{"id":1922,"date":"2008-07-24T17:00:29","date_gmt":"2008-07-24T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1922"},"modified":"2016-04-22T12:48:19","modified_gmt":"2016-04-22T12:48:19","slug":"4a-o-12408-doppelschneckenextruder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1922","title":{"rendered":"4a O 124\/08 &#8211; Doppelschneckenextruder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 837<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juli 2008, Az. 4a O 124\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 13.05.2008 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 852 xxx B2 (Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das am 09.08.1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29.09.1995 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 19.02.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde Einspruch erhoben. Die Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) hat das Verf\u00fcgungspatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung kontinuierlicher Aufbereitungsprozesse auf gleichsinnig drehenden, dichtk\u00e4mmenden Extrudern. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet in der nach dem Einspruchsverfahren ge\u00e4nderten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Durchf\u00fchrung von kontinuierlichen Aufbereitungsprozessen auf gleichsinnig drehenden, dicht k\u00e4mmenden Doppelschneckenextrudern, die ein Verh\u00e4ltnis Da\/Di von Schneckenau\u00dfendurchmesser Da zu Schneckeninnendurchmesser Di zwischen 1,5 und 1,6 aufweisen,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Doppelschneckenextruder mit einer Schneckendrehzahl von mindesten 800 Upm bei gleichzeitiger Erh\u00f6hung der einleitbaren sogenannten \u201eDrehmomentdichte\u201c pro Schnecke Md \/ a\u00b3 von mindestens 11 Nm\/cm\u00b3 betrieben wird, wobei a der Achsabstand der Schneckenwellen [cm] ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Extruder unter anderem f\u00fcr die kunststoffverarbeitende Industrie. Sie bewirbt im Internet neben anderen Produkten Doppelschneckenextruder der Firma A mit der Bezeichnung B, C und D (fortan: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Im Internetauftritt der Antragsgegnerin werden f\u00fcr die von ihr angebotenen Produkte die verschiedenen Ma\u00dfe und Leistungsgr\u00f6\u00dfen tabellarisch angegeben. F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist die Tabelle folgende Werte auf:<\/p>\n<p>Description B C D<br \/>\nBarrel Diameter (mm) 40,5 50,4 58,3<br \/>\nSrew Diameter (mm Do) 40 50 57,8<br \/>\nMinor Diameter (mm Di) 25,8 32 37<br \/>\nCenter Diameter (mm) 33,5 41,6 48<br \/>\nFlicht Depth (mm) 7,1 9 10,4<br \/>\nDo\/Di Ration (mm) 1,55 1,55 1,55<br \/>\nSrew Speed (rpm) 799 799 799<br \/>\nMotor Rating (Kw) 60 132 225<br \/>\nMax Torque \/ Shaft (Nm) 430 945 1611<br \/>\nNominal Torque (Nm) 400 787 1343<br \/>\nSpecific Torque (Nm\/Cm\u00b3) 11 11 12,14<br \/>\nPlanned Capacity (Kg\/hr) 250-300 500-600 800-1200<br \/>\nExtruder Center Height 1100 1100 1100<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt der Antrieb der Doppelschneckenextruder mit einem Asynchronmotor. Dieser hat eine Bemessungsdrehzahl von 1.800 Upm (bei 60 Hz Netzfrequenz). Die Schnecken sind \u00fcber ein Zahnradgetriebe mit dem Motor verbunden. Aufgrund der \u00dcbersetzung 2,4 : 1 bzw. 2,5 : 1 liegt die Ausgangsdrehzahl des Getriebes bei 750 Upm bzw. 720 Upm. Die Solldrehzahl der Schnecken wird mittels eines Frequenzumrichters eingestellt. Zum Einsatz kommen Modelle der Firma E aus der Reihe E NXP oder gleichwertige Modelle der F AG, insbesondere aus der Reihe G. Die Ausgangsfrequenz des Umrichters bestimmt unmittelbar die Umlaufgeschwindigkeit des Magnetfeldes im Motor und damit die Drehzahl der Ausgangswelle. Die Ausgangsfrequenz wird mittels vorkonfigurierter SPS des Herstellers F aus der Produktreihe H (Modelle J und I) gesteuert.<\/p>\n<p>\u00dcblicherweise wird die Schneckendrehzahl (Srew Speed) bei den meisten angebotenen Maschinen als Vielfaches von 100 angegeben. Am 14.04.2008 erhielt die Antragstellerin erstmals Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und lie\u00df daraufhin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.04.2008 abmahnen. Auch nach einer Fristverl\u00e4ngerung und weiterer Korrespondenz gab die Antragsgegnerin keine Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Sie \u00e4nderte jedoch ihren Internetauftritt und gab nunmehr als Schneckendrehzahl (Screw Speed) durchweg 700 Upm an.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei dazu geeignet und bestimmt, das mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Die beteiligten Verkehrskreise w\u00fcrden erkennen, dass mit der Angabe 799 Upm eine Schneckendrehzahl von 800 Upm gemeint sei. Drehzahlschwankungen von 10 bis 20 Upm lie\u00dfen sich aufgrund der Menge und der Eigenschaften des zu verarbeitenden Materials nicht vermeiden, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Drehzahlen \u00fcber 800 Upm erreiche. Dies lasse sich auch durch eine Begrenzung der Drehzahl mittels softwarebasierter Steuerung nicht verhindern. Zu einem Encoder und der Drehzahlabweichung des verwendeten Frequenzumrichters sei nichts vorgetragen. Selbst wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur 799 Upm erreiche, sei dies vom Wortsinn des Verf\u00fcgungspatentanspruchs noch erfasst. Im \u00dcbrigen seien die Abnehmer in der Lage, die Steuerung umzuprogrammieren, oder sie verwendeten eine eigene Steuerung. Regelm\u00e4\u00dfig sei auch eine Umprogrammierung der Betriebsparamter erforderlich, um die Extruder dem jeweiligen Aufbereitungsprozess anzupassen. Dies sei den Herstellern und Anbietern von Doppelschneckenextrudern bekannt.<br \/>\nEs k\u00f6nne ein Schlechthinverbot ausgesprochen werden, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die Verwendung von Motoren mit geringerer Leistung so umgestaltet werden k\u00f6nnten, dass der Betrieb der Extruder mit Drehzahlen von 800 Upm und h\u00f6her ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu verbieten,<br \/>\nim gesch\u00e4ftlichen Verkehr<br \/>\ngleichsinnig drehende, dicht k\u00e4mmende Doppelschneckenextruder, die ein Verh\u00e4ltnis Da\/Di von Schneckenau\u00dfendurchmesser Da zu Schneckeninnendurchmesser Di zwischen 1,5 und 1,6 aufweisen,<br \/>\nzur Lieferung nach Deutschland anzubieten, insbesondere zu bewerben, oder nach Deutschland zu liefern, au\u00dfer es handelt sich bei den Adressaten jeweils um zur Benutzung des europ\u00e4ischen Patents 0 852 533 berechtigte Personen,<br \/>\nwenn die Doppelschneckenextruder dazu geeignet sind, ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung von kontinuierlichen Aufbereitungsprozessen anzuwenden mit einer Schneckendrehzahl von 800, hilfsweise 799 Upm bei gleichzeitiger Erh\u00f6hung der einleitbaren sogenannten \u201eDrehmomentdichte\u201c pro Schnecke Md\/a\u00b3 von mindestens 11 Nm\/cm\u00b3, wobei a der Achsabstand der Schneckenwellen [cm] ist<br \/>\nhilfsweise der Antragsgegnerin wie vorstehend zu verbieten, Doppelschneckenextruder anzubieten oder zu liefern, ohne<br \/>\na) im Falle des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen, dass die vorstehend beschriebenen Doppelschneckenextruder nicht ohne Zustimmung der Antragsstellerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 852 533 B2 f\u00fcr Verfahren zur Durchf\u00fchrung kontinuierlicher Aufbereitungsprozesse verwendet werden d\u00fcrfen und<br \/>\nb) im Fall der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR pro Doppelschneckenextruder, mindestens jedoch 5.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die vorstehend beschriebenen Doppelschneckenextruder nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr Verfahren zur Durchf\u00fchrung kontinuierlicher Aufbereitungsprozesse zu verwenden.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht f\u00fcr die Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens geeignet und bestimmt. Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne ein \u201eVerfahren zur Durchf\u00fchrung kontinuierlicher Aufbereitungsprozesse\u201c nicht durchgef\u00fchrt werden. Sie tr\u00e4gt vor, die Schneckendrehzahl sei auf 799 Upm begrenzt. Die Beschr\u00e4nkung werde in der Steuerung der Frequenzumrichter mittels einer Parametersperre erzielt, die nur mit Hilfe eines \u201eParameterschl\u00fcssels\u201c aufgehoben werden k\u00f6nne. Den Parameterschl\u00fcssel kenne ausschlie\u00dflich die Herstellerin der Extruder, A, die ihn Dritten grunds\u00e4tzlich nicht bekannt gebe. Auch sie \u2013 die Antragsgegnerin \u2013 kenne den f\u00fcr die \u00c4nderung der Steuerungssoftware erforderlichen Parameterschl\u00fcssel nicht. Die Ausgangsfrequenz des Frequenzumrichters werde so gesteuert, dass die Drehzahlabweichungen unter 0,01 % l\u00e4gen. Drehzahlschwankungen w\u00fcrden allenfalls dazu f\u00fchren, dass sich die Drehzahl von unten dem Sollwert wieder ann\u00e4here. Im \u00dcbrigen liege ein Verf\u00fcgungsgrund nicht vor, weil sie mit drei Kunden \u00fcber den Kauf von Extrudern in Verhandlungen stehe und bei einem Verbot des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mindestens ein Drittel des Vorjahresumsatzes betroffen sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Ein Verf\u00fcgungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es ist nicht dargelegt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet ist, das patentierte Verfahren anzuwenden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung kontinuierlicher Aufbereitungsprozesse auf gleichsinnig drehenden, dichtk\u00e4mmenden Doppelschneckenextrudern.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, dass gleichsinnig drehende, dichtk\u00e4mmende Doppelschnecken- und Mehrwellenschneckenextruder aus dem Stand der Technik bekannt seien. Sie werden f\u00fcr kontinuierliche Knetprozesse eingesetzt, die h\u00e4ufig mit kontinuierlichen Entgasungs-, Misch- und Expandiervorg\u00e4ngen verbunden sind. Die mit solchen Extrudern verarbeitbaren Produkte umfassen Kunststoffe, Harze, Fl\u00fcssigkeiten, z\u00e4hplastische Massen, pulver- und faserf\u00f6rmige Zusatzstoffe und Foodmassen.<\/p>\n<p>Die aus dem Stand der Technik bekannten Doppelschnecken- und Mehrwellenextruder haben einen Schneckendurchmesser bis zu 340 mm. Die Durchs\u00e4tze betragen 5.000 bis 35.000 kg\/h bei einem Verh\u00e4ltnis Schneckenau\u00dfendurchmesser zu Schneckeninnendurchmesser (Da\/Di) von 1,18 bis 1,25 bzw. von 1,4 bis 1,6. Das Verh\u00e4ltnis Drehmoment zum Achsabstand\u00b3 (Md\/a\u00b3) \u2013 die so genannte \u201eDrehmomentdichte\u201c \u2013 weist Werte zwischen 5 und 10 Nm\/cm\u00b3 auf. Je nach Gr\u00f6\u00dfe der Extruder werden Drehzahlen von 200 bis 500 Upm, in Ausnahmef\u00e4llen bis 600 Upm gefahren.<\/p>\n<p>Die Auslegung der Extruder erfolgt \u00fcblicherweise nach dem Prinzip der geometrischen und drehmomentbezogenen \u00c4hnlichkeit. Geometrische \u00c4hnlichkeit besteht dann, wenn das Verh\u00e4ltnis Da\/Di konstant ist. Drehmomentbezogene \u00c4hnlichkeit besteht dann, wenn das Verh\u00e4ltnis Md\/a\u00b3 konstant ist. Neben der Schmelzetemperatur und der Verweilzeit ist die Schergeschwindigkeit im schmelzegef\u00fcllten Schneckenkanal ein ma\u00dfgeblicher Faktor f\u00fcr die Dispergier-, Misch- und Homogenisierungsg\u00fcte des verarbeiteten Produkts. Diese f\u00e4llt umso h\u00f6her aus, je h\u00f6her die Schergeschwindigkeit ist. Im Stand der Technik sind bei Standardaufbereitungsprozessen mit herk\u00f6mmlichen Extrudern mittlere Schergeschwindigkeiten im Schmelzebereich von 20 bis 150 1\/sec und mittlere Produktverweilzeiten im gesamten Schneckenbereich von 15 bis 60 Sekunden \u00fcblich. Die mittlere Schergeschwindigkeit wird durch die Schneckendrehzahl und durch das Verh\u00e4ltnis Da\/Di nach oben begrenzt.<\/p>\n<p>Als nachteilig wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift angesehen, dass sich bei steigenden Schergeschwindigkeiten h\u00f6here spezifische Werte der Energieeinleitung ergeben, die zu inakzeptabel hohen Schmelzetemperaturen f\u00fchren k\u00f6nnen. Zusammen mit gr\u00f6\u00dferen mittleren Verweilzeiten des Produktes im Extruder k\u00f6nne dies zu Qualit\u00e4tsminderungen hinsichtlich des thermischen Aufbaus und der Vernetzung des Produkts f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fchrt aus, dass aus der JP-A-0 511 61 40 ein kontinuierlicher biaxialer Extrusionskneter bekannt sei, der zwar mit Drehzahlen bis zu 1.300 U\/min und einer Auslasstemperatur des aufzubereitenden Harzes von 320\u00b0 C arbeite, es handele sich dabei aber um einen gegenl\u00e4ufigen, nicht dichtk\u00e4mmenden Doppelschneckenextruder.<\/p>\n<p>In dem Aufsatz \u201eInvestigation of Ultra-High Speed Extruder Based on Entirely New Design Concept\u201c von Fumio Aida in \u201eJapan Plastics\u201c, Band 9, Nr. 1, Januar 1975, Tokyo (18-25) werde ein Verfahren offenbart, bei dem eine Schneckendrehzahl von 1.000 U\/min zum Einsatz komme. Das Verfahren werde aber mit einem Einwellenextruder durchgef\u00fchrt, der mit einem Mehrwellenschneckenextruder nicht vergleichbar sei.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, qualit\u00e4tserh\u00f6hende mittlere Schergeschwindigkeitsbereiche von mindestens 1.000 1\/sec bei gleichzeitiger Verk\u00fcrzung der Einwirkdauer von Temperaturspitzen im Produkt zu realisieren, ohne dass die mit den bekannten Verfahren und Extrudern auftretenden Schwierigkeiten auftreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Verfahren<br \/>\n1. zur Durchf\u00fchrung von kontinuierlichen Aufbereitungsprozessen<br \/>\n2. auf Doppelschneckenextrudern, die<br \/>\na) gleichsinnig drehend und<br \/>\nb) dicht k\u00e4mmend sind,<br \/>\n3. wobei die Doppelschneckenextruder ein Verh\u00e4ltnis Da\/Di von Schneckenau\u00dfendurchmesser Da zu Schneckeninnendurchmesser Di zwischen 1,5 und 1,6 aufweisen,<br \/>\n4. wobei der Doppelschneckenextruder mit einer Schneckendrehzahl von mindesten 800 Upm betrieben wird,<br \/>\n5. wobei der Doppelschneckenextruder bei gleichzeitiger Erh\u00f6hung der einleitbaren sogenannten \u201eDrehmomentdichte\u201c pro Schnecke Md \/ a\u00b3 von mindestens 11 Nm\/cm\u00b3 betrieben wird, wobei a der Achsabstand der Schneckenwellen [cm] ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift beschreibt es als Vorteil, dass durch die erfindungsgem\u00e4\u00df erh\u00f6hte Drehmomentdichte von mindestens 11 Nm\/cm\u00b3 der Extruder ohne weiteres mit den hohen Schneckendrehzahlen betrieben werden kann, ohne dass sich eine unzul\u00e4ssig hohe spezifische Energieeinleitung ergibt. Au\u00dferdem ergibt sich als Vorteil ein sehr hoher Produktdurchsatz pro Zeiteinheit.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu geeignet und bestimmt ist, ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung von kontinuierlichen Verarbeitungsprozessen (Merkmal 1) anzuwenden und mit einer Schneckendrehzahl von mindestens 800 Upm betrieben zu werden (Merkmal 4).<\/p>\n<p>1. Der Verf\u00fcgungspatentanspruch betrifft ein Verfahren. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin folgt aus dem Wortlaut \u201eVerfahren zur Durchf\u00fchrung von kontinuierlichen Aufbereitungsprozessen\u201c im Verf\u00fcgungspatentanspruch nicht, dass Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents ein \u00fcbergeordnetes Verfahren f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Aufbereitungsprozessen ist. Zwar impliziert der Begriff \u201eAufbereitungsprozess\u201c, dass es sich um ein Verfahren handelt. Die weitere Verwendung des Begriffs \u201eVerfahren\u201c f\u00fchrt aber nicht zu der von der Antragsgegnerin vertretenen Auslegung, sondern macht lediglich deutlich, dass es sich um einen Verfahrensanspruch handelt und sich die Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs auf kontinuierliche Aufbereitungsprozesse, die mit Doppelschneckenextrudern betrieben werden, bezieht. Mit anderen Worten: Der Verf\u00fcgungspatentanspruch beschreibt eine bestimmte Vorgehensweise (\u201eVerfahren\u201c), um einen Aufbereitungsprozess durchzuf\u00fchren. Dabei enth\u00e4lt der Anspruch lediglich die Einschr\u00e4nkung auf kontinuierliche Aufbereitungsprozesse, die mit Doppelschneckenextrudern durchgef\u00fchrt werden. Im \u00dcbrigen ist das gesch\u00fctzte Verfahren durch die weiteren Merkmale abschlie\u00dfend gekennzeichnet. Dabei ist unbeachtlich, dass in dem Sinne keine aufeinanderfolgenden Verfahrensschritte beschrieben werden. Vielmehr wei\u00df der Fachmann und erkennt es auch anhand der Verf\u00fcgungspatentschrift, dass Aufbereitungsprozesse ganz oder zum Teil allein mit Hilfe von Doppelschneckenextruder durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Insofern ist das mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren allein durch die in den weiteren Merkmalen aufgef\u00fchrten Parameter hinreichend beschrieben.<\/p>\n<p>Mit einem dieser Parameter wird festgelegt, dass der Doppelschneckenextruder bei Durchf\u00fchrung des Verfahrens mit einer Schneckendrehzahl von mindestens 800 Upm betrieben wird. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass vom Wortsinn des Klagepatentanspruchs auch ein Verfahren umfasst ist, das mit einer geringeren Drehzahl \u2013 zum Beispiel 799 Upm \u2013 betrieben wird. Diese Ansicht greift nicht durch. Vielmehr ist der Wert von 800 Upm auch nach seinem Wortsinn als zwingende und abschlie\u00dfende Untergrenze des Drehzahlbereichs f\u00fcr das patentierte Verfahren anzusehen.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze der Auslegung von Zahlen-, Ma\u00df- und Mengenangaben in einem Patentanspruch hat der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen \u201eKunststoffrohrteil\u201c (GRUR 2002, 511 ff), \u201eSchneidmesser I\u201c (a.a.O. 514 ff), \u201eSchneidmesser II\u201c (a.a.O. 519 ff), \u201eCustodiol I\u201c (a.a.O. 523 ff) und \u201eCustodiol II\u201c (a.a.O. 527 ff) beschrieben. Demnach sind im Klagepatentanspruch angegebene Zahlenangaben grunds\u00e4tzlich der Auslegung zug\u00e4nglich und f\u00e4hig. Wie auch sonst kommt es darauf an, wie der Fachmann solche Angaben im Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs versteht, wobei auch hier zur Erl\u00e4uterung dieses Zusammenhangs Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Zahlen- und Ma\u00dfangaben schon nach ihrem objektiven Gehalt nicht einheitlich sind, sondern Sachverhalte mit verschiedenen Inhalten bezeichnen k\u00f6nnen. Gleichwohl wird der Fachmann solchen Angaben einen h\u00f6heren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit zumessen, als verbal umschriebenen Elementen eines Patentanspruchs, da Zahlen in der Regel als solche eindeutig sind. Da es im \u00dcbrigen Sache des Anmelders ist, daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patentanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt, kann regelm\u00e4\u00dfig angenommen werden, dass diesem Erfordernis auch bei der Aufnahme von Zahlenangaben in die Formulierung der Patentanspr\u00fcche gen\u00fcgt worden ist. Dies gilt umso mehr, als der Anmelder bei Zahlenangaben besonderen Anlass hat, sich \u00fcber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung f\u00fcr die Grenzen des Patentschutzes klar zu werden. Insoweit bestimmt und begrenzt eine eindeutige Zahlenangabe den gesch\u00fctzten Gegenstand grunds\u00e4tzlich abschlie\u00dfend. Eine \u00dcber- oder Unterschreitung ist in aller Regel nicht mehr zum Gegenstand des Patentanspruchs zu rechnen. Andererseits schlie\u00dft dies nicht aus, dass der Fachmann eine gewisse, beispielsweise \u00fcbliche Toleranzen umfassende Unsch\u00e4rfe als mit dem technischen Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht.<\/p>\n<p>Bei dem im Verf\u00fcgungspatentanspruch angegebenen Drehzahlbereich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Wert von 800 Upm einen Mindestwert angibt. Alle Verfahren, die mit Schneckendrehzahlen oberhalb dieses Wertes von 800 Upm durchgef\u00fchrt werden, sind erfindungsgem\u00e4\u00df. Mit diesen im Vergleich zum Stand der Technik hohen Schneckendrehzahlen soll die Aufgabe gel\u00f6st werden, die Qualit\u00e4t der verarbeiteten Produkte zu erh\u00f6hen. Die Misch-, Dispergier, und Homogenisierungsg\u00fcte der verarbeiteten Produkte f\u00e4llt umso h\u00f6her aus, je h\u00f6her die Schergeschwindigkeit ist (Abs. [0007]), die wiederum durch die Schneckendrehzahl und das Verh\u00e4ltnis Da\/Di nach oben begrenzt ist (Abs. [0008]). Zudem ergibt sich bei h\u00f6heren Schneckendrehzahlen und hohen Produktdurchs\u00e4tzen eine niedrigere Produktverweilzeit, die einen Qualit\u00e4tsverlust der verarbeiteten Produkte zu vermeiden hilft (Abs. [0016]). Der Fachmann erkennt also, dass f\u00fcr das gesch\u00fctzte Verfahren m\u00f6glichst hohe Schneckendrehzahlen vorteilhaft sind. Dies begr\u00fcndet aber auch, dass niedrigere Drehzahlen, vor allem solche unterhalb der Mindestgrenze von 800 Upm, gerade nicht der L\u00f6sung des Problems dienen und daher nicht vom Wortsinn des Klagepatentanspruchs erfasst werden.<\/p>\n<p>Dies gilt auch im Hinblick auf die aus dem Stand der Technik bekannten Doppelschneckenextruder, die regelm\u00e4\u00dfig mit Drehzahlen von 200 bis 500 Upm, ausnahmsweise auch mit 600 Upm gefahren wurden (Abs. [0004]). Blo\u00df weil die im Verf\u00fcgungspatent angegebene Drehzahl von 800 Upm weit \u00fcber dem aus dem Stand der Technik bekannten Wert von 600 Upm liegt, ist es nicht gerechtfertigt, Drehzahlen im Bereich unterhalb von 800 Upm ebenfalls als vom Gegenstand des gesch\u00fctzten Verfahrens erfasst anzusehen \u2013 gegebenenfalls hinab bis zu dem aus dem Stand der Technik bekannten Bereich von 600 Upm, weil eine klare Begrenzung nicht m\u00f6glich ist. Dabei ist ausschlaggebend, dass der Anmelder gerade bei Zahlenangaben besonderen Anlass hat, sich \u00fcber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung f\u00fcr die Grenzen des Patentschutzes klar zu werden. Auch wenn der Anmelder den Zahlenbereich in einem erkennbar gro\u00dfen Abstand zu dem aus dem Stand der Technik bekannten Bereich angibt, ist er daran gebunden und kann nicht nachtr\u00e4glich den Gegenstand der Erfindung ausweiten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die im Verf\u00fcgungspatent formulierte Aufgabe gerade mit einer Schneckendrehzahl von &#8222;mindestens&#8220; 800 Upm gel\u00f6st wird (Abs. [0012]. Insofern besteht kein Anlass anzunehmen, dass die Aufgabe auch dann gel\u00f6st wird, wenn Schneckendrehzahlen zur Anwendung kommen, die zwar h\u00f6her als die aus dem Stand der Technik bekannten 600 Upm, aber unter den im Verf\u00fcgungspatentanspruch genannten 800 Upm liegen. Im \u00dcbrigen gibt die Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fcr einen im Stand der Technik bekannten gegenl\u00e4ufigen, nicht dicht k\u00e4mmenden Doppelschneckenextruder oder f\u00fcr einen Einwellen-Extruder Drehzahlbereiche von 1.300 Upm beziehungsweise 1.000 Upm (Abs. [0009] und [0010]) an, so dass auch daraus deutlich wird, dass weitaus h\u00f6here Drehzahlbereiche als 800 Upm m\u00f6glich und durchaus gewollt sind \u2013 so etwa ausdr\u00fccklich im Unteranspruch 3, der erst ab einer Drehzahl von 3.000 Upm eine Erh\u00f6hung der Drehmomentdichte vorsieht.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die Drehzahlen der Schneckenextruder \u00fcblicherweise als Vielfaches von 100 angegeben werden. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, welchen technischen Hintergrund die Angabe der Drehzahlen als Vielfaches von 100 hat. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Drehzahlen der Extruder Schwankungen von 100 Upm unterliegen. Denn die Antragstellerin selbst hat vorgetragen, die Schwankungen l\u00e4gen bei 10 bis 20 Upm. Inwiefern f\u00fcr die Durchf\u00fchrung kontinuierlicher Aufbereitungsprozesse die Angabe der Schneckendrehzahl als ein Vielfaches von 100 gen\u00fcgt, ist nicht vorgetragen und kann letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn eine genauere Drehzahlangabe technisch nicht erforderlich ist, kann aus diesem Umstand nicht gefolgert werden, dass von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs auch solche Verfahren umfasst sind, die mit Drehzahlen bis zu 100 Upm unter dem im Patentanspruch angegebenen Wert von 800 Upm \u2013 also mit 700 Upm \u2013 betrieben werden. Eine so weite Auslegung findet weder im Verf\u00fcgungspatentanspruch, noch in der Patentbeschreibung eine St\u00fctze und wird auch von der Antragstellerin zu Recht nicht vertreten. Dabei ist \u2013 wie im vorhergehenden Absatz bereits ausgef\u00fchrt \u2013 insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Schneckendrehzahl von 800 Upm um eine Mindestangabe handelt. Mit dieser Begr\u00fcndung k\u00f6nnen auch \u00fcbliche Drehzahlschwankungen nicht als Argument herangezogen werden, einen Drehzahlbereich unter 800 Upm als von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs erfasst anzusehen. Dem Verf\u00fcgungspatentanspruch und der Patentbeschreibung lassen sich keine Angaben \u00fcber die Breite der Schwankungen entnehmen. Vielmehr erkennt der Fachmann aufgrund der Tatsache, dass die Drehzahlen \u00fcberlicherweise nicht exakt sondern nur als N\u00e4herungswert in Gestalt eines Hunderterwertes angegeben werden und es sich bei der Drehzahlangabe im Verf\u00fcgungspatentanspruch um eine Mindestangabe handelt, dass eine Toleranz bereits in dem Wert von 800 Upm enthalten ist. Dies l\u00e4sst eine Auslegung, nach der der Wortsinn auch Drehzahlen unterhalb der Mindestgrenze von 800 Upm erfasst, nicht zu. Der Wert von 800 Upm ist vielmehr als abschlie\u00dfende Untergrenze f\u00fcr die gesch\u00fctzte Lehre anzusehen.<\/p>\n<p>2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dazu geeignet und bestimmt, das gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden. Eine Benutzung des Erfindungsgegenstands ist nicht bereits unmittelbar mit den von der Antragsgegnerin angebotenen Doppelschneckenextrudern m\u00f6glich (a). Ebenso wenig hat die Antragstellerin dargelegt, dass eine Programmierung der die Schneckendrehzahl steuernden Software durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich ist (b). Dar\u00fcber hinaus ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch subjektiv nicht dazu bestimmt, den Gegenstand der Erfindung durch Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahren zu benutzen (c).<\/p>\n<p>a) Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass mit den beanstandeten Doppelschneckenextrudern, so wie sie von der Antragsgegnerin im Internetauftritt (Anlage ASt8a) beworben werden, ohne weiteres das patentierte Verfahren angewendet werden kann. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die Schneckendrehzahl aufgrund der Softwaresteuerung auf 799 Upm begrenzt ist. Die Antragstellerin hat dazu vorgetragen, dass sich in der Praxis Drehzahlschwankungen nicht vermeiden lie\u00dfen. Die Schwankungen hingen von den Eigenschaften und der Menge des aufzubereitenden Materials ab. Das Material wirke als Last und Lastschwankungen f\u00fchrten beim Motor und infolgedessen beim Extruder zu Drehzahlschwankungen, die \u00fcblicherweise bei +\/- 10 bis 20 Upm l\u00e4gen. Werde daher von der Antragsgegnerin ein Schneckenextruder mit einer Drehzahl von 799 Upm angeboten, erreiche dieser aufgrund der Schwankungen auch Drehzahlen im Bereich \u00fcber 800 Upm.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat darauf bereits au\u00dfergerichtlich erwidert, dass die Schneckendrehzahl durch eine Steuerungssoftware auf 799 Upm beschr\u00e4nkt werde (Anlage ASt 13). Diese Erkl\u00e4rung hat die Antragsgegnerin nach einem rechtlichen Hinweis der Kammer weiter pr\u00e4zisiert und vorgetragen, dass die Solldrehzahl der Schnecken mit Hilfe eines Frequenzumrichters eingestellt werde. Zum Einsatz kommen Modelle der Firma E aus der Reihe NXP oder gleichwertige Modelle der F AG, insbesondere aus der Reihe G. Durch die Ausgangsfrequenz werde unmittelbar die Umlaufgeschwindigkeit des Magnetfeldes im Motor und damit die Drehzahl der Ausgangswelle und des Doppelschneckenextruders bestimmt. Die Ausgangsfrequenz werde mittels vorkonfigurierter SPS des Herstellers F aus der Produktreihe H (Modelle J und I) gesteuert. Die Steuerungssoftware sei so eingestellt, dass eine maximale Drehzahl der Schnecken von 799 Upm nicht \u00fcberschritten werde.<\/p>\n<p>Nach diesem Vortrag wird bei Anwendung des streitgegenst\u00e4ndlichen Doppelschneckenextruders die Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs nicht verwirklicht, weil eine Schneckendrehzahl von 800 Upm nicht erreicht wird (Merkmal 4). Die Antragstellerin hat auf den Vortrag der Antragsgegnerin nicht substantiiert erwidert und nicht dargelegt, dass trotz des Frequenzumrichters und der Steuerungssoftware Schwankungen der Schneckendrehzahl auftreten k\u00f6nnen, die in den Drehzahlbereich von 800 Upm und h\u00f6her f\u00fchren k\u00f6nnen. Dabei ist zun\u00e4chst von dem unstreitigen Vortrag der Antragsgegnerin auszugehen, dass der Frequenzumrichter unmittelbar die Umlaufgeschwindigkeit des Magnetfeldes im Motor bestimmt, die wiederum \u00fcber die Drehzahl des Motors und der Antriebswelle unmittelbar die Schneckendrehzahl bedingt. Ebenso unstreitig ist eine Steuerungssoftware grunds\u00e4tzlich in der Lage, die Ausgangsfrequenz des Frequenzumrichters in Abh\u00e4ngigkeit von der eingestellten Solldrehzahl zu steuern.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat dagegen lediglich vorgetragen, dass der jeweilige Motor bei geringer werdender Last einen Drehmoment\u00fcberschuss aufweise, der unmittelbar in einer Erh\u00f6hung der Betriebsdrehzahl der Extruder resultiere. Es k\u00f6nne zwar sein, dass die Betriebsdrehzahl durch die Steuerung wieder ausgeglichen werde, aber bis zum Ausgleich werde der Extruder mit erh\u00f6hter Drehzahl \u2013 \u00fcber 800 Upm \u2013 betrieben. Dieser pauschale Vortrag ist nicht geeignet, die softwarebasierte Steuerung der Schneckendrehzahl in Frage zu stellen. Denn die Antragsgegnerin hat durch Vorlage der Produktinformation zu dem von ihr verwendeten Frequenzumrichter E NXP (Anlage AG5) dargelegt, dass die Drehzahlabweichung unter 0,01 % liegt, mithin bei Lastschwankungen die Drehzahl durch die Steuerung so ausgeglichen wird, dass eine Abweichung von weniger als 0,01 % auftritt. Die Antragstellerin kann dagegen nicht einwenden, die Drehzahlabweichung h\u00e4nge laut Produktinformation vom verwendeten Encoder ab und die Antragsgegnerin habe zur Verwendung eines Encoders bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nichts vorgetragen. Es kann dahinstehen, ob nicht die Produktinformation bereits so zu verstehen ist, dass unabh\u00e4ngig vom Encoder Drehzahlschwankungen von maximal 0,01 % auftreten k\u00f6nnen. Denn ungeachtet dessen verkennt die Antragstellerin, dass sie die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die den Verf\u00fcgungsanspruch begr\u00fcndenden Tatsachen tr\u00e4gt und dementsprechend darzulegen hat, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform trotz der Softwaresteuerung eine Schneckendrehzahl von mindestens 800 Upm aufweist. Dazu geh\u00f6rt gegebenenfalls auch der durch Untersuchungen oder sonstige Erkenntnisse gest\u00fctzte Vortrag, dass trotz der Steuerung Drehzahlschwankungen auftreten k\u00f6nnen, die zu Drehzahlen \u00fcber 800 Upm f\u00fchren k\u00f6nnen. Insofern ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, den genauen Aufbau und die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform offen zu legen, ohne dass die Antragstellerin zuvor konkreten Tatsachenvortrag zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liefert. Dieser beschr\u00e4nkt sich im vorliegenden Fall auf Allgemeinheiten und Vermutungen. Dies gilt f\u00fcr den Vortrag, dass \u00fcblicherweise Schwankungen von 10 bis 20 Upm auftreten, ohne darzulegen, auf welche Typen von Extrudern sich dieser Vortrag bezieht und wie diese Extruder aufgebaut sind \u2013 insbesondere ob sie eine softwaregesteuerte Drehzahlbegrenzung haben. Dies gilt weiterhin f\u00fcr den Vortrag, dass Drehzahlschwankungen m\u00f6glicherweise \u2013 aber verz\u00f6gert \u2013 ausgeglichen werden. Im Hinblick auf die Drehzahlabweichung des bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Frequenzumrichters wird nicht dargelegt, ob dieser \u00fcber einen Encoder verf\u00fcgt und welche Genauigkeit dieser aufweist. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat, dass Extruder ohne Steuerungssoftware zur kundenseitigen Steuerung der Extruder nicht von ihr angeboten werden, w\u00e4re es letztlich Aufgabe der Antragstellerin gewesen darzulegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform trotz der Frequenzsteuerung Drehzahlschwankungen aufweist, die zu Schneckendrehzahlen von 800 Upm oder mehr f\u00fchren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich greift auch das Argument der Antragstellerin nicht, die beteiligten Verkehrskreise w\u00fcrden die Werbung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer Drehzahl von 799 Upm als 800 Upm verstehen. Denn es kommt f\u00fcr die Frage eines patentverletzenden Anbietens im Sinne von \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 und \u00a7 10 Abs. 1 PatG nicht auf eine Werbeaussage und das Verst\u00e4ndnis der beteiligten Verkehrskreise an, sondern ob das Angebot einen patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand betrifft. Dies ist aufgrund der vorstehenden Gr\u00fcnde nicht der Fall. Es ist nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Schneckendrehzahl von mindestens 800 Upm erreicht. Im \u00dcbrigen stellt Werbung f\u00fcr ein Erzeugnis, das patentfrei genutzt werden kann, kein unzul\u00e4ssiges Anbieten im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/p>\n<p>b) Die Antragstellerin hat weiterhin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendete H Controller zur Steuerung des Frequenzumrichters von den Abnehmern der Antragsgegnerin so programmiert werden kann, dass Schneckendrehzahlen von mindestens 800 Upm erreicht werden k\u00f6nnen. Sie hat lediglich allgemein zu den verwendeten Controllern vorgetragen, dass diese frei programmierbar und konfigurierbar seien. Die Controller seien f\u00fcr die verschiedensten Anwendungen geeignet und k\u00f6nnten auch von den Kunden programmiert werden. Insbesondere k\u00f6nne die Steuerung so programmiert werden, dass der Extruder mit Drehzahlen von 800 Upm und mehr betrieben werden k\u00f6nne. Darauf hat die Antragsgegnerin in der Duplik erwidert, dass die Beschr\u00e4nkung der Schneckendrehzahl in der Steuerung der Frequenzumrichter mittels einer Parametersperre erzielt werde, die nur mit Hilfe eines \u201eParameterschl\u00fcssels\u201c aufgehoben werden k\u00f6nne. Den Parameterschl\u00fcssel kenne ausschlie\u00dflich die Herstellerin der Extruder, A, die ihn Dritten grunds\u00e4tzlich nicht bekannt gebe. Auch sie \u2013 die Antragsgegnerin \u2013 kenne den f\u00fcr die \u00c4nderung der Steuerungssoftware erforderlichen Parameterschl\u00fcssel nicht.<\/p>\n<p>Nach diesem gegnerischen Vorbringen hat die Antragstellerin ihren Vortrag nicht weiter substantiiert. Sie hat lediglich unter Verweis auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Parameterliste zur Steuerung des Frequenzumrichters G 440 (Anlage AG16) erkl\u00e4rt, f\u00fcr alle Parameter k\u00f6nnten wieder die werkseitigen Voreinstellungen aktiviert werden. Daf\u00fcr w\u00fcrden 60 Sekunden ben\u00f6tigt (S. 27 und S. 28 der Anlage AG16). Es ist jedoch nicht dargelegt, dass gerade die Antragsgegnerin oder deren Abnehmer die Parameter auf die werkseitigen Voreinstellungen zur\u00fccksetzen k\u00f6nnen und dass ihnen \u2013 im Fall der Aktivierung der werkseitigen Voreinstellungen \u2013 eine \u00c4nderung der maximalen Schneckendrehzahl von 799 Upm m\u00f6glich ist. Letztlich basiert der Vortrag der Antragsgegnerin auf Vermutungen, da ihr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus Untersuchungen oder anderen Erkenntnissen nicht bekannt ist. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr den Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die in der Anlage AG17 wiedergegebene Steuerung sei von der Steuerung des Frequenzumrichters zu unterscheiden, so dass die Abnehmer in der Lage seien, die Steuerung so umzuprogrammieren, dass Schneckendrehzahlen \u00fcber 800 Upm gefahren werden k\u00f6nnten. Die Antragsgegnerin hat dazu in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass in der Anlage AG17 die Bedienoberfl\u00e4che abgebildet sei, \u00fcber die der gesamte Doppelschneckenextruder einschlie\u00dflich Frequenzumrichter gesteuert werde. Eine davon separate Programmierung des Frequenzumrichters sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich. Dies hat die Antragstellerin nicht weiter angegriffen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die von der Antragsgegnerin angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Schneckendrehzahl von 800 Upm erreicht oder zumindest von den Abnehmern so programmiert werden kann. Soweit sie hilfsweise die Unterlassung des Vertriebs von Schneckenextrudern verlangt, die mit 799 Upm betrieben werden k\u00f6nnen, hat auch dieses Begehren keinen Erfolg, da der Drehzahlbereich von 799 Upm nicht vom Wortsinn des Verf\u00fcgungspatentanspruchs erfasst ist. Eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln hat die Antragstellerin nicht im Einzelnen geltend gemacht und dargelegt.<\/p>\n<p>c) Die Antragstellerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG bestimmt ist. Neben der objektiven Eignung zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens setzt \u00a7 10 Abs. 1 PatG in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Die Bestimmung zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung ist ein in der Sph\u00e4re des Abnehmers liegender Umstand. Gleichwohl wird der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nicht erst dann erf\u00fcllt, wenn der Abnehmer die Bestimmung zu patentverletzenden Verwendung des Mittels tats\u00e4chlich bereits getroffen hat und der Anbieter oder Lieferant dies wei\u00df. Er greift vielmehr schon dann ein, wenn eine Bestimmung der Mittel zur patentverletzenden Verwendung f\u00fcr den Anbieter oder Lieferanten den Umst\u00e4nden nach offensichtlich ist. F\u00fcr die Offensichtlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deutlich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 (684) \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass der Abnehmer die gelieferten Mittel in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verwenden wird (BGH GRUR 2006, 839 (841) \u2013 Deckenheizung). Regelm\u00e4\u00dfig liegt der notwendig hohe Grad der Erwartung einer Patentverletzung dann vor, wenn der Anbieter oder Lieferant selbst eine solche Benutzung vorgeschlagen hat.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine Bestimmung zur Benutzung selbst dann zu verneinen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie von der Antragstellerin behauptet \u2013 von den Abnehmern so umprogrammiert werden kann, dass die Doppelschneckenextruder mit einer Drehzahl von mindestens 800 Upm betrieben werden k\u00f6nnen. Denn es ist nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin wei\u00df, dass die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verwenden werden. Ebenso wenig ist dies nach dem Vortrag der Antragstellerin offensichtlich.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat nur allgemein vorgetragen, dass sich die f\u00fcr die Drehzahlsteuerung verwendete Programmiersoftware f\u00fcr eine Programmierung der Steuerung durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eigne und teilweise auch eine Programmierung durch Kunden erfolge. Die Abnehmer h\u00e4tten gro\u00dfe Erfahrung bei der Einstellung und Ver\u00e4nderung von Betriebsparametern der von ihnen betriebenen Extruder, weil diese regelm\u00e4\u00dfig an die durchzuf\u00fchrenden Aufbereitungsprozesse angepasst werden m\u00fcssten. Daf\u00fcr stehe fachkundiges Betriebspersonal zur Verf\u00fcgung. Den Herstellern und Lieferanten von Extrudern sei bekannt, dass ihre Kunden \u00fcber solches Know How verf\u00fcgten und regelm\u00e4\u00dfig die Betriebsparameter in der Software einstellen und ver\u00e4ndern. Dieses Vorbringen der Antragstellerin l\u00e4sst offen, ob mit hinreichender Sicherheit eine Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erwarten ist. Denn es ist unklar, welche konkreten Betriebsparameter ver\u00e4ndert werden. Ebenso wenig ist vorgetragen, dass im Falle einer Ver\u00e4nderung des Drehzahlbereichs die Steuerung so eingestellt wird, dass die Drehzahlen im Bereich von mindestens 800 Upm liegen und dadurch das gesch\u00fctzte Verfahren angewendet wird. Da die Einstellung der Betriebsparameter unstreitig vom jeweiligen Aufbereitungsprozess abh\u00e4ngig ist, ist weiterhin unklar, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Drehzahlbereich von 800 Upm und h\u00f6her zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Ob und in welcher Form die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umprogrammiert wird, ist letztlich eine Entscheidung des Abnehmers. Es sind keine Tatsachen vorgetragen, die mit hinreichender Sicherheit die Erwartung begr\u00fcnden, dass der Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit mindestens 800 Upm erfolgen wird. Auch aus Sicht der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das gesch\u00fctzte Verfahren angewendet werden wird. Sie bietet an und liefert Doppelschneckenextruder, die aufgrund der Steuerung der Drehzahl gerade nicht f\u00fcr die Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens bestimmt sind. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin einen Hinweis oder eine Anleitung gegeben, die Steuerung der angegriffenen Doppelschneckenextruder so umzuprogrammieren, dass Schneckendrehzahlen von 800 Upm erreicht werden. Die von der Antragstellerin beanstandete Handlung der Antragsgegnerin besteht allein darin, Doppelschneckenextruder mit der Drehzahlangabe 799 Upm im Internet beworben zu haben. Diese Angabe gibt jedoch keinen Hinweis auf eine Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Drehzahl von 800 Upm und h\u00f6her. Zwar werden Drehzahlen \u00fcblicherweise als Vielfaches von 100 angegeben. Aber eine Werbung mit einer Drehzahl von 799 Upm macht deutlich, dass eine Schneckendrehzahl von 800 Upm gerade nicht erreicht wird und auch nicht erreicht werden soll.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 837 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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