{"id":1892,"date":"2011-01-20T17:00:36","date_gmt":"2011-01-20T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1892"},"modified":"2016-06-03T14:02:13","modified_gmt":"2016-06-03T14:02:13","slug":"2-u-3910-handschuhstock-vi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1892","title":{"rendered":"2 U 39\/10 &#8211; Handschuh\/Stock VI"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1533<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2011, Az. 2 U 39\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4945\">4a O 50\/09<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 142.500,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 142.500,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 357 XXX (Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung [DE 689 10 YYY T2] Anlage K 2; Klagepatent), das ein System zur Verbindung eines Stockes, etwa eines Skistockes, mit der Hand des Benutzers betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Einen urspr\u00fcnglich auch geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe hat die Kl\u00e4gerin bereits in erster Instanz zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15. Juni 1989 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 21. Juli 1988 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte 18. November 1993. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 689 10 YYY gef\u00fchrt. Das Klagepatent ist am 15. Juni 2009 infolge Zeitablaufs erloschen.<\/p>\n<p>Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 7. November 2000 (Anlage K 4) den deutschen Teil des Klagepatents im Umfang der Patentanspr\u00fcche 1 bis 11 f\u00fcr nichtig. Die weitergehende Nichtigkeitsklage wies es ab.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 des Klagepatents (und zwar Anspruch 12 mit R\u00fcckbezug auf Anspruch 9, dieser r\u00fcckbezogen auf Anspruch 1) haben in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Gesamtheit Handschuh\/Skistock von dem Typ, der durch eine Umh\u00fcllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden, und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umh\u00fcllung (1) Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte aufweist, und die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fahren verbunden sind.<\/p>\n<p>9. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.<\/p>\n<p>12. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit aus Handschuh und Skistock, Figur 2 zeigt die Umh\u00fcllung des Handschuhs auf der Seite der Hand-Innenfl\u00e4che, Figur 3 stellt die Umh\u00fcllung im Bereich des Handr\u00fcckens dar, Figur 4 ist eine Seitenansicht des \u00dcbertragungssystems der Kr\u00e4fte in der Abst\u00fctz- oder Absto\u00dfphase und Figur 5 zeigt das System in der R\u00fcckholphase des Stockes.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Sport- und Freizeitartikel. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren auch Nordic-Walking-St\u00f6cke.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich bot sie Nordic-Walking-St\u00f6cke an, deren Handschlaufe ein Daumenloch aufwies. Wegen dieser (fr\u00fcheren) Ausf\u00fchrungsform mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2006 ab. Mit Schreiben vom 16. Februar 2006 wies die Beklagte den Vorwurf der Patentverletzung zwar zur\u00fcck, gab aber gleichwohl eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung mit Wirkung ab dem 25. M\u00e4rz 2006 ab.<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr 2009 bot die Beklagte auf ihrer Internetseite unter den Artikelnummern 66600, 66603, 66610, 66612 bis 66617, 66620, 66625 und 66626 Nordic-Walking-St\u00f6cke mit einer \u201everstellbaren Komfortschlaufe\u201c an (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Unter der Artikelnummer 66652 bot sie au\u00dferdem Ersatzschlaufen an. Im Unterschied zu den von der Beklagten vormals angebotenen Nordic-Walking-St\u00f6cken weisen die vorbezeichneten Nordic-Walking-St\u00f6cke keine Handschlaufe mit Daumenloch, sondern eine Manschette auf, die \u00fcber einen Riemen mit dem Handgriff des Stockes verbunden ist. Als Anlage K 11 hat die Kl\u00e4gerin mehrere Ausdrucke aus dem Online-Katalog der Beklagten (Stand Fr\u00fchjahr 2009) vorgelegt, die u.a. die vorbezeichneten Artikel betreffen und die u.a. folgende Abbildungen zeigen (vgl. Anlage K 11, Seiten 1, 10 und 15).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 17 ferner ein Muster eines angegriffenen<br \/>\nNordic-Walking-Stockes der Beklagten vorgelegt. Au\u00dferdem hat sie als Anlage K 18 mehrere Fotografien zu den Akten gereicht, die veranschaulichen, wie bei diesem Nordic-Walking-Stock die Handschlaufe \u00fcber die Hand des Benutzers gelegt werden kann. Die von der Beklagten angebotenen St\u00f6cke mit den Artikelnummern 66603, 66610, 66612 bis 66617, 66620, 66625 und 66626 entsprechen in ihrer Ausgestaltung dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegtem Muster. Der Stock mit der Artikelnummer 66600 weist dieselbe Manschette wie die vorbezeichneten St\u00f6cke auf; bei ihm ist lediglich das Verbindungsst\u00fcck zwischen Stock und Manschette etwas breiter ausgebildet als bei den anderen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Nordic-Walking-St\u00f6cke eine unmittelbare und im Angebot und der Lieferung der Ersatzschlaufen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie wiesen insbesondere \u201eEinrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte\u201c mit einem Teil auf, der dazu bestimmt sei, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen mit einem Teil, der eine Manschette bilde, verbinde. Die Beklagte selbst habe durch die Abbildungen in ihrem Internetauftritt eine Verwendung der Handgelenkmanschette vorgegeben, bei der sich der Teil, der die Handgelenkmanschette mit der Befestigungsvorrichtung verbinde, l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zwischen dem Daumen und dem Zeigefinger hindurch erstrecke. Bei einer derartigen Anlegung der Handgelenkmanschette finde sowohl in der Abst\u00fctz- als auch in der R\u00fcckholphase eine Unterst\u00fctzung der Kraft\u00fcbertragung statt. Das Verbindungsteil zwischen der Handgelenkmanschette und dem Befestigungsteil k\u00f6nne in der L\u00e4nge dergestalt eingestellt werden, dass ein Absacken des Stockes in der R\u00fcckholphase vermieden und ein sicheres Wiederaufgreifen des Handgriffes gew\u00e4hrleistet werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil es an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte von dem Benutzer auf den Stock sowie an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Positionierung des Faustriemens sowohl in der Absto\u00df- als auch in der R\u00fcckholphase fehle. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung der Handgelenkmanschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolge dergestalt, dass der Klettverschluss der Manschette auf der Au\u00dfenseite der Hand anliege und die Manschette unter dem Handteller entlang verlaufe. Werde die Handgelenkmanschette so angelegt, sei kein Teil vorhanden, der dazu bestimmt sei, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken. Nehme man demgegen\u00fcber an, die Handgelenkmanschette k\u00f6nne auch derart angelegt werden, dass das Verbindungsteil zwischen der Handgelenkmanschette und dem Befestigungsteil \u00fcber den Handr\u00fccken verlaufe, liege bei Beachtung der Abgrenzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zum Stand der Technik eine Patentverletzung ebenfalls nicht vor. Das Klagepatent habe es sich gerade zur Aufgabe gemacht, die direkte \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte auf den Stock und die genaue Positionierung des Faustriemens zu gew\u00e4hrleisten, so dass die Kr\u00e4fte\u00fcbertragung sowohl in der Abst\u00fctz- als auch in der R\u00fcckholphase unterst\u00fctzt werde. Dies k\u00f6nne allein durch eine Ausf\u00fchrung der Handschlaufe mit Daumenloch erreicht werden. Bei der von ihr \u2013 in der von ihr als Anlage PBP1 zu den Akten gereichten Produktbeschreibung \u2013 empfohlenen Anlegung der Handgelenkmanschette sei hingegen eine Unterst\u00fctzung der Kr\u00e4fte\u00fcbertragung in der R\u00fcckholphase nicht gew\u00e4hrleistet, da bei ge\u00f6ffneter Hand der Stock heruntersacke. Werde die Handgelenkmanschette entgegen ihrer Empfehlung dergestalt angelegt, dass das Verbindungsteil zwischen der Handgelenkmanschette und dem Befestigungsteil \u00fcber den Handr\u00fccken verlaufe, fehle es demgegen\u00fcber an einer Kr\u00e4fte\u00fcbertragung w\u00e4hrend der Absto\u00dfphase. Eine solche Kr\u00e4fte\u00fcbertragung sei allenfalls dann denkbar, wenn die Befestigungsvorrichtung so eng an dem Handgriff befestigt werde, dass die Hand in der Absto\u00dfbewegung nicht durchsacken k\u00f6nne. In diesem Fall umgebe allerdings die Handgelenkmanschette das Handgelenk des Benutzers nicht mehr vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 9. Februar 2010 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt noch gestellten Klageantr\u00e4gen stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nin welchem Umfang sie Nordic-Walking-St\u00f6cke mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>&#8211; einer Umh\u00fcllung, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<br \/>\n&#8211; einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;<br \/>\n&#8211; die Umh\u00fcllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff jeweils erg\u00e4nzen;<br \/>\n&#8211; die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;<br \/>\n&#8211; die Umh\u00fcllung weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf;<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet;<\/p>\n<p>seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 in Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2.<br \/>\nin welchem Umfang sie Umh\u00fcllungen,<\/p>\n<p>&#8211; die dazu bestimmt sind, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden,<br \/>\n&#8211; die Befestigungseinrichtungen aufweisen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit einem Handgriff mit den Befestigungsvorrichtungen dieses Handgriffs erg\u00e4nzen, und<br \/>\n&#8211; die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte aufweisen,<br \/>\n&#8211; wobei die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden sind,<br \/>\n&#8211; wobei die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben, und<br \/>\n&#8211; wobei die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil der eine Manschette bildet, verbindet,<\/p>\n<p>seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 in Deutschland Abnehmern in Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert hat, die f\u00fcr einen Nordic-Walking-Stock geeignet waren,<\/p>\n<p>&#8211; der mit einem Handgriff versehen ist und<br \/>\n&#8211; der Befestigungseinrichtungen aufweist, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff mit den Befestigungsvorrichtungen der Umh\u00fcllung erg\u00e4nzen,<br \/>\n&#8211; wobei die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffes auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet sind;<\/p>\n<p>und zwar zu Ziffer 1. und 2. jeweils unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer a) und b) die Rechnungen in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsw\u00fcrdige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. genannten Handlungen der Beklagten seit dem 18.12.1993 bis zum 15.06.2009 bereits entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; sie verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs. Zwar handele es sich bei der Handschlaufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um keinen Handschuh im allgemein \u00fcblichen Sinne. Das sei jedoch unsch\u00e4dlich, weil sich der klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eHandschuh\u201c auf eine H\u00fclle von geeigneter Form reduziere, die mit Befestigungseinrichtungen versehen sei. Unsch\u00e4dlich sei auch, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um einen Nordic-Walking-Stock handele. Soweit das Klagepatent von \u201eSkist\u00f6cken\u201c spreche, stelle dies lediglich eine Zweckangabe dar, die den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nke. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten auch \u00fcber \u201eEinrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte\u201c. Diese best\u00fcnden gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Klagepatents aus einem ersten Teil, der eine Manschette bilde, die um das Handgelenk des Benutzers gelegt werden k\u00f6nne, und einem zweiten Teil, der dazu bestimmt sei, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen mit dem ersten Teil, der eine Manschette bilde, verbinde. Entgegen der Auffassung der Beklagten setze der geltend gemachte Patentanspruch nicht implizit voraus, dass die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte neben den im Patentanspruch ausdr\u00fccklich genannten Teilen auch einen Verbindungsteil erfordere, der sich auf der Handinnenseite l\u00e4ngs der Handfl\u00e4che erstrecke. Anhand des vorliegenden Musters lasse sich feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Weise angelegt und getragen werden k\u00f6nne, dass das dreieckf\u00f6rmige Element der Handgelenkmanschette, an dem die zwei Enden eines Riemens befestigt seien, auf dem Handr\u00fccken liege, so dass sich die durch die beiden Riemenenden gebildete Schlaufe zwischen der das Handgelenk umgebenden Manschette und dem Durchgang zwischen Daumen und Zeigefinger erstrecke. Diese Verwendung sei auch nicht widersinnig. In beiden Bewegungsphasen w\u00fcrden Kr\u00e4fte auf den Stock \u00fcbertragen, was sich f\u00fcr die R\u00fcckholphase unmittelbar ergebe, wenn der Stock \u201eaufgefangen\u201c und der Handbewegung folgend nach vorne gef\u00fchrt werde. Hierzu m\u00fcsse die Bandverbindung keineswegs derart verk\u00fcrzt werden, dass die Hand des Benutzers den Handgriff nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df umschlie\u00dfen k\u00f6nne. Aber auch in der Absto\u00dfphase w\u00fcrden das handr\u00fcckenseitige Element und die Manschette im Sinne einer Kraft\u00fcbertragung wirksam. Wenn die Hand eine Absto\u00dfbewegung nach unten vollziehe, spanne sich das Verbindungsband und \u00fcbertrage \u00fcber die Befestigungseinrichtungen eine nach unten gerichtete Kraft auf den Stock. Die beschriebene Anlegung der Handgelenkmanschette f\u00fchre auch nicht dazu, dass das die Manschette betreffende Merkmal des Patentanspruchs nicht verwirklicht sei. Dieses sei auch dann erf\u00fcllt, wenn bei einer Verk\u00fcrzung des Verbindungsbandes die Manschette an der Handoberfl\u00e4che leicht in Richtung der Finger verschoben w\u00fcrde und somit am \u00dcbergang zum Handr\u00fccken zu liegen k\u00e4me.<\/p>\n<p>Durch das Angebot und den Vertrieb von Ersatzhandschlaufen f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletze die Beklagte das Klagepatent au\u00dferdem mittelbar. Mit den Ersatzhandschlaufen biete die Beklagte ein Mittel an, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Die Ersatzschlaufen seien objektiv dazu geeignet, mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Nordic-Walking-Stock in patentgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenzuwirken. Die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung seien ebenfalls gegeben. Aufgrund der Abbildungen in dem Online-Katalog der Beklagten sei davon auszugehen, dass der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer die Ersatzschlaufen dazu bestimmt habe, in patentverletzender Weise mit Nordic-Walking-St\u00f6cken verwendet zu werden und die Beklagte diesbez\u00fcglich vors\u00e4tzlich gehandelt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie macht geltend:<\/p>\n<p>Der Patentanspruch sehe \u201eEinrichtungen\u201c (Plural), also mehr als eine Einrichtung vor, die \u00fcber die Befestigungseinrichtungen mit dem Handgriff des Stockes verbunden seien. Im Anspruch w\u00fcrden zwei der Einrichtungen n\u00e4her beschrieben, n\u00e4mlich die Manschette (7) und der sich auf dem Handr\u00fccken erstreckende Teil (8). Die Aufz\u00e4hlung in den betreffenden Merkmalen des Patentanspruchs sei nicht abschlie\u00dfend; die \u201eEinrichtungen\u201c umfassten daher mehr als die genannten Teile (7 und 8). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten hingegen lediglich \u00fcber Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte in Form des Teils (7) und des Teils (8). Entgegen dem Wortlaut bes\u00e4\u00dfen sie neben der Manschette (7) und dem Riemen (8) keine weitere Einrichtung. Sie verf\u00fcgten namentlich nicht \u00fcber eine (weitere) Einrichtung, die nicht auf dem Handr\u00fccken, sondern in der Handinnenfl\u00e4che verlaufe. Der geltend gemachte Patentanspruch erfordere jedoch, dass sich eine der Einrichtungen jedenfalls nicht \u00fcber den Handr\u00fccken erstrecke. Auch bei funktionaler Betrachtung sei deutlich, dass eine weitere Einrichtung erforderlich sei, um die Kr\u00e4fte optimal zu \u00fcbertragen und das Risiko des relativen Gleitens oder der Verletzung auszuschlie\u00dfen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen finde dementgegen nicht sowohl in der Abst\u00fctz- als auch in der R\u00fcckholphase eine optimale Kraft\u00fcbertragung statt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen l\u00f6sten das Problem der optimalen Kraft\u00fcbertragung und der konkreten Positionierung der Hand zum Stock in der Absto\u00dfphase nicht. Beim \u00d6ffnen der Hand w\u00e4hrend der Absto\u00dfphase sacke die Hand durch und die Kraft\u00fcbertragung sei nicht optimal. Ein Durchsacken der Hand bedeute auch, dass die Positionierung nicht mehr korrekt sei. Das Klagepatent wolle aber auch die Situation optimal l\u00f6sen, in der sich der Pressdruck der Hand auf den Handgriff l\u00f6se. Das Klagepatent lasse entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht einmal ein gewisses Durchsacken zu. Entgegen zu treten sei auch der Argumentation des Landgerichts betreffend die Manschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die lockere Manschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fchre zum einen dazu, dass die Hand w\u00e4hrend der Absto\u00dfphase durchsacken k\u00f6nne, und zum anderen dazu, dass sich die Hand des Benutzers mangels ausreichender Ausrichtung durch die Manschette nach rechts oder links vom Handgriff des Stockes beim Durchsacken wegdrehen k\u00f6nnen. Von einer exakten Positionierung der Hand k\u00f6nne nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt und au\u00dferdem ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Mit den angegriffenen Nordic-Walking-St\u00f6cken haben die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht. Au\u00dferdem haben sie das Klagepatent durch das Anbieten und die Lieferung der ebenfalls angegriffenen Ersatzschlaufen mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit dem geltend gemachten Anspruch 12 in Verbindung mit den Anspr\u00fcchen 9 und 1 eine Gesamtheit von Handschuh und Skistock.<\/p>\n<p>Traditionell sind Skist\u00f6cke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistockes zu vermeiden, sondern er dient auch dazu, eine bessere \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers zu erm\u00f6glichen (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 10 bis 17). Um dies effektiv zu gew\u00e4hrleisten, muss der Faustriemen gem\u00e4\u00df den einleitenden Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstr\u00e4nge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfl\u00e4che der Hand verlaufen (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 19 bis 22). Die Mehrzahl der Skil\u00e4ufer, insbesondere Anf\u00e4nger, positionierten den Faustriemen \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 jedoch schlecht, was dessen Wirksamkeit und den \u00dcbertragungseffekt der Kr\u00e4fte beseitige (vgl. Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 24 bis 26). Sei der Faustriemen gut umgelegt, seien die durch ihn auf die Hand ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte sehr lokalisiert, also auf eine kleine Fl\u00e4che der Hand konzentriert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nne (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 29 bis 30). Insbesondere beim Skilanglauf verhindere der Faustriemen zudem nicht immer den Stockverlust, vor allem in der R\u00fcckholphase des Stockes nach der Absto\u00dfphase (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 1 bis 3). Hinzu k\u00e4men die Probleme des Gleitens und schlechten Platzierens des Faustriemens und der Einstellung der L\u00e4nge des Faustriemens bez\u00fcglich der Hand (vor allem beim Langlauf-Skifahren). \u00dcberdies werde der Stock \u00fcber den Faustriemen durch den \u2013 beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten \u2013 Handschuh hindurch h\u00e4ufig von dem Skifahrer nicht gut \u201eempfunden&#8220; (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 5 bis 10).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung ferner aus, dass im Stand der Technik bereits vorgeschlagen worden ist, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR 2 381 537 zeige eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen sei (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 12 bis 16). Aus der US 3 232 632 seien ferner ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr die Verbindung des Handschuhs mit dem Stock aufwiesen (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 23 bis 28). Die Klagepatentschrift kritisiert an beiden bekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte vom Skil\u00e4ufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht l\u00f6sen k\u00f6nnten. Bei der aus der FR 2 381 537 bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistockes, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Sto\u00dfes leicht l\u00f6se (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 19 bis 28).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, die angef\u00fchrten Unzul\u00e4nglichkeiten zu beseitigen und insbesondere ein System der Verbindung eines Elementes, wie z.B. eines Skistockes, mit der Hand des Benutzers bereitzustellen, das die verschiedenen, oben angef\u00fchrten Probleme zu l\u00f6sen erlaubt (Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 1 bis 4). Wie der Durchschnittsfachmann \u2013 als solcher kann im Anschluss an die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsurteil vom 7. November 2000 (Anlage K 4, Seite 9 letzter Absatz) ein Techniker mit (zumindest) Fachhochschulabschluss und mehrj\u00e4hriger praktischer Berufserfahrung bei der Entwicklung von Skiausr\u00fcstungen angesehen werden \u2013 den einleitenden Angaben der Klagepatentschrift \u00fcber die Nachteile des Standes der Technik (Anlage K 2, Seite 1, Zeilen 24 bis 26 und 29 bis 30, Seite 2 Zeilen 1 bis 3, 5 bis 10, 18 bis 21 und 25 bis 28) sowie den Angaben \u00fcber die Vorz\u00fcge der Erfindung (vgl. Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 10 bis 29; Seite 10 Zeilen 7 bis11 und Zeilen 25 bis 29; Seite 11 Zeilen 5 bis 29; Seite 12 Zeilen 1 bis 4) entnimmt, geht es dem Klagepatent konkreter formuliert darum, die bei Verwendung herk\u00f6mmlicher Faustriemen h\u00e4ufige Fehlplazierung, die ung\u00fcnstige Verteilung der Kr\u00e4fte auf die Hand und die Gefahr des Stockverlustes zu beseitigen (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013 2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 23).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltene \u2013 auf die urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 1 und 9 r\u00fcckbezogene \u2013 Patentanspruch 12 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Gesamtheit Handschuh\/Skistock mit<\/p>\n<p>(1.1) einer Umh\u00fcllung (1), die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden, und<\/p>\n<p>(1.2) einem Stock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist.<\/p>\n<p>(2) Die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) sind mit sich jeweils erg\u00e4nzenden Befestigungseinrichtungen (5, 4) f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen.<\/p>\n<p>(3) Die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung (1) und des Handgriffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet.<\/p>\n<p>(4) Die Umh\u00fcllung (1) weist Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte auf.<\/p>\n<p>(5) Die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte<\/p>\n<p>(5.1) sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden,<\/p>\n<p>(5.2) weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben, und<\/p>\n<p>(5.3) weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der Erfindung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung (etwa in Form eines Handschuhs) und ihre Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gew\u00e4hrleiste eine \u00dcbertragung der beim Skifahren ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte und sch\u00fctze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff l\u00f6se. Bereits das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung oder des Handschuhs \u00fcber die Hand f\u00fchre zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand und l\u00f6se damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skil\u00e4ufer. Zugleich werde das Problem eines relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale \u00dcbertragung der ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte ohne Risiko von Verletzungen oder Blasenbildung gef\u00f6rdert (Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 10 bis 29). Speziell im Hinblick auf die Merkmale der Anspr\u00fcche 9 und 12 f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass eine solche Anordnung eine Wiederaufnahme der Kr\u00e4fte beim Abst\u00fctzen in Kurven, beim alpinen Skifahrern oder w\u00e4hrend der Abst\u00fctzphase beim Langlaufskifahren (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 15 bis 21, betreffend Anspruch 9) sowie die Bewahrung einer guten Kontrolle des Stockes bei der R\u00fcckf\u00fchrphase desselben beim Langlaufskifahren erlaube (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 23 bis 28, betreffend Anspruch 12).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt bed\u00fcrfen mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie im Hinblick auf den Streit der Parteien die einzelnen Merkmale von Patentanspruch 12 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal (1) der vorstehenden Merkmalsgliederung besagt, dass es sich bei dem unter Schutz gestellten Gegenstand um eine \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201c handelt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem Begriff \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201c entnimmt der Fachmann, dass der Gegenstand des Klagepatents aus zwei Bestandteilen besteht, die sich w\u00e4hrend des Skifahrens (oder einer vergleichbaren Sportart) zusammenwirkend erg\u00e4nzend und so eine Gesamtheit bilden (vgl. BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 9 letzter Absatz). W\u00e4hrend des Skifahrens m\u00fcssen beide Teile miteinander verbunden sein, um so die Gesamtheit zu bilden; ob sie vor oder nach dem Skilaufen voneinander getrennt sind, ist unerheblich, weil sich das Klagepatent mit einer Verwendung au\u00dferhalb des Skilaufens nicht befasst (Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013 2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 27\/28).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, verlangt das Klagepatent nicht, dass die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen klassischen Handschuh bilden, der die Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger nach au\u00dfen vollst\u00e4ndig umh\u00fcllt. Zwar betrifft der geltend gemachte Patentanspruch 12 eine \u201eGesamtheit aus \u201eHandschuh und Skistock\u201c, welche aus zwei Teilen besteht, n\u00e4mlich der Umh\u00fcllung (Merkmal (1.1)) und dem Stock (Merkmal (1.2). Die \u201eUmh\u00fcllung\u201c ist aber blo\u00df durch ihre Funktion definiert, \u00fcber die Hand des Benutzers \u00fcbergestreift zu werden. Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung, so wie sie sich aus dem \u2013 auf die Anspr\u00fcche 9 und 1 r\u00fcckbezogenen \u2013 Patentanspruch 12 ergibt, befasst sich vor allem mit der Ausgestaltung der Umh\u00fcllung, die aus der Sicht des Klagepatents gleichbedeutend mit dem Handschuh ist. Der Fachmann erkennt, dass es nicht um die Ausgestaltung eines Handschuhs geht, der nach herk\u00f6mmlicher Vorstellung die gesamte Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger \u2014 insbesondere gegen K\u00e4lte \u2013 sch\u00fctzen soll, sondern dass eine Verbindung zum Stock geschaffen werden soll, die der Kraft\u00fcbertragung dienen und vor dem Verlust des Stockes sch\u00fctzen soll. Inwieweit der \u201eHandschuh\u201c bzw. die \u201eUmh\u00fcllung\u201c Hand und Finger bedecken, l\u00e4sst der geltend gemachte Patentanspruch 12 offen. Dies stellt er in das Belieben des Fachmanns. Klagepatentgem\u00e4\u00df geht es vielmehr darum, den herk\u00f6mmlichen, h\u00e4ufig nicht effektiv positionierten Faustriemen durch eine einfach \u00fcberzustreifende \u201eUmh\u00fcllung\u201c zu ersetzen, was zu einem sicheren Sitz der Hand in Bezug auf den Skistock f\u00fchren soll. Um diese Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, braucht die \u201eUmh\u00fcllung\u201c nur so ausgebildet zu sein, dass die Hand sich aus ihr nicht wie aus einem herk\u00f6mmlichen Faustriemen l\u00f6sen kann. Ausdr\u00fccklich wird dem Fachmann am Ende der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 2, Seite 12 Zeilen 16 bis 21) dementsprechend mitgeteilt, dass das Verbindungssystem einfach auf eine \u201eH\u00fclle geeigneter Form\u201c reduziert werden kann, die mit den Befestigungseinrichtungen versehen ist. Das Ergebnis ist dann eine \u201eUmh\u00fcllung\u201c in Gestalt einer Gurtkonstruktion, die das Bundespatentgericht (NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 10 Abs. 2) zutreffend als \u201eGeschirr\u201c bezeichnet hat. Dieses Geschirr ist insbesondere zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte und zur Herstellung eines sicheren Sitzes der Hand vorgesehen. Ein Schutz der Haut kann dann \u2013 sofern gew\u00fcnscht \u2013 durch eine zus\u00e4tzliche Umh\u00fcllung bzw. einen nach herk\u00f6mmlichem Verst\u00e4ndnis ausgebildeten Handschuh gew\u00e4hrleistet werden, der unter dem Geschirr \u00fcber die Hand gestreift wird (vgl. Anlage K 12, Seite 12, Zeilen 23 und 24). Diese Aussage relativiert zugleich das in der Klagepatentbeschreibung angesprochene, bereits erw\u00e4hnte Problem (Anlage K 2, Seite 2 Zeilen 8 und 9) des mangelnden Empfindens des Stockes \u00fcber dem Faustriemen durch die Handschuhe (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013 2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 24 letzter Absatz bis Seite 26 erster Absatz). Davon, dass der Fachmann die Begriffe \u201eHandschuhe\u201c und \u201eUmh\u00fcllung\u201c nicht dahin versteht, dass es sich hierbei um einen klassischen Handschuh handeln muss, gehen die Parteien im \u00dcbrigen auch \u00fcbereinstimmend aus. Die Beklagte spricht selbst von \u201eH\u00fclle geeigneter Form\u201c und \u201eGeschirr\u201c (Berufungsbegr\u00fcndung v. 22.06.2010, Seite 5 [Bl. 152 GA]).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass der Schutzbereich des Klagepatents nicht nur Vorrichtungen umfasst, die beim Skisport verwendet werden, was die Beklagte auch nicht geltend macht. Soweit der Patentanspruch einleitend von einer \u201eGesamtheit aus Handschuh und Skistock\u201c spricht, ist die in dieser Formulierung enthaltene Charakterisierung des Stockes als \u201eSkistock\u201c kein unmittelbares Merkmal der unter Schutz gestellten Vorrichtung. Diese Angabe stellt lediglich eine den Patentanspruch einleitende Zweckbestimmung des betreffenden Teils und damit zugleich des Gegenstandes der Erfindung dar. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand nicht notwendigerweise (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923, 925 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Die Zweckangabe ist zwar nicht bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 \u2013 X ZR 115\/07, Umdr. S. 11). Dies bedeutet im Streitfall jedoch allenfalls, dass der in Merkmal (1.2) angesprochene Stock so stabil ausgebildet und dimensioniert sein muss, dass er (auch) zum Skisport (z.B. Skilanglauf) benutzt werden k\u00f6nnte, mag er eigentlich auch f\u00fcr eine andere Benutzungsart (z.B. Nordic-Walking) bestimmt sein und f\u00fcr den Skisport nur mit Einschr\u00e4nkungen verwendbar sein. Mehr ergibt sich hieraus nicht. Insbesondere l\u00e4sst sich nichts in Bezug auf eine Tellerausgestaltung der St\u00f6cke herleiten, die im \u00dcbrigen auch f\u00fcr das Skifahren nicht unverzichtbar w\u00e4re. Denn mit dieser befasst sich das Klagepatent nicht. Entsprechendes gilt f\u00fcr die in den Merkmalen (3), (4) und (5) enthaltene Angabe \u201eSkifahren\u201c. Damit wird nur ein Bewegungsablauf angesprochen, wie er beim Skifahren auftritt, aber auch bei anderen Benutzungsarten auftreten kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Vorgabe des Merkmals (2) besagt nach ihrem Wortlaut nur, dass Umh\u00fcllung und Handgriff mit sich erg\u00e4nzenden, komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen ausger\u00fcstet sein m\u00fcssen, damit zwischen beiden Teilen eine Verbindung geschaffen werden kann, die eine \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte erm\u00f6glicht und ein undefiniertes<br \/>\nHin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander sowie einen Verlust des Skistockes ausschlie\u00dft. Wie das \u201eSich Erg\u00e4nzen\u201c der beiden Teile konstruktiv umgesetzt wird, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 12 dem Fachmann. Es kann sich um eine trennbare Verbindung handeln, die mit Hilfe einer Verriegelungseinrichtung sogar ausl\u00f6sbar ist, wie dies in Unteranspruch 8 und in der Patentbeschreibung (Anlage K 2, Seite 6 Zeilen 17 bis Seite 7 Zeile 4) beschrieben wird. Eine solche trennbare und ausl\u00f6sbare Verbindung ist aber nicht Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs 12 und deshalb nicht zwingend (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013 2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 26 zweiter Absatz bis Seite 27 vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal (3), welches besagt, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung (1) und des Handgriffs (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Fortbewegen angeordnet sind, soll bewirken, dass die beiden komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen so angeordnet sind, dass sie beim Skilaufen stets das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden (BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 10 mittlerer Absatz; Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013 2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 28 letzter Absatz). Dies zeigen auch die Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift mit den beiden extremen Handhaltungen beim Langlauf (Absto\u00dfphase in Figur 4 und R\u00fcckholphase in Figur 5). Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anordnung soll \u2013 insbesondere beim Langlauf \u2013 ein relatives Gleiten von Hand und Stock, und hierdurch hervorgerufene Blasenbildungen vermeiden. Auch wenn der Skistock beim R\u00fcckholen nur locker gehalten oder sogar losgelassen wird, dreht er in der R\u00fcckholphase gleichsam wieder in die richtige Griffposition (Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013 2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 28 letzter Absatz).<\/p>\n<p>Damit im Sinne des Merkmals (3) die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffs auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, m\u00fcssen \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung auf dem Niveau des Schnittbereichs des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Benutzers angeordnet sein. Die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung m\u00fcssen also praktisch so angeordnet sein, wie dies der erteilte Unteranspruch 2 angibt (vgl. a. BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seiten 10 und 11; Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013 2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 28 letzter Absatz und Seite 31). Im streng geometrischen Sinne ist dies allerdings nicht zu verstehen. Dem Schnittbereich ist eine gewisse Toleranz zuzubilligen, was auch in den Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift verdeutlicht wird, wonach die Lasche (5) des Gurtes (6) leicht nach oben aus der Faust heraustritt und dort zur Befestigungseinrichtung (Nocken 4) des Handgriffs f\u00fchrt (BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 11 letzter Absatz). F\u00fcr den Durchschnittsfachmann liegt jedoch andererseits auch auf der Hand, dass die komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen zwischen Umh\u00fcllung und Handgriff des Stockes kein zu gro\u00dfes Spiel erlauben d\u00fcrfen (vgl. BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 11\/12; Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013 2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 28 letzter Absatz). Weitere konstruktive Vorgaben \u2013 insbesondere dazu, auf welche Weise und an welchem Ort die Befestigungseinrichtungen angebracht werden m\u00fcssen \u2013 enth\u00e4lt Patentanspruch 12 nicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMerkmal (4) gibt zun\u00e4chst nur allgemein vor, dass die Umh\u00fcllung (1) \u201eEinrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte\u201c aufweist. Unter den beim Skifahren vom Benutzer erzeugten Kr\u00e4fte sind in erster Linie die \u2013 insbesondere beim Skilanglauf, aber auch beim Nordic-Walking \u2013 auftretenden Kr\u00e4fte in der Phase des Absto\u00dfens (Figur 4) und der Stockr\u00fcckf\u00fchrung (Figur 5) zu verstehen (vgl. Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 15 bis 21, Zeilen 23 bis 28; Seite 9 Zeile 28 bis Seite 10 Zeile 29). Es handelt sich also im Wesentlichen um eine Absto\u00df- sowie um eine R\u00fcckholkraft (BPatG, NU v. 07.11.2000, Anlage K 4, Seite 10 letzter Absatz).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Merkmal (4) die \u201eEinrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte\u201c noch nicht n\u00e4her umschreibt und auch Merkmal (5.1) lediglich vorgibt, dass die \u201eEinrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte\u201c mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden sind, befassen sich die Merkmale (5.2) und (5.3) mit der Ausgestaltung der besagten Einrichtungen (6). Diese weisen danach zweierlei auf, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>\u2022 erstens einen Teil (7), der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben, und<br \/>\n\u2022 zweitens einen Teil (8), der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung mit dem anderen Teil, der Manschette (7), verbindet.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann entnimmt dem, dass die \u201eEinrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte\u201c klagepatentgem\u00e4\u00df aus (mindestens) zwei Teilen bestehen. Merkmal (5.2) definiert den einen Teil (7) und Merkmal (5.3) definiert den anderen Teil. Weitere \u201eEinrichtungen\u201c bzw. \u201eTeile\u201c werden von Patentanspruch 12 nicht verlangt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, die \u201eEinrichtungen\u201c umfassten patentgem\u00e4\u00df mehr als die im Patentanspruch 12 vorgenannten Teile (7 und 8), kann dem nicht beigetreten werden. Sowohl bei dem in Merkmal (5.2) angesprochenen Teil (7) als auch bei dem in Merkmal (5.3) angesprochenen Teil (8) handelt es sich jeweils um eine Einrichtung zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte. Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 15 bis 21; Seite 9 Zeile 28 bis Seite 10 Zeile 3) entnimmt, erlaubt die Anordnung gem\u00e4\u00df Merkmal (5.2) mit dem Teil (7) \u201eeine Wiederaufnahme der Kr\u00e4fte beim Abst\u00fctzen in Kurven, beim alpinen Skifahren oder w\u00e4hrend der Absto\u00dfphase beim Langlaufskifahren\u201c. In der Absto\u00dfphase sollen also Kr\u00e4fte \u00fcber die Handgelenkmanschette aufgenommen werden. Die Anordnung gem\u00e4\u00df Merkmal (5.3) mit dem sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufenden Teil (8) erlaubt \u2013 wor\u00fcber der Fachmann in der Patentbeschreibung ebenfalls belehrt wird (Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 23 bis 28; Seite 10 Zeilen 25 bis 29) \u2013 \u201eeine gute Kontrolle des Stocks bei der R\u00fcckf\u00fchrphase\u201c, z. B. beim Langlaufskifahren. Der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende Teil (8) \u00fcbt eine R\u00fcckhol- bzw. R\u00fcckhaltekraft auf den Stock aus (Anlage K 2, Seite 10 Zeilen 25 bis 29); durch ihn wird der Stock in der R\u00fcckholphase automatisch nach vorn zur\u00fcckgeholt (Anlage K 2, Seite 12 Zeilen 1 bis 4). Nach den ausdr\u00fccklichen Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift sind es also die Manschette (7) und der Teil (8), welche erfindungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr die gew\u00fcnschte Kr\u00e4fte\u00fcbertragung in der Absto\u00df- und in der R\u00fcckholphase sorgen.<\/p>\n<p>Handelt es sich bei den im Patentanspruch 12 angesprochenen beiden Teilen (7 und 8) somit jeweils um einen Teil bzw. eine Einrichtung zum \u00dcbertragen einer vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kraft, so verf\u00fcgt bereits eine Ausf\u00fchrungsform, die diese beiden Teile aufweist und die ferner den Vorgaben der Merkmale (5.2) und (5.3) entspricht, \u00fcber \u201eEinrichtungen\u201c zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte im Sinne des Merkmals (4). Dem Plural des Wortes \u201eEinrichtungen\u201c ist bereits durch die beiden ausdr\u00fccklich im Patentanspruch genannten beiden Bauteile gen\u00fcge getan. Einen weiteren Teil bzw. eine weitere Einrichtung wird von dem geltend gemachten Patentanspruch 12 nicht verlangt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 2, Seite 5 Zeilen 1 bis 7) \u201ek\u00f6nnen\u201c die Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte zwar \u201ef\u00fcr eine bessere \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte\u201c einen (weiteren) Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs der Kante der Hand zu erstrecken, und der sich in der Verl\u00e4ngerung des Teiles, der eine Manschette bildet, erstreckt. Au\u00dferdem \u201ek\u00f6nnen\u201c die Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte \u201ef\u00fcr eine bessere Verteilung der Kr\u00e4fte\u201c einen (weiteren) Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs der Handfl\u00e4che der Hand zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen mit den vorhergehenden Teilen verbindet. Hierbei handelt sich aber nur um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen. Diese sind nicht Gegenstand des geltend gemachten Patentanspruchs 12. Eine besondere Ausgestaltung, bei denen die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (10) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs der Kante (14) der Hand (11) zu erstrecken und der sich in der Verl\u00e4ngerung des Teiles (7), der eine Manschette bildet, erstreckt, schl\u00e4gt vielmehr erst Unteranspruch 13 vor. Ferner schl\u00e4gt erst Unteranspruch 14 eine besonders bevorzugte Ausgestaltung vor, bei der die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (9) aufweisen, dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs der Handfl\u00e4che der Hand zu erstrecken, der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem \u2013 in Unteranspruch 13 vorgeschlagenen \u2013 Teil (10) verbindet, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs der Kante der Hand zu erstrecken. Eine solch bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist auch in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigt. Patentanspruch 12 macht jedoch keine entsprechenden Vorgaben. Er verlangt weder \u2013 zus\u00e4tzlich zu den in den Merkmalen (5.2) und (5.3) angesprochenen Teilen (7 und 8) \u2013 einen weiteren Teil (10), der sich l\u00e4ngs der Kante der Hand erstreckt, noch verlangt er einen zus\u00e4tzlichen Teil (9), der sich l\u00e4ngs der Handfl\u00e4che der Hand erstreckt. Solche zus\u00e4tzlichen Einrichtungen sind aus Sicht des Klagepatents zur besseren \u00dcbertragung bzw. Verteilung der Kr\u00e4fte zwar sinnvoll. Sie sind nach der Lehre des Klagepatents jedoch nicht zwingend. F\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kraft\u00fcbertragung reichen nach dem Anspruchswortlaut vielmehr bereits eine Manschette im Sinne des Merkmals (5.2) zum Auffangen der Kraft beim Absto\u00dfen und ein sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufender Teil im Sinne des Merkmals (5.3) zum Zur\u00fcckf\u00fchren des Stockes aus.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass gem\u00e4\u00df Merkmal (5.1) \u201edie Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte\u201c mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden sind. Das bedeutet nicht, dass es zwei Teile geben muss, die jeweils direkt mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung verbunden sind. Welche \u201eVerbindung\u201c mit der in Merkmal (5.1) angesprochenen Verbindung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte gemeint ist, ergibt sich aus Merkmal (5.3). Danach verbindet der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende Teil (8) die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung mit dem anderen Teil in Gestalt der Manschette (7). Der Teil (8) ist damit auf der einen Seite mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und auf der anderen Seite mit der Manschette (7) verbunden. \u00dcber den Teil (8) ist auch die Manschette (7) mit den Befestigungseinrichtungen verbunden. Mehr wird nicht verlangt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entsprechen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAngegriffen werden im vorliegenden Rechtsstreit \u2013 wie die Kl\u00e4gerin auf Nachfrage klargestellt hat (Schriftsatz v. 10.12.2008 (Bl. 206 \u2013 207 GA) \u2013 die von der Beklagten angebotenen Nordic-Walking-St\u00f6cke mit den Artikelnummern 66600 (Anlage K 11, Seiten 9 \u2013 11), 66603 (Anlage K 11, Seiten 4 \u2013 6), 66610 (Anlage K 11, Seiten 1 und 19), 66612 bis 66617 (Anlage K 11, Seiten 18 \u2013 20), 66620 (Anlage K 11, Seiten 7 \u2013 8), 66625 (Anlage K 11, Seite 12) und 66626 (Anlage K 11, Seite 13). Dass die St\u00f6cke mit den Artikelnummern 66616, 66617 und 66620 im angefochtenen Urteil nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt sind, ist unsch\u00e4dlich. Soweit die Kl\u00e4gerin die St\u00f6cke mit diesen Artikelnummern erst in der Berufungsbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich angesprochen hat, ist hierin keine Klageerweiterung zu sehen. Vielmehr hat sich die Klage von Anfang an gegen alle aus der Anlage K 11 ersichtlichen Nordic-Walking-St\u00f6cke gerichtet, die eine Handgelenkmanschette aufweisen, die \u00fcber einen Riemen mit dem Handgriff des Stockes verbunden ist. Lediglich beispielhaft (\u201eunter anderem\u201c) hatte die Kl\u00e4gerin insoweit in ihrer Klageschrift (Seite 11 f.) auf die St\u00f6cke mit den Artikelnummern 66600, 66603, 66610, 66612 bis 66615, 66625 und 66626 verwiesen. Ein Muster eines hier angegriffenen Nordic-Walking-Stockes der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 17 vorgelegt. Die St\u00f6cke mit den Artikelnummern 66603, 66610, 66612 bis 66617, 66620, 66625 und 66626 entsprechen unstreitig diesem Muster; sie unterscheiden sich von diesem nur in der Farbgebung. Die vom Landgericht nicht erw\u00e4hnten St\u00f6cke mit den Artikelnummern 66616 und 66617 sind dieselben wie die St\u00f6cke mit den Artikelnummern 66612 bis 66615; sie weisen nur, was f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, eine andere Stockl\u00e4nge auf. Der Nordic-Walking-Stock mit der Artikelnummer 66600 weist dieselbe Manschette wie die vorgenannten Ausf\u00fchrungsformen auf; bei ihm ist lediglich das Verbindungsst\u00fcck zwischen Stock und Manschette etwas breiter ausgebildet als bei den anderen Ausf\u00fchrungsformen, was f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ebenfalls keine Rolle spielt. Entsprechendes gilt f\u00fcr die unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung angegriffene Ersatzschlaufe mit der Artikelnummer 66652 (Anlage K 11, Seite 15).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn tats\u00e4chlicher Hinsicht ist gem\u00e4\u00df den unangegriffenen und auch zutreffenden Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Benutzer ohne weiteres in der Weise angelegt und getragen werden k\u00f6nnen, dass das dreieckf\u00f6rmige Element der aus Stoff bestehenden Handgelenkmanschette, an dem die zwei Enden eines Textilriemens bzw. -gurtes befestigt sind, auf dem Handr\u00fccken liegt, so dass sich die durch die beiden Riemenenden gebildete Schlaufe zwischen der das Handgelenk umgebenden Manschette und dem Durchgang zwischen Daumen und Zeigefinger erstreckt. Von dort aus wird die Gurtschlaufe zu einer Befestigungseinrichtung am Kopf des Handgriffes gef\u00fchrt, wo sie in der gew\u00fcnschten L\u00e4nge durch einen entfernbaren Keil festgeklemmt werden kann. Dass die Handgelenkmanschette in dieser \u2013 in Anlage K 18 gezeigten \u2013 Weise vom Benutzer angelegt und getragen werden kann, l\u00e4sst sich auch anhand des als Anlage K 17 vorliegenden Musters feststellen. Dies ergibt sich im \u00dcbrigen auch aus der eigenen Werbung der Beklagten. So zeigt insbesondere die den Stock mit der Artikelnummer 66610 betreffende \u2013 im Tatbestand bereits wiedergegebene \u2013 Abbildung auf Seite 1 Mitte rechts der Anlage K 11 eine Verwendung der Handgelenkmanschette, bei der der Klettverschluss an der Handunterseite geschlossen ist, das dreieckf\u00f6rmige Element auf dem Handr\u00fccken liegt und der Riemen zum Handgriff des Stockes \u00fcber den Handr\u00fccken zwischen Daumen und Zeigefinger des Benutzers hindurch verl\u00e4uft. Diese Tragweise ist der nachstehenden Beurteilung zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit ihrer so anlegbaren Handgelenkmanschette entsprechen der oben beschriebenen technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal (1) wortsinngem\u00e4\u00df, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit einem Handschuh im klassischen Sinne ausger\u00fcstet sind, steht der Verwirklichung dieses Merkmals nicht entgegen. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. ergibt, meint das Klagepatent mit Handschuh eine Umh\u00fcllung in Gestalt einer Gurtkonstruktion, die nur \u00fcber die Hand \u00fcbergestreift werden muss und aus der die Hand sich nicht wie aus einem Faustriemen l\u00f6sen kann. Ein solches \u201eGeschirr\u201c weisen auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auf. Es besteht aus der verschlie\u00dfbaren Handgelenkmanschette und dem Riemen, \u00fcber den die Manschette am Handgriff des Stockes befestigt ist. Der Benutzer kann diese Gurtkonstruktion in einfacher Weise anlegen, in dem er von oben mit der gesamten Hand durch die Manschette schl\u00fcpft, so dass das dreieckf\u00f6rmige Element auf seinem Handr\u00fccken liegt, er die Manschette anschlie\u00dfend enger zieht, bis sie fest um das Handgelenk anliegt, und die Manschette dann mittels des Klett-Straps verschlie\u00dft. Aus der Manschette kann sich die Hand nicht mehr einfach l\u00f6sen. Wie sich ebenfalls aus den Ausf\u00fchrungen im Abschnitt I. ergibt, steht es einer Verwirklichung des Merkmals (1) auch nicht entgegen, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Nordic-Walking-St\u00f6cke handelt. Ausreichend ist, dass die St\u00f6cke angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so stabil ausgebildet und so dimensioniert sind, dass sie prinzipiell auch zum Skilauf benutzt werden k\u00f6nnen. Der Bewegungsablauf beim Nordic-Walking ist dem Bewegungsablauf des klassischen Skilanglaufs nachempfunden. Nordic-Walking-St\u00f6cke k\u00f6nnen auf pr\u00e4parierten Loipen auch als Langlaufst\u00f6cke verwendet werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal (2) wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, was die Beklagte auch nicht bestreitet. Insoweit ist vorsorglich lediglich darauf hinzuweisen, dass es einer Verwirklichung dieses Merkmals weder entgegensteht, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Umh\u00fcllung vom Griff nicht einfach abgetrennt oder abgel\u00f6st werden kann, noch dass an der Riemenschlaufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine besonderen Funktionsteile vorgesehen sind. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. ausgef\u00fchrt worden ist, besagt die Vorgabe des Merkmals (2) nur, dass die Befestigungseinrichtungen von Umh\u00fcllung und Handgriff so beschaffen sein m\u00fcssen, dass eine Verbindung zwischen beiden Teilen geschaffen werden kann, die die \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte erm\u00f6glicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Stockes ausschlie\u00dft. Diese Anforderungen erf\u00fcllt die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehende Verbindung. Diese wird dadurch hergestellt, dass eine \u2013 von den Enden der auf der Manschette aufgen\u00e4hten Riemen gebildete \u2013 Riemenschlaufe (Gurtschlaufe) durch den Innenraum des Stockhandgriffs und aus dessen oberen Ende aus diesem wieder herausgef\u00fchrt und mit Hilfe eines Keiles an den Innenw\u00e4nden des Griff-Hohlraums festgeklemmt wird. Dabei stellen in das Textilmaterial des Riemens eingreifende Zapfen des Keils sicher, dass im Befestigungszustand eine Relativbewegung zwischen der Riemenschlaufe und dem Keil ausgeschlossen ist. Auch dies sind komplement\u00e4re, sich erg\u00e4nzende Befestigungseinrichtungen im Sinne des Klagepatents. Die Klemmfl\u00e4chen von Griff und Keil einerseits und die eingeklemmten Zonen der Riemenschlaufe andererseits erg\u00e4nzen sich zu Befestigungseinrichtungen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff eignen. Die Befestigungseinrichtungen des Handgriffs sind die den Riemen zwischen sich einschlie\u00dfenden bzw. einklemmenden Fl\u00e4chen des Handgriffs und des Verriegelungskeils, die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung sind die Teile des Riemens bzw. der Riemenschlaufe, die in das Innere des Handgriffs hineinragen und dort zwischen den beiden Fl\u00e4chen am oberen Ende des Handgriffs verkeilt werden (vgl. a. Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013 2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 30). Auf diese Weise entsteht eine feste Verbindung, die daf\u00fcr sorgt, dass der Stock nicht verloren gehen kann, und die die Hand gegen\u00fcber dem Stock so positioniert, dass ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile, insbesondere ein regelrechtes \u201eDurchsacken\u201c des Stockes, ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch das Merkmal (3) wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffs sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so angeordnet, dass sie bei der dem Skilanglauf vergleichbaren Sportart des Nordic-Walking das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden. Ob die Befestigungseinrichtungen innerhalb oder au\u00dferhalb des Stock-Handgriffes angeordnet sind, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals (3) ohne Bedeutung; der Klagepatenschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Befestigungseinrichtungen, wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt, au\u00dferhalb des Handgriffes liegen m\u00fcssen. Wie bereits im Abschnitt I. ausgef\u00fchrt worden ist, soll das Merkmal (3) sicherstellen, dass die Befestigungseinrichtungen stets das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden. Da die Positionierung des Stockes zur Hand w\u00e4hrend seiner Drehbewegung nicht ver\u00e4ndert, sondern nur die Drehbewegung um unerw\u00fcnschte Gleitbewegungen \u201ebereinigt\u201c werden soll, m\u00fcssen die Befestigungseinrichtungen etwa auf der H\u00f6he liegen, auf der sich das Drehzentrum befindet. Liegen die Befestigungseinrichtungen innerhalb des Handgriffes, kommt es darauf an, an welcher Stelle die zur Umh\u00fcllung geh\u00f6renden Befestigungsmittel aus dem Handgriff nach au\u00dfen gef\u00fchrt werden, weil der Stock beim Loslassen gewisserma\u00dfen an der Umh\u00fcllung bzw. Riemenverbindung aufgeh\u00e4ngt ist und mit dieser Aufh\u00e4ngung um die Austrittsstelle herumschwenkt. Ist diese Austrittsstelle auf dem im Merkmal (3) beschriebenen Niveau, reicht das aus, um die Lehre des Klagepatentes zu verwirklichen (vgl. Senat, Urt. v. 08.11.2001 \u2013<br \/>\n2 U 102\/01, Anlage K 8, Seite 31). Dass dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist, ergibt sich anschaulich aus den von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage K 18 und dies l\u00e4sst sich auch anhand des vorliegenden Musters gem\u00e4\u00df Anlage K 17 feststellen. Die Austrittsstelle liegt ersichtlich im Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger.<\/p>\n<p>Zwar trifft es zu, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein gewisses Spiel besteht, das von der Einstellung der L\u00e4nge zwischen dem Stock-Handgriff und der Manschette abh\u00e4ngt. Auch bei einer auf die Ausma\u00dfe der Hand angepassten L\u00e4nge des Verbindungsriemens bewegt sich die Hand leicht nach unten, damit die Verbindung zwischen Manschetten und Stock gespannt wird. Ein undefiniertes, regelrechtes Durchsacken ist jedoch nicht festzustellen. Eine gewisse in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Relativbewegung der Hand zum Stock, wie sie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festzustellen ist, ist noch tolerierbar; sie ist mit derjenigen bei einem herk\u00f6mmlichen Faustriemen nicht zu vergleichen. Insoweit mag es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um keine optimale L\u00f6sungen oder verschlechterte Ausf\u00fchrungsform handeln; gleichwohl fallen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber in den Schutzbereich des Klagepatents.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen schlie\u00dflich auch den Vorgaben der Merkmale (4) und (5), die wegen ihres Sachzusammenhanges nachfolgend zusammen behandelt werden sollen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie \u201eEinrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Nordic-Walking erzeugten Kr\u00e4fte\u201c sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum einen der auf der Handgelenkmanschette befestigte, l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufende Riemen und zum anderen die Handgelenkmanschette. Sowohl in der Absto\u00dfphase als auch in der R\u00fcckphase werden \u00fcber diese Teile Kr\u00e4fte auf den Stock \u00fcbertragen. F\u00fcr die R\u00fcckholphase ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dass der losgelassene Stock alsbald aufgefangen und der Handbewegung folgend nach vorne gef\u00fchrt wird. Der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende, auf der Manschette aufgen\u00e4hte Riemen \u00fcbt hier eine R\u00fcckhol- bzw. R\u00fcckhaltekraft auf den Stock aus. Durch ihn wird der Stock in der R\u00fcckholphase automatisch nach vorn zur\u00fcckgeholt. Hierzu muss nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts die Verbindung keineswegs derart verk\u00fcrzt werden, dass die Hand des Benutzers den Handgriff nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df umschlie\u00dfen kann. Aber auch in der Absto\u00dfphase werden der handr\u00fcckenseitige Riemen und die Handgelenkmanschette durchaus im Sinne einer Kraft\u00fcbertragung wirksam. Wenn die Hand eine Absto\u00dfbewegung nach unten vollzieht, spannt sich \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 das Verbindungsband, das durch die um das Handgelenk gef\u00fchrte Manschette relativ zur Hand gehalten wird, und \u00fcbertr\u00e4gt \u00fcber die Befestigungseinrichtungen eine nach unten gerichtete Kraft auf den Stock. Ist die Handgelenkmanschette gut befestigt und ist der Verbindungsriemen an die Ausma\u00dfe der Hand angepasst, kann so gezielt Kraft \u00fcbertragen werden. Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine gewisse, leichte Relativbewegung der Hand zum Stock auftritt, steht dem nicht entgegen. Trotz der gewissen Relativbewegung der Hand in L\u00e4ngsrichtung werden nach wie vor Kr\u00e4fte von der Manschetten auf den Stock \u00fcbertragen. Merkmal (4) ist deshalb wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr das Merkmal (5.1). An den l\u00e4ngs \u00fcber den Handr\u00fccken verlaufenden, auf der Manschette befestigten Riemen schlie\u00dft sich unmittelbar der Riemenabschnitt in Gestalt einer Gurtschlaufe an, der in das Innere des Handgriffs hineinragt und dort zwischen den beiden Fl\u00e4chen am oberen Ende des Handgriffs verkeilt wird. Dieser Teil des Riemens bildet \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung. Der l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufende Riemen ist damit mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung verbunden. Dass es sich hierbei nicht um zwei separate Teile handelt, ist unsch\u00e4dlich. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufende Riemen l\u00e4sst sich funktional ohne weiteres in einen l\u00e4ngs des Handr\u00fccken verlaufenden Abschnitt und einen sich daran anschlie\u00dfenden \u2013 nicht mehr auf dem Handr\u00fccken verlaufenden \u2013 Abschnitt, der die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung bildet, aufteilen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntsprechend den Vorgaben des Merkmals (5.2) weisen die Einrichtungen zum<br \/>\n\u00dcbertragen der Kr\u00e4fte bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben. Wie sich insbesondere aus den Fotografien der Anlage K 18 ergibt, bildet der breite Abschnitt aus schwarzem Stoff eine Manschette, die die Hand des Benutzers in etwa auf der H\u00f6he des Handgelenks umgibt. Wie sich aus den eigenen Abbildungen der Beklagte aus ihrem Internetkatalog ergibt, l\u00e4sst sich die besagte Manschette auch so anlegen und tragen, dass sie exakt das Handgelenk (im anatomischen Sinne) umgibt. Das belegen auch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotografien gem\u00e4\u00df Anlage K 18.<\/p>\n<p>Aber auch dann, wenn bei einer Verk\u00fcrzung des Verbindungsbandes die Manschette an der Handoberfl\u00e4che leicht in Richtung der Finger verschoben w\u00fcrde und somit am \u00dcbergang zum Handr\u00fccken zu liegen k\u00e4me, ist Merkmal (5.2) aus den Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung, verwirklicht. Denn es reicht \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 aus, wenn die Manschette an das Handgelenk angrenzt. Daf\u00fcr spricht zum einen, dass das Handgelenk aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durch einen Schnittpunkt zweier Linien oder Ebenen eindeutig definiert werden kann, sondern sich vom Ende des Arms bis in den Handwurzelbereich erstreckt. Zum anderen erfordert es die technische Funktion des Merkmals (5.2) nicht, dass die Handgelenkmanschette zwingend exakt das Handgelenk im anatomischen Sinne umgibt. Sinn und Zweck des Merkmals (5.2) ist es, einen Teil in Gestalt einer Manschette bereitzustellen, der in Relation zur Hand fest positioniert werden kann, damit er nicht wie eine herk\u00f6mmliche Schlaufe verrutscht, so dass in der R\u00fcckholphase die Kr\u00e4fte auf den Stock \u00fcbertragen und in der Vorw\u00e4rtsbewegung die Kr\u00e4fte vom Stock aufgenommen werden. Hierf\u00fcr kommt es nicht darauf an, dass die Manschette exakt das Handgelenk im anatomischen Sinne umgibt. Um eine \u00dcbertragung der Kraft des Benutzers auf den Stock beim Absto\u00dfen zu erreichen, muss der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Eine wirksame Kraft\u00fcbertragung auf den Stock findet dann statt, wenn dieser auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes gef\u00fchrt wird. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Manschette das Handgelenk in einem streng anatomischen Sinne umgreift. Eine Anordnung, bei welcher der die Manschette bildende Teil im oberen Bereich der Handwurzel ansetzt und im Anschluss noch \u00fcber einen unmittelbar an das Handgelenk angrenzenden Teil des Handtellers und des Handr\u00fcckens gef\u00fchrt wird, erf\u00fcllt die ihm erfindungsgem\u00e4\u00df zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kr\u00e4fte w\u00e4hrend des Absto\u00dfens ebenso wie eine ausschlie\u00dflich auf H\u00f6he des Handgelenks im anatomischen Sinne angeordnete Manschette. Um die f\u00fcr eine gute Kraft\u00fcbertragung erforderliche Positionierung des Stockes in der Hand zu gew\u00e4hrleisten, ist lediglich eine exakte Positionierung der Manschette in Relation zur Hand erforderlich. Diese wird nach der technischen Lehre des Klagepatents dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die Manschette dem Umfang des Handgelenks angepasst ist und dieses nicht lediglich \u2013 wie der aus dem Stand der Technik bekannte Faustriemen \u2013 lose umgibt. Das Verbindungsteil nach Merkmal (5.3) stellt sodann sicher, dass diese feste Positionierung der Manschette relativ zur Hand \u00fcber die Verbindung auf dem Handr\u00fccken und vermittelt durch die Befestigungseinrichtungen auch auf den Stock \u00fcbertragen wird, um dessen sichere Relativpositionierung es letztendlich geht.<\/p>\n<p>Dass die Manschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihrem dreieckf\u00f6rmigen Element zus\u00e4tzlich noch einen Teil des Handr\u00fcckens \u00fcberdeckt, ist unsch\u00e4dlich, weil das Klagepatent weder die Gr\u00f6\u00dfe der Handgelenkmanschette noch die der Umh\u00fcllung festgelegt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nWie sich den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, ist schlie\u00dflich auch das Merkmal (5.3) verwirklicht. Mit dem auf der Manschette befestigten Riemenabschnitt weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Teil auf, der sich ersichtlich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckt und der die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung \u2013 n\u00e4mlich den Abschnitt des Riemens, der in das Innere des Handgriffs hineinragt und dort zwischen den beiden Fl\u00e4chen am oberen Ende des Handgriffs verkeilt wird \u2013 mit der Manschette verbindet.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen weiteren Riemen aufweisen, der entlang der Handinnenfl\u00e4che verl\u00e4uft, steht einer Benutzung des Klagepatents nicht entgegen, weil der geltend gemachte Patentanspruch 12 \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 einen solchen zus\u00e4tzlichen Teil nicht verlangt. Dem steht die von der Beklagten im Verhandlungstermin in Bezug genommene Textstelle im dem \u00fcberbr\u00fcckenden Absatz auf Seite 32\/33 des Urteils des Senats vom 8. November 2001 (Anlage K 8) nicht entgegen. Soweit es dort u.a. hei\u00dft, dass das \u2013 sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende \u2013 Gurtteil 9 zusammen mit einem um den Daumen herumlaufenden Gurt 4 und einer durch die Innenfl\u00e4che der Hand verlaufenden Schlaufe 5 an der Kraft\u00fcbertragung beim Abst\u00fctzen bzw. Absto\u00dfen mitwirke, bezieht sich dies allein auf die dortige Verletzungsform, die eine solche Ausgestaltung aufwies. Damit hat der Senat indes nicht zum Ausdruck gebracht, dass Patentanspruch 12 neben der Manschette (7) und dem sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckenden Teil (8) ein weiteres, an der Kraft\u00fcbertragung mitwirkendes Teil aufweisen muss.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Beklagte unter Verweis auf die von ihr in erster Instanz als Anlage PBP 1 vorgelegte Produktbeschreibung geltend macht, dass das dreieckf\u00f6rmige Element der Handgelenkmanschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Handinnenseite hin auszurichten und der Klettverschluss am Handr\u00fccken zu schlie\u00dfen sei, kommt dem keine Bedeutung zu. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, liegt eine (unmittelbare) Patentverletzung jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze), wie dies hier der Fall ist. Einer Patentverletzung steht es nicht einmal entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entf\u00e4llt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze). Die von der Beklagten vorgelegte Produktbeschreibung vermag deshalb am Vorliegen einer unmittelbaren Verletzung des Klagepatents nichts zu \u00e4ndern. Au\u00dferdem hat die Beklagte \u2013 jedenfalls in der Vergangenheit \u2013 in ihrer Internetwerbung selbst gezeigt, dass die Manschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so angelegt und getragen werden kann, dass das dreieckf\u00f6rmige Element der Handgelenkmanschette mit dem Riemen auf dem Handr\u00fccken liegt (siehe oben). Diese Trageweise hat sie damit selbst empfohlen. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Produktbeschreibung ist \u2013 worauf das Landgericht in anderem Zusammenhang mit Recht hingewiesen hat \u2013 im \u00dcbrigen v\u00f6llig unklar, wem diese Produktbeschreibung auf welche Weise wann bekannt gegeben worden sein soll. Dass sie den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beim Verkauf beigef\u00fcgt worden sei, behauptet die Beklagte nicht.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagte das Klagepatent durch das Anbieten und die Lieferung der f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestimmten Ersatzschlaufen auch mittelbar verletzt hat (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG), hat das Landgericht unter Ziffer III. 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen, welche die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte unmittelbare und mittelbare Schutzrechtsverletzung, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Ziffer II. 2. und Ziffer III. 2 zutreffend dargelegt; auf diese \u2013 von der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand auch keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1533 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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