{"id":1847,"date":"2011-02-17T17:00:52","date_gmt":"2011-02-17T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1847"},"modified":"2016-04-22T12:18:45","modified_gmt":"2016-04-22T12:18:45","slug":"2-u-12909-gleitmanteldichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1847","title":{"rendered":"2 U 129\/09 &#8211; Gleitmanteldichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1547<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Februar 2011, Az. 2 U 129\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 22.09.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufung hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patent EP 0 853 XXX B1 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c genannt) die Beklagten auf Unterlassung, Vernichtung, Erstattung von Abmahnkosten, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rechnungslegung und Auskunft in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die PT-A-Tec GmbH, die mit der Kl\u00e4gerin am 21.07.2003 einen Lizenzvertrag abschloss. Die Anmeldung des Klagepatents, das in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht und die Priorit\u00e4ten der deutschen Gebrauchsmuster DE 2970YYY vom 10.01.1997, DE 29702ZZZ vom 13.02.1997 und DE 29706YXY U vom 15.04.1997 in Anspruch nimmt, wurde am 15.07.1998 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf seine Erteilung erfolgte am 23.07.2003.<\/p>\n<p>Der allein streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAbdichtanordnung an Betonfertigteilen, die einen Dichtungssitz und eine Abdichtoberfl\u00e4che aufweisen, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>ein ringf\u00f6rmiger Kompressionsk\u00f6rper (1), der aus einem ersten gummielastischen Material besteht und eine erste radiale, dem Dichtungssitz (45) zugewandte Seite (6) sowie eine zweite, schr\u00e4g verlaufende, der Abdichtoberfl\u00e4che (46) zugewandte Seite (2) aufweist; past\u00f6se Masse (13, 23, 82);<br \/>\neine Abdeckung oder H\u00fclle (10, 20, 30, 81) f\u00fcr die past\u00f6se Masse, wobei die Abdeckung oder H\u00fclle (10, 20, 30, 81) und die past\u00f6se Masse (13, 23, 82) beim Zusammenbau der Betonfertigteile (40, 41, 50, 51) einen Ringwulst (14, 24, 80) bilden,<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Anordnung der Abdeckung oder H\u00fclle (10, 20, 30) mit der past\u00f6sen Masse (13, 23) in Bezug auf den ringf\u00f6rmigen Kompressionsk\u00f6rper (1) und der mit diesem zusammen arbeitenden Abdichtoberfl\u00e4che (46, 56) am Betonfertigteil (41, 51) sowie die Dicke und Verformbarkeit des Ringwulstes (14, 24) in radialer Richtung der Teile derart sind, dass L\u00fccken (42, 43, 61, 62) im Abdichtbereich der Betonfertigteile (40, 41, 50, 51) die, in Umfangsrichtung der Betonfertigteile gesehen, wechselnde Breite aufweisen k\u00f6nnen, durch den Ringwulst (14, 24) ausgef\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 8 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei ein Teil der Zeichnungen Querschnitte durch erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abdichtungen und ein anderer Teil Querschnitte durch Betonfertigteile mit entsprechenden Abdichtungen zeigen:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland \u00fcber ihre deutsche Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2), von ihr unter der Produktbezeichnung \u201eB 171\u201c hergestellte vorgeschmierte Gleitmanteldichtungen (im folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform II\u201c genannt), die einen Kompressionsk\u00f6rper 100 und einen Lastenausgleichsring 180 aufweisen. Dieser Lastenausgleichsring 180 ist \u00fcber einen Verbindungssteg 190 mit dem Kompressionsk\u00f6rper 100 verbunden und besteht aus einer H\u00fclle 180 und einer F\u00fcllmasse 182. Die F\u00fcllmasse 182 besteht aus ausvulkanisiertem Kautschukkompound. Aufbau und Wirkungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II werden durch die nachfolgend gezeigten, dem Produktkatalog der Beklagten (Anlage K 10) entnommenen Abbildungen verdeutlicht:<\/p>\n<p>Zuvor hatte die Beklagte zu 1) einen Prototyp des Gleitmantels \u201eB 171\u201c entwickelt, bei dem zur Ausbildung des Lastenausgleichrings anstelle des ausvulkanisierten Kautschukkompounds anvulkanisierter Kautschukkompound verwandt worden war (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), der ansonsten im Aufbau aber der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II gleicht. Ein hierauf bezogenes Datenblatt mit dem Inhalt der Anlage K6 hatte die Beklagte zu 1) im Internet ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der Kautschukkompound stelle in beiden F\u00e4llen eine past\u00f6se Masse im Sinne des Klagepatents dar, da hierf\u00fcr eine geringe Viskosit\u00e4t ausreiche. Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei der innere Bereich des Wulstes verformbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen demgegen\u00fcber, eine Patentverletzung sei nicht gegeben. Die past\u00f6se Masse im Sinne des Klagepatents m\u00fcsse eine fl\u00fcssige, zumindest flie\u00dff\u00e4hige Konsistenz haben, was weder bei anvulkanisierten noch bei ausvulkanisierten Kautschukkompound der Fall sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, es fehle an der Verwirklichung des Merkmals der past\u00f6sen Masse. Unter einer solchen werde gemeinhin ein Feststoff-Fl\u00fcssigkeitsgemisch (Suspension) mit hohem Gehalt an Feststoffen verstanden. Die past\u00f6se Masse des Klagepatents bilde zusammen mit ihrer H\u00fclle eine Funktionseinheit. Der Beitrag der past\u00f6sen Masse liege in Abgrenzung zu dem ersten gummielastischen Material des Kompressionsk\u00f6rpers darin, dass sich die past\u00f6se Masse aufgrund ihrer prinzipiellen freien Beweglichkeit bei Druckbeaufschlagung (innerhalb der H\u00fclle) verdr\u00e4ngen lasse und auf diese Weise unproblematisch zusammen mit der H\u00fclle in auftretende L\u00fccken im Abdichtbereich gepresst werden k\u00f6nne. Eine past\u00f6se Masse im Sinne dieser Definition sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vorhanden, weil sowohl die ausvulkaniserte Kautschukmischung als auch die anvulkanisierte eine Molek\u00fclvernetzung aufwiesen, in deren Folge die Kautschukmischungen im Wesentlichen nur noch visko-elastische Eigenschaften h\u00e4tten. Den entsprechenden Feststellungen in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten sei die Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten. Die in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten dargelegte Verformung des Lastausgleichsrings der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter Druckbeaufschlagung gen\u00fcge nicht, die Annahme einer past\u00f6sen Masse im Sinne des Klagepatents zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe das Merkmal der past\u00f6sen Masse unzutreffend ausgelegt. Die Beschreibung der Masse als \u201epast\u00f6s\u201c weise nur auf ihre Verformbarkeit, nicht auf ihre stoffliche Zusammensetzung hin. Eine solche Verformbarkeit sei in ausreichendem Ma\u00dfe bei den Lastenausgleichsringen beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegeben. Die Verformbarkeit m\u00fcsse nicht gro\u00df sein, da die auszugleichenden Ma\u00dftoleranzen angesichts der einschl\u00e4gigen DIN-Vorschriften verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gering seien. Dass die entsprechenden Vorgaben durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllt w\u00fcrden, sei unstreitig und ergebe sich zudem aus den in der Anlage K 12 niedergelegten Untersuchungen. Au\u00dferdem m\u00fcsse der Ringwulst nur kleinere Parallelit\u00e4tsfehler im radialen Spalt ausgleichen, w\u00e4hrend die gr\u00f6\u00dferen Ovalit\u00e4tsfehler durch den Kompressionsk\u00f6rper ausgeglichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach R\u00fccknahme der Berufung in Bezug auf den zun\u00e4chst auch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) verfolgten Vernichtungsanspruch wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>I. Das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.09.2009 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringbarkeit eine am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine<\/p>\n<p>Abdichtanordnung an Betonfertigteilen, die einen Dichtungssitz und eine Abdichtoberfl\u00e4che aufweisen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>ein ringf\u00f6rmiger Kompressionsk\u00f6rper, der aus einem ersten gummielastischen Material besteht und eine radiale, dem Dichtungssitz zugewandte Seite sowie eine zweite, schr\u00e4g verlaufende, der Abdichtoberfl\u00e4che zugewandte Seite aufweist;<br \/>\npast\u00f6se Masse;<br \/>\neine H\u00fclle f\u00fcr die past\u00f6se Masse, wobei die H\u00fclle und die past\u00f6se Masse beim Zusammenbau der Betonfertigteile einen Ringwulst bilden,<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Anordnung der H\u00fclle mit der past\u00f6sen Masse in Bezug auf den ringf\u00f6rmigen Kompressionsk\u00f6rper und der mit diesen zusammenarbeitenden Abdichtoberfl\u00e4che am Betonfertigteil sowie die Dicke und Verformbarkeit des Ringwulstes in radialer Richtung der Teile derart sind, dass L\u00fccken im Abdichtbereich der Betonfertigteile, die, in Umfangsrichtung der Betonfertigteile gesehen, wechselnde Breite aufweisen k\u00f6nnen, durch den Ringwulst ausgef\u00fcllt werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 seit dem 01.01.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, nach Kalenderjahren, Lieferzeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 01.01.2007 Auskunft \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der Abdichtanordnung gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf Name und Anschrift s\u00e4mtlicher Lieferanten sowie gewerblicher Abnehmer, sowie die St\u00fcckzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Abdichtanordnung.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Abdichtanordnungen entsprechend vorstehend der Ziffer I.1 zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt,<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch 5.273,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, dass die in dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten zitierten DIN-Vorschriften nicht Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt gewesen seien und der bei den Untersuchungen gem\u00e4\u00df Anlage K 12 auf die Proben aufgebrachte Druck ein Vielfaches dessen betragen habe, was in der Praxis durch ein Betonfertigteil auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II ausge\u00fcbt werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet, da sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent verletzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung eine Abdichtanordnung an Betonfertigteilen. Diese weisen als ineinandersteckbare Rohre ein sogenanntes Spitzende und ein sogenanntes Glockenmuffenende auf. Zwischen diesen beiden Enden sorgen Dichtungen in verlegtem Rohrzustand f\u00fcr eine Abdichtung zwischen dem Leitungsinneren und dem Leitungs\u00e4u\u00dferen.<\/p>\n<p>Als \u00e4ltere in der Praxis anzutreffende Abdichtungsart bezeichnet das Klagepatent den auf das Spitzende zu steckenden Rollring. Als weiterhin bekannt erw\u00e4hnt es die Kompressionsdichtung, die relativ gro\u00dffl\u00e4chig an der Abdichtoberfl\u00e4che des Gegen-Rohres anliegt und gro\u00dfe R\u00fcckstellkr\u00e4fte entwickeln muss, um abzudichten. Deshalb erfordert auch der Zusammenbau mit Kompressionsdichtung gro\u00dfe Kr\u00e4fte. Als Einbauerleichterung im Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent die Schmierung der Kompressionsdichtung und die u.a. aus dem EP 0 011 919 bekannte Anformung einer Hautfalte an der Dichtung sowie die Umh\u00fcllung der Dichtung, um Schmiermittel zwischen Haut bzw. Umh\u00fcllung und Dichtung einzubringen. Beim Zusammenschieben der Rohrenden wird die Haut bzw. Umh\u00fcllung mitgenommen und gleitet auf der Dichtung. Als problematisch bezeichnet das Klagepatent die Abdichtung bei Betonfertigteilen, die aus der Schalung gel\u00f6st wurden, bevor der Beton v\u00f6llig abgebunden hatte. Solche Teile k\u00f6nnen sich nach Entschalung verformen und in dieser Form erh\u00e4rten, was vor allem am Spitzende zu ovalen Querschnittsformen f\u00fchren kann. Werden derartige Rohre zusammengebaut, variiert der Querschnitt des Spalts zwischen Spitzende und Glockenmuffenende, wenn man entlang des Spalts wandert. Dazwischengef\u00fcgte Dichtungen werden deshalb entlang ihres Umfangs ungleich zusammengepresst, so dass es sogar vorkommen kann, dass die Dichtung die Abdichtoberfl\u00e4che an dem gegen\u00fcberstehenden Betonfertigteil nicht ber\u00fchrt, was zwangsl\u00e4ufig zu einer Leckage f\u00fchrt. Eine Leckage kann aber auch dann eintreten, wenn eine Ber\u00fchrung erfolgt, der verminderte Druck auf dem rauen Beton bei Formfehlerstellen aber nicht ausreicht, die Unebenheiten durch Material der Dichtung auszuf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezeichnet es daher als seine Aufgabe, Ma\u00dfnahmen bei Elastomerdichtungen anzugeben, so dass zusammengebaute Betonfertigteile auch dann abgedichtet werden k\u00f6nnen, wenn in ihnen gewisse Formfehler vorkommen.<br \/>\nDieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass<br \/>\n\uf02d ein ringf\u00f6rmiger Kompressionsk\u00f6rper vorhanden ist, der mit einer Seite an eines der Betonfertigteile angebaut ist und dessen zweite, schr\u00e4g axial verlaufende Seite beim Einf\u00fchren des anderen Betonteils zusammengepresst wird,<br \/>\n\uf02d bei diesem axialen Zusammenschieben eine Abdeckung und eine past\u00f6se Masse einen Ringwulst bilden, der sich verformt, um Unebenheiten im Beton und Formfehler der Betonfertigteile im Abdichtungsbereich auszugleichen.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch 1 sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1) Abdichtanordnung an Betonfertigteilen (40, 41).<\/p>\n<p>2) Die Betonfertigteile (40, 41) weisen<br \/>\na) einen Dichtungssitz (45) und<br \/>\nb) eine Abdichtoberfl\u00e4che (46) auf.<\/p>\n<p>3) Die Abdichtanordnung hat<br \/>\na) einen ringf\u00f6rmigen Kompressionsk\u00f6rper (1),<br \/>\nb) eine past\u00f6se Masse (13, 23, 82),<br \/>\nc) eine Abdeckung oder H\u00fclle (10, 20, 30, 81, 90) f\u00fcr die past\u00f6se Masse (13, 23, 82).<\/p>\n<p>4) Der Kompressionsk\u00f6rper (1)<br \/>\na) besteht aus einem ersten gummielastischen Material,<br \/>\nb) weist eine erste, radiale Seite (6) auf, die dem Dichtungssitz (45) zugewandt ist, sowie<br \/>\nc) eine zweite, schr\u00e4g verlaufende Seite (2), die der Abdichtoberfl\u00e4che (46) zugewandt ist.<\/p>\n<p>5) Die Abdeckung oder H\u00fclle (10, 20, 30, 81, 90) und die past\u00f6se Masse (13, 23, 82) bilden beim Zusammenbau der Betonfertigteile (40, 41) einen Ringwulst (14, 24).<\/p>\n<p>6) Die Anordnung der Abdeckung oder H\u00fclle (10, 20, 30, 81, 90) mit der past\u00f6sen Masse (13, 23, 82) in Bezug auf den ringf\u00f6rmigen Kompressionsk\u00f6rper (1) und die mit dem Kompressionsk\u00f6rper (1) zusammenarbeitende Abdichtoberfl\u00e4che (46) am Betonfertigteil (41)<br \/>\nsowie<br \/>\ndie Dicke und Verformbarkeit des Ringwulstes (14, 24) in radialer Richtung der Teile (= Betonfertigteile)<br \/>\nsind derart, dass<br \/>\nL\u00fccken (42, 43, 61, 62) im Abdichtbereich der Betonfertigteile (40, 41, 50, 51) durch den Ringwulst (14, 24) ausgef\u00fcllt werden, die \u2013 in Umfangsrichtung der Betonfertigteile gesehen \u2013 wechselnde Breite aufweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Merkmale weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in vollem Umfang auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht den Begriff der past\u00f6sen Masse im Sinne des Klagepatents dahingehend ausgelegt, dass es sich um ein Feststoff-Fl\u00fcssigkeitsgemisch und damit um eine frei verformbare Masse handelt. Dies entspricht zun\u00e4chst dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis (vgl. z.B. Wikipedia, Die freie Enzyklop\u00e4die, Stichwort: Paste (Stoff)). In diesem Sinne wird der Begriff auch vom Klagepatent verwandt, das an keiner Stelle ein anderweitiges Verst\u00e4ndnis der past\u00f6sen Masse erkennen l\u00e4sst. Hier ist zun\u00e4chst von Bedeutung, dass das Klagepatent die Bezeichnung \u201epast\u00f6s\u201c nur in Verbindung mit der mit den Bezugszeichen 13, 23 und 82 versehenen Masse gebraucht, w\u00e4hrend im Zusammenhang mit den anderen Dichtungsteilen, n\u00e4mlich Abdeckung\/H\u00fclle und Kompressionsk\u00f6rper, die Bezeichnungen \u201egummielastisches\u201c und \u201eelastomerisches\u201c Material verwandt werden (siehe z.B. Sp. 2 Z. 29, Sp. 3 Z. 18, Sp. 10 Z. 53). Der Fachmann erkennt zudem, dass das Klagepatent sich zur Beschreibung der Eigenschaften der Masse nicht der Worte \u201everquetschen\u201c und \u201everformen\u201c bedient, wie es in anderem Zusammenhang im Klagepatent geschieht, sondern insofern von einem \u201eBewegen\u201c und \u201eFlie\u00dfen\u201c spricht (vgl. Sp. 6 Z 19 und Sp. 7 Z. 40). Diesen Abgrenzungen misst er eine Bedeutung bei. In dem daraus resultierenden Verst\u00e4ndnis ,dass es sich auch bei der past\u00f6sen Masse im Sinne des Klagepatents um ein Feststoff-Fl\u00fcssigkeitsgemisch handelt, wird er durch die weitere Beschreibung des Klagepatents best\u00e4rkt, die dem Begriff der past\u00f6sen Masse auch im Hinblick auf ihre erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion keinen anderen Inhalt gibt. Diese Funktion der past\u00f6sen Masse verdeutlicht das Klagepatent anhand verschiedener Ausf\u00fchrungsbeispiele, die zwar unterschiedliche Aspekte des Einsatzes der past\u00f6sen Masse aufzeigen, denen jedoch gemein ist, dass es sich in allen F\u00e4llen um eine frei bewegliche Suspension handelt. Die past\u00f6se Masse kann nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents<br \/>\n\uf02d entweder in einer geringen Menge angewandt werden, wie sie als Gleitmittel ausreicht; dann wird die Abdeckung relativ dick und aus relativ weichem Material gemacht, so dass sie sich bei der Montage zu dem Ringwulst zusammenballt, der im Umfangsrichtung gesehen unterschiedlichen Querschnitt einnimmt, wie es der auszuf\u00fcllenden L\u00fccke entspricht (erste Ausf\u00fchrungsform, Absatz [0007] des Klagepatents)<br \/>\n\uf02d oder in einer gr\u00f6\u00dferen Menge verwendet werden, die von einem Mantel umh\u00fcllt wird, der auch perforiert sein kann; die past\u00f6se Masse ist dann als Gleitmittel wirksam, kann aber auch Abdichtzwecken dienen, wenn ihre Substanzen so gew\u00e4hlt sind, dass sie mit Luft oder Feuchtigkeit reagieren und allm\u00e4hlich fest werden (zweite Ausf\u00fchrungsform, Absatz [0008] des Klagepatents)<br \/>\n\uf02d oder nachtr\u00e4glich in die H\u00fclle des Wulstes injiziert werden, um diesen von innen unter Druck zu setzen und auszudehnen (dritte Ausf\u00fchrungsform, Absatz [0010] des Klagepatents)<br \/>\n\uf02d oder F\u00fcllung einer schlauchartigen H\u00fclle sein, die als Ringwulst weicher ist als der gummielastische Kompressionsk\u00f6rper und sich stark verformen l\u00e4sst (weitere Ausf\u00fchrungsform, Absatz [0011] des Klagepatents).<\/p>\n<p>Keine dieser Funktionen kann durch eine nur begrenzt verformbare Masse erf\u00fcllt werden. Dies wird besonders deutlich bei dem in der dritten Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlten Injezieren der past\u00f6sen Masse, gilt aber auch f\u00fcr den zuletzt genannten Fall der F\u00fcllung einer schlauartigen H\u00fclle zum Zwecke der Verformbarkeit. Nur bei einem Material mit unbegrenzter Verformbarkeit kann innerhalb der H\u00fclle eine Materialumlagerung an einen weiter entfernten Ort stattfinden, was den entscheidenden Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtung gegen\u00fcber einer lediglich verformbaren Dichtung darstellt, wie sie nach dem Stand der Technik bekannt war. Eine solche Umlagerung des Dichtungsmaterials an einen weiter entfernten Ort innerhalb des Spalts hat sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht. Es beschr\u00e4nkt sich nicht darauf, nur kleinere Toleranzdifferenzen innerhalb des Abdichtbereichs auszugleichen. Diese m\u00f6gen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt Gegenstand von geltenden DIN-Vorschriften gewesen sein. Das Klagepatent bringt jedoch an keiner Stelle zum Ausdruck, dass es nur einen Ausgleich DIN-gem\u00e4\u00dfer Toleranzen bezweckt. Vielmehr soll nach der Beschreibung des Klagepatents auch in einer Konstellation, bei der eine im Stand der Technik bekannte Dichtung wegen der Unterschiede im Spaltdurchmesser stellenweise noch nicht einmal die Abdichtoberfl\u00e4che an dem gegen\u00fcberstehenden Betonfertigteil ber\u00fchrt, durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung ein vollst\u00e4ndiges Schlie\u00dfen des Spalts erreicht werden.<br \/>\nZu einem abweichenden Begriffsverst\u00e4ndnis f\u00fchrt auch nicht der Umstand, dass das Klagepatent in der Beschreibung verschiedentlich den Begriff \u201efl\u00fcssig-past\u00f6s\u201c verwendet. Das Verh\u00e4ltnis von Fl\u00fcssigkeitsanteil und Feststoffanteil in der past\u00f6sen Masse l\u00e4sst das Klagepatent vollkommen offen. M\u00f6glich sind daher die verschiedensten Zusammensetzungen, die jeweils von der Einsatzart der past\u00f6sen Masse abh\u00e4ngen. \u201eFl\u00fcssig-past\u00f6s\u201c ist demgem\u00e4\u00df eine Masse mit einem hohen Fl\u00fcssigkeitsanteil, wie sie bei der Verwendung als Gleitmittel (vgl. Sp. 4 Z. 10-11; Sp. 8 Z. 14) von Vorteil ist. Andere Einsatzarten erfordern demgegen\u00fcber eine festere Konsistenz, die als Creme oder Paste beschrieben werden kann.<br \/>\nAus der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Sp. 10 Z. 53-58 folgt nichts anderes. Dort ist zwar davon die Rede, dass die F\u00fcllung der H\u00fclle aus mineralischem Korn bestehen kann. Diese M\u00f6glichkeit wird jedoch nur als Alternative zur F\u00fcllung durch eine past\u00f6se Masse genannt, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass mineralisches Korn gerade keine past\u00f6se Masse im Sinne des Klagepatents darstellt. Das Klagepatent gibt an dieser Stelle im Gegenteil zu verstehen, dass es auch andere F\u00fcllungen als die angestrebte Funktion erf\u00fcllend erkannt hat, diese aber ausweislich des allein ma\u00dfgeblichen Anspruchs nicht zum Gegenstand der Erfindung machen will.<br \/>\nAuch Ausf\u00fchrungsbeispiel 10 steht der eingangs genannten Auslegung des Begriffs der past\u00f6sen Masse nicht entgegen. Aus der diesbez\u00fcglichen Beschreibung in Sp. 9 Z. 34 ff ergibt sich, dass es an der in der Figur 10 skizzenartig gezeigten H\u00fclle 30 Abschnitte gibt, die sich wie die Abdeckung 10 verhalten. Die Abdeckung 10 wird erfindungsgem\u00e4\u00df aber nur in Verbindung mit einer past\u00f6sen Masse verwandt.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 27.12.2010 schlie\u00dflich vorgenommene Unterscheidung, Ovalit\u00e4tsfehler w\u00fcrden erfindungsgem\u00e4\u00df vom Kompressionsk\u00f6rper, Parallelit\u00e4tsfehler im radialen Spalt durch den Ringwulst ausgeglichen, findet im Klagepatent ebenfalls keine St\u00fctze. Gegen eine solche Unterscheidung spricht zun\u00e4chst der Anspruchswortlaut, wonach sowohl die mit dem Bezugszeichen 42 (radialer Spalt) als auch die mit dem Bezugszeichen 43 (axialer Spalt) bezeichneten L\u00fccken durch den Ringwulst ausgeglichen werden sollen. Entsprechend zeigt auch das in Figur 6 der Klagepatentschrift wiedergegebene bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel einen sowohl im axialen als auch im radialen Spalt anliegenden Ringwulst 24.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBeide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen nicht \u00fcber eine Abdeckung oder H\u00fclle mit past\u00f6ser Masse gerade genannten Sinn.<\/p>\n<p>(aa) Der Lastenausgleichsring 20 ist weder bei der ausvulkanisierten noch bei der anvulkanisierten Version mit past\u00f6ser Masse gef\u00fcllt. Eine freie Verschiebbarkeit seines Inneren ist aufgrund der \u2013 in unterschiedlichem Ma\u00dfe vorhandenen \u2013 Vernetzung der der Bestandteile der Kautschukmischungen unstreitig bei keiner der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegeben. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht dargelegt, dass die Verformbarkeit beider Lastenausgleichsringe der Verformbarkeit bei freier Verschiebbarkeit der F\u00fcllung gleicht oder jedenfalls nahe kommt. Die von ihr in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen des Privatgutachtens Prof. K\u00f6rkemeyer (Anlagen K 21 und K 22) beruhen auf abstrakten Erw\u00e4gungen. Ihnen liegen keine vom Privatgutachter durchgef\u00fchrten Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zugrunde. Zudem gr\u00fcnden sie auf der \u2013 wie bereits dargelegt wurde \u2013 unzutreffenden Annahme, dass nur die in den dort zitierten DIN-Vorschriften genannten, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Toleranzen auszugleichen sind. Mit der Anlage K 12 f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zwar Ergebnisse eigener Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in das Verfahren ein. Danach soll die Verformung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II der eines mit Sand gef\u00fcllten Schlauches sehr \u00e4hnlich sein. Dies belegt \u2013 die Richtigkeit des entsprechenden Vorbringens unterstellt \u2013 aber bereits nur ein \u00e4hnliches Verhalten der Vergleichsexemplare zwischen ebenen glatten Fl\u00e4chen. Denn nur zwischen solchen sind die Proben bei den Untersuchungen verpresst worden. Das Diagramm auf Seite 2 der Anlage K 12 verf\u00fcgt damit \u00fcber keinerlei Aussagekraft, wie sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II im Toleranzausgleich, also gerade dann, wenn keine gleichm\u00e4\u00dfigen Fl\u00e4chen vorliegen, verh\u00e4lt. Dass ausweislich der Bilder 2 und 4 auf Seite 3 der Anlage K 12 die Stirnfl\u00e4che des durchgeschnittenen Lastenausgleichsrings der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II nach erfolgter Belastung nur wenig nach au\u00dfen gew\u00f6lbt wurde, spricht im Gegenteil gegen eine F\u00e4higkeit des Inneren, sich innerhalb des Dichtk\u00f6rpers so zu verschieben, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgleich von L\u00fccken im Abdichtbereich der Betonfertigteile, die in Umfangsrichtung der Betonfertigteile gesehen auftreten k\u00f6nnen, stattfinden kann. Zudem haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, dass die bei den Untersuchungen erfolgte Druckbeaufschlagung der Proben nicht der entspricht, wie sie in der Praxis auf die Dichtungen ausge\u00fcbt wird. Die Kl\u00e4gerin hat zwar die von den Beklagten konkret behauptete Vervielfachung um das 180-fache bestritten. Sie hat aber einger\u00e4umt, dass der bei den Untersuchungen auf die Proben ausge\u00fcbte Druck ein Mehrfaches des in der Praxis erfolgenden Drucks betrug. Damit kann jedoch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bei der Anwendung in der Praxis so wie in der Anlage K 12 wiedergegeben verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(bb) Aus den genannten Gr\u00fcnden hat auch die erstmals in der Replik aufgestellte Behauptung der Kl\u00e4gerin, das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwandte Gleitmittel stelle eine past\u00f6se Masse im Sinne des Klagepatents dar, keinen Erfolg. Denn allein das Vorhandensein einer past\u00f6sen Masse gen\u00fcgt zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht. Vielmehr muss die past\u00f6se Masse zusammen mit einer Abdeckung\/H\u00fclle einen Ringwulst bilden, der so ausgebildet ist, dass er in der Lage ist, die in Merkmal 6 beschriebene Funktion zu erf\u00fcllen, n\u00e4mlich aufgrund seiner Dicke und Verformbarkeit L\u00fccken im Abdichtbereich auszuf\u00fcllen. Dass der mit Gleitmittel versehene Gleitmantel 8 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet ist, einen solchen Ringwulst zu bilden, wird von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet, geschweige denn konkret dargelegt. Von ihr unangegriffen ist zudem die Feststellung im landgerichtlichen Urteil, dass sich der Gleitmantel bei Montage wie auf Bild 2 dargestellt verh\u00e4lt. Dies best\u00e4tigt die Behauptung der Beklagten, dass es sich insoweit um eine Ma\u00dfnahme aus dem Stand der Technik, n\u00e4mlich die danach schon bekannte geschmierte Hautfalte (vgl. Sp. 1 Z. 21-24) handelt. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin ebenso wenig Stellung genommen wie zu dem weiteren Vortrag der Beklagten, das Gleitmittel sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in so geringem Umfang vorhanden, dass es als solches keine L\u00fcckenabdichtung erreichen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1547 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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