{"id":1927,"date":"2011-06-30T17:00:17","date_gmt":"2011-06-30T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1927"},"modified":"2016-06-03T14:10:29","modified_gmt":"2016-06-03T14:10:29","slug":"2-u-5010-temperaturabhaengiger-schalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1927","title":{"rendered":"2 U 50\/10 &#8211; Temperaturabh\u00e4ngiger Schalter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1668<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2011, Az. 2 U 50\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=855\">4b O 305\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 25. Februar 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage wird auch hinsichtlich des in zweiter Instanz gestellten Besichtigungsantrages abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird bis zum 8. Juni 2011 auf 400.000,&#8211; Euro und f\u00fcr die Zeit danach auf 440.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 951 XXX (Klagepatent, Anlage K 5). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 14. Januar 1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 16. April 1998 eingereicht und am 20. Oktober 1999 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 22. M\u00e4rz 2006.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter. Die im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 5 lauten:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nTemperaturabh\u00e4ngiger Schalter (10) mit zwei an einem Isolationstr\u00e4ger (11) befestigten Anschlusselektroden (12, 13), einem Schaltwerk (27), das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (12, 13) herstellt, sowie einem Widerstandsteil (18), das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk (27) mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstandsteil (18) senkrecht zu den Anschlusselektroden (12, 13) in den Isolationstr\u00e4ger (11) eingesteckt wird, so dass es innen in dem Isolationstr\u00e4ger (11) sitzt und von diesem gehalten wird.\u201c<\/p>\n<p>\u201e5.<br \/>\nSchalter nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die eine Anschlusselektrode (12) einen festen Gegenkontakt (28) und die andere An-schlusselektrode (13) ein Bimetallteil (31) tr\u00e4gt, an dessen freiem Ende ein mit dem festen Gegenkontakt (28) zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt (29) sitzt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 und 3 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 eine Draufsicht eines schematisch gezeichneten patentgem\u00e4\u00dfen Schalters zeigt. Figur 2 ist eine Schnittdarstellung dieses Schalters.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt von ihr als \u201eSchutztemperaturbegrenzer\u201c bezeichnete temperaturabh\u00e4ngige Schalter der Reihe R1, R4 und R8 (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), die sie in einem Prospekt (Anlage K 3) bewirbt. Der innere mechanische Aufbau dieser Schalter ist im Wesentlichen identisch. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 17 ein Muster eines Schutztemperaturbegrenzers des Typs R1B und als Anlage K 18 ein Muster eines Schutztemperaturbegrenzers des Typs R8B vorgelegt. Die einzelnen Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergeben sich aus der nachstehend eingeblendeten, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 19 \u00fcberreichten Explosionszeichnung, welche den Schalter R8B zeigt.<\/p>\n<p>Als Anlagen K 16, K 16a, K 25, K 27 und K 28 hat die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem mehrere \u2013 von ihr zum Teil beschriftete \u2013 Fotografien sowie als Anlagen K 20 bis K 22 und K 21a weitere Zeichnungen von den angegriffenen Schaltern vorgelegt. Nachstehend werden drei Fotos der Anlage K 25 wiedergegeben; sie zeigen den Schalter R8L ohne zugeh\u00f6riges Geh\u00e4use im zerlegten Zustand.<\/p>\n<p>Soweit aus einzelnen der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten, vorstehend nicht wiedergegebenen Abbildungen hervorgeht oder diese Abbildungen darauf hindeuten, dass die Keramikplatte den Isolationstr\u00e4ger ber\u00fchrt, ist zwischen den Parteien streitig, ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Keramikplatte tats\u00e4chlich an dem Isolationstr\u00e4ger anliegt, was die Beklagte bestreitet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb der vorbezeichneten Schutztemperaturbegrenzer eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Schalter der Beklagten verwirklichten alle Merkmale der von ihr in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 5. Dies ergebe sich u. a. aus den von ihr \u00fcberreichten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 19 bis K 22, die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vollst\u00e4ndig und zutreffend zeigten. Insbesondere sei hieraus zu erkennen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das als Keramikplatte ausgef\u00fchrte Widerstandsteil \u201einnen in dem Isolationstr\u00e4ger\u201c sitze, in den es senkrecht zu den Anschlusselektroden gesteckt werde, so dass es auf den Anschlusselektroden zu liegen komme, wobei es seitlich durch den Isolationstr\u00e4ger gehalten werde. Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass das Widerstandsteil auf allen Seiten vollst\u00e4ndig vom Isolationstr\u00e4ger umfasst sei. Unerheblich sei auch, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein als gesondertes Teil ausgebildeter Federb\u00fcgel das Widerstandsteil halte. Wie die bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents vorgesehenen Vorspr\u00fcnge diene auch der Federb\u00fcgel dazu, das Widerstandsteil auf die Anschlusselektroden zu dr\u00fccken. Die geltend gemachten Patentanspr\u00fcche lie\u00dfen offen, wie die Halterung des Widerstandsteils mechanisch konkret zu realisieren sei. Die Halterung des Widerstandselements k\u00f6nne klagepatentgem\u00e4\u00df ohne weiteres auch \u00fcber ein zus\u00e4tzliches Bauteil oder einen zus\u00e4tzlichen Mechanismus vermittelt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insofern unzutreffend seien, als bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Widerstandsteil allseitig von einem Spalt zwischen Keramikplatte und Isolationstr\u00e4ger umgeben sei, was aus den Zeichnungen der Kl\u00e4gerin nicht hervorgehe. Lege man das Widerstandsteil an die daf\u00fcr vorgesehene Stelle, habe es Spiel zwischen den Seitenteilen des Isolationstr\u00e4gers; es k\u00f6nne bei Bewegungen des Schalters ohne weiteres aus dem Bereich zwischen den Seitenteilen des Isolationstr\u00e4gers herausgleiten oder herausfallen. Zu einem \u201eHalten\u201c komme es erst dann, wenn die von der Kl\u00e4gerin als \u201eFederb\u00fcgel\u201c bezeichnete Halterung f\u00fcr das Widerstandsteil auf den Tr\u00e4ger f\u00fcr die Kontaktfeder geklipst werde. Daraus folge, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Widerstandsteil nicht vom Isolationstr\u00e4ger \u201egehalten\u201c werde; der Isolationstr\u00e4ger leiste bei ihren Schaltern keinen Beitrag zu der vom Klagepatent vorausgesetzten Haltefunktion. Ferner sei das Widerstandsteil bei ihren Schaltern nicht senkrecht zu den Anschlusselektroden in den Isolationstr\u00e4ger eingesteckt, sondern waagerecht zu den Anschlusselektroden zwischen die Seitenteile des Isolationstr\u00e4gers geschoben. Auch fehle es an einer Positionierung des Widerstandsteils \u201einnen in dem Isolationstr\u00e4ger\u201c. Hiermit werde das Vorhandensein eines Innenraums vorausgesetzt. Der Isolationstr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe jedoch keinen Innenraum; das Widerstandsteil rage lediglich mit einem Teil seiner L\u00e4nge zwischen zwei Seitenteile des Isolationstr\u00e4gers. Schlie\u00dflich sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der bewegliche Gegenkontakt nicht am freien Ende des Bimetallteils angeordnet, sondern in einem deutlichen Abstand vom freien Ende.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 25. Februar 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einer Verwirklichung des Merkmals, wonach das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten werde. Dieses Merkmal sei aus fachm\u00e4nnischer Sicht so auszulegen, dass der Isolationstr\u00e4ger selbst ein Halten des Widerstandsteils bewirke, also verhindere, dass sich die Position des Widerstandsteils relativ zum Isolationstr\u00e4ger ver\u00e4ndere. Nicht patentgem\u00e4\u00df sei demgegen\u00fcber eine Gestaltung, bei welcher das Widerstandsteil von einem anderen, vom Isolationstr\u00e4ger verschiedenen Bauteil gehalten werde, selbst wenn dieses weitere Bauteil seinerseits mittelbar oder unmittelbar vom Isolationstr\u00e4ger gehalten werde. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Widerstandsteil nicht von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten, sondern von dem aus Metall geformten Federb\u00fcgel. Ohne den Federb\u00fcgel liege das Widerstandsteil nur lose auf einer aus Isolationstr\u00e4ger und Anschlusselektrode gebildeten Fl\u00e4che auf. W\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gedreht, falle das Widerstandsteil herunter.<\/p>\n<p>Nicht verwirklicht sei auch das Merkmal, wonach das Widerstandsteil innen in dem Isolationstr\u00e4ger sitze. Vorausgesetzt werde damit, dass das Widerstandsteil auf mehr als einer Seite und dergestalt vom Isolationstr\u00e4ger umgeben werde, dass der Isolationstr\u00e4ger das Widerstandsteil unmittelbar in einer bestimmten Position halte. Dem entspreche die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht. Denn deren Isolationstr\u00e4ger umgebe das Widerstandsteil nur auf einer der beiden schmalen Stirnseiten vollst\u00e4ndig, an einer der beiden Flachseiten und an den beiden L\u00e4ngskanten jeweils zu etwas mehr als der H\u00e4lfte und im \u00dcbrigen gar nicht. Dabei bestehe zwischen den Kanten des Widerstandsteils und dem Isolationstr\u00e4ger jeweils ein kleiner spaltf\u00f6rmiger Abstand. Diese Konstruktionsweise bewirke, dass der Isolationstr\u00e4ger das Widerstandsteil weder einklemme noch einraste, sondern das Widerstandsteil ohne den metallenen Federb\u00fcgel lediglich lose auf dem Isolationstr\u00e4ger und der angrenzenden Anschlusselektrode aufliege. Erst nach Aufsetzen des Federb\u00fcgels werde das Widerstandsteil an weiteren Stellen umschlossen und gegen den Isolationstr\u00e4ger geklemmt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Au\u00dferdem stellt sie in zweiter Instanz einen Besichtigungsantrag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend:<\/p>\n<p>Entgegen der Beurteilung des Landgerichts machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Schalter der Beklagten seien weitgehend identisch mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents. Der einzige konstruktive Unterschied zwischen dem Ausf\u00fchrungsbeispiel und den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei marginal; er bestehe darin, dass bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel die Halterung des Widerstandsteils \u00fcber federnde Vorspr\u00fcnge erfolge, die an einem Isolationstr\u00e4gers ausgebildet seien, wohingegen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zus\u00e4tzlich zur Halterung des Widerstandsteils ein Federb\u00fcgel verwandt werde, wobei dieser Federb\u00fcgel zwar als zus\u00e4tzliches Bauteil ausgebildet sei, seinerseits aber durch den Isolationstr\u00e4ger gehalten werde. Einer Benutzung des Klagepatents stehe dies nicht entgegen.<\/p>\n<p>Unrichtig sei, dass der Isolationstr\u00e4gers nach der Lehre des Klagepatents selbst ein \u201eHalten\u201c des Widerstandteils bewirken m\u00fcsse. Selbst wenn man jedoch hiervon ausgehe, werde das betreffende Merkmal von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Denn bei diesen Schaltern \u201ehalte\u201c tats\u00e4chlich auch der Isolationstr\u00e4gers das Widerstandsteil unmittelbar. Keineswegs verbleibe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Kanten des Widerstandsteils und dem Isolationstr\u00e4ger jeweils ein kleiner spaltf\u00f6rmiger Abstand. Vielmehr werde das Widerstandsteil an den Isolationstr\u00e4ger angedr\u00fcckt; allein hierdurch werde die seitliche F\u00fchrung des Widerstandsteils gew\u00e4hrleistet und das Widerstandsteil in Position gehalten. Ohne den Isolationstr\u00e4ger w\u00fcrde das Widerstandsteil seitlich herausfallen. Im \u00dcbrigen verenge die Sichtweise des Landgerichts den Schutzbereich des Klagepatents in unzul\u00e4ssiger Weise. Anspruch 1 sage \u00fcber die genaue Ausgestaltung der Halterung nichts aus. Soweit er verlange, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten werde, sei dem nicht zu entnehmen, dass das Widerstandsteil \u201eausschlie\u00dflich\u201c von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten werden solle. Ebenso wenig sei diesem Merkmal zu entnehmen, dass ein \u201eHalten\u201c durch den Isolationstr\u00e4ger nicht auch \u00fcber ein weiteres Bauteil vermittelt werden k\u00f6nne. Dem Anspruchswortlaut sei auch nicht zu entnehmen, dass das \u201eEinstecken\u201c bereits eine vollumf\u00e4ngliche Halterung bewirken m\u00fcsse. Insbesondere werde nicht ausgeschlossen, dass bei der Herstellung der Halterung innerhalb des Schalters noch weitere Bauteile beteiligt sein k\u00f6nnten. Auch werde nicht vorausgesetzt, dass die Halterungselemente an dem Isolationstr\u00e4ger selbst angebracht seien.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem macht die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents zumindest mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung des in zweiter Instanz ferner geltend gemachten Besichtigungsanspruchs f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, dass die Beklagte behaupte, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe das Widerstandsteil allseitig Spiel zum Isolationstr\u00e4ger und ber\u00fchre diesen nicht. Hiergegen spreche jedoch schon, dass beim Aufschieben des Geh\u00e4uses mit dem Federb\u00fcgel auf das Widerstandsteil letzteres weiter in den Isolationstr\u00e4ger hinein geschoben werde, so dass es sp\u00e4testens dann zwangsl\u00e4ufig mit seiner Stirnseite an der unteren Basis des Isolationstr\u00e4gers und\/oder mit seinen Seitenfl\u00e4chen an den Seitenteilen des Isolationstr\u00e4gers in Anlage komme und dadurch nicht nur in dem, sondern auch von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter mit zwei an einem Isolationstr\u00e4ger befestigten Anschlusselektroden, einem Schaltwerk, das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden herstellt, sowie einem Widerstandsteil, das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist, bei dem das Widerstandsteil senkrecht zu den Anschlusselektroden in den Isolationstr\u00e4ger eingesteckt wird, so dass es innen in dem Isolationstr\u00e4ger sitzt und von diesem gehalten wird (DE 599 13 YYY, Anspruch 1), und bei dem die eine Anschlusselektrode einen festen Gegenkontakt und die andere Anschlusselektrode ein Bimetallteil tr\u00e4gt, wobei an dem freien Ende des Bimetallteils ein mit dem festen Gegenkontakt zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt sitzt (DE 599 13 YYY, Anspruch 5),<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>insbesondere, wenn die beiden Anschlusselektroden fl\u00e4chige Metallteile umfassen, die in einer Ebene angeordnet sind, und wenn das Widerstandsteil auf den Metallteilen aufliegt (DE 599 13 YYY, Anspruch 2),<\/p>\n<p>insbesondere, wenn die beiden Anschlusselektroden mit Kontaktende versehen sind, die in L\u00e4ngsrichtung des Schalters hintereinander in einem Abstand angeordnet sind, wobei das Widerstandsteil den Abstand \u00fcberbr\u00fcckt (DE 599 13 YYY, Anspruch 3);<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und<br \/>\n-preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>und dabei zu Ziffer 2.a) bis c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege<br \/>\nvorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten weiter vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Beklagte weiter zu verurteilen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\ns\u00e4mtliche in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, und<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie Erzeugnisse gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1 endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr unter Ziffer 1. bezeichneten in der Zeit vom 20. November 1999 bis zum 22. April 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit seit dem 23. April 2006 entstanden ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu dulden, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndurch einen vom Gericht zu benennenden Sachverst\u00e4ndigen im Beisein von Rechtsanwalt A und Patentanwalt Dr. B die in ihrem Betrieb eingesetzten Produktionsmaschinen f\u00fcr die Fertigung von temparaturabh\u00e4ngigen Schaltern gem\u00e4\u00df Klageantrag Ziff. 1. sowohl w\u00e4hrend des Fertigungsprozesses als auch bei Stillstand besichtigt werden, um festzustellen,<\/p>\n<p>ob bei der Fertigmontage des streitgegenst\u00e4ndlichen Schalters, insbesondere bei dem Aufschieben des Federb\u00fcgels und\/oder bei dem darauf folgenden Aufschieben des Geh\u00e4uses sichergestellt ist, dass zumindest die Stirnseite und\/oder eine der L\u00e4ngsseiten des Widerstandsteils nicht in Anlage mit dem Isolationstr\u00e4ger gelangen,<\/p>\n<p>wobei Rechtsanwalt A und Patentanwalt Dr. B aufgeben wird, Tatsachen, die im Verlauf der Besichtigung zu ihrer Kenntnis gelangen und den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten betreffen, geheim zu halten, bis das Oberlandesgericht die Erlaubnis f\u00fcr die Weitergabe der Informationen erteilt hat;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Sachverst\u00e4ndige im Beisein der unter Ziffer 1. genannten Personen Foto- und Filmaufnahmen von den Maschinen bei Betrieb und im Ruhezustand macht und Einblick in die Steuerung erh\u00e4lt;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas vom Sachverst\u00e4ndigen zu erstattende Gutachten an die Kl\u00e4gerin herausgegeben wird;<\/p>\n<p>hilfsweise zu vorstehend II. 1., dass die Besichtigung durch einen vom Gericht zu benennenden Sachverst\u00e4ndigen im Beisein mindestens eines Mitglieds des erkennenden Senats erfolgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen und den Antrag auf Besichtigung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint und die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten vertriebenen Schutztemperaturbegrenzer der Reihe R1, R4 und R8 verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Ein Besichtigungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu, weshalb die Klage auch hinsichtlich des von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz gestellten Besichtigungsantrages abzuweisen ist.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift ist aus der<br \/>\nDE-OS 21 13 388 ein temperaturabh\u00e4ngiger Schalter mit zwei an einem Isolationstr\u00e4ger befestigten Anschlusselektroden, einem Schaltwerk, das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden herstellt, sowie einem Widerstandsteil, das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist, bekannt (Anlage K 5, Abs. [0002]). Bei dem bekannten Schalter handelt es sich um ein Thermostat zum Schutz eines elektrischen Ger\u00e4tes, der elektrisch in Reihe mit dem zu sch\u00fctzenden Ger\u00e4t geschaltet wird und im thermischen Kontakt mit dem Ger\u00e4t ist (Anlage K 5, Abs. [0003]). Die beiden Anschlusselektroden sind als fl\u00e4chige Metallteile ausgebildet, von denen eines einen festen Gegenkontakt und das andere ein Bimetall tr\u00e4gt, an dessen freiem Ende ein mit dem festen Gegenkontakt zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt sitzt. Die beiden Metallteile sind \u00fcbereinander angeordnet und klemmen zwischen sich einen PTC-Widerstand ein, der unter Zwischenschaltung einer Feder in elektrischem Kontakt mit beiden Anschlusselektroden steht (Anlage K 5, Abs. [0004]). Der gesamte Aufbau aus Isolationstr\u00e4ger, Metallteilen mit festem und beweglichem Gegenkontakt sowie PTC-Widerstand wird in ein Geh\u00e4use eingeschoben, woraufhin die Geh\u00e4use\u00f6ffnung mit einer Abdichtmasse vergossen wird (Anlage K 5, Abs. [0005]). Wenn die Temperatur des zu sch\u00fctzenden Ger\u00e4tes den Ansprechwert des Bimetallteils \u00fcbersteigt, hebt dieses den beweglichen Gegenkontakt von dem festen Gegenkontakt ab, wodurch die Stromzufuhr zu dem Ger\u00e4t unterbrochen wird. Ein kleiner Reststrom flie\u00dft nunmehr durch den parallel zu dem so gebildeten Schaltwerk angeordneten PTC-Widerstand, der dabei so viel W\u00e4rme entwickelt, dass er das Schaltwerk ge\u00f6ffnet h\u00e4lt. Diese Funktion wird \u201eSelbsthaltung\u201c genannt (Anlage K 5, Abs. [0006]).<\/p>\n<p>An dem aus der DE-OS 21 13 388 bekannten Schalter kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass der PTC-Widerstand nur bei einem fertig montierten Schalter mechanisch h\u00e4lt und die Montage des Schalters aufwendig und ein Austausch des PTC-Widerstands nicht m\u00f6glich ist (Anlage K 5, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ferner zum Stand der Technik ausf\u00fchrt, offenbart die DE 43 36 564 einen weiteren gattungsgem\u00e4\u00dfen, selbsterhaltenden temperaturabh\u00e4ngigen Schalter, der ein in einem gekapselten Geh\u00e4use angeordnetes Bimetall-Schaltwerk umfasst. Das Geh\u00e4use ist auf einer Tr\u00e4gerplatte angeordnet, auf der Leiterbahnen und Widerst\u00e4nde vorgesehen sind. Au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses ist auf dem Tr\u00e4ger ein PTC-Widerstand vorgesehen, der parallel zum Schaltwerk mit Au\u00dfenanschl\u00fcssen verl\u00f6tet ist (Anlage K 5, Abs. [0008]). Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt hieran, dass ein solcher Schalter zum einen relativ viele Bauteile ben\u00f6tigt und zum anderen gro\u00dfe Abmessungen aufweist (Anlage K 5, Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor diesem technischen Hintergrund zur Aufgabe gemacht, einen gattungsgem\u00e4\u00dfen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter so weiterzubilden, dass er preiswert und einfach zu montieren ist und vorzugsweise der Widerstand ausgetauscht werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schlagen die vorliegend in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 5 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Temperaturabh\u00e4ngiger Schalter (10) mit<\/p>\n<p>(1.1) zwei Anschlusselektroden (12, 13),<\/p>\n<p>(1.2) einem Isolationstr\u00e4ger (11), an dem die beiden Anschlusselektroden (12, 13) befestigt sind,<\/p>\n<p>(1.3) einem Schaltwerk (27), das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (12, 13) herstellt, und<\/p>\n<p>(1.4) einem Widerstandsteil (18).<\/p>\n<p>(2) Das Widerstandsteil (18)<\/p>\n<p>(2.1) ist mit den beiden Anschlusselektroden (12, 13) verbunden,<\/p>\n<p>(2..2) ist elektrisch parallel zu dem Schaltwerk (27) angeordnet,<\/p>\n<p>(2.3) wird senkrecht zu den Anschlusselektroden (12, 13) in den Isolationstr\u00e4ger (11) eingesteckt, so dass<\/p>\n<p>(2.3.1) es innen in dem Isolationstr\u00e4ger (11) sitzt und<\/p>\n<p>(2.3.2) von dem Isolationstr\u00e4ger (11) gehalten wird.<\/p>\n<p>(3) Die eine Anschlusselektrode (12) tr\u00e4gt einen festen Gegenkontakt (28).<\/p>\n<p>(4) Die andere Anschlusselektrode (13) tr\u00e4gt ein Bimetallteil (31).<\/p>\n<p>(5) An dem freien Ende des Bimetallteils (31) sitzt ein mit dem festen Gegenkontakt (28) zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt (29).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass ein \u00fcberraschend einfacher Schalter geschaffen werde, wenn das Widerstandsteil nicht sandwichartig zwischen den Anschlusselektroden oder auf einem gesonderten Tr\u00e4ger neben dem Schalter angeordnet werde, sondern unmittelbar innen in dem Isolationstr\u00e4ger gehalten sei. Der Schalter k\u00f6nne dann zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig konfektioniert werden, bevor sodann das Widerstandsteil nachtr\u00e4glich in den Isolationstr\u00e4ger eingesetzt werde. Wenn auf das Widerstandsteil verzichtet werde, fehle dem Schalter die Selbsthaltefunktion, was in vielen Anwendungsf\u00e4llen jedoch ausreichend sei (Anlage K 5, Abs. [0013]). Solle der Schalter dagegen mit einer Selbsthaltefunktion versehen werden, so sei lediglich das Widerstandsteil einzustecken (Anlage K 5, Abs. [0014]). Bei ein- und demselben Grundschalter k\u00f6nnten jetzt wahlweise unterschiedliche Widerstandsteile eingesetzt werden, um unterschiedlichen Einsatzbedingungen gerecht zu werden. Damit ergebe sich ein gro\u00dfer Fertigungsvorteil, weil der Schalter als solcher in gro\u00dfem Umfange vorgefertigt werden k\u00f6nnen, so dass sp\u00e4ter nur noch die unterschiedlichen Widerst\u00e4nde zuzuf\u00fchren seien (Anlage K 5, Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Die oben bereits eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift verdeutlichen die technische Lehre des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Der gezeigte temperaturabh\u00e4ngige Schalter (10) umfasst einen Isolationstr\u00e4ger (11), an dem zwei Anschlusselektroden (12, 13) befestigt sind. In dem Isolationstr\u00e4ger (11) ist eine nach oben offene \u00d6ffnung (14) vorgesehen, in die die Kontaktenden (12a, 13a) der Anschlusselektroden (12, 13) so hineinragen, dass sie von oben zug\u00e4nglich sind (Anlage K 5, Abs. [0028]). Die beiden Kontaktenden (12a, 13a), welche fl\u00e4chige Metallteile umfassen, weisen zueinander in L\u00e4ngsrichtung des Schalters (10) einen Abstand (16) auf (Anlage K 5, Abs. [0029]). \u00dcber ihre au\u00dferhalb des Isolationstr\u00e4gers (11) liegenden Au\u00dfenanschl\u00fcsse (17a, 17b) werden die Anschlusselektroden (12, 13) und damit der Schalter (11) elektrisch an ein zu sch\u00fctzendes Ger\u00e4t angeschlossen (Anlage K 5, Abs. [0030]). Auf den Kontaktenden (12a, 13a) der Anschlusselektroden (12, 13) liegt ein Widerstandsteil (18) auf, bei dem es sich um einen PTC-Block (19) handelt, der den Abstand (16) zwischen den Kontaktenden (12a, 13a) \u00fcberbr\u00fcckt (Anlage K 5, Abs. [0031]). In der \u00d6ffnung (14) weist der Isolationstr\u00e4ger (11) zwei sichelf\u00f6rmige Vorspr\u00fcnge (21, 22) auf, die sich senkrecht zur Zeichenebene der Figur 1 erstrecken. Diese Vorspr\u00fcnge (21, 22) klemmen zwischen sich den PTC-Block (19) ein und \u00fcbergreifen diesen jeweils mit einem verj\u00fcngten Vorsprung (23, 24), wodurch der PTC-Block (19) auf die Anschlusselektroden (12, 13) gedr\u00fcckt wird. Der PTC-Block (19) wird bei der Montage in Figur 1 von oben zwischen die Vorspr\u00fcnge (21, 22) gedr\u00fcckt, die nach au\u00dfen ausfedern, so dass der PTC-Block (19) auf den Kontaktenden (12a ,13a) zu liegen kommt, wobei die Quervorspr\u00fcnge (23, 24) den PTC-Block (19) in Figur 2 nach unten dr\u00fccken, so dass ein guter elektrischer Kontakt zu den Au\u00dfenelektroden (12, 13) hergestellt wird (Anlage K 5, Abs. [0032]).<\/p>\n<p>Wie Figur 2 erkennen l\u00e4sst, ist in dem Isolationstr\u00e4ger (1) unterhalb der \u00d6ffnung (14) ein Hohlraum (26) vorgesehen, in dem ein Schaltwerk (27) angeordnet ist. In den Hohlraum (26) ragt von der einen Seite das Kontaktende (12a) und von der anderen Seite das Kontaktende (13a) hinein. Die Anschlusselektrode (12) tr\u00e4gt dort an ihrem Kontaktende (12a) einen festen Gegenkontakt (28), der mit einem beweglichen Gegenkontakt (29) zusammenarbeitet, der an einem freien Ende einer Bimetall-Feder (3) angeordnet ist (Anlage K 5, Abs. [0033]). In der in Figur 2 gezeigten Stellung befindet sich die Bimetall-Feder (3) in ihrer \u201eTieftemperaturstellung\u201c, in welcher sie den beweglichen Gegenkontakt (29) gegen den festen Gegenkontakt (28) dr\u00fcckt, so dass eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (12,13) hergestellt wird. Erh\u00f6ht sich die Temperatur des Schalters (10) und damit der Bimetall-Feder (31) \u00fcber die Schalttemperatur hinaus, hebt die Bimetall-Feder (31) den beweglichen Gegenkontakt (29) von dem festen Gegenkontakt (28) ab, wodurch der Stromkreis unterbrochen wird. Das gesch\u00fctzte Ger\u00e4t wird dadurch abgeschaltet (Anlage K 5, Abs. [0034]). Es flie\u00dft allerdings noch ein Reststrom durch den PTC-Block (19), der elektrisch parallel zu dem Schaltwerk (27) angeordnet ist. Der Reststrom erh\u00f6ht die Temperatur unmittelbar oberhalb der Bimetall-Feder (31), so dass diese oberhalb ihrer Schalttemperatur gehalten wird und sich der Schalter (10) nicht selbstt\u00e4tig wieder schlie\u00dfen kann. Erst nach Unterbrechungen der Stromzufuhr k\u00fchlt sich der PTC-Block (19) und damit auch die Bimetall-Feder (31) soweit ab, dass das Schaltwerk (27) wieder schlie\u00dfen kann (Anlage K 5, Abs. [0035]).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht entsprechen. Die Schutztemperaturbegrenzer der Beklagten verwirklichen jedenfalls das Merkmal (2.3.2) der vorstehenden Merkmalsgliederung weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal (2.3) der vorstehenden Merkmalsgliederung besagt, dass das Widerstandsteil senkrecht zu den Anschlusselektroden in den Isolationstr\u00e4ger eingesteckt wird, so dass es innen in dem Isolationstr\u00e4ger sitzt (Merkmal 2.3.1) und von diesem gehalten (Merkmal 2.3.2) wird. Nach der eindeutigen Anspruchsfassung begn\u00fcgt sich das Klagepatent nicht damit, dass das Widerstandsteil irgendwie im Schalter gehalten wird. Es sieht vielmehr ganz konkret vor, dass<\/p>\n<p>\u2022 das Widerstandsteil von einem bestimmten Bauteil, n\u00e4mlich<br \/>\n\u2022 dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird und dass<\/p>\n<p>\u2022 die Haltefunktion die Folge einer ganz bestimmten Ma\u00dfnahme ist, n\u00e4mlich eines Einsteckens des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger senkrecht zu den Anschlusselektroden.<\/p>\n<p>Dass es bereits durch das Einstecken des Widerstandsteil in den Isolationstr\u00e4ger dazu kommen soll, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird, ergibt sich aus der \u201eso dass\u201c-Verkn\u00fcpfung in Anspruch 1, die sich nach dem klaren Anspruchswortlaut (\u201eund\u201c) sowohl darauf bezieht, dass das Widerstandsteil innen in dem Isolationstr\u00e4ger sitzt, als auch darauf, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird. Das Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger senkrecht zu den Anschlusselektroden soll mithin nicht nur dazu f\u00fchren, dass das Widerstandsteil innen in dem Isolationstr\u00e4ger sitzt, sondern es soll auch dazu f\u00fchren, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird.<\/p>\n<p>Angesichts der beiden Vorgaben, dass (1) das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird und dass (2) die Haltefunktion Folge eines Einstecken des Widerstandsteil in den Isolationstr\u00e4ger senkrecht zu den Anschlusselektroden ist, ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass es der Isolationstr\u00e4ger \u2013 und kein anderes Bauteil \u2013 ist, der das Widerstandsteil h\u00e4lt. Denn bereits das Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger soll erfindungsgem\u00e4\u00df dazu f\u00fchren, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird. Der Isolationstr\u00e4ger ist damit das Haltemittel, das das Widerstandsteil in dem Schalter halten soll. Er hat folglich erfindungsgem\u00e4\u00df \u2013 wie es in der DE 10 2008 031 389 (Anlage TMP 3 Abs. [0007]) in Bezug auf das Klagepatent zutreffend hei\u00dft \u2013 eine \u201eDoppelfunktion\u201c: Er dient als Isolator und zugleich als Mittel zum Halten des Widerstandteils.<\/p>\n<p>Dass nach der Lehre des Klagepatents das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird und diese Halterung durch ein blo\u00dfes Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger bewirkt wird, ergibt sich auch aus den Figuren der Klagepatentschrift und der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung. Bei dem in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung weist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 der Isolationstr\u00e4ger (11) zwei federnde Vorspr\u00fcnge (21, 22) auf, die das Widerstandsteil (18) in Gestalt eines PTC-Blockes (19) zwischen sich einklemmen und den PTC-Block (19) jeweils mit einem verj\u00fcngten Vorsprung (23, 24) \u00fcbergreifen, wodurch der PTC-Block (19) auf die Anschlusselektroden gedr\u00fcckt wird. Der PTC-Block wird bei der Montage von oben zwischen die Vorspr\u00fcnge (21, 22) gedr\u00fcckt, die nach au\u00dfen ausfedern, so dass der PTC-Block zwischen den Vorspr\u00fcngen (21, 22) eingeklemmt wird und auf den Kontaktenden (12a, 13a) zu liegen kommt. Diese bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist Gegenstand des Unteranspruchs 4, welcher Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3 beansprucht, bei der der Isolationstr\u00e4ger (11) mit federnden Vorspr\u00fcngen (21, 22) versehen ist, die das Widerstandsteil (18) zwischen sich einklemmen und auf die Anschlusselektroden (12, 13) dr\u00fccken. Die Vorspr\u00fcnge (21, 22) sind sowohl nach dem Wortlaut des Unteranspruchs 4 als auch nach der Klagepatentbeschreibung eindeutig Teile des Isolationstr\u00e4gers. In Unteranspruch 4 hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass \u201eder Isolationstr\u00e4ger mit Vorspr\u00fcngen versehen ist\u201c, und in der Klagepatentbeschreibung wird in Absatz [0032], Spalte 4 Zeilen 36 \u2013 37, im Einklang hiermit gesagt, dass \u201eder Isolationstr\u00e4ger\u201c zwei Vorspr\u00fcnge aufweist. Eine Ausf\u00fchrungsform, bei der das Widerstandsteil nicht von dem Isolationstr\u00e4ger selbst, sondern zwischen Vorspr\u00fcngen eines anderen Bauteils eingeklemmt oder in anderer Weise von einem anderen Bauteil gehalten wird, ist in der Klagepatentschrift weder fig\u00fcrlich dargestellt noch beschrieben.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass Anspruch 1 nicht verlangt, dass der Isolationstr\u00e4ger mit federnden Vorspr\u00fcngen versehen ist, die das Widerstandsteil zwischen sich einklemmen und nach unten dr\u00fccken, wie dies bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents der Fall ist. Eine solche besondere Ausgestaltung ist \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 erst Gegenstand von Unteranspruch 4. Der allgemeinere Patentanspruch 1 verlangt eine solche Ausbildung nicht. Er macht keine Vorgaben dazu, wie der Isolationstr\u00e4ger zum Halten des Widerstandsteils ausgebildet sein muss; die konstruktive Ausgestaltung des Isolationstr\u00e4gers \u00fcberl\u00e4sst er vielmehr dem Fachmann. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass der Isolationstr\u00e4ger selbst das Widerstandsteil halten soll und deshalb so ausgebildet sein muss, dass er die ihm zugedachte Haltefunktion erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Abs. [0032] der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Soweit es dort hei\u00dft, dass ein \u00fcberraschend einfacher Schalter geschaffen werde, wenn das Widerstandsteil nicht sandwichartig zwischen den Anschlusselektroden oder auf einem gesonderten Tr\u00e4ger neben dem Schalter angeordnet werde, sondern unmittelbar innen in dem Isolationstr\u00e4ger gehalten sei, wird durch die Verwendung des Begriffs \u201eunmittelbar\u201c zum Ausdruck gebracht, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird. Angesichts der eindeutigen Anspruchsfassung beschr\u00e4nkt sich die Bedeutung von Merkmal (2.3) nicht darin, dass sich das Widerstandsteil innen in dem Isolationstr\u00e4ger und damit nicht \u2013 wie beim Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 43 36 564 \u2013 au\u00dferhalb auf einer gesonderten Tr\u00e4gerplatte befindet, und dass es nicht \u2013 wie bei dem aus der DE 21 13 388 bekannten Stand der Technik \u2013 zwischen den Anschlusselektroden eingeklemmt ist. Aus Merkmal (2.3.2) ergibt sich vielmehr auch, durch welches Bauteil des Schalters das Widerstandsteil gehalten wird, n\u00e4mlich durch den Isolationstr\u00e4ger. Der Patentanspruch begn\u00fcgt sich damit nicht mit der Anforderung, das Widerstandselement innen im Isolationstr\u00e4ger zu platzieren und es dort \u2013 wie auch immer \u2013 zu haltern. Er gibt vielmehr konkret vor, dass die Halterung von dem Isolationstr\u00e4ger bewerkstelligt wird, wobei diese Halterung die Folge eines Einsteckens des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger sein soll.<\/p>\n<p>Isolationstr\u00e4ger und Widerstandsteil m\u00fcssen demgem\u00e4\u00df so ausgestaltet sein, dass es bereits durch das Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger zu einer Halterung des Widerstandsteils in dem Isolationstr\u00e4ger kommt. An dieser Halterung muss der Isolationstr\u00e4ger, welcher klagepatentgem\u00e4\u00df (auch) f\u00fcr die Halterung des Widerstandsteils sorgt, ma\u00dfgeblich beteiligt sein.<\/p>\n<p>Mit \u201egehalten\u201c meint das Klagepatent, dass das Widerstandsteil seine Position relativ zum Isolationstr\u00e4ger nicht ver\u00e4ndern kann, und zwar im Sinne einer Lagefixierung in alle Richtungen. Das bedeutet, dass das Widerstandsteil nach einem Einstecken in den Isolationstr\u00e4ger nicht nur lose auf bzw. in dem Isolationsk\u00f6rper liegen darf, so dass es bei einem Schr\u00e4gstellen oder Drehen des Schalters aus dem Isolationstr\u00e4ger herausfallen kann. Zur Erf\u00fcllung der dem Isolationstr\u00e4ger erfindungsgem\u00e4\u00df zugedachten Haltefunktion reicht es insoweit nicht aus, dass der Isolationsk\u00f6rper blo\u00df eine seitliche Lagesicherung des Widerstandsteils bewirkt. Dagegen spricht bereits, dass der Patentanspruch sagt, dass das Widerstandsteil in den Isolationstr\u00e4ger \u201eeingesteckt\u201c wird. Das \u201eEinstecken\u201c beschreibt einen Vorgang, der zu einer Lagefixierung in jeder Richtung f\u00fchrt. Wenn das Widerstandsteil in den Isolationstr\u00e4ger \u201eeingesteckt\u201c wird und als Folge des Einsteckens von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten wird, hat der Fachmann unweigerlich eine \u201eSteckverbindung\u201c vor Augen, aufgrund derer das Widerstandsteil in dem Isolationstr\u00e4ger fixiert ist.<\/p>\n<p>In seiner Auffassung, dass es dem Klagepatent um eben eine solche Lagefixierung des Widerstandsteils geht, wird der Fachmann durch die W\u00fcrdigung des Standes der Technik in der Klagepatentbeschreibung best\u00e4rkt. Dieser entnimmt er, dass bei dem aus der DE 21 13 388 bekannten Schalter der Widerstand zwischen zwei als fl\u00e4chige Metallteile ausgef\u00fchrten Anschlusselektroden \u201eeingeklemmt\u201c ist (Anlage K 5, Abs. [0004]) und dass der Widerstand dort \u201emechanisch h\u00e4lt\u201c, allerdings nur bei einem fertig montierten Schalter (Anlage K 5, Abs. [0005]). An dieser \u201eHalterung\u201c des Widerstandsteils als solcher will das Klagepatent nichts \u00e4ndern; diese soll beibehalten werden. Nach der Lehre des Klagepatents wird die Haltefunktion allerdings nunmehr von dem Isolationstr\u00e4ger \u00fcbernommen, wobei die Haltefunktion erfindungsgem\u00e4\u00df die Folge eines blo\u00dfen Einsteckens des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger sein soll.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erkennt der Fachmann, dass es f\u00fcr die Lagefixierung des Widerstandsteils in dem Isolationstr\u00e4ger einen technischen Grund gibt. Das Widerstandsteil ist klagepatentgem\u00e4\u00df mit den beiden Anschlusselektroden verbunden (Merkmal 2.1) und elektrisch parallel zu dem Schaltwerk angeordnet (Merkmal (2.2). Aufgrund der elektrischen Verbindung des Widerstandsteils mit den Anschlusselektroden kann in der \u201eTieftemperaturstellung\u201c der Betriebsstrom auch \u00fcber den Widerstand gef\u00fchrt werden und flie\u00dft, wenn sich die Temperatur des Schalters \u00fcber die Schalttemperatur erh\u00f6ht hat und das gesch\u00fctzte Ger\u00e4t durch Unterbrechung des Stromkreises abgeschaltet worden ist, ein Reststrom noch durch den Widerstand. Dadurch, dass das innen in dem Isolationsk\u00f6rper sitzende Widerstandsteil durch den Isolationsk\u00f6rper \u201egehalten\u201c wird, wird der erforderliche elektrische Kontakt gesichert. Die Halterung des Widerstandsteils in dem Isolationstr\u00e4ger dient der Aufrechterhaltung der elektrischen Verbindung zwischen dem Widerstandsteil und den Anschlusselektroden, und zwar beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch des Schalters. Den diesbez\u00fcglichen, \u00fcberzeugenden Erl\u00e4uterungen der Beklagten im Verhandlungstermin ist die Kl\u00e4gerin nicht, jedenfalls nicht konkret, entgegengetreten. Sie leuchten ohne weiteres ein, weshalb der Senat der Argumentation der Beklagten folgt. Die Sicherstellung der elektrischen Verbindung des Widerstandsteils mit den beiden Anschlusselektroden mag zwar \u2013 auch wenn dies zur Herstellung eines guten elektrischen Kontakts vorteilhaft ist \u2013 nicht zwingend erfordern, dass das Widerstandsteil von dem Isolationstr\u00e4ger nach unten auf die Anschlusselektroden gedr\u00fcckt wird, wie dies bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall ist. Erforderlich ist aber eine Lagefixierung des Widerstandsteils, die zu einer Aufrechterhaltung der elektrischen Verbindung des Widerstandsteils mit den beiden Anschlusselektroden geeignet ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiervon ausgehend verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal (2.3.2) nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Denn bei diesen wird das Widerstandsteil nicht im Sinne des Klagepatents von dem Isolationstr\u00e4ger gehalten.<\/p>\n<p>Wird bei der Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Widerstandsteil in Gestalt der Keramikplatte mit dem Widerstand zwischen die Seitenteile (Schenkel) des Isolationstr\u00e4gers gelegt, liegt das Widerstandsteil \u2013 auch wenn es \u00fcber mehr als die H\u00e4lfte der L\u00e4nge seiner L\u00e4ngsseiten von den Seitenteilen des Isolationstr\u00e4gers und an seiner einen Stirnseite von der Basis des Isolationstr\u00e4gers umgeben wird \u2013 lediglich lose auf den Anschlusselektroden bzw., wie es in der DE 10 2008 031 389 (Anlage TMP 3, Abs. [0020]) hei\u00dft, auf dem metallischem Tr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf. Wird der noch nicht mit dem Geh\u00e4use versehene Schalter in diesem Zustand an der Basisseite angehoben, kann das Widerstandsteil an der der Basis gegen\u00fcberliegenden offenen Stirnseite des Isolationstr\u00e4gers nach unten herausrutschen. Ebenso f\u00e4llt das Widerstandsteil aus dem noch nicht vollst\u00e4ndig konfektionierten Schalter heraus, wenn dieser gedreht wird. Eine Lagefixierung des Widerstandsteils in allen Richtungen wird von dem Isolationstr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersichtlich nicht bewirkt. Eine etwaige blo\u00df seitliche Lagesicherung des Widerstandteils durch die Seitenw\u00e4nde und\/oder die stirnseitige Basis des Isolationstr\u00e4gers stellt \u2013 aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden \u2013 noch keine \u201eHalterung\u201c im Sinne des Klagepatents dar. Zu einer \u201eHalterung\u201c des Widerstandsteils kommt es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erst durch die Verwendung eines zus\u00e4tzlichen Federb\u00fcgels, welcher bei der Montage im Anschluss an das Einf\u00fcgen des Widerstandsteils auf die zweite Anschlusselektrode bzw. den \u201emetallischen Tr\u00e4ger\u201c aufgeklipst wird. Der Federb\u00fcgel dr\u00fcckt das Widerstandsteil auf die Anschlusselektroden, wobei das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgesehene Schaltergeh\u00e4use, das auf den Isolationstr\u00e4ger aufgesteckt wird, ein Widerlager f\u00fcr die Federzunge des Federb\u00fcgels bildet. Der Federb\u00fcgel ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Halterung des Widerstandsteils zwingend notwendig. Ohne dieses zus\u00e4tzliche Bauteil ist das Widerstandsteil nicht so im Schalter fixiert, dass es seine Lage in allen Richtungen nicht ver\u00e4ndern kann und die elektrische Verbindung zwischen dem Widerstandsteil und den Anschlusselektroden gew\u00e4hrleistet ist. Der Isolationstr\u00e4ger selbst vermag diese Haltefunktion nicht zu erf\u00fcllen, weshalb das Widerstandsteil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht als Folge eines Einsteckvorgangs von dem Isolationstr\u00e4ger \u201egehalten\u201c wird.<\/p>\n<p>Darauf, ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die mit dem Widerstand versehene Keramikplatte beim Einlegen in den Isolationstr\u00e4ger oder nach dem sp\u00e4teren Aufklipsen des Federb\u00fcgels oder dem Aufschieben des Geh\u00e4uses auf den Isolationstr\u00e4ger in Anlage mit dem Isolationstr\u00e4ger gelangt, kommt es nicht an. Selbst wenn das Widerstandsteil den Isolationstr\u00e4ger ber\u00fchren sollte und damit \u2013 entgegen dem Vorbringen der Beklagten \u2013 nicht in einem kleinen Abstand zum Isolationstr\u00e4ger angeordnet ist, so dass es allseitig Spiel hat, ist das Merkmal (2.3) nicht verwirklicht. Denn zur Erf\u00fcllung der dem Isolationstr\u00e4ger zugewiesenen Haltefunktion reicht eine blo\u00df seitliche Lagesicherung nicht aus.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal (2.3.2) wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Halterung des Widerstandsteil nicht nur ein zus\u00e4tzliches Bauteil in Gestalt eines separaten Federb\u00fcgels verwenden, sondern es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht bereits durch das Einf\u00fcgen des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger zu einer Halterung des Widerstandsteils in diesem kommt, die Halterung also nicht die Folge eines blo\u00dfen Einsteckens des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger ist.<\/p>\n<p>Dagegen, dass das abgewandelte Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, n\u00e4mlich die Verwendung eines separaten Federb\u00fcgels, welcher auf eine Anschlusselektrode bzw. einen metallischen Tr\u00e4ger aufgeklipst wird, im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann ohne erfinderische \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar war, spricht der Umstand, dass der Beklagten auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das deutsche Patent 10 2008 031 389 (Anlage TMP 3) erteilt worden ist, deren Figuren 1 und 2 nachstehend eingeblendet werden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des deutschen Patents 10 2008 031 389 beansprucht Schutz f\u00fcr einen temperaturabh\u00e4ngigen Schalter mit zwei an einem Isolationsk\u00f6rper (8) befestigten Anschlusselektroden (5, 6), einem Schaltwerk (1, 2, 3), das in Abh\u00e4ngigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (5, 6) herstellt, und einem Widerstandsteil (9), das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk(1, 2, 3) mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist und von einer Halterung (10) klemmend gehalten ist. Der Schalter zeichnet sich ferner dadurch aus, dass die Halterung (10) an einem metallischen Tr\u00e4ger (1) des Schaltwerks (1, 2, 3) befestigt ist und das Widerstandsteil (9) gegen mindestens einen mit einer der beiden Anschlusselektroden (5, 6) verbundenen Kontakt (4) dr\u00fcckt, wobei die Halterung (10) auf den metallischen Tr\u00e4ger (1) aufgeklipst ist. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen dieser technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, und zwar auch dann, wenn bei diesen das Widerstandsteil den Isolationstr\u00e4ger ber\u00fchren sollte. Denn Anspruch 1 des deutschen Patents 10 2008 031 389 verlangt nicht, dass das Widerstandsteil mit Spiel zum Isolationstr\u00e4ger angeordnet ist. Eine besondere Ausgestaltung, bei welcher sich die Seitenteile (1a) des metallischen Tr\u00e4gers (1) in einem Abstand von dem Widerstandsteil erstrecken, ist erst Gegenstand von Unteranspruch 7 dieses Schutzrechts. Das deutsche Patent<br \/>\n10 2008 031 389 ist unter Ber\u00fccksichtigung des Klagepatents erteilt worden; dieses wird in der DE 10 2008 031 389 ausdr\u00fccklich als Stand der Technik gew\u00fcrdigt (Anlage TMP 3, Abs. [0003] und Abs. [0007]). Die DE 10 2008 031 389 beanstandet an dem Gegenstand des Klagepatents, dass das vom Isolationstr\u00e4ger gehaltene Widerstandsteil manchmal nur schlechten Kontakt habe, was die Zuverl\u00e4ssigkeit der Selbsthaltefunktion beeintr\u00e4chtige (Anlage TMP 3, Abs. [0003]). Aus diesem Grunde soll der Isolationstr\u00e4ger nicht mehr in einer Doppelfunktion auch zum Halten des Isolationsk\u00f6rpers dienen (vgl. Anlage TMP 3, Abs. [0007]); das deutsche Patent 10 2008 031 389 gibt die Haltefunktion des Isolationstr\u00e4gers auf und schl\u00e4gt stattdessen eine separate Halterung f\u00fcr das Widerstandsteils vor, welche auf einen metallischen Tr\u00e4ger aufgeklipst wird.<\/p>\n<p>Letztlich kommt es vorliegend allerdings nicht einmal entscheidend darauf an, ob es bereits an der Gleichwirkung und\/oder am Naheliegen der Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehlt. Eine \u00e4quivalente Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre scheidet jedenfalls mangels Gleichwertigkeit des abge\u00e4nderten L\u00f6sungsmittels aus. Denn die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen musste, um zu der Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu gelangen, sind nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert. Nach der in Anspruch 1 des Klagepatents umschriebenen technischen Lehre dient der Isolationstr\u00e4ger auch zum Halten des Widerstandsteils, was den Vorteil hat, dass kein zus\u00e4tzliches Bauteil f\u00fcr die Halterung des Widerstandsteils ben\u00f6tigt wird. Au\u00dferdem f\u00fchrt klagepatentgem\u00e4\u00df bereits das blo\u00dfe Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationstr\u00e4ger zur Halterung des Widerstandsteils, was die Montage vereinfacht. Auf beide Vorteile verzichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die einen anderen Weg gehen. Sie verwenden zum Halten des Widerstandteils ein zus\u00e4tzliches Bauteil, wobei dieses Bauteil erst nach dem Einf\u00fcgen des Widerstandteils in den Isolationstr\u00e4ger an dem noch nicht vollst\u00e4ndig konfektionierten Schalter befestigt wird, so dass das Einf\u00fcgen des Widerstandteils in den Isolationstr\u00e4ger nicht bereits zu dessen Halterung f\u00fchrt. Die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln ist vor diesem Hintergrund aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nScheidet eine Benutzung des Klagepatents bereits aus den vorstehenden Gr\u00fcnden aus, kommt es auf die zwischen den Parteien ferner diskutierten Streitfragen nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal (2.3.1) verwirklichen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDer in zweiter Instanz gestellte Besichtigungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>\u00dcber diesen neuen Antrag ist zu entscheiden. Dahinstehen kann, ob in der Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs eine Klageerweiterung im Sinne des \u00a7 264 Nr. 2 ZPO zu sehen ist, die im Berufungsverfahren nicht an die in \u00a7 533 ZPO normierten Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder Einwilligung gebunden ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Besichtigungsantrag nach \u00a7 533 ZPO zuzulassen. Die Zulassung ist aus Gr\u00fcnden der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich, weil durch sie der Streitstoff im Rahmen des anh\u00e4ngigen Verfahrens insgesamt ausger\u00e4umt werden kann. Auch hat der Senat insoweit lediglich Tatsachen zu pr\u00fcfen, die die Kl\u00e4gerin in erster Instanz bereits vorgetragen hat.<\/p>\n<p>Der Besichtigungsantrag ist jedoch nicht begr\u00fcndet. Denn der Kl\u00e4gerin steht ein Besichtigungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 140c PatG, der in einem Hauptsacheverfahren auch neben Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung (n\u00e4mlich auf Unterlassung, Schadenersatz etc.) geltend gemacht werden kann, nicht zu.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr einen Besichtigungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 140c Abs. 1 PatG ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung. Ohne Erfolg bleibt ein Besichtigungsverlangen immer dann, wenn bereits feststeht, dass die mit dem Besichtigungsantrag verfolgten Anspr\u00fcche nicht bestehen, weil der Besichtigungsgegenstand in seiner vom Antragsteller vermuteten und durch die beantragte Besichtigung zu kl\u00e4renden Ausgestaltung zweifelsfrei keinen Eingriff in den Schutzbereich des Antragsschutzrechts begr\u00fcndet (Senat, InstGE 11, 298 \u2013 Wei\u00dfmacher). So liegt der Fall hier. Durch die begehrte Besichtigung soll aufgekl\u00e4rt werden, ob bei der Montage der angegriffenen Schalter, insbesondere bei dem Aufschieben des Federb\u00fcgels und\/oder bei dem darauf folgenden Aufschieben des Geh\u00e4uses sichergestellt ist, dass zumindest die Stirnseite und\/oder eine der L\u00e4ngsseiten des Widerstandsteils nicht in Anlage mit dem Isolationstr\u00e4ger gelangen. Ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Widerstandteil den Isolationstr\u00e4ger ber\u00fchrt, ist f\u00fcr die Frage der Verletzung bzw. Benutzung des Klagepatents allerdings unerheblich. Auch wenn eine Ber\u00fchrung tats\u00e4chlich stattfinden sollte, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1668 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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