{"id":1855,"date":"2011-04-14T17:00:37","date_gmt":"2011-04-14T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1855"},"modified":"2016-06-03T13:27:33","modified_gmt":"2016-06-03T13:27:33","slug":"2-u-14409-spritzgusswerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1855","title":{"rendered":"2 U 144\/09 &#8211; Spritzgusswerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1576<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. April 2011, Az. 2 U 144\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3846\">4b O 258\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4ger gegen das am 03.11.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Kl\u00e4gern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz: 300.000,- \u20ac<br \/>\nG r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 794 XXX B1 (Klagepatent), dessen deutscher Teil unter dem Aktenzeichen DE 597 06 ZZZ.1 gef\u00fchrt wird und in Kraft steht. Das Klagepatent betrifft ein Dichtelement zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen. Es wurde am 06.03.1997 angemeldet und nimmt die Priorit\u00e4t der DE 296 04 YXY U vom 09.03.1996 in Anspruch. Der Hinweis auf seine Anmeldung wurde am 10.09.1997, der Hinweis auf seine Erteilung am 23.01.2002 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der allein streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eDichtelement zum Umlenken von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen, wobei das Dichtelement (1) als ein einst\u00fcckiges ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet ist, das mit mehreren in Achsrichtung liegenden Durchgangs\u00f6ffnungen (4) versehen ist, die auf der Unterseite jeweils einzeln von einer Dichtwulst (8) umschlossen werden und auf der Oberseite in einen gemeinsamen, in Achsrichtung eingesenkten Durchstr\u00f6mungsraum (5) m\u00fcnden, der von einem umlaufenden Dichtwulst (2) umgeben ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 4 und 5 der Klagepatentschrift, z.T. erg\u00e4nzt durch handschriftliche Erl\u00e4uterungen) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, n\u00e4mlich in Form einer perspektivischer Ansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtelements auf der Oberseite (Figur 1), einer perspektivischen Ansicht desselben Dichtelements auf der Unterseite (Figur 2), als Prinzipdarstellung der Temperierkanalf\u00fchrung unter Einsatz des Dichtelements (Figur 4) und als Sicht auf die Ausnehmung zum Einsatz des Dichtelements in die Formplatte (Figur 5):<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in \u00d6sterreich. Die Beklagte zu 2) ist ihre pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin. Der Beklagte zu 3) war bis einschlie\u00dflich 01.02.2008 weiterer pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2). An seine Stelle trat ab dem 02.02.2008 in beiden Eigenschaften der Beklagte zu 4).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen Dichtelemente (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), deren grunds\u00e4tzlicher Aufbau den zur Akte gereichten Mustern (Anlage K 6) sowie den nachfolgend eingeblendeten, der Klageschrift (Anlage K 5) entnommenen und von der Kl\u00e4gerin mit Bezugsziffern versehenen Lichtbildern zu entnehmen ist:<\/p>\n<p>Einsatz und Wirkungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen die nachfolgend eingeblendeten Skizzen, die der am 24.12.2004 eingereichten und am 13.07.2006 offen gelegten Patentanmeldung der Beklagten zu 1) \u2013 Aktenzeichen DE 10 2004 062 566 A1 (Anlage B3) \u2013 entnommen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, die die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz, die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus auf Entsch\u00e4digung in Anspruch nehmen, sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klageschutzrechts wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Auch ein mehrteiliges Dichtungselement sei einst\u00fcckig im Sinne des Klagepatents, wenn die verschiedenen Teile zu einem St\u00fcck zusammen gesetzt seien. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwandten O-Ringe (in der Anlage K 5 mit den Bezugszeichen 8 und 2 gekennzeichnet) st\u00fcnden einer Einst\u00fcckigkeit des Elements daher nicht entgegen. Das Klagepatent fordere auch nicht, dass der Durchstr\u00f6mungsraum von dem Grundk\u00f6rper des Dichtelements gebildet werde. Vielmehr reiche eine Absenkung der Oberseite der Dichtwulstfl\u00e4che aus. Eine solche Absenkung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der Behauptung der Kl\u00e4ger auf. Lege man sie auf eine ebene Fl\u00e4che, befinde sich zwischen der Fl\u00e4che und der Messingplatte ein Hohlraum, der \u2013 so ihre Ansicht \u2013 einen Durchstr\u00f6mungsraum im Sinne des Klagepatents bilde. Zudem gen\u00fcge es, wenn sich der Durchstr\u00f6mungsraum nicht im Dichtelement selber, sondern in einem angrenzenden Bauteil befinde.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, halten das Klagepatent nicht f\u00fcr verletzt. Sie haben unter anderem die Auffassung vertreten, Einst\u00fcckigkeit im Sinne des Klagepatents besage, dass \u201ealles aus einem St\u00fcck\u201c bestehe. Zudem definiere die als \u201eDichtungsbrille\u201c ausgebildete angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur die Oberseite des in der Formplatte eingelassenen Durchstr\u00f6mungskanals, nicht aber den Durchstr\u00f6mungskanal selber. Da der umlaufende O-Ring in eine seitliche Ausnehmung in der Formenplatte eingreife, werde auch der Vorteil des Klagepatents, eine besonders einfache Bearbeitung der Formplatte zu erreichen, nicht erzielt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klageschutzrecht in mehrfacher Hinsicht nicht. Es fehle schon an der erforderlichen Einst\u00fcckigkeit des Bauteils. Diese verlange sowohl nach dem Anspruchswortlaut als auch im Hinblick auf die Funktion des Dichtungselements und die Abgrenzung des Klagepatents zum Stand der Technik eine besondere, mehr als nur hinreichend feste Verbindung der Bauelemente. Eine solche fehle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, da dort \u2013 wie den zur Gerichtsakte gereichten Mustern zu entnehmen sei \u2013 die O-Ringe sowohl an der Oberseite als auch an der Unterseite aus den Ringnuten herausgenommen und unver\u00e4ndert dort wieder eingesetzt werden k\u00f6nnten. Zudem lehne das Klagepatent die Verwendung der aus dem Stand der Technik bekannten O-Ringe ausdr\u00fccklich ab, weil die zu ihrer Aufnahme notwendigen Ringnuten in ihrer Herstellung aufw\u00e4ndig seien. Au\u00dferdem verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Durchstr\u00f6mungsraum. Dieser m\u00fcsse unter anderem schon deshalb in das Dichtungselement eingesenkt sein, da er nur dann von dem umlaufenden Dichtwulst umgeben sei. Der umlaufende O-Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rage nicht so weit \u00fcber die brillenartige Platte hinaus, dass die Durchstr\u00f6mung von einer Durchgangs\u00f6ffnung zur anderen m\u00f6glich sei. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten \u2013 aus n\u00e4her ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden \u2013 den Vortrag der Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten, der O-Ring werde beim Einbau so komprimiert, dass die brillenartige Platte zu einer planebenen Unterlage allenfalls einen Abstand von wenigen Hundertstelmillimetern aufweise.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit der Berufung und machen geltend, das Landgericht habe den Begriff des einst\u00fcckigen Bauteils zu eng ausgelegt. Es gen\u00fcge, dass die Dichtw\u00fclste mit dem Dichtelement so fest verbunden seien, dass das Dichtelement als einheitliches Bauteil funktionsgerecht eingesetzt werden k\u00f6nne, also als ein St\u00fcck zu handhaben sei. Auch habe die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcberwindung der isolierten Einfr\u00e4sung von Nuten in die Formplatte nichts mit der Einst\u00fcckigkeit des Dichtelements als solchem zu tun. Hinsichtlich des Durchstr\u00f6mungsraumes erkenne der Fachmann, dass dieser Raum erfindungsgem\u00e4\u00df auch durch die Einsenkung in der Formplatte einerseits und die horizontale Abdichtung mit Hilfe des Dichtelements andererseits gebildet werde, wobei es f\u00fcr ihn zweitrangig sei, ob der umlaufende Dichtwulst als lange, bis zum Einsenkungsbereich reichende Sch\u00fcrze oder stark verk\u00fcrzt, d.h. flach ausgebildet sei. Die Kl\u00e4ger bestreiten, dass der Dichtwulst der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Einsatz komprimiert wird, und sind der Ansicht, es sei unerheblich, ob sich der zwischen Platte und Ende des Dichtwulstes ergebende Durchstr\u00f6mungsraum nur f\u00fcr sehr begrenzte Einsatzzwecke eigne. Zumindest liege eine \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents vor, da die dem umlaufenden Dichtwulst gegen\u00fcberliegende Wirkfl\u00e4che der Einfr\u00e4sung eine im Boden der Formplatte ausgebildete Fl\u00e4che sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 4., zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dichtelemente zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 597 06 ZZZ.1 des europ\u00e4ischen Patents EP 0 794 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen das Dichtelement als ein einst\u00fcckiges ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet ist, das mit mehreren in Achsrichtung liegenden Durchgangs\u00f6ffnungen versehen ist, die auf der Unterseite jeweils einzeln von einem Dichtwulst umschlossen werden und auf der Oberseite in einen gemeinsamen, in Achsrichtung eingesenkten Durchstr\u00f6mungsraum m\u00fcnden, der von einem umlaufenden Dichtwulst umgeben ist;<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nbei denen das Dichtelement als ein einst\u00fcckes ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet ist, das mit mehreren in Achsrichtung liegenden Durchgangs\u00f6ffnungen versehen ist, die auf der Unterseite jeweils einzeln von einem fl\u00fcssigkeitsdichtenden, federnden Dichtring umschlossen werden und auf der Oberseite fl\u00fcssigkeitsleitend verbindbar in einen gemeinsamen, in Achsrichtung eingesenkten Durchstr\u00f6mungsraum m\u00fcnden, der von einem umlaufenden, fl\u00fcssigkeitsdichtenden, federnden Dichtring umgeben ist;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.10.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der daf\u00fcr bezahlten Preise, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n\uf02d von den Beklagten zu 2. und 3. s\u00e4mtliche Angaben und von den Beklagten zu 1. bis 3. die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 24.01.2002 zu machen sind, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf die Zeit bis zum 01.02.2008 einschlie\u00dflich beschr\u00e4nkt ist;<br \/>\n\uf02d von dem Beklagten zu 4. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 02.02.2008 zu machen sind;<br \/>\n\uf02d die Angaben zu den Einkaufspreisen (oben a)) sowie zu den Verkaufsstellen (oben b)) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;<br \/>\n\uf02d die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n\uf02d den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10.10.1997 bis zum 23.01.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, welcher den Kl\u00e4gern durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 24.02.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, wobei diese Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf bis zum 01.02.2008 einschlie\u00dflich begangene Handlungen beschr\u00e4nkt ist und die Verpflichtung des Beklagten zu 4. ab dem 02.02.2002 f\u00fcr von ihm seit diesem Zeitpunkt begangene Handlungen einsetzt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und machen insbesondere geltend, eine \u00e4quivalente Patentverletzung scheide schon deshalb aus, da es im Hinblick auf die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform notwendige zweite Einfr\u00e4sung in der Formplatte an der Gleichwertigkeit fehle.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erw\u00e4gungen abgewiesen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung betrifft nach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift ein Dichtelement und dessen Verwendung zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen. Diese Werkzeuge sind aus Formplatten aufgebaut, bei denen es sich zum einen um Formeins\u00e4tze und zum anderen um Halteplatten f\u00fcr die Formeins\u00e4tze handelt. Die genannten Werkzeuge und damit auch die entsprechenden Formplatten ben\u00f6tigen eine Durchstr\u00f6mung mit Temperaturfluiden in vielf\u00e4ltigen Kan\u00e4len. Zun\u00e4chst gilt es, den durch thermisches Aufschmelzen erreichten fl\u00fcssigen Zustand der eingespritzten Rohstoffe durch W\u00e4rmezufuhr mittels eines fl\u00fcssigen W\u00e4rmetr\u00e4gers beizubehalten. Anschlie\u00dfend wird die Erstarrung innerhalb der Formeins\u00e4tze durch Abk\u00fchlung, also \u00dcbertragung der W\u00e4rme an ein Fluid niedrigerer Temperatur, gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Die Kanalf\u00fchrung, die mit Hilfe der Dichtelemente gestaltet wird, muss jedem Formaufbau individuell angepasst werden. Als dem Stand der Technik entsprechend bezeichnet es das Klagepatent, zu diesem Zweck in die massiven Formplatten Temperierkan\u00e4le zu bohren, was \u2013 abh\u00e4ngig von der jeweiligen Bohrtiefe \u2013 einen entsprechend gro\u00dfen Fertigungsaufwand erfordert. Oftmals ist die Bohrtiefe gro\u00df, wenn im Inneren einer Form liegende Bereiche erreicht werden sollen. Da dort vielfach nur kurze Verbindungskan\u00e4le zu schaffen sind, die keinen Zugang zur Peripherie brauchen, ist die Zugangsbohrung von au\u00dfen anschlie\u00dfend nutzlos. Dies sowie die Tatsache, dass wegen des unflexiblen Fertigungsverfahrens Bohren oftmals Umwege f\u00fcr den Temperierkanalverlauf in Kauf genommen werden m\u00fcssen, betrachtet das Klagepatent als nachteilig. Als weiteren Nachteil im Stand der Technik bezeichnet es den Umstand, dass au\u00dferdem eine Abdichtung in Form von O-Ringen installiert werden muss, deren Ringnuten zur Aufnahme aufwendig herzustellen ist.<\/p>\n<p>Die vorstehend eingeblendete Skizze (Figur 3 der Klagepatentschrift, mit handschriftlichen Anmerkungen versehen) gibt diesen Stand der Technik wieder. Zur Verdeutlichung wurden die Blindbohrung gelb und die in den Ringnuten liegenden O-Ringe rot eingezeichnet.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung stellt die Klagepatentschrift daher heraus, ein Dichtelement und dessen Verwendung zu entwickeln, das die Gestaltung und Anfertigung von Temperierkan\u00e4len in Spritzgusswerkzeugen vereinfacht und mehr M\u00f6glichkeiten der Kanalf\u00fchrung bietet, wobei sowohl die Herstellung des Dichtelements als auch die Bearbeitung der Formplattten kosteng\u00fcnstig erfolgen k\u00f6nnen sollen.<\/p>\n<p>Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass das Dichtelement<\/p>\n<p>\u2022 als einst\u00fcckiges Bauteil ausgebildet ist, das in eine Formplatte eingesenkt wird, in die zuvor eine zylindrische Einsenkung eingebracht wurde,<\/p>\n<p>\u2022 in Achsrichtung mit mehreren Durchgangs\u00f6ffnungen versehen ist, die in einen gemeinsamen, in Achsrichtung eingesenkten und von einem umlaufenden Dichtwulst umgebenen Durchstr\u00f6mungsraum m\u00fcnden, wodurch je nach Wahl eine Verbindung oder eine Umlenkung von Temperierkan\u00e4len innerhalb des Werkzeugs geschaffen werden kann.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Dichtelement zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen.<\/p>\n<p>2. Das Dichtelement (1) ist als einst\u00fcckiges ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet.<\/p>\n<p>3. Das ovalzylindrische Bauteil (1) ist mit mehreren Durchgangsbohrungen (4) versehen.<\/p>\n<p>4. Die Durchgangs\u00f6ffnungen (4)<\/p>\n<p>a. liegen in Achsrichtung,<br \/>\nb. werden auf der Unterseite jeweils einzeln von einem Dichtwulst (8) umschlossen,<br \/>\nc. m\u00fcnden auf der Oberseite in einen gemeinsamen Durchstr\u00f6mungsraum (5).<\/p>\n<p>5. Der Durchstr\u00f6mungsraum (5) ist<\/p>\n<p>a. in Achsrichtung eingesenkt,<br \/>\nb. von einem umlaufenden Dichtwulst (2) umgeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in vollem Umfang. Es fehlt jedenfalls an einem Durchstr\u00f6mungsraum im Sinne von Merkmal 5.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df ist der Durchstr\u00f6mungsraum durch zwei konstruktive Vorgaben definiert: Er ist \u2013 erstens &#8211; in Achsrichtung in das Dichtelement eingesenkt (Merkmal 5a) und er wird \u2013 zweitens &#8211; von einem umlaufenden Dichtwulst umgeben (Merkmal 5b).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger der erstgenannten Feststellung entgegen halten, der Anspruchswortlaut lasse offen, wo sich die (den Durchstr\u00f6mungsraum bereitstellende) Einsenkung befinde, weswegen er auch eine L\u00f6sung erfasse, bei der die Einsenkung (und damit der Durchstr\u00f6mungsraum) in der Formplatte ausgebildet sei, ist dem zu widersprechen. Patentanspruch 1 sch\u00fctzt und beschreibt ein \u201eDichtelement\u201c und erw\u00e4hnt mit keinem Wort die Einfr\u00e4sung in der Formplatte, in welche das Dichtelement eingesetzt wird. Wenn der Anspruchswortlaut bei der geschilderten Ausgangslage einen gemeinsamen Durchstr\u00f6mungsraum fordert, der in Achsrichtung \u201eeingesenkt\u201c sein soll, stellt sich augenblicklich die Frage, worin die Einsenkung vorgesehen sein soll. Bei der gegebenen Anspruchsfassung kann vern\u00fcnftigerweise nur eine Einsenkung in das Dichtelement gemeint sein. Denn nur das Dichtelement wird im Patentanspruch erw\u00e4hnt und deshalb kann auch allein das Dichtelement das vorgesehene Bezugsobjekt f\u00fcr die vorzunehmende Einsenkung sein.<\/p>\n<p>Dass dem so ist, findet seine Best\u00e4tigung in der Vorgabe des Merkmals (5 b), welches besagt, dass der Durchstr\u00f6mungsraum von einem umlaufenden Dichtwulst (der erfindungsgem\u00e4\u00df Bestandteil des Dichtelements ist) \u201eumgeben\u201c ist. Ein \u201eUmgeben\u201c des Durchstr\u00f6mungsraumes von dem Dichtwulst erfordert mehr als nur ein Abdichten oder Abdecken des Durchstr\u00f6mungsraumes durch den Dichtwulst. Der Fachmann versteht das Erfordernis des \u201eUmgebens\u201c bereits vom Wortlaut her in einem r\u00e4umlichen Sinne, n\u00e4mlich dahingehend, dass der Dichtwulst die seitliche Begrenzung des &#8211; dreidimensionalen &#8211; Durchstr\u00f6mungsraumes bilden soll. In diesem Verst\u00e4ndnis wird er durch die Patentbeschreibung best\u00e4rkt, die dem Dichtwulst die Funktion beimisst, in Kontakt mit dem Boden der Einsenkung zu treten. Denn das Klagepatent will sich vom Stand der Technik unter anderem dadurch abgrenzen, dass auf in die Formplatte einzufr\u00e4sende Ringnuten verzichtet wird, die Einsenkung mithin einen gleichbleibenden Durchmesser hat und so der Aufwand zu ihrer Herstellung verringert wird (Absatz [0023] der Klagepatentbeschreibung). Bei einer solchen Ausbildung der Einsenkung bedarf es des Kontaktes eines ausreichend dimensionierten Dichtwulstes mit dem Boden der Einsenkung, um die Durchgangs\u00f6ffnungen ausreichend vom Boden der Einsenkung zu beabstanden und so einen \u201eRaum\u201c auszubilden, der gro\u00df genug ist, um ein ungehindertes Str\u00f6men der Temperierfl\u00fcssigkeit zu gew\u00e4hrleisten. Entgegen der \u2013 schrifts\u00e4tzlich ge\u00e4u\u00dferten \u2013 Ansicht der Kl\u00e4ger ist es f\u00fcr den Fachmann daher keineswegs zweitrangig, sondern von erheblicher Bedeutung, mit welchen geometrischen Abmessungen der umlaufende Dichtwulst ausgebildet wird.<\/p>\n<p>Soweit sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung vertreten haben, der in der Klagepatentschrift mit der Bezugsziffer (2) versehene Dichtwulst bezeichne nicht die Seitenwand des Dichtk\u00f6rpers, sondern den auf dieser oben verlaufenden Wulst; die Seitenwand sei mit der Bezugsziffer (7) versehen und als ovalzylindrischer K\u00f6rper bezeichnet, steht dies bereits in Widerspruch zu ihrer schrifts\u00e4tzlichen Darlegung, der Dichtwulst k\u00f6nne, m\u00fcsse aber nicht als lange, bis zum Einsenkungsbereich reichende Sch\u00fcrze ausgebildet sein (S. 25 der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 242 GA). Vor allem aber versteht das Klagepatent unter dem mit der Bezugsziffer (7) versehenen ovalzylindrischen Dichtelementk\u00f6rper keineswegs nur die Seitenwand des Dichtelements. Dies folgt mit hinreichender Klarheit aus dem erl\u00e4uternden Beschreibungstext:<\/p>\n<p>In Sp. 3 Z. 58 bis Sp. 4 Z. 2 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDas Dichtelement gem\u00e4\u00df Fig. besteht aus einem ovalzylindrischen K\u00f6rper 7, der mit 2 Durchgangs\u00f6ffnungen 4 versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Sp. 4 Z. 7 bis 8 erg\u00e4nzt:<\/p>\n<p>\u201eDie Bodenplatte 6 des Dichtelementk\u00f6rpers 7 wird mit einer zylindrischen Abst\u00fctzung 3 zus\u00e4tzlich stabilisiert.\u201c<\/p>\n<p>Geh\u00f6ren zum Dichtelementk\u00f6rper (7) aber die Bodenplatte (6) und die \u00d6ffnungen (4), folgt daraus zwingend, dass mit dem Dichtelementk\u00f6rper (7) das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtelement als Ganzes bezeichnet ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus dem Gesagten folgt, dass als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Durchstr\u00f6mungsraum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur der Bereich in Betracht kommt, in dem sich der umlaufende O-Ring \u00fcber die brillenartige Platte erhebt. Dieser ist, wie die zur Gerichtsakte gereichten Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform belegen, bereits ohne eine durch den Einbau ggf. noch erfolgende Komprimierung im Verh\u00e4ltnis zum Durchmesser der Durchgangs\u00f6ffnungen \u00e4u\u00dferst gering. Dass das durch die eine Durchgangs\u00f6ffnung in den Raum str\u00f6mende Temperierfluid diesen Raum ungehindert durchstr\u00f6men kann, um ihn durch die andere Durchgangs\u00f6ffnung wieder zu verlassen, ist weder ersichtlich noch von den Kl\u00e4gern substantiiert dargelegt. Sie sind jedoch f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen einer Patentverletzung darlegungsbelastet und h\u00e4tten daher konkret vortragen und erl\u00e4utern m\u00fcssen, dass und auf welche Weise der entsprechende Raum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausreichend dimensioniert ist, um ein zum Priorit\u00e4tszeitpunkt gebr\u00e4uchliches Temperierfluid ausreichend str\u00f6men zu lassen. Das haben sie nicht getan. Auch das von ihnen vorgelegte Privatgutachten verh\u00e4lt sich zu dieser Frage nicht ansatzweise. Dass eine Demonstration mit Rauch keine Aussagekraft zum Str\u00f6mungsverhalten von Fluiden hat, versteht sich von selbst. Zudem sind die von den Beklagten in der Berufungserwiderung konkret aufgezeigten Unterschiede zwischen Gasen und Fl\u00fcssigkeiten unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte die Einholung des von den Kl\u00e4gern beantragten Sachverst\u00e4ndigengutachtens eine im Zivilprozess unzul\u00e4ssige Ausforschung bedeutet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Neben der notwendigen Gleichwirkung des Ersatzmittels und seines Naheliegens w\u00e4re hierf\u00fcr das Vorliegen einer Gleichwertigkeit erforderlich. Zumindest an letzterem fehlt es. Gleichwertigkeit bedeutet, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Der Klagepatentanspruch gibt dem Fachmann aber keinen Anhalt daf\u00fcr, einen zur Ausbildung eines Durchstr\u00f6mungsraumes ausreichend dimensionierten Ringwulst unter Einbringung einer zus\u00e4tzlichen Ringnut in die Formplatte durch einen O-Ring zu ersetzen. Von dieser im Stand der Technik bekannten Ma\u00dfnahme will das Klagepatent nach dem oben Gesagten gerade weg- und nicht hinf\u00fchren (vgl. Absatz [0023] der Klagepatentbeschreibung).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1576 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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