{"id":1920,"date":"2008-07-24T17:00:25","date_gmt":"2008-07-24T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1920"},"modified":"2016-04-22T12:47:20","modified_gmt":"2016-04-22T12:47:20","slug":"4a-o-12308-rapid-prototyping","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1920","title":{"rendered":"4a O 123\/08 &#8211; Rapid Prototyping"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 836<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juli 2008, Az. 4a O 123\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 756 xxx (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 11.04.1995 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der BE 9400xxx vom 19.04.1994 angemeldet, die Anmeldung wurde am 26.10.1995 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 05.08.1998. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents (DE 695 03 xxx T2; Anlage AST 2) steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMethod for making a perfected medical model on the basis of digital image information of a part of the body\u201c (Verfahren zum Erzeugen eines medizinischen Moduls auf Basis von digitaler Bildinformation eines K\u00f6rperteils). Der von den Antragstellerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung (Anlage AST 2) wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zum Erzeugen eines medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem K\u00f6rperteil, gem\u00e4\u00df dessen diese Bildinformation von einem K\u00f6rperteil mittels der sogenannten \u201eRapid Prototyping\u201c-Technik und somit mit einer Bearbeitungseinheit (4) und einer Rapid-Prototyping-Maschine (5) in ein Basismodell (9) umgesetzt wird, wovon zumindest ein Teil die positive oder negative Form mindestens eines Teils des K\u00f6rperteils zeigt, dadurch gekennzeichnet, dass dem Basismodell (9) zumindest ein k\u00fcnstliches funktionelles Element (10) mit einer n\u00fctzlichen Funktion zugeordnet wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, das hei\u00dft, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren, wobei die n\u00fctzliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen f\u00fcr einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine L\u00e4nge oder einen Winkel, die w\u00e4hrend eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerh\u00f6hung.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrung des Verfahrens erl\u00e4utern. Figur 1 zeigt ein generelles Blockdiagramm eines Verfahrens zur Erzeugung eines perfektionierten medizinischen Modells gem\u00e4\u00df der Erfindung. Figur 2 stellt schematisch dar, wie ein perfektioniertes medizinisches Modell auf Basis des Bildes angefertigt wird.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen setzen im Rahmen der Software \u201eA\u201c zur Planung des Einsatzes von Zahnimplantaten ein Verfahren ein, welches sich \u201eB\u201c nennt. Im Hinblick auf dieses Verfahren hat die Antragstellerin in dem \u2013 bisher nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen \u2013 Verfahren 4a O 235\/06 gegen die Antragsgegnerinnen aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.07.2007 ein am 14.08.2007 verk\u00fcndetes Urteil erwirkt, nach welchem es den Antragsgegnerinnen unter anderem untersagt ist, ein Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents sowie die durch ein solches Verfahren hergestellten Erzeugnisse im Geltungsbereich des Verf\u00fcgungspatents anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Urteils wird auf die Anlage AST 4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen haben nunmehr seit dem 03.03.2008 ein abgewandeltes Verfahren unter der Bezeichnung \u201eC\u201c auf den deutschen Markt gebracht. Hierbei werden die medizinischen Daten hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten sowie die medizinischen Daten hinsichtlich der genauen Position der zu restaurierenden Z\u00e4hne lediglich \u00fcber die segmentierte Kontur der R\u00f6ntgenschablone erhalten. Im Hinblick auf die genaue Funktionsweise des nunmehr durch die Antragsgegnerinnen eingesetzten Verfahrens wird auf die als Anlage AST 7 vorgelegte Pr\u00e4sentation der Antragsgegnerinnen verwiesen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Antragstellerin verwirklichen die Antragsgegnerinnen dadurch Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df. Die wesentlichen Grauwertdaten, n\u00e4mlich diejenigen des Kieferknochens, in welchen das Implantat gesetzt werden soll, h\u00e4tten die Antragsgegnerinnen beibehalten. Die Struktur des Knochens sei f\u00fcr die Planung eines Zahnimplantats von hoher Bedeutung. So solle das Implantat nicht an einer Stelle des Knochens gesetzt werden, welche eine sehr niedrige Dichte aufweise, da das Implantat an dieser Stelle wom\u00f6glich nicht halten w\u00fcrde. Die Grauwertdaten des Kieferknochens, wie auf der Abbildung der Anlage 3 zur AST 6 ersichtlich, w\u00fcrden die Struktur eines Kieferknochens anzeigen und den Implantologen damit unterst\u00fctzen, das Implantat medizinisch sinnvoll zu planen. Demgegen\u00fcber verlange das Verf\u00fcgungspatent nicht, dass auch alle weiteren Daten hinsichtlich der Kontur des Kieferknochens des Patienten, der Form und Dicke des Zahnfleischs des Patienten und der Lage der R\u00f6ntgenschablone mit Positionen der zu restaurierenden Z\u00e4hne zum Zeitpunkt der Hinzuf\u00fcgung des funktionellen Elements als Grauwertinformationen vorliegen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt daher mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 09.05.2008,<\/p>\n<p>1. die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Erzeugen eines medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem K\u00f6rperteil, gem\u00e4\u00df dessen diese Bildinformation von einem K\u00f6rperteil mittels der sog. \u201eRapid Prototyping\u201c-Technik und somit mit einer Bearbeitungseinheit und einer Rapid-Prototyping-Maschine in ein Basismodell umgesetzt wird, wovon zumindest ein Teil die positive oder negative Form mindestens eines Teils des K\u00f6rperteils zeigt, dadurch gekennzeichnet, dass dem Basismodell zumindest ein k\u00fcnstliches funktionelles Element mit einer n\u00fctzlichen Funktion zugeordnet wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, dass hei\u00dft, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren, wobei die n\u00fctzliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen f\u00fcr einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine L\u00e4nge oder einen Winkel, die w\u00e4hrend eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerh\u00f6hung<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 756 735 B1 anzuwenden,<\/p>\n<p>sofern dieses Verfahren mit der Software \u201eC\u201c durchgef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>2. die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>die durch ein Verfahren zur Erzeugung eines medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem K\u00f6rperteil, gem\u00e4\u00df dessen diese Bildinformation von einem K\u00f6rperteil mittels der sog. \u201eRapid-Prototyping-Technik\u201c, und somit mit einer Bearbeitungseinheit und einer Rapid-Prototyping-Maschine in ein Basismodell umgesetzt wird, wovon zumindest ein Teil die positive und negative Form mindestens eines Teiles des K\u00f6rperteils zeigt, dadurch gekennzeichnet, dass dem Basismodell zumindest ein k\u00fcnstliches funktionelles Element mit einer n\u00fctzlichen Funktion zugeordnet wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, dass hei\u00dft in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren, wobei die n\u00fctzliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen f\u00fcr einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine L\u00e4nge oder einen Winkel, die w\u00e4hrend eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerh\u00f6hung, unmittelbar hergestellte Modelle<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents EP 0 756 735 B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern f\u00fcr das zugrunde liegende Verfahren die Software \u201eC\u201c verwendet wurde.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 04.06.2008 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erweitert. Sie beantragt nunmehr zus\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>die Antragsgegnerinnen zu verurteilen, der Antragstellerin f\u00fcr die Zeit seit dem 05.09.1998 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der Nobel-Guide-Software \u201eC\u201c zu erteilen, insbesondere \u00fcber Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Ausf\u00fchrungen der B-Software \u201eC\u201c.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1,25 Mio. EUR zu gestatten.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt insoweit,<\/p>\n<p>den hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen meinen, es fehle bereits an einem Verf\u00fcgungsanspruch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Merkmal 3 a) von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht. Selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin m\u00fcssten zum Zeitpunkt der Planung nicht nur einige, sondern alle f\u00fcr die Planung relevanten Daten als Grauwert-Bildinformation erkennbar sein. F\u00fcr die korrekte Planung der Bohrf\u00fchrung und damit auch des Implantats seien drei Arten von medizinischen Daten notwendig, n\u00e4mlich die medizinischen Daten hinsichtlich des Kieferknochens des Patienten, hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten sowie hinsichtlich der Positionen der zu restaurierenden Z\u00e4hne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien zumindest die medizinischen Daten \u00fcber die Form des Zahnfleisches des Patienten sowie \u00fcber die Position der zu restaurierenden Z\u00e4hne nicht mehr als Grauwertdaten vorhanden, sondern nur noch \u00fcber die segmentierte Kontur der R\u00f6ntgenschablone erh\u00e4ltlich. Schlie\u00dflich m\u00fcsse f\u00fcr eine Verwirklichung des Patentanspruchs das funktionelle Element immer vor dem Segmentieren hinzugef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen habe die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Zun\u00e4chst sei das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr eine Entscheidung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren \u2013 insbesondere in Bezug auf die Verwendung zahlreicher unbestimmter Begriffe \u2013 zu komplex. Weiterhin best\u00fcnden durchgreifende Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents. Dieser sei auch durch das Landgericht D\u00fcsseldorf bisher nicht gepr\u00fcft worden, da in dem Verfahren 4a O 235\/06 eine Aussetzung bereits aufgrund der erst kurzfristig vor dem Haupttermin eingereichten Nichtigkeitsklage abgelehnt worden sei. Auch lasse das Vorgehen der Antragsstellerin eine besondere Eilbed\u00fcrftigkeit nicht erkennen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen auch im Hinblick auf die nunmehr angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem Verfahren 4a O 235\/06 im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen. Schlie\u00dflich gelte es zu ber\u00fccksichtigen, dass den Antragsgegnerinnen durch den Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zur Geltendmachung von Rechten aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster aktivlegitimiert ist, woran im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zun\u00e4chst vorgetragen hat, sie sei eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, was sie dann dahingehend korrigierte, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin, zumindest Zweifel bestehen. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerinnen bei der Software \u201eB, C\u201c ein Verfahren, das Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents ist, anwenden, im Geltungsbereich des Patentgesetzes zur Anwendung anbieten (\u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG) oder ein durch ein Verfahren, welches Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents ist, unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchren oder besitzen (\u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Erzeugung eines medizinischen Basismodells. Derartige Modelle werden beispielsweise bei der Planung und beim Einsetzen von Zahnimplantaten angewendet. Dabei k\u00f6nnen die Modelle derart eingesetzt werden, dass sie als Schablone in den Mund des Patienten eingesetzt werden, so dass dem Implantologen Position und Ausrichtung des einzusetzenden Implantats vorgegeben werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift beschreibt zun\u00e4chst als vorbekannte Technik die sog. \u201eRapid-Prototyping-Technik\u201c. Diese Technik erm\u00f6glicht es, ein Objekt Schicht f\u00fcr Schicht oder Punkt f\u00fcr Punkt aufzubauen, indem Material hinzugef\u00fcgt oder geh\u00e4rtet wird. Als ein Beispiel f\u00fcr diese Technik nennt die Verf\u00fcgungspatentschrift die Stereolithographie, die beispielsweise in dem Artikel \u201eIntegration of 3-D medical imaging and rapid prototyping to create stereolitographic models\u201c von D beschrieben wird, bei der in einem Becken fl\u00fcssiges synthetisches Material Schicht f\u00fcr Schicht mittels eines computergesteuerten Strahls selektiv ausgeh\u00e4rtet wird. Die f\u00fcr dieses Verfahren erforderliche Bildinformation \u00fcber das zu modellierende Objekt kann durch einen Computertomographiescanner bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert an dieser Technik, dass sie es nur erm\u00f6gliche, Prothesen oder aber eine exakte Kopie eines K\u00f6rperteils anzufertigen, an der m\u00f6glicherweise eine Operation ge\u00fcbt werden k\u00f6nne. Zus\u00e4tzliche funktionelle Elemente enthielten diese Modelle aber nicht. Au\u00dferdem sei nachteilhaft, dass man zwar bei der Datenermittlung, d.h. der computergesteuerten dreidimensionalen Abbildung der Objekte noch die Graupegel der Pixel anzeigen k\u00f6nne \u2013 die verschiedenen Graupegel zeigen den Sitz von Muskeln, Sehnen und andere wichtige klinische Daten in dem K\u00f6rperteil an \u2013, diese Werte jedoch in dem letztlich erstellten, realen, dreidimensionalen Modell nicht mehr angezeigt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Diesem letztgenannten Nachteil begegnet die EP-A-0 535 984. Die Druckschrift schl\u00e4gt vor, ausgew\u00e4hlte Elemente in dem dreidimensionalen Modell einzuf\u00e4rben, wobei die Einf\u00e4rbung unmittelbar durch die Strahlung des Stereolithographieverfahrens erzeugt wird.<\/p>\n<p>Weiter setzt das Verf\u00fcgungspatent als bekannt voraus, dass zur Vorbereitung einer chirurgischen Operation digitale Bilddaten manipuliert werden k\u00f6nnen. So kann etwa die Position und Richtung eines Implantats bestimmt werden, oder es k\u00f6nnen chirurgische Eingriffe simuliert werden. Einen Nachteil an diesem Vorgehen sieht das Verf\u00fcgungspatent darin, dass die vorgenommenen Manipulationen letztlich nicht in die Realit\u00e4t umgesetzt w\u00fcrden; die hergestellten Bilddaten k\u00f6nnten in der Praxis nicht verwendet werden.<\/p>\n<p>Im Bereich der Dentalimplantation beschreibt das Verf\u00fcgungspatent zudem ein Verfahren als vorbekannt, bei dem ein vorgefertigtes Implantat mit der Realit\u00e4t abgeglichen wird, indem eine provisorische Prothese hergestellt, diese eingesetzt und mittels Computertomographie (CT) rekonstruiert wird. Anhand der CT-Aufnahmen, auf denen auch der Knochen deutlich sichtbar ist (Dentalscan), k\u00f6nnen dann Korrekturen vorgenommen werden. Dieses Vorgehen beschreibt das Verf\u00fcgungspatent allerdings als zeitraubend.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die vorbekannte Verwendung von Schablonen bei chirurgischen Eingriffen. Diese Schablonen sind Negative eines Kiefermodells und k\u00f6nnen w\u00e4hrend des chirurgischen Eingriffs hilfreich sein. Allerdings kritisiert das Verf\u00fcgungspatent an diesen vorbekannten Schablonen, dass diese nicht s\u00e4mtliche, aufgrund des Dentalscans verf\u00fcgbaren Daten nutzten.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, den genannten Nachteilen Abhilfe zu schaffen und ein Verfahren zur Erzeugung eines perfektionierten medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem K\u00f6rperteil vorzusehen, wobei die Bildinformation optimal genutzt und in der Praxis benutzt werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Erzeugung eines medizinischen Modells (9)<\/p>\n<p>a) auf Basis von digitaler Bildinformation von einem K\u00f6rperteil,<\/p>\n<p>b) gem\u00e4\u00df dessen diese Bildinformation von einem K\u00f6rperteil mittels der sogenannten \u201eRapid Prototyping\u201c-Technik und somit mit<br \/>\naa) einer Bearbeitungseinheit (4) und<br \/>\nbb) einer Rapid-Prototyping-Maschine (5) in ein Basismodell (9) umgesetzt wird;<\/p>\n<p>2. von dem Basismodell (9) zeigt zumindest ein Teil die positive oder negative Form mindestens eines Teils des K\u00f6rperteils;<\/p>\n<p>3. dem Basismodell (9) wird zumindest ein k\u00fcnstliches funktionelles Element (10) mit einer n\u00fctzlichen Funktion zugef\u00fcgt (\u201eadded\u201c),<\/p>\n<p>a) in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, das hei\u00dft, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren;<\/p>\n<p>b) wobei die n\u00fctzliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen f\u00fcr einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine L\u00e4nge oder einen Winkel, die w\u00e4hrend eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerh\u00f6hung.<\/p>\n<p>Das Verfahren nach dem Verf\u00fcgungspatent sieht somit vor, dass zun\u00e4chst Bilder (\u201edigitale Bildinformationen\u201c) von einem Teil des K\u00f6rpers des Patienten durch ein Aufnahmeger\u00e4t, beispielsweise einen CT-Scanner, angefertigt werden (Anlage AST 2, Seite 8, Zeilen 6-11). Diese digitalen Bilder werden dann in eine Bearbeitungseinheit weitergeleitet. Unmittelbar im Anschluss daran f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift aus, die Daten w\u00fcrden von der Bearbeitungseinheit an eine Rapid-Prototyping-Maschine weitergeleitet werden, welche sodann ein perfektioniertes Modell anfertige (Anlage AST 2, Seite 8, Zeilen 13-21). Auch im Patentanspruch hei\u00dft es im Merkmal 1 b), dass die Bildinformation mit einer Rapid-Prototyping-Maschine in ein Basismodell umgesetzt wird. Beide Textstellen wird der Fachmann aber bei genauerer Betrachtung von Patentanspruch und Beschreibung nicht dahingehend verstehen, dass sofort aufgrund der Bildinformationen des reellen K\u00f6rperteils ein Modell angefertigt werden soll, zu dem dann erst im Nachhinein das funktionelle Element hinzugef\u00fcgt werden soll. Vielmehr entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch, dass das letztlich im Rapid-Prototyping-Verfahren hergestellte Basismodell nicht nur ein Abbild des reellen K\u00f6rperteils sein soll, sondern dass es zus\u00e4tzlich bereits zumindest ein k\u00fcnstliches funktionelles Element enthalten soll. Ebenso erkennt der Fachmann an der Figur 2, dass das \u201eperfektionierte Modell\u201c, das letztlich durch das Rapid-Prototyping-Verfahren hergestellt worden soll, bereits das k\u00fcnstliche funktionelle Element enth\u00e4lt. Er wird daher davon ausgehen, dass die Planung des k\u00fcnstlichen funktionellen Elements noch in der Bearbeitungseinheit erfolgen soll, bevor das endg\u00fcltige Basismodell hergestellt wird. Wenn in der Beschreibung also zun\u00e4chst der gesamte Weg von der CT-Aufnahme bis hin zur Rapid-Prototyping-Maschine beschrieben wird, so handelt es sich offensichtlich nur um einen vorab gegebenen groben \u00dcberblick \u00fcber das gesamte patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Verfahren B \u201eC\u201c verwirklicht die Merkmale 1 und 2 des Patentanspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, ob das Verfahren B \u201eVersion 2.0, Build 181\u201c die Merkmale 3 und 3 a) verwendet. Danach muss dem Basisteil zumindest ein k\u00fcnstliches funktionelles Element mit einer n\u00fctzlichen Funktion zugef\u00fcgt werden (\u201eadded\u201c nach der gem\u00e4\u00df Artikel 70 Absatz 1 EP\u00dc verbindlichen englischen Originalfassung) in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, dass hei\u00dft, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren. Die Parteien streiten insbesondere dar\u00fcber, ob dieses Merkmal vorgibt, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem das funktionelle Element hinzugef\u00fcgt wird, noch alle ermittelten Grauwertdaten vorhanden sein m\u00fcssen, oder ob das Bild bereits \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 segmentiert worden sein darf. Die Segmentierung ist ein Vorgang der Bildverarbeitung, dessen Ziel es ist, ein ausgew\u00e4hltes Objekt in einem Bild besser erkennbar zu machen (etwa eine sch\u00e4rfere Abgrenzung zum Hintergrund zu schaffen). Bei der Segmentierung werden inhaltlich zusammenh\u00e4ngende Regionen durch eine Zusammenfassung benachbarter Pixel oder Voxel (dreidimensionale Pixel) entsprechend einem bestimmten Homogenit\u00e4tskriterium erzeugt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBereits der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gibt dem Fachmann ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis dieser Merkmale vor. Wenn es dort hei\u00dft, dass das funktionelle Element in Funktion der (d.h. unter Ber\u00fccksichtigung der) digitalen Bildinformation, und zwar insbesondere der Grauwertdaten, hinzugef\u00fcgt wird, dann wird der Fachmann daraus schlie\u00dfen, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren sehe vor, dass bei der Planung des funktionellen Elements die Grauwertdaten noch vollst\u00e4ndig abrufbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis der Merkmale 3 und 3 a) wird insbesondere durch die Abgrenzung der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vom Stand der Technik best\u00e4tigt. Das Verf\u00fcgungspatent beschreibt als Stand der Technik die Modelle, die bei D beschrieben werden (Anlage AST 2, Seite 2, Zeilen 14 ff.). Dort wird dargelegt, wie durch digitale Bildverarbeitung mittels der Stereolithographie-Technik (als eine Art der Rapid-Prototyping-Technik) exakte Kopien von realen anatomischen Strukturen hergestellt werden k\u00f6nnen. Funktionelle Elemente k\u00f6nnten sodann manuell an dem realen Modell hinzugef\u00fcgt werden. Die entscheidende Kritik des Verf\u00fcgungspatents an diesem Stand der Technik besteht jedoch darin, dass zu der Zeit, wenn die Modelle angefertigt werden, die Grauwertdaten der Bildinformationen verloren seien. Weshalb dies von Nachteil ist, hebt das Verf\u00fcgungspatent hervor, indem es ausf\u00fchrt, dass Grauwertdaten klinische Daten wie Muskeln und Sehnen anzeigen, die beim Entwerfen einer Prothese in Betracht gezogen werden m\u00fcssen. Dass es anzustreben sei, diese Daten zu erhalten, um sie f\u00fcr die Planung einer Prothese verwerten zu k\u00f6nnen, wird bereits aus der allgemeinen Erl\u00e4uterung des Hintergrunds der Erfindung in der Verf\u00fcgungspatentschrift deutlich: dort hei\u00dft es, die bis jetzt produzierten Modelle nutzten nicht die gesamte in der Bildinformation enthaltene Information aus (Anlage AST 2, Seite 2, Zeilen 8-10). Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann die Merkmale 3 und 3 a) dahingehend verstehen, dass es allein darauf ankommt, dass zum Zeitpunkt der Planung des Implantats noch die f\u00fcr dessen Planung relevanten Grauwertdaten erkennbar sein m\u00fcssen. Eine generelle Anweisung, dass der gesamte Segmentiervorgang keinesfalls vor der Planung der Prothese unter Auswertung der Grauwertdaten erfolgen darf, wird der Fachmann dagegen nicht annehmen.<\/p>\n<p>Auch eine n\u00e4here Betrachtung der Beschreibung des Ablaufs des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in der Verf\u00fcgungspatentschrift st\u00fctzt dieses Verst\u00e4ndnis. In der Verf\u00fcgungspatentschrift wird beschrieben, dass in einem ersten Schritt die digitalen Bildinformationen des K\u00f6rperteils des Patienten erhoben und diese in einem zweiten Schritt an eine Bearbeitungseinheit weitergeleitet und dort bearbeitet werden (Anlage AST 2, Seite 8, Zeilen 6-18). In der Bearbeitungseinheit erfolgt damit \u2013 virtuell \u2013 die Planung des funktionellen Elements. Die Bearbeitung der Daten in der Bearbeitungseinheit wird in der Anlage AST 2, Seite 8, Zeilen 35 bis Seite 9, Zeile 4 wie folgt n\u00e4her beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eDas Bearbeiten oder die Vorbereitung schlie\u00dft die Manipulation medizinischer digitaler Bilddaten ein, m\u00f6glicherweise mit zus\u00e4tzlicher digitaler Information von au\u00dfen, derart, dass ein k\u00fcnstliches, funktionelles Element 10 mit einer n\u00fctzlichen Funktion dem produzierten Basismodell 9 zugeordnet wird.\u201c<\/p>\n<p>Bei der Planung des funktionellen Elements wird dieses \u2013 genauso wie die Daten des K\u00f6rperteils &#8211; als Voxel oder Konturen dargestellt (Anlage AST 2, Seite 9, Zeile 24-27). In diesem Zusammenhang betont das Verf\u00fcgungspatent, dass man beim Bereitstellen des Bildes des funktionellen Elements in Voxelform (dreidimensionale Pixel) die gesamte, in den Bildern enthaltene medizinische Information in Betracht ziehen k\u00f6nne (Anlage AST 2, Seite 10, Zeilen 20-23). Medizinische Informationen, die bei der Planung einer Prothese von besonderem Interesse sind, sind nach der Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage AST 2, Seite 3, Zeilen 8-12) insbesondere die Grauwertdaten, die klinische Daten wie Muskeln und Sehnen, die beim Entwerfen einer Prothese in Betracht gezogen werden m\u00fcssen, anzeigen. Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass zu dem Zeitpunkt, in dem in der Bearbeitungseinheit das funktionelle Element hinzugeplant wird, noch die Grauwertinformationen abrufbar sein m\u00fcssen, die f\u00fcr die Planung der Positionierung dieses funktionellen Teils erforderlich sind. Diese Daten d\u00fcrfen also nicht durch vorherige Verfahrensschritte verloren gehen. Wenn es in den Merkmalen 3 und 3 a) hei\u00dft, das funktionelle Element werde in Funktion der digitalen Bildinformationen, insbesondere bei sichtbaren Grauwerten, vor dem Segmentieren hinzugef\u00fcgt, dann bedeutet dies aber \u2013 entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen \u2013 nicht, dass nach dem Verf\u00fcgungspatent jedwede Segmentierung von Daten vor der Hinzuf\u00fcgung des funktionellen Elements verboten w\u00e4re. Dem Verf\u00fcgungspatent kommt es in Bezug auf die Grauwerte lediglich darauf an, dass diejenigen Grauwerte noch bei der Planung der Prothese verf\u00fcgbar sind, die bei der Planung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Dementsprechend wird der Fachmann ohne Weiteres davon ausgehen, dass er in f\u00fcr die Planung der Prothese nicht relevanten Bereichen bereits eine Segmentierung durchf\u00fchren darf und dass er sogar in den relevanten Bereichen eine Segmentierung durchf\u00fchren darf, solange gew\u00e4hrleistet ist, dass in einer alternativen Ansicht die Grauwertdaten noch abgerufen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es ergibt sich damit f\u00fcr den Fachmann, dass die Merkmale 3 und 3 a) vorgeben, dass zum Zeitpunkt der Zuordnung des funktionellen Elements die Grauwert-Bildinformationen in den f\u00fcr das Setzen des funktionellen Elements relevanten Bereichen in unsegmentierter Form vorhanden sein sollen, ohne dass generell vorgeschrieben w\u00fcrde, dass die gesamte Segmentierung der Bildinformationen erst nach dem Hinzuf\u00fcgen des funktionellen Elements erfolgen darf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas angegriffene Verfahren B \u201eC\u201c l\u00e4uft \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 wie folgt ab:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens wird mit einer ersten CT-Aufnahme ein dreidimensionales Abbild des Kiefers des Patienten mit einer Zahnprothese beziehungsweise einer R\u00f6ntgenschablone erzeugt. In dieser ersten Aufnahme ist eine existierende Zahnprothese beziehungsweise R\u00f6ntgenschablone jedoch bis auf f\u00fcr eine sp\u00e4tere Ausrichtung angebrachte Gutta-Percha-Markierungen unsichtbar. In der zweiten CT-Aufnahme wird die R\u00f6ntgenschablone beziehungsweise existierende Zahnprothese getrennt aufgenommen. Auch in der zweiten Aufnahme sind die Gutta-Percha-Markierungen sichtbar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach der Datenakquisition wird der Volumendatensatz des Kieferbereichs der ersten CT-Aufnahme dem Segmentierungsvorgang unterzogen, bei dem die Grauwertbilddaten des Kieferknochens des Patienten von den Grauwertbilddaten des \u00fcbrigen Gewebes mittels des erw\u00e4hnten Schwellwertverfahrens isoliert werden. Die Grauwertbilddaten des \u00fcbrigen Gewebes werden nach der Segmentierung verworfen, da sie nicht mehr ben\u00f6tigt werden und um w\u00e4hrend der Planung einen besseren \u00dcberblick \u00fcber die dreidimensionale Struktur des Knochens und der R\u00f6ntgenschablone im Bereich der einzusetzenden Bohrf\u00fchrung und Bohrung zu erlangen. Dar\u00fcber hinaus wird der Volumendatensatz der R\u00f6ntgenschablone aus der zweiten CT-Aufnahme unter Verwendung des Schwellwertverfahrens verarbeitet, um die Kontur der R\u00f6ntgenschablone beziehungsweise Zahnprothese zu segmentieren. Bei der Planung der Bohrschablone wird nur die Kontur der R\u00f6ntgenschablone verwendet, die Grauwertbilddaten der zweiten CT-Aufnahme werden insgesamt verworfen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Anschluss werden die Gutta-Percha-Markierungen in beiden CT-Aufnahmen durch ein Segmentierungsverfahren erfasst. Anhand der Gutta-Percha-Markierungen werden dann der Kiefer und die Zahnprothese beziehungsweise R\u00f6ntgenschablone mittels eines Rechenverfahrens aneinander ausgerichtet und gemeinsam dargestellt. Die segmentierten Daten und die \u00fcbrig verbliebenen Daten des Kieferknochens und die segmentierten Daten der R\u00f6ntgenschablone werden einem weiteren Verarbeitungsmodul zum Planen der Bohrschablone zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nF\u00fcr die genauere Platzierung der Bohrf\u00fchrung in der Bohrschablone zum Setzen des Implantats im Kieferknochen wird eine digitale Darstellung des Implantats und der Bohrf\u00fchrung in einer zweiteiligen Ansicht positioniert, die den (zumindest teilweise) segmentierten Kieferknochen, die segmentierte R\u00f6ntgenschablone sowie Grauwertinformationen der urspr\u00fcnglichen CT-Daten und damit die positive Kontur des Zahnfleisches innerhalb der (zumindest teilweise) segmentierten Kontur des Kieferknochens anzeigt. Dabei zeigt die in der Anlage HE 3 abgebildete Ansicht zwei Bereiche oder Fenster, welche unterschiedliche, aber miteinander verwandte Ansichten des Kieferbereiches des Patienten darstellen. Eine 3D-Darstellung des segmentierten Kieferknochens in gelber Farbe und\/oder der segmentierten Zahnprothese in blauer Farbe ist in einem Fenster auf der linken Seite des Bildschirms gezeigt. F\u00fcr die genauere Platzierung der Bohrf\u00fchrung in der Bohrschablone wird eine Teilansicht einer Schnittebene in einem Fenster auf der rechten Seite des Bildschirms angezeigt, wobei die Schnittansicht mittels einer so genannten Schnittachse in der 3D-Darstellung auf der linken Seite definiert wird. Auf der rechten Fensterseite ist die 3D-Darstellung der linken Seite an der Schnittebene aufgeschnitten gezeigt, mit der \u00e4u\u00dferen Kontur des segmentierten Kieferknochens und auch der \u00e4u\u00dferen Kontur der R\u00f6ntgenschablone in der Schnittebene. Hinter der Schnittebene ist die dreidimensionale Form der R\u00f6ntgenschablone und des Knochens sichtbar, vor der Schnittebene werden die R\u00f6ntgenschablone und der Knochen nicht dargestellt. Die Konturen des Knochens und der R\u00f6ntgenschablone sind als d\u00fcnne schwarze Linien in der Schnittebene ersichtlich. Dar\u00fcber hinaus wird innerhalb der Kontur des Kieferknochens Grauwertbildinformation f\u00fcr eine bessere Orientierung in Teilen der Schnittansicht auf der rechten Seite angezeigt. Das Gewebe au\u00dferhalb der Kontur des Kieferknochens ist nicht sichtbar, insbesondere um w\u00e4hrend der Planung einen besseren \u00dcberblick \u00fcber die dreidimensionale Struktur des Knochens und der R\u00f6ntgenschablone im Bereich der einzusetzenden Bohrf\u00fchrung und der Bohrung zu erlangen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Position und Ausrichtung der Bohrf\u00fchrung in der Bohrschablone bestimmt beim eigentlichen Implantationsschritt die Lage des Implantats im Knochen und damit die Lage des restaurierten Zahnbereichs im Kiefer. Somit ist es f\u00fcr den Behandlungserfolg entscheidend, dass bei der Planung die Bohrf\u00fchrung so in der Bohrschablone platziert wird, dass einerseits der restaurierte Zahnbereich an der geplanten Stelle zu liegen kommt und andererseits das Implantat sich in einer akzeptablen Position im Knochen befindet. Aus diesem Grund ist es zur Planung des Implantats und der Bohrf\u00fchrung wichtig, zumindest medizinische Daten des Kieferknochens des Patienten sowie medizinische Daten hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten zu verwenden. Dabei stehen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die medizinischen Daten hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten lediglich in segmentierter Form zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas vorbeschriebene B-Verfahren verwirklicht die Merkmale 3 und 3 a) des Verf\u00fcgungspatents nicht.<\/p>\n<p>Die Merkmale 3 und 3 a) verlangen, dass dem Basismodell (9) zumindest ein k\u00fcnstliches funktionelles Element (10) mit einer n\u00fctzlichen Funktion zugef\u00fcgt (\u201eadded\u201c) wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, das hei\u00dft, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Zuordnung des funktionellen Elements die Grauwert-Bildinformationen in den f\u00fcr das Setzen des funktionellen Elements relevanten Bereichen in unsegmentierter Form vorhanden sein sollen, ohne dass generell vorgeschrieben w\u00fcrde, dass die gesamte Segmentierung der Bildinformationen erst nach dem Hinzuf\u00fcgen des funktionellen Elements erfolgen darf.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 3 und 3 a) des Verf\u00fcgungspatents nicht. Unstreitig sind bei dem B-Verfahren f\u00fcr die richtige Platzierung der Bohrf\u00fchrung in der R\u00f6ntgenschablone f\u00fcr eine medizinisch korrekte Platzierung eines Implantats zumindest sowohl die Kontur des Kieferknochens des Patienten, als auch die medizinischen Daten hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten erforderlich. W\u00e4hrend Grauwert-Bildinformation innerhalb der Kontur des Knochens f\u00fcr die Diagnose \u2013 auch wenn diese f\u00fcr die Planung nicht direkt erforderlich ist \u2013 angezeigt werden kann, werden die medizinischen Daten in Bezug auf die Form des Zahnfleischs aus der dem Kieferknochen zugewandten inneren Seite der segmentierten Kontur der R\u00f6ntgenschablone gewonnen. Es mag sein, dass f\u00fcr die korrekte Anordnung des Implantants im Kiefer weitere Eigenschaften des Zahnfleisches wie dessen Dichte, die Aufschluss \u00fcber hartes oder weiches Zahnfleisch geben k\u00f6nnen, nicht erforderlich sind, so dass hinsichtlich der Form des Zahnfleisches eine Konturlinie, wie in Anlage HE 10 ersichtlich, ausreicht. Gleichwohl verlangen die Merkmale 3 und 3 a) ausdr\u00fccklich, dass &#8222;alle&#8220; f\u00fcr das Setzen des funktionellen Elementes in den relevanten Bereichen erforderlichen medizinischen Daten in unsegmentierter Form vorhanden sind. Es gen\u00fcgt demgegen\u00fcber nicht, dass Grauwertdaten lediglich dazu beitragen, eine medizinisch korrekte Positionierung des k\u00fcnstlichen funktionellen Elementes zu erm\u00f6glichen. Es trifft zu, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift auf Seite 3, Zeilen 12 \u2013 15, ausf\u00fchrt, die Muskeln und Sehnen seien auch nicht beim Arbeiten mit segmentierten Konturen\/Oberfl\u00e4chen bei CAD-Anwendungen sichtbar. Jedoch erschlie\u00dft sich daraus nicht, dass die f\u00fcr die Hinzuf\u00fcgung der Bohrf\u00fchrung als funktionelles Element erforderliche Kontur des Zahnfleisches lediglich in segmentierter Form vorliegen muss. Auch wenn es f\u00fcr die Anordnung des funktionellen Elementes unstreitig ausreicht, neben den Informationen \u00fcber den Kieferknochen lediglich segmentierte Oberfl\u00e4chendaten \u00fcber die Form des Zahnfleisches zu verwenden, handelt es sich bei den medizinischen Daten \u00fcber die Form des Zahnfleisches um Informationen, die nach der durch Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beanspruchten Lehre gerade in unsegmentierter Form vorhanden sein sollen, da sie einen f\u00fcr das Setzen des funktionellen Elementes ma\u00dfgeblichen Bereich betreffen. Die Antragsgegnerinnen haben insbesondere in ihrer Schutzschrift anschaulich dargestellt, dass eine Ausrichtung des Implantats ausschlie\u00dflich mit Hilfe der medizinischen Daten des Kieferknochens zu einer Fehlplatzierung der Bohrl\u00f6cher im Kiefer f\u00fchren kann. Ragt die Bohrf\u00fchrung teilweise in die Mundh\u00f6hle des Patienten au\u00dferhalb der Bohrschablone hinein, k\u00e4me es zu einem \u00e4sthetisch und technisch unerw\u00fcnschten Implantierungsergebnis, beispielsweise mit einer sichtbaren Implantathalterung, einer verdickten Zahnrestauration und Sprachproblemen f\u00fcr den Patienten. Dar\u00fcber hinaus ist es ebenso wichtig, dass die Bohrf\u00fchrung mit Bezug auf einen geplanten Zahn beziehungsweise eine Zahnprothese richtig ausgerichtet wird, da sonst die Bohrf\u00fchrung und das Implantat zwischen zwei Z\u00e4hnen zu liegen kommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Somit ist neben den medizinischen Daten des Kieferknochens zumindest die Kontur des Zahnfleisches f\u00fcr die richtige Platzierung der Bohrf\u00fchrung zwingend erforderlich. Diese Information ist bei der nunmehr angegriffenen \u201eC\u201c der B-Software unstreitig nicht mehr als Grauwertdaten, sondern lediglich in segmentierter Form vorhanden. Jedoch gen\u00fcgt es f\u00fcr die Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre nicht, wenn weitere Bilddaten f\u00fcr die Planung des k\u00fcnstlichen funktionellen Elementes verwendet werden und lediglich Grauwertdaten dazu beitragen, eine medizinisch korrekte Positionierung des k\u00fcnstlichen funktionellen Elementes zu erm\u00f6glichen. Es trifft zu, dass Unteranspruch 2 ein Verfahren sch\u00fctzt, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass \u00e4u\u00dfere Informationen von au\u00dferhalb der Bearbeitungseinheit zur Bildinformation hinzuaddiert werden und dass das k\u00fcnstliche funktionelle Element auch in Form einer Funktion dieser zus\u00e4tzlichen \u00e4u\u00dferen Information vorliegt. Jedoch betrifft dies lediglich Informationen, die zus\u00e4tzlich zu der nach Patentanspruch 1 zwingend erforderlichen Grauwert-Bildinformation, dass hei\u00dft aller medizinischen Daten, die f\u00fcr die korrekte Anordnung des Implantats erforderlich sind, herangezogen werden. Dies entnimmt der Fachmann bereits dem R\u00fcckbezug auf Patentanspruch 1. Demgegen\u00fcber entbindet die M\u00f6glichkeit der Heranziehung zus\u00e4tzlicher Informationen nicht davon, dass entsprechend Patentanspruch 1 zum Zeitpunkt der Zuordnung des funktionellen Elements die Grauwert-Bildinformation in den f\u00fcr das Setzen des funktionellen Elements relevanten Bereichen in unsegmentierter Form vorhanden sein muss. Dies entspricht im \u00dcbrigen auch der Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents, nach der die Grauwertdaten f\u00fcr die Planung genutzt werden sollen (vgl. Anlage AST 2, Seite 3, Zeilen 35 f. \u2013 Seite 4, Zeile 1 bis 7).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 836 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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