{"id":1895,"date":"2008-07-01T17:00:44","date_gmt":"2008-07-01T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1895"},"modified":"2016-04-22T12:59:57","modified_gmt":"2016-04-22T12:59:57","slug":"4a-o-10407-fenster-und-tuerrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1895","title":{"rendered":"4a O 104\/07 &#8211; Fenster- und T\u00fcrrahmen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 832<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\"><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 1. Juli 2008, Az. 4a O 104\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) f\u00fcr Rahmen f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr, mit einer F\u00fcllung oder Verglasung, wobei der Rahmen eine Au\u00dfen- und eine Innenseite aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern aufweisendes Grundprofil aus Kunststoff und ein die Au\u00dfenseite des Rahmens bildendes Metallprofil umfasst, wobei die F\u00fcllung oder Verglasung auf der Innenseite von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer des Grundprofils und auf der Au\u00dfenseite von dem Metallprofil gehalten wird,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes Aluvorsatzschalen (Metallprofile) anzubieten oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wobei der Rahmen kein zus\u00e4tzliches metallisches Verst\u00e4rkungsprofil einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist und wobei das die Au\u00dfenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, St\u00fcckzahlen, laufende Meter, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Aluvorsatzschalen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rahmen f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr, mit einer F\u00fcllung oder Verglasung, wobei der Rahmen eine Au\u00dfen- und eine Innenseite aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern aufweisendes Grundprofil aus Kunststoff und ein die Au\u00dfenseite des Rahmens bildendes Metallprofil umfasst, wobei die F\u00fcllung oder Verglasung auf der Innenseite von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer des Grundprofils und auf der Au\u00dfenseite von dem Metallprofil gehalten wird,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Rahmen kein zus\u00e4tzliches metallisches Verst\u00e4rkungsprofil in einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist und wobei das die Au\u00dfenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer aufweist;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 3. bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, St\u00fcckzahlen, laufende Meter, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 3. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. und I. 3. bezeichneten, seit dem 25.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2005 007 xxx U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das am 12.05.2005 angemeldete Klagegebrauchsmuster wurde am 21.07.2005 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 25.08.2005.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eRahmen f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Rahmen f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr, mit einer F\u00fcllung oder Verglasung (12, 12a), wobei der Rahmen eine Au\u00dfen- und eine Innenseite (14) aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite (14) des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern (5, 19) aufweisendes Grundprofil (2, 2a) aus Kunststoff und ein die Au\u00dfenseite (13) des Rahmens bildendes Metallprofil (3) umfasst, wobei die F\u00fcllung oder Verglasung (12, 12a) auf der Innenseite (14) von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer (8) des Grundprofils (2, 2a) und auf der Au\u00dfenseite (13) von dem Metallprofil (3) gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Rahmen kein zus\u00e4tzliches metallisches Verst\u00e4rkungsprofil in einer der Hohlkammern (5, 19) des Grundprofils (2, 2a) aufweist und das die Au\u00dfenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer (4, 4a) aufweist.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Inhalt der \u00fcbrigen Schutzanspr\u00fcche wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine Figur aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung betrifft. Figur 1 zeigt einen Querschnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcgelrahmen (Anschlagdichtungssystem).<\/p>\n<p>Die Beklagte bezeichnet sich als \u201eProfil-Systemgeber f\u00fcr Fenster-Hersteller\u201c und bietet an und vertreibt diverse Kunststoff-Profilsysteme unter der Bezeichnung \u201eA\u201c sowie als \u201eAluvorsatzschale\u201c ein Metallprofil f\u00fcr Rahmen f\u00fcr Fenster und T\u00fcren aus Kunststoffprofilen. Ferner bewirbt sie diese \u00fcber ihren deutschlandweit abrufbaren Internet-Auftritt und in der Zeitschrift Bauelemente Bau, Heft 3\/2006. Diese Aluvorsatzschale ist in einer vergr\u00f6\u00dferten Querschnittswiedergabe wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Au\u00dferdem stellte die Beklagte auf der Fensterbau-Messe in N\u00fcrnberg im M\u00e4rz 2006 ein Fenster mit einer solchen Aluvorsatzschale aus und bot dieses an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte verwirkliche dadurch die durch das Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Sie beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten vorzubehalten, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen. Zwar sei die Kl\u00e4gerin im Gebrauchsmusterregister als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters eingetragen. Jedoch sei aufgrund der \u2013 in der Klageerwiderung n\u00e4her ausgef\u00fchrten \u2013 Umst\u00e4nde nicht nachvollziehbar, wie die Kl\u00e4gerin in den Besitz des Klagegebrauchsmusters gelangt sei.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig. Die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre sei bereits in der DE 20 2004 011 008 U1, in der DE 2 311 970 sowie in der DE 77 32 328 offenbart. Schlie\u00dflich verwirkliche die Beklagte in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Unteranspruch 3 des Klagegebrauchsmusters nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz zu, weil die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ohne dazu berechtigt zu sein, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchrt oder besitzt, \u00a7\u00a7 11, 24, 24 a, 24 b GebrMG, 242 BGB. F\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das durch die Beklagte eingeleitete L\u00f6schungsverfahren besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters aktivlegitimiert. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Kl\u00e4gerin habe ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt, hat dieses Vorbringen keinen Erfolg. Die Eintragung begr\u00fcndet das Alleinrecht des Rechtstr\u00e4gers (\u00a7 11 GebrMG). Das Gebrauchsmusterregister weist den Eingetragenen dem Patentamt und Dritten gegen\u00fcber aus und erm\u00e4chtigt zur Geltendmachung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster (vgl. Benkard\/Goebel, PatG, 10. Auflage, \u00a7 8 GebrMG Rz. 17). Damit kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, wie die Kl\u00e4gerin in den Besitz des Klagegebrauchsmusters gelangt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft einen Rahmen f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr, insbesondere einen Fl\u00fcgelrahmen, mit einer F\u00fcllung oder Verglasung.<\/p>\n<p>Fenster und T\u00fcren werden zunehmend aus Kunststoff-Hohlprofilen, insbesondere aus Hart-PVC, hergestellt. Die F\u00fcllung bzw. Verglasung wird \u00fcblicherweise auf der Au\u00dfenseite \u00fcber eine Dichtung durch eine Glasanschlags-Kammer und auf der Innenseite durch eine Glasleiste gehalten. Um die notwendige Biege- und Torsionssteifigkeit des Rahmens zu erreichen, m\u00fcssen Fl\u00fcgel f\u00fcr Fenster und T\u00fcren ab einer Rahmenbreite und\/oder -h\u00f6he von mehr als ca. 80 cm grunds\u00e4tzlich mit Stahl-Versteifungsprofilen versehen werden. Hierzu weisen die Kunststoff-Hohlprofile eine zentrale Hohlkammer als Versteifungskammer auf, in die die Stahlverst\u00e4rkungen eingeschoben und mit einer der Wandungen des Kunststoff-Hohlprofils verschraubt werden. Die Stahl-Verst\u00e4rkungsprofile weisen allerdings eine sehr hohe W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit auf, so dass der W\u00e4rmedurchgangswiderstand des gesamten Fensters hierdurch wesentlich verschlechtert wird (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0002] f.).<\/p>\n<p>In der DE 198 35 836 C2 ist zur Verbesserung der W\u00e4rmed\u00e4mmung von Fl\u00fcgeln f\u00fcr Fenster und T\u00fcren bereits vorgeschlagen worden, eine Aussteifung f\u00fcr Kunststoffprofile, bestehend aus zwei Stahleinlagen, die an zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Innenprofils anliegen und die thermisch durch eine Kunststoffeinlage getrennt sind, einzusetzen. Derartige Konstruktionen sind allerdings aufwendig und teuer (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>Weiterhin ist aus der AT 007125 U 1 ein gattungsgem\u00e4\u00dfer Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr bekannt, der allerdings bei gr\u00f6\u00dferen Rahmenbreiten und\/oder -h\u00f6hen eine zus\u00e4tzliche Metallversteifung der Hohlkammer des Kunststoffprofils ben\u00f6tigt, da die Gesamtkonstruktion ohne eine solche zus\u00e4tzliche Versteifung eine zu geringe Biege- und Torsionssteifigkeit aufweisen w\u00fcrde (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), einen Rahmen f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr zur Verf\u00fcgung zu stellen, der diese Nachteile vermeidet.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Rahmen f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einer F\u00fcllung oder Verglasung (12, 12a),<\/p>\n<p>2. wobei der Rahmen eine Au\u00dfenseite (13) aufweist und ein die Au\u00dfenseite (13) des Rahmens bildendes Metallprofil (3) umfasst,<\/p>\n<p>3. wobei der Rahmen eine Innenseite (14) aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite (14) des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern (5, 19) aufweisendes Grundprofil (2, 2a) aus Kunststoff umfasst,<\/p>\n<p>4. wobei die F\u00fcllung oder Verglasung (12, 12a) auf der Innenseite (14) von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer (8) des Grundprofils (2, 2a) und auf der Au\u00dfenseite (13) von dem Metallprofil (3) gehalten wird,<\/p>\n<p>5. wobei der Rahmen kein zus\u00e4tzliches metallisches Verst\u00e4rkungsprofil in einer der Hohlkammern (5, 19) des Grundprofils (2, 2a) aufweist,<\/p>\n<p>6. und wobei das die Au\u00dfenseite (13) bildende Metallprofil (3) wenigstens eine versteifende Hohlkammer (4, 4a) aufweist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegen\u00fcber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKeine der von der Beklagten vorgebrachten Druckschriften nimmt die Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie DE 20 2004 011 008 U1 offenbart einen Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt \u00fcbergreift. Der Erfindung liegt dabei die Aufgabe zugrunde, einen Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr aus Kunststoff so auszugestalten, dass unter Verzicht auf eine Glasleiste eine vorteilhafte Halterung der Isolierverglasung bei einem geringen Montageaufwand erreicht wird. Kennzeichnendes Merkmal des Schutzanspruchs 1 ist es, dass das metallische Halterungsprofil (10) eine die Au\u00dfenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils (4) abdeckende Vorsatzschale (11) bildet, die auf das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist. Dabei legt sich die Dichtung (12) an die Au\u00dfenscheibe der in den Aufnahmefalz (6) eingesetzten Isolierverglasung (7) an.<\/p>\n<p>Entgegen der Darstellung der Beklagten ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, dass das die Au\u00dfenseite (13) bildende Metallprofil (3) entsprechend Merkmal 6 des Klagegebrauchsmusters wenigstens eine versteifende Hohlkammer (4, 4a) aufweist.<\/p>\n<p>Die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Erfindung beruht wesentlich auf der Erkenntnis, dass ein au\u00dfenliegendes Metallprofil, insbesondere ein Aluminiumprofil, das einerseits mit dem Kunststoffgrundprofil insbesondere \u201eteilschubfest\u201c verbunden ist und sich direkt auf der Verglasung oder F\u00fcllung abst\u00fctzt, und das zus\u00e4tzlich eine au\u00dfenliegende Hohlkammer aufweist, eine so hohe Steifigkeit besitzt, dass der so aufgebaute Rahmen auch bei Abmessungen in der Rahmenbreite und\/oder -h\u00f6he von wesentlich mehr als 0,9 m, insbesondere auch mehr als 1,5 m, keine zus\u00e4tzliche Stahlverst\u00e4rkung in einer der Hohlkammern des Kunststoff-Grundprofils mehr ben\u00f6tigt. Zugleich verschlechtert die Hohlkammer des Metallprofils den W\u00e4rmedurchgangswiderstand des gesamten Fensters nur sehr wenig, da die Hohlkammer des Metallprofils an der Fensterau\u00dfenseite liegt, w\u00e4hrend das gesamte Grundprofil die eigentliche W\u00e4rmed\u00e4mmung bildet (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0009]). Ziel des eingesetzten Metallprofils ist es somit, die Steifigkeit des Rahmens derart zu erh\u00f6hen, dass entsprechend Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters der Rahmen kein zus\u00e4tzliches metallisches Verst\u00e4rkungsprofil in einer der Hohlkammern (5, 19) des Grundprofils (2, 2a) aufweisen muss. Insoweit hebt die Klagegebrauchsmusterschrift im Rahmen der Gebrauchsmusterbeschreibung in Bezug auf die durch Merkmal 6 geforderte versteifende Hohlkammer hervor, dass es sich um eine, gegebenenfalls auch mehrere, geschlossene Hohlkammer(n) handeln muss [vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0012]). Nur durch eine solche kann nach der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten Lehre eine derartige Steifigkeit des Rahmens erreicht werden, welche den Verzicht auf ein zus\u00e4tzliches metallisches Verst\u00e4rkungsprofil im Grundprofil rechtfertigt. Schlie\u00dflich wird dies auch durch die in Figuren 1 und 2 der Klagegebrauchsmusterschrift dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen best\u00e4tigt, bei denen die Hohlkammern (4), (4a) und (6) ebenfalls vollst\u00e4ndig durch das Metallprofil umschlossen sind.<\/p>\n<p>Eine derartige versteifende Hohlkammer ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Das von der Beklagten zur Begr\u00fcndung des Vorliegens einer versteifenden Hohlkammer herangezogene Halterungsprofil (10) der Vorsatzschale (11) der Entgegenhaltung dient nicht der Herstellung der Biege- und Torsionssteifigkeit des Rahmenprofils als solchem, sondern der Halterung der Isolierverglasung auf dem Fl\u00fcgelrahmen, indem bei Abst\u00fctzung des Halterungsprofils auf dem Kunststoffprofil die Normalkr\u00e4fte zur Isolierverglasung auf den Fl\u00fcgelrahmen abgetragen werden (vgl. Anlage K 4, Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, dass durch den Einsatz des Metallprofils auf eine Metallverst\u00e4rkung des Grundprofils verzichtet werden kann. Die Entgegenhaltung enth\u00e4lt keine Angaben zur n\u00e4heren Ausgestaltung des Grundprofils, so dass auch der durch die Beklagte in Bezug genommenen Zeichnung nicht zu entnehmen ist, dass die Hohlr\u00e4ume des Grundprofils, insbesondere bei einer entsprechenden Fenstergr\u00f6\u00dfe, nicht metallverst\u00e4rkt werden m\u00fcssen. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass gem\u00e4\u00df Abschnitt [0005] der Entgegenhaltung das aus Metall bestehende, eine Vorsatzschale bildende Halterungsprofil eine ausreichende Eigensteifigkeit aufweist, um bei einer entsprechenden Abst\u00fctzung auf dem Kunststoffprofil des jeweiligen Schenkels Normalkr\u00e4fte zur Isolierverglasung auf den Fl\u00fcgelrahmen tragen zu k\u00f6nnen. Insoweit bezieht sich die Gebrauchsmusterschrift nicht auf die Gesamtsteifigkeit des Rahmens, sondern lediglich auf die Steifigkeit des Metallprofils, um die Normalkr\u00e4fte zur Isolierverglasung auf den Fl\u00fcgelrahmen abtragen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie deutsche Offenlegungsschrift DE 2 311 970 vom 19.09.1974 (Anlage B 3) betrifft nach au\u00dfen sichtbare Schutzleisten f\u00fcr Fl\u00fcgel und\/oder Blendrahmen und K\u00e4mpfern von Fenstern, T\u00fcren und\/oder \u00e4hnlichen Bauelementen aus vorzugsweise Hohlprofilen. Die Druckschrift verfolgt die Aufgabe (das zu l\u00f6sende Problem), Fenster, T\u00fcren und\/oder \u00e4hnliche Bauelemente in allen gew\u00fcnschten kr\u00e4ftigen, auch dunklen Farbt\u00f6nen herzustellen, ohne dass bei intensiver Sonneneinstrahlung und\/oder hohem Feuchtigkeitsgehalt und Lufttemperaturen eine unvertr\u00e4glich hohe Aufheizung und Verformung des Kunststoffhohlprofils und\/oder \u00c4nderung seiner Ausgangsfarbe ganz oder fl\u00e4chenf\u00f6rmig eintritt (vgl. Anlage B 3, S. 2 f.). Diese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st, dass man profilierte Schutzleisten nach au\u00dfen sichtbar vor die Kunststoffprofile der Fl\u00fcgel und\/oder Blendrahmen unmittelbar und\/oder mit einem Abstand bis zu 30 mm, vorzugsweise 2 bis 5 mm, anbringt, so dass das PVC-Profil vor direkter Sonneneinstrahlung gesch\u00fctzt ist und damit die Aufheizung ganz oder weitgehend unterbunden wird und die besonders farbgef\u00e4hrdeten Schwei\u00dfn\u00e4hte abgedeckt sind. Eine derartige Konstruktion ist in den Figuren 1 und 2 dargestellt. Diese zeigen als besondere Ausf\u00fchrungsform die rechte untere Ecke eines Fensters oder einer T\u00fcr und sind im Folgenden dargestellt:<\/p>\n<p>Die rechte untere Ecke eines Fensters oder einer T\u00fcr besteht danach aus dem d\u00fcnngezeichneten Fl\u00fcgelrahmen (1) mit den stark gezeichneten Schutzleisten (2) und dem Blendrahmen (3) und den Schutzleisten (4), die s\u00e4mtlich in der Gehrung (5) unter 90 Grad \u2013 in diesem Fall stumpf \u2013 aneinandersto\u00dfen. Die Schutzleiste (2) ist federnd in die f\u00fcr die Glasleisten vorgesehenen Klemmleisten (6) des Kunststoffhohlprofils eingesetzt. Der zur Scheibe gewandte Teil (7) der Schutzleiste (2) entspricht dem Profil einer Glasleiste. Der Schenkel (8) der Schutzleiste (2) sch\u00fctzt das Kunststoffprofil (9) vor Sonneneinstrahlung. Das Ende dieses Schenkels (8) ist als Wulst (10) ausgef\u00fchrt, um die Steifigkeit der Schutzleiste zu erh\u00f6hen und eventuelle Windger\u00e4usche zu vermeiden. Die Schutzleiste (2) ist mit einem Abstand (11) bis 20 mm, vorzugsweise 2 \u2013 5 mm vor dem Hauptprofil (9) angebracht, um den W\u00e4rme\u00fcbergang von der Schutzleiste (2) zum Profil (9) einzuschr\u00e4nken und die Hinterl\u00fcftung zu f\u00f6rdern (vgl. Anlage B 3, S. 4 f.).<\/p>\n<p>Der DE 2 311 970 ist somit keine versteifende Hohlkammer im Metallprofil zu entnehmen, welche die Biege- und Torsionssteifigkeit des Kunststoffrahmens des Kunststoffrahmenprofils so verst\u00e4rkt, wie dies erfindungsgem\u00e4\u00df durch die in Merkmal 5 vorgesehene Hohlkammer erreicht werden soll. Bei dem durch die Beklagte insoweit in Bezug genommenen Teil der Figur 2 handelt es sich nicht um eine versteifende Hohlkammer des Metallprofils, sondern vielmehr um die federnde Befestigung der Schutzleiste (2) in den zur Befestigung der Glasleisten vorgesehenen Klemmleisten (6). Dass der aus den Klemmf\u00fc\u00dfen des Metallprofils und einem Teil des Kunststoffprofils gebildete Hohlraum die Steifigkeit des Rahmens derart erh\u00f6ht, dass kein zus\u00e4tzliches metallisches Verst\u00e4rkungsprofil in einer der Hohlkammern des Grundprofils erforderlich ist, ist der als Anlage B 3 vorgelegten Offenlegungsschrift jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere f\u00fchrt die durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung einer Erh\u00f6hung der Rahmensteifigkeit herangezogene Wulst (vgl. Anlage B 3, S. 4) lediglich zu einer Erh\u00f6hung der Steifigkeit der Schutzleiste, nicht jedoch des Rahmens.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Konstruktion erm\u00f6gliche den Einsatz leichter Kunststoffprofile, wobei Verst\u00e4rkungen in deren Hohlkammern weitestgehend eingespart werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage B 3, S. 3), f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. So f\u00fchrt die Offenlegungsschrift zugleich aus, dass dies insbesondere bei der Verwendung von Verst\u00e4rkungswinkeln entsprechend der Anmeldungen P 23 00 281.5 und P 23 07 595.8 der Fall ist (vgl. Anlage B 3, S. 4 unten). Somit ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen, dass das Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer aufweist, wodurch auf ein zus\u00e4tzliches Verst\u00e4rkungsprofil in den Hohlkammern des Grundprofils verzichtet werden kann. Vielmehr l\u00f6st die Entgegenhaltung gegen\u00fcber der Klagegebrauchsmusterschrift ein anderes technisches Problem. Durch die dort beanspruchten Schutzleisten soll die Herstellung farbiger Fenster, T\u00fcren und \u00e4hnlichen Profilkombinationen aus Hart-PVC-Hohlprofilen erm\u00f6glicht werden. Des Weiteren dienen die beanspruchten Schutzleisten der Verhinderung einer unvertr\u00e4glich hohen Aufheizung des Kunststoffhohlteils sowie zum Schutz der Au\u00dfenseiten der Fenster vor Besch\u00e4digungen. Demgegen\u00fcber hat das Klagegebrauchsmuster die Erh\u00f6hung der Stabilit\u00e4t des Rahmens durch die Verwendung eines mit mindestens einer Hohlkammer versehenen Metallprofils zum Gegenstand, so dass das Grundprofil keines zus\u00e4tzlichen metallischen Verst\u00e4rkungsprofils bedarf.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie DE 77 32 328 bezieht sich auf Rahmen f\u00fcr Fenster, T\u00fcren und dergleichen mit einem Kunststoff-Hauptprofil und an mindestens einer Au\u00dfenseite befestigten Metall-Verblendprofilen, vorzugsweise aus Aluminium, wobei zwischen Haupt- und Verblendprofil ein Luftzwischenraum vorgesehen ist und die Befestigung der Verblendprofile unter Bildung des Luftzwischenraumes mit Hilfe von in Richtung zueinander vorstehenden, hakenf\u00f6rmigen Stegen erfolgt. Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine einfach l\u00f6sbare Verbindungsm\u00f6glichkeit der Metall-Verblendungsprofile mit den Kunststoff-Hauptprofilen zu schaffen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df bei einem Rahmen der eingangs genannten Art vorgeschlagen, dass das Verblendungsprofil mindestens zwei parallel zueinander verlaufende, hakenf\u00f6rmig abgewinkelte Stege aufweist, deren hakenf\u00f6rmige Enden in ein und derselben Richtung abgewinkelt und in entsprechende Hinterschneidungen am Hauptprofil eingeh\u00e4ngt sind und dass ein Haltekeil vorgesehen ist, der zwischen einer zu den Stegen etwa parallelen Abkantung des Verblendprofils und dem Hauptprofil, die hakenf\u00f6rmigen Enden der Stege in die Hinterschneidungen pressend, eingeschoben ist (vgl. Anlage B 4, S. 5).<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters nicht. Weder der Beschreibung, noch den Figuren 1 bis 4 l\u00e4sst sich entnehmen, dass das Grundprofil kein zus\u00e4tzliches metallisches Verst\u00e4rkungsprofil in einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist. In Figur 1 sind in den Hauptprofilen (1, 2) Verst\u00e4rkungsrohre (5, 6) zu finden. Auch der Figur 2 ist ein Verzicht auf entsprechende Verst\u00e4rkungsrohre nicht zu entnehmen. Es trifft zu, dass dort keine Verst\u00e4rkungsrohre eingezeichnet sind. Jedoch bildet Figur 2 schematisch eine der Figur 1 entsprechende Ansicht nur der beiden Profile und der Befestigungsmittel ab. Damit wird bei Figur 2 bewusst auf alle Elemente verzichtet, welche nicht unmittelbar Teil der Befestigungsmittel sind. Figur 2 dient damit der Veranschaulichung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung in Bezug auf die Hauptaufgabe, eine einfache, l\u00f6sbare Verbindungsm\u00f6glichkeit der Metall-Blendprofile mit den Kunststoff-Hauptprofilen zu schaffen. Demgegen\u00fcber lehrt die DE 77 32 328 nicht, dass bei einer bestimmten Konstruktion der Metallprofile vollst\u00e4ndig auf Verst\u00e4rkungsrohre im Grundprofil verzichtet werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, aufgrund welcher \u00dcberlegungen die Lehre des Schutzanspruchs 1 durch den genannten Stand der Technik f\u00fcr den Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters naheliegend war, so dass auch ein erfinderischer Schritt gegeben ist, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Keine der unter Ziffer 1. er\u00f6rterten Entgegenhaltungen befasst sich mit dem Problem, eine solche Rahmenkonstruktion zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei welcher das die Au\u00dfenseite des Rahmens bildende Metallprofil eine versteifende Hohlkammer aufweist, so dass der Rahmen in einer der Hohlkammern des Grundprofils nicht mit einem zus\u00e4tzlichen metallischen Verst\u00e4rkungsprofil versehen werden muss.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind unstreitig alle Merkmale von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verwirklicht. Es handelt sich um einen Rahmen f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einer F\u00fcllung oder Verglasung, wobei der Rahmen eine Au\u00dfenseite aufweist und ein die Au\u00dfenseite des Rahmens bildendes Metallprofil umfasst, wobei der Rahmen eine Innenseite aufweist und im Wesentlichen ein die Innenseite des Rahmens bildendes, mehrere Hohlkammern aufweisendes Grundprofil aus Kunststoff umfasst, wobei die F\u00fcllung oder Verglasung auf der Innenseite von einer Glasleiste oder einer Glasanschlags-Kammer des Grundprofils und auf der Au\u00dfenseite von dem Metallprofil gehalten wird, wobei der Rahmen kein zus\u00e4tzliches metallisches Verst\u00e4rkungsprofil in einer der Hohlkammern des Grundprofils aufweist und wobei das die Au\u00dfenseite bildende Metallprofil wenigstens eine versteifende Hohlkammer besitzt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich handelt es sich bei dem durch die Beklagte unter der Bezeichnung \u201eA\u201c und \u201eAluversatzschale\u201c angebotenen Metallprofil um ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters bezieht, bei welchem es zumindest aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden, \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung verwirklicht, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte schuldhaft gehandelt, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, Schadenersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 Abs. 1 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Weiterhin wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen,<br \/>\n\u00a7 24 b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vergleiche Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, Az.: 2 U 91\/01).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 19 GebrMG, 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit verwiesen werden.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 832 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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