{"id":1851,"date":"2011-02-17T17:00:55","date_gmt":"2011-02-17T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1851"},"modified":"2016-04-22T12:20:32","modified_gmt":"2016-04-22T12:20:32","slug":"2-u-13009-gleitmanteldichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1851","title":{"rendered":"2 U 130\/09 &#8211; Gleitmanteldichtung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1574<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Februar 2011, Az. 2 U 130\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 22.09.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufung hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patent 553 XXX B1 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c genannt) die Beklagten auf Unterlassung, Vernichtung, Erstattung von Abmahnkosten, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rechnungslegung und Auskunft in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden Klagepatents ist die Georg-A GmbH &amp; Co. KG, die der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent erteilte und Schadensersatzanspr\u00fcche einschlie\u00dflich entsprechender Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit davor abtrat. Die Anmeldung des Klagepatents, das die Priorit\u00e4t der DE 4202ZZZ vom 25.01.1992 in Anspruch nimmt, wurde am 04.08.1993 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf seine Erteilung erfolgte am 20.03.1996.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Dichtungseinrichtung f\u00fcr aneinandersto\u00dfende Bauteile, insbesondere Betonformteile. Sein allein streitgegenst\u00e4ndlicher Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eDichtungseinrichtung f\u00fcr aneinandersto\u00dfende Bauteile, insbesondere Betonformteile, z.B. Stra\u00dfen- oder Hofabl\u00e4ufe, Schachtringe, Schachth\u00e4lse, Schornsteinelemente, Wand- oder Mauerelemente, Rohre od. dgl., mit zumindest einem durch Kompression im Sto\u00dfbereich verformbaren Dichtk\u00f6rper aus zumindest im wesentlichen elastischem Material, der in einem inneren Hohlraum eine F\u00fcllung enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die F\u00fcllung (24; 124; 224; 324) aus einer unter leichtem \u00e4u\u00dferen Druck innerhalb des Hohlraumes (22; 122; 222; 322) des Dichtk\u00f6rpers (21; 121; 221; 321) in allen Richtungen beweglichen, bei erh\u00f6htem \u00e4u\u00dferen Druck sich zunehmend verfestigenden und bei hohem Druck einen starren Kern bildenden Masse (25; 125; 225; 325) gebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 2 einen schematischen Schnitt zweier vertikal aneinandersto\u00dfender Betonformteile mit im Sto\u00dfbereich angeordneter Dichtungseinrichtung im noch unbelasteten Zustand gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel und Figur 3 einen schematischen Schnitt etwa entsprechend demjenigen in Figur 2 jedoch im belasteten Zustand zeigen:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland \u00fcber ihre deutsche Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2), von ihr unter der Produktbezeichnung \u201eC 171\u201c hergestellte vorgeschmierte Gleitmanteldichtungen (im folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform II\u201c genannt), die einen Kompressionsk\u00f6rper 100 und einen Lastenausgleichsring 180 aufweisen. Dieser Lastenausgleichsring 180 ist \u00fcber einen Verbindungssteg 190 mit dem Kompressionsk\u00f6rper 100 verbunden und besteht aus einer H\u00fclle 180 und einer F\u00fcllmasse 182. Die F\u00fcllmasse 182 besteht aus ausvulkanisiertem Kautschukkompound. Aufbau und Wirkungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II werden durch die nachfolgend gezeigten, dem Produktkatalog der Beklagten (Anlage K 10) entnommenen Abbildungen verdeutlicht:<\/p>\n<p>Zuvor hatte die Beklagte zu 1) einen Prototyp des Gleitmantels \u201eC 171\u201c entwickelt, bei dem zur Ausbildung des Lastenausgleichrings anstelle des ausvulkanisierten Kautschukkompounds anvulkanisierter Kautschukkompound verwandt worden war (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), der ansonsten im Aufbau aber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II gleicht. Ein hierauf bezogenes Datenblatt mit dem Inhalt der Anlage K6 hatte die Beklagte zu 1) im Internet ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der Kautschukkompound stelle in beiden F\u00e4llen eine patentgem\u00e4\u00dfe F\u00fcllung des Hohlraums der Dichtungseinrichtung dar, da hierf\u00fcr eine Beweglichkeit in dem Sinne ausreiche, dass Unebenheiten der Deportformteile durch F\u00fchrung der Masse unabh\u00e4ngig von den Wandungsteilen ausgef\u00fcllt w\u00fcrden. Dies sei bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen demgegen\u00fcber, eine Patentverletzung sei nicht gegeben. Die F\u00fcllung im Sinne des Klagepatents m\u00fcsse frei beweglich sein, was aufgrund der Vernetzung der einzelnen Bestandteile weder bei anvulkanisiertem noch bei ausvulkanisiertem Kautschukkompound gegeben sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, der Lastenausgleichsring beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weise keine F\u00fcllung im Sinne des Klagepatents auf. Aus der Patentbeschreibung ergebe sich, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Masse \u00fcber gute Flie\u00dfeigenschaften verf\u00fcgen m\u00fcsse. Auch aus der Abgrenzung zu den im Stand der Technik bekannten Keil- und Rolldichtungen folge, dass die F\u00fcllmasse schon aufgrund ihrer Materialeigenschaften eine eigenst\u00e4ndige Beweglichkeit aufweisen solle, die durch leichten Druck aktiviert werden k\u00f6nne. Dieser Druck sei unabh\u00e4ngig von den einwirkenden Gewichtskr\u00e4ften der Betonfertigteile zu beurteilen. Eine durchg\u00e4ngig feste Verbindung des elastischen Materials des Dichtk\u00f6rpers mit dem F\u00fcllmaterial wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sei damit nicht zu vereinbaren. Dass f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I etwas anderes zu gelten habe, lasse sich nicht feststellen. Bei beiden finde zudem keine patentgem\u00e4\u00dfe Verfestigung der F\u00fcllmasse statt. Das zusammengepresste visko-elastische Material kehre nach Beendigung des Drucks jedenfalls im Wesentlichen in seinen Ursprungszustand zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie meint, das Landgericht habe das Klagepatent unzutreffend ausgelegt. Dieses schlie\u00dfe weder die Verwendung von elastischem Material zur Ausbildung der F\u00fcllung des Dichtk\u00f6rpers aus noch schreibe es eine eigenst\u00e4ndige freie Beweglichkeit der F\u00fcllung gegen\u00fcber dem Dichtk\u00f6rper vor. Sie behauptet, die zumindest teilweise vernetzten Molek\u00fclketten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlaubten ein gewisses plastisches Flie\u00dfen der Masse, die dementsprechend Unebenheiten und variierende Spaltma\u00dfe in Umfangsrichtung des Ringspaltes durch Flie\u00dfen ausgleichen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach R\u00fccknahme der Berufung in Bezug auf den urspr\u00fcnglich auch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Vernichtungsanspruch und den zun\u00e4chst seit dem 01.01.2007 im eigenen Namen geltend gemachten Schadensersatz nunmehr wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>I. Das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.09.2009 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringbarkeit eine am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine<\/p>\n<p>Dichtungseinrichtung f\u00fcr aneinandersto\u00dfende Bauteile, insbesondere Betonformteile, z.B. Stra\u00dfen- oder Hofabl\u00e4ufe, Schachtringe, Schachth\u00e4lse, Schornsteinelemente, Wand- oder Mauerelemente, Rohre oder dergl. mit zumindest einem durch Kompression im Sto\u00dfbereich verformbaren Dichtk\u00f6rper aus zumindest im wesentlichen elastischem Material, der in einem inneren Hohlraum eine F\u00fcllung aus unverformbarem Material enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei der:<\/p>\n<p>die F\u00fcllung aus einer unter leichtem Druck innerhalb des Hohlraumes des Dichtk\u00f6rpers in allen Richtungen beweglichen, bei erh\u00f6htem Druck sich zunehmend verfestigenden und bei hohem Druck einen starren Kern bildenden Masse gebildet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 seit dem 01.01.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, nach Kalenderjahren, Lieferzeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 01.01.2007 Auskunft \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der Dichtungseinrichtung gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Name und Anschrift s\u00e4mtlicher Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer, sowie die St\u00fcckzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Dichtungseinrichtung;<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindliche Dichtungseinrichtungen entsprechend vorstehend der Ziffer I.1 zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<br \/>\n1. durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2007 bis zum 17.07.2008 begangenen Handlungen der Georg A GmbH &amp; Co. KG entstandenen ist und noch entstehen wird,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, ab dem 18.07.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch 5.273,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie halten das angefochtene Urteil f\u00fcr zutreffend und machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, dass durch die Beweglichkeit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Masse in allen Richtungen erreicht werden solle, dass das im Hohlraum der Dichtung befindliche flie\u00dff\u00e4hige Material aus dem Bereich enger Spaltweite verdr\u00e4ngt werde, um auch im Bereich gr\u00f6\u00dferer Spaltabst\u00e4nde eine sichere Abdichtung zu erm\u00f6glichen. Daran fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet, da in Bezug auf beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht feststellbar ist, dass sie das Klagepatent verletzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung eine Dichtungseinrichtung f\u00fcr aneinandersto\u00dfende Bauteile, insbesondere Betonformteile.<\/p>\n<p>Als im Stand der Technik bekannte Dichtungseinrichtung dieser Art bezeichnet das Klagepatent die in der DE-OS 34 14 180 offenbarte, bei der die im Hohlraum des Dichtk\u00f6rpers enthaltene F\u00fcllung entweder aus einem kompressiblen Medium oder stattdessen aus einer einspritzbaren und sich nach dem Einspritzen verfestigenden Masse gebildet ist. Letztere ist nach dem Aush\u00e4rten ein unverformbar festes Material, wodurch eine axiale Abst\u00fctzung zweier vertikal aufeinandersitzender Bauteile erreicht wird, ohne dass diese Bauteile dabei mit zugewandten Ringfl\u00e4chen aufeinander sitzen. Sie ist jedoch nach Ansicht des Klagepatents aus nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht praktikabel. Auch die zuvor bekannten Dichtungseinrichtungen erachtet das Klagepatent als mit vielf\u00e4ltigen Nachteilen verbunden. Zum einen m\u00fcssen die Toleranzen f\u00fcr die Dichtungseinrichtung und die im Sto\u00dfbereich wirksamen Fl\u00e4chen sehr eng gew\u00e4hlt werden, da die Dichtungseinrichtung innerhalb eines Spalts verpresst wird. Neben der in der Regel zu schmalen Dichtungsfl\u00e4che ergibt sich das weitere Problem, dass z.B. bei aus Beton bestehenden Bauteilen die Oberfl\u00e4che im Dichtbereich oftmals nicht einwandfrei geschlossen ist, sondern h\u00e4ufig por\u00f6s und mit Lufteinschl\u00fcssen und Lunkern versehen ist, was Kontrollen und Nachbehandlung erfordert. Bei den bekannten Keil- und Rolldichtungen ist die Breite der Dichtfl\u00e4che (15 \u2013 20 mm) ohnehin schmal. Ist die Verpressung der einzelnen Bauteile und der Dichtungseinrichtung wegen der Toleranzen an den Teilen und der Einrichtung unterschiedlich, wird die Dichtfl\u00e4che bei geringer Verpressung noch kleiner. Selbst eine zun\u00e4chst dichte Keil- oder Rollringdichtung, die nur durch erheblichen Aufwand bei der Einhaltung der Toleranzen, Kontrolle der Dichtfl\u00e4chen und Nachbehandlung evtl. Porosit\u00e4ten und Oberfl\u00e4chenl\u00f6cher erreicht werden kann, kann sp\u00e4ter aufgrund der auf die zusammengesetzten Bauteile wirkenden Belastungen undicht werden. Solche Belastungen sind im Fall von Schachtringen zur Herstellung eines Schachtes die Gewichtskr\u00e4fte der einzelnen vertikal aufeinander liegenden Bauteile, der Erddruck, ggf. Auftrieb und die zus\u00e4tzliche Verkehrslast. Es ergeben sich aufgrund der Materialeigenschaften des Betons Punktlasten, die bei hoher Belastung zu Besch\u00e4digungen und Abplatzungen f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, diese Nachteile zu beseitigen. Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass die im Wesentlichen aus elastischem Material bestehende Dichtungsh\u00fclle innen \u00fcber eine F\u00fcllung verf\u00fcgt, die &#8211; abh\u00e4ngig vom auf sie ausge\u00fcbten Druck- unterschiedliche Materialeigenschaften aufweist.<br \/>\nIn seinem Hauptanspruch 1 sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Dichtungseinrichtung f\u00fcr aneinandersto\u00dfende Bauteile.<\/p>\n<p>2. Die Dichtungseinrichtung hat zumindest einen Dichtk\u00f6rper, der<br \/>\na. durch Kompression im Sto\u00dfbereich verformbar ist,<br \/>\nb. aus zumindest im Wesentlichen elastischem Material besteht und<br \/>\nc. einen inneren Hohlraum aufweist.<\/p>\n<p>3. Der innere Hohlraum enth\u00e4lt eine F\u00fcllung.<\/p>\n<p>4. Die F\u00fcllung ist aus einer Masse gebildet, die<br \/>\na. unter leichtem \u00e4u\u00dferen Druck innerhalb des Hohlraumes des Dichtk\u00f6rpers in allen Richtungen beweglich ist,<br \/>\nb. sich bei erh\u00f6htem \u00e4u\u00dferen Druck zunehmend verfestigt und<br \/>\nc. bei hohem Druck einen starren Kern bildet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Merkmale weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in vollem Umfang auf. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Innere des Lastenausgleichrings beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen bei leichtem Druck nicht in allen Richtungen beweglich im Sinne des Merkmals 4 a) ist.<\/p>\n<p>Zwar mag es im Hinblick auf die vom Klagepatent hervorgehobene zunehmende Dichtwirkung im unteren Schachtteil bei zunehmender Schachth\u00f6he (Spalte 4 Z. 58) sein, dass auch der leichte \u00e4u\u00dfere Druck patentgem\u00e4\u00df durch den Beginn der Auflage eines oberen Bauteils erzielt wird (wie es im Rahmen eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Sp. 4 Z. 21 \u2013 25 beschrieben wird) und nicht unabh\u00e4ngig hiervon zu beurteilen ist. Auch dann kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den vom Klagepatent durch das Merkmal der \u201eBeweglichkeit der Masse innerhalb des Hohlraumes in allen Richtungen\u201c vorgesehenen vorteilhaften Effekt erreichen. Dieser besteht nach der Beschreibung des Klagepatents in folgendem:<br \/>\nDurch das Aufsetzen des oberen Bauteils verschiebt sich aufgrund der Gewichtskraft des oberen Bauteils die Masse im Hohlraum (Sp. 4 Z. 21 \u2013 25). Ob dies zwingend aufgrund von Flie\u00dfeigenschaften zu geschehen hat und wie diese zu definieren sind, kann dahinstehen. Jedenfalls muss die Verschiebungsf\u00e4higkeit der Masse innerhalb des Dichtk\u00f6rpers dergestalt sein, dass ein Toleranzausgleich im Sto\u00dfbereich und eine gleichm\u00e4\u00dfige Anlage des Dichtk\u00f6rpers an den Dichtfl\u00e4chen in Form der Nuten und teilweise im daran angrenzenden Bereich der Stirnfl\u00e4chen erreicht wird (vgl. Sp. 4 Z. 26 \u2013 31). Hierdurch k\u00f6nnen sowohl Planunebenheiten der einzelnen Bauteile als auch Toleranzabweichungen im Querrichtung, z.B. im Durchmesser, problemlos aufgenommen und Punktlasten vermieden werden (Sp. 5 Z. 1 \u2013 9). Die auszugleichenden Toleranzabweichungen k\u00f6nnen auch gr\u00f6\u00dfer sein (Sp. 5 Z. 52 \u2013 53). Auch Oberfl\u00e4chenundichtheiten k\u00f6nnen in einem m\u00f6glichst gro\u00dfen Fl\u00e4chenbereich abgedichtet werden, was eine zus\u00e4tzliche Behandlung entbehrlich macht (Sp. 5 Z. 56 bis Sp. 6 Z. 8). Diese Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des in Figur 1 gezeigten ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels sind allgemeiner Natur und grenzen die Erfindung grunds\u00e4tzlich vom Stand der Technik ab. Auf eine allgemeine Beschreibung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile vorab hat das Klagepatent bewusst verzichtet und verweist insoweit ausdr\u00fccklich auf \u201edie spezielle Beschreibung\u201c (Sp. 2 Z. 24 \u2013 28).<br \/>\nIn diesem Sinn versteht auch der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin das Klagepatent, wenn er auf S. 11 seines Gutachtens vom 04.09.2010 (Anlage K 21) davon spricht, dass die L\u00f6sung der Aufgabenstellung dem Klagepatent mit einer elastomeren Dichtung gelinge, welche einen Hohlraum aufweise, der mit einem imkompressiblen Stoff gef\u00fcllt werden k\u00f6nne. Beim Zusammenf\u00fcgen von Fertigteilen k\u00f6nne sich der Stoff in gewissen Grenzen umlagern (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) und auf diese Weise die Imperfektionen, wie ungleichm\u00e4\u00dfige Oberfl\u00e4chenstruktur der Dichtfl\u00e4chen und Spaltweiten, ausgleichen und eine gleichm\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Dichtwirkung erzeugen.<\/p>\n<p>Dass sich die F\u00fcllungen der Lastenringe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend verhalten, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Dass die Bestandteile von Dichtungsh\u00fclle und F\u00fcllung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgrund der jedenfalls teilweisen Vulkanisierung miteinander \u2013 wenn auch in unterschiedlichem Ma\u00dfe \u2013 vernetzt sind, ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass diese Vernetzung einem vollst\u00e4ndig freien Flie\u00dfen der F\u00fcllung entgegensteht. Welche konkrete Umlagerung demgegen\u00fcber stattfindet, bleibt offen. Das von der Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich pauschal behauptete \u201egewisse plastische Flie\u00dfen\u201c des Kautschukkompounds gen\u00fcgt nicht, um eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beweglichkeit der F\u00fcllmasse innerhalb des Dichtk\u00f6rpers in allen Richtungen (Merkmal 4 a)) bejahen zu k\u00f6nnen. Es ist ohne dezidierte Angaben zum Umfang der stattfindenden Bewegung ohne jede Aussagekraft. Eine Abgrenzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu den im Stand der Technik bekannten elastischen Dichtungen findet seitens der Kl\u00e4gerin nicht statt. Die von ihr in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen des Privatgutachtens Prof. K\u00f6rkemeyer (Anlagen K 21 und K 22) beruhen auf abstrakten Erw\u00e4gungen. Ihnen liegen keine Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch den Privatgutachter zugrunde. Zudem gr\u00fcnden sie auf der unzutreffenden Annahme, dass nur die in den zitierten DIN-Vorschriften genannten, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Toleranzen auszugleichen sind. Dies steht in Widerspruch zur Aufgabe, die sich das Klagepatent nach dem bereits Gesagten selber gestellt hat und die u.a. darin besteht, auch gr\u00f6\u00dfere Toleranzen auszugleichen. Mit der Anlage K 12 f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zwar Ergebnisse von Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II durch die Kl\u00e4gerin eines Parallelverfahrens in den hiesigen Rechtsstreit ein. Danach soll die Verformung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II der eines mit Sand gef\u00fcllten Schlauches sehr \u00e4hnlich sein. Dies belegt \u2013 die Richtigkeit des entsprechenden Vorbringens unterstellt \u2013 aber bereits nur ein \u00e4hnliches Verhalten der untersuchten Vergleichsexemplare zwischen ebenen glatten Fl\u00e4chen. Denn nur zwischen solchen sind die Proben bei den Untersuchungen verpresst worden. Das Diagramm auf Seite 2 der Anlage K 12 verf\u00fcgt damit \u00fcber keinerlei Aussagekraft, wie sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II im Toleranzausgleich, also gerade dann, wenn keine gleichm\u00e4\u00dfigen Fl\u00e4chen vorliegen, verh\u00e4lt. Dass ausweislich der Bilder 2 und 4 auf Seite 3 der Anlage K 12 die Stirnfl\u00e4che des durchgeschnittenen Lastenausgleichsrings der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nach erfolgter Belastung nur wenig nach au\u00dfen gew\u00f6lbt wurde, spricht im Gegenteil gegen eine F\u00e4higkeit des Inneren, sich innerhalb des Dichtk\u00f6rpers so zu verschieben, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgleich von L\u00fccken im Abdichtbereich der Betonfertigteile, die in Umfangsrichtung der Betonfertigteile gesehen auftreten k\u00f6nnen, stattfinden kann. Zudem haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, dass die bei den Untersuchungen gem\u00e4\u00df Anlage K 12 erfolgte Druckbeaufschlagung der Proben nicht der entspricht, wie sie in der Praxis auf die Dichtungen ausge\u00fcbt wird. Die Kl\u00e4gerin hat zwar die von den Beklagten konkret behauptete Vervielfachung um das 180-fache bestritten. Sie hat aber einger\u00e4umt, dass der bei den Untersuchungen auf die Proben ausge\u00fcbte Druck ein Mehrfaches des in der Praxis erfolgenden Drucks betrug. Damit kann jedoch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bei der Anwendung in der Praxis so wie in der Anlage K 12 wiedergegeben verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1574 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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