{"id":1845,"date":"2011-03-10T17:00:44","date_gmt":"2011-03-10T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1845"},"modified":"2016-06-03T13:38:19","modified_gmt":"2016-06-03T13:38:19","slug":"2-u-12407-schuhbefestigungsvorrichtung-an-einem-fahrradpedal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1845","title":{"rendered":"2 U 124\/07 &#8211; Schuhbefestigungsvorrichtung an einem Fahrradpedal"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1568<\/strong><\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 10. M\u00e4rz 2011, Az. 2 U 124\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3085\">4b O 27\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 6. November 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>&#8211; nach \u00fcbereinstimmender Teil-Erledigung der Urteilsausspruch zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils gegenstandslos ist,<\/p>\n<p>&#8211; im Tenor zu I. 2. und im Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils jeweils die Worte \u201eseit dem 12.08.2004\u201c durch die Worte \u201ein der Zeit vom 12.08.2004 bis zum 04.10.2010\u201c ersetzt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 375.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 12. August 2004 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 424 YYY (Klagepatent, Anlage K 1A; deutsche \u00dcbersetzung [DE 690 08 XXX T2] Anlage K 1B). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte nach zwischenzeitlichem Erl\u00f6schen des Klagepatents infolge Zeitablaufs noch auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 5. Oktober 1990 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 16. Oktober 1989 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11. Mai 1994 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 690 08 XXX gef\u00fchrt (vgl. Anlage K 1B). Das Klagepatent ist am 5. Oktober 2010 infolge Zeitablaufs erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Schuhbefestigungsvorrichtung an einem Fahrradpedal oder dergleichen. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Befestigung eines Schuhs am Pedal eines Fahrrades oder eines<br \/>\nanalogen Mittels, die einen Pedalk\u00f6rper (2) aufweist, der drehbar um eine L\u00e4ngsachse (X) angeordnet ist, wobei die Befestigungsvorrichtung umfasst:<br \/>\n&#8211; einerseits ein vorderes Anschlagmittel (14) auf dem Pedalk\u00f6rper (2), das sich vor der Querachse (X) befindet, und ein hinteres Halteorgan (6), das sich hinter der Achse (X) befindet und eine geradlinige Haltevorrichtung (7) umfasst, die im wesentlichen parallel zur Achse (X) verl\u00e4uft und gegen eine R\u00fcckstellkraft im wesentlichen senkrecht zur Achse (X) verschiebbar ist;<br \/>\n&#8211; andererseits nach oben gerichtete Haltemittel (14), die auf dem Pedalk\u00f6rper (2) vor der Achse (X) vorgesehen sind, um mit komplement\u00e4ren Haltemitteln (30) zusammenzuwirken, die unter der Sohle vorgesehen sind;<br \/>\n&#8211; andererseits schlie\u00dflich einen Keil (15), der zur Befestigung unter der Schuhsohle bestimmt ist und der ein nach vorne gerichtetes, vorderes Anschlagmittel (38), das dem des Pedals zugeordnet ist, und ein hinteres Haltemittel (31) umfasst, das mit der hinteren Haltevorrichtung des Pedalk\u00f6rpers zusammenwirken kann, wobei die Befestigung des Schuhs am Pedal durch einen Druck des Fu\u00dfes auf das Pedal erfolgen kann,<br \/>\nwobei der Keil (15) in der Draufsicht eine im wesentlichen rechteckige Allgemeinform aufweist und mindestens eine untere Randleiste (31) umfa\u00dft, die nach hinten \u00fcbersteht und eine Quernut (33) begrenzt,<br \/>\nwelche an jedem Ende ausl\u00e4uft, wobei mindestens ein Ende der hinteren Randleiste durch eine entsprechend einen Winkel (i), bezogen auf die Querrichtung des Keils, geneigte Wand begrenzt ist,<br \/>\nwobei das Aushaken durch das Ausklinken der Randleiste (31) nach oben durch eine Drehung in eine gegebene Richtung mit einer Amplitude gleich dem Winkel (i) erfolgt,<br \/>\nwobei die geneigte Wand der hinteren Randleiste aus einer abgeschr\u00e4gten Kante (35b) besteht, die mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste einen Dieder bildet, dessen konvexer Teil nach au\u00dfen gerichtet ist,<br \/>\nwobei das vordere Anschlagmittel sowie das nach oben gerichtete Haltemittel aus ein- und denselben vorderen Halteorgan (14) bestehen, welches sich vor der Achse (X) befindet, umfassend eine praktisch geradlinige Halte- und Anschlagvorrichtung (16), die parallel zur Achse (X) verl\u00e4uft,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die lange Seite (H) des Keils (15) parallel zur Achse (X) des Pedalschaftes ausgerichtet ist;<br \/>\ndass das vordere Halteorgan (14) in Bezug auf das Pedal fixiert ist, wobei der Mittelpunkt der Drehung bei einer Torsion des Fu\u00dfes von einem Punkt (A, B) gebildet wird, welcher an dem vorderen Halteorgan (14) so liegt, dass der Keil (15) w\u00e4hrend der Torsion eine gro\u00dfe Bahn durchlaufen kann, w\u00e4hrend er noch immer einer R\u00fcckstellkraft unterworfen ist;<br \/>\nund dass der Winkel (i) kleiner ist, als der maximale Drehwinkel, bei dem die Vorrichtung noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil aus\u00fcbt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Grundriss eines Fahrradpedals und eines schematisch dargestellten Schuhs, die mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungsvorrichtung ausgestattet sind, Figur 2 zeigt einen Schnitt entlang der Linie II-II in Figur 1, Figur 3 zeigt eine Teilansicht, \u00e4hnlich Figur 1, wobei der Keil nach au\u00dfen (der Schuhabsatz nach au\u00dfen) relativ zum Fahrrad gedreht ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eEgg D\u201c eine Vorrichtung zur Befestigung eines Schuhs am Pedal eines Fahrrads, von welcher die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 und die Beklagte als Anlage<br \/>\nB 11 jeweils ein Muster \u00fcberreicht haben. Die konstruktive Ausgestaltung dieser Vorrichtung ergibt sich ferner aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 6 bis K 8 \u00fcberreichten Abbildungen, der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 9 \u00fcberreichten franz\u00f6sischsprachigen Bedienungsanleitung, der von der Beklagten als Anlage B 4 zur Akte gereichten englischsprachigen Bedienungsanleitung sowie den von der Beklagten als Anlagen B 3, B 4 und B 6 vorgelegten Zeichnungen. Ferner haben die Kl\u00e4gerin (Anlage WKS 2) und die Beklagte (Anlagen B 12, B 14, B 16) in der Berufungsinstanz jeweils Privatgutachten vorgelegt, die ebenfalls Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthalten.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird zun\u00e4chst die \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehene \u2013 Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 wiedergegeben, die die Befestigungsvorrichtung ohne den zugeh\u00f6rigen Keil zeigt. Die hiernach ferner eingeblendete Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 8 zeigt den Keil der Vorrichtung der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Befestigungsvorrichtung eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Es sei bereits zweifelhaft, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen \u201ePedalk\u00f6rper\u201c verf\u00fcge. In jedem Fall fehle es aber an einem vorderen Anschlagmittel und einem hinteren Halteorgan im Sinne des Klagepatents. Au\u00dferdem weise der am Schuh zu befestigende Keil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform auf; zumindest sei die lange Seite des Keils nicht parallel zur Achse des Pedalschaftes ausgerichtet. In konstruktiver Hinsicht fehle es \u00fcberdies an einem Dieder, dessen konvexer Teil nach au\u00dfen ge-richtet sei. Schlie\u00dflich stimme auch die Wirkungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit den Vorgaben des Klagepatents \u00fcberein. Das Aushaken des Keils erfolge nicht mit einer Amplitude gleich einem Winkel, der kleiner als der maximale Drehwinkel sei, bei dem immer noch eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil ausge\u00fcbt werde. Ferner liege bei einer Torsion des Fu\u00dfes der Mittelpunkt der Drehung nicht am vorderen Halteorgan.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 6. November 2007 hat das Landgericht dem Klagebegehren \u00fcberwiegend entsprochen. Abgewiesen hat es die Klage, soweit die Kl\u00e4gerin mit dieser auch Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz betreffend in der Zeit vom 25. September 1994 bis 11. August 2004 begangener Benutzungshandlungen, Auskunft \u00fcber die (eigenen) Herstellungsmengen und \u2013zeiten sowie die Vorlage von Belegen zu s\u00e4mtlichen im Rahmen der Auskunft und der Rechnungslegung geforderten Einzeldaten begehrt hat. In der Sache hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Befestigung eines Schuhs am Pedal eines Fahrrades, die einen Pedalk\u00f6rper aufweisen, wobei die Befestigungsvorrichtungen umfassen:<\/p>\n<p>einerseits ein vorderes Anschlagmittel auf dem Pedalk\u00f6rper, das sich vor der Querachse befindet, und ein hinteres Halteorgan, das sich hinter der Achse befindet und eine geradlinige Haltevorrichtung umfasst, die im wesentlichen parallel zur Achse verl\u00e4uft und gegen eine R\u00fcckstellkraft im Wesentlichen senkrecht zur Achse verschiebbar ist,<\/p>\n<p>andererseits nach oben gerichtete Haltemittel, die auf dem Pedalk\u00f6rper vor der Achse vorgesehen sind, um mit komplement\u00e4ren Haltemitteln zusammenzuwirken, die unter der Sohle vorgesehen sind,<\/p>\n<p>andererseits schlie\u00dflich einen Keil, der zur Befestigung unter der Schuhsohle bestimmt ist und der ein nach vorne gerichtetes vorderes Anschlagmittel, das dem Pedal zugeordnet ist, und ein hinteres Haltemittel umfasst, das mit der hinteren Haltevorrichtung des Pedalk\u00f6rpers zusammenwirken kann, wobei die Befestigung des Schuhs am Pedal durch einen Druck des Fu\u00dfes auf das Pedal erfolgen kann, wobei der Keil in der Draufsicht eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform aufweist und mindestens eine untere Randleiste umfasst, die nach hinten \u00fcbersteht und eine Quernut begrenzt, welche an jedem Ende ausl\u00e4uft, wobei mindestens ein Ende der hinteren Randleiste durch eine entsprechend einem Winkel, bezogen auf die Querrichtung des Keil, geneigte Wand begrenzt ist,<\/p>\n<p>wobei das Aushaken durch das Ausklinken der Randleiste nach oben durch eine Drehung in eine gegebene Richtung mit einer Amplitude gleich dem Winkel erfolgt,<\/p>\n<p>wobei die geneigte Wand der hinteren Randleiste aus einer abgeschr\u00e4gten Kante besteht, die mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste einen Dieder bildet, dessen konvexer Teil nach au\u00dfen gerichtet ist,<\/p>\n<p>wobei das vordere Anschlagmittel sowie das nach oben gerichtete Haltemittel aus ein- und demselben vorderen Halteorgan bestehen, welches sich vor der Achse befindet, umfassend eine praktisch geradlinige Halte- und Anschlagvorrichtung, die parallel zur Achse verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>die lange Seite des Keils parallel zur Achse des Pedalschaftes ausgerichtet ist,<\/p>\n<p>das vordere Halteorgan in Bezug auf das Pedal fixiert ist, wobei der Mittelpunkt der Drehung bei einer Torsion des Fu\u00dfes von einem Punkt gebildet wird, welcher an dem vorderen Halteorgan so liegt, dass der Keil w\u00e4hrend der Torsion eine gro\u00dfe Bahn durchlaufen kann, w\u00e4hrend er noch immer einer R\u00fcckstellkraft unterworfen ist,<\/p>\n<p>und bei denen der Winkel kleiner ist als der maximale Drehwinkel, bei dem die Vorrichtung noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil aus\u00fcbt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.08.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu den Rechnungsangaben gem\u00e4\u00df a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen hat, wobei nicht auskunftspflichtige, aber geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12.08.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht \u2013 soweit f\u00fcr den Berufungsrechtszug von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Die angegriffene Befestigungsvorrichtung verf\u00fcge insbesondere \u00fcber einen \u201ePedalk\u00f6rper\u201c und umfasse auch ein vorderes Anschlagmittel auf dem Pedalk\u00f6rper und ein hinteres Halteorgan. Soweit die Beklagte geltend mache, dass beim Einklicken des Keils sowohl der vordere als auch der hintere B\u00fcgel verschoben w\u00fcrden, komme es hierauf nicht an, weil Anspruch 1 allein darauf abstelle, dass das vordere Halteorgan in Bezug auf das Pedal fixiert sei, was sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angesichts der einst\u00fcckigen Verbindung des vorderen Halteorgans mit dem Pedalk\u00f6rper nicht bestreiten lasse.<\/p>\n<p>Der Keil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise in Draufsicht auch eine \u201eim Wesentlichen rechteckige Allgemeinform\u201c dergestalt auf, dass die lange Seite des Keils parallel zur Querachse des Pedalschaftes ausgerichtet sei. Ma\u00dfgeblich sei insofern, dass die Rechteckform bereits nach der eindeutigen An-spruchsformulierung nicht im strengen geometrischen Sinne vorliegen m\u00fcsse. Weil es nicht auf die konkreten Umrisse des Keils, sondern auf dessen \u201eAllgemeinform\u201c ankomme, sei nicht der genaue Verlauf des \u00e4u\u00dferen Umfangs des Keilst\u00fccks entscheidend, sondern der Umstand, ob sich die \u00e4u\u00dferen Umrisslinien zu einem im Allgemeinen rechteckf\u00f6rmigen Gebilde vervollst\u00e4ndigen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge des Weiteren \u00fcber einen patentgem\u00e4\u00dfen Dieder. Entsprechend den Vorgaben des Klagepatents liege ferner bei einer Torsion des Fu\u00dfes der Drehmittelpunkt f\u00fcr den Keil in einem Punkt an dem vorderen Halteorgan. Soweit die Beklagte sich dahin einlasse, dass bei einer Torsion des Fu\u00dfes der Drehpunkt des Keils etwa in dessen Mittelpunkt liege, sei dieses Vorbringen nicht haltbar. Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sei auch das Merkmal, welches besage, dass ein Aushaken des Keils aus der Befestigungsvorrichtung bei einem Winkel erfolge, der demjenigen Winkel entspreche, um den die schr\u00e4g verlaufende Wand der hinteren Randleiste gegen\u00fcber der Querrichtung des Keils geneigt sei. Dieser Anforderung trage die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Rechnung, weil der \u201eSchr\u00e4gungswinkel\u201c der Randleiste 20\u00b0 betrage und bei diesem Winkel auch der Keil aus der Befestigungsvorrichtung freigegeben werde. F\u00fcr die Bestimmung des \u201eSchr\u00e4gungswinkels\u201c der Randleiste komme es hierbei auf denjenigen Winkel an, der sich ergebe, wenn eine Gerade an den \u00dcbergang von der Schr\u00e4ge in die vordere Gerade der Randleiste einerseits und an die benachbarte Ecke des rechteckf\u00f6rmigen Fl\u00fcgels, der die Randleiste trage, angelegt werde. Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sei schlie\u00dflich auch das Merkmal, wonach der \u201eSchr\u00e4gungswinkel\u201c der geneigten Randleiste kleiner sei als der maximale Drehwinkel, bei dem noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil ausge\u00fcbt werde. Die R\u00fcckstellkr\u00e4fte m\u00fcssten danach bis zu einem Drehwinkel auftreten, der \u2013 wenn auch nur geringf\u00fcgig \u2013 \u00fcber den Ausl\u00f6sewinkel hinausgehe. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch diesen Vorgaben entspreche, habe die Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugend dargelegt. Hiernach verhalte es sich bei der angegriffenen Befestigungsvorrichtung so, dass R\u00fcckstellkr\u00e4fte bis zu einem Drehwinkel von etwa 45\u00b0 wirksam seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts weise der Keil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform auf. Dadurch, dass nach der Lehre des Klagepatents die lange Seite des Keils parallel zur Querachse des Pedalschaftes ausgerichtet sei, und eine rechteckige Allgemeinform (und keine quadratische Form) vorgegeben werde, werde erreicht, dass bei einem Verschwenken des Keils ein gro\u00dfer Maximalwinkel erreicht werden k\u00f6nne. Die Gr\u00f6\u00dfe des Maximalwinkels richte sich ausschlie\u00dflich nach dem Bereich des Keils, welcher tats\u00e4chlich an den Halterorganen anliege. Dass ein gro\u00dfer Maximalwinkel Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei, ergebe sich aus daraus, dass dieser in Merkmal (12) von einer \u201egro\u00dfen Bahn&#8220; spreche. \u00dcberdies zwinge die im Klagepatent enthaltene Abgrenzung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 372 165 dazu, bei der Ermittlung der langen Seite des Keils ausschlie\u00dflich diejenigen Abschnitte zu ber\u00fccksichtigen, welche tats\u00e4chlich mit den Halteorganen in Kontakt tr\u00e4ten. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise der Keil keine lange Seite auf; insbesondere sei diese nicht parallel zur Achse des Pedalschaftes ausgerichtet. Die seitlichen \u201eFl\u00fcgel\u201c k\u00f6nnten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in die Betrachtung einbezogen werden, weil nur die an dem jeweiligen Halteorgan anliegenden W\u00e4nde bei Ermittlung der rechteckigen Allgemeinform und der Ausrichtung der langen Seite ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Zur Verwirklichung des Merkmals von Patentanspruch 1, wonach ein Ende der hinteren Randleiste durch eine Wand begrenzt sei, die entsprechend einem Winkel, bezogen auf die Querrichtung des Keils (15), schr\u00e4g verlaufe, gen\u00fcge es nicht, dass sich aus dem Anfangs- und Endpunkt eine gedachte Linie mit dem Winkel ergebe. Wenn nur der Anfangs- und der Endpunkt von Relevanz w\u00e4ren, w\u00e4re das betreffende Merkmal insgesamt \u00fcberfl\u00fcssig, weil das Ausklinken von dem Anfangs- und Endpunkt bestimmt werde. Wenn f\u00fcr das Ausklinken ein Winkel (i) festgelegt sei, ergebe sich bereits daraus, dass zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt der betreffenden Wand dieser Winkel vorhanden sein m\u00fcsse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform laufe die Randleiste zu den Seiten mit einer Wand aus, welche einen Winkel von 35\u00b0 aufweise, obwohl der Ausklinkwinkel bei 15\u00b0 bzw. 20\u00b0 liege. Tats\u00e4chlich k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine \u201eWand\u201c im Sinne des Klagepatents auch gar nicht vorhanden sein.<\/p>\n<p>Ferner befinde sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Mittelpunkt der Drehung des Keils bei einer Torsion des Fu\u00dfes nicht an einem Punkt am vorderen Halteorgan. Der im Patentanspruch angesprochene \u201eMittelpunkt der Drehung\u201c werde durch den Punkt beschrieben, um welchen die Drehung des Keils erfolge. Dies bedeute, dass der Mittelpunkt der Drehung des Keils nur dann an dem vorderen Halteorgan liege, wenn der Punkt A fest an einem Punkt verbleibe und sich nicht \u00e4ndere. F\u00fcr den Fall, dass der Ber\u00fchrungspunkt zwischen Keil und vorderem Halteorgan w\u00e4hrend der Drehung an dem Halteorgan entlang gleite, habe dies zur Folge, dass der Mittelpunkt der Drehung entweder im Mittelpunkt des Keils (sofern \u2013 wie von ihr hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgetragen \u2013 vorderes und hinteres Halteorgan in gleicher Weise bewegt w\u00fcrden) oder in der N\u00e4he des Mittelpunkts des Keils (sofern \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 nur das hintere Halteorgan beweglich sei) zu finden sei. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zwischen den Parteien zumindest unstreitig, dass der Ber\u00fchrungspunkt zwischen dem Keil und der vorderen Haltestange an der vorderen Haltestange entlang gleite. Unter diesen Umst\u00e4nden sei es ausgeschlossen, dass der Mittelpunkt der von dem Keil ausgef\u00fchrten Drehung sich an einem festen Punkt befinde, welche an der Haltestange liege. Sie habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, das sich der Mittelpunkt der Drehung tats\u00e4chlich in der Mitte des Keils befinde und dort unver\u00e4ndert bleibe. Dies beruhe auf der Tatsache, dass bei Torsion des Fu\u00dfes von dem Keil sowohl das vordere Halteorgan als auch das hintere Halteorgan nach schr\u00e4g unten gedr\u00fcckt w\u00fcrden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei es nach ihren Untersuchungen zwingend so, dass sowohl die vorderen als auch die hinteren Halteorgane sich bei Drehung des Keils auf einer Kreisbahn nach unten bewegten. Hieran \u00e4ndere auch das Gewicht des Fahrradfahrers nichts.<\/p>\n<p>Nicht verwirklicht sei schlie\u00dflich auch das Merkmal von Patentanspruch 1, wonach der Winkel (i) kleiner sei als der maximale Drehwinkel, bei dem die Vorrichtung noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil aus\u00fcbe. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcssten danach die R\u00fcckstellkr\u00e4fte so ausgestaltet sein, dass sie den Keil gegen die Torsionskr\u00e4fte des Fu\u00dfes des Fahrradfahrers in die urspr\u00fcngliche Position zur\u00fcckdr\u00fcckten. Das bedeute, dass auch bei Erreichen des Winkels (i) der Keil in seine urspr\u00fcngliche Position zur\u00fcck gelangen m\u00fcsse, wenn auf den Keil keine externen Kr\u00e4fte aufgebracht w\u00fcrden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien nach Erreichen des Ausl\u00f6sewinkels keine R\u00fcckstellkr\u00e4fte vorhanden, welche den Keil in die urspr\u00fcngliche Position zur\u00fcck bewegen k\u00f6nnten. Die Halteorgane h\u00e4tten dann keinen Angriffspunkt mehr, welcher eine R\u00fcckstellung des Keils bewirken k\u00f6nnte. Die von den Halteorganen ausgehenden Kr\u00e4fte h\u00e4tten nur zur Folge, dass der Keil nach oben gedr\u00fcckt werde. Ab einem Winkel von ungef\u00e4hr 16\u00b0 seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine R\u00fcckstellkr\u00e4fte mehr vorhanden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>ab\u00e4ndernd die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass sich der Rechnungslegungs- und Schadensersatzfeststellungsantrag auf Verletzungshandlungen in der Zeit vom 12.08.2004 bis 04.10.2010 bezieht.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 12. M\u00e4rz 2009 (Bl. 345 \u2013 348R GA) und erg\u00e4nzendem Beschluss vom 7. Juli 2010 (Bl. 441 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies gem\u00e4\u00df Beschluss vom 9. Dezember 2010 (Bl. 469 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Univ.-Prof. Dr.-Ing. Bernd E, unter dem 21. Dezember 2009 erstattete schriftliche Gutachten (Bl. 378 \u2013 399R GA; nachfolgend: Gutachten) und sein unter dem 3. November 2010 erstattetes schriftliches Erg\u00e4nzungsgutachten (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten) sowie auf seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen gem\u00e4\u00df Sitzungsniederschrift vom 13. Januar 2011 (Bl. 492 \u2013 549 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung eines Schuhes (insbe-sondere eines Sportschuhes) am Pedal eines Fahrrades.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Anlage K 1B, Seite 2 Zeilen 3 bis 4), ist eine Befestigungsvorrichtung dieser Art aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 86 20 037 (Anlage K 2A) bekannt. Bei der bekannten Vorrichtung wird der Schuh mit dem Pedal \u00fcber eine Kupplung verbunden, wobei entsprechende Kupplungsteile jeweils am Pedal bzw. am Schuh vorgesehen sind. Das schuhseitige Kupplungsteil (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der G 86 20 037), welches mit der Oberseite (3) am Schuh befestigt wird, weist in Fahrtrichtung gesehen vorne und hinten Nuten (5) auf (vgl. Figuren 1a bis 1c der G 86 20 037). Unterhalb der Nuten (5) ist die Mantelfl\u00e4che (4) des Kupplungsteils (1) derart konisch verj\u00fcngt ausgebildet, dass es an seinem Einf\u00fchrende (7) einen deutlich kleineren Durchmesser als am oberen Ende aufweist. Das andere, pedalseitige Kupplungsteil (2) weist als wesentlichen Teil einen Hohlzylinder auf, dessen Innendurchmesser geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer als der Au\u00dfendurchmesser des schuhseitigen Kupplungsteils (1) ist (vgl. Figuren 2a und 2b der G 86 20 037). In seinem oberen Teil weist der Hohlzylinder (2) \u2013 in Fahrtrichtung gesehen \u2013 vorne und hinten zwei in tangentialer Richtung verlaufende Schlitze (12) auf, die im Eingriffszustand mit den Nuten (5) des schuhseitigen Kupplungsteils (1) ausgerichtet sind. In die Schlitze (12) des pedalseitigen Kupplungsteils (2) greift jeweils ein federnd vorgespanntes Einrast- bzw. Verriegelungsorgan (13) (vgl. Figuren 3a und 3b der G 86 20 037). Die Verriegelungsorgane (13) sind in den Schlitzen (12) in deren L\u00e4ngsrichtung so angeordnet, dass sie gegen den Grund der Schlitze (12) anliegen und einer seitlichen Verstellung aus der Nut (5) heraus mit einer elastisch federnden Vorspannung entgegenwirken. Die Verbindung zwischen Schuh und Pedal erfolgt dergestalt, dass das schuhseitige Kupplungsteil (1) in das pedalseitige Kupplungsteil (2) eingef\u00fchrt wird. Durch einen Druck auf den Schuh werden die Federst\u00e4be (13) durch den Konusteil (6, 7) des schuhseitigen Kupplungsteils (1) kurzzeitig entgegen der Federvorspannung geringf\u00fcgig nach au\u00dfen gedr\u00fcckt. Sobald die Nuten (5) des schuhseitigen Kupplungsteils (1) in eine horizontale Ausrichtung mit den Schlitzen (12) des pedalseitigen Kupplungsteils (2) gelangen, springen die Federst\u00e4be (13) unter der Wirkung der Vorspannung nach innen in die Nuten (5) des schuhseitigen Kupplungsteils (1) zur\u00fcck und verriegeln die beiden Kupplungsteile miteinander (vgl. Figur 4 der G 86 20 037). Die Entriegelung der Bindung erfolgt durch eine Relativverdrehung der beiden Kupplungsteile (1, 2) um ihre Hochachse, d.h. in der Praxis durch Drehung des Fu\u00dfes nach au\u00dfen oder innen.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass<\/p>\n<p>&#8211; in der N\u00e4he der Aushakposition praktisch keine elastische R\u00fcckstellung mehr vorhanden ist mit der Folge, dass der Benutzer keine wirkliche Kontrolle \u00fcber die Freigabe des Fu\u00dfes hat und es im falschen Moment zum Aushaken kommen kann (Anlage K 1B, Seite 2 Zeilen 6 bis 16),<\/p>\n<p>&#8211; ein \u201eblindes\u201c Einklinken wegen der Erforderlichkeit des Einsetzens des zylindrischen schuhseitigen Kupplungsteils in den pedalseitigen Hohlzylinder erschwert ist (Anlage K 1B, Seite 2 Zeilen 27 bis 29),<\/p>\n<p>&#8211; das Rotationszentrum der Drehbewegung des Schuhs auf der Achse des Hohlzylinders angeordnet ist (Anlage K 1B, Seite 2 Zeilen 29 bis 31)<\/p>\n<p>&#8211; und eine laterale Bewegungsfreiheit des Schuhs relativ zum Pedal nicht vorhanden ist (Anlage K 1B, Seite 2 Zeilen 31 bis 34).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt au\u00dferdem die GB 20 289, die US 4 538 480 und die US 4 640 151, aus denen es nach ihren Angaben bekannt ist, die Befestigungsmittel, die unter der Sohle angebracht sind, so in die Sohle einzubauen, dass sie den Radfahrer beim Gehen nicht st\u00f6ren (Anlage K 1B, Seite 3 Zeilen 8 bis 12).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung an, eine Befestigungsvorrichtung bereitzustellen,<\/p>\n<p>&#8211; die die vorgenannten Nachteile der DE-U-86 20 037 nicht mehr oder nur zu einem geringen Teil aufweist (Anlage K 1B, Seite 3 Zeilen 14 bis 17),<\/p>\n<p>&#8211; bei der eine zuverl\u00e4ssige Freigabe des Fu\u00dfes vom Pedal aufgrund einer Drehbewegung des Fu\u00dfes erreicht wird, wobei w\u00e4hrend der gesamten Rotationsbewegung ein relativ konstantes Widerstandsmoment entgegenwirkt (Anlage K 1B, Seite 3 Zeilen 19 bis 25 und 27 bis 31),<\/p>\n<p>&#8211; mit der ein fester Halt der Sohle auf dem Pedal sichergestellt ist (Anlage K 1B, Seite 3 Zeilen 33 bis 34),<\/p>\n<p>&#8211; und bei welcher der Keil nur eingeschr\u00e4nkte Abmessungen aufweist, damit dieser im Falle des Einbaus in die Sohle so wenig wie m\u00f6glich in Erscheinung tritt und eine gro\u00dfe Oberfl\u00e4che der Sohle zum Gehen erhalten bleibt (Anlage K 1B, Seite 3 Zeilen 34 bis 38).<\/p>\n<p>Wie der Durchschnittsfachmann der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik entnimmt, geht es konkreter formuliert darum (vgl. Gutachten Prof. E, Seiten 13 und 39), eine Vorrichtung zur Befestigung eines Schuhs am Pedal eines Fahrrades bereitzustellen,<\/p>\n<p>&#8211; die sich durch eine einfache Bedienung auszeichnet, indem sie ein zuverl\u00e4ssiges \u201eblindes\u201c Einklinken erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>&#8211; bei der eine Verschiebbarkeit des Fu\u00dfes auf dem Pedal (insbesondere quer zur Fahrtrichtung) m\u00f6glich ist,<\/p>\n<p>&#8211; bei der ein definierter Drehwinkel im Betrieb und zum Ausklingen vorgesehen ist, was bedeutet, dass<\/p>\n<p>\u2022 bis zu einem gewissen Grenz-Drehwinkel ein Verdrehen ohne Ausklinken erfolgen soll, wobei die Haltekraft m\u00f6glichst konstant und die Gefahr des Ausklinkens m\u00f6glichst gleich bleibend gering sein soll,<br \/>\n\u2022 w\u00e4hrend dieser Drehbewegung das Drehmoment, das der Drehbewegung entgegen wird, m\u00f6glichst konstant sein soll,<br \/>\n\u2022 ab einem gewissen Grenz-Drehwinkel die Vorrichtung ausklinkt;<\/p>\n<p>&#8211; und bei der der schuhseitige Teil der Einrichtung m\u00f6glichst klein sein und so in die Schuhsohle integriert sein soll, dass er beim Gehen nicht st\u00f6rt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zur Befestigung eines Schuhs am Pedal eines Fahrrades oder eines analogen Mittels.<\/p>\n<p>(a) Die Vorrichtung weist einen Pedalk\u00f6rper (2) auf.<br \/>\n(b) Der Pedalk\u00f6rper (2) ist drehbar um eine Querachse (X) angeordnet.<\/p>\n<p>(2) Die Befestigungsvorrichtung umfasst<\/p>\n<p>(a) ein vorderes Anschlagmittel (14) auf dem Pedalk\u00f6rper (2),<br \/>\n(b) ein hinteres Halteorgan (6),<br \/>\n(c) nach oben gerichtete Haltemittel (14) und<br \/>\n(d) einen Keil (15).<\/p>\n<p>(3) Das vordere Anschlagmittel (14) befindet sich vor der Querachse (X).<\/p>\n<p>(4) Das hintere Halteorgan (6)<\/p>\n<p>(a) befindet sich hinter der Querachse (X),<br \/>\n(b) umfasst eine geradlinige Haltevorrichtung (7),<br \/>\n(c) die geradlinige Haltevorrichtung (7) verl\u00e4uft im Wesentlichen parallel zur Querachse (X),<br \/>\n(d) die geradlinige Haltevorrichtung (7) ist gegen eine R\u00fcckstellkraft im Wesentlichen senkrecht zur Querachse (X) verschiebbar.<\/p>\n<p>(5) Die nach oben gerichteten Haltemittel (14)<\/p>\n<p>(a) sind auf dem Pedalk\u00f6rper (2) vor der Querachse (X) vorgesehen,<br \/>\n(b) um mit komplement\u00e4ren Haltemitteln (30) zusammenzuwirken, die unter der Sohle vorgesehen sind.<\/p>\n<p>(6) Das vordere Anschlagmittel (14) sowie das nach oben gerichtete Haltemittel (14) bestehen aus ein- und demselben vorderen Halteorgan (14),<\/p>\n<p>(a) welches sich vor der Querachse (X) befindet<br \/>\n(b) und welches eine praktisch geradlinige Halte- und Anschlussvorrichtung (16) umfasst, die parallel zur Querachse (X) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>(7) Der Keil (15) ist zur Befestigung unter der Schuhsohle bestimmt und umfasst<\/p>\n<p>(a) ein nach vorne gerichtetes, vorderes Anschlagmittel (38), das dem Anschlagmittel (14) des Pedals zugeordnet ist,<br \/>\n(b) und ein hinteres Haltemittel (31), das mit der hinteren Haltevorrichtung des Pedalk\u00f6rpers zusammenwirken kann,<br \/>\n(c) wobei die Befestigung des Schuhs am Pedal durch einen Druck des Fu\u00dfes auf das Pedal erfolgen kann.<\/p>\n<p>(8) Der Keil (15)<\/p>\n<p>(a) weist in der Draufsicht eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform auf<br \/>\n(b) und umfasst mindestens eine untere Randleiste (31).<\/p>\n<p>(9) Die Randleiste (31)<\/p>\n<p>(a) steht nach hinten \u00fcber und begrenzt eine Quernut (33),<br \/>\n(b) welche an jedem Ende ausl\u00e4uft,<br \/>\n(c) wobei mindestens ein Ende der hinteren Randleiste (31) durch eine Wand begrenzt ist, die entsprechend einem Winkel (i), bezogen auf die Querrichtung des Keils (15) schr\u00e4g verl\u00e4uft;<br \/>\n(d) das Aushaken erfolgt<br \/>\n(aa) durch das Ausklinken der Randleiste (31) nach oben,<br \/>\n(bb) durch eine Drehung in eine gegebene Richtung<br \/>\n(cc) mit einer Amplitude gleich dem Winkel (i),<br \/>\n(e) wobei die schr\u00e4g verlaufende Wand der hinteren Randleiste (31) aus einer abgeschr\u00e4gten Kante (35b) besteht, wobei<br \/>\n(aa) die abgeschr\u00e4gte Kante (35b) mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste (31) einen Dieder bildet<br \/>\n(bb) und der konvexe Teil des Dieders nach au\u00dfen gerichtet ist.<\/p>\n<p>(10) Die lange Seite (H) des Keils (15) ist parallel zur Querachse (X) des Pedalschaftes ausgerichtet.<\/p>\n<p>(11) Das vordere Halteorgan (14) ist in Bezug auf das Pedal fixiert, wobei der Mittelpunkt der Drehung bei einer Torsion des Fu\u00dfes von einem Punkt (A, B) gebildet wird.<\/p>\n<p>(12) Der Punkt (A, B) liegt an dem vorderen Halteorgan (14) so, dass der Keil (15) w\u00e4hrend der Torsion eine gro\u00dfe Bahn durchlaufen kann, w\u00e4hrend er noch immer einer R\u00fcckstellkraft unterworfen ist.<\/p>\n<p>(13) Der Winkel (i) ist kleiner als der maximale Drehwinkel, bei dem die Vorrichtung noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil (15) aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene, von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eEgg D\u201c vertriebene Befestigungsvorrichtung der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (1), (1) (b), (2) (c), (2) (d), (3) bis (7) (c), (8) (d) (9) (a) bis (9) (c), (9) (d) (aa), (9) (d) (bb), (9e) und (9) (e) (aa) der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz \u2013 mit Recht \u2013 au\u00dfer Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1) (a) einen \u201ePedalk\u00f6rper\u201c auf. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Pedalk\u00f6rpers nicht n\u00e4her. Dessen konstruktive Ausf\u00fchrung steht im freien Belieben des Fachmanns, weswegen es lediglich darauf ankommt, dass ein Bauteil vorhanden ist, welches um eine Querachse drehbar ist (Merkmal (1) (b)) und welches dank seiner \u00e4u\u00dferen Form in der Lage ist, die Funktion eines Pedals zu erf\u00fcllen, d.h. den Schuh des Fahrers so aufzunehmen, dass das Fahrrad \u00fcber die Pedale angetrieben werden kann. Der Fachmann versteht demgem\u00e4\u00df \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Gutachten Prof. E, Seite 27) \u2013 unter einem Pedalk\u00f6rper im Sinne des Klagepatents ein Bauteil, das den Fu\u00df des Fahrers aufnehmen kann und dabei eine Drehung um eine Querachse erm\u00f6glicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitzt ersichtlich in Gestalt des z. B. in Bild 13 des Gerichtsgutachtens gezeigten Grundk\u00f6rpers (\u201eBody Assembly\u201c) einen solchen Pedalk\u00f6rper (vgl. a. Gutachten Prof. E, Seiten 26 bis 27; Privatgutachten Prof. F, Anlage WKS 2, Seite 11). Das betreffende Bauteil ist um eine Querachse (\u201eSpindle\u201c) drehbar und stellt ersichtlich eine Trittfl\u00e4che f\u00fcr die Schuhsohle des Fahrers bereit.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDavon, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (2) (a) und (2) (b) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, wonach die Befestigungsvorrichtung ein (in Fahrtrichtung gesehen) vorderes Anschlagmittel \u2013 welches im Patentanspruch auch als nach oben gerichtetes Haltemittel, vorderes Halteorgan oder Anschlagmittel bezeichnet wird \u2013 auf dem Pedalk\u00f6rper und ein hinteres Halteorgan umfasst, ist das Landgericht ebenfalls mit Recht ausgegangen.<\/p>\n<p>Wie z. B. die im angefochtenen Urteil auf Seite 17 eingeblendete Abbildung, das Bild 2 des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachtens (Anlage WKS 2, Seite 9) sowie das nachfolgend eingeblendete Bild 14 des Gerichtsgutachtens verdeutlichen, in denen die betreffenden Vorrichtungsteile jeweils zutreffend bezeichnet sind, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein vorderes Anschlagmittel und ein hinteres Halteorgan auf.<\/p>\n<p>In Bild 2 des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachtens ist das vordere Anschlagmittel mit der Bezugsziffer 14 und das hintere Halteorgan mit der Bezugsziffer 6 gekennzeichnet; gleiches gilt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichte, vorstehend unter I. bereits wiedergegebene Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 6.<\/p>\n<p>Das vordere Anschlagmittel (14) ist ersichtlich einst\u00fcckig mit dem Pedalk\u00f6rper ausgebildet und unbeweglich am Pedalk\u00f6rper festgelegt. Es befindet sich damit (ortsfest) \u201eauf dem Pedalk\u00f6rper\u201c. Demgem\u00e4\u00df hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. E festgestellt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das vordere Halterorgan in Bezug auf das Pedal fixiert bzw. sogar dessen integraler Bestandteil ist (Gutachten, Seite 32; Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 54) und es fest mit dem Pedalk\u00f6rper verbunden ist (Gutachten, Seiten 35 und 36). Das hintere Halteorgan (6) ist hingegen auf dem Pedalk\u00f6rper \u2013 gegen die R\u00fcckstellkraft einer R\u00fcckstellfeder \u2013 verschiebbar gelagert.<\/p>\n<p>Bei dem in Bild 14 des Gerichtsgutachtens dargestellten Zustand befindet sich das Anschlagmittel (14) vorne und das Halteorgan (6) hinten. Damit kann f\u00fcr diesen Zustand in Bezug auf die angesprochenen Bauteile von einem vorderen Anschlagmittel (14) und einem hinteren Halteorgan (6) gesprochen werden, weshalb \u2013 wovon auch der Gerichtsgutachter (Gutachten, Seiten 27 und 35) ausgegangen ist \u2013 die Merkmale (2a) und (2b) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insgesamt vier verschiedene Benutzungsvarianten zul\u00e4sst, wobei bei zweien der am Pedalk\u00f6rper fest angeschlossene B\u00fcgel vorne und der verschiebbare B\u00fcgel hinten positioniert sind, w\u00e4hrend bei den beiden anderen (dazwischen liegenden) Benutzungsvarianten die Verh\u00e4ltnisse genau umgekehrt sind, ist f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine bzw. sogar zwei Benutzungsvarianten gibt, bei denen das starr am Pedalk\u00f6rper befestigte Anschlagmittel (14) vorne und das drehbare Halteorgan (6) hinten liegt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Verdrehen des Keils sowohl das hintere Halteorgan (6) als auch das vordere Halteorgan (14) nach unten bewegen, steht dies der Verwirklichung des Merkmals (2a) nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 besagt \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 1) \u2013 nur, dass es pedalseitig<\/p>\n<p>1. ein vorderes Anschlagmittel gibt, das unbeweglich am Pedalk\u00f6rper festgelegt ist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2. ein hinteres Halteorgan, das gegen eine R\u00fcckstellkraft verschieblich ist.<\/p>\n<p>Zufolge dieser Ausgestaltung kann beim Einklicken des Keils genauso wie beim Ausklicken nur das hintere Halteorgan ausweichen, w\u00e4hrend der Keil an dem vorderen ortsfesten Anschlagmittel \u201eabrollt\u201c. Weil nur das hintere Halteorgan beweglich ist, l\u00e4sst sich nur \u00fcber eine Regulierung der seiner Bewegung entgegenwirkenden R\u00fcckstellkraft gew\u00e4hrleisten, dass diese Kr\u00e4fte wirken, bis der Keil ausgeklinkt wird.<\/p>\n<p>So gesehen ist die Einlassung der Beklagten von der Bewegung beider Halteteile ohne Belang. Relativ zum Pedalk\u00f6rper kann sich auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt nur das hintere Halteorgan bewegen. Soweit sich im Zuge des Zur\u00fcckschiebens des hinteren Halteorgans auch der Pedalk\u00f6rper mit dem vorderen Anschlagmittel um die Drehachse bewegt, handelt es sich hierbei nicht um eine relevante Bewegung, weil sie nicht zwischen dem vorderen Anschlagmittel und dem Pedalk\u00f6rper stattfindet. Allein auf diese Relativbewegung stellt das Klagepatent jedoch ab (vgl. a. Prof E, Anh\u00f6rungsprotokoll Seite 54). Die Verh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind damit genau so, wie vom Klagepatent gefordert. Beim Ein- und Ausklinken des Keils bewegt sich \u2013 wie der Gerichtsgutachter best\u00e4tigt hat (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 2) \u2013 gegen\u00fcber dem Pedalk\u00f6rper nur das hintere, verschiebliche Halteorgan und kann dies auch nicht anders sein, weil das vordere Halteorgan einst\u00fcckig mit dem Pedalk\u00f6rper ausgebildet ist und deshalb konstruktionsbedingt keine Relativbewegung gegen\u00fcber dem Pedalk\u00f6rper ausf\u00fchren kann. W\u00fcrde man den Pedalk\u00f6rper bzw. das vordere Halteorgan im Raum festhalten und in einer solchen Situation den Keil verdrehen, w\u00fcrde sich demgem\u00e4\u00df allein das hintere Halteorgan bewegen (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 54 bis 55).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht ferner den Vorgaben der Merkmale<br \/>\n(8) (a) und (10) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal (8) (a) befasst sich mit der Form des Keils. Es verlangt, dass der Keil in der Draufsicht eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform aufweist. Merkmal (10) gibt sodann vor, dass die lange Seite (H) des Keils (15) parallel zur Querachse (X) des Pedalschaftes ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWas das Merkmal (8) (a) anbelangt, verlangt Patentanspruch 1 keine streng geometrische Rechteckform. Der Patentanspruch stellt vielmehr \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 lediglich darauf ab, dass die \u201eAllgemeinform\u201c rechteckig zu sein hat, wobei die Terminologie eine Erweiterung au\u00dferdem dadurch erf\u00e4hrt, dass die Allgemeinform lediglich \u201eim Wesentlichen\u201c rechteckig zu sein hat. Das Merkmal ist damit bereits nach dem Anspruchswortlaut weit gefasst; dieser enth\u00e4lt gleich eine doppelte Abschw\u00e4chung (\u201eAllgemeinform\u201c und \u201eim Wesentlichen\u201c). Der Fachmann entnimmt dem, dass er einen hohen Abstraktionsgrad zu Grunde legen kann (vgl. a. Gutachten Prof. E, Seiten 17, 28 und 39; Privatgutachten Prof. F, Anlage WKS 3, Seite 13).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Gutachten Prof. E, Seite 31) \u2013 nicht der genaue Verlauf des \u00e4u\u00dferen Umfangs des Keilst\u00fccks entscheidend, sondern der Umstand, ob sich die \u00e4u\u00dferen Umrisslinien zu einem im Allgemeinen rechteckf\u00f6rmigen Gebilde vervollst\u00e4ndigen lassen. Es muss sich nur eine rechteckige Allgemeinform ergeben, die die Au\u00dfenkonturen des Keils (15) m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig umfasst (Gutachten Prof. E, Seite 31; vgl. a. Privatgutachten Prof. F, Anlage WKS 3, Seite 13).<\/p>\n<p>Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie die zeichnerische Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 7, die Bilder 6 und 7 des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachtens (Anlage WKS 2, Seiten 13 und 14) sowie das nachfolgend eingeblendete Bild 15 des Gerichtsgutachtens (Gutachten Prof. E, Seite 27) zeigen, der Fall. Es ist eine im Wesentlichen rechteckige allgemeine Form erkennbar, wobei die lange Seite (H) des Keils parallel zur Querachse ausgerichtet ist (vgl. Gutachten Prof. E, Seiten 27 f. und 31).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten k\u00f6nnen die seitlichen Fl\u00fcgel des Keils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Beurteilung der Keilform und der Orientierung des Keils nicht au\u00dfer Betracht gelassen werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt einen Keil mit bestimmter Form und Orientierung. Ein solcher Keil liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegenst\u00e4ndlich vor. Teile dieses Keils k\u00f6nnten nur au\u00dfer Betracht bleiben, wenn sie mit R\u00fccksicht auf dasjenige, was der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Keil leisten soll, nutz- und funktionslos w\u00e4ren. F\u00fcr die Fl\u00fcgel des Keils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommt dies alleine deshalb nicht in Betracht, weil sie einen Beitrag bei der Kraft\u00fcbertragung vom Schuh auf den Pedalk\u00f6rper leisten.<\/p>\n<p>Im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatentes hat der Keil \u2013 vereinfacht ausgedr\u00fcckt \u2013 zwei Hauptfunktionen zu erf\u00fcllen: Er ist erstens ein Kraft\u00fcbertragungselement zwischen dem Schuh des Fahrradfahrers und dem Pedal des Fahrrads und er ist zweitens ein Halteelement, das die gew\u00fcnschte l\u00f6sbare Verbindung zwischen Schuh und Pedal bereit stellt (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 2). Bei dem Keil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gibt es jedoch keine Bereiche bzw. Teile, die weder der Kraft\u00fcbertragung noch der Haltefunktion dienen. Wenn das Klagepatent f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Keil, der Kr\u00e4fte \u00fcbertragen und die l\u00f6sbare Verbindung zwischen Schuh und Pedal verwirklichen soll, eine allgemeine Rechteckform verlangt, ist es daher \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 2 f.) \u2013 in Bezug auf den Keil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zul\u00e4ssig, einzelne Abschnitte f\u00fcr die Beurteilung, ob eine Rechteckform vorliegt, au\u00dfer Betracht zu lassen, obwohl diese Abschnitte einen Beitrag bei der Kraft\u00fcbertragung leisten.<\/p>\n<p>Der gegenteiligen Auffassung des Privatgutachters der Beklagten (Anlage B 12, Seite 5) kann nicht gefolgt werden. Der Privatgutachter der Beklagten unterteilt den Keil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie die nachfolgend wiedergegebene Darstellung verdeutlicht, in ein \u201eHalteelement\u201c und ein \u201eSt\u00fctzelement\u201c. Zur Beurteilung der Form des Keils will er nur das \u201eHalteelement\u201c heranziehen, weil dieses zusammen mit den Halteelementen des Pedals die Fixierung des Schuhs bewirke und auch wesentlich f\u00fcr den Ausl\u00f6semechanismus verantwortlich sei, wohingegen das Funktionselement die senkrechte Trittkraft des Fahrers auf das Pedal \u00fcbertrage (vgl. Privatgutachten Prof. G, Anlage B 12, Seite 5).<\/p>\n<p>Eine solche Betrachtungsweise verbietet sich jedoch, weil der patentgem\u00e4\u00dfe Keil als Kraft\u00fcbertragungselement zwischen Schuh und Pedal auch eine zuverl\u00e4ssige \u00dcbertragung der wirkenden Kr\u00e4fte gew\u00e4hrleisten soll (vgl. Gutachten Prof. E, Seite 18). \u00dcbertragen werden sollen hierbei insbesondere die senkrecht vom Fu\u00df auf das Pedal zu \u00fcbertragenden Kr\u00e4fte, die als Antriebskraft wirken und eine Fortbewegung \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glichen (vgl. Gutachten Prof. E, Seite 18).<\/p>\n<p>Die Form und Ausrichtung des aus Halte- und St\u00fctzelement bestehenden Keils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein anhand der Form des \u201eHalteelements\u201c sowie dessen Orientierung zur Pedalschaftachse zu definieren, erachtet \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin (Anlage WKS 2, Seite 13 f.)<br \/>\n\u2013 auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr unzutreffend (vgl. Gutachten, Seite 27 f.; Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 2 bis 4). Wie Prof. E in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten ausgef\u00fchrt hat, st\u00fctzen die seitlichen Fl\u00fcgel den gr\u00f6\u00dften Teil der senkrechten Kr\u00e4fte ab, und zwar zumindest, solange sich der Keil in der N\u00e4he der Mittelstellung befindet (Erg\u00e4nzungsgutachten, Seite 25). Sie d\u00fcrfen schon deshalb bei der Betrachtung der Keilform nicht au\u00dfer Betracht bleiben. Im \u00dcbrigen hat der Gerichtssachverst\u00e4ndige (Erg\u00e4nzungsgutachten, Seiten 25 und 26) mit Recht darauf hingewiesen, dass die \u201eSt\u00fctzelemente\u201c des Keils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die Auswerfkraft unterst\u00fctzen. Diesbez\u00fcglich hat die Beklagte in erster Instanz selbst vorgetragen, dass die beiden Fl\u00fcgel w\u00e4hrend des Verdrehens des Keils entlang der radialen Abschnitte der Befestigungselemente gleiten und somit ebenso wie die gew\u00f6lbt gestalteten W\u00e4nde eine nach oben in Ausl\u00f6serichtung wirkende Kraft erzeugen. Dies ist schon bei manueller Verdrehung des Keils unmittelbar nachzuvollziehen: Ab einem gewissen Drehwinkel sto\u00dfen die Fl\u00fcgel gegen die Halteelemente und bewirken Kr\u00e4fte in Auswerfrichtung (Erg\u00e4nzungsgutachten Prof E, Seite 26). Die Fl\u00fcgel unterst\u00fctzen damit die Auswerfkraft, weshalb der Fachmann sie auch aus diesem Grunde in die Betrachtung der Rechteckform mit einbeziehen wird (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten E, Seite 26).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie W\u00fcrdigung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 372 165 (Anlage B 2) durch die Klagepatentschrift steht dieser Beurteilung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die aus der EP-A- 0 372 165 bekannte Vorrichtung w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift (Anlage K 1B, Seite 4, Zeilen 1 bis 28) dahin, dass bei dieser der Grundriss des Keils eine im Wesentlichen rechteckige allgemeine Form aufweist, wobei die lange Seite des Keils parallel zur Achse des Pedalschafts orientiert ist. Nach den Angaben der Klagepatentschrift soll damit bei der vorbekannten Vorrichtung \u2013 anders als beim Gegenstand des Klagepatents \u2013 die lange Seite des Keils nicht parallel zur Achse des Pedals ausgerichtet sein bzw. eine solche lange Seite nicht existieren.<\/p>\n<p>Wie die auf Seite 7 der Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 203 GA) eingeblendete Zeichnung verdeutlicht, hat bei dem in den Figuren 1 und 6 der EP-A-0 372 165 gezeigten Gegenstand die Seite des Keils, die parallel zur Pedalschaftachse ausgerichtet ist, ohne die randseitigen Ausbuchtungen eine L\u00e4nge von ca. 3 cm. Der Abstand zwischen der vorderen und hinteren L\u00e4ngsseite betr\u00e4gt ohne Ber\u00fccksichtigung des Rands ebenfalls ca. 3 cm. Ber\u00fccksichtigt man allerdings die randseitigen Ausbuchtungen des Keils mit, zeigt sich, dass die Seite des Keils, die parallel zur Achse des Pedalschaftes ausgerichtet ist, eine L\u00e4nge von ca. 4,3 cm aufweist. W\u00fcrde man bei diesem Gegenstand die \u00e4u\u00dferen Umrisslinien zu einem rechteckf\u00f6rmigen Gebilde vervollst\u00e4ndigen, wie dies in der Zeichnung auf Seite 8 der Berufungsbegr\u00fcndung (Bl. 204 GA) geschehen ist, w\u00e4re auch bei dem aus der<br \/>\nEP-A- 0 372 165 bekannten Erzeugnis die lange Seite des Rechtecks \u2013 entgegen den Angaben in der Klagepatentschrift \u2013 parallel zur Pedalschaftachse ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>Dieser Umstand veranlasst den Fachmann jedoch nicht zu einer anderen Sichtweise.<\/p>\n<p>Entweder wird der Fachmann annehmen, dass die W\u00fcrdigung der EP-A- 0 372 165 durch die Klagepatentschrift erkennbar unrichtig ist, so dass er dieser keine Bedeutung beimessen wird, oder er wird \u2013 wovon der Gerichtssachverst\u00e4ndige ausgegangen ist (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 3) \u2013 diese W\u00fcrdigung dahin verstehen, dass sie sich nur auf den mittleren, f\u00fcr sich betrachtet rechteckf\u00f6rmigen Bereich des Keils (32) der EP-A- 0 372 165 bezieht, wie dies in der oberen Zeichnung auf der rechten Seite des Bildes 20 des Erg\u00e4nzungsgutachtens von Prof. E veranschaulicht ist. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hierzu im Anh\u00f6rungstermin erl\u00e4utert hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 3), erkennt der Fachmann bei Betrachtung der Figuren der EP-A- 0 72 165, dass sich das dortige Keilelement in einer Lage befindet, in der die Funktionsfl\u00e4chen des Keils ein Rechteck bilden, dessen l\u00e4ngere Seite quer zur Pedalschaftachse ausgerichtet ist. Die angrenzenden seitlich gew\u00f6lbten Fl\u00fcgel (\u201eSt\u00fctzelemente\u201c) mit den als Langl\u00f6cher ausgef\u00fchrten Befestigungsbohrungen erf\u00fcllen hingegen bei dem Gegenstand der EP-A- 0 72 165 keine derjenigen Funktionen, die der Keil im Rahmen der Lehre des Klagepatents erf\u00fcllen soll. Sie dienen weder der l\u00f6sbaren Halterung, noch \u00fcbertragen sie Kr\u00e4fte. Die angrenzenden seitlich gew\u00f6lbten Fl\u00fcgel sind deshalb mit R\u00fccksicht auf dasjenige, was der Keil im Rahmen der Lehre des Klagepatents leisten soll, funktionslos, weshalb der Fachmann sie \u2013 wenn er nicht ohnehin von einer erkennbar unrichtigen W\u00fcrdigung der EP 0 372 165 durch die Klagepatentschrift ausgeht \u2013 bei der Beurteilung der Allgemeinform des Keils und seiner Orientierung au\u00dfer Betracht lassen wird.<\/p>\n<p>Dies steht nicht in Widerspruch zur vorstehenden Beurteilung des Keils der angegriffenen Ausf\u00fchrung. Denn der Unterschied zwischen dem aus der EP-A- 0 372 165 bekannten Gegenstand und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung bez\u00fcglich der rechteckigen Allgemeinform und ihrer Orientierung zur Querachse rechtfertigt \u2013 besteht darin, dass bei dem vorbekannten Gegenstand die seitlich gew\u00f6lbten Fl\u00fcgel (\u201eSt\u00fctzelemente\u201c) keine Funktion haben, also weder der l\u00f6sbaren Halterung dienen, noch Kr\u00e4fte \u00fcbertragen, w\u00e4hrend dies bei dem Keil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist (Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 3)<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass sich mit dem Keil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Drehwinkel von mehr als 45\u00b0 nicht realisieren l\u00e4sst, sondern der Keil aufgrund seiner konkreten Form allenfalls eine Bahn im Bereich von 37,5\u00b0 bis 38,5 \u00b0 durchlaufen kann (vgl. Gutachten Prof. E, Seite 30), steht der Verwirklichung des Merkmals (8) (a) ebenfalls nicht entgegen.<\/p>\n<p>Dass durch die Merkmale (8) (a) und (10) erreicht werden soll, dass bei einem Verdrehen des Keils ein gr\u00f6\u00dferer Maximalwinkel als bei einer quadratischen Ausgestaltung, bei welcher maximal ein Winkel von 45\u00b0 erzielbar ist, realisiert wird, l\u00e4sst sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Ein solcher Winkelbezug ergibt sich aus dem Anspruch nicht. Soweit sich die Klagepatentbeschreibung mit der Form des Keils und dessen Orientierung zur Pedalschaftachse befasst, hei\u00dft es auch dort nur (Anlage K 1B, Seite 10 Zeilen 30 bis 36):<\/p>\n<p>\u201eDer Keil 15 besitzt in der Aufsicht (Fig. 1) eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform, wobei die lange Seite H (Querrichtung des Keils) parallel zur Achse X orientiert ist, solange der Schuh in seiner mittleren Grundstellung auf dem Pedal verbleibt. Die kurze Seite 1 des Keils ist in L\u00e4ngsrichtung orientiert und ist bevorzugt weniger als halb so lang als die Richtung H (11\/1 &gt; 2). &#8220;<\/p>\n<p>Ein Winkelbezug wird auch hier nicht hergestellt. Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1, bei welcher der Winkel der Bahn, bei der auf den Keil w\u00e4hrend der Torsion immer noch eine R\u00fcckstellkraft wirkt, ungef\u00e4hr 60\u00b0 betr\u00e4gt, beansprucht erst Unteranspruch 2. Der allgemeinere Hauptanspruch enth\u00e4lt keine derartigen Vorgaben (vgl. a. Prof E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 12).<\/p>\n<p>Daraus, dass es in Merkmal (12) hei\u00dft, dass der Keil w\u00e4hrend der Torsion \u201eeine gro\u00dfe Bahn\u201c durchlaufen kann, l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht herleiten, dass von dem Keil eine Bewegung durchf\u00fchrbar sein muss, die \u00fcber einen Winkel von 45\u00b0 hinausgeht. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll ein Drehwinkelbereich mit R\u00fcckstellkraft bereitgestellt werden, der gr\u00f6\u00dfer als der Winkelbereich ist, der sich durch den Ausklinkwinkel (i) ergibt (vgl. Prof E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 6). Damit soll erreicht werden, dass w\u00e4hrend der gesamten Torsionsbewegung bis zum Ausklinken eine R\u00fcckstellkraft wirkt. Patentanspruch 1 stellt hierbei keine Anforderungen des Inhalts, dass der Winkelbereich jenseits des Ausklinkwinkels, in dem noch R\u00fcckstellkr\u00e4fte wirken, eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe haben muss. Es geht vielmehr darum, dass der Winkelbereich mit R\u00fcckstellkr\u00e4ften sich nur \u00fcberhaupt jenseits des Ausklinkwinkels erstreckt (Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 6 bis 7 und Seiten 9 bis 13). Dem Fachmann ist bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift klar, dass bis zum Ausklinkwinkel eine R\u00fcckstellkraft wirken soll. Bis zu welchem Drehwinkel die R\u00fcckstellkraft hier\u00fcber hinaus wirkt, ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe nicht von Belang (vgl. a. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 10 und 11). Wenn der Patentanspruch sagt, dass der Keil w\u00e4hrend der Torsion \u201eeine gro\u00dfe Bahn\u201c durchlaufen kann, w\u00e4hrend er noch immer einer R\u00fcckstellkraft unterworfen ist, versteht der Fachmann dies, weil der Winkelbereich mit R\u00fcckstellwirkung den Ausklinkwinkel mitbestimmt, vor diesem Hintergrund lediglich dahin, dass ein gro\u00dfer Winkelbereich mit R\u00fcckstellkr\u00e4ften zugleich die Voraussetzung schafft, den Ausklinkwinkel in einem geeignet gro\u00dfen Winkelbereich, von z. B. 20\u00b0 oder 30\u00b0 statt 5\u00b0 oder 10\u00b0 vorzusehen (Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 7 f.). Mehr folgt hieraus nicht.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann Patentanspruch 1 in eben diesem Sinne versteht, hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt (vgl. Prof E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 7 bis 8). Er hat zwar im Rahmen seiner weiteren Befragung auch erkl\u00e4rt, dass mit Merkmal (12) unter Ber\u00fccksichtigung der Merkmale (8) und (10) ein Winkel von \u00fcber 45\u00b0 erreicht werden solle (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 52). Das l\u00e4sst sich jedoch mit seiner vorangegangenen, \u00fcberzeugenden Erl\u00e4uterung der technischen Lehre des Klagepatents (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 6 bis 8 und 10 bis 13) nicht vereinbaren und hiervon kann auch nicht ausgegangen werden, weil die Realisierung eines solchen Drehwinkels zur Erf\u00fcllung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabe nicht notwendig ist. Das Klagepatent hat sich nicht zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung bereitzustellen, bei der der Keil \u00fcber den Ausklinkwinkel hinaus gedreht werden kann und bei der der Fahrer auch in diesem Bereich dar\u00fcber entscheiden kann, ob er ausklinkt oder nicht. Richtig ist zwar, dass in der besonderen Klagepatentbeschreibung (Anlage K1B, Seite 15 Zeile 33 bis Seite 16 Zeile 5) hinsichtlich des in den Figuren dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels darauf hingewiesen wird, dass mit einer solchen Anordnung die Schuhsohle einen gro\u00dfen \u2013 weit \u00fcber den Ausklinkwinkel hinausgehenden \u2013 Drehwinkel von etwa 60\u00b0 ausf\u00fchren kann, wobei sie st\u00e4ndig einer elastischen R\u00fcckstellkraft unterworfen bleibt, die bestrebt ist, sie auf die L\u00e4ngsachse des Pedals zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dies stellt eine Sicherheit gegen ungewolltes Aushaken dar. Dass es dem Klagepatent hierauf ankommt, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift jedoch nicht entnehmen. Die in Rede stehende Beschreibungsstelle betrifft lediglich ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel und beschreibt demgem\u00e4\u00df nur eine M\u00f6glichkeit der Verwirklichung der Erfindung. Demgem\u00e4\u00df hat auch der Gerichtssachverst\u00e4ndige zun\u00e4chst selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass in der in Rede stehenden Beschreibungsstelle lediglich ein \u201em\u00f6glicher maximaler Drehwinkel\u201c beschrieben wird, ein solcher Drehwinkel von Patentanspruch 1 aber nicht verlangt wird (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 12).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nMit Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal (9) (c) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, welches vorgibt, dass mindestens ein Ende der hinteren Randleiste (31) \u2013 welche im Patentanspruch auch als hinteres Haltemittel (31), untere Randleiste (31) oder Randleiste (31) bezeichnet wird \u2013 durch eine Wand begrenzt ist, die entsprechend einem Winkel (i), bezogen auf die Querrichtung des Keils (15), schr\u00e4g verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nPatentanspruch 1 verlangt insoweit nur eine untere, nach hinten \u00fcberstehende Randleiste und hier wiederum nur, dass ein Ende der Randleiste entsprechend einem Winkel (i) abgeschr\u00e4gt ist. Dem Fachmann ist hierbei \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 4) \u2013 klar, dass bei einer solchen \u2013 minimalen \u2013 Ausstattung ein patentgem\u00e4\u00dfes Ein- und Ausklinken nur bei einer bestimmten Torsionsbewegung des Keils, z. B. nach innen oder nach au\u00dfen, stattfindet.<\/p>\n<p>Unter einer \u201eWand\u201c im Sinne des Merkmals (9) (c) versteht der Fachmann hierbei eine Abgrenzung des Keils (vgl. Privatgutachten Prof. F, Anlage WKS 3, Seite 16). Die Wand, welche gem\u00e4\u00df Merkmal (9) (e) (aa) aus einer abgeschr\u00e4gten Kante besteht, begrenzt \u2013 in Richtung zum Halteorgan \u2013 mindestens ein Ende der hinteren Randleiste (31). Weiterhin ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus Merkmal (9) (c), dass die Wand schr\u00e4g zur Querrichtung des Keils verl\u00e4uft, wobei sich der Begriff \u201eQuerrichtung\u201c auf die Fahrradgeometrie bzw. Fahrtrichtung des Fahrrades bezieht (Gutachten Prof. E, Seite 20). Welche Form bzw. Gestalt die schr\u00e4g verlaufende Wand aufweist, l\u00e4sst Merkmal (9) (c) offen. Deren konkrete Ausgestaltung \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 1 \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Gutachten Seiten 20, 28 und 39) \u2013 dem Fachmann. Die schr\u00e4g verlaufende Wand muss nur so gestaltet sein, dass bis zu einem gewissen Winkel Kr\u00e4fte zuverl\u00e4ssig \u00fcbertragen werden und ab einem gewissen Winkel, der von dem Schr\u00e4gungswinkel der Wand abh\u00e4ngt, die Vorrichtung \u201eausklinkt\u201c (Gutachten Prof. E, Seiten 20, 28 und 39). Der Winkel (i), in welchem die Wand bezogen auf die Querrichtung des Keils schr\u00e4g verlaufen soll, wird hierbei zwischen der schr\u00e4gen Wand und der Querrichtung des Fahrrades gemessen (vgl. Gutachten Prof. E, Seiten 20 und 39).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie insbesondere die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 8 sowie die Bilder 8, 10 und 11 des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachtens (Anlage WKS 3) zeigen, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine hintere \u2013 und eine vordere \u2013 Randleiste. Diese ist auch durch eine \u201eWand\u201c begrenzt. Dass die W\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Draufsicht nicht geradlinig verlaufen, sondern eine konkave Innenw\u00f6lbung aufweisen, ist unerheblich, weil Patentanspruch 1 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine Vorgaben dazu macht, welche konkrete Form bzw. Gestalt die schr\u00e4g verlaufende Wand haben muss. Weder legt sich der Patentanspruch 1 hinsichtlich des genauen Verlaufs der abgeschr\u00e4gten Wand fest, noch ist gefordert, dass die Wand durchgehend und gerade ausgestaltet sein und eine homogene Fl\u00e4che bilden muss.<\/p>\n<p>Auch steht die konkave Kontur der Wand der Bestimmung des \u201eSchr\u00e4gungswinkels\u201c (i) nicht entgegen. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es f\u00fcr die Bestimmung des \u201eSchr\u00e4gungswinkels\u201c der Randleiste auf denjenigen Winkel ankommt, der sich ergibt, wenn eine Gerade angelegt wird an<\/p>\n<p>a) den \u00dcbergang von der Schr\u00e4ge in die vordere Gerade der Randleiste einerseits und<\/p>\n<p>b) die benachbarte Ecke des rechteckf\u00f6rmigen Fl\u00fcgels, der die Randleiste tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Wie sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten ergibt, ist es durchaus \u00fcblich, um die Winkellage einer schr\u00e4gen bogenf\u00f6rmigen Wand festzulegen, die Endpunkte mit einer Linie zu verbinden, wie dies in der Anlage K 8 und den Bildern 8 und 10 des von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Gutachtens geschehen ist. Entsprechend ist auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. E vorgegangen (vgl. Gutachten, Seite 28), wie das nachfolgend eingeblendete Bild 16 seines Gutachtens verdeutlicht. Auch er hat angenommen, dass der Winkel (i) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Weise gemessen werden kann, dass der Winkel zwischen einer Parallelen zur Querachse und einer Verbindungslinie der Endpunkte der konkaven Kontur des Keils ermittelt wird.<\/p>\n<p>Geht man so vor, ergibt sich ein Winkel (i) bezogen auf die Querrichtung des Fahrrades. Dieser Winkel (i) betr\u00e4gt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausweislich des von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Privatgutachtens (Anlage WKS 3, Seite 18 bis 19) ca. 21\u00b0 beim Ausdrehen nach innen und ca. 25\u00b0 beim Ausdrehen nach au\u00dfen. Soweit die Beklagte hiergegen eingewandt hat, der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin habe in seinem Gutachten den Winkel (i) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht unter Verwendung \u201edes \u00e4u\u00dfersten Punktes\u201c der Randleiste (31) bestimmt (Bl. 302 GA), zeigt sie nicht auf, dass die auf der Seite 18 des Privatgutachtens angegebenen Winkelwerte unzutreffend ermittelt worden sind. Die Abbildung 10 auf Seite 18 des Gutachtens der Kl\u00e4gerin mag insofern zeichnerisch eine Ungenauigkeit aufweisen; an den der Messung des Winkels (i) zu Grunde liegenden \u00dcberlegungen \u00e4ndert dies jedoch nichts. Soweit die Beklagte ihrerseits einen Winkel von 35\u00b0 ins Spiel gebracht hat, handelt es sich um einen ganz anderen Winkel.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann auch nicht angenommen werden, dass unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses das Merkmal (9) (c) gegen\u00fcber dem Merkmal (9) (d) (cc) \u00fcberfl\u00fcssig ist. Merkmal (9) (c) befasst sich mit der Wand, mit welcher mindestens ein Ende der hinteren Randleiste (31) begrenzt ist. Diese Wand soll entsprechend einem Winkel (i), bezogen auf die Querrichtung des Keils (15), verlaufen. Der Fachmann erkennt zwar, dass eine vollst\u00e4ndige Freigabe des Keiles und damit ein Ausklinken fr\u00fchestens dann erfolgen kann, wenn eine Drehung um den Winkel (i) vollzogen ist, welchen die Querrichtung des Keils mit der Verbindungslinie zwischen dem Dreh- und Anlagepunkt (A, B) und dem \u201e\u00e4u\u00dfersten\u201c Punkt der Randleiste (31) bildet. Mit dem Ausklinken selbst befasst sich aber erst Merkmal (9) (d) (cc). Merkmal (9) (c) schafft nur die Voraussetzungen f\u00fcr dieses Ausklinken.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ferner das Merkmal (9) (d) (cc), welches besagt, dass ein Aushaken des Keils aus der Befestigungsvorrichtung bei einem Winkel erfolgt, der demjenigen Winkel entspricht, um den die schr\u00e4g verlaufende Wand der hinteren Randleiste gegen\u00fcber der Querrichtung des Keils geneigt ist.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Ausklinken des Keils bei einem bestimmten Winkel erfolgt, zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen betr\u00e4gt der Ausklinkwinkel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Torsion nach innen im Mittel 24\u00b0 und bei Torsion nach au\u00dfen im Mittel 26,3\u00b0 (Erg\u00e4nzungsgutachten, Seiten 18 bis 19).<\/p>\n<p>Der Winkel (i) betr\u00e4gt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie schon erw\u00e4hnt \u2013ca. 21\u00b0 beim Ausdrehen nach innen bzw. ca. 25\u00b0 beim Ausdrehen nach au\u00dfen. Unter Ber\u00fccksichtigung von Ungenauigkeiten und Messtoleranzen erfolgt hiernach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Ausklinken des Keils jeweils bei einem Winkel, der demjenigen Winkel entspricht, um den die schr\u00e4g verlaufende Wand der hinteren Randleiste gegen\u00fcber der Querrichtung des Keils geneigt ist. F\u00fcr den Fall der Torsion nach au\u00dfen liegt dies angesichts der ermittelten Werte unmittelbar auf der Hand. F\u00fcr den Fall der Torsion nach innen gilt dies jedoch auch. Im Hinblick auf den insoweit ermittelten mittleren Ausklinkwinkel von 24\u00b0 erfolgt<br \/>\nauch hier das Aushaken \u2013 wie im Patentanspruch verlangt \u2013 aus Sicht des Fachmanns mit einer Amplitude gleich dem Winkel (i) (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 6).<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ferner den Vorgaben der Merkmale (9) (e) (bb) und (cc).<\/p>\n<p>Diese Merkmale fordern, dass die schr\u00e4g verlaufende Wand der hinteren Randleiste (31) eine abgeschr\u00e4gte Kante (35b) bildet, die mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste (31) einen Dieder bildet, dessen konvexer Teil nach au\u00dfen gerichtet ist. Unter einem \u201eDieder\u201c versteht der Fachmann einen Zweifl\u00e4chner, also einen K\u00f6rper aus zwei aneinander grenzenden Fl\u00e4chen (Gutachten Prof. E, Seiten 11 und 29). Schon der Anspruchswortlaut stellt hierbei klar, dass der Dieder nach der Lehre des Klagepatents gebildet wird durch<\/p>\n<p>(a) die \u2013 bezogen auf die Querrichtung des Keils \u2013 abgeschr\u00e4gte Kante der hinteren Randleiste, \u00fcber die das Ausklinken erfolgt,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>(b) den dieser Schr\u00e4ge benachbarten Teil der hinteren Randleiste, d.h. dessen vorderen, nicht abgeschr\u00e4gten Bereich.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verf\u00fcgt die angegriffene Befestigungsvorrichtung ersichtlich \u00fcber einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Dieder. Wie z. B. die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 sowie das Bild 11 des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachtens (Anlage WKS 2, Seite 20) zeigen, besitzt der Dieder \u2013 bestehend aus der Abschr\u00e4gung zum Ausklinken des Keils aus der Haltevorrichtung und der vorderen Gerade der Randleiste \u2013 auch konvexe Bereiche, die kuppelartig nach au\u00dfen gerichtet sind. Es ist eindeutig erkennbar, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der konvexe Teil des Dieders nach au\u00dfen gerichtet ist.<\/p>\n<p>Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (9) (e) (bb) und (cc), was auch der Gerichtsgutachter \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin (Anlage WKS 2, Seite 20) \u2013 best\u00e4tigt hat (Gutachten Prof. E, Seite 29).<\/p>\n<p>8.<br \/>\nMerkmal (11) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 3 ergibt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend der ersten Vorgabe von Merkmal (11) das vordere Halteorgan in Bezug auf das Pedal fixiert (vgl. Prof E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 54).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal (11) besagt ferner, dass der Mittelpunkt der Drehung bei einer Torsion des Fu\u00dfes von einem Punkt (A, B) gebildet wird. Hinsichtlich dieses Punktes (A, B) gibt Merkmal (12) sodann vor, dass dieser an dem vorderen Halteorgan (14) liegt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWas mit dem Merkmal (11) und dem ersten Teilmerkmal des Merkmals (12) gemeint ist, wird in der Klagepatentbeschreibung wie folgt erl\u00e4utert (Anlage K 1B, Seite 13 Zeilen 6 bis 14):<\/p>\n<p>\u201eBei Drehung des Radfahrerfu\u00dfes nach au\u00dfen (die Ferse des Fu\u00dfes entfernt sich vom Fahrrad weg nach au\u00dfen), dreht sich der Keil 15 wie in der Figur 3 dargestellt. Das Drehzentrum der Schuhsohle wird also von Punkt A (ebenfalls in Figur 6 dargestellt) gebildet, der sich am \u00e4u\u00dferen Ende der Fl\u00e4che 38, in Anlage an das feste Anschlagmittel 14, befindet. Bei Drehungen nach innen kommt das andere Ende B der Fl\u00e4che 38 in Anlage gegen den Stab 17 und bildet das Drehzentrum f\u00fcr den Schuh.\u201c<\/p>\n<p>Ferner hei\u00dft es auf Seite 15, Zeilen 33 bis 37 der Klagepatentbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201eWie schon erl\u00e4utert, dreht sich der praktisch rechteckige Keil 15 bei einer Rotation nach au\u00dfen um seine vordere linke Ecke A, kommt an dem vorderen Anschlag oder dem Stab 17 zur Anlage und schiebt den Stab zur\u00fcck, der als federnder Halt beansprucht ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem, dass die angesprochenen Punkte A und B Bestandteil des Keils sind und sich abh\u00e4ngig von dem Drehwinkel in Anlage zum Halterorgan befinden (vgl. Gutachten Prof. E, Seiten 21, 22, 29 und 39).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme der Mittelpunkt der Drehung jedenfalls bei einer Torsion des Fu\u00dfes nach innen von einem Punkt gebildet, der an dem vorderen Halteorgan liegt.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist durch die vom Gerichtssachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrten Versuche (Erg\u00e4nzungsgutachten, Seiten 7 bis 17) belegt, dass bei einer Verwendung des ortsfesten Haltemittels vorne und einer Torsionsbewegung nach innen der Drehpunkt des Keils ab 3,7\u00b0 in der N\u00e4he des oberen Ber\u00fchrungspunktes zwischen Keil und vorderem Halteorgan liegt, was nach den \u00fcberzeugenden Erl\u00e4uterungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zur Verwirklichung der Merkmale (11) und (12) ausreicht (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 4 bis 5). Der Verwirklichung dieser Merkmale steht weder die festgestellte Drehung um den Keilmittelpunkt im Bereich von 0\u00b0 bis 3,7\u00b0, noch die teils geringf\u00fcgige Verfehlung des oberen Kontaktpunktes zwischen Keil und Halteorgan entgegen. Die Drehbewegung von 0\u00b0 bis 3,7\u00b0 ist nach den Erl\u00e4uterungen des Gerichtssachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die praktischen Eigenschaften der Vorrichtung nicht relevant (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 5). Die leichten Abweichungen, die im Bereich des oberen linken Punktes zu erkennen sind, k\u00f6nnen nach den Erl\u00e4uterungen des Gerichtssachverst\u00e4ndigen mit Messungenauigkeiten des von ihm angewandten optischen Untersuchungsverfahrens erkl\u00e4rt werden. Aus Sicht des Fachmanns sind sie zu vernachl\u00e4ssigen (Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 5). Bei dieser Einsch\u00e4tzung ist der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auch im Rahmen seiner eingehenden Befragung im Anh\u00f6rungstermin geblieben (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 19 bis 25). Nach seinen Erl\u00e4uterungen handelt es bei dem von ihm angewandten optischen Verfahren, auch wenn dessen Genauigkeit naturgem\u00e4\u00df begrenzt ist, um ein zur Bestimmung des Drehpunktes geeignetes Verfahren, das der Fachmann vorliegend schon deshalb als taugliches Verfahren zur Bestimmung des Drehpunktes heranziehen wird, weil ein genaueres Verfahren mit vertretbarem Aufwand nicht durchf\u00fchrbar ist (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Prof. E, Seite 12). Die gew\u00e4hlte Versuchsanordnung ist nach seinen Erl\u00e4uterungen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist zwar, dass der Gerichtssachverst\u00e4ndige nur die Bewegung des Keils bis zum bzw. bis in die N\u00e4he des Ausklinkwinkels untersucht hat. Aus Sicht des Fachmanns ist das jedoch der relevante Bereich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig hiervon ist bei der Bestimmung des Drehmittelpunktes im Sinne des Patentanspruchs 1 auch eine gro\u00dfz\u00fcgige Betrachtung geboten.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nKlagepatentgem\u00e4\u00df erfolgt die Drehung um einen Punkt (A, B) des Keils und nicht des Halteorgans (Gutachten Prof. E, Seiten 21 und 22). Aus der Tatsache, dass der Punkt (A, B) ein Punkt des Keils ist, folgt, dass das Bezugssystem f\u00fcr die Bestimmung des Mittelpunkts der Drehung der Keil ist. Schon dies spricht daf\u00fcr, dass Verschiebungen des Keils an seinem Anlagepunkt (A, B) am vorderen Halteorgan vom Wortsinn des Merkmals (11) umfasst sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ergibt sich zudem aus der Klagepatentbeschreibung, dass der Punkt (A, B) nicht zwingend ortsfest bez\u00fcglich des vorderen Halteorgans ist, sondern seitlich, d. h. entlang der Achse des Pedalschaftes verschieblich sein kann und es deshalb in dem Punkt (A, B) grunds\u00e4tzlich sowohl zu einer Drehung zwischen dem Keil (15) und dem vorderen Anschlagmittel (14) als auch zu einer relativen Verschiebung kommen kann. Das folgt zwangsl\u00e4ufig daraus, dass das Klagepatent keine Vorkehrungen gegen eine (seitliche) Beweglichkeit des Keils entlang der Achse des Pedalschaftes vorsieht (vgl. Gutachten Prof. E, Seiten 22, 29 und 39 f.). Es beanstandet am gattungsbildenden Stand der Technik vielmehr gerade, dass dort eine laterale Bewegungsfreiheit des Schuhs relativ zum Pedal nicht vorhanden ist (Anlage K 1B, Seite 2, Zeilen 31 bis 34) und will demgem\u00e4\u00df eine Befestigungsvorrichtung bereitstellen, bei der eine Verschiebbarkeit des Fu\u00dfes auf dem Pedal (insbesondere quer zur Fahrtrichtung) m\u00f6glich ist (Gutachten Prof. E, Seite 22). Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass diese (Teil)Aufgabe noch nicht durch Patentanspruch 1, sondern erst durch Unteranspruch 8 gel\u00f6st wird, sieht es das Klagepatent jedenfalls als vorteilhaft an, dass sich der auf dem Pedal befestigte Schuh um eine gewisse Strecke in Querrichtung verschieben kann (vgl. a. Gutachten E, Seiten 22, 29 und 39 f.). Hierzu hei\u00dft es in der Klagepatentbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201eDie vordere und hintere Haltekante &#8230;. sind vorteilhaft so angeordnet, dass f\u00fcr die Querbewegung der Sohle und des Schuhs relativ zum Pedal ein Spielraum von einigen Millimetern, insbesondere 7 mm, bleibt.\u201c (Anlage K 1B, Seite 5, Zeilen 22 bis 27).<\/p>\n<p>\u201eDie St\u00e4be 7 und 17 und der Keil 15 sind so angeordnet, dass sich der auf dem Pedal befestigte Schuh seitlich, d. h. parallel zur Achse X, um eine gewisse Strecke verschieben kann\u201c. (Anlage K 1B, Seite 13, Zeilen 21 bis 23).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem, dass der Punkt (A, B) nicht zwingend ortsfest gegen\u00fcber dem vorderen Halteorgan ist, sondern seitlich, d. h. entlang der Achse des Pedalschaftes verschieblich sein kann (vgl. a. Privatgutachten Prof. F, Seiten 22, 29). Ihm ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres klar, dass es deshalb in dem Punkt (A, B) grunds\u00e4tzlich sowohl zu einer Drehung zwischen dem Keil (15) und dem vorderen Anschlagmittel (14) als auch zu einer relativen Verschiebung kommen kann (vgl. a. Privatgutachten Prof. F, Seite 22). Der Gerichtsgutachter ist demgem\u00e4\u00df in seinem schriftlichen Hauptgutachten \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin (Anlage WKS 2, Seite 23) \u2013 mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch der in Bild 13 des von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Privatgutachtens (Anlage WKS 3, Seite 22) veranschaulichte Fall (Fall II) einer sog. Drehschubbewegung unter das Klagepatent f\u00e4llt (Gutachten Prof. E, Seiten 22 und 29).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nHinzu kommt, dass der Radfahrer mit seinem Fu\u00df eine Vielzahl von Bewegungen vollf\u00fchrt, die mit der Funktion der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung nichts zu tun haben: So tritt der Radfahrer bei der Vorw\u00e4rtsbewegung auf das Pedal; hierdurch wird eine Rotation des Pedalk\u00f6rpers und des darin eingehakten Keils um die Tretlagerachse ausgel\u00f6st. Ferner rotiert der Pedalk\u00f6rper und mit ihm der Keil durch eher unbewusste, individuelle Bewegungen des Fu\u00dfes um die Pedalk\u00f6rperachse, wenn auch nur um einige Grad vor und einige Grad zur\u00fcck. Schlie\u00dflich kommt es auch noch aufgrund individueller Bewegungen zu Verschiebungen des Keils entlang der Pedalachse. S\u00e4mtliche hieraus resultierenden Bewegungskomponenten sind aufgrund ihrer Individualit\u00e4t und Unvorhersehbarkeit prinzipiell ungeeignet, die Bewegung des Keils allgemeing\u00fcltig zu beschreiben. Es besteht hierf\u00fcr auch kein Bed\u00fcrfnis. Denn diese Bewegungskomponenten haben auf die Funktionsweise des Ausl\u00f6semechanismus keine Auswirkungen (vgl. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 53 bis 55). Der Fachmann wird sie daher auch im Rahmen der Merkmale (11) und (12) ausblenden (vgl. a. Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 54 und 55).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nZur Beschreibung der Kinematik der Rotation w\u00e4hlt Patentanspruch 1 den Punkt (A, B), weil dieser bei der Bet\u00e4tigung der Vorrichtung am vorderen ortsfesten Halteorgan anliegt, wodurch die Drehung des Keils anschaulicher gemacht wird. Wie die Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugend erl\u00e4utert hat, h\u00e4tte im Ergebnis aber auch jeder andere Punkt des Keils als Bezugspunkt (Mittelpunkt der Drehung) gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, weil es ein mathematisches Gesetz ist, dass die Rotation eines K\u00f6rpers um einen Punkt A um einen Winkel \u03b1 auch beschrieben werden kann durch Rotation des K\u00f6rper um einen anderen Punkt Z um den gleichen Winkel \u03b1 und eine zus\u00e4tzliche Verschiebung (Translation) des K\u00f6rpers in seiner Gesamtheit um eine bestimmte Distanz. Das bedeutet aber im Ergebnis nichts anderes, als dass der Punkt (A, B) bereits dann den Mittelpunkt der Drehung bildet, wenn der an dem vorderen Halteorgan anliegende Keil einer Rotation unterworfen ist. Den diesbez\u00fcglichen \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin hat sich der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin ausdr\u00fccklich angeschlossen (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 5 bis 6 und 57).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nIm Erg\u00e4nzungsgutachten des Gerichtssachverst\u00e4ndigen werden diese Erw\u00e4gungen demgegen\u00fcber nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ist bei seinen dort angestellten \u00dcberlegungen von folgenden drei Fallgestaltungen ausgegangen (Erg\u00e4nzungsgutachten, Seite 7):<\/p>\n<p>\u2022 Fall 1: Bewegen sich von einem Bild zum nachfolgenden beide Ber\u00fchrungspunkte um einen etwa gleichen Abstand in gegenl\u00e4ufiger Richtung (also entweder beide auf eine senkrechte Mittellinie zu oder beide von einer senkrechten Mittellinie weg), so liegt der Drehpunkt in der Mitte des Mittelpunktes des Keils. Dieser Fall ist in Bild 5 links des Erg\u00e4nzungsgutachtens veranschaulicht.<\/p>\n<p>\u2022 Fall 2: Bewegt sich ein Ber\u00fchrungspunkt von einem Bild zum nachfolgenden Bild nicht oder nur wenig, der andere Ber\u00fchrungspunkt jedoch um einen deutlichen Betrag, so ist der erste Ber\u00fchrungspunkt der Drehpunkt A, B bzw. liegt der Drehpunkt (bei geringf\u00fcgigen Bewegungen) dicht in dessen N\u00e4he. Dieser Fall ist in Bild 5 rechts des Erg\u00e4nzungsgutachtens gezeigt.<\/p>\n<p>\u2022 Fall 3: Verschieben sich beide Punkte in der gleichen Richtung, so liegt eine \u00fcberlagerte Schubbewegung um die Differenz der beiden Wege und zus\u00e4tzlich eine Drehung um den Punkt vor, dessen Verschiebung kleiner ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat diese Fallkonstellationen in Beispielen veranschaulicht, welche in der Anlage WKS 3 fig\u00fcrlich dargestellt sind. Bei dem ersten, in der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung veranschaulichten Beispiel erfolgt eine Drehbewegung um den Punkt A. W\u00e4hrend der Rotation liegt der Punkt A immer am selben Punkt des vorderen Halteorgans an. Eine solche Rotation f\u00e4llt unstreitig unter das Klagepatent. Man erkennt, dass sich der zweite Ber\u00fchrungspunkt (unten) um eine Distanz H nach links verschoben hat. Hinzu kommt eine Verschiebung des hinteren Halteorgans um eine Distanz s infolge der durch die Drehung des Keils verursachten Aufweitung der Haltevorrichtung. Dieses Beispiel entspricht dem Fall 2 der vom Gerichtssachverst\u00e4ndigen gebildeten drei Fallgestaltungen.<\/p>\n<p>Das zweite, in der nachstehend eingeblendeten Abbildung veranschaulichte Beispiel unterscheidet sich von dem vorstehenden Beispiel dadurch, dass zus\u00e4tzlich zur Rotation (um den gleichen Winkel und demzufolge der gleichen Verschiebung s des hinteren Haltungsorgans) eine translatorische Bewegung des Teils entlang der Halterorgane um die Strecke L1 nach rechts erfolgt, wobei die Strecke L1 hier so gew\u00e4hlt worden ist, dass sie in etwa der H\u00e4lfte der Distanz H aus dem ersten Beispiel entspricht. Hierdurch ist der zweite Ber\u00fchrungspunkt (unten) im Ergebnis um einen Distanz H1 = H-L1 nach links verschoben worden. H1 und L1 sind in etwa gleich gro\u00df; die Bewegung der beiden Ber\u00fchrungspunkte erfolgt in gegenl\u00e4ufiger Richtung, so dass hier Fall 1 der vom Sachverst\u00e4ndigen gebildeten drei Fallgestaltungen vorliegt.<\/p>\n<p>Bei dem dritten Beispiel gem\u00e4\u00df der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung ist zus\u00e4tzlich zur Rotation gem\u00e4\u00df der vorhergehenden Fallgestaltung eine translatorische Bewegung des Keils entlang der Halterorgane um die Strecke L2 nach rechts vorgenommen worden, wobei die Strecke L2 so gew\u00e4hlt wurde, dass sie gr\u00f6\u00dfer ist als die Distanz H aus dem ersten Beispiel. Hierdurch ist der zweite Ber\u00fchrungspunkt (unten) im Ergebnis um eine Distanz H2 = L2-H nach rechts verschoben worden. Wie aus der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung ersichtlich ist, sind beide Ber\u00fchrungspunkte damit in eine Richtung (nach rechts) verschoben worden. Dies entspricht dem Fall 3 der Fallgestaltungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>Es leuchtet nicht ein, weshalb das zweite Beispiel nicht unter das Klagepatent fallen soll, die beiden anderen Fallgestaltungen hingegen schon. Ein mechanischer und\/oder patentrechtlich relevanter Unterschied zwischen der zweiten und dritten Fallkonstellation ist nicht zu erkennen. Gegen\u00fcber der ersten Fallgestaltung ist nur insoweit ein Unterschied gegeben, als zus\u00e4tzlich zur Drehung des Keils noch eine Verschiebung des Keils entlang des vorderen Halteorgans erfolgt. Eine solche translatorische Bewegung schlie\u00dft das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 jedoch gerade nicht aus.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nVor diesem Hintergrund spricht alles daf\u00fcr, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Mittelpunkt der Drehung sowohl bei einer Torsion des Fu\u00dfes nach innen als auch bei einer Torsion des Fu\u00dfes nach au\u00dfen von einem Punkt gebildet wird, der an dem vorderen Halteorgan liegt. Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Nach den Untersuchungen des Gerichtsachverst\u00e4ndigen ist dies jedenfalls bei der Torsion des Fu\u00dfes nach innen der Fall. Zur Verwirklichung des Merkmals (11) reicht dies aus.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal (12), welches besagt, dass der besagte Punkt (A, B) an dem vorderen Halteorgan (14) so liegt, dass der Keil (15) w\u00e4hrend der Torsion eine gro\u00dfe Bahn durchlaufen kann, w\u00e4hrend er noch immer einer R\u00fcckstellkraft unterworfen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df soll \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 ein Drehwinkelbereich mit R\u00fcckstellkraft bereitgestellt werden, der gr\u00f6\u00dfer als der Winkelbereich ist, der sich durch den Ausklinkwinkel (i) ergibt. Damit soll erreicht werden, dass w\u00e4hrend der gesamten Torsionsbewegung bis zum Ausklinken eine R\u00fcckstellkraft wirkt. Aus Merkmal (12) ergibt sich insoweit, dass die R\u00fcckstellkraft zwingend bis zum Erreichen des Winkels (i) und damit bis zum Ausklinken des Keils wirken muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwischen den Parteien ist streitig, ob eine R\u00fcckstellkraft im Sinne des Klagepatents nur dann vorhanden ist, wenn sie tats\u00e4chlich eine r\u00fcckstellende Wirkung hat, sie also unter \u00dcberschreitung bzw. \u00dcberwindung von Reibungskr\u00e4ften tats\u00e4chlich eine R\u00fcckstellwirkung aufweist. Das bedarf im Streitfall mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn nach den vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrten Messungen ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Falle einer Drehung nach innen auch oberhalb des ermittelten Ausklinkwinkels von 24\u00b0 das Federmoment gr\u00f6\u00dfer als das Reibmoment, so dass der Keil sich bei Entlastung, also ohne Aufbringung von \u00e4u\u00dferen Drehmomenten, in die Mittelstellung zur\u00fcckstellt. Damit ist in diesem Fall eine \u201eR\u00fcckstellkraft\u201c auch dann vorhanden, wenn die Reibung in der R\u00fcckstellkraft ber\u00fccksichtigt wird (Erg\u00e4nzungsgutachten Prof. E, Seite 23), weshalb Merkmal (12) jedenfalls insoweit erf\u00fcllt ist. Soweit die Beklagte die Geeignetheit der Versuchsanordnung und Richtigkeit bzw. Aussagekraft der Messungen des Gerichtssachverst\u00e4ndigen in Zweifel gezogen hat, hat dieser im Rahmen seiner ausf\u00fchrlichen m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung seines schriftlichen Gutachtens an den gefundenen Ergebnissen festgehalten (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 25 bis 51). Er hat insbesondere an dem von ihm seiner Berechnung zugrunde gelegten Reibbeiwert von 0,1 \u00b5 festgehalten, der nach seinen Angaben realistisch ist (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 39 bis 44).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Angabe \u201eeine gro\u00dfe Bahn\u201c versteht der Fachmann \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 dahin, dass ein gro\u00dfer Winkelbereich mit R\u00fcckstellkr\u00e4ften zugleich die Voraussetzung schafft, den Ausklinkwinkel in einem geeignet gro\u00dfen Winkelbereich, von z. B. 20\u00b0 oder 30\u00b0 statt 5\u00b0 oder 10\u00b0 vorzusehen. Insoweit durchl\u00e4uft auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Keil w\u00e4hrend der Torsion nach innen angesichts des ermittelten Ausklinkwinkels von 24\u00b0 \u201eeine gro\u00dfe Bahn\u201c.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nMerkmal (13), welches besagt, dass der Winkel (i) kleiner ist als der maximale Drehwinkel, bei dem die Vorrichtung noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil (15) aus\u00fcbt, wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dflich ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist, wie soeben festgestellt, jedenfalls im Falle einer Torsion nach innen auch oberhalb des Ausklinkwinkels eine \u201eR\u00fcckstellkraft\u201c vorhanden. Wie gro\u00df der maximale Drehwinkel, bei dem noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil ausge\u00fcbt wird, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform exakt ist, kann dahinstehen. Denn Patentanspruch 1 stellt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 keine Anforderungen des Inhalts, dass der Winkelbereich jenseits des Ausklinkwinkels, in dem noch R\u00fcckstellkr\u00e4fte wirken, eine bestimmte Gr\u00f6\u00dfe haben muss. Verlangt wird nur, dass sich der Winkelbereich mit R\u00fcckstellkr\u00e4ften \u00fcberhaupt jenseits des Ausklinkwinkels erstreckt (Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 6 bis 7 und 9 bis 12). Es muss deshalb nur einen Drehwinkel geben, der gr\u00f6\u00dfer ist als der Ausklinkwinkel und bei dem noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil ausge\u00fcbt wird. Wie gro\u00df dieser Drehwinkel ist, ist hierbei ohne Belang (Prof. E, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 10). Es kommt damit nur darauf an, dass jenseits des Ausklinkwinkels noch eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil ausge\u00fcbt wird. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls in Bezug auf die Torsion nach innen der Fall.<\/p>\n<p>11.<br \/>\nNach alledem macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Schadenersatzanspruches zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, ist vom Landgericht unter Ziffer III. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt worden; auf diese \u2013 von der Kl\u00e4gerin nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Unterlassungsausspruch im landgerichtlichen Urteil ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagepatents \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, gegenstandslos, was der Senat vorsorglich im Tenor zum Ausdruck gebracht hat. Au\u00dferdem hat der Senat \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013zur Klarstellung in den Tenor zu II. und den Tenor zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils aufgenommen, dass sich die Schadensersatz- und Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten auf in der Zeit vom 12. August 2004 bis zum 4. Oktober 2010 (Ablauf des Klagepatents) begangene Benutzungshandlungen bezieht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt \u00a7 97 Abs. 1 und aus \u00a7 91a Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien im Berufungsrechtsszug den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den urspr\u00fcnglich ferner geltend gemachten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten nach \u00a7 91a Abs. 1 ZPO aufzuerlegen gewesen, weil die Beklagte \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat und der Kl\u00e4gerin deshalb nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG f\u00fcr die Dauer des Patentschutzes auch ein Unterlassungsanspruch gegen sie zustand.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708<br \/>\nNr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1568 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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