{"id":1909,"date":"2008-04-29T17:00:51","date_gmt":"2008-04-29T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1909"},"modified":"2016-04-22T12:58:57","modified_gmt":"2016-04-22T12:58:57","slug":"4a-o-11707-gurtverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1909","title":{"rendered":"4a O 117\/07 &#8211; Gurtverbinder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>835<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 117\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 338 xxx (nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 14.02.2002 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 27.08.2003. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 17.08.2005 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerbindung von als Drahthaken ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Gurt sowie Verfahren\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Verbindung von als Drahthaken (1) ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Ende (15) eines Gurtes (16), wobei der jeweilige Drahthaken (1) beidseitig des Gurtes (16) angeordnete Schenkel (2, 3) und sich an diese anschlie\u00dfende, in den Gurt (16) eingepresste Hakenenden (5), sowie eine die beiden Schenkel (2, 3) verbindende Kupplungs\u00f6se (4) aufweist, sowie mit einem fl\u00e4chigen Abdeckelement (10) f\u00fcr die Hakenanordnung (7), wobei das Abdeckelement (10) sich \u00fcber die Breite des Gurtes (16) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement (10), ausgehend von der Stirnseite (26) des Gurtes (16), beidseitig des Gurtes (16) angeordnet ist und die Schenkel (2, 3) der Drahthaken (1) abdeckt.<\/p>\n<p>Das Europ\u00e4ische Patentamt hat den Einspruch der Beklagten zu 1. vom 11.05.2006 gegen das Klagepatent aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung vom 22.11.2007 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figuren 1 und 2 zeigen die Seiten- und Draufsicht einer in ein Abdeckelement eingesetzten, mittels eines Querdrahtes gefassten Anordnung von Drahthaken. Figur 3 bildet in einer Seitenansicht die in eine Pressvorrichtung eingesetzte Anordnung von Drahthaken und Abdeckelement mit zwischen die noch ge\u00f6ffneten Drahthaken eingesetztem Gurtende ab. In Figur 4 findet sich der mit den Drahthaken und dem Abdeckelement versehene Gurt nach dem Verbinden der Teile mit dem Gurt in Seitenansicht.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, handelt es sich \u2013 wie bei der Kl\u00e4gerin \u2013 um ein Unternehmen, welches Gurtverbinder sowie f\u00fcr die Gurtverbindung erforderliche Maschinen herstellt und vertreibt. Unter anderem bietet die Beklagte die in Anlage K 4 ersichtlichen Gurtverbinder an, welche wie nachfolgend dargestellt gestaltet sind:<\/p>\n<p>Diese Gurtverbinder verf\u00fcgen somit \u00fcber Drahthaken, welche beidseitig des Gurtes angeordnete Schenkel und sich anschlie\u00dfende, in den Gurt eingepresste Hakenenden sowie eine die beiden Schenkel verbindende Kupplungs\u00f6se aufweisen. Ferner weisen die Gurtverbinder ein fl\u00e4chiges Abdeckelement f\u00fcr die Hakenanordnung auf. Dabei ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform derart ausgestaltet, dass die Abdeckung an den Schenkeln beider Seiten zwischen Kupplungs\u00f6se und Haken nochmals durchbrochen wird, so dass ein Teil der Schenkel nicht abgedeckt ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch \u00e4quivalent, so dass die Beklagten im Hinblick auf eine mittelbare Patentverletzung haften. Sie hat die urspr\u00fcnglich unter Ziffer II.1. sowie Ziffer III.2. gestellten Antr\u00e4ge zwischenzeitlich zur\u00fcckgenommen und den unter Ziffer IV. geltend gemachten Zahlungsanspruch erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese im Falle der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. als Drahthaken ausgebildete Gurtverbinder zur Verbindung von einem Ende des Gurtes, die beidseitig des Gurtes angeordnete Schenkel und sich an diese anschlie\u00dfende, in den Gurt einzupressende Hakenenden, sowie eine die beiden Schenkel verbindende Kupplungs\u00f6se aufweisen und die mit einem fl\u00e4chigen Abdeckelement f\u00fcr die Hakenanordnung versehen sind, wobei das Abdeckelement sich \u00fcber die Breite des Gurtes erstreckt,<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn das Abdeckelement ausgehend von der Stirnseite des Gurtes beidseitig angeordnet ist und die Schenkel der Drahthaken abdeckt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. aus Drahthaken bestehende Gurtverbinder gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1. zum Herstellen einer derartigen Verbindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern, wenn die Befestigung der Drahthaken am Gurt und das Anbringen des Abdeckelements in einem Arbeitsgang erfolgt.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 17.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der ab dem 17.09.2005 begangenen unerlaubten Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung von Belegen, und zwar \u00fcber<\/p>\n<p>a) Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten oder sonstiger Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>c) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;<\/p>\n<p>d) erzielter Umsatz;<\/p>\n<p>e) erzielter Gewinn und Angabe und Aufschl\u00fcsselung der einzelnen Gestehungskosten;<\/p>\n<p>f) Namen und Anschriften von Angebotsempf\u00e4ngern und Angebotsschreiben;<\/p>\n<p>g) Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesl\u00e4ndern und Werbetr\u00e4gern;<\/p>\n<p>IV. die Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 6.198,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift vom 07.05.2007 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, es fehle an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Patents. Der reine Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents verlange schon, dass der gesamte Schenkel vollst\u00e4ndig abgedeckt sein m\u00fcsse. Das Abdeckelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise im Gegensatz zum Gegenstand des Hauptanspruchs des Klagepatents nicht nur einen, sondern drei Ausstanzungen pro Drahthaken auf.<\/p>\n<p>Ferner stehe der Beklagten zu 1. hinsichtlich des Patentanspruchs 1 ein Vorbenutzungsrecht zu. Derartige, wie von der Kl\u00e4gerin beispielhaft als Anlage K 6 vorgelegte, als Drahthaken ausgebildete Gurtverbinder, deren drei Ausstanzungen pro Drahthaken aufweisendes Abdeckelement \u2013 als einzigem Unterschied zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 aus Papier ausgebildet ist, produziere die Beklagte zu 1. schon seit vielen Jahrzehnten. Schlie\u00dflich haben die Beklagten den Einwand des freien Stands der Technik (sog. Formstein-Einwand) erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Der Zul\u00e4ssigkeit der durch die Kl\u00e4gerin formulierten Antr\u00e4ge steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1. selbst keine entsprechende Verbindung herstellt. Es entspricht gerade dem Wesen der mittelbaren Patentverletzung, dass lediglich ein Mittel anderen als zur Nutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen angeboten wird. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der mittelbare Patentverletzer den Patentanspruch vollst\u00e4ndig selbst verwirklicht. Die mittelbare Patentverletzung nach dem Patentgesetz 1981 setzt im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage keine unmittelbare Verletzung des Patents durch den Dritten voraus (BGH GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nAllerdings hat das Klagebegehren in der Sache keinen Erfolg. Bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um kein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und welches dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 10 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Verbindung von als Drahthaken ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Ende eines Gurtes, wobei der jeweilige Drahthaken beidseitig des Gurtes angeordnete Schenkel und sich an diese anschlie\u00dfende, in den Gurt eingepresste Hakenenden, sowie eine, die beiden Schenkel verbindende Kupplungs\u00f6se aufweist; ferner mit einem fl\u00e4chigen Abdeckelement, wobei das Abdeckelement sich \u00fcber die Breite des Gurtes erstreckt. Die Erfindung betrifft ferner ein Verfahren zum Verbinden von Drahthaken und einem fl\u00e4chigen Abdeckelement f\u00fcr die Drahthaken mit einem Ende des Gurtes.<\/p>\n<p>Eine solche Verbindung ist aus der DE 198 20 204 A1 bekannt. Mit den beiden Gurtenden sind die im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Drahthaken verpresst, die im Bereich ihrer Kupplungs\u00f6sen in k\u00e4mmende Anordnung gebracht werden, wobei im \u00dcberlappungsbereich der Kupplungs\u00f6sen diese ein Kupplungsstab durchsetzt, so dass eine sichere Verbindung der beiden Gurtenden hergestellt ist (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 16 &#8211; 22). Es wird ein Abdeckelement vorgeschlagen, das sich \u00fcber die miteinander verbundenen Endbereiche der Gurtenden erstreckt. Das Abdeckelement ist nur im Bereich der ziehenden Drahthaken auf einer Seite des Gurtes, zwischen dem Gurtende und den Drahthaken, festgelegt und erstreckt sich in den Bereich des anderen Gurtendes, wobei es au\u00dferhalb der diesem Gurtende zugeordneten Drahthaken positioniert ist und lose auf deren Oberseite aufliegt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 37 &#8211; 45). Eine \u00e4hnlich gestaltete gelenkige mechanische Verbindung ist aus der DE 198 20 205 A1 bekannt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 46 &#8211; 47). In der DE-PS 732 524 ist eine Verbindung f\u00fcr Treibriemen oder F\u00f6rderb\u00e4nder beschrieben, bei der der Riemen aus einem Gewebekern und Gummideckschichten bestehen. Vor dem Anbringen der Drahthaken wird der Gewebekern aufvulkanisiert, so dass sich eine feste Verbindung zwischen den Drahthaken und der Gummideckschicht ergibt. Auf diese Art und Weise ist sichergestellt, dass der Riemen auch im nassen Betrieb laufen kann (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 48 \u2013 Spalte 2, Zeile 1). Aus der DE 36 42 803 C2 ist weiterhin bekannt, Drahthaken, die nicht mittels eines Querdrahtes gefasst sind, in einem Papier zu positionieren, wobei die Drahthaken Schlitze im Papier durchsetzen. Die Drahthaken werden zusammen mit dem Papier und dem Gurtende verpresst und anschlie\u00dfend das Papier abgezogen (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 2 &#8211; 7).<\/p>\n<p>Abdeckungen finden bei der Verbindung von Gurtenden Verwendung, um entweder die metallischen Drahthaken vor Verschlei\u00df durch mittels der Gurte transportiertes Gut zu sch\u00fctzen oder zu gew\u00e4hrleisten, dass das transportierte Gut durch die Drahthaken nicht besch\u00e4digt wird. So besteht insbesondere dann, wenn der Gurt in Art einer Mulde bewegt wird und\/oder eine Vielzahl von Umlenkrollen passieren muss, die Gefahr, dass der eine oder andere Drahthaken bricht bzw., bei einer Verbindung unter Verwendung eines Querdrahtes zum Positionieren der Drahthaken zueinander, dieser bricht und herausgebrochene Enden der Drahthaken \u00fcber die Transportebene des Gurtes hinausstehen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 24 &#8211; 36).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt ist es deshalb w\u00fcnschenswert, dass das zu f\u00f6rdernde Gut nicht mit den Schenkeln der Drahthaken, sondern ausschlie\u00dflich mit dem Abdeckelement in Verbindung kommt. Dieses erstreckt sich nicht nur im Bereich derjenigen Schenkel der Drahthaken, die dem zu f\u00f6rdernden Gut zugewandt sind, sondern auch im Bereich derjenigen Schenkel der Drahthaken, die der F\u00f6rderseite des Gutes abgewandt sind. Das Abdeckelement erstreckt sich schlie\u00dflich auch \u00fcber die Stirnseite des Gurtes, wo es den Bereich der Kupplungs\u00f6sen frei l\u00e4sst (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 8 &#8211; 17).<\/p>\n<p>Diese Anordnung des Abdeckelementes hat zur Folge, dass ein Bruch des einen oder anderen Drahthakens beziehungsweise eines Querdrahtes zum Verbinden der Drahthaken, der dem Gurtende zugeordnet ist, keine nachteiligen Folgen auf die Qualit\u00e4t des von dem Gurt beziehungsweise den Gurten transportierten Gutes hat. Metallenden der gebrochenen Teile dringen nicht durch die Abdeckung hindurch, so dass das Gut, beispielsweise Frotteehandt\u00fccher, ausschlie\u00dflich das Abdeckelement kontaktieren, abgesehen von dem in F\u00f6rderrichtung recht schmalen Kupplungsbereich der beiden Gurtenden (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 34 \u2013 44). Das sich in Art eines U \u00fcber die Schenkel der Drahthaken und die Stirnseite des Gurtes erstreckende Abdeckelement gibt der Verbindung der Drahthaken einen zus\u00e4tzlichen Halt, da das Abdeckelement, der Drahthaken und der Gurt eine Einheit darstellen. Dadurch, dass das Abdeckelement die Drahthaken au\u00dfen umgibt, ist die dem zu transportierenden Gut zugewandte Kontaktfl\u00e4che im Gurtendenbereich weitgehend eben und tr\u00e4gt dazu bei, den Gurt gerade und flach zu halten, es wirkt somit einer Verdrehung durch eine unsymmetrische Krafteinleitung innerhalb des Gurtes entgegen (Anlage K 1, Spalte 5, Zeile 52 \u2013 58).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine Verbindung von als Drahthaken ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Ende eines Gurtes anzugeben, die gew\u00e4hrleistet, dass die Drahthaken nicht nachteilig auf das zu f\u00f6rdernde Gut einwirken k\u00f6nnen und andererseits auch sichergestellt ist, dass das zu f\u00f6rdernde Gut nicht negativ im Sinne einer Besch\u00e4digung auf die Drahthaken einwirken kann. Es ist ferner Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren anzugeben, das es erm\u00f6glicht, auf besonders einfache Art und Weise sowohl die Drahthaken als auch eine dieser zugeordneten Abdeckung an einem Gurtende anzubringen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verbindung von als Drahthaken (1) ausgebildeten Gurtverbindern mit dem Ende (15) eines Gurtes (16).<\/p>\n<p>2. Der Gurtverbinder weist Drahthaken (1) auf, die<\/p>\n<p>2.1. beidseitig des Gurtes (16) angeordnete Schenkel (2, 3) und<\/p>\n<p>2.2. sich an diese anschlie\u00dfende, in den Gurt (16) eingepresste Hakenenden (5)<\/p>\n<p>2.3. sowie eine die beiden Schenkel (2, 3) verbindende Kupplungs\u00f6se aufweisen.<\/p>\n<p>3. Der Gurtverbinder weist ferner ein fl\u00e4chiges Abdeckelement (10) f\u00fcr die Hakenanordnung (7) auf,<\/p>\n<p>3.1. das sich \u00fcber die Breite des Gurtes (16) erstreckt.<\/p>\n<p>4. Das Abdeckelement (10) ist<\/p>\n<p>4.1. ausgehend von der Stirnseite (26) des Gurtes (16) beidseitig des Gurtes (16) angeordnet<\/p>\n<p>4.2. und deckt die Schenkel (2, 3) der Drahthaken ab.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2 und 3 sowie Merkmal 4.1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Der durch die Kl\u00e4gerin angegriffene Gurtverbinder weist Drahthaken auf, die beidseitig des Gurtes (16) angeordnete Schenkel (2, 3) und sich an diese anschlie\u00dfende, in den Gurt (16) eingepresste Hakenenden (5) sowie eine die beiden Schenkel (2, 3) verbindende Kupplungs\u00f6se aufweist. Der angegriffene Gurtverbinder besitzt ferner ein fl\u00e4chiges Abdeckelement (10) f\u00fcr die Hakenanordnung (7), das sich \u00fcber die Breite des Gurtes (16) erstreckt. Schlie\u00dflich ist das Abdeckelement (10) ausgehend von der Stirnseite (26) des Gurtes (16) beidseitig des Gurtes (16) angeordnet.<\/p>\n<p>Jedoch macht der angegriffene Gurtverbinder gleichwohl von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das zwischen den Parteien allein strittige Merkmal 4.2 ist weder (mittelbar) wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMa\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand des Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Dabei sind der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (BGH GRUR 2007, 410 Kettenradanordnung). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstandes f\u00fchren (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend verlangt Merkmal 4.2 nach seinem Wortlaut, dass das Abdeckelement die Schenkel (2, 3) der Drahthaken (1) abdeckt.<\/p>\n<p>Es ist Aufgabe der Erfindung, eine Verbindung von als Drahthaken ausgebildeten Gurtverbindern mit einem Ende eines Gurtes anzugeben, die gew\u00e4hrleistet, dass die Drahthaken nicht nachteilig auf das zu f\u00f6rdernde Gut einwirken k\u00f6nnen und andererseits auch sichergestellt ist, dass das zu f\u00f6rdernde Gut nicht negativ im Sinne einer Besch\u00e4digung auf die Drahthaken einwirken kann (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 45 &#8211; 52). Wesentlich ist bei der Erfindung somit, dass nicht die Schenkel der Drahthaken das Abdeckelement abdecken, sondern statt dessen das Abdeckelement die Schenkel der Drahthaken abdeckt. Das zu f\u00f6rdernde Gut kommt somit nicht mit den Schenkeln der Drahthaken in Verbindung, sondern ausschlie\u00dflich mit dem Abdeckelement (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 5 &#8211; 11). Des Weiteren hat aufgrund der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung des Abdeckelements ein Bruch des einen oder anderen Drahthakens, der dem Gurtende zugeordnet ist, keine nachteiligen Folgen auf die Qualit\u00e4t des von dem Gurt bzw. den Gurten transportierten Gutes. Metallenden der gebrochenen Teile dringen nicht durch die Abdeckung hindurch, so dass das Gut, beispielsweise Frotteehandt\u00fccher, ausschlie\u00dflich das Abdeckelement kontaktieren, abgesehen von dem in F\u00f6rderrichtung recht schmalen Kupplungsbereich der beiden Gurtenden (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 22 &#8211; 33). Die Erfindung schl\u00e4gt somit ein besonders gestaltetes bzw. besonders angeordnetes Abdeckelement vor, das nicht nur wesentliche Bereiche der Drahthaken sch\u00fctzt, sondern auch dazu beitr\u00e4gt, dass Zugkr\u00e4fte vom Abdeckelement mit \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Dies ist dann der Fall, wenn Kr\u00e4fte vom Abdeckelement in einen die Drahthaken verbindenden Querdraht eingeleitet werden.<\/p>\n<p>Einer der Kerngedanken der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist es ausweislich der Patentbeschreibung somit, dass das zu f\u00f6rdernde Gut nicht mit den Schenkeln in Verbindung kommt. Dies l\u00e4sst sich jedoch nur erreichen, wenn sich die Abdeckung vollst\u00e4ndig auf die Schenkel des Drahthakens erstreckt. Entsprechend zeigen die in den Figuren 4, 5 und 7 des Klagepatents dargestellten besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiele ausschlie\u00dflich Gestaltungen, bei denen die Drahthaken vollst\u00e4ndig durch das Abdeckelement abgedeckt sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht auch das Europ\u00e4ische Patentamt in seiner Einspruchsentscheidung vom 22.11.2007 unter Randziffer 32 davon aus, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents verlangt, dass die Schenkel der Drahthaken vollst\u00e4ndig durch das Abdeckelement abdeckt sind. Bei den Ausf\u00fchrungen in einer Einspruchsentscheidung handelt es sich um gewichtige sachkundige \u00c4u\u00dferungen, die vom Verletzungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Auslegung zu ber\u00fccksichtigen sind (BGH GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 32).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt diese Auslegung keine sachliche Einengung der inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands des Patents dar (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Vielmehr entspricht diese Verst\u00e4ndnis gerade dem technischen Sinngehalt dieses Merkmals, wie er in der Patentschrift niedergelegt ist.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, die Beklagte zu 1) habe im Einspruchsverfahren selbst die Auffassung vertreten, eine vollst\u00e4ndige Abdeckung der Drahthaken sei durch Patentanspruch 1 nicht gefordert, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Erteilungsakten des Patents bilden, weil sie in \u00a7 14 PatG und Art. 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, grunds\u00e4tzlich kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial. Art. 69 EP\u00dc kn\u00fcpft f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ausschlie\u00dflich an die Patentanspr\u00fcche, die Beschreibung und die Zeichnungen an. Es kommt daher zun\u00e4chst schon grunds\u00e4tzlich nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Es besteht auch kein praktisches Bed\u00fcrfnis daf\u00fcr, Vorg\u00e4ngen im Erteilungs- wie im Einspruchsverfahren als solchen, die in der Patentschrift oder in der ge\u00e4nderten Patentschrift keinen Niederschlag gefunden haben, f\u00fcr sich schutzbegrenzende Wirkungen zuzuerkennen. Soweit sie, insbesondere durch beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung, in der Patentschrift ihren Niederschlag gefunden haben, ergibt sich ihre Beachtlichkeit unmittelbar aus der Regelung des Art. 69 EP\u00dc (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Des Weiteren verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte im Rahmen der durch sie als Anlage B 23 vorgelegten PCT-Anmeldung auf den Seiten 6 und 7 unter anderem ausf\u00fchrt, die Drahthaken w\u00fcrden bei der im hiesigen Verfahren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gr\u00f6\u00dftenteils vom Tr\u00e4germaterial abgedeckt, was deren Verschlei\u00df und Abrieb erheblich verringere und damit die Lebensdauer des mechanischen Drahtverbinders erh\u00f6he. Jedoch wird dieses Ergebnis in Abweichung zum Klagepatent dadurch erreicht, dass das Tr\u00e4germaterial mit der Teilung des jeweils zum Einsatz kommenden Drahthakens zum Beispiel vorgestanzt wird. Danach werden die Drahthakenverbinder in die durch die Stanzung entstandenen Ausnehmungen eingesetzt und verpackt. Dass es sich dabei um kein dem Klagepatent entsprechendes Ergebnis handelt, best\u00e4tigt auch der als Anlage B 24 vorgelegte Recherchebericht. Zwar wird das Klagepatent dort ausdr\u00fccklich als wesentlich angesehen, findet sich jedoch in dem anschlie\u00dfenden Recherchebericht nicht. Im \u00dcbrigen gilt es auch hinsichtlich der Unterlagen aus dem PCT-Anmeldeverfahren zu ber\u00fccksichtigen, dass diese grunds\u00e4tzlich keine zul\u00e4ssige Erkenntnisquelle f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents darstellen. Auch diese finden in Art. 69 EP\u00dc keine Ber\u00fccksichtigung.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber darauf beruft, die seit Jahrzehnten bekannten Montagehilfen w\u00fcrden nunmehr gleichzeitig als Abdeckung im Sinne des Klagepatents verwendet, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 hat die Abdeckung nicht die Funktion einer Montierhilfe, eine derartige Funktionszuweisung lassen auch weder die Patentbeschreibung, noch die mittels Skizzen dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen erkennen. Nach Anspruch 1 des Klagepatents ist das fl\u00e4chige Abdeckelement dadurch gekennzeichnet, dass dieses der Hakenanordnung (7) zugewiesen ist und sich \u00fcber die gesamte Breite des Gurtes erstreckt. Ferner ist es, ausgehend von der Stirnseite (26) des Gurtes (16), beidseitig des Gurtes angeordnet und deckt die Schenkel (2, 3) der Drahthaken (1) ab. Dar\u00fcber hinaus sch\u00fctzt das Patent gem\u00e4\u00df Patentanspruch 11 ein Verfahren zum Herstellen einer Verbindung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 10, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass die Befestigung der Drahthaken (1) am Gurt (16) und das Anbringen des Abdeckelements in einem Arbeitsgang erfolgt. Auch aus den Unteranspr\u00fcchen zu diesem Anspruch findet sich eine Montagefunktion des Abdeckelementes nicht.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung, Merkmal 4.2 verlange keine vollst\u00e4ndige Abdeckung der Schenkel, herangezogene Unteranspruch 7 f\u00fchrt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Dieser sch\u00fctzt eine Verbindung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass Enden (6) der Drahthaken (1) in das Abdeckelement (10) eingreifen. Dabei handelt es sich um eine blo\u00dfe besondere Ausgestaltung der Erfindung, welche im Rahmen der besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 6 und 7 erl\u00e4utert ist. Beim Bet\u00e4tigen der Pressvorrichtung (17) durchdringen die Spitzen (4) der Drahthaken (1) die Endabschnitte des Abdeckelementes (10), womit dieses mittels Drahthaken (1) zus\u00e4tzlich fixiert ist. Damit handelt es sich um eine besondere Ausgestaltung der Erfindung, welche mit der besseren Fixierung der Drahthaken eine zus\u00e4tzliche \u2013 neben die Hauptaufgaben des Patents, die Drahthaken vor nachteiligen Einwirkungen durch das F\u00f6rdergut und das F\u00f6rdergut vor nachteiligen Einwirkungen durch die Drahthaken zu sch\u00fctzen \u2013 Aufgabe l\u00f6st. Demgegen\u00fcber stellt die Fixierung keine durch den Patentanspruch zu l\u00f6sende Aufgabe dar.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine Abdeckung der Schenkel (2, 3) der Drahthaken entsprechend Merkmal 4.2 auf. Das Abdeckelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist nicht nur einen Schlitz, sondern drei Ausstanzungen pro Drahthaken auf. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird ein Tr\u00e4germaterial aus einem Gewebeklebeband, aus Thermoplastfolien, anderen Folien oder Formteilen aus Kunststoff eingesetzt. Dieses Tr\u00e4germaterial wird mit der Teilung des jeweils zum Einsatz kommenden Drahthakens vorgestanzt. Danach werden die Drahthakenverbinder in die durch die Stanzung entstandenen Ausnehmungen eingesetzt und verpackt. Dadurch liegen nicht nur die Kupplungs\u00f6sen des Gurtverbinders, sondern vielmehr auch Teile der Schenkel frei, welche demnach nicht vollst\u00e4ndig abgedeckt sind. Damit k\u00f6nnen diese jedoch \u2013 entgegen dem Kerngehalt der Erfindung \u2013 insbesondere auch mit dem zu transportierenden Gut in Kontakt kommen. Auch f\u00fchrt ein Brechen des Drahthakens in dem offen liegenden Bereich zu einer erheblichen Gefahr der Besch\u00e4digung des zu transportierenden Gutes.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Merkmal verwirklicht der angegriffene Gurtverbinder auch nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemacht \u2013 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung aus, die Gleichwirkung ergebe sich aus den Ausf\u00fchrungen zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Patentanspruchs 1 und werde eindr\u00fccklich durch die Angaben der Beklagten zu 1. in ihrer PCT-Anmeldung belegt. Der Fachmann sei im Priorit\u00e4tszeitpunkt auch ohne weiteres in der Lage gewesen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als gleichwirkend aufzufinden, denn es sei f\u00fcr ihn naheliegend gewesen, dauerhafte Abdeckungen dann, wenn die Positionierung nicht mit einem Querdraht erfolgen soll, unter Verwendung von seitlichen Ausnehmungen zur Aufnahme der Drahthaken zu erstellen, wie sie im Stand der Technik verwendet wurden. Schlie\u00dflich liege auch die erforderliche Gleichwertigkeit vor, denn das Klagepatent gebe dem Durchschnittsfachmann bereits durch die Tatsache, dass der zur Positionierung eingesetzte Querdraht lediglich im Anspruch in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform vorgesehen war, einen Hinweis, die Drahthaken ihrerseits im Abdeckelement zum Zwecke der Positionierung zu fixieren, zumal s\u00e4mtliche im Patent geschilderten Vorteile durch die Gestaltung ebenfalls verwirklicht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Damit hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz nicht substantiiert vorgetragen. Dies, obwohl sich die Beklagten bereits in der Klageerwiderung damit verteidigt haben, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht. Insbesondere fehlt es an einem schl\u00fcssigen Vortrag, aufgrund welcher \u00dcberlegungen, ausgerichtet am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen niedergelegten technischen Lehre des Klagepatents, ein Fachmann zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihrem abgewandelten Mittel gelangen konnte.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen fehlt es der durch die Beklagte zu 1. eingesetzten Abdeckung bereits an einer objektiven Gleichwirkung, diese macht von dem ma\u00dfgeblichen Gedanken der Erfindung, einen Kontakt zwischen dem zu bef\u00f6rdernden Gut mit den Drahthaken zu verhindern, keinen Gebrauch. Vielmehr liegen die Drahthaken teilweise frei, so dass das zu bef\u00f6rdernde Gut mit den Drahthaken des Gurtverbinders in Kontakt kommt. Bricht in dem Bereich, in welchem die Drahthaken frei liegen, ein Drahthaken, so kann dies erhebliche Folgen f\u00fcr die Qualit\u00e4t des zu transportierenden Gutes haben, was durch das Klagepatent gerade vermieden werden soll.<\/p>\n<p>Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass das abgewandelte Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv gleichwirkend ist und man ferner unterstellt, dass der Fachmann dieses Mittel aufgrund seiner Fachkenntnisse auch ohne erfinderisches Bem\u00fchen als gleichwirkend auffinden konnte, sind die \u00dcberlegungen, die ein Fachmann hierzu anstellen musste, jedenfalls nicht derart am Sinngehalt der im Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihrem abgewandelten Mittel als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen hat.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 253.118,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 835 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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