{"id":1902,"date":"2008-05-27T17:00:35","date_gmt":"2008-05-27T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1902"},"modified":"2016-04-22T12:39:41","modified_gmt":"2016-04-22T12:39:41","slug":"4a-o-11207-befestigungsbandlasche-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1902","title":{"rendered":"4a O 112\/07 &#8211; Befestigungsbandlasche II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 833<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 112\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland laminierte mechanische Befestigungsbandlaschen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die einen Bandlaschentr\u00e4ger mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt, einen Innenlaschenabschnitt und einen zweiten distalen Endabschnitt aufweisen, wobei der zweite distale Endabschnitt mit einem mechanischen Befestigungsmaterial versehen ist, der erste distale Endabschnitt mit einer Klebeschicht zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel versehen ist, die laminierte Bandlasche ferner einen gefalteten Bandabschnitt hat, der einen Tr\u00e4ger mit einer Klebeschicht auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che und einen Au\u00dfenschenkelabschnitt und zwei Innenschenkelabschnitte hat, die Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitte durch mindestens eine Falte getrennt sind, der Au\u00dfenschenkelabschnitt einen freiliegenden Kleber hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel vorgesehen ist, und die Innenschenkelabschnitte Abschlussenden haben, die in einem Abstand getrennt sind, wobei der gefaltete Bandabschnittstr\u00e4ger eine Schw\u00e4chungslinie entlang der mindestens einen Falte hat, wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt beabstandet ist, und wobei der Bandlaschentr\u00e4ger \u00fcber mindestens einen Teil des Abstands zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte elastisch ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 09.09.2004 Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Vorlieferanten;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der zu I 1 bezeichneten und seit dem 09.10.2004 begangenen unerlaubten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu I 1 genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Verpflichtung zur Vorlage der Belege ausschlie\u00dflich die Angaben unter lit. a) und lit. b) betrifft<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. (nur die Beklagten zu 1. und zu 2.) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der der X A Company, St. Paul, Minnesota, USA, durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem 09.10.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die US-amerikanische Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die B Company, St. Paul, Minnesota\/USA, die seit j\u00fcngerem unter der Bezeichnung X Company auftritt, ist alleinige, eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 255 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 28.09.2000 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, die Anmeldung wurde am 16.08.2001 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 28.04.2004. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 600 10 xxx T2, Anlage K 2) steht in Kraft. Die Inhaberin des Klagepatents hat die sich ihr aus den Patentverletzungshandlungen der Beklagten ergebenden Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Rechnungslegung und Vernichtung an die Kl\u00e4gerin mit der als Anlage K 3 vorgelegten Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung abgetreten. Im Hinblick auf den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch hat die Patentinhaberin die Kl\u00e4gerin mit dieser Erkl\u00e4rung zur Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDiaper fastener with perforated tear line\u201c (\u201eWindelbefestigung mit perforierter Abreissleine\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Laminierte mechanische Befestigungsbandlasche, die in einen Bandlaschentr\u00e4ger (33, 53, 83, 103, 140) mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt (37, 57, 87, 107, 149), einem Innenlaschenabschnitt (34, 54, 84, 104, 147) und einem zweiten distalen Endabschnitt (39, 59, 89, 109, 148) aufweist, wobei der zweite distale Endabschnitt (39, 59, 89, 109, 148) mit einem mechanischen Befestigungsmaterial (31) versehen ist, der erste distale Endabschnitt (37, 57, 87, 107, 149) mit einer Klebeschicht (36, 56, 86, 106, 146) zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel (1) versehen ist, die laminierte Bandlasche ferner einen gefalteten Bandabschnitt (35, 95, 118, 125, 135) hat, der einen Tr\u00e4ger (47, 53, 97, 116) mit einer Klebeschicht (44, 67, 114, 127) auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che und mit mindestens einem Innenschenkelabschnitt (51, 73, 91, 111, 122, 133) und einem Au\u00dfenschenkelabschnitt (52, 74, 92, 112, 121, 131) aufweist, wobei der Au\u00dfenschenkelabschnitt einen freiliegenden Kleber (44, 67, 114, 127) hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel (1) vorgesehen ist, der Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitt durch mindestens eine Falte (42, 65, 94, 115, 126, 137) getrennt sind, dadurch gekennzeichnet, dass der gefaltete Bandabschnittstr\u00e4ger (47, 53, 97, 116) eine Schw\u00e4chungslinie (43, 66, 93, 113, 123, 138) entlang der mindestens einen Falte (42, 65, 94, 115, 126, 137) hat, wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers (33, 53, 83, 103, 140) vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt (37, 57, 87, 107, 149) beabstandet ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 11 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Laminierte mechanische Befestigungslasche nach Anspruch 1 bis 10, wobei der gefaltete Bandabschnitt (135) einen Au\u00dfenschenkelabschnitt (131) und zwei Innenschenkelabschnitte (133) mit Abschlussenden hat, die in einem Abstand getrennt sind, und wobei der Bandlaschentr\u00e4ger (140) \u00fcber mindestens einen Teil (147) des Abstands zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte (133) elastisch ist.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent ist seitens der Beklagten zu 3. Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt worden. In der am 27.04.2007 ergangenen Zwischentscheidung wurde das Klagepatent nur in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. Dabei bildet die Kombination der Merkmale nach Ma\u00dfgabe der erteilten Patentanspr\u00fcche 1 und 11 nunmehr den neuen Patentanspruch 3, welcher in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Laminierte mechanische Befestigungsbandlasche, umfassend einen Bandlaschentr\u00e4ger (140) mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt (149), einem Innenlaschenabschnitt (147) und einem zweiten distalen Endabschnitt (148), wobei der zweite distale Endabschnitt (148) mit einem mechanischen Befestigungsmaterial (31) versehen ist, der erste distale Endabschnitt (149) mit einer Klebeschicht (146) zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel (1) versehen ist, und einen gefalteten Bandabschnitt (135), der einen Tr\u00e4ger mit einer Klebeschicht auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che und einen Au\u00dfenschenkelabschnitt (131) und zwei Innenschenkelabschnitte (133) hat, die Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitte durch mindestens eine Falte (137) getrennt sind, der Au\u00dfenschenkelabschnitt (131) einen frei liegenden Kleber hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel (1) vorgesehen ist, und die Innenschenkelabschnitte (133) Abschlussenden haben, die in einem Abstand getrennt sind, wobei der gefaltete Bandabschnittstr\u00e4ger eine Schw\u00e4chungslinie (138) entlang der mindestens einen Falte (137) hat, wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers (140) vorgesehen ist, der vom ersten distalen Bandabschnitt (149) beabstandet ist, und wobei der Bandlaschentr\u00e4ger (140) \u00fcber mindestens einen Teil des Abstands zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte (133) elastisch ist.<\/p>\n<p>Gegen die das Klagepatent teilweise aufrechterhaltende Entscheidung hat die Beklagte zu 3. Beschwerde eingelegt, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung betreffen. Figur 1 zeigt die Perspektivansicht einer Windel, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bandlasche aufweist.<\/p>\n<p>Figur 3 bildet eine Explosionsansicht einer ersten Ausf\u00fchrungsform eines Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung der Erfindung ab. In Figur 4 wird diese erste Ausf\u00fchrungsform des Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung in einer Zusammenstellungsansicht gezeigt, welche Figur 5 in seiner anf\u00e4nglichen Anbringung an einem Artikel abbildet.<\/p>\n<p>Figur 6 zeigt eine Zusammenstellungsansicht der ersten Ausf\u00fchrungsform des Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung in seiner vollst\u00e4ndigen Anbringung an einem Artikel. In Figur 7 ist eine Zusammenstellungsansicht der ersten Ausf\u00fchrungsform des Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung in einer Gebrauchsform dargestellt. Figur 17 zeigt eine Zusammenstellungsansicht einer siebten Ausf\u00fchrungsform eines Laschenbandlaminats zur mechanischen Befestigung der Erfindung, bei welcher mindestens ein Teil des Abstands zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte elastisch ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3. liefert an ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2. ist, in Form von Rollen laminierte mechanische Befestigungsbandlaschen. Seitens der Beklagten zu 1. wird dieses Rollenmaterial sodann an Windelhersteller geliefert. Einer dieser Windelhersteller ist die Firma C, die eine Windel unter der Marke \u201eD\u201c in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die laminierten mechanischen Befestigungslaschen sind vor dem Anbringen an die Windel wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Sie hat deshalb Klage zum Landgericht D\u00fcsseldorf erhoben und ihre Antr\u00e4ge zun\u00e4chst entsprechend einer Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents formuliert. Nachdem das Klagepatent aufgrund der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 27.04.2007 nur noch beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wurde, hat die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglich unter Ziffer I. 1. gestellten Antrag im Hinblick auf den nunmehr geltend gemachten Patentanspruch 3 umformuliert und ihre Antr\u00e4ge im \u00dcbrigen aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, mit Ausnahme der Vorlage der Belege, welche die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den unter Ziffer I. 3. geltend gemachten Rechnungslegungsanspruch vollumf\u00e4nglich begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen die Erteilung des Klagepatents EP 1 255 522 B1 erhobenen Einspruchs auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, ihnen st\u00fcnde hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG zu. Sie h\u00e4tten das Produkt E, welches alle Merkmale des nunmehr geltend gemachten Patentanspruchs 3 des Klagepatents in der durch die Einspruchsabteilung aufrecht erhaltenen Fassung aufweise, einem Kunden, der H AG, bereits 1999 angeboten. Deshalb sei im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag auch zu erwarten, dass das Klagepatent im Beschwerdeverfahren vollst\u00e4ndig aufgehoben werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz zu, weil die Beklagten, ohne dazu berechtigt zu sein, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagepatents ist, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchren oder besitzen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242 BGB. F\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens besteht im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren gegen die Zwischenentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 27.04.2007 keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Ausweislich der als Anlage K 3 vorgelegten \u201eProzessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung\u201c vom 06.02.2007 erm\u00e4chtigt die X A Company, St. Paul, MN 55133-3427, USA, die Kl\u00e4gerin, die ihr im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten zustehenden Anspr\u00fcche auf Unterlassung in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Ferner tritt die X A Company die ihr gegen die Beklagten zustehenden Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Rechnungslegung, Drittauskunft, Schadenersatz, Entsch\u00e4digung und Bereicherung in vollem Umfang an die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten darauf berufen, die Kl\u00e4gerin mache Anspr\u00fcche der X A Company geltend, welche selbst durch eine Patentverletzung nicht in ihren Rechten verletzt sein k\u00f6nne, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die X A Company durch die patentverletzende Handlung \u00fcberhaupt betroffen sein k\u00f6nne. Insoweit berufen sich die Beklagten darauf, bei der X A Company handele es sich \u201eoffenkundig\u201c um eine reine Patentverwertungsgesellschaft. Daf\u00fcr, dass es sich bei der X A Company jedoch tats\u00e4chlich um eine reine Patentverwertungsgesellschaft handelt, die durch die streitgegenst\u00e4ndliche Patentverletzung nicht in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt werden kann, haben die Beklagten keine Anhaltspunkte vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der X A Company tats\u00e4chlich um eine reine Patentverwertungsgesellschaft handelt, die an der wirtschaftlichen Verwertung der Schutzrechte nicht beteiligt oder hieran durch Treuhandvertr\u00e4ge gehindert ist. Auch ist nicht zu erkennen, dass die X A Company eine finanzielle Ausstattung vom Konzern oder eine vorher festgelegte Zahlung f\u00fcr die Verwaltung der Schutzrechte erh\u00e4lt, so dass ihre Einnahmen durch die Schutzrechtsverletzung nicht geschm\u00e4lert w\u00fcrden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verschlussbandlaschenlaminat beziehungsweise einen laminierten Verschlussbandabschnitt zur mechanischen Befestigung zum Gebrauch an Wegwerfartikeln, allgemein einer absorbierenden Wegwerfwindel.<\/p>\n<p>Verschlussbandlaschenlaminate beziehungsweise laminierte Verschlussbandlaschen unter Nutzung mechanischer Befestigungen beziehungsweise Verschlussteile, bei denen die mechanische Befestigung auf einem Bandlaschentr\u00e4ger angeordnet ist, sind nach dem Stand der Technik bekannt. Dabei ist die mechanische Befestigung \u00fcblicherweise unter Verwendung von Klebern angebracht. Das entgegengesetzte Ende der Lasche ist allgemein dauerhaft an einer Fl\u00e4che des Wegwerfartikels befestigt, wobei sich die mechanische Befestigung \u00fcber eine Seitenkante des absorbierenden Artikels hinaus zum Gebrauch bei Bildung eines Verschlusses mit einer Gegenanbringung erstreckt, die auf einem entgegengesetzten Ende des Wegwerfartikels vorgesehen ist. Dabei ist es zum Verpacken der Windel vor dem Gebrauch bevorzugt, die Lasche in den Hauptk\u00f6rper der Windel umzufalten. Der herk\u00f6mmliche Weg, das ansonsten bestehende \u201eHervorstehen\u201c oder \u201eFlagging\u201c zu verhindern, ist die Verwendung eines druckempfindlichen Klebers irgendwo auf dem Bandlaschenlaminat. Dieser \u2013 beispielsweise in der EP-A-321232 sowie der EP-A-894448 vorgesehene \u2013 Kleber erm\u00f6glicht, das freie Bandlaschenende l\u00f6sbar an eine geeignete Oberfl\u00e4che auf der Windel zu kleben. Der Endnutzer ergreift dann einen Fingerabziehabschnitt, trennt diese Klebeverbindung und zieht die Lasche zum Gebrauch aus. Jedoch ist der Gebrauch eines freiliegenden druckempfindlichen Klebers mit einem mechanischen Befestigungssystem in vielen F\u00e4llen, beispielsweise aufgrund der durch freiliegende Faserfl\u00e4chen verursachten Faserverunreinigungen des Klebers oder in Bezug auf Reaktionen seitens einiger Kunden, unerw\u00fcnscht (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Deshalb wird in der EP-A-818188 der Einsatz eines kleberfreien Weges durch ein l\u00f6sbares Verschwei\u00dfen des freien Laschenendes mit einer Innenfl\u00e4che einer Windel vorgeschlagen. Jedoch ist diese L\u00f6sung aufgrund des eingesetzten prozessgekoppelten Schwei\u00dfens im Verfahren der Windelherstellung problematisch, da es die Windelproduktion bremsen kann.<\/p>\n<p>Als Alternative zum Gebrauch eines freiliegenden druckempfindlichen Klebers offenbaren die JP-A-10-137008 sowie die US-A-5926926 deshalb die Verwendung eines separaten kleinen Flickens aus Schlaufenmaterial, das einen Eingriff mit den Haken herstellen kann. Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass die in diesen Patenten vorgeschlagenen kleinen Schlaufenflicken v\u00f6llig wirksam f\u00fcr eine zuverl\u00e4ssige Verbindung sorgen. Au\u00dferdem werden die Laschen durch diese Schlaufen viel volumin\u00f6ser, wodurch harte B\u00e4nder in den verpackten Windeln m\u00f6glich sind und es erschwert ist, Rollen mit langem Bahnenmaterial beziehungsweise lange Rollen vorlaminierter Bandlaschen zur mechanischen Befestigung zu bilden. \u00c4hnliche Probleme treten bei der durch die EP-A-832631 vorgeschlagenen L\u00f6sung auf, nach der ein aufspaltbares Vliesmaterial zum Einsatz kommt, welches schwierig herzustellen ist.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber offenbart die EP-A-853935 eine komplizierte laminierte Laschenstruktur, die einen Bandlaschentr\u00e4ger mit zwei kleberbeschichteten Abschnitten und einem sie trennenden kleberfreien Bereich sowie eine gesonderte Tragunterlage f\u00fcr den Haken aufweist. Die Hakenunterlage hat eine gesonderte Klebeanbringungszone und ist in einer kleberfreien Zone perforiert. Die Tragunterlagenperforation ist trennbar, wodurch die Lasche vor Gebrauch in einem gefalteten Zustand gehalten und aufgebrochen oder zerrissen wird, damit die Lasche ausgezogen werden kann. Diese beim Halten einer Lasche im gefalteten Zustand wirksame Laschenstruktur erm\u00f6glicht keine herk\u00f6mmliche Y-Verbindung, um ein sicheres Anbringen an beiden Fl\u00e4chen der Windelseitenkante vorzusehen. Au\u00dferdem erfordert sie zwei komplement\u00e4re Zonenkleberschichten auf dem Bandlaschentr\u00e4ger und der Tragunterlage (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [003]).<\/p>\n<p>Ferner schl\u00e4gt die EP 0 941 730 A1 ein mechanisches Verschlussband f\u00fcr einen absorbierenden Gegenstand vor, welches an der Au\u00dfenfl\u00e4che der Windel mit seinem Herstellerende befestigbar ist und einem mit einer Kleberschicht versehenen Tr\u00e4ger, wahlweise einer Abdeckfolie und\/oder einer dehnbaren elastischen Folie, einer mechanischen Befestigungseinrichtung, wahlweise einem Griffabschnitt und einem einseitigen Klebeband mit einem Tr\u00e4ger und daran vorgesehener Tr\u00e4gerschicht versehen ist. Das Klebeband ist an der Innenseite der Windel und\/oder an einem Verbindungsabschnitt des Verschlussbandes durch seine Kleberschicht befestigbar, wozu die Kleberschicht des Verschlussbandtr\u00e4gers und\/oder eine oder mehrere einseitige weitere Klebeb\u00e4nder benutzt werden, so dass die Klebeschicht des Klebebandes mindestens teilweise \u00fcber der Innenseite der Windel freiliegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine wirksame M\u00f6glichkeit einer solchen Anordnung f\u00fcr ein Bandlaschenlaminat zur mechanischen Befestigung bereitzustellen, die einen einfachen Aufbau aufweist, zuverl\u00e4ssig und sicher angebracht werden kann, vom Benutzer leicht l\u00f6sbar ist, nicht auf freiliegenden Klebern beruht und vorzugsweise f\u00fcr einen Aufbau sorgt, der die M\u00f6glichkeit zul\u00e4sst, eine sichere Y-Verbindung mit der Kante der Windel herzustellen.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 3 des Klagepatents in der Fassung der Zwischenentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 27.04.2007 mit einer Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Laminierte mechanische Befestigungsbandlasche, umfassend:<\/p>\n<p>2. einen Bandlaschentr\u00e4ger (140) mit<\/p>\n<p>2a. mindestens einem ersten distalen Endabschnitt (149),<\/p>\n<p>2b. einem Innenlaschenabschnitt (147) und<\/p>\n<p>2c. einem zweiten distalen Endabschnitt (148),<\/p>\n<p>3. wobei der zweite distale Endabschnitt (148) mit einer Klebeschicht mit einem mechanischen Befestigungsmaterial (31) versehen ist;<\/p>\n<p>4. der erste distale Endabschnitt (149) mit einer Klebeschicht (146) zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel (1) versehen ist;<\/p>\n<p>5. die laminierte Bandlasche ferner einen gefalteten Bandabschnitt (135) hat,<\/p>\n<p>5a. der einen Tr\u00e4ger mit einer Klebeschicht auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che<\/p>\n<p>5b. und zwei Innenschenkelabschnitte (133)<\/p>\n<p>5c. und einen Au\u00dfenschenkelabschnitt (131) hat,<\/p>\n<p>5d. wobei der Au\u00dfenschenkelabschnitt einen freiliegenden Kleber hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel (1) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>5e. die Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitte durch mindestens eine Falte (137) getrennt sind,<\/p>\n<p>6. und die Innenschenkelabschnitte (133) Abschlussenden haben, die in einem Abstand getrennt sind;<\/p>\n<p>7. wobei der gefaltete Bandabschnittstr\u00e4ger eine Schw\u00e4chungslinie (138) entlang der mindestens einen Falte (137) hat;<\/p>\n<p>8. wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers (140) vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt (149) beanstandet ist,<\/p>\n<p>9. und wobei der Bandlaschentr\u00e4ger (140) \u00fcber mindestens einen Teil des Abstandes zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte (133) elastisch ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf ein ihnen zustehendes Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG berufen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSeitens der Beklagten wird der Verletzungstatbestand im Sinne der Benutzung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs 3 des Klagepatents in der geltenden und geltend gemachten Fassung nicht in Frage gestellt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine laminierte mechanische Befestigungsbandlasche, umfassend einen Bandlaschentr\u00e4ger mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt, einem Innenlaschenabschnitt und einem zweiten distalen Endabschnitt, wobei der zweite distale Endabschnitt mit einem mechanischen Befestigungsmaterial versehen ist, der erste distale Endabschnitt mit einer Klebeschicht zum Anbringen an einem absorbierenden Wegwerfartikel versehen ist, und einen gefalteten Bandabschnitt, der einen Tr\u00e4ger mit einer Klebeschicht auf einer Au\u00dfenfl\u00e4che und einem Au\u00dfenschenkelabschnitt und zwei Innenschenkelabschnitte hat, die Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitte durch mindestens eine Falte getrennt sind, der Au\u00dfenschenkelabschnitt einen frei liegenden Kleber hat, der zum Anbringen am absorbierenden Wegwerfartikel vorgesehen ist, und die Innenschenkelabschnitte Abschlussenden haben, die in einem Abstand getrennt sind, wobei der gefaltete Bandabschnittstr\u00e4ger eine Schw\u00e4chungslinie entlang mindestens einer Falte hat, wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt beabstandet ist, und wobei der Bandlaschentr\u00e4ger \u00fcber mindestens einen Teil des Abstands zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte elastisch ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf ein Vorbenutzungsrecht nach<br \/>\n\u00a7 12 PatG berufen. Nach dieser Vorschrift tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder bereits die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZur Erlangung eines Vorbenutzungsrechts muss der Berechtigte zun\u00e4chst im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt im Erfindungsbesitz gewesen sein (BGH GRUR 1960, 546, 548 \u2013 Bierhahn; BGH GRUR 1964, 496, 497 \u2013 Formsand II). Dies ist dann der Fall, wenn der Beg\u00fcnstigte bei der Vornahme der Benutzungshandlung oder Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Patent angemeldeten Erfindung erkannt hat (BGH GRUR 1964, 491, 493 &#8211; Chloramphenicol). Der erforderliche Erfindungsbesitz ist somit gegeben, wenn der Erfindungsgedanke, das hei\u00dft die L\u00f6sung des Problems, subjektiv erkannt und die Erfindung damit objektiv fertig ist (Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 5 m. w. N.).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend befanden sich die Beklagten im Zeitpunkt der Patentanmeldung im Erfindungsbesitz. In dem im Rahmen einer Pr\u00e4sentation am 01.02.1999 vorgestellten Produkt E sind s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 3 des Klagepatents in der gegenw\u00e4rtig g\u00fcltigen Fassung verwirklicht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZu Recht stellt die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede, dass es sich bei der Ausf\u00fchrungsform E \u2013 deren Ausgestaltung sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin dem Vortrag der Beklagten in Verbindung mit der als Anlage B 3 vorgelegten Skizze entnehmen l\u00e4sst \u2013 um eine laminierte mechanische Befestigungslasche (Merkmal 1) handelt, umfassend einen Bandlaschentr\u00e4ger (140) mit mindestens einem ersten distalen Endabschnitt (149), einem Innenlaschenabschnitt (147) und einem zweiten distalen Endabschnitt (148) (Merkmal 2), wobei der zweite distale Endabschnitt (148) mit einem mechanischen Befestigungsmaterial (31) versehen ist (Merkmal 3), die Innenschenkelabschnitte (133) Abschlussenden haben, die in einem Abstand getrennt sind (Merkmal 6) und wobei die Schw\u00e4chungslinie auf einem Abschnitt des Bandlaschentr\u00e4gers (140) vorgesehen ist, der vom ersten distalen Endabschnitt (149) beanstandet ist (Merkmal 8).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber stellt die Kl\u00e4gerin die Verwirklichung der Merkmale 4, 5 und 7 von Patentanspruch 3 des Klagepatents durch die Ausf\u00fchrungsform E mit der Begr\u00fcndung in Abrede, die von der Beklagten als Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitte bezeichneten Elemente seien entgegen Merkmal 5 nicht gefaltet und insbesondere entgegen Merkmal 5 lit. e nicht durch mindestens eine Falte voneinander getrennt. Vielmehr seien die vermeintlichen Innenschenkelabschnitte zwei separate Elemente und auch der Au\u00dfenschenkelabschnitt sei ein davon unabh\u00e4ngiges Element. Die Verbindung zwischen dem vermeintlichen Au\u00dfenschenkelabschnitt und den jeweiligen vermeintlichen Innenschenkelabschnitten erfolge unter Verwendung einer separaten Zwischenschicht. Eine irgendwie gefaltete Konstruktion sei bei dem Produkt E nicht erkennbar. Damit fehle es auch an einer Verwirklichung von Merkmal 7. Entgegen diesem Merkmal zeige die vermeintlich vorbenutzte Ausf\u00fchrungsform E keine Schw\u00e4chungslinie entlang einer Falte im gefalteten Bandabschnitt. Vielmehr sei die vermeintliche Perforation bei dem Produkt E in dem etwas breiteren vermeintlichen Innenschenkelabschnitt und dem Au\u00dfenschenkelabschnitt vorgesehen.<\/p>\n<p>Dem ist nicht zuzustimmen. Es ist nach dem Vortrag der Beklagten und der als Anlage B 3 vorgelegten Zeichnung davon auszugehen, dass der durch die Beklagten entwickelte Bandlaschentr\u00e4ger nicht aus Einzelfl\u00e4chen laminiert, sondern gefaltet ist. Wie die sachkundigen Pr\u00fcfer bereits in der Zwischenentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 27.04.2007 aufgrund der Er\u00f6rterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Hinblick auf die Anlage D 7 feststellten, ist es schwer oder gar nicht m\u00f6glich, eine Perforation in einer Schicht eines Laminats vorzusehen. Wenn eine Perforation in einer Schicht eines Laminats vorgesehen ist, wird sie normalerweise der Dicke nach durch die Schicht angebracht. Wenn die Beklagten demgegen\u00fcber eine laminierte Konstruktion vorgesehen h\u00e4tten, m\u00fcsste sich die Perforation durch die ganze Ebene der Schicht erstrecken. Eine derartige Perforation ist nur schwer beziehungsweise unm\u00f6glich herzustellen. Weiterhin w\u00fcrde es keinen Sinn ergeben, eine solche Perforation vorzusehen, da eine Schw\u00e4chungslinie viel einfacher erhalten werden kann (vgl. Anlage K 9, S. 6).<\/p>\n<p>Ein anderes Ergebnis l\u00e4sst sich der Anlage B 3, die in der Darstellung der Innen- bzw. Au\u00dfenschenkelabschnitte der Anlage D 7 gleicht, nicht entnehmen. Es trifft zu, dass dort Innen- und Au\u00dfenschenkelabschnitt durch Balken getrennt dargestellt sind. Gleichwohl stellt die Zeichnung einen gefalteten Bandlaschentr\u00e4ger dar. Die Beklagten haben in ihrer Duplik nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei um eine mit Excel erstellte Zeichnung handelt. Aus computertechnischen Gr\u00fcnden habe die Konstruktion ohne umst\u00e4ndliche Formatierungen nur durch gerade Balken dargestellt werden k\u00f6nnen, dass hei\u00dft mit kurzen Strichen, die von der Kl\u00e4gerin als vorhandenes Laminat aus insgesamt drei Schichten angesehen werden, wobei die mittlere Schicht durch die Kl\u00e4gerin als separate Zwischenschicht bezeichnet wird. Soweit sich die Beklagten insoweit mit Schriftsatz vom 05.05.2008 darauf berufen, es seien zwar schraffierte Fl\u00e4chen an der Ober- und Unterseite sowie der linken Seite zu erkennen, die angeblich eine Kleberschicht darstellen sollen, wobei demgegen\u00fcber die in der Zeichnung grau dargestellten Silikonschichten (\u201erelease coating\u201c) an dem Zwischenelement nicht vorgesehen seien, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass es sich lediglich um eine unzul\u00e4ngliche technische Darstellung eines Computerprogrammes handelt, wird f\u00fcr den Fachmann sp\u00e4testens daraus ersichtlich, dass bei diesem Verst\u00e4ndnis der Konstruktionszeichnung auch die (schraffiert dargestellte) Klebeschicht aus \u201edrei Elementen\u201c bestehen w\u00fcrde, da dort ebenfalls die \u201eBalken\u201c zu erkennen sind. Weiterhin m\u00fcssten die \u201eElemente\u201c auch verbunden sein. Obwohl die Darstellung eine Klebeschicht als schraffierte Fl\u00e4che zeigt, ist zwischen den angeblichen \u201eElementen\u201c, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin das Laminat bilden sollen, keinerlei Schraffierung vorhanden.<\/p>\n<p>Des Weiteren w\u00fcrde unstreitig eine von der Kl\u00e4gerin behauptete Laminatbildung einen erheblichen produktionstechnischen Aufwand erfordern, insbesondere weil ein passgenaues Anbringen der jeweils au\u00dfen liegenden Schichten und der dazwischen vorgesehenen separaten Zwischenschicht erforderlich w\u00e4re. Solche drei Schichten m\u00fcssten beispielsweise mit einem zus\u00e4tzlichen Kleber miteinander verbunden werden, um ein festes Laminat zu erzeugen, so dass zus\u00e4tzlich daf\u00fcr gesorgt sein m\u00fcsste, dass die drei Schichten sehr fest miteinander verbunden sein w\u00fcrden, damit nur die Perforation und nicht die Verbindung der das Laminat ausmachenden Schichten bei Gebrauch der Windel rei\u00dft.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Beklagten jedoch einen laminierten Bandlaschentr\u00e4ger einsetzen w\u00fcrden, w\u00e4re dies durch das Klagepatent gedeckt. Das Klagepatent sieht beim gefalteten Bandabschnitt in einigen Ausf\u00fchrungsformen das Aufbringen eines Laminats vor. So hei\u00dft es in Bezug auf die Figur 13:<\/p>\n<p>\u201eDann bildet das Trennlaschenlaminat 95 eine Innenfalte 98 durch Verwendung einer separat angebrachten Vereinigungsbahn 96, was ein Bandlaschenlaminat bildet.\u201c(vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0041]).<\/p>\n<p>Es trifft zu, dass sich diese Beschreibung auf eine spezifische Ausf\u00fchrungsform bezieht, bei welcher an die Bandlasche eine separate Vereinigungsbahn 96 angebracht wird. Gleichwohl zeigt diese besondere Gestaltung, dass das Klagepatent eine Laminierung im Bereich der Bandlasche grunds\u00e4tzlich nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Auch die Beschreibung zu Figur 14 l\u00e4sst ausdr\u00fccklich eine Laminatbildung zu. So hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eFerner k\u00f6nnte der erste Innenschenkel 111 durch den nicht gefalteten Bandlaschentr\u00e4ger 103 gebildet sein.\u201c (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0044]).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht der in der Anlage B 3 dargestellte Bandlaschentr\u00e4ger auch Merkmal 9 des Klagepatents. Dieses verlangt, dass der Bandlaschentr\u00e4ger (140) \u00fcber mindestens einen Teil des Abstandes zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte (133) elastisch ist.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet die Verwirklichung von Merkmal 9 des Klagepatents unzutreffend mit der Begr\u00fcndung, es sei aus den seitens der Beklagten eingef\u00fchrten Unterlagen nicht erkennbar, dass ein elastischer Abschnitt nach Ma\u00dfgabe dieses Merkmals vorliege. Ein vermeintlich interessierender Abschnitt werde seitens der Beklagten lediglich als \u201estretch film\u201c beschrieben, mithin lediglich als \u201edehnbarer Film\u201c. \u201eDehnbar\u201c bedeute jedoch nicht \u201eelastisch\u201c. Von einem elastischen Material k\u00f6nne nur die Rede sein, wenn es nach dem Dehnen wieder in seine urspr\u00fcngliche Gr\u00f6\u00dfe und Form zur\u00fcckkehre.<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst enth\u00e4lt keine Definition des Begriffes \u201eelastisch\u201c. Jedoch haben die Beklagten zutreffend anhand zahlreicher Beispiele dargelegt, dass der durch die Beklagten verwendete englische Begriff \u201estretch film\u201c auch entsprechend dem Klagepatent einer \u00dcbersetzung als \u201eelastisch\u201c zug\u00e4nglich ist. Der Textilfachmann wei\u00df, dass das Wort \u201estretch\u201c auch eine elastische Dehnung umfassen kann. So wird das Wort \u201estretchable\u201c in dem als Anlage B 12 vorgelegten Auszug aus Webster\u2019s Online Dictionary in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt umschrieben:<\/p>\n<p>\u201eF\u00e4hig, leicht gedehnt zu werden und die urspr\u00fcngliche Gr\u00f6\u00dfe und Form wieder anzunehmen.\u201c<\/p>\n<p>Auch wird dort das Wort \u201estretchable\u201c als Synonym f\u00fcr das Wort \u201eelasticity\u201c aufgef\u00fchrt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die Beklagten dieses \u00fcblichen Sprachgebrauchs nicht bedient haben und deshalb das Merkmal im Zusammenhang mit der Erfindung in einem anderen Sinn zu verstehen ist, bestehen nicht. Vielmehr kann der Begriff \u201estretch film\u201c im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform E unter Zugrundelegung einer funktionsorientierten Auslegung nur als \u201eelastisch\u201c verstanden werden. Wenn der \u201estretch film\u201c bei der Verwendung der Ausf\u00fchrungsform E als Teil eines Windelverschlusses lediglich in eine Richtung dehnbar w\u00e4re, w\u00e4re die mit dem Einsatz dieses \u201estretch films\u201c offensichtlich angestrebte Verbesserung des Tragekomforts nicht zu erzielen. Vielmehr w\u00e4re diese dann nach einmaliger Dehnung nicht mehr vorhanden. Auch hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, welchen Sinn ein nur in eine Richtung dehnbarer, nicht aber in die Ausgangsposition zur\u00fcckkehrender \u201estretch film\u201c \u00fcber die angestrebte Verbesserung des Tragekomforts hinaus tats\u00e4chlich verfolgen k\u00f6nnte. Schlie\u00dflich beschreiben die Beklagten in dem als Anlage B 5 vorgelegten Schreiben die Ausf\u00fchrungsform E ausdr\u00fccklich als \u201eelastisch\u201c. So hei\u00dft es unter Ziffer 3b:<\/p>\n<p>\u201eE \u2013 NW Fastening Tape (Polyolefinbeschichtet), 67 mm breit, elastisch!\u201c<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDer Verwirklichung von Merkmal 9 steht dar\u00fcber hinaus nicht entgegen, dass der elastische Teil bei dem Produkt \u201eE\u201c auf den Bandlaschentr\u00e4ger laminiert wird. Der Wortlaut des Patentanspruchs 3 sieht lediglich vor, dass mindestens ein Teil des Abstandes zwischen den Abschlussenden der beiden Innenschenkelabschnitte (133) elastisch ist. Demgegen\u00fcber enth\u00e4lt der Patentanspruch selbst keine Anweisung, wie diese Elastizit\u00e4t hergestellt werden soll. Jedoch sieht die Klagepatentschrift im Rahmen der besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiele eine entsprechende Laminierung ausdr\u00fccklich vor. So hei\u00dft es auf Seite 9 der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eBereitstellen lassen sich Bandtr\u00e4ger mit elastischen Teilst\u00fccken allgemein durch Koextrusion eines Teilst\u00fccks [&#8230;] oder alternativ wird ein elastisches Material auf ein oder mehrere unelastische Materialien laminiert.\u201c (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0048]).<\/p>\n<p>Auch findet sich weiterhin:<\/p>\n<p>\u201eDer Bandlaschentr\u00e4ger kann mit einem elastischen Teilst\u00fcck (147) durch ein technisch bekanntes Verfahren versehen sein.[&#8230;] Zu den relevanten Verfahren zum Versehen eines Bandlaschentr\u00e4gers mit einem elastischen Mittelst\u00fcck z\u00e4hlen die [&#8230;] US-A 4778701.\u201c (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0048].<\/p>\n<p>Figur 3 der im Hinblick auf die bekannten technischen Verfahren in Bezug genommenen US-A 4778701 (Anlage B2, D67, S. 3) zeigt schlie\u00dflich unstreitig eine Verschlussbandlasche, bei der der elastische Abschnitt zwischen zwei unelastische Verankerungsstreifen laminiert ist (vgl. Klageerwiderung, S. 11 oben).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt des Weiteren den durch Benutzung bekr\u00e4ftigten Erfindungsbesitz voraus (BGH GRUR 1969, 35, 36 \u2013 Europareise; BGH GRUR 2003, 507, 509 \u2013 Enalapril). Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Nachweise bei K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 562) m\u00fcssen Benutzungshandlungen die Ernsthaftigkeit einer gewerblichen Nutzungsabsicht in die Tat umsetzen. Daran fehlt es bei der einmaligen Herstellung eines unverk\u00e4uflichen Modells oder eines noch zu testenden Prototypen.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass sie die ernsthafte Absicht hatten, das Produkt E so, wie es auf Seite 13 der Anlage B 4 dargestellt ist, gewerblich zu nutzen. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Entstehungstatsachen des Vorbenutzungsrechts und dessen Umfang hat derjenige, der sich auf ein Vorbenutzungsrecht beruft. Dabei sind die erhobenen Beweise zum Nachweis der ein Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Tatsachen sehr kritisch zu w\u00fcrdigen. Es ist der Erfahrungssatz zu beachten, dass nach der Offenbarung brauchbarer Erfindungen nicht selten von anderen Personen behauptet wird, schon \u00c4hnliches gemacht zu haben (vgl. BGH GRUR 1963, 311, 312 \u2013 Stapelpresse; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 27).<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren insoweit zun\u00e4chst aus, Herr F und Frau G, Mitarbeiter der Beklagten zu 3., h\u00e4tten im Rahmen einer Pr\u00e4sentation am 01.02.1999 das bereits Anfang 1999 entwickelte Produkt E der H AG in Recklinghausen vorgestellt. Auf der Grundlage der Besprechung habe die Beklagte zu 3. ein Handout erstellt, auf dessen Seite 13 die als Anlage B 3 vorgelegte technische Zeichnung abgebildet gewesen sei. Mit Schreiben vom 02.03.1999 habe die Beklagte zu 1. der H AG das zuvor mit der Pr\u00e4sentation vorgestellte Bandlaschenlaminat E zum Preis von DM 5,44\/m\u00b2 zur Lieferung angeboten. Im M\u00e4rz 1999 seien Rollen des Produktes E hergestellt und an die H AG geliefert worden. Die H AG habe die Ware, das hei\u00dft das als Rollen gelieferte Bandlaschenlaminat E, im M\u00e4rz\/April 1999 erfolgreich gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Diesem Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert zu entnehmen, dass die Beklagten hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform E tats\u00e4chlich die ernsthafte Absicht hatten, das Produkt auch gewerblich zu nutzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben den n\u00e4heren Inhalt der Pr\u00e4sentation bei der H AG in Recklinghausen nicht dargelegt. Insbesondere haben die Beklagten nicht dargetan, was die als Zeugen benannten Herr F und Frau G im Einzelnen zu dem Produkt E erl\u00e4utert haben. Auch dem als Anlage B 4a\/4b vorgelegten Handout vom 01.02.1999 bzw. vom 02.02.1999, das nach dem Vorbringen der Beklagten von der Beklagten zu 1. stammen soll, insbesondere der Zeichnung auf Seite 13 dieses Handouts, sind Anhaltspunkte f\u00fcr eine ernsthafte Benutzungsabsicht nicht zu entnehmen. Vielmehr hei\u00dft es zu dem Produkt E ausdr\u00fccklich \u201edevelopmental\u201c und damit \u201eexperimentell\u201c. Die Beklagten haben mithin selbst die Ausf\u00fchrungsform E noch als ein in der Entwicklung befindliches und damit zu testendes Produkt bezeichnet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich eine ernsthafte Benutzungsabsicht auch nicht aus dem als Anlage B 5 vorgelegten Schreiben der Beklagten zu 1. vom 02.03.1999 entnehmen. Dort findet sich zwar f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform E die Angabe eines Preises sowie die Mitteilung, das Produkt sei mittelfristig verf\u00fcgbar, womit nach dem Beklagtenvorbringen eine eventuelle Umstellung der Produktionsmittel gemeint sei, welche Zeit ben\u00f6tigt habe. Jedoch findet sich dort auch die Angabe, das \u201eNW\u201c unterliege gegebenenfalls noch \u00c4nderungen. Die Beklagten haben nicht substantiiert dargetan, dass das Produkt E nicht mehr \u201eexperimentell\u201c war, weil sie entsprechende Tests durchgef\u00fchrt hatte. Vielmehr sollte nach dem Vortrag der Beklagten die H AG Versuche mit dem Produkt durchf\u00fchren. Zu diesem Zweck \u00fcbersandte die Beklagte zu 1. an die H AG ein unentgeltliches Muster der Ausf\u00fchrungsform E. Auch dies unterstreicht, dass eine ernsthafte Benutzungsabsicht noch nicht bestand, die Benutzungsaufnahme vielmehr von den Versuchen beziehungsweise der Entscheidung der H AG abh\u00e4ngen sollte.<\/p>\n<p>Die Versuche bei der H AG sollen nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten im M\u00e4rz\/April 1999 erfolgreich durchgef\u00fchrt worden sein. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Anlage K 16 = D 76. Dem Vorbringen der Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, dass daraufhin und noch vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents ein Angebot der Beklagten zu 1. oder zu 3. \u00fcber das \u201eausgetestete\u201c Produkt mit ernsthaftem Benutzungswillen gegen\u00fcber der H AG erfolgte oder ein von einem ernsthaften Benutzungswillen getragenes Inverkehrbringen desselben tats\u00e4chlich erfolgt ist.<\/p>\n<p>Entsprechend fehlt es auch an Veranstaltungen zur Benutzungsaufnahme, die von dem ernstlichen Willen getragen sind, die Benutzung tats\u00e4chlich alsbald aufzunehmen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen beziehungsweise dessen gesetzliche Vertreter h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vergleiche Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann sich zun\u00e4chst nicht mit Erfolg darauf st\u00fctzen, das neue Vorbringen zu dem Produkt E sei versp\u00e4tet und damit nicht durch das Beschwerdegericht zu ber\u00fccksichtigen. Neues Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln in der Beschwerdebegr\u00fcndung ist grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig und muss bei der Pr\u00fcfung der Beschwerde ber\u00fccksichtigt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Beschwerdekammer von ihrem Ermessen nach Art. 114 Abs. 2 EP\u00dc Gebrauch macht und die neuen Tatsachen und Beweismittel als versp\u00e4tet zur\u00fcckweist (vgl. Schulte, PatG, 6. Auflage, Art. 110 EP\u00dc Rz. 19). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beschwerdekammer die neuen Tatsachen tats\u00e4chlich als versp\u00e4tet zur\u00fcckweisen wird, bestehen nicht. Damit ist zun\u00e4chst entsprechend des Regelfalls davon auszugehen, dass diese im Beschwerdeverfahren Ber\u00fccksichtigung finden werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent nach \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages zun\u00e4chst nicht auf eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Klagepatents berufen. Insoweit beziehen sich die Beklagten in ihrer Begr\u00fcndung auf die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 sowie 5 und 6 des Klagepatents in seiner durch das Europ\u00e4ische Patentamt aufrecht erhaltenen Fassung. Demgegen\u00fcber st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen derzeit ausschlie\u00dflich auf Patentanspruch 3.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nFerner haben die Beklagten die Voraussetzungen einer m\u00fcndlichen Vorverlautbarung oder von Benutzungshandlungen nicht hinreichend substanttiert dargelegt. Insoweit gelten strenge Beweisregeln. Erfahrungsgem\u00e4\u00df wird nach der Offenbarung einer brauchbaren Erfindung nicht selten behauptet, schon \u00c4hnliches geh\u00f6rt, gesehen oder gemacht zu haben. Die neuheitssch\u00e4dlichen Tatsachen m\u00fcssen im Einzelnen schl\u00fcssig behauptet und technisch erheblich sein (Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 3 Rz. 69b). Der Nachweis der offenkundigen Vorbenutzung setzt zun\u00e4chst die Behauptung und Feststellung bestimmter Tatsachen voraus, aus denen sich die Wesensgleichheit des vorbenutzten Gegenstandes mit der Erfindung ergeben muss. Des Weiteren muss die Erfindung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sein. Eine Erfindung ist der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht, wenn ein unbestimmter, wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung f\u00fcr Erfindungsbesitzer nicht mehr kontrollierbarer Personenkreis auf sie zugreifen k\u00f6nnte (BGH Mitt. 1999, 362, 364 \u2013 Herzklappenprothese, BGH GRUR 1999, 962 \u2013 Anschraubscharnier). Zur Darlegung einer offenkundigen Vorbenutzung bedarf es somit konkreter Angaben dar\u00fcber, was wo wann wie und durch wen geschehen ist sowie der Darlegung der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichkeit des Anmeldegegenstandes mit der M\u00f6glichkeit der Nachbenutzung durch andere, insbesondere Sachkundige (Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 4 Rz. 70). Dabei kommt es nicht auf die Feststellung an, ob tats\u00e4chlich die Allgemeinheit und damit ein \u201eanderer Fachmann\u201c von der Vorbenutzung Kenntnis erlangt hat oder gar von der vorbenutzten Lehre Gebrauch gemacht hat, da f\u00fcr die Zug\u00e4nglichkeit die Feststellung einer \u201enicht zu entfernten M\u00f6glichkeit\u201c gen\u00fcgt, dass beliebige Dritte und damit andere Fachleute zuverl\u00e4ssige ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Vorbenutzung erlangt haben. Der Nachweis neuheitssch\u00e4dlicher Verlautbarung wird jedoch in der Regel nur gelingen, wenn schriftliche Aufzeichnungen, Vortragsmanuskripte, Zeichnungen oder Schaubilder \u00fcber das m\u00fcndlich Referierte vorliegen (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 3 Rz. 70a f.).<\/p>\n<p>Von diesen \u00dcberlegungen ausgehend haben die Beklagten die Voraussetzungen einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagten f\u00fchren insoweit unter Vorlage eines Handouts aus, das Produkt E sei am 01.02.1999 im Rahmen einer Pr\u00e4sentation bei der H AG pr\u00e4sentiert worden. Am 02.03.1999 sei ein Angebot an die H AG versandt worden, in welchem die Beklagte zu 1. das Produkt DM 5,44\/m\u00b2 zur Lieferung angeboten habe. Im M\u00e4rz 1999 seien Rollen des Produktes E an die H AG versandt worden, welche diese im M\u00e4rz\/April 1999 erfolgreich getestet habe.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung nicht. Es ist zun\u00e4chst weder erkennbar, welchen genauen Anlass und welchen Inhalt die am 01.02.1999 erfolgte Pr\u00e4sentation hatte, noch, wer an der Pr\u00e4sentation teilnahm. Insoweit ist insbesondere nicht erkennbar, ob Verschwiegenheitspflichten bestanden und ob der Teilnehmerkreis f\u00fcr die Beklagten als Erfindungsbesitzer tats\u00e4chlich unkontrollierbar war. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagten pauschal vortragen, es h\u00e4tten keine Geheimhaltungspflichten bestanden. Jedoch ist dieser Vortrag ohne Mitteilung der konkreten Umst\u00e4nde der gegen\u00fcber der H AG \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung einer ihrer wichtigsten Kunden \u2013 erfolgten Pr\u00e4sentation der Ausf\u00fchrungsform E unzureichend. Mitteilungen im Zusammenhang mit der Anbahnung von Gesch\u00e4ftsbeziehungen sind in der Regel nicht f\u00fcr eine Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; hier muss der Empf\u00e4nger der Information ihre Vertraulichkeit in Rechnung stellen. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Offenbarung technischer Einzelheiten im Hinblick auf den Gegenstand der zuk\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsbeziehung, die bislang nicht an die \u00d6ffentlichkeit gelangt sind und an deren Geheimhaltung allen Beteiligten im Interesse des angestrebten k\u00fcnftigen gesch\u00e4ftlichen Erfolgs gelegen sein muss (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 3 Rz. 68c). Umst\u00e4nde, aus denen sich eine abweichende Vereinbarung zwischen den Beklagten und der H AG herleiten l\u00e4sst, tragen die Beklagten bis auf die pauschale Behauptung einer fehlenden Geheimhaltungsvereinbarung demgegen\u00fcber nicht vor. Dar\u00fcber hinaus ist es nicht ersichtlich, in welchem Umfang die aus dem als Anlagen B 4a und B 4b vorgelegten Handout ersichtlichen Skizzen tats\u00e4chlich erl\u00e4utert wurden. Hinzu kommt, dass selbst bei unterstellter Schl\u00fcssigkeit des Vorbringens der Beklagten im Beschwerdeverfahren Zeugenbeweis zu erheben und nicht absehbar ist, ob die Zeugen das Vorbringen der Beklagten zur \u00dcberzeugung der Beschwerdekammer best\u00e4tigen werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen rechtfertigen weder das an die H AG versandte Schreiben vom 02.03.1999, noch der Versand der Musterrollen sowie die an den versandten Mustern durchgef\u00fchrten Tests ohne weitere Begr\u00fcndung die Annahme einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Er\u00f6rterung des Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 PatG Bezug genommen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich begr\u00fcndet das Vorbringen der Beklagten im Hinblick auf die Vorbekanntheit der Anbringung eines elastischen Befestigungsbandes und deren Vorteile entsprechend Merkmal 9 von Patentanspruch 3 des Klagepatents nach dem Stand der Technik die Voraussetzungen einer Aussetzung des Verfahrens nicht. Dieser Umstand wurde im Rahmen der Einspruchsverhandlung ausf\u00fchrlich er\u00f6rtert. Das Anbringen eines mechanischen Verschlussbandmaterials gem\u00e4\u00df Patentanspruch 3 des Klagepatents stellt nach der Zwischenentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 27.04.2007 einen erfinderischen Schritt dar. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat sich mit dieser Frage in dieser Entscheidung ausf\u00fchrlich auseinandergesetzt. Die Einspruchsabteilung f\u00fchrt insoweit aus, das Fehlen von Platz f\u00fcr einen elastischen Abschnitt und das Vorhandensein eines Trennschichtbandes seien f\u00fcr den Fachmann Grund genug, die Anwendung eines elastischen Abschnitts in der Vorbenutzung nicht in Erw\u00e4gung zu ziehen. Selbst wenn er die Ausgestaltung des vorbenutzten Laminats dahingehend \u00e4ndern m\u00f6chte, dass es einen elastischen Abschnitt einschlie\u00dft, gebe es viele M\u00f6glichkeiten. Auf den ersten Blick bestehe die naheliegendste L\u00f6sung darin, Abschnitte des Tr\u00e4gers nach links und\/oder rechts vom gefalteten Bandabschnitt zu verl\u00e4ngern und diese elastisch zu machen. Der Fachmann w\u00fcrde, selbst wenn er die Lehre nach D67-D70 und D39 der Spezialkonstruktion der Vorbenutzung aufzwingen w\u00fcrde, nicht naheliegend zum Gegenstand von Patenanspruch 3 gelangen. Das mechanische Verschlussbandmaterial gem\u00e4\u00df Patentanspruch 3 beruhe damit auf einem erfinderischen Schritt (vgl. Anlage K 9, S. 9). Damit hat das Europ\u00e4ische Patentamt zumindest vertretbar das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes bejaht, so dass eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens nicht angezeigt ist.<\/p>\n<p>Auch das Vorbringen der Beklagten in ihrer als Anlage B 1b vorgelegten Beschwerdebegr\u00fcndung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Neue Tatsachen tragen die Beklagten \u2013 mit Ausnahme der eine offensichtliche Vorbenutzung nicht rechtfertigenden Ausf\u00fchrungsform E \u2013 in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung nicht vor. Es ist damit nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Europ\u00e4ische Patentamt im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Entscheidung gelangt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 833 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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