{"id":1870,"date":"2011-01-13T17:00:58","date_gmt":"2011-01-13T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1870"},"modified":"2016-06-03T12:45:15","modified_gmt":"2016-06-03T12:45:15","slug":"2-u-210-bohrfutter-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1870","title":{"rendered":"2 U 2\/10 &#8211; Bohrfutter III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1584<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nVers\u00e4umnisurteil vom 13. Januar 2011, Az. 2 U 2\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3397\">4b O 133\/07<\/a><br \/>\nRechtsmittelinstanz 1: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1829\">2 U 111\/09<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.)<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 16.04.2003 bis zum 10.10.2008<\/p>\n<p>schl\u00fcssellos zu spannende Bohrfutter mit einem an ihrem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eine Spindelaufnahme aufweisenden Futterk\u00f6rper, in dem in geneigt zur Futterachse verlaufenden F\u00fchrungsaufnahmen Spannbacken gef\u00fchrt sind, die mittels einer Zahnreihe in Eingriff mit dem Spanngewinde eines gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper drehbar gelagerten Gewinderinges stehen, und mit einer am axial vorderen Ende des Futterk\u00f6rpers angeordneten, f\u00fcr die Verdrehung des Gewindes gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper vorgesehenen Spannh\u00fclse,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen an dem axial vorderen Ende der Spannh\u00fclse eine die Spannh\u00fclse au\u00dfen abdeckende Au\u00dfenh\u00fclse drehbar gelagert ist, so dass im Bohrbetrieb mit dem sich schnell drehenden Bohrfutter sich der Futterk\u00f6rper mit der Spannh\u00fclse innerhalb der Au\u00dfenh\u00fclse dreht, wenn diese abgebremst wird.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter 1.) bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 302 XXX (Klagepatent), dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 502 12 XYX.4 gef\u00fchrt wird. Seine Anmeldung wurde am 16.04.2003, der Hinweis auf seine Erteilung am 10.09.2008 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Bohrfutter. Sein vorliegend streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt:<\/p>\n<p>Schl\u00fcssellos zu spannendes Bohrfutter (1)<\/p>\n<p>1. mit einem Futtterk\u00f6rper (2),<br \/>\na. der an seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eine Spindelaufnahme (3) aufweist,<br \/>\nb. in dem Spannbacken (7) gef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>2. mit Spannbacken (7),<br \/>\na. die in F\u00fchrungsaufnahmen (6) gef\u00fchrt sind, die geneigt zur Futterachse (5) verlaufen,<br \/>\nb. die mittels einer Zahnreihe (8) mit dem Spanngewinde eines Gewinderinges (9) in Eingriff stehen, der gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper (2) drehbar gelagert ist;<\/p>\n<p>3. mit einer Spannh\u00fclse (11),<br \/>\na. die am axial vorderen Ende des Futterk\u00f6rpers (2) angeordnet ist,<br \/>\nb. die f\u00fcr die Verdrehung des Gewinderinges (9) gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper (2) vorgesehen ist;<\/p>\n<p>4. mit einer Au\u00dfenh\u00fclse (17),<br \/>\na. die an dem axial vorderen Ende der Spannh\u00fclse (11) drehbar gelagert ist,<br \/>\nb. die die Spannh\u00fclse (11) au\u00dfen abdeckt,<br \/>\nc. innerhalb welcher sich im Bohrbetrieb mit dem sich schnell drehenden Bohrfutter (1) der Futterk\u00f6rper (2) mit der Spannh\u00fclse (11) dreht, wenn diese [die Au\u00dfenh\u00fclse (17)] abgebremst wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das Bohrfutter herstellt. Auf der Eisenwarenmesse legte sie die als Anlage K 7 vorgelegte Werbebrosch\u00fcre aus. Das von der Beklagten hergestellte Bohrfutter gem\u00e4\u00df Anlage K 9 konnte die Kl\u00e4gerin auf dem deutschen Markt erwerben. Die in der Anlage B 8 bezeichneten Bohrfutter lieferte die Beklagte im August 2006 an die Firma A, die in der Anlage B 9 bezeichneten im Juni 2005 und Juli 2007 an die Firma B. \u00dcber die Firma C Trading Ltd. lieferte die Beklagte am 1.10.2007 Bohrfutter wie in der Anlage K 15 abgebildet an die Firma D-elektrik GmbH &amp; Co. Elektromotorenfabrik.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht im Verfahren 4b O 113\/07 (= I-2 U 111\/09) die Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df den Anlagen K 9, K 15, B 8, B 9 und K 7 Seiten 25 bis 40 als das europ\u00e4ische Patent 1 055 ZZZ verletzend angegriffen und die Beklagte insoweit auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Entsch\u00e4digung\/Schadenersatz in Anspruch genommen. Diese Klage hat sie in der Berufung erweitert und nunmehr auch eine Verletzung des Klagepatents durch die genannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geltend gemacht. Die sodann abgetrennte Klageerweiterung hat sie im Termin am 11.11.2010 im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df den Anlagen B 8, B 9, K 7 S. 25 \u2013 26, S. 28 \u2013 30 und S. 35 \u2013 40 zur\u00fcckgenommen. Sodann hat sie sich unter R\u00fccknahme des weitergehenden Begehrens darauf beschr\u00e4nkt, die tenorierten Rechtsfolgen verlangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten erster Instanz haben mitgeteilt, dass sie die Kl\u00e4gerin nicht mehr vertreten. Andere Rechtsanw\u00e4lte haben sich nicht bestellt. Im Termin am 11.11.2010 ist f\u00fcr die Beklagte niemand aufgetreten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage hat, soweit sie von der Kl\u00e4gerin noch weiter verfolgt wird, n\u00e4mlich hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsformen nach Anlagen K 9 und K 15 und im Hinblick auf die noch begehrte Feststellung der Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten und eine entsprechende Verurteilung zur Auskunft in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nSie ist zul\u00e4ssig. Die im Berufungsrechtszug des Verfahrens I-2 U 111\/09 vorgenommene Klageerweiterung war sachdienlich im Sinne von Paragraph (\u00a7) 533 Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), da das neu eingef\u00fchrte Schutzrecht dieselbe Erfindung betrifft wie die im Verfahren I-2 U 111\/09 streitgegenst\u00e4ndliche, \u00fcberwiegend dieselben Ausf\u00fchrungsformen angegriffen werden wie mit dem urspr\u00fcnglichen Klageschutzrecht und der Kl\u00e4gerin bei erstinstanzlicher Klage mit gewichtigen Argumenten \u00a7 145 Patentgesetz (PatG) entgegengehalten h\u00e4tte werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAuch die Voraussetzungen des \u00a7 533 Nummer 2 ZPO sind erf\u00fcllt. Die Tatsachen, auf die die erweiterte Klage gest\u00fctzt wird, sind vom Senat schon deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 529 ZPO zu ber\u00fccksichtigen, weil sie unstreitig sind.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte war im Termin am 11.11.2010 s\u00e4umig. Sie war \u00fcber ihre erstinstanzlichen Prozessbevollm\u00e4chtigen zu diesem Termin ordnungsgem\u00e4\u00df geladen. Deren Bevollm\u00e4chtigung gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Absatz 1 ZPO fort, da die K\u00fcndigung des Vollmachtsvertrages in Anwaltsprozessen wie dem vorliegendem erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit entfaltet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie aufgrund der S\u00e4umigkeit der Beklagten allein vorzunehmende Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 331 Absatz 1 ZPO ergibt, dass die Beklagte mit den allein noch streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den angemeldeten Gegenstand des Klagepatents nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Anmeldung benutzt hat.<br \/>\nDie Verwirklichung der oben genannten Merkmale hat die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt. Ihr Vorbringen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 331 Absatz 1 ZPO als zugestanden anzusehen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDaraus ergeben sich die von der Kl\u00e4gerin noch begehrten Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patentanmeldung schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel II \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber internationale Patent\u00fcbereinkommen (IntPat\u00dcG) die von dieser beanspruchte Entsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Absatz 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zur Entsch\u00e4digung zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass die schutzrechtstangierenden Handlungen der Beklagten einen Entsch\u00e4digungsanspruch ausgel\u00f6st haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr \u00fcber den Umfang der begangenen Handlungen Auskunft erteilt hat, was sie gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB schuldet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Absatz 2 Nr.1 und 269 Absatz 3 Satz 2 1. Halbsatz ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin ihr Begehren noch weiter verfolgt und obsiegt, geschieht dies im Verh\u00e4ltnis zum zur\u00fcckgenommenen Teil der Klage in so geringem Umfang, dass es gerechtfertigt ist, ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nummer 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000.- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1584 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Vers\u00e4umnisurteil vom 13. 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