{"id":1841,"date":"2011-12-22T17:00:06","date_gmt":"2011-12-22T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1841"},"modified":"2016-04-22T12:15:52","modified_gmt":"2016-04-22T12:15:52","slug":"2-u-12110-kartuschenkolben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1841","title":{"rendered":"2 U 121\/10 &#8211; Kartuschenkolben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1831<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2011, Az. I-2 U 121\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 31. August 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 252.257,&#8211; Euro festgesetzt; davon entfallen 250.000,&#8211; Euro auf die Klage und 2.257,&#8211; Euro auf die Widerklage.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 1 165 XXX (Klagepatent, Anlagen K 1 a und K 3 a) betreffend einen Kartuschenkolben. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten in Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf der als schutzrechtsverletzend angegriffenen Erzeugnisse, deren Vernichtung, Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten, Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz sowie auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1. durch Herstellen, Anbieten und In-Verkehr-Bringen der im Klageantrag und Urteilsausspruch des Landgerichts bezeichneten Gegenst\u00e4nde den deutschen Teil des Klagepatentes verletzt hat; die Beklagte zu1) verlangt im Wege der Widerklage von der Kl\u00e4gerin die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zur Abwehr der Abmahnung.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24. Januar 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorit\u00e4t vom 28. Januar 2000 eingereicht und als Internationale Patentanmeldung WO 01\/055 XXY am 2. August 2001 sowie als europ\u00e4ische Patentanmeldung am 2. Januar 2002 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung und die Klagepatentschrift sind am 2. Januar 2003 ver\u00f6ffentlicht bzw. bekannt gemacht worden. Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 5. Dezember 2006 (Anlage K 2a) hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten; die beschr\u00e4nkte und hier geltend gemachte, in Deutschland als ge\u00e4nderte Patentschrift am 11. Oktober 2007 (Anlage K 3a neu) ver\u00f6ffentlichte Fassung des Patentanspruches 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Kartuschenkolben (1, 1A) aus einem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe (9, 9A) aus einem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfl\u00e4che (5) angeordnet ist und eine der Querschnittsformen der Kolbenoberfl\u00e4che (5) angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-f\u00f6rmige Ringnut (2) ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe (3) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass der Au-\u00dfendurchmesser der Abdeckscheibe (9, 9A) kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe (3) bildenden Rands des Kolbens (1, 1A) und der Rand der Abdeckscheibe (9, 9A) abdichtend mit der Kolbenoberfl\u00e4che (5) verbunden ist, und dass die Abdeckscheibe (9, 9A) mit ihrem freien Ende zum Nutengrund (7) hin abgewinkelt ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die unter Schutz gestellte technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele; Figur 1 zeigt einen Schnitt durch einen Kolben f\u00fcr eine 1-Komponenten-Kartusche, Figur 2 einen Schnitt durch einen Ringkolben f\u00fcr eine Koaxialkartusche und Figur 3 einen randseitigen Schnitt durch Kolben und Abdeckscheibe.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Kartuschenkolben in einer Ausf\u00fchrung entsprechend dem als Anlage K 7a zur Akte gereichten Muster (nachfolgend Ausf\u00fchrungsform 1) und in einer weiteren Ausf\u00fchrungsform entsprechend dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 8a f\u00fcr Side-by-Side Dental-Kartuschen (nachfolgend Ausf\u00fchrungsform 2). Eine erste Variante der Ausf\u00fchrungsform 1 wurde nach dem Vorbringen der Beklagten im September 2007 durch eine ge\u00e4nderte Ausf\u00fchrung ersetzt. S\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen weisen einen Kartuschenkolben aus Polyethylen und eine vor der Kolbenoberfl\u00e4che angeordnete Abdeckscheibe aus Polyamid auf. Erg\u00e4nzend werden nachstehend die von den Beklagten gefertigten und in der Klageerwiderungsschrift vom 4. November 2009 enthaltenen Bilder beider Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet, und zwar zun\u00e4chst f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform 1 in der neuen Version und an zweiter Stelle f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, beide Ausf\u00fchrungsformen stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatentes \u00fcberein. Insbesondere sei in beiden F\u00e4llen der Rand der Abdeckscheibe jeweils abdichtend mit der Kolbenoberfl\u00e4che verbunden. Unsch\u00e4dlich sei, dass die Abdeckscheiben \u00fcber den Umfang erteilt Entl\u00fcftungskan\u00e4le aufweisen, die \u00fcber die umlaufende Rastnase hinweg verlaufen, welche durch die Abwinklung des Randabschnitts der Abdeckscheibe ausgebildet wird. Solche Bel\u00fcftungskan\u00e4le entsprechen der technischen Lehre des Unteranspruches 7 des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 23. M\u00e4rz 2009 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1. aus dem Klagepatent und einem weiteren parallelen Schutzrecht ab; die Beklagte zu 1. wies diese Abmahnung mit Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2009 zur\u00fcck. Ihre mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 gegen die hiesige Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht M\u00fcnchen I erhobene Klage auf Erstattung der hierf\u00fcr aufgewendeten Anwaltskosten hat die Beklagte zu 1. mittlerweile mit Zustimmung der hiesigen Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Kostenerstattungsklage vor dem Landgericht auf den auf das hier geltend gemachte Klagepatent entfallenden h\u00e4lftigen Teil ihrer Anwaltskosten beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und geltend gemacht, infolge der \u00fcber den Rand der Abdeckscheibe verlaufenden und in den vorstehend wiedergegebenen Abbildungen in der Ausf\u00fchrungsform 1 mit Pfeilen gekennzeichneten Bel\u00fcftungskan\u00e4le sei der Rand der Abdeckscheibe mit der Kolbenoberfl\u00e4che nicht abdichtend verbunden. W\u00e4hrend das Klagepatent hierunter eine fl\u00fcssigkeits- und gasdichte Verbindung verstehe, lie\u00dfen die Bel\u00fcftungs\u00f6ffnungen der angegriffenen Gegenst\u00e4nde Kriech\u00f6le und Ausd\u00fcnstungen der F\u00fcllmasse durch den Kolben hindurchtreten.<\/p>\n<p>Mit der Widerklage macht die Beklagte zu 1. \u2013 wie schon zuvor vor dem Landgericht M\u00fcnchen I &#8211; Ersatz der Rechts- und Patentanwaltskosten geltend, die sie f\u00fcr die Abwehr der Abmahnung der Kl\u00e4gerin aufwandte.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 31. August 2010 hat das Landgericht unter Abweisung der Widerklage dem Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Antr\u00e4ge entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insge-samt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an deren jeweiligem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kartuschenkolben aus einem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe aus einem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material, die auf der Kolbenoberfl\u00e4che angeordnet ist und eine der Querschnittsform der Kolbenoberfl\u00e4che angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartu-sche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-f\u00f6rmige Ringnut ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe bildet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannte Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Au\u00dfendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens, der Rand der Abdeckscheibe ab-dichtend mit der Kolbenoberfl\u00e4che verbunden ist und die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. September 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeich-nungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten der Kl\u00e4gerin die Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstel-lungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zu 2) und 3) alle Angaben und die Beklagte zu 1) die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 2. Februar 2002 zu machen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-ge-werblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rech-nungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die unter Ziffer I.1. beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Er-zeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 165 XXX in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmer f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versen-dungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. September 2001 bis zum 1. Februar 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 2. Februar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.514,&#8211; Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) durch Herstellen, Anbieten und In-verkehrbringen von<\/p>\n<p>Kartuschenkolben aus einem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material mit einer Abdeckscheibe aus einem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Mate-rial, die auf der Kolbenoberfl\u00e4che angeordnet ist und eine der Querschnittsform der Kol-benoberfl\u00e4che angepasste Struktur aufweist, wobei der der Wand der Kartusche zuge-wandte Bereich der Kolbenoberseite im Querschnitt als V-f\u00f6rmige Ringnut ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe bildet, und bei denen der Au\u00dfendurchmesser der Abdeckscheibe kleiner ist als der Durchmesser des die Dichtlippe bildenden Rands des Kolbens, der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfl\u00e4che verbunden ist und die Abdeckscheibe mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt ist,<\/p>\n<p>den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 165 XXX der Kl\u00e4gerin verletzt hat.<\/p>\n<p>Die klageerweiternd erhobene Zwischenfeststellungsklage h\u00e4lt es mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr zul\u00e4ssig, ohne dass es eines besonderen Feststellungsinteresses bed\u00fcrfe; das nach \u00a7 256 Abs. 2 ZPO erforderliche streitige Rechtsverh\u00e4ltnis ergebe sich aus dem Streit der Parteien \u00fcber die Verletzung des Klagepatentes, dessen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit auch f\u00fcr solche aus einer Patentverletzung folgenden Anspr\u00fcche vorgreiflich sei, die die Kl\u00e4gerin hier nicht geltend gemacht habe, beispielsweise die Anspr\u00fcche auf Vorlage von Bank-,Finanz- und Handelsunterlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 140 d PatG oder auf Befugnis zur Urteilsver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG. In der Sache ist es zu dem Ergebnis gekommen, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde entspr\u00e4chen wortsinngem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatentes. Wie in Anspruch 1 vorausgesetzt, sei der Rand der Abdeckscheibe abdichtend mit der Kolbenoberfl\u00e4che verbunden; das Klagepatent verlange nicht, dass Abdeckscheibe und Kolbenoberfl\u00e4che den Raum vor dem Kolben hermetisch fl\u00fcssigkeits- und gasdicht abdichteten; anderes Material als der Kartuscheninhalt d\u00fcrfe erfindungsgem\u00e4\u00df aus dem Kolben austreten. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung und ihren Widerklageantrag weiter. Sie halten die Klage in der Berufungsinstanz f\u00fcr unzul\u00e4ssig mit der Begr\u00fcndung, sie h\u00e4tten mit der Kl\u00e4gerin am 21. Januar 2011 zur Beendigung der Rechtsstreitigkeiten einen Vergleich geschlossen; darin sei vereinbart worden, beide Berufungsverfahren zu beenden und die erstinstanzlichen Urteile wirkungslos werden zu lassen. Ungeachtet weiterer Verhandlungen und Vertragsentw\u00fcrfe in der Folgezeit sei schon am 21. Januar 2011 eine bindende Einigung erzielt und schriftlich formuliert worden (vgl. Anl. LR 4). In der Sache machen sie geltend, das Landgericht habe die unter Schutz gestellte technische Lehre unzutreffend ausgelegt. Auch das fachkundige Bundespatentgericht habe ausgef\u00fchrt, die abdichtende Verbindung zwischen dem Rand der Abdeckscheibe und der Kolbenoberfl\u00e4che m\u00fcsse fl\u00fcssigkeits- und gasdicht, jedenfalls aber fl\u00fcssigkeitsdicht sein. Unteranspruch 7 besage nichts Gegenteiliges, denn er widerspreche der im Hauptanspruch niedergelegten technischen Lehre und werde auf eine noch einzureichende weitere Nichtigkeitsklage vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\n1. die Klage abzuweisen, sowie<br \/>\n2. (nur die Beklagte zu 1.), auf ihre Widerklage die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie \u2013 die Beklagte zu 1. \u2013 2.257,&#8211; Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die gegnerische Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Meinung, die Vergleichsverhandlungen h\u00e4tten nicht zum Abschuss einer verbindlichen Vereinbarung gef\u00fchrt; das Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage LR 4 formuliere nur Eckpunkte, die noch weiterer Konkretisierung bedurft h\u00e4tten. Auch seien an den Verhandlungen weder die Kl\u00e4gerin noch deren Prozessbevollm\u00e4chtigte beteiligt gewesen, sondern die A AG, an deren Erkl\u00e4rungen sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 nicht gebunden sei. Dar\u00fcber hinaus habe A ihre Erkl\u00e4rungen vorsorglich wegen arglistiger T\u00e4uschung und Inhaltsirrtums angefochten.<\/p>\n<p>In der Sache verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und tritt auch den materiell-rechtlichen Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht und auch mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht der Kl\u00e4gerin die zuletzt geltend gemachten Anspr\u00fcche zuerkannt und die angegriffenen Kartuschenkolben als mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcbereinstimmend beurteilt. Zwischen den Parteien ist kein Vergleich zustande gekommen, so dass es auch keine Vereinbarung gibt, die der Zul\u00e4ssigkeit der Klage entgegenstehen k\u00f6nnte. Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 6. und 17 Dezember 2011 rechtfertigen keine andere Beurteilung und bietet auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist nach wie vor zul\u00e4ssig; der Inhalt des von den Beklagten als Anlage LR 4 vorgelegten Protokolls der Sitzung vom 21. Januar 2011 hat daran nichts ge\u00e4ndert. Zwar hat ein au\u00dfergerichtlicher Vergleich, der hier allein als Ergebnis der Verhandlungen vom 21. Januar 2011 in Betracht kommt, keinen unmittelbaren Einfluss auf den anh\u00e4ngigen Rechtsstreit und beendet ihn insbesondere nicht unmittelbar (BGH NJW 2002, 1503, 1504; Z\u00f6ller\/St\u00f6ber ZPO, 29. Aufl., \u00a7 794 Rdnr. 17), hat sich in einem solchen Vergleich der Kl\u00e4ger aber verpflichtet, die Klage zur\u00fcckzunehmen, ist die dennoch aufrecht erhaltene Klage, wenn eine entsprechende Abrede vor Gericht geltend gemacht wird, trotz deren nur schuldrechtlicher Wirkung als unzul\u00e4ssig abzuweisen; der Beklagte kann dem in solchen F\u00e4llen, wenn der Kl\u00e4ger einer solchen Vereinbarung zuwider den Rechtsstreit weiter betreibt, die Einrede der Arglist entgegen setzen (RGZ 102, 217, 220 ff.; 159, 186, 190; BGH NJW 1964, 549, 550; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 269 Rdnr. 3; Musielak\/Foerste, ZPO, 8. Aufl., \u00a7 269 Rdnr. 2). Zu einer solchen Vereinbarung ist es jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gekommen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar ist in dem Protokoll der Sitzung vom 21. Januar 2011 davon die Rede, dass die Parteien der Verhandlungen \u2013 als solche sind in der Urkunde nur die Beklagte zu 1. und A, nicht aber die Kl\u00e4gerin und die \u00fcbrigen Beklagten bezeichnet \u2013 u.a. vereinbaren,<\/p>\n<p>&#8211; die Rechtstreitigkeiten derart zu beenden, dass beide Berufungsverfahren beendet und die erstinstanzlichen Urteile wirkungslos sind, (was inhaltlich den gesetzlichen Folgen einer Klager\u00fccknahme entspricht; Klammerzusatz vom Senat hinzugef\u00fcgt),<br \/>\n&#8211; eine einmalige Zahlung der Beklagten zu 1. in H\u00f6he von 150.000,&#8211; Euro,<br \/>\n&#8211; A verzichte auf Schadenersatzanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum bis zum 30. Juni 2011,<br \/>\n&#8211; die Beklagte zu 1. werde den Teilkolben gem\u00e4\u00df Anlage 8a des landgerichtlichen Urteils vom Markt nehmen und f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2011 f\u00fcr jedes in Deutschland gelieferte Kolben-Kartuschen-Set mit einem Kolben gem\u00e4\u00df Anlage 7a des landgerichtlichen Urteils einen Betrag von 0,05 Euro an A zahlen und<br \/>\n&#8211; ab dem 1. Januar 2012 keine der im vorangehenden Punkt genannten Kolben innerhalb Deutschlands mehr zu vertreiben.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich werden diese Regelungen \u2013 die im \u00fcbrigen noch keine konkreten Schritte dar\u00fcber enthalten, durch welche prozessrechtlichen Erkl\u00e4rungen die Verfahren beendet werden sollen \u2013 sodann aber lediglich als Eckpunkte bezeichnet, auf deren Basis eine Vereinbarung zwischen den Parteien erst noch abgeschlossen werden soll. Dass das Sitzungsprotokoll gem\u00e4\u00df Anlage LR 4 selbst noch keine bindende Vereinbarung enthielt, hat in der Folgezeit auch die Beklagte zu 1. so gesehen, denn ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter \u00fcbersandte an A unter dem 16. Februar 2011 einen von ihm gefertigten Entwurf \u201eauf der Basis der vereinbarten Eckpunkte\u201c (Anlage LR 5). Dementsprechend \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin (nicht A) an die Beklagte zu 1. unter dem 18. M\u00e4rz 2011 einen von ihr \u00fcberarbeiteten Vereinbarungsentwurf (Anlage LR 6) und die Beklagte zu 1. an die Kl\u00e4gerin nochmals einen Entwurf unter dem 18. April 2011 (Anlage LR 7). Aus dem als Anlage LR 9 vorgelegten Schreiben der A AG an die Beklagte zu 1. ergibt sich, dass parallel hierzu jedenfalls bis zum 27. Mai 2011 noch weitere Vergleichsgespr\u00e4che stattgefunden haben, dementsprechend haben auch die Beklagten nach dem 21. Januar 2011 nicht etwa \u2013 wie es im Falle einer schon existierenden dahingehenden verbindlichen Einigung nahe gelegen h\u00e4tte \u2013 aktenkundig gemacht, die Parteien h\u00e4tten sich vergleichen und die Kl\u00e4gerin habe sich verpflichtet, die Klage zur\u00fcckzunehmen, sondern beide Parteien haben Ende Mai 2011 unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossenen Vergleichsverhandlungen eine Verl\u00e4ngerung der vom Senat gesetzten Erwiderungs- und Replikfristen beantragt, n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 20. Mai 2011 (Bl. 180 ff. d.A.) und die Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 (Bl. 185 d.A.). Zu all dem h\u00e4tte keine Veranlassung bestanden, wenn am 21. Januar 2011 schon eine bindende Regelung zustande gekommen w\u00e4re. Soweit die Beklagten sich \u2013 insbesondere in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u2013 darauf berufen, beide Seiten seien am 21. Januar 2011 \u00fcbereinstimmend von einem bindenden Charakter ausgegangen, haben sie das aus den vorgelegten Schriftst\u00fccken und den vorstehend dargelegten Umst\u00e4nden sprechende Gegenteil nicht widerlegt, insbesondere keinen Beweis f\u00fcr ihr Vorbringen angetreten.<\/p>\n<p>Es besteht auch keine Veranlassung, der Kl\u00e4gerin aufzugeben, die in der Sitzung am 21. Januar 2011 benutzte Flip-Chart vorzulegen. Auch eine entsprechende Anordnung nach \u00a7 142 ZPO setzt voraus, dass das Vorbringen der die Vorlage begehrenden Beklagten eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr erkennen l\u00e4sst, ob und inwiefern die Urkunde \u00fcber den umstrittenen Sachverhalt Aufschluss gibt (vgl. K\u00fchnen,<\/p>\n<p>Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rdn. 362 ff.; BGH GRUR 2006, 962 \u2013 Restschadstoffentfernung). Die Beklagten haben jedoch nichts dazu vorgetragen, was auf der Flip-Chart festgehalten worden ist und aus welcher Notiz sich ergeben soll, dass der Inhalt des Protokolls nach beiderseitigem Verst\u00e4ndnis schon im Umfang der dort niedergelegten Eckpunkte eine bindende Vereinbarung enthalten sollte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist das Protokoll gem\u00e4\u00df Anlage LR 4 nach \u00a7 154 Abs. 1 S. 2 BGB auch deshalb nicht bindend, weil ein Einigungsmangel hinsichtlich der Frage bestand, welche Partei die Kosten der Rechtstreitigkeiten zu tragen hat. In dem Protokoll gem\u00e4\u00df Anlage LR 4 wird die Problematik nicht erw\u00e4hnt, was nach dem Vorbringen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. November 2011 vor dem Senat darauf zur\u00fcckgeht, dass die Frage am 21. Januar 2011 bewusst offen gelassen wurde, weil der patentanwaltliche Berater von A erkl\u00e4rt hatte, als Schweizer B\u00fcrger m\u00fcsse er sich erst Klarheit dar\u00fcber verschaffen, wie nach deutschem Recht die beabsichtigte Beendigung der Verfahren in die Wege zu leiten sei und welche kostenrechtlichen Forderungen sich daraus erg\u00e4ben. In den anschlie\u00dfend beiderseitig vorgelegten Entw\u00fcrfen waren jeweils unterschiedliche Regelungen vorgesehen. W\u00e4hrend der Entwurf der Beklagten vom 16. Februar 2011 ( Anlage LR 5) darauf gerichtet war, Sulzer nehme die Klagen zur\u00fcck, was ohne besondere Regelungen zur Folge gehabt h\u00e4tte, dass der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Kosten aufzuerlegen waren, sah der Entwurf der Kl\u00e4gerin vom 18. M\u00e4rz 2011 (Anlage LR 6) in Ziffer 1 eine Aufhebung der Kosten und der zweite Entwurf der Beklagten vom 18. April 2011 (Anlage LR 7) schlug in Ziffer 1 vor, jede Partei solle ihre Anwaltskosten selbst und Sulzer die Gerichtskosten tragen. Aus alledem geht eindeutig hervor, dass die Parteien die Frage, wer die Kosten der gef\u00fchrten Verfahren zu tragen habe, durchaus regeln wollten, wie es auch angesichts der Bedeutung der Kostentragungspflicht f\u00fcr die Verm\u00f6gensbelastung der Parteien zu erwarten war. Es kann unter diesen Umst\u00e4nden auch nicht angenommen werden, die Parteien h\u00e4tten eine Kostenregelung nach \u00a7 91 a ZPO getroffen, und die zwischen den Parteien noch nicht gekl\u00e4rte Frage der Kostentragung kann auch nicht vom Gericht durch eine Regelung nach \u00a7 91 a ZPO ersetzt werden. Solange hier\u00fcber keine Klarheit erzielt wurde, widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass die Kl\u00e4gerin dennoch schon eine verbindliche Verpflichtung<\/p>\n<p>eingehen wollte, die Verfahren zu beenden. Die Verfahrensbeendigung h\u00e4tte ihrerseits auch Auswirkungen auf die Schadenersatzanspr\u00fcche gehabt, von deren weiterer gerichtlicher Verfolgung die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte absehen m\u00fcssen. Auch hier widerspricht es jedweder Lebenserfahrung, dass die Kl\u00e4gerin, anstatt ihre gesetzlichen Anspr\u00fcche weiterzuverfolgen, sich schon damals auf die hiervon erheblich abweichende und u.a. einen Verzicht f\u00fcr den Zeitraum bis 30. Juni 2011 enthaltende in Aussicht genommene Regelung h\u00e4tte beschr\u00e4nken lassen, solange nicht gleichzeitig auch gekl\u00e4rt war, wer die Kosten der wegen Verletzung u.a. des Klagepatentes eingeleiteten Verfahren zu tragen hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung vergeblich geltend gemacht, am 21. Januar 2011 sei jedenfalls ein Vorvertrag zustande gekommen, der die Parteien schuldrechtlich zum Abschluss eines Vergleiches auf der Basis der schon vereinbarten Eckpunkte verpflichtet habe. Der Vorvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Verpflichtung zum Abschluss eines sp\u00e4teren Hauptvertrages begr\u00fcndet (BGHZ 102, 384, 388). Eine solche vorzeitige Bindung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Abschluss des Hauptvertrages noch tats\u00e4chliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ein Vorvertrag setzt aber voraus, dass in allen wesentlichen Punkten \u00dcbereinstimmung erzielt worden und der Inhalt des Hauptvertrages zumindest bestimmbar ist (BGH, NJW 1990, 1234, 1235; NJW-RR 1993, 139, 140); lediglich f\u00fcr unwesentlich gehaltene Punkte k\u00f6nnen einer sp\u00e4teren Einigung vorbehalten bleiben (BGH, NJW 2006, 2843). Da sich die Parteien im Zweifel erst binden wollen, wenn sie sich \u00fcber alle Einzelheiten endg\u00fcltig geeinigt haben, ist im Einzelfall sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob wirklich schon eine Bindung gewollt ist oder nur Absichtserkl\u00e4rungen vorliegen (BGH, NJW 1980, 1577, 1578; WM 2006, 1499, 1500; vgl. z. Ganzen ferner Palandt\/Ellenberger, BGB, 70. Auflage, vor \u00a7 145 Rdnrn. 19 \u2013 21).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass hier nur letzteres gewollt war, spricht nicht zuletzt der vorstehend dargelegte Einigungsmangel hinsichtlich der wesentlichen Frage, wie die Kosten der noch laufenden Gerichtsverfahren verteilt werden sollen. In \u00dcbereinstimmung hiermit hatten auch die Beklagten bisher nicht ernsthaft die Ansicht vertreten, die Kl\u00e4gerin habe<\/p>\n<p>sich am 21. Januar 2011 vorvertraglich gebunden. Ein Vorvertrag verpflichtet lediglich zum Abschluss eines Hauptvertrages mit dem vereinbarten Inhalt, aber noch nicht zur Erf\u00fcllung von Verpflichtungen, die erst der sp\u00e4tere Hauptvertrag begr\u00fcnden soll (vgl. BGH, NJW 2001, 1272, 1273; 2006, 2843). Ersichtlich sind die Beklagten aber nicht mit dem Verlangen an die Kl\u00e4gerin herangetreten, ein von ihnen kommendes Angebot zum Abschluss Hauptvertrag mit dem Inhalt des Eckpunktepapiers vom 21. Januar 2011 anzunehmen. Den Arglisteinwand gegen\u00fcber der aufrecht erhaltenen Klage vermag ein Vorvertrag auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen schon deshalb nicht zu tragen, weil eine Verpflichtung zur Klager\u00fccknahme erst Gegenstand des Hauptvertrages h\u00e4tten sein k\u00f6nnen, vor deren \u2013 hier nicht einmal gegebener \u2013 Entstehung deren Erf\u00fcllung nicht begehrt werden kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDier nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 6. und 19. Dezember 2011 sind erst eingegangen, nachdem die m\u00fcndliche Verhandlung ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossen worden war, und konnten daher nach \u00a7 296a ZPO nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen, besteht nicht, weil die dem Senat in den Ziffern III. und IV. des erstgenannten Schriftsatzes vorgeworfene Verletzung der Hinweispflicht nicht gegeben ist. Die Frage, ob ein bindender Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist im Verhandlungstermin er\u00f6rtert worden. Das tragen auch die Beklagten vor (vgl. etwa S. 6 Abs. 3 und S. 8 ihres Schriftsatzes vom 6. Dezember 2011). Entgegen ihrer Auffassung war der Senat nicht verpflichtet, schon vor dem Verhandlungstermin auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten h\u00e4tte, wenn er sich nicht in der Lage sah, sachgerecht auf die ihm mitgeteilte vorl\u00e4ufige Beurteilung des Senates zu reagieren, die Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist oder zumindest die Unterbrechung der Sitzung beantragen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, um mit dem anwesenden Beklagten zu 2. zu entscheiden, in welcher Weise auf den m\u00fcndlich gegebenen Hinweis reagiert werden soll. Diese M\u00f6glichkeit, die der Senat den Beklagten nicht h\u00e4tte verwehren k\u00f6nnen und auch nicht verwehrt h\u00e4tte, haben die Beklagten jedoch nicht wahrgenommen, sondern ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter hat statt dessen abschlie\u00dfend pl\u00e4diert.<\/p>\n<p>Ob die von A erkl\u00e4rte Anfechtung durchgreift, bedarf unter diesen Umst\u00e4nden keiner Entscheidung mehr.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Dass auch die Zwischenfeststellungsklage zul\u00e4ssig ist, hat das Landgericht mit der zutreffenden Begr\u00fcndung anerkannt, das zwischen den Parteien streitig gewordene und gerichtlich feststellungsbed\u00fcrftige Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien ergebe sich aus der Verletzung des Klagepatents, \u00fcber das im vorliegenden Rechtsstreit nicht abschlie\u00dfend entschieden werde, weil die Kl\u00e4gerin nicht s\u00e4mtliche im Falle einer Patentverletzung m\u00f6glichen Anspr\u00fcche geltend gemacht und insbesondere nicht die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 140 d PatG oder eine Befugnis zur Urteilsver\u00f6ffentlichung gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG verlangt habe. Zu Recht erhebt die Berufung hiergegen auch keine Angriffe.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Zuzustimmen ist dem Landgericht auch darin, dass die angegriffenen Kolben die in Anspruch 1 des Klagepatents niedergelegte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Kartuschenkolben mit den den Oberbegriff seines Patentanspruchs 1 bildenden Merkmalen 1 bis 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung. Solche Kartuschenkolben werden u.a. in Strangpressbeh\u00e4ltern (Kartuschen) eingesetzt, die past\u00f6se, dauerplastische oder dauerelastische, aush\u00e4rtende Massen wie Isolier- und\/oder Dichtungsmaterial enthalten (vgl. BPatG, Anlage K 2a, Seite 5 letzter Absatz). Anspruch 1 beschr\u00e4nkt die unter Schutz gestellte technische Lehre allerdings nicht auf Kartuschen mit einem solchen Inhalt; konkrete Angaben zu den Inhaltsmaterialien enth\u00e4lt er nicht. Kartuschenkolben der unter Schutz gestellten Art<\/p>\n<p>dienen zun\u00e4chst als Bodenverschluss f\u00fcr die Kartusche und sodann \u2013 bei Anwendung und Verbrauch des Kartuscheninhalts \u2013 als Ausdr\u00fcckkolben. Sie m\u00fcssen zu diesem Zweck die Kartusche zuverl\u00e4ssig abdichten und bestehen in der Regel aus einem weichen Kunststoff.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift (Abs\u00e4tze [0006] und Absatz [0002] bis [0004]) einleitend ausf\u00fchrt, ist ein gattungsgem\u00e4\u00dfer Kartuschenkolben aus dem deutschen Gebrauchsmuster 295 06 XXZ (Anlage LR 1) bekannt. Die Kolben der dort beschriebenen Kartuschen werden \u2013 wie in der Regel \u2013 aus einem weichen Kunststoff wie LDPE hergestellt, das als weiches elastisches Material eine dauerhafte Dichtwirkung mit den W\u00e4nden der Kartusche erzielt. Dieser weiche Kunststoff ist gegen Bestandteile des Kartuscheninhalts wie L\u00f6sungsmittel jedoch nur bedingt resistent und nicht ausreichend diffusionsdicht; LDPE beispielsweise wird durch Polyesterharze angegriffen und quillt auf. Daher wird im erw\u00e4hnten Stand der Technik gelehrt, auf der Kolbenoberseite eine Abdeckscheibe (8; Bezugszeichen entsprechend nachstehenden Figurendarstellungen der \u00e4lteren Druckschrift) etwa aus Polyamid anzuordnen, das gegen\u00fcber den vorgenannten Materialien resistent und auch diffusionsdicht ist (vgl. Klagepatentschrift Abs\u00e4tze [0001] und [0002], Anlage LR 1, Seiten 1 und 3; BPatG, aaO S. 6 Abs. 1). Auch die Abdeckscheibe \u2013 gleichg\u00fcltig ob sie flach oder entsprechend der Querschnittsform der Kolbenoberfl\u00e4che profiliert ausgebildet ist, liegt bei diesem Stand der Technik abdichtend an der Kartuschenwand an.<\/p>\n<p>Die bekannten Kolben weisen an ihrem der Kartuschenwand zugewandten Bereich eine im Querschnitt V-f\u00f6rmige Ringnut (18, 19; Bezugsziffern entsprechen den vorstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen der \u00e4lteren Gebrauchsmusterschrift) auf, deren \u00e4u\u00dferer Rand als Dichtlippe ausgebildet ist. Wird der Kartuscheninhalt aus dem Kolben aus der Kartusche herausgepresst, beult diese sich nach au\u00dfen auf; gleichzeitig bewirkt jedoch der auf den Kartuscheninhalt wirkende Druck, dass der \u00e4u\u00dfere Schenkel der V-f\u00f6rmigen Nut und damit die Dichtlippe gegen die Kartuschenwand gepresst wird (vgl. Abs. [0003] und [0004] der Klagepatentschrift). Die ebenfalls die Kartuschenwand abdichtende Abdeckscheibe bleibt jedoch starr und l\u00e4sst bei einem Ausbeulen der Kartusche deren Inhalt teilweise nach hinten \u00fcber den Kolben austreten, weil die Abdichtung zwischen der Kartuschenwand einerseits und den Dichtlippen der Abdeckscheibe und des Kolbens andererseits bei einem Aufbeulen der Kartusche beeintr\u00e4chtigt wird und Inhaltsmaterial zwischen den Dichtlippen beider Funktionsteile in den Raum zwischen Kolben und Abdeckscheibe gelangt (Klagepatentschrift Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, einen Kartuschenkolben der eingangs genannten Art so auszubilden, dass einerseits der Kolben vor dem Einfluss des Kartuscheninhalts gesch\u00fctzt und andererseits die Abdichtfunktion auch bei sich aufw\u00f6lbender Kartusche gew\u00e4hrleistet ist (Klagepatentschrift Abs. [0007]; BPatG a.a.O. S. 6 Abs. 3 Ziff. 2.).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung kombiniert der in Anspruch 1 des Klagepatentes in seiner aufrecht erhaltenen Fassung vorgeschlagene Kartuschenkolben folgende Merkmale miteinander:<\/p>\n<p>1. Kartuschenkolben (1, 1A) aus einem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material<\/p>\n<p>2. mit einer Abdeckscheibe (9, 9A) aus einem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt un-empfindlichen Material.<\/p>\n<p>3. Die Abdeckscheibe (9, 9A) ist auf der Kolbenoberfl\u00e4che (5) angeordnet.<\/p>\n<p>4. Die Abdeckscheibe (9, 9A) weist eine der Querschnittsform der Kolbenoberfl\u00e4che (5) angepasste Struktur auf.<\/p>\n<p>5. Der der Wand der Kartusche zugewandte Bereich der Kolbenoberseite ist im Querschnitt als V-f\u00f6rmige Ringnut (2) ausgebildet ist, die an ihrem Rand eine Dichtlippe (3) bildet.<\/p>\n<p>6 Der Au\u00dfendurchmesser der Abdeckscheibe (9, 9A) ist kleiner als der Durchmesser des die Dichtlippe (3) bildenden Rands des Kolbens (1, 1A).<\/p>\n<p>7. Der Rand der Abdeckscheibe (9, 9A) ist abdichtend mit der Kolbenoberfl\u00e4che (5) verbunden.<\/p>\n<p>8. Die Abdeckscheibe (9, 9A) ist mit ihrem freien Ende zum Nutengrund (7) hin abgewinkelt.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Erfindung wesentliche Ma\u00dfnahme besteht darin, dass anders als im eingangs er\u00f6rterten Stand der Technik der Rand der Abdeckscheibe nicht mehr an der Abstreif- und Dichtwirkung mitbeteiligt ist, sondern nur noch eine Dichtlippe des eigentlichen Kolbens, in deren V-f\u00f6rmige Nut das past\u00f6se Material beim Einschieben des Kolbens eindringt und diese aufspreizt, wodurch die Dichtlippe an die Kartuscheninnenwand gepresst und die Dichtwirkung verbessert wird (Klagepatentschrift Abs. [0012], Spalte 2, Zeilen 48 bis 53; BPatG, a.a.O., S. 11, Abs. 3); dass der \u00e4u\u00dfere Schenkel des Kolbens dem Kartuscheninhalt ausgesetzt ist, obwohl das ihn bildende Material insoweit nicht resistent ist, ist unsch\u00e4dlich, weil es materialbedingt nur zu einer Aufweitung kommen kann (Klagepatentschrift, Abs. [0012], Zeilen 43 bis 46), was die Dichtwirkung im Ergebnis nicht beeintr\u00e4chtigt (BPatG, a.a.O., S. 14, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Beim Verst\u00e4ndnis des Merkmals 7 ist dem Durchschnittsfachmann \u2013 als ein solcher kann mit dem Landgericht (Urteilsumdruck S. 17) und dem Bundespatentgericht (a.a.O. S. 10) ein Ingenieur mit Fachhochschulausbildung auf dem Gebiet der Kunststofftechnik angesehen werden, der nach entsprechender praktischer T\u00e4tigkeit auch spezielle Kenntnisse \u00fcber gebr\u00e4uchliche Kartuschen f\u00fcr die Verpressung past\u00f6ser Massen und Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Kartuschenkolben besitzt \u2013 klar, dass die dort geforderte abdichtende Verbindung des Abdeckscheibenrandes mit der Kolbenoberfl\u00e4che nicht hermetisch fl\u00fcssigkeits- und gasdicht sein muss. Dass sie nicht gasdicht zu sein braucht, zeigen die Unteranspr\u00fcche 5 bis 7 des Klagepatentes und die zugeh\u00f6rigen Erl\u00e4uterungen (Abs. [0014], [0019] und [0021]) der Klagepatentbeschreibung; dort werden M\u00f6glichkeiten vorgestellt, um die in der Kartusche befindliche Luft zwischen dem Kartuscheninhalt und der Abdeckscheibe des Kolbens durch die Abdeckscheibe und den Kolben nach au\u00dfen abstr\u00f6men zu lassen. Dies kann nach dem ersten in Unteranspruch 5 gelehrten Ausf\u00fchrungsbeispiel dadurch geschehen, dass Kolben und Abdeckscheibe zus\u00e4tzlich \u00fcber eine Rastbohrung (4) am Kolben und einen Rastzapfen (10) an der Abdeckscheibe miteinander verbunden werden, zwischen diesen beiden Funktionsteilen ein Entl\u00fcftungskanal und in der Abdeckscheibe zus\u00e4tzlich eine kleine Bohrung (14) vorgesehen ist, die mit dem Entl\u00fcftungskanal kommuniziert und durch die die Luft in der Kartusche bei einem Druck auf den Kolben austreten kann. Eine weitere Entl\u00fcftungsm\u00f6glichkeit lehrt Unteranspruch 7 in Verbindung mit den Ausf\u00fchrungen in Abs. [0021] der Klagepatentschrift in Verbindung mit deren Figur 3. Hier werden die Bohrungen (14) in der Abdeckscheibe dadurch ersetzt, dass die Abdeckscheibe mit l\u00e4ngs der Innenseite ihrer Abwinklung vertikal verlaufende Entl\u00fcftungskan\u00e4le (33) versehen wird, die sich \u00fcber den unteren Rand der Abwinklung und \u00fcber die umlaufende Rastnase erstrecken, so dass die Luft zun\u00e4chst durch die auch die Rastnase durchsetzenden Kan\u00e4le (33), den Spalt zwischen der Kolbenoberfl\u00e4che und der Abdeckscheibe und den bereits genannten Entl\u00fcftungskanal nach au\u00dfen austreten kann. Gleichzeitig entnimmt der Fachmann diesen Ausf\u00fchrungen, dass solche Ausgestaltungen auch nicht absolut fl\u00fcssigkeitsdicht sein k\u00f6nnen und insbesondere niedrigviskose Fl\u00fcssigkeiten wie Kriech\u00f6le durchlassen. Dem k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg entgegen halten, die genannten Unteranspr\u00fcche widerspr\u00e4chen der im Hauptanspruch vorgegebenen abdichtenden Verbindung und seien aus diesem Grund unbeachtlich. Es mag sein, dass in Einzelf\u00e4llen der Fachmann in der Patentschrift er\u00f6rterte technische Ausgestaltungen als Widerspruch zu der eigentlich schutzbeanspruchten technischen Lehre sieht und die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen in der Patentbeschreibung zur Ermittlung des technischen Sinngehalts der schutzbeanspruchten Lehre nicht heran zieht. Bevor er zu diesem Ergebnis kommt, wird er jedoch versuchen, s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungen der Patentschrift in einen sinnvollen technischen Zusammenhang zu bringen, bei dem sich solche Widerspr\u00fcche nicht ergeben. Ein solcher Fall liegt auch hier vor, weil es zur Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gen\u00fcgt, dass der von der Abdeckscheibe \u00fcberdeckte Bereich der Kolbenoberfl\u00e4che gegen\u00fcber dem eigentlichen Kartuscheninhalt gesch\u00fctzt ist. Zwar wird im Klagepatentanspruch 1 kein bestimmtes Material bzw. keine bestimmte chemische Zusammensetzung des Kartuscheninhalts vorausgesetzt; dass die Klagepatentbeschreibung in diesem Zusammenhang Polyesterharze erw\u00e4hnt, die den f\u00fcr den Kartuschenkolben verwendeten Kunststoff LDPE angreifen, geschieht nur beispielhaft. Aus der in Abs. [0007] erw\u00e4hnten und auf die Nachteile des Standes der Technik gem\u00e4\u00df Abs. [0005] bezogenen Problemstellung, die Abdichtfunktion des Kolbens auch bei sich aufw\u00f6lbender Kartusche zu gew\u00e4hrleisten, ergibt sich aber, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kolben so beschaffen sein muss, dass der Kartuscheninhalt auch eine Konsistenz haben kann, die die Kartuschenw\u00e4nde beim Herauspressen des Inhalts nach au\u00dfen ausbeult. In \u00dcbereinstimmung hiermit erw\u00e4hnt das Bundespatentgericht als Einsatzgebiet der hier in Rede stehenden Kartuschenkolben Strangpressbeh\u00e4lter mit past\u00f6sen, dauerplastischen oder dauerelastischen aush\u00e4rtenden Massen wie Isolier- und\/oder Dichtungsmaterial (a.a.O., S. 5 unten und S. 10 Abs. 1 a.E.).<\/p>\n<p>Ebenso wenig k\u00f6nnen sich die Beklagten mit Erfolg die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts (a.a.O. S. 13 Mitte) berufen, mit denen der Gegenstand des Klagepatentes von demjenigen des in der Klagepatentschrift als Stand der Technik er\u00f6rterten deutschen Gebrauchsmusters 295 06 XXZ abgegrenzt wird. Wenn es dort hei\u00dft, die Abdeckscheibe der bekannten Vorrichtung sei nicht mit ihrem freien Ende zum Nutengrund hin abgewinkelt, sondern mit ihrem freien Ende horizontal ausgerichtet, und von einer abdichtenden Verbindung des Randes der Abdeckscheibe mit der Kolbenoberfl\u00e4che k\u00f6nne ebenfalls keine Rede sein, so wird in Bezug auf die Lehre des Klagepatentes nur der Wortlaut des aufrecht erhaltenen Patentanspruches 1 wiedergegeben, ohne dass sich das Bundespatentgericht mit dem Inhalt der Unteranspr\u00fcche 5 bis 7 befasst. Ebenso ist auch die in Abs. [0011] der Klagepatentschrift beschriebene fl\u00fcssigkeits- und gasdichte Verrastung des \u00e4u\u00dferen Abdeckscheibenrandes mit dem Kolben durch die genannten Ausf\u00fchrungen in den Abs\u00e4tzen [0014] und [0021] der Patentbeschreibung relativiert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, kann es keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die angegriffenen Kartuschenkolben von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSie bestehen entsprechend Merkmal 1 der vorstehenden Merkmalsgliederung aus einem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt empfindlichen Material, n\u00e4mlich unstreitig aus Polyethylen LDPE, das jedenfalls gegen Polyesterharze nicht resistent ist. Ebenso besteht die Abdeckscheibe unstreitig und in wortsinngem\u00e4\u00dfer \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 2 aus dem gegen\u00fcber dem Kartuscheninhalt unempfindlichen Material Polyamid. Ohne Erfolg wenden die Beklagten in diesem Zusammenhang ein, sie w\u00fcssten nicht, mit welchen Materialien ihre Abnehmer die mit den hier in Rede stehenden Kolben ausger\u00fcsteten Kartuschen bef\u00fcllen, so dass es auch vorkommen k\u00f6nne, dass der Kartuschenkolben gegen\u00fcber dem Inhalt unempfindlich ist. Darauf, mit welchen Materialien die fraglichen Kartuschen im konkreten Einzelfall gef\u00fcllt werden, kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht an. Entscheidend ist, dass es \u00fcberhaupt Materialien gibt, die in eine Kartusche gef\u00fcllt den Kartuschenkolben angreifen k\u00f6nnen und dass die angegriffenen Kolben beim Kontakt mit solchen Materialien sich so verhalten, wie es die technische Lehre des Klagepatentes beschreibt und bezweckt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die Merkmale 3 bis 6 und 8 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind, stellen die Beklagten zu Recht nicht in Abrede, so dass sich insoweit weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist auch das Merkmal 7 bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht; der Rand der Abdeckscheibe ist abdichtend mit der Kolbenoberfl\u00e4che verbunden. Auch insoweit ist es unerheblich, ob im Einzelfall die Kartusche mit einer Fl\u00fcssigkeit bef\u00fcllt wird, die die Verbindung der Abdeckscheibe und der Kolbenoberfl\u00e4che durchkriechen und so nach au\u00dfen dringen kann oder ob eine F\u00fcllmasse verwendet wird, die sich bei l\u00e4ngerer Lagerung wieder entmischt und niedrigviskose \u00d6le freisetzt, die sich ebenso verhalten. Entscheidend ist, dass als Kartuscheninhalt auch past\u00f6se Materialien in Betracht kommen und jedenfalls solche Materialien, die den Kartuschenkolben angreifen k\u00f6nnen, abgesehen von den vom Klagepatent als unsch\u00e4dlich gehaltenen Rand des Kolbens mit der Kolbenoberfl\u00e4che nicht in Ber\u00fchrung kommen. Dass dies bei den ihrer Art nach von der Klagepatentschrift und dem Bundespatentgericht genannten Inhaltsmaterialien der Fall ist, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagten der Kl\u00e4gerin, weil sie unberechtigt entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt haben, der Kl\u00e4gerin als eingetragener Schutzrechtsinhaberin zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entsch\u00e4digung, zum Schadenersatz, zum R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse und deren Vernichtung verpflichtet sind und die Beklagte zu 1. der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem die f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten aus dem Klagepatent aufgewandten Patent- und Rechtsanwaltskosten erstatten m\u00fcssen, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt; auf die dortigen Darlegungen nimmt der Senat zur Vermeidung \u00fcberfl\u00fcssiger Wiederholungen Bezug. Aus den vorstehend in den Abs\u00e4tzen II. A 1. und 2. dargelegten Gr\u00fcnden hat das Eckpunktepapier vom 21. Januar 2011 auch keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung; die gesetzlichen Anspr\u00fcche werden durch den Inhalt dieses Protokolls insbesondere nicht auf einen bestimmten Betrag oder bestimmte Benutzungszeitr\u00e4ume beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO normierten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedurften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1831 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 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