{"id":1886,"date":"2011-10-27T17:00:07","date_gmt":"2011-10-27T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1886"},"modified":"2016-04-22T12:34:40","modified_gmt":"2016-04-22T12:34:40","slug":"2-u-311-waermedaemmelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1886","title":{"rendered":"2 U 3\/11 &#8211; W\u00e4rmed\u00e4mmelement"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1732<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Oktober 2011, Az. 2 U 3\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung gegen das am 17. Januar 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht angenommen, dass das streitbefangene W\u00e4rmed\u00e4mmelement \u201eA\u201c das Verf\u00fcgungspatent widerrechtlich verletzt und dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, nachdem sowohl die Einspruchsabteilung als auch \u2013 w\u00e4hrend des Berufungsrechtszuges &#8211; die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes die gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents gef\u00fchrten Angriffe zur\u00fcckgewiesen hat, einen Anspruch darauf hat, weitere Verletzungshandlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei zu betonierenden Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil (wie einem Balkon).<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend erl\u00e4utert, werden derartige D\u00e4mmbauelemente verwendet, um eine K\u00e4ltebr\u00fccke zwischen dem Geb\u00e4ude und dem daran angebrachten Au\u00dfenteil (z.B. Balkon) weitestgehend zu vermeiden, wobei Bewehrungsst\u00e4be, die an beide Bauteile (d.h. die Geschossdecke des Geb\u00e4udes und den Balkon) unter Durchquerung des W\u00e4rmeisolierelements angeschlossen sind, f\u00fcr die n\u00f6tige \u00dcbertragung der auftretenden Zug-, Quer- und Druckkr\u00e4fte sorgen. Gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik nach der EP-A 0 831 XXX bestehen die ben\u00f6tigten Bewehrungselemente im Fugenbereich aus Edelstahl. Er bietet ausreichenden Schutz vor Korrosion und besitzt zugleich gute W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften. Nachteilig an den Edelstahl-Bewehrungsst\u00e4ben sind demgegen\u00fcber die hohen Kosten, die namentlich dann zu Buche schlagen, wenn zur Erzielung einer ausreichenden Tragf\u00e4higkeit Bewehrungselemente mit relativ gro\u00dfen Querschnitten verwendet werden m\u00fcssen. Um insoweit Abhilfe zu schaffen, sind bereits alternative Materialien vorgeschlagen worden. Nach den Darlegungen der Verf\u00fcgungspatentschrift handelt es sich insbesondere um die Verwendung von Druckelementen aus Ortsbeton, der einen g\u00fcnstigen Preis erm\u00f6glicht und eine ausreichende Korrosionsbest\u00e4ndigkeit besitzt, wohingegen die W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften vergleichsweise unbefriedigend sind.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargelegten Stand der Technik bezeichnet es die Verf\u00fcgungspatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zur Verf\u00fcgung zu stellen, das einfacher und vor allem deutlich g\u00fcnstiger herzustellen ist und das zus\u00e4tzlich verbesserte Gebrauchseigenschaften aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Bauelement (1) zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude (A) und einem vorragenden Au\u00dfenteil (B).<\/p>\n<p>(2) Das Bauelement (1) besteht aus einem zwischen den Bauteilen (A, B) zu verlegenden Isolierk\u00f6rper (32) mit zumindest integrierten Druckelementen (33a, 33b).<\/p>\n<p>(3) Die Druckelemente (33a, 33b)<\/p>\n<p>a) verlaufen im eingebauten Zustand des Bauelements (1)<\/p>\n<p>&#8211; im Wesentlichen horizontal und<br \/>\n&#8211; quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers (32)<br \/>\n&#8211; durch diesen (32) hindurch;<\/p>\n<p>b) sind jeweils an beide Bauteile (A, B) anschlie\u00dfbar und<\/p>\n<p>c) sind jeweils aus Beton unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform (40) hergestellt.<\/p>\n<p>(4) Die verlorene Gie\u00dfform (40) ist zusammen mit dem Betondruckelement (33a, 33b) in das Bauelement (1) eingesetzt und Bestandteil des Bauelements (1).<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, wobei Figur 5 das gesamte Bauelement (1) wiedergibt,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend Figur 6 eine Gie\u00dfform f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Druckelement zeigt.<\/p>\n<p>Der Kern der Erfindung liegt in dem aus Beton gegossenen Druckelement, das mitsamt seiner Gie\u00dfform integraler Bestandteil des W\u00e4rmed\u00e4mmelements ist. Zu den hiermit verbundenen Vorteilen f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift aus, dass der Herstellungsschritt des Gie\u00dfens nahezu beliebige Formgebungen f\u00fcr das Druckelement erm\u00f6glicht, so dass das Druckelement an alle in der Praxis auftretenden Anforderungen angepasst werden kann. Neben dem Umstand, dass Beton \u2013 im Unterschied zu dem herk\u00f6mmlichen Edelstahl \u2013 als Material f\u00fcr die Druckelemente besonders preisg\u00fcnstig ist, schafft die Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform \u2013 wie die Verf\u00fcgungspatentschrift ausf\u00fchrt \u2013 den weiteren Vorteil, dass infolge der Integration der Gie\u00dfform in das W\u00e4rmed\u00e4mmelement eine allseitige Gleitschicht f\u00fcr das Betondruckelement erhalten wird, die daf\u00fcr sorgt, dass das Druckelement etwaigen Relativbewegungen der angrenzenden Betonbauteile problemlos und ohne unerw\u00fcnschte Ger\u00e4uschentwicklungen folgen kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas angegriffene W\u00e4rmed\u00e4mmelement der Verf\u00fcgungsbeklagten stimmt wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents \u00fcberein.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht dies auch im Berufungsrechtszug nur insoweit im Streit, als die Beklagte meint, die streitbefangene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber \u201eDruckelemente\u201c aus \u201eBeton\u201c und die verlorene Gie\u00dfform sei nicht \u201ezusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt\u201c. Hinsichtlich der anderen Anspruchsmerkmale er\u00fcbrigen sich daher weitere Ausf\u00fchrungen. Soweit die Beklagte \u2013 wie dargelegt &#8211; den Vorwurf der Patentverletzung leugnet, erfolgt ihr Bestreiten \u2013 wie bereits das Landgericht v\u00f6llig zutreffend dargelegt hat \u2013 zu Unrecht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehenen Druckschublager dazu geeignet sind, Druckkr\u00e4fte zwischen den durch das W\u00e4rmed\u00e4mmelement verbundenen Bauteilen zu \u00fcbertragen, indem Druckkr\u00e4fte in die Druckschublager eingeleitet und von dort aus diesen geleitet werden, wie dies im Beschreibungstext (Abs. [0007]) der Verf\u00fcgungspatentschrift n\u00e4her beschrieben ist. Mit R\u00fccksicht auf diese \u2013 unstreitige \u2013 Funktionalit\u00e4t handelt es sich bei den Druckschublagern um \u201eDruckelemente\u201c im Sinne der Erfindung, ungeachtet dessen, dass die Druckschublager \u00fcber die Druckein und -ausleitung hinaus noch einen weiteren Nutzen im Hinblick auf etwa auftretende Querkr\u00e4fte besitzen. Eine derartige Zusatzfunktion wird vom Verf\u00fcgungspatent \u2013 wie das Landgericht richtig gesehen hat \u2013 nicht ausgeschlossen, weswegen ihre Verwirklichung folgerichtig auch nicht dem Tatbestand einer Patentverletzung entgegen stehen kann. Anliegen der Erfindung ist es, das W\u00e4rmed\u00e4mmelement mit einer bestimmten (in der Praxis ben\u00f6tigten) Funktion \u2013 n\u00e4mlich der der Druckkraft\u00fcbertragung zwischen den verbundenen Bauteilen \u2013 auszustatten. Die Erfindung liegt demgegen\u00fcber nicht darin, das W\u00e4rmed\u00e4mmelement auf diese eine Funktion zu reduzieren und weitere vorteilhafte Eigenschaften des Druckelements zu unterbinden. Sie zu verwirklichen, ist deshalb f\u00fcr die Benutzung des Verf\u00fcgungspatents zwar nicht notwendig, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen, sondern in das freie Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIndem Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents das W\u00e4rmed\u00e4mmelement als Sache<br \/>\n\u2013 und damit absolut \u2013 unter Schutz stellt, kommt es \u2013 wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat \u2013 f\u00fcr den Benutzungstatbestand nicht darauf an, in welcher Weise der gesch\u00fctzte Gegenstand hervorgebracht worden ist, solange er nur die im Patentanspruch 1 vorgesehenen Bestandteile aufweist. Zu ihnen geh\u00f6ren gegossene Druckelemente, die mitsamt der (infolge dessen verlorenen) Gie\u00dfform in das W\u00e4rmed\u00e4mmelement integriert sind.<\/p>\n<p>Nichts anderes besagt \u2013 auch im Zusammenhang mit dem \u00fcbrigen Anspruchsinhalt &#8211; Merkmal (4), wenn dort davon die Rede ist, dass die Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und (somit) Bestandteil des Bauelements ist. Merkmal (3c) l\u00e4sst noch v\u00f6llig offen, was mit der Gie\u00dfform f\u00fcr die Druckelemente im Anschluss an den Gie\u00dfprozess geschieht und auch Merkmal (2) verh\u00e4lt sich nur dazu, dass die Druckelemente aus Beton in den Isolierk\u00f6rper integriert sind. Eine \u2013 neben dem Merkmal (3c) sinnvolle und technisch sogar notwendige \u2013 Aussage zum Verbleib der zum Gie\u00dfen verwendeten Form trifft erst Merkmal (4), welches dem Fachmann die Handlungsanweisung gibt, die Gie\u00dfform nach ihrem Gebrauch zu einem Bestandteil des W\u00e4rmed\u00e4mmelements zu machen. Der Anspruchswortlaut verh\u00e4lt sich in diesem Zusammenhang nicht dazu, ob die Gie\u00dfform au\u00dferhalb des Bauelementes best\u00fcckt und erst danach die Gie\u00dfform und das darin enthaltene Druckelement in das Bauelement eingesetzt wird oder ob statt dessen zun\u00e4chst die Gie\u00dfform in das Bauelement eingebracht und danach die bereits im Bauelement verankerte Gie\u00dfform zur Herstellung des Druckelementes bef\u00fcllt wird. In beiden Fallkonstellationen ist in Bezug auf das im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte (endg\u00fcltige) Bauelement gleicherma\u00dfen die Aussage richtig, dass die Gie\u00dfform zusammen mit dem Druckelement in das W\u00e4rmed\u00e4mmelement eingesetzt ist. Jede andere, differenzierende Betrachtung w\u00fcrde auch am technischen Sinngehalt des Merkmals (4) vorbei gehen. Er besteht darin, dass das mit Druckelementen versehene W\u00e4rmed\u00e4mmelement jenseits des sp\u00e4teren Montageortes vorgefertigt werden kann und die in das Bauelement integrierte Gie\u00dfform eine allseitige Gleitschicht f\u00fcr die Druckelemente bereitstellt, die Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass etwaigen Relativbewegungen der an das Bauelement angrenzenden Bauteile ger\u00e4uschlos gefolgt werden kann. Der besagte Nutzen stellt sich f\u00fcr den Fachmann erkennbar v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon ein, ob die mit ihrer Gie\u00dfform in das W\u00e4rmed\u00e4mmelement aufgenommenen Druckelemente dadurch gewonnen worden sind, dass zun\u00e4chst in einem separaten Arbeitsschritt die Gie\u00dfform gef\u00fcllt und danach die gef\u00fcllte Gie\u00dfform in das W\u00e4rmed\u00e4mmelement integriert worden ist, oder ob derselbe technische Erfolg darauf beruht, dass zun\u00e4chst die Gie\u00dfform im Bauelement platziert und diese erst danach mit Material bef\u00fcllt worden ist. Entscheidend ist allein, dass das W\u00e4rmed\u00e4mmelement als vorgefertigtes Bauteil Druckelemente nebst ihrer Gie\u00dfform als integrative Teile besitzt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZuzustimmen ist dem Landgericht schlie\u00dflich in seiner Auffassung, dass die Druckelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus \u201eBeton\u201c gegossen sind.<\/p>\n<p>Auch die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass unter dem Begriff \u201eBeton\u201c herk\u00f6mmlicherweise ein hydraulisch erh\u00e4rtendes Gemisch aus Wasser, Zement und einer Gesteinsk\u00f6rnung verstanden wird, dem bei Bedarf weitere Zusatzstoffe und Zusatzmittel beigemischt werden k\u00f6nnen. Dieser grundlegenden Definition wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig gerecht. Ob dar\u00fcber hinaus im Priorit\u00e4tszeitpunkt ein allgemeines Fachverst\u00e4ndnis dahingehend existiert hat, dass von \u201eBeton\u201c nur dann gesprochen wird, wenn das Grobkorn der verwendeten Gesteinsk\u00f6rnung eine Mindestgr\u00f6\u00dfe von 8 mm besitzt, w\u00e4hrend Zusammensetzungen, bei denen das Gr\u00f6\u00dftkorn kleiner als 4 mm ist, als \u201eM\u00f6rtel\u201c bezeichnet werden, bedarf im Streitfall keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Selbst wenn \u2013 im Sinne der Argumentation der Beklagten \u2013 hiervon ausgegangen wird, entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass im Rahmen der Patentauslegung dem im Patentanspruch verwendeten Begriff nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt zugemessen werden darf, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift (die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt) selbst heraus ausgelegt werden (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur \u2013 wie die Beklagte meint &#8211; dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum allgemeinen Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Durchschnittsfachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie sie grunds\u00e4tzlich angebracht ist, n\u00e4mlich dadurch, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs innerhalb des durch die gebrauchten Worte als solche gezogenen Rahmens so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte).<\/p>\n<p>Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt ist das Landgericht mit Recht zu der Einsicht gelangt, dass als \u201eBeton\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents auch solche Gemische aus Wasser, Zement und Gesteinsk\u00f6rnung zu verstehen sind, deren Grobkorn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; kleiner als 4 mm ist:<\/p>\n<p>Wenn sich das Verf\u00fcgungspatent als Material f\u00fcr die Druckelemente auf \u201eBeton\u201c festlegt, so geschieht dies \u2013 wie der Fachmann anhand der in der Verf\u00fcgungspatentschrift am Stand der Technik ge\u00fcbten Kritik unschwer ersieht \u2013 vor dem Hintergrund, dass die vorbekannte Verwendung von Edelstahl hohe Kosten verursacht hat, die mit der Erfindung vermieden werden sollen. Bereits dem technischen Laien leuchtet unmittelbar ein, dass \u201eBeton\u201c im Vergleich zu Edelstahl deshalb erhebliche Kostenvorteile bietet, weil es sich bei ihm um ein Gemisch aus Wasser, Zement und einer Gesteinsk\u00f6rnung handelt. Die Einsparungen auf der Materialseite beruhen insoweit \u2013 wie jedermann begreift &#8211; auf der preiswerten Verf\u00fcgbarkeit der f\u00fcr das Gemisch notwendigen Ausgangsmaterialien (Wasser, Zement, Gesteinsk\u00f6rnung) und sie sind g\u00e4nzlich unabh\u00e4ngig davon, welche Abmessungen das zum Einsatz gebrachte Grobkorn aufweist. Auch die Beklagte macht nicht geltend, dass zwischen einer Betonmischung, die ein Grobkorn von 8 mm verwendet, und einer Mischung, deren Grobkorn nur 3 mm misst, irgendein nennenswerter Kostenunterschied besteht. Wenn die f\u00fcr das angegriffene Bauelement verwendete Spezialmischung \u2013 wie die Beklagte einwendet &#8211; im Vergleich zu gew\u00f6hnlichem Beton besonders kostspielig ist, so beruht dies nicht auf dem Einsatz einer kleink\u00f6rnigen Gesteinsmischung als solcher, sondern auf der Tatsache, dass es sich um eine spezielle Zusammensetzung handelt, die dem Bauelement zus\u00e4tzliche Wirkungseigenschaften im Hinblick auf zwischen den verbundenen Bauteilen auftretende Querkr\u00e4fte verleiht. Kosten, die gegen\u00fcber den patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen \u00fcberschie\u00dfende Vorteile verantworten, sind kein taugliches Argument daf\u00fcr, das Vorliegen eines (preiswerten) Betonmaterials zu verneinen. Soweit es um die technische Funktion der Druckelemente geht, die aus \u201eBeton\u201c gegossen sein sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe des Grobkorns von Relevanz w\u00e4re, insbesondere dergestalt, dass die Druckelemente die ihnen zugedachte Funktion der Druck\u00fcbertragung nur dann hinreichend erf\u00fcllen k\u00f6nnen, wenn Grobkorn einer Mindestgr\u00f6\u00dfe von 8 mm verwendet wird. In Bezug auf den Gie\u00dfprozess liegt ebenfalls auf der Hand, dass dieser durch ein kleines Ma\u00df des Grobkorns keinesfalls erschwert wird.<\/p>\n<p>Ein Durchschnittsfachmann, der sich die genannten Zusammenh\u00e4nge \u2013 wie dies erforderlich ist \u2013 vor Augen f\u00fchrt, muss zu dem Schluss gelangen, dass die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents darin besteht, als Material f\u00fcr die Druckelemente \u2013 statt des im Stand der Technik vorgeschlagenen Edelstahls \u2013 ein wesentlich preiswerteres Gemisch aus Wasser, Zement und Gesteinsk\u00f6rnung \u2013 eben \u201eBeton\u201c &#8211; zu verwenden. Da die Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Mindestgr\u00f6\u00dfe des Grobkorns \u2013 wie dargelegt \u2013 keinerlei technischen Sinn macht, hat der Fachmann keinen Anlass, dem Begriff \u201eBeton\u201c eine entsprechende (aus der Sicht der Erfindung unsinnige) Festlegung zu entnehmen. Zu ihr zwingt auch die deutsche (Verfahrens-)Sprache nicht. Jenseits einer unter Heranziehung von DIN-Vorschriften gegebenenfalls angebrachten Differenzierung nach der Gr\u00f6\u00dfe des Grobkorns der Gesteinsk\u00f6rnung kann das in den Patentanspruch 1 aufgenommene Wort \u201eBeton\u201c im Rahmen der Erfindung m\u00fchelos als Sammelbegriff f\u00fcr jedes (beliebige) Gemisch verstanden werden, das sich aus Wasser, Zement und einer Gesteinsk\u00f6rnung zusammensetzt. Allein dieses \u2013 im Hinblick auf die Korngr\u00f6\u00dfe weite \u2013 Verst\u00e4ndnis wird dem technischen Inhalt der mit Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents gegebenen Lehre gerecht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNachdem somit feststeht, dass die streitbefangenen W\u00e4rmed\u00e4mmelemente der Beklagten das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzen und das Verf\u00fcgungspatent dar\u00fcber hinaus nicht nur im Einspruchsverfahren, sondern mittlerweile auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung in seinem erteilten Umfang aufrecht erhalten worden ist, gibt es ungeachtet des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses und der auf Seiten der Beklagten betroffenen wirtschaftlichen Interessen keinen Grund, der Kl\u00e4gerin eine Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verweigern und damit der Beklagten eine Fortsetzung ihres rechtswidrigen Verhaltens zu erm\u00f6glichen. Daran \u00e4ndert auch die neuerliche Nichtigkeitsklage der Beklagten nichts. Sie l\u00e4sst die \u00dcberlegungen der Einspruchsentscheidungen keinesfalls als unvertretbar erscheinen, weswegen die in nunmehr bereits zwei Rechtsz\u00fcgen zum Nachteil der Beklagten ausgefallene Beurteilung der f\u00fcr den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents zust\u00e4ndigen Fachinstanz vom Verletzungsgericht hinzunehmen ist. Soweit sich die Beklagte im Verhandlungstermin darauf berufen hat, die Rohrst\u00fccke der EP-A 0 034 XXY seien ungeachtet dessen als patentgem\u00e4\u00dfe Gie\u00dfformen anzusehen, selbst wenn sie auch f\u00fcr sich betrachtet einen Beitrag zur Druck\u00fcbertragung leisteten, weil eine entsprechende Ausstattung der Gie\u00dfform auch einer Benutzung des Verf\u00fcgungspatents nicht entgegen stehen w\u00fcrde, kann auf sich beruhen, ob dem beizutreten ist. Die Technische Beschwerdekammer hat f\u00fcr ihre Argumentation zum Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass die Rohrst\u00fccke der EP-A 0 034 XXY deshalb keine verlorene Gie\u00dfform sein k\u00f6nnen, weil f\u00fcr sie eine an beiden Enden offene B\u00fcchsenform offenbart ist, die keinen Gie\u00dfprozess mit einem fl\u00fcssigen Material wie Beton erlaubt. Die Nichtigkeitsklagte zeigt keinen neuen Stand der Technik auf, der die Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents erwarten lie\u00dfe. Das gilt namentlich f\u00fcr die DE-OS 196 52 XYY, die zwar bereits ein vorgefertigtes D\u00e4mmelement offenbart, das gegossene Druckelemente aus Beton besitzt. Nirgends findet sich jedoch ein Hinweis darauf, mit den Druckelementen auch die zum Gie\u00dfen verwendeten Formen in das D\u00e4mmelement zu integrieren, um dem Druckelement spezielle Gleiteigenschaften zu verleihen, wie sie f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rmed\u00e4mmelement kennzeichnend sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1732 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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