{"id":1839,"date":"2011-02-24T17:00:16","date_gmt":"2011-02-24T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1839"},"modified":"2016-04-22T12:14:59","modified_gmt":"2016-04-22T12:14:59","slug":"2-u-12109-lungenfunktionstest","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1839","title":{"rendered":"2 U 121\/09 &#8211; Lungenfunktionstest"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1541<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 2 U 121\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 27. August 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>&#8211; im Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils die Datumsangabe \u201e28. August 2004\u201c durch die Datumsangabe \u201e14. Juli 2006\u201c ersetzt wird,<\/p>\n<p>&#8211; im Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils nach Ziffer 5 der zweite Spiegelstrich mit dem Zusatz \u201ewobei die Angaben zu II. 5. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. Juli 2006 zu machen sind\u201c entf\u00e4llt,<\/p>\n<p>&#8211; im Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils nach Ziffer 5, erster Spiegelstrich, die Worte \u201eund Auftragsbest\u00e4tigungen\u201c entfallen,<\/p>\n<p>&#8211; der Tenor zu III. 1. des landgerichtlichen Urteils entf\u00e4llt,<\/p>\n<p>&#8211; im Tenor zu IV. hinter dem Wort \u201ebefindlichen\u201c die Worte \u201eund nach dem 29. April 2006 in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und (oder an Dritte in den Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessene\u201c eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>&#8211; im Tenor zu IV., zweiter Spiegelstrich des landgerichtlichen Urteils die Formulierung \u201esowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst\u201c durch die Formulierung \u201eund die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen\u201c ersetzt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 80% und die Kl\u00e4gerin 20% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Beklagten 90% und der Kl\u00e4gerin 10% auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 450.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 1 439 YYY (Klagepatent, Anlage K 10; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 10a) betreffend ein Ger\u00e4t f\u00fcr die diagnostische Gasanalyse; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz, Entsch\u00e4digung und R\u00fcckruf der angegriffenen Erzeugnisse in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 11. September 2003 unter Inanspruchnahme zweier schwedischer Unionspriorit\u00e4ten vom 16. September und vom 2. Oktober 2002 eingereicht und am 28. Juli 2004 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht; die Klagepatentschrift und der Hinweis auf die Patenterteilung sind am 14. Juni 2006 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDevice for NO measurenments comprising an inlet (1) trough which a patient exhales at a predetermined flow rate and pressure, and an electrochemical sensor (11) for determining the level of NO, characterized in that said device further comprises a buffer chamber (7) for temporarily storing a portion of the exhaled air, and means (10) for feeding said portion of the sample to said sensor, whereby a portion of the sample is fed to said sensor at a steady flow of about 0.5 to 10 ml\/s during a time period longer than the duration of the exhalation.\u201c<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung lautet in \u00dcbereinstimmung mit der vom Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2007 ver\u00f6ffentlichten \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung f\u00fcr NO-Messungen umfassend einen Einlass (1), durch den ein Patient mit einer vorbestimmten Str\u00f6mungsrate und \u2013druck ausatmen kann, und einen elektromechanischen Sensor (11) zum Bestimmen des NO-Niveaus, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung des weiteren eine Pufferkammer (7) zum zeitweiligen Speichern eines Teils der ausgeatmeten Luft und eine Einrichtung (10) zum Leiten dieses Teils der Probe zu dem Sensor umfasst, wobei ein Teil der Probe zu dem Sensor mit einer gleichm\u00e4\u00dfigen Str\u00f6mung von 0,5 bis 10 ml\/s \u00fcber einen Zeitraum geleitet wird, der l\u00e4nger ist, als die Dauer der Ausatmung.\u201c<\/p>\n<p>\u00dcber die mit Schriftsatz vom 21. Juli 2009 erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatentes (Anlage B 1) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eD FeNO\u201c Lungenfunktions-Testger\u00e4te, mit denen u.a. endogen produziertes Stickstoffmonoxid gemessen werden kann. Die Lieferung besteht aus dem Hauptger\u00e4t und einer CD-ROM mit der entsprechende Software, die auf einem externen Computer zu installieren ist, an den auch das Hauptger\u00e4t angeschlossen wird. Wird das bronchial-alveolare Stickstoffmonoxid in der Luft gemessen, wird zun\u00e4chst mit Hilfe des Str\u00f6mungswahlschalters die Str\u00f6mungsrate der Atemluft in ml\/s eingestellt, wobei in der Regel eine Str\u00f6mungsrate von 50 ml\/s empfohlen wird. Der Patient wird \u00fcber den Bildschirm des Computers angewiesen, seine Ausatmung so einzurichten, dass die Pfeile f\u00fcr Str\u00f6mungsgeschwindigkeit und Str\u00f6mungsdruck jeweils im gr\u00fcn markierten Bereich (vgl. Anlage K 23a, S. 28) bleiben. Das Hauptger\u00e4t analysiert die in einem Probenbeutel gesammelte Luft, wobei die in der Atemluft befindlichen Stickstoffmonoxidanteile im ppb-Bereich in Abst\u00e4nden von 4 Sekunden gemessen werden. Die so ermittelten Stickstoffmonoxidanteile werden in dem mitgelieferten Computerprogramm sowohl visuell als auch in numerischer Form angezeigt. Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Ger\u00e4te wird auf die als Anlage K 22\/K22a vorgelegte Bedienungsanleitung, das als Anlage K 23\/K 23a \u00fcberreichte Benutzerhandbuch, die als Anlage K 24\/24a zu den Akten gereichte Produktbrosch\u00fcre und die als Anlage K 25 vorgelegten Fotos eines ge\u00f6ffneten Ger\u00e4tes Bezug genommen. Derartige Ger\u00e4te stellte die Beklagte auf der Messe \u201eE\u201c auf; ein entsprechendes Ger\u00e4t lieferte sie im Oktober 2007 an ein Klinikum in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die vorbezeichneten Ger\u00e4te nebst CD-ROM machten von der technischen Lehre des Klageschutzrechtes unmittelbar, zumindest jedoch mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Anspruch 1 setze lediglich voraus, dass das Ausatmen bei einer vorbestimmten, n\u00e4mlich voreingestellten oder vorgew\u00e4hlten Str\u00f6mungsrate bei einem entsprechenden Str\u00f6mungsdruck stattfinde, was auch durch einen Str\u00f6mungswahlschalter in Verbindung mit der Anweisung an den Patienten erreicht werden k\u00f6nne, seine Atmung der eingestellten Str\u00f6mungsrate anzupassen. Eine aktive Str\u00f6mungsregelung werde zur Verwirklichung der unter Schutz gestellten Lehre nicht ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede und haben vor dem Landgericht vorgetragen, die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre setze eine genaue Str\u00f6mungsrate und einen genauen Str\u00f6mungsdruck der ausgeatmeten Luft voraus. Es gen\u00fcge nicht, Str\u00f6mungsrate und \u2013druck nur zu kontrollieren; diese m\u00fcssten vielmehr aktiv geregelt werden; nur so k\u00f6nne sichergestellt werden, dass ein genauer Ausatmungsdruck aufrechterhalten werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle sowohl ein Str\u00f6mungsregler als auch eine Regelung, die den Str\u00f6mungsdruck bei einem vorbestimmten Wert oder zumindest in einem vorbestimmten Bereich halte. Der Str\u00f6mungswahlschalter ver\u00e4ndere lediglich die Durchfluss\u00f6ffnung, ohne dass eine irgendwie geartete Regelung oder Kontrolle der Durchfluss(str\u00f6mungs)rate stattfinde.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 27. August 2009 hat das Landgericht der Klage abgesehen vom ebenfalls erstinstanzlich geltend gemachten Vernichtungsanspruch stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>. I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder zu Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen f\u00fcr NO-Messungen umfassend einen Einlass, durch den ein Patient mit einer vorbestimmten Str\u00f6mungsrate und -druck ausatmen kann, und einen elektrochemischen Sensor zum Bestimmen des NO-Niveaus,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Vorrichtungen des Weiteren eine Pufferkammer zum zeitweiligen Speichern eines Teils der ausgeatmeten Luft umfassen, und eine Einrichtung zum Leiten dieses Teils der Probe zu dem Sensor umfassen, wobei ein Teil der Probe zu dem Sensor mit einer gleichm\u00e4\u00dfigen Str\u00f6mung von 0,5 bis 10 ml\/s \u00fcber einen Zeitraum geleitet wird, der l\u00e4nger ist, als die Dauer der Ausatmung.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 28. August 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der in Deutschland erhaltenen oder bestellten oder nach Deutschland gelieferten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu II. 1. und 2. Rechnungen und Auftragsbest\u00e4tigungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu II. 5. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. Juli 2006 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwie-genheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. bezeichneten, in der Zeit vom 28. August 2004 bis zum 14. Juli 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. bezeichneten und seit dem 14. Juli 2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen,<\/p>\n<p>&#8211; indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 439 YYY B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>&#8211; sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>Es ist der Auffassung, die angegriffenen Ger\u00e4te verwirklichten die unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, und hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, der erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltete Einlass erfordere nur einen passiven Str\u00f6mungsbegrenzer und Mittel, die eine Regelung des Stroms durch eine R\u00fcckmeldung an den Benutzer gestatteten, die es diesem erm\u00f6gliche, seine Atmung so zu regulieren, dass in Verbindung mit der m\u00f6glichen Durchflussrate eine vorbestimmte Str\u00f6mungsrate und ein vorbestimmter Druck eingehalten werden k\u00f6nne, wie es auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutreffe. Dass die Anzeige auf einem externen Computer erfolge, auf den zuvor die von der Beklagten mitgelieferte Software aufgespielt worden sei, \u00e4ndere daran nichts. Die Mittel zur Str\u00f6mungsmessung- und anzeige brauchten nicht Teil des Einlasses zu sein; vielmehr werde in der Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mit einem Computer zu verbinden, der die entsprechenden Daten verarbeiten und anzeigen k\u00f6nne. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht weitgehend erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren im wesentlichen weiter und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Das Landgericht habe die technische Lehre des Klageschutzrechtes zu weit ausgelegt. Klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse das Ausatmen mit bestimmtem Str\u00f6mungsdruck und bestimmter Str\u00f6mungsrate nicht nur m\u00f6glich, sondern stets auch tats\u00e4chlich gew\u00e4hrleistet sein. Unabh\u00e4ngig von seinem individuellen Verhalten solle der Patient so ausatmen, dass die zum elektrochemischen Sensor gelangte Atemluft mit vorbestimmter Rate und vorbestimmtem Druck flie\u00dfe. Der Einlass m\u00fcsse so beschaffen sein, dass er Schwankungen im Atemverhalten des Patienten auffange und falls n\u00f6tig selbstt\u00e4tig ausgleiche. Auf diese Weise sollten bei einzelnen Patienten gegebene individuelle Verschiedenheiten hinsichtlich physiologischer Faktoren in Abh\u00e4ngigkeit von Alter, Geschlecht, K\u00f6rpergewicht und Gesundheitszustand kompensiert werden, zumal die zu verwendenden elektrochemischen Sensoren sehr temperatur- und str\u00f6mungsabh\u00e4ngig seien. Der bei der angegriffenen Vorrichtung vorhandene Str\u00f6mungsbegrenzer f\u00fcr bestimmte Durchsatzmengen k\u00f6nne nur den Durchfluss nach oben begrenzen und einen Maximalwert f\u00fcr die betreffende Luftmenge pro Zeiteinheit erreichen. Das stelle zusammen mit der bestimmten Dauer des Ausatemvorganges sicher, dass das Maximalvolumen der als Beutel ausgebildeten Pufferkammer nicht \u00fcberschritten und der Beutel vor Besch\u00e4digungen gesch\u00fctzt werde. Der Str\u00f6mungsbegrenzer gew\u00e4hrleiste hingegen keine vorbestimmte Str\u00f6mungsrate und keinen vorbestimmten Str\u00f6mungsdruck. Der Patient selbst m\u00fcsse anhand der erhaltenen R\u00fcckmeldung Str\u00f6mungsdruck und \u2013rate so variieren, dass seine Atmung eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Messung des Stickstoffmonoxid-Gehaltes in der Atemluft erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent widerspreche es ferner, einen externen Computer mit darauf aufgespielter spezieller Software zu verwenden. Die von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 angebotene Vorrichtung bestehend aus Hauptger\u00e4t und Software ohne Computer, k\u00f6nne das Klageschutzrecht allenfalls mittelbar verletzen, weil die visuelle Darstellung auf dem Bildschirm des Computers f\u00fcr ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Arbeiten der Vorrichtung unabdingbar notwendig sei. In der Auslegung durch das Landgericht sei das Klagepatent im \u00dcbrigen insbesondere durch die deutsche Offenlegungsschrift 2 240 422 (Anlage N 05 a) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Soweit sie in erster Instanz Entsch\u00e4digung und Rechnungslegung f\u00fcr den Offenlegungszeitraum der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung und R\u00fcckruf der angegriffenen Erzeugnisse auch f\u00fcr die Zeit bis zum 28. April 2006 verlangt hatte, hat sie die Klage zur\u00fcckgenommen. Au\u00dferdem verfolgt sie den Entfernungsanspruch nur noch, soweit er darauf gerichtet ist, dass die Beklagte die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt. Die Beklagte hat der teilweisen Klager\u00fccknahme zugestimmt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse sowie Schadenersatz zu. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatentes unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatentes erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie im Klagepatent unter Schutz gestellte Erfindung betrifft ein Ger\u00e4t zur Bestimmung des endogenen Stickstoffoxides (NO) in der menschlichen Ausatemluft.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift zu Beginn ihrer Beschreibung ausf\u00fchrt (Abs. [0002]; die Absatzbezifferungen gelten sowohl f\u00fcr die englischsprachige Originalfassung der Klagepatentschrift als auch f\u00fcr die deutsche \u00dcbersetzung), dient endogenes NO in ausgeatmeter Luft als diagnostisches Kennzeichen von Entz\u00fcndungen. Ein auf dem Markt erh\u00e4ltliche,r von der Kl\u00e4gerin stammender und unter der Kennzeichnung \u201eF\u201c vertriebener klinischer Analysator zum routinem\u00e4\u00dfigen klinischen Einsatz f\u00fcr Asthma-Patienten basiert auf einer Chemilumineszenzbestimmung des NO. Diese Bestimmung ist zwar sehr genau und hoch zuverl\u00e4ssig, die Klagepatentbeschreibung bem\u00e4ngelt aber (Abs. [0004]), man ben\u00f6tige ein hochentwickeltes Ger\u00e4t mit einem Ozon-Generator, einer Vakuumpumpe und Mitteln zur Entfeuchtung der ausgeatmeten Luft; Chemilumineszenz-Analysatoren seien trotz ihrer Weiterentwicklung noch immer sehr teuer und sperrig.<\/p>\n<p>Die PCT-Anmeldung WO 01\/26547 (Anlage K 12) offenbart ein tragbares Atem-NO-Messger\u00e4t mit einem widerstandsarmen Str\u00f6mungspfad durch die Vorrichtung, in welchem ein NO-Konzentrationssensor platziert ist, welcher elektrische Signale als Funktion des momentanen NO-Anteils erzeugt, wenn die Atemgase den Str\u00f6mungspfad passieren. Der NO-Sensor ist als fluoreszenz-basierter Sensor definiert, welcher bevorzugt eine Antwortzeit von weniger als oder gleich 200 ms und insbesondere weniger als oder gleich 100 ms hat (Klagepatentschrift Abs. [0005]). Daran bem\u00e4ngelt die Klagepatentbeschreibung (Abs. [0006]), es sei in der Praxis sehr schwierig, wenn nicht unm\u00f6glich, NO-Anteile im ppb- (parts per Billion; Teile pro Milliarde) \u2013 Bereich zu bestimmen.<\/p>\n<p>Elektrochemische Sensoren wurden bisher nach den weiteren Er\u00f6rterungen der Klagepatentschrift (Abs\u00e4tze [0017] und [0018]), obwohl sie wesentlich kleinere Ger\u00e4te erfordern als Chemilumineszenz-Sensoren, nicht f\u00fcr diagnostische NO-Messungen verwendet, was u.a. durch ihre lange Antwortzeit, ihre geringe Empfindlichkeit und ihre Interferenz gegen\u00fcber anderen Verbindungen bedingt war. W\u00e4hrend ein Chemilumineszenz-Sensor eine instantale Bestimmung der NO-Konzentration in einer gasf\u00f6rmigen Probe m\u00f6glich macht, ben\u00f6tigt ein elektrochemischer Sensor l\u00e4ngere Zeit zum Ausbilden eines stabilen Signals; au\u00dferdem sind elektrochemische Sensoren sehr empfindlich gegen\u00fcber Verunreinigungen und Feuchtigkeitsvariationen, und es besteht eine m\u00f6gliche Kreuz-Empfindlichkeit gegen\u00fcber Wasser und anderen Verbindungen, einer niedrigen NO-Empfindlichkeit sowie einer betr\u00e4chtlichen Temperatur- und Str\u00f6mungsabh\u00e4ngigkeit.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift (Abs\u00e4tze [0007] bis [0010]) angegebene Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung l\u00e4sst sich dahin zusammenfassen, eine tragbare, vorzugsweise in der Hand zu haltende Vorrichtung zur diagnostischen Bestimmung des NO bereitzustellen, die mit einem elektrochemischen Sensor arbeitet, bedienungsfreundlich, robust und zuverl\u00e4ssig ist und die Genauigkeit und Empfindlichkeit der Chemilumineszenz-Analysatoren beibeh\u00e4lt. Die in Abs. [0008] angegebene Aufgabenstellung, eine Schnittstelle zwischen den Parametern, welche durch physiologische Faktoren vorgegeben sind (etwa Ausatmungs-Str\u00f6mungsrate, Feuchtigkeit, Temperatur usw.), Parametern, welche durch standardisierte oder diagnostische Verfahren vorgegeben sind (Proben-Str\u00f6mungsrate, Dauer usw.) und (sensorabh\u00e4ngigen) Parametern bereitzustellen (vgl. auch Klagepatentschrift Abs. [0095]), ist bereits ein Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, weil durch diese Ma\u00dfnahmen die Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen werden, mit Hilfe eines elektrochemischen Sensors zuverl\u00e4ssige Messungen zu erhalten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der vorgenannten Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um eine Vorrichtung f\u00fcr NO-(Stickstoffmonoxid)-Messungen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Vorrichtung umfasst<br \/>\na)<br \/>\neinen Einlass, durch den ein Patient mit einer vorbestimmten Str\u00f6mungsrate und einem vorbestimmten Str\u00f6mungsdruck ausatmet,<\/p>\n<p>b).<br \/>\neinen elektrochemischen Sensor zur Bestimmung des NO-Niveaus,<\/p>\n<p>c)<br \/>\neine Pufferkammer zum zeitweiligen Speichern der ausgeatmeten Luft und<\/p>\n<p>d)<br \/>\neine Einrichtung zum Leiten dieses Teils der Probe zu dem Sensor;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Teil der Probe wird zu dem Sensor mit einer gleichm\u00e4\u00dfigen Str\u00f6mung von 0,5 bis 10 ml\/s \u00fcber einen Zeitraum geleitet, der l\u00e4nger ist als die Dauer der Ausatmung.<\/p>\n<p>Wie der Durchschnittsfachmann anhand der bereits zitierten Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentbeschreibung zum Stand der Technik und zur technischen Problemstellung unschwer erkennt, bilden den Kern der Erfindung diejenigen Ma\u00dfnahmen, die den Einsatz eines elektrochemischen Sensors erm\u00f6glichen, n\u00e4mlich das Vorsehen der Pufferkammer und das Zuf\u00fchren der Atemprobe zum Sensor in einer Art und Weise, Geschwindigkeit und Dauer, die auf das reaktionstr\u00e4ge Verhalten eines elektrochemischen Sensors abgestimmt ist. Damit elektrochemische Sensoren mit ihrer langen Antwortzeit und geringen NO-Sensibilit\u00e4t NO im ppb-Bereich pr\u00e4zise messen k\u00f6nnen, muss die Atemprobe sehr langsam und gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Sensor gef\u00fchrt werden, und zwar mit einer Str\u00f6mungsrate von etwa 0,5 bis 15 ml\/s \u00fcber eine Zeitspanne, die l\u00e4nger ist als die Ausatmung, wobei die genaue Str\u00f6mungsrate und \u2013zeit von den Eigenschaften des jeweiligen Sensors abh\u00e4ngt. Da ein so langsames Ausatmen f\u00fcr den Patienten unm\u00f6glich ist, wird erfindungsgem\u00e4\u00df eine Pufferkammer bereitgestellt, in der die Atemprobe gespeichert und kontrolliert und gleichm\u00e4\u00dfig dem Sensor zugef\u00fchrt wird (vgl. a. Klagepatentschrift Abs. [0012], [0019], [0026], [0036] ff., [0041], [0087] f. und [0096]).<\/p>\n<p>Diskussionsbed\u00fcrftig ist das Merkmal 2 a), das nach seinem Wortlaut einen Einlass verlangt, durch den der Patient mit einer vorbestimmten Str\u00f6mungsrate und einem vorbestimmten Str\u00f6mungsdruck ausatmet, wof\u00fcr beispielsweise Maximal- und Minimalwerte in einem Speicher eingestellt werden k\u00f6nnen (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0056] und [0087]. Wesentlich ist, dass die Atemluft in gleicher Geschwindigkeit (Rate) und mit gleichem Druck (Widerstand) in die Vorrichtung einstr\u00f6mt, damit die Atemprobe einheitlich und reproduzierbar wird. Die Stickstoffmonoxid-Konzentration in der Atemluft h\u00e4ngt von der Dauer ab, w\u00e4hrend derer sie mit den Atemwegen in Ber\u00fchrung gekommen ist. Ausgeschaltet werden sollen Unterschiede in der Stickstoffmonoxid-Konzentration, die allein darauf zur\u00fcckgehen, dass die Luft \u00fcber eine l\u00e4ngere oder k\u00fcrzere Zeitspanne mit den Atemwegen in Kontakt gestanden hat.<\/p>\n<p>Verlangt wird in Merkmal 2 a) nur, dass der Patient so ausatmet, dass eine vorbestimmte Str\u00f6mungsrate und ein vorbestimmter Str\u00f6mungsdruck erreicht werden; auf welche Weise dieses Ergebnis im Einzelfall erzielt wird, l\u00e4sst Anspruch 1 offen und stellt die diesbez\u00fcglichen Einzelheiten in das Belieben des angesprochenen Durchschnittsfachmanns. Zwei M\u00f6glichkeiten er\u00f6rtert die Klagepatentschrift selbst, n\u00e4mlich einen Str\u00f6mungsregler, der entweder ein passiver Str\u00f6mungsbegrenzer oder ein aktiver Regler sein kann, der den Ausatmungsstrom steuert, ihn einstellt und die \u00dcberschussstr\u00f6mung begrenzt (vgl. Abs. [0025] und Unteranspr\u00fcche 2 und 7). Dass das Ger\u00e4t selbst den Ausatmungsvorgang korrigiert und daf\u00fcr sorgt, dass der Ausatemstrom unabh\u00e4ngig vom Patientenverhalten stets dem vorbestimmten \u2013 beispielsweise voreingestellten \u2013 Str\u00f6mungsdruck entspricht, ist zur Verwirklichung des Merkmals 2 a) nicht erforderlich; es gen\u00fcgt, dass das Ger\u00e4t dem Patienten bei falschem Ausatmen eine R\u00fcckmeldung gibt, die ihn veranlasst, sein Ausatemverhalten entsprechend anzupassen (Klagepatentschrift, Abs. [0023], [0025], [0056], [0058], [0087], [0093] und Unteranspruch 6). Wie im einzelnen diese R\u00fcckmeldung gewonnen bzw. ausgel\u00f6st und dann ein entsprechendes Signal generiert wird, bleibt ebenfalls offen. Auch der in Unteranspruch 6 gelehrte Drucksensor ist nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten festzustellen, ob der Str\u00f6mungsdruck dem vorbestimmten Wert entspricht oder nicht, und eine entsprechende R\u00fcckmeldung zu veranlassen; Anspruch 6 schr\u00e4nkt den Sinngehalt des Hauptanspruches nicht auf diese M\u00f6glichkeit ein.<\/p>\n<p>Nicht verlangt wird, dass der Einlass auch das Einatmen \u00fcber einen W\u00e4scher gereinigter und stickstoffmonoxidfreier Luft erm\u00f6glicht. Anspruch 1 erw\u00e4hnt diesen Vorgang nicht; soweit diese M\u00f6glichkeit in der Beschreibung er\u00f6rtert wird (Abs. [0012], [0020] bis [0024], [0056], [0058], [0087] und [0093]), betreffen diese Ausf\u00fchrungen den abh\u00e4ngigen Unteranspruch 12. Wesentlich ist, dass durch den Einlass eine Probe in die Messvorrichtung kontrolliert ausgeatmet wird (vgl. Abs. [0020] a.E., [0023] a.E., [0025], [0036], [0037], [0040], [0041], [0087] und [0096]); die zu untersuchende Probe wird allein aus der ausgeatmeten Luft gewonnen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 beschr\u00e4nkt sich ferner auf die dort genannten Vorrichtungsteile. Eine Vorrichtung, die die entsprechenden Merkmale verwirklicht, benutzt die unter Schutz gestellte technische Lehre unmittelbar. Nicht genannt werden dort die Mittel, um dem Patienten die genannte R\u00fcckmeldung zu geben und anzuzeigen; ebenso wenig \u00e4u\u00dfert sich Anspruch 1 dazu, auf welche Weise die Messergebnisse dem Benutzer oder dem Patienten mitgeteilt werden. Anspruch 1 erfordert hierzu keinen in das Ger\u00e4t selbst eingebauten Computer und erw\u00e4hnt einen solchen auch nicht; soweit diese Konfiguration in der Klagepatentschrift er\u00f6rtert wird, ist auch das nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Im Rahmen der Erfindung liegt es aber auch, wenn das Messger\u00e4t mit einer Software kommuniziert, die auf einem externen Computer installiert ist; diese Alternative erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich (Abs. [0058] und [0063]) und beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Speicherung und Anzeige von Messergebnissen oder pers\u00f6nlichen Patientendaten, sondern gestattet auch die Einbeziehung der R\u00fcckmeldung an den Patienten, ob seine Ausatmung den voreingestellten Werten entspricht und ob die Messung brauchbar ist oder nicht (Abs. [0058] und [0093]). Alles, was \u00fcber einen ger\u00e4teeigenen Monitor angezeigt werden kann, kann auch auf dem Bildschirm eines externen Computers geleistet werden. Dem Anliegen der Erfindung, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ger\u00e4t klein sein und m\u00f6glichst in der Hand gehalten werden k\u00f6nnen soll, kommt diese M\u00f6glichkeit ebenso entgegen wie dem Umstand, dass der Anwender \u2013 in aller Regel \u00c4rzte oder Kliniken \u2013 bereits \u00fcber einen Computer verf\u00fcgt und deshalb keine weiteren Computer f\u00fcr jedes Messger\u00e4t ben\u00f6tigt, und wird in der Klagepatentschrift deshalb auch als bevorzugt herausgestellt (Abs. [0063]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas ist hinsichtlich der Merkmale 1 und 2 b) bis 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung unstreitig und bedarf keiner vertiefenden Ausf\u00fchrung mehr.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist auch das Merkmal 2 a) wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Auch das angegriffene Ger\u00e4t umfasst einen Einlass, durch den Patient mit einer vorbestimmten Str\u00f6mungsrate und einem vorbestimmten Str\u00f6mungsdruck ausatmet. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck S. 17, Bl. 238 d.A.) ausgef\u00fchrt, dass das Klagepatent nicht verlangt, den Einlass mit einer ganz bestimmten konstruktiven Gestaltung zu versehen, die sicherstellt, dass auch unabh\u00e4ngig vom Atmungsverhalten des Patienten nur eine bestimmte Str\u00f6mungsrate und nur ein bestimmter Str\u00f6mungsdruck aufgebaut wird. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass ein passiver Str\u00f6mungsbegrenzer verwendet wird (Klagepatentschrift Abs. [0025]) und zus\u00e4tzliche \u2013 au\u00dferhalb der Erfindung \u2013 liegende Mittel zum Messen der Str\u00f6mung vorhanden sind, die die Regelung des Stroms durch eine R\u00fcckmeldung an den Patienten oder Nutzer erlauben, die es dem Patienten erm\u00f6glicht, seine Atmung so zu regulieren, dass in Verbindung mit der m\u00f6glichen Durchflussrate des Str\u00f6mungsreglers eine vorbestimmte Str\u00f6mungsrate und ein vorbestimmter Str\u00f6mungsdruck eingehalten werden k\u00f6nnen. Diese Voraussetzungen erf\u00fcllt das angegriffene Ger\u00e4t. Zum einen verf\u00fcgt es \u00fcber einen Str\u00f6mungsbegrenzer f\u00fcr bestimmte Durchsatzmengen, der in Verbindung mit einer optischen Anzeige auf dem Bildschirm des verbundenen Computers in Gestalt eines gr\u00fcnen Bereiches die Str\u00f6mungsraten-Limits anzeigt, denen der Patient seine Atmung anpassen muss. Auf diese Weise verwirklicht die angegriffene Vorrichtung die im Klagepatent beschriebene und durch die Unteranspr\u00fcche 6 und 7 gesch\u00fctzte R\u00fcckmeldung. Dass Str\u00f6mungsdruck und Str\u00f6mungsrate, so wie sie vom Computer angezeigt werden, vorbestimmt werden k\u00f6nnen und dass die R\u00fcckmeldung den Patienten in die Lage versetzt, seine Atmung so einzurichten, dass die voreingestellten bzw. vorbestimmten Werte eingehalten werden, stellt die Beklagte ersichtlich nicht in Frage.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es einer unmittelbaren Benutzung des Klagepatents nicht entgegensteht, dass die Beklagte den f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit dem angegriffenen Ger\u00e4t notwendigen PC (Rechner + Bildschirm) nicht selbst anbietet und die gesamte patentgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung erst hergestellt ist, wenn der Abnehmer die mitgelieferte Software auf seinem Computer installiert und das Hauptger\u00e4t \u00fcber das mitgelieferte Kabel mit dem Computer verbunden hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn dem Bestreben, dem Patentinhaber einen ausreichenden Patentschutz als Ausgleich f\u00fcr die der Allgemeinheit zur Verf\u00fcgung gestellte Bereicherung der Technik zu gew\u00e4hrleisten und ihn gegen offensichtliche Umgehungsversuche zu sichern, hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Patentgesetz 1968 bei einem Kombinationspatent angenommen, dass sich das Verbot der Herstellung patentgesch\u00fctzter Gegenst\u00e4nde nicht nur auf den letzten die Herstellung unmittelbar herbeif\u00fchrenden T\u00e4tigkeitsakt bezieht und dass daher unter bestimmten Voraussetzungen schon die Herstellung von Teilen einer gesch\u00fctzten Vorrichtung patentverletzend sei (vgl. BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V; GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil, jew. m. w. Nachw.). Unter diesen Voraussetzungen hat er folgerichtig neben der Herstellung dieser Teile auch deren Feilhalten und Vertreiben als patentverletzend angesehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der letzte Herstellungsakt im Einzelfall ebenfalls als patentverletzend zu beurteilen ist oder nicht (BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang von \u201eerfindungsfunktionell individualisierten\u201c Teilen gesprochen, worunter verstanden worden ist, dass es sich um Teile einer Kombination handelt, die einerseits zumindest nicht ohne weiteres auch au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung verwendet werden k\u00f6nnen und andererseits eine solche Ausgestaltung erhalten haben, die sie durch ihre erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anpassung an die gesch\u00fctzte Gesamtvorrichtung aus der Zahl anderer vergleichbarer Einzelteile heraushebt und durch eine solche Individualisierung in unmittelbare Beziehung zu dem Erfindungsgedanken setzt (BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V, m. w. Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat sp\u00e4ter zwar deutlich gemacht, dass die Feststellung, dass es sich um ein der Gesamtkombination angepasstes (\u201eerfindungsfunktionell individualisiertes&#8220;) Teil handelt, noch nicht die rechtliche Folgerung tr\u00e4gt, dass dessen Herstellung und Vertrieb ein auf die Kombination erteiltes Patent unmittelbar verletzt. Eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents sei grunds\u00e4tzlich nur zu bejahen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Gesamtheit der Kombinationsmerkmale Gebrauch mache (BGH, GRUR 1982, 165, 166 \u2013 Rigg). In seiner Rechtsprechung zum Patentgesetz 1968 hat er bei einem Kombinationspatent eine unmittelbare \u2013 statt einer nur mittelbaren \u2013 Patentverletzung aber dennoch f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, wenn das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf (BGH, GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil; GRUR 1982, 165, 166 \u2013 Rigg, jew. m. w. Nachw.). So hat er in der Entscheidung \u201eKunststoffhohlprofil\u201c (GRUR 1977, 250, 252) betont, dass es ein in der Rechtsprechung \u2013 zum PatG 1968 \u2013 gefestigter Grundsatz ist, dass auch bei Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung vorliegt, wenn in dem benutzten Teil der in der gesch\u00fctzten Raumform zum Ausdruck gekommene Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche und wirtschaftlich sinnvolle Erg\u00e4nzungen verwirklicht wird. Ferner hat er auch in der Entscheidung \u201eRigg\u201c (GRUR 1982, 165, 166) angenommen, dass eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents zu bejahen sein kann, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf. Wesentlich ist, dass diese Rechtsprechung nur f\u00fcr solche fehlenden Zutaten anwendbar war, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend waren, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat.<\/p>\n<p>In Rechtsprechung und Literatur wird davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung auch f\u00fcr das Patentgesetz 1981 heranzuziehen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen der 4. Zivilkammer [Entsch.] 1999, 75, 77 \u2013 Verglasungsklotz; InstGE 1, 4, 30 f. \u2013 Cam-Carpet; Mes, PatG\/GbMG, 2. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 25 ff.; vgl. a. R\u00fcbel, GRUR 2002, 561, 564). Dies wird zum Teil zwar kritisch gesehen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG\/GbMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34), wobei betont wird, f\u00fcr das Patentgesetz 1981 m\u00fcsse der Grundsatz gelten, dass Benutzungshandlungen, die sich auf Teile eines patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses einschlie\u00dflich eines insoweit unfertigen Erzeugnisses beschr\u00e4nkten, nicht nach \u00a7 9 PatG dem Patentinhaber vorbehalten seien (Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34). Gleichwohl wird aber angenommen, dass dann, wenn solchen Handlungen die Herstellung des ganzen patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses mit allen seinen Merkmalen nachfolgt oder mit Sicherheit zu erwarten ist und nach den Umst\u00e4nden des Falles, insbesondere den getroffenen oder verabredeten Vorkehrungen, dem Handelnden insgesamt zuzurechnen ist, dieser als Hersteller (auch) des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses angesehen werden kann (Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34; Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 6. Aufl., Seite 755). Was die nach altem Recht entschiedenen Sachverhalte anbelange, k\u00f6nne deshalb z. B. weiterhin in dem Fall (BGH, GRUR 1971, 78\u2013 Dia-R\u00e4hmchen V) auf unmittelbare Patentverletzung erkannt werden, indem das Patent ein verglastes Diar\u00e4hmchen betreffe, als nachgebautes Erzeugnis jedoch lediglich R\u00e4hmchen ohne Glas hergestellt w\u00fcrden, weil bei Diarahmen eine Benutzung in verglaster Form vorgegeben sei (vgl. Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34; vgl. a. Kra\u00dfer, a.a.O., Seite 756). Von einer unmittelbaren Patentverletzung k\u00f6nne insbesondere dann gesprochen werden, wenn von den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen der patentierten Vorrichtung nur noch ein allenthalben im Handel erh\u00e4ltlicher, von jedem Nutzer leicht einf\u00fcgbarer Bestandteil fehle und diese Einf\u00fcgung mit Sicherheit zu erwarten ist (Kra\u00dfer, a.a.O., Seite 756).<\/p>\n<p>Auch nach Auffassung des erkennenden Senats kommt nach neuem Recht bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung weiterhin in Betracht, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Zu bedenken ist zun\u00e4chst, dass das Patentgesetz 1981 ausdr\u00fccklich zwischen der (in \u00a7 9 PatG geregelten) unmittelbaren und der (in \u00a7 10 PatG normierten) mittelbaren Patentverletzung unterscheidet, wobei \u00a7 14 PatG und \u2013 der vorliegend einschl\u00e4gige \u2013 Art. 69 EP\u00dc den Schutzbereich strikt an die Patentanspr\u00fcche (mit der Gesamtheit seiner Merkmale) kn\u00fcpfen (vgl. a. Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34). Wer nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung \u2013 unter den hierf\u00fcr aufgestellten besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 10 PatG \u2013 haftbar sein. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2007, 1059, 1062 f. \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine) den Schutz einer Unterkombination ablehnt (vgl. a. Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34) und in seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Verletzung (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler) betont, dass alles das, was Aufnahme in den Patentanspruch gefunden hat, regelm\u00e4\u00dfig schon deshalb ein wesentliches Erfindungselement darstellt. Diese Konsequenz darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass trotz Fehlens eines Anspruchsmerkmals auf eine unmittelbare Patentverletzung erkannt wird.<\/p>\n<p>Andererseits l\u00e4ge ein klarer Fall unmittelbarer Verletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat \u2013 vorher, gleichzeitig oder hinterher \u2013 von einem Dritten geliefert worden w\u00e4re. Unter solchen Umst\u00e4nden l\u00e4ge eine arbeitsteilige (je nach der Willenslage) mit- oder nebent\u00e4terschaftliche Verwirklichung aller Anspruchsmerkmale vor, was zur Feststellung einer durch beide Akteure gemeinsam begangenen unmittelbaren Patentverletzung f\u00fchren w\u00fcrde. Ist der Belieferte bereits im Besitz der fehlenden Zutat oder wird er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren, liegt ein wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbarer Zurechnungssachverhalt vor. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist (so dass ihre abermalige Bereitstellung sinnlos ist) oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert. Das gleiche gilt erst Recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm z. B. entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze liegt im Streitfall eine unmittelbare und nicht nur eine mittelbare Patentverletzung vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte liefert in Gestalt des Hauptger\u00e4tes nicht nur die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Messvorrichtung, sondern sie stellt dem Abnehmer auch eine CD-ROM mit der zum Betrieb des Systems erforderlichen Software zur Verf\u00fcgung, die der Abnehmer nur noch auf seinem Computer installieren muss. Installiert der Abnehmer die Software auf seinem Computer und schlie\u00dft das Hauptger\u00e4t daran an, entsteht eine patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, die durch ihre mit Hilfe des Computers gegebene R\u00fcckmeldung an den Patienten erm\u00f6glicht, dass dieser mit der jeweils vorbestimmten Str\u00f6mungsrate und dem jeweils vorbestimmten Str\u00f6mungsdruck ausatmet. Dieser Gedanke spiegelt sich auch in der mitgelieferten Software wieder. In dieser ist alles enthalten, was zur Realisierung einer R\u00fcckmeldung \u00fcber die Atmung des Patienten und der Darstellung auf einem Computer ben\u00f6tigt wird einschlie\u00dflich der Kontrolle, ob der Patient seine Atmung an die vorbestimmte Str\u00f6mungsrate und den vorbestimmten Str\u00f6mungsdruck angepasst hat. Der vom Abnehmer zu stellende Computer, der letztlich nur ein Mittel zur Darstellung dessen ist, was die Software liefert, muss demgegen\u00fcber keine besonderen Eigenschaften aufweisen. Die Kl\u00e4gerin hat unwiderlegt vorgetragen, dass es sich bei dem erforderlichen Computer um einen handels\u00fcblichen Computer handeln kann, der nicht mit zus\u00e4tzlichen Einrichtungen ausgestattet werden muss. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, der Computer bed\u00fcrfe einer besonderen Schnittstelle, die als \u201eUSB mit galvanischer Isolierung\u201c ausgebildet sei, gibt dies zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Hauptger\u00e4t der Beklagten nur bei Anschluss an einen Computer mit einer solchen USB-Schnittstelle ordnungsgem\u00e4\u00df betrieben werden kann. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll die galvanische Isolierung verhindern, dass die mit einer Datenleitung verbundenen Ger\u00e4te mit so genannten Ableitstr\u00f6men belastet werden und sich dadurch fehlerhafte Anzeigen ergeben. Aus diesem Grunde mag eine solche Schnittstelle sinnvoll und vorteilhaft sein. Davon, dass sie zum ordnungsgem\u00e4\u00dfen Systembetrieb zwingend erforderlich ist, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht, dass auf die \u201egalvanische Isolierung\u201c lediglich in der als Anlage K 24 vorgelegten Brosch\u00fcre (Seite 4), nicht hingegen in dem zweifellos bedeutsameren Benutzerhandbuch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingewiesen wird.<\/p>\n<p>Da das Ger\u00e4t der Beklagten nicht anders sinnvoll genutzt werden kann als durch Anschluss an einen externen Computer, der mit dem von der Beklagten mitgelieferten USB-Kabel bewerkstelligt werden kann, und der Abnehmer selbstverst\u00e4ndlich auch die zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betrieb des Systems mitgelieferte Software auf seinen Computer installieren wird, wozu er anhand der im Benutzerhandbuch (Seiten 14 bis 18) enthaltenen Installationshinweise ebenfalls unschwer in der Lage ist, folgt die Herstellung der ganzen patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beim Abnehmer auch zwingend nach. Da die Beklagte das Hauptger\u00e4t zusammen mit der zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Inbetriebnahme des Systems erforderlichen Software vertreibt, werden die Abnehmer auch die von der Beklagten extra bereitgestellte, speziell auf dieses Ger\u00e4t abgestimmte Software verwenden. Eine andere Software werden Sie auch deshalb nicht installieren, weil sie andernfalls Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten verlieren k\u00f6nnten. Im \u00dcbrigen zeigt die Beklagte auch nicht auf, welche alternative Software die Abnehmer verwenden k\u00f6nnten. Die einzige, wirtschaftlich sinnvolle Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt daher in der anleitungsgem\u00e4\u00dfen Installation der mitgelieferten Software auf einem Computer und dem Anschluss des Hauptger\u00e4tes an eben diesen Computer.<\/p>\n<p>Die unter diesen Umst\u00e4nden vorgezeichnete nachfolgende Herstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Gesamtvorrichtung beim Abnehmer ist der Beklagten zuzurechnen, weil sie wei\u00df und will, dass die Abnehmer ihr Ger\u00e4t an einen externen Computer, auf den ihre Software installiert wird, anschlie\u00dfen. Hierzu werden die Abnehmer im Benutzerhandbuch ausdr\u00fccklich angeleitet. Der Beklagten ist \u00fcberdies bekannt, dass die hier in Rede stehenden Nutzer, n\u00e4mlich \u00c4rzte und Krankenh\u00e4user, ohnehin Computer verwenden und ihre Abnehmer damit bereits im Besitz der fehlenden \u201eZutat\u201c sind oder sich diese aber besorgen, weil sie diese ohnehin im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit ben\u00f6tigen. Das macht sich die Beklagte zu Nutze, indem sie nur ein Hauptger\u00e4t mit entsprechender Software anbietet, welches ohne weiteres an einen externen Computer ihres Abnehmers angeschlossen werden kann. Sie baut bei ihrer Lieferung insoweit gezielt darauf auf, dass der fehlende Computer als<br \/>\n(Allerwelts-)Zutat beim Abnehmer entweder bereits vorhanden ist oder aber von diesem problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Sie macht sich damit mit ihrer Lieferung die Vor- oder Nacharbeit ihres Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihr diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte sie den Computer selbst mitgeliefert oder dessen Lieferung durch einen Dritten veranlasst, zumal sie ihren Abnehmer ausdr\u00fccklich dazu anleitet, die von ihr mitgelieferte Software auf einen Computer zu installieren und ihr Ger\u00e4t dann an eben diesen Computer anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte (unmittelbare) Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung sowie zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Schadenersatzanspruches zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese \u2013 von der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu bemerken ist vorsorglich lediglich, dass die Kl\u00e4gerin ihre Klage in der Berufungsinstanz hinsichtlich des Entsch\u00e4digungs-, des korrespondierenden Rechnungslegungsantrages und zum Teil auch hinsichtlich der erhobenen Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf der angegriffenen Gegenst\u00e4nde zur\u00fcckgenommen hat, weshalb der Senat den entsprechenden gegenstandslos gewordenen Feststellungsanspruch im angefochtenen Urteil gestrichen und den Tenor des landgerichtlichen Urteils dahin angepasst hat, dass Rechnung erst f\u00fcr Handlungen seit dem 1. Juli 2006 zu legen ist und der R\u00fcckrufanspruch erst die Zeit vom 30. April 2006 an umfasst. Mit Blick auf die teilweise R\u00fccknahme des Belegvorlageanspruchs hat der Senat auch den diesbez\u00fcglichen Ausspruch im landgerichtlichen Urteil dahin angepasst, dass nur Rechnungen vorzulegen sind. Die ferner vorgenommene Anpassung des Tenors zu IV. des landgerichtlichen Urteils tr\u00e4gt schlie\u00dflich dem Umstand Rechnung, dass die Kl\u00e4gerin auch den Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen hat. Die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen patentverletzenden Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, ist bereits Teil ihrer R\u00fcckrufverpflichtung (vgl. Senat, Urt. v. 6. Mai 2010 \u2013 I-2 U 98\/09, Umdr. Seite 27). Zur Klarstellung hat der Senat dies in den Tenor zu IV. des landgerichtlichen Urteils aufgenommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber die den deutschen Teil des Klagepatents betreffende Nichtigkeitsklage (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern hinreichend wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen.<\/p>\n<p>Der Senat vermag nicht abzusehen, wie hoch die Erfolgsauswahrscheinlichkeit ist, dass die Beklagte mit ihrem Nichtigkeitsangriff durchdringt, Anspruch 1 des Klagepatentes sei dadurch unzul\u00e4ssig erweitert, weil das im urspr\u00fcnglichen Anspruch enthaltene Wort \u201ediagnostisch\u201c gestrichen worden ist. Ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen, die urspr\u00fcnglich eingereichte Anmeldung des Klagepatentes ist jedoch nicht vorgelegt worden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, Anspruch 1 offenbare die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht so vollst\u00e4ndig, dass der Fachmann sie ausf\u00fchren kann, h\u00e4lt der Senat die Erfolgswahrscheinlichkeit f\u00fcr allenfalls gering. Die Beklagte st\u00fctzt sich lediglich darauf, am Priorit\u00e4tstag bekannte elektrochemische Sensoren h\u00e4tten die im Klagepatent klargestellten Nachteile gehabt, und am Priorit\u00e4tstag sei kein bekannter elektrochemischer Sensor f\u00fcr die Messung endogenen Stickstoffmonoxids geeignet gewesen. Die Klagepatentschrift muss insoweit nicht s\u00e4mtliche Einzelheiten ausf\u00fchren, sofern dem Fachmann zugemutet werden kann, durch Versuche zum Gegenstand der Erfindung vorzudringen. Die technische Lehre des Klageschutzrechts geht im \u00dcbrigen nicht dahin, technische Merkmale f\u00fcr einen geeigneten elektrochemischen Sensor vorzuschlagen, sondern eine Vorrichtung, die so beschaffen ist, dass sie einerseits von Patienten mit einer im Rahmen seiner k\u00f6rperlichen M\u00f6glichkeiten liegenden Ausatmung versorgt werden kann und die Vorrichtung die Probe so aufbewahrt und allm\u00e4hlich der Messung zuf\u00fchrt, dass ein elektrochemischer Sensor sie ausf\u00fchren kann. Das auch durch Versuche kein geeigneter Sensor gefunden werden konnte, ist der Nichtigkeitsklage nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Was den druckschriftlich entgegen gehaltenen Stand der Technik betrifft, hat sich die Er\u00f6rterung im Berufungsverfahren im wesentlichen auf die deutsche Offenlegungsschrift 2 240 224 (Anlage N 05a) konzentriert.<\/p>\n<p>Neuheitssch\u00e4dlich ist die aus der genannten Druckschrift bekannte Vorrichtung schon deshalb nicht, weil sie das Merkmal 3 des Klagepatentanspruches 1 nicht aufweist. Aus den dortigen Ausf\u00fchrungen geht keine Einrichtung hervor, die einen Teil der in einer Pufferkammer gespeicherten Ausatemprobe zu dem elektrochemischen Sensor leitet, wobei ein Teil der Probe mit einer gleichm\u00e4\u00dfigen Str\u00f6mung von 0,5 bis 10 ml pro Sekunde \u00fcber einen Zeitraum geleitet wird, der l\u00e4nger ist als die Dauer der Ausatmung.<\/p>\n<p>Auch die Erfindungsh\u00f6he stellt sie nach Einsch\u00e4tzung des Senats nicht in Frage. Sie befasst sich zum Einen mit einer Vorrichtung zum Nachweisen und Messen des Atemalkoholgehalts einer Testperson oder zum Nachweisen und Messen des Kohlenmonoxids in einer bestimmten Umgebung, die \u201eSmog\u201c erzeugt; in diesem Zusammenhang wird auch Stickstoffmonoxid genannt (Anlage N 05a S. 26 unten). Es geht in dieser \u00e4lteren Druckschrift nicht um Stickstoffmonoxid-Messungen im ppb-Bereich; diese Problematik wird in der \u00e4lteren Druckschrift nicht angesprochen. Die Messung des Stickstoffmonoxidgehalts der Atemluft zu diagnostischen Zwecken, insbesondere zum Nachweis von Entz\u00fcndungen, war im Zeitpunkt der entgegen gehaltenen, im August 1972 angemeldeten und im Februar 1973 offen gelegten technischen Lehre auch noch nicht von Bedeutung; letzteres ist nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift erst in der Zeit ab 1990 der Fall. Allein das Fehlen des Merkmals 3 in der Entgegenhaltung h\u00e4tte den Gegenstand des Klagepatents und seines Anspruches 1 der \u00e4lteren Druckschrift gegen\u00fcber erfinderisch gemacht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1541 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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