{"id":1907,"date":"2008-04-17T17:00:35","date_gmt":"2008-04-17T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1907"},"modified":"2016-04-22T12:41:39","modified_gmt":"2016-04-22T12:41:39","slug":"4a-o-11501-umhuellte-natriumpercarbonatpartikel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1907","title":{"rendered":"4a O 115\/01 &#8211; Umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 834<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2008, Az. 4a O 115\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten, die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) je zur H\u00e4lfte. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin allein.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr alle Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 863 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist infolge von Verschmelzung und Rechtsformwechsel Gesamtrechtsnachfolgerin der A AG, Frankfurt, die als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen ist. Das Klagepatent wurde am 14.11.1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 28.11.1995 angemeldet und die Patenterteilung am 29.12.1999 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA) hob am 11.10.2006 die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Klagepatent im Einspruchsverfahren widerrufen worden war, auf und verwies das Verfahren an die Einspruchsabteilung zur\u00fcck mit der Ma\u00dfgabe, das Klagepatent auf der Grundlage der Anspr\u00fcche in der Fassung der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der technischen Beschwerdekammer mit einer entsprechend angepassten Beschreibung aufrecht zu erhalten. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Klagepatentschrift, deren Verfahrenssprache englisch ist, liegt als Anlage K1 vor, deren deutsche \u00dcbersetzung DE 696 05 xxx T2 als Anlage K1a. Die nach der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer ge\u00e4nderten Patentanspr\u00fcche 1 bis 6 hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K17 und die \u00dcbersetzung als Anlage K17a vorgelegt. Die in der Klagepatentbeschreibung ge\u00e4nderten Abs\u00e4tze [0010] bis [0016] liegen als Anlage K18 bzw. in \u00dcbersetzung als Anlage K18a vor.<\/p>\n<p>Die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 3, deren Verletzung mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird, beziehen sich auf umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel (Anspruch 1) und ein Verfahren zur Herstellung dieser Partikel (Anspruch 3). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, wird nachfolgend in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung wiedergegeben. Die Unterschiede zur sp\u00e4ter ge\u00e4nderten Fassung sind in kursiv hervorgehoben:<\/p>\n<p>1. Umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel, umfassend einen Kern aus im wesentlichen Natriumpercarbonat und eine diesen Kern umgebende, fest daran haftende H\u00fcllschicht, im wesentlichen aus Natriumsulfat, das teilweise hydratisiert sein kann,<br \/>\nwobei die Partikel dadurch gekennzeichnet sind, dass der Kern aus Natriumpercarbonat besteht, das durch Wirbelschicht-Spr\u00fchgranulation hergestellt wird, und die H\u00fcllschicht erh\u00e4ltlich ist durch Aufspr\u00fchen einer w\u00e4ssrigen Natriumsulfatl\u00f6sung auf die in der Wirbelschicht befindlichen, nicht umh\u00fcllten Partikel des Natriumpercarbonat-Wirbelschichtspr\u00fchgranulats, und Verdampfen von Wasser unter Aufrechterhaltung einer Wirbelschichttemperatur zwischen 25 und 100\u00b0 C.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 1 in der ge\u00e4nderten Fassung lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt (\u00c4nderungen zur urspr\u00fcnglich erteilten Fassung in kursiv):<\/p>\n<p>1. Umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel, bestehend aus<br \/>\n(i) einem Kern aus im wesentlichen Natriumpercarbonat und<br \/>\n(ii) einer diesen Kern umgebenden, fest daran haftenden H\u00fcllschicht bestehend aus Natriumsulfat, das teilweise hydratisiert sein kann,<br \/>\nwobei die Partikel dadurch gekennzeichnet sind, dass<br \/>\n(a) der Kern der Partikel aus Natriumpercarbonat besteht, das durch Wirbelschicht-Spr\u00fchgranulation hergestellt wird, wobei<br \/>\n(a1) eine Wasserstoffperoxyd-L\u00f6sung und eine Sodal\u00f6sung in einer Wirbelschichtapparatur auf Keime aus Natriumpercarbonat gespr\u00fcht werden und<br \/>\n(a2) gleichzeitig Wasser verdampft wird und<br \/>\n(b) die H\u00fcllschicht erh\u00e4ltlich ist durch<br \/>\n(b1) Aufspr\u00fchen einer w\u00e4ssrigen Natriumsulfatl\u00f6sung auf die in der Wirbelschicht befindlichen, nicht-umh\u00fcllten Partikel des Natriumpercarbonat-Wirbelschichtspr\u00fchgranulats und<br \/>\n(b2) Verdampfen von Wasser unter Aufrechterhaltung einer Wirbelschicht-Temperatur zwischen 35 und 100 \u00b0C, und<br \/>\ndie H\u00fcllschicht 0,5 bis 25 Gew.-% Natriumsulfat, berechnet hydratfrei und bezogen auf Natriumpercarbonat, ausmacht.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 3 in der ge\u00e4nderten Fassung lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von umh\u00fcllten Natriumpercarbonatpartikeln nach einem der Anspr\u00fcche 1 oder 2,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass eine w\u00e4ssrige Natriumsulfatl\u00f6sung auf in einer Wirbelschicht befindliche Partikel aus Natriumpercarbonat-Wirbelschichtspr\u00fchgranulat unter Aufrechterhaltung einer Wirbelschicht-Temperatur zwischen 35 und 100 \u00b0C gespr\u00fcht und Wasser verdampft wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist ein in Schweden ans\u00e4ssiger, zum Kemira-Konzern geh\u00f6riger Mitbewerber der Kl\u00e4gerin. Sie stellt her und liefert umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in die Bundesrepublik Deutschland. Dort werden sie von der Beklagten zu 1) bundesweit vertrieben. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um beschichtete Natriumpercarbonatpartikel, die in der Umh\u00fcllung unstreitig Natriumsulfat aufweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zudem sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein unmittelbares Produkt des durch den Klagepatentanspruch 3 gesch\u00fctzten Verfahrens.<br \/>\nSie behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise lediglich eine einzige Schicht aus Natriumsulfat um den Kern aus Natriumpercarbonat auf. Eine Zwischenschicht aus Natriumbicarbonat oder Natriumsesquicarbonat sei nicht vorhanden.<br \/>\nSie meint, die Untersuchungen der Beklagten seien nicht geeignet, das Vorhandensein einer Zwischenschicht aus Natriumbicarbonat oder Natriumsesquicarbonat darzutun. Die von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durchgef\u00fchrte Untersuchung beim Forschungszentrum Karlsruhe habe gezeigt, dass weder Natriumbicarbonat, noch Natriumsesquicarbonat vorhanden sei. Vielmehr habe Burkeit nachgewiesen werden k\u00f6nnen, das sich unvermeidlich dann bilde, wenn eine w\u00e4ssrige Natriumsulfatl\u00f6sung auf die Natriumpercarbonatpartikel gespr\u00fcht werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\na) umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel, bestehend aus einem Kern aus im wesentlichen Natriumpercarbonat und einer diesen Kern umgebenden, fest daran haftenden H\u00fcllschicht, bestehend aus Natriumsulfat, das teilweise hydratisiert sein kann,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Kern aus Natriumpercarbonat besteht, das durch Wirbelschicht-Spr\u00fchgranulation hergestellt wird, bei welcher eine Wasserstoffperoxyd-L\u00f6sung und eine Natriumcarbonat-L\u00f6sung in einer Wirbelschichtapparatur auf Keime aus Natriumpercarbonat gespr\u00fcht und gleichzeitig Wasser verdampft wird, und wobei die H\u00fcllschicht erh\u00e4ltlich ist durch Aufspr\u00fchen einer w\u00e4ssrigen Natriumsulfatl\u00f6sung auf die in der Wirbelschicht befindlichen, nicht-umh\u00fcllten Partikel des Natriumpercarbonat-Wirbelschichtspr\u00fchgranulats und Verdampfen von Wasser unter Aufrechterhaltung einer Wirbelschicht-Temperatur zwischen 35 und 100 \u00b0C und wobei die H\u00fcllschicht 0,5 bis 25 Gew.-% Natriumsulfat ausmacht, berechnet hydratfrei und bezogen auf Natriumpercarbonat;<br \/>\nb) unmittelbare Produkte eines Verfahrens zur Herstellung von umh\u00fcllten Natriumpercarbonatpartikeln gem\u00e4\u00df lit. a)<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei eine w\u00e4ssrige Natriumsulfatl\u00f6sung auf in einer Wirbelschicht befindliche Partikel aus Natriumpercarbonat-Wirbelschichtspr\u00fchgranulat unter Aufrechterhaltung einer Wirbelschicht-Temperatur zwischen 35 und 100 \u00b0C gespr\u00fcht und Wasser verdampft wird;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.01.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziff. I.1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben;<br \/>\n3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten, in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen unter Ziff. I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 29.01.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde weder mit dem Patentanspruch 1, noch mit dem Patentanspruch 3 verletzt. Sie behaupten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde nach dem in der EP 0 681 xxx patentierten Verfahren hergestellt und weise daher eine Schicht aus Natriumbicarbonat um den Natriumpercarbonatkern auf. Natriumbicarbonat sei mit dem in ihren Untersuchungen nachgewiesenen Natriumsesquicarbonat identisch. Bei der anschlie\u00dfenden Beschichtung werde keine reine Natriumsulfatl\u00f6sung verwendet, sondern eine L\u00f6sung aus Natriumsulfat und Natriumcarbonat. Dadurch entstehe eine H\u00fcllschicht aus einer Mischung von Natriumsulfat und Burkeit. Es handele sich nicht um eine unvermeidbare Verunreinigung mit Burkeit.<\/p>\n<p>Mit der Widerklage nimmt die Beklagte zu 1) und Widerkl\u00e4gerin die Kl\u00e4gerin und Widerbeklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 681 xxx B2 (Widerklagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Widerklagepatents ist die D mit Sitz in Helsinki\/Finnland. Sie ist aufgrund Rechtsformwechsels Rechtsnachfolgerin der D, die als Inhaberin des Widerklagepatents eingetragen ist. Das Widerklagepatent wurde am 29.11.1994 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorit\u00e4t vom 30.11.1993 angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 14.04.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das urspr\u00fcnglich erteilte Widerklagepatent wurde im Einspruchs- und anschlie\u00dfenden Beschwerdeverfahren im ge\u00e4nderten Umfang aufrechterhalten. Die ge\u00e4nderte Widerklagepatentschrift wurde am 13.06.2007 ver\u00f6ffentlicht und liegt als Anlage B20 vor. Die deutsche \u00dcbersetzung des ge\u00e4nderten Widerklagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, wurde am 10.08.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht und liegt als Anlag B21 vor. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Widerklagepatents betrifft ein Verfahren zur Herstellung von H\u00fcllschichten um Natriumpercarbonatteilchen. Er hat in der deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von Natriumpercarbonatteilchen, die mit einer ersten Schicht aus Natriumbicarbonat und einer zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht beschichtet sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren Folgendes umfasst:<br \/>\na) den Schritt des Spr\u00fchens einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung in einem Wirbelschichtbett auf die Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen unter Verwendung von Kohlendioxid oder einem Gas, welches reich an Kohlendioxid ist, als Wirbelschichtgas, Erzeugen einer Reaktion auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen zur Bildung der ersten Schicht auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen und der zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht, wobei mindestens ein Teil der ersten Schicht aus dem Natriumcarbonat der Natriumpercarbonatteilchen und dem Kohlendioxid in der Gasphase gebildet ist, oder<br \/>\nb) einen ersten Schritt des Spr\u00fchens von Wasser oder einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung in einem Wirbelschichtbett auf die Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen unter Verwendung von Kohlendioxid oder einem Gas, welches reich an Kohlendioxid ist, als Wirbelschichtgas, Erzeugen einer Reaktion auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen zur Bildung der ersten Schicht auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen und wahlweise einer zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht und einen zweiten Schritt des Spr\u00fchens einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung in einem Wirbelschichtbett auf das Produkt aus dem ersten Schritt unter Verwendung von Kohlendioxid oder einem Gas, welches reich an Kohlendioxid ist, oder irgendeinem anderen Gas als Wirbelschichtgas zur Bildung einer zus\u00e4tzlichen \u00dcberzugsschicht auf der Oberfl\u00e4che des Produkts aus dem ersten Schritt, wobei zumindest ein Teil der ersten Schicht aus dem Natriumcarbonat der Natriumpercarbonatteilchen und dem Kohlendioxid in der Gasphase gebildet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter den Bezeichnungen \u201eQ30\u201c und \u201eQ35\u201c beschichtete Natriumpercarbonatteilchen. In der Wirbelschichtaufbaugranulation werden zun\u00e4chst Keime aus Natriumpercarbonat mit einer L\u00f6sung aus Wasserstoffperoxyd und Natriumcarbonat bespr\u00fcht und zu Granulat aus Natriumpercarbonat aufgebaut. Anschlie\u00dfend werden die Natriumpercarbonatpartikel getrocknet. Bei der Granulation und anschlie\u00dfenden Trocknung wird Luft verwendet, die unmittelbar mit einem Gasbrenner erhitzt wird und daher einen h\u00f6heren Anteil Kohlendioxid als gew\u00f6hnliche Luft aufweist. Im darauf folgenden Beschichtungsverfahren werden die Natriumpercarbonatteilchen mit einer w\u00e4ssrigen L\u00f6sung aus Natriumsulfat bespr\u00fcht und eine Schicht aus Natriumsulfat erzeugt. Das gesamte Herstellungsverfahren wird nachfolgend als angegriffenes Verfahren bezeichnet.<\/p>\n<p>Am 24.09.2007 schloss die D mit der Beklagten zu 1) einen Lizenzvertrag \u00fcber das Widerklagepatent, mit der der Beklagten zu 1) eine einfache Lizenz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde. Die Beklagte zu 1) wurde erm\u00e4chtigt, das Widerklagepatent im eigenen Namen gegen Dritte geltend zu machen. Au\u00dferdem trat die Di alle m\u00f6glichen Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung wegen einer Verletzung des Widerklagepatents an die Beklagte zu 1) ab.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, das angegriffene Verfahren mache von der Lehre des Widerklagepatentanspruchs 1 in der Alternative (a) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie behauptet, beim Coating mit Natriumsulfat werde mit Kohlendioxid angereicherte Luft verwendet.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin behauptet, dass beim Coating Frischluft verwendet werde, ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, die Alternative (b) des Widerklagepatentanspruchs werde zumindest mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die Wirbelschichtaufbaugranulation stelle den ersten Schritt des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens dar, das Coating den zweiten Schritt. Auch wenn beim angegriffenen Verfahren nicht unmittelbar Wasser auf die Natriumpercarbonatteilchen gespr\u00fcht werde, sei doch eine \u00e4quivalente Benutzung des gesch\u00fctzten Verfahren gegeben. Die Beklagte zu 1) behauptet dazu, auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen befinde sich nach der Wirbelschichtaufbaugranulation noch Feuchtigkeit. Statt die Teilchen mit Wasser zu bespr\u00fchen, f\u00fchre die Kl\u00e4gerin die noch feuchten Teilchen der Trockung zu, wo sie mit kohlendioxidreicher Luft behandelt w\u00fcrden. Dadurch entstehe eine Schicht aus Natriumbicarbonat auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatpartikel.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beantragt,<\/p>\n<p>I. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Kl\u00e4gerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\na) in der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren anzuwenden zur Herstellung von Natriumpercarbonatteilchen, die mit einer ersten Schicht aus Natriumbicarbonat und einer zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht beschichtet sind, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\nden Schritt des Spr\u00fchens einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung in einem Wirbelschichtbett auf die Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen unter Verwendung von Kohlendioxid oder einem Gas, welches reich an Kohlendioxid ist, als Wirbelschichtgas, Erzeugen einer Reaktion auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen zur Bildung der ersten Schicht auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen und der zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht, wobei mindestens ein Teil der ersten Schicht aus dem Natriumcarbonat der Natriumpercarbonatteilchen und dem Kohlendioxid in der Gasphase gebildet ist (EP 0 681 xxx B2, Anspruch 1, Alternative (a));<br \/>\nhilfsweise zu lit. a)<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren anzuwenden zur Herstellung von Natriumpercarbonatteilchen, die mit einer ersten Schicht aus Natriumbicarbonat und einer zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht beschichtet sind, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\neinen ersten Schritt, in dem Natriumpercarbonatteilchen, die an der Oberfl\u00e4che feucht sind, in ein Wirbelschichtbett gebracht werden, bei dem ein Gas, welches reich an Kohlendioxid ist, als Wirbelschichtgas benutzt wird, und in dem eine Reaktion auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen zur Bildung der ersten Schicht auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen erzeugt wird,<br \/>\neinen zweiten Schritt des Spr\u00fchens einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung in einem Wirbelschichtbett auf das Produkt aus dem ersten Schritt unter Verwendung von Luft als Wirbelschichtgas zur Bildung einer zus\u00e4tzlichen \u00dcberzugsschicht auf der Oberfl\u00e4che des Produkts aus dem ersten Schritt, wobei zumindest ein Teil der ersten Schicht aus dem Natriumcarbonat der Natriumpercarbonatteilchen und dem Kohlendioxid in der Gasphase gebildet ist (EP 0 681 xxx B2, Anspruch 1, Alternative (b));<br \/>\nb) in der Bundesrepublik Deutschland Natriumpercarbonatteilchen, die mit einer ersten Schicht aus Natriumbicarbonat und einer zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht beschichtet sind, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die unmittelbar durch das unter I.1.a) beschriebene Verfahren hergestellt worden sind;<br \/>\n2. der Beklagten zu 1)<br \/>\na) Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I.1.b) bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angaben \u00fcber<br \/>\naa) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Lieferanten und die St\u00fcckzahl sowie die Preise der bei jedem Lieferanten bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nbb) die St\u00fcckzahl sowie die Preise der von jedem Lieferanten erhaltenen Erzeugnisse,<br \/>\ncc) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher gewerblicher Abnehmer und die St\u00fcckzahl sowie die Preise der an jeden dieser Abnehmer gelieferten Erzeugnisse,<br \/>\ndd) Namen und Anschriften s\u00e4mtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die St\u00fcckzahlen und Preise der von diesen hergestellten und\/oder bestellten und\/oder ausgelieferten Erzeugnisse,<br \/>\nund zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Lieferscheine oder Rechnungen) in Kopie;<br \/>\nb) unter Vorlage einer \u00fcbersichtlichen, in sich verst\u00e4ndlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen \u00fcber<br \/>\naa) die mit den unter I.1.b) bezeichneten Erzeugnissen erzielten Ums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe<br \/>\n&#8211; des Zeitpunkt der Lieferung,<br \/>\n&#8211; der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n&#8211; der gelieferten Mengen,<br \/>\n&#8211; des Preises,<br \/>\n&#8211; der zur Identifizierung der gelieferten Erzeugnisse notwendigen technischen Beschreibungen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nbb) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I.1.b) bezeichneten Erzeugnisse unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung erm\u00f6glichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschlie\u00dflich durch Gestehung und\/oder Vertrieb dieser Erzeugnisse verursacht wurde,<br \/>\ncc) den mit den unter I.1.b) bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,<br \/>\ndd) die hergestellten Mengen mit jeweiligen Herstellungszeitpunkt und gegebenenfalls Chargenbezeichnung<br \/>\njeweils unter Vorlage entsprechender Belege,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14.04.1999 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; die Angaben zu b) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14.05.1999 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; der Kl\u00e4gerin bei den Angaben zu b) vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Beklagten zu 1) einem von der Beklagten zu 1) zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Beklagten zu 1) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. I.1.b) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<br \/>\nII. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr und\/oder der D durch die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 14.05.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das von ihre angewandte Verfahren mache von der Lehre des Widerklagepatentanspruchs weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch \u00e4quivalent Gebrauch.<br \/>\nSie behauptet, beim Coating mit Natriumsulfat werde Frischluft verwendet, die mit einem W\u00e4rmetauscher erhitzt worden sei. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die Natriumpercarbonatteilchen keine Feuchtigkeit auf der Oberfl\u00e4che aufweisen, wenn man sie der Trocknung zuf\u00fchre. Bereits in der Granulationsstufe werde die Feuchtigkeit so niedrig gehalten, dass keine Agglomeration von Teilchen stattfinde, die die Bildung runder Natriumpercarbonatpartikel verhindere. Die Teilchen seien so trocken, dass sie rieself\u00e4hig seien. Bei der Trocknung werde lediglich die Feuchtigkeit im Innern des Kerns beseitigt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage und die Widerklage sind zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A Klage<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 und 3, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch (I.). Ebenso wenig wird sie unmittelbar in einem Verfahren hergestellt, dass die Lehre des Klagepatentanspruchs 3 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht (II.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel und im Anspruch 3 ein Verfahren zu ihrer Herstellung.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, Natriumpercarbonat (2 Na2CO3 \u2022 3 H2O2) finde als Aktivsauerstoffkomponente in Wasch-, Bleich- und Reinigungsmitteln Verwendung. Aufgrund der ungen\u00fcgenden Lagerstabilit\u00e4t von Natriumpercarbonat in warm-feuchter Umgebung sowie in Gegenwart bestimmter Wasch- und Reinigungsmittelkomponenten m\u00fcsse Natriumpercarbonat gegen den Verlust von Aktivsauerstoff (Oa) stabilisiert werden. Ein wesentliches Stabilisierungsprinzip bestehe darin, die Natriumpercarbonatpartikel mit einer H\u00fclle aus stabilisierend wirkenden Komponenten zu umgeben.<\/p>\n<p>Die Druckschrift GB 174 891 besch\u00e4ftigt sich \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 mit dem Aufspr\u00fchen einer H\u00fcllkomponente in fl\u00fcssiger Form auf das zu stabilisierende pulverf\u00f6rmige Material. Um eine Verfl\u00fcssigung oder Verbackung zu vermeiden, werde das Material mit Hilfe eines Luftstroms gek\u00fchlt oder getrocknet. Mit dem Verfahren lie\u00dfen sich auch Per-Verbindungen wie Natriumpercarbonat mit Wasserglas umh\u00fcllen. Daran kritisiert die Klagepatentschrift, dass sich allein mit einer Umh\u00fcllung aus Wasserglas keine ausreichende Stabilisierung von Natriumpercarbonat erreichen lasse.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt weitere Druckschriften, aus denen umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel bekannt sind und die Umh\u00fcllung aus einer gemischten Verbindung besteht. Die DE-OS 24 17 572 offenbart etwa als H\u00fcllsubstanz eine Verbindung, die durch Kristallisation von Natriumcarbonat oder \u2013bicarbonat mit Natriumsulfat gebildet wird. In der DE 26 22 610 enth\u00e4lt die einschichtige Umh\u00fcllung au\u00dfer Natriumcarbonat und Natriumsulfat zus\u00e4tzlich ein Natriumsilicat. In beiden F\u00e4llen wird ein w\u00e4ssrige L\u00f6sung des H\u00fcllmaterials auf Natriumpercarbonatpartikel in einer Wirbelschicht unter Aufrechterhaltung einer Wirbelschichttemperatur zwischen 30 und 80 \u00b0C aufgespr\u00fcht. Durch Verdampfen des eingebrachten Wassers bildet sich eine feste Umh\u00fcllung aus. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, dass trotz verbesserter Stabilit\u00e4t der Aktivsauerstoffgehalt bei l\u00e4ngerer Lagerung in Gegenwart eines Waschmittelpulvers zu stark abnehme. Au\u00dferdem zeigten Natriumpercarbonatpartikel, deren Umh\u00fcllung in der \u00e4u\u00dfersten Schicht ausschlie\u00dflich oder haupts\u00e4chlich Soda enthalte, ein unbefriedigendes Silierverhalten. Die Produkte verfestigten sich mit der Zeit und zeigten ein schlechtes Flie\u00dfverhalten.<\/p>\n<p>In der DE-OS 43 15 380 wird eine Umh\u00fcllung von Natriumpercarbonat aus einem Mineralsalzgemisch offenbart, das im Wesentlichen aus Alkalimetallsulfat und Alkalimetallchlorid besteht. Dazu f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass durch eine solche Umh\u00fcllung zwar eine zufriedenstellende Aktivsauerstoffstabilit\u00e4t erzielt werde, die Verwendung von Alkalimetallchlorid und die damit verbundene Korrosionsgefahr als nachteilig anzusehen seien.<\/p>\n<p>Weiterhin kann die Stabilit\u00e4t von Natriumpercarbonat nach der US 4.325.xxx dadurch erh\u00f6ht werden, dass die Umh\u00fcllung aus Magnesiumsalzen, insbesondere Magnesiumsulfat, bestehe. Allerdings entspreche eine ausschlie\u00dflich Magnesiumsalze enthaltende Umh\u00fcllung laut Klagepatentschrift nicht den derzeitigen Anforderungen an die Aktivsauerstoffstabilit\u00e4t.<\/p>\n<p>Umh\u00fcllungen mit mehreren Komponenten werden durch die WO 95\/02555 und der EP 0 623 xxx offenbart. Sie enthalten au\u00dfer Magnesiumsulfat und einem Silicat zus\u00e4tzlich Soda oder ein Alkalimetallsalz aus der Reihe der Carbonate, Bicarbonate und Sulfate. Durch eine solche ein- oder mehrschichtige Umh\u00fcllung werde zwar \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 eine sehr gute Aktivsauerstoffstabilit\u00e4t erzielt. Nachteilig sei jedoch das Erfordernis, drei verschiedene H\u00fcllkomponenten verwenden zu m\u00fcssen. Zudem neigten Produkte mit mehrschichtigem Aufbau und Soda in der \u00e4u\u00dfersten H\u00fcllschicht laut Klagepatentschrift zum Verbacken.<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung von Natriumpercarbonatpartikeln bzw. ihrer Umh\u00fcllung werden in den Druckschriften GB 1 300 xxx und WO 95\/15291 offenbart. Nach der GB 1 300 xxx kann Natriumpercarbonat mit einem Kristallisationsverfahren oder mit einem Wirbelschichtverfahren hergestellt werden. In dem Verfahren nach der WO 95\/15291 wird in einer Wirbelschichtapparatur Natriumpercarbonat mit einem Gas mit erh\u00f6htem CO2-Gehalt und mit Feuchtigkeit in Kontakt gebracht, um eine kontinuierliche Natriumbicarbonatschicht auf den Natriumpercarbonatpartikeln zu bilden. Zus\u00e4tzlich kann eine Schicht aus Natriumsulfat aufgebracht werden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, weitere umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel bereitzustellen, die \u2013 obwohl sie nur eine einzige H\u00fcllkomponente haben \u2013 eine sehr gute Aktivsauerstoffstabilit\u00e4t in Wasch-, Bleich- und Reinigungsmitteln und ein gutes Silierverhalten haben.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 und den Klagepatentanspruch 3 erreicht werden. Die Merkmale des Anspruchs 1 k\u00f6nnen wie folgt aufgegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel, bestehend aus<br \/>\n1.1 einem Kern aus im wesentlichen Natriumpercarbonat und<br \/>\n1.2 einer diesen Kern umgebenden H\u00fcllschicht, die<br \/>\n1.2.1 fest am Kern haftend ist und<br \/>\n1.2.2. aus Natriumsulfat besteht, das teilweise hydratisiert sein kann.<br \/>\n2. Der Kern der Partikel besteht aus Natriumpercarbonat, das durch Wirbelschichtspr\u00fchgranulation hergestellt wird, bei welcher<br \/>\n2.1 eine Wasserstoffperoxyd-L\u00f6sung und eine Natriumcarbonat-L\u00f6sung in einer Wirbelschichtapparatur auf Keime aus Natriumpercarbonat gespr\u00fcht und<br \/>\n2.2 gleichzeitig Wasser verdampft wird.<br \/>\n3. Die H\u00fcllschicht ist erh\u00e4ltlich durch Aufspr\u00fchen einer w\u00e4ssrigen Natriumsulfat-L\u00f6sung auf die in der Wirbelschicht befindlichen, nicht umh\u00fcllten Partikel des Natriumpercarbonat-Wirbelschichtspr\u00fchgranulats und Verdampfen von Wasser, wobei<br \/>\n3.1 eine Wirbelschicht-Temperatur zwischen 35 und 100 \u00b0C aufrechterhalten wird.<br \/>\n4. Die H\u00fcllschicht macht 0,5 bis 25 Gew.-% Natriumsulfat aus, berechnet hydratfrei und bezogen auf Natriumpercarbonat<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 3 weist folgende Merkmale auf:<br \/>\n1. Verfahren zur Herstellung von umh\u00fcllten Natriumpercarbonatpartikeln bestehend aus<br \/>\n1.1 einem Kern aus im wesentlichen Natriumpercarbonat und<br \/>\n1.2 einer diesen Kern umgebenden H\u00fcllschicht, die<br \/>\n1.2.1 fest am Kern haftend ist und<br \/>\n1.2.2. aus Natriumsulfat besteht, das teilweise hydratisiert sein kann.<br \/>\n2. Der Kern der Partikel besteht aus Natriumpercarbonat, das durch Wirbelschicht-Spr\u00fchgranulation hergestellt wird, bei welcher<br \/>\n2.1 eine Wasserstoffperoxyd-L\u00f6sung und eine Natriumcarbonat-L\u00f6sung in einer Wirbelschichtapparatur auf Keime aus Natriumpercarbonat gespr\u00fcht und<br \/>\n2.2 gleichzeitig Wasser verdampft wird.<br \/>\n3. Die H\u00fcllschicht ist erh\u00e4ltlich durch Aufspr\u00fchen einer w\u00e4ssrigen Natriumsulfat-L\u00f6sung auf die in der Wirbelschicht befindlichen, nicht umh\u00fcllten Partikel des Natriumpercarbonat-Wirbelschicht-Spr\u00fchgranulats und Verdampfen von Wasser, wobei<br \/>\n3.1 eine Wirbelschicht-Temperatur zwischen 35 und 100 \u00b0C aufrechterhalten wird.<\/p>\n<p>Laut Klagepatentbeschreibung kann eine sehr gute Aktivsauerstoffstabilit\u00e4t in Verbindung mit ausgezeichnetem Silierverhalten erreicht werden, wenn der Kern aus Natriumpercarbonat-Wirbelschichtspr\u00fchgranulat bestehe und Natriumsulfat als alleiniger Bestandteil der H\u00fcllschicht verwendet werde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Natriumpercarbonatkern von ein oder zwei Schichten umgeben ist (Merkmal 1.2 und 3) und aus welchem Material die Umh\u00fcllung besteht (Merkmal 1.2.2). Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich nur eine H\u00fcllschicht um den Natriumpercarbonatkern aufweist und damit Merkmal 1.2 und 3 verwirklicht, kann dahinstehen, da die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, dass das Merkmal 1.2.2 verwirklicht wird.<\/p>\n<p>1. Gegenstand des Klagepatentanspruchs 1 sind umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel, die aus einem Kern und einer diesen Kern umgebenden H\u00fcllschicht bestehen (Merkmal 1.1 und 1.2). Dabei soll der Kern im Wesentlichen aus Natriumpercarbonat bestehen (Merkmal 1.1) und die den Kern umgebende H\u00fcllschicht aus Natriumsulfat (Merkmal 1.2.2). Der Patentanspruch ist dahingehend auszulegen, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Natriumpercarbonatpartikel nur eine H\u00fcllschicht ausschlie\u00dflich aus Natriumsulfat aufweisen darf. Darauf weist bereits das Merkmal 3 hin, wonach die w\u00e4ssrige Natriumsulfatl\u00f6sung auf die nicht umh\u00fcllten Natriumpercarbonatpartikel gespr\u00fcht werden soll.<\/p>\n<p>Ebenso geht aus der Beschreibung des Klagepatents, die bei der Auslegung des Klagepatentanspruchs gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc zu ber\u00fccksichtigen ist, hervor, dass das Natriumpercarbonatpartikel nur eine einzige, allein aus Natriumsulfat bestehende H\u00fcllschicht aufweisen darf. Mit dem Erfordernis, dass der Kern des Natriumpercarbonatpartikels von nur einer H\u00fcllschicht ausschlie\u00dflich aus Natriumsulfat umgeben ist, grenzt sich die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung vom Stand der Technik \u2013 hier insbesondere von der DE-OS 24 17 572, die eine gemischte Verbindung aus Natriumcarbonat oder \u2013bicarbonat mit Natriumsulfat vorsieht \u2013 ab. Im Stand der Technik waren Produkte aus Natriumpercarbonat sowohl mit einschichtiger, als auch mit mehrschichtiger Umh\u00fcllung bekannt. Die einschichtige Umh\u00fcllung konnte aus einer einzigen oder aus mehreren Komponenten bestehen. An der mehrschichtigen bzw. mehrere Komponenten aufweisenden einschichtigen Umh\u00fcllung kritisiert die Klagepatentschrift das Erfordernis, drei verschiedene H\u00fcllkomponenten verwenden zu m\u00fcssen (S. 3 Z. 34-36; Textstellen ohne weitere Bez\u00fcge beziehen sich auf die Anlage K1a, soweit sie die Entscheidung \u00fcber den Klageantrag betreffen). Zudem sei ein Gemisch mit Natriumcarbonat in der \u00e4u\u00dferen H\u00fcllschicht nachteilig, weil solche Produkte ein schlechtes Silierverhalten zeigen w\u00fcrden (S. 2 Z. 22-25 und S. 3 Z. 36 f).<\/p>\n<p>Daher formuliert die Klagepatentschrift als Aufgabe, weitere umh\u00fcllte Natriumpercarbonatpartikel bereitzustellen, \u201edie, obwohl sie nur eine einzige H\u00fcllkomponente haben, eine sehr gute Aktivsauerstoffstabilit\u00e4t (&#8230;) zeigen\u201c (S. 4 Z. 14-17). Weiter hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, im Stand der Technik \u2013 das hei\u00dft in der DE-OS 24 17 572 \u2013 sei bislang die Verwendung von Natriumsulfat in der Form von Mischsalzen oder als Bestandteil einer Zusammensetzung aus mehreren Substanzen als notwendig erachtet worden, um die Aktivsauerstoffstabilit\u00e4t verbessern zu k\u00f6nnen (S. 6 Z. 24-31). Es sei daher \u00fcberraschend, dass eine gute Aktivsauerstoffstabilit\u00e4t und ein ausgezeichnetes Silierverhalten auch erreicht werden k\u00f6nnten, wenn \u201eein Kern aus Natriumpercarbonat-Wirbelschichtspr\u00fchgranulat und Natriumsulfat als alleiniger Bestandteil der H\u00fcllschicht\u201c (S. 6 Zeile 31-36) verwendet werde. Eine \u00e4hnliche Formulierung (\u201eVerwendung eines einzigen Umh\u00fcllungsmaterials\u201c) findet sich auch eingangs der Klagepatentschrift (S. 1 Z. 7 f)<\/p>\n<p>Diese Auslegung, nach der die patentgem\u00e4\u00dfen Natriumpercarbonatpartikel lediglich eine H\u00fcllschicht ausschlie\u00dflich aus Natriumsulfat aufweisen d\u00fcrfen, wird durch die im Laufe des Einspruchsverfahrens vorgenommene \u00c4nderung des Klagepatentanspruchs best\u00e4tigt. Denn der urspr\u00fcnglich erteilte Anspruch sah eine \u201eH\u00fcllschicht, im Wesentlichen aus Natriumsulfat, das teilweise hydratisiert sein kann\u201c vor (S. 16 Z. 5-7). Die Worte \u201eim Wesentlichen\u201c wurden im Laufe des Einspruchsverfahren gestrichen, so dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Natriumpercarbonatpartikel eine Umh\u00fcllung nur aus Natriumsulfat aufweisen d\u00fcrfen. Auch die Technische Beschwerdekammer beim EPA weist in ihrer Entscheidung darauf hin, dass die mit dem Klagepatent beanspruchte L\u00f6sung in umh\u00fcllten Natriumpercarbonatpartikeln bestehe, \u201edie eine einzige Umh\u00fcllung, bestehend aus Natriumsulfat, (&#8230;) tragen\u201c (S. 25 der Anlage K16a).<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine H\u00fcllschicht ausschlie\u00dflich aus Natriumsulfat aufweist.<\/p>\n<p>a) Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um das Produkt B. Dies hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 07.01.2008 klargestellt und im \u00dcbrigen selbst erkl\u00e4rt, dass eine \u00c4nderungen der Zusammensetzung nicht erkennbar und auch nicht relevant sei.<\/p>\n<p>b) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lie\u00df die Kl\u00e4gerin im Forschungszentrum Karlsruhe, Institute f\u00fcr Technische Chemie, f\u00fcr Synchrotronstrahlung und f\u00fcr Nanotechnologie, gemeinsam mit anderen Proben Raman-mikroskopisch untersuchen. Die Parteien sind sich einig, dass die Zusammensetzung von Natriumpercarbonatproben grunds\u00e4tzlich durch eine Raman-spektroskopische Analyse nachgewiesen werden kann. Dementsprechend hat die Beklagte hinsichtlich des als Anlage K24 vorgelegten Untersuchungsberichts lediglich zu bedenken gegeben, dass nicht der Original-Untersuchungsbericht des Forschungszentrums, sondern nur eine Zusammenfassung seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegt worden sei, und dass die Konsistenz der untersuchten Proben aufgrund ihres Alters unsicher sei. Weiterhin hat sie eingewandt, dass unter den Bedingungen der durchgef\u00fchrten Analyse der Nachweis einer Zwischenschicht aus Natriumbicarbonat in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht m\u00f6glich sei. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte die Untersuchung, soweit sie in der als Anlage K24 vorgelegten Zusammenfassung wiedergeben ist, nicht angegriffen.<\/p>\n<p>Die durchgef\u00fchrte Untersuchung hat unstreitig ergeben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine H\u00fcllschicht aufweist, die Natriumsulfat und Burkeit enth\u00e4lt. Burkeit ist ein Mischsalz aus Natriumsulfat und Natriumcarbonat (2 Na2SO4 \u2022 Na2CO3). Bei der Betrachtung des gesamten Raman-Spektrums der untersuchten Probe trat eine Raman-Bande nicht nur bei 1064 cm-1 auf, sondern die f\u00fcr Natriumsulfat charakteristische Bande bei 992 cm-1 wies auch eine so genannte \u201eBurkeit-Schulter\u201c bei 1009 cm-1 auf. Die Kl\u00e4gerin hat dazu unbestritten vorgetragen, dass ein solches Spektrum charakteristisch f\u00fcr den Nachweis von Burkeit sei. Ein Peak bei 1064 cm-1 weise nicht allein auf Natriumsesquicarbonat hin, sondern k\u00f6nne auch durch Burkeit verursacht werden. Zeige sich au\u00dfer dem Peak bei 1064 cm-1 die so genannte \u201eBurkeit-Schulter\u201c bei 1009 cm-1, sei dies ein typischer Nachweis f\u00fcr Burkeit. Das Spektrum der H\u00fcllschicht einer der Proben ist in der nachfolgenden Abbildung 16 und das allgemeine Spektrum von Burkeit in der Abbildung 20 \u2013 jeweils aus der Anlage K24 \u2013 wiedergegeben.<\/p>\n<p>c) Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine H\u00fcllschicht aufweist, die aus Natriumsulfat und Burkeit besteht, macht sie vom Gegenstand der Erfindung keinen Gebrauch. Nach der Lehre des Klagepatents d\u00fcrfen die Natriumpercarbonatpartikel nur eine H\u00fcllschicht ausschlie\u00dflich aus Natriumsulfat aufweisen. Es kann dahinstehen, ob Natriumpercarbonatpartikel mit unvermeidbaren Verunreinigungen von Burkeit in der Natriumsulfatschicht noch vom Gegenstand der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung erfasst werden. Denn die Kl\u00e4gerin hat nicht hinreichend konkret dargelegt, dass es sich bei dem in der H\u00fcllschicht nachgewiesenen Burkeit um blo\u00dfe unvermeidbare Verunreinigungen handelt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde sich Burkeit zwangsl\u00e4ufig beim Aufspr\u00fchen einer w\u00e4ssrigen Natriumsulfat-L\u00f6sung auf nicht umh\u00fcllte Partikel aus Natriumpercarbonat in einer Wirbelschicht bei gleichzeitigem Verdampfen von Wasser. Beim Aufspr\u00fchen der L\u00f6sung auf das wasserl\u00f6sliche Natriumpercarbonat l\u00f6se sich unvermeidlich ein Teil des Natriumpercarbonats in der Natriumsulfat-L\u00f6sung, so dass beim anschlie\u00dfenden Verdampfen von Wasser zusammen mit Natriumsulfat als \u201eNebenprodukt\u201c das Mischsalz \u201eBurkeit\u201c entstehe.<\/p>\n<p>aa) Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung dazu erkl\u00e4rt, dass eine zwangsl\u00e4ufige Bildung von Burkeit nicht belegt sei. Vielmehr sei von vielen Parametern des Wirbelschichtverfahrens abh\u00e4ngig, welche Reaktionen an der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatpartikel stattfinden. So k\u00f6nne unter anderem die Temperatur, die Menge der L\u00f6sung oder die Gr\u00f6\u00dfe der Tr\u00f6pfchen eingestellt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Kl\u00e4gerin schon nicht dargelegt, dass sich bei der Herstellung der Natriumsulfatschicht durch das im Klagepatentanspruch 1 beschriebene Wirbelschichtbettverfahren immer zwingend Burkeit bildet. Es fehlt an Vortrag dazu, ob die Entstehung von Burkeit bei der Bildung der Natriumsulfatschicht nicht durch die Einstellung der Parameter des Herstellungsverfahrens vermieden werden kann.<\/p>\n<p>bb) Weiterhin haben die Beklagten schrifts\u00e4tzlich erwidert, bei der Herstellung der H\u00fcllschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde kein reines Natriumsulfat verwendet, sondern eine L\u00f6sung aus Natriumsulfat und Natriumcarbonat. W\u00e4hrend der Bildung der H\u00fcllschicht reagiere Natriumcarbonat mit Natriumsulfat zu Burkeit und finde sich daher in der H\u00fcllschicht wieder. Der Anteil von Burkeit in der H\u00fcllschicht betrage zwischen 18,8 % und 27 %, weil die L\u00f6sung aus Natriumsulfat und Natriumcarbonat einen \u00dcberschuss aus Natriumsulfat aufweise und nicht das gesamte Natriumsulfat mit Natriumcarbonat reagieren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dies hat die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 11.02.2008 vorgetragen. Bis dahin war zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Partikel mit Natriumsulfat bespr\u00fcht und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine H\u00fcllschicht aus Natriumsulfat tr\u00e4gt. Die Beklagte hat sich in der Klageerwiderung lediglich darauf beschr\u00e4nkt einzuwenden, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwischen dem Natriumpercarbonatkern und der H\u00fcllschicht aus Natriumsulfat eine weitere Schicht aus Natriumbicarbonat beziehungsweise \u2013 nach Vorlage der Anlage K7 seitens der Kl\u00e4gerin \u2013 aus Natriumbicarbonat in der Form von Natriumsesquicarbonat auf. Diesen Vortrag hat die Beklagte jedoch ausweislich Seite 5-6 des Schriftsatzes vom 11.02.2008 (Blatt 223 f der Akte) weiter aufrechterhalten. Zudem hat sie sich den Vortrag der Kl\u00e4gerin, die H\u00fcllschicht weise neben Natriumsulfat auch Burkeit auf, in prozessual zul\u00e4ssiger Weise zu eigen gemacht und den Anteil von Burkeit in der H\u00fcllschicht dargelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zum Anteil von Burkeit in der H\u00fcllschicht nichts vorgetragen. Sie hat auf die Darlegung des aufgespr\u00fchten L\u00f6sungsgemischs seitens der Beklagten lediglich erwidert, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handele. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Beklagten haben dazu in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, bis zur Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer beim EPA \u00fcber den Klagepatentanspruch und bis zur Entdeckung von Burkeit in der Natriumsulfatschicht seitens der Kl\u00e4gerin, habe kein Anlass bestanden offenzulegen, dass eine Mischung von Natriumsulfat und Burkeit auf die Natriumpercarbonatpartikel gespr\u00fcht werde. Dies Ausf\u00fchrungen sind durchaus nachvollziehbar. Denn bis zur Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer beim EPA war nach der Lehre des urspr\u00fcnglichen Klagepatentanspruchs lediglich erforderlich, dass die H\u00fcllschicht im Wesentlichen aus Natriumsulfat besteht. Insofern w\u00e4re der Vortrag der Beklagten, die H\u00fcllschicht aus Natriumsulfat enthalte ca. 20 % Burkeit, unter Umst\u00e4nden tats\u00e4chlich nicht erheblich gewesen. Es war prozessual durchaus zul\u00e4ssig, die Verteidigung zun\u00e4chst lediglich auf das Vorhandensein einer weiteren H\u00fcllschicht aus Natriumbicarbonat zu st\u00fctzen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagten erkl\u00e4rt haben, dass es sich bei dem Umstand, eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung aus Natriumsulfat und Burkeit zur Bildung der H\u00fcllschicht aufzuspr\u00fchen, um ein Betriebsgeheimnis handele.<\/p>\n<p>Auch wenn der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11.02.2008 im Hinblick auf ihren fr\u00fcheren Tatsachenvortrag \u00fcberraschend erscheinen mag, befreit dies die Kl\u00e4gerin nicht von ihrer Darlegungslast und der Konkretisierung ihres Vortrags zu der Frage, in welcher Menge Burkeit in der H\u00fcllschicht vorhanden ist. Da solche Angaben fehlen, hat die Kl\u00e4gerin nicht im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei dem in der H\u00fcllschicht nachgewiesenen Burkeit lediglich um unvermeidbare Verunreinigungen handelt. Allein aus dem fr\u00fcheren Vortrag der Beklagten zur H\u00fcllschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese aus reinem Natriumsulfat mit lediglich unvermeidbaren Verunreinigungen besteht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K27 vorgelegten Datenblatt, wonach das von den Beklagten vertriebene Natriumsulfat eine Reinheit von \u00fcber 99 Gew.-% aufweist. Das Datenblatt sagt nichts dar\u00fcber aus, welche Zusammensetzung die L\u00f6sung aufweist, mit deren Hilfe die H\u00fcllschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebildet wird. Ebensowenig kann sich die Kl\u00e4gerin auf den Beitrag von Dr. E, Mitarbeiter der Beklagten, auf einem Workshop am 19.\/20.05.1998 berufen (Anlage K6). Auch wenn dieser erkl\u00e4rt hat, \u201eunser Coating besteht fast ausschlie\u00dflich aus purem Natriumsulfat\u201c, schlie\u00dft dies Zus\u00e4tze von Natriumcarbonat in der L\u00f6sung bzw. Burkeit in der H\u00fcllschicht nicht aus, die \u00fcber blo\u00dfe Verunreinigungen hinausgehen. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die als Anlage K28 vorgelegte Masterthesis verweist, l\u00e4sst diese allenfalls R\u00fcckschl\u00fcsse auf das von der Beklagten in ihrer schwedischen Anlage angewandte Verfahren zur Aufbringung der H\u00fcllschicht zu, nicht aber auf den Anteil von Burkeit in der H\u00fcllschicht.<br \/>\nHinweise darauf, dass der Anteil von Burkeit \u00fcber eine zwangsl\u00e4ufige Verunreinigung hinausgeht, ergeben sich nicht nur aus dem Vortrag der Beklagten zur Zusammensetzung der aufgespr\u00fchten L\u00f6sung, sondern auch aus den Untersuchungsergebnissen des Forschungszentrums Karlsruhe selbst. Denn aufgrund der deutlichen Intensit\u00e4t der Signale der weiteren Komponente \u2013 sprich Burkeit \u2013 in den Raman-mikroskopischen Messungen ist es nicht fernliegend, dass die weitere Komponente einen deutlichen Anteil der H\u00fclle ausmacht und nicht nur eine unvermeidbare Verunreinigung darstellt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten machen bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 3 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass durch das von den Beklagten angewandte Verfahren Natriumpercarbonatpartikel hergestellt werden, deren H\u00fcllschicht allein aus Natriumsulfat besteht. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zu (II.2) verwiesen werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerseite vom 20.03.2008 ist unter den Voraussetzungen des \u00a7 296a ZPO unbeachtlich und rechtfertigt eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht. Auf die von der Kl\u00e4gerin geforderte Vorlage der konkreten Rezeptur f\u00fcr die Beschichtungsmittell\u00f6sung aus Natriumsulfat und Natriumcarbonat, mit der die Beklagten die Natriumpercarbonatpartikel bespr\u00fchen, kommt es nicht an, da die Kl\u00e4gerin schon nicht im einzelnen dargelegt hat, dass es sich bei dem in der H\u00fcllschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachgewiesenen Burkeit lediglich um eine unvermeidbare Verunreinigung handelt. Sie hat lediglich erkl\u00e4rt, dass sich Burkeit aufgrund der offenen kristallinen Struktur der Natriumsulfatschicht in der gesamten H\u00fcllschicht und nicht nur im \u00dcbergangsbereich zum Natriumpercarbonat-Kern bilden k\u00f6nne. Es fehlt jedoch an Darlegungen dazu, ob die Bildung von Burkeit bei der Beschichtung mit Natriumsulfat nicht vermieden werden kann und in welchem Umfang Burkeit tats\u00e4chlich in der H\u00fcllschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist.<\/p>\n<p>B Widerklage<\/p>\n<p>Die Widerklage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsantrags prozessf\u00fchrungsbefugt. Die Beklagte zu 1) ist nicht eingetragene Inhaberin des Widerklagepatents und hat als einfache Lizenznehmerin keinen eigenen Unterlassungsanspruch aus dem Widerklagepatent. Ebenso wenig ist dieser isoliert vom Vollrecht abtretbar. Allerdings hat die Inhaberin des Widerklagepatents, die D, mit Vertrag vom 27.09.2007 die Beklagte zu 1) zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Unterlassungsanspr\u00fcche aus dem Widerklagepatent gegen die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt. Da die Beklagte zu 1) einfache Lizenznehmerin hinsichtlich des Widerklagepatents ist, hat sie f\u00fcr eine solche Prozessstandschaft ein hinreichendes eigenes Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsanspr\u00fcchen aus dem Widerklagepatent.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 2 und 3, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. \u00a7 398 BGB. Das angegriffene Verfahren macht von der mit dem Anspruch 1 des Widerklagepatents gesch\u00fctzten technischen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df (2.), noch in \u00e4quivalenter Weise (3.) Gebrauch.<\/p>\n<p>1. Das Widerklagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung einer H\u00fcllschicht um Natriumpercarbonatteilchen.<\/p>\n<p>\u00c4hnlich wie das Klagepatent stellt die Beschreibung des Widerklagepatents das prinzipielle Problem der geringen Lagerstabilit\u00e4t von Natriumpercarbonat dar. Natriumpercarbonat in Reinigungsmitteln zersetzt sich w\u00e4hrend der Lagerung und verliert aktiven Sauerstoff. Die Verwendung von ungesch\u00fctztem Natriumpercarbonat in Reinigungsmitteln, die Zeolithe enthalten, ist nicht m\u00f6glich, weil es sich so schnell zersetzt, dass es in kurzer Zeit keinen Bleicheffekt mehr hat. Prinzipiell kann die Zersetzung der Natriumpercarbonatpartikel durch eine Beschichtung verhindert werden.<\/p>\n<p>Nach der Widerklagepatentschrift sind im Stand der Technik beschichtete Natriumpercarbonatpartikel mit Natriumbicarbonat oder einer anderen anorganischen Beschichtung bekannt. Ebenfalls sei ein Verfahren zur Herstellung von Natriumpercarbonat bekannt, das in Reinigungsmitteln trotz Anwesenheit von Zeolithe stabil sei. Dabei werde kommerzielles Natriumpercarbonat so gesiebt, das es eine bestimmte Partikelgr\u00f6\u00dfe und einen bestimmten Kornaufbau erhalte.<\/p>\n<p>In der EP 0 546 xxx A1 wird laut Widerklagepatentschrift ein Verfahren beschrieben, bei dem Natriumpercarbonatpartikel mit Alkalimetallcitraten bespr\u00fcht werden. Die daraus entstehende Beschichtung verbessere die Stabilit\u00e4t des Natriumpercarbonats. Die Widerklagepatentschrift kritisiert daran jedoch, dass die Beschichtung sehr dick sein m\u00fcsse, um gen\u00fcgend undurchl\u00e4ssig zu sein. Das gleiche Problem trete bei der Verwendung von Natriumbicarbonatl\u00f6sungen f\u00fcr die Umh\u00fcllung auf. Ein weiteres Beschichtungsverfahren von Natriumpercarbonatpartikeln mit Alkalimetallcarbonaten oder Alkalimetallbicarbonaten wird in der FR 2 226 xxx und in der EP 0 623 xxx beschrieben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Widerklagepatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung von Natriumpercarbonat zu schaffen, das es gestattet, Natriumpercarbonat sogar in Zeolithe enthaltenden Reinigungsmitteln zu verwenden und bei hoher Luftfeuchtigkeit einzusetzen. Diese Aufgabe soll mit dem Anspruch 1 des Widerklagepatents gel\u00f6st werden, der in Alternative (a) folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Ein Verfahren zur Herstellung von Natriumpercarbonatteilchen,<br \/>\n1.1 die Natriumpercarbonatteilchen sind beschichtet mit einer ersten Schicht aus Natriumbicarbonat und<br \/>\n1.2 mit einer zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht;<br \/>\n2. das Verfahren umfasst:<br \/>\n2.1 den Schritt des Spr\u00fchens einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung auf die Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen<br \/>\n2.1.1 in einem Wirbelschichtbett<br \/>\n2.1.2 unter Verwendung von Kohlendioxid oder einem Gas, welches reich an Kohlendioxid ist, als Wirbelschichtgas<br \/>\n2.1.3 Erzeugen einer Reaktion auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen<br \/>\n2.1.3.1 zur Bildung der ersten Schicht auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen und<br \/>\n2.1.3.2. der zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht, wobei<br \/>\n2.3.3.3 mindestens ein Teil der ersten Schicht aus dem Natriumcarbonat der Natriumpercarbonatteilchen und dem Kohlendioxid in der Gasphase gebildet ist.<\/p>\n<p>In der Alternative (b) k\u00f6nnen die Merkmale des Patentspruchs 1 der Widerklage wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Ein Verfahren zur Herstellung von Natriumpercarbonatteilchen,<br \/>\n1.1 die Natriumpercarbonatteilchen sind beschichtet mit einer ersten Schicht aus Natriumbicarbonat und<br \/>\n1.2 mit einer zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht;<br \/>\n2. das Verfahren umfasst:<br \/>\n2.1 einen ersten Schritt des Spr\u00fchens von Wasser oder einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung auf die Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen<br \/>\n2.1.1 in einem Wirbelschichtbett<br \/>\n2.1.2 unter Verwendung von Kohlendioxid oder einem Gas, welches reich an Kohlendioxid ist, als Wirbelschichtgas<br \/>\n2.1.3 Erzeugen einer Reaktion auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen<br \/>\n2.1.3.1 zur Bildung der ersten Schicht auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen und<br \/>\n2.1.3.2. wahlweise einer zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht, wobei<br \/>\n2.1.3.3 mindestens ein Teil der ersten Schicht aus dem Natriumcarbonat der Natriumpercarbonatteilchen und dem Kohlendioxid in der Gasphase gebildet ist, und<br \/>\n2.2 einen zweiten Schritt des Spr\u00fchens einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung auf das Produkt aus dem ersten Schritt<br \/>\n2.2.1 in einem Wirbelschichtbett<br \/>\n2.2.2 unter Verwendung von Kohlendioxid oder einem Gas, welches reich an Kohlendioxid ist, oder irgendeinem anderen Gas als Wirbelschichtgas<br \/>\n2.2.3 zur Bildung einer zus\u00e4tzlichen \u00dcberzugsschicht auf der Oberfl\u00e4che des Produkts aus dem ersten Schritt.<br \/>\nDie Widerklagepatentschrift bezeichnet es als \u201eGrundidee der Erfindung\u201c, Natriumpercarbonatpartikel mit CO2-Gas in Anwesenheit von Feuchtigkeit zu behandeln, wobei auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatpartikel Natriumbicarbonat gebildet werde. Vor der eigentlichen Beschichtung w\u00fcrden die Natriumpercarbonatpartikel mit Wasser bespr\u00fcht, w\u00e4hrend die Wirbelschichtluft mit CO2 vermischt werde. Dadurch werde die Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatpartikel mit einem sehr d\u00fcnnen Wasserfilm \u00fcberzogen. Das Natriumpercarbonat werde in diesem Wasserfilm gel\u00f6st und durch das CO2 aus der Gasphase unter der Bildung von Natriumbicarbonat neutralisiert. Die Natriumbicarbonatschicht ist laut Widerklagepatentschrift sehr d\u00fcnn, aber auch sehr undurchl\u00e4ssig. Au\u00dferdem sei die Schicht sehr dicht. Es w\u00fcrden kleinste Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten der Kornoberfl\u00e4che und sogar kristalline Spitzen beschichtet.<\/p>\n<p>2. Das angegriffene Verfahren der Kl\u00e4gerin macht von der Lehre des Widerklagepatentanspruchs 1 in der Alternative (a) keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass bei dem angegriffenen Verfahren eine w\u00e4ssrige Beschichtungsmittell\u00f6sung unter Verwendung von Kohlendioxid oder einem kohlendioxidreichen Gas als Wirbelschichtgas (Merkmal 2.1.2) auf die Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen gespr\u00fcht wird. Insofern bedarf es keiner Er\u00f6rterung, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine erste Schicht aus Natriumbicarbonat (Merkmal 1.1) aufweist und infolgedessen auch die \u00fcbrigen streitigen Merkmale (1.2, 2.1.3 und 2.1.3.1 bis 2.1.3.3) verwirklicht sind.<\/p>\n<p>a) Gegenstand des Anspruchs 1 des Widerklagepatents ist ein Verfahren zur Herstellung von Natriumpercarbonatteilchen mit einer Schicht aus Natriumbicarbonat (Merkmal 1.1) und einer weiteren \u00dcberzugsschicht (Merkmal 1.2). Das Verfahren beschr\u00e4nkt sich in der Alternative (a) des Widerklagepatentanspruchs auf einen einzigen Verfahrensschritt. In diesem Schritt wird eine w\u00e4ssrige Beschichtungsmittell\u00f6sung auf die Oberfl\u00e4che von Natriumpercarbonatteilchen gespr\u00fcht (Merkmal 2.1) und infolgedessen eine Reaktion auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen erzeugt (Merkmal 2.3.1), um die beiden Schichten zu bilden (Merkmal 2.1.3.1 und 2.1.3.2).<\/p>\n<p>Der Spr\u00fchvorgang soll in einem Wirbelschichtbett (Merkmal 2.1.1) unter Verwendung von Kohlendioxid oder einem kohlendioxidreichen Gas als Wirbelschichtgas (Merkmal 2.1.2) erfolgen. Das Prinzip des Wirbelschichtverfahrens kann allgemein dadurch beschrieben werden, dass Partikel auf einem durch einen Luftstrom gebildeten Luftbett schweben. Nach der Lehre des Anspruchs 1 des Widerklagepatents wird das Wirbelschichtbett durch Kohlendioxid oder ein kohlendioxidreiches Gas gebildet, auf dem die Natriumpercarbonatkerne schweben und mit einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung bespr\u00fcht werden.<\/p>\n<p>Dieses Verfahren f\u00fchrt zu einer Reaktion auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen, bei der die beiden, die Teilchen umh\u00fcllenden Schichten gebildet werden. Wie die Reaktion zur Bildung der ersten Schicht aus Natriumbicarbonat erfolgt, wird in der Beschreibung des Widerklagepatents erl\u00e4utert. Demnach wird das Natriumpercarbonat an der Oberfl\u00e4che der Teilchen aufgrund der w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung gel\u00f6st und durch das CO2 aus der Gasphase unter der Bildung von Natriumbicarbonat neutralisiert.<\/p>\n<p>Wie die Reaktion zur Bildung der zweiten \u00dcberzugsschicht abl\u00e4uft, wird weder im Patentanspruch, noch in der Beschreibung des Widerklagepatents n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Patentanspruch in der Variante (a) ist jedoch dahin auszulegen, dass die zweite \u00dcberzugsschicht ebenso wie die erste Schicht allein durch den ersten Schritt, in dem die Natriumpercarbonatteilchen auf einem Wirbelschichtbett aus Kohlendioxid mit der Beschichtungsmittell\u00f6sung bespr\u00fcht werden, erzeugt werden muss. Denn der Patentanspruch in der Variante (a) beschreibt im Unterschied zur Variante (b) nur einen einzigen Verfahrensschritt. Aus dem Wortlaut des Anspruchs ergibt sich, dass durch diesen Verfahrensschritt eine Reaktion auf der Oberfl\u00e4che erzeugt wird \u201ezur Bildung der ersten Schicht (&#8230;) und der zweiten \u00dcberzugsschicht oben auf der ersten Schicht.\u201c In der Alternative (b) des Widerklagepatentanspruchs ist die Bildung der zweiten \u00dcberzugsschicht im ersten Verfahrensschritt freigestellt (\u201ewahlweise\u201c \u2013 vgl. Merkmal 3.1.3.2). Allerdings sieht die Alternative (b) zwingend einen zweiten Verfahrensschritt vor, der \u00e4hnlich wie der erste Schritt ablaufen soll, aber der Bildung einer zus\u00e4tzlichen \u00dcberzugsschicht dient.<\/p>\n<p>b) Vor dem Hintergrund dieser Auslegung des Anspruchs 1 in der Alternative (a) des Widerklagepatents hat die Beklagte zu 1) nicht dargelegt, dass die Merkmale 2.1.2 und 2.1.3.2 durch das angegriffene Verfahren verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat behauptet, die von der Kl\u00e4gerin hergestellten Produkte Q30 und Q35 wiesen zwischen dem Kern aus Natriumpercarbonat und der unstreitig vorhandenen H\u00fcllschicht aus Natriumsulfat eine weitere Schicht aus Natriumbicarbonat auf. Ob dies tats\u00e4chlich der Fall ist, kann dahinstehen. Denn auch wenn der \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittene \u2013 Vortrag der Beklagten zu 1) zutreffen sollte, hat sie nicht dargelegt, dass die aus Natriumsulfat bestehende \u00dcberzugsschicht unter Anwesenheit erh\u00f6hter Mengen von Kohlendioxid gebildet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat dazu lediglich vorgetragen, die Kl\u00e4gerin habe in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2002 ausgef\u00fchrt, dass bei im gro\u00dftechnischen Ma\u00dfstab eingesetzten Wirbelschichten als Wirbelschichtgas regelm\u00e4\u00dfig Luft eingesetzt werde, die durch Verbrennung von Erdgas oder Heiz\u00f6l erhitzt werde. Infolgedessen weise das Wirbelschichtgas einen Gehalt an Kohlendioxid von 11,8 Vol.-% bzw. 15,5 Vol.-% auf und k\u00f6nne im Vergleich zum gew\u00f6hnlichen Anteil von 0,04 Vol.-% in der Luft als kohlendioxidreich bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ihre schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen lediglich auf die Herstellung der Natriumpercarbonatteilchen selbst bezogen haben, deren Herstellung nicht Gegenstand des Verfahrens nach Patentanspruch 1 des Widerklagepatents sei. Weiterhin hat sie dargelegt, dass sie ihre Produkte Q30 und Q35 nur in einem Werk in Rheinfelden herstelle. Dabei finde ein zweigeteiltes Verfahren statt. Lediglich in der Granulations- und Trocknungsphase, in der die Natriumpercarbonatkerne im Wirbelschichtverfahren hergestellt und anschlie\u00dfend getrocknet werden, werde mit Kohlendioxid angereicherte Luft verwendet. Die Beschichtung (\u201eCoating\u201c) mit Natriumsulfat finde hingegen in einem zweiten Reaktor statt. Dort werde das Natriumpercarbonat-Granulat im Wirbelschichtverfahren mit Natriumsulfat bespr\u00fcht. Als Wirbelschichtgas werde Frischluft verwendet, die lediglich \u00fcber einen W\u00e4rmetauscher erhitzt werde.<\/p>\n<p>Nach diesem Vortrag, den die Kl\u00e4gerin zudem mit Ausz\u00fcgen aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren belegt hat, wird die Schicht aus Natriumsulfat nicht unter Verwendung von Kohlendioxid oder kohlendioxidreichem Gas gebildet. Dem ist die Beklagte zu 1) nicht wirksam entgegentreten. Sie hat sich lediglich darauf beschr\u00e4nkt, den Vortrag pauschal zu bestreiten. Damit ist die Beklagte zu 1) ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden.<\/p>\n<p>Der Beklagten zu 1) hilft auch nicht die Vermutung aus \u00a7 139 Abs. 3 PatG weiter. Denn sie hat nicht dargelegt, dass es sich bei den Produkten Q30und Q35 um ein neues Erzeugnis im Sinne von \u00a7 139 Abs. 3 PatG handelt. Dagegen spricht vielmehr, dass ausweislich der Widerklagepatentschrift beschichtete Natriumpercarbonatpartikel mit Natriumbicarbonat oder einer anderen anorganischen Beschichtung aus dem Stand der Technik bekannt waren.<\/p>\n<p>3. Da es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung der Lehre des Widerklagepatentanspruchs 1 in der Alternative (a) fehlt, ist \u00fcber den Hilfswiderklageantrag zu entscheiden, mit dem die Beklagte zu 1) eine Benutzung der Lehre des Widerklagepatentanspruchs 1 in der Alternative (b) seitens der Kl\u00e4gerin mit \u00e4quivalenten Mitteln geltend macht. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) wird die Lehre des Widerklagepatentanspruchs 1 in der Alternative (b) jedoch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>a) Im Unterschied zur Alternative (a) des Patentanspruchs 1 erfordert die Alternative (b) zwei Schritte zur Herstellung von beschichteten Natriumpercarbonatteilchen. Im ersten Schritt werden die Natriumpercarbonatteilchen in einem Wirbelschichtbett unter Verwendung von Kohlendioxid oder kohlendioxidreichem Gas mit Wasser oder einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung bespr\u00fcht (Merkmal 2.1, 2.1.1 und 2.1.2). Wie in der Alternative (a) wird dadurch eine erste Schicht aus Natriumbicarbonat erzeugt (Merkmal 2.1.3.1). In der Alternative (b) ist jedoch freigestellt, ob auch die zweite \u00dcberzugsschicht bereits durch den ersten Verfahrensschritt erzeugt wird (Merkmal 2.1.3.2). In einem zweiten Schritt wird das Produkt aus dem ersten Schritt in einem Wirbelschichtbett unter Verwendung von irgendeinem Gas \u2013 nicht notwendig reich an Kohlendioxid \u2013 mit einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung bespr\u00fcht, um eine zus\u00e4tzliche \u2013 also zweite oder dritte \u2013 \u00dcberzugsschicht zu bilden.<\/p>\n<p>In beiden Alternativen des Widerklagepatentanspruchs wird ein Verfahren beschrieben, um die Natriumpercarbonatteilchen mit einer ersten Schicht aus Natriumbicarbonat und einer weiteren \u00dcberzugsschicht zu versehen. Die Herstellung der Natriumpercarbonatteilchen selbst ist nicht Gegenstand des Patentanspruchs. Ihre Existenz wird vorausgesetzt. Der erste erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahrensschritt dient dementsprechend nicht der Herstellung der Natriumpercarbonatteilchen selbst, sondern der Erzeugung einer ersten, aus Natriumbicarbonat bestehenden Schicht und wahlweise einer zweiten \u00dcberzugsschicht auf der Oberfl\u00e4che dieser Teilchen. Dem dient das Bespr\u00fchen der Natriumpercarbonatteilchen mit Wasser oder einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung. Durch die Wahl zwischen Wasser und der w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung entscheidet der Fachmann, ob er im ersten Verfahrensschritt lediglich die erste Schicht aus Natriumbicarbonat erzeugt oder zugleich auch die (wahlweise vorhandene) zweite \u00dcberzugsschicht bildet.<\/p>\n<p>Denn die erste Variante \u2013 Bespr\u00fchen mit Wasser \u2013 hat nach der Beschreibung der Widerklagepatentschrift die Funktion, einen d\u00fcnnen Wasserfilm auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen zu bilden. Das Natriumpercarbonat l\u00f6st sich in diesem Wasserfilm und das Kohlendioxid aus der Gasphase neutralisiert es unter Bildung von Natriumbicarbonat (S. 4 letzter Absatz und S. 5 erster Absatz; Textstellen ohne weitere Bez\u00fcge beziehen sich auf die Anlage B21, soweit sie die Widerklage betreffen). Dadurch wird die nach der Lehre des Widerklagepatentanspruchs erforderliche erste Schicht aus Natriumbicarbonat gebildet. Die zweite Schicht wird im zweiten Verfahrensschritt (Merkmal 2.2) erzeugt.<\/p>\n<p>Die zweite Variante \u2013 Bespr\u00fchen mit einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung \u2013 hat nicht nur die Funktion, die erste Schicht aus Natriumbicarbonat zu erzeugen, sondern zugleich eine weitere \u00dcberzugsschicht zu bilden. Der Begriff der \u201ew\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung\u201c ist bei wortsinngem\u00e4\u00dfer Auslegung des Widerklagepatentanspruchs dahingehend zu verstehen, dass sie eine Zusammensetzung aufweist, mit der eine erste Schicht aus Natriumbicarbonat und eine zweite \u00dcberzugsschicht erzeugt werden kann. Darauf weist bereits der Begriff \u201ew\u00e4ssrige Beschichtungsmittell\u00f6sung\u201c selbst hin. Das in der L\u00f6sung enthaltene Wasser dient dazu, an der Oberfl\u00e4che der Teilchen Natriumpercarbonat zu l\u00f6sen, das in einer Reaktion mit dem Kohlendioxid die erste Schicht aus Natriumbicarbonat erzeugt. Das Beschichtungsmittel in der L\u00f6sung dient der Bildung der wahlweise vorhandenen zweiten \u00dcberzugsschicht. Genau diesem Prinzip folgt die Lehre des Widerklagepatentanspruchs in der Alternative (a). Dort besteht das Verfahren zur Bildung der beiden Schichten aus einem einzigen Verfahrensschritt. Daher m\u00fcssen die Natriumpercarbonatteilchen mit einer w\u00e4ssrigen Beschichtungsmittell\u00f6sung bespr\u00fcht werden. Die Variante mit Wasser besteht nicht, weil in der Alternative (a) durch den ersten Verfahrensschritt zwingend auch die zweite \u00dcberzugsschicht erzeugt werden muss.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird durch die Beschreibung der Widerklagepatentschrift gest\u00fctzt, in der f\u00fcr ein beispielhaftes Verfahren eine Natriumbicarbonatl\u00f6sung als Beschichtungsmittell\u00f6sung vorgeschlagen wird. In der gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung hei\u00dft es dazu: \u201eIn that case, sodium bicarbonate may be generated from sodium percarbonate under the effect of carbon dioxide, at the same time as sodium percarbonate is being coated with sodium bicarbonate from the sprayed solution phase\u201d (Abs. [0014] der Anlage B20). Anders als in der als Anlage B21 vorgelegten deutschen \u00dcbersetzung wird in der Originalfassung deutlich, dass durch die Verwendung der Beschichtungsmittell\u00f6sung eine Schicht aus Natriumbicarbonat mit Hilfe von Kohlendioxid aus dem vorhandenen Natriumpercarbonat und zugleich die Natriumpercarbonatteilchen mit dem aus der aufgespr\u00fchten L\u00f6sung stammenden Natriumbicarbonat beschichtet werden. Als weitere w\u00e4ssrige Beschichtungsmittell\u00f6sung wird im Unteranspruch 2 eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung aus Natriumsulfat genannt.<\/p>\n<p>Als w\u00e4ssrige Beschichtungsmittell\u00f6sung kommen alle Zusammensetzungen in Betracht, durch die eine zweite \u00dcberzugsschicht gebildet werden kann. Im Widerklagepatentanspruch wird nicht vorgegeben, aus welchem Stoff oder aus welcher Verbindung die zweite \u00dcberzugsschicht zu bilden ist. Dies ist dem Fachmann anders als bei der ersten Schicht aus Natriumbicarbonat grunds\u00e4tzlich freigestellt. Aus der bei der Auslegung des Patentanspruchs ebenfalls zu ber\u00fccksichtigenden Widerklagepatentschrift ergibt sich jedoch die Einschr\u00e4nkung, dass die zweite \u00dcberzugsschicht nicht aus Natriumpercarbonat bestehen darf. Denn die Funktion der \u00dcberzugsschicht besteht darin, die Zersetzung des Natriumpercarbonats zu verhindern (vgl. S. 2 letzter Absatz) und den Kern aus Natriumpercarbonat von anderen Verbindungen, insbesondere Zeolithe, zu isolieren (vgl. S. 3 erster Absatz). In der Widerklagepatentschrift ist auch die Rede von einer \u201eSchutzschicht\u201c (S. 4 f\u00fcnfter Absatz). Dies kann nicht erreicht werden, wenn sich das Material der Schutzschicht nicht von dem des zu sch\u00fctzenden Kerns unterscheidet.<\/p>\n<p>b) Vor dem Hintergrund dieser Auslegung wird ein Verfahren, bei dem eine L\u00f6sung aus Natriumcarbonat und Wasserstoffperoxid auf Natriumpercarbonatteilchen gespr\u00fcht wird, wie es die Kl\u00e4gerin in ihrem Werk in Rheinfelden in der Ganulationsstufe praktiziert, vom Wortsinn des Widerklagepatentanspruchs 1 in der Alternative (b) nicht erfasst. Dies wird auch von der Beklagten zu 1) nicht geltend gemacht. Denn bei einer L\u00f6sung aus Natriumcarbonat und Wasserstoffperoxid handelt es sich nicht um Wasser im Sinne von Merkmal 2.1. Ebensowenig handelt es sich um eine w\u00e4ssrige Beschichtungsmittell\u00f6sung im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Denn die auf die Natriumpercarbonatkeime gespr\u00fchte L\u00f6sung aus Natriumcarbonat und Wasserstoffperoxid enth\u00e4lt lediglich Bestandteile zur Bildung von weiterem Natriumpercarbonat. Auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatkeime im Wirbelschicht-Granulator lagert sich das Wasserstoffperoxid an das Natriumcarbonat unter Bildung von Natriumpercarbonat an. Eine erste Schicht aus Natriumbicarbonat oder eine zweite \u00dcberzugsschicht wird dadurch nicht gebildet.<\/p>\n<p>c) Die Beklagte zu 1) ist jedoch der Ansicht, Merkmal 2.1 werde durch \u00e4quivalente Mittel verwirklicht. Statt im ersten Schritt Wasser auf die Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatpartikel zu spr\u00fchen, nutze die Kl\u00e4gerin die aus dem Granulationsverfahren verbliebene Restfeuchtigkeit auf den Natriumpercarbonatpartikeln und erzeuge eine Schicht aus Natriumbicarbonat, indem sie die Natriumpercarbonatteilchen mit Hilfe der mit Kohlendioxid angereicherten Luft trockne. Dass damit aber eine Verwirklichung der Lehre des Widerklagepatentanspruchs 1 in der Alternative (b) mit \u00e4quivalenten Mitteln verbunden ist, hat die Beklagte zu 1) nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Die Feststellung, dass eine vom Wortsinn des geltend gemachten Patentanspruchs abweichende L\u00f6sung eines angegriffenen Gegenstands als \u00e4quivalentes Mittel dennoch in den Schutzbereich eines Patentes f\u00e4llt, setzt eine dreistufige Pr\u00fcfung voraus. Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob die nicht vollst\u00e4ndig wortsinngem\u00e4\u00dfe angegriffene Ausf\u00fchrung das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st. Sodann ist der Frage nachzugehen, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die angegriffene Ausf\u00fchrung in ihrer durch vom Sinngehalt abweichende Mittel gekennzeichneten Form als gleichwirkend aufzufinden. Schlie\u00dflich ist zu pr\u00fcfen, ob die \u00dcberlegungen, die hierzu angestellt werden m\u00fcssen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die durch hiervon abweichende Mittel gekennzeichnete Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen wortsinngem\u00e4\u00dfen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 149 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind bei dem angegriffenen Verfahren nicht erf\u00fcllt. Die Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass das mit dem Ersatzmittel versehene angegriffene Verfahren der Kl\u00e4gerin mit dem widerklagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gleichwirkend ist. Das Bespr\u00fchen mit Wasser im ersten Verfahrensschritt (Merkmal 2.1) hat \u2013 wie bereits unter Ziffer 1. dargestellt \u2013 die Funktion, unter Verwendung eines kohlendioxidreichen Gases eine erste Schicht aus Natriumbicarbonat auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen zu erzeugen. Dass diese Wirkung auch mit dem von der Lehre des Widerklagepatentanspruchs abweichenden Verfahren der Kl\u00e4gerin erzielt wird, ist nicht dargelegt.<\/p>\n<p>aa) Die Beklagte zu 1) hat schon nicht im Einzelnen vorgetragen, dass die Natriumpercarbonatkerne nach der Granulationsstufe auf der Oberfl\u00e4che Feuchtigkeit aufweisen. Sie vermutet lediglich aufgrund der Tatsache der Trocknung, dass die Natriumpercarbonatteilchen auf ihrer Oberfl\u00e4che einen Feuchtigkeitsfilm aufweisen, mit dem eine Schicht aus Natriumbicarbonat erzeugt werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin hat diesen Vortrag der Beklagten zu 1) bestritten und im \u00dcbrigen dargelegt, dass bei der Wirbelschichtaufbaugranulation der Feuchtegehalt im Wirbelbett stets so niedrig gehalten werde, dass die gebildeten Natriumpercarbonatteilchen keinen Fl\u00fcssigkeitsfilm auf der Oberfl\u00e4che aufweisen, da es sonst zur unerw\u00fcnschten Agglomeration und unregelm\u00e4\u00dfig geformten Partikeln komme. Die frei rieself\u00e4higen Partikel w\u00fcrden der Trocknung zugef\u00fchrt, die lediglich die Feuchtigkeit aus dem Inneren der Partikel entferne. Dem ist die Beklagte zu 1) nicht substantiiert entgegengetreten. Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr dazu ausgef\u00fchrt, dass die Natriumpercarbonatteilchen eine kristalline Struktur haben, die es erlaube, dass Feuchtigkeit aus dem Kern nach au\u00dfen dringe. Fehlt aber eine entsprechende Feuchtigkeit auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen, kann auf dem Kern auch keine erste Schicht \u2013 sei es aus Natriumbicarbonat oder einer anderen Substanz \u2013 gebildet werden.<\/p>\n<p>bb) Die Beklagte zu 1) hat dazu lediglich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, auf der Oberfl\u00e4che m\u00fcsse Feuchtigkeit vorhanden sein, da sie aus dem Kern nach au\u00dfen dringen m\u00fcsse, damit der Kern \u00fcberhaupt trocknen k\u00f6nne. Au\u00dferdem treffe in der Granulationsphase irgendwann ein letzter Tropfen der L\u00f6sung aus Natriumcarbonat und Wasserstoffperoxid das Natriumpercarbonatteilchen, bevor es der Trocknung zugef\u00fchrt werde. Mit diesem Vortrag ist nicht dargelegt, dass die Natriumpercarbonatteilchen einen Feuchtigkeitsfilm aufweisen, aus dem sich eine geschlossene, erste Natriumbicarbonatschicht um den Natriumpercarbonatkern bilden kann. Denn die Kl\u00e4gerin hat darauf hingewiesen, dass die Natriumpercarbonatteilchen mit einer ges\u00e4ttigten L\u00f6sung aus Natriumcarbonat und Wasserstoffperoxid bespr\u00fcht werden, aus der sich Natriumpercarbonat abscheide. Dementsprechend werde das gesamte Teilchen unstreitig aus Natriumpercarbonat aufgebaut. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte nicht erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, warum der Kern selbst aus Natriumpercarbonat besteht, sich jedoch abschlie\u00dfend eine geschlossene, erste Schicht aus Natriumbicarbonat um den Kern bilden sollte.<\/p>\n<p>cc) Die Beklagte zu 1) schlie\u00dft allein aus dem Umstand der Trockung und aus allgemeinen chemischen Reaktionsgleichungen, dass sich eine solche erste Schicht aus Natriumbicarbonat bildet. Sie l\u00e4sst dabei au\u00dfer acht, dass die konkreten chemischen Reaktionen im Wirbelschichtverfahren \u2013 wie von ihr selbst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen \u2013 von einer Vielzahl von Faktoren abh\u00e4ngig ist. Welche Parameter im angegriffenen Verfahren vorliegen, ob dabei ein Feuchtigkeitsfilm auf der Oberfl\u00e4che der der Trocknung zugef\u00fchrten Natriumpercarbonatteilchen zur\u00fcckbleibt und ob sich aus der angeblich vorhandenen Feuchtigkeit bei der Trocknung eine erste Schicht aus Natriumbicarbonat bildet, wird nicht qualifiziert vorgetragen. Insofern hilft der Beklagten zu 1) auch nicht die Berufung auf den kl\u00e4gerischen Vortrag auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 07.02.2002 (Blatt 91 der Akte) und auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 10.04.2007 (Blatt 137 der Akte) weiter. Die Kl\u00e4gerin hat darin allgemeine Ausf\u00fchrungen zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung von Natriumbicarbonat gemacht und auch zugestanden, dass sich bei der Herstellung des Natriumpercarbonatkerns ein gewisser Anteil von Natriumbicarbonat bilden kann. Daraus folgt aber nicht, dass auf der Oberfl\u00e4che der Natriumpercarbonatteilchen im Zeitpunkt der Trocknungsphase ein Feuchtigkeitsfilm vorhanden ist, aus dem sich eine erste Natriumbicarbonatschicht bildet.<\/p>\n<p>dd) Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht mit den als Anlage B16 bzw. B16a vorgelegten Untersuchungsergebnissen F AB dargelegt, dass in dem angegriffenen Verfahren zwischen dem Natriumpercarbonatkern und der Natriumsulfatschicht eine erste Schicht aus Natriumbicarbonat gebildet wird. Mit den Untersuchungen l\u00e4sst sich eine solche Schicht nicht unmittelbar nachweisen. Vielmehr st\u00fctzt sich der Vortrag der Beklagten zu 1), die mit dem angegriffenen Verfahren hergestellten Natriumpercarbonatteilchen w\u00fcrden eine solche Schicht aufweisen, lediglich auf eine Schlussfolgerung aus dem Untersuchungsbericht, die so nicht gezogen werden kann. Unter anderem untersuchte F AB auch zwei Proben von Natriumpercarbonatteilchen, die von der Kl\u00e4gerin mit dem angegriffenen Verfahren hergestellt wurden. Es wurde sowohl ein intaktes und ein gem\u00f6rsertes Natriumpercarbonatteilchen Raman-spektroskopisch analysiert. Beim intakten Teilchen zeigte sich eine Raman-Bande bei 1064 cm-1. Die gem\u00f6rserte Probe wies an dieser Stelle hingegen keinen Peak auf. Der Untersuchungsbericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Oberfl\u00e4che der untersuchten Teilchen Natriumbicarbonat enthalte, nicht aber das F\u00fcllmaterial. Mit diesen Ausf\u00fchrungen hat die Beklagte zu 1) nicht dargelegt, dass die mit dem angegriffenen Verfahren gebildeten Natriumpercarbonatteilchen unmittelbar auf dem Kern aus Natriumpercarbonat eine Schicht aus Natriumbicarbonat aufweisen, auf der eine weitere \u00dcberzugsschicht aufgebracht ist.<\/p>\n<p>Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wie sich aus dieser Untersuchung ergeben soll, dass sich eine erste Schicht \u2013 sei es aus Natriumbicarbonat, Natriumsesquicarbonat oder Burkeit \u2013 zwischen dem Natriumpercarbonatkern und der zweiten Schicht aus Natriumsulfat befindet. Es wird aufgrund der unterschiedlichen Spektren der intakten und der gem\u00f6rserten Probe lediglich festgestellt, dass die Proben \u201eBicarbonat-Spitzen an der Oberfl\u00e4che\u201c aufweisen w\u00fcrden. Die Schlussfolgerung der Beklagten zu 1), dass es sich dabei um eine geschlossene Schutzschicht handele, die obendrein zwischen dem Kern und der Natriumsulfatschicht liege, erweist sich daher ebenso als blo\u00dfe Vermutung wie der Vortrag, die Natriumpercarbonatteilchen wiesen einen Fl\u00fcssigkeitsfilm auf, der unter Verwendung der kohlendioxidreichen Luft zur Bildung der ersten Schicht f\u00fchre.<\/p>\n<p>Dar\u00fcberhinaus hat die Beklagte zu 1) mit den als Anlage B16 bzw. B16a vorgelegten Untersuchungsergebnissen nicht dargelegt, dass die vermeintliche erste Schicht aus Natriumbicarbonat besteht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Raman-spektroskopische Nachweis von Natriumbicarbonat durch eine Raman-Bande bei 1047 cm-1 erfolgt. Der von der Beklagten zu 1) vorgelegte Untersuchungsbericht zeigt jedoch einen Peak bei 1064 cm-1. Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Beklagten zu 1) zutrifft, Natriumsesquicarbonat sei mit Natriumbicarbonat identisch und \u00fcber eine Raman-Bande bei 1064 cm-1 nachweisbar. Denn die Beklagte zu 1) hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Peak bei 1064 cm-1 auch durch Burkeit hervorgerufen werden kann. Die Grafiken des Untersuchungsberichts zeigen nicht den Bereich des Spektrums von 992 cm-1 bzw. 1009 cm-1. Um das Vorhandensein von Burkeit sicher ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen, ist dieser Bereich erforderlich, da die Raman-Bande von Burkeit anders als Natriumsesquicarbonat an der f\u00fcr Natriumsulfat charakteristischen Raman-Bande bei 992 cm-1 die so genannte \u201eBurkeit-Schulter\u201c bei 1009 cm-1 aufweist.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass die mit dem angegriffenen Verfahren hergestellten Natriumpercarbonatteilchen Burkeit enthalten. Denn unstreitig werden die Produkte der Kl\u00e4gerin mit einer H\u00fcllschicht aus Natriumsulfat versehen. Nach den Darlegungen der Kl\u00e4gerin ist es unvermeidbar, dass beim Aufbringen der Natriumsulfatschicht Natriumpercarbonat an der Oberfl\u00e4che des Kerns gel\u00f6st werde und unter Verdampfen von Wasser mit Natriumsulfat zu Burkeit reagiere. Es ist daher durchaus m\u00f6glich, dass mit den von F AB durchgef\u00fchrten Untersuchungen lediglich Burkeit nachgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\n20.000,00 EUR gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 S. 1 GKG (10.000,00 EUR f\u00fcr die Klage und 10.000,00 EUR f\u00fcr die Widerklage)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 834 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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