{"id":1866,"date":"2011-04-28T17:00:21","date_gmt":"2011-04-28T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1866"},"modified":"2016-06-03T14:10:36","modified_gmt":"2016-06-03T14:10:36","slug":"2-u-1610-seilzugvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1866","title":{"rendered":"2 U 16\/10 &#8211; Seilzugvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1666<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. April 2011, Az. 2 U 16\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3234\">4a O 134\/09<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 22. Dezember 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Absatz II. 1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erh\u00e4lt:<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\ndie in Abschnitt I. 1. des landgerichtlichen Urteilsausspruches bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 1. September 2008 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse<br \/>\na) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 200 07 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1. unterbreitet und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits zur\u00fcckgezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalentes f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>b) aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird hinsichtlich beider Beklagten auf 30.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 29. April 2000 angemeldeten, am<br \/>\n9. November 2000 eingetragenen und am 14. Dezember 2000 im Patentblatt bekanntgemachten deutschen Gebrauchsmusters 200 07 XXX (Klagegebrauchsmuster, Anlage rop 1) betreffend eine Seilzugvorrichtung; die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters ist am 29. April 2010 abgelaufen. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Verpflichtung der Beklagten, die aus dem Klageschutzrecht angegriffenen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen.<br \/>\nDie im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 lauten wie folgt:<br \/>\n1.<br \/>\nSeilzugvorrichtung mit einer in einem Geh\u00e4use (5) gelagerten, angetriebenen und am Umfang eine Seilrille (21) aufweisenden Treibscheibe (20) und mit einem durchlaufenden Seil (1), dessen Lasttrum (2) durch eine Geh\u00e4useeintritts\u00f6ffnung (6) in den Geh\u00e4useinnenraum (4) eintritt, die Treibscheibe (20) umschlingt und am Umschlingungswinkel von mindestens einem Andruckelement (25, 26) in die Seilrille (21) der Treibscheibe (20) gedr\u00fcckt wird, dadurch gekennzeichnet, dass im Geh\u00e4useinnenraum (4) eine wenigstens zwei drehbare Rollen (40) und einen Schalter (70) aufweisende \u00dcberlastsicherung angeordnet ist, wobei eine der Rollen (40) eine am Lasttrum (2) anliegende und vertikal zu ihrer Drehachse (D) verschiebbare Abtastrolle (40) bildet, durch deren Verschiebebewegung im \u00dcberlastfall der Schalter (70) zum Abschalten des Antriebs best\u00e4tigt wird, und wobei die andere Rolle die Treibscheibe (20) ist.<br \/>\n7.<br \/>\nSeilzugvorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Abtastrolle (40) an einem Kipphebel (50) gelagert ist, der vorzugsweise einen hohlen Profilquerschnitt aufweist und durch den der Lasttrum (2) l\u00e4ngs hindurchgef\u00fchrt ist.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagegebrauchsmusters erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels und zeigt den die \u00dcberlastsicherung enthaltenden Abschnitt der Seilzugvorrichtung mit abgenommenem Geh\u00e4usedeckel in Seitenansicht.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberlastsicherung besteht aus einer Seileinlaufrolle (30), der Treibscheibe (20) und der Abtastrolle (40), die an dem Hebel (50) schwenkbar um die Achse (S) gelagert ist und das Seil (1) im Normalzustand leicht ablenkt. \u00dcberschreitet der am Lasttrum (unter Last stehender Teil des Seiles) wirkende Zug die zul\u00e4ssige Nutzlast, gibt die Feder (60) unter dem \u00fcber die Abtastrolle (40) auf den Hebel (50) \u00fcbertragenen Druck nach, wodurch der Schalter (70) bet\u00e4tigt und der Antrieb elektrisch abgeschaltet wird.<br \/>\nW\u00e4hrend der Laufzeit des Klageschutzrechtes stellte die am 31. Januar 2008 gegr\u00fcndete Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, her und vertrieb Seilzugvorrichtungen, deren Ausgestaltung aus der nachstehend wiedergegebenen von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop 11 vorgelegten Fotografie und der von den Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellten Konstruktionszeichnung ersichtlich ist, die nachstehend ebenfalls wiedergegeben wird (als Anlage rop 10 von der Kl\u00e4gerin und als Anlage B 3 von den Beklagten koloriert).<\/p>\n<p>Das im Lieferumfang nicht enthaltene Drahtseil konnte bei den Beklagten separat bestellt werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht darin eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters im Umfang der Schutzanspr\u00fcche 1 und 7 und hat die Beklagten vor dem Landgericht auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz in Anspruch genommen und die Erstattung au\u00dfergerichtlich entstandener Patentanwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten verlangt. Die Beklagten haben eingewandt, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig und werde durch die angegriffene Vorrichtung nicht verletzt. Abgesehen davon seien R\u00fcckruf und Vernichtung der angegriffenen von ihnen hergestellten und ausgelieferten Gegenst\u00e4nde unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Verschulden k\u00f6nne ihnen nicht vorgeworfen werden; sie seien davon ausgegangen, die Treibscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht Bestandteil der \u00dcberlastsicherung; in dieser Annahme habe sie die Stellungnahme des von ihnen befragten Patentanwalts von Schorlemer (Anlage rop 14) best\u00e4rkt. Auch lasse sich die integrierte \u00dcberlastsicherung auf einfache Weise \u2013 etwa durch Trennen des elektrischen Schalters \u2013 deaktivieren und binnen einer halben Stunde durch eine externe \u00dcberlastsicherung ersetzen.<br \/>\nMit Urteil vom 22. Dezember 2009 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zu 1. u.a. dazu verurteilt (Absatz II. des Urteilsausspruches),<br \/>\ndie vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 1.September 2008 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse<br \/>\na)<br \/>\nzur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 200 07 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1. unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird,<br \/>\nb)<br \/>\naus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1. die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Seilzugvorrichtungen eine schuldhafte Verletzung des Klagegebrauchsmusters darstellen, das gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik schutzf\u00e4hig sei. Den Anspruch auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Seilzugvorrichtungen aus den Vertriebswegen hat das Landgericht nur gegen die Beklagte zu 1. und nicht auch gegen den Beklagten zu 2. zuerkannt und h\u00e4lt eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr nicht gegeben. Soweit die Beklagte zu 1. geltend gemacht habe, die integrierte \u00dcberlastsicherung sei einfach deaktivier- bzw. in etwa 30 Minuten gegen eine externe \u00dcberlastsicherung austauschbar, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die beanstandete Vorrichtung auf ebenso einfache Weise wieder in den schutzrechtsverletzenden Zustand zur\u00fcckversetzt werden k\u00f6nne. Hiermit sei zu rechnen, weil die Integrierung der \u00dcberlastsicherung in das Geh\u00e4use der Seilzugvorrichtung diverse in der Klagegebrauchsmusterschrift n\u00e4her beschriebene Vorteile gegen\u00fcber externen Sicherungen biete. Auch sei die Beklagte zu 1. dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegen getreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr den Betrieb mit einer externen \u00dcberlastsicherung nicht ausgelegt, insbesondere fehlten Befestigungsvorrichtungen f\u00fcr die externe \u00dcberlastsicherung. Der Anspruch auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sei auch nicht deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil die Laufzeit des Klagegebrauchsmusters am 29. April 2010 ende. Es gelte zu verhindern, dass der Verletzer aus seinen rechtswidrigen Handlungen ungerechtfertigte Vorteile behalte, was den Schutz des Gebrauchsmusters zum Ende seiner Laufzeit hin faktisch entwertete. Besondere Umst\u00e4nde, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere k\u00f6nne die Beklagte sich nicht auf eine besonders geringe Schuld berufen. Auch ein besonders geringer Schaden sei nicht anzunehmen, denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten seien die angegriffenen Seilzugvorrichtungen zu einem St\u00fcckpreis von 2.500,&#8211; Euro bis 3.400,&#8211; Euro ver\u00e4u\u00dfert worden. Da die Beklagte zu 1. erst am 31. Januar 2008 gegr\u00fcndet worden sei, k\u00f6nnten sich ihre Produkte erst seit kurzem auf dem Markt befinden, so dass allenfalls geringf\u00fcgige Wertverluste denkbar seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nIn dem am 9. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Berufungsschriftsatz werden im Rubrum beide Beklagten aufgef\u00fchrt und als \u201eBeklagte und Berufungskl\u00e4gerin\u201c bezeichnet. Sodann wurde erkl\u00e4rt, \u201edie Beklagten und Berufungskl\u00e4ger\u201c w\u00fcrden von allen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanw\u00e4lten der Soziet\u00e4t vertreten, die namens und mit Vollmacht \u201eder Beklagten und Berufungskl\u00e4ger\u201c gegen das angefochtene Urteil Berufung eingelegten. Am Ende des Schreibens wurde angezeigt, dass \u201edie Beklagten\u201c in der Berufungsinstanz Patentanwalt Klaus G. A zur Mitwirkung bestimmt \u201ehaben\u201c. In der Berufungsbegr\u00fcndung vom 12. April 2010 wurde der Antrag angek\u00fcndigt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil im Umfang des Ausspruches zu II. 1. a) und b) aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndie Klage insoweit abzuweisen und der Beklagten zu 1. zu gestatten, die angegriffenen Seilwinden, soweit sie an Kunden ausgeliefert sind, so umzubauen, dass die \u00dcberlastsicherung extern angeordnet wird und die Bohrungen f\u00fcr die interne \u00dcberlastsicherung unbrauchbar gemacht werden.<br \/>\nDer Beklagte zu 2. hat seine Berufung inzwischen zur\u00fcckgenommen. Die Beklagte zu 1. meint nach wie vor, der R\u00fcckruf der angegriffenen Gegenst\u00e4nde sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Der durch die Gebrauchsmusterverletzung der Kl\u00e4gerin entstandene Schaden sei minimal. Sie \u2013 die Beklagte zu 1. \u2013 habe 14 Seilwinden f\u00fcr insgesamt etwa 30.000,&#8211; Euro verkauft; nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie ergebe sich daraus ein Schaden von 125,&#8211; Euro bis 170,&#8211; Euro pro Seilwinde. Die durch den R\u00fcckruf entstandenen Kosten erreichten dagegen ein Vielfaches. Die Seilwinden m\u00fcssten beim Kunden ausgebaut und durch neue ersetzt werden, was f\u00fcr jeden Austausch rund 10.000,&#8211; Euro Kosten einschlie\u00dflich des Ersatzes etwaiger Stillstandsch\u00e4den verursache. Ein R\u00fcckruf belaste die Kundenbeziehung erheblich. Ihr k\u00f6nne allenfalls leichte Fahrl\u00e4ssigkeit vorgeworfen werden, weil sie sich auf die Meinung des hinzugezogenen Patentanwaltes verlassen habe, ohne diese zu hinterfragen. Nicht zuletzt sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagegebrauchsmuster inzwischen abgelaufen sei. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei es jedenfalls, neben den noch nicht eingebauten auch die schon eingebauten Seilwinden zur\u00fcckzurufen. In jedem Fall m\u00fcsse ihr gestattet werden, die angegriffenen Seilwinden umzur\u00fcsten. Durch einen modularen Aufbau sei der Ausbau der internen \u00dcberlast m\u00f6glich. Dabei w\u00fcrden auch die Aufnahmebohrungen unbrauchbar gemacht, um einen sp\u00e4teren Wiedereinbau einer internen \u00dcberlast zu verhindern. Die Berufsgenossenschaft habe die externe \u00dcberlast bereits genehmigt.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil im Umfang des Ausspruches zu I. 1. a) und b) aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndas angefochtene Urteil im Umfang des Ausspruches zu II. 1. a) und b) aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte zu 1. verpflichtet werden soll, die im Besitz ihrer gewerblichen Abnehmer befindlichen und nicht lediglich die nicht von den Abnehmern eingebauten und in deren Besitz befindlichen Seilwinden aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diese schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 200 07 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1. unterbreitet wird und dem gewerblichen Abnehmer f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalenz f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird,<br \/>\n\u00e4u\u00dferst hilfsweise,<br \/>\ndas angefochtene Urteil im Umfang des Ausspruches zu II. 1. a) und b) aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen und der Beklagten zu 1. vorzubehalten, die streitgegenst\u00e4ndlichen Seilwinden, soweit sie an Kunden ausgeliefert sind, so umzubauen, dass die \u00dcberlastsicherung extern angeordnet wird und die Bohrungen f\u00fcr die interne \u00dcberlastsicherung unbrauchbar gemacht werden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren einschl\u00e4gigen erstinstanzlichen Sachvortrag vor, der Austausch der Seilwinden verursache keine nennenswerten Kosten, weil lediglich erforderlich sei, die installierte Seilwinde durch L\u00f6sen der Schrauben von der Arbeitsplattform zu trennen, das Seil herauszunehmen, die neue Seilwinde mit der Arbeitsplattform durch Anziehen der Schrauben zu verbinden und das Seil einzulegen. Die Ersetzung der internen durch eine externe \u00dcberlastsicherung komme nicht in Betracht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr den Betrieb mit einer externen \u00dcberlastsicherung nicht vorgesehen; es fehlten die zur Anbringung einer externen \u00dcberlastsicherung zwingend notwendigen zus\u00e4tzlichen Aufh\u00e4ngungen und Befestigungsprofile. Das Ersetzen der integrierten durch eine externe \u00dcberlastsicherung lasse dar\u00fcber hinaus die Zulassung der Berufsgenossenschaft und die CE-Zertifizierung bzw. die EG-Baumusterabnahme erl\u00f6schen. Bei eingebauten Seilwinden m\u00fcsse nach einem Ersatz au\u00dferdem noch eine erneute Einzelabnahme f\u00fcr die Gesamtvorrichtung erwirkt werden, in der die Seilwinde zum Einsatz komme. S\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen verursachten Kosten, die zu den mehr als 800,&#8211; Euro, die eine externe \u00dcberlastsicherung koste, hinzugerechnet werden m\u00fcssten, so dass der Umbau auch unwirtschaftlich sei. Die Gestattung des Umbaus machte die gegebenen Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf, Entfernung und Vernichtung praktisch wertlos. Die Aufnahmebohrungen f\u00fcr die interne \u00dcberlastsicherung unbrauchbar zu machen, bedeutete eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Sicherheit der mit der Arbeitsb\u00fchne bef\u00f6rderten Personen. Da die streitgegenst\u00e4ndlichen Seilwinden grunds\u00e4tzlich f\u00fcr interne \u00dcberlastsicherungen ausgelegt seien, liege es nahe, dass Abnehmer versuchen, die interne \u00dcberlastsicherung wieder zu aktivieren, insbesondere wenn die Seilwinden an Dritte ver\u00e4u\u00dfert seien, die von der Unbrauchbarmachung der Bohrungen nichts w\u00fcssten. Gegen\u00fcber dem ersten Hilfsantrag sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die angegriffenen Seilwinden die Vertriebswege durch den Einbau beim Abnehmer nicht verlie\u00dfen, sondern erst, wenn sie beim privaten Endverbraucher angekommen seien. Gegenst\u00e4nde, die sich bei einem Gewerbetreibenden bef\u00e4nden, der diese zu Zwecken der Produktion nutzt, bef\u00e4nden sich noch in den Vertriebswegen, weil eine Weiterver\u00e4u\u00dferung als Gebrauchtgegenstand m\u00f6glich sei. Erfahrungsgem\u00e4\u00df w\u00fcrden die Seilwinden sp\u00e4ter, etwa nach Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfrist oder infolge Modernisierung des Gesch\u00e4ftsbetriebes, gebraucht ver\u00e4u\u00dfert.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 1. ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Beklagte zu 1. dazu verurteilt, die angegriffenen Seilwinden von gewerblichen Abnehmern zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der von der Beklagten zu 1. in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung ist der Beklagte bei der hier ausgesprochenen Verurteilung zum R\u00fcckruf nicht gestattet, die vorstehend er\u00f6rterten oder andere Umr\u00fcstungsma\u00dfnahmen der angegriffenen Seilzugvorrichtungen in einem nicht mehr schutzrechtsverletzenden Zustand vorzunehmen und diese Vorrichtungen bei ihren Kunden zu belassen. Die Verurteilung zum R\u00fcckruf hat zur Folge, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, ihre Abnehmer der gebrauchsmusterverletzenden Seilzugvorrichtungen dazu zu veranlassen, Eigentum und Besitz an diesen Vorrichtungen auf die Beklagte zu 1. zur\u00fcck zu \u00fcbertragen. Umr\u00fcstungsma\u00dfnahmen, die den Verbleib der Vorrichtungen beim Kunden erm\u00f6glichen, k\u00f6nnten den R\u00fcckrufanspruch nur dann erf\u00fcllen, wenn sie der Beklagten zu 1. ausdr\u00fccklich gestattet w\u00e4ren.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNachdem die Beklagten die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts nicht angegriffen haben, ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Seilwinden das Klagegebrauchsmuster schuldhaft verletzt haben.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Seilzugvorrichtung mit einer Treibscheibe und einem durchlaufenden Seil, welches von der Treibscheibe angetrieben wird. Solche Seilzugvorrichtungen, die auch als Durchlaufwinden bezeichnet werden, werden bevorzugt zum Ziehen und Heben von Lasten verwendet. Die Treibscheibe zieht dabei das sie umschlingende Seil an einer Seite in das Geh\u00e4use ein und l\u00e4sst es an der gegen\u00fcberliegenden Seite aus dem Geh\u00e4use austreten. Hierbei bewegt sich die an der Seilzugvorrichtung h\u00e4ngende Last, die auch eine Person sein kann, auf dem Seil, m\u00f6glich ist aber auch eine umgekehrte Anordnung, n\u00e4mlich eine ortsfeste Seilzugvorrichtung, an der das Tragseil mit der Last h\u00e4ngt.<br \/>\nWie die Klagegebrauchsmusterschrift einleitend ausf\u00fchrt, war eine Seilzugvorrichtung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Schutzanspruches 1 aus der deutschen Patentschrift 35 09 320 (Anlage rop 2) bekannt. Aufgrund von Sicherheitsbestimmungen m\u00fcssen solche Seilwinden in Deutschland mit einer Sicherung ausger\u00fcstet sein, die den Antrieb automatisch abschaltet, wenn die zu bef\u00f6rdernde Last ein bestimmtes Gewicht \u00fcberschreitet. Zu diesem Zweck wurden separate \u00dcberlastsicherungen entwickelt. Die Gebrauchsmusterschrift beschreibt ein 3-Rollen-Messsystem als bekannt, bei dem das Tragseil \u00fcber zwei feststehende Rollen gef\u00fchrt wird. Eine dritte Rolle ist in der Mitte der beiden feststehenden Rollen senkrecht beweglich angeordnet und wird durch zwei eingebaute Federn gegen das Seil gedr\u00fcckt. Wird das Seil gespannt, wird die dritte Rolle abh\u00e4ngig von der Seilspannung und der eingestellten Federkraft angehoben und der Schalter bei einer bestimmten Belastung des Zugseils abgeschaltet. Daran wird beanstandet, dass die \u00dcberlastsicherung in einem separaten Geh\u00e4use angeordnet ist, das zwischen der Seilzugvorrichtung und der Last entweder an der Anbauhilfe oder an der Seilzugvorrichtung selbst zu befestigen ist und nur mit einem \u00e4u\u00dferst kleinen Ablenkungswinkel im Lasttrum arbeiten kann. Mit gr\u00f6\u00dferem Ablenkungswinkel w\u00fcrden die in das Geh\u00e4use eingeleiteten bzw. von der Aufh\u00e4ngung des separaten Geh\u00e4uses aufzufangenden Kr\u00e4fte unter Umst\u00e4nden zu gro\u00df und auch ein tangentialer Lasttrumeinlauf in die Seilzugvorrichtung selbst w\u00e4re nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Dar\u00fcber hinaus reagiere die bekannte \u00dcberlastsicherung \u00fcberm\u00e4\u00dfig stark auf Schwankungen des Querschnitts bzw. des Seildurchmessers, die mit zunehmender Betriebszeit zwangsl\u00e4ufig auftr\u00e4ten, da zwischen den Andruckelementen f\u00fcr das Seil und der Treibscheibe erhebliche Quetschkr\u00e4fte wirkten.<br \/>\nAls Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagegebrauchsmusterschrift an, eine Seilzugvorrichtung zu schaffen, die den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen hinsichtlich der \u00dcberlastsicherung gen\u00fcgt, zuf\u00e4llig bei \u00dcberlast abschaltet und einfach montiert werden kann.<br \/>\nDies soll nach dem Klagegebrauchsmuster in seiner hier geltend gemachten Fassung durch eine Vorrichtung erreicht werden, die nach den geltend gemachten Schutzanspr\u00fcchen 1 und 7 des Klagegebrauchsmusters folgende Merkmale miteinander kombiniert:<br \/>\nSeilzugvorrichtung<br \/>\n1. mit einer Treibscheibe (20), die<br \/>\n1.1 in einem Geh\u00e4use gelagert ist,<br \/>\n1.2 angetrieben ist und<br \/>\n1.3 am Umfang eine Seilrille (21) aufweist,<br \/>\n2. und mit einem Seil (1),<br \/>\n2.1 das durchlaufend ist und<br \/>\n2.2 dessen Lasttrum (2)<br \/>\n2.2.1 durch eine Geh\u00e4useeintritts\u00f6ffnung (6) in den Geh\u00e4useinnenraum (4) eintritt,<br \/>\n2.2.2 die Treibscheibe (20) umschlingt und<br \/>\n2.2.3 am Umschlingungswinkel von mindestens einem Andruckelement (25, 26) in die Seilrille (21) der Treibscheibe (20) gedr\u00fcckt wird,<br \/>\n3. wobei eine \u00dcberlastsicherung im Geh\u00e4useinnenraum (4) angeordnet ist,<br \/>\ndie<br \/>\n3.1 wenigstens zwei drehbare Rollen (20, 40) und<br \/>\n3.2 einen Schalter (70) aufweist,<br \/>\n4. wobei eine der Rollen (40) eine Abtastrolle (40) bildet,<br \/>\n4.1 die am Lasttrum (2) anliegt,<br \/>\n4.2 die vertikal zu ihrer Drehachse (D) verschiebbar ist,<br \/>\n4.3 durch deren Verschiebebewegung im \u00dcberlastfall der Schalter (79) zum Abschalten des Antriebs best\u00e4tigt wird und<br \/>\n4.4 die an einem Kipphebel (50) gelagert ist, der einen hohlen Profilquerschnitt aufweist und durch den der Lasttrum (2) l\u00e4ngs hindurchgef\u00fchrt ist,<br \/>\n5. und wobei die andere Rolle die Treibscheibe (20) ist.<\/p>\n<p>Als besonderen Vorteil der Erfindung hebt die Klagegebrauchsmusterschrift hervor, dass die Treibscheibe selbst eine der Rollen der \u00dcberlastsicherung bilde. Dies erm\u00f6gliche es, die \u00dcberlastsicherung in die vorhandenen Geh\u00e4use einzubauen, ohne deren Abmessungen ver\u00e4ndern zu m\u00fcssen. Ferner k\u00f6nne der Ablenkungswinkel zwischen Abtastrolle und Treibscheibe nahezu beliebig gro\u00df gew\u00e4hlt werden, insbesondere deutlich gr\u00f6\u00dfer als bei den im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen. Hierdurch k\u00f6nnten die Querschnittschwankungen im Seil besser kompensiert und die gesetzlich vorgegebene Abweichungsspanne von 25 % f\u00fcr den \u00dcberlastfall wesentlich besser und pr\u00e4ziser ber\u00fccksichtigt werden. Auch k\u00f6nne durch die Integration der \u00dcberlastsicherung in dem Geh\u00e4useinnenraum auf zul\u00e4ssige Aufh\u00e4ngungen und Befestigungsprofile f\u00fcr die \u00dcberlastsicherung verzichtet werden. Zugleich bestehe ein Schutz gegen Fehlbedienung, da der Systemaufbau verhindere, dass die \u00dcberlastsicherung versehentlich nicht vom Seil umschlungen sei.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das sie treffende Verschulden sei besonders gering; sie hat das Klagegebrauchsmuster zumindest mit \u201emittlerer\u201c Fahrl\u00e4ssigkeit im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB verletzt. Dass sie vor Aufnahme der Benutzungshandlungen eine patentanwaltliche Stellungnahme eingeholt hat und darin eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters verneint wird, \u00e4ndert daran nichts. Insoweit kann zun\u00e4chst auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden; die Beklagte zu 1. hat dem im Berufungsverfahren nichts Neues entgegengesetzt. Angesichts des im Zivilrecht geltenden objektiven Sorgfaltsma\u00dfstabes entlastet sie ihre Unerfahrenheit in patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Fragen nicht; auf die Einsicht und Erfahrung gerade des Handelnden oder dem Grad seiner Unerfahrenheit kommt es nicht an (vgl. Erman\/Battes, BGB, 10. Aufl., \u00a7 276, Rdnrn. 19 und 23; RGZ 152, 140; BGHZ 106, 329 f.; 113, 303; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 70. Aufl., \u00a7 276, Rdnr. 15). Entscheidend ist, wie sich ein normaler, ordentlicher und gewissenhafter Mensch in der betreffenden Lage verhielte.<\/p>\n<p>Dieser Ma\u00dfstab gilt auch im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, wobei nach wie vor strenge Anforderungen gestellt werden; die Rechtswidrigkeit der Benutzung eines fremden Schutzrechtes indiziert in aller Regel auch das Verschulden (BGH GRUR 1993, 460 (II 7b) \u2013 Wandabstreifer; GRUR 1977, 250 (III 1) &#8211; Kunststoffhohlprofil I; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 63; Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 43 a.E.). Die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erfordert es von jedem Gewerbetreibenden, sich vor der Benutzung zu vergewissern, dass keine fremden Schutzrechte verletzt werden. Hierzu gen\u00fcgt es regelm\u00e4\u00dfig, den sachkundigen Rat eines patentrechtlich erfahrenen Rechts- oder Patentanwaltes vor der beabsichtigten Benutzung einzuholen (BGH, a.a.O., Kunststoffhohlprofil I; RG MuW 37, 368; 40, 39; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 76; Benkard, a.a.O. Rdnr. 50). Das gilt jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt. Von Fahrl\u00e4ssigkeit ist auch dann auszugehen, wenn lediglich ein Patentanwalt beauftragt wird ohne Darlegung dessen, was dieser \u00fcberpr\u00fcft und welchen Rat er erteilt hat (BGH, a.a.O. \u2013 Wandabstreifer), wenn die besondere Sachkunde des Verletzers diesen h\u00e4tte veranlassen m\u00fcssen, die unter Schutz gestellte Erfindung nicht zu benutzen (BGH GRUR 1968, 33 \u2013 Elektrolackieren; Benkard, a.a.O., Rdnr. 49 f.). Fahrl\u00e4ssigkeit liegt ferner vor, wenn die Begr\u00fcndung einer g\u00fcnstigen anwaltlichen Stellungnahme nicht \u00fcberzeugen konnte (vgl. RG Mitt. 1935, 7; Benkard, a.a.O., Rdnr. 15); ebenso wenig entlastet es den Benutzer, dass das Patentamt, das Bundespatentgericht oder ein Instanzgericht seine Auffassung geteilt hat (vgl. BGH GRUR 1973, 518 (II 3b) \u2013 Spielautomat II; 1991, 153 (V) Pizza und Pasta; 1993, 556 (C) TRIANGLE), es sei denn, die Entscheidung entspricht st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 77).<\/p>\n<p>Vergleichbar liegt der Fall auch hier. Die von der Beklagten zu 1. eingeholten patentanwaltlichen Stellungnahmen k\u00f6nnen den Vorwurf der Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht \u00fcberzeugend ausr\u00e4umen. Sowohl die erste Stellungnahme vom 10. Juli 2008 (Anlage B 12) als auch das zweite auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 1. April 2009 (Anlage rop 12) eingeholte Gutachten (Anlage rop 14) verneinen eine Verletzung im wesentlichen nur mit der Begr\u00fcndung, bei der angegriffenen Vorrichtung sei die Treibscheibe nicht wie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen integrierter Bestandteil der \u00dcberlastsicherung. Mit dem Argument, dass das Klagegebrauchsmuster die Anzahl der zugeh\u00f6rigen Rollen nicht nach oben begrenzt und dass die Treibscheibe allein durch die Anordnung der \u00dcberlastsicherung im Geh\u00e4use deren Bestandteil wird, setzen sich die Stellungnahmen nicht auseinander, ebenso wenig wird ber\u00fccksichtigt, dass die angegriffene Vorrichtung in den hier relevanten Einzelheiten den in Figur 1 des Klagegebrauchsmusters bezeichneten Ausf\u00fchrungsbeispiel entspricht mit der einzigen Ausnahme, dass das Seil nach Passieren der Abtastrolle (40) das Seil vor dem Einlaufen in die Treibscheibe noch die zus\u00e4tzlich vorgesehene Rolle (20) ber\u00fchrt. Aus welchem Grund das die W\u00e4hlbarkeit des Abtastwinkels beeintr\u00e4chtigt, ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den unangefochten gebliebenen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts auch das Merkmal 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht, durfte der Beklagten zu 1. aufgrund des bei ihr vorhandenen Fachwissens nicht verborgen bleiben. Zu ihren Gesellschaftern geh\u00f6rt der Bruder ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Beklagten zu 2., der zuvor in den Diensten der Kl\u00e4gerin die klagegebrauchsmustergesch\u00fctzte Erfindung get\u00e4tigt hat, von der die angegriffene Vorrichtung abgeleitet ist. Dass auch der Beklagte zu 2. diese Lehre kannte, stellt die Beklagte zu 1. nicht in Abrede. Diese Kenntnis h\u00e4tte Veranlassung geben m\u00fcssen, die Ausf\u00fchrungen in den patentanwaltlichen Stellungnahmen kritisch zu betrachten und zu hinterfragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist der Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen auch nicht deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil das Klagegebrauchsmuster am 29. April 2010 abgelaufen ist. Dies \u00e4ndert nichts daran, dass die Benutzungshandlungen der Beklagten w\u00e4hrend der Laufzeit des Schutzrechtes rechtswidrig waren. Zweck dieses Anspruches ist es jedoch zu verhindern, dass beim Verletzer aus seinen rechtswidrigen Handlungen ungerechtfertigte Vorteile verbleiben, was den Schutz des Gebrauchsmusters insbesondere zum Ende seiner Laufzeit hin faktisch entwertete (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 807).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEbenso wenig kann die Beklagte zu 1. sich mit Erfolg darauf berufen, im Verh\u00e4ltnis zu dem beim Schutzrechtsinhaber durch den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde entstandenen Schaden sei der durch die Vernichtung und den R\u00fcckruf der angegriffenen Seilzugvorrichtungen beim Abnehmer entstehende Schaden unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch. Beides geh\u00f6rt zwar zu den Umst\u00e4nden, die bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 140a, Rdnr. 13), von einem solchen Missverh\u00e4ltnis kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte zu 1. hat in ihrer Berufung zwar geltend gemacht, der durch einen Ausbau und Austausch der angegriffenen Seilzugvorrichtung bei jedem Abnehmer entstehende Schaden betrage etwa 10.000,&#8211; Euro, w\u00e4hrend der Kl\u00e4gerin durch den Verkauf jeder verletzenden Seilzugvorrichtung einen Schaden von lediglich 125,&#8211; bis 170,&#8211; Euro entstanden sei. Nachdem die Kl\u00e4gerin jedoch vorgetragen hatte, der Verletzungsgegenstand lasse sich mit wenigen in der Berufungsbegr\u00fcndung n\u00e4her beschriebenen Ma\u00dfnahmen abmontieren und die Ersatzvorrichtung ebenso leicht wieder anbringen, ist nicht ersichtlich, weshalb f\u00fcr jeden Austausch solch hohe Kosten zusammen kommen sollen. Die Beklagte zu 1. hat in ihrer Replik hierzu auch nichts mehr vorgetragen, so dass von einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des durch die Vernichtung drohenden Schadens derzeit nicht ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDass die Beziehung der Beklagten zu 1. zu ihren Kunden belastet wird, kann f\u00fcr sich allein auch nicht gen\u00fcgen, eine derartige Belastung ist die regelm\u00e4\u00dfige Folge einer R\u00fcckrufaktion wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte; wollte man das anders sehen, st\u00fcnde die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufanspruches regelm\u00e4\u00dfig in Frage. Es m\u00fcssen daher qualifizierte Beeintr\u00e4chtigungen der Kundenbeziehung vorliegen, zu denen die Beklagte zu 1. aber ebenfalls nichts vorgetragen hat. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die fehlende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nach \u00a7 140c PatG als Ausnahmeregelung zum Vernichtungsanspruch und zum R\u00fcckrufanspruch eng auszulegen ist (BGH GRUR 1997, 899 [I. 1. und 2.] \u2013 Vernichtungsanspruch; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O.).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie gebrauchsmusterverletzenden Seilzugvorrichtungen befinden sich auch noch in den Vertriebswegen. Nur beim Endverbraucher angekommene Gegenst\u00e4nde haben die Vertriebswege verlassen (Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 19 und 23). Dass private Endverbraucher als Besitzer nicht in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, ist eine Folge der \u00a7\u00a7 11 Abs. 1 Nr. 1 PatG, 12 Nr. 1 GbMG, dass sich die Wirkung eines Patents oder Gebrauchsmusters nicht auf Handlungen erstreckt, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Da keines der angegriffenen Erzeugnisse an einen privaten Endverbraucher gelangt ist, ist davon auszugehen, dass sich s\u00e4mtliche Gegenst\u00e4nde bei einem Gewerbetreibenden befinden. Sinn und Zweck des Anspruches, dem Verletzer die aus der Verletzung entstandenen wirtschaftlichen Vorteile zu nehmen und ihn den durch seine Verletzungshandlungen entstandenen St\u00f6rungszustand beseitigen zu lassen, verlangen es, dass der Verletzer zum R\u00fcckruf von jedem gewerbetreibenden Besitzer verpflichtet ist, solange der Verletzungsgegenstand dort noch vorhanden ist. Ob ein Weiterver\u00e4u\u00dfern durch den derzeitigen Besitzer zu erwarten ist, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nEs kann auch nicht darauf ankommen, ob die verletzenden Seilwinden beim Abnehmer schon eingebaut sind oder noch nicht. Soweit letzteres der Fall ist, ist die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sogar noch eindeutiger zu bejahen, weil insoweit keine Demontage erforderlich ist und auch die damit verbundenen Kosten nicht anfallen, ein R\u00fcckrufanspruch besteht aber aus den genannten Gr\u00fcnden auch gegen solche Besitzer, die die verletzende Seilzugvorrichtung bereits eingebaut haben. Welche Auswirkungen es auf den R\u00fcckruf- und Entfernungsanspruch hat, wenn der Einbau zu einem Eigent\u00fcmerwechsel gef\u00fchrt hat und der vom Einbau beg\u00fcnstigte Eigent\u00fcmer die Herausgabe verweigert, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil die darlegungspflichtige Beklagte zu 1. hierzu nichts vortr\u00e4gt.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDer Beklagten zu 1. kann auch nicht gestattet werden, die gebrauchsmusterverletzenden Seilzugvorrichtungen beim Abnehmer zu belassen und so umzur\u00fcsten, dass sie nicht mehr von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters erfasst werden. Das Landgericht hat sich im angefochtenen Urteil im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung auch mit der Frage befasst, ob die Kl\u00e4gerin \u2013 wie von den Beklagten angestrebt \u2013 lediglich eine Teilvernichtung in Gestalt eines Ersatzes der integrierten durch eine externe \u00dcberlastsicherung beanspruchen kann. Es hat dies mit der Begr\u00fcndung verneint, eine solche Ma\u00dfnahme biete keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass die verletzende Vorrichtung \u2013 und sei es nur durch Dritte \u2013 wieder so ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte, dass das Klagegebrauchsmuster erneut verletzt wird. Diese Beurteilung h\u00e4lt den Angriffen der Berufung Stand.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Vernichtung im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist und infolge dessen nicht verlangt werden kann, wenn der rechtswidrige Zustand der Vorrichtung auf andere Weise als durch die vollst\u00e4ndige Vernichtung beseitigt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der schutzrechtsverletzende Gegenstand ohne Schwierigkeiten zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten l\u00e4sst oder wenn der schutzrechtsverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich eines Teils der patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung beseitigt werden kann. Dabei ist jedoch stets die Gefahr zu bedenken, dass der schutzrechtsverletzende Zustand bei einer blo\u00dfen Teilvernichtung von dritter Seite wieder hergestellt werden kann (vgl. Senat, a.a.O. \u2013 Produktvolumen-Scanner und InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 140a PatG, Rdnr. 13). Eine Teilvernichtung ist nur dann ein Ersatz f\u00fcr die an sich geschuldete Totalvernichtung, wenn sie ebenso zuverl\u00e4ssig sicher stellt, dass die Wiederherstellung des schutzrechtsverletzenden Zustandes endg\u00fcltig ausgeschlossen ist.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann nicht festgesellt werden, dass die von der Beklagten zu 1. beabsichtigten Umr\u00fcstungsma\u00dfnahmen, von denen ohnehin nur der Austausch der integrierten gegen eine externe Sicherung in Betracht kommt, eine gleichwertige Alternative zur Vollvernichtung darstellen. Hierzu hat die Beklagte zu 1. im Berufungsverfahren zwar zus\u00e4tzlich vorgetragen, was \u2013 da die schon erstinstanzlich diskutierte Umr\u00fcstungsma\u00dfnahme und ihre Durchf\u00fchrung konkretisierend \u2013 nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht ausgeschlossen ist, ihr Vorbringen erm\u00f6glicht aber keine Einsch\u00e4tzung, ob die Betriebssicherheit \u2013 wie die Kl\u00e4gerin geltend gemacht hat \u2013 durch die Umr\u00fcstung verloren geht und mit welchem Aufwand eine Wiederherstellung des schutzrechtsverletzenden Zustandes m\u00f6glich ist. Dazu h\u00e4tte die darlegungsbelastete Beklagte zu 1. im Einzelnen darlegen m\u00fcssen, welche Funktionsteile beim Entfernen der integrierten \u00dcberlastsicherung ausgebaut werden, wo die Bohrungen sind, die unbrauchbar gemacht werden sollen, und welche Teile mit welchem Aufwand und welchen konkret zu beschreibenden Ma\u00dfnahmen hinzugef\u00fcgt werden m\u00fcssen, damit die Seilzugvorrichtung eine externe \u00dcberlastsicherung erh\u00e4lt. Dabei h\u00e4tte sie auch zu dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin Stellung nehmen m\u00fcssen, die angegriffene Vorrichtung eigne sich nicht zum Betrieb mit einer externen Sicherung, und es h\u00e4tten Unterlagen dar\u00fcber vorgelegt werden m\u00fcssen, ob die Berufsgenossenschaft &#8211; wie behauptet &#8211; ihre Genehmigung bereits erteilt hat und wie es sich mit den von der Kl\u00e4gerin weiter genannten Zertifizierungen verh\u00e4lt. Das alles hat die Beklagte zu 1. jedoch unterlassen, obwohl der Senat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung dazu aufgefordert hatte. Sie hat auch keinen Schriftsatznachlass erbeten, um ihren Sachvortrag um die noch fehlenden Einzelheiten zu vervollst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Was die Fassung des Urteilsausspruches betrifft, ist der Senat davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1. zur Erf\u00fcllung des R\u00fcckrufanspruches ohnehin gehalten ist, ihr von den Abnehmern zur\u00fcckgegebene Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und hat aus diesem Grund diese Verpflichtung im Ausspruch zu I. 1. b) nicht noch einmal wiederholt, ohne dass darin eine teilweise Abweisung der Klage liegt. Eine Veranlassung der Vernichtung beim jeweiligen Besitzer kommt nicht in Betracht, nachdem die Kl\u00e4gerin sich f\u00fcr die Geltendmachung des R\u00fcckrufanspruchs entschieden hat und dieser gerade darauf gerichtet ist, dass die schutzrechtsverletzenden Vorrichtungen wieder an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckgelangen und gerade nicht beim jeweiligen Besitzer zur dortigen Vernichtung verbleiben sollen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Wesentlichen unterlegene Partei hat die Beklagte zu 1. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; dass sie mit ihrem Antrag auf Veranlassung der Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde beim jeweiligen Besitzer nicht durchgedrungen ist, war eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgige Zuvielforderung, die keine oder nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten veranlasst hat. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Die Rechtssache betrifft eine reine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen grunds\u00e4tzlichen Fragen aufwirft, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrfte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die Berufung des Beklagten zu 2. der selbe Streitwert zugrunde zu legen wie f\u00fcr die Berufung der Beklagten zu 1.. Es mag sein, dass, sofern so lange keine Berufungsantr\u00e4ge gestellt werden, zun\u00e4chst davon ausgegangen werden muss, dass sich die Berufung gegen das angefochtene Urteil insgesamt richtet, der Umfang der Berufung wird jedoch durch die Berufungsantr\u00e4ge bestimmt, so dass sich der Streitwert auf den Betrag einstellt, der dem konkret formulierten Berufungsantrag entspricht. Ist nur ein Teil der Verurteilung vom Antrag erfasst, dann entspricht auch der Berufungsstreitwert nur dem Teil des noch streitigen Anspruches am Gesamtstreitwert. Infolge dessen hat sich auch die Berufung des Beklagten zu 2., die zun\u00e4chst mangels spezifizierten Antrages das angefochtene Urteil im gesamten Umfang der Verurteilung betraf, durch die Formulierung der Berufungsantr\u00e4ge in der Berufungsbegr\u00fcndung auf den R\u00fcckrufs- und Entfernungsanspruch konkretisiert (\u00a7 528 S. 1 ZPO; vgl. ferner BGH, NJW-RR 2005, 1659). Nur wenn der Beklagte zu 2. seine Berufung vor der Konkretisierung durch die Berufungsantr\u00e4ge zur\u00fcckgenommen h\u00e4tte, w\u00e4re vom urspr\u00fcnglichen Gesamtstreitwert auszugehen. Dass sich die Berufungsantr\u00e4ge nicht auf den Beklagten zu 2. beziehen sollten, wie die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 (Bl. 204) ausf\u00fchren, ist der der zur Auslegung mit heranzuziehenden Berufungsbegr\u00fcndung nicht zu entnehmen, und insoweit ist dasjenige erkl\u00e4rt, was Gericht und Prozessgegner der Berufungsbegr\u00fcndung als Erkl\u00e4rungsinhalt entnehmen mussten. Das konnte aufgrund der vorstehend dargelegten Umst\u00e4nde nur bedeuten, dass auch der Beklagte zu 2. im Umfang der gestellten Berufungsantr\u00e4ge Rechtsmittel einlegen wollte, und so hat auch die Kl\u00e4gerin in der Berufungserwiderung die Berufungsbegr\u00fcndung des Kl\u00e4gers zu Recht verstanden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1666 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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