{"id":1911,"date":"2008-10-16T17:00:51","date_gmt":"2008-10-16T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1911"},"modified":"2016-05-25T12:58:08","modified_gmt":"2016-05-25T12:58:08","slug":"4a-o-11907-herzklappenprothese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1911","title":{"rendered":"4a O 119\/07 &#8211; Herzklappenprothese"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 963<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2008, Az. 4a O 119\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4807\">2 U 115\/08<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin zu 1) zu 71 Prozent und der Kl\u00e4gerin zu 2) zu 29 Prozent auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 1).<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) ist \u2013 was von der Beklagten bestritten wird \u2013 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin, unter anderem betreffend das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, an dem europ\u00e4ischen Patent 0 592 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent). Bei der Kl\u00e4gerin zu 2) handelt es sich um die eingetragene Inhaberin des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 16.05.1991 in englischer Sprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DK 1246\/xx vom 18.05.1990, wobei die Ver\u00f6ffentlichung seiner Erteilung am 11.10.1995 erfolgte. Der deutsche Teil (DE 691 13 xxx T2) ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA valve prothesis for implantation in the body and a catheter for implantating such valve prothesis\u201c (\u201cIn den K\u00f6rper implantierbare Herzklappenprothese sowie Katheter f\u00fcr die Implantation einer solchen Herzklappenprothese\u201d).<\/p>\n<p>Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Klappenprothese (9), vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im K\u00f6rper, die eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe (6) umfasst, welche auf einem elastischen Stent (1) angebracht ist, bei der die Kommissurpunkte (5) der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe (6) auf der Zylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stent (1) angebracht sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Stent zum Zusammenfalten und Aufweiten zusammen mit der zusammendr\u00fcckbaren Klappe f\u00fcr eine Implantation im K\u00f6rper mittels einer Katheterisierungstechnik aus einer in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbaren und wiederaufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung (7, 8, 24) besteht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den durch die Kl\u00e4gerin zu 1) zun\u00e4chst ebenfalls geltend gemachten Anspruch 9 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet die perspektivische Ansicht eines Stents ohne Klappe ab. In Figur 2 ist die perspektivische Ansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klappenprothese dargestellt, die aus dem in Figur 1 dargestellten Stent mit einer darauf angebrachten biologischen Klappe besteht. In den Figuren 5 &#8211; 7 sind das Einf\u00fchren und die Implantation einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klappenprothese in der Aorta veranschaulicht. Die Figuren 8 &#8211; 10 zeigen drei m\u00f6gliche Positionen einer Herzklappenprothese.<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt derzeit in Deutschland klinische Versuche mit Herzklappenprothesen durch, welche mittels eines Stents in den menschlichen K\u00f6rper implantiert werden. Die durch die Beklagte unter der Bezeichnung \u201eA\u201c hergestellte und angebotene Herzklappenprothese ist wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) tr\u00e4gt vor, die Erfinder und zun\u00e4chst eingetragenen Inhaber des Klagepatents, B, C und D, h\u00e4tten der X Inc. am 03.06.1993 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilt (sog. \u201eB-Lizenz\u201c). Die X Inc. habe ihren Namen sp\u00e4ter in Y Inc. ge\u00e4ndert. Am 21.12.2000 habe die Y Inc. der E Inc. wiederum eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Im Jahr 2004 sei die F Acquisitation, Inc. mit der E Inc. verschmolzen worden. Aus Art. II Nr. 2.14 (f) des Verschmelzungsvertrages i.V.m. Schedule 2.14 (f) (1) Nr. 8 ergebe sich, dass auch der Lizenzvertrag zwischen der Y Inc. und der E Inc. nach Anlage K 4 in die Verschmelzung einbezogen worden sei. Am 12.10.2004 sei der Name E Inc. in den Namen der Kl\u00e4gerin zu 1) (\u201eF L E INC., Inc.\u201c) ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent mit Vertrag vom 21.08.2007 von den urspr\u00fcnglich eingetragenen Inhabern und Erfindern B, C und D an die F L AG ver\u00e4u\u00dfert und auf diese \u00fcbertragen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage K 24 vorgelegten Vertrag Bezug genommen. Die \u00dcbertragung an die F L AG sei dabei mit den bestehenden ausschlie\u00dflichen Lizenzen erfolgt, so dass die Kl\u00e4gerin zu 1) auch nach der \u00dcbertragung des Klagepatents an die F L AG berechtigt sei, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen.<\/p>\n<p>Des Weiteren h\u00e4tten die Kl\u00e4gerin zu 1) sowie die Y Inc. und G, wobei es sich bei Letzteren um die Rechtsnachfolger der urspr\u00fcnglichen Lizenznehmerin der B-Lizenz, der X Inc., handele, mit einem am 10.10.2007 geschlossenen Vertrag (Anlage K 29) vereinbart, dass G (als Rechtsnachfolgerin der Y Inc.) ihre Rechte als exklusive Lizenznehmerin der B-Lizenz auf die Kl\u00e4gerin zu 1) \u00fcbertrage. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass die exklusive Unterlizenz gem\u00e4\u00df Anlage K 4 (sog. \u201eY-Lizenz\u201c) beendet werde. Die Kl\u00e4gerin zu 1) sei damit aufgrund der als Anlage K 29 vorgelegten Vereinbarung nach \u00dcbertragung des Klagepatents zusammen mit der Stellung als Lizenzgeberin der B-Lizenz auf die Kl\u00e4gerin zu 2) exklusive Lizenznehmerin der B-Lizenz geworden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen h\u00e4tten die Kl\u00e4gerinnen mit der als Anlage K 31 vorgelegten \u201eConfirmatory German License\u201c vom 12.09.2008 ausdr\u00fccklich den Bestand einer Lizenz mit dem Inhalt der B-Lizenz zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1) und der Kl\u00e4gerin zu 2) best\u00e4tigt. F\u00fcr den Fall, dass dies nicht m\u00f6glich sein sollte, habe die Kl\u00e4gerin zu 2) eine entsprechende Lizenz nochmals erteilt. In Ziffer 2 dieser Vereinbarung sei geregelt, dass die Kl\u00e4gerin zu 1) ein Klagerecht habe und alle Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend machen k\u00f6nne. Dies schlie\u00dfe die eigenen Schadenersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Vergangenheit ein, wobei die Kl\u00e4gerin mit ihren zuletzt gestellten Antr\u00e4gen auf Schadenersatzfeststellung sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung lediglich f\u00fcr Verletzungshandlungen w\u00e4hrend ihrer Stellung als exklusive Lizenznehmerin der Y-Lizenz ab dem 21.12.2000 sowie anschlie\u00dfend der B-Lizenz ab dem 10.10.2007 geltend mache. Daneben sei die Kl\u00e4gerin zu 1) gem\u00e4\u00df Ziffer 2 der Anlage K 31 aus abgetretenem Recht ausdr\u00fccklich berechtigt, den Schaden der Kl\u00e4gerin zu 2) sowie der vormaligen Inhaber des Klagepatents geltend zu machen.<\/p>\n<p>In der Sache verwirkliche das \u201eA\u201c-System der Beklagten alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch \u00e4quivalent. Insbesondere verf\u00fcge der Stent auch \u00fcber eine Zylinderoberfl\u00e4che. Der Begriff \u201ezylindrisch\u201c sei nicht unter streng geometrischen Gesichtspunkten zu verstehen. Entscheidend sei vielmehr, dass der Stent eine Form aufweise, die flexibel sei und sich der inneren zylindrisch geformten Wand der Arterien und Venen anpasse.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervertreter hat mit Schriftsatz vom 09.05.2007 im Namen der Kl\u00e4gerin zu 1) Klage erhoben. Hinsichtlich der insoweit zun\u00e4chst angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.09.2008 hat der Kl\u00e4gervertreter die Klage erweitert. Kl\u00e4gerin sei neben der Kl\u00e4gerin zu 1) nunmehr auch die Kl\u00e4gerin zu 2). Im Hinblick auf die im Namen der Kl\u00e4gerin zu 2) angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge wird auf den Schriftsatz vom 15.09.2008 Bezug genommen. Ferner hat der Kl\u00e4gervertreter zugleich erkl\u00e4rt, er wolle den urspr\u00fcnglich unter Ziffer I. b. gestellten Antrag, welcher den unabh\u00e4ngigen Nebenanspruch 9 betreffe, nicht mehr stellen. Des Weiteren hat der Kl\u00e4gervertreter angek\u00fcndigt, den urspr\u00fcnglichen Antrag zu Ziffer II. aus der Klageschrift vom 09.05.2007 mit der Ma\u00dfgabe zu stellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 21.12.2000 sowie der Kl\u00e4gerin zu 2) seit dem 21.12.2007 durch die in Ziffer A. I. 1. und B. bezeichneten Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird. Der Antrag zu Ziffer I. 2. aus der Klageschrift vom 09.05.2007 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung werde mit der Ma\u00dfgabe gestellt, dass diese Verpflichtung der Beklagten erst ab dem 21.12.2000 beginne.<\/p>\n<p>Da sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten f\u00fcr die Klage der Kl\u00e4gerin zu 2) nicht f\u00fcr zustellungsbevollm\u00e4chtigt erkl\u00e4rt hat, ist die Klage der Kl\u00e4gerin zu 2) der Beklagten nicht zugestellt worden, woraufhin der Kl\u00e4gervertreter die Klage der Kl\u00e4gerin zu 2) mit Schriftsatz vom 22.09.2008 zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Klappenprothese, vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im K\u00f6rper, die eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe umfasst, welche auf einem elastischen Stent angebracht ist, bei der die Kommissurpunkte der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe auf der Zylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stent angebracht sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 592 xxx B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Stent zum Zusammenfalten und Aufweiten zusammen mit der zusammendr\u00fcckbaren Klappe f\u00fcr eine Implantation im K\u00f6rper mittels einer Katheterisierungstechnik aus einer in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbaren und wieder aufweitbaren zylindrischen Haltevorrichtung besteht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin zu 1) \u00fcber den Umfang der vorstehend in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 21.12.2000 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das folgendes beinhaltet:<\/p>\n<p>a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>b) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziff. I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I. 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu 1) zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 1) einen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 21.12.2000 durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin zu 1) hilfsweise beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Klappenprothese, vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im K\u00f6rper, die eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe umfasst, welche auf einem elastischen Stent angebracht ist, bei der die Kommissurpunkte der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe auf der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Oberfl\u00e4che des elastischen Stents angebracht sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 592 xxx B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Stent zum Zusammenfalten und Aufweiten zusammen mit der zusammendr\u00fcckbaren Klappe f\u00fcr eine Implantation im K\u00f6rper mittels einer Katheterisierungstechnik aus einer in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbaren und wieder aufweitbaren r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Haltevorrichtung, die in axialer Richtung unterschiedliche Durchmesser hat, besteht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch die Kl\u00e4gerin zu 1) hilfsweise gestellten \u201einsbesondere, wenn\u201c &#8211; Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift sowie auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerinnen vom 15.09.2008 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die beim Bundespatentgericht unter dem Az. 4 Ni 34\/07 anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Sie bestreitet zun\u00e4chst die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 1) mit Nichtwissen. Insbesondere sei die Abtretung der sog. \u201eB-Lizenz\u201c vom 10.10.2007 nicht wirksam erfolgt, da es an der gem\u00e4\u00df Ziffer 10.2. des als Anlage K 3 vorgelegten Vertrages erforderlichen Zustimmung fehle. Auch sei die durch die Kl\u00e4gerin zu 2) am 12.09.2008 (Anlage K 31) erkl\u00e4rte Zustimmung wirkungslos, da diese nicht Lizenzgeberin sei. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin zu 2) im Rahmen der Vereinbarung vom 12.09.2008 auch keine neue Lizenz erteilen k\u00f6nnen, da mangels Wirksamkeit der Abtretung der \u201eB-Lizenz\u201c bereits die Y Inc. eine exklusive Lizenz am Klagepatent besitze.<\/p>\n<p>In der Sache sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht zylindrisch. Sie habe keinen \u00fcber ihre L\u00e4nge gleichbleibenden Querschnitt, sondern die Form eines Hyperboloids oder eines Sektkorkens, wobei jedem Abschnitt und insbesondere der Kombination der Abschnitte eine wichtige Funktion zukomme. Insbesondere solle das Ger\u00fcst dort, wo der funktionale Teil, n\u00e4mlich die Klappensegel der Klappe, angeordnet ist, keinen Kontakt mit der Gef\u00e4\u00dfwand haben, um die Herzkranzgef\u00e4\u00dfe weder zu blockieren noch zu versperren. Dort solle sich das Ger\u00fcst nicht anpassen. Dies werde durch die konkave Gestaltung der Prothese und die Anordnung im bauchigen Aortenbulbus erreicht. Da das Klagepatent zwingend eine zylindrische Haltevorrichtung erfordere und beanspruche, falle die Aortenklappenprothese der Beklagten mit ihrer nicht-zylindrischen Form eines Hyperboloids nicht unter das Klagepatent.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei zu erwarten, dass das Klagepatent in dem durch die Beklagte eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werde. Insbesondere werde durch die im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigte US 3,657,744 (D1, \u201eErsek\u201c), die US 4,922,905 (D2, \u201eStrecker\u201c) sowie die US 4,878,906 (D3, \u201eLindemann\u201c) die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin zu 1) stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin zu 1) gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Es kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin zu 1) zur Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent aktivlegitimiert ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz Gebrauch. \u00dcber die Klage der Kl\u00e4gerin zu 2) brauchte nicht entschieden zu werden, nachdem diese wirksam zur\u00fcckgenommen worden ist (\u00a7 269 ZPO).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Klappenprothese zur Implantation in den K\u00f6rper, die eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe umfasst, welche auf einem elastischen Stent angebracht ist und bei der die Kommissurpunkte der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe auf der Zylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stents angebracht sind. Dar\u00fcber hinaus offenbart das Klagepatent einen Ballonkatheder zum Implantieren einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klappenprothese.<\/p>\n<p>Klappenprothesen der beschriebenen Art werden gew\u00f6hnlich in eines der Gef\u00e4\u00dfe des K\u00f6rpers implantiert, um eine nat\u00fcrliche Klappe zu ersetzen, zum Beispiel in den Venen, der Speiser\u00f6hre oder im Magen. Dabei wird eine vorhandene nat\u00fcrliche Klappe im K\u00f6rper \u00fcblicherweise mittels einer chirurgischen Implantation durch eine Klappenprothese ersetzt. Eine derartige chirurgische Implantation ist jedoch h\u00e4ufig mit einer hohe Anforderungen stellenden Operation verbunden. So muss f\u00fcr diese Operation der Brustraum ge\u00f6ffnet und der Patient an eine Herz-Lungen-Maschine angeschlossen werden, um eine externe Blutzirkulation zu gew\u00e4hrleisten, da das Herz w\u00e4hrend des chirurgischen Eingriffs angehalten und ge\u00f6ffnet wird, wobei die k\u00fcnstlichen Herzklappen anschlie\u00dfend eingen\u00e4ht werden. Aufgrund ihres anspruchsvollen Charakters ist es unm\u00f6glich, diese Operation bestimmten Personengruppen, die beispielsweise durch Alter oder Krankheit geschw\u00e4cht sind, anzubieten. Au\u00dferdem ist die Anzahl der in einem Krankenhaus verf\u00fcgbaren Herz-Lungen-Maschinen eingeschr\u00e4nkt (vgl. Anlage K 2, S. 1 Z. 34 \u2013 S. 2, Z. 15).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind deshalb, zum Beispiel aus der US 3,671,979 und der US 4,056,854, Herzklappenprothesen bekannt, welche mittels einer Katheterisierungstechnik implantiert werden und daher keinen chirurgischen Eingriff erfordern. Jedoch sind die insoweit offenbarten Klappenprothesen mit Einrichtungen verbunden, die entweder einer anschlie\u00dfenden Aktivierung der Klappe oder einer anschlie\u00dfenden Repositionierung oder Entfernung der Klappenprothese zur Oberfl\u00e4che des Patienten dienen. Bei diesen Klappenprothesen ist es unm\u00f6glich, eine Implantation vorzunehmen, welche es dem Patienten erm\u00f6glicht, in derselben Art, wie dies in Verbindung mit einer chirurgischen Implantation einer Herzklappe m\u00f6glich ist, wieder ein im Wesentlichen normales Leben aufzunehmen (vgl. Anlage K 2, S. 2, Z. 15 \u2013 29).<\/p>\n<p>Aus der US 3,755,823 ist ein elastischer Stent f\u00fcr eine Herzklappenprothese bekannt, welcher jedoch nicht f\u00fcr eine Implantation in den K\u00f6rper durch Katheterisierung bestimmt ist. Vielmehr deutet nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift die Beschreibung darauf hin, dass diese Klappenprothese zur Implantation und zum Ann\u00e4hen mittels eines chirurgischen Eingriffs bestimmt ist (vgl. Anlage K 2, S. 2, Z. 30 \u2013 37).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem offenbaren die US 4,856,516 sowie die US 4,733,665 verschiedene Formen von aufweitbaren Stents, welche so angefertigt sind, dass sie durch die Impression einer von einem Ballonkatheder oder dergleichen kommenden, radial nach au\u00dfen gerichteten Kraft ausgeweitet werden. Diese Stents dienen dazu, die Wand zu verst\u00e4rken, wenn die Gefahr besteht, dass das Gef\u00e4\u00df geschlossen und\/oder zusammengedr\u00fcckt wird (vgl. Anlage K 2, S. 3, Z. 1 \u2013 8).<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent den in der GB-A-2,056,023 beschriebenen elastischen Stent. Dieser umfasst eine elastische, zusammendr\u00fcckbare Klappe, welche auf der Zylinderoberfl\u00e4che eines zylindrischen Stents angebracht wird. Jedoch ist die den Stent umfassende Klappenprothese zum Anbringen durch einen chirurgischen Eingriff vorgesehen. Obwohl sich der Stent geringf\u00fcgig zusammendr\u00fccken l\u00e4sst, ist er zur Implantation mittels einer Katheterisierungstechnik ungeeignet (vgl. Anlage K 2, S. 3, Z. 10 \u2013 19).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt daher die Aufgabe (das technische Problem), eine Klappenprothese der eingangs beschriebenen Art bereitzustellen, welche eine Implantation in den K\u00f6rper ohne chirurgischen Eingriff und unter Verwendung einer an sich bekannten Kathetertechnik gestattet und welche es dem Patienten erm\u00f6glicht, wieder ein im Wesentlichen normales Leben aufzunehmen.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Klappenprothese (9), vorzugsweise eine Herzklappenprothese, zur Implantation im K\u00f6rper,<\/p>\n<p>2. welche eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe (6) umfasst,<\/p>\n<p>3. die auf einem elastischen Stent (1) angebracht ist.<\/p>\n<p>4. Bei der Klappenprothese sind die Kommissurpunkte (5) der elastischen zusammendr\u00fcckbaren Klappe (6) auf der Zylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stent (1) angebracht.<\/p>\n<p>5. Der Stent (1) besteht zum Zusammenfalten und Ausweiten zusammen mit der zusammendr\u00fcckbaren Klappe f\u00fcr eine Implantation im K\u00f6rper mittels Katheterisierungstechnik aus einer Haltevorrichtung (7, 8, 24),<\/p>\n<p>a) die in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbar und wiederaufweitbar und<\/p>\n<p>b) zylindrisch ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Klappenprothese zur Implantation im K\u00f6rper handelt (Merkmal 1), welche eine zusammendr\u00fcckbare elastische Klappe umfasst (Merkmal 2), die auf einem elastischen Stent angebracht ist (Merkmal 3). Jedoch sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Kommissurpunkte der elastischen, zusammendr\u00fcckbaren Klappe nicht auf der Zylinderoberfl\u00e4che des elastischen Stents angebracht (Merkmal 4). Auch besteht der Stent zwar aus einer Haltevorrichtung, die in radialer Richtung zusammendr\u00fcckbar und wiederaufweitbar ist (Merkmal 5 a)). Jedoch fehlt es auch insoweit an einer Zylinderform.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie bereits der Formulierung im Patentanspruch zu entnehmen ist, beschreibt dieser den Zustand der auf einem elastischen Stent angebrachten Klappenprothese vor der Implantation. So sch\u00fctzt Anspruch 1 eine Klappenprothese zur Implantation im K\u00f6rper. Des Weiteren muss der Stent zum Zusammenfalten und Ausweiten zusammen mit der zusammendr\u00fcckbaren Klappe f\u00fcr eine Implantation im K\u00f6rper mittels Katheterisierungstechnik zusammendr\u00fcckbar und wiederaufweitbar sein. Dar\u00fcber hinaus zeigen auch die in Anspruch 1 enthaltenen Zweckangaben, dass die Klappenprothese in ihrem Zustand vor der Implantation beschrieben wird. Somit kommt es entscheidend darauf an, dass der die Klappenprothese haltende Stent vor der Implantation zylindrisch ist. Demgegen\u00fcber f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Lehre nicht heraus, wenn sich der Stent nach der Implantation aufgrund seiner Selbstexpansion bzw. seiner Aufweitung an das jeweilige Gef\u00e4\u00df anpasst und dadurch seine Zylinderform verliert.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie nach Anspruch 1 des Klagepatents erforderliche, im Klagepatent jedoch nicht ausdr\u00fccklich definierte Zylinderform lehnt sich an den in der Klagepatentschrift beschriebenen Stand der Technik an. Dabei weisen alle in der Klagepatentschrift als Stand der Technik erw\u00e4hnten Stents eine Zylinderform im geometrischen Sinn auf. Sie bestehen aus zwei parallelen, ebenen Fl\u00e4chen (Grund- und Deckfl\u00e4che) und einer Mantel- bzw. Zylinderfl\u00e4che, die von parallelen Geraden gebildet wird. So weist der in der US 3,755,823 abgebildete Stent eine entsprechende Zylinderform auf:<\/p>\n<p>Auch die US 4,856,516 zeigt trotz der gleichf\u00f6rmigen Wellenform einen Stent, welcher eine Zylinderform im geometrischen Sinn besitzt:<\/p>\n<p>Auch in der US 4,733,665 ist ein Stent mit einer zylindrischen Form im geometrischen Sinn wiedergegeben:<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch in der durch die Klagepatentschrift als n\u00e4chstliegender Stand der Technik bezeichneten GB-A-2,056,023 ein Stent gezeigt, welcher eine Zylinderform im geometrischen Sinn aufweist:<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die GB 2,056,023 stellt die Klagepatentschrift klar, dass dieses Dokument einen elastischen Stent offenbart, welcher eine elastische zusammendr\u00fcckbare Klappe umfasst, die auf der Zylinderoberfl\u00e4che eines zylindrischen Stents angebracht ist (vgl. Anlage K 2, S. 3, Z. 11 \u2013 17).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSomit korrespondiert die Form der aus dem Stand der Technik bekannten Stents mit der typischerweise zylindrischen Ausgestaltung des Lumens des Gef\u00e4\u00dfes, in welchem der Stent beziehungsweise die Klappenprothese durch Ausweitung ortsfest platziert werden soll, so dass sich der Stent nach seiner Selbstexpansion oder nach seiner Aufweitung mittels einer Aufweitanordnung an das Gef\u00e4\u00df andr\u00fcckt. Dies wird dem Fachmann durch die Ausf\u00fchrungen in der Patentbeschreibung best\u00e4tigt. Danach wird der Stent, wenn die Klappenprothese eingef\u00fchrt und richtig platziert ist, durch Selbstexpansion oder mit Hilfe der Aufweitanordnung aufgeweitet, bis man dem Stent eine \u00e4u\u00dfere Abmessung verliehen hat, die geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer ist als das Gef\u00e4\u00df, in welchem er angebracht ist (vgl. Anlage K 2, S. 4, Z. 25 \u2013 28).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEine Best\u00e4tigung, dass auch das Klagepatent unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung vor der Implantation des die Klappenprothese haltenden Stents von einer Zylinderform im geometrischen Sinn ausgeht, erh\u00e4lt der Fachmann durch die in den Figuren 1 und 2 wiedergegebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt nach der Beschreibung einen Stent (1), der aus Haltevorrichtungen in Form von zwei 0,55 mm starken chirurgischen Dr\u00e4hten (2, 3) aus rostfreiem Stahl besteht. Die Dr\u00e4hte sind in Schleifen gebogen. Drei Schleifen (4) sind 14 mm hoch und zum Befestigen der Kommissurpunkte (5) einer biologischen Herzklappe (6) bestimmt, welche im Stent (1) angebracht ist. Die restlichen Schleifen weisen eine H\u00f6he von 8 mm auf. Jeder der beiden gebogenen Dr\u00e4hte (2, 3) wurde zusammengebogen, um Ringe (7, 8) zu bilden, die durch Verschwei\u00dfen der Enden geschlossen wurden. Die beiden Ringe werden \u00fcbereinander gelegt und mit Hilfe von Nahtmaterialst\u00fccken aneinander befestigt (vgl. Anlage 2, S. 9, Z. 9 \u2013 24). Soweit es in der weiteren Beschreibung hei\u00dft, durch die Verwendung einer im Wesentlichen zylindrischen Fadenstruktur mit \u00fcberstehenden Spitzen werde eine Gewichtsverminderung, verglichen mit einem Stent erzielt, der mit derselben Schleifenh\u00f6he bei s\u00e4mtlichen Schleifen v\u00f6llig zylindrisch ist, f\u00fchrt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Einschr\u00e4nkung \u201eim Wesentlichen\u201c bezieht sich ausschlie\u00dflich auf die Fadenstruktur mit \u00fcberstehenden Spitzen, bietet aber keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Stent vor seiner Implantation an verschiedenen Stellen unterschiedliche Durchmesser aufweisen kann, um diesen so bereits vor der Implantation \u00fcber die Zylinderform hinaus an die spezifische Anatomie der Stelle des K\u00f6rpers anzupassen, an der die Klappenprothese sp\u00e4ter implantiert werden soll.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nEiner solchen Auslegung stehen die durch die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung herangezogenen Ausf\u00fchrungen auf Seite 12 der Klagepatentschrift nicht entgegen.<\/p>\n<p>Danach zeigen die Figuren 8 \u2013 10 die Positionierung der Klappenprothese (9) als Herzklappenprothese in der Aorta (10) in drei verschiedenen Positionen, n\u00e4mlich in einer Position zwischen den Koronararterien (20) und dem linken Ventrikel des Herzens (21) (Fig. 8), in einer Position unmittelbar hinter der Einm\u00fcndung der Koronararterien im aufsteigenden Teil der Aorta (Fig. 9) sowie in einer Position im aufsteigenden Teil der Aorta (10). Durch ein Anbringen der Herzklappenprothese wie in Figur 8 dargestellt bestehe die Gefahr eines L\u00f6sens und\/oder eines Abdeckens der Einm\u00fcndung der Koronararterien. Deshalb schl\u00e4gt das Klagepatent vor, bevorzugt einen h\u00f6heren Stent zu verwenden, der zum Beispiel mehrere \u00fcbereinander angebrachte Ringe (7, 8) umfasst. Dies gestatte eine Fixation der Prothese an einer Stelle hinter der Einm\u00fcndung der Koronararterien, obwohl sich die Klappe selbst in der Position zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel befindet (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 10 \u2013 27).<\/p>\n<p>Somit stellt das Klagepatent die Zylinderform des die Klappenprothese haltenden Stents vor der Implantation auch insoweit nicht in Frage. Vielmehr schl\u00e4gt die Klagepatentschrift zur L\u00f6sung des Problems, dass ein Anbringen der Klappenprothese zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel des Herzens die Gefahr eines L\u00f6sens und\/oder eines Abdeckens der Koronararterien beinhaltet, die Verwendung eines h\u00f6heren Stents vor. Dieser gestattet eine Fixation der Prothese an einer Stelle hinter der Einm\u00fcndung der Koronararterien, obwohl sich die Klappe selbst in der Position zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel befindet (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 18 \u2013 27). Demgegen\u00fcber offenbart die Klagepatentschrift als L\u00f6sung des im Hinblick auf eine Anbringung der Klappenprothese zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel des Herzens aufgeworfenen Problems nicht, dass der Fachmann von der Zylinderform des die Klappe haltenden Stents vor der Implantation abweichen soll.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen hat, das Klagepatent lasse ausdr\u00fccklich eine Abwandlung der Klappenprothese je nach der gew\u00fcnschten Verwendung zu (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 34 \u2013 36), f\u00fchrt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Klagepatentschrift offenbart beispielhaft in der weiteren Beschreibung, dass der Stent der Klappenprothese lediglich aus einem geschlossenen Ring bestehen k\u00f6nne, der in eine Anzahl von Schleifen gebogen sei oder mit drei oder mehr aneinander befestigten schleifenf\u00f6rmigen Ringen versehen sein k\u00f6nne, welche \u00fcbereinander angebracht sind. Au\u00dferdem sei es m\u00f6glich, den Stent mit einer Fadenstruktur anzufertigen, welche an Stelle von Schleifen gitterf\u00f6rmig, schraubenf\u00f6rmig oder anders geformt ist, falls nur sichergestellt sei, dass die Form des Stents das Zusammendr\u00fccken und Aufweiten des Stents und die Befestigung der zusammendr\u00fcckbaren Klappe gestatte (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 37 \u2013 S. 13, Z. 10). Somit stellt die Klagepatentschrift die Zylinderform des Stents vor dem Implantieren nicht in Frage. Vielmehr kann der Stent \u2013 solange die durch Patentanspruch 1 geforderte Zylinderform gewahrt wird \u2013 unterschiedlich ausgebildet sein und beispielsweise eine Schleifen- oder eine Fadenform aufweisen, solange er ein Zusammendr\u00fccken und Aufweiten sowie eine Befestigung der zusammendr\u00fcckbaren Klappe gestattet.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nIm Ergebnis besitzt das Merkmal \u201ezylindrisch\u201c im Patentanspruch somit einen eigenen Gehalt. Es gen\u00fcgt nicht, einen Stent in einer beliebigen Form zu verwenden. Vielmehr betont das Klagepatent ausdr\u00fccklich, dass dieser vor der Implantation eine Zylinderform aufweisen muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Zylinderform im Sinne des Klagepatents. Sie ist bereits vor der Implantation als ein aus drei Abschnitten bestehendes, selbstexpandierendes Multi-Level-Ger\u00fcst ausgebildet. Dieses besteht aus einem oberen Bereich mit einer geringen Radialkraft, einem mittleren Bereich mit hohen Radialkr\u00e4ften und einer konstanten Form und Gr\u00f6\u00dfe sowie einem unteren Bereich, durch dessen Geometrie die Prothese direkt im Annulus verankert werden kann. Der zwischen dem oberen und dem unteren Bereich angeordnete mittlere Bereich ist schmaler als der obere und der untere Bereich und beherbergt einen Teil der Klappe. Nach der Implantation befindet sich der schmale mittlere Bereich im bauchigen Anfangsbereich der Aorta. Dort arbeitet die Klappe oberhalb des Annulus, nicht im Annulus selbst. Der schmale mittlere Bereich ist gegen\u00fcber dem bauchigen Aortenbulbus konvex-konkav geformt, so dass zwischen dem Ger\u00fcst und den koronaren Ostia ein signifikanter Abstand eingehalten wird. Dadurch wird sichergestellt, dass die nat\u00fcrlichen Klappensegel nicht soweit durch das Ger\u00fcst beiseite gedr\u00fcckt werden, dass sie die koronaren Ostia blockieren. Des Weiteren wird gew\u00e4hrleistet, dass sich die neuen Klappensegel nicht mit der gleichen Folge zu weit \u00f6ffnen. Ferner wird sichergestellt, dass die funktionalen Teile der Ersatzklappe in ihrer Expansion derart beschr\u00e4nkt sind, dass sich die neuen Klappensegel beim Schlie\u00dfen der Klappe in der Mitte treffen und die Klappe somit nicht leckt. Schlie\u00dflich sind die Herzkranzgef\u00e4\u00dfe f\u00fcr zuk\u00fcnftige Eingriffe nicht versperrt, ohne dass die Prothese in eine bestimmte Position rotiert werden m\u00fcsste. Der obere Bereich ist wesentlich breiter als der untere und mittlere Bereich und ist so gestaltet, dass er geringere radiale Kr\u00e4fte aus\u00fcbt. Er erm\u00f6glicht eine zus\u00e4tzliche Verankerung der Prothese in der Aorta, was auch dabei hilft, die Prothese zu zentrieren, um sicherzustellen, dass sie nicht \u201ekippt\u201c. Schlie\u00dflich sind die \u201eZacken\u201c am oberen Ende des oberen Bereichs nach innen geneigt, wodurch eine Verletzung der inneren W\u00e4nde der Aorta verhindert wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die als r\u00f6hrenf\u00f6rmige Haltevorrichtung ausgebildete angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche in axialer Richtung unterschiedliche Durchmesser aufweist, die Aufgabe der Erfindung, eine Klappenprothese bereitzustellen, welche eine Implantation in den K\u00f6rper ohne chirurgischen Eingriff unter Verwendung einer an sich bekannten Kathetertechnik gestattet, gegen\u00fcber der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwirkend ist. Jedenfalls liegt eine derartige Ausgestaltung f\u00fcr den Fachmann nicht nahe. Seine Fachkenntnisse bef\u00e4higen den Fachmann nicht, das abgewandelte Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Er erh\u00e4lt in der Klagepatentschrift keine Anregung, die Klappenprothese einschlie\u00dflich ihrer Haltevorrichtung \u00fcber die allgemeine Zylinderform hinaus bereits vor der Implantation an die spezifische Anatomie der Stelle des K\u00f6rpers anzupassen, wo sie implantiert werden soll. Vielmehr wird er der Patentbeschreibung entnehmen, dass der zun\u00e4chst zylindrische Stent durch Selbstexpansion oder mit Hilfe einer Aufweitungsanordnung aufgeweitet wird, bis er eine \u00e4u\u00dfere Abmessung verliehen bekommen hat, welche geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer ist als das Gef\u00e4\u00df, in welchem er angebracht ist (vgl. Anlage K 2, Z. 24 \u2013 28). Damit erkennt der Fachmann auch, dass es m\u00f6glich erscheint, dass sich der zun\u00e4chst zylindrische Stent je nach dem Durchmesser des Lumens des Blutgef\u00e4\u00dfes an verschiedenen Stellen in unterschiedlichem Umfang ausweitet, bis der jeweilige Durchmesser des Stents geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser des Lumens des Blutgef\u00e4\u00dfes ist. Somit besteht f\u00fcr ihn keine Veranlassung, eine Abweichung von der Zylinderform des Stents vor der Implantation zu erw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Des Weiteren legt die Klagepatentschrift dem Fachmann zur L\u00f6sung des Pro-<br \/>\nblems der Gefahr einer L\u00f6sung und\/oder Abdeckung der Koronararterien bei einer Anordnung der Klappenprothese zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel des Herzens die Verwendung eines l\u00e4ngeren Stents nahe, so dass die Prothese an einer Stelle hinter der Einm\u00fcndung der Koronararterien fixiert werden kann, obwohl sich die Klappe selbst in der Position zwischen den Koronararterien und dem linken Ventrikel befindet (vgl. Anlage K 2, S. 12, Z. 18 \u2013 27). Dabei lehrt die Klagepatentschrift dem Fachmann weiter, dass der l\u00e4ngere Stent beispielsweise mittels mehrerer, \u00fcbereinander angebrachter Ringe gebildet werden kann. Somit offenbart die Klagepatentschrift dem Fachmann auch insoweit keinen Anhaltspunkt, von der zylindrischen Form des Stents vor der Implantation abzuweichen und diesen an die Anatomie des unteren Bereichs der Aorta sowie des Aortenbulbus anzupassen, so dass die Koronararterien aufgrund einer konvex-konkaven Gestaltung der Haltevorrichtung freigehalten werden. Vielmehr zeigt das Klagepatent dem Fachmann eine L\u00f6sung auf der Basis der zylindrischen Grundform auf, indem der Stent durch die Verwendung mehrerer Ringe verl\u00e4ngert wird, so dass der Stent an einer Stelle hinter der Einm\u00fcndung der Koronararterien angebracht werden kann. Demgegen\u00fcber fehlt es insbesondere an einem Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die \u00fcbereinander angeordneten Ringe vor der Implantation unterschiedliche Durchmesser aufweisen k\u00f6nnen, um die \u00e4u\u00dfere Form des Stents dadurch bereits vor der Implantation an die \u00e4u\u00dfere Form des Lumens des Gef\u00e4\u00dfes anzupassen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO i.V.m. \u00a7 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) auf 2.500.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen auf den mit der Klageerhebung angek\u00fcndigten und mit Schriftsatz vom 15.09.2008 zur\u00fcckgenommenen Antrag zu Ziffer I. 1. b) einschlie\u00dflich der auf diesen r\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge, welche den unabh\u00e4ngigen Nebenanspruch 9 betreffen, 500.000,- EUR.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 15.09.2008 anh\u00e4ngig gemachte und mit Schriftsatz vom 22.09.2008 zur\u00fcckgenommene Klage der Kl\u00e4gerin zu 2) wird der Streitwert auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 963 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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