{"id":1917,"date":"2008-10-30T17:00:24","date_gmt":"2008-10-30T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1917"},"modified":"2016-04-22T12:46:12","modified_gmt":"2016-04-22T12:46:12","slug":"4a-o-12208-korkleder-teppich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1917","title":{"rendered":"4a O 122\/08 &#8211; Korkleder-Teppich"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1002<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 122\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren<\/p>\n<p>1. im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen\u00fcber Dritten, die Korkledermaterialien zur Weiterverarbeitung an Teppichen herstellen, liefern und\/oder anbieten, die Stornierung von Lieferauftr\u00e4gen, welche die Kl\u00e4gerin Dritten erteilt hat, anzuregen und\/oder anregen zu lassen, wenn dies unter Berufung darauf geschieht, die von den Dritten zu liefernde Ware solle f\u00fcr die Herstellung von Bodenbel\u00e4gen \u2013 im Wesentlichen bestehend aus einem Obermaterial aus vorzugsweise textilem Gewebe, Gewirk und\/oder Filz und einer unter dem Obermaterial angeordneten Antirutschlage \u2013 verwendet werden, bei denen die Antirutschlage um die randseitigen Kanten des Obermaterials umgeschlagen und mit dem Obermaterial zur Einfassung der R\u00e4nder verbunden ist und die damit dem Schutzbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 014 xxx unterfallen;<\/p>\n<p>2. im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Gebrauchsmuster Nr. 20 2006 014 xxx.x \u2013 Bodenbel\u00e4ge betreffend, zu behaupten und\/oder behaupten zu lassen:<\/p>\n<p>Auch insoweit handelt es sich \u2026 um eine Sammelanmeldung, welche umfasst: die Verwendung jeglichen Tr\u00e4gergewebes mit Korkbeschichtung inkl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr seit 05.02.2008 durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. und 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Es wird im Wege des Teil-Anerkenntnisurteils festgestellt, dass den Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin wegen der Herstellung und des Vertriebs der nachfolgend abgebildeten Bodenbel\u00e4ge keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung zustehen, die auf einer Verletzung des Gebrauchsmusters Nr. 20 2006 014 xxx.6 beruhen;<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 3.160,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten je zur H\u00e4lfte auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 80.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine Spezialistin f\u00fcr Naturfaserbodenbel\u00e4ge. Sie ist insbesondere auch im Bereich der Produktentwicklung und Veredlung von Bord\u00fcrenteppichen, Schmutzfangbel\u00e4gen, exklusiven Teppichen und Teppich-Stufenmatten f\u00fcr den Fach- und Versandhandel sowie f\u00fcr M\u00f6belh\u00e4user t\u00e4tig. Im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit stellt die Kl\u00e4gerin Bord\u00fcrenteppiche her. Darunter sind Teppiche zu verstehen, deren Vollfl\u00e4che oder Hauptoberfl\u00e4che durch ein anderes Material oder zumindest ein andersfarbiges Material umfasst sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezieht das f\u00fcr die Herstellung ihrer Bord\u00fcrenteppiche mit Korkstoffumrandung notwendige Korkmaterial der Firma A \u00fcber Herrn B von der Handelsvertretung B in K\u00f6ln. An der Unterseite der durch die Kl\u00e4gerin hergestellten Teppiche wird meistens ein gummiartiges Material als Antirutschunterlage angebracht.<\/p>\n<p>Zugunsten der Beklagten zu 1) ist seit dem 09.11.2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt das deutsche Gebrauchsmuster 20 2006 014 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) eingetragen. Dieses tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBodenbelag\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Bodenbelag, insbesondere Teppich oder Teppichl\u00e4ufer, im Wesentlichen bestehend aus einem Obermaterial aus vorzugsweise textilem Gewebe, Gewirk und\/oder Filz und einer unter dem Obermaterial angeordneten Antirutschlage, dadurch gekennzeichnet, dass die Antirutschlage (12) um die randseitigen Kanten (14) des Obermaterials (11) umgeschlagen und mit dem Obermaterial (11) zur Einfassung der R\u00e4nder (14) verbunden, insbesondere eingen\u00e4ht ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Unteranspr\u00fcche wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Gebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 17.12.2007 bestellte die Kl\u00e4gerin bei Herrn B die Lieferung einer Rolle Korkstoff der Firma A zum Preis von 33,44 EUR pro laufenden Meter. Daraufhin teilte der Beklagte zu 2), der Sohn der Beklagten zu 1), der Kl\u00e4gerin mit dem als Anlage K 6 vorgelegten Schreiben folgendes mit:<\/p>\n<p>\u201e&#8230;wir haben die Firma B um Stornierung\/\u00dcberpr\u00fcfung ihres Auftrages vom 17.12.2007 mit Lieferanweisung an die Firma C GmbH, M. gebeten.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine weitere deutsche Gebrauchsmusteranwendung liegt f\u00fcr den Bereich \u201eBodenbelag\u201c vor und ist mit dem Az.: 20 2006 014 xxx.x ebenfalls umfassend gesch\u00fctzt. Auch insoweit handelt es sich wie bei der oben zitierten Gebrauchsmusterschutzanmeldung \u201eTeppiche\u201c um eine Sammelanmeldung und umfasst die Verwendung jeglichen Tr\u00e4gergewebes mit Korkbeschichtung incl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden.<\/p>\n<p>Wenn Sie wollen, k\u00f6nnen Sie sich \u00fcber das Deutsche Patent- und Markenamt im Detail orientieren.<\/p>\n<p>Ohne Zustimmung der Patent- und Gebrauchsmusterschutzinhaberin, Frau Dipl.-Design. D und ohne unsere Zustimmung \u2013 wir haben die Lizenzrechte erworben \u2013 ist eine Verwertung in irgendeiner, auch nur \u00e4hnlichen Form und Art rechtlich unzul\u00e4ssig und wird diesseits ohne vorherige schriftliche vertragliche Vereinbarung nicht genehmigt.<\/p>\n<p>Das gilt z.B. auch f\u00fcr die Verwendung von Korkstoffen der Firma A SNC, \u00fcber die Firma E GmbH, D..<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Da bereits eine Lizenzvergabe und Verpflichtung stattgefunden hat, ist eine weitere Lizenzvergabe jedenfalls z. Zt. nicht m\u00f6glich&#8230;.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem sich Frau F von der E GmbH per E-Mail an Herrn B gewandt hatte, teilte dieser der Beklagten zu 1) mit der als Anlage K 7 vorgelegten E-Mail vom 09.02.2008 mit, aufgrund dieser Darstellung k\u00f6nne er die Lieferung der Korkrolle an die Antragstellerin nicht weiter blockieren.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12.02.2008 wandte sich nunmehr die Beklagte zu 1) an die Kl\u00e4gerin. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>Herr B bat Frau F schlie\u00dflich mit Schreiben vom 26.02.2008 (Anlage K 13), er wolle \u00fcber den Stand der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 1) informiert werden, weil nur bei einer einvernehmlichen L\u00f6sung eine weitere Zusammenarbeit m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der Eingriff in die Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Vorlieferanten stelle einen Versto\u00df gegen \u00a7 4 Nr. 10 UWG sowie einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin dar. Es handele sich um den Fall einer unzul\u00e4ssigen Schutzrechtsverwarnung. Die Schreiben der Beklagten seien unberechtigt gewesen, weil die Teppiche der Kl\u00e4gerin nicht in die (vermeintlichen) Schutzrechte der Beklagten zu 1) eingreifen w\u00fcrden. Dabei h\u00e4tten die Beklagten wenigstens fahrl\u00e4ssig gehandelt, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz zustehe.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13.02.2008 (Anlage K 9) sowie vom 18.02.2008 (Anlage K 10) hat die Kl\u00e4gerin die Beklagten erfolglos abgemahnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daher mit der am 31.07.2008 zugestellten Klage zun\u00e4chst angek\u00fcndigt zu beantragen,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen\u00fcber Dritten, die Korkledermaterialien zur Weiterverarbeitung an Teppichen herstellen, liefern und\/oder anbieten, die Stornierung von Lieferauftr\u00e4gen, welche die Kl\u00e4gerin Dritten erteilt hat, anzuregen und\/oder anregen zu lassen;<\/p>\n<p>2. im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Gebrauchsmuster Nr. 20 2006 014 310.6 \u2013 Bodenbel\u00e4ge betreffend, zu behaupten und\/oder behaupten zu lassen:<\/p>\n<p>Auch insoweit handelt es sich &#8230; um eine Sammelanmeldung, welche umfasst: die Verwendung jeglichen Tr\u00e4gergewebes mit Korkbeschichtung inkl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr seit 05.02.2008 durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. und 2 bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass den Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin wegen der Herstellung und des Vertriebs der nachfolgend abgebildeten Bodenbel\u00e4ge keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung zustehen, die auf einer Verletzung des Gebrauchsmusters Nr. 20 2006 014 310.6 beruhen;<\/p>\n<p>IV. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 3.160,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung vom 04.09.2008 die Klageforderung zu Ziffer III. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Antr\u00e4ge zu Ziffern I., II., und IV. zu erkennen wie geschehen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Beklagten unter Ziffer IV. als Gesamtschuldner verurteilt werden, der Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 3.160,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage, soweit es die Klageantr\u00e4ge zu Ziffer I., II. und IV. angeht, abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, der Beklagte zu 2) habe in dem Schreiben vom 05.02.2008 lediglich um \u00dcberpr\u00fcfung in Anbetracht der angef\u00fchrten Schutzrechte gebeten. Das Schreiben an die Kl\u00e4gerin stelle daher nichts anderes als einen berechtigten Hinweis auf vorhandene Schutzrechte dar, ohne damit ein konkretes Produkt verbieten zu wollen. Des Weiteren habe der Sohn der Beklagten der Kl\u00e4gerin zwar mitgeteilt, er habe den Zeugen B um \u201eStornierung\/\u00dcberpr\u00fcfung\u201c des Auftrags der Kl\u00e4gerin vom 17.12.2007 gebeten. Dieser habe sich allerdings in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht mit Herrn B in Verbindung gesetzt. Der Beklagte zu 2) habe \u00fcber die Angelegenheit mit Herrn B \u00fcberhaupt nicht gesprochen.<\/p>\n<p>Des Weiteren fehle es der Kl\u00e4gerin auch an einem Rechtschutzbed\u00fcrfnis. In der Vergangenheit sei der Korkstoff durch A nicht lieferbar gewesen. Ferner habe Herr B gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich eines Telefonates vom 12.02.2008 ausgef\u00fchrt, er k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin uneingeschr\u00e4nkt Korkstoff zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch, soweit die Beklagten die Klageforderung nicht anerkannt haben, in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Anregung der Stornierung von Lieferauftr\u00e4gen gegen\u00fcber Dritten im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, die Korkledermaterialien zur Weiterverarbeitung von Teppichen herstellen, liefern und\/oder anbieten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin solcher Anspruch folgt bereits aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des Boykotts. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 10 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Parteien sind Mitbewerber. Hierunter ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer zu verstehen, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Geht es um den Absatzwettbewerb, so ist ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis dann anzunehmen, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen beeintr\u00e4chtigen, das hei\u00dft in seinem Absatz behindern oder st\u00f6ren kann (st. Rspr., BGH GRUR 1998, 1039, 1040 \u2013 Fotovergr\u00f6\u00dferungen; BGH GRUR 1999, 69, 70; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 2 Rz. 59 m. w. N.). Mitbewerber kann auch sein, wer sich erst anschickt, auf einem bestimmten Markt t\u00e4tig zu werden und somit nur potentieller Mitbewerber ist (vgl. BGH GRUR 2002, 828, 829 \u2013 Lottoschein; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 2 Rz. 63).<\/p>\n<p>Dies ist hier der Fall. Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um einen Anbieter f\u00fcr Bodenbel\u00e4ge, die f\u00fcr die durch sie hergestellten Bodenbel\u00e4ge unter anderem Korkmaterialien einsetzt. Auch die Beklagten m\u00f6chten zuk\u00fcnftig Teppiche mit Korkumrandung vermarkten. Die Beklagten bestreiten, dass sie sich in Zukunft gemeinsam mit Herrn B um die Vermarktung der Schutzrechte bem\u00fchen, das hei\u00dft, dass sie Lizenzen nur an die Kunden von Herrn B vergeben. Unter Ber\u00fccksichtigung des als Anlage K 6 vorgelegten Schreibens vom 05.02.2008, in welchem der Beklagte zu 2) ausdr\u00fccklich anf\u00fchrt, es habe bereits eine Lizenzvergabe stattgefunden, eine weitere Lizenzvergabe sei daher derzeit nicht m\u00f6glich, gen\u00fcgt dieses lediglich pauschale Bestreiten jedoch nicht. Der Beklagte zu 2) hat damit eine Vertriebsabsicht zumindest mittelbar best\u00e4tigt. Es h\u00e4tte somit nunmehr den Beklagten oblegen darzulegen, in welchem Umfang diese Lizenzvergabe und Verpflichtung \u2013 wenn nicht f\u00fcr eine eigene Vermarktung von Teppichen durch die Beklagten \u2013 stattgefunden hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIndem die Beklagten sich gegen\u00fcber Herrn B dahingehend ge\u00e4u\u00dfert haben, dieser solle den Auftrag der Kl\u00e4gerin vom 17.12.2007 stornieren, haben die Beklagten die Kl\u00e4gerin gezielt behindert.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUnter einer Behinderung ist die Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1061, 1062 \u2013 Mitwohnzentrale.de; BGH GRUR 2002, 902, 905 \u2013 Vanity-Nummer; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 4 Rz. 10.6). Zu den Entfaltungsm\u00f6glichkeiten eines Mitbewerbers z\u00e4hlen alle Wettbewerbsparameter, also Absatz, Bezug, Werbung, Produktion, Forschung, Entwicklung usw. Es gen\u00fcgt die Eignung zur Behinderung. Eine Solche muss mithin nicht tats\u00e4chlich eingetreten sein (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a. a. O.). Weiterhin ist eine Behinderung gezielt und damit unlauter, wenn die Ma\u00dfnahme subjektiv von einer Verdr\u00e4ngungsabsicht getragen ist, der Handelnde also subjektiv die Absicht hat, den Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdr\u00e4ngen (BGH GRUR 2001, 80,81 \u2013 ad hoc Mitteilung; BGH GRUR 2001, 1061, 1062 \u2013 Mitwohnzentrale.de; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 4 Rz. 10.9).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen haben die Beklagten die Kl\u00e4gerin gezielt behindert, indem sie gegen\u00fcber Herrn B um Stornierung\/\u00dcberpr\u00fcfung der Bestellung der Kl\u00e4gerin vom 17.12.2007 gebeten haben.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Beklagten darauf berufen, der Beklagte zu 2) habe in seinem Schreiben vom 05.02.2008 zwar mitgeteilt, er habe Herrn B um \u201eStornierung\/\u00dcberpr\u00fcfung\u201c des Auftrages der Kl\u00e4gerin vom 17.12.2007 gebeten. Dieser habe sich allerdings in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht mit Herrn B in Verbindung gesetzt.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen f\u00fchrt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Zun\u00e4chst bestreiten die Beklagten nicht, dass sich die Beklagte zu 1) mit Herrn B in Verbindung gesetzt hat. Des Weiteren wurde dieser offensichtlich tats\u00e4chlich um Stornierung gebeten. Dies l\u00e4sst sich dessen als Anlage K 7 vorgelegter E-Mail vom 09.02.2008 entnehmen. Darin teilt dieser der Beklagten zu 1) mit, er k\u00f6nne die Lieferung der Korkrolle an die Kl\u00e4gerin nicht weiter blockieren. Somit ist davon auszugehen \u2013 worauf auch die Tatsache, dass sich Herr B mit seiner E-Mail nicht an den Beklagten zu 2), sondern an die Beklagte zu 1) gewandt hat, hindeutet \u2013 dass zwar nicht der Beklagte zu 2), jedoch jedenfalls die Beklagte zu 1) mit Herrn B in Kontakt stand und diesem gegen\u00fcber die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt hat. Dabei muss sich der Beklagte zu 2) das Verhalten der Beklagten zu 1) zurechnen lassen. Beide Beklagte haben in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt, so dass diese als Mitt\u00e4ter anzusehen sind. Ein derartiges mitt\u00e4terschaftliches Zusammenwirken l\u00e4sst sich bereits in dem Schreiben des Beklagten zu 2) vom 05.02.2008 (Anlage K 6) erkennen. Darin teilt dieser der Kl\u00e4gerin mit, dass \u201ewir\u201c die Firma B um Stornierung\/\u00dcberpr\u00fcfung des Auftrages gebeten haben. Auch nimmt er ausdr\u00fccklich auf ein zugunsten der Beklagten zu 1) eingetragenes Gebrauchsmuster Bezug. Ferner f\u00fchrt er am Schluss aus, dass \u201ewir sie bitten, sich in jedem Einzelfall mit Frau Dipl.-Design. D abzustimmen\u201c. Somit konnte die Kl\u00e4gerin diesen Brief nur derart verstehen, dass der Beklagte zu 2) diesen sowohl im eigenen Namen, als auch im Namen der Beklagten zu 1) verfasst hat. Dies best\u00e4tigt die Beklagte zu 1) mit ihrem Schreiben vom 12.02.2008, in welchem sie ausdr\u00fccklich auf \u201emein an Sie gerichtetes Schreiben vom 05.02.2008\u201c Bezug nimmt und sich das Schreiben des Beklagten zu 2) damit zumindest zu eigen macht. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass es auch ein \u201eeigenes\u201c Schreiben der Beklagten zu 1) vom 05.02.2008 gegeben habe, das sie in ihrem Schreiben vom 12.02.2008 gemeint haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin \u2013 soweit man das Vorliegen eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses verneint \u2013 gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung auch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 1004 BGB analog unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb. Bei der gegen\u00fcber Herrn B ge\u00e4u\u00dferten Aufforderung, den Auftrag der Kl\u00e4gerin vom 17.12.2007 zu stornieren bzw. zu \u00fcberpr\u00fcfen, handelt es sich um einen unmittelbaren und betriebsbezogenen Eingriff in den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, \u201eauch insoweit handele es sich &#8230; um eine Sammelanmeldung, welche umfasst: die Verwendung jeglichen Tr\u00e4gergewebes mit Korkbeschichtung inkl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden\u201c aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine so genannte Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn ein Hersteller oder dessen Abnehmer wegen einer Verletzung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten ernstlich und endg\u00fcltig zur Unterlassung aufgefordert wird. Dabei ist die Schutzrechtsverwarnung dann unberechtigt, wenn das behauptete Recht nicht besteht oder ein bestehendes Recht nicht verletzt wurde oder die behaupteten Anspr\u00fcche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden k\u00f6nnen. Ebenso kann sich eine an sich berechtigte Schutzrechtsverwarnung aufgrund ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form als unberechtigt erweisen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG Rn 15 m.w.N.; Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 4 UWG Rn 10.170). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung begr\u00fcndet eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gegen einen anderen Hersteller, der Mitbewerber ist, Unterlassungsanspr\u00fcche, wenn sie \u2013 wie hier \u2013 zumindest auch dazu dient, den eigenen Absatz zu f\u00f6rdern (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 23. Auflage, \u00a7 4 Rz. 10.178).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend handelt es sich bei den durch die Beklagten versandten Schreiben um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Soweit sich die Beklagten damit verteidigen, es handele sich lediglich um einen berechtigten Hinweis auf vorhandene Schutzrechte, \u00fcberzeugt dies nicht. Bereits der Beklagte zu 2) teilte der Kl\u00e4gerin in seinem Schreiben vom 05.02.2008 (Anlage K 6) unter Bezugnahme auf das Klagegebrauchsmuster mit, ohne Zustimmung der Beklagten zu 1) sei eine Verwertung in irgend einer, auch nur \u00e4hnlichen Form und Art rechtlich unzul\u00e4ssig und werde ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht genehmigt. Dies gelte auch f\u00fcr die Verwendung von Korkstoffen der \u201eA SNC\u201c. Die Rechte w\u00fcrden sich auch auf die Kombination mit Loden und anderen Teppichbodenstoffen beziehen. Da bereits eine Lizenzvergabe und Verpflichtung stattgefunden habe, sei eine weitere Lizenzvergabe jedenfalls zurzeit nicht m\u00f6glich. Bereits die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) eine \u201eGenehmigung\u201c verweigert, berechtigt dazu, in dem Schreiben vom 05.02.2008 (Anlage K 6) eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung zu sehen.<\/p>\n<p>Selbst wenn dieses Schreiben noch nicht als Schutzrechtsverwarnung anzusehen sein sollte, so handelt es sich jedenfalls sp\u00e4testens bei dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 12.02.2008 (Anlage K 8) um eine Solche. Dort spricht die Beklagte zu 1) auch unter Berufung auf das Klagegebrauchsmuster ein Verwertungsverbot aus. Die Kl\u00e4gerin solle des Weiteren bis zum 16.02.2008 eine Verzichtserkl\u00e4rung abgeben. Ferner untersagt die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin zugleich jedwede Verwertung des Klagegebrauchsmusters. Dieses Schreiben konnte aus der insoweit ma\u00dfgeblichen Sicht eines objektiven Dritten in der Situation der Kl\u00e4gerin lediglich als Aufforderung zur Unterlassung unter Berufung auf das Klagegebrauchsmuster und damit als Schutzrechtsverwarnung verstanden werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verletzt unstreitig das Klagegebrauchsmuster nicht, so dass die Schutzrechtsverwarnung auch unberechtigt war. Bei den durch die Kl\u00e4gerin hergestellten und vertriebenen Teppichen sind die randseitigen Kanten des Obermaterials nicht umgeschlagen und mit dem Obermaterial zur Einfassung der R\u00e4nder verbunden. Die Antirutschlage befindet sich ausschlie\u00dflich auf der Unterseite der Teppiche.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch wenn zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis bestehen sollte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zumindest aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt eines unberechtigten Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz aus \u00a7\u00a7 9 S. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben. Indem die Beklagten Dritte aufforderten, die Auftr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zu stornieren bzw. zu \u00fcberpr\u00fcfen, haben sie als Teilnehmer im Rechtsverkehr ebenso die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht gelassen wie durch den Versand der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung an die Kl\u00e4gerin. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang und vor allem die Folgen der rechtsverletzenden Handlungen noch nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nNachdem die Beklagten den unter Ziffer III. angek\u00fcndigten Antrag in ihrer Klageerwiderung wirksam anerkannt haben, ist gegen sie insoweit dem Anerkenntnis gem\u00e4\u00df zu erkennen, \u00a7 307 S. 1 ZPO. Dabei sind die Kosten auch insoweit den Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von \u00a7 93 ZPO, ohne dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin zur Einreichung der Klage Veranlassung gegeben h\u00e4tten, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob das in der Klageerwiderung vom 04.09.2008 erkl\u00e4rte Anerkenntnis noch ein \u201esofortiges\u201c im Sinne von \u00a7 93 ZPO war. Denn jedenfalls haben die Beklagten Veranlassung zur Einreichung einer negativen Feststellungsklage gegeben.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Beklagte im Allgemeinen, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger so war, dass dieser annehmen durfte, er werde ohne Anrufung des Gerichts nicht zu seinem Recht kommen (BGH NJW 1979, 2040, 2041). Ob der Beklagte Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben hat, beurteilt sich nach seinem Verhalten vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, zu dessen Bewertung auch sein anschlie\u00dfendes Verhalten herangezogen werden kann, denn dieses kann seine fr\u00fchere Veranlassung zumindest indizieren (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 93 Rz. 3 m. w. N.). Lie\u00df das vorprozessuale Verhalten des Beklagten allerdings noch keinen Schluss auf die Notwendigkeit der Anrufung der Gerichte zu, ist ein r\u00fcckschauendes \u201eNachwachsen\u201c allein aus dem Verhalten nach Klageerhebung nicht m\u00f6glich (BGH a. a. O.). Werden Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Wettbewerbsversto\u00dfes geltend gemacht, besteht eine Veranlassung zur Klageerhebung im Allgemeinen nur, wenn der als Verletzter in Anspruch Genommene auf eine vorgerichtliche Abmahnung hin kein mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrtes Unterlassungsversprechen abgibt (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 93 Rz. 6, Stichwort: \u201eWettbewerbsstreitigkeiten\u201c m. w. N.). Die Abmahnung soll dem Verletzter Gelegenheit geben, dem Unterlassungsbegehren freiwillig zu entsprechen, um unn\u00f6tige Gerichtsverfahren und Kosten zu vermeiden. Zu diesem Zweck geh\u00f6rt es zu den zwingenden Bestandteilen einer Abmahnung, den beanstandeten Versto\u00df (die ger\u00fcgte Verletzungshandlung) konkret zu bezeichnen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 9. Auflage 2007, 41. Kapitel, Rz. 14, S. 547 m. w. N.). Die Verletzungshandlung muss dem Abgemahnten in tats\u00e4chlicher Hinsicht so detailliert beschrieben werden, dass ihm deutlich wird, was konkret beanstandet wird, wobei Ungenauigkeiten zu Lasten des Abmahnenden gehen (Ottof\u00fclling, in: MK-UWG, 1. Auflage 2006, \u00a7 12 Rz. 37).<\/p>\n<p>Hier hatten die Beklagten auf der Grundlage der Abmahnschreiben vom 13.02.2008 bzw. vom 18.02.2008 (Anlagen K 9 und K 10) hinreichende M\u00f6glichkeit und Veranlassung, die Frage der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zu pr\u00fcfen und durch Abgabe der von ihnen verlangten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung die Anrufung der Kammer durch die Kl\u00e4gerin zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat jeweils unter Ziffer 2. der von ihr an die Beklagten versandten Abmahnungen klargestellt, dass der von den Beklagten vorgenommene Eingriff in die Gesch\u00e4ftsbeziehungen der Kl\u00e4gerin mit ihren Vorlieferanten einen Versto\u00df gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 10 UWG sowie einen unerlaubten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb darstellt. Dabei f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin unter Ziffer 2.2. ihrer Abmahnungen aus, auch der Schutzumfang des durch die Beklagten geltend gemachten Gebrauchsmusters rechtfertige nicht einen Schutz an der Verwendung jeglichen Tr\u00e4gergewebes mit Korkbeschichtung inklusive Umschlag und Verwendung in Zusammenhang mit Wolle, Filz oder Loden. Der Schutzumfang des Gebrauchsmusters ergebe sich allenfalls aus dem Wortlaut der Gebrauchsmusteranspr\u00fcche. Verwendungen, wie durch die Beklagten vorgetragen, k\u00f6nnten durch das Gebrauchsmusterrecht grunds\u00e4tzlich nicht gesch\u00fctzt werden, da Verwendungsanspr\u00fcche dem Gebrauchsmusterrecht fremd seien. Des Weiteren stellte die Kl\u00e4gerin unter Ziffer 2.2. am Ende klar, dass sie von dem Gegenstand des Gebrauchsmusters keinen Gebrauch macht, da sie Teppiche mit einer durchgehenden Antirutschlage ohnehin nie hergestellt habe. Auch dann, wenn man den Gegenstand des Gebrauchsmusters als rechtsbest\u00e4ndig unterstellen w\u00fcrde, scheide damit ein verletzender Eingriff in den Schutzumfang des Gebrauchsmusters aus. Schlie\u00dflich sehen die durch die Kl\u00e4gerin ihren Abmahnungen beigef\u00fcgten Entw\u00fcrfe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung vor, dass sich die Beklagten verpflichten,<\/p>\n<p>\u201ees zu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df, das Gebrauchsmuster Nr. 20 2006 014 310.6 betreffend, zu behaupten oder behaupten zu lassen:<\/p>\n<p>\u201aAuch insoweit handelt es sich wie bei der oben zitierten Gebrauchsmusterschutzanmeldung \u201eTeppiche\u201c um eine Sammelanmeldung und umfasst die Verwendung jeglichen Tr\u00e4gergewebes mit Korkbeschichtung incl. Umschlag und Verwendung und Zusammenhang mit Wolle, Filz und Loden.\u2019\u201c<\/p>\n<p>Damit hat die Kl\u00e4gerin hinreichend klargestellt, dass sie entgegen der Ausf\u00fchrungen der Beklagten in den durch sie versandten Schreiben (Anlagen K 6 und K 8) durch die durch sie hergestellten und vertriebenen Bodenbel\u00e4ge keinen Gebrauch von der durch das Klagebrauchsmuster beanspruchten Lehre macht. Gleichwohl haben die Beklagten die durch die Kl\u00e4gerin von ihnen geforderten strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rungen nicht abgegeben. Indem sich die Beklagten somit nicht verpflichtet haben, im Rechtsverkehr nicht mehr zu behaupten, das Klagegebrauchsmuster umfasse die Verwendung jeglichen Tr\u00e4gergewebes mit Korkbeschichtung, haben sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu erkennen gegeben, dass sie sich m\u00f6glicherweise auch zuk\u00fcnftig entsprechend \u00e4u\u00dfern werden und nach wie vor davon ausgehen, dass die durch die Kl\u00e4gerin hergestellten und vertriebenen Bodenbel\u00e4ge das Klagegebrauchsmuster verletzen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Sollte es bei den Beklagten auf der Grundlage der Abmahnung noch Unklarheiten gegeben haben, welches konkrete Verhalten ihnen vorgeworfen wurde, h\u00e4tten sie sich mit der Bitte um Kl\u00e4rung an die Kl\u00e4gerin beziehungsweise deren Prozessbevollm\u00e4chtigte wenden k\u00f6nnen. Dies w\u00e4re ihnen auch ohne weiteres zuzumuten gewesen. Jedenfalls durch das Ausbleiben weiterer Nachfragen konnte und durfte sich die Kl\u00e4gerin in ihrer Auffassung best\u00e4rkt f\u00fchlen, dass ein weiteres au\u00dfergerichtliches Vorgehen gegen die Beklagten nicht zum Erfolg f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Geb\u00fchren in H\u00f6he von 3.160,00 EUR aus<br \/>\n\u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG bzw. aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes f\u00fchrt die in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung einer wegen desselben Gegenstandes entstandenen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf die Verfahrensgeb\u00fchr des anschlie\u00dfenden Verfahrens nicht zu einer Verminderung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, sondern der Verfahrensgeb\u00fchr (vgl. BGH NJW 2007, 2049). Daher ist der Kl\u00e4ger nach den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes berechtigt, die volle Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr geltend zu machen, da die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG anders als die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb\u00fchr im Kostenfestsetzungsverfahren nach \u00a7\u00a7 103, 104 ZPO nicht ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>Jedoch sind die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren nach \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB lediglich in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Es handelt sich bei den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten um keine Entgeltforderung im Sinne von \u00a7 288 Abs. 2 BGB. Hierunter sind lediglich Forderungen auf Zahlung eines Entgelts f\u00fcr die Lieferung von G\u00fctern oder die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen (vgl. Palandt\/Heinrichs, 67. Auflage, \u00a7 288 Rz. 8 i.V.m. \u00a7 286 Rz. 27).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 80.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen jeweils 25.000,- EUR auf die unter Ziffer I. 1. und I. 2. gestellten Unterlassungsantr\u00e4ge. Im \u00dcbrigen wird der Streitwert im Hinblick auf den unter Ziffer II. geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf 5.000,- EUR und den Feststellungsantrag gem\u00e4\u00df Ziffer III. auf 25.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1002 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 122\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-1917","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1917","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1917"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1917\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1919,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1917\/revisions\/1919"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1917"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1917"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1917"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}