{"id":1872,"date":"2011-04-14T17:00:46","date_gmt":"2011-04-14T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1872"},"modified":"2016-06-03T13:16:23","modified_gmt":"2016-06-03T13:16:23","slug":"2-u-2110-frittieroel-reinigungsgeraet-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1872","title":{"rendered":"2 U 21\/10 &#8211; Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4t III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1578<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. April 2011, Az. 2 U 21\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3208\">4a O 101\/09<\/a><\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4ger gegen das am 22.12.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nAuf die Berufung des Beklagten wird das genannte Urteil unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters, welcher einer Pumpe nachgeschaltet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Pumpe in einem Tauchgeh\u00e4use und der Filter in einem Filtergeh\u00e4use angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen ist und dem Tauchgeh\u00e4use das Filtergeh\u00e4use entfernbar zugeordnet ist,<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 04.10.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn sogleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 1.083,20 \u20ac nebst 5 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. Bezeichneten, in der Zeit vom 04.10.2003 bis zum 31.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Kosten der Berufung haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des Gebrauchsmusters DE 200 23 XXX U1 (Klagegebrauchsmuster). Dieses nimmt den Anmeldetag der nicht weiter verfolgten und deshalb am 01.05.2007 erloschenen Patentanmeldung DE 100 49 YYY (05.10.2000) in Anspruch und wurde in der angemeldeten Fassung am 31.07.2003 eingetragen. Die entsprechende Ver\u00f6ffentlichung erfolgte am 04.09.2003. Auf den L\u00f6schungsantrag einer Frau Jutta A l\u00f6schte die Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss vom 02.08.2007. Diese Entscheidung hob das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 29.10.2008 teilweise auf und hielt das Klagegebrauchsmuster im Umfang der von den Kl\u00e4gern unter dem 24.07.2006 beschr\u00e4nkt verteidigten Schutzanspr\u00fcche aufrecht. Seit dem 01.11.2010 ist das Klageschutzrecht, das eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten betrifft, infolge Ablaufs der H\u00f6chstlaufzeit erloschen.<\/p>\n<p>Sein vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch 1 lautet in der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters (25), welcher einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Pumpe in einem Tauchgeh\u00e4use (1) und der Filter in einem Filtergeh\u00e4use (2) angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ein Schacht (20) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen und dem Tauchgeh\u00e4use (1) das Filtergeh\u00e4use (2) entfernbar zugeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 2 der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Form einer Seitenansicht:<\/p>\n<p>Im unteren Teil ist links das mit der Bezugsziffer 1 versehene Tauchgeh\u00e4use zu sehen. Rechts daneben befindet sich das mit der Bezugsziffer 2 gekennzeichnete Filtergeh\u00e4use.<\/p>\n<p>Der Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eM3 B\u201c Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4te.<br \/>\nAbbildungen einer ersten Variante dieser Ger\u00e4te (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) werden nachfolgend eingeblendet. Sie zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 einmal in zusammengebautem Zustand (links) und einmal in auseinandergebautem Zustand (rechts). Die sich anschlie\u00dfende Skizze zeigt einen Querschnitt durch den unteren Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 in zusammengebautem Zustand.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4ger den Beklagten mit Schreiben ihres Patentanwalts vom 05.05.2006 erfolglos zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert hatten, wurde dem Beklagten durch Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.12.2008, aufrechterhalten mit Urteil vom 13.02.2009, auf Antrag der Kl\u00e4ger im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Der anschlie\u00dfenden anwaltlichen Aufforderung der Kl\u00e4ger auf Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung kam der Beklagte nicht nach.<\/p>\n<p>Er bot nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung eine weitere Ausf\u00fchrungsform von \u201eM3 B\u201c Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4ten an, die sich \u2013 wie aus dem nachfolgend eingeblendeten, aus dem Internetauftritt des Beklagten stammenden Bild ersichtlich \u2013 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 dadurch unterscheidet, dass das Filtergeh\u00e4use mit dem Tauchgeh\u00e4use mittels Schrauben verbunden und von diesem abklappbar ist (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, die das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr schutzw\u00fcrdig erachten, haben die Ansicht vertreten, beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, und den Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, die Schrauben des Filtergeh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 seien l\u00f6sbar. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, so ihre Auffassung, liege eine Entfernbarkeit des Filtergeh\u00e4uses im Sinne des Klagegebrauchsmusters vor, da die M\u00f6glichkeit des Abklappens hierf\u00fcr ausreiche. Jedenfalls verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die Lehre des Schutzanspruchs 1 auf diese Weise mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig gehalten und eine Verletzung desselben in Abrede gestellt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, so hat er gemeint, fehle es an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schacht. Ausf\u00fchrungsform 2, so hat er behauptet, verf\u00fcge nicht \u00fcber eine l\u00f6sbare Verbindung zwischen Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use. Eine solche, so hat er gemeint, sei erfindungsgem\u00e4\u00df zu fordern, da nur dann eine entfernbare Zuordnung beider Geh\u00e4use im Sinne des Klagegebrauchsmusters gegeben sei.<\/p>\n<p>Mit seinem von beiden Parteien angefochtenen Urteil hat das Landgericht das Begehren der Kl\u00e4ger wie folgt beschieden:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters, welcher einer Pumpe nachgeschaltet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Pumpe in einem Tauchgeh\u00e4use und der Filter in einem Filtergeh\u00e4use angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen ist und dem Tauchgeh\u00e4use das Filtergeh\u00e4use entfernbar zugeordnet ist,<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 04.10.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn sogleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 2.843,40 \u20ac nebst 5 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.10.2003 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig. Es werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verletzt, die \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schacht verf\u00fcge. Insoweit sei auch die au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgung der Kl\u00e4ger berechtigt gewesen und der Beklagte zum Ersatz der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Anzusetzen sei insofern ein Streitwert von 100.000,- \u20ac. Bemessen nach diesem Streitwert seien f\u00fcr die Abmahnung 1,3-fache Patentanwaltsgeb\u00fchren und f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreibens 0,8-fache Rechtsanwaltsgeb\u00fchren zu erstatten. Dass ein Patentanwalt an dieser Aufforderung mitgewirkt habe, sei nicht festzustellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verletze das Klagegebrauchsmuster hingegen weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent. Das Filtergeh\u00e4use sei dem Tauchgeh\u00e4use nicht entfernbar zugeordnet. Wie sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Inaugenscheinnahme eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gezeigt habe, seien die Schrauben, mittels derer beide Geh\u00e4use verbunden sind, verschwei\u00dft und nicht mit einem Schraubenzieher zu l\u00f6sen. Mindestvoraussetzung f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Entfernbarkeit sei aber, dass beide Geh\u00e4use ohne Gewaltanwendung und zerst\u00f6rerische Substanzeingriffe r\u00e4umlich getrennt und wieder miteinander verbunden werden k\u00f6nnen. Dieses Erfordernis diene dem in der Klagegebrauchsmusterschrift u.a. genannten Zweck, auch das Filtergeh\u00e4use leicht zu reinigen. Dieser Zweck werde durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gegebene Abklappbarkeit nicht in gleichem Ma\u00dfe verwirklicht, so dass es auch an der f\u00fcr eine \u00c4quivalenz notwendige Gleichwirkung fehle. Die Bereiche, in denen die Geh\u00e4use miteinander verbunden sind, seien weiter beim Reinigen schwer zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>Diese Klageabweisung im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 greifen die Kl\u00e4ger mit ihrer Berufung ebenso an wie die teilweise Klageabweisung im Hinblick auf die geltend gemachten au\u00dfergerichtlichen Kosten. Sie machen geltend, dem Klagegebrauchsmuster gehe es nur um die Reinigung des Filters und der durchstr\u00f6menden Fl\u00fcssigkeit. Als Vorteil der entfernbaren Zuordnung im Sinne des Klageschutzrechts habe auch das Bundespatentgericht das schnelle Wechseln und Reinigen des Filters angesehen, welches auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gew\u00e4hrleistet sei, so dass jedenfalls eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 gegeben sei. Die Kl\u00e4ger behaupten, die mitwirkenden Patentanw\u00e4lte seien auch f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung beauftragt worden, was erforderlich gewesen sei, da zu diesem Zeitpunkt der Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten weiter ungekl\u00e4rt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts teilweise abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\nfestzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit sie urspr\u00fcnglich beantragt haben,<\/p>\n<p>den Beklagten desweiteren zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters, welcher einer Pumpe nachgeschaltet ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Pumpe in einem Tauchgeh\u00e4use und der Filter in einem Filtergeh\u00e4use angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe und Filter ein Schacht zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen ist und dem Tauchgeh\u00e4use das Filtergeh\u00e4use durch eine abklappbare Verbindung entfernbar zugeordnet ist:<\/p>\n<p>II.<br \/>\nden Beklagten desweiteren zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nihnen \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom 04.10.2003 bis zum 31.10.2010 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn sogleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nan sie einen Betrag in H\u00f6he von 1.083,20 \u20ac nebst 5 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom 04.10.2003 bis zum 31.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4ger zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, was die Klageabweisung im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 anbelangt, und wiederholt in diesem Zusammenhang die Auffassung, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig. Er ist zudem der Ansicht, zu Unrecht zur Zahlung au\u00dfergerichtlicher Kosten verurteilt worden zu sein. Diese schulde er nicht, da die Kl\u00e4ger mit beiden au\u00dfergerichtlichen Schreiben mehr verlangt h\u00e4tten, als ihnen zustehe. Die Abmahnung habe sich auf eine angesichts der Teill\u00f6schung zu weite Fassung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 bezogen. Die Abschlusserkl\u00e4rung gehe aus mehreren, von ihm n\u00e4her ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden \u00fcber das hinaus, was den Kl\u00e4gern zugestanden habe. Au\u00dferdem hat der Beklagte mit seinem Rechtsmittel zun\u00e4chst auch begehrt, seine Verurteilung im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform 1 zeitlich zu befristen, um dem zwischenzeitlichen Schutzdauerablauf Rechnung zu tragen. Er beanstandet weiter die Streitwertfestsetzung des Landgerichts und die von diesem ausgeworfene Kostenquote.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt nach R\u00fccknahme seiner weitergehenden Berufung,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.12.2009 unter Abweisung der diesbez\u00fcglichen Klage abzu\u00e4ndern, soweit er nach Ziffer I. 3. des landgerichtlichen Tenors zur Zahlung von 2.843,40 \u20ac nebst Zinsen verurteilt worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>\ndie Berufung des Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie treten dem Begehren des Beklagten im Einzelnen entgegen und machen insbesondere geltend, sie h\u00e4tten au\u00dfergerichtlich nie mehr verlangt, als ihnen nach dem Schutzumfang des Klagegebrauchsmusters zustehe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Beide Rechtsmittel sind zul\u00e4ssig. In der Sache hat die Berufung der Kl\u00e4ger keinen Erfolg, die Berufung des Beklagten nur zum Teil.<\/p>\n<p>I. Berufung der Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 und der f\u00fcr das Aufforderungsschreiben geltend gemachten Patentanwaltskosten zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verletzt Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft nach seiner einleitenden Erl\u00e4uterung eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere Speise\u00f6len, mittels eines Filters. Solche Reinigungsvorrichtungen waren im Stand der Technik bekannt. Allerdings musste die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit abgesaugt werden, um sie dem Filter zuf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Das Klagegebrauchsmuster hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung zu schaffen, mit welcher die Fl\u00fcssigkeit wesentlich einfacher, schneller und ggf. ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt wird. Diese Aufgabe wird mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung dadurch erreicht, dass der Filter einer Pumpe nachgeschaltet ist und beide in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch sieht das Klagegebrauchsmuster demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len,<\/p>\n<p>2. mit einer in einem Tauchgeh\u00e4use (1) angeordneten Pumpe (8, 11, 12) und<\/p>\n<p>3. mit einem Filter (25), welcher<br \/>\na. der Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist und<br \/>\nb. in einem Filtergeh\u00e4use (2) angeordnet ist.<\/p>\n<p>4. Das Tauchgeh\u00e4use (1) und das Filtergeh\u00e4use (2) sind beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar.<\/p>\n<p>5. Zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ist ein Schacht (20) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen.<\/p>\n<p>6. Dem Tauchgeh\u00e4use (1) ist das Filtergeh\u00e4use (2) entfernbar zugeordnet.<\/p>\n<p>Mit der Vorgabe der entfernbaren Zuordnung von Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use in Merkmal 6 tr\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster dem Umstand Rechnung, dass Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use aufgrund des unmittelbaren Kontaktes mit der zu reinigenden Fl\u00fcssigkeit nach deren Filtrierung selber der Reinigung bed\u00fcrfen. So hei\u00dft es auf S. 3 Z. 12 \u2013 15 der Klagegebrauchsmusterschrift, \u201edass die Geh\u00e4use so miteinander gekoppelt sind, dass sie auch schnell auseinander genommen werden k\u00f6nnen, wodurch die Reinigung erleichtert wird\u201c. Dass es sich hierbei nach der Klagegebrauchsmusterschrift um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform handelt, hat nach der beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Anspruchs 1, durch die Unteranspruch 10 in den Hauptanspruch aufgenommen wurde, keine Bedeutung mehr. Die genannte Beschreibungsstelle kann der Durchschnittsfachmann sowohl grammatikalisch als auch funktionell nur dahingehend verstehen, dass die Reinigung beider Geh\u00e4use mit all ihren Bestandteilen und nicht nur die Reinigung des sich im Filtergeh\u00e4use befindenden Filters gemeint ist. Denn nicht nur der Filter, sondern beide eingetauchten Geh\u00e4use bed\u00fcrfen nach dem Gebrauch der Vorrichtung der S\u00e4uberung. Das wird best\u00e4tigt durch S. 7 Z. 27 \u2013 29 der Klagegebrauchsmusterschrift, wo darauf hingewiesen wird, dass \u201edurch die L\u00f6sung des Filtergeh\u00e4uses vom Tauchgeh\u00e4use das Filtergeh\u00e4use leicht gereinigt werden kann\u201c. Dies widerlegt zum einen die Auffassung der Kl\u00e4ger, dass es dem Klagegebrauchsmuster nur um die Reinigung der Fl\u00fcssigkeit und des Filters gehe, was beides einen schnellen Zugriff auf den Filter voraussetze, der durch die entfernbare Zuordnung (allein) erm\u00f6glicht werden solle. Es bedeutet aber auch, dass eine komplette L\u00f6sbarkeit der beiden Geh\u00e4use voneinander durch Aufhebung ihrer Kopplung erfindungswesentlich und mit dem Merkmal \u201eentfernbar zugeordnet\u201c umschrieben ist. Denn nur eine komplette L\u00f6sbarkeit gew\u00e4hrleistet die leichte Reinigung, da nur dann zwei separat handhabbare Teile erzielt werden, die zudem beide an allen ihren Au\u00dfenseiten uneingeschr\u00e4nkt der Reinigung zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>In diesem Sinne hat auch das Bundespatentgericht das Klagegebrauchsmuster verstanden. Sein diesbez\u00fcglicher Beschluss vom 29.10.2008 im L\u00f6schungsverfahren 5 W (pat) 455\/07 (Anlage K 6) stellt, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, eine sachverst\u00e4ndige Stellungnahme dar. In diesem Beschluss hei\u00dft es auf S. 14 Mitte und S. 19 Mitte, dass das Filtergeh\u00e4use erfindungsgem\u00e4\u00df am Tauchgeh\u00e4use nicht so fest angeordnet sein soll, dass es nur schwierig, nur mit Werkzeugen und nur durch Fachpersonen l\u00f6sbar ist, wie z.B. fest in ein Auto eingebaute Motorteile. Es soll sich vielmehr leicht und einfach l\u00f6sen lassen, wie z.B. der Aschenbecher in einem Auto, der sich mit einem Handgriff aus seinem Fach herausziehen l\u00e4sst. Auf S. 19 hei\u00dft es zudem: \u201eEine leichte Abtrennbarkeit des ganzen Filtergeh\u00e4uses zieht die (Entgegenhaltung) D5 demnach nicht in Betracht.\u201c, was im Umkehrschluss zum Ausdruck bringt, dass das Klagegebrauchsmuster eine solche leichte Abtrennbarkeit des ganzen Filtergeh\u00e4uses lehrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 eine entfernbare Zuordnung von Filtergeh\u00e4use und Tauchgeh\u00e4use im gerade genannten Sinn aufweist, behaupten die Kl\u00e4ger nicht (mehr). Die nach Inaugenscheinnahme eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 vom Landgericht getroffene Feststellung, die dort vorhandenen Schrauben seien verschwei\u00dft und nicht ohne Substanzverletzung l\u00f6sbar, wird von ihnen nicht angegriffen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht desweiteren festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die Vorteile der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die durch die Abklappbarkeit des Filtergeh\u00e4uses vom Tauchgeh\u00e4use erreichte Erleichterung der Reinigung bleibt hinter derjenigen zur\u00fcck, die durch eine komplette r\u00e4umliche Trennung beider Geh\u00e4use erzielt wird und soeben beschrieben worden ist.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch der Kl\u00e4ger auf Erstattung der f\u00fcr das Abschlussschreiben geltend gemachten Patentanwaltskosten verneint.<br \/>\nZwar steht die grunds\u00e4tzlich auch solche Kosten umfassende Schadensersatzpflicht des Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG wegen Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 rechtskr\u00e4ftig fest, da der Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil insoweit keine Berufung eingelegt hat.<br \/>\nDie Erstattungsf\u00e4higkeit von Patentanwaltskosten f\u00fcr die Mitwirkung an einem Abschlussschreiben setzt jedoch die Feststellung voraus, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich war (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE 9, 35 \u2013 Patentanwaltskosten f\u00fcr Abschlussschreiben). Die Kl\u00e4ger haben diese Erforderlichkeit auf Nachfrage des Senats in der Sitzung vom 03.03.2011 damit begr\u00fcndet, dass der Rechtsbestand des KIagegebrauchsmusters im Verh\u00e4ltnis zum Beklagten weiter ungekl\u00e4rt gewesen sei. Das vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Zwar entfaltet die Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts vom 29.20.2008 im L\u00f6schungsverfahren 5 W (pat) 455\/07 keine Rechtskraft gegen\u00fcber dem an diesem Verfahren nicht beteiligten Beklagten. In Kenntnis dieser Entscheidung, die sich mit diversen, von dritter Seite gegen\u00fcber dem Klagegebrauchsmuster erhobenen Einwendungen auseinander setzt, haben die Kl\u00e4ger jedoch im Vertrauen auf die Bestandskraft des Klagegebrauchsmusters die einstweilige Verf\u00fcgung vom 08.12.2008 gegen\u00fcber dem Beklagten erwirkt. Dass und weshalb ihnen anschlie\u00dfend Zweifel gekommen sind, die eine Pr\u00fcfung der Bestandskraft vor Abfassung des Abschlussschreibens notwendig machten, ist weder ersichtlich noch dargelegt.<\/p>\n<p>II. Berufung des Beklagten<\/p>\n<p>Die Berufung des Beklagten ist im noch zur Entscheidung gestellten Umfang zum Teil begr\u00fcndet und zum Teil unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern steht der ihnen vom Landgericht in H\u00f6he von 2.843,40 \u20ac zugesprochene Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Kosten nur in H\u00f6he von 1.083,20 \u20ac zu. Der ihnen in H\u00f6he von 1.760,20 \u20ac zugesprochene Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Abmahnung mit Schreiben vom 05.05.2006 (Anlage K 13) war unberechtigt, da sie sich auf eine nicht bestandsf\u00e4hige Fassung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 st\u00fctzt. Sie bezog sich auf die durch Eingabe vom 24.04.2006 beschr\u00e4nkte Fassung des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1. Dies folgt sowohl aus dem Anschreiben vom 05.05.2006 selbst als auch aus dem Text der beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung. Nach der Eingabe vom 24.04.2006, auf die im Anschreiben vom 05.05.2006 Bezug genommen wird und die diesem Anschreiben beigef\u00fcgt war, lautet Anspruch 1 wie folgt:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters (25), welcher einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass Pumpe und Filter zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigketi einsetzbar sind und zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ein Schacht (20) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeiten vorgesehen ist.\u201c<br \/>\nDementsprechend ist auch die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung formuliert. Die Beschr\u00e4nkung mit Eingabe vom 24.04.2006 besteht \u2013 wie es im Schreiben vom 24.04.2006 an das Deutsche Patent- und Markenamt (Anlage B-K 3) auch ausdr\u00fccklich hervorgehoben wird \u2013 in einer Zusammenfassung der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 1 und 2. Dies entspricht jedoch nicht der durch das Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung des Anspruchs 1. Vielmehr hat in diese noch der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 10 Eingang gefunden. Wie dem vorliegenden Beschluss des Bundespatentgerichts vom 29.10.2008 (Anlage K 6, dort S. 6) zu entnehmen ist, beruht dies auf einer weiteren Beschr\u00e4nkung der verteidigten Anspr\u00fcche mit Eingabe der Kl\u00e4ger vom 24.07.2006.<br \/>\nDass die Abmahnung gegen\u00fcber dem Beklagten erfolgreich auf diese weiter eingeschr\u00e4nkte Fassung h\u00e4tte gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, f\u00fchrt nicht zur Erstattungsf\u00e4higkeit der Kosten f\u00fcr die auf die nicht bestandsf\u00e4hige Fassung des Klagegebrauchsmusters gest\u00fctzte Abmahnung. Denn die Rechtswidrigkeit der Abmahnung entf\u00e4llt nicht bereits dadurch, dass die Verwarnung auf eine andere Rechtsgrundlage (z.B. anstatt auf einen schutzunf\u00e4higen Hauptanspruch auf eine schutzf\u00e4hige Anspruchskombination) h\u00e4tte gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 442).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHingegen schuldet der Beklagte Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die den Kl\u00e4gern durch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung entstanden sind. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch.<\/p>\n<p>aa) Dass der Beklagte zu den in der Abschlusserkl\u00e4rung beschriebenen Rechtsfolgen verpflichtet war, steht nach seiner rechtskr\u00e4ftigen, weil von ihm dem Grunde nach nicht angegriffenen Verurteilung bzgl. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 fest und ist nicht mehr zur \u00dcberpr\u00fcfung durch den Senat gestellt. Von daher bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>bb) Dass die Abschlusserkl\u00e4rung keine ausdr\u00fccklich auf die H\u00f6chstdauer des Klageschutzrechts hinweisende zeitliche Befristung enthielt, steht der Berechtigung des kl\u00e4gerischen Begehrens auf Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung nicht entgegen. So wie beim Klageantrag davon ausgegangen wird, dass er und die mit ihm erstrebte Entscheidung immanent auf den nach dem Gesetz h\u00f6chstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum beschr\u00e4nkt ist (vgl. BGH GRUR 2010, 996 \u2013 Bordako), ist gleiches auch bei dem au\u00dfergerichtlichen Begehren auf Abgabe einer entsprechenden Abschlusserkl\u00e4rung der Fall.<\/p>\n<p>cc) Die dem Beklagten vorgelegte Erkl\u00e4rung war auch ausreichend bestimmt, um das ihr zugrunde liegende Schutzrecht und damit die H\u00f6chstdauer der Verpflichtung bestimmen zu k\u00f6nnen. Dass die Erkl\u00e4rung (Anlage B 7, Bl. 125 f GA) auf die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.12.2008 \u2013 Az.: 4a O 288\/08 \u2013 Bezug nahm, in der das Schutzrecht nicht ausdr\u00fccklich genannt ist, \u00e4ndert daran nichts. Zur Bestimmung des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes sind ohnehin Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde, bei Entscheidungen ohne solche sogar das Parteivorbringen heranzuziehen, um den Streitgegenstand bestimmen zu k\u00f6nnen (vgl. Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Vor \u00a7 322 Rdnr. 31 m.w.N.). Vorliegend enth\u00e4lt das die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigende Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.01.2001 alle zur Bestimmung des Entscheidungssatzes notwendigen Angaben, u.a. die Bezeichnung des der Verurteilung zugrunde liegenden Schutzrechts.<\/p>\n<p>dd) Mit dem in der Abschlusserkl\u00e4rung vorformulierten Verzicht auf die Rechte aus \u00a7\u00b0927 ZPO h\u00e4tte sich der Beklagte nicht der M\u00f6glichkeit begeben, bei einem sp\u00e4teren vorzeitigen Wegfall des Klageschutzrechtes Vollstreckungsgegenklage oder Restitutionsklage zu erheben. Da ein solcher Verzicht den Gl\u00e4ubiger nicht besser stellen soll, als er bei einem rechtskr\u00e4ftigen Hauptsachetitel st\u00fcnde, braucht die Abschlusserkl\u00e4rung solche Einwendungen nicht auszuschlie\u00dfen, die der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach \u00a7 767 ZPO auch gegen einen rechtskr\u00e4ftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen k\u00f6nnte. Wird in einer Abschlusserkl\u00e4rung auf die Rechte aus \u00a7\u00a7 924, 926 und 927 ZPO ohne ausdr\u00fcckliche Einschr\u00e4nkung verzichtet, so kann dem Verzicht nach Treu und Glauben kein weitergehender Erkl\u00e4rungsinhalt beigemessen werden, als er f\u00fcr den Zweck der Abschlusserkl\u00e4rung, die angestrebte Gleichstellung des vorl\u00e4ufigen mit dem Hauptsachetitel zu erreichen, erforderlich ist (vgl. BGH GRUR 2009, 1096 \u2013 Mescher wei\u00df).<\/p>\n<p>ee) Weshalb sich aus dem vom Beklagten behaupteten Verhalten des Kl\u00e4gers zu 2) ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 08.12.2008 ergeben soll, ist weder ersichtlich noch vom Beklagten erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>ff) Ob die Kl\u00e4ger das entsprechende Honorar ausgeglichen haben, was nicht vorgetragen ist, kann offen bleiben. Haben sie es nicht getan und stand ihnen deshalb zun\u00e4chst \u201enur\u201c ein Freistellungsanspruch gegen\u00fcber dem Beklagten zu, ist dieser Anspruch nach der endg\u00fcltigen Erf\u00fcllungsverweigerung durch den Beklagten in einen Zahlungsanspruch \u00fcbergegangen (vgl. OLG K\u00f6ln, OLGR 2008, 430).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 516 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die erste Instanz wird in Ab\u00e4nderung der landgerichtlichen Festsetzung auf 150.000,- \u20ac festgesetzt, \u00a7 63 Abs. 3 GKG. Dass dieser Betrag das mit der Klage verfolgte kl\u00e4gerische Interesse im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 zutreffend widerspiegelt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Unstreitig ist jedoch auch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 nach Erlass und Aufrechterhaltung der gegen sie gerichteten einstweiligen Verf\u00fcgung vom Beklagten durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ersetzt worden ist und zu keiner Zeit beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nebeneinander vertrieben wurden. Dies rechtfertigt es, es trotz der Klageerweiterung im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 bei dem Streitwert von 150.000,- \u20ac zu belassen.<\/p>\n<p>Streitwert f\u00fcr die Berufung: bis 80.000,- \u20ac<br \/>\nDavon entfallen auf die Berufung der Kl\u00e4ger 75.000,- \u20ac. Dieser Betrag erscheint im Verh\u00e4ltnis zum Streitwert erster Instanz unter Ber\u00fccksichtigung des zwischenzeitlichen Ablaufs des Klageschutzrechts angemessen. Das Begehren des Beklagten ist keinesfalls mit mehr als 5.000,- \u20ac anzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1578 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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