{"id":184,"date":"2000-12-21T17:00:57","date_gmt":"2000-12-21T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=184"},"modified":"2016-06-17T13:48:39","modified_gmt":"2016-06-17T13:48:39","slug":"2-u-11399-mehretagenpresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=184","title":{"rendered":"2 U 113\/99 &#8211; Mehretagenpresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Dezember 2000, Az. 2 U 113\/99<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird, soweit nicht die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, da\u00df sich die vom Landgericht festgestellte Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nur auf solche Handlungen bezieht, die nach dem 23. April 1993 begangen worden sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 40.000 DM abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beschwer der Beklagten betr\u00e4gt 200.000 DM.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>a) Bis zur \u00fcbereinstimmenden Teil-Erledigungserkl\u00e4rung<br \/>\nim Termin vom 9. November 2000: 1 Mio. DM;<\/p>\n<p>b) seitdem: 200.000 DM.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die im Winter 1998\/99 mit der W4 W2xx M1xxxxxxx GmbH verschmolzen worden ist, wobei die Kl\u00e4gerin \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4gerin war, ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 384 958 (im folgenden: Klagepatent), dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 589 01 346 gef\u00fchrt wird. Der W4 W2xx M1xxxxxxx GmbH ist das Klagepatent am 22. Juli 1992 vom fr\u00fcheren Patentinhaber, dem Beklagten zu 2), \u00fcbertragen worden. Einen weiteren schriftlichen \u00dcbertragungsvertrag hinsichtlich des Klagepatents haben der Beklagte zu 2) und die W4 W2xx M1xxxxxxx GmbH am 23. April 1993 geschlossen (vgl. Anl. ROP 3 zum Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 17. Februar 2000).<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer am 7. Oktober 1989 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 28. Februar 1989 eingegangenen Anmeldung. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 6. Mai 1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Nachdem das Klagepatent in einem Einspruchsverfahren durch Beschlu\u00df der Technischen Beschwerdekammer 3.2.4 des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 24. Juni 1997 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist, hat sein Anspruch 1 (von 10) folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Mehretagenpresse zum Verpressen von Platten aus Holzwerkstoff oder Furnieren oder dergleichen,<\/p>\n<p>mit mehreren \u00fcbereinander angeordneten Druckkammern (22),<\/p>\n<p>mit einer diese \u00f6ffnenden oder schlie\u00dfenden Gesamtdruckmitteleinrichtung,<\/p>\n<p>wobei jede Druckkammer (22) mit gesonderten Druckmittel-einrichtungen (12-15) ausgestattet ist, die unabh\u00e4ngig voneinander steuerbar sind,<\/p>\n<p>wobei jede Druckkammer (22) durch zwei im Pressengestell senkrecht relativ zueinander verschiebbar gelagerte Pre\u00dfplatten (11) begrenzt wird,<\/p>\n<p>wobei zwei benachbarte Druckkammern (22) eine gemeinsame Pre\u00dfplatte (11) aufweisen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wobei an zwei sich gegen\u00fcberliegenden Stirnseiten der jeweils eine Druckkammer (22) begrenzenden, verschiebbar gelagerten Pre\u00dfplatten (11) jeweils Druckmittelzylinder (12 a bis 15 a) mit Druckmittelkolben (12 b bis 15 b) befestigt sind, welche die die Druckkammern (22) begrenzenden Pre\u00dfplatten (11) verbinden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1-3 der Klagepatentschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der gesch\u00fctzten Erfindung, und zwar Figur 1 eine Vorderansicht der Etagenpresse mit drei jeweils zwei h\u00f6henverstellbare Pre\u00df- und Hei\u00dfplatten aufweisenden Druckkammern, Figur 2 in perspektivischer Ansicht eine zwei Hei\u00dfplatten aufweisende Druckkammer mit Boden- und Deckplatte, bei der die Kolben der die \u00d6ffnungsweite einstellenden Hydraulikzylinder nach oben wirken, und Figur 3 in Seitenansicht einen Teil einer Druckkammer mit Halterung eines Hydraulikzylinders, dessen Kolben nach unten wirkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), die sich seit der Zur\u00fcckweisung eines von ihr gestellten Konkursantrages Anfang 1999 in Liquidation befindet und als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis zum 13. November 1998 der Beklagte zu 2) im Handelsregister eingetragen war, stellte her und vertrieb in Deutschland unter der Typenbezeichnung &#8222;M2xxxxxxxx 2000&#8220; Pressen, deren Ausgestaltung sich u.a. aus einem als Anl. K 6 von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Firmenprospekt der Beklagten zu 1) sowie aus einem Bericht in der Ausgabe 6\/97 der Zeitschrift &#8222;Holz- und Kunststoffverarbeitung&#8220; (Anl. K 7 zur Klageschrift) ergibt. Die Beklagten haben im ersten Rechtszug als Anl. B 3 die nachstehend wiedergegebene Zeichnung \u00fcberreicht, von der sie vorgetragen haben, sie zeige den Aufbau der Presse, auf die sich der Prospekt (Anl. K 6) und der Pressebericht (Anl. K 7) bez\u00f6gen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die Pressen &#8222;M2xxxxxxxx 2000&#8220; der Beklagten, die so beschaffen seien, wie es die Anl. B 3 wiedergebe, machten wortsinngem\u00e4\u00df von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch. Sie hat deswegen die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung gebeten haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eingewendet: Die angegriffene Presse sei keine Mehretagenpresse im Sinne des Klagepatents, sondern nur eine Kombination von mehreren \u00fcbereinander gestellten Einzelpressen, bei denen die einzelnen Druckkammern nicht von einer Gesamtdruckmitteleinrichtung beaufschlagt w\u00fcrden. Jede Druckkammer habe ihre eigenen Pre\u00dfplatten, wobei auf der oberen Pre\u00dfplatte der jeweils unteren Kammer die untere Pre\u00dfplatte der jeweils oberen Kammer durch ihr Gewicht aufliege. Die Pre\u00dfplatten seien auch nicht im Sinne des Klagepatents relativ zueinander verschiebbar, weil bei jeder Druckkammer nur eine der beiden dazugeh\u00f6rigen Pre\u00dfplatten durch die jeweilige Zylinder-\/Kolbeneinheit bewegbar sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat, im wesentlichen den Antr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin folgend,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu<br \/>\nunterlassen,<\/p>\n<p>Mehretagenpressen zum Verpressen von Platten aus<br \/>\nHolzwerkstoff oder Furnieren oder dergleichen<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu brin-<br \/>\ngen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken<br \/>\neinzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die mehrere \u00fcbereinander angeordnete Druckkammern<br \/>\nund eine diese \u00f6ffnende oder schlie\u00dfende Gesamt-<br \/>\ndruckmitteleinrichtung aufweisen, wobei jede Druck-<br \/>\nkammer mit gesonderten Druckmitteleinrichtungen aus-<br \/>\ngestattet ist, die unabh\u00e4ngig voneinander steuer-<br \/>\nbar sind, wobei jede Druckkammer durch senkrecht<br \/>\nrelativ zueinander verschiebbar gelagerte und<br \/>\nvertikal gef\u00fchrte Pre\u00dfplatten begrenzt wird, wobei<br \/>\nzwei benachbarte Druckkammern eine gemeinsame Pre\u00df-<br \/>\nplatte aufweisen und wobei an zwei sich gegen\u00fcber-<br \/>\nliegenden Stirnseiten der jeweils eine Druckkammer<br \/>\nbegrenzenden, verschiebbar gelagerten Pre\u00dfplatten<br \/>\njeweils Druckmittelzylinder mit Druckmittelkolben<br \/>\nbefestigt sind, welche die die Druckkammer begren-<br \/>\nzenden Pre\u00dfplatten verbinden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem<br \/>\nUmfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit<br \/>\ndem 22. Juli 1992 begangen haben, und zwar unter<br \/>\nAngabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen, -zeiten und &#8211; preisen sowie der<br \/>\nTypenbezeichnungen und der Namen und Anschriften<br \/>\nder Abnehmer im In- und Ausland,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-<br \/>\ngebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeich-<br \/>\nnungen sowie der Namen und Anschriften der An-<br \/>\ngebotsempf\u00e4nger im In- und Ausland,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-<br \/>\nzeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten<br \/>\nGewinns;<\/p>\n<p>und au\u00dferdem<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, da\u00df die Beklagten verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Juli 1992 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehe; hierbei beschr\u00e4nke sich die Verpflichtung des Beklagten zu 2) auf die Zeit bis zum 13. November 1998; insoweit hafte er gemeinsam mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 29. April 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben Berufung eingelegt, mit der sie zun\u00e4chst ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt haben. Nachdem sie zu Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat eine dem Ausspruch zu I.1. des landgerichtlichen Urteils entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben und au\u00dferdem zum Zwecke der Rechnungslegung rechtsverbindlich erkl\u00e4rt hatten, sie h\u00e4tten seit dem 22. Juli 1992 Handlungen der im Unterlassungsausspruch des Landgerichts bezeichneten Art nicht begangen, haben die Parteien hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagten verfolgen jetzt noch ihren Antrag auf Abweisung der Klage hinsichtlich des Schadensersatz-Feststellungsan-trages weiter, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Ma\u00dfgabe bittet.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich darauf, die von ihnen im ersten Rechtszug als Anl. B 3 vorgelegte Zeichnung gebe nicht die Presse &#8222;M2xxxxxxxx 2000&#8220; wieder, sondern eine Weiterentwicklung, von der noch nicht entschieden sei, ob sie jemals gebaut und angeboten werde. Tats\u00e4chlich habe die Beklagte zu 1) lediglich Mehretagenpressen hergestellt und angeboten, die gem\u00e4\u00df der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung (Anl. B 19) beschaffen gewesen seien (die auf der Orginalzeichnung mit blauer Farbe gekennzeichneten &#8222;festen Teile&#8220; sind in der Schwarz-Wei\u00df-Kopie jeweils mit &#8222;F&#8220; gekennzeichnet, die mit gelber Farbe bezeichneten &#8222;Heizplatten und Folientrieb&#8220; mit &#8222;H&#8220; und die rosafarbenen &#8222;beweglichen Teile&#8220; mit &#8222;B&#8220;):<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe der Beklagte zu 2) dem Gericht gegen\u00fcber klarstellen wollen, da\u00df der Vortrag seines Rechtsanwalts zum Verh\u00e4ltnis der festen Tische zu den beweglichen Druckplatten und zu dem Verh\u00e4ltnis der beweglichen Druckplatten untereinander unzutreffend sei, da\u00df zutreffend vielmehr eine Gestaltung wie in Anl. B 19 sei. Der Vorsitzende Richter habe den Beklagten zu 2) mit diesem Vortrag nicht zu Wort kommen lassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht demgegen\u00fcber geltend, die von der Beklagten zu 1) u.a. auf der Ausstellung &#8222;LIGNA&#8220; im Jahre 1997 in H4xxxxxx ausgestellte Mehretagenpresse sei so beschaffen gewesen, wie von ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; schon im ersten Rechtszug behauptet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung oder gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO zu ber\u00fccksichtigen waren.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung, mit der sich die Beklagten nach der \u00fcbereinstimmenden Teil-Erledigungserkl\u00e4rung nur noch gegen die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wenden, ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung bezieht sich auf eine Mehretagenpresse, mit der insbesondere Platten aus Holzwerkstoff oder Furnieren oder dergleichen verpre\u00dft werden k\u00f6nnen. Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, war es am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents nicht nur bekannt, bei derartigen Mehretagenpressen mehrere Druckkammern \u00fcbereinander anzuordnen, diese gemeinsam zu beschicken und dann das darin befindliche Gut gleichzeitig mit einer Gesamtdruckmitteleinrichtung zu verpressen, sondern auch, eine Vorrichtung zum Hei\u00dfverpressen von plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccken mit zwei \u00fcbereinander angeordneten Druckkammern auszugestalten, welche jeweils durch unabh\u00e4ngig voneinander arbeitende Hei\u00dfpressen gebildet werden. Bei einer solchen, in der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 06 883 (Anl. K 8 zur Klageschrift) gezeigten Vorrichtung weist jede Hei\u00dfpresse einen Druckbalken auf, an dem Druckmittelsysteme angreifen. Jede Druckkammer ist in mehrere Etagen unterteilt, in welchen jeweils gleiche Arbeitsparameter vorliegen. Die beiden Hei\u00dfpressen weisen einen gemeinsamen, ortsfesten Mitteltisch (29) auf, der wie die Druckmittelzylinder (31) an einem gemeinsamen Gestell abgest\u00fctzt ist. Alle Druckmittelzylinder (31) und -kolben (32) bilden eine Gesamtdruckmitteleinrichtung, wobei die einer Druckkammer zugeordneten Druckmittelzylinder und -kolben unabh\u00e4ngig von den Zylindern und Kolben der anderen Kammer steuerbar sind. Die Einzelheiten dieses Standes der Technik ergeben sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der genannten Gebrauchsmusterschrift:<\/p>\n<p>Wie der Fachmann sieht, verursacht der gemeinsame ortsfeste Mitteltisch bei der gezeigten Vorrichtung eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Bauh\u00f6he der Presse; weil die Druckmittelzylinder mittig von unten bzw. oben an den beweglichen Pre\u00dfplatten angreifen, l\u00e4\u00dft es die Vorrichtung auch nicht zu, sie mit mehr als zwei Druckkammern auszustatten.<\/p>\n<p>Das technische Problem, das der Erfindung zugrundeliegt, besteht deshalb darin, eine Mehretagenpresse zu schaffen, die nicht nur eine geringere Bauh\u00f6he aufweist, sondern die es auch erlaubt, mehr als zwei unabh\u00e4ngig voneinander betreibbare Druckkammern vorzusehen.<\/p>\n<p>Gel\u00f6st werden soll dieses Problem nach Anspruch 1 des Klagepatents durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Mehretagenpresse zum Verpressen von Platten aus<br \/>\nHolzwerkstoffen oder Furnieren oder dergleichen.<\/p>\n<p>2. Die Mehretagenpresse weist mehrere \u00fcbereinander an-<br \/>\ngeordnete Druckkammern (22) auf und<\/p>\n<p>3. eine Gesamtdruckmitteleinrichtung zum \u00d6ffnen und<br \/>\nSchlie\u00dfen der Druckkammern.<\/p>\n<p>4. Jede Druckkammer ist mit gesonderten Druckmittel-<br \/>\neinrichtungen ausger\u00fcstet, die unabh\u00e4ngig vonein-<br \/>\nander steuerbar sind.<\/p>\n<p>5. Jede Druckkammer (22) ist durch zwei im Pressenge-<br \/>\nstell senkrecht relativ zueinander verschiebbar ge-<br \/>\nlagerte Pre\u00dfplatten (11) begrenzt, wobei zwei be-<br \/>\nnachbarte Druckkammern eine gemeinsame Pre\u00dfplatte<br \/>\naufweisen.<\/p>\n<p>6. An zwei sich gegen\u00fcberliegenden Stirnseiten der je-<br \/>\nweils eine Druckkammer begrenzenden, verschiebbar<br \/>\ngelagerten Pre\u00dfplatten sind jeweils Druckmittel-<br \/>\nzylinder (12 a, 13 a, 15 a) mit Druckkolben (12 b,<br \/>\n13 b, 15 b) befestigt, welche die die Druckkammern<br \/>\nbegrenzenden Pre\u00dfplatten verbinden.<\/p>\n<p>Da bei einer Presse mit diesen Merkmalen die Druckmittelzylinder samt ihren Kolben an gegen\u00fcberliegende Stirnseiten<br \/>\n(= R\u00e4nder) der Pre\u00dfplatten verlegt sind, k\u00f6nnen die Pre\u00dfplatten jeweils eine Pre\u00dfwirkung nach oben und nach unten aus\u00fcben, ohne daran durch die Druckmittelzylinder gehindert zu sein; sie k\u00f6nnen daher gleichzeitig zwei benachbarten Druckkammern zugeordnet werden. Da die Druckmittelzylinder nicht am Maschinengestell befestigt sind, sondern an den Pre\u00dfplatten, von denen sie jeweils zwei miteinander verbinden, entf\u00e4llt die Notwendigkeit, jeweils zwischen zwei Druckkammern eine Pre\u00dfplatte fest anzubringen, vielmehr k\u00f6nnen die Pre\u00dfplatten der mehreren Druckkammern im Verh\u00e4ltnis zum Maschinengestell beweglich sein (bis auf eine Platte, bei der es sich z.B. um die untere Platte der untersten Druckkammer handeln kann, womit sich eine geringe Bauh\u00f6he der Presse erzielen l\u00e4\u00dft). Bei einer solchen Art der Anbringung sind die zu einer Druckkammer geh\u00f6renden beiden Pre\u00dfplatten auch dann &#8222;relativ zueinander verschiebbar&#8220; im Sinne des Merkmals 5, wenn sich beim \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen einer Druckkammer jeweils nur eine der beiden dazugeh\u00f6rigen Pre\u00dfplatten im Verh\u00e4ltnis zu der anderen Platte bewegt; eine solche Beweglichkeit weisen auch die in der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele auf. Jede Druckkammer l\u00e4\u00dft sich unabh\u00e4ngig von den anderen Kammern \u00f6ffnen und schlie\u00dfen, wobei dann, wenn z.B. die unterste Druckkammer ge\u00f6ffnet oder geschlossen wird, alle dar\u00fcber befindlichen Druckkammern sich gleichzeitig nach oben oder unten bewegen, ohne allerdings ihren Zustand (ge\u00f6ffnet oder geschlossen) dabei zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in \u00dcbereinstimmung mit dem damaligen Vortrag auch der Beklagten angenommen, die angegriffenen Mehretagenpressen seien so ausgestaltet, wie es die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. B 3 zeigt, und hinsichtlich einer solchen Gestaltung ausgef\u00fchrt, sie verwirkliche die technische Lehre gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Letzteres beanstandet auch die Berufung nicht, so da\u00df der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des landgerichtlichen Urteils Bezug nehmen kann.<\/p>\n<p>Die Beklagten beanstanden, soweit es um die Frage der Patentverletzung geht, am Urteil des Landgerichts nur, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht so beschaffen, wie es die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. B 3 zeige; in Wirklichkeit habe die Beklagte zu 1) nur solche Mehretagenpressen hergestellt und angeboten, die der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. B 19 entspr\u00e4chen, bei der also jede Druckkammer eine am Pressengestell ortsfest angebrachte Pre\u00dfplatte aufweise. Mit diesem Vorbringen k\u00f6nnen die Beklagten aber nicht geh\u00f6rt werden, weil sie im ersten Rechtszug den Vortrag der Kl\u00e4gerin zugestanden haben, bei der von ihnen z.B. auf der Ausstellung &#8222;LIGNA&#8220; in H4xxxxxx im Jahre 1997 ausgestellten Mehretagenpresse seien alle zu den Pressen 2-5 (d.h. den Pressen = Druckkammern, die sich oberhalb der untersten Presse befinden) geh\u00f6renden Pre\u00dfplatten im Verh\u00e4ltnis zum Pressengestell beweglich gewesen, und weil die Voraussetzungen f\u00fcr einen wirksamen Widerruf dieses Gest\u00e4ndnisses (\u00a7 290 ZPO) nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten hatten auf den Seiten 9 unten\/10 oben ihrer Klagebeantwortung vom 16. Juli 1998 (Bl. 37 f. GA) in \u00dcbereinstimmung mit dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, bei einer Verschiebung des oberen Pre\u00dftisches (= Pre\u00dfplatte nach der Terminologie des Klagepatents) der Presse 2 f\u00fchrten die auf der Presse 2 gestapelten weiteren Einzelpressen 3, 4 und 5 zwangsweise die H\u00f6hen\u00e4nderung und damit die Ortsver\u00e4nderung mit aus. Sie haben auf diesen Schriftsatz in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bezug genommen und damit die Behauptung der Kl\u00e4gerin \u00fcber eben diesen Bewegungsablauf der angegriffenen Pressen gem\u00e4\u00df \u00a7 288 ZPO zugestanden. Das hat zur Folge, da\u00df der von ihnen inzwischen erkl\u00e4rte Widerruf des Gest\u00e4ndnisses auf dessen Wirksamkeit nur dann Einflu\u00df h\u00e4tte, wenn die Beklagten nicht nur beweisen w\u00fcrden, da\u00df alle von der Beklagten zu 1) hergestellten Pressen so beschaffen gewesen seien, wie es die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. B 19 zeigt, sondern auch, da\u00df ihr Gest\u00e4ndnis vor dem Landgericht durch einen Irrtum veranla\u00dft gewesen sei. Letzteres behaupten die Beklagten aber noch nicht einmal. Nach ihrem Vortrag hat n\u00e4mlich der Beklagte zu 2) sp\u00e4testens zu Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht erkannt, da\u00df die Darstellung auf den Seiten 9\/10 der Klageerwiderung unzutreffend gewesen sei, hat sich also zur Zeit der Abgabe des Gest\u00e4ndnisses nicht geirrt; da\u00df er, obwohl er bemerkt haben will, die Darstellung in der Klagebeantwortung sei unzutreffend, den Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Beklagten nicht \u00fcber den wahren Sachverhalt aufgekl\u00e4rt habe, behaupten die Beklagten selbst nicht; aus ihrem Vortrag ergibt sich daher auch kein Irrtum des Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten zur Zeit des Gest\u00e4ndnisses. L\u00e4\u00dft sich aber nicht feststellen, da\u00df der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht \u00fcber die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Irrtum gewesen sei, so kommt es auf einen etwaigen Irrtum der Beklagten zu 1) (d.h. ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin) nicht mehr an; es ist daher nicht darauf einzugehen, ob die Beklagte zu 1), bei der die Beschaffenheit der von ihr hergestellten Vorrichtungen bekannt gewesen sein m\u00fc\u00dfte und die daher die jetzt behauptete Unrichtigkeit der Darstellung auf den Seiten 9\/10 der Klagebeantwortung bereits auf den ersten Blick h\u00e4tte bemerken m\u00fcssen, einen bei ihr bestehenden Irrtum \u00fcberhaupt konkret dargelegt hat.<\/p>\n<p>Es mu\u00df daher bei der Feststellung des Landgerichts bleiben, da\u00df die Beklagte zu 1) mit der Herstellung und dem Angebot der angegriffenen Pressen das Klagepatent verletzt hat.<\/p>\n<p>Dann aber sind die Beklagten in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang (d.h. der Beklagte zu 2. nur f\u00fcr die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1., die w\u00e4hrend der Zeit begangen worden sind, in welcher er als ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Handelsregister eingetragen war, also bis zum 13. November 1998) der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz verpflichtet, wie das Landgericht in seinem Urteil zutreffend dargelegt hat, so da\u00df der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann. Lediglich im Hinblick auf den Beginn des Zeitraumes f\u00fcr die zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen der Beklagten war der Ausspruch des Landgerichts, dem von der Kl\u00e4gerin im Berufungsrechtszug gestellten Antrag folgend, geringf\u00fcgig auf die Zeit seit dem 23. April 1993 einzuschr\u00e4nken, auf eine Zeit also, in der auch nach Ansicht der Beklagten die Rechte aus dem Klagepatent der W4 W2xx M1xxxxxxx GmbH (und damit jetzt der Kl\u00e4gerin) zustanden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Soweit der Senat \u00fcber die Berufung noch zu entscheiden hatte, folgt die Kostenentscheidung aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO analog (weil der von der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren zur\u00fcckgenommene Teil der Klage verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig war und keine besonderen Kosten verursacht hat).<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, n\u00e4mlich hinsichtlich des Unterlassungs- und des Rechnungslegungsanspruchs, waren die Kosten den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 91 a ZPO aufzuerlegen, weil das unter Ber\u00fccksichtigung des bis zur Erledigungserkl\u00e4rung gegebenen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht. Denn angesichts der feststehenden Patentverletzung durch die Beklagte zu 1), f\u00fcr deren Handlungen bis zum 13. November 1998 der Beklagte zu 2) als ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verantwortlich war, standen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche gegen die Beklagten zu, und zwar auch gegen den Beklagten zu 2), weil der Umstand allein, da\u00df er seit dem 13. November 1998 nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten ist, die durch seine fr\u00fcheren Handlungen begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nicht beseitigt hat. Insofern kann auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit, deren es nur bedarf, soweit es nicht um den auf \u00a7 91 a ZPO beruhenden Teil der Kostenentscheidung geht, folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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