{"id":1889,"date":"2011-01-20T17:00:49","date_gmt":"2011-01-20T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1889"},"modified":"2016-06-03T14:01:30","modified_gmt":"2016-06-03T14:01:30","slug":"2-u-3107-aufzugssysteme-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1889","title":{"rendered":"2 U 31\/07 &#8211; Aufzugssysteme III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1540<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2011, Az. 2 U 31\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3003\">4a O 594\/05<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 13. M\u00e4rz 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 25. November 2002 angemeldeten, am 24. Januar 2007 in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten und auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchenden europ\u00e4ischen Patentes 1 567 XXX (Klagepatent, Anlage K 23; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 24) betreffend eine Scheibenkonstruktion f\u00fcr ein Aufzugssystem und des parallelen am 5. April 2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der PCT-Anmeldung PCT\/US 02\/37YYY vom 25. November 2002 angemeldeten, am 4. August 2005 eingetragenen und am 8. September 2005 bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 202 21 ZZZ (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2). Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Versetzung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde in einen schutzrechtsfreien Zustand und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatentes lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nAn elevator system comprising:<br \/>\nat least one rail (38);<br \/>\na car (12) that ist selectively movable along this rail (38), and a sheave assembly (32) supported on the car (12) having at least two sheave portions (54) with a spacing (62) between the portions (54), said rail (38) extending into the spacing (62);<br \/>\nand characterized in that said at least two sheave portions (54) are supported on a common shaft (50) for rotation about a common axis (58).<br \/>\nDie in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche \u00dcbersetzung hat \u00fcbereinstimmend mit der von der Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift folgenden Wortlaut:<br \/>\nAufzugsystem, aufweisend:<br \/>\nmindestens eine Schiene (38);<br \/>\neinen Fahrkorb (12), welcher sich selektiv entlang der Schiene (38) bewegen l\u00e4sst; und<br \/>\neine an den Fahrkorb (12) befestigte Seilscheibenanordnung (32) mit mindestens zwei Seilscheibenteilen (54) mit einem Raum (62) zwischen den Teilen (54), wobei sich die Schiene (38) in den Raum (62) erstreckt;<br \/>\nund dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens zwei Seilscheibenteile (54) um eine gemeinsame Achslinie drehbar auf einer gemeinsamen Achse (50) getragen sind.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Verfahren macht die Kl\u00e4gerin nunmehr Anspruch 1 in folgender Fassung geltend (\u00c4nderungen durch Fettdruck hervorgehoben):<br \/>\nMaschinenraumloses Aufzugsystem, aufweisend:<br \/>\nmindestens eine F\u00fchrungsschiene (38);<br \/>\neinen Fahrkorb (12), welcher sich selektiv entlang einer derartigen F\u00fchrungsschiene (38) bewegen l\u00e4sst;<br \/>\neine Maschine zum Anheben und Absenken des Fahrkorbs, die oben auf mindestens eine der F\u00fchrungsschienen aufgest\u00fctzt ist; und<br \/>\neine an dem Fahrkorb (12) befestigte Seilscheibenanordnung (32) mit mindestens zwei Seilscheibenteilen (54) mit einem Raum (62) zwischen den Teilen (54), wobei sich die F\u00fchrungsschiene (38), entlang der sich der Fahrkorb bewegen l\u00e4sst, in den Raum (62) erstreckt;<br \/>\nund dadurch gekennzeichnet, dass das Aufzugsystem mindestens zwei Gurte aufweist, die um die Seilscheibenanordnung (32) und \u00fcber die Maschine gef\u00fchrt sind, wobei die mindestens zwei Seilscheibenteile (54) um eine gemeinsame Achslinie drehbar auf einer gemeinsamen Achse (50) getragen sind.<\/p>\n<p>Zum Klagegebrauchsmuster reichte die Kl\u00e4gerin unter dem 6. November 2006 einen neuen Anspruchssatz gebildet aus den urspr\u00fcnglichen Schutzanspr\u00fcchen 1 bis 11 zur Gebrauchsmusterakte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt ein und erkl\u00e4rte, sie beanspruche Schutz nur noch im Umfang der neuen Anspruchsfassung. In der Fassung dieser Eingabe lautet der geltend gemachte Schutzanspruch 1 wie folgt (vgl. Anlage K 15, S. 2):<br \/>\nMaschinenraumloses Aufzugsystem, aufweisend:<br \/>\nmindestens eine F\u00fchrungsschiene;<br \/>\neinen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der F\u00fchrungsschiene bewegen l\u00e4sst;<br \/>\nund eine Maschine, die mittels zwei Gurten den Fahrkorb bewegt;<br \/>\nwobei an dem Fahrkorb eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen, \u00fcber welche die zwei Gurte laufen, befestigt ist;<br \/>\nwobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den zwei Seilscheibenteilen tr\u00e4gt und welche au\u00dferhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgest\u00fctzt ist;<br \/>\nund wobei sich die F\u00fchrungsschiene in den genannten Raum erstreckt.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Die in der Klagegebrauchsmuster- und in der Klagepatentschrift \u00fcbereinstimmend vorhandene Figur 1 zeigt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufzugsystem in Seitenansicht; die ebenfalls in beiden Schriften vorhandene Figur 3 eine Draufsicht auf Fahrkorb und Gegengewicht; die nachfolgend ebenfalls eingeblendete Figur 4 der Klagepatentschrift (Figur 5 der Klagegebrauchsmusterschrift) ist eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht der Leerlauf-Scheibenanordnungen von Fahrkorb und Gegengewicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte liefert und installiert in der Bundesrepublik Deutschland Aufzuganlagen, deren F\u00fchrungsschiene wie aus der nachstehenden von der Beklagten als Anlage B10 vorgelegten Zeichnung ersichtlich in die Nut eines F\u00fchrungsschuhs eingreift, der oben an der Kabine etwa auf gleicher radialer H\u00f6he wie der Zwischenraum zwischen zwei Gurt-Umlenkrollen angeordnet ist. Eine derartige Anlage befindet sich in G, eine weitere in F. Als Zugelemente dienen flache Gurte, deren mit Rippen und Nuten profilierte Auflageseite in entsprechend profilierte Rillen der Seilscheibenteile bzw. Umlenkrollen eingreift.<\/p>\n<p>Die Gurtrollen der auf der Fotografie Anlage K 6 sichtbaren erstgenannten Aufzuganlage sind im Umlenkbereich mit schwarzen Kappen abgedeckt, wie sie in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 626 YXY (Anlage BK 15) beschrieben werden, deren Figur 2 nachstehend eingeblendet ist (vgl. ferner die Abbildungen Anlage WKS 4 und Anlage K 6).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die vorbeschriebenen Aufzuganlagen stimmten mit der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise in \u00e4quivalenter Form \u00fcberein. Sie hat vor dem Landgericht zun\u00e4chst behauptet, von ihr durchgef\u00fchrte Messungen an einer entsprechend gestalteten Aufzuganlage belegten (vgl. Anlage K 8), dass die F\u00fchrungsschiene in den zwischen den Seilscheibenteilen befindlichen Raum hinein rage; hinzu komme ein seitliches Bewegungsspiel, das die auf- und\/oder abw\u00e4rts fahrende Kabine auch in horizontaler Richtung leichte Bewegungen ausf\u00fchren lasse. Nach Einw\u00e4nden der Beklagten gegen die Richtigkeit dieser Messergebnisse hat sie in ihrer erstinstanzlichen Replik vom 6. November 2006 geltend gemacht, die Dicke der Gurte m\u00fcsse zum Radius der Seilscheiben hinzugerechnet werden; auch ein Hineinragen der F\u00fchrungsschiene nur bis in den Bereich der Gurte begr\u00fcnde eine \u00dcbereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Neue Messungen, die in Anlage K 20 dokumentiert seien, h\u00e4tten (mit anderen Werten) die Verletzung best\u00e4tigt. Auch m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass der Fahrkorb ein horizontales Spiel bis zu 8 mm habe und sich bei dessen Schr\u00e4gstellung die F\u00fchrungsschiene zwangsl\u00e4ufig bis in den Raum zwischen den Seilscheibenteilen erstrecke. In jedem Fall werde insoweit die Lehre der Klageschutzrechte mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Erfindungsgem\u00e4\u00df werde schon Platz gespart, wenn die F\u00fchrungsschiene bis in den Bereich der Gurte hinein rage; die Zuggurte seien notwendige Bestandteile des Aufzugsystems und m\u00fcssten ebenso notwendig und mit entsprechendem Platzbedarf \u00fcber die Seilscheibenteile laufen.<br \/>\nDie Beklagte hat dem entgegengehalten, bei den angegriffenen Aufzugsystemen reiche die F\u00fchrungsschiene nicht in den Raum zwischen den Seilscheibenteilen; der \u2013 von der F\u00fchrungsschiene ebenfalls nicht erreichte \u2013 Raum zwischen den aufliegenden Gurten sei insoweit nicht ma\u00dfgeblich. Der Nutgrund der F\u00fchrungsschuhe verhindere das Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den von den Seilscheiben gebildeten Raum. Dar\u00fcber hinaus sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der beanspruchten Fassung nicht schutzf\u00e4hig; die geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche seien urspr\u00fcnglich so nicht offenbart gewesen. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters werde durch die deutsche Patentschrift 1 032 496 (Anlage B 3), die britische Patentanmeldung 2 134 209 (Anlage B 9) und die japanische Offenlegungsschrift 05-278 974 (Anlage B 6) vorweggenommen.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. M\u00e4rz 2007 abgewiesen. Es ist der Auffassung, die angegriffenen Anlagen machten von der unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Form Gebrauch. Dass die F\u00fchrungsschiene in den erfindungsgem\u00e4\u00df ma\u00dfgeblichen Raum zwischen den beiden Seilscheibenteilen \u2013 und nicht nur in denjenigen zwischen den aufliegenden Gurten \u2013 hineinrage, habe die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt. Ein Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den ma\u00dfgeblichen Raum lie\u00dfen die Fotografien und Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 6, K 8, K 18 und K 20 nicht erkennen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos erhobenen Anspr\u00fcche weiter. Sie meint, das Landgericht habe die technische Lehre der Klageschutzrechte zu eng ausgelegt; weil der Zuggurt notwendiger Bestandteil des Aufzugsystems sei und auch entsprechenden Platz im Schacht ben\u00f6tige, sei seine Dicke zum Durchmesser der Seilscheibe hinzuzurechnen, so dass auch sie den Raum mit bilde, in den die F\u00fchrungsschiene erfindungsgem\u00e4\u00df hinein ragen solle. Die bezweckte Raumersparnis trete schon ein, wenn die F\u00fchrungsschiene bis in die Gurtebene reiche. Das gelte erst recht, wenn man ber\u00fccksichtige, dass die Zuggurte \u00fcblicherweise von seitlichen Flanken der Seilscheibe gef\u00fchrt w\u00fcrden und solche Flanken ebenfalls mit zum Scheibendurchmesser zu rechnen seien. Bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden rage die F\u00fchrungsschiene aber auch zwischen die Seilscheiben; erst recht gelte das, wenn man das Spiel der Aufzugkabine und durch Verschlei\u00df an den F\u00fchrungsschuhen und den Unebenheiten der Schachtwand folgenden Verlauf der Oberfl\u00e4che der F\u00fchrungsschiene bedingte Toleranzen mit ber\u00fccksichtige. Zwangsl\u00e4ufig werde die F\u00fchrungsschiene auch einmal weiter in den Raum hinein ragen; jedenfalls sei eine \u00dcberlappung m\u00f6glich, und diese M\u00f6glichkeit reiche zur Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre aus. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht die an der angegriffenen Anlage vorgenommenen Messungen unrichtig gew\u00fcrdigt. Zur Seilscheibe hinzugerechnet werden m\u00fcsse auch die schwarze Abdeckkappe, die den Gurt in Schlaffseilsituationen f\u00fchre, zu denen es bei pl\u00f6tzlichem Bremsen des aufw\u00e4rts fahrenden Fahrkorbs oder bei einem Aufsetzen des Gegengewichts kommen k\u00f6nne, wenn der Fahrkorb \u00fcber seinen oberen Halt hinaus aufw\u00e4rts f\u00e4hrt. Unter Ber\u00fccksichtigung der Abdeckkappe rage die F\u00fchrungsschiene etwa 5,5 mm in den Zwischenraum zwischen den Seilscheibenteilen hinein.<br \/>\nHilfsweise macht sie geltend, indem bei den angegriffenen Aufzuganlagen die \u00fcblichen Gurtflanken weggelassen bzw. durch die Abdeckung ersetzt worden seien, werde die Lehre der Klageschutzrechte in \u00e4quivalenter Form verwirklicht. Die F\u00fchrungskappe ersetze zum Zentrieren des schlaffen Gurtes beim Wiederaufsetzen auf die Umlenkrolle die mittige Aufballung der Gurtf\u00fchrungsfl\u00e4che der Gurtrollen in den Figuren der Klagegebrauchsmuster- und der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\n1.<br \/>\nein maschinenloses Aufzugsystem, aufweisend: mindestens eine F\u00fchrungsschiene; einen Fahrkorb, der sich selektiv entlang der F\u00fchrungsschiene bewegen l\u00e4sst; und eine Maschine, die mittels zwei Gurten den Fahrkorb bewegt; wobei an dem Fahrkorb eine Leerlauf-Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen, \u00fcber welche die zwei Gurte laufen, befestigt ist (nur hilfsweise: und welchen Kappen zugeordnet sind, die den betreffenden Seilscheibenteil f\u00fcr einen Teilbereich des Umfangs mit Abstand umgrenzen); wobei eine gemeinsame Achse vorgesehen ist, welche die zwei Seilscheibenteile um eine gemeinsame Achslinie drehbar und mit einem Raum zwischen den beiden Seilscheibenteilen (nur hilfsweise: und den Kappen) tr\u00e4gt und welche au\u00dferhalb der Seilscheibenteile an dem Fahrkorb abgest\u00fctzt ist; und wobei sich die F\u00fchrungsschiene in den genannten Raum erstreckt,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen;<br \/>\n2.<br \/>\nein maschinenraumloses Aufzugsystem, aufweisend: mindestens eine F\u00fchrungsschiene; einen Fahrkorb, welcher sich selektiv entlang einer derartigen F\u00fchrungsschiene bewegen l\u00e4sst; eine Maschine zum Anheben und Absenken des Fahrkorbs, die oben auf mindestens einer der F\u00fchrungsschienen aufgest\u00fctzt ist; und eine an dem Fahrkorb befestigte Seilscheibenanordnung mit mindestens zwei Seilscheibenteilen (nur hilfsweise: denen Kappen zugeordnet sind, die den betreffenden Seilscheibenteil f\u00fcr einen Teilbereich des Umfangs mit Abstand umgrenzen), mit einem Raum zwischen den Teilen, wobei sich die F\u00fchrungsschiene, entlang sich der Fahrkorb selektiv bewegen l\u00e4sst, in den Raum erstreckt,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,<br \/>\nwobei das Aufzugsystem ferner mindestens zwei Gurte aufweist, die um die Seilscheibenanordnung und \u00fcber die Maschine gef\u00fchrt sind, wobei mindestens zwei Seilscheibenteile drehbar um eine gemeinsame Achslinie auf einer gemeinsamen Achse gelagert sind;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten ab dem 9. Oktober 2005 begangenen und der vorstehend zu I. 2. bezeichneten ab Rechtsh\u00e4ngigkeit begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge f\u00fcr diese Anlagen unter Angabe<br \/>\n1.<br \/>\nder Liefermengen, -zeiten, -preise, der Liefervertr\u00e4ge und Typenbezeichnungen,<br \/>\n2.<br \/>\nder Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und\/oder Servicepreise der Wartungs- und Servicevertr\u00e4ge,<br \/>\n3.<br \/>\nder Namen und Anschriften der jeweiligen Vertragspartner,<br \/>\n4.<br \/>\nder produktabh\u00e4ngigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\n5.<br \/>\nder einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preise, der Typenbezeichnungen und Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n6.<br \/>\nder einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleiben k\u00f6nne, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Aufzugsanlagen nach Ziff. I. 1 und 2. dahin abzu\u00e4ndern, dass sich die F\u00fchrungsschiene nicht mehr in den Raum zwischen den mindestens zwei Seilscheibenteilen erstreckt;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Oktober 2005 begangenen und durch die zu Ziff. I. 2. bezeichneten ab Rechtsh\u00e4ngigkeit begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Sie f\u00fchrt aus, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent seien schon deshalb nicht schl\u00fcssig dargelegt, weil dessen Schutz erst am 24. Januar 2007 in Kraft getreten sei, die Kl\u00e4gerin aber nicht dargetan habe, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 nach diesem Zeitpunkt noch Anlagen der angegriffenen Art installiert habe. Nach zutreffendem Verst\u00e4ndnis der beanspruchten technischen Lehre m\u00fcsse sich die F\u00fchrungsschiene bis in den Raum zwischen den Seilscheibenteilen und nicht nur bis zur Gurtauflage erstrecken. Dass die F\u00fchrungsschiene der angegriffenen Aufz\u00fcge auch nur bis in den Bereich der Gurtauflage hinein rage, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Seilscheibenteile, die gemeinsame Achse und der F\u00fchrungsschuh seien eine werkseitig vormontierte Baueinheit, und die sich daraus ergebenden Ma\u00dfe seien nicht unterschreitbare Mindestabmessungen. Da der Nutgrund im F\u00fchrungsschuh bereits radial au\u00dferhalb des Seilscheibendurchmessers liege, sei ein Eindringen der F\u00fchrungsschiene in den zwischen den Seilscheiben liegenden Raum unm\u00f6glich; w\u00fcrden noch Unterlegscheiben verwendet, vergr\u00f6\u00dfere jede von ihnen den Abstand des Nutgrundes zum Au\u00dfenumfang der Seilscheiben. Die Abdeckungen seien station\u00e4r angeordnet und nur aufgeclipst; sie h\u00e4tten keine F\u00fchrungsfunktion. Starkem Ber\u00fchrungsdruck laufender Gurte k\u00f6nnten sie nicht Stand halten. Auch funktionell sei die Kappe kein Teil der Seilscheiben, denn die Gurte sollten auf den Seilscheibenteilen laufen, w\u00e4hrend die Kappen seitlich daneben angeordnet seien. Die Kappen seien nur Schmutzabweiser und ortsfeste Schutzabdeckungen \u00fcber den sich drehenden Umlenkrollen. Gef\u00fchrt w\u00fcrden die Gurte der angegriffenen Aufz\u00fcge durch Nuten in den Rollen, in die entsprechend profilierte Rippen eingreifen. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend mache, auch die Abdeckkappen seien f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre bedeutsam, sei sie damit im Berufungsverfahren ausgeschlossen, nachdem sie in der Berufungsbegr\u00fcndung nicht dargelegt habe, aus welchem Grund sie nicht zu einer Geltendmachung in erster Instanz in der Lage gewesen sei.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.<br \/>\nProfessor Dr.-Ing. Peter Werner D, ehemals Professor f\u00fcr Maschinenelemente der Hochschule in E, hat im Rahmen der Beweisaufnahme ein schriftliches Gutachten vom 5. November 2009 vorgelegt, das er durch ein weiteres schriftliches Gutachten vom 9. Oktober 2010 erg\u00e4nzt und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 weiter erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf die beiden vorbezeichneten Gutachten und die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2010 (Bl. 622 bis 648 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagte erhobenen Anspr\u00fcche mangels Schutzrechtsverletzung nicht zustehen. Auch die im Berufungsverfahren durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme hat den Senat nicht davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Aufzuganlagen der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df oder mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln entsprechen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie in den Klageschutzrechten umschriebene Erfindung betrifft eine Seilscheiben-Anordnung f\u00fcr ein Aufzugsystem.<br \/>\nAufzugsysteme der hier in Rede stehenden Art weisen nach den \u00fcbereinstimmenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatent- und der Klagegebrauchsmusterschrift regelm\u00e4\u00dfig einen Fahrkorb und ein Gegengewicht auf, welche sich aufgeh\u00e4ngt an einem motorgetriebenen Seil oder Gurt in einem Schacht bewegen. Eine Rollenanordnung des Fahrkorbs wirkt mit einer sich von der Schachtwand nach innen in Richtung des Fahrkorbs erstreckenden F\u00fchrungsschiene zusammen, um den Fahrkorb im Schacht zu f\u00fchren und horizontale Schwankungen zu begrenzen. Das Seil wird an verschiedenen Stellen im System, beispielsweise an Fahrkorb und Gegengewicht, durch leerlaufende Seilscheiben bzw. Umlenkrollen gef\u00e4delt. Diese leerlaufenden Seilscheiben beanspruchen ebenso wie die F\u00fchrungsschiene seitlich vom Fahrkorb Raum im Schacht.<br \/>\nUm den Raum im Aufzugschacht besser auszunutzen, wurden Aufzugsysteme entwickelt, die auf den fr\u00fcher zur Unterbringung des Antriebsmotors ben\u00f6tigten separaten Maschinenraum verzichten. Auch der Raumbedarf solcher Systeme soll weiter verkleinert werden (Klagepatentschrift, Abs. [0002] bis [0004]; \u00dcbersetzung Anlage K 24, S. 1, Zeile 15 bis S. 2, Zeile 6; Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeile 14 bis S. 2, Zeile 39).<br \/>\nVor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten Erfindung darin, Raum f\u00fcr den Schacht einzusparen bzw. effizient zu nutzen, eine einfache Installation des Aufzugfahrkorbs im Schacht zu erm\u00f6glichen und die Systemkosten zu minimieren (Klagepatentschrift Abs. [0005] und [0006]; deutsche \u00dcbersetzung S. 2, Zeilen 8 bis 15).<br \/>\nW\u00e4hrend der in der Klagepatentschrift anschlie\u00dfend er\u00f6rterte Stand der Technik andere L\u00f6sungsans\u00e4tze verfolgt, n\u00e4mlich die deutsche Offenlegungsschrift 1 032 496 (Anlage B 3) ein Aufzugantriebssystem mit unter dem Fahrkorb angebrachten F\u00fchrungsrollen und die US-Patentanmeldung 2002\/ 0 070 080 (Anlage B 4: deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 4a) einen Aufzug mit fahrkorbseitigen Seilscheiben, die an vier Positionen am unteren Bereich des Fahrkorbs angeordnet sind (Klagepatentschrift Abs. [0007] und [0008]; deutsche \u00dcbersetzung S. 2, Zeilen 17 bis 21), schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 in der geltend gemachten Fassung ein Aufzugsystem mit folgenden Merkmalen (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung durch Fettdruck hervorgehoben) vor:<br \/>\n1.<br \/>\nDas Aufzugsystem (10) weist auf<br \/>\n1.1 mindestens eine F\u00fchrungsschiene (38),<br \/>\n1.2 einen Fahrkorb (12),<br \/>\n1.3 eine Maschine zum Anheben und Absenken des Fahrkorbes,<br \/>\n1.4 eine Seilscheibenanordnung (32) und<br \/>\n1.5 mindestens zwei Gurte.<br \/>\n2.<br \/>\nDer Fahrkorb (12) l\u00e4sst sich selektiv entlang einer derartigen F\u00fchrungsschiene (38) bewegen.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Maschine ist oben mindestens auf einer der F\u00fchrungsschienen aufgest\u00fctzt.<br \/>\n4.<br \/>\nDie Seilscheibenanordnung (32)<br \/>\n4.1 ist an dem Fahrkorb (12) befestigt und<br \/>\n4.2 verf\u00fcgt \u00fcber mindestens zwei Seilscheibenteile (54), die<br \/>\n4.2.1 zwischen sich einen Raum (62) aufweisen,<br \/>\n4.2.2 um eine gemeinsame Achslinie (58) drehbar und<br \/>\n4.2.3 auf einer gemeinsamen Achse (50) getragen sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie mindestens zwei Gurte sind um die Seilscheibenanordnung und \u00fcber die Maschine gef\u00fchrt.<br \/>\n6.<br \/>\nDie Schiene (38) erstreckt sich in den Raum (62).<\/p>\n<p>Die vom Klagegebrauchsmuster beanspruchte Vorrichtung umschreibt Schutzanspruch 1 mit folgenden Merkmalen:<br \/>\nDas Aufzugsystem (10) weist auf<br \/>\n1.1 mindestens eine (F\u00fchrungs-)Schiene (38),<br \/>\n1.2 einen Fahrkorb (12),<br \/>\n1.3 eine Maschine (16) und<br \/>\n1.4 eine (Leerlauf-)Seilscheibenanordnung (32).<br \/>\n2.<br \/>\nDer Fahrkorb (12) l\u00e4sst sich selektiv entlang der Schiene (38) bewegen:<br \/>\n3.<br \/>\nDie Maschine (16) bewegt mittels mindestens zwei Gurten (36) den Fahrkorb (12):<br \/>\n4.<br \/>\nDie Seilscheibenanordnung (32)<br \/>\n4.1 ist an dem Fahrkorb (12) befestigt und<br \/>\n4.2 verf\u00fcgt \u00fcber mindestens zwei Seilscheibenteile (54), wobei<br \/>\n4.2.1 \u00fcber die Seilscheibenteile (54) die zwei Gurte (36) laufen,<br \/>\n4.2.2 die Seilscheibenteile (54) um eine gemeinsame Achslinie (58) drehbar<br \/>\nsind,<br \/>\n4.2.3 eine gemeinsame Achse (50) vorgesehen ist, die<br \/>\n4.2.3.1 die zwei Seilscheibenteile (54) tr\u00e4gt und<br \/>\n4.2.3.2 au\u00dferhalb der Seilscheibenteile (54) an dem Fahrkorb (12)<br \/>\nabgest\u00fctzt ist, und<br \/>\n4.2.4 zwischen den Seilscheibenteilen (54) ein Raum (62) besteht:<br \/>\n5.<br \/>\nDie Schiene (38) erstreckt sich in den Raum (62).<\/p>\n<p>Der Kern der in beiden Anspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung erschlie\u00dft sich dem angesprochenen Durchschnittsfachmann \u2013 nach den \u00fcberzeugenden und unbeanstandet gebliebenen Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss, ausreichenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Riemenantriebe und hinreichender Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung seilgetriebener Aufz\u00fcge (Gutachten S. 1, Abs. 2) \u2013 beim Klagepatent aus einem Vergleich mit den beiden Druckschriften, die die Klagepatentschrift als Stand der Technik anf\u00fchrt. Der aus der deutschen Auslegeschrift 1 032 496 (Anlage B 3), deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind, bekannte Aufzug weist auf der Unterseite des Fahrkorbes vier Seilrollen (30) auf; in den Zwischenraum zwischen diesen Seilrollen ragt zwar die F\u00fchrungsschiene (22) ebenfalls hinein, aber die unter jeder Seitenwand der Aufzugkabine montierten Rollen besitzen keine gemeinsame Achse, die sie tr\u00e4gt und au\u00dferhalb der Seilscheibenteile am Fahrkorb abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>In \u00e4hnlicher Weise besitzt auch der in der US-Patentanmeldung 2002\/ 0 070 080 (Anlage B 4; \u00dcbersetzung Anlage B 4a), deren Figuren 1, 2, 3 und 4 nachstehend eingeblendet sind, offenbarte Aufzug an vier Positionen am unteren Bereich des Fahrkorbs angeordnete Rollen bzw. Seilscheiben (26 \u2013 29). Auch hier sind die Seilrollen nicht auf einer gemeinsamen Achse angeordnet, die die Seilscheiben tr\u00e4gt und au\u00dferhalb ihrer an dem Fahrkorb abgest\u00fctzt ist, sondern sie sind auf \u2013 nicht gezeigten \u2013 Halterungen an der unteren Oberfl\u00e4che des Fahrkorbbodens gelagert (vgl. Anlage B 4\/4 a Abs. [0048]). Mit der Positionierung der F\u00fchrungsschiene relativ zu den genannten Seilscheiben bzw. Rollen befasst sich die \u00e4ltere Druckschrift nicht. Ob die F\u00fchrungsschienen (22, 23) des Fahrkorbs in den Zwischenraum zwischen den genannten Seilscheiben hinein ragen, ist weder den Figurendarstellungen noch der Beschreibung zu entnehmen. Es geht in dieser \u00e4lteren Erfindung vielmehr darum, bei einem maschinenraumlosen Aufzug die vertikale H\u00f6he des oberen Schachtraumes zu reduzieren und den Fahrkorb in stabiler Weise aufzuh\u00e4ngen (a.a.O., Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rtert zwar keinen druckschriftlich belegten Stand der Technik, aus der Zusammenfassung der Erfindung in der Beschreibung (Klagegebrauchsmusterschrift S. 2, Zeile 53 bis S. 3 Zeile 70) in Verbindung mit Schutzanspruch 1 entnimmt der Fachmann jedoch, dass es auch diesem Schutzrecht darum geht, ein raumsparendes Aufzugsystem zu schaffen, bei dem die F\u00fchrungsschiene n\u00e4her an den Fahrkorb gebracht wird.<br \/>\nVor diesem Hintergrund besteht der Kern der in den Klageschutzrechten beanspruchten Erfindung darin, zwischen Seilscheibenteilen, die auf einer gemeinsamen Achse vorgesehen sind (Merkmalsgruppe 4.2 des Klagepatentanspruches 1 und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters) ebenfalls einen Raum vorzusehen, in den sich die F\u00fchrungsschiene f\u00fcr den Fahrkorb wenigstens zum Teil erstreckt. Die Riemenscheibenanordnung soll die F\u00fchrungsschiene mit aufnehmen (Gutachten S. 3, 4 und 7). Die erfindungsgem\u00e4\u00df bezweckte Raumersparnis wird dadurch erzielt, dass nicht etwa eine durchgehende Rolle verwendet wird, auf der die Seileinrichtung bzw. Zuggurte gef\u00fchrt werden, sondern zwischen beiden Seilscheibenteilen Platz gelassen wird zur Unterbringung der F\u00fchrungsschiene.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gurte nicht zu den Seilscheibenteilen z\u00e4hlen; erst recht ist das bei fest montierten Teilen wie den Abdeckkappen f\u00fcr die Seilscheiben nicht der Fall. Sowohl Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters als auch Anspruch 1 des Klagepatentes in seiner geltend gemachten Fassung unterscheiden zwischen Seilscheibenteilen einerseits und Gurten andererseits als zwei verschiedene Bauteile (so auch zutreffend der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 6\/7; Bl. 627\/628 d.A.) und schreiben unmissverst\u00e4ndlich vor, dass die Seilscheibenanordnung \u00fcber mindestens zwei Seilscheibenteile verf\u00fcgt (Merkmal 4.2 beider Anspr\u00fcche), \u00fcber die die beiden Gurte laufen (Merkmal 4.2.1 des Schutzanspruchs 1 und Merkmal 5 des Klagepatentanspruchs 1) und der ma\u00dfgebliche Raum, in dem die F\u00fchrungsschiene hinein ragen soll, zwischen den Seilscheibenteilen (Merkmal 4.2.4 des Schutzanspruches 1 und Merkmal 4.2.1 des Klagepatentanspruches 1) und nicht zwischen den Gurten bestehen soll (so auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 7, 8; Bl. 628, 629 d.A.). Das legt nicht nur die Ausdehnung des Raumes in axialer Richtung der den Seilscheibenteil tragenden Achse fest, sondern insbesondere auch seine radiale Erstreckung senkrecht zur Achslinie bis zum \u00e4u\u00dferen Umfang der Seilscheibenteile. Die erfindungsgem\u00e4\u00df beabsichtigte Raumersparnis im Schacht soll sich gerade dadurch einstellen, dass die F\u00fchrungsschiene und die Seilscheibenteile gewisserma\u00dfen teilweise \u00fcberlappend angeordnet sind. Der nur durch die Dicke der aufliegenden Seile bzw. Zuggurte erzielbare Raumgewinn reicht dazu nicht aus.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatentes erw\u00e4hnte in seiner erteilten Fassung zwar die Zuggurte nicht ausdr\u00fccklich, auch dort wurde der Raum jedoch dahin definiert, dass er sich zwischen den Seilscheibenteilen befinden soll, zu denen der Durchschnittsfachmann den aufliegenden Zuggurt auch hier nicht rechnen wird.<br \/>\nDie zur Auslegung der genannten Anspr\u00fcche heranzuziehende Beschreibung best\u00e4tigt den angesprochenen Durchschnittsfachmann in diesem Verst\u00e4ndnis. Bereits Absatz [0001] beider Klageschutzrechte besagt eindeutig, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufzugsysteme eine Seilscheibenkonstruktion aufweisen sollen, welche die F\u00fchrungsschiene aufnimmt. Dementsprechend ist die Erfindung auch in Abs. [0009] der Klagepatentschrift (fehlt in der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage K 24) und in der Klagegebrauchsmusterschrift (S. 2, Zeilen 53 bis 56) dahin charakterisiert, das Wesentliche an dem unter Schutz gestellten Aufzugsystem sei die einzigartige Seilscheibenanordnung, welche einen Teil einer F\u00fchrungsschiene aufnimmt. Die Klagegebrauchsmusterschrift betont in dem darauf folgenden Absatz (S. 2, Zeilen 58 bis 67; insbesondere Zeilen 65 bis 67) ein weiteres Mal, dass die Schiene sich in einen Raum zwischen den Scheibenteilen erstreckt, so dass mindestens ein Teil dieser Schiene von dem Raum zwischen den Scheibenteilen aufgenommen wird. Auf derselben Linie liegen auch die Erl\u00e4uterungen der in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen (Klagepatentschrift Abs. [0016]; \u00dcbersetzung S. 4, Zeilen 19 bis 24, Klagegebrauchsmusterschrift S. 5, Zeilen 141 bis 138; Klagepatentschrift Abs. [0018]; \u00dcbersetzung S. 5, Zeilen 8 bis 15, Klagegebrauchsmusterschrift S. 5, Zeile 165 bis S. 6, Zeile 172); Klagepatentschrift Abs. [0019]; \u00dcbersetzung S. 5, Zeilen 20 bis 24, Klagegebrauchsmusterschrift S. 6, Zeilen 174 bis 181 jeweils in Verbindung mit Figur 3, Klagepatentschrift Abs. [0020], \u00dcbersetzung S. 5, Zeile 29 bis S. 6, Zeile 3, Klagegebrauchsmusterschrift S. 6, Zeile 192 bis 201 in Verbindung mit Figur 4 der Klagepatentschrift und der identischen Figur 5 der Klagegebrauchsmusterschrift sowie Klagepatentschrift Abs. [0021], \u00dcbersetzung S. 6, Zeilen 8 bis 10, Klagegebrauchsmusterschrift S. 7, Zeilen 206 bis 210 in Verbindung mit Figur 5 der Klagepatentschrift bzw. der identischen Figur 6 der Klagegebrauchsmusterschrift). Von diesen Zitaten bringt Absatz [0018] der Klagepatentschrift besonders deutlich zum Ausdruck, dass sich der F\u00fchrungsbereich der F\u00fchrungsschiene in Richtung des Fahrkorbes \u00fcber die gurtzusammenwirkenden Fl\u00e4chen der Seilscheibenteile hinaus erstrecken und gerade dieses Erstrecken des F\u00fchrungsbereichs jeder F\u00fchrungsschiene zwischen die Seilscheiben (und nicht nur bis in den Gurtumfang) die gew\u00fcnschte Raumersparnis erzielen soll. In \u00dcbereinstimmung hiermit wird in den Figuren 5 und 6 der Klagegebrauchsmuster-bzw. 4 und 5 der Klagepatentschrift im Einzelnen darstellt, dass ein Teil der F\u00fchrungsschiene die durch den Au\u00dfenumfang der Seilscheibenteile \u2013 ohne aufliegende Gurte \u2013 definierte Ebene mit der Bezugszahl (72) schneidet und sich \u00fcber diese Ebene hinaus radial in Richtung der Achse der Seilscheibenteile erstrecken soll. Diese Erl\u00e4uterungen sind f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann nicht nur Besonderheiten der an den angegebenen Orten vorgestellten besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiele, sondern charakterisieren auch das allgemein f\u00fcr die Erfindung Wesentliche, liegen sie doch auf derselben Linie dessen, was beide Schriften schon im allgemeinen Teil ihrer Beschreibung unmissverst\u00e4ndlich aussagen. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin vor diesem Hintergrund auch Schutz f\u00fcr eine Konfiguration beanspruchen wollen, bei der die F\u00fchrungsschienen sich lediglich bis in den Bereich der Gurtauflage erstrecken, h\u00e4tte sie f\u00fcr eine entsprechende Anspruchsfassung sorgen m\u00fcssen.<br \/>\nSo wie es einerseits erforderlich ist, dass die F\u00fchrungsschiene in radialer Richtung der Seilscheibenanordnung die durch deren Au\u00dfenumfang bestimmte Ebene schneiden muss, so reicht es andererseits aus, dass diese Situation nur in bestimmten Betriebslagen eintritt, etwa wenn sich die Aufzugkabine aufgrund einseitiger Belastung leicht schr\u00e4g stellt und mit einer der beiden Seiten die dort angeordneten Seilscheibenteile auch n\u00e4her an die F\u00fchrungsschiene heran bringt. Auch hier erzielt das Hineinragen der F\u00fchrungsschiene in den besagten Zwischenraum eine Raumersparnis, denn anderenfalls h\u00e4tte die F\u00fchrungsschiene mit entsprechend gr\u00f6\u00dferem Spiel von den Seilscheibenanordnungen beabstandet werden m\u00fcssen, was zwangsl\u00e4ufig mehr Platz im Aufzugschacht erfordert h\u00e4tte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, gegebenenfalls an den Seilscheibenteilen als Zentrierungsschutz f\u00fcr die Zuggurte vorgesehene Seitenflanken rechneten ebenfalls zur Seilscheibenanordnung, weshalb die von diesen Seitenflanken oder Distanzscheiben \u00fcberragten Gurte ebenfalls mitgerechnet werden m\u00fcssten. Wie die Seilscheiben im Einzelnen gestaltet sind, stellen die Klageschutzrechte ebenso in das Belieben des Fachmanns wie die Ausgestaltung der Zugseile oder Zuggurte. Distanzscheiben, wie sie in den Figurendarstellungen gezeigt sind, bzw. Seitenflanken werden dort nicht vorausgesetzt. Das bedeutet, dass sie nicht mit zur Seilscheibenanordnung z\u00e4hlen; darauf weist der Sachverst\u00e4ndige zutreffend hin (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 9; Bl. 630 d.A.). Erst recht k\u00f6nnen sich radial weiter von den Umlenkrollen weg erstreckende Abdeckkappen nicht als Bestandteil der Rollen selbst betrachtet werden. Insoweit hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zutreffend darauf hingewiesen, dass solche Abdeckkappen sich nicht einmal mit den Umlenkrollen drehen und nicht mit ihnen gleichgesetzt werden d\u00fcrfen (vgl. Gutachten S. 5, 6). Ebenso kann dem Gutachten entnommen werden, dass sich an diesem Verst\u00e4ndnis auch dadurch nichts \u00e4ndert, dass Abdeckvorrichtungen gleichzeitig dazu dienen k\u00f6nnen, in Schlaffseilsituationen ein axiales Entfernen des bereits von der Lauffl\u00e4che abgehobenen Gurtes von den Umlenkrollen zu verhindern. Die Patent- bzw. Schutzanspr\u00fcche erw\u00e4hnen diese Problematik ebenso wenig wie die jeweilige Beschreibung; auch hierauf hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige mehrfach zutreffend hingewiesen (Gutachten S. 4 und passim). Dass die Figuren 3 bis 6 (Klagepatent) bzw. 3 bis 7 (Klagegebrauchsmuster) ballige Umlenkrollen zeigen, auf deren Fl\u00e4chenmitte die Gurte zentriert und durch Distanzscheiben voneinander getrennt sind, gen\u00fcgt nicht, um auch zum Schutzgegenstand der Erfindung gerechnet zu werden. Das widerspr\u00e4che dem Primat der Patent- bzw. Schutzanspr\u00fcche (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, \u00a7 14 Rdn. 46 m.w.N.). Auch der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Absatz [0016] der Klagepatentbeschreibung (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 14; Bl. 635 d.A.) f\u00fchrt den Fachmann nicht zu einem gegenteiligen Verst\u00e4ndnis. Auch hier wird lediglich ausgef\u00fchrt, der Raum zwischen den Seilscheibenanordnungen erm\u00f6gliche, die F\u00fchrungsschienen so nah wie m\u00f6glich am Aufzugfahrkorb zu positionieren. Soweit dort auch von profilierten mit dem Gurt zusammenwirkenden Bereichen (54) der Seilscheibenanordnungen gesprochen wird, wie sie auch die Rippen und Vertiefungen auf dem Rollenumfang der angegriffenen Gegenst\u00e4nde darstellen, geht aus den dortigen Ausf\u00fchrungen nur hervor, dass auch solche profilierten Bereiche der Umlenkrollen deren Umfang mit bestimmen und demzufolge auch der zwischen den profilierten Bereichen liegende Zwischenraum den Raum mit bildet, der erfindungsgem\u00e4\u00df die F\u00fchrungsschienen aufnehmen soll. Dass die profilierten Bereiche den Gurt nach einer Schlaffsituation beim Wiederanlegen in die richtige Position auf den Umlenkrollen f\u00fchren sollen, wird dort ebenso wenig erw\u00e4hnt wie Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung einer Axialverlagerung des erschlafften Gurtes. Dass die Klageschutzrechte sich nicht mit einer Sicherung des Zuggurtes gegen ein Abspringen in Schlaffseilsituationen befassen, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen weder die in den Figuren dargestellten gew\u00f6lbten Seilscheibenfl\u00e4chen eine Zentrierungshilfe f\u00fcr den Zuggurt bilden, wenn er sich nach axialer Verlagerung und dem Ende der Schlaffseilsituation wieder auf die Lauffl\u00e4che der Umlenkrolle legt (sondern nur den vorgespannten Gurt auf der Lauffl\u00e4che zentrieren k\u00f6nnen [Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3, 4, 17, 18 und 21; Bl. 624, 625, 638, 639 und 642d.A.]), noch die Distanzscheiben mit ihrem dargestellten kleinen Durchmesser den schlaffen Gurt an ein Abspringen und einer axialen Verlagerung hindern k\u00f6nnen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 5, 17 und 21; Bl. 626, 638 und 642 d.A.).<br \/>\n2.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme machen die angegriffenen Aufzugsanlagen von der unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Form Gebrauch.<br \/>\na)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung scheitert daran, dass der Kl\u00e4gerin der Beweis nicht gelungen ist, dass sich die F\u00fchrungsschiene entsprechend Merkmal 6 des Klagepatentanspruches 1 bzw. Merkmal 5 des Schutzanspruches 1 in den Raum erstreckt, der sich zwischen den Seilscheibenteilen befindet (vgl. Klagepatentanspruch 1, Merkmal 4., 4.2 und 4.2.1 und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, Merkmale 4 und 4.2.4). Die Untersuchungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen an den Aufzugsystemen in F und G haben gezeigt, dass die F\u00fchrungsschienen in den bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb zu erwartenden Situationen nicht in den Raum zwischen den Umlenkrollen hineinragen; ihre Vorderkante ist von der gemeinsamen Achse der Seilscheibenanordnung radial weiter entfernt als der Au\u00dfenumfang der Umlenkrollen bzw. Seilscheibenteile. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat bei seinen Untersuchungen diesen Raum mit einer Manschette ausgef\u00fcllt, deren Durchmesser denjenigen der Umlenkrollen um 1 mm \u00fcbersteigt, die \u00fcber deren Au\u00dfenumfang also allseitig mit 0,5 mm \u00fcbersteht. Bei der Anlage in G fanden sich an der Manschette sowohl nach einer Leerfahrt, als auch nach einer Belastungsfahrt mit gleichm\u00e4\u00dfiger Belastung der Kabine, als auch nach Fahrten mit einseitiger Belastung ebenso wenig Ber\u00fchrungs- oder Schleifspuren wie bei der Anlage in F, bei der man allerdings \u00fcbereinstimmend auf eine Fahrt mit gleichm\u00e4\u00dfiger Belastung verzichtet hatte (Gutachten S. 13 unten). Das zeigt, dass der Fahrkorb sich w\u00e4hrend der Fahrt nicht so weit schr\u00e4g gestellt hat, dass die jeweils benachbarte F\u00fchrungsschiene in den Raum zwischen den Umlenkrollen h\u00e4tte eindringen k\u00f6nnen, der durch den Au\u00dfenumfang der profilgebenden Rippen begrenzt wird. H\u00e4tte es eine solche Schr\u00e4gstellung gegeben, h\u00e4tten sich an den (leicht \u00fcberdimensionierten) Manschetten entsprechende Spuren zeigen m\u00fcssen.<br \/>\nDass die bei der Untersuchung der Anlage in F verwendeten Manschetten G22 und G23 nach der vom Sachverst\u00e4ndigen als \u201eWackelfahrt\u201c bezeichneten Fahrt mit stark wechselnder Belastung, bei der die vier Mitfahrenden mit ihrem K\u00f6rpergewicht von jeweils etwa 80 bis 90 kg durch heftiges Schaukeln und Springen die Kabine in Richtung der F\u00fchrungsschiene zum Wackeln gebracht haben (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 9 und 24; Bl. 630 und 645 d.A.), nach ihrer Demontage an ihrer Oberfl\u00e4che Schleifspuren aufgewiesen haben (vgl. Gutachten S. 14, Abschnitt 7), \u00e4ndert daran nichts. Dass der Fahrkorb durch heftiges Springen zum Wackeln gebracht wird, geh\u00f6rt nicht zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb eines Aufzugsystems; f\u00fcr ein solches Verhalten muss die Aufzuganlage nicht ausgelegt sein. Sollte sich in einer solchen Ausnahmesituation der Fahrkorb so weit schr\u00e4g stellen, dass die benachbarte F\u00fchrungsschiene radial bis in den Zwischenraum zwischen den Umlenkrollen hineinragt, gen\u00fcgt das nicht, um die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre zu verwirklichen. Das bedarf hinsichtlich der vom Sachverst\u00e4ndigen untersuchten Aufz\u00fcge mit Blick auf deren Standort keiner weiteren Darlegungen. Die Anlage in F befindet sich in einem Seniorenheim (vgl. S. 3 der kl\u00e4gerseitigen Berufungsreplik vom 18. August 2008 (Bl. 305 d.A.) und S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. September 2009 (Bl. 444 d.A.), und die Anlage in G in einem Hotel (vgl. eidesstattliche Versicherung Randy H vom 16. August 2008, Ziffer 2. (Bl. 322 d.A.); dass dort mit einem Verhalten der Benutzer wie w\u00e4hrend der im Rahmen der Beweisaufnahme durchgef\u00fchrten Wackelfahrt nicht gerechnet zu werden braucht, liegt auf der Hand. Dass Aufzugsysteme der angegriffenen Art an anderen Orten installiert sind, an denen ein solches Verhalten der Benutzer hinreichend wahrscheinlich ist und gar zu einem bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Betrieb geh\u00f6rt, hat die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt; ihr pauschales Vorbringen, Kinder und Jugendliche machten sich h\u00e4ufig einen Spa\u00df daraus, w\u00e4hrend einer Aufzugfahrt wild umherzuh\u00fcpfen (S. 10 ihres Schriftsatzes vom 9. Juli 2010, Bl. 582 d.A.), reicht dazu nicht aus; einschl\u00e4gige Sicherheitsvorschriften zur Gefahrenabwehr in entsprechenden Situationen, aus denen geschlossen werden k\u00f6nnte, dass ein solches Benutzerverhalten mit zum regul\u00e4ren Betrieb von Personenaufz\u00fcgen geh\u00f6rt, hat sie nicht vorgelegt. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht konkret vorgetragen, dass es andere Situationen gibt, in denen ein Schr\u00e4gstellen des Fahrkorbes zu erwarten ist, etwa bei ungleichm\u00e4\u00dfigem Ansprechen der Bremsen. Ihre zu Protokoll genommene Erkl\u00e4rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. August 2008, eine \u00dcberlappung zwischen F\u00fchrungsschiene und Umlenkrollen k\u00f6nne sowohl im Fahrbetrieb auftreten, wenn sich der Aufzugkorb schief stellt als auch beim Anhalten, wenn sich der Korb nicht korrekt ausrichtet und sogar, wenn er sich korrekt ausrichtet, gen\u00fcgt dazu nicht. Die Kl\u00e4gerin hat zum Beleg auf ihre Messungen an der Anlage in F Bezug genommen, obwohl diese Anlage nach den Untersuchungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen und seinen insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen ein solches Verhalten gerade nicht gezeigt hat und ein solches auch aus den von ihr in Bezug genommenen Messungen gem\u00e4\u00df Anlage K 8 nicht erkennbar ist. Soweit sie behauptet, ein Verschlei\u00df der F\u00fchrungsschuh-Einlagen k\u00f6nne eine derartige Situation herbeif\u00fchren, hat der Senat sie im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 2010 darauf hingewiesen, dass diese Behauptung zu pauschal ist, solange nicht konkret dargetan wird, dass und bei welcher Anlage sie eine solche Betriebssituation tats\u00e4chlich festgestellt hat (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 27, Bl. 648 d.A.). Eine solche Konkretisierung war insbesondere deshalb notwendig, weil nach dem durch die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 10 belegten Vorbringen der Beklagten die Vorderkante der F\u00fchrungsschiene vom Nutgrund des F\u00fchrungsschuhs 1,5 mm Abstand einh\u00e4lt, der Nutgrund des F\u00fchrungsschuhs seinerseits aber radial 5,5 mm vom Au\u00dfenumfang der Umlenkrolle entfernt ist und nach den oben er\u00f6rterten Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen die Kabine allenfalls in Extremsituationen die Vorderkante der F\u00fchrungsschiene ber\u00fchrt und auch diese Ber\u00fchrung nur so geringf\u00fcgig ist, dass sie kaum sichtbare Spuren hinterl\u00e4sst. Es h\u00e4tte vor diesem Hintergrund konkreter Darlegungen bedurft, an welcher Anlage eine allenfalls nach sehr langer Standzeit zu erwartende Abnutzung der F\u00fchrungsschuh-Einlage eingetreten ist. Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin auf den Hinweis des Senats ihr Vorbringen weder erg\u00e4nzt noch Gelegenheit hierzu erbeten.<br \/>\nAber auch wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin als richtig unterstellt, zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen und bei der Auslegung eines Aufzugsystems zu ber\u00fccksichtigenden Betrieb geh\u00f6rten auch \u201eWackelfahrten\u201c, wie sie im Rahmen der Beweisaufnahme stattgefunden haben, gestatten die Ergebnisse dieser Fahrt es nicht, die \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Anlagen mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre festzustellen. Die \u2013 jeweils schwarz eingekreisten \u2013 Ber\u00fchrungsspuren auf den Manschetten G 22 und G 23 belegen allenfalls, dass die F\u00fchrungsschiene bei der Wackelfahrt die Manschette leicht gestreift hat (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 12, Abs. 1 a.E.; Bl. 633 d.A.), sind aber kein Hinweis darauf, dass sie bis in den Raum zwischen den Umlenkrollen eingedrungen ist oder ohne die Manschetten dorthin eingedrungen w\u00e4re. Dazu sind die Spuren auf den Manschetten zu geringf\u00fcgig, worauf der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zutreffend hingewiesen hat (Anh\u00f6rungsprotokoll Seiten 10 ff. und 23 bis 25; Bl. 631 ff., und 644 bis 646 d.A.). Er hat dies f\u00fcr den Senat \u00fcberzeugend mit einem Vergleich der Spuren auf den Manschetten G 22 und G 23 mit denjenigen auf der aus einem Erg\u00e4nzungsversuch stammenden Manschette EG 4 begr\u00fcndet, bei dem eine mit 58 kg belastete und 10 mm breite Schiene \u00fcber eine Strecke von 1,30 bis 1,40 m auf der Manschette einmal hin- und wieder zur\u00fcckbewegt worden ist. Die auf der Manschette EG 4 sichtbaren Spuren sind nach der Wahrnehmung des Senates deutlich st\u00e4rker als diejenigen auf den Manschetten G 22 und G 23, wobei die Schiene das Material der Manschette EG 4 teilweise sogar aufgeb\u00f6rdelt hat. Die Belastungsgr\u00f6\u00dfe 58 kg entspricht der vom Sachverst\u00e4ndigen vorgenommenen Sch\u00e4tzung der Kr\u00e4fte, mit denen bei einer Horizontalbewegung der Fahrkorb gegen die F\u00fchrungsschiene dr\u00fcckt. Der Senat folgt der Einsch\u00e4tzung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, dass auf den Manschetten G 22 und G 23 mindestens ebenso deutliche, wenn nicht sogar wesentlich gr\u00f6\u00dfere Spuren wie auf dem Zylinder EG 4 h\u00e4tten vorhanden sein m\u00fcssen, w\u00e4re die F\u00fchrungsschiene ohne diese Manschetten w\u00e4hrend der Wackelfahrt tats\u00e4chlich bis in den Raum zwischen den Umlenkrollen vorgedrungen; aus der wesentlich schw\u00e4cheren Auspr\u00e4gung der Spuren auf den Manschetten G 22 und G 23 und der \u00dcberdimensionierung der Manschetten muss deshalb gefolgert werden, dass die F\u00fchrungsschiene nicht in diesen Raum gelangt ist. Zu den von der Kl\u00e4gerin angeregten erg\u00e4nzenden Untersuchungen besteht unter diesen Umst\u00e4nden kein Anlass.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keine Gr\u00fcnde vorgetragen, die einer Verwertung der vom Sachverst\u00e4ndigen erzielten Untersuchungsergebnisse entgegenstehen. F\u00fcr ihre im letzten Schriftsatz ge\u00e4u\u00dferte Vermutung, an der Anlage in F seien vor der Vermessung Ver\u00e4nderungen vorgenommen worden, legt die Kl\u00e4gerin keine konkreten Anhaltspunkte dar. Dass der Schachtboden sauber oder das Wartungsbuch nicht auffindbar war, besagt in diesem Zusammenhang nichts. Aufschlussreicher gewesen w\u00e4ren konkrete Anzeichen daf\u00fcr, dass die Position der Umlenkrollen und\/oder der F\u00fchrungsschiene ver\u00e4ndert worden ist. Dazu tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin jedoch nichts N\u00e4heres vor; ebenso wenig \u00e4u\u00dfert sie sich dazu, ob sie den Betreiber der Aufzuganlage in F nach dem letzten Wartungstermin und konkreten Wartungsma\u00dfnahmen und Eingriffen in die Anlage gefragt hat.<br \/>\nb)<br \/>\nEine \u00e4quivalente Benutzung l\u00e4sst sich ebenfalls nicht feststellen. Sie scheitert schon daran, dass die angegriffenen Aufzugsysteme kein Ersatzmittel f\u00fcr die nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Vorgabe aufweisen, die F\u00fchrungsschiene bis in den Raum zwischen den Umlenkrollen zu erstrecken. Da die F\u00fchrungsschiene bei dem System bei der Beklagten vor diesem Raum endet, wird das Gegenteil dessen verwirklicht, was die Klageschutzrechte lehren.<br \/>\nVergeblich macht die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend, der in der Anlage in G vorhandene Zwischenraum zwischen den Abdeckkappen der Umlenkrollen sei ein \u00c4quivalent f\u00fcr den Zwischenraum zwischen den Umlenkrollen selbst, weil sie anstelle seitlich an den Umlenkrollen vorgesehener Flanken bzw. Distanzscheiben den Zuggurt in einer Schlaffseilsituation f\u00fchrten. Mit diesem Vorbringen ist die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausgeschlossen. Sie hatte die Abdeckkappen der G Anlage auch bei ihren in der Anlage K 8 wiedergebenen Messungen wahrgenommen; auf von ihr als Anlage K 6 mit der Klageschrift eingereichten Foto sind die schwarzen Kappen deutlich sichtbar. Zu einer sorgf\u00e4ltigen Vorbereitung und F\u00fchrung des Rechtsstreits h\u00e4tte es daher geh\u00f6rt, schon in erster Instanz deren Funktion zu kl\u00e4ren. Aus welchem Grund sie hierzu ohne Nachl\u00e4ssigkeit nicht in der Lage war, hat die Kl\u00e4gerin auch auf den Hinweis des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. August 2008 nicht dargelegt.<br \/>\nAuch wenn man das entsprechende Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur \u00c4quivalenz im Berufungsverfahren ber\u00fccksichtigt, verhilft es ihr nicht zum Erfolg. Es gen\u00fcgt nicht, dass die Abdeckkappen der G Anlage nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 5, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 20 bis 22; Bl. 641 bis 643 d.A.) und der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 626 YXY (Anlage BK 15 Abs\u00e4tze [0006] und [0017]) verhindern sollen, dass der Zuggurt die Umlenkrollen in einer Schlaffseilsituation in axialer Richtung verl\u00e4sst. Erforderlich ist vielmehr dar\u00fcber hinaus, dass die Klageschutzrechte sich mit dieser Problematik befassen und in ihren Anspr\u00fcchen konkrete Ma\u00dfnahmen lehren, wie einer \u201eEntgleisung\u201c des Gurtes in Schlaffseilsituationen begegnet werden soll. Daran fehlt es jedoch. Die Anspr\u00fcche des Klagepatentes und des Klagegebrauchsmusters sagen dazu ebenso wenig sie die Beschreibungen, und die nur in den Zeichnungen offenbarten ballig gew\u00f6lbten Rollenlauffl\u00e4chen mit Distanzscheiben z\u00e4hlen, weil sie in den Anspr\u00fcchen nicht erw\u00e4hnt sind, nicht zum Schutzgegenstand. Der Durchschnittsfachmann wei\u00df zwar, dass die Traggurte in Schlaffseilsituationen weder \u201eentgleisen\u201c noch beim Wiederanlegen falsch auf der Rolle positioniert werden d\u00fcrfen, und er wei\u00df auch, dass man dieser Gefahr sowohl durch ballig kontrollierte Rollenoberfl\u00e4chen mit Distanzscheiben als auch durch Abdeckkappen begegnen kann. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass auch die Klageschutzrechte, die sich der L\u00f6sung einer anderen Problematik widmen, zus\u00e4tzlich solche Ma\u00dfnahmen lehren; dass beim Nacharbeiten einer technischen Lehre bestimmte weitere technische Zusammenh\u00e4nge und Anforderungen zu ber\u00fccksichtigen sind, macht diese noch nicht zum Gegenstand der konkret in Rede stehenden Erfindung. Es geht bei der patentrechtlichen \u00c4quivalenz nicht darum, ob irgendwelche Ma\u00dfnahmen, die die Erfindung nicht lehrt, die aber aus anderen au\u00dferhalb der Erfindung liegenden Gr\u00fcnden dennoch notwendig sind, durch gleichwirkende \u00c4nderungen ersetzt werden k\u00f6nnen, sondern darum, ob eine oder mehrere von der Erfindung in den Anspr\u00fcchen konkret gelehrten Ma\u00dfnahmen so abgewandelt werden, dass zwar der technische Sinngehalt der Anspr\u00fcche verlassen wird, nicht aber der wesentliche technische Gedanke der Erfindung. Die Gurtsicherung in Schlaffseilsituationen ist jedoch kein Anliegen der Klageschutzrechte. Welche Ausf\u00fchrungen der Beschreibung oder welche Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche den Durchschnittsfachmann auf den Gedanken bringen sollen, dass man die Gurtsicherung durch nicht zu den Umlenkrollen geh\u00f6rende Abdeckkappen erreichen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nAnlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1540 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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