{"id":1900,"date":"2011-01-13T17:00:04","date_gmt":"2011-01-13T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1900"},"modified":"2016-06-03T13:32:42","modified_gmt":"2016-06-03T13:32:42","slug":"2-u-4809-tonumschaltung-fuer-ein-tonvideosystem-mit-s-videofaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1900","title":{"rendered":"2 U 48\/09 &#8211; Tonumschaltung f\u00fcr ein Ton\/Videosystem mit S-Videof\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1571<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Januar 2011, Az. 2 U 48\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3358\">4a O 65\/08<\/a><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 17. M\u00e4rz 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Fernsehger\u00e4te, welche geeignet sind, ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre eines fernsteuerbaren Fernsehempf\u00e4ngers mit Hilfe einer Kompensationsspule durchzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 01. Juli 2006 und dem 23. August 2009 angeboten oder geliefert haben,<\/p>\n<p>wenn bei dem Verfahren ein Fernsteuerkanal des Fernsehempf\u00e4ngers f\u00fcr die Erzeugung einer Gleichspannung im Fernsehempf\u00e4nger vorgesehen ist, die an die Kompensationsspule gelegt ist, deren anderes Ende an eine stabile Spannung (0 Volt) gelegt ist, wobei die Spannung zwischen einem Minimalwert (-10 Volt) und einem Maximalwert (+10 Volt) ver\u00e4nderbar ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs-und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>\uf02d wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Lieferpapiere oder \u2013 falls diese nicht verf\u00fcgbar sind \u2013 der Rechnungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>\uf02d wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten und seit dem 26. November 2007 begangenen Handlungen und der der Deutschen F-A GmbH durch die zu I. bezeichneten und vom 01. Juli 2006 bis zum 25. November 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % und den Beklagten zu 90 % auferlegt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 400.000,&#8211; Euro festgesetzt.<br \/>\nGr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zum F Konzern und ist Inhaberin zahlreicher Patente, welche die unterschiedlichsten Aspekte von Fernsehger\u00e4ten betreffen. Zu diesen Patenten geh\u00f6rt auch das europ\u00e4ische Patent 0 362 XXX B1 (Klagepatent). Es wurde am 23. August 1989 von der Deutschen F-A GmbH angemeldet, die es am 10. Oktober 2003 auf die F S.A. \u00fcbertrug, welche es wiederum mit Vertrag vom 24. Oktober 2003 an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug. Diese wurde am 26. November 2007 \u2013 im Anschluss an die Deutsche F-A GmbH \u2013 als Patentinhaberin in die Rolle eingetragen. Das Klagepatent nimmt eine Priorit\u00e4t vom 12. September 1988 in Anspruch. Seine Anmeldung wurde am 11. April 1990 ver\u00f6ffentlicht, seine Erteilung am 3. November 1993. Es ist in deutscher Verfahrenssprache abgefasst und stand bis zu seinem Erl\u00f6schen aufgrund Zeitablaufs am 23. August 2009 u.a. in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber eine von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 25. August 2008 erhobene Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre. Sein einziger Anspruch lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre eines fernsteuerbaren Fernsehempf\u00e4ngers mit Hilfe einer Kompensationsspule,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass ein Fernsteuerkanal des Fernsehempf\u00e4ngers f\u00fcr die Erzeugung einer Gleichspannung (US) im Fernsehempf\u00e4nger vorgesehen ist, die an die Kompensationsspule (5) gelegt ist, deren anderes Ende an eine stabile Spannung (UB\/2) gelegt ist, wobei die Spannung (US) zwischen dem Wert 0 und UB ver\u00e4nderbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung, indem Figur 1 den prinzipiellen Aufbau zur Erkl\u00e4rung der Wirkungsweise der Erfindung und Figur 2 ein detailliertes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt \u00fcber die Beklagte zu 2) Fernsehger\u00e4te der Marke B in der Bundesrepublik Deutschland. Zwischen ihr und der Kl\u00e4gerin bestand urspr\u00fcnglich ein Lizenzvertrag, der die Beklagte zu 1) berechtigte, bestimmte Teile f\u00fcr Fernsehger\u00e4te unter Nutzung von Patenten der Kl\u00e4gerin herzustellen. Nachdem Streit \u00fcber die Reichweite des Vertrages entstanden war, einigte man sich auf eine Abgeltung aller Nutzungshandlungen bis einschlie\u00dflich 30. Juni 2006. Ein neuer Lizenzvertrag kam nicht zustande.<\/p>\n<p>Zu den von den Beklagten vertriebenen Ger\u00e4ten geh\u00f6ren auch mit der CRT-Technik ausgestattete Farbfernsehger\u00e4te, die die Bezeichnungen C II, D und E-S tragen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Sie sind alle mit einer Magnetfeld-Kompensationsspule ausgestattet, die am Hals der jeweiligen Bildr\u00f6hre angeordnet ist. \u00dcber eine Fernbedienung kann die an dem einen Ende der Kompensationsspule anliegende Spannung zwischen -10 Volt und + 10 Volt eingestellt werden. Das andere Ende der Spule ist \u00fcber einen Widerstand auf Masse gelegt. Die daraus resultierende Spannung variiert zwischen 1,38 Volt und 0 Volt sowie \u2013 1,5 Volt. Nachfolgend wird eine Schaltanordnung eingeblendet, wie sie im Benutzerhandbuch einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen abgebildet ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten die Beklagten mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie hat die Beklagten deshalb erstinstanzlich auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen und zur Begr\u00fcndung u.a. ausgef\u00fchrt, mit dem im Klagepatentanspruch genannten \u201eWert 0\u201c sei nicht ein feststehender Wert von Null Volt, sondern allgemein der Minimalwert, mit dem Begriff \u201eUB\u201c der Maximalwert und mit \u201eUB\/2\u201c der zwischen diesen Werten liegende Mittelwert bezeichnet. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die konkreten Spannungswerte {- 10 Volt; 0 Volt; + 10 Volt} verwenden, f\u00fchre daher nicht aus der technischen Lehre des Klagepatents heraus. Zumindest sei die technische Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise Aussetzung bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben demgegen\u00fcber die Ansicht vertreten, das Klagepatent nicht zu verletzen. Sie meinen, die Angaben \u201e0\u201c, \u201eUB\u201c und \u201eUB\/2\u201c im Klagepatenanspruch seien eng auszulegende Zahlenangaben f\u00fcr konkrete Spannungswerte. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle ein Wert 0 im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten vom Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Die Angaben \u201e0\u201c, \u201eUB\u201c und \u201eUB\/2\u201c stellten keine blo\u00dfen Bezugszeichen dar. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, der von \u201eWerten\u201c spreche. Dass es sich dabei um Angaben in Volt handeln m\u00fcsse, folge auch ohne gesonderte Erw\u00e4hnung aus dem Zusammenhang. Mit \u201e0\u201c sei anders als bei \u201eUB\u201c nicht lediglich ein Platzhalter f\u00fcr eine vom Fachmann frei festzulegende Spannung, sondern eine konkrete Zahl angegeben worden. Dass die an dem einen Ende anzulegende stabile Spannung nicht 0 Volt hoch sein k\u00f6nne, folge aus dem Umstand, dass das Klagepatent hier einen Wert von \u201eUB\/2\u201c, mithin die H\u00e4lfte der Betriebsspannung \u201eUB\u201c vorsehe. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei weder am einen Ende der Kompensationsspule die Spannung zwischen dem Wert 0 und UB ver\u00e4nderbar noch sei an das andere Ende eine Spannung von UB\/2 angelegt. F\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch \u00e4quivalente Mittel fehle es am Erfordernis der Gleichwertigkeit. Denn der Fachmann erhalte aus der Klagepatentschrift zwar Hinweise auf die allgemeine Funktionsweise der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre, aber keine darauf, von den im Klagepatent angegebenen Werten abzuweichen. Dass sich die Wirkungen des Klagepatents auch mit anderen Spannungswerten erreichen lie\u00dfen, gen\u00fcge hierf\u00fcr nicht, da der Patentanspruch nicht lediglich als Richtlinie f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs dienen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt. Eben weil die Erfindung f\u00fcr den Fachmann ersichtlich unabh\u00e4ngig von dem Vorzeichen der Spannung funktioniere, sei f\u00fcr ihn kein Grund ersichtlich, weshalb er auf Wertegruppen beschr\u00e4nkt sein solle, bei denen ein Ende der Wertegruppe (Minimalwert oder Maximalwert) exakt auf dem Erdpotential liegen m\u00fcsse. Jedenfalls sei \u2013 aus von der Kl\u00e4gerin n\u00e4her ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden \u2013 eine \u00e4quivalente Benutzung der Lehre des Klageschutzrechts zu bejahen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das zwischenzeitliche Erl\u00f6schen des Klagepatents haben die Parteien den Unterlassungsanspruch mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem die Klage hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie,<\/p>\n<p>wie erkannt, wobei sie allerdings die Vorlage von Liefer- und Zollpapieren oder \u2013 falls diese nicht verf\u00fcgbar sind \u2013 Rechnungen begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren 5 Ni 69\/09 auszusetzen,<br \/>\ndie Revision zuzulassen<br \/>\nsowie den Auskunftsanspruch von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarerkl\u00e4rung auszunehmen und ihnen zu gestatten, die Vollstreckung des Auskunftsanspruches durch Hinterlegung der die Auskunft enthaltenden Dokumente abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Die Beklagten machen insbesondere geltend, die drohende Vollstreckung insbesondere des Auskunftsanspruches versto\u00dfe, sofern sie vorl\u00e4ufig betrieben werde, gegen die Eigentumsgarantie gem\u00e4\u00df Artikel 14 GG, dessen Schutz auch die Kundenbeziehungen des Auskunftsschuldners zu dritten Lieferanten und Abnehmern, die im Rahmen der Gesch\u00e4ftsbeziehungen erfolgten Lieferungen, die erzielten Preise und die Kosten- und Gewinnkalkulation umfasse, die gleichzeitig als Betriebsgeheimnisse gesch\u00fctzt seien. Dem geringen Vollstreckungsinteresse der Kl\u00e4gerin stehe eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung ihrer \u2013 der Beklagten \u2013 Interessen entgegen, insbesondere weil der Vollstreckungsschaden bestehend aus dem Arbeitsaufwand und im weiteren durch die Rechnungslegung entstehenden Kosten vom Bereicherungsanspruch des \u00a7 717 Abs. 3 ZPO nicht erfasst sei. Noch schwerer wiege, dass die mit der erzwungenen Auskunftserteilung einhergehende Preisgabe wesentlicher Betriebsgeheimnisse nicht mehr umkehrbar sei. Das zwinge den Auskunftsschuldner h\u00e4ufig zur Einigung mit dem Schutzrechtsinhaber, was in das Eigentumsrecht des Schuldners in Gestalt des Rechtes an seinem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingreife und auch nicht erforderlich im Sinne des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes sei. Die aus den vorstehend dargelegten Gr\u00fcnden erbetenen Vollstreckungsschutzanordnungen erg\u00e4ben sich in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt und der dahinter stehenden Rechtsgrunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Entgegen der landgerichtlichen Beurteilung stehen der Kl\u00e4gerin die tenorierten Anspr\u00fcche zu, weil die angegriffenen Ger\u00e4te die technische Lehre des Klagepatents mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen und die Beklagten diese durch den unstreitigen Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland unberechtigt und schuldhaft genutzt haben.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der zuerkannten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung wegen in der Zeit seit ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents am 26. November 2007 bis zum Erl\u00f6schen des Klagepatents am 23. August 2009 begangener Handlungen ergibt sich das aus \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG, wonach die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin berechtigt ist, die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent f\u00fcr die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister vor Gericht geltend zu machen; dies umfasst den ihr selbst entstandenen und noch entstehenden Schaden. F\u00fcr die Zeit vom 01. Juli 2006 bis zum 25. November 2007 kann die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der der seinerzeit als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen F Consumer Electronics Inc. durch in dieser Zeitspanne begangene Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>Die hierzu notwendige Abtretung der Schadenersatzanspr\u00fcche von der Vorg\u00e4ngerin auf die Kl\u00e4gerin ist in den als Anlagen rop 1 und rop 2 (deutsche \u00dcbersetzung Anlagen rop 1a und rop 2a) vorgelegten Vereinbarungen vom 06.\/09. Oktober 2003 und 06.\/24. Oktober 2003 erfolgt. Mit Vertrag vom 06.\/09. Oktober 2003 gem\u00e4\u00df Anlage rop 1 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 1a) hat zun\u00e4chst die Deutsche F A GmbH das Klagepatent an die F S.A. mit Sitz in Frankreich \u00fcbertragen. In \u00a7 1 hei\u00dft es, dass \u201edie Rechtstitel an den Patenten\u201c \u00fcbertragen werden. Mit Vertrag vom 06.\/24. Oktober 2003 gem\u00e4\u00df Anlage rop 2 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 2a) hat die F S.A. sodann das Klagepatent an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Dort hei\u00dft es in \u00a7 1, dass F ihre \u201es\u00e4mtlichen Rechte, Titel und Interessen an den Patenten\u201c an die Kl\u00e4gerin verkauft und \u00fcbertr\u00e4gt. In beiden Vollrechts\u00fcbertragungen ist \u2013 als Minus \u2013 die Abtretung von in der Zukunft evtl. entstehenden und bei der \u00dcbertragenden aus Rechtsgr\u00fcnden verbleibenden Schadensersatzspr\u00fcchen enthalten. Dass die Vertragsparteien einen solchen \u2013 aus ihrer Sicht unwahrscheinlichen \u2013 Fall vertraglich ausdr\u00fccklich regeln, war nicht zu erwarten. Er resultiert aus der den Vertragsparteien damals nicht bekannten Rechtsauffassung, dass nur der, der in die Rolle eingetragen ist, f\u00fcr die Zeit der Eintragung eigene Rechte geltend machen kann.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie angegriffenen Fernsehger\u00e4te sind mit Magnetfeld-Kompensationsspulen ausger\u00fcstet, die es erlauben, die technische Lehre des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre. Eine solche Kompensation ist erforderlich, da bei einem nicht beseitigten Einfluss des Erdmagnetfeldes auf eine Bildr\u00f6hre erhebliche Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen in Form von Farbreinheitsfehlern auftreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt es als m\u00f6glich, den Erdmagneteinfluss entweder durch eine sehr kostspielige und deshalb in der Praxis nicht verwendete Abschirmung oder durch Schaltanordnungen zu kompensieren. Letztere waren nach dem Stand der Technik in der Weise bekannt, dass an der Bildr\u00f6hre eine Spule angebracht wird und die Bildwiedergabeger\u00e4te an ihrer R\u00fcckseite einen oder mehrere Schalter zur Einstellung von Str\u00f6men unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe und Richtung durch die genannte Kompensationsspule besitzen. Letztere ist zwischen eine Betriebsspannung und Erdpotential geschaltet. Ihr nachgeschaltet ist ein Strombegrenzungswiderstand, der mit Hilfe eines Schalters teilweise \u00fcberbr\u00fcckbar ist, wodurch zwei unterschiedlich gro\u00dfe Stromst\u00e4rken eingestellt werden k\u00f6nnen. Mittels eines zweiten Schalters k\u00f6nnen die beiden Enden der Kompensationsspule wechselweise an den Vorwiderstand und an das Erdpotential geschaltet werden, wodurch die Stromrichtung durch die Kompensationsspule umgekehrt oder auch ganz abgeschaltet werden kann.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt an dieser Anordnung zum einen als nachteilig, dass der durch die Kompensationsspule flie\u00dfende Strom nur zwischen zwei festen Werten umgeschaltet werden kann. Bei diesen beiden Werten handelt es sich um die Betriebsspannung und das Erdpotential. Zum anderen wird als nachteilig angesehen, dass die allein vorgesehene Bedienung durch Schalter an der R\u00fcckseite des Ger\u00e4ts umst\u00e4ndlich bzw. bei festem Einbau des Bildwiedergabeger\u00e4tes, wie in z.B. eine Schrankwand, unm\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung stellt die Klagepatentschrift daher heraus, die dargestellten Nachteile zu beseitigen, es also zu erm\u00f6glichen, dass die Einstellung des Stroms durch die Kompensationsspule kontinuierlich und ohne umst\u00e4ndliche Handhabung infolge einer r\u00fcckw\u00e4rtigen Bedienung des Ger\u00e4tes vorgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass<\/p>\n<p>\u2022 die Magnetfeldkompensation durch einen Fernsteuerkanal (d.h. die Fernbedienung des Ger\u00e4tes) gesteuert wird und<\/p>\n<p>\u2022 die Richtung des Gleichstroms durch die Kompensationsspule sowie die H\u00f6he dieses Gleichstroms durch eine Ver\u00e4nderung der Spannung an einem Ende der Kompensationsspule bestimmt werden kann.<\/p>\n<p>In seinem einzigen Anspruch sieht das Klagepatent hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Kompensation des Erdmagnetfeldes in einer Bildr\u00f6hre eines fernsteuerbaren Fernsehempf\u00e4ngers mit Hilfe einer Kompensationsspule (5).<\/p>\n<p>2. Im Fernsehempf\u00e4nger ist f\u00fcr die Erzeugung einer Gleichspannung (US) ein Fernsteuerkanal des Fernsehempf\u00e4ngers vorgesehen.<\/p>\n<p>3. Die Gleichspannung (US) ist<br \/>\na) an die Kompensationsspule (5) angelegt,<br \/>\nb) zwischen dem Wert 0 und UB ver\u00e4nderbar.<\/p>\n<p>4. Das andere Ende der Kompensationsspule (5) ist an eine stabile Spannung (UB\/2) gelegt.<\/p>\n<p>Besonderer Betrachtung bed\u00fcrfen insoweit die Merkmale (2), (3b) und (4):<\/p>\n<p>Ungeachtet der Terminologie in Merkmal (2), dass der Fernsteuerkanal &#8222;f\u00fcr die Erzeugung einer Gleichspannun\u201e vorgesehen ist, unterliegt es f\u00fcr den Fachmann keinem Zweifel, dass der Fernsteuerkanal nicht dazu bestimmt und auch nicht dazu in der Lage ist, eine Gleichspannung zu generieren. Er dient dazu, die Bereitstellung einer geeigneten Gleichspannung an der Kompensationsspule zu regeln. Die Fernsteuerung ersetzt die r\u00fcckw\u00e4rtigen Schalter aus dem Stand der Technik, was den Bedienungskomfort steigert.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Merkmale (3b) und (4) mag auf erste Sicht der Gedanke naheliegen, dass der Wert \u201e0\u201c das Erdpotential (0 Volt) meint, wie dies im besonderen Beschreibungstext f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel veranschaulicht wird. Zu beachten ist jedoch, dass die Patentschrift die Wirkungsweise der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltung in Spalte 2 Zeilen 18 bis 26 allgemein mit der Bemerkung erl\u00e4utert:<\/p>\n<p>\u201eDie Wirkungsweise der Schaltung ist derart, dass bei einem Pegel (Anmerkung: gemeint ist die Gleichspannung (US)) am Ausgang des Leistungsverst\u00e4rkers 4 in der Gr\u00f6\u00dfe von UB\/2 kein Strom durch die Kompensationsspule 5 flie\u00dft*, ist die Spannung (Anmerkung: gemeint ist ebenfalls die Gleichspannung (US)) am Ausgang des Leistungsverst\u00e4rkers 4 gr\u00f6\u00dfer, so flie\u00dft je nach Potentialdifferenz ein Strom I + **, ist die Spannung (Anmerkung: gemeint ist wiederum die Gleichspannung (US)) am Ausgang kleiner, so flie\u00dft je nach Potentialdifferenz ein Strom I \u2013 *** durch die Kompensationsspule.\u201c<\/p>\n<p>In der zitierten Textstelle werden \u2013 stichwortartig \u2013 3 Fallgestaltungen abgehandelt, die sich durch die Spannungsverh\u00e4ltnisse an den beiden Enden der Kompensationsspule unterscheiden. F\u00fcr die Zwecke der nachstehenden \u00dcbersicht soll das \u201e1. Ende\u201c der Spule dasjenige sein, an welches die ver\u00e4nderbare Gleichspannung (US) angelegt ist, w\u00e4hrend das \u201e2. Ende\u201c dasjenige Ende der Kompensationsspule bezeichnet, welches mit einer stabilen Gleichspannung beaufschlagt ist:<\/p>\n<p>* 1. Ende der Spule: UB\/2<br \/>\n2. Ende der Spule: UB\/2<br \/>\nFolge: kein Stromfluss<\/p>\n<p>** 1. Ende der Spule: Spannung &gt; UB\/2<br \/>\n2. Ende der Spule: UB\/2<br \/>\nFolge: Strom flie\u00dft von 1 nach 2<\/p>\n<p>*** Ende 1 der Spule: Spannung &lt; UB\/2<br \/>\nEnde 2 der Spule: UB\/2<br \/>\nFolge: Strom flie\u00dft von 2 nach 1<\/p>\n<p>Ob ein positiver (I +) oder ein negativer (I -) Strom flie\u00dft, h\u00e4ngt definitionsgem\u00e4\u00df davon ab, ob der eingestellte Spannungswert (US) oberhalb (I +) oder unterhalb (I -) von UB\/2 liegt.<\/p>\n<p>Aus den dargelegten Zusammenh\u00e4ngen erkennt der Fachmann, dass der Wert \u201e0\u201c nicht f\u00fcr den absoluten Spannungswert 0 Volt steht, sondern die Untergrenze des am einen Spulenende vorzusehenden Spannungsbereichs repr\u00e4sentiert. Dieser Unterwert muss definiert sein, weil nur so ein beiderseits geschlossenes Spannungsintervall erhalten wird, f\u00fcr das sich ein Mittelwert (UB\/2) festlegen l\u00e4sst, der auf der anderen Spulenseite fest anzulegen ist.<\/p>\n<p>Die Erfindung beruht nach allem auf der Erkenntnis, dass sich durch die Wahl des Gleichspannungswertes (US) \u2013 stufenlos \u2013 Einfluss darauf nehmen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>\uf02d ob \u00fcberhaupt ein Strom durch die Kompensationsspule flie\u00dft (US # UB\/2) oder nicht (US = UB\/2)<br \/>\n\uf02d und in welcher Richtung dieser Strom flie\u00dft (I +, wenn US &gt; UB\/2; I -, wenn US &lt; UB\/2).<\/p>\n<p>F\u00fcr beide Effekte kommt es nicht darauf an, dass der Unterwert des Spannungsintervalls bei 0 Volt liegt; er kann genauso einen negativen Wert haben, sich von dort bis 0 Volt oder bis zu einem positiven Spannungswert erstrecken.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie streitbefangenen Kompensationsspulen der mit einer Fernsteuerung ausger\u00fcsteten Fernseher sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und die nicht nur geeignet, sondern mit Wissen und Wollen der Beklagten dazu vorgesehen sind, das patentgesch\u00fctzte Verfahren im Inland durchzuf\u00fchren (\u00a7 10 PatG). Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass es sich zumindest bei einem Teil derjenigen, die das Fernsehger\u00e4t in Betrieb nehmen und damit das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren in Gang setzen, um nach \u00a7 11 Nr. 1 PatG privilegierte Private handelt (\u00a7 10 Abs. 3 PatG).<\/p>\n<p>a) In Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist insbesondere \u2013 wor\u00fcber die Parteien allein streiten \u2013 die Merkmalsgruppe (3) erf\u00fcllt, weil dort die Gleichspannung (US) von \u2013 10 Volt bis + 10 Volt einstellbar ist.<\/p>\n<p>Der feste Mittelwert (UB\/2) liegt dementsprechend bei 0 Volt. Dass er durch die aufgeschalteten Widerst\u00e4nde R 166 und R 179 geringf\u00fcgig beeinflusst wird, wobei sich eine Verschiebung auf maximal 1,38 Volt bzw. \u2013 1,5 Volt ergibt, je nachdem, ob (US) positiv oder negativ ist, ist unsch\u00e4dlich. Auch die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents kennen Widerst\u00e4nde. Zu verweisen ist auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 des Klagepatents und die dort mit den Bezugszeichen (6) und (7) versehenen Widerst\u00e4nde. Dass das identische Rechteck-Symbol neben beiden Bezugszeichen f\u00fcr einen Widerstand steht, entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels 2 des Klagepatents in Spalte 2 Zeilen 40 bis 43, wo es hei\u00dft, dass eine Z-Diode (13) \u00fcber einen Widerstand (14) mit der Gleichspannung (UB) verbunden ist. Das mit dem Bezugszeichen (14) versehene Symbol in Figur 2 entspricht dem mit den Bezugszeichen (6) und (7) versehenen Symbol in Figur 1. Dass das Klagepatent die Kombination der Widerst\u00e4nde (6) und (7) in Ausf\u00fchrungsbeispiel 1 als \u201eSpannungsteiler\u201c bezeichnet (Spalte 2 Zeilen 15-16), steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Ein Spannungsteiler wird typischerweise durch die Reihenschaltung zweier ohmscher Widerst\u00e4nde beschrieben (vgl. Wikipedia, Die freie Enzyklop\u00e4die, Stichwort \u201eSpannungsteiler\u201c).<\/p>\n<p>Auch unter technisch funktionellen Gesichtspunkten ist eine engherzige Auslegung nicht geboten. Wie eingangs dargelegt, wird die Kompensationsspule dadurch gesteuert, dass die variable Gleichspannung auf einen bestimmten Wert eingestellt wird, der entweder mit der festen Spannung am anderen Spulenende \u00fcbereinstimmt, diesen Spannungswert unterschreitet oder \u00fcberschreitet. F\u00fcr diese Zwecke kommt es entscheidend darauf an, dass sich das Spannungsintervall, innerhalb dessen die Gleichspannung eingestellt werden kann, beiderseits des festen Spannungswertes (UB\/2) erstreckt. Die Vorgabe (UB\/2) soll dabei gew\u00e4hrleisten, dass unterhalb wie oberhalb des festen Spannungswertes ein prinzipiell gleicher Intervallabschnitt liegt, innerhalb dessen die Gleichspannung (US) variiert werden kann. Dem Fachmann leuchtet ein, dass es hierbei nicht auf eine gleichsam \u201emillimetergenaue\u201c Gleichheit der Teilintervalle ankommt, sondern dass f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit der vorgesehenen Verfahrensf\u00fchrung v\u00f6llig ausreicht, dass jenseits des festen Spannungswertes ungef\u00e4hr gleich bemessene Variationsbereiche zur Verf\u00fcgung stehen. Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trotz der sich durch die eingebauten Widerst\u00e4nde ergebenden Verschiebungen vom exakten Erdpotential der Fall.<\/p>\n<p>b) Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber zwei Stromquellen verf\u00fcgen, eine f\u00fcr die negative Spannung von \u2013 10 Volt bis 0 Volt und eine f\u00fcr die positive Spannung von 0 Volt bis + 10 Volt, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents ebensowenig heraus. Mit der Anzahl der Stromquellen befasst sich das Klagepatent nicht. Vorausgesetzt ist nur, dass an die Kompensationsspule eine Gleichspannung angelegt wird, die am einen Ende der Spule variabel und am anderen Ende der Spule stabil ist. Auf welche Weise die notwendige ver\u00e4nderbare Gleichspannung bereit gestellt wird \u2013 ob hierzu<br \/>\neine Stromquelle oder mehrere zum Einsatz kommen \u2013 liegt au\u00dferhalb der verfahrensm\u00e4\u00dfigen Anweisungen der Erfindung.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nAus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Die Beklagten haben w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents entgegen Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG eine patentierte Erfindung mittelbar benutzt. Sie haben gewusst und gewollt, dass die Kunden der streitbefangenen Fernsehger\u00e4te die Kompensationsspule mithilfe der Fernbedienung in der patentgem\u00e4\u00dfen Weise bedienen, um etwaige St\u00f6reinfl\u00fcsse durch das Erdmagnetfeld auszugleichen.<\/p>\n<p>Nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG haben die Beklagten deshalb der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird bzw. bzgl. der Zeit vor der Umschreibung des Klagepatentes im Patentregister auch den Schaden, der der vormaligen eingetragenen Patentinhaberin aus den in der Zeit ihrer Eintragung begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben das Klageschutzrecht schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB. H\u00e4tten sie, wie dort von ihnen verlangt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tten sie bei rechtlich zutreffender Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde das Klageschutzrecht verletzen, das ihnen aus der bisherigen lizenzvertraglichen Beziehung zur Kl\u00e4gerin bekannt war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein rechtliches Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich, beziffern kann die Kl\u00e4gerin ihre daraus resultierenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagten \u00fcber den Umfang ihrer patentverletzenden Handlungen Rechnung gelegt haben. Dass die Kl\u00e4gerin und auch deren Rechtsvorg\u00e4ngerin durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten gesch\u00e4digt worden sind, ist hinreichend wahrscheinlich. Denn es ist plausibel, dass es im Anschluss an die mittelbar patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu unmittelbar patentbenutzenden Handlungen der Abnehmer gekommen ist.<\/p>\n<p>Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), dass sie der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legen. Die Kl\u00e4gerin ist auf diese Angaben angewiesen, um ihre Schadenersatzanspr\u00fcche berechnen und beziffern zu k\u00f6nnen, weil sie ohne eigenes Verschulden das Ausma\u00df der patentverletzenden Handlungen der Beklagten nicht kennt. Dem gegen\u00fcber werden die Beklagten durch die ihnen abverlangten und auch ohne Schwierigkeiten erteilbaren Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG haben die Beklagten ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Wegen des weitergehenden Begehrens der Kl\u00e4gerin war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur (rechtskr\u00e4ftigen) Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht. Das Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird (vgl. Senat, Mitt 1997, 257 \u2013 Steinknacker). Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs des Klagepatents zwar kein Unterlassungsanspruch mehr im Raum steht, dass jedoch, weil das Landgericht die Klage in erster Instanz zu Unrecht abgewiesen hat, im Grundsatz diejenigen strengen Aussetzungsregeln gelten, die im landgerichtlichen Verfahren ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist das Klagepatent nicht \u00fcber den Inhalt der Ursprungsanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert. Davon k\u00f6nnte nur gesprochen werden, wenn sich die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre aus dem Offenbarungsgehalt der gesamten Anmeldungsunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen lie\u00dfe (BGH, GRUR 2010, 910 &#8211; F\u00e4lschungssicheres Dokument). Davon kann keine Rede sein.<\/p>\n<p>Soweit die die Beklagten darauf verweisen, dass nach der Anspruchsformulierung der Anmeldeschrift \u201edie Spannung (US) zur Speisung der Kompensationsspule (5) \u00fcber einen Fernsteuerkanal des Bildwiedergabeger\u00e4tes erzeugt wird\u201c, w\u00e4hrend im erteilten Patentanspruch \u201eein Fernsteuerkanal des Fernsehempf\u00e4ngers f\u00fcr die Erzeugung einer Gleichspannung (US) im Fernsehempf\u00e4nger vorgesehen\u201c ist, wobei \u201edie (erzeugte) Gleichspannung an die Kompensationsspule gelegt ist\u201c, besagen beide Formulierungen technisch dasselbe. Vor dem Hintergrund der inhaltlich gleichlautenden Patentbeschreibung, namentlich der \u00fcbereinstimmenden allgemeinen Erl\u00e4uterung der Funktions- und Wirkungsweise der Erfindung, bedeuten sie aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Durchschnittsfachmanns, dass es die Fernbedienung des Fernsehger\u00e4tes ist, die die am einen Ende der Kompensationsspule anliegende Gleichspannung (US) regelt.<\/p>\n<p>Dass die Fernsteuersignale digitaler Natur sein und \u00fcber einen Digital-Analog-Wandler gewonnen werden k\u00f6nnen, war im Anmeldetext Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 2. Schon daraus folgt, dass die betreffende (blo\u00df bevorzugte und damit fakultative) Verfahrensvariante im Zuge des Erteilungsverfahrens nicht in den Hauptanspruch \u00fcbernommen werden musste.<\/p>\n<p>Unteranspruch 3 der Patentanmeldung enth\u00e4lt die Vorgabe, dass \u201edie Kompensationsspule (5) mit ihrem einen Ende an eine stabilisierte Gleichspannung (UB\/2 Volt) gelegt ist und mit ihrem anderen Ende mit der Spannung (US) verbunden ist\u201c. Der Sache nach kommt darin der (erste) kennzeichnende Teil des Patentanspruchs zum Ausdruck, wonach am einen Ende der Kompensationsspule die Betriebsspannung (US) und am anderen Ende der Spule die stabile Spannung (UB\/2) anliegen soll. Die zur n\u00e4heren Umschreibung der letztgenannten Spannung gebrauchten Begriffe \u201estabile\u201c (Patentschrift) und \u201estabilisierte\u201c (Anmeldeschrift) sind vor dem Hintergrund der n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen in der Patentbeschreibung, die sich insbesondere zur Wirkungsweise der neuerungsgem\u00e4\u00dfen Schaltung verhalten, Synonyme. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass Unteranspruch 4 der Patentanmeldung vorsieht, dass die Gleichspannung (US) aus den Fernsteuersignalen erzeugt wird und kontinuierlich zwischen den Werten 0 Volt und UB Volt ver\u00e4nderbar ist. Diese Anweisung beinhaltet den (zweiten) Teil des Kennzeichens der Erfindung, wonach die Spannung (US) zwischen dem Wert 0 und UB variiert werden kann. Zwar greift die erteilte Fassung des Patentanspruchs das der Zahl 0 beigef\u00fcgte Wort \u201eVolt\u201c nicht auf. Dies ist jedoch unsch\u00e4dlich, weil der Fachmann anhand der allgemein beschreibenden Aussagen zur Funktionsweise der Spulensteuerung unschwer erkennt, dass mit \u201e0 Volt\u201c keine fixe, auf Erdpotential liegende Spannung gemeint ist, sondern der untere Wert eines Spannungsintervalls, innerhalb dessen die Betriebsspannung ver\u00e4ndert werden kann. (US). Dass die Einstellung der Spannung (US) am einen Ende der Kompensationsspule mithilfe der Fernbedienung erfolgt, ist \u2013 entgegen der anderslautenden Behauptung der Beklagten \u2013 Gegenstand der erteilten Anspruchsfassung geworden (vgl. Merkmal 2).<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie EP 0 284 449 ist lediglich bei der Neuheitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen, weil es sich um eine zwar priorit\u00e4ts\u00e4ltere, aber nachver\u00f6ffentlichte Entgegenhaltung handelt. In ihr wird eine Fernsteuerung &#8211; unstreitig &#8211; nicht erw\u00e4hnt. Zu Unrecht meinen die Beklagten, sie werde vom Fachmann \u201emitgelesen\u201c, weil eine Bedienung der Kompensationseinrichtung nur m\u00f6glich sei, wenn gleichzeitig das Fernsehbild betrachtet werden k\u00f6nne, was nicht m\u00f6glich sei, wenn ein r\u00fcckw\u00e4rtiger Schalter f\u00fcr die Stromst\u00e4rke und die Stromrichtung bet\u00e4tigt werden m\u00fcsse. Dem ist entgegen zu halten, dass die Druckschrift (Seite 5, 1. und 2. Absatz) ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, dass Stromrichtung und Stromst\u00e4rke f\u00fcr die Kompensationsspule durch eine Steuereinheit eingestellt werden, die im Fernsehger\u00e4t installiert ist. Angesichts des im Klagepatent er\u00f6rterten, zum damaligen Zeitpunkt g\u00e4ngigen Standes der Technik mit r\u00fcckw\u00e4rtigen Schaltern kann der Fachmann f\u00fcr die von der EP 0 284 449 vorgeschlagene Steuereinheit nur eine Bedienung mittels der damals gebr\u00e4uchlichen r\u00fcckw\u00e4rtigen Schalter erw\u00e4gen. Jedes andere Verst\u00e4ndnis liefe auf eine unzul\u00e4ssige, weil r\u00fcckschauende Interpretation in Kenntnis der Erfindung hinaus.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nDurchgreifende Bedenken gegen die Erfindungsh\u00f6he sind ebenfalls nicht auszumachen.<\/p>\n<p>Die DE 36 03 476 zeigt eine Kompensationsspule (7), bei welcher der durchflie\u00dfende Strom zwar von Hand variiert werden kann. In die Gleichstromzuleitung zur Spule ist jedoch eine Umpolvorrichtung (9) zwischengeschaltet, die dazu dient, die Durchlassrichtung des Gleichstromes umzukehren. Dies bedeutet, dass der Gleichstrom (unter der Wirkung der Umpolvorrichtung) entweder an das eine oder an das andere Ende der Kompensationsspule gef\u00fchrt wird. Mit dem Gegenstand der Erfindung hat diese Offenbarung keine Gemeinsamkeiten. Das Klagepatent beruht \u2013 in v\u00f6lligem Gegensatz zur DE 36 03 476 &#8211; gerade darauf, dass an das eine Spulenende immer ein ver\u00e4nderbarer Gleichstrom (US) und an das andere Spulenende immer ein stabiler Gleichstrom (UB\/2) gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die DE 28 09 725 und die Ver\u00f6ffentlichung von Tietze, Halbleiterschaltungstechnik verm\u00f6gen die Lehre des Klagepatents f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann ebenfalls nicht nahezulegen. Bei ihnen wird der Kompensationsstrom nicht vom Benutzer variiert, sondern stellt sich nach Ma\u00dfgabe einer Messspule ein, wobei Gr\u00f6\u00dfe, Phase und Form der durch das St\u00f6rfeld erzeugten Ma\u00dfgr\u00f6\u00dfe ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten schlie\u00dflich auf die US 4 296 359 st\u00fctzen, liegt \u2013 entgegen dem ausdr\u00fccklichen Hinweis in Ziffer 5a) der Ladungsverf\u00fcgung \u2013 keine deutsche \u00dcbersetzung vor. Schon deswegen ist die Schrift nicht geeignet, eine Vernichtungswahrscheinlichkeit f\u00fcr das Klagepatent zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDie Parteien haben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 91a Abs. 2, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu tragen. Soweit sie in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten den Beklagten aufzuerlegen, weil der Kl\u00e4gerin \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 bis zum Ablauf des Klagepatents ein Unterlassungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 PatG zustand. Da keine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit der Kompensationsspule erkennbar ist, stand der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents ein Anspruch auf Verh\u00e4ngung eines Schlechthinverbotes zu.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Vollstreckungsschutzantr\u00e4ge der Beklagten sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Aus Artikel 14 Abs. 1 GG l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass hinsichtlich der Vollstreckung einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung wegen Patentverletzung vor Rechtskraft des Verletzungsurteils die Interessen des als Patentverletzer verurteilten Vollstreckungsschuldners Vorrang haben. Das Recht des Verletzers am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb mag zwar von der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG erfasst werden, die Eigentumsgarantie steht jedoch nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter Gesetzesvorbehalt. Zu den diesen Vorbehalt ausf\u00fcllenden Gesetzen geh\u00f6ren auch die Vorschriften der \u00a7\u00a7 708 Nr. 10 und 711 ZPO, die die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit oberlandesgerichtlicher Urteile regeln und auch solche wegen Patentverletzung umfassen. Sie sind getragen von dem Rechtsgedanken, dass die Interessen des zweitinstanzlich obsiegenden Vollstreckungsgl\u00e4ubigers stets Vorrang haben, indem ein oberlandesgerichtliches Urteil f\u00fcr ihn ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist und der Schuldner seinerseits Sicherheit leisten muss, um die Vollstreckung abwenden zu k\u00f6nnen. Der Gesetzgeber geht von einer erh\u00f6hten Richtigkeitsgew\u00e4hr von Urteilen aus, deren Streitgegenstand in aller Regel in zwei Instanzen sorgf\u00e4ltig \u00fcberpr\u00fcft worden ist. Im Patentverletzungsrechtsstreit gelten insoweit keine abweichenden Besonderheiten.<br \/>\nBei einer Vollstreckung von Rechnungslegungsanspr\u00fcchen wegen Patentverletzung treffen zwei Rechtspositionen aufeinander, die Gegenstand der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sind, denn nicht nur das Recht des als Patentverletzer Verurteilten am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, sondern auch das geistige Eigentum des Erfinders, das sich in gewerblichen Schutzrechten verk\u00f6rpert, genie\u00dft Verfassungsrang im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 GG. Dieses Zusammentreffen ist ein weiterer Grund daf\u00fcr, den Interessen des verletzten \u2013 erst recht des in zweiter Instanz obsiegenden \u2013 Schutzrechtsinhabers grunds\u00e4tzlich Vorrang vor den Interessen des als Verletzer Verurteilten einzur\u00e4umen, der in fremde Schutzrechte eingegriffen und auf diese Weise das Eigentum ihres Inhabers verletzt hat, und ihn allenfalls in ganz besonderen Ausnahmef\u00e4llen vor den mit einer Verurteilung wegen Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig verbundenen und vom Gesetz auch so angeordneten Konsequenzen zu bewahren.<br \/>\nIrgendwelche Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines derartigen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Ausnahmefalles ergeben k\u00f6nnte \u2013 etwa konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin die im Rahmen der Rechnungslegung erlangten Kenntnisse f\u00fcr sachfremde Zwecke missbrauchen k\u00f6nnte \u2013 haben die Beklagten nicht dargelegt. Dass die Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die Kundenbeziehungen als Betriebsgeheimnis gesch\u00fctzte Daten des Verletzers enthalten kann und ihre Herausgabe deshalb f\u00fcr ihn unangenehm oder der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger Wettbewerber des Vollstreckungsschuldners ist, sind Umst\u00e4nde, die regelm\u00e4\u00dfig bei einem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen Patentverletzung vorliegen und in Kenntnis dessen vom Gesetzgeber auch so angeordnet.<br \/>\nEs h\u00e4tte nicht einmal Veranlassung bestanden, unter den gegebenen Umst\u00e4nden die Zwangsvollstreckung aus einem der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteil einzustellen; erst recht w\u00e4re ein solcher Anlass nicht gegeben, wenn zur Entscheidung st\u00fcnde, ob die Zwangsvollstreckung aus einem oberlandesgerichtlichen Urteil unter den von den Beklagten vorgetragenen Gegebenheiten eingestellt werden sollte. Daher besteht keine Veranlassung, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen den Auskunfts- und Rechnungslegungsausspruch von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit nach den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO auszunehmen; auch f\u00fcr eine Vollstreckungsschutzanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO fehlt es an jedem Vortrag und jeder Glaubhaftmachung der Beklagten.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Rechtssache betrifft eine reine Einzelfallentscheidung, die weder entscheidungserhebliche Rechtsfragen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht aus Gr\u00fcnden der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1571 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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