{"id":1849,"date":"2011-05-12T17:00:53","date_gmt":"2011-05-12T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1849"},"modified":"2016-06-14T15:25:37","modified_gmt":"2016-06-14T15:25:37","slug":"2-u-12910-tintenfluessigkeitsbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1849","title":{"rendered":"2 U 129\/10 &#8211; Tintenfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1665<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Mai 2011, Az. 2 U 129\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3541\">4b O 16\/03<\/a><br \/>\nRechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5718\">2 U 2\/04<\/a><br \/>\nRestitutionsklage 1: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4695\">2 U 41\/08<\/a><br \/>\nRestitutionsklage 2: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4898\">2 U 152\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Restitutionsklagen werden als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerinnen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerinnen d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 1.400.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 879 XXX, zu dessen Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt und das einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr Tintenstrahldrucker betrifft. Patentanspruch 1 des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents lautet in seiner erteilten Fassung (in deutscher \u00dcbersetzung) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter folgendes aufweist:<\/p>\n<p>einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit;<\/p>\n<p>eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<\/p>\n<p>einen ersten Eingriffsabschnitt, der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten;<\/p>\n<p>und ein St\u00fctzelement, das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist und sich von einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt an einer Au\u00dfenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 20.01.2003 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf (4b O 16\/03) die zum A-Konzern geh\u00f6renden Kl\u00e4gerinnen im Hinblick auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen 16 Tintenpatronen wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verurteilt.<\/p>\n<p>Durch \u2013 rechtskr\u00e4ftiges \u2013 Urteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2\/04) hat der Senat die Berufung der Kl\u00e4gerinnen gegen das landgerichtliche Erkenntnis mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass es im Urteilsausspruch statt \u201eSt\u00fctzelement\u201c \u201eSchnapp- und Halteelement\u201c hei\u00dft. Grund hierf\u00fcr war, dass Patentanspruch 1 in einem von der Kl\u00e4gerin zu 1) betriebenen Einspruchsverfahren durch Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 22.04.2005 entsprechend ge\u00e4ndert worden war.<\/p>\n<p>Gegen die Einspruchsentscheidung haben sowohl die Kl\u00e4gerin zu 1) als auch die Beklagte Beschwerde eingelegt. Am Ende der Beschwerdeverhandlung hat die Technische Beschwerdekammer folgende Entscheidung verk\u00fcndet:<\/p>\n<p>1. Die Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.<\/p>\n<p>2. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung mit der Anweisung zur\u00fcckverwiesen, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:<\/p>\n<p>&#8211; Patentanspr\u00fcche 1 bis 25 gem\u00e4\u00df dem w\u00e4hrend der Beschwerdeverhandlung \u00fcberreichten 4. Hilfsantrag,<\/p>\n<p>&#8211; Beschreibung S. 3 in der mit Schriftsatz vom 29.01.2008 \u00fcberreichten Fassung sowie den S. 2 sowie 4 bis 23 gem\u00e4\u00df der erteilten Fassung,<\/p>\n<p>&#8211; Zeichnungen gem\u00e4\u00df der erteilten Fassung.<\/p>\n<p>Durch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung hat Patentanspruch 1 des Klagepatents folgende \u2013 in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegebene \u2013 eingeschr\u00e4nkte Fassung erhalten (wobei die zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichen hervorgehoben sind):<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>2. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten,<\/p>\n<p>b) ist an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat,<\/p>\n<p>c) weist einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit auf,<\/p>\n<p>d) weist eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf, wobei die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet,<\/p>\n<p>e) weist einen Bel\u00fcftungsabschnitt f\u00fcr eine Fluidverbindung mit der Umgebung auf,<\/p>\n<p>f) weist einen ersten Eingriffsabschnitt in Form eines hakenf\u00f6rmigen Vorsprungs auf,<\/p>\n<p>g) weist ein Schnapp- und Halteelement auf.<\/p>\n<p>3. Der erste Eingriffsabschnitt<\/p>\n<p>a) ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<\/p>\n<p>b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<\/p>\n<p>4. Das Schnapp- und Halteelement in der Form eines Verriegelungshebels<\/p>\n<p>a) ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>b) erstreckt sich von einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der ersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<\/p>\n<p>c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt in der Form eines Verriegelungshakens an einer Au\u00dfenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist,<\/p>\n<p>d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>5. Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt zur St\u00fctzung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, in dem die Elastizit\u00e4t des Schnapp- und Halteelements den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, w\u00e4hrend der zweite Eingriffsabschnitt gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>6. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet.<\/p>\n<p>In einem vorausgegangenen Rechtsstreit haben die Kl\u00e4gerinnen mit bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16\/03 LG D\u00fcsseldorf (I-2 U 2\/04 OLG D\u00fcsseldorf) streitgegenst\u00e4ndlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschr\u00e4nkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 26.03.2009 hat der Senat diese \u2013 ersten \u2013 Restitutionsklagen mangels Einhaltung der Monatsfrist nach \u00a7 586 Abs. 1, 2 ZPO als unzul\u00e4ssig abgewiesen. \u00dcber die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerinnen hat der Bundesgerichtshof (I ZR 55\/09) noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Im Anschluss an das Einspruchsbeschwerdeverfahren hat die Kl\u00e4gerin zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents Teilnichtigkeitsklage erhoben, auf die das Bundespatentgericht mit am 02.12.2009 verk\u00fcndeten Urteil (5 Ni 29\/09 (EU)) das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland insoweit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, als (u.a.) Anspruch 1 \u00fcber folgende (ins Deutsche \u00fcbersetzte und in Form einer Merkmalsgliederung dargestellte) Fassung hinausgeht (wobei die gegen\u00fcber der Einspruchsbeschwerdeentscheidung zus\u00e4tzlichen Merkmale grau unterlegt sind):<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>2. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<\/p>\n<p>a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten,<\/p>\n<p>b) ist an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat,<\/p>\n<p>c) weist einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit auf,<\/p>\n<p>d) weist eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf, wobei die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet,<\/p>\n<p>e) weist einen Bel\u00fcftungsabschnitt f\u00fcr eine Fluidverbindung mit der Umgebung auf,<\/p>\n<p>f) weist einen ersten Eingriffsabschnitt in Form eines hakenf\u00f6rmigen Vorsprungs auf,<\/p>\n<p>g) weist ein Schnapp- und Halteelement auf.<\/p>\n<p>3. Der erste Eingriffsabschnitt<\/p>\n<p>a) ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<\/p>\n<p>b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in der Form eines L\u00f6severhinderungsloches in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<\/p>\n<p>4. Das Schnapp- und Halteelement in der Form eines Verriegelungshebels<\/p>\n<p>a) ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt,<\/p>\n<p>b) erstreckt sich von einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der ersten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<\/p>\n<p>c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt in der Form eines Verriegelungshakens an einer Au\u00dfenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist,<\/p>\n<p>d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<\/p>\n<p>5. Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Form eines Sperrhaken-Eingriffteils in Eingriff gelangt zur St\u00fctzung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, in dem die Elastizit\u00e4t des Schnapp- und Halteelements den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, w\u00e4hrend der zweite Eingriffsabschnitt gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>6. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 02.12.2009 haben sowohl die Kl\u00e4gerin zu 1) als auch die Beklagte (letztere mit einem \u2013 inzwischen stattgegebenen \u2013 Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung) Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (Xa ZR 42\/10) eingelegt, \u00fcber die derzeit noch nicht entscheiden ist. Hilfsweise hat sich die Beklagte der Berufung der Kl\u00e4gerin zu 1) angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben sodann &#8211; gest\u00fctzt auf das Urteil des Bundespatentgerichts &#8211; weitere Restitutionsklagen anh\u00e4ngig und wiederum geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16\/03 LG D\u00fcsseldorf (I-2 U 2\/04 OLG D\u00fcsseldorf) streitgegenst\u00e4ndlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschr\u00e4nkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 11.11.2010 hat der Senat diese \u2013 zweiten \u2013 Restitutionsklagen als unzul\u00e4ssig verworfen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, es fehle an einer bestandskr\u00e4ftigen (teilweisen oder vollst\u00e4ndigen) Vernichtung des Klagepatents. Anlass zur Aussetzung des Restitutionsverfahrens bestehe \u2013 auch in Anbetracht der 5-Jahres-Frist des \u00a7 586 Abs. 2 ZPO \u2013 nicht, da dies auf eine Umgehung dieser Frist hinauslaufen w\u00fcrde und einer Aussetzung bereits entgegen stehe, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif sei. \u00dcber die auch dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerinnen hat der Bundesgerichtshof (X ZR 147\/10) ebenfalls noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen rechtfertigen die jetzigen \u2013 dritten \u2013 Restitutionsklagen mit dem erwarteten Urteil des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsberufungsverfahren und sind der Ansicht, da die zweiten Restitutionsklagen auf das Urteil des Bundespatentgerichts im erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren gest\u00fctzt gewesen seien, liege keine anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit vor. Auch in dieser Sache machen sie geltend, der deutsche Teil des Klagepatents sei in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung nicht mehr durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt. Diese eingeschr\u00e4nkte Fassung werde der Bundesgerichtshof nicht erweitern, sondern allenfalls weiter einschr\u00e4nken oder vollst\u00e4ndig vernichten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2\/04) sowie das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16\/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndas Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens Xa ZR 42\/10 auszusetzen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die Restitutionsklagen mangels Rechtskraft der Nichtigkeitsentscheidung und wegen anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit, die mit R\u00fccksicht auf die noch nicht abgeschlossenen ersten und zweiten Restitutionsverfahren gegeben sei, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dar\u00fcber hinaus ist sie der Auffassung, dass die in den vorausgegangenen Verletzungsprozessen behandelten Tintenpatronen der Kl\u00e4gerinnen auch von der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>A. Die Restitutionsklagen sind unzul\u00e4ssig, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7 589 Abs. 1 ZPO analog zu verwerfen sind.<\/p>\n<p>Zum einen steht den nunmehr zur Entscheidung gestellten dritten Restitutionsklagen das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit entgegen. Nach \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der als allgemeine Verfahrensvorschrift auch im Wiederaufnahmeverfahren gilt (\u00a7 585 ZPO), kann die Streitsache w\u00e4hrend der Dauer ihrer Rechtsh\u00e4ngigkeit von keiner Partei anderweitig rechtsh\u00e4ngig gemacht werden, was von Amts wegen zu beachten ist (vgl. RGZ 160, 345). Vorliegend ist sowohl eine Identit\u00e4t der Parteien als auch eine Identit\u00e4t der Streitsache im Hinblick auf die zweiten und die dritten Restitutionsklagen gegeben. Nach der ma\u00dfgeblichen Lehre vom Streitgegenstand ist letztere die Berechtigung der Rechtsfolgebehauptung, um die im Prozess gestritten wird (vgl. Z\u00f6ller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einl. Rdnr. 60 ff m.w.N.). Gegenstand der \u2013 aufgrund der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde noch rechtsh\u00e4ngigen \u2013 zweiten Restitutionsklagen war die Behauptung der Kl\u00e4gerinnen, die streitgegenst\u00e4ndlichen Tintenpatronen unterfielen der im Nichtigkeitsverfahren durch das Bundespatentgericht eingeschr\u00e4nkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents, deren Rechtskraft zu erwarten sei, nicht mehr. Zur Begr\u00fcndung der jetzigen Restitutionsklagen machen die Kl\u00e4gerinnen geltend, der Bundesgerichtshof werde als letzte Instanz im Nichtigkeitsverfahren rechtskr\u00e4ftig entweder das Urteil des Bundespatentgerichts best\u00e4tigen oder das Klagepatent anderweitig einschr\u00e4nken oder gar vollst\u00e4ndig vernichten. Gegenstand ist also auch hier eine erwartete, im Zeitpunkt der Schlussverhandlung \u00fcber die Restitutionsantr\u00e4ge noch nicht rechtskr\u00e4ftige Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren in einem f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform relevanten Umfang. Das Nichtigkeitsverfahren kann aber nur einen rechtskr\u00e4ftigen Abschluss finden. Nur dieser stellt im Rahmen der analogen Anwendung des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO das \u201eandere rechtskr\u00e4ftige Urteil\u201c dar, was zwingend zur Identit\u00e4t der Gegenst\u00e4nde der zweiten und dritten Restitutionsklagen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Angesichts dessen sind die folgenden weiteren Bemerkungen lediglich vorsorglich veranlasst:<\/p>\n<p>Die dritten Restitutionsklagen sind\u2013 ebenso wie die zweiten Restitutionsklagen \u2013 auch mangels schl\u00fcssiger Behauptung des tats\u00e4chlichen Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes unstatthaft (\u00a7 589 Abs. 1 ZPO). Eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren lag bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung des hiesigen Verfahrens nicht vor. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob auch bei einer zun\u00e4chst unschl\u00fcssigen Restitutionsklage ein schl\u00fcssiger Restitutionsgrund nachgeschoben werden kann oder ob ein zul\u00e4ssiges Nachschieben bedingt, dass die Restitutionsklage bereits schl\u00fcssig erhoben war.<\/p>\n<p>B. Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur abschlie\u00dfenden Erledigung des Nichtigkeitsberufungsverfahrens, ein Wiederaufnahmegrund in der Zukunft also ggf. geschaffen wird, besteht auch hier nicht.<\/p>\n<p>Der im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer von einer Zustimmung der Hauptf\u00fcrsorgestelle abh\u00e4ngigen K\u00fcndigungsschutzklage vertretenen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, die Wiederaufnahmeklage k\u00f6nne bereits vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erhoben und das Wiederaufnahmeverfahren sodann bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden (BAG, NZA 1992, 1073 (1077)), vermag sich der Senat aus den bereits im Rahmen der zweiten Restitutionsklagen dargelegten Gr\u00fcnden nicht anzuschie\u00dfen. Eine vor der endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber den Bestand des Patents (bzw. der Zustimmung zur K\u00fcndigung) erhobene Klage ist unzul\u00e4ssig (so auch Bacher, Vernichtung des Patents nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Verletzungsprozesses, GRUR 2009, 216). Eine unzul\u00e4ssige Klage ist entscheidungsreif, was einer Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO entgegen steht. Soweit in der Literatur deshalb die Ansicht vertreten wird, \u00a7 148 ZPO sei in einem solchen Fall entsprechend anzuwenden (vgl. Grunsky in Stein\/Jonas\/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., \u00a7 586 Rdnr. 10 i.V.m. \u00a7 581 Rdnr. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist eine Analogie auch im Verfahrensrecht grunds\u00e4tzlich statthaft. Es fehlt aber an einer zu schlie\u00dfenden Regelungsl\u00fccke. Der Gesetzgeber hat die Restitutionsklage in Kenntnis des Umstandes, dass der Restitutionskl\u00e4ger auf die Dauer des Vorschaltverfahrens oftmals keinen Einfluss aus\u00fcben kann, davon abh\u00e4ngig gemacht, dass das Vorschaltverfahren binnen 5 Jahren nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des anzufechtenden Verfahrens ebenfalls rechtskr\u00e4ftig beendet wird. Er hat sich dabei um den Preis materieller Einzelfallgerechtigkeit f\u00fcr den Rechtsfrieden entschieden, der dadurch entsteht, dass die M\u00f6glichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft ebenso begrenzt ist wie der Instanzenzug an sich. Dies ber\u00fccksichtigt die vom Bundesarbeitsgericht unter Berufung auf Grunsky (Anmerkung zu AP SchwbG \u00a7 132 Nr. 7) vertretene Auffassung, das durch \u00a7 586 Abs. 2 ZPO gesch\u00fctzte Vertrauen einer siegreichen Partei in den Bestand des von ihr erstrittenen Urteils sei bereits dann entzogen, wenn innerhalb der 5-Jahres-Frist Wiederaufnahmeklage erhoben werde, nicht in ausreichendem Ma\u00dfe. Der Gesetzgeber sch\u00fctzt das Vertrauen der siegreichen Partei, wenn binnen 5 Jahren nicht die objektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiederaufnahme geschaffen worden sind. Auf die subjektive Wiederaufnahmeabsicht der unterlegenen Partei kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers ebenso wenig an wie auf die Kenntnis der siegreichen Partei von einer solchen Absicht. Schlie\u00dflich verfangen auch die vom Bundesarbeitsgericht angestellten Gerechtigkeitserw\u00e4gungen vorliegend nicht. Anders als eine Partei im K\u00fcndigungsschutzprozess hat es die Partei des Patentverletzungsverfahrens in der Hand, letzteres durch Einlegung von Rechtsmitteln einschlie\u00dflich der (ggf. f\u00fcr die Dauer des noch schwebenden Rechtsbestandsverfahrens auszusetzenden) Nichtzulassungsbeschwerde solange \u201eoffen\u201c zu halten, bis die endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents gefallen ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerinnen ist nicht zu entsprechen (\u00a7 712 ZPO). Es ist nicht dargetan, dass eine Vollstreckung des Urteils den Kl\u00e4gerinnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die streitentscheidenden Rechtsfragen k\u00f6nnen auf der Grundlage bereits vorhandener h\u00f6chstrichterlicher Judikatur entschieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1665 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Mai 2011, Az. 2 U 129\/10 Vorinstanz: 4b O 16\/03 Rechtsmittelinstanz: 2 U 2\/04 Restitutionsklage 1: 2 U 41\/08 Restitutionsklage 2: 2 U 152\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[38,20],"tags":[],"class_list":["post-1849","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2011-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1849","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1849"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1849\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5727,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1849\/revisions\/5727"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1849"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1849"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1849"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}