{"id":1924,"date":"2011-07-07T17:00:29","date_gmt":"2011-07-07T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1924"},"modified":"2016-06-03T12:40:26","modified_gmt":"2016-06-03T12:40:26","slug":"2-u-4810-ein-ausgabe-module","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1924","title":{"rendered":"2 U 48\/10 &#8211; Ein-\/Ausgabe-Module"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1659<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Juli 2011, Az. 2 U 48\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=845\">4b O 292\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung wird das am 25. Februar 2010 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird \u2013 insgesamt &#8211; abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits \u2013 einschlie\u00dflich der Kosten der Anschlussberufung &#8211; hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.740.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 2.250.000,- \u20ac, wobei auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein Teilbetrag von jeweils 870.000,- \u20ac und auf die Anschlussberufung (= Klage gegen die Beklagte zu 3)) ein Betrag von 510.000,- \u20ac entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes , das am<br \/>\n18. Januar 1994 angemeldet, dessen Anmeldung am 20. Juli 1995 offengelegt und dessen Erteilung am 27. Oktober 2005 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft Eingabe\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Ein-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus<\/p>\n<p>&#8211; von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind,<br \/>\n&#8211; mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te)<br \/>\n&#8211; und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>&#8211; dass die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind,<br \/>\n&#8211; wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,<br \/>\n&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweisen,<br \/>\n&#8211; derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<br \/>\n&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker (15, 16) erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart,<br \/>\n&#8211; dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind die Figuren der Klagepatentschrift wiedergegeben. Sie zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes.<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>Eine von der A &amp; C. K. &#8211; einem Konzernunternehmen der Beklagten zu 1) &#8211; gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (4 Ni 10\/09) abgewiesen. \u00dcber die dagegen gerichtete Berufung der Nichtigkeitskl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof noch nicht entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) bieten in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem \u00fcber die Website die Produktreihe \u201e\u201c an. Es handelt sich um ein modulares System, das \u2013 wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht \u2013<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>aus einer auf eine Tragschiene aufrastbaren Basiseinheit (\u201eBase\u201c), einer auf die Basiseinheit aufsteckbaren E\/A-Elektronik (\u201eI\/O-Modul\u201c) sowie einem ebenfalls auf das Basisteil aufsteckbaren Klemmenblock (\u201eRTB\u201c) mit unterschiedlicher Anzahl von Klemmstellen besteht. Die (dreiteiligen) Grundmodule k\u00f6nnen mit weiteren, ebenfalls unter der Bezeichnung \u201e\u201c vertriebenen Adapter-, Stromversorgungs- oder Blockmodulen kombiniert werden, welche nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Jedes Grundmodul verf\u00fcgt \u00fcber zwei Klemmreihen (sodass an jedes Modul zwei Busteilnehmer angeschlossen werden k\u00f6nnen), aber nur \u00fcber eine (gemeinsame) E\/A-Elektronik.<\/p>\n<p>Das Basiselement (\u201eBase\u201c) enth\u00e4lt \u2013 wie die nachstehende Einblendung veranschaulicht, die das Basisteil von beiden Seiten wiedergibt \u2013<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>im hinteren Bereich auf der einen Seitenwand f\u00fcnf Messerkontakte und auf der anderen, gegen\u00fcberliegenden Seitenwand f\u00fcnf korrespondierende Gabelkontakte. Benachbarte Basisteile k\u00f6nnen so elektrisch verbunden werden, indem die Messerkontakte des einen Basisteils in die Gabelkontakte des anderen, benachbarten Basisteils gesteckt werden. Etwas zur Mitte des Basisteils versetzt sind auf jeder Seitenwand zwei weitere Messer- bzw. Gabelkontakte vorhanden, die auf gleiche Weise eine elektrische Verbindung benachbarter Basisteile erm\u00f6glichen. Die f\u00fcnf erstgenannten (\u00e4u\u00dferen) Messerkontakte gew\u00e4hrleisten die Datenbusverbindung und Stromversorgung der E\/A-Elektronik, w\u00e4hrend die beiden mittig versetzten Messerkontakte eine Leistungsstrombr\u00fccke bilden, um die Stromversorgung der an das Grundmodul angeschlossenen Busteilnehmer sicherzustellen.<\/p>\n<p>Mehrere (z.B. 7) Grundmodule lassen sich nebeneinander auf einer Tragschiene aufrasten, wie dies die nachfolgende Abbildung zeigt.<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>Ausweislich des als Anlage K 12 vorgelegten Auszuges aus dem Bauteil-Gesamtpro-gramm \u201e\u201c ergibt sich folgendes Angebotssortiment der Beklagten zu 1) und 2):<\/p>\n<p>Adapter Products<br \/>\nDigital Output Products<br \/>\nDigital Input Products<br \/>\nAnalog Products<br \/>\nACV and Relay Products<br \/>\nSpecialty Products<br \/>\nPower Supply Products<br \/>\nTerminal Bases and Accessories<br \/>\nPoint Block Products<\/p>\n<p>Unter der Produktgruppe \u201eTerminal Bases\u201c werden verschiedene aufrastbare Basiseinheiten (mit Klemmenblock) gef\u00fchrt, w\u00e4hrend die Produktgruppen \u201eDigital Output Products\u201c, \u201eDigital Input Products\u201c, \u201eAnalog Products\u201c, \u201eAC and Relay Products\u201c und \u201eSpecialty Products\u201c die einzelnen, auf die Basiseinheiten aufsteckbaren E\/A-Module umfassen. Die Produktgruppen \u201eAdapter Products\u201c, \u201ePower Supply Products\u201c und \u201ePoint Block Products\u201c sind nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die angegriffenen Grundmodule in ihrer Gesamtheit (d.h. Basisteil + RTB + I\/O-Modul) unmittelbar und die das Grundmodul bildenden Einzelteile (d.h. das Basisteil, das RTB-Bauteil und das I\/O-Modul) jeweils f\u00fcr sich mittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ihrer Klage \u00fcberwiegend stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagten zu 1) und 2) erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden &#8211; unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ein-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; wenn die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1) auf Tragschienen aufrastbare Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und\/oder<\/p>\n<p>(2) aufsteckbare Baugruppen mit einer E\/A-Elektronik (I\/O-Modules), insbesondere I\/O-Module aus den folgenden Produktgruppen der 1734 POINT I\/O-Baureihe,<\/p>\n<p>&#8211; Digital Output Products<br \/>\n&#8211; Digital Input Products<br \/>\n&#8211; Analog Products<br \/>\n&#8211; AC and Relay Products<br \/>\n&#8211; Specialty Products<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind,<\/p>\n<p>&#8211; zu Ein-\/Ausgabe-Modulen f\u00fcr eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;<\/p>\n<p>3. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>aufsteckbare Klemmbl\u00f6cke (removable terminal blocks)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind,<\/p>\n<p>&#8211; zu Ein-\/Ausgabe-Modulen f\u00fcr eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen,<\/p>\n<p>ohne im Fall des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die aufsteckbaren Klemmbl\u00f6cke (removable terminal blocks) nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patentes mit auf Tragschienen aufrastbaren Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und aufsteckbaren Baugruppen mit einer E\/A-Elektronik (I\/O-Modules) zu E\/A-Modulen f\u00fcr einen Datenbus verbunden werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und\/oder Quittungen und\/oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I.4.a), b) und c) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bis I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 20. August 1995 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>wobei im Fall der Lieferung von einzelnen der in I.2. und 3. genannten Bauteile auch kenntlich gemacht werden soll, welche dieser Lieferungen zu patentverletzenden Produkten kombiniert wurden,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 27. November 2005 zu machen sind<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagten verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. August 1995 bis zum 26. November 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bis 3. bezeichneten und seit dem 27. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. die unter I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen bestehend aus Terminal Base, I\/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe sowie I\/O-Modules der Baureihe und Terminal Bases der Baureihe,<\/p>\n<p>auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes DE erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>diese Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen, bestehend aus Terminal Base, I\/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe sowie I\/O Modules der Baureihe und Terminal Bases der Baureihe, an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit mit ihr beantragt war, den Beklagten zu 1) und 2)<\/p>\n<p>zus\u00e4tzlich zu dem Ausspruch gem\u00e4\u00df Ziffer I.3. f\u00fcr den Fall der Lieferung aufzugeben, den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden, in das Ermessen des Gerichts gestellten Vertragsstrafe pro Klemmblock, mindestens jedoch 5,00 EUR pro Klemmblock, f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die aufsteckbaren Klemmbl\u00f6cke (removable terminal blocks) nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr E\/A-Module mit einer E\/A-Elektronik zu verwenden, die mit den vorstehend unter I.1. bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind,<\/p>\n<p>eine Verpflichtung zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung auch wegen der unter Ziffer I.2. bezeichneten Erzeugnisse (Basisteile, I\/O-Module) anzuordnen<\/p>\n<p>sowie die Rechnungslegungspflicht (Ziffer I.4.e) bei direkter Werbung (wie Rundbriefen) auf die Angabe der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger zu erstrecken.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Vorgabe des Patentanspruchs, jede Einzelreihenklemme mit einer eigenen E\/A-Elektronik zu versehen, besage nichts zu der Anzahl der Klemmstellen je Einzelreihenklemme, weswegen das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Einzelreihenklemme auch nicht \u00fcber die Anzahl der vorhandenen Klemmstellen definiert werden k\u00f6nne. Der Begriff \u201eEinzelreihenklemme\u201c beschreibe f\u00fcr den Fachmann einen einheitlich ausgebildeten E\/A-Baustein \u00fcblicher Breite und \u00fcblicher Verrastungstechnik. Von diesem \u2013 weiten &#8211; Verst\u00e4ndnis ausgehend entspreche das angegriffene Grundmodul der technischen Lehre des Klagepatents. Zwar weise es zwei Reihen von Klemmstellen auf, denen gemeinsam eine einzige E\/A-Elektronik zugeordnet sei. Bei zutreffender Betrachtung handele es sich bei dem Grundmodul jedoch nicht um eine Gruppe von zwei Einzelreihenklemmen, sondern um eine Einzelreihenklemme, die \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 eine eigene E\/A-Elektronik aufweise. In Gestalt der auf den Seitenw\u00e4nden des Basisteils platzierten f\u00fcnf Messer-Gabel-Kontakte verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber patentgem\u00e4\u00dfe \u201eDruckkontakte\u201c. Als solcher sei n\u00e4mlich jeder elektrische Kontakt zu verstehen, der durch Druck zweier leitender Oberfl\u00e4chen zueinander entstehe. Der geforderte Kontaktdruck k\u00f6nne auch mit einem Messer-Gabel-Kontakt bewerkstelligt werden. Soweit das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil vom 9. Dezember 2009 ein engeres Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eDruckkontakt\u201c dahingehend vertreten habe, dass der Fachmann hierunter Kontaktstellen verstehe, bei denen mindestens eines der Kontaktglieder federnd ausgebildet oder abgest\u00fctzt und senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich sei, k\u00f6nne dem nicht gefolgt werden. Insgesamt sei damit festzustellen, dass das streitbefangene Grundmodul das Klagepatent unmittelbar (\u00a7 9 Nr. 1 PatG) wortsinngem\u00e4\u00df benutze, w\u00e4hrend Angebot und Lieferung der Modulteile (n\u00e4mlich der Basisteile, der I\/O-Module gem\u00e4\u00df den Produktgruppen Digital Output Products, Digital Input Products, AC and Relay Products sowie Specialty Products und der RTB-Klemmbl\u00f6cke) als mittelbare Patentverletzung (\u00a7 10 PatG) zu werten sei. In Bezug auf die I\/O-Module sowie die Basisteile sei dabei ein Schlechthinverbot gerechtfertigt, weil f\u00fcr sie nur eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung in Betracht komme. Die RTB-Klemmbl\u00f6cke lie\u00dfen demgegen\u00fcber nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch eine patentfreie Nutzung zu, weswegen insoweit blo\u00df ein eingeschr\u00e4nktes Verbot im Sinne der Verpflichtung zu einem Warnhinweis in Betracht komme.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten zu 1) und 2) ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie halten daran fest, dass bereits eine Benutzung des Klagepatents zu verneinen sei. Wenn das Klagepatent eine \u201eEinzelreihenklemme\u201c verlange, so sei damit bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis ein Baustein gemeint, der \u2013 wie die Bezeichnung bereits verdeutliche \u2013 \u00fcber eine einzelne Klemmenreihe verf\u00fcge und an den deswegen auch nur ein einziger Busteilnehmer angeschlossen werden k\u00f6nne. Gerade der Zuordnung einer eigenen E\/A-Elektronik zu einer einzigen Klemmenreihe (und damit einem einzigen Busteilnehmer) sei die hohe Modularit\u00e4t der E\/A-Module zu verdanken, die das Klagepatent im Auge habe. Das streitbefangene Grundmodul laufe den Vorgaben des Klagepatents so gesehen zuwider, weil es \u2013 unstreitig \u2013 \u00fcber zwei Klemmenreihen (f\u00fcr dementsprechend zwei Busteilnehmer), aber nur \u00fcber eine einzige, beiden Klemmenreihen gemeinsame E\/A-Elektronik verf\u00fcge. Der Vorwurf der Patentverletzung sei aber auch deswegen unberechtigt, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verbindung der Datenbusleitungen sowie der Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik mit Hilfe von insgesamt f\u00fcnf Messer-Gabel-Kontakten, die an den hinteren Seitenw\u00e4nden des Basisteils positioniert seien, erfolge. Bei ihnen handele es sich nicht um \u201eDruckkontakte\u201c, wie sie das Klagepatent vorsehe. Zutreffend habe das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil vom 9. Dezember 2009 dargelegt, dass sich \u201eDruckkontakte\u201c \u2013 welche Patentanspruch 1 auch selbst begrifflich von \u201eMesser-Gabel-Kontakten\u201c unterscheide \u2013 dadurch auszeichnen, dass wenigstens eines der am elektrischen Kontakt beteiligten Kontaktglieder federnd ausgebildet oder abgest\u00fctzt und senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich ist. Dass dem Klagepatent dieses allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis zugrunde liege, werde anhand des Beschreibungstextes hinreichend deutlich. Im Absatz [0009] verweise das Klagepatent ausdr\u00fccklich auf die Gefahr, dass der Kontaktdruck der Druckkontakte zwischen den Einzelreihenklemmen den Klemmenbus auf der Tragschiene auseinanderschieben k\u00f6nne, sowie darauf, dass sich dieser Gefahr dadurch begegnen lasse, dass der Klemmenbus mit Endwinkeln zusammengehalten werde, die auf der Tragschiene fixiert<br \/>\nwerden. In Bezug auf die nachstehend aufgelisteten I\/O-Module<\/p>\n<p>Abbildung<br \/>\nscheitere eine Patentbenutzung schlie\u00dflich auch daran, dass die Klemmstellen der Module nicht dazu ausgelegt seien, die angeschlossenen Busteilnehmer mit Leistungsstrom zu versorgen. Erg\u00e4nzend berufen sich die Beklagten zu 1) und 2) auf ein Weiterbenutzungsrecht am Gegenstand des Klagepatents (\u00a7 123 Abs. 5 PatG analog) sowie gegen\u00fcber dem geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch auf die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie sind ferner der Auffassung, dass sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsberufungsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil vom 25. Februar 2010 abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) einschlie\u00dflich des Aussetzungsantrages zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Im Wege der Anschlussberufung hat sie zus\u00e4tzlich die Beklagte zu 3) &#8211; von der sie nach Erlass des landgerichtlichen Urteils erfahren hat, dass die Beklagte zu 2) f\u00fcr sie in der Bundesrepublik Deutschland als Kommission\u00e4rin t\u00e4tig ist &#8211; wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen. Ihr gegen\u00fcber verfolgt die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche, die das Landgericht ihr gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 2) zuerkannt hat. Dar\u00fcber hinaus begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zu 3) zur Rechnungslegung in F\u00e4llen direkter Werbung unter Nennung von Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger. Klageerweiternd hat die Kl\u00e4gerin demgem\u00e4\u00df beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu 3) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ein-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; wenn die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1) auf Tragschienen aufrastbare Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und\/oder<\/p>\n<p>(2) aufsteckbare Baugruppen mit einer E\/A-Elektronik (I\/O-Modules), insbesondere I\/O-Module aus den folgenden Produktgruppen der 1734 POINT I\/O-Baureihe,<\/p>\n<p>&#8211; Digital Output Products<br \/>\n&#8211; Digital Input Products<br \/>\n&#8211; Analog Products<br \/>\n&#8211; AC and Relay Products<br \/>\n&#8211; Specialty Products<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind,<\/p>\n<p>&#8211; zu Ein-\/Ausgabe-Modulen f\u00fcr eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrast-bar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen;<\/p>\n<p>3. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>aufsteckbare Klemmbl\u00f6cke (removable terminal blocks)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn diese geeignet sind,<\/p>\n<p>&#8211; zu Ein-\/Ausgabe-Modulen f\u00fcr eine Datenbus verbunden zu werden, von denen mehrere benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar sind, mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und mit einer E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die E\/A-Module jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar sind, wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist, und<\/p>\n<p>&#8211; dass sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift sind, indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte aufweisen, derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren, so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer mittels Leistungsstrombr\u00fccker erfolgt, die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind, und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser und einer federnden Kontaktgabel bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen,<\/p>\n<p>ohne im Fall des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die aufsteckbaren Klemmbl\u00f6cke (removable terminal blocks) nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patentes mit auf Tragschienen aufrastbaren Basisbaugruppen mit einer sog. backplane-Funktion (terminal base units) und aufsteckbaren Baugruppen mit einer E\/A-Elektronik (I\/O-Modules) zu E\/A-Modulen f\u00fcr einen Datenbus verbunden werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und\/oder Quittungen und\/oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu I.4.a), b) und c) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bis I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 20. August 1995 begangen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>wobei im Fall der Lieferung von einzelnen der in I.2. und 3. genannten Bauteile auch kenntlich gemacht werden soll, welche dieser Lieferungen zu patentverletzenden Produkten kombiniert wurden,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Fall von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume und bei direkter Werbung, wie Rundschreiben, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu f) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 27. November 2005 zu machen sind<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>der Beklagten zu 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 3) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 3) gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. August 1995 bis zum 26. November 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu 3) gemeinsam mit den Beklagten zu7 19 und 2) als Gesamtschuldnerin verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bis 3. bezeichneten und seit dem 27. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu 3) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die unter I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen bestehend aus Terminal Base, I\/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe sowie I\/O-Modules der Baureihe und Terminal Bases der Baureihe ,<\/p>\n<p>auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 25.02.2010 auf eine Verletzung des Klagepatentes DE erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>diese Erzeugnisse endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte zu 3) diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse, insbesondere Reihenklemmen, bestehend aus Terminal Base, I\/O-Module und Removable Terminal Block der Baureihe sowie I\/O Modules der Baureihe und Terminal Bases der Baureihe , an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt \u2013 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens \u2013 das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Sie ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass die Verj\u00e4hrungseinrede nicht schl\u00fcssig dargelegt und f\u00fcr ein Weiterbenutzungsrecht bei der geltenden Rechtslage kein Raum sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) hat der mit der Anschlussberufung vorgenommenen Klageerweiterung zun\u00e4chst schrifts\u00e4tzlich und auch eingangs der m\u00fcndlichen Verhandlung widersprochen, ihr jedoch sp\u00e4ter beim abschlie\u00dfenden Verlesen der Klageantr\u00e4ge zugestimmt und sich zu ihrer Rechtsverteidigung den Argumenten der Beklagten zu 1) und 2) angeschlossen. Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 30. Juni 2011 hat die Kl\u00e4gerin ihre Anschlussberufung \u2013 nachdem die Beklagte zu 3) der Klageerweiterung auf sich zugestimmt hatte &#8211; gegen die Beklagte zu 3) zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch, weswegen die Verletzungsklage \u2013 unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils \u2013 insgesamt abzuweisen ist. \u00dcber die mit der Anschlussberufung erweiternd erhobene Klage gegen die Beklagte zu 3) ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Kl\u00e4gerin ihr Anschlussrechtsmittel \u2013 was ohne Zustimmung der Beklagten zu 3) m\u00f6glich ist \u2013 zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Eingabe\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus.<\/p>\n<p>F\u00fcr derartige Module ist es aus dem Stand der Technik bekannt, mehrere von ihnen benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufzurasten, wobei die Module ihrerseits mit Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern sowie mit einer Eingabe\/Ausgabe-Elektronik ausgestattet sind und die besagte Elektronik mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist.<\/p>\n<p>Bei einem auf die Firma P. zur\u00fcckgehenden Datenbus-System (I.ST) sind die E\/A-Module \u2013 wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt \u2013 gro\u00dfvolumig als E\/A-Bus-Bl\u00f6cke ausgebildet und jeweils f\u00fcr eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Busteilnehmern ausgelegt. Die Datenbus-Verbindung zwischen den einzelnen E\/A-Bus-Bl\u00f6cken geschieht \u2013 von Block zu Block \u2013 jeweils durch steckbare Verbindungskabel, wohingegen die Stromversorgung f\u00fcr die Modulelektronik der E\/A-Bus-Bl\u00f6cke sowie die Leistungsstromversorgung der an die Bus-Bl\u00f6cke angeschlossenen Busteilnehmer jeweils f\u00fcr jeden Block gesondert erfolgt. Dabei sind Standard-Einlegebr\u00fccken f\u00fcr die Querverteilung der Stromversorgungen auf nebeneinander angeordnete Bus-Bl\u00f6cke vorgesehen. Das Klagepatent bem\u00e4ngelt an dieser Konstruktion zum einen die geringe Modularit\u00e4t des Systems, d.h. die unzureichende Anpassungsf\u00e4higkeit der E\/A-Module an die tats\u00e4chlich vorhandenen Busteilnehmer. Zum anderen kritisiert es, dass die Datenbus- und Stromversorgungsverbindung der E\/A-Bus-Bl\u00f6cke eine umst\u00e4ndliche und zeitraubende Montagearbeit erfordert.<\/p>\n<p>Zur Querverbindung reihenklemmen\u00e4hnlicher Funktionsbauteile sind nach der Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift aus der DE \u2013 wie die nachstehende Abbildung verdeutlicht \u2013<br \/>\nAbbildung<br \/>\nbereits beidseitig steckbare Verbindungsstifte (3) bekannt. Diese h\u00e4tten jedoch den Nachteil, dass die Funktionsbauteile vor der Schienenmontage zusammengesteckt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Eine insoweit verbesserte elektrische Querverbindung zwischen benachbarten Reihenklemmen ergebe sich in dieser Beziehung aus der DE (dort Figur 4). Wie die nachstehende Einblendung veranschaulicht,<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>sind die Verbindungselemente als kugelf\u00f6rmige Kontaktglieder (25) ausgebildet, die an gegen\u00fcberliegenden Au\u00dfenseiten des Isolierk\u00f6rpers (5) angeordnet sind. Die Kontaktglieder (25) werden durch eine elektrisch leitf\u00e4hige Feder (26) nach au\u00dfen gehalten, stehen durch je eine Einsenkung \u00fcber die Au\u00dfenseite vor und sind entgegen der Wirkung der Feder (26) eindr\u00fcckbar. Dank dieser Ausgestaltung kommt es durch den Seitenwandkontakt benachbarter Reihenklemmen, der sich beim senkrechten Aufsetzen der Klemmen auf die Tragschiene einstellt, zu einem automatischen elektrischen Kontakt zwischen nebeneinander positionierten Reihenklemmen.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, E\/A-Module f\u00fcr einen Datenbus bereit zu stellen,<\/p>\n<p>&#8211; die eine hohe Modularit\u00e4t besitzen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; die in einfachster Weise auf eine handels\u00fcbliche Tragschiene aufzurasten sind, wobei mit dem Aufrastvorgang zugleich automatisch die Verbindung zu den Datenbus- und Stromversorgungsleitungen hergestellt wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Ein-\/Ausgabe-Module f\u00fcr einen Datenbus.<\/p>\n<p>2. Mehrere Ein-\/Ausgabe-Module sind benachbart zueinander auf einer Tragschiene aufrastbar.<\/p>\n<p>3. Die Ein-\/Ausgabe-Module haben<\/p>\n<p>3.1 Klemmstellen f\u00fcr die parallele Verdrahtung von Busteilnehmern (Aktoren, Sensoren, Ger\u00e4te) und<\/p>\n<p>3.2 eine E\/A-Elektronik, die mit einer seriellen Datenbusleitung verbunden ist.<\/p>\n<p>4. Die E\/A-Module sind jeweils in an sich bekannter Weise als separate Einzelreihenklemmen oder zu mehreren in einer Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene aufrastbar,<\/p>\n<p>4.1 wobei jede Einzelreihenklemme, auch der Gruppe, jeweils eine eigene E\/A-Elektronik aufweist, die in die Einzelreihenklemme eingebaut oder auf diese aufsteckbar ist.<\/p>\n<p>5. Sowohl die Datenbusleitungen als auch die Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik sind in die Einzelreihenklemme integriert und durch diese hindurchgeschleift,<\/p>\n<p>5.1 indem jede Einzelreihenklemme und jede Gruppe von Einzelreihenklemmen in ihren Seitenfl\u00e4chen zu den Nachbarklemmen jeweils Druckkontakte (10, 11) aufweist,<\/p>\n<p>5.2 derart, dass die Druckkontakte beim Aufrasten der EinzeIreihenklem-men oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren,<\/p>\n<p>5.3 so dass die auf die Tragschiene aufgerastete Einzelreihenklemme oder die auf die Tragschiene aufgerastete Gruppe von Einzelreihenklemmen zu einem Klemmenbus mit durchgehenden Datenbus- und Stromversorgungsleitungen verbunden sind.<\/p>\n<p>6. Die Leistungsstromversorgung f\u00fcr die an die Klemmstellen (19, 20) der Einzelreihenklemmen angeschlossenen Busteilnehmer erfolgt mittels Leistungsstrombr\u00fccker (15, 16),<\/p>\n<p>6.1 die an den Seitenfl\u00e4chen jeder Einzelreihenklemme oder Gruppe von Einzelreihenklemmen fest angeordnet sind<\/p>\n<p>6.2 und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch ineinandergreifen,<\/p>\n<p>6.3 derart, dass die Leistungsstrombr\u00fccker jeweils aus einem Kontaktmesser (15) und einer federnden Kontaktgabel (16) bestehen, die wechselseitig an den Seitenfl\u00e4chen der Einzelreihenklemme oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen vorhanden sind und die beim Aufsetzen der Einzelreihenklemme oder der Gruppe von Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene in Querrichtung ineinandergreifen.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe (4) ist daf\u00fcr verantwortlich, dass die Anpassungsf\u00e4higkeit der E\/A-Module an unterschiedliche, sich ggfs. \u00e4ndernde Busteilnehmer (Modularit\u00e4t) gesteigert wird, w\u00e4hrend die besondere Ausgestaltung nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppen (5) und (6) daf\u00fcr sorgt, dass sich die E\/A-Module beim Aufstecken auf eine Tragschiene automatisch zu einem Bus mit durchgehenden Datenbusleitungen sowie Versorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Module und Leistungsstromversorgungsleitungen f\u00fcr die an die Module angeschlossenen Busteilnehmer verbinden, so dass es von Seiten des Anwenders keiner weiteren Montagearbeiten bedarf (BPatG, Beschluss vom 14.12.2004 \u2013<br \/>\n23 W (pat) 10\/03, Anlage K 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei dem Basisteil des streitbefangenen Grundmoduls erfolgt die Verbindung der Datenbusleitungen sowie der Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik der Einzelreihenklemmen nicht \u00fcber \u201eDruckkontakte\u201c, wie sie Patentanspruch 1 vorsieht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent begn\u00fcgt sich nach seiner Anspruchsfassung f\u00fcr den besagten Daten- und Stromtransfer zwischen den Einzelreihenklemmen nicht \u2013 was bez\u00fcglich der Formulierung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich gewesen w\u00e4re \u2013 mit irgendeinem elektrischen Kontakt an den Seitenw\u00e4nden benachbarter Klemmen. Es nimmt vielmehr &#8211; \u00fcber die funktionalen Vorgaben in den Merkmalen (5.2), (5.3), (6) hinaus &#8211; eine konkrete Festlegung hinsichtlich der Art der zu verwendenden Kontakte vor:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Stromversorgung der Busteilnehmer wird im Merkmal (6.3) ein Messer-Gabel-Kontakt verlangt, der \u2013 was auch die Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel zieht \u2013 eine spezielle Bauart von elektrischen Kontakten darstellt. Seine Erkl\u00e4rung findet diese Festlegung des Patentanspruchs 1 f\u00fcr den Durchschnittsfachmann erkennbar darin, dass der vorgesehene elektrische Kontakt f\u00fcr vergleichsweise hohe Str\u00f6me ausgelegt sein muss, die f\u00fcr den Betrieb der an die Einzelreihenklemme angeschlossenen Busteilnehmer ben\u00f6tigt werden (Abs. [0021]) der Klagepatentschrift). Der geforderte Messer-Gabel-Kontakt zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl das Kontaktmesser als auch die Kontaktgabel \u00fcber ebene Kontaktfl\u00e4chen verf\u00fcgen, so dass es, wenn das Kontaktmesser in die Kontaktgabel eingesteckt wird, zu einem gro\u00dffl\u00e4chigen Anliegen der jeweiligen Kontaktfl\u00e4chen aneinander kommt. Das Resultat dessen ist ein geringer Kontakt\u00fcbergangswiderstand bei hoher Stromtragf\u00e4higkeit (BPatG, Urteil vom 09.12.2009, Seite 9 &#8211; 4 Ni 10\/09 -, Anlage B 7).<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Verbindung der Datenbus- und Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die Modulelektronik, in Bezug auf die unstreitig signifikant geringere Str\u00f6me in Rede stehen, l\u00e4sst es das Klagepatent ebenfalls nicht mit irgendeinem, konstruktiv wie auch immer gearteten elektrischen Kontakt zwischen benachbarten Einzelreihenklemmen bewenden, sondern legt sich auf \u201eDruckkontakte\u201c an den Seitenw\u00e4nden der Reihenklemmen fest. Der verwendete Begriff stellt keine Gattungsbezeichnung f\u00fcr jedweden elektrischen Kontakt dar, der auf einem Kontaktdruck zwischen den an der elektrischen Verbindung beteiligten Kontaktfl\u00e4chen beruht und von dem deswegen \u2013 wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben \u2013 \u00fcberhaupt nur L\u00f6tverbindungen nicht erfasst sein k\u00f6nnten. Letztere scheiden als taugliche Kontaktanordnung im Rahmen des Klagepatents schon von vornherein deshalb aus, weil sie konstruktionsbedingt \u00fcberhaupt nicht in der Lage sind, den Anforderungen der Merkmale (5.2) und (5.3) \u2013 automatisches Herstellen eines elektrischen Kontaktes durch blo\u00dfes Aufrasten benachbarter Reihenklemmen auf die Tragschiene \u2013 zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob es am Priorit\u00e4tstag auf dem einschl\u00e4gigen Fachgebiet ein festes Begriffsverst\u00e4ndnis davon gegeben hat, was einen \u201eDruckkontakt\u201c auszeichnet, kommt es f\u00fcr die rechtliche Beurteilung der Benutzungsfrage ma\u00dfgeblich auf denjenigen Sprachgebrauch an, der der Klagepatentschrift eigen ist. Denn jede Patentschrift stellt in Bezug auf die in ihr verwendeten Begrifflichkeiten das eigene Lexikon dar. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ist dem Bundespatentgericht (a.a.O., Seite 8) in seiner Auffassung beizutreten, dass als \u201eDruckkontakt\u201c im Sinne des Klagepatents nur eine solche Anordnung angesehen werden kann, bei der die Kontaktglieder durch eine Bewegung in kontaktgebenden Eingriff miteinander gelangen, die im wesentlichen in der Richtung des sp\u00e4teren Kontaktdrucks verl\u00e4uft. Solches ist der Fall, wenn die Kontakte (10, 11) wie aus den Figuren 1, 2 und 4 der Klagepatentschrift ersichtlich ausgebildet sind. Die nachstehend wiedergegebene Schemazeichnung<br \/>\nAbbildung<br \/>\nverdeutlicht, dass bei einer derartigen Anordnung die (z.B. horizontal verlaufende) Bewegungsrichtung beim Bet\u00e4tigen des Kontaktes mit der (ebenfalls horizontal orientierten) Richtung \u00fcbereinstimmt, in der der Kontaktdruck nach dem Ineingriffbringen der beteiligten Kontaktfl\u00e4chen wirkt.<\/p>\n<p>Den besagten Anforderungen eines \u201eDruckkontaktes\u201c nicht gerecht wird demgegen\u00fcber ein Messer-Gabel-Kontakt. Anhand der nachstehenden Schemazeichnung<br \/>\nAbbildung<br \/>\nist zu erkennen, dass bei ihm die Bewegungsrichtung der Kontaktfl\u00e4chen bei Bet\u00e4tigung des Kontaktes (z.B. horizontal) und die Richtung des wirkenden Kontaktdrucks nach geschlossenem Kontakt (vertikal) verschieden sind.<\/p>\n<p>Wenn Patentanspruch 1 vorsieht, dass jede Einzelreihenklemme in ihren Seitenw\u00e4nden zu den Nachbarklemmen \u201eDruckkontakte\u201c aufweist (Merkmal 5.1), wobei die Druckkontakte beim Aufrasten der Einzelreihenklemmen auf die Tragschiene automatisch einander kontaktieren sollen (Merkmal 5.2), so versteht der Fachmann diese Vorgaben dahin, dass mindestens ein Kontaktglied des Druckkontaktes (im Interesse des vorgesehenen automatischen elektrischen Kontaktes) federnd ausgebildet oder abgest\u00fctzt sein muss, und dass dieses federnde Kontaktglied senkrecht zur jeweiligen Seitenwand der Einzelreihenklemme beweglich sein soll (so dass das federnde Kontaktglied \u2013 im Sinne eines \u201eDruckkontaktes\u201c \u2013 beim Schlie\u00dfen des elektrischen Kontaktes in derselben Richtung bewegt wird, in der nach dem kontaktgebenden Eingriff der Kontaktdruck wirksam ist). Die Verwendung von \u201eDruckkontakten\u201c hat mithin zur Folge, dass die federnden Kontaktglieder nebeneinander angeordneter Einzelreihenklemmen eine Federkraft senkrecht zu den Seitenw\u00e4nden der Reihenklemmen aus\u00fcben. Diese Erscheinung tritt bei einem Messer-Gabel-Kontakt nicht auf. Bei ihm wirkt der Kontaktdruck \u2013 wie gezeigt \u2013 nicht senkrecht, sondern parallel zur Seitenfl\u00e4che der Einzelreihenklemmen.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent mit \u201eDruckkontakten\u201c tats\u00e4chlich Anordnungen meint, bei denen die Bewegungs- und die Kontaktdruckrichtung \u00fcbereinstimmen, n\u00e4mlich jeweils senkrecht zu der kontakttragenden Modulseitenwand verlaufen, zeigt deutlich Absatz [0009] der Patentbeschreibung. Die besagte Textstelle lautet:<\/p>\n<p>1Der Klemmenbus kann mittels auf der Tragschiene fixierter Endwinkel zusammengehalten werden, wie dies f\u00fcr Reihenklemmen bekannt ist. 2Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass der Kontaktdruck der Druckkontakte zwischen den Einzelreihenklemmen oder Gruppen von Einzelreihenklemmen den Klemmenbus auf der Tragschiene nicht auseinanderschiebt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind die dortigen Darlegungen nicht deshalb f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents belanglos, weil sie sich lediglich mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel befassen, auf das der Inhalt des Patentanspruchs regelm\u00e4\u00dfig nicht eingeschr\u00e4nkt werden darf. Bezug zu einer speziellen Erfindungsvariante hat zwar \u2013 aber auch nur &#8211; der erste Satz von Absatz [0009], der fixierende Endwinkel als optionale Ausstattung der patentgem\u00e4\u00dfen Modulanordnung beschreibt. Von grundlegender und f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 allgemeiner Bedeutung ist demgegen\u00fcber der zweite Satz von Absatz [0009]. Er beschreibt n\u00e4mlich eine Problemlage, die sich f\u00fcr einen auf die Tragschiene aufgerasteten Klemmenbus dadurch ergibt, dass patentgem\u00e4\u00df \u201eDruckkontakte\u201c verwendet werden, deren (senkrecht zur Modulseitenwand orientierter) Kontaktdruck bestrebt ist, die nebeneinander platzierten Reihenklemmen auseinander zu schieben. Den Ausf\u00fchrungen im Absatz [0009] entnimmt der Fachmann im Zusammenhang zweierlei: Erstens, dass die nach Ma\u00dfgabe des Merkmals (5.1) zur Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen den benachbarten Reihenklemmen einzusetzenden \u201eDruckkontakte\u201c \u2013 gleichsam bauartbedingt \u2013 dazu f\u00fchren, dass sich die nebeneinander gereihten Klemmen infolge der Kontaktfederkraft wieder voneinander entfernen k\u00f6nnen. Zweitens, dass sich dieser Erscheinung, falls gew\u00fcnscht (d.h. optional), durch geeignete Ma\u00dfnahmen begegnen l\u00e4sst, z.B. durch die Verwendung fixierender Endwinkel (Absatz [0009]) oder durch eine Ausstattung der Klemmen mit Vor- und dazu korrespondierenden R\u00fcckspr\u00fcngen (24, 25) im Seitenwandbereich (Unteranspruch 2).<\/p>\n<p>Die Festlegung des Klagepatents auf \u201eDruckkontakte\u201c f\u00fcr die Verbindung der Datenleitung und der Stromversorgungsleitung f\u00fcr die Modulelektronik ist f\u00fcr den Fachmann auch nicht ohne Sinn. Sie findet eine plausible Erkl\u00e4rung darin, dass wegen der insoweit herrschenden geringen Str\u00f6me aus elektrotechnischer Sicht keine besonderen, n\u00e4mlich keine Messer-Gabel-Kontakte erforderlich sind und \u201eDruckkontakte\u201c ihnen gegen\u00fcber insofern Vorteile bieten, als das Ineingriffbringen der Kontaktfl\u00e4chen beim Aufrasten der Reihenklemmen auf die Tragschiene \u2013 erstens &#8211; keine speziellen Vorkehrungen baulicher Art am Klemmengeh\u00e4use erfordert und \u2013 zweitens \u2013 auch keine gesteigerte Geschicklichkeit und Sorgfalt bei der Bedienung verlangt, weil der federnde Kontaktb\u00fcgel der einen Reihenklemme beim Aufrasten leicht und sicher die Gegenkontaktfl\u00e4che der benachbarten Reihenklemme findet. F\u00fcr Messer-Gabel-Kontakte verh\u00e4lt sich dies anders, weil in der Seitenwand des Geh\u00e4uses oberhalb der Gabel\u00f6ffnung eine nutartige Ausnehmung oder dergleichen vorgesehen sein muss, eine solche zumindest vorteilhaft ist, damit es beim vertikalen Aufrasten der Reihenklemmen zu einem Kontakteingriff des Kontaktmessers der einen Klemme in die Kontaktgabel der angrenzenden Klemme kommen kann. Abgesehen vom hiermit verbundenen konstruktiven Aufwand (der bei der Wahl von \u2013 aus elektrischer Sicht v\u00f6llig gen\u00fcgenden \u2013 \u201eDruckkontakten\u201c entfallen kann) bedarf es \u00fcberdies besonderer Sorgfalt beim Aufrasten, weil das Kontaktmesser der einen Reihenklemme so in die Nut der Seitenwand der benachbarten Reihenklemme und anschlie\u00dfend in die dort vorhandene Kontaktgabel eingef\u00e4delt werden muss, dass ein besch\u00e4digungsloser Eingriff gelingt. Die Wahl von Druckkontakten dort, wo sie m\u00f6glich sind, entbindet deswegen davon, mehr als unbedingt n\u00f6tig bauliche Vorkehrungen zu treffen, und sie vereinfacht das schadlose Handling f\u00fcr m\u00f6glichst viele Kontakte, n\u00e4mlich all diejenigen, die die Datenbus- und Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die E\/A-Elektronik verbinden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie bei dem streitbefangenen Basisteil vorhandenen Messer-Gabel-Kontakte rufen<br \/>\n\u2013 wie dargelegt \u2013 keine Kontaktfederkraft hervor, die \u2013 wie dies f\u00fcr \u201eDruckkontakte\u201c typisch ist \u2013 senkrecht zur Modulseitenwand wirkt. Mit ihnen machen die Beklagten auch keinen \u00e4quivalenten Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Was die elektrische Verbindung der Datenbusleitungen sowie der Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die Modulelektronik der aneinandergereihten Einzelreihenklemmen betrifft, wird zwar der patentgem\u00e4\u00dfe Erfolg in gleicher Weise wie mit einem \u201eDruckkontakt\u201c erreicht. Auch mag es im durchschnittlichen K\u00f6nnen und Wissen des Fachmanns gelegen haben zu erkennen, dass sich f\u00fcr die Zwecke der Erfindung anstelle eines \u201eDruckkontaktes\u201c ebenso gut ein \u2013 sogar f\u00fcr h\u00f6here Str\u00f6me geeigneter \u2013 Messer-Gabel-Kontakt eignet, und zwar mit dem besonderen, zus\u00e4tzlichen Nutzen, dass es wegen der anders wirkenden Kontaktfederkr\u00e4fte nicht zu einem unerw\u00fcnschten Verschieben aneinandergereihter Einzelreihenklemmen kommen kann. Bei der rechtlich notwendigen Orientierung an derjenigen technischen Lehre, die dem Fachmann mit Patentanspruch 1 des Klagepatents gegeben wird, kann es indessen nicht mehr als naheliegend angesehen werden, die im Patentanspruch geforderten \u201eDruckkontakte\u201c durch Messer-Gabel-Kontakte zu ersetzen. Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass das Klagepatent die zuletzt genannte Kontaktkategorie nicht etwa \u00fcbersehen hat. Sie werden \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 im Patentanspruch 1 ausdr\u00fccklich f\u00fcr eine bestimmte Art der Stromversorgung (scil.: der angeschlossenen Busteilnehmer) vorgeschlagen. Auch wenn dem Fachmann in der Patentschrift keine Erl\u00e4uterung daf\u00fcr gegeben wird und ihm abgesehen von den obigen Darlegungen eine wirklich zwingende Erkl\u00e4rung m\u00f6glicherweise auch nicht selbst in den Sinn kommt, bleibt es insofern eine Tatsache, dass Patentanspruch 1 hinsichtlich der zu verbindenden Stromleitungen sowie der dazu einzusetzenden Kontakte differenziert. Die Stromleitungen f\u00fcr die Versorgung der Busteilnehmer sollen mittels Messer-Gabel-Kontakten verbunden werden; die Stromverbindung f\u00fcr die Versorgung der Modulelektrik soll mit Hilfe von Druckkontakten bewerkstelligt werden. Die ausweislich der Anspruchsfassung ganz bewusst vorgenommene Differenzierung nach Stromkreisen und Kontaktarten muss der Fachmann dahingehend begreifen, dass das Klagepatent f\u00fcr die Stromversorgung der E\/A-Modul-Elektronik die in anderem Zusammenhang f\u00fcr tauglich gehaltenen Messer-Gabel-Kontakte gerade nicht eingesetzt sehen will. Wird die im Patentanspruch 1 gegebene Lehre zum technischen Handeln ernst genommen, so gibt es deshalb keinen naheliegenden Weg dahin, \u201eDruckkontakte\u201c durch Messer-Gabel-Kontakte zu substituieren. Um diese Ersatzma\u00dfnahme in Betracht zu ziehen, muss der Fachmann vielmehr die Anweisungen des Patentanspruchs 1 ignorieren und an ihre Stelle eigene \u00dcberlegungen \u00fcber die Tauglichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit elektrischer Kontakte f\u00fcr die Stromversorgung der Modulelektronik setzen. Unter solchen Umst\u00e4nden kann von einem zum Patentanspruch gleichwertigen Austauschmittel keine Rede sein.<\/p>\n<p>Da das (dreiteilige) Grundmodul nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden kann, k\u00f6nnen auch dessen Bestandteile nicht als Objekte mittelbarer Verletzungshandlungen beurteilt werden. Denn ihnen fehlt die objektive Eignung, f\u00fcr eine unmittelbare Benutzung des Klagepatents verwendet zu werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 3) ist eine klageabweisende Entscheidung nicht veranlasst. Zwar ist f\u00fcr die R\u00fccknahme der Anschlussberufung das Zustimmungserfordernis gem\u00e4\u00df \u00a7 269 Abs. 1 ZPO zu beachten, weil mit dem Anschlussrechtsmittel ein neuer prozessualer Anspruch (Klageanspr\u00fcche gegen die Beklagten zu 3)) erhoben worden ist, weswegen sich die R\u00fccknahme des Anschlussrechtsmittels zugleich als Klager\u00fccknahme darstellt (MK zur ZPO, 3. Aufl., \u00a7 524 Rn. 49). Ausgel\u00f6st wird das Zustimmungserfordernis jedoch erst durch eine Verhandlung zur Hauptsache, die noch nicht darin liegt, dass Zul\u00e4ssigkeitsfragen er\u00f6rtert und, gest\u00fctzt auf Bedenken gegen das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen, ein Antrag auf Klageabweisung gestellt wird (BGHZ 100, 383, 389). Exakt so lag der Fall hier, weil die Beklagte zu 3) ihren eingangs der m\u00fcndlichen Verhandlung verlesenen Abweisungsantrag \u2013 wie sich zweifelsfrei aus ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen erschlie\u00dft &#8211; vordringlich damit gerechtfertigt hat, dass die mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageerweiterung auf sie mangels Sachdienlichkeit unzul\u00e4ssig sei. Nachdem die Beklagte zu 3) in der Folge die Zul\u00e4ssigkeitsbedenken durch ihre Zustimmung zur Klageerweiterung ausger\u00e4umt hatte, ist es ebenfalls nicht mehr zu einer streitigen Verhandlung zur Hauptsache gekommen, weil die Kl\u00e4gerin im Anschluss an die Zustimmungserkl\u00e4rung der Beklagten zu 3) sogleich ihre Anschlussberufung (und mithin ihre gegen die Beklagte zu 3) erweiterte Klage) zur\u00fcckgenommen hat. Dieser R\u00fccknahme hat die Beklagte zu 3) nicht zugestimmt. W\u00e4hrend der Verhandlung bestand zu einer \u2013 zustimmenden oder ablehnenden &#8211; Erkl\u00e4rung der Beklagten zu 3) selbstverst\u00e4ndlich Gelegenheit. Von ihr hat die Beklagte zu 3) auch dadurch Gebrauch gemacht, dass sie der Klager\u00fccknahme stillschweigend entgegen getreten ist. Ihr Widerspruch ergibt sich hinreichend daraus, dass sie erst kurz zuvor in die Klageerweiterung zugestimmt und damit zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Entscheidung des Senats auch \u00fcber die gegen sie erhobene Klage erwartet. Das verdeutlicht ausreichend ihren Widerstand dagegen, dass die Kl\u00e4gerin der gew\u00fcnschten Entscheidung des Senats dadurch die Grundlage entzieht, dass sie ihre Anschlussberufung zur\u00fccknimmt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 01.07.2011 ist versp\u00e4tet erst nach ordnungsgem\u00e4\u00dfem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht worden. Er gibt keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung. Das vom Senat seiner Beurteilung zugrunde gelegte Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eDruckkontakte\u201c deckt sich vollst\u00e4ndig mit dem Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts in seinem Nichtigkeitsurteil. Selbstverst\u00e4ndlich ist nie auszuschlie\u00dfen, dass der BGH im Nichtigkeitsberufungsverfahren zu einer anderen Auslegung der Anspruchsmerkmale kommt. Allein diese M\u00f6glichkeit gibt jedoch keinen Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits, die ansonsten immer dann stattzufinden h\u00e4tte, wenn ein Nichtigkeitsverfahren blo\u00df anh\u00e4ngig oder auch nur denkbar ist, welches im Rechtsmittelzug bis zum Bundesgerichtshof gelangen kann. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach \u00a7 148 ZPO muss entscheidend sein, dass derzeit keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass es im Verfahren vor dem BGH zu einer anderen Interpretation des Begriffs \u201eDruckkontakte\u201c kommen wird als sie der derzeitigen \u00fcbereinstimmenden Entscheidungslage im Verletzungs- und im Nichtigkeitsverfahren entspricht, weshalb die Beklagten zu 1) und 2) ein anerkennenswertes Interesse daran haben, dass die \u2013 entscheidungsreife &#8211; Verletzungsklage abgewiesen wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 analog ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10,<br \/>\n711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwirft und deren Verhandlung durch das Revisionsgericht auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten ist (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1659 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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