{"id":1914,"date":"2008-12-18T17:00:17","date_gmt":"2008-12-18T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1914"},"modified":"2016-04-22T12:45:07","modified_gmt":"2016-04-22T12:45:07","slug":"4a-o-1208-fuellpegel-messeinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1914","title":{"rendered":"4a O 12\/08 &#8211; F\u00fcllpegel-Messeinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1021<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4a O 12\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte<br \/>\nF\u00fcllpegel-Messeinrichtungen mit nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitenden, mit einer Rechenvorrichtung gekoppelten, transsonaren Wegaufnehmern und mindestens einem Peilstab und mindestens einem Schwimmer, bei denen der oder die Schwimmer mit mindestens einem Magneten versehen ist\/sind, wobei die Rechenvorrichtung daf\u00fcr eingerichtet ist, gemessene F\u00fcllpegelwerte in Volumenwerte umzuformen, wobei der Peilstab von einem Beruhigungsrohr umgeben ist, welches zumindest eine \u00d6ffnung f\u00fcr den Durchtritt des Mediums aufweist, und zweiachsige Inklinometer zur Messung der Winkelstellung des Tanks, wobei die daraus resultierenden Werte einer Rechenvorrichtung zuf\u00fchrbar sind, und Referenzsignalgeber<br \/>\nin Deutschland vom 12. Februar 2006 bis zum 31. August 2008 an nicht zur Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 298 25 xxx U1 Berechtigte angeboten und\/oder geliefert hat<br \/>\nzum Zweck der Herstellung einer Vorrichtung zur Bestimmung des F\u00fcllpegels und des Volumens eines Mediums in einem Tank eines Tankwagens, wobei der Tank mindestens einen Anschlussbereich zur Zuleitung und\/oder Ableitung des Mediums aufweist, mit einer F\u00f6rdereinrichtung zum Transport des Mediums zwischen einem Beh\u00e4lter und dem Tank, mit einer Leitungseinrichtung zwischen der F\u00f6rdereinrichtung und dem Tank und mit einer F\u00fcllpegel-Messeinrichtung im Innern des Tanks zur Bestimmung der Position mindestens einer Grenzfl\u00e4che des Mediums in dem Tank, wobei als F\u00fcllpegel-Messeinrichtung ein nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitender, mit einer Rechenvorrichtung gekoppelter, transsonarer Wegaufnehmer mit mindestens einem Peilstab, der an der Oberseite des Tanks befestigt ist, und mindestens einem Schwimmer vorgesehen ist, und der oder die Schwimmer mit mindestens einem Magneten versehen ist\/sind, wobei die Rechenvorrichtung daf\u00fcr eingerichtet ist, gemessene F\u00fcllpegelwerte in Volumenwerte umzuformen, wobei der Peilstab von einem Beruhigungsrohr umgeben ist, welches zumindest eine \u00d6ffnung f\u00fcr den Durchtritt des Mediums aufweist, wobei ein zweiachsiges Inklinometer zur Messung der Winkelstellung des Tanks vorgesehen ist, welches mit der Rechenvorrichtung verbunden ist, und wobei die Vorrichtung so eingerichtet ist, dass die Werte, die aus der Messung der Winkelstellung resultieren, der Rechenvorrichtung zur Korrektur der Messergebnisse hinsichtlich des Volumens zuf\u00fchrbar sind, und wobei ein Referenzsignalgeber vorgesehen ist, welcher an der Unterseite des Tanks an einer bez\u00fcglich des Tanks festen Position auf der Achse des Peilstabs angeordnet ist und welcher vom Peilstab frei durchdrungen wird,<br \/>\nund zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<br \/>\na) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\nd) sowie der erzielte Gewinn, unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<br \/>\nwobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. bezeichneten und vom 12. Februar 2006 bis zum 31. August 2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 60.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte mit dem vorliegenden Verfahren gest\u00fctzt auf das Gebrauchsmuster DE 298 25 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde aus der deutschen Patentanmeldung DE 198 39 xxx abgezweigt und nimmt deren Anmeldetag (27. August 1998) in Anspruch. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 08. Dezember 2005, die Bekanntmachung im Patentblatt am 12. Januar 2006. Die H\u00f6chstschutzdauer des Klagegebrauchsmusters endete mit dem 31. August 2008.<br \/>\nIn einem von der Beklagten angestrengten L\u00f6schungsverfahren ist das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA, Gebrauchsmusterabteilung I) vom 09. Juni 2008 entsprechend dem dortigen Hilfsantrag 2 der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten worden (Protokoll in Anlage K15, begr\u00fcndeter Beschluss in Anlage K15a). Gegen die Aufrechterhaltung hat die Beklagte Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt und legt dabei Stand der Technik vor, der bislang nicht ber\u00fccksichtigt worden sei. Im Umfang seiner Aufrechterhaltung im erstinstanzlichen Beschluss des L\u00f6schungsverfahrens macht die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster im vorliegenden Verletzungsprozess geltend.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Volumenbestimmung. In der aufrecht erhaltenen Fassung, welche im Wesentlichen die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1, 2, 3, 4, 8 und 14 sowie Teile der Beschreibung kombiniert, lautet der hier schlie\u00dflich geltend gemachte Schutzanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Bestimmung des F\u00fcllpegels und des Volumens eines Mediums (4) in einem Tank (6) eines Tankwagens,<br \/>\n&#8211; wobei der Tank mindestens einen Anschlussbereich zur Zuleitung und\/oder Ableitung des Mediums (4) aufweist,<br \/>\n&#8211; mit einer F\u00f6rdereinrichtung (10) zum Transport des Mediums (4) zwischen einem Beh\u00e4lter (12) und dem Tank (6),<br \/>\n&#8211; mit einer Leitungseinrichtung (14) zwischen der F\u00f6rdereinrichtung (10) und dem Tank (6) und<br \/>\n&#8211; mit einer F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22) in Inneren des Tanks (6) zur Bestimmung der Position mindestens einer Grenzfl\u00e4che (24) des Mediums (4) in dem Tank (6),<br \/>\n&#8211; wobei als F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22) ein nach dem magnetostriktiven Prinzip arbeitender, mit einer Rechenvorrichtung (48) gekoppelter, transsonarer Wegaufnehmer mit mindestens einem Peilstab (16), der an der Oberseite des Tanks (6) befestigt ist, und mindestens einem Schwimmer (20) vorgesehen ist, und der oder die Schwimmer (20) mit mindestens einem Magneten versehen ist\/sind,<br \/>\n&#8211; wobei die Rechenvorrichtung (48) daf\u00fcr eingerichtet ist, gemessene F\u00fcllpegelwerte in Volumenwerte umzuformen,<br \/>\n&#8211; wobei der Peilstab (16) von einem Beruhigungsrohr (56) umgeben ist, welches zumindest eine \u00d6ffnung (58) f\u00fcr den Durchtritt des Mediums aufweist,<br \/>\n&#8211; wobei ein zweiachsiges Inklinometer zur Messung der Winkeleinstellung des Tanks (6) vorgesehen ist, welches mit der Rechenvorrichtung (48) verbunden ist, und wobei die Vorrichtung so eingerichtet ist, dass die Werte, die aus der Messung der Winkelstellung resultieren, der Rechenvorrichtung (48) zur Korrektur der Messergebnisse hinsichtlich des Volumens zuf\u00fchrbar sind, und<br \/>\n&#8211; wobei ein Referenzsignalgeber (22) vorgesehen ist, welcher an der Unterseite des Tanks (6) an einer bez\u00fcglich des Tanks (6) festen Position auf der Achse des Peilstabs (16) angeordnet ist, und welcher vom Peilstab (16) frei durchdrungen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und liefert unter der Bezeichnung \u201eA\u201c-System Peilstabsysteme an Spezialausr\u00fcster von Tankwagen f\u00fcr den Transport von Treibstoffen. Bei dem angegriffenen Peilstabsystem handelt es sich um ein vollst\u00e4ndiges, an den jeweiligen Einsatzzweck zum Einbau in Tankwagen angepasstes System, das hinsichtlich seiner Ausgestaltung auf das jeweilige Tankwagenmodell zugeschnitten ist. Die Spezialausr\u00fcster vertreiben die entsprechend ausger\u00fcsteten Tankfahrzeuge an Spediteure, die f\u00fcr die Mineral\u00f6lindustrie t\u00e4tig sind. Wie die Kl\u00e4gerin im Termin ausdr\u00fccklich klargestellt hat, richtet sich die Klage nur gegen solche A-Peilstabsysteme der Beklagten, die mit einem Referenzsignalgeber ausger\u00fcstet sind. Nur diese eignen sich f\u00fcr einen Obeneinbau des Sensorkopfes, wie er in Abbildung 5 der Anlage zur innerstaatlichen Bauartzulassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom 18. August 2006 (Anlage K10) gezeigt ist. Diese Abbildung f\u00fcr den Obeneinbau wird nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Als weitere Anlagen K11, K12 und K13 hat die Kl\u00e4gerin Ausz\u00fcge aus einem Werbeprospekt der Beklagten, aus einer Bedienungsanleitung \u201eFahrer\u201c f\u00fcr das A-System der Beklagten und aus einem Inbetriebnahme- und Service-Handbuch vorgelegt. In der Bedienungsanleitung \u201eFahrer\u201c hei\u00dft es auf Seite 11 (Anlage K12) unter der \u00dcberschrift \u201e3.1 Bef\u00fcllung\u201c im Wortlaut:<br \/>\n\u201eDas auf der Abgabeseite installierte A braucht, w\u00e4hrend der Beladung, nicht bedient werden.\u201c<br \/>\nAuf Seite 14 der Anlage K13 (Handbuch) weist die Beklagte auf Folgendes hin:<br \/>\n\u201eACHTUNG:<br \/>\nDas Peilstabsystem ist nicht geeignet, um Anzeige-, \u00dcberwachungs- und Belegdruckfunktionen beim Beladen zu \u00fcbernehmen. Hierzu sind separate Einrichtungen nach den vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Regeln einzusetzen.\u201c<br \/>\nDie Messung der jeweils abgegebenen Menge durch das angegriffene System erfolgt dergestalt, dass das F\u00fcllvolumen im Tank vor der Abgabe mit demjenigen nach der Abgabe verglichen wird (Vorher-Nachher-Differenzbildung).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, mit Angebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begehe die Beklagte eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Das \u201eA\u201c-System sei dazu geeignet und werde von den Abnehmern dazu bestimmt, im Rahmen einer von Schutzanspruch 1 (in der verteidigten Fassung) gesch\u00fctzten Vorrichtung verwendet zu werden. Dass die mit dem angegriffenen System ausger\u00fcsteten Tankwagen bei der Beladung in einer Raffinerie mittels einer raffinerieseitigen Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung beladen werden, stehe dem nicht entgegen. Bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung sei der Tankwagen Bestandteil einer Funktionseinheit aus Treibstoffbeh\u00e4lter, F\u00f6rderpumpe und Leitung auf der einen Seite (in der Raffinerie vorhanden) und dem Tank mit Peilstabsystem auf der anderen Seite (tankwagenseitig). Einer dauerhaften Funktionsverbindung zwischen allen Bestandteilen bed\u00fcrfe es schutzrechtsgem\u00e4\u00df nicht.<br \/>\nDas \u201eA\u201c-System k\u00f6nne bei der Bef\u00fcllung, sofern es eingeschaltet ist, auch Werte in Gestalt sich fortlaufend \u00e4ndernder Literzahlen liefern, auf dem Display anzeigen und sofern gew\u00fcnscht ausdrucken, wenngleich eine solche Ablesung &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; eichtechnisch nicht verbindlich ist, schon weil der Treibstoff unmittelbar nach dem Bef\u00fcllen noch mit Gaseinschl\u00fcssen durchsetzt ist und eine gewisse Zeit bis zur ersten genauen Ablesung vergehen muss. Allein damit erkl\u00e4re sich (so die Kl\u00e4gerin) auch der oben zitierte Hinweis der Beklagten in Anlage K13, dass das angegriffene Peilstab-Messsystem \u201enicht geeignet\u201c sei, um Anzeige-, \u00dcberwachungs- und Belegdruckfunktion beim Beladen zu \u00fcbernehmen. Ungeachtet dieses Hinweises werde das System jedoch in der Praxis auch schon w\u00e4hrend der Beladung bzw. unmittelbar nach Abschluss der Beladung zur Kontrolle der von der Beladestelle vorgenommenen Messungen eingesetzt. Unabh\u00e4ngig davon stelle indes auch eine unstreitig bestimmungsgem\u00e4\u00dfe eichgenaue Messung vor dem Beginn des Abgabevorgangs noch eine Messung nach der zum F\u00fcllpegel vor der Abgabe f\u00fchrenden Beladung und der daraufhin stattfindenden Gasabscheidung dar.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch beantragt hatte, die Beklagte wegen Verletzung des eingetragenen Schutzanspruchs 1 in Kombination mit dem eingetragenen Schutzanspruch 8 des Klagegebrauchsmusters zur Unterlassung zu verurteilen, hat sie diesen Unterlassungsantrag nach Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters mit Zustimmung der Beklagten f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung,<br \/>\nim Wesentlichen wie erkannt, wobei sie allerdings Auskunft und Rechnungslegung seit dem 08. Januar 2006 verlangt und Feststellung der Schadensersatzpflicht ebenfalls seit dem 08. Januar 2006 (jeweils bis zum 31. August 2008) begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen,<br \/>\nweiter hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, das Klagegebrauchsmuster sei auch in der im L\u00f6schungsverfahren erstinstanzlich aufrecht erhaltenen Fassung nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde im L\u00f6schungsbeschwerdeverfahren voraussichtlich gel\u00f6scht. Der Verletzungsrechtsstreit sei daher jedenfalls bis zu einer Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts auszusetzen.<br \/>\nEs fehle jedoch bereits an einer mittelbaren Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Das angegriffene Peilstabsystem \u201eA\u201c sei zu einer Anwendung im Rahmen der von Schutzanspruch 1 gesch\u00fctzten Vorrichtung bereits objektiv nicht geeignet. Es stelle vielmehr ausschlie\u00dflich ein System zur Abgabemessung auf der Basis der F\u00fcllh\u00f6he in Tankfahrzeugen dar; w\u00e4hrend der Beladung des Tanks sei es hingegen funktionslos und werde in diesem Zusammenhang auch in der Praxis nicht bedient. Dies geschehe erst bei der Abgabe des Tankinhalts. Eine Messung des in den Tankwagen eingef\u00fcllten Volumens durch die angegriffene Vorrichtung sei f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Messung \u00fcberhaupt nicht zul\u00e4ssig, weil jede Messung eines zu \u00fcbergebenden Volumens in der Mineral\u00f6lindustrie der Eichordnung unterliegt (wie die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede stellt) und eine Zulassung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Hinblick auf die Messung des in den Tank eingef\u00fcllten Volumens (unstreitig) weder besteht, noch beantragt wurde. Da das angegriffene Peilstabsystem folglich ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Abgabemessung eingesetzt werden d\u00fcrfe, sei es bereits objektiv nicht geeignet, eine Messfunktion w\u00e4hrend oder unmittelbar nach der Bef\u00fcllung des Tankwagens zu \u00fcbernehmen. Die Messung der Bef\u00fcllmenge werde ausschlie\u00dflich durch daf\u00fcr vorgesehene und geeichte Messvorrichtungen seitens der Raffinerie vorgenommen, die Menge also allein durch abgabeseitige Vorrichtungen gemessen. Eine Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine derartige Messung sei hingegen nicht zweckm\u00e4\u00dfig, was bereits der Eignung des Mittels f\u00fcr die Benutzung der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster entgegenstehe. Denn dieses sch\u00fctze nach dem ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns eine Gesamtvorrichtung zur F\u00f6rderung eines Mediums von einem Abgabebeh\u00e4lter in einen Aufnahmetank mittels einer F\u00f6rdereinrichtung und zur Bestimmung der Menge des bef\u00f6rderten Mediums in dem aufnehmenden Tank.<br \/>\nDes Weiteren werde das angegriffene Peilstabsystem seitens der Abnehmer nicht zur gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Nutzung, einer Messung w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs oder unmittelbar danach, bestimmt.<br \/>\nSchlie\u00dflich fehle es an den subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Schutzrechtsverletzung. Sie &#8211; die Beklagte &#8211; k\u00f6nne nicht positiv wissen, ob die angegriffenen Peilstabsysteme durch ihre Abnehmer zur Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstandes bestimmt werden und dies sei auch nicht offensichtlich. Hinsichtlich ihrer Verwendung zur Kontrolle der Bef\u00fcllmengen beuge sie &#8211; die Beklagte &#8211; dem ausdr\u00fccklich vor, indem sie in Anlage K13 (Seite 14) wie oben zitiert darauf hinweise, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hierf\u00fcr nicht geeignet ist.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem Klagegebrauchsmuster m\u00fcsse die gesch\u00fctzte Vorrichtung auch eine F\u00f6rdereinrichtung aufweisen, was nach Kenntnis der Beklagten bei den von ihren Abnehmern gefertigten Tankwagen nicht der Fall sei, da diese von Seiten der Raffinerien im Wege des so genannten \u201eBottomloading\u201c bef\u00fcllt w\u00fcrden. Insoweit sei ihr &#8211; der Beklagten &#8211; unbekannt, ob ihre Abnehmer in den Tankwagen selbst eine F\u00f6rdereinrichtung vorsehen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist (mit Ausnahme eines Teils des Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruchs, und zwar f\u00fcr den Zeitraum vor dem 12. Februar 2006) begr\u00fcndet. Das Klagegebrauchsmuster ist in der geltend gemachten, eingeschr\u00e4nkten Fassung schutzf\u00e4hig, eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die L\u00f6schungsbeschwerde ist nicht veranlasst. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 11 Abs. 2 Satz 1; 24 Abs. 1 und 2; 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242; 259 BGB f\u00fcr Benutzungshandlungen zwischen dem 12. Februar 2006 und dem 31. August 2008 zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt mit Schutzanspruch 1 eine Vorrichtung zur Bestimmung des F\u00fcllpegels und des Volumens eines Mediums in einem Tank eines Tankwagens. Es versteht sich aber f\u00fcr den Fachmann auf dem Gebiet des Klagegebrauchsmusters von selbst, dass dieses Medium zun\u00e4chst in den Tank gelangen und ihn auch wieder verlassen k\u00f6nnen muss. Daher sieht das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr den Tank mindestens einen Anschlussbereich zur Zuleitung und\/oder Ableitung des Mediums vor sowie eine F\u00f6rdereinrichtung und eine Leitungseinrichtung zum Transport des Mediums von einem Beh\u00e4lter in den Tank.<br \/>\nWie die Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utert, finden derartige Vorrichtungen Einsatz in verschiedensten Bereichen, etwa in der Milchwirtschaft oder bei dem Vertrieb von Kraftstoffen (Anlage K6, Abschnitt [0002]). In der weiteren Beschreibung erl\u00e4utert das Klagegebrauchsmuster vorrangig Beispiele aus der Milchwirtschaft, wo ein Tankwagen regelm\u00e4\u00dfig die Milcherzeuger anf\u00e4hrt, um die dort innerhalb eines gewissen Zeitabschnittes angefallene Milch aus einem oder mehreren Vorratsbeh\u00e4ltern zu entnehmen. Dabei ist es besonders wichtig, dass die entgegengenommene Menge Milch genau gemessen und registriert wird, weil auf dieser Grundlage eine sp\u00e4tere Abrechnung zwischen dem Erzeuger und dem Abnehmer erfolgt. An die Qualit\u00e4t der Mengenmessung werden daher hohe Anforderungen gestellt (Anlage K6, Abschnitt [0003]), weshalb m\u00f6gliche Messfehler zu minimieren sind (Anlage K6, Abschnitt [0004]).<br \/>\nEin gravierender Messfehler kann daraus resultieren, dass sich zum Beispiel Milch beim Entnahmevorgang durch Pumpen oder dergleichen mit Luft anreichert und dadurch \u201eaufsch\u00e4umt\u201c, was es erforderlich macht, vor der eigentlichen Mengenmessung eine Gasabscheidung vorzunehmen. Bei den meisten aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen und Verfahren wird das Medium daher zun\u00e4chst einem Luftabscheider zugef\u00fchrt, wo sie bis zur ausreichenden Entgasung verbleibt, um erst im Anschluss \u00fcber einen Durchflussmesser dem zu bef\u00fcllenden Tank zugef\u00fchrt zu werden (Anlage K6, Abschnitt [0004]).<br \/>\nAllerdings ist es aus Gr\u00fcnden der Zeitersparnis nicht m\u00f6glich, f\u00fcr die Luftabscheidung eine beliebig lange Zeit vorzusehen, da man bestrebt ist, die Milch m\u00f6glichst rasch von einem Beh\u00e4lter in den anderen zu f\u00f6rdern. Daher sei im Stand der Technik bereits ein Durchflussmesser vorgeschlagen worden (EP 0 626 567 B1), der selbst bei luftbefrachteter Milch in der Lage sei, das Fl\u00fcssigkeitsvolumen hinreichend genau zu bestimmen. Diese Vorrichtung und das von ihr ausgef\u00fchrte Verfahren seien jedoch vergleichsweise aufwendig und insofern verbesserungsw\u00fcrdig (Anlage K6, Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Die vom Klagegebrauchsmuster zu l\u00f6sende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, eine Vorrichtung zur Volumenbestimmung bereitzustellen, die bei m\u00f6glichst geringem apparativem Aufwand und unter Vermeidung durch Lufteinschluss bedingter Messfehler eine besonders genaue Bestimmung des Volumens erlaubt (vgl. auch Anlage K6, Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Schutzanspruch 1 in der im L\u00f6schungsverfahren erstinstanzlich aufrecht erhaltenen Fassung eine Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Vorrichtung zur Bestimmung des F\u00fcllpegels und des Volumens eines Mediums (4) in einem Tank (6) eines Tankwagens,<br \/>\nb) wobei der mindestens einen Anschlussbereich zur Zuleitung und\/oder Ableitung des Mediums (4) aufweist,<br \/>\nc) mit einer F\u00f6rdereinrichtung (10) zum Transport des Mediums (4) zwischen einem Beh\u00e4lter (12) und dem Tank (6),<br \/>\nd) mit einer Leitungseinrichtung (14) zwischen der F\u00f6rdereinrichtung (10) und dem Tank (6) und<br \/>\ne) mit einer F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22) im Inneren des Tanks (6) zur Bestimmung der Position mindestens einer Grenzfl\u00e4che (24) des Mediums (4) in dem Tank,<br \/>\nf) wobei als F\u00fcllpegel-Messeinrichtung (16, 18, 20, 22)<br \/>\nf1) ein nah dem magnetostriktiven Prinzip arbeitender,<br \/>\nf2) mit einer Rechenvorrichtung (48) gekoppelter,<br \/>\nf3) transsonarer Wegaufnehmer<br \/>\ng) mit<br \/>\ng1) mindestens einem Peilstab (16),<br \/>\ng2) der an der Oberseite des Tanks befestigt ist,<br \/>\ng3) und mindestens einem Schwimmer (20) vorgesehen ist, und<br \/>\ng4) der oder die Schwimmer (20) mit mindestens einem Magneten versehen ist\/sind,<br \/>\nh) wobei die Rechenvorrichtung (48) daf\u00fcr eingerichtet ist, gemessene F\u00fcllpegelwerte in Volumenwerte umzuformen,<br \/>\ni) wobei der Peilstab (16) von einem Beruhigungsrohr (56) umgeben ist, welches zumindest eine \u00d6ffnung (58) f\u00fcr den Durchtritt des Mediums aufweist,<br \/>\nj) wobei ein zweiachsiges Inklinometer zur Messung der Winkelstellung des Tanks (6) vorgesehen ist,<br \/>\nj1) welches mit der Rechenvorrichtung (48) verbunden ist, und<br \/>\nj2) wobei die Vorrichtung so eingerichtet ist, dass die Werte, die aus der Winkelstellung resultieren, der Rechenvorrichtung (48) zur Korrektur der Messergebnisse hinsichtlich des Volumens zuf\u00fchrbar sind, und<br \/>\nk) wobei ein Referenzsignalgeber (22) vorgesehen ist, welcher<br \/>\nk1) an der Unterseite des Tanks (6) an einer bez\u00fcglich des Tanks (6) festen Position auf der Achse des Peilstabs (16) angeordnet ist und welcher<br \/>\nk2) vom Peilstab (16) frei durchdrungen wird.<\/p>\n<p>Wie die Beschreibung hervorhebt, wird durch die gesch\u00fctzte Vorrichtung die Verwendung eines separaten Luftabscheiders entbehrlich, weil die Luftabscheidung erst in dem zu bef\u00fcllenden oder bef\u00fcllten Tank erfolgt (Anlage K6, Abschnitt [0008]). M\u00f6glich wird dies dadurch, dass die durch Pegelmessung vorgenommene Volumenmessung \u00e4u\u00dferst pr\u00e4zise im Tank stattfindet und nicht etwa &#8211; wie beim Stand der Technik &#8211; ausschlie\u00dflich durch einen dem Tank vorgelagerten Durchflussmesser. Dies vermindert den apparativen Aufwand (Anlage K6, Abschnitt [0008]). In vergleichbarer Weise hebt die Beschreibung in Abschnitt [0031] hervor, dass die Verlagerung der Gasabscheidung in den Tank und die Ermittlung des F\u00fcllpegels durch eine F\u00fcllpegelmesseinrichtung im Tank es entbehrlich mache, einen separaten Luftabscheider zu verwenden. Messe man den F\u00fcllpegel und somit das Volumen direkt im Tank, werde eine Luftabscheidung vor dem Durchtritt des Mediums durch einen Durchflussmesser entbehrlich. F\u00fcr eine hinreichend pr\u00e4zise F\u00fcllpegel- und damit Volumenmessung ist es unter diesen Umst\u00e4nden lediglich erforderlich, mit der F\u00fcllpegelmessung nach dem Ende des Bef\u00fcllvorgangs so lange zu warten, bis dass die aufgenommenen Gaseinschl\u00fcsse wieder abgeschieden wurden und der F\u00fcllpegel das Volumen des Mediums unverf\u00e4lscht wiedergibt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nInsbesondere im Hinblick auf diejenigen Merkmale, f\u00fcr die die Beklagte die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verwirklichung in Abrede stellt, bedarf die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters n\u00e4herer Betrachtung. Dies betrifft die Merkmale c) und d) (Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung tankwagenseitig?) und das Merkmal a) (Bestimmung des F\u00fcllpegels und des Volumens eines unmittelbar zuvor eingef\u00fcllten Mediums?).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnders als von der Beklagten vertreten verlangt die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht, dass die gem\u00e4\u00df Merkmalen c) und d) mit der Leitungseinrichtung in Verbindung stehende F\u00f6rdereinrichtung, die dazu dient, das Medium mittels der Leitungseinrichtung vom Beh\u00e4lter in den Tank zu bef\u00f6rdern, tank- bzw. tankwagenseitig vorgesehen ist. Die Beklagte verweist darauf, dass die mit der beanstandeten Ausf\u00fchrungsform ausgestatteten Tankwagen nicht selbst Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen f\u00fcr den Bef\u00fcllvorgang aufwiesen, sondern lediglich w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs mit raffinerieseitigen Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen verbunden seien, jedoch nicht mehr w\u00e4hrend des Messvorgangs. Dieses Vorbringen der Beklagten k\u00f6nnte die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verwirklichung der technischen Lehre nur dann entscheidungserheblich in Frage stellen, wenn dem geltend gemachten Schutzanspruch 1 das Erfordernis zu entnehmen w\u00e4re, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung permanent oder zumindest auch w\u00e4hrend des Messvorgangs mit Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen versehen ist. F\u00fcr ein derartiges Erfordernis findet sich jedoch weder in den Anspr\u00fcchen noch in der Beschreibung ein Anhalt.<br \/>\nSchutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sch\u00fctzt eine Vorrichtung zur Bestimmung des F\u00fcllpegels und des Volumens eines Mediums in einem Tank eines Tankwagens. Die Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen dienen dazu, die zuvor erforderliche F\u00f6rderung des Mediums vom Beh\u00e4lter in den Tank zu erm\u00f6glichen. Ob die F\u00f6rdereinrichtung tank- (das hei\u00dft empf\u00e4nger-) oder aber beh\u00e4lterseitig (das hei\u00dft abgabeseitig) vorgesehen wird, ist unter funktionalen Gesichtspunkten ohne Belang. Lediglich f\u00fcr die Zeitdauer der F\u00f6rderung des Mediums in den Tank m\u00fcssen alle genannten Komponenten miteinander verbunden sein, um in der vorgesehenen Weise zusammenwirken zu k\u00f6nnen; darin ersch\u00f6pft sich zugleich die Funktion der Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung. Ob die Verbindung des Tanks mit einer Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung auch noch bei der Mengenbestimmung des Mediums besteht, ist hingegen irrelevant, denn zu diesem Zeitpunkt soll ja gerade nicht mehr gef\u00f6rdert werden und das Gas aus dem Medium bereits abgeschieden sein. Das setzt voraus, dass der Bef\u00fcllvorgang abgeschlossen ist. Die von Schutzanspruch 1 gesch\u00fctzte Vorrichtung muss daher auch nicht geeignet sein, eine Volumenmessung bereits w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs vorzunehmen. Bei den Tankwagen, f\u00fcr die die angegriffenen F\u00fcllpegel-Messvorrichtungen bestimmt sind, sind die Tanks w\u00e4hrend ihrer Betankung an der Raffinerie unstreitig mit einer (raffinerieseitigen) Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung verbunden. Dies gen\u00fcgt, um den Tank wie vorgesehen mit dem Medium (Treibstoff) bef\u00fcllen zu k\u00f6nnen; allein zu diesem Zweck sieht die gesch\u00fctzte technische Lehre Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen vor. Zur Erf\u00fcllung ihrer Funktion im Rahmen der technischen Lehre ist es hingegen nicht erforderlich, dass die Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtungen auch dar\u00fcber hinaus dauerhaft mit dem Tank bzw. Tankwagen in Verbindung stehen.<br \/>\nDass im Rahmen des im Klagegebrauchsmuster dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels der Milchtankwagen \u00fcber eine selbstansaugende Impellerpumpe (30) verf\u00fcgt (vgl. Anlage K6, Abschnitte [0027] und [0053] sowie Figur 1), l\u00e4sst keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die allgemeine technische Lehre zu, die durch bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht beschr\u00e4nkt wird (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Hauptpetitum der Beklagten geht dahin, die F\u00fcllpegelmessung nach dem Klagegebrauchsmuster m\u00fcsse in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Bef\u00fcllvorgang erfolgen. Anders als im Falle des parallelen europ\u00e4ischen Patents 1 105 701 B1, dessen Verletzung Gegenstand des Ausgangsverfahrens 4a O 235\/07 vor der Kammer ist, nennt Merkmal a) zwar nicht die F\u00f6rderung des Mediums in den Tank und die (gem\u00e4\u00df Merkmal e) dort erfolgende) F\u00fcllpegel- und Volumenbestimmung gleichsam \u201ein einem Atemzug\u201c, sei jedoch &#8211; wie Merkmale b) bis d) belegten &#8211; in der gleichen Weise wie Anspruch 1 des EP 1 105 701 zu verstehen. Schutzanspruch 1 setze voraus, dass sich das \u00fcber eine F\u00fcllpegelmessung zu bestimmende Volumen des Mediums auf diejenige Menge des Mediums beziehen muss, die zuvor von derselben Vorrichtung von einem Beh\u00e4lter in den Tank gef\u00f6rdert wurde. Gesch\u00fctzt werde unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabenstellung des Klagegebrauchsmusters allein eine Vorrichtung zur F\u00f6rderung eines Mediums von einem (Abgabe-) Beh\u00e4lter in einen (Aufnahme-) Tank und zur Bestimmung des Volumens des gef\u00f6rderten Mediums in dem aufnehmenden Tank im Zusammenhang mit und in enger zeitlicher N\u00e4he zu dem Bef\u00fcllvorgang. Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters gehe es nicht nur abstrakt um eine Bestimmung (irgend-) eines Volumens des Mediums, das in dem Tank vorhanden ist, sondern darum, das konkrete Volumen eines aus einem Beh\u00e4lter mittels einer F\u00f6rder- und Leitungseinrichtung abgepumpten Mediums in einem aufnehmenden Tank pr\u00e4zise zu bestimmen. Die Bestimmung des Volumens des Mediums in dem Tank d\u00fcrfe sich nur auf die bei einem konkreten Bef\u00fcllvorgang in den Tank eingef\u00fcllte Menge beziehen.<br \/>\nBezogen auf die konkrete Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Tankwagen f\u00fcr den Treibstofftransport w\u00e4re daher eine Volumenmessung in unmittelbarem Anschluss an einen konkreten Bef\u00fcllvorgang zu verlangen. Bei einer Abgabemessung komme es hingegen auf eine vorherige Gasabscheidung \u00fcberhaupt nicht an. Die Beklagte deutet mit dem von ihr vertretenen Verst\u00e4ndnis auf den Umstand hin, dass das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagegebrauchsmusterschrift einen Tankwagen in der Milchwirtschaft betrifft, bei dem die konkrete Bef\u00fcllmenge beim Erzeuger gemessen werden muss, w\u00e4hrend bei einem Treibstofftankwagen die jeweilige Abgabemenge beim Abnehmer gemessen zu werden pflegt. Bereits hier sei jedoch angemerkt, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht auf eine F\u00fcllpegelmessung in der Milchwirtschaft beschr\u00e4nkt ist (vgl. zum Stand der Technik Anlage K6, Abschnitt [0002]; der Schutzanspruch 1 selbst spricht nur von einem \u201eMedium\u201c).<br \/>\nF\u00fcr die von der Beklagten f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachtete Unterscheidung zwischen einem \u201eaufnehmenden\u201c und einem \u201eabgebenden\u201c Tank, die letztlich einen (n\u00e4her zu qualifizierenden) zeitlichen Zusammenhang der Volumenbestimmung mit der Bef\u00fcllung des Tanks aus einem Beh\u00e4lter impliziert, gibt das Klagegebrauchsmuster keine hinreichende Veranlassung. In den ma\u00dfgeblichen Schutzanspr\u00fcchen, die Ausgangspunkt und Grundlage der Auslegung sein m\u00fcssen, findet sich auch kein Anhalt f\u00fcr die Notwendigkeit einer zum Bef\u00fcllvorgang zeitnahen Messung des F\u00fcllpegels. F\u00fcr eine solche Forderung besteht schon deshalb keine Grundlage, weil sie prinzipiell nicht Gegenstand des (im Gebrauchsmuster allein m\u00f6glichen) Vorrichtungsanspruchs sein kann.<br \/>\nMa\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Auslegung des Klagegebrauchsmusters ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12a GebrMG der Inhalt der Schutzanspr\u00fcche, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Entscheidend f\u00fcr den Inhalt des Schutzanspruches ist der technische Sinngehalt, mithin wie der Durchschnittsfachmann die einzelnen Anspruchsmerkmale, jeweils f\u00fcr sich betrachtet und in ihrer Gesamtheit, bei funktionsorientierter Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung versteht. Schutzanspruch 1 spricht von zwei grundlegend zu unterscheidenden Vorg\u00e4ngen (bzw. setzt deren ersten implizit voraus), einerseits der F\u00f6rderung eines Mediums von einem Beh\u00e4lter in einen Tank und andererseits der Bestimmung des F\u00fcllpegels und des Volumens des Mediums, wobei letztere anspruchsgem\u00e4\u00df in dem Tank erfolgen soll (vgl. Merkmal e)). Im Zusammenhang mit der &#8211; zu irgendeinem Zeitpunkt zwingend erforderlichen &#8211; F\u00f6rderung des Mediums von einem Beh\u00e4lter in den Tank sieht Schutzanspruch 1 in Merkmalen b) bis d) einen Anschlussbereich zur Zu- und\/oder Ableitung des Mediums, eine Leitungs- und eine F\u00f6rdereinrichtung vor, mittels derer das Medium transportiert werden kann. In diesen Merkmalen kann jedoch kein Anhalt daf\u00fcr gefunden werden, die technische Lehre sei auch auf eine Messung des F\u00fcllpegels in zeitlichem Zusammenhang mit dem Bef\u00fcllvorgang beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDie Beklagte weist zwar im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass das Problem m\u00f6glicher Messfehler aufgrund von Luftanreicherung durch Pumpen auf Seiten des \u201eaufnehmenden Tanks\u201c naturgem\u00e4\u00df dann keine Rolle spielen kann, wenn ohnehin \u201eim abgebenden Tank\u201c gemessen wird: Eine ausreichende Entgasung vor der Messung ist unproblematisch, wenn eine Abgabemessung durchgef\u00fchrt wird, weil es bis zu diesem Zeitpunkt regelm\u00e4\u00dfig zu einer vollst\u00e4ndigen Luftabscheidung gekommen sein wird. Ein besonderer zeitlicher Zusammenhang zwischen Bef\u00fcllvorgang und F\u00fcllpegel-Messung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Es entspricht dem Kerngedanken der vorliegenden Erfindung, die Entgasung vorteilhafter Weise gerade deshalb im Tank stattfinden lassen zu k\u00f6nnen, weil auch die Volumenmessung durch Pegelermittlung \u00e4u\u00dferst pr\u00e4zise und apparativ unaufw\u00e4ndig im Tank selbst stattfinden kann, so dass ein dem Tank vorgelagerter Durchflussmesser entbehrlich wird (vgl. Anlage K6, Abschnitte [0008] und [0031]). Die technische Lehre erschlie\u00dft sich daher zun\u00e4chst einmal in der Tat ausgehend von den bei einer Messung im Zusammenhang mit der Bef\u00fcllung im Stand der Technik auftretenden Problemen, weil die bekannten Vorrichtungen und Verfahren, die mit einem Durchflussmesser arbeiteten, eine separate Luftabscheidung vor der Messung voraussetzten, was den apparativen Aufwand vergr\u00f6\u00dferte und zu einer Zeitverz\u00f6gerung w\u00e4hrend der F\u00f6rderung des Mediums f\u00fchrte.<br \/>\nIn der Fassung des hier geltend gemachten Schutzanspruchs 1, der Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung bildet, hat ein zeitlicher Aspekt, dass die Messung bei oder unmittelbar nach der Bef\u00fcllung stattfinden m\u00fcsste, hingegen keinen Niederschlag gefunden. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich vielmehr, dass auch eine Luftabscheidung im Tank stets eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (eine Messung im Tank w\u00e4hrend der Bef\u00fcllung scheidet f\u00fcr einen Fachmann auf dem Gebiet des Klagegebrauchsmusters daher von vornherein aus). Entscheidend ist f\u00fcr die technische Lehre vielmehr, dass die gesch\u00fctzte Vorrichtung unabh\u00e4ngig von einem separaten Luftabscheider auf der Einf\u00fcllseite wird und dadurch einen verringerten apparativen Aufwand erfordert. Dies wird dadurch m\u00f6glich, dass die F\u00fcllpegel- und Volumenmessung mit hinreichender Pr\u00e4zision im Tank selbst &#8211; statt in einem vorgeschalteten Durchflussmesser &#8211; stattfinden kann (Anlage K6, Abschnitt [0008]). Die technische Lehre kann hingegen nicht auf solche F\u00e4lle beschr\u00e4nkt werden, in denen nach dem Stand der Technik, das hei\u00dft ohne eine ausreichend pr\u00e4zise Pegelmessung im Tank, eine Luftabscheidung zur Durchflussmessung erforderlich war. Wenn und soweit die konkrete Vorrichtung s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 erf\u00fcllt, kommt es nicht darauf an, ob bei der jeweiligen Vorrichtung die Vorteile des Klagegebrauchsmusters erzielt werden.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist daher nicht beschr\u00e4nkt auf eine Messung der F\u00fcllmenge w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs (was wegen der erforderlichen Gasabscheidung ohnehin erkennbar untauglich w\u00e4re) oder kurz danach. Eine n\u00e4here zeitliche Festlegung, wie sich die F\u00fcllpegelmessung im Tank zu der zwingend vorangegangenen F\u00f6rderung des Mediums in den Tank verh\u00e4lt, trifft der Schutzanspruch 1 nicht. Der Zeitpunkt, zu dem die Volumenbestimmung anspruchsgem\u00e4\u00df stattfinden soll, wird im Anspruch vielmehr offen gelassen. Aus den von der Beklagten herangezogenen Merkmalen zu Leitungs- und F\u00f6rdereinrichtung (Merkmale b), c) und d)) l\u00e4sst sich nicht der Schluss ziehen, es d\u00fcrfe nur die Bef\u00fcllmenge eines \u201egerade erst\u201c bef\u00fcllten Tanks bestimmt werden. Wann die Bestimmung des F\u00fcllpegels zur Feststellung des F\u00fcllvolumens anspruchsgem\u00e4\u00df erfolgt, legt das Klagegebrauchsmuster nur insoweit fest, als es davon ausgeht, dass dies fr\u00fchestens dann geschehen darf, wenn der Tank bef\u00fcllt und die Luftabscheidung im Tank abgeschlossen ist.<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist schlie\u00dflich, dass es in den Schutzanspr\u00fcchen keine Grundlage findet, mit der Beklagten zwischen einem \u201eaufnehmenden\u201c und einem \u201eabgebenden Tank\u201c zu unterscheiden. Die Schutzanspr\u00fcche kennen diese Attribute nicht. Selbst wenn man diese Differenzierung jedoch aufgreifen wollte, gilt: Auch der \u201eabgebende Tank\u201c hat das abzugebende Medium zuvor (irgendwann) einmal aufnehmen m\u00fcssen, sonst k\u00f6nnte er es nicht abgeben, und auch eine Luftabscheidung muss (wie der Fachmann erkennt) abgeschlossen sein. Dann kann es jedoch auch keinen Unterschied ausmachen, wie lange der Bef\u00fcllvorgang im Zeitpunkt der Messung bereits zur\u00fcckliegt und ob zwischenzeitlich etwa eine Auslieferungsfahrt stattgefunden hat, so dass die Abgabe des Treibstoffs etwa an einer Tankstelle unmittelbar bevorsteht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist in dem hier geltend gemachten Umfang schutzf\u00e4hig, so dass durch die Eintragung jedenfalls insoweit Gebrauchsmusterschutz begr\u00fcndet wurde (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1 i.V.m. 15 Abs. 1 und 3 GebrMG). Auf der Grundlage der erstinstanzlichen L\u00f6schungsentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 09. Juni 2008 (Anlage K15, begr\u00fcndete Fassung des Beschlusses: Anlage K15a) stellt sich das Klagegebrauchsmuster auch unter Ber\u00fccksichtigung des mit der Beschwerde (Anlage TW7) neu geltend gemachten Standes der Technik (Anlagen TW7a bis TW7c) als schutzf\u00e4hig dar. Sein Gegenstand ist neu, wie die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt, und beruht auf einem erfinderischen Schritt (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG), so dass ein L\u00f6schungsanspruch nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG nicht besteht. Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits (\u00a7 19 Satz 1 GebrMG) ist nicht veranlasst.<br \/>\nW\u00e4hrend die Gebrauchsmusterabteilung im L\u00f6schungsverfahren erstinstanzlich die Schutzf\u00e4higkeit des Schutzanspruchs 1 sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach dem Hilfsantrag 1 angesichts der Kombination des n\u00e4chstkommenden Standes der Technik (Entgegenhaltung D4, DE 691 16 560 T2, hier Anlage TW4) mit der Entgegenhaltung D9 (DE 81 23 318 U1; hier von keiner der Parteien vorgelegt) unter dem Gesichtspunkt fehlender Erfindungsh\u00f6he verneint hat, kommt sie zu dem Ergebnis, dass Schutzanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 erfinderische Qualit\u00e4t aufweist. Der Vergleich des Hilfsantrags 2 mit dem Hilfsantrag 1 zeigt, dass es der Gebrauchsmusterabteilung f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit allein auf die Positionierung des Peilstabes an der Oberseite des Tanks (hier Merkmal g2)) und des Referenzsignalgebers an der Unterseite des Tanks (Merkmal k1)) ankam. Das Merkmal \u201eReferenzsignalgeber, der an einer bez\u00fcglich des Tanks festen Position auf der Achse des Peilstabes angeordnet ist und von diesem frei durchdrungen wird\u201c (der \u00fcbrige Gehalt der Merkmalsgruppe k)) war bereits im Hilfsantrag 1 enthalten und hob diesen vom Hauptantrag ab, konnte nach Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung im L\u00f6schungsverfahren jedoch keine Schutzf\u00e4higkeit begr\u00fcnden (Anlage K15a, Seite 11). Diese W\u00fcrdigung der sachkundig besetzten Gebrauchsmusterabteilung erscheint der Kammer zumindest vertretbar (was im vorliegenden Zusammenhang gen\u00fcgt, da Grundlage des Klageantrags die Anspruchsfassung gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 2 des L\u00f6schungsverfahrens ist), bietet ihr jedenfalls keine Veranlassung, die Wertung des fachkundig besetzten Gremiums, allein die Fassung des Gebrauchsmusterschutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 &#8211; nicht jedoch nach dem Haupt- oder dem Hilfsantrag 1 &#8211; sei schutzf\u00e4hig, anzuzweifeln. Es kann daher im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; auch schon Merkmale i) (Beruhigungsrohr) und Merkmalsgruppe j) (zweiachsiges Inklinometer) in ihrem nach Auffassung der Kl\u00e4gerin \u201esynergistischen Zusammenwirken\u201c einen erfinderischen Schritt darstellen und die Schutzf\u00e4higkeit bereits des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 h\u00e4tten begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Die Kammer folgt insoweit der jedenfalls vertretbaren Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung im L\u00f6schungsverfahren, dass dies nicht der Fall ist. Ausreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, die Einsch\u00e4tzung der Gebrauchsmusterabteilung sei unvertretbar, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt.<br \/>\nZugleich bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dem Vorbringen der Beklagten in ihrer L\u00f6schungsbeschwerde (Anlage TW7, Seite 3) folgend anzuzweifeln, dass die Entgegenhaltung D9 nicht auch die Anordnung des Peilstabs an der Tankoberseite und des Referenzsignalgebers an der Unterseite offenbart. Die Argumentation der Beklagten verkennt den Bezug der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zur F\u00fcllpegelmessung. Schutzanspruch 1 in der hier geltend gemachten Fassung grenzt sich zum Stand der Technik gerade dadurch ab, dass nicht nur ein als solcher bekannter Referenzsignalgeber eingesetzt wird, sondern dass dar\u00fcber hinaus erkannt wird, diesen an der Unterseite eines Tanks anzuordnen, um den F\u00fcllpegel im Tank unabh\u00e4ngig von temperaturabh\u00e4ngigen L\u00e4ngenvarianzen des Peilstabs zuverl\u00e4ssig ermitteln zu k\u00f6nnen. Diese Erkenntnis konnte sich aus der Entgegenhaltung D9 schon deshalb nicht ergeben, weil diese einen Wegmesser betrifft.<br \/>\nAuch die nunmehr mit der L\u00f6schungsbeschwerde (Anlage TW7) erstmals geltend gemachten Entgegenhaltungen D11 bis D13, insbesondere die US-Patentschrift 4,305,283 (D13, hier Anlage TW7c), bieten keine Veranlassung, die Schutzf\u00e4higkeit der im L\u00f6schungsverfahren erstinstanzlich aufrecht erhaltenen Anspruchsfassung (Peilstab an der Oberseite und Referenzsignalgeber an der Unterseite des Tanks) ernsthaft in Frage zu stellen. Auch in Verbindung mit ihnen fehlt es dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik, der DE 691 16 560 T2 (Entgegenhaltung D4, hier Anlage TW4), nicht an einem erfinderischen Schritt.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D13 (Anlage TW7c, ver\u00f6ffentlicht am 15. Dezember 1981) offenbart, wie ihre einzige Figur unschwer erkennen l\u00e4sst, einen Tank (3) mit einem Draht (1), der \u00fcber Verbindungsmittel (connection means) (2) gegen\u00fcber dem Tankboden fixiert ist. Das obere Ende des Drahtes (1) ist \u00fcber eine Zugfeder (4) und einen Isolatorring (5) auf Spannung gehalten. Der Wegaufnehmer arbeitet nach dem magnetostriktiven Prinzip und ist mit der Rechenvorrichtung (20) gekoppelt. Die zu detektierende H\u00f6he des F\u00fcllpegels wird durch den Schwimmer (7) mit dem halbkreisf\u00f6rmigen Magneten (9) angegeben, der in dem Draht (1) einen magnetostriktiven Impuls erzeugt, aus dessen Laufzeit die relative F\u00fcllpegelh\u00f6he errechnet werden kann. Die Entgegenhaltung erkennt (vgl. Anlage TW7c, Spalte 3 Zeilen 1 ff.), dass \u00c4nderungen der Umgebungstemperatur und\/oder des Drucks die Schallgeschwindigkeit im Draht (1) ver\u00e4ndern k\u00f6nnen, so dass Fehler in der angezeigten Position des Schwimmers (7) auftreten k\u00f6nnen. Um derartige \u00c4nderungen kompensieren zu k\u00f6nnen, sieht die Entgegenhaltung zus\u00e4tzliche Magnete vor, und zwar den Magneten (12) mit radialen Polst\u00fccken (13) am Boden des Tanks (gerade unterhalb des untersten zu erwartenden Fl\u00fcssigkeitsspiegels) sowie den Magneten (14) mit Polst\u00fccken (15) am oberen Ende des Drahtes (gerade oberhalb des h\u00f6chsten zu erwartenden Fl\u00fcssigkeitsspiegels). Da die Magnete (12), (9) und (14) voneinander entfernt entlang dem Draht liegen, erfasst der oberhalb des obersten Magneten (14) angeordnete \u201e\u00dcbertrager\u201c (transducer) (18) drei voneinander verschiedene Impulse, die jeweils eine Taktimpuls-Z\u00e4hlschaltung in dem Z\u00e4hler (20) starten oder stoppen k\u00f6nnen (Anlage TW7c, Spalte 3 Zeilen 9 ff.). Das Verh\u00e4ltnis der Z\u00e4hlungen von Zeitimpulsen zwischen dem Empfang der Impulse der Magneten (14) und (9) einerseits sowie (9) und (12) andererseits spiegelt die entsprechenden Entfernungen zwischen den beteiligten Magneten unabh\u00e4ngig von der konkret herrschenden Schallgeschwindigkeit im Draht (1) wider. Da der Abstand zwischen den Magneten (12) und (14) konstant ist, kann die H\u00f6he des F\u00fcllpegels leicht aus dem Verh\u00e4ltnis der Z\u00e4hlungen errechnet werden (Anlage TW7c, Spalte 3 Zeilen 23 ff.).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin vertritt in ihrem nachgelassenen Schriftsatz die Ansicht, die Entgegenhaltung D13 beschreibe mit dem Draht (1) bereits keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ePeilstab\u201c, worunter nur ein starres Element verstanden werden k\u00f6nne, das eine hinreichende Eigensteifigkeit f\u00fcr einen eigenst\u00e4ndigen Stand aufweist. Der Draht (1) der D13 sei hingegen flexibel und bed\u00fcrfe schon aus diesem Grund der Spannfeder (4). Dem tritt die Beklagte mit dem Hinweis darauf entgegen, jeder magnetostriktive Peilstab enthalte einen entsprechenden Draht mit einer Spannfeder, w\u00e4hrend einer stabf\u00f6rmigen Umh\u00fcllung ausschlie\u00dflich eine Schutzfunktion zukomme. Diese Frage bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, weil die Entgegenhaltung nach Anlage TW7c den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in dem eingeschr\u00e4nkten Umfang auch dann nicht nahe legt, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass der Fachmann bei einem Draht eine stabf\u00f6rmige Umh\u00fcllung sogleich mitliest und somit erkennen sollte, dass es sich bei dem Draht (1) der Entgegenhaltung um einen Peilstab handelt. Denn jedenfalls durchdringt der \u201ePeilstab\u201c (der Draht (1)) den Referenzsignalgeber (12) nicht frei im Sinne von Merkmal k2) des Klagegebrauchsmusters, denn wie dieser ist er ohne Spiel am Boden des Tanks befestigt. Mit dieser Ausrichtung des \u201ePeilstabs\u201c (des Drahtes (1)), der am Tankboden fixiert ist und in der Praxis auftretende L\u00e4ngenvarianzen \u201enach oben\u201c ausgleicht, was die Feder (4) zul\u00e4sst, verbindet sich bei der Entgegenhaltung D13 die Notwendigkeit, neben dem Referenzsignalgeber (12) am unteren Ende des \u201ePeilstabs\u201c auch einen weiteren Referenzsignalgeber (14) am oberen Ende vorzusehen, der die Kompensation von \u00c4nderungen der Schallgeschwindigkeit im Draht (1) in der beschriebenen Weise zul\u00e4sst. Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ein einziger Referenzsignalgeber am Tankboden, weil der an der Oberseite des Tanks befestigte Peilstab in Gestalt dieser Befestigung zugleich einen festen Bezugspunkt zur Verf\u00fcgung stellt.<br \/>\nDem mag man mit der Beklagten entgegenhalten, das Klagegebrauchsmuster setze den Verzicht auf einen kopfseitigen Referenzsignalgeber nicht zwingend voraus, interessiere sich f\u00fcr den Aufbau des Peilstabkopfes vielmehr gar nicht. Richtig ist daran, dass das Klagegebrauchsmuster nicht ausdr\u00fccklich auf einen einzigen Referenzsignalgeber beschr\u00e4nkt ist. Gleichwohl setzt es mit Merkmal k2) explizit voraus, dass der Peilstab den Referenzsignalgeber frei, das hei\u00dft ungehindert durchdringt. Wie Abschnitte [0011] und [0012] der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters erl\u00e4utern, verfolgt die technische Lehre mit dieser Ma\u00dfnahme die Wirkung, das Referenzsignal von einer etwa temperaturbedingten L\u00e4ngen\u00e4nderung des Peilstabs unabh\u00e4ngig zu machen. Dies setzt jedoch eine gegen\u00fcberliegende Anordnung des Peilstabs einerseits (unver\u00e4nderlich gegen\u00fcber der Oberseite des Tanks) und des Referenzsignalgebers andererseits (in einer bez\u00fcglich der Unterseite des Tanks unver\u00e4nderlichen Position) voraus, und zwar dergestalt, dass die L\u00e4ngen\u00e4nderung des Peilstabs \u201enach unten\u201c auch gegen\u00fcber dem Referenzsignalgeber frei und ungehindert erfolgen kann. Ein weiterer Referenzsignalgeber oberhalb des h\u00f6chstm\u00f6glichen F\u00fcllstandes wird auf diese Weise entbehrlich. Ist der Peilstab jedoch in gleicher Weise wie der Referenzsignalgeber relativ zur Tankunterseite festgelegt, mag er den Referenzsignalgeber als solchen zwar noch (scheinbar) frei durchdringen (vgl. die Figur der US-Patentschrift 4,305,283 in Anlage TW7c), eine in der Praxis stets m\u00f6gliche L\u00e4ngen\u00e4nderung des Peilstabs aufgrund ver\u00e4nderlicher Temperaturen kann jedoch nicht relativ zum Referenzsignalgeber ausgeglichen werden; denn mit diesem teilt sich der Peilstab den festen Bezugspunkt \u201eTankunterseite\u201c. Es kann daher dahin stehen, ob die Entgegenhaltung nach Anlage TW7c mit einer \u00c4nderung der Schallgeschwindigkeit \u00fcberhaupt dieselbe Problematik beschreibt wie Abschnitt [0012] des Klagegebrauchsmusters (temperaturbedingte L\u00e4ngenausdehnung); jedenfalls gibt die Entgegenhaltung dem Fachmann keinen Anhalt daf\u00fcr, dass und auf welche Weise er mit nur einem Referenzsignalgeber am Tankboden auskommen kann, was das Klagegebrauchsmuster mit der Ma\u00dfnahme nach Merkmal k2) jedoch gestattet. Auch eine Kombination der Entgegenhaltung D13 mit dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik w\u00fcrde den Fachmann daher nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zur technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters f\u00fchren.<br \/>\nGleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr die weiteren neuen Entgegenhaltungen D11 und D12 (Anlagen TW7a und TW7b), die in der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung vom 09. Juni 2008 noch nicht ber\u00fccksichtigt wurden. Bei der D11 (WO 98\/28598, ver\u00f6ffentlicht am 02. Juli 1998; Anlage TW7a) sieht die Beklagte richtiger Weise das Problem angesprochen, den Einfluss von Ver\u00e4nderungen der Beh\u00e4ltergeometrie auf die Genauigkeit der F\u00fcllpegelmessung zu verringern. Zu diesem Zweck schl\u00e4gt die Entgegenhaltung als L\u00f6sung vor, den Peilstab an der Unterseite des Tanks zu befestigen, was beispielsweise mittels des magnetischen Halteelements (60) geschehen kann. Dieses kann dann jedoch nicht als Referenzsignalgeber angesehen werden, der vom Peilstab im Sinne des Klagegebrauchsmusters frei durchdrungen wird. Die D11 liegt damit weiter vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters entfernt als die (zu Recht in den Beklagtenschrifts\u00e4tzen dieses Verfahrens allein er\u00f6rterte) D13.<br \/>\nDie D12 (US 5,076,100, ver\u00f6ffentlicht am 31. Dezember 1991; Anlage TW7b) betrifft einen magnetostriktiven Sensor zur Feststellung des Fl\u00fcssigkeitspegels in einem Brennstofftank. Die Beklagte meint, der in Figuren 3 und 11 offenbarte Referenzmagnet (52) lege die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung dadurch nahe, dass er an der Unterseite des Tanks angeordnet sei. Alternativ zu der in Figur 11 gezeigten Ausf\u00fchrungsform, bei der der Messstab (insoweit der Entgegenhaltung D13 vergleichbar) am Boden angeordnet ist und oben von einer Feder (49) gehalten wird, k\u00f6nne auch eine Feder an der Unterseite des Tanks vorgesehen werden (Anlage TW7b, Spalte 3 erster Absatz). Die Entgegenhaltung D12 offenbare damit die Befestigung des Peilstabs an der Oberseite des Tanks ebenso wie an seiner Unterseite sowie einen Referenzmagneten an der Unterseite des Tanks an einer bez\u00fcglich des Tanks festen Position. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist aus der Entgegenhaltung D12 nicht ersichtlich, dass der Referenzmagnet (52) an der Tankunterseite an einer bez\u00fcglich des Tanks festen Position angeordnet ist und vom Peilstab frei durchdrungen wird, wie Merkmale k1) und k2) des Klagegebrauchsmusters vorsehen. Die Schnittzeichnung in Figur 3 der Entgegenhaltung D12 (Anlage TW7b) zeigt vielmehr in \u00dcbereinstimmung mit der Beschreibung in Spalte 3 Zeilen 24 f., dass der Referenzmagnet (52) am Peilstab (20) um den Messdraht (24) herum angeordnet ist. Die schematische Darstellung in Figur 11, bei der der Tankboden durch die kammartige Schraffur angedeutet ist, offenbart nichts anderes; eine andere als eine \u00fcber den am Boden befestigten und nach oben von der Feder (49) gespannten Draht (24) vermittelte Verbindung des Referenzmagneten (52) mit der Tankunterseite l\u00e4sst Figur 11 nicht erkennen. Thermisch bedingte L\u00e4ngen\u00e4nderungen des Peilstabs relativ zum Tank f\u00fchren aus diesem Grund nicht zu einer entsprechenden Relativbewegung des Peilstabs zum Referenzmagneten, die das Klagegebrauchsmuster durch einen tankunterseitigen Referenzsignalgeber, der vom Peilstab frei durchdrungen wird, erm\u00f6glichen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuf der Grundlage des unter II. dargelegten Verst\u00e4ndnisses der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters stellen Angebot und Lieferung der angegriffenen Peilstabsysteme, womit nach der Klarstellung der Kl\u00e4gerin im Termin nur solche gemeint sind, die mit einem Referenzsignalgeber ausgestattet und daher f\u00fcr einen Obeneinbau geeignet sind, eine mittelbare Verletzung des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters dar (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei dem angegriffenen Peilstabsystem um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster bezieht. Schutzanspruch 1 setzt mit den Merkmalen e) ff. eine F\u00fcllpegel-Messeinrichtung zur Bestimmung des F\u00fcllpegels und des Volumens des Mediums in dem Tank voraus. Bei ihr handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung. Darunter sind jedenfalls alle im Schutzanspruch benannten Merkmale zu verstehen (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGHZ 159, 76 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig jedenfalls geeignet, bei einer Abgabe von Treibstoff aus dem Tank den F\u00fcllpegel und daraus das Volumen (die Menge) des Mediums in dem Tank zu ermitteln. Die bei einem einzelnen Abgabevorgang abgegebene Menge wird unstreitig dadurch festgestellt, dass der F\u00fcllpegel zun\u00e4chst vor dem Beginn der Abgabe gemessen und daraus ein Volumen errechnet wird, das vor der Abgabe vorhanden ist. Mit diesen Werten vergleicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die im Laufe bzw. nach Abschluss der Abgabe vorliegenden F\u00fcllst\u00e4nde und Volumina. Da die technische Lehre entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf die Messung einer Bef\u00fcllmenge in zeitlichem Zusammenhang mit einem Bef\u00fcllvorgang beschr\u00e4nkt ist (vgl. die Ausf\u00fchrungen unter II. 2.), wird das Klagegebrauchsmuster auch dann benutzt, wenn die zuvor zwingend in den Tank eingef\u00fcllte Menge vor der Abgabe \u00fcber eine F\u00fcllstandsmessung ermittelt wird.<br \/>\nSoweit die Beklagte im Termin darauf hinweisen lie\u00df, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle vor der Abgabe keinen Absolutwert (im Sinne einer vor der Abgabe im Tank vorhandenen Litermenge), sondern nur einen \u201eNullwert\u201c fest und werfe ausschlie\u00dflich die abgegebene Menge (bestimmt durch Differenzbildung \u201evorher &#8211; nachher\u201c) aus, kann dies die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, f\u00fcr die gesch\u00fctzte Vorrichtung verwendet zu werden, nicht in Frage stellen. Auch die Differenzmengenmessung setzt selbstverst\u00e4ndlich eine Bestimmung der vor der Abgabe vorhandenen Menge (eben im Sinne eines \u201eNullwertes\u201c) voraus, weil nur in seiner Kenntnis und in Kenntnis der nach der Abgabe noch vorhandenen Menge die Abgabemenge als Differenz ermittelt und ausgegeben werden kann. Dass &#8211; wie die Beklagte behauptet &#8211; Absolutwerte nicht ausgegeben werden m\u00f6gen, ist f\u00fcr die Eignung zur Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre schon deshalb unerheblich, weil Schutzanspruch 1 eine Ausgabe des Volumens des Mediums in dem Tank \u00fcberhaupt nicht voraussetzt, sondern sich mit seiner Bestimmung begn\u00fcgt. Dass die der gesch\u00fctzten technischen Lehre gem\u00e4\u00dfe Bestimmung unterbliebe, hat die Beklagte jedoch nicht nachvollziehbar dargetan.<br \/>\nEs kommt f\u00fcr die Eignung im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG vor diesem Hintergrund auch nicht darauf an, ob ein Fachmann, der die Erfindung kennt, sich des Mittels bedienen w\u00fcrde, weil es ihm zu deren Aus\u00fcbung zweckm\u00e4\u00dfig erscheint. Die Beklagte stellt dies zum einen im Hinblick darauf in Frage, der Fachmann werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dazu benutzen, eine Messung der Bef\u00fcllmenge im Zusammenhang mit einem Bef\u00fcllvorgang vorzunehmen, weil einer derartigen Messung gegen\u00fcber einer Messung in der Abgabevorrichtung der Raffinerie ohnehin keine Aussagekraft zukomme. Zum anderen meint sie, das System sei bei einer Bef\u00fcllung des Tankfahrzeugs nicht sinnvoll verwendbar, weil es den Anfangspegel vor der Bef\u00fcllung nicht ermitteln k\u00f6nne, so dass sich auch die genaue Einf\u00fcllmenge bei der Bef\u00fcllung nicht genau erfassen lasse. Beide Gesichtspunkte k\u00f6nnen die Eignung vor dem Hintergrund der obigen Auslegung des Klagegebrauchsmusters (insbesondere II. 2.) nicht in Zweifel ziehen. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Bef\u00fcllung des Tankfahrzeugs tats\u00e4chlich keine Funktionalit\u00e4ten aufweist, wie die Beklagte betont, kann dahinstehen, weil sich ihre Eignung bereits daraus ergibt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer in einen Tankwagen (im Wege des so genannten Obeneinbaus) eingebauten Form eine dem Schutzanspruch 1 entsprechende Messung des F\u00fcllpegels und Volumens vor dem Beginn der Abgabe erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Beklagte nicht in Abrede stellt, dass ihre Abnehmer das angegriffene Peilstabsystem so in ihre Tankfahrzeuge einbauen, dass es von deren Fahrern zur Messung der Abgabemenge auch vor dem Beginn der Abgabe verwendet werden kann (die Argumentation der Beklagten vielmehr darauf abstellt, dass nur dies geschehe), steht es au\u00dfer Zweifel, dass die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einer Benutzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters bestimmen. Die Abnehmer der Beklagten sehen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die mit Referenzsignalgeber f\u00fcr einen Obeneinbau geeignet ist, f\u00fcr einen Einsatz vor, der objektiv eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung darstellen w\u00fcrde.<br \/>\nOb es wahrscheinlich ist, dass das System in der Praxis auch zu einer Kontrollmessung bei der Bef\u00fcllung verwendet wird, wodurch allenfalls eine weitere Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre durch die Abnehmer erfolgen k\u00f6nnte, kann daher als nicht entscheidungserheblich dahin stehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIn subjektiver Hinsicht ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass sie in tats\u00e4chlicher Hinsicht darum wei\u00df, dass die angebotenen und gelieferten Peilstabsysteme mit Referenzsignalgebern daf\u00fcr geeignet sind, zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden, und dass ihre Abnehmer das Mittel zur Benutzung der Erfindung durch Messung des F\u00fcllstandes (Volumens) im Zusammenhang mit Abgabevorg\u00e4ngen bestimmen. Jedenfalls ist dies nach den von der Beklagten selbst vorgetragenen Umst\u00e4nden offensichtlich. Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Mittel zur Abgabemessung auf Basis der F\u00fcllh\u00f6he und wei\u00df, dass die Abgabemessung in der Praxis durch einen Vergleich des Volumens vor und nach der Abgabe erfolgt. Damit ist es f\u00fcr die Beklagte offensichtlich, dass es bei den Abnehmern zu einer Benutzung des Klagegebrauchsmusters kommt. Dass die Beklagte daraus infolge eines zu engen Verst\u00e4ndnisses des Klagegebrauchsmusters nicht den Schluss auf eine Benutzung desselben gezogen haben mag, ist im Rahmen des subjektiven Tatbestandes des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 GebrMG unerheblich. Denn auf die richtige rechtliche Einordnung des zuk\u00fcnftigen Verhaltens der Abnehmer und die dazu n\u00f6tigen Erkenntnisse kommt es nicht an (vgl. Benkard\/Scharen, PatG GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 11 GebrMG Rn. 5 i.V.m. \u00a7 10 PatG Rn. 19).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus der mittelbaren Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDa die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Benutzungshandlungen, die sie ab einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung und bis zum Ablauf der H\u00f6chstschutzdauer mit dem 31. August 2008 (\u00a7 23 Abs. 1 GebrMG) begangen hat, zum Schadensersatz verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 GebrMG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt &#8211; notfalls unter Einholung rechtlichen Rates &#8211; erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Abzuweisen war die Klage mit dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung lediglich insoweit, als sich die Beklagte mit dem 08. Januar 2006 offensichtlich am Datum der Eintragung des Klagegebrauchsmusters (08. Dezember 2005) orientiert und dabei \u00fcbersehen hat, dass dem Benutzer zur Annahme seines Verschuldens ein einmonatiger Karenzzeitraum ab Bekanntmachung der Eintragung zugestanden wird (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 24 GebrMG Rn. 6 a.E.).<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24b GebrMG. Die nach Absatz 3 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung insgesamt vorzunehmen sind. Auch im Hinblick auf den Antrag zu I. war die Klage insoweit abzuweisen, als die Kl\u00e4gerin ihm auch Benutzungshandlungen aus dem Zeitraum vom 08. Januar bis zum 11. Februar 2006 zugrunde gelegt hat.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1; 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des von ihr beantragten Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO weder dargetan noch in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich 100.000,- EUR,<br \/>\n&#8211; seit der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung am 11. November 2008 auf 50.000,- EUR zuz\u00fcglich Kosteninteresse f\u00fcr den erledigten Teil.<br \/>\nBei der von der vorl\u00e4ufigen Streitwertfestsetzung auf der Grundlage des in der Klageschrift angegebenen Gesamtstreitwertes abweichenden Festsetzung ber\u00fccksichtigt die Kammer, dass sich die Klage, wie die Kl\u00e4gerin im Termin klargestellt hat, ausschlie\u00dflich gegen angegriffene Ausf\u00fchrungsformen mit Referenzsignalgeber richtet, die f\u00fcr einen Obeneinbau des Peilstabes geeignet und bestimmt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1021 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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