{"id":1864,"date":"2011-12-22T17:00:34","date_gmt":"2011-12-22T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1864"},"modified":"2016-06-03T14:03:31","modified_gmt":"2016-06-03T14:03:31","slug":"2-u-1504-garagenrolltor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1864","title":{"rendered":"2 U 15\/04 &#8211; Garagenrolltor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1825<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2011, Az. I- 2 U 15\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3644\">4a O 43\/03<\/a><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung wird das am 20. Januar 2004 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>a) der Kl\u00e4gerin eine Mitberechtigung an folgenden Patentanmeldungen einzur\u00e4umen:<\/p>\n<p>\uf02d EP 1 176 XXX \u201eSektionaltor\u201c,<br \/>\n\uf02d EP 1 176 XXY \u201eTor, insbesondere Garagentor\u201c,<br \/>\n\uf02d DE 199 41 XXZ \u201eAntriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektionaltor\u201c;<\/p>\n<p>b) gegen\u00fcber dem die Anmeldung f\u00fchrenden Patentamt in die Umschreibung der unter a) bezeichneten Patentanmeldungen einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin im Patentregister jeweils als Mitinhaberin gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer auf die Parteien entfallende ideelle Anteil an den unter Ziffer 1. a) genannten Patentanmeldungen wird wie folgt festgestellt:<\/p>\n<p>\uf02d EP 1 176 XXX \u201eSektionaltor\u201c: Kl\u00e4gerin 5 % &#8211; Beklagte 95 %;<br \/>\n\uf02d EP 1 176 XXY \u201eTor, insbesondere Garagentor\u201c: Kl\u00e4gerin 5 % &#8211; Beklagte 95 %;<br \/>\n\uf02d DE 199 41 XXZ \u201eAntriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektionaltor\u201c: Kl\u00e4gerin 20 % &#8211; Beklagte 80 %.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kl\u00e4gerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr beide Instanzen auf jeweils 2.500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die \u00dcbertragung der Rechte an drei Patentanmeldungen.<\/p>\n<p>Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Toren, insbesondere Garagentoren. Mit der Entwicklung, Herstellung und Reparatur solcher Tore besch\u00e4ftigte sich auch der inzwischen verstorbene Zeuge A, der in Form eines \u201eEin-Mann-Betriebes\u201c t\u00e4tig war. Er meldete am 11.04.1997 ein sturzloses Sektionaltor zum deutschen Patent an, welches anders als die bis dahin bekannten Rolltore, bei denen die kreisbogenf\u00f6rmige Kr\u00fcmmung der Laufschiene im \u00dcbergangsbereich zwischen der Vertikalen und der Horizontalen einen Sturz an der Oberseite der T\u00fcr erfordert, die Nutzung der vollen Raumh\u00f6he erm\u00f6glicht. Die Anmeldung dieses Patents wurde am 10.10.1997 unter der Register-Nummer 197 15 XYX vom Deutschen Patent- und Markenamt offen gelegt.<\/p>\n<p>Im Fr\u00fchjahr 1YZY kam es zu einer Kontaktaufnahme zwischen der B GmbH &amp; Co. KG, einer Schwestergesellschaft der Beklagten, und dem Zeugen A. Dieser stellte der B GmbH &amp; Co. KG das von ihm zwischenzeitlich weiter entwickelte sturzlose Sektionaltor vor, das anstelle eines Haltearmes nunmehr \u00fcber einen Scharnierbeschlag verf\u00fcgte. Es kam zu einer Zusammenarbeit der B GmbH &amp; Co. KG und dem Zeugen A, deren Ziel eine Automatisierung des seinerzeit noch manuell zu bet\u00e4tigenden Tores war und deren konkrete Ausgestaltung streitig ist. Unter dem 27.09.1YZY \u00fcbersandte die B GmbH &amp; Co. KG dem Zeugen A den Entwurf einer schriftlichen Vereinbarung, der u.a. Angaben \u00fcber den Beitrag des Zeugen A an der Weiterentwicklung des Sektionaltores und Regelungen f\u00fcr seine Verg\u00fctung enthielt. Diesen Entwurf unterzeichnete der Zeuge A nach \u00dcberarbeitung am 03.10.1YZY (Anlage ROP 4), beendete aber noch im Oktober 1YZY die Zusammenarbeit mit der B GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p>Diese hatte bereits am 01.09.1YZY die erste der drei streitgegenst\u00e4ndlichen Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt get\u00e4tigt. Diese Anmeldung (im Folgenden \u201eStreitanmeldung 1\u201c genannt), die am 05.04.2001 unter der Register-Nummer DE 199 41 XXZ offengelegt und am 15.07.2002 auf die Beklagte umge-tragen wurde, betrifft ein Antriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektionaltor. Der dort formulierte Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAntriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektionaltor (1) bestehend aus einem Torblatt (2) mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern (3, 9, 12), Laufschienen (86), die beidseitig l\u00e4ngs des Torblattes (2) geb\u00e4udefest angeordnet sind, die einen vertikalen Abschnitt (16), einen bogenf\u00f6rmigen Abschnitt (17) und einen horizontalen Abschnitt (18) aufweisen und in denen die Glieder (3, 12) mittels Rollen (8) gef\u00fchrt sind, beidseitig eines oberen Gliedes (9) des Torblattes (2) befestigten und in der zugeordneten Laufschiene (6) verfahrbaren Laufwagen (10, 11), wobei das oberste Glied ausschlie\u00dflich mittels der Laufwagen verfahrbar ist, einem elektrischen Antrieb (27), mittels dessen das Torblatt (2) zwischen einer vertikalen Schlie\u00dfstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist, und einer Federeinrichtung (15),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der elektrische Antrieb (27) an mindestens einem Laufwagen (10, 11) kraftschl\u00fcssig angeordnet ist und entlang der Bewegungslinie des Torblattes (2) ein Antriebsmittel (33) ortsfest angeordnet ist, mit welchem der Antrieb (27) in Wirkverbindung steht.\u201c<\/p>\n<p>Mit Eingabe vom 31.10.2000 wurde dieser Anspruch gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt dahingehend eingeschr\u00e4nkt, dass das oberste Torglied indirekt mittels der Laufwagen in der Laufschiene gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf die Anlage K 9 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte selber meldete am 28.07.2000 zwei europ\u00e4ische Patente (EP 1 176 XXX und EP 1 176 XXY) an, die vorliegend ebenfalls streitgegenst\u00e4ndlich sind und deren Anmeldung jeweils am 30.01.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Anspruch 1 der Anmeldung EP 1 176 XXX (im Folgenden \u201eStreitanmeldung 2\u201c genannt) hatte urspr\u00fcnglich folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei f\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) eines der oberen Paneele (2) \u00fcber ein Verbindungselement an den Antriebsmotor (8) angeschlossen ist und wobei in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) das in der oberen Laufschiene 86) gef\u00fchrte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 30.07.2002 wurde der Anspruch von der Beklagten gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt wie folgt umformuliert (Anlage K 33):<br \/>\n\u201eSektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen bestehenden mehrteiligen Torblatt und einem elektrischen Torantrieb, wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei ein in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrtes Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift und wobei weitere Paneele (3) des Torblattes (1) in einer Bogenschiene gef\u00fchrt sind, die einen im Wesentlichen vertikalen Abschnitt (9) parallel zur Torzarge, einen im Wesentlichen horizontalen Abschnitt (10) direkt unterhalb der oberen Laufschiene (6) und einen beide Abschnitte verbindenden Bogen (11) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass f\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der an dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt und \u00fcber ein Verbindungselement (18) an das oberste Paneel (2) angeschlossen ist, dass an der oberen Laufschiene (6) ein Zahnriemen (13) gespannt ist und dass der Antriebsmotor (8) ein von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades (14) angeordnete F\u00fchrungsrollen (15) aufweist, die auf dem R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen, wobei bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) der Antriebsmotor (8) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 der EP 1 176 XXY (im Folgenden \u201eStreitanmeldung 3\u201c genannt) wurde zun\u00e4chst mit folgendem Wortlaut angemeldet:<\/p>\n<p>\u201eTor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1), im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen das Torblatt (1) bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung gef\u00fchrt ist, und einem elektrischen Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Torblattes (1),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass an mindestens einer Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, dass der Torantrieb einen Antriebsmotor (8) mit einem Antriebsrad aufweist, das in der Laufschiene (6) gef\u00fchrt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist, und dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und\/oder Reibschluss des Antriebsrades mit dem Strangelement l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 30.07.2002 fasste die Beklagte diesen Anspruch gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt sodann wie folgt neu (Anlage K 31):<\/p>\n<p>\u201eElektrischer Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes (1), das bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung in im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) gef\u00fchrt ist, mit einem an der Laufschiene (6) gef\u00fchrten Antriebsmotor (8), der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden ist, und einem an der Laufschiene (6) gespannten Zahnriemen (13), wobei der Antriebsmotor (8) ein von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades angeordnete F\u00fchrungsrollen (15) aufweist, die auf dem R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen, und wobei der Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Anmeldung wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Anspruchs\u00e4nderungen in Bezug auf die Streitanmeldungen 2 und 3 hat die Beklagte zwischenzeitlich wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Keines der angemeldeten Streitpatente ist bislang zur Erteilung gekommen. Die Anmeldeverfahren ruhen im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit.<\/p>\n<p>Unter dem 27.\/28.11.2002 trat der Zeuge A seine aus den genannten drei Streitanmeldungen resultierenden Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten an die Kl\u00e4gerin ab, die die Abtretung annahm und nunmehr gegen\u00fcber der Beklagten Vindikationsanspr\u00fcche geltend macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, der Zeuge A habe dem Zeugen C, damals Prokurist der B GmbH &amp; Co. KG, im Fr\u00fchjahr 1YZY ein sturzloses Sektionaltor mit Scharnierbeschlag vorgef\u00fchrt. Der Zeuge C habe vorgeschlagen, dieses Tor mit einem Antrieb zu versehen. Anregungen, wie dies geschehen solle, habe er &#8211; entgegen den anderslautenden Angaben im Vertragsentwurf gem\u00e4\u00df Anlage ROP 4, die auf seinen Wunsch zustande gekommen seien \u2013 nicht gemacht. Da der sonst verwendete Deckenschlepperantrieb mangels ausreichenden Platzes unter der Garagendecke nicht in Frage gekommen sei, habe der Zeuge A einen Antrieb entwickelt, der an dem am seitlichen Rand des Torblattes angeordneten Scharnierbeschlag angebracht gewesen sei. Au\u00dferdem habe der Zeuge A eine zweite Torversion hergestellt, die im oberen Bereich zwei F\u00fchrungsschienen aufgewiesen habe und bei der in der oberen F\u00fchrungsschiene die obere Sektion des Tores separat gef\u00fchrt worden sei. Zum Antrieb dieses Tores sei der mit dem Antrieb und der obersten Sektion des Tores fest verbundene Laufwagen zun\u00e4chst an einem zwischen der F\u00fchrungsschiene und dem Tor gespannten, unbeweglichen (Draht-) Seil verfahren worden. Sp\u00e4ter sei das Seil durch einen Zahnriemen ersetzt worden. Der Erfindungsbesitz des Zeugen A sei, als er der Beklagten zur Kenntnis gelangt sei, geheim gewesen. Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, die drei Streitanmeldungen enthielten alle Merkmale, die die vom Zedenten erarbeitete L\u00f6sung enthalten habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestritten und die Ansicht vertreten, der Abtretungsvertrag dokumentiere eine Schenkung, die bestritten werde. Sie hat behauptet, die Idee, den zur Automatisierung des Tores n\u00f6tigen Antrieb an dem Scharnierbeschlag anzuordnen, stamme vom Zeugen C, der dem Zeugen A dieses und weitere Details f\u00fcr den Antrieb vorgegeben habe. Die Aufgabe des Zeugen A, der sich im \u00dcbrigen zu keiner Zeit Vertraulichkeit ausbedungen habe, sei es lediglich gewesen, den Vorgaben entsprechende Prototypen zu bauen und diese auf ihre Funktionsf\u00e4higkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Streitanmeldung 1 gehe au\u00dferdem weit \u00fcber das durch die Prototypen verk\u00f6rperte technische Wissen hinaus. Bzgl. der Streitanmeldungen 2 und 3 hat sie behauptet, der jeweilige Gegenstand sei das Ergebnis einer Entwicklung, die erst nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Zeugen A begonnen worden sei. Merkmale der vom Zeugen A gebauten Prototypen seien hier nicht eingeflossen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, es lasse sich nicht feststellen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen auf den Zeugen A als Erfinder zur\u00fcckzuf\u00fchren seien. Dass das der Streitanmeldung 1 zugrunde liegende Antriebssystem eine Erfindung des Zeugen A sei, habe die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt. Gegen die kl\u00e4gerseits behauptete Erfindert\u00e4tigkeit spreche der von dem Zeugen A unterzeichnete Vertragsentwurf Anlage ROP 4, in dem die Idee, das Sektionaltor durch einen seitlich in der Laufschiene zu installierenden Antrieb zu automatisieren, dem Zeugen C zugeschrieben werde. Bzgl. der Streitanmeldung 2 sei das Klagevorbringen zu einer Erfindert\u00e4tigkeit des Zeugen A unschl\u00fcssig. Selbst wenn der in der Anlage ROP 11 abgebildete Prototyp eine eigensch\u00f6pferische Leistung des Zeugen A verk\u00f6rpere, verm\u00f6ge dies nicht zu den funktional zusammenh\u00e4ngenden Merkmalen der Streitanmeldung 2 zu f\u00fchren. Auch die Streitanmeldung 3 werde nicht durch das angeblich auf den Zeugen A zur\u00fcckzuf\u00fchrende Antriebssystem vorgegeben. \u00dcber mehrere Merkmale dieser Streitanmeldung verf\u00fcge der in der Anlage ROP 11 gezeigte Prototyp nicht.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie macht unter umfangreichem n\u00e4herem Vortrag geltend, das Landgericht habe ihr Vorbringen nicht ausreichend gew\u00fcrdigt und zu hohe Anforderungen an ihre Vortragslast gestellt. Jedenfalls stehe ihr eine Mitberechtigung an den streitgegenst\u00e4ndlichen Anmeldungen zu. Die Kl\u00e4gerin behauptet unter anderem, der Zeuge A habe im August 1YZY bei einem Besuch in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der B GmbH &amp; Co. KG in T ein Tor der Beklagten mit einer doppelten F\u00fchrungsschiene und einem vertikalen Endabschnitt der oberen F\u00fchrungsschiene in dem dem Tor zugewandten Bereich vorgefunden. Dieses Tor habe er in seine Konstruktion mit einbezogen und dort den von ihm entwickelten Antrieb installiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.01.2004 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin die Alleinberechtigung an den im Folgenden bezeichneten Patentanmeldungen einzur\u00e4umen:<\/p>\n<p>\uf02d EP 1 176 XXX \u201eSektionaltor\u201c<br \/>\n\uf02d EP 1 176 XXY \u201eTor, insbesondere Garagentor\u201c<br \/>\n\uf02d DE 199 41 XXZ \u201eAntriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektional-tor\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, in die Umschreibung der Patentanmeldungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin als Alleininhaberin gef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>II. hilfsweise wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin eine Mitberechtigung als Mitinhaberin an den im Folgenden bezeichneten Patentanmeldungen einzur\u00e4umen:<\/p>\n<p>\uf02d EP 1 176 XXX \u201eSektionaltor\u201c<br \/>\n\uf02d EP 1 176 XXY \u201eTor, insbesondere Garagentor\u201c<br \/>\n\uf02d DE 199 41 XXZ \u201eAntriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektional-tor\u201c.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, in die Umschreibung der Patentanmeldungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. einzuwilligen mit der Ma\u00dfgabe, dass die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte wird zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an den Patentanmeldungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. verurteilt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs wird der auf die Kl\u00e4gerin und die Beklagte entfallende ideelle Anteil an den Patentanmeldungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. festgestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt das angefochtene Urteil unter umfangreicher Vertiefung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags f\u00fcr zutreffend und behauptet, das in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der B GmbH &amp; Co. KG aufgebaute Sektionaltor habe zwar \u00fcber doppelte F\u00fchrungsschienen verf\u00fcgt, jedoch sei die obere F\u00fchrungsschiene nicht mit vertikalen Endabschnitten ausgestattet gewesen. Au\u00dferdem habe der Zeuge A dort nicht seinen Antrieb montiert. Vielmehr sei seitens der Beklagten an diesem Tor ein vom Zeugen A entwickelter und von ihm dem Zeugen C mitgegebener Antrieb montiert worden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df den Beweisbeschl\u00fcssen vom 10.08.2006 (Bl. 388 ff. der Gerichtsakten &#8211; GA) und 13.11.2008 (Bl. 649 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen A, D, E, C, F, G, H, I, J, K, L und M sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens und m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsprotolle vom 25.01.2007 (Bl. 1 \u2013 113 des Protokollbandes &#8211; PB), 14.05.2007 (Bl. 114 \u2013 182 PB), 18.10.2007 (Bl. 185 \u2013 XXY PB), 03.04.2008 (Bl. 281 \u2013 XYX PB) und 11.08.2011 (Bl. 201 &#8211; 212 GA), das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. N vom 04.11.2009 (Bl. 735 \u2013 768 GA), sein schriftliches Erg\u00e4nzungsgutachten vom 15.09.2010 (Bl. 835 \u2013 841 GA) sowie die Sitzungsprotokolle vom 25.11.2010 (Bl. 899 \u2013 923 GA) und 24.02.2011 (Bl. 1000 \u2013 1028 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Zeugen A die Einr\u00e4umung einer Mitberech-tigung an den Streitanmeldungen verlangen, und zwar in H\u00f6he von 20 % an der Patentanmeldung DE 199 41 XXZ (Streitanmeldung 1), in H\u00f6he von 5 % an der Patentanmeldung EP 1 176 XXX (Streitanmeldung 2) und in H\u00f6he von 5 % an der Patentanmeldung EP 1 176 XXY (Streitanmeldung 3). Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in eine entsprechende Umschreibung der Patentanmeldungen in der Rolle auf sie (die Kl\u00e4gerin) und die Beklagte als gemeinsame Anmelder einwilligt (\u00a7\u00a7 8 Satz 1, 6 Satz 2 PatG, Art. II \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG i.V.m. Artt. 60, 61 EP\u00dc). Das weitergehende Klagebegehren ist nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>In dem besagten Umfang hat die Beklagte jeweils einen sch\u00f6pferischen Beitrag des Zeugen A widerrechtlich in die Streitanmeldungen eingebracht. Dieser Beitrag ist nunmehr an die Kl\u00e4gerin herauszugeben. Alle anderen Anmeldungsbestandteile gehen auf die Beklagte zur\u00fcck, die die Anmeldungsverfahren betreibt, und haben deswegen bei ihr zu verbleiben. Das Gewicht der einzelnen Betr\u00e4ge im Verh\u00e4ltnis zueinander f\u00fchrt zu den ausgeurteilten Mitberechtigungsquoten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit dem Zeugen A Rechte an den Streitanmeldungen zustanden, ist die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 398 BGB an seine Stelle getreten. Dass die Kl\u00e4gerin und der Zeuge A am 27.\/28.11.2002 die aus der Anlage K 17 ersichtliche Vereinbarung getroffen haben, wird von der Beklagten nicht bestritten. Diese Vereinbarung stellt eine wirksame Abtretung der entsprechenden Erfinderrechte dar. Einer gleichzeitigen schriftlichen Fixierung der vereinbarten Gegenleistungen, die nach der Aussage des Zeugen A in einer geleisteten und einer in Aussicht gestellten Sonderzahlung sowie einer St\u00fcckzahlbeteiligung bestehen, bedurfte es zur Wirksamkeit der Abtretung nicht, da die Abtretung grunds\u00e4tzlich formfrei ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen und dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bleiben f\u00fcr den Senat keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass der Zeuge A im streitgegenst\u00e4ndlichen Zusammenhang den sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet hat, den Kippbeschlag, wie er aus den Anlagen ROP 7, 7a und 7b ersichtlich ist (nachstehende Abbildung entspricht der Anlage ROP 7b),<\/p>\n<p>als motorisch angetriebenen Laufwagen f\u00fcr das Verschwenken der Torblattglieder eines Sektionaltores zu nutzen, und zwar in zweierlei Hinsicht,<\/p>\n<p>erstens wie aus der Anlage ROP 8 ersichtlich, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>\uf02d unter Bewegung des Laufwagens in einer zweiten oberen Schiene<br \/>\n\uf02d l\u00e4ngs eines Drahtseils,<br \/>\n\uf02d das die Antriebswelle des Motors einmal umschlingt,<br \/>\n\uf02d wie aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich:<\/p>\n<p>zweitens wie aus den Anlagen ROP 10, ROP 11 und K 4 ersichtlich, das hei\u00dft<\/p>\n<p>\uf02d unter Bewegung des Laufwagens in einer zweiten oberen Schiene<br \/>\n\uf02d l\u00e4ngs eines Zahnriemens,<br \/>\n\uf02d der ein Antriebsrad des Motors halb umschlingt,<br \/>\n\uf02d wobei das Antriebsrad seinerseits von zwei F\u00fchrungsrollen flankiert wird,<br \/>\n\uf02d wie aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Anlagen ROP 11, K 4) ersichtlich:<\/p>\n<p>Der Zeuge A hat zun\u00e4chst einen Antrieb gebaut, an dessen mit dem Klappbeschlag ausgestatteten Laufwagen ein Motor angebracht war, der sich an einem die Antriebsrolle des Motors einmal umschlingenden Drahtseil entlang bewegen konnte (Anlage ROP 8). Sodann hat er einen weiteren Antrieb hergestellt, bei dem sich der Laufwagen unter Verzicht auf den vorgenannten Beschlag in einer oberen Schiene an einem Zahnriemen entlang bewegt, der ein von zwei F\u00fchrungsrollen flankiertes Antriebsrad halb umschlingt (Anlagen K 4, ROP 10 und ROP 11). Dass der Zeuge A die vorbeschriebenen Arbeiten ausgef\u00fchrt hat, wird von dem Zeugen C ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Er hat bekundet, die Anlage ROP 8 vom Zeugen A am 21. Juni 1YZY erhalten und die Seilzugl\u00f6sung bei seinem Besuch am 24. Juni 1YZY auch in Funktion gesehen zu haben. Im August 1YZY sei sodann das Muster mit dem Zahnriemen fertig gewesen, wie dies aus Anlage ROP 11 hervorgehe. Auch die Beklagte zieht die diesbez\u00fcglichen Feststellungen nicht in Zweifel. Streitig ist allein, ob der Zeuge A die besagten L\u00f6sungen eigenst\u00e4ndig entwickelt hat oder ob von ihm lediglich Muster nach den exakten Vorgaben des Zeugen C gefertigt worden sind. Ersteres ist zur \u00dcberzeugung des Senats der Fall.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Zeuge A hat bekundet, nach der Entwicklung seines Null-Sturz-Tores seit Anfang 1YZY den Versuch unternommen zu haben, den Torantrieb zu automatisieren. Zu diesem Zweck habe er zun\u00e4chst einen handels\u00fcblichen Deckenschlepper verwandt und mittels einer langen Schubstange mit dem Tor verbunden. Die Stange sei jedoch \u201edurchgehangen\u201c und \u201ehabe ihm so die H\u00f6he wieder genommen\u201c. Er sei sodann auf die Idee gekommen, das Tor von der Seite her anzutreiben, was bis dahin noch niemand ausprobiert habe. Den ersten Antrieb habe er nur mit einer Rolle am Stahlseil h\u00e4ngend montiert. Das Ergebnis sei jedoch optisch v\u00f6llig unzureichend gewesen und habe \u00fcberdies au\u00dferordentlich \u201egewackelt\u201c. Er sei daraufhin entmutigt gewesen und habe die Arbeiten vor\u00fcbergehend eingestellt (Bl. 16 PB). Dem Zeugen C habe er bei seinem ersten Besuch lediglich den Klappbeschlag vorgef\u00fchrt (Bl. 9 PB). Herr C habe ihm erl\u00e4utert, dass er, wenn er es schaffe, den Torantrieb zu automatisieren, \u201eGeld verdienen k\u00f6nne\u201c (Bl. 9\/10 PB). In der Folgezeit habe er eine Motorhalterung an seinem Beschlag montiert und das Stahlseil einmal um die Antriebsrolle geschlungen. Damit habe er das Tor in Funktion gebracht (Bl. 3, 5 PB). Es habe jedoch ein unerw\u00fcnscht gro\u00dfer Schlupf im Halt und beim Anfahren bestanden. Au\u00dferdem sei an dem auf zwei Laufrollen montierten Laufwagen ein Kippeffekt aufgetreten (Bl. 10 PB). Dem Zeugen C habe er das Tor trotzdem \u2013 in Anwesenheit des Zeugen D &#8211; vorgef\u00fchrt (Bl. 11 PB). Da er trotz Verwendung einer Anpressrolle zur Spannung des Drahtseils (Bl. 5 PB) einen minimalen Schlupf nicht habe beseitigen k\u00f6nnen, habe er eine L\u00f6sung entwickelt, bei der er unter Verzicht auf den Klappbeschlag die obere Laufschiene benutzt habe (Bl. 19, 32 PB). Der Verzicht auf den Klappmechanismus habe \u00fcberdies den weiteren Vorteil gehabt, dass das unsch\u00f6ne \u201ePatsch-Ger\u00e4usch\u201c beim Zur\u00fcckklappen nicht mehr aufgetreten sei (Bl. 19 PB). Statt des Stahlseils habe er sp\u00e4ter einen Zahnriemen benutzt, der \u00fcber ein von zwei F\u00fchrungsrollen flankiertes Antriebszahnrad gef\u00fchrt worden sei (Bl. 25 PB). Die zugeh\u00f6rige Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 10 sei im Zuge einer telefonischen Besprechung mit dem Zeugen E entstanden. Im Anschluss an den Besuch der Herren C und E bei ihm seien bei einem gemeinsamen Essen die Motorisierung er\u00f6rtert und entsprechende Skizzen gefertigt worden. Sie stammten zu 80 % von ihm. Auch der Zeuge E \u201ehabe sich viel M\u00fche gegeben\u201c, w\u00e4hrend der Zeuge C nur \u201edabei gesessen und geschaut\u201c habe (Bl. 21 PB).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Senat schenkt der Aussage des Zeugen A Glauben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZwar ist nicht zu leugnen, dass der \u2013 inzwischen verstorbene \u2013 Zeuge A sowohl ein ideelles als auch \u2013 mit R\u00fccksicht auf die vorgenommene entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung seiner Erfinderrechte an die Kl\u00e4gerin &#8211; ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte. Dies allein rechtfertigt es vorliegend jedoch nicht, seine Bekundungen in Zweifel zu ziehen. Seine Aussage ist gut nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Die detaillierte Schilderung des Werdens der Erfindung belegt ein authentisches Erleben. Sie spart die zun\u00e4chst erfolglosen Bem\u00fchungen nicht aus, welche wiederum die sich daran anschlie\u00dfenden weiteren \u00dcberlegungen plausibel machen. Der Versuch, den Antrieb nicht sogleich am Laufwagen, sondern zun\u00e4chst nur am Stahlseil zu befestigen, stellt \u2013 ausgehend von dem durch Stange oder Seil mit dem Tor verbundenen klassischen Deckenschlepper &#8211; einen logischen Zwischenschritt dar, dessen Vorhandensein besser nachvollzogen werden kann als eine sofortige Integration des Antriebs in den Laufwagen, die einen radikalen Bruch gegen\u00fcber dem Stand der Technik mit sich gebracht h\u00e4tte. F\u00fcr die Richtigkeit der Aussage des Zeugen A spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er die wechselvolle Entwicklungsgeschichte nicht sogleich von sich aus geschildert, sondern erst im Laufe der Vernehmung nach und nach kundgegeben hat. H\u00e4tte der Zeuge die streitigen Antriebe nicht selbst entwickelt, sondern lediglich konstruktive Anweisungen des Zeugen C umgesetzt, w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass er seine angebliche Erfinderschaft mit einer von Anfang an m\u00f6glichst geschlossenen, chronologisch aufgebauten Entwicklungsgeschichte zu st\u00fctzen versucht. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der Zeuge A angesichts seines eher einfach strukturierten Intellekts dazu \u00fcberhaupt in der Lage gewesen w\u00e4re, kann eine Form der Darstellung, wie sie die Aussage des Zeugen A erkennen l\u00e4sst, widerspruchsfrei nur \u00fcberstehen, wer aus der F\u00fclle seines Wissens und eigenen Erlebens sch\u00f6pft. Fiktive Aussagen m\u00fcssen klar strukturiert sein, ansonsten werden sich Widerspr\u00fcche finden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie von der Beklagten an der Aussage des Zeugen A ge\u00fcbte Kritik ist nicht berechtigt.<\/p>\n<p>Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, die Schilderung von Automatisierungsversuchen vor dem ersten Treffen mit dem Zeugen C sei nicht glaubhaft, weil der Zeuge A keine Hemmungen gehabt habe, am 24. Juni 1YZY einen nicht perfekt laufenden Antrieb vorzuf\u00fchren, was erwarten lasse, dass er bei dem ersten Treffen auch seinen Kenntnis- und Versuchsstand hinsichtlich seiner Automatisierungsbem\u00fchungen offenbart h\u00e4tte, wenn es dahingehende \u00dcberlegungen tats\u00e4chlich gegeben h\u00e4tte. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der pr\u00e4sentierte Antrieb &#8211; wie der Zeuge A es formuliert hat \u2013 \u201efurchtbar aussieht und furchtbar wackelt\u201c oder blo\u00df noch nicht perfekt l\u00e4uft. W\u00e4hrend Ersteres geeignet ist, potenziellen Interessenten (wie dem Zeugen C) weitere Versuche als aussichtslos erscheinen zu lassen, zeigt Zweiteres, dass grunds\u00e4tzlich der richtige Weg gefunden ist und weitere Anstrengungen lohnen. Es besteht insoweit auch kein Widerspruch zum Vorbringen der Kl\u00e4gerin, die vorgetragen hat, der Zeuge A habe sich nach dem Besuch des Zeugen C mit dem Antrieb befasst. Der Zeuge A hat bekundet, die Versuche nach der ersten \u201efurchtbaren\u201c L\u00f6sung entmutigt unterbrochen zu haben.<\/p>\n<p>Die Fertigung der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 3 durch den Zeugen E beweist f\u00fcr sich nichts. Sie zeigt schon inhaltlich nur einen mit dem Klappbeschlag des Zeugen A versehen Laufwagen mit einem Kasten, ohne dass irgendeine M\u00f6glichkeit zur Kraft\u00fcbertragung zu erkennen w\u00e4re. Die Zeichnung ist vor allem aber nach dem gemeinsamen Essen der Zeugen E, C und A angefertigt worden, bei welchem der Antrieb gemeinsam er\u00f6rtert worden ist. Die Zeichnung des Zeugen E besagt schon deswegen nichts dar\u00fcber, ob sie auf Informationen des Zeugen A oder auf Gedanken des Zeugen C zur\u00fcckgeht.<\/p>\n<p>Der Vorwurf der Beklagten, der Zeuge A habe den \u00dcbergang von der Seilzugl\u00f6sung (Anlage ROP 8) zur Zahnriemenl\u00f6sung (Anlage ROP 11) nicht zu erkl\u00e4ren vermocht, trifft nicht zu. Der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, dass er die auf den Klappbeschlag verzichtende L\u00f6sung gew\u00e4hlt habe, weil es ihm bei der Seilzugl\u00f6sung nicht gelungen sei, einen minimalen Schlupf zu beseitigen. Zudem habe der Klappbeschlag nicht nur Vorteile, sondern auch den Nachteil gehabt, dass beim Zur\u00fcckklappen ein unsch\u00f6nes \u201ePatsch-Ger\u00e4usch\u201c aufgetreten sei (Bl. 19, 32 PB).<\/p>\n<p>Weshalb schlie\u00dflich die \u00dcbermittlung einer Zeichnung der Befestigungsplatte (Anlage ROP 21) am 20. Juni 1YZY an den Zeugen C belegen soll, der Zeuge A habe sich jedes Detail von dem Zeugen C vorgeben lassen, erschlie\u00dft sich nicht. Die Aussage des Zeugen A, er habe den Zeugen C (als potenziellen Gesch\u00e4ftspartner) auf dem Laufenden halten wollen, leuchtet unmittelbar ein. Auch der Unterlage selbst ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die von dem Zeugen A im Anschluss an die Unterredung vom 24. Juni 1YZY \u00fcbermittelte Anlage ROP 9. Es ist nicht ersichtlich, welcher Aussagegehalt der Ungenauigkeit der Zeichnung, die ersichtlich nur eine grobe Skizze sein soll, zukommen soll. Der Zeuge hat die Antriebe gem\u00e4\u00df den Anlagen ROP 8 und ROP 11 unstreitig angefertigt, demnach verf\u00fcgte er auch \u00fcber die entsprechenden technischen F\u00e4higkeiten. Ob er dies auch gef\u00e4llig darzustellen vermochte, ist irrelevant.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00e4ngt auch nicht der von der Beklagten nach Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung aufgezeigte vermeintliche Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen A, was die Gegenleistung f\u00fcr die Abtretung seiner Anspr\u00fcche an die Kl\u00e4gerin anbelangt, und den von dieser gemachten Streitwertangaben. Dass die Kl\u00e4gerin ihr Interesse an den Streitanmeldungen bereits urspr\u00fcnglich erheblich \u00fcber dem vom Zeugen bekundeten Kaufpreis beziffert hat und dies erst recht jetzt tut, bedeutet nicht, dass dem Zeugen A ein h\u00f6herer Kaufpreis zugeflossen ist, als von diesem bekundet. Gegen die Annahme, dass dem Zeugen A von der Kl\u00e4gerin ein dem wirtschaftlichen Interesse der Kl\u00e4gerin entsprechender Kaufpreis zugesichert worden ist, spricht schon der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zum Zeugen A das gesamte Prozessrisiko zur Erlangung der Streitanmeldungen bzw. eines diesbez\u00fcglichen Anteils \u00fcbernommen hat. Bereits das wird sich erheblich kaufpreismindernd ausgewirkt haben.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntscheidend ist jedoch, dass die Aussage des Zeugen A in wesentlichen Punkten durch die Aussagen der Zeugen M und L best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDer Zeuge M, der bei dem ersten Gespr\u00e4ch zwischen den Herren A und C im Mai 1YZY zugegen war, hat bekundet, die Idee zu einer Automatisierung sei von dem Zeugen A ausgegangen. Er \u2013 der Zeuge M &#8211; sei damals Au\u00dfendienstmitarbeiter der Firma O gewesen und habe Herrn A, der Torantriebe von ihm gekauft habe, vier bis f\u00fcnf Mal im Jahr getroffen. Herr A habe viel erfunden und oft gute Gedanken gehabt. 1YZY sei es um einen Beschlag gegangen, \u00fcber den er &#8211; der Zeugen M \u2013 Herrn C informiert habe. Zusammen mit Herrn C habe er den Zeugen A sp\u00e4ter erneut aufgesucht, um den Klappbeschlag, wie er aus den Anlagen ROP 7 und 7a ersichtlich sei, in Augenschein zu nehmen. Herr C habe sein Interesse mit der Bemerkung bekundet, dass auf diese Weise eine Schiene eingespart werden k\u00f6nne. Der Zeuge A habe entgegnet, dass er \u201eden Beschlag automatisieren k\u00f6nne\u201c. Die Formulierung &#8211; \u201eDas automatisier ich Dir, da mach ich Dir den Motor dran\u201c &#8211; sei typisch f\u00fcr Herrn A gewesen, weswegen er \u2013 der Zeuge M &#8211; sich daran heute noch erinnern k\u00f6nne (Bl. 283 PB). Herr C habe im Hinblick auf ein etwaiges Verkanten zwar Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, weil der Motor einseitig sitze, schlie\u00dflich jedoch bemerkt, \u201edass man zusammenkommen\u201c, d.h. \u201eeine Einigung finden k\u00f6nne\u201c. Bei einem nachfolgenden weiteren Besuch Anfang Juli 1YZY habe der Zeuge A ihm \u2013 dem Zeugen M &#8211; zwei einwandfrei funktionierende Tore mit seitlichem Antrieb gezeigt, und zwar eines mit einem Drahtseil und eines mit Zahnriemen. Einen zweiten Antrieb mit Zahnriemen habe er ihm mitgegeben. An den Zeitpunkt k\u00f6nne er sich erinnern, weil er eigentlich bereits am 30. Juni 1YZY zu Herrn A habe kommen sollen, diesen Termin wegen des Geburtstages seiner damaligen Lebensgef\u00e4hrtin aber nicht habe einhalten k\u00f6nnen (Bl. 285 PB).<\/p>\n<p>Der Senat folgt den Bekundungen des Zeugen M. Seine Aussage ist nachvollziehbar und frei von Widerspr\u00fcchen. Dass sich der Zeuge nach \u00fcber sieben Jahren nicht mehr an jedes beliebige Detail des Gespr\u00e4chs erinnern konnte, liegt in der Natur der Sache. Es entspricht einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass einpr\u00e4gsame S\u00e4tze wie &#8211; \u201eDas automatisier ich dir\u201c \u2013 nachhaltiger erinnert werden, als Nebens\u00e4chlichkeiten am Rand des Geschehens. Insbesondere ist auch plausibel, dass der Zeuge C zun\u00e4chst Bedenken gegen einen Antrieb nur an einer Seite ge\u00e4u\u00dfert hat. In der Tat liegt es nahe, die Gefahr eines Verkantens anzunehmen.<\/p>\n<p>Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, dass der Zeuge M heute als selbst\u00e4ndiger Vertriebspartner der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist. Das Bestehen einer blo\u00df vertraglichen Beziehung rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses, das eine Gef\u00e4lligkeitsaussage erwarten l\u00e4sst. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Zeuge M bei einem Gespr\u00e4ch mit den Zeugen C und F im Jahr 2003 ge\u00e4u\u00dfert hat, keine genaue Erinnerung mehr an die fraglichen Vorf\u00e4lle zu besitzen. Damals war der Zeuge M noch f\u00fcr das Unternehmen des Zeugen C t\u00e4tig. Kann ein Arbeitnehmer die Position seines Arbeitgebers nicht best\u00e4tigen, liegt es nahe, sich der Wahl zwischen einer Falschaussage oder einer dem Arbeitgeber nachteiligen Schilderung dadurch zu entziehen, dass eine fehlende Erinnerung an das Geschehen behauptet wird.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDer Zeuge L hat angegeben, dass er im Mai 1YZY von dem Zeugen A angerufen worden sei, weil dieser ihm etwas zeigen wolle. Bei seinem anschlie\u00dfenden Besuch am 27. Juni 1YZY habe der Zeuge A ein Tor mit einem Antrieb mit Seilzug pr\u00e4sentiert und dazu erkl\u00e4rt, dass das Tor noch auf einen Zahnriemen umgeregelt werde (Bl. 234 PB). Anfang\/Mitte Juli 1YZY habe er \u2013 der Zeuge L &#8211; alsdann beide Antriebe in Funktion gesehen (Bl. 234\/235, 242 PB). W\u00e4hrend eines Messebesuchs in Stuttgart einige Jahre sp\u00e4ter habe Herr A bei der Besichtigung des P-Tores ge\u00e4u\u00dfert: \u201eOh, das ist mein Antrieb\u201c. Er \u2013 der Zeuge L &#8211; habe daraufhin Herrn C zur Rede gestellt, der wortw\u00f6rtlich geantwortet habe: \u201eWenn der halt so bl\u00f6d war, tut mir leid\u201c (Bl. 251 PB). Eine derartige Reaktion auf den Vorwurf geistigen Diebstahls ist g\u00e4nzlich unverst\u00e4ndlich, wenn man zu Unrecht bezichtigt wird. H\u00e4tte der Zeuge A tats\u00e4chlich nur Anweisungen des Zeugen C umgesetzt, h\u00e4tte sich der Zeuge C genau damit gegen den erhobenen Vorwurf verteidigt.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt auch die Aussage des Zeugen L f\u00fcr verl\u00e4sslich. Auch seine Bekundungen sind plausibel und widerspruchsfrei. Dass der Zeuge nicht mehr exakt zu sagen wusste, wann die besagte Messe stattgefunden hat, erkl\u00e4rt sich zwanglos aus dem mittlerweile eingetretenen Zeitablauf. Es ist nichts Ungew\u00f6hnliches, dass die zeitliche Einordnung einpr\u00e4gsamer Vorg\u00e4nge eher verblasst als der Vorgang selbst. Auch der Umstand, dass der Zeuge L Mitarbeiter einer Firma V ist, die zu den Vertragsh\u00e4ndlern der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, rechtfertigt es noch weniger als bei dem Zeugen M (der selbst vertraglich mit der Kl\u00e4gerin verbunden ist), seine Aussage in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Aussage des Zeugen A wird durch die Aussage des Zeugen C nicht ersch\u00fcttert.<\/p>\n<p>Zwar hat der Zeuge C bekundet, der an dem Beschlag befestigte seitliche Antrieb sei seine Idee gewesen. Der Zeuge M habe ihm von einem Tor mit einer besonderen L\u00fcftungsstellung erz\u00e4hlt, was sein \u2013 m\u00e4\u00dfiges \u2013 Interesse geweckt habe. Im Mai 1YZY habe er sich gemeinsam mit Herrn M zu dem Zeugen A begeben (Bl. 117 PB), wo er zwei verschiedene Versionen von Null-Sturz-Toren gesehen habe &#8211; eine Ausf\u00fchrung mit einem Klappbeschlag und eine andere mit einem Beschlag, der einfach auf der Schiene lief (Bl. 117 PB). Spontan sei er zwar nicht sonderlich begeistert gewesen. Da er jedoch kein absoluter Torspezialist sei, habe er den Zeugen E von der Firma Q \u2013 einem Gesch\u00e4ftspartner \u2013 hinzugezogen und gefragt, ob die Firma Q Interesse an den besagten Null-Sturz-Toren habe. Gemeinsam mit dem Zeugen E habe er daraufhin am 16. Juni 1YZY erneut den Zeugen A aufgesucht. Dort angekommen, sei alles eigentlich sehr schnell gegangen. Er \u2013 der Zeuge C &#8211; habe den Vorschlag gemacht, eine Platte auf den Beschlag zu schwei\u00dfen, einen entsprechenden Motor aus dem Deckenschlepper zu nehmen und sodann das Verhalten des Tores zu pr\u00fcfen (Bl. 118 PB). Bei der Beklagten seien schon 1998\/99 Gedanken dar\u00fcber entwickelt worden, Tor und Antrieb enger zusammenzubringen. Der Zeuge A habe ihm am 20. Juni 1YZY die Umrisse der Platte gefaxt, woraufhin man sich dar\u00fcber unterhalten habe, in welcher H\u00f6he der Motor befestig werden sollte. Er \u2013 der Zeuge C &#8211; habe vorgeschlagen, den Motor m\u00f6glichst tief sitzen zu lassen (Bl. 120, 125 PB). Am 24. Juni 1YZY habe er sodann das Ergebnis begutachtet. Die Bewegung habe etwas gehakt, das Seil sei durchgerutscht, aber das Tor sei gelaufen, ohne zu verkanten (Bl. 120 PB). Lediglich sei das Einbruchverhalten auf der nicht angetriebenen Seite nicht zufriedenstellend gewesen. Er \u2013 der Zeuge C &#8211; habe deswegen entschieden, von einem Null-Sturz-Tor zu einem Niedrig-Sturz-Tor \u00fcberzugehen und eine zweite Schiene zu benutzen (Bl. 121 PB). Aufgrund der Ergebnisse vom 24. Juni 1YZY sei von ihm ebenfalls der Vorschlag unterbreitet worden, einen Zahnriemen zu verwenden (Bl. 134 PB). Der Zeuge E habe in Kooperation mit Herrn F eine Zeichnung erstellt, die mit dem Zeugen A er\u00f6rtert worden sei (Bl. 122 PB). Das Ergebnis der Arbeiten von Herrn A zeige die Anlage ROP 11 (Bl. 133 PB).<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt die Angaben des Zeugen C nicht f\u00fcr glaubhaft. Dabei ist nicht so sehr entscheidend, dass das eigene Interesse des Zeugen am Ausgang des Verfahrens nicht hinter dem des Zeugen A zur\u00fcckbleibt. Der Zeuge ist nicht nur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Tochtergesellschaft der Beklagten; ein Obsiegen der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde ihn des \u201egeistigen Diebstahls\u201c \u00fcberf\u00fchren, was einen nicht zu untersch\u00e4tzenden Imageschaden f\u00fcr die Beklagte bedeuten und zweifellos auch empfindliche berufliche Konsequenzen f\u00fcr den Zeugen C nach sich ziehen w\u00fcrde. Ma\u00dfgeblicher als die aufgezeigten Umst\u00e4nde ist, dass die Schilderung des Zeugen C wenig plausibel, l\u00fcckenhaft und nicht frei von Widersp\u00fcchen ist, obwohl der Zeuge sich durch das Studium des Wortprotokolls des ersten Vernehmungstermins betreffend die Zeugen A, R und E auf seine Einvernahme vorbereiten konnte und vorbereitet hat:<\/p>\n<p>Es ist zun\u00e4chst wenig plausibel, dass der Zeuge am 16. Juni 1YZY spontan den Einfall gehabt haben will, eine Platte auf den Beschlag zu schwei\u00dfen und darauf den Antriebsmotor zu befestigen. Von einem \u2013 auch seitlich versetzten \u2013 Deckenschlepper als einem rein station\u00e4ren Antrieb hin zu einem mitfahrenden Antrieb ist es ein betr\u00e4chtlicher innovativer Schritt. Dass der Zeuge hierzu imstande gewesen ist, leuchtet umso weniger ein, als er selbst einr\u00e4umt, kein absoluter Torspezialist zu sein. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Beklagte sich schon 1998\/99 Gedanken dar\u00fcber gemacht habe, Tor und Antrieb enger zusammenzubringen. Die zitierte Aussage ist v\u00f6llig inhaltsleer und deswegen nichtssagend. Ganz im Gegensatz zum Zeugen A schildert der Zeuge C nicht einmal ansatzweise, welche konkreten \u00dcberlegungen bei der Beklagten angestellt waren und in welcher Weise diese Erw\u00e4gungen ihn zum Auffinden des mobilen Antriebs bef\u00e4higt haben.<\/p>\n<p>Die Bekundungen des Zeugen C sind zudem auffallend l\u00fcckenhaft, soweit es um die Details der von ihm angeblich erteilten Anweisungen an den Zeugen A geht. Der Zeuge C hat zwar anhand der Anlage ROP 8 beschrieben, dass das Drahtseil das Antriebsrad einmal umschlingt; er hat aber bei der Schilderung seines Gespr\u00e4chs mit dem Zeugen A vom 16. Juni 1YZY nicht angegeben, dem Zeugen A eben diese Seilf\u00fchrung vorgegeben zu haben. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die L\u00f6sungsvariante nach Anlage ROP 11. Auch hier hat der Zeuge beschrieben, wie der Zahnriemen \u00fcber die drei Rollen gef\u00fchrt wird und das Antriebszahnrad nur zur H\u00e4lfte (180 \u00b0) umschlingt. Dass er dem Zeugen A nicht nur den Zahnriemen, sondern auch dessen F\u00fchrung vorgeschlagen habe, hat der Zeuge C wiederum nicht geschildert.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen C ist in sich widerspr\u00fcchlich. So hat der Zeuge nach Vorhalt der Anlage K 29, einem an ihn gerichteten Schreiben, in dem der Zeuge A die Verwendung eines Zahnriemens und dessen F\u00fchrung \u00fcber zwei F\u00fchrungs- und eine Antriebsrolle (= L\u00f6sung nach Anlage ROP 11) erkl\u00e4rt, ausgef\u00fchrt, dies sei dasjenige, was er im Juni mit den Zeugen A und E beim Essen diskutiert habe (Bl. 147 PB). Damit im Widerspruch steht seine Behauptung, die Verwendung eines Zahnriemens nach der Vorf\u00fchrung am 24. Juni 1YZY vorgeschlagen zu haben. Denn das Treffen der Zeugen E, C und A hat unstreitig bereits am 16. Juni 1YZY stattgefunden. Wenn aber der Zahnriemen bereits am 16. Juni 1YZY als Alternative er\u00f6rtert worden sein soll, bestand keine Veranlassung, ihn nach dem 24. Juni 1YZY neu vorzuschlagen. Der Zeuge C hat auch nicht behauptet, den Zahnriemen nur in der Weise neu ins Spiel gebracht zu haben, dass er den Zeugen A angewiesen habe, nunmehr den als Alternative bereits in Erw\u00e4gung gezogenen Zahnriemen zu verwenden. Die Aussage des Zeugen C widerspricht im \u00dcbrigen der glaubhaften Angabe des Zeugen M, der Antrieb sei bereits Thema bei seinem Besuch mit dem Zeugen C bei Herrn A im Mai 1YZY gewesen.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen C wird von keinem anderen Zeugen best\u00e4tigt. Der Zeuge E, der schon damals mit der Beklagten gesch\u00e4ftlich verbunden war und auf Einladung des Zeugen C an dem Gespr\u00e4ch mit Herrn A am 16. Juni 1YZY teilgenommen hat, wusste nicht mehr mit Gewissheit zu sagen, von wem die Idee, den Antrieb seitlich an dem Beschlag anzubringen, stammte. Mit der Formulierung \u201eHerr C hatte, denke ich mir, die Idee\u201c hat er dokumentiert, dass er entweder wirklich keine genaue Erinnerung mehr an diesen wichtigen Umstand hatte, oder dass er der Beklagten mit seiner Aussage gef\u00e4llig sein wollte, ohne Gefahr zu laufen, hierf\u00fcr ggf. auch strafrechtlich einstehen zu m\u00fcssen. In jedem Fall st\u00fctzt seine Aussage die Angaben des Zeugen C nicht. Als sprachliche Ungenauigkeit eines der deutschen Sprache nicht hinreichend m\u00e4chtigen Niederl\u00e4nders kann die besagte Einschr\u00e4nkung (die sich auch an anderen Stellen seiner Aussage findet, an denen der Zeuge sich \u00fcber die Idee zum Antrieb ge\u00e4u\u00dfert hat) nicht abgetan werden. Im Gegensatz zum Zeugen C, der sein Verh\u00e4ltnis zum Zeugen A als das des Ideengebers zum ausf\u00fchrenden Handwerker dargestellt hat, schildert der Zeuge E das Gespr\u00e4ch vom 16. Juni 1YZY als angeregte Diskussion, zu der jeder etwas beigetragen habe. Nach seiner Schilderung hat eine Begeisterung geherrscht, bei der einer das Stahlseil und einer den Zahnriemen ins Spiel gebracht habe. Wie das Gespr\u00e4ch genau abgelaufen ist, vermochte der Zeuge E jedoch nicht mehr zu rekonstruieren (Bl. 93 PB). In Anbetracht dessen ist seine durch die Worte \u201edenke ich\u201c selbst ausdr\u00fccklich relativierte Zuordnung der Idee einer Befestigung des Antriebs zu dem Zeugen C zu bewerten. Es ist im \u00dcbrigen eine allgemeine Lebenserfahrung, dass nach einer umfangreichen Diskussion deutlich besser erinnert wird, was gesagt wurde, als die Tatsache, wer welchen Diskussionsbeitrag beigesteuert hat. Vorliegend gilt dies umso mehr, als damals f\u00fcr keinen der Beteiligten erkennbar oder auch nur vorauszusehen war, dass es gerade hierauf viele Jahre sp\u00e4ter einmal ankommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen F st\u00fctzt die Angaben des Zeugen C gleichfalls nicht. Der Zeuge F, der schon zur damaligen Zeit f\u00fcr die Firmengruppe der Beklagten t\u00e4tig gewesen ist, hat lediglich an einem einzigen Gespr\u00e4ch mit dem Zeugen A teilgenommen, in dem es um die streitgegenst\u00e4ndliche Entwicklung ging. Ansonsten beruht sein Wissen erkl\u00e4rterma\u00dfen auf Erz\u00e4hlungen des Zeugen C, weswegen der Aussage kein \u00fcber die Angaben des Zeugen C hinausgehender Beweiswert zukommen kann. In dem erw\u00e4hnten Gespr\u00e4ch Ende Juli\/Anfang August 1YZY sei ein von dem Zeugen A angefertigtes Muster &#8211; wie aus Anlage ROP 11 ersichtlich &#8211; in Augenschein genommen und diskutiert worden. Zwar hat der Zeuge auch bekundet, dass das Muster von dem Zeugen A in Umsetzung der vom dem Zeugen E angefertigten Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 4 gebaut worden sei. Von wem allerdings die in der Zeichnung niedergelegte Konstruktion, unter Verzicht auf den Klappbeschlag die obere Schiene zu benutzen und den Zahnriemen \u00fcber drei Rollen zu f\u00fchren, stammte, wusste der Zeuge F nicht zu sagen. Nach seiner Erinnerung ist die Idee in mehreren Telefongespr\u00e4chen zwischen ihm und dem Zeugen E entwickelt worden, wobei allerdings auff\u00e4llt, dass der Zeuge F die Urheberschaft f\u00fcr die Idee ausdr\u00fccklich nicht f\u00fcr sich reklamiert (Bl. 169 PB). Auf Nachfrage, ob er es gewesen sei, der die Anregung f\u00fcr die aus Anlage K 4 ersichtliche Rollenkonstruktion gegeben habe, hat er vielmehr erkl\u00e4rt, dies nicht mehr sagen zu k\u00f6nnen, und sich darauf zur\u00fcckgezogen, dass es ein Dialog mit dem Zeugen E gewesen sei, der die Konstruktion hervorgebracht habe (Bl. 179 PB). Dieser Hergang spricht schon deshalb eher daf\u00fcr, dass die gedankliche Anregung aus seiner Sicht von dem Zeugen E ausging, weil eigene Ideen typischerweise besser erinnert werden. Der Zeuge E nimmt die aus der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 4 ersichtliche Konstruktion &#8211; die nach seiner Aussage, aber auch nach der Bekundung des Zeugen C aus demselben CAD-Datensatz stammt wie er f\u00fcr die Anlage ROP 10 verwendet worden ist \u2013 allerdings ebenfalls nicht f\u00fcr sich in Anspruch. Nach seiner Aussage k\u00f6nnte der Vorschlag vielmehr von dem Zeugen F oder von dem Zeugen A unterbreitet worden sein (Bl. 97 PB). Da mithin objektiv die M\u00f6glichkeit besteht, dass die Rollenkonstruktion auf den Zeugen A zur\u00fcckgeht und sodann von dem Zeugen E in sein Gespr\u00e4ch mit dem Zeugen F eingebracht worden ist, ist die Zeichnung gem\u00e4\u00df den Anlagen K 4 und ROP 10 nicht geeignet, eine Entwicklung durch den Zeugen A zu widerlegen. Der Umstand, dass weder der Zeuge F noch der Zeuge E den Vorschlag eindeutig f\u00fcr sich reklamieren, spricht \u2013 im Gegenteil &#8211; f\u00fcr die Darstellung des Zeugen A, dass die Zeichnung w\u00e4hrend einer telefonischen Unterredung mit dem Zeugen E entstanden ist.<\/p>\n<p>Es entlastet die Beklagte nicht, dass sie ab November 1YZY erhebliche eigene Anstrengungen unternommen hat. Zu diesem Zeitpunkt lagen ihr die Anlagen ROP 8 und ROP 11 und die in ihnen verk\u00f6rperten Informationen bereits vor. Die deutsche Patentanmeldung 199 41 XXZ ist am 1. September 1YZY angemeldet worden. Die Beklagte muss folglich bereits zuvor im Besitz der in der Anmeldeschrift &#8211; einschlie\u00dflich aller Unteranspr\u00fcche &#8211; verk\u00f6rperten Erfindung gewesen sein.<\/p>\n<p>Zugunsten der Beklagten \u2013 und gegen die Aussage des Zeugen A \u2013 kann auch nicht der von dem Zeugen C stammende und einseitig von dem Zeugen A unterzeichnete Vertragsentwurf vom 27. September 1YZY (Anlagen ROP 4 und ROP 15) ins Feld gef\u00fchrt werden. Zwar enth\u00e4lt der Entwurfstext den Satz &#8211; \u201eW\u00e4hrend dieses Gespr\u00e4chs brachte Herr C einen neuen Gedanken auf, ein Automatisieren von Sektionaltoren nicht mehr mit dem Deckenl\u00e4ufer zu realisieren, sondern eine Antriebseinheit seitlich in der Laufschiene zu installieren, um das Tor zu bewegen\u201c. Die Aussage entspricht aber schon nach ihrem Wortlaut nicht der zum Patent angemeldeten technischen Lehre, bei der die Antriebseinheit nicht in der Laufschiene, sondern an dem in der Laufschiene verfahrbaren Laufwagen installiert ist. Die Formulierung l\u00e4sst demgegen\u00fcber an ein in der Laufschiene befindliches Zugseil denken, an das der Laufwagen angeh\u00e4ngt ist. Zu einem patentgem\u00e4\u00dfen Verst\u00e4ndnis gelangt man deswegen nur unter Ber\u00fccksichtigung der au\u00dferhalb der Urkunde liegenden Bekundungen der Zeugen sowie anhand der Anlagen ROP 8 und ROP 11, wodurch der Beweiswert der Urkunde von vornherein geschw\u00e4cht wird. Abgesehen davon kommt die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit nicht einzelnen Teilen einer Urkunde, sondern nur der Urkunde insgesamt zu. Eine in sich widerspr\u00fcchliche &#8211; perplexe &#8211; Urkunde erbringt keinen Beweis (OLG Hamburg, ZMR 1997, 350, zitiert nach beck-online LSK XXY458). Der Vertragsentwurf enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus aber auch eine Verg\u00fctungsregelung, wonach der Zeuge A schon nach der von dem Zeugen C stammenden Ursprungsfassung (Anlage ROP 15) f\u00fcr die von ihm geleistete Arbeit wie Musterbau und Pr\u00fcfung der Realisierbarkeit einen gestaffelten Betrag von 30.000 DM f\u00fcr die ersten 1.000 verkauften St\u00fccke, je 1 DM f\u00fcr jeden verkauften Antrieb bis 50.000 St\u00fcck j\u00e4hrlich und je 0,50 DM f\u00fcr jedes weitere verkaufte St\u00fcck erhalten sollte. Diese Entgeltregelung ist schlechterdings unvereinbar mit einer Verg\u00fctung f\u00fcr die Erstellung von Mustern und einer Pr\u00fcfung auf Funktionsf\u00e4higkeit. Wer derartige, rein handwerkliche Hilfsdienste leistet, erwartet und erh\u00e4lt eine pauschale oder vom Arbeitsaufwand abh\u00e4ngige feste Verg\u00fctung. Eine umsatzabh\u00e4ngige, gestaffelte und nicht gedeckelte lizenz\u00e4hnliche Verg\u00fctung spricht eindeutig daf\u00fcr, dass mit ihr ein eigensch\u00f6pferischer Erfindungsbeitrag des Zeugen A entgolten werden sollte. Dass dem tats\u00e4chlich so war, findet seine Best\u00e4tigung in der Tatsache, dass der Zeuge A f\u00fcr seine Bereitschaft, im Falle eines Vertragsabschlusses die von dem Zeugen C vorformulierte Zuweisung der Idee des seitlichen Antriebs an ihn zu best\u00e4tigen, einen durchaus plausiblen Grund anzugeben vermochte, der Zeuge C f\u00fcr die vertragliche Verg\u00fctungsregelung hingegen nicht. Der Zeuge A hat n\u00e4mlich bekundet, der Zeuge C habe auf den oben zitierten, auf seine Erfinderschaft hinweisenden Satz besonderen Wert gelegt. Er \u2013 der Zeuge C &#8211; habe ihm bedeutet, dass der Satz, wenn er mit ihm ins Gesch\u00e4ft kommen wolle, in den Vertragstext aufgenommen werden m\u00fcsse. Er \u2013 der Zeuge A &#8211; habe nichts dagegen gehabt, dass sich der Zeuge C auf diese Weise schm\u00fccke; ihm sei nur daran gelegen gewesen, Geld zu verdienen (Bl. 27 PB). Das ist insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen angespannten finanziellen Situation des Zeugen A plausibel, welche nicht nur von dem Zeugen R, dem damals f\u00fcr den Zeugen A zust\u00e4ndigen Bankmitarbeiter, sondern genauso von dem Zeugen C (Bl. 131 PB) best\u00e4tigt worden ist. Der Zeuge C vermochte demgegen\u00fcber die f\u00fcr einen Musterbauer ungew\u00f6hnliche Verg\u00fctungsregelung nicht befriedigend zu erkl\u00e4ren. Zur Rechtfertigung hat er darauf verwiesen, dass die Beklagte den Klappbeschlag des Zeugen A gebraucht habe. Der Beschlag \u2013 und nicht etwa die Rechte daran \u2013 h\u00e4tten erworben werden sollen (Bl. 153, 154 PB). Zwar beziehen sich die betreffenden Angaben auf den Vorentwurf vom 3. August 1YZY (Anlage ROP 14), welcher jedoch im relevanten Umfang mit dem sp\u00e4teren Entwurf \u00fcbereinstimmt. Die Erl\u00e4uterungen des Zeugen C \u00fcberzeugen nicht. Zum einen h\u00e4tte der Vertragsentwurf den Zeugen A zu keinerlei Lieferung verpflichtet, weil nach dem eindeutigen Wortlaut die Verg\u00fctung f\u00fcr bereits geleistete Arbeiten gezahlt werden sollte. Zum anderen stellt die Verg\u00fctungsregelung \u00fcberhaupt nicht auf den Klappbeschlag des Zeugen A, sondern auf den Antrieb ab. Der Zeuge A h\u00e4tte demnach auch eine Verg\u00fctung f\u00fcr Antriebsl\u00f6sungen ohne seinen Klappbeschlag erhalten, beispielsweise f\u00fcr solche entsprechend der Anlage ROP 11.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Aussagen der \u00fcbrigen Zeugen sind unergiebig.<\/p>\n<p>Der Zeuge S hat ausgesagt, seine Informationen \u00fcber die Entwicklung des Antriebs von dem Zeugen C erhalten zu haben. Mit dem Zeugen A habe nur ein einziges Gespr\u00e4ch stattgefunden, welches sich ausschlie\u00dflich \u00fcber die Mechanik von Klappmechanismen verhalten habe (Bl. 186 PB). Einen \u00fcber die Darstellung des Zeugen C hinausgehenden Beweiswert hat seine Aussage mit diesem Inhalt nicht.<\/p>\n<p>Der Zeuge D hat angegeben, bei dem Zeugen A zun\u00e4chst eine Antriebsl\u00f6sung mit einem Seilzug, die nicht sonderlich gut funktioniert habe, und sp\u00e4ter einen Antrieb mit einem Zahnriemen gesehen zu haben. Die L\u00f6sung mit dem Seilzug habe er erstmals ein bis zwei Wochen vor dem Termin mit dem Zeugen C zu Gesicht bekommen, der am 24. Juni 1YZY war (Bl. 70, 78\/79 PB). Dass der Zeuge A beide L\u00f6sungen gebaut hat, ist unstreitig. Soweit der Zeuge an dem Gespr\u00e4ch der Zeugen C und A am 24. Juni 1YZY teilgenommen hat, konnte er zu einer Aufkl\u00e4rung dahingehend, vom wem welche Ideen stammt, weder in die eine noch in die andere Richtung etwas beitragen, weil er als Bankkaufmann dem Fachgespr\u00e4ch erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht zu folgen vermochte.<\/p>\n<p>Die Zeugen I, J und K sind erstmals im Jahr 2000, d.h. nach den vorliegend relevanten Zeitpunkten, mit dem Projekt befasst gewesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeitere Beitr\u00e4ge des Zeugen A an den Streitanmeldungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Zeuge A mit einem in den Unterlagen K 4, ROP 8, ROP 10 und ROP 11 nicht abgebildeten vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene gearbeitet hat. Ihre diesbez\u00fcgliche Behauptung hat die Kl\u00e4gerin nicht zu beweisen vermocht.<\/p>\n<p>Die Aussage des vor Abschluss seiner Vernehmung verstorbenen Zeugen A ist zu dieser Frage bereits inhaltlich nicht eindeutig. Zwar hat er bekundet, er habe einen Antrieb in T an einem P-Tor montiert, bei dem auf der Laufschiene die Federk\u00e4sten lagen. Ob dieses Tor \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 \u00fcber einen vertikalen Endabschnitt verf\u00fcgte, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Beurteilung. Denn der Zeuge A hat gleichzeitig ausgesagt, er habe dem Zeugen C drei Modelle mitgegeben. \u201eBei diesen\u201c sei er einmal in T gewesen und eines davon sei \u201ean ein P-Tor gebaut gewesen\u201c (Bl. 18 PB). Offen bleibt danach in jedem Fall, in welchem zeitlichen Verh\u00e4ltnis die bekundeten beiden Montagen vorgenommen wurden. Aber nur wenn die Montage durch den Zeugen A die erste an einem Tor mit vertikalem Endabschnitt der oberen Laufschiene gewesen w\u00e4re, k\u00f6nnte dies als Beitrag des Zeugen A und damit nunmehr der Kl\u00e4gerin gewertet werden. Zudem steht einer Verwertung der diesbez\u00fcglichen Aussage des Zeugen A entgegen, dass die Beklagte keine M\u00f6glichkeit mehr hatte, ihn zu diesem Themenkomplex angemessen zu befragen. Die Vernehmung des Zeugen wurde, bevor dieser Aspekt von der Beklagten vertieft angesprochen werden konnte, unter der Voraussetzung abgebrochen, dass die Vernehmung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt fortgesetzt wird (Bl. 33, 40, 67 PB). Eine solche Fortsetzung war nicht mehr m\u00f6glich, da der Zeuge A verstarb. Damit hat die Beklagte ihr Fragerecht nach \u00a7 397 ZPO nicht vollst\u00e4ndig aus\u00fcben k\u00f6nnen, was den diesbez\u00fcglichen Teil der Aussage des Zeugen A unverwertbar macht. Das der Partei in \u00a7 397 ZPO einger\u00e4umte Fragerecht ist die notwendige Erg\u00e4nzung des Grundsatzes der Partei\u00f6ffentlichkeit (\u00a7 357 ZPO). Die Verletzung der Partei\u00f6ffentlichkeit macht die Beweisaufnahme auf R\u00fcge unverwertbar (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 357 Rn. 2 m.w.N.). Die entsprechende R\u00fcge hat die Beklagte erhoben.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen F ist, was Einzelheiten der Tormontage in T anbelangt, unergiebig. Zwar hat er bekundet, der Zeuge A habe ein Muster gebaut und von Seiten P U habe man sich entschlossen, ein Tor mit zwei Laufschienen zu bestellen, um das Muster bei P U aufbauen zu k\u00f6nnen. Wer konkret dieses Tor dann aufgebaut und das Muster dort eingebaut hat, ist der Bekundung des Zeugen F hingegen nicht zu entnehmen. Seine Formulierung \u201eDieses Tor haben wir dann aufgebaut, im August und im August ist es dann der Firma P gezeigt worden.\u201c l\u00e4sst offen, wer \u201ewir\u201c waren. Der von der Kl\u00e4gerin aus der vorangegangenen Aussage des Zeugen F, man habe keine M\u00f6glichkeit gesehen, die Automatisierung des vom Zeugen A entwickelten Beschlages im eigenen Haus zu machen, der Zeuge C habe in diesem Zusammenhang ge\u00e4u\u00dfert \u201eWir m\u00fcssten ja das Tor aufbauen und dann soll der Herr A mir das aufbauen.\u201c gezogene Schluss, so sei sp\u00e4ter bzgl. des Toraufbaus bei P U auch tats\u00e4chlich verfahren worden, ist weder zwingend noch ausreichend sicher. Dagegen spricht, dass der Zeuge F bei der Schilderung des tats\u00e4chlichen Aufbaus nicht auf diesen Aussageteil Bezug genommen und eben nicht erkl\u00e4rt hat, der Zeuge A habe das Tor in T aufgebaut. Vielmehr hat er den Begriff \u201ewir\u201c verwendet, was Mitarbeiter von P U entgegen der bekundeten Planung des Zeugen C jedenfalls einschlie\u00dft. Soweit der Zeuge F auch von einer eigenen Inaugenscheinnahme des vom Zeugen A gefertigten Musters sprach, bezog er sich auf die Anlage ROP 11, die ein Muster ohne Laufschiene mit vertikalem Endabschnitt zeigt. Dass er bei dieser Inaugenscheinnahme Kritik am Muster ge\u00e4u\u00dfert hat, l\u00e4sst nicht den R\u00fcckschluss darauf zu, dass das Muster bei dieser Gelegenheit bereits in T an einem Tor montiert war. Die ge\u00e4u\u00dferten Kritikpunkte k\u00f6nnen dem Zeugen F angesichts seiner Fachkenntnis auch so aufgefallen sein.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen M, bei einem seiner Besuche mit dem Zeugen C beim Zeugen A habe der Zeuge C einen Musterantrieb mitgenommen, ist, was die Montage des Antriebs in T anbelangt, unergiebig, best\u00e4tigt aber andererseits, dass der Zeuge C \u00fcber einen vom Zeugen A gebauten Antrieb verf\u00fcgte, dessen Montage in T er veranlassen konnte.<\/p>\n<p>Der Zeuge C hat die Behauptung der Kl\u00e4gerin, der Zeuge A habe jedenfalls als erster den von ihm entwickelten Antrieb in T an einem Tor mit vertikalem Endabschnitt der oberen Laufschiene montiert, ebenfalls nicht best\u00e4tigt. Ob seine, der Behauptung der Kl\u00e4gerin in mehrfacher Hinsicht entgegenstehende Bekundung glaubhaft und der Zeuge insoweit glaubw\u00fcrdig ist, kann dahinstehen. Selbst wenn man dies f\u00fcr den Gegenstand der letzten Vernehmung verneinen sollte, ist damit \u2013 worauf es rechtlich ankommt &#8211; noch nicht das Gegenteil der von ihm bekundeten Umst\u00e4nde bewiesen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Gegenst\u00e4nde der streitgegenst\u00e4ndlichen Anmeldungen sind zwischen den Parteien nach dem sch\u00f6pferischen Gewicht der jeweiligen Beitr\u00e4ge aufzuteilen. Ohne Belang ist dabei, ob der jeweilige Gegenstand der Anmeldung \u00fcberhaupt patentf\u00e4hig, insbesondere erfinderisch ist. Diese Frage ist ausschlie\u00dflich in den laufenden Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen und dem Europ\u00e4ischen Patentamt zu entscheiden (BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Einzelbeitr\u00e4ge f\u00fcr sich betrachtet patentf\u00e4hig w\u00e4ren, weswegen der f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbst\u00e4ndig erfinderisch zu sein braucht. Au\u00dfer Betracht zu bleiben haben nur solche Beitr\u00e4ge, die den Gesamterfolg der angemeldeten Erfindung \u00fcberhaupt nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die L\u00f6sung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind (BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung). Sind beim Anmeldungsgegenstand mehrere eigenst\u00e4ndige Beitr\u00e4ge verschiedener Personen zusammengekommen, sind die jeweiligen Einzelbeitr\u00e4ge daraufhin zu untersuchen, welchem von ihnen vor dem Hintergrund des Standes der Technik und im wertenden Vergleich mit den \u00fcbrigen Beitr\u00e4gen aus der Sicht eines Durchschnittsfachmanns das gr\u00f6\u00dfere (oder geringere) sch\u00f6pferische Ma\u00df beikommt.<\/p>\n<p>Da es in einem ein noch nicht erteiltes Patent betreffenden Vindikationsrechtsstreit um die Verteilung des jeweiligen Anmeldungsgegenstandes in seiner Gesamtheit geht (BGH, GRUR 2011, 903 \u2013 Atemgasdrucksteuerung), ist der Vindikationskl\u00e4ger nicht auf die (typischerweise ohnehin nur vorl\u00e4ufige) Anspruchsfassung der Anmeldeschrift oder des aktuellen Pr\u00fcfungsverfahrens (Hauptanspruch und Unteranspr\u00fcche) beschr\u00e4nkt, sondern kann im Rahmen der gesamten Ursprungsoffenbarung auch selbst einen Anspruchssatz formulieren, wenn er glaubt, dadurch besser denjenigen Fortschritt zu erfassen, der den (ggf. gemeinsamen) Anmeldungsgegenstand vom vorbekannten Stand der Technik abhebt. Nach dieser Ma\u00dfgabe sind nachfolgend die Gegenst\u00e4nde der einzelnen Streitanmeldungen zu bestimmen, wobei sich die Parteien dar\u00fcber einig sind, dass der Inhalt der Streitanmeldungen durch die formulierten Patentanspr\u00fcche vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft wird, es also keinen \u00fcberschie\u00dfenden Offenbarungsgehalt des Beschreibungstextes gibt, der \u00fcber die formulierten Anspr\u00fcche hinaus gesondert ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsste. F\u00fcr etwas anderes hat auch die sachverst\u00e4ndige Begutachtung keinen Anhaltspunkt geliefert.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGegenstand der Streitanmeldungen sind elektrisch angetriebene Sektionaltore.<\/p>\n<p>Soll die Raumh\u00f6he einer Garage m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig ausgenutzt werden, kann ein Schwingtor verwendet werden. Es f\u00fchrt nur zu einem geringen Verlust in der Durchfahrtsh\u00f6he, hat daf\u00fcr aber den Nachteil, dass f\u00fcr das notwendige Aufschwingen des Tores im Bereich vor der Garagen\u00f6ffnung Platz ben\u00f6tigt wird. Steht dieser Raum nicht zur Verf\u00fcgung (z.B. weil vor der Garage ein weiteres Fahrzeug geparkt werden soll), kann statt des Schwingtores ein Sektionaltor verwendet werden, das aus einzelnen lamellenf\u00f6rmigen Gliedern (Paneelen) besteht, die gelenkig miteinander verbunden sind und mittels Rollen links und rechts in geb\u00e4udefest verankerten Schienen gef\u00fchrt werden. Die Schienen verlaufen im Bereich der zu verschlie\u00dfenden \u00d6ffnung weitgehend senkrecht, im Bereich unterhalb der Garagendecke weitgehend waagerecht und im \u00dcbergangsbereich dazwischen \u00fcber ein kurzes St\u00fcck bogenf\u00f6rmig. Wird das Sektionaltor geschlossen, befindet sich das oberste Paneel im bogenf\u00f6rmigen Bereich der Schiene, steht deshalb schr\u00e4g und verschlie\u00dft die \u00d6ffnung nicht vollst\u00e4ndig. Deckt man diesen Bereich bauwerkseitig durch einen Sturz ab, geht \u2013 wie in dem nachfolgend eingeblendeten Bild 1 zu erkennen \u2013 entsprechende Durchfahrtsh\u00f6he verloren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Ausgangslage ist es das Anliegen der Streitanmeldung 1 (DE 199 41 XXZ), einen Garagentorantrieb f\u00fcr ein Sektionaltor anzugeben, das einen elektrischen Torantrieb f\u00fcr die Bewegung der Paneele besitzt, aber dennoch \u00fcber geringe Einbauabmessungen verf\u00fcgt, so dass das Sektionaltor \u00e4u\u00dferst raumsparend installiert werden kann und sich die erforderliche Sturzh\u00f6he in der Garageneinfahrt erheblich verringert.<\/p>\n<p>Solches gelingt, indem<\/p>\n<p>\uf02d auf einen ortsfest an der Garagendecke installierten (Deckenschlepper-) Antrieb verzichtet und<\/p>\n<p>\uf02d das oberste Paneel durch technische Ma\u00dfnahmen in Schlie\u00dfstellung des Tores aus der Schr\u00e4gstellung in die Senkrechte bewegt wird, wie in dem nachfolgend eingeblendeten Bild 2 gezeigt ist.<\/p>\n<p>Genauer gesagt wird vorgeschlagen,<\/p>\n<p>\uf02d einen seitlich angreifenden Antrieb zu verwenden, der sich im Zuge der \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Tores mit dem obersten Paneel mit bewegt,<\/p>\n<p>\uf02d sowie das oberste Paneel gegen\u00fcber einem in der Laufschiene gef\u00fchrten Laufwagen (z.B. mithilfe eines Scharniers) zu verschwenken.<\/p>\n<p>Ist dies gelungen, stellt sich das weitere Problem, dass das oberste Paneel \u2013 wie die nachstehende Abbildung (Bild 3) veranschaulicht &#8211; gegen ein Aufdr\u00fccken von au\u00dfen gesichert werden muss, um der Gefahr eines Einbruchs vorzubeugen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Streitanmeldung 1 schl\u00e4gt in ihrem Hauptanspruch eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>1. Antriebssystem f\u00fcr ein elektrisch antreibbares Sektionaltor (1).<\/p>\n<p>2. Das Antriebssystem besteht aus<\/p>\n<p>a. einem Torblatt (2) mit mehreren zueinander verschwenkbaren Gliedern (3, 9, 12),<\/p>\n<p>b. Laufschienen (6), die beidseitig l\u00e4ngs des Torblattes (2) geb\u00e4udefest angeordnet sind,<\/p>\n<p>c. Laufwagen (10, 11), die beidseits eines obersten Gliedes (9) des Torblattes (2) befestigt und in der zugeordneten Laufschiene (6) verfahrbar sind, einem elektrischen Antrieb, mittels dessen das Torblatt (2) zwischen einer vertikalen Schlie\u00dfstellung und einer horizontalen Offenstellung bewegbar ist, und<\/p>\n<p>d. einer Federeinrichtung (15).<\/p>\n<p>3. Die Laufschienen (6) weisen einen vertikalen Abschnitt (16), einen bogenf\u00f6rmigen Abschnitt (17) und einen horizontalen Abschnitt (18) auf.<\/p>\n<p>4. In den Laufschienen (6) sind die Glieder (3, 12) mittels Rollen (8) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>5. Das oberste Glied (9) des Torblattes (2) ist ausschlie\u00dflich mittels der Laufwagen indirekt in der Laufschiene gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>6. Der elektrische Antrieb (27) ist<\/p>\n<p>a. kraftschl\u00fcssig an mindestens einem Laufwagen (10, 11) angeordnet und<\/p>\n<p>b. steht mit einem ortsfest entlang der Bewegungslinie des Torblattes (2) angeordneten Antriebsmittel (33) in Wirkverbindung.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Streitanmeldung 1) verdeut-lichen die technischen Einzelheiten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAlle Merkmale des Anspruchs 1 &#8211; mit Ausnahme der im Merkmal 2e) vorgesehenen Federeinrichtung (15), die als Gegenbalance zum Eigengewicht des Torblattes dient und das \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Sektionaltores erleichtert &#8211; sind in den auf den Zeugen A zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Konstruktionen gem\u00e4\u00df den Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 zu erkennen oder aufgrund der dort gezeigten sonstigen Gestaltung aus Sicht des Fachmanns als selbstverst\u00e4ndlich vorhanden vorauszusetzen. Der Senat folgt insoweit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen anl\u00e4sslich seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 25.11.2010. Der Gutachter hat den Senat bereits in einer Vielzahl von Patentstreitigkeiten sachverst\u00e4ndig beraten; er kann insofern als in der Beurteilung patentrechtlicher Sachverhalte erfahren angesehen werden.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der auf den Hauptanspruch zur\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche der Streitanmeldung 1 gilt aufgrund der auch insoweit schl\u00fcssigen und \u00fcberzeugenden Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen, denen sich der Senat nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung anschlie\u00dft, Folgendes:<\/p>\n<p>\u2022 Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 2 soll das Antriebsmittel (33) entweder an der Laufschiene oder selbsttragend angeordnet sein. Eine Anordnung des Antriebsmittels an der Laufschiene ist keiner der Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 zu entnehmen. Ein selbsttragendes Antriebsmittel ist hingegen in Anlage ROP 11 gezeigt.<\/p>\n<p>\u2022 Unteranspruch 3 betrifft ein austauschbares Antriebsmodul. Ein solches geben die Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 nicht wieder.<\/p>\n<p>\u2022 Auch das in Unteranspruch 4 angesprochene Geh\u00e4use wird in den genannten Anlagen nicht offenbart.<\/p>\n<p>\u2022 Unteranspruch 5 besagt, dass der elektrische Antrieb aus einem Antriebsmotor mit einer Antriebswelle und einem drehfest an der Antriebswelle angeordneten Kraft\u00fcbertragungsglied besteht. Diese Merkmale stellen Betr\u00e4ge des Zeugen A dar. Der Antriebsmotor ist u.a. in Anlage ROP 8 zu erkennen. Dass hieran eine Antriebswelle montiert ist, liegt in der Natur der Sache. Anlage ROP 11 zeigt einen Zahnriemen. Dass mit diesem ein Kraft\u00fcbertragungsglied (32) in Eingriff steht, ist wiederum selbstverst\u00e4ndlich, da der Antrieb sonst nicht funktionsf\u00e4hig w\u00e4re.<\/p>\n<p>\u2022 Die den Unteranspruch 6 kennzeichnenden Merkmale \u2013 Laufwagen mit mindestens einer an einer Grundplatte gelagerten Laufrolle und einem vorstehenden Arm, der gelenkig mit dem obersten Glied des Torblattes und der Grundplatte verbunden ist \u2013 sind ebenfalls in der Anlage ROP 8 gezeigt.<\/p>\n<p>\u2022 Gleiches gilt in Bezug auf den in Unteranspruch 7 genannten scharnierartig an der Grundplatte befestigten Arm, der in Schlie\u00dfstellung des Torblattes oberhalb der Grundplatte angeordnet ist.<\/p>\n<p>\u2022 Auch die Unteranspruch 8 kennzeichnenden Merkmale \u2013 drehbare Lagerung der Laufrollen mittels Achsen in einem von der Grundplatte abstehenden Tr\u00e4ger \u2013 sind in den Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 offenbart.<\/p>\n<p>\u2022 Diesen Anlagen nicht zu entnehmen ist eine Montage des Antriebsmotors an der Grundplatte des Laufwagens, wie in Unteranspruch 9 vorgegeben. Statt dessen befindet sich der Motor \u2013 wie sich Anlage ROP 8 entnehmen l\u00e4sst &#8211; an dem scharniergelenkig verbundenen Arm.<\/p>\n<p>\u2022 Unteranspruch 10 ist wiederum auf einen Beitrag des Zeugen A zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dort ist vorgesehen, dass das Antriebsmittel (33) mit dem Kraft\u00fcbertragungsglied (32) in Wirkverbindung steht. Das Antriebsmittel ist als Zahnriemen in der Anlage ROP 11 gezeigt, was als Anordnung nur sinnvoll ist, wenn dieser Zahnriemen mit dem Kraft\u00fcbertragungsglied (32) in Form einer Zahnriemenscheibe in Wirkverbindung steht.<\/p>\n<p>\u2022 Gleiches gilt mit Blick auf Unteranspruch 14, der vorsieht, dass das Antriebsmittel (33) als Kette, Zahnriemen oder Seil ausgebildet ist, w\u00e4hrend das Kraft\u00fcbertragungsglied (32) ein Kettenrad bzw. Zahnrad ist. Aus den Anlagen ROP 8 und ROP 11 ist ein Seil bzw. ein Zahnriemen zu erkennen, an dem sich der Antriebsmotor entlang bewegt. Damit dies geschehen kann, muss ein korrespondierendes Kraft\u00fcbertragungsglied in Form eines Ketten- oder Zahnrades vorhanden sein, welches der Fachmann mithin den Abbildungen als zwingend notwendige Ausstattung entnimmt. Nicht der Kl\u00e4gerin zuzurechnen ist die Verwendung einer Kette als Antriebsmittel.<\/p>\n<p>\u2022 S\u00e4mtliche Anweisungen der Unteranspr\u00fcche 11 \u2013 13, 15 &#8211; 18, deren Wortlaut nachfolgend wiedergegeben wird, sind den Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 nicht zu entnehmen und deshalb wie die \u00fcbrigen in den Anlagen ROP 8, ROP 10 und ROP 11 nicht offenbarten Merkmale der Streitanmeldung 1 der Beklagten als Anmelderin zuzurechnen:<br \/>\n\u201e11.<br \/>\nAntriebssystem nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass eine Laufrolle (19, 20) des Laufwagens (10, 11) das Kraft\u00fcbertragungsmittel (32) und die Achse (21, 22) des Laufwagens (10, 11) die Antriebswelle (31) des Antriebes (27) ist.<\/p>\n<p>12.<br \/>\nAntriebssystem nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass als Antriebsmittel (33) an der Laufschiene (6) eine Reibfl\u00e4che ausgebildet ist, w\u00e4hrend das Kraft\u00fcbertragungsglied (32) ein Reibrad ist.<\/p>\n<p>13.<br \/>\nAntriebssystem nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Laufschiene (6) profiliert ausgef\u00fchrt ist, w\u00e4hrend das Kraft\u00fcbertragungsglied (32) mit einem Gegenprofil ausgebildet ist.<\/p>\n<p>15.<br \/>\nAntriebssystem nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass ein Elektromodul (34) an einer Seitenwand des Geb\u00e4udes fixiert ist, das mit einer lokalen Elektroeinheit (39) und mittels einer l\u00e4ngenver\u00e4nderbaren Leitung (37) mit dem ortsver\u00e4nderbaren Antrieb (27) verbunden ist.<\/p>\n<p>16.<br \/>\nAntriebssystem nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass das Elektromodul (34) steuerungstechnische Bauteile, eine Bedienungseinheit (35) und\/oder einen Empf\u00e4nger einer Fernbedienung enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>17.<br \/>\nAntriebssystem nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Elektromodul (34) einen aufladbaren elektrischen Speicher enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>18.<br \/>\nAntriebssystem nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass die Federeinrichtung (15) in Form jeweils seitlich des Torblattes angeordneter Zugfedern ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie genannten beiderseitigen Beitr\u00e4ge &#8211; die Anspr\u00fcche 1 [mit Ausnahme der Federeinrichtung (15)], 2 (zum Teil), 5 &#8211; 8, 10 und 14 (zum Teil) auf Seiten der Kl\u00e4gerin, die Anspr\u00fcche 2 (zum Teil), 3, 4, 9, 11 bis 13, 14 (zum Teil), 15 bis 18 und die Federeinrichtung (15) auf Seiten der Beklagten &#8211; haben entgegen der Einsch\u00e4tzung des Sachverst\u00e4ndigen nicht insgesamt das gleiche Gewicht; vielmehr ist mit R\u00fccksicht auf das unterschiedliche sch\u00f6pferische Ma\u00df, das zur Auffindung der jeweiligen Anmeldungsbeitr\u00e4ge, ausgehend vom Stand der Technik, erforderlich war, eine Aufteilung der Streitanmeldung 1 im Verh\u00e4ltnis 1 : 4 zugunsten der Beklagten gerechtfertigt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSie ber\u00fccksichtigt, dass der aus den Anlagen ROP 7, ROP 7a, ROP 7b ersichtliche Kippbeschlag (vgl. oben S. 11) als solcher zum Zeitpunkt der ersten Vindikationsanmeldung (01.09.1YZY) bereits offenkundig vorbenutzt, mithin Stand der Technik war und infolgedessen \u2013 f\u00fcr sich betrachtet &#8211; keinen sch\u00f6pferischen Beitrag mehr repr\u00e4sentieren konnte.<\/p>\n<p>Der Kippbeschlag besteht aus einem Laufwagen, der aus einer Grundplatte und davon aufragenden, die in die Laufschienen eingreifenden Laufrollen des Wagens tragenden Seitenw\u00e4nden gebildet wird, sowie aus einem von der Grundplatte vorstehenden Arm, der scharniergelenkig einerseits an dem Laufwagen und andererseits an dem obersten Torblattpaneel angreift.<\/p>\n<p>Den besagten Kippbeschlag hatte der Zeuge A sp\u00e4testens im Juni 1YZY dem hinreichend sachkundigen Zeugen L vorbehaltslos pr\u00e4sentiert. Auch dies hat die Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Senats ergeben. Der Zeuge L hat bekundet, am 27. Juni 1YZY in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Firma V bei dem Zeugen A gewesen zu sein und dort an einem Garagentor einen Kippbeschlag, wie er in der Anlage ROP 7 gezeigt ist, gesehen zu haben (Bl. 234 ff. PB). Diese Aussage wird best\u00e4tigt durch die Aussagen der Zeugen M und A. Der Zeuge M hat erkl\u00e4rt, bei dem in der Anlage ROP 7 gezeigten Beschlag handele es sich um einen solchen, wie er ihn an einem Tor des Zeugen A gesehen habe (Bl. 282 f. PB). Der Zeuge A hat ausgesagt, er habe auch den von ihm ausprobierten Kippbeschlag, der praktisch wie ein (Klapp-)Messer funktioniert habe, bei sich an Toren montiert gehabt, u.a. diesen Beschlag h\u00e4tten die Zeugen M und C dort gesehen (Bl. 8 f. PB). Bei der Pr\u00e4sentation des Kippbeschlages gegen\u00fcber dem Zeugen L handelt es sich um eine allgemeine Bekanntmachung. Ihre Umst\u00e4nde rechtfertigen nicht die tats\u00e4chliche Vermutung einer Geheimhaltungsverpflichtung. Denn eine (Weiter-)Entwicklung des Kippbeschlages zusammen mit der Firma V war vom Zeugen A nicht geplant. Vielmehr strebte er blo\u00df eine Belieferung der Firma V mit Kippbeschl\u00e4gen zum Zwecke des Weitervertriebs durch diese an. Anders als bei einer neuen technischen Entwicklung ist bei einer reinen Belieferung nach der Lebenserfahrung ein gemeinsames Interesse aller Beteiligten an einer Geheimhaltung nicht zu erwarten. Bei einer gemeinschaftlichen Entwicklung muss jeder Beitrag zur Planung und Schaffung eines neuen technischen Gegenstandes im Interesse des angestrebten Erfolges dem Kreis der Beteiligten anvertraut werden, weswegen jeder Beteiligte auf die Ber\u00fccksichtigung der eigenen Interessen durch die \u00fcbrigen angewiesen ist und \u2013 umgekehrt seinerseits \u2013 zur R\u00fccksichtnahme auf die Interessen der anderen bereit ist, was insbesondere in einer Phase der Zusammenarbeit, in der eine vertragliche Absicherung oder ein gesetzlicher Schutz noch nicht besteht, der Fall ist (BGH, GRUR 1978, 297 (299) \u2013 hydraulischer Kettenbandantrieb; BGH, NJW-RR 1YZY, 834 (835) \u2013 Herzklappenprothese). Eine vergleichbare Situation ist bei der Pr\u00e4sentation eines fertigen Produktes zum Zwecke der Vermarktung nicht gegeben. Eine ausdr\u00fcckliche Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Zeugen A und dem Zeugen L ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Mehr als der Kippbeschlag als solcher, insbesondere eine motorisierte Ausgestaltung nach den Anlagen ROP 8, 10, 11 und K 4 (vgl. oben S. 12, 13), kann dem vorbekannten Stand der Technik allerdings nicht zugerechnet werden.<\/p>\n<p>Soweit der Zeuge A sein dar\u00fcber hinausgehendes Wissen, wie es durch die Anlagen ROP 8, 10, 11 und K 4 dokumentiert wird, den Zeugen C, F, M und E offenbart hat, streitet f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die tats\u00e4chliche Vermutung einer Geheimhaltungsverpflichtung, weil die Offenbarung gegen\u00fcber diesen Zeugen, die entweder Mitarbeiter der Beklagten waren oder ihr nahe standen, zum Zwecke einer gemeinsamen Automatisierung des vom Zeugen A entwickelten Kippbeschlages mit zwei Drehachsen (Anlage ROP 7) erfolgt ist. Diesen Beschlag (Anlage ROP 7) hatte der Zeuge A \u2013 f\u00fcr die Beklagte erkennbar \u2013 als eine Vorleistung in die Zusammenarbeit eingebracht. Es gelten daher die vorstehend genannten Grunds\u00e4tze zur Vermutung einer stillschweigenden Geheimhaltungsvereinbarung. Soweit die Beklagte darauf verweist, die genannten Zeugen h\u00e4tten \u00fcbereinstimmend bekundet, der Zeuge A habe ihnen den Klappbeschlag mit der Zielsetzung einer Vermarkung und ohne jeden Vertraulichkeitsvorbehalt gezeigt, steht dies der Annahme einer tats\u00e4chlichen Vermutung f\u00fcr eine Geheimhaltungsvereinbarung nicht entgegen. Die aufgrund der Umst\u00e4nde bestehende Vermutung w\u00e4re nur dann ersch\u00fcttert, wenn in der Beweisaufnahme Anhaltspunkte zu Tage getreten w\u00e4ren, die f\u00fcr einen Verzichtswillen des Zeugen A bei Offenbarung des von ihm gestalteten Klappbeschlages mit zwei Drehachsen gegen\u00fcber der Beklagten bzw. mit ihr verbundener Unternehmen gesprochen h\u00e4tten. Solche Anhaltspunkte liegen indessen nicht vor. Auch die vernommenen Zeugen haben nichts bekundet, was den notwendigen sicheren R\u00fcckschluss auf einen Verzichtswillen des Zeugen A begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nBei der gegebenen Ausgangslage ist f\u00fcr den Fachmann \u2013 einen an einer Fachhochschule oder Universit\u00e4t ausgebildeten Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger beruflicher Erfahrung in der Konstruktion von Torsystemen &#8211; einsichtig, dass der vorbekannte Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 (vgl. oben S. 11) in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft ist.<br \/>\nEr ist zun\u00e4chst daf\u00fcr verantwortlich, dass auf einen Garagensturz vollst\u00e4ndig verzichtet werden kann, so dass ein Null-Sturz-Tor m\u00f6glich wird, das praktisch die gesamte Garagenh\u00f6he als Durchfahrtsh\u00f6he bereitstellt. Der Grund daf\u00fcr liegt in der nur indirekten F\u00fchrung des obersten Torblattpaneels in den Laufschienen, die dadurch bewerkstelligt wird, dass zwischen das oberste Torblattpaneel einerseits und die Laufschienen andererseits ein Laufwagen geschaltet ist, der gelenkig an das Torblattpaneel angreift und zugleich allein f\u00fcr die verfahrbare Abst\u00fctzung in den Laufschienen sorgt. Dank der speziellen aus Anlage ROP 7 ersichtlichen Anordnung, bei der, wenn das Torblatt vollst\u00e4ndig geschlossen ist, der Verbindungsarm zwischen Laufwagen und oberstem Torblattglied schr\u00e4g aufw\u00e4rts verl\u00e4uft und sich der Laufwagen selbst im bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergangsbereich der Laufschienen befindet, gelingt es, zwei Wirkungen zu erzielen. Zum einen wird beim \u00d6ffnen des Torblattes das oberste Paneel unterhalb der Garagendecke nach innen geschwenkt, indem sich der Verbindungsarm und der Laufwagen um die zwischen ihnen angeordnete Drehachse schwenkend aufeinander zu bewegen. Beim Schlie\u00dfen des Torblattes wird das oberste Paneel dementsprechend \u2013 umgekehrt &#8211; in seine geschlossene Stellung gekippt. Nahezu die gesamte Garagenh\u00f6he kann mithin ausgenutzt werden; ein Sturz ist nicht notwendig.<\/p>\n<p>Der Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 bietet dar\u00fcber hinaus den Vorzug, dass ein verbesserter Eindr\u00fcckschutz bereitstellt wird, wenn eine Kraft von au\u00dfen auf das oberste Torblattpaneel ausge\u00fcbt wird. Dass dem so ist, wird unmittelbar anhand der nachfolgenden Abbildung deutlich, die dem Sachverst\u00e4ndigengutachten entnommen ist und die vergleichend zu dem Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 (rechte Abbildung) eine Anordnung (US 6 094 YYY, Anlage ROP 43) heranzieht (linke Abbildung), bei der die Aufdr\u00fcckkraft im Wesentlichen in Richtung des waagerecht liegenden Laufschienenabschnitts wirkt.<\/p>\n<p>Angesichts der geschilderten, nach den Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen ohne weiteres verst\u00e4ndlichen Vorteile hatte der Fachmann allen Anlass, den aus der Anlage ROP 7 bekannten Klappbeschlag zum Ausgangspunkt seiner \u00dcberlegungen zu nehmen. Solche waren nicht nur geboten, sondern dr\u00e4ngten sich geradezu insofern auf, als der Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 noch nicht \u00fcber einen Antrieb verf\u00fcgte und es bereits zum Priorit\u00e4tstag einem vielfachen Kundenwunsch entsprach, das Torblatt nicht manuell bedienen zu m\u00fcssen, sondern mit Hilfe eines elektrischen Antriebes bet\u00e4tigen zu k\u00f6nnen, dessen es umso mehr bedurfte, je gr\u00f6\u00dfer und schwerer das zu handhabende Sektionaltor war. Die Suche nach einem geeigneten Antrieb f\u00fcr den aus Anlage ROP 7 bekannten, vorteilhaften Kippbeschlag ist damit als eine Aufgabe anzusehen, die sich dem Fachmann gleichsam augenblicklich und unweigerlich stellte. Bei seiner Suche nach Anregungen im Stand der Technik musste sich der Fachmann dar\u00fcber im Klaren sein, dass sinnvollerweise nur eine Antriebskonstruktion in Betracht kommen konnte, die die mit dem Kippbeschlag gewonnenen Vorz\u00fcge tunlichst nicht wieder zu Nichte macht. Es mag deswegen sein, dass prinzipiell auch ein gew\u00f6hnlicher Deckenschlepperantrieb zusammen mit dem Klappbeschlag verwendbar gewesen w\u00e4re. Ihn konnte der Fachmann schon deshalb nicht ernsthaft in Erw\u00e4gung ziehen, weil er damit diejenige Durchfahrtsh\u00f6he, die er dank des neuartigen Klappbeschlages erzielt hatte, sogleich wieder (mindestens zum Teil) eingeb\u00fc\u00dft h\u00e4tte, weil der elektrische Antrieb ortsfest an der Garagendecke zu installieren gewesen w\u00e4re und infolgedessen wertvollen Platz beansprucht h\u00e4tte, der zwangsl\u00e4ufiger weise als Durchfahrtsh\u00f6he verloren gegangen w\u00e4re. Auch ohne tiefgreifende \u00dcberlegungen konnte der Fachmann erkennen, dass ein seitlich angreifender, mitfahrender Antrieb, wie er in der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) beschrieben und aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 \u2013 3) ersichtlich ist, die wesentlich bessere und einzig vern\u00fcnftige Wahl war.<\/p>\n<p>Die Schrift zeigt einen elektromechanischen Garagentorantrieb, der aus einem Schlitten (15) mit zwei Gleitk\u00f6rpern (29, 30), einem Gleichstrommotor (21) und einem Getriebe (22) besteht. Die Antriebswelle des Getriebes (22) tr\u00e4gt ein Zahnrad (36), das mit einer Kette (35) k\u00e4mmt, die im Bereich einer horizontal verlaufenden Deckenschiene (4) aufgespannt ist. \u00dcber einen Lagerbock (19) ist an dem Schlitten (15) eine Gelenkstange (7) schwenkbar befestigt, die mit ihrem anderen Ende gelenkig an das oberste Torblattpaneel angreift. Indem das Getriebezahnrad (36), elektrisch angetrieben, in Rotation versetzt wird, bewegt sich der Schlitten (15) entlang der Kette (35) in der horizontalen Deckenschiene (4) vorw\u00e4rts und r\u00fcckw\u00e4rts, wobei er, bedingt durch die Gelenkstange (7), das oberste Torblattpaneel &#8211; und mit ihr das gesamte Torblatt \u2013 mitnimmt und damit das Garagentor \u00f6ffnet bzw. schlie\u00dft.<\/p>\n<p>Aus der Schrift geht zwar nicht eindeutig hervor, ob der horizontale, deckennahe Abschnitt der F\u00fchrungsschiene dieselbe Ausgestaltung erfahren hat wie die \u00fcbrigen Bereiche der Laufschienen oder ob die Deckenschiene (4) im Vergleich zu dem Rest der Laufschienen ganz speziell ausgebildet ist, um die Gleitk\u00f6rper (29, 30) des Schlittens (15) au\u00dferhalb der eigentlichen Laufschiene zu f\u00fchren. Ebenfalls ist nicht sicher zu erkennen, ob das oberste Torblattpaneel ausschlie\u00dflich durch den Schlitten (15) mit seiner Gelenkstange (7) abgest\u00fctzt wird oder ob das oberste Torblattglied dar\u00fcber hinaus &#8211; wie die anderen Paneele &#8211; durch gew\u00f6hnliche Laufrollen in den Laufschienen gehalten wird. Selbst wenn mangels anderweitiger verl\u00e4sslicher Erkenntnisse sowohl von einer besonderen Geometrie der Deckenschiene (4) als auch von dem Vorhandensein normaler Laufrollen im Bereich des obersten Torblattpaneels ausgegangen wird, kann \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige dargetan hat &#8211; beides den Fachmann nicht von der naheliegenden Erkenntnis abhalten, dass der seitliche, mitfahrende Antrieb, wie er aus der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) hervorgeht, sich daf\u00fcr eignet, den Klappbeschlag nach Anlage ROP 7 zu motorisieren. Die Abst\u00fctzung des obersten Torblattgliedes nur \u00fcber einen gelenkig angeschlossenen Laufwagen ist \u2013 wie oben dargelegt &#8211; der Schl\u00fcssel daf\u00fcr, dass das oberste Torblattpaneel beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Torblattes in seine Schlie\u00dfstellung und aus dieser heraus gekippt werden kann, so dass jenseits des obersten Torblattpaneels darauf verzichtet werden kann, einen Sturz vorzusehen. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Durchfahrtsh\u00f6he bei einem Garagentor zukommt, wird der Fachmann diesen bereits erzielten Vorteil (und damit auch die f\u00fcr ihn ma\u00dfgeblichen Konstruktionsmerkmale) nicht zur Disposition stellen. Die einzige Frage, die sich ihm stellt, lautet daher allein &#8211; umgekehrt &#8211; dahin, ob und ggf. auf welche Weise es m\u00f6glich ist, f\u00fcr den bereits ersonnenen und wegen seiner Vorz\u00fcge beizubehaltenden Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 diejenige vorteilhafte Antriebsl\u00f6sung nutzbar zu machen, die in der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) gezeigt ist. Die Antwort liegt f\u00fcr den Fachmann relativ eindeutig auf der Hand. Um den Kippbeschlag elektrisch verfahrbar zu machen, bedarf es einer blo\u00df \u00fcbertragenden Leistung dergestalt, dass der bislang antriebslose Kippbeschlag mit einer zus\u00e4tzlichen Antriebseinheit ausger\u00fcstet wird, die nach dem Vorbild der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) ein angetriebenes Kraft\u00fcbertragungselement (wie ein Zahnrad) besitzt, das mit einem l\u00e4ngs des horizontalen Abschnitts der Laufschiene angebrachten Antriebsmittel (wie einer aufgespannten Kette) zusammenwirkt. Dass die Antriebskette nicht \u2013 wie in der DE-OS 198 08 YYX offenbart \u2013 an der Laufschiene, sondern freitragend anzuordnen ist (vgl. Anlagen ROP 8, ROP 10, ROP 11, K 4), stellt eine von lediglich zwei dem Fachmann zur Verf\u00fcgung stehenden Alternativen dar und ergibt sich vorliegend schon daraus, dass ausweislich der Anlage ROP 7 eine einzige horizontale Laufschiene vorgesehen ist, die f\u00fcr die Aufnahme und Bewegung der Laufrollen frei bleiben muss, weswegen \u00fcberhaupt nur die Option einer freitragenden Anbringung der Antriebskette realisierbar ist.<\/p>\n<p>Von der Sinnhaftigkeit eines die Anlagen ROP 7 und ROP 22 kombinierenden Vorgehens, das zu einem Gegenstand nach Ma\u00dfgabe der Anspr\u00fcche 1, 2 (zum Teil), 5 \u2013 8, 10 der Streitanmeldung 1 f\u00fchrt, kann den Fachmann nicht der Umstand abhalten, dass es die notwendige Kooperation zwischen dem Zahnrad des am Laufwagen oder seinem Verbindungsarm montierten Antriebes und der im Bereich der oberen Laufschiene montierten Kette nicht erlaubt, in Schlie\u00dfstellung des Torblattes einen schr\u00e4g aufw\u00e4rts gerichteten Verlauf des Verbindungsarms und eine gleichzeitige Positionierung des Laufwagens im \u00dcbergangsbereich der Laufschienen zu erhalten, die &#8211; wie oben erl\u00e4utert &#8211; einen effektiven Aufdr\u00fcckschutz hervorbringt. Wie die Anlagen ROP 8, ROP 10, ROP 11 und K 4 deutlich machen, kommt es vielmehr zu einer Anordnung, bei der der Verbindungsarm bei geschlossenem Torblatt etwa horizontal orientiert ist, so dass eine von au\u00dfen auf das oberste Paneel ausge\u00fcbte Eindr\u00fcckkraft ungef\u00e4hr in Richtung der waagerechten oberen Laufschiene wirkt, womit einem Aufdr\u00fccken nur der (bei entsprechender Kraftentfaltung \u00fcberwindbare) Antriebsmechanismus entgegensteht. Der Fachmann wird darin allerdings kein grunds\u00e4tzliches Hindernis f\u00fcr die beschriebene, an der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) orientierte Automatisierung des Klappbeschlages nach Anlage ROP 7 sehen, weil auch durch den Antrieb ein gewisser, wenn auch nicht perfekter Aufdr\u00fcckschutz bereitgestellt wird, der den erhaltenen Gegenstand grunds\u00e4tzlich tauglich erscheinen l\u00e4sst. Allenfalls wird sich der Fachmann veranlasst sehen, den noch nicht restlos befriedigenden Eindr\u00fcckschutz bei Gelegenheit ggf. weiter zu verbessern.<\/p>\n<p>Anstelle von Kettenrad und Antriebskette, wie sie aus der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) gel\u00e4ufig sind, ein Antriebsrad mit Seil bzw. Zahnriemen vorzuschlagen (vgl. Anlagen ROP 8, ROP 10, ROP 11, K 4 sowie Unteranspruch 14), verlangt keine besonderen \u00dcberlegungen. Es handelt sich um g\u00e4ngige Austauschmittel, die der Fachmann nach Bedarf einzusetzen wei\u00df.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die Erfindungsbeitr\u00e4ge des Zeugen A sich aus einer Zusammenschau (und geringf\u00fcgigen Anpassung) von zwei bekannten Gegenst\u00e4nden &#8211; dem Kippbeschlag nach Anlage ROP 7 und der Antriebsl\u00f6sung nach Anlage ROP 22 &#8211; ergeben, wobei die Kombination beider Gegenst\u00e4nde zwar gewisse abstrahierende F\u00e4higkeiten verlangt, sich dem Fachmann aber letztlich ohne tiefgreifende (oder gar erfinderische) \u00dcberlegungen erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDas vordringliche Verdienst der Beklagten ist es, der Laufrolle die doppelte Funktion als Kraft\u00fcbertragungselement und Antriebsmittel zugewiesen zu haben (Anspruch 11), indem z.B. als Laufrolle ein Reibrad vorgesehen und die Laufschiene mit einem Reibbelag ausgestattet wird (Anspruch 12) oder indem die Laufschiene profiliert ausgef\u00fchrt und das Laufrad mit einem Gegenprofil versehen wird (Anspruch 13). Die Doppelfunktion der Laufrolle macht den Antrieb erstmals unabh\u00e4ngig von einem im Bereich der oberen horizontalen Laufschiene angebrachten Antriebsmittel (wie einer Kette, einem Seil oder einem Zahnriemen), an dem sich das Kraft\u00fcbertragungselement des am Laufwagen angeordneten Antriebs (z.B. ein Ketten- oder Zahnrad) l\u00e4ngs bewegen kann. Die besagte Befreiung des Antriebs von einem oberhalb aufgespannten Antriebsmittel hat zur Folge, dass in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes eine Anordnung erreichbar ist, wie sie \u2013 isoliert betrachtet \u2013 f\u00fcr ein nicht angetriebenes Torblatt aus Anlage ROP 7 und im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 1 aus Figur 3 ersichtlich ist. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass bei geschlossenem Torblatt der Verbindungsarm schr\u00e4g aufw\u00e4rts gerichtet zum obersten Torblattpaneel zeigt und sich die Rollen des Laufwagens gleichzeitig im bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergangsbereich der Laufschienen befinden, wodurch ein besonders effektiver Schutz gegen ein Aufdr\u00fccken des obersten Torblattpaneels von au\u00dfen erhalten wird, wie dies oben (S. 38) bereits erl\u00e4utert wurde. Der damit signifikant verbesserte Einbruchschutz hat neben der auf den Zeugen A zur\u00fcckgehenden Verwirklichung eines Null-Sturz-Tores eigenst\u00e4ndige Bedeutung. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige dargelegt hat, ist die von der Beklagten beigetragene Zuweisung einer zweifachen Funktion an die Laufrolle des das oberste Torblattpaneel abst\u00fctzenden Wagens im gesamten Stand der Technik ohne Vorbild und hat deshalb v\u00f6llig eigensch\u00f6pferische \u00dcberlegungen erfordert.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber stellen die in den Anspr\u00fcchen 15 \u2013 18 vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat \u2013 blo\u00df n\u00e4here Ausgestaltungen dar, die dem Fachmann als solche gel\u00e4ufig waren und sich praktisch selbstverst\u00e4ndlich ergeben haben. Das gilt auch f\u00fcr die Anordnung einer Federeinrichtung (Anspruch 1) zur Erleichterung der \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes, f\u00fcr die im Anspruch 3 vorgesehene Modull\u00f6sung f\u00fcr Laufwagen und Antrieb sowie das im Anspruch 4 erw\u00e4hnte Geh\u00e4use f\u00fcr Laufwagen und Antrieb. Ein gewisser, wenn auch vergleichsweise geringer sch\u00f6pferischer Wert ist lediglich der Anregung zuzuschreiben, den elektrischen Antrieb an der Grundplatte des Laufwagens (und folglich nicht am vorstehenden Arm) anzubringen (Anspruch 9). Zwar w\u00e4re nach den Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen eine Positionierung des Antriebes am Arm, der gelenkig gelagert ist, technisch erheblich schlechter; andererseits existieren f\u00fcr einen mitfahrenden Antrieb \u00fcberhaupt nur zwei Optionen der Anbringung, n\u00e4mlich entweder am eigentlichen Laufwagen oder aber am vorstehenden Arm, weshalb die vom Fachmann zu treffende Auswahl aus einer \u00e4u\u00dferst begrenzten Zahl von M\u00f6glichkeiten zu erfolgen hat. Gleichwohl handelt es sich bei der richtigen Positionierung des Antriebes \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige dargetan hat \u2013 nicht um eine reine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, was indiziell dadurch belegt wird, dass der Zeuge A sich trotz seiner einschl\u00e4gigen Erfahrung in der Konstruktion von Garagentoren ausweislich der Anlagen ROP 8, 10, 11 f\u00fcr eine Anbringung des Antriebes am Verbindungsarm entscheiden hat.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nBei wertender Abw\u00e4gung der beiderseitigen Erfindungsbeitr\u00e4ge kommt den Vorschl\u00e4gen der Beklagten das deutlich \u00fcberwiegende Gewicht zu. Die spezielle Antriebstechnik nach Anspruch 11 f\u00fchrt das von dem Zeugen A durch naheliegende Kombination bekannter Vorbilder gefundene Null-Sturz-Tor in einem wichtigen technischen Aspekt (Einbruchschutz) einen entscheidenden Schritt weiter. Die von der Beklagten entwickelte L\u00f6sung war dabei nicht bereits anhand irgendwelcher Anregungen aus dem Stand der Technik aufzufinden, sondern bedurfte eigener kreativer \u00dcberlegungen jenseits der bisher f\u00fcr Garagentorantriebe beschrittenen Wege. Mit R\u00fccksicht auf Anlage ROP 7 mag dem Fachmann das bei geschlossenem Torblatt zu erreichende Ziel \u2013 eines schr\u00e4g aufw\u00e4rts zum obersten Torblattpaneel gerichteten Verbindungsarmes sowie im bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergangsbereich der Laufschienen angeordneter Laufwagenrollen \u2013 vorgezeichnet sein. Die zur Aufgabenbew\u00e4ltigung geeignete L\u00f6sung musste jedoch von der Beklagten v\u00f6llig eigenst\u00e4ndig entwickelt werden. Das deutlich unterschiedliche Ma\u00df an sch\u00f6pferischer Leistung, das durch die beiderseitigen Beitr\u00e4ge in die Streitanmeldung 1 eingegangen ist, hat sich in einer entsprechenden Aufteilung der Anmeldung niederzuschlagen. Der Senat h\u00e4lt insoweit ein Verh\u00e4ltnis von 1 : 4 zugunsten der Beklagten f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>An dieser Einsch\u00e4tzung sieht sich der Senat durch die abweichende Bewertung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen anl\u00e4sslich seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 25.11.2010 nicht gehindert. Auch bedurfte es keiner erg\u00e4nzenden Anh\u00f6rung. Zwar hat der Sachverst\u00e4ndige in der genannten Sitzung die den beiden Parteien zuzuschreibenden Beitr\u00e4ge an der Streitanmeldung 1 im Ergebnis in etwa gleich gewichtet. Dabei ist er jedoch unter anderem davon ausgegangen, dass der von ihm mit einiger Wertigkeit versehene Unteranspruch 9 zugunsten des Zeugen A und damit auf Seiten der Kl\u00e4gerin zu Buche schl\u00e4gt (S. 13, 24 des Sitzungsprotokolls vom 25.11.2010, Bl. 912, 923 GA). Dies ist unzutreffend, weil die Montage des elektrischen Antriebsmotors an der Grundplatte auch nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen in keiner der dem Zeugen A zuzuschreibenden Unterlagen vorgesehen ist. Dar\u00fcber hinaus ist f\u00fcr die Frage der Beitragsgewichtung im Rahmen der Streitanmeldung 1 st\u00e4rker als es der Sachverst\u00e4ndige getan hat zu ber\u00fccksichtigen, dass der sch\u00f6pferische Beitrag der Beklagten f\u00fcr sich genommen erfinderischen Charakter hat, was sich in einer entsprechend \u00fcberproportionalen Beteiligung am Anmeldungsgegenstand niederschlagen muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Streitanmeldung 2 (EP 1 176 XXX) hat ebenfalls ein Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen bestehenden Torblatt zum Gegenstand, das in Garagen mit geringer Sturzh\u00f6he eingebaut werden kann. Aufgabengem\u00e4\u00df geht es darum, ein solches Tor dagegen zu sichern, dass es unbefugt ge\u00f6ffnet wird, indem das oberste Paneel von au\u00dfen eingedr\u00fcckt wird. Damit derartiges nicht geschehen kann, ist die obere horizontale Laufschiene mit einem vorderen vertikalen Endabschnitt ausgestattet, in den das Laufrad des obersten Paneels in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes eingreift.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nKonkret schl\u00e4gt die Streitanmeldung 2 in ihrem Hauptanspruch hierzu eine Vorrichtung vor, die die folgenden Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>1. Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden Torblatt (1).<\/p>\n<p>2. Das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) ist an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes (1) ist mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>4. In der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1)<\/p>\n<p>a. ist eines der oberen Paneele (2) \u00fcber ein Verbindungselement (18) an den Antriebsmotor (8) angeschlossen,<\/p>\n<p>b. greift das in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6).<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Streitanmeldung 2) verdeutlichen die technischen Details des Anmeldungsgegenstandes.<\/p>\n<p>Die oben wiedergegebene Anspruchsfassung, die derjenigen aus der Anmeldeschrift entspricht, ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Die zwischenzeitlich von der Beklagten gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt vorgenommene Umformulierung dahingehend, dass der Antriebsmotor nicht mehr \u201ein der oberen Laufschiene verfahrbar\u201c ist, sondern \u201ean der oberen Laufschiene gef\u00fchrt\u201c wird (Anlage K 33), kann keine Ber\u00fccksichtigung finden. Es handelt um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, so dass die Kl\u00e4gerin hieraus keine weiteren Beitragsanteile herleiten kann. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seiner Anh\u00f6rung am 24.02.2011 nachvollziehbar dargelegt hat, fasst der Fachmann den Anspruch in der umformulierten Fassung (\u201ean der oberen Laufschiene gef\u00fchrt\u201c) dahingehend auf, dass auch Anordnungen umfasst sind, bei denen das Antriebsrad au\u00dferhalb der oberen Laufschiene angeordnet ist, w\u00e4hrend in den Anmeldeunterlagen nur L\u00f6sungen offenbart sind, bei denen das Antriebsrad in der oberen Laufschiene positioniert ist. Dabei ist unter dem Antriebsrad der Bereich der Verzahnung zu verstehen, der mit dem Zahnriemen in Eingriff steht. Er ist in der durch die vorstehend eingeblendeten Figuren wiedergegebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform als Ritzel ausgebildet und mit der Bezugsziffer (14) versehen. Dieses Ritzel ist in der oberen Laufschiene gef\u00fchrt und unterhalb des Strangelementes, das in dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel als Zahnriemen ausgef\u00fchrt ist, angeordnet (Sp. 5 Z. 43 \u2013 44 der Streitanmeldung 2). Unteranspruch 3 der Anmeldeunterlagen sieht zwar vor, dass das Antriebsrad in der Laufschiene gef\u00fchrt wird, w\u00e4hrend der Zahnriemen an der oberen Laufschiene vorgesehen ist. Das besagt jedoch nicht, dass der Zahnriemen au\u00dferhalb der oberen Laufschiene zu f\u00fchren ist. Vielmehr handelt es sich bei der diesbez\u00fcglichen Wortwahl (\u201ein\u201c\/\u201can\u201c) um eine sprachliche Ungenauigkeit. Da das Antriebsrad vom Strangelement teilweise umschlungen ist, muss der Zahnriemen auch bei der in Unteranspruch 3 geschilderten Konstruktion in der Laufschiene angeordnet sein. Ohnehin sind &#8211; wie der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat &#8211; in der Offenbarung nur L\u00f6sungen zu finden, bei denen das Antriebsrad in der Laufschiene gef\u00fchrt ist, so dass sich zwangsl\u00e4ufig das flexible Strangelement ebenfalls in der Laufschiene befinden muss. Etwas anderes folgt nicht aus der Beschreibungsstelle in Sp. 2 Z. 58 bis Sp. 3 Z. 3 der Anmeldeschrift, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDas Strangelement ist so ausgebildet, dass die der Laufschiene zugewandte Unterseite des Strangelementes mit der Oberfl\u00e4che des Antriebsrades durch Formschluss und\/oder Reibschluss wechselwirkt.\u201c<\/p>\n<p>Zwar lie\u00dfe sich der zitierte Text isoliert betrachtet dahin verstehen, dass ein auf der oberen Laufschiene verfahrbarer Antrieb mit einem Strangelement, dessen Unterseite der Laufschiene zugewandt ist, so zu konstruieren ist, dass der Zahnriemen oberhalb der oberen Laufschiene angeordnet ist. Der Fachmann liest die zitierte Beschreibungsstelle aber im Zusammenhang, insbesondere mit dem vorangegangenen Satz (Sp. 2 Z. 52), in dem es hei\u00dft, dass der Antriebsmotor ein Antriebsrad aufweist, welches in der oberen Laufschiene gef\u00fchrt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist. Daraus folgt die unmittelbare Erkenntnis, dass auch das Strangelement in der oberen Laufschiene angeordnet sein muss. Wie Antriebsrad und Zahnriemen positioniert werden, hat technisch erhebliche Bedeutung. Erfolgt die Anordnung au\u00dferhalb der Laufschiene, wirkt ein Kippmoment auf den Motor, was zu einem zus\u00e4tzlichen Verklemmen mit zumindest zus\u00e4tzlichen Reibeffekten f\u00fchren kann. Die Anmeldeschrift offenbart deshalb mit der direkten Kraftabst\u00fctzung durch Anordnung von Antriebsrad und Zahnriemen innerhalb der Laufschiene die in diesem Zusammenhang g\u00fcnstigere Alternative. Das zeigt auch die Figur 3 der Anmeldeunterlagen. Sie betrachtet der Fachmann, insbesondere was die Bezugszeichen anbelangt, im Zusammenhang mit der Figur 2, welche mit der Kombination der zusammenwirkenden Elemente &#8211; F\u00fchrungsrollen (15), Antriebsrad (14) und Strangelement (13) &#8211; eine eindeutige F\u00fchrung offenbart. Soweit bei der in Figur 2 dargestellten Vorrichtung durch die Gleitelemente (16) Kippmomente aufgefangen werden, handelt es sich um solche, die um die Mittelachse der Laufschiene wirken. Die Anordnung des Antriebsrades au\u00dferhalb der F\u00fchrungsschienen w\u00fcrde demgegen\u00fcber zum Auftreten zus\u00e4tzlicher Kippmomente in Querrichtung, d.h. um die Senkrechtachse, f\u00fchren.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Inhalt der Streitanmeldung 2 ist den Parteien nach den \u00fcberzeugenden Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen wie folgt zuzurechnen:<\/p>\n<p>Anspruch 1 erfordert die M\u00f6glichkeit, gleichzeitig den Antriebsmotor horizontal zu verfahren (Merkmal 3) und das Laufrad des obersten Paneels in den vertikalen Endabschnitt einlaufen zu lassen (Merkmal 4b). Weder ein vertikaler Endabschnitt noch eine Anbindung, die das Einfahren des Antriebsmotors in einen solchen Endabschnitt erm\u00f6glichen k\u00f6nnte, ist aus der insoweit allein in Betracht kommenden, dem Zeugen A zuzurechnenden Anlage ROP 11 ersichtlich. Zwar zeigt die Abbildung eine scharnierartige Verbindung zwischen oberstem Torblattpaneel und Antriebsmotor. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 9 ff.) \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, bedeutet dieses Ausstattungsmerkmal aber keineswegs, dass damit auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00f6glichkeit gegeben ist, den Antriebsmotor horizontal zu bewegen und das Laufrad des obersten Paneels dennoch in einen vertikalen Endabschnitt (sofern er denn vorhanden w\u00e4re) einfahren zu lassen. Die Verwendung eines vertikalen Endabschnitts ist dem Zeugen A aus den oben genannten Gr\u00fcnden auch nicht ansonsten zuzuweisen. Desweiteren ist bei der Konstruktion gem\u00e4\u00df Anlage ROP 11 das Antriebsrad des Motors und der Zahnriemen nicht in der oberen Laufschiene (sondern r\u00e4umlich dar\u00fcber) angeordnet. Dies (d.h. die Positionierung von Antriebsrad und Strangelement in der Laufschiene) sowie die Verwendung einer oberen Laufschiene mit vertikalem Endabschnitt bei einem motorisierten Torantrieb und die damit verbundene, allein streitpatentgem\u00e4\u00dfe Einbruchsicherung sind deshalb der Beklagten zuzurechnen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Unteranspr\u00fcche 2 und 3 gilt Folgendes:<\/p>\n<p>\u2022 Anspruch 2 sieht vor, dass weitere Paneele (3) des Sektionaltores (mithin solche, die neben dem obersten Paneel vorhanden sind) in einer unteren Laufschiene (7) gef\u00fchrt sind. Derartiges ist aus der Sicht eines Fachmanns in den Anlagen K 4 und ROP 11 hinreichend gezeigt. Zwar ist dort jeweils nur eine untere Laufschiene abgebildet, ohne dass zugleich darin gef\u00fchrte Laufrollen zu erkennen w\u00e4ren. Eine zus\u00e4tzliche untere Schiene vorzusehen, macht aber lediglich Sinn, wenn ihr irgendeine technische Funktion zukommen soll und diese kann nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis nur darin liegen, die weiteren Paneele des Torblattes zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>\u2022 Anspruch 3 befasst sich mit einer besonderen konstruktiven Ausgestaltung des Antriebs, der einerseits aus einem an der oberen Laufschiene (6) angeordneten flexiblen Strangelement (13) und andererseits aus einem Antriebsrad (14) des Antriebsmotors (8) besteht. Das Antriebsrad (14) soll dabei in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt und vom Strangelement (13) teilweise umschlungen sein, so dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und\/oder Reibschluss des Antriebsrades (14) mit dem Strangelement (13) l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>Die beschriebene Antriebsmechanik (motorbetriebenes Antriebsrad, das dank benachbarter F\u00fchrungsrollen (15) von einem Zahnriemen teilweise umschlungen wird, so dass sich das Antriebsrad an dem Zahnriemen entlang bewegen kann) ist &#8211; f\u00fcr sich betrachtet \u2013 in der Anlage ROP 11 dargestellt und somit der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Nicht offenbart ist, dass der Eingriff zwischen Antriebsrad und Zahnriemen in der oberen F\u00fchrungsschiene stattfindet, weswegen dieser Teil des Unteranspruchs 3 der Beklagten zugute zu halten ist.<\/p>\n<p>Die Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSektionaltor nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, wobei der Antriebmotor (89) ein selbsthemmendes Getriebe aufweist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSektionaltor nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, wobei das Verbindungselement als starre Verbindungsstange ausgebildet ist, die jeweils \u00fcber eine Gelenkverbindung (19, 20) an den Antriebsmotor und das Torblatt angeschlossen ist.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSektionaltor nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 5, wobei an den Laufschienen (6) beidseits des Tores Antriebsmotoren (8) verfahrbar angeordnet sind, die jeweils \u00fcber ein Verbindungselement (18) mit dem Torblatt verbunden sind und deren Fahrbewegungen elektronisch synchronisiert sind.\u201c<\/p>\n<p>Von den technischen Lehren der Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 findet sich in den Konstruktionen gem\u00e4\u00df den Anlagen K 4, ROP 10 und ROP 11 nichts, weswegen ihr Inhalt vollst\u00e4ndig der Beklagten zuzuweisen ist (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 10 f.).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie (nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Ausf\u00fchrungen) beiderseitigen Beitr\u00e4ge rechtfertigen eine Verteilung der Streitanmeldung 2 dahingehend, dass der Kl\u00e4gerin ein Anteil von 5 % und der Beklagten ein Anteil von 95 % zusteht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie aus der Anlage ROP 11 ersichtliche Konstruktion, die den Beitrag der Kl\u00e4gerin repr\u00e4sentiert, geh\u00f6rte bereits weitestgehend zum vorbekannten Stand der Technik.<\/p>\n<p>Die EP 0 222 YYZ (Anlage ROP 37) offenbart \u2013 wie die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 verdeutlichen \u2013<\/p>\n<p>ein Sektionaltor, das zur Erreichung geringer Sturz-H\u00f6hen oberhalb der im Bereich der Garagendecke verlaufenden waagerechten F\u00fchrungsschiene (5), in der die Laufrollen der Torbl\u00e4tter (4) verfahren werden, eine zus\u00e4tzliche zweite, parallel angeordnete F\u00fchrungsschiene (7) besitzt, die \u00fcber ihre gesamte L\u00e4ngserstreckung und folglich auch im gebogenen \u00dcbergangsbereich (14) der unteren F\u00fchrungsschiene (5) horizontal orientiert ist. In dieser oberen F\u00fchrungsbahn (7) ist die Laufrolle (11) des obersten Torblattpaneels (6) gef\u00fchrt, womit erreicht wird, dass das oberste Torblattpaneel, wenn das Sektionaltor in seine Schlie\u00dflage einf\u00e4hrt, keine dem bogenf\u00f6rmigen Verlauf der unteren F\u00fchrungsschiene entsprechende geneigte (vgl. die Abbildung oben S. 29), sondern eine zur Erreichung der korrekten Schlie\u00dflage erforderliche senkrechte Position (vgl. die Abbildung oben S. 30) einnimmt. Zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Tores werden die Torbl\u00e4tter (4) \u00fcber das oberste Torblatt (6) bewegt, das zu diesem Zweck mit einem Antrieb versehen ist. Er besteht aus einer ortsfest angebrachten Bahn (13), z.B. einer mit Ausnehmungen (12) versehenen Zahnstange, und einem Zahnrad (10), das mit der Zahnstange (13) k\u00e4mmt. Bei der aus Figur 2 ersichtlichen Ausf\u00fchrungsvariante ist die Anordnung so getroffen, dass an dem obersten Torblattpaneel ein Antriebsmotor (8) befestigt ist, der auf seiner Welle ein Zahnrad (9) tr\u00e4gt, welches ein benachbartes Zahnrad (10) antreibt, das in die Ausnehmungen (12) der Zahnstange (13) eingreift. Wird der Motor (8) eingeschaltet, wirkt er als Antrieb: Die Zahnr\u00e4der (9), (10) werden in Drehung versetzt, wodurch sich der Motor (8), mit ihm das oberste Torblattpaneel (6) und mit diesem wiederum die anderen gelenkig verbundenen Torblattpaneele (4) fortbewegen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Er\u00f6rterungen zur Streitanmeldung 1 wurde bereits ausgef\u00fchrt, welche prominente Bedeutung der Fachmann der M\u00f6glichkeit beimisst, den Garagensturz zu minimieren oder sogar vollst\u00e4ndig auf ihn zu verzichten. Er wird deshalb in der durch die EP 0 222 YYZ bereit gestellten L\u00f6sung einen wertvollen technischen Besitzstand sehen, den es prinzipiell beizubehalten und &#8211; ohne Aufgabe der erreichten Vorteile &#8211; fortzuentwickeln gilt. Mit dem aus der Anlage ROP 11 ersichtlichen Beitrag des Zeugen A hat die Konstruktion nach der EP 0 222 YYZ eine Variation dahingehend erfahren, dass statt des in der Schrift vorgeschlagenen Zahnstangen\/Zahnrad-Getriebes ein Antrieb genutzt wird, der aus einem biegsamen Zahnriemen und einem damit zusammenwirkenden Zahnrad besteht, wobei das Zahnrad, bedingt durch zwei benachbarte F\u00fchrungsrollen, \u00fcber etwa 180\u00b0 seines Umfangs von dem Zahnriemen umschlungen wird, um einen wirksamen Eingriff zwischen Rad und Riemen sicherzustellen. In dem vorgenommenen Austausch der Antriebsmittel dokumentiert sich nur ein \u00e4u\u00dferst geringer sch\u00f6pferischer Beitrag. Zun\u00e4chst macht schon die EP 0 222 YYZ selbst deutlich, dass das Zahnstangen\/Zahnrad-Getriebe nicht die einzig denkbare und brauchbare Antriebsalternative darstellt. Im Unteranspruch 3 ist n\u00e4mlich ganz allgemein Bezug genommen auf ein angetriebenes Zahnrad, das mit einer ortsfesten \u201eBahn\u201c k\u00e4mmt, und erst in dem auf Anspruch 3 zur\u00fcckbezogenen Unteranspruch 7 findet sich eine Konkretisierung dahin, dass die ortsfeste \u201eBahn\u201c ein Profil (= Zahnstange) sein kann, das mit Ausnehmungen f\u00fcr den Eingriff des Zahnrades versehen ist. F\u00fcr den Fachmann wird daran deutlich, dass das Zahnstangen\/Zahnrad-Getriebe blo\u00df beispielhaften Charakter hat, was ihn zwangs-l\u00e4ufig zu der \u00dcberlegung f\u00fchrt, andere gleichwirkende lineare Antriebsarten in Erw\u00e4gung zu ziehen. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 18) dargelegt hat, stehen dem Fachmann zu der in der EP 0 222 YYZ exemplarisch gezeigten Antriebskonstruktion diverse Alternativen zur Verf\u00fcgung (z.B. Kettenrad und Kette), wobei unter ihnen die Verwendung eines angetriebenen Zahnrades und eines damit k\u00e4mmenden, ortsfest aufgespannten Zahnriemens eine weithin gebr\u00e4uchliche Form des Linear-Antriebes darstellt. Ihn als Austauschma\u00dfnahme in Betracht zu ziehen und auszuw\u00e4hlen, stellt den Fachmann vor keinerlei Probleme, sondern dr\u00e4ngt sich ihm \u2013 im Gegenteil &#8211; schon bei oberfl\u00e4chlichem Nachdenken auf. In diesem Zusammenhang geh\u00f6rte es auch zum Wissen des Fachmanns, zur Gew\u00e4hrleistung eines f\u00fcr die \u00dcbertragung der Antriebskr\u00e4fte optimalen Eingriffs zwischen Zahnriemen und Zahnrad auf einen ausreichenden Umschlingungswinkel acht zu geben hat. Genau zu diesem Zweck zeigt bereits die EP 0 523 YZX (die nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen insoweit nur stellvertretend f\u00fcr andere gleichlautende Vorver\u00f6ffentlichungen steht) einen Antrieb f\u00fcr Sektionaltore, bei dem benachbart zum Zahnrad F\u00fchrungsrollen vorgesehen sind, die dem Zahnriemen einen Verlauf aufzwingen, der zu einer teilweisen Umschlingung des Zahnrades f\u00fchrt, wie dies der Anordnung in Anlage ROP 11 entspricht.<\/p>\n<p>Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die aus Anlage ROP 11 ersichtliche Konstruktion Bekanntes in naheliegender Weise kombiniert, indem der bereits vorgeschlagene Zahnstangen\/Zahnrad-Antrieb gegen einen vorhersehbar funktionsgleichen Zahnriemen\/Zahnrad-Antrieb ausgetauscht und dieser alternative Antrieb in bekannter Weise so ausgestaltet wird, dass eine zuverl\u00e4ssige \u00dcbertragung der Antriebskraft vom Zahnrad auf den Zahnriemen stattfinden kann.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nQualitativ ganz anders ist der Beitrag der Beklagten zu beurteilen.<\/p>\n<p>Zwar war es prinzipiell bekannt, das Ende der oberen horizontalen Laufschiene mit einem vertikalen Endabschnitt zu versehen, um f\u00fcr das oberste Torblattpaneel einen wirksamen Eindr\u00fcckschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen. Eine solche Garagentorkonstruktion ist &#8211; wie die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 3 der Druckschrift verdeutlichen \u2013 durch die EP 0 230 YZY (Anlage K 44) offenbart.<\/p>\n<p>Allerdings lehrt die EP 0 230 YZY ausdr\u00fccklich, den vertikalen Abschnitt (29) des Endbereichs (13) des F\u00fchrungszwischenst\u00fccks (12) (= vertikaler Endabschnitt der oberen Laufschiene) als Eindr\u00fcckschutz nur in Verbindung mit einer manuellen Bet\u00e4tigung des Tores zu nutzen (Sp. 6 Z. 3 \u2013 9), was damit begr\u00fcndet wird, dass es bei einem motorischen Antrieb der Torbl\u00e4tter nicht m\u00f6glich sei, die oberen Rollen des obersten Paneels durch die ausschlie\u00dflich waagerecht wirkende Zugkraft des Antriebsmotors aus dem vorderen vertikalen Endabschnitt der oberen Schiene herauszuheben, wie dies zum \u00d6ffnen des Tores erforderlich ist (vgl. Sp. 6 Z. 9 \u2013 15). Die EP 0 230 YZY schl\u00e4gt deswegen vor, die Position der Laufrollen des obersten Torblattpaneels vertikal verstellbar auszugestalten derart, dass die Laufrollen im Falle eines motorischen Betriebes h\u00f6her gesetzt angreifen, so dass sie in der Schlie\u00dflage des obersten Paneels eine Position nicht im vertikalen Endabschnitt, sondern im Bereich des h\u00f6her gelegenen horizontalen Verlaufs der F\u00fchrungsschiene einnehmen, womit die waagerechte Zugkraft des Antriebes in der Lage ist, die Laufrollen r\u00fcckw\u00e4rts zu bewegen. Bei motorischem Antrieb des Tores soll mithin auf den &#8211; an sich vorteilhaften und erw\u00fcnschten \u2013 Eindr\u00fcckschutz verzichtet werden (m\u00fcssen).<\/p>\n<p>Um bei einer mit einem vertikalen Endabschnitt versehenen Schienenkonstruktion einen motorisierten Torantrieb in Angriff zu nehmen, musste sich die Beklagte daher dar\u00fcber hinwegsetzen, dass ein derartiges Unterfangen nach dem Offenbarungsgehalt der EP 0 230 YZY als aussichtslos erscheinen musste. Bereits die grundlegende Erkenntnis technischer \u201eMachbarkeit\u201c kann nicht als naheliegend abgetan werden, weil dem Fachmann die in der EP 0 230 YZY dargelegten Bedenken als plausibel und sachlich berechtigt erscheinen mussten. Erst recht muss dem von der Beklagten gefundenen L\u00f6sungsweg ein hohes Ma\u00df an sch\u00f6pferischer Qualit\u00e4t zugesprochen werden. Er besteht in einer ganz bestimmten Anordnung des Antriebsmotors (als in der oberen horizontalen Schiene verfahrbare Einheit), dem Vorsehen eines Verbindungselementes zwischen oberstem Torblattpaneel und Antriebsmotor in Kombination mit dem vertikalen Endabschnitt der oberen F\u00fchrungsschiene (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 16). Zwar waren die betreffenden Einzelma\u00dfnahmen f\u00fcr sich betrachtet im Stand der Technik vorbeschrieben, weswegen die Feststellung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zutrifft, dass, um zu der Lehre von Patentanspruch 1 der Streitanmeldung 2 zu gelangen, zu dem vorbekannten Gegenstand nach der EP 0 230 YZY (Anlage K 44) der Antriebsmotor und das Verbindungselement aus der DE-OS 198 08 YYX (Anlage ROP 22) zu kombinieren und sodann der Antriebsmotor nach dem weiteren Vorbild der EP 0 222 YYZ (Anlage ROP 37) in der oberen Laufschiene zu platzieren gewesen sei. Bereits die Anzahl der vom Fachmann heranzuziehenden Schriften \u2013 EP 0 230 YZY + DE-OS 198 08 YYX + EP 0 222 YYZ \u2013 macht jedoch deutlich, dass es sich vorliegend mitnichten um einfache kombinatorische \u00dcberlegungen gehandelt hat. Dar\u00fcber hinaus \u2013 und vor allem \u2013 beruhen die f\u00fcr m\u00f6glich gehaltenen Abwandlungen zun\u00e4chst des Gegenstandes der EP 0 230 YZY nach Ma\u00dfgabe der DE-OS 198 08 YYX und der hierbei erhaltenen Vorrichtung weiter nach Ma\u00dfgabe der EP 0 222 YYZ \u2013 auf einer rein rekonstruktiven Betrachtung, die in einer unzul\u00e4ssig r\u00fcckschauenden Betrachtung die Kenntnis vom Gegenstand der Streitanmeldung 2 voraussetzt und lediglich nachweist, dass der Stand der Technik \u2013 was f\u00fcr praktisch alle Kombinationserfindungen zutrifft &#8211; diejenigen Einzelma\u00dfnahmen bereith\u00e4lt, die nach der Lehre der Streitanmeldung zusammenwirken. Wird statt dessen \u2013 wie dies rechtlich geboten ist \u2013 das Wissen um den Anmeldungsgegenstand ausgeblendet und nur danach gefragt, ob der Fachmann irgendeinen Anlass hatte, die ihm aus der EP 0 230 YZY gel\u00e4ufige Konstruktion in der fraglichen Weise zu variieren, um \u2013 entgegen der Botschaft dieser Schrift &#8211; einen motorisierten Torantrieb mit einem vertikalen Endabschnitt der F\u00fchrungsschiene f\u00fcr das oberste Torblattpaneel zu verbinden, ist nicht ersichtlich, welche konkreten \u00dcberlegungen den Fachmann aus welchem Grund zu der Einsicht h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen, dass es Sinn macht, aus den einzelnen vorgenannten Schriften des Standes der Technik (EP 0 222 YYZ, DE-OS 198 08 YYX) die jeweils &#8222;ben\u00f6tigten&#8220; Bauteile und Konstruktionselemente herauszul\u00f6sen, in den (an sich eine geschlossene und voll funktionsf\u00e4hige Einheit darstellenden) Gegenstand nach der EP 0 230 YZY zu \u00fcbernehmen und in der dem Anmeldungsgegenstand entsprechenden Weise miteinander zu kombinieren. Die EP 0 222 YYZ und die DE-OS 198 08 YYX zeigen bereits keinen vertikalen Endabschnitt der oberen F\u00fchrungsschiene; die EP 0 230 YZY besitzt zwar eine entsprechende Schienenausstattung, sie l\u00f6st das Problem des Anhebens der Laufrolle des obersten Torblattpaneels aus dem vertikalen Endabschnitt der oberen F\u00fchrungsschiene aber gerade nicht. Das Verdienst der Beklagten besteht mithin darin, erkannt zu haben, dass bisher in anderem Zusammenhang und zur Erreichung anderer Zwecke eingesetzte konstruktive Ma\u00dfnahmen bei geeigneter Kombination imstande sind, den angestrebten neuen Erfolg herbeizuf\u00fchren. Die diesbez\u00fcglichen \u00dcberlegungen haben nach Auffassung des Senats zweifellos erfinderischen Rang.<\/p>\n<p>Diejenigen technischen Ma\u00dfnahmen, die Gegenstand der Unteranspr\u00fcche sind, haben lediglich untergeordnete Bedeutung. Sie ergeben sich praktisch selbstverst\u00e4ndlich bei der n\u00e4heren Ausgestaltung des vorgeschlagenen Torantriebs. Im Besonderen gilt dies f\u00fcr die Anregung des Zeugen A, die \u00fcbrigen Torblattpaneele in einer unteren Laufschiene abzust\u00fctzen (Unteranspruch 2). Eine derartige Ma\u00dfnahme ist bereits aus der oben eingehend er\u00f6rterten EP 0 222 YYZ bekannt und ergab sich deshalb durch schlichte \u00dcbertragung. Die der Beklagten zuzurechnenden Unteranspr\u00fcche haben demgegen\u00fcber etwas gr\u00f6\u00dferes Gewicht. Der Vorschlag, den Zahnriemen\/Zahnrad-Eingriff in die Laufschiene zu verlegen (Unteranspruch 3), reduziert die Kippmomente, die Ausbildung des Verbindungselements als starre Stange (Unteranspruch 5) sorgt f\u00fcr eine verl\u00e4ssliche und wenig st\u00f6ranf\u00e4llige Kraft\u00fcbertragung im Betrieb. Beides verlangt gewisse abstrahierende \u00dcberlegungen des Fachmanns. Die Verwendung eines selbsthemmenden Getriebes im Antriebsmotor (Unteranspruch 4) und die Ausr\u00fcstung jeder Torblattseite mit einem eigenen Antrieb, die untereinander elektronisch synchronisiert sind (Unteranspruch 6), stellen dagegen g\u00e4ngige Ausstattungsdetails dar, die im gattungsgem\u00e4\u00dfen Stand der Technik hinreichend bekannt und dem Fachmann gel\u00e4ufig sind (S. 54 GutA, Bl. 763 R GA).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nZusammenfassend steht damit dem in hohem Ma\u00dfe sch\u00f6pferischen Beitrag der Beklagten, der die Motorisierung einer bew\u00e4hrt einbruchsicheren Konstruktion und damit deren erhebliche Weiterentwicklung erm\u00f6glicht hat, der allein Bekanntes in naheliegender Weise kombinierende Vorschlag des Zeugen A f\u00fcr einen alternativen Linearantrieb gegen\u00fcber. Da der Beitrag der Beklagten denjenigen des Zeugen A bei weitem \u00fcberwiegt, erscheint eine Verteilung der Anmeldung im Verh\u00e4ltnis 5 % (Kl\u00e4gerin) zu 95 % (Beklagte) angemessen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Einwendungen, insbesondere diejenigen aus ihrem Schriftsatz vom 30.03.2011 verfangen nicht. Die Kl\u00e4gerin zitiert den Sachverst\u00e4ndigen jeweils unvollst\u00e4ndig:<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nZwar gibt die Kl\u00e4gerin zutreffend die Feststellung des Sachverst\u00e4ndigen wieder, der vom Zeugen A gew\u00e4hlte Umschlingungswinkel von Zahnriemen und Antriebsrad nahe 180\u00b0 f\u00fchre zu einer Erh\u00f6hung der Funktionssicherheit des Antriebs bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Tores (S. 20 des Protokolls vom 24.02.2011, Bl. 1024 GA). Sie unterschl\u00e4gt jedoch, dass der Sachverst\u00e4ndige im unmittelbaren Anschluss hinzugef\u00fcgt hat, diese konstruktive Ausf\u00fchrung sei hinreichend aus dem Stand der Technik bekannt gewesen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nEbenso bruchst\u00fcckhaft ist ihre Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen zum Eindr\u00fcckschutz (S. 14 vorletzter Absatz des Protokolls vom 24.02.2011, Bl. 1015 GA). Der Sachverst\u00e4ndige hat erl\u00e4utert, dass nicht jede Montage der Antriebskonstruktion des Zeugen A an einem herk\u00f6mmlichen Tor mit einem Niedrigsturzbeschlag einen patentgem\u00e4\u00dfen Eindr\u00fcckschutz gew\u00e4hrleistet, sondern nur eine solche an einem Tor mit vertikalem Endabschnitt der oberen Laufschiene. Die Verwendung einer oberen Laufschiene mit vertikalem Endabschnitt stellt jedoch einen der Beklagten zuzurechnenden Beitrag dar.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nUnvollst\u00e4ndig ist auch die Wiedergabe der Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen, die auf den Seiten 9 und 10 des Protokolls vom 24.02.2011 (BI. 1010 f. GA) niedergelegt sind. Der Sachverst\u00e4ndige hat nicht ge\u00e4u\u00dfert, ein am obersten Paneel angebrachtes Laufrad der vom Zeugen A erdachten Antriebskonstruktion k\u00f6nne nicht in einen vertikalen Endabschnitt einer horizontalen F\u00fchrungsschiene einfahren. Er hat vielmehr erkl\u00e4rt, bei dem Antrieb gem\u00e4\u00df der Anlage ROP 11 bestehe keine M\u00f6glichkeit, gleichzeitig den Antriebsmotor horizontal zu verfahren und das Laufrad des obersten Paneels in einen vertikalen Endabschnitt einlaufen zu lassen (S. 9 letzter Absatz, S. 10 erster Absatz des Protokolls vom 24.02.2011 ). In diesem Zusammenhang ist auch die von der Kl\u00e4gerin zitierte \u00c4u\u00dferung des Sachverst\u00e4ndigen auf S. 12 letzter Absatz des Protokolls vom 24.02.2011 (BI. 1013 GA) zu sehen, dass die Laufrolle des obersten Paneels bei Bereitstellung einer oberen F\u00fchrungsschiene mit einem vertikalen Endabschnitt in diesen Endabschnitt einfahren k\u00f6nnte. Demgem\u00e4\u00df hat der Sachverst\u00e4ndige der von der Kl\u00e4gerin zitierten Bemerkung hinzuf\u00fcgt, dass in diesem Fall nicht gew\u00e4hrleistet sei, dass der Laufwagen mit dem Motor im Wesentlichen im horizontalen Bereich verfahre, er vielmehr eine Winkelbewegung ausf\u00fchren w\u00fcrde (S. 12 letzter Absatz des Protokolls vom 24.02.2011, BI. 1013 GA).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Streitanmeldung 3 (EP 1 176 XXY) \u2013 f\u00fcr welche die zu der Streitanmeldung 2 wiedergegebenen Abbildungen in gleicher Weise gelten &#8211; hat ein Garagentor mit einem Torblatt zum Gegenstand, das in Laufschienen gef\u00fchrt und mit einem elektrischen Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Torblattes versehen ist. Damit der Antrieb konstruktiv m\u00f6glichst einfach, aber dennoch funktionssicher realisiert wird, schl\u00e4gt die Anmeldeschrift vor,<\/p>\n<p>\uf02d dass der Antriebsmotor ein Antriebsrad aufweist, das in einer Laufschiene gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>\uf02d und dass in der Laufschiene ein flexibles Strangelement verlegt ist, an dem sich das Antriebsrad, welches von dem Strangelement teilweise umschlungen ist, entlang bewegen kann.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn ihrem Hauptanspruch sieht die Streitanmeldung 3 dementsprechend eine Vorrichtung vor, die die folgenden Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>1. Tor mit<\/p>\n<p>a. einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1),<\/p>\n<p>b. im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6),<\/p>\n<p>c. einem elektrischen Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Torblattes (1).<\/p>\n<p>2. In den im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) ist das Torblatt (1) bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. An mindestens einer Laufschiene (6) ist zudem ein flexibles Strangelement vorgesehen.<\/p>\n<p>4. Der Torantrieb weist einen Antriebsmotor (8) mit einem Antriebsrad (14) auf.<\/p>\n<p>5. Das Antriebsrad (14) ist<\/p>\n<p>a. in der Laufschiene (6) gef\u00fchrt,<\/p>\n<p>b. von dem Strangelement (13) teilweise umschlungen.<\/p>\n<p>6. Der Antriebsmotor (8) ist bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss und\/oder Reibschluss des Antriebsrades (14) mit dem Strangelement (13) l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar.<\/p>\n<p>Anspruch 1 sch\u00fctzt damit \u2013 beschr\u00e4nkt auf die Antriebskonstruktion &#8211; denselben Gegenstand wie Anspruch 3 der Streitanmeldung 2.<\/p>\n<p>Wie dort ist auch hier die Anspruchsfassung aus der Anmeldeschrift der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil die von der Beklagten zwischenzeitlich gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt vorgenommene und sp\u00e4ter wieder zur\u00fcckgenommene Anspruchs\u00e4nderung eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstellt, aus der Rechte nicht hergeleitet werden k\u00f6nnen. Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von \u201ean\u201c und \u201ein\u201c der Laufschiene gef\u00fchrt ist bei der Streitanmeldung 3 kein anderes als bei der Streitanmeldung 2 (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 21). Die obigen Ausf\u00fchrungen (S. 47 f.) gelten deshalb sinngem\u00e4\u00df in gleicher Weise.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nZuzurechnen sind die im Anspruch 1 der Streitanmeldung 3 enthaltenen Anteile entsprechend dem zur Streitanmeldung 2 Ausgef\u00fchrten. Zugunsten der Kl\u00e4gerin sind die von dem Zeugen A verwandte Kombination zweier Laufschienen mit einem Zahnradantrieb sowie der von ihm gew\u00e4hlte hohe Umschlingungswinkel von Zahnriemen und Antriebsrad zu ber\u00fccksichtigen. Der Beklagten ist demgegen\u00fcber die Idee zuzuschreiben, den Eingriff zwischen Strangelement und Antriebsrad in (statt au\u00dferhalb) der Laufschiene stattfinden zu lassen.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Unteranspr\u00fcche 2 &#8211; 11 der Streitanmeldung 3 gilt nach den schl\u00fcssigen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 21 \u2013 25) Folgendes:<br \/>\n\u2022 Der Anlage ROP 11 ist ein Zahnriemenantrieb (Unteranspruch 2, 1. Alt.) zu entnehmen.<\/p>\n<p>\u2022 Er verf\u00fcgt \u00fcber zumindest eine F\u00fchrungsrolle, die beim Verfahren des Antriebsmotors auf dem Zahnriemen l\u00e4uft (Unteranspruch 3).<\/p>\n<p>\u2022 Die Abbildung zeigt desweiteren ein Sektionaltorblatt aus gelenkig verbundenen Paneelen mit einem Antriebsmotor, der \u00fcber ein Verbindungselement mit einem der in Schlie\u00dfrichtung oberen Paneele verbunden ist (Unteranspruch 8). Da f\u00fcr das \u201eVerbindungselement\u201c keine besondere Ausbildung verlangt ist, kann das scharnierartige Bauteil zwischen Motor und Konsole, wie es aus Anlage ROP 11 hervorgeht, als Verbindungselement betrachtet werden.<\/p>\n<p>\u2022 Bei fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis ist in Anlage ROP 11 gleichfalls zu erkennen, dass das in Schlie\u00dfrichtung oberste Paneel an jeder Seite des Torblattes in der im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene gef\u00fchrt ist, w\u00e4hrend alle anderen Paneele an jeder Seite des Torblattes in einer unterhalb der oberen Laufschiene angeordneten unteren Laufschiene gef\u00fchrt sind (Unteranspruch 9). Zwar zeigt die Abbildung nur eine Seite der Torblattf\u00fchrung. Dem Fachmann ist jedoch einsichtig, dass auf der gegen\u00fcberliegenden Torblattseite ebenfalls Vorkehrungen f\u00fcr eine F\u00fchrung der Torblattpaneele getroffen sein muss und dass insoweit einzig eine symmetrische Ausgestaltung Sinn macht.<\/p>\n<p>\u2022 Alle anderen Unteranspr\u00fcche gehen auf die Beklagte zur\u00fcck, n\u00e4mlich der Vorschlag,<\/p>\n<p>\uf02d als Strangelement eine Kette zu verwenden (Unteranspruch 2, 2. Alt.),<\/p>\n<p>\uf02d am Antriebsmotor ein Gleitelement zur F\u00fchrung des Antriebsmotors an der Laufschiene vorzusehen (Unteranspruch 4),<\/p>\n<p>\uf02d das Verbindungselement f\u00fcr den Antriebsmotor mit dem oberen Viertel des Torblattes zu verbinden (Unteranspruch 5),<\/p>\n<p>\uf02d das Verbindungselement als starre Verbindungsstange auszubilden und diese zweiseitig gelenkig anzubinden, n\u00e4mlich jeweils \u00fcber eine Gelenkverbindung an den Antriebsmotor und \u00fcber eine weitere Gelenkverbindung an das Torblatt anzuschlie\u00dfen (Unteranspruch 6),<\/p>\n<p>\uf02d den Antriebsmotor mit einem selbsthemmenden Getriebe auszustatten (Unteranspruch 7),<\/p>\n<p>\uf02d zur Herbeif\u00fchrung eines Eindr\u00fcckschutzes vorzusehen, dass bei einer Schlie\u00dfbewegung des Torblattes ein an das oberste Paneel angeordnetes Laufrad in einen vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene einl\u00e4uft (Unteranspruch 10),<\/p>\n<p>\uf02d einen \u201edoppelten\u201c Antrieb vorzusehen, indem an den Laufschienen beidseits des Tores Antriebsmotoren verfahrbar angeordnet werden, die jeweils \u00fcber ein Verbindungselement mit dem Torblatt verbunden und deren Fahrbewegungen elektronisch synchronisiert sind (Unteranspruch 11).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nF\u00fcr die Gewichtung der beiderseitigen Beitr\u00e4ge zum Anmeldungsgegenstand gilt exakt dasjenige, was f\u00fcr die Streitanmeldung 2 ausgef\u00fchrt worden ist. Beide Anmeldeschriften haben n\u00e4mlich \u2013 abgesehen von marginalen Unterschieden \u2013 denselben Inhalt. Lediglich die Hauptanspr\u00fcche sind auf einen anderen technischen Aspekt gerichtet: Die Streitanmeldung 2 setzt den Schwerpunkt beim Eindr\u00fcckschutz, w\u00e4hrend die Streitanmeldung 3 die Antriebskonstruktion in den Mittelpunkt stellt. Der jeweils andere Inhalt ist jedoch in Form von Unteranspr\u00fcchen wechselseitig ebenfalls zum Anmeldungsgegenstand gemacht. Ein \u00dcberschuss der Streitanmeldung 3 gegen\u00fcber der Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung 2 existiert nur in Bezug auf einige wenige technische Details, die f\u00fcr die Beteiligungsquote allerdings vernachl\u00e4ssigt werden k\u00f6nnen. Es handelt sich um den aus dem Stand der Technik weithin gel\u00e4ufigen Vorschlag, als Strangelement eine Kette zu verwenden (Unteranspruch 2, 2. Alt.), die Idee, den Antriebsmotor mit Hilfe eines Gleitelements an der Laufschiene zu f\u00fchren (Unteranspruch 4) sowie den Gedanken, das Verbindungselement im oberen Viertel des Torblatts angreifen zu lassen (Unteranspruch 5). Alle Beitr\u00e4ge sind solche der Beklagten und nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (S. 55 GutA, Bl. 764 GA) f\u00fcr einen Fachmann naheliegende Ausgestaltungen. Sie rechtfertigen es deshalb nicht, den ohnehin au\u00dferordentlich hohen Anteil der Beklagten weiter zu erh\u00f6hen. Wie im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 2 ausgef\u00fchrt, ist es vielmehr angemessen auch bei der Streitanmeldung 3 eine Verteilung im Verh\u00e4ltnis 5 % (Kl\u00e4gerin) zu 95 % (Beklagte) vorzunehmen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin \u201ezum Zwecke der Aufhebung der Erfindergemeinschaft\u201c die Verurteilung der Beklagten dahingehend begehrt, die Zwangsvollstreckung in die Streitanmeldungen zu dulden (\u00a7\u00a7 753, 1277 BGB, \u00a7 857 ZPO), bleibt die Klage ohne Erfolg. Sie scheitert daran, dass eine aufzuhebende Gemeinschaft zwischen den Parteien derzeit \u00fcberhaupt noch nicht existiert, sondern allenfalls in Zukunft entstehen kann, wenn die Mitanmelderstellung tats\u00e4chlich auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden ist. Dazu muss entweder die Beklagte entsprechende \u00dcbertragungserkl\u00e4rungen freiwillig abgeben, was momentan nicht abzusehen ist, oder das Senatsurteil muss in Rechtskraft erwachsen (\u00a7 894 ZPO), was gleichfalls ungewiss ist. Die besonderen Voraussetzungen f\u00fcr eine Klage auf k\u00fcnftige Leistung nach \u00a7 259 ZPO liegen im Streitfall nicht vor. Zwar verficht die Beklagte im Vindikationsrechtsstreit nachdr\u00fccklich ihre alleinige Erfinder- und Anmelderposition. Die Besorgnis einer nicht rechtzeitigen Leistung mit Blick auf die Auseinandersetzung der Anmeldergemeinschaft ist gleichwohl nicht angebracht. Sobald die aufzuhebende Gemeinschaft \u2013 sei es als Folge einer freiwilligen \u00dcbertragungserkl\u00e4rung der Beklagten, sei es als Folge der Rechtskraft des Senatsurteils &#8211; entstanden ist, liegen von der momentanen Sachlage v\u00f6llig ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde vor, denen sich auch die Beklagte vern\u00fcnftigerweise nicht verschlie\u00dfen und die sie aller Voraussicht nach dazu bewegen wird, eine Auseinandersetzung mit der Kl\u00e4gerin nicht zu verweigern.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 894, 895 ZPO. Sie ber\u00fccksichtigt, dass der Feststellungsausspruch (Ziffer I.2.) ebenso wenig vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist wie die Verurteilung zur Abgabe einer \u00dcbertragungserkl\u00e4rung (Ziffer I.1.a)).<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1825 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 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