{"id":1837,"date":"2011-03-17T17:00:28","date_gmt":"2011-03-17T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1837"},"modified":"2016-06-03T13:28:41","modified_gmt":"2016-06-03T13:28:41","slug":"2-u-12009-kupplungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1837","title":{"rendered":"2 U 120\/09 &#8211; Kupplungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1573<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2011, Az. 2 U 120\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3255\">4a O 153\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 18.08.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Nebenintervention hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden europ\u00e4ischen Patents 1 308 XXX (Klagepatent), das eine italienische Priorit\u00e4t vom 30.10.2001 in Anspruch nimmt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung beim EPA erfolgte am 11.02.2004, die Bekanntmachung im deutschen Patentblatt am 16.12.2004. Eine von der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom Bundespatentgericht durch Urteil vom 21.04.2010 abgewiesen, gegen das die Beklagte und die Nebenintervenientin Berufung eingelegt haben.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichte Klagepatent betrifft eine verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartie.<\/p>\n<p>Der vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>\u201eAn improved device for transmitting motion between the rotor (10) of a synchronous permanent-magnet motor and a working part (17) associated to said rotor (10), comprising:<\/p>\n<p>&#8211; a first coupling (2), provided with a driving element (23), which is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10), at a rotor shaft (16) end,<\/p>\n<p>&#8211; a second coupling (3), which cooperates in a kinematic series with said first coupling (2) and is provided with a driven element (24), that is eccentric with respect to the rotation axis of the rotor (10) and rigid with said working part (17), said driving (23) and driven (24) elements lying in distinct and non-interfering axial positions,<\/p>\n<p>&#8211; characterized by comprising two elastic elements (25, 26), which are set angularly after each other, one of them interfering with the driving element (23) of the first coupling (2) and the other one interfering with the driven element (24) of the second coupling (3).\u201d<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung hei\u00dft es diesbez\u00fcglich wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem L\u00e4ufer (10) in Verbindung stehenden Arbeitspartie (17) umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; eine erste Kupplung (2) an einem Ende der L\u00e4uferwelle (16), wobei die Kupplung mit einem Antriebselement (23) versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers (10) exzentrisch ist,<\/p>\n<p>&#8211; eine zweite Kupplung (3), die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammen wirkt und die mit einem angetriebenen Element (24) versehen ist, ds in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers (10) exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie (17) verbunden ist, wobei das Antriebselement (23) und das angetriebene Element (24) in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen angeordnet sind,<\/p>\n<p>&#8211; dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass zwei elastische Elemente (25, 26) vorgesehen sind, die winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt sind, wobei sich eines von ihnen mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung (2) \u00fcberschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung (3).\u201c<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung der Erfindung werden nachfolgend vier der Klagepatentschrift entnommene Figuren, zum Teil in verkleinerter Form, wiedergegeben. Figur 1 ist die Explosionsansicht eines L\u00e4ufers eines elektrischen Motors mit Permanentmagneten, in den die Vorrichtung der vorliegenden Erfindung eingebaut ist. Figur 2 zeigt die perspektivische Ansicht einer mittleren Komponente der Vorrichtung der vorliegenden Erfindung. Figur 3 ist eine diametrale Querschnittansicht der Vorrichtung nach Figur 1. In Figur 4 wiederum wird der Querschnitt durch Figur 3 entlang der Linie IV \u2013 IV gezeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt unter anderem Pumpen f\u00fcr Haushaltsger\u00e4te her. Da die Kl\u00e4gerin den Verdacht einer Patentverletzung hegte, wandte sie sich \u00fcber einen Testk\u00e4ufer an die Beklagte und bestellte zehn Motorenmuster, die ihr mit Lieferschein vom 07.02.2008 geliefert wurden (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Das Kupplungselement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besitzt den in der nachfolgend eingeblendeten Explosionsdarstellung, die von der Kl\u00e4gerin beschriftet und vorgelegt wurde, wiedergegebenen Aufbau:<\/p>\n<p>Wie daraus zu ersehen ist, liegen die mit den Bezugsziffern versehenen elastischen Elemente nicht in einer Ebene, sondern sind axial versetzt, ohne sich zu \u00fcberschneiden. Zwischen ihnen ist das starre Ringelement R angeordnet, das so lang gestaltet ist, dass es sowohl in das Element 25 als auch in das Element 26 eingreifen kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin meint, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, da das Klagepatent weder die Anordnung der elastischen Elemente in einer Ebene noch eine gegenseitige \u00dcberschneidung derselben verlange. Jedenfalls werde von der technischen Lehre des Klagepatents in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin, die die Pumpenantriebe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit montiertem Pumpenrad an die Beklagte geliefert hat, haben demgegen\u00fcber geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin lege das Klagepatent unzul\u00e4ssig weit aus. Die \u00dcbertragung des Drehmoments m\u00fcsse zwingend durch die beiden elastischen Elemente erfolgen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, eine Patentverletzung sei nicht gegeben. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die elastischen Elemente nicht im Sinne des Klagepatents \u201ewinkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt\u201c, da der axiale Abstand zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung dort nicht durch die beiden, in der obigen Skizze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit 25 und 26 bezeichneten elastischen Elemente, sondern das nicht elastische Ringelement (R) \u00fcbertragen werde. Das Klagepatent fordere hingegen sowohl bei wortsinngem\u00e4\u00dfer als auch bei funktionsorientierter Auslegung, dass die elastischen Elemente 25 und 26 in dem Sinne zusammenwirken, dass sie eine \u201eMitnehmerfunktion\u201c zwischen der ersten und der zweiten Kupplung erf\u00fcllen. Bzgl. der von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten \u00e4quivalenten Verletzung fehle es an Vortrag, insbesondere zum Naheliegen und zur Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe zus\u00e4tzliche, im Anspruch nicht enthaltene Merkmale der Beurteilung zugrunde gelegt. Der Patentanspruch impliziere als selbstverst\u00e4ndlich, dass ein Element existieren m\u00fcsse, das die Bewegung von dem Antriebselement 23 auf das angetriebene Element 24 \u00fcbertrage. Es lasse aber v\u00f6llig offen, wie diese \u00dcbertragung im Einzelnen zu geschehen habe. Danach sei es sowohl patentgem\u00e4\u00df, wenn die \u00dcberbr\u00fcckung zwischen den Elementen 23 und 24 dadurch erfolgt, dass das Element 25 \u00fcber den Bereich hinausragt, in dem es das Antriebselement 23 \u00fcberlappt, und das Element 26 \u00fcber den Bereich hinausragt, in dem es das angetriebene Element 24 \u00fcberlappt, wie in der nachfolgend eingeblendeten linken Skizze wiedergegeben. Aber auch bei einer Anordnung wie in der nachfolgend eingeblendeten rechten Skizze seien alle patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale verwirklicht. In beiden F\u00e4llen n\u00e4hmen die elastischen Elemente 25 und 26 an der \u00dcbertragung von Bewegung und an der D\u00e4mpfung zwischen dem Antriebselement 23 und dem angetriebenen Element 24 teil.<\/p>\n<p>Die Einschaltung des zus\u00e4tzlichen Ringelements R in die Bewegungs\u00fcbertragungskette, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen und in der rechten Skizze gezeigt, f\u00fchre aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, da dieses nicht vorgebe, dass die Mitnehmerfunktion gerade und ausschlie\u00dflich durch die Elemente 25 und 26 zur erfolgen habe. Der Patentanspruch m\u00fcsse nur diejenigen Elemente enthalten, die die Erfindung kennzeichnen, und die vorliegende Erfindung bestehe nicht darin, eine gattungsm\u00e4\u00dfige Freilaufkupplung zum Funktionieren zu bringen, sondern die D\u00e4mpfung innerhalb der Kupplung zu verbessern.<\/p>\n<p>Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Verletzung der technischen Lehre des Klagepatents vor, da f\u00fcr den Durchschnittsfachmann die \u00dcbereinstimmung der Wirkung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kupplung und der Kupplung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Hand liege. Es fehle auch nicht an der Gleichwertigkeit, da nicht ersichtlich sei, dass der Durchschnittsfachmann dem Patent entnehmen k\u00f6nne, dass der Einsatz zus\u00e4tzlicher Elemente zur Verwirklichung der \u201eMitnehmerfunktion\u201c durch den Patentanspruch ausgeschlossen werden solle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.08.2009 abzu\u00e4ndern,<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten, zu vollziehen an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>verbesserte Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem L\u00e4ufer in Verbindung stehenden Arbeitspartie, enthaltend:<\/p>\n<p>\uf02d eine erste Kupplung an einem Ende der L\u00e4uferwelle, wobei die Kupplung mit einem Antriebselement versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers exzentrisch ist,<\/p>\n<p>\uf02d eine zweite Kupplung, die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung zusammenwirkt und die mit einem angetriebenen Element versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie verbunden ist, wobei das Antriebselement und das angetriebene Element in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen angeordnet sind,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn zwei elastische Elemente vorhanden sind, die winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt sind, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement der ersten Kupplung \u00fcberschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis sechs Monaten, zu vollziehen an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>verbesserte Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer mit dem L\u00e4ufer in Verbindung stehenden Arbeitspartie, enthaltend:<\/p>\n<p>\uf02d eine erste Kupplung an einem Ende der L\u00e4uferwelle, wobei die Kupplung mit einem Antriebselement versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers exzentrisch ist,<br \/>\n\uf02d eine zweite Kupplung, die in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung zusammenwirkt und die mit einem angetriebenen Element versehen ist, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers exzentrisch und starr mit der Arbeitspartie verbunden ist, wobei das Antriebselement und das angetriebene Element in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen angeordnet sind,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn zwei elastische Elemente vorhanden sind, die in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt sind, wobei eines von ihnen mit dem Antriebselement der ersten Kupplung \u00fcberschneidet und das andere mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung, wobei der axiale Abstand zwischen den elastischen Elementen durch ein starres Element \u00fcberbr\u00fcckt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu II. 1. Bezeichneten Handlungen seit dem 11.03.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. II. 1. bezeichneten, seit 11.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragen beide,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten und der Nebenintervenientin erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt zudem hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr f\u00fcr den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Nebenintervenientin halten das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens f\u00fcr zutreffend und machen insbesondere geltend, auch das Bundespatentgericht habe das Klagepatent in diesem Sinne ausgelegt und im \u00fcbrigen nur deshalb aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift (Original Anlage K 1, ver\u00f6ffentlichte \u00dcbersetzung Anlage K 2) betrifft die Erfindung eine verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen dem L\u00e4ufer eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und einer Arbeitspartie.<\/p>\n<p>Eine solche Vorrichtung war im Stand der Technik bekannt. Die Konstruktion eines elektrischen Motors mit einem permanentmagnetischen L\u00e4ufer beinhaltet einen St\u00e4nder, St\u00e4nderbleche und St\u00e4nderwicklungen sowie einen L\u00e4ufer, der zwischen wenigstens zwei St\u00e4nderpolen platziert ist. Durch den L\u00e4ufer hindurch erstreckt sich eine Welle, die drehbeweglich an einer Lagerstruktur befestigt ist. Der Motor durchl\u00e4uft, bevor ein synchronisierter Modus erreicht ist, die sog. Anlaufphase, in der sich die Drehrichtung, die Geschwindigkeit und der Strom zwangsweise \u00e4ndern. Sie ist umso schwieriger, je gr\u00f6\u00dfer die Tr\u00e4gheit der anzutreibenden Arbeitspartie ist. Eine gel\u00e4ufige M\u00f6glichkeit, den L\u00e4ufer mit der Arbeitspartie zu verbinden, ist die Verwendung von mechanischen Kupplungen. Sie erm\u00f6glichen dem L\u00e4ufer in der Anlaufphase, frei um einen bestimmen Winkel zu schwenken. Durch diese L\u00f6sung des L\u00e4ufers w\u00e4hrend der Anlaufphase von der Tr\u00e4gheit der Arbeitspartie wird es leichter, die Synchronisation zu erreichen. Sie geschieht bei der sog. Klauenkupplung z.B. dadurch, dass ein erster, eingreifender Zinken, der in Bezug auf die Drehachse exzentrisch ist, starr an den L\u00e4ufer und ein zweiter, angegriffener Zinken, der auch in Bezug auf die Drehachse exzentrisch ist, starr an die Arbeitspartie gekoppelt ist. Diese Anordnung erlaubt eine freie Winkelbewegung der Leerlaufdrehung, an deren Ende die Last mit einem Sto\u00df erfasst wird, der den L\u00e4ufer und die Arbeitspartie in Eingriff bringt, so dass sie sich zusammen drehen. Der Leerlaufausgleichsvorgang erm\u00f6glicht dem Motor, den synchronisierten Betriebsmodus zu erreichen und einen ausreichenden Drehmomentbetrag zu entwickeln, um die Tr\u00e4gheit der Arbeitspartie beim Anlaufen zu \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>Als eine solche bekannte Vorrichtung greift das Klagepatent die in der WO-A-9948189 offenbarte auf, die wenigstens zwei Bewegung \u00fcbertragende Kupplungen umfasst, welche gegenseitig in einer kinematischen Serie wirken. Die erste Kupplung beinhaltet wenigstens ein antreibendes Element, das in Bezug auf die Drehachse exzentrisch und starr an den L\u00e4ufer gekoppelt ist, sowie wenigstens ein angetriebenes Element, das ebenfalls in Bezug auf die Drehachse exzentrisch ist und sich in Bezug auf den L\u00e4ufer frei drehen kann. Die zweite Kupplung hat ebenfalls wenigstens ein antreibendes Element, das in Bezug auf die Drehachse exzentrisch ist, und ein angetriebenes Element, das in Bezug auf die Drehachse exzentrisch und starr an die Arbeitspartie gekoppelt ist. Das antreibende Element der zweiten Kupplung entspricht dem angetriebenen Element der ersten Kupplung, was den Winkel der Freiheit zwischen L\u00e4ufer und Arbeitspartie vergr\u00f6\u00dfert. Dieses mittlere Element zwischen antreibendem Element der ersten Kupplung und angetriebenem Element der zweiten Kupplung ist ein einzelnes, elastisches und aus Gummi gefertigtes Element. Dieses Element d\u00e4mpft den Sto\u00df, den der L\u00e4ufer aufgrund der sehr gro\u00dfen Beschleunigungsbeitr\u00e4ge verursacht, unterliegt deshalb aber auch vorzeitigem Versagen, was das Klagepatent als Nachteil des Standes der Technik bezeichnet.<\/p>\n<p>Es hat sich deshalb zur Aufgabe gemacht, eine verbesserte Vorrichtung der genannten Art bereit zu stellen, bei der dieser Nachteil beseitigt und au\u00dferdem der akustische Umsetzungsgrad (m\u00f6glichst ger\u00e4uschloser Lauf) von der Anlaufphase bis zum Dauerbetrieb verbessert ist. Die neuartige Vorrichtung soll zudem von einfacher Konstruktion und kompakter Gr\u00f6\u00dfe sein sowie bei der Herstellung vergleichsweise geringe Kosten verursachen.<\/p>\n<p>Diese Ziele werden bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kupplung dadurch erreicht, dass unter Beibehaltung der \u00fcbrigen bekannten Konstruktion anstelle des im Stand der Technik verwandten einen elastischen Elements zwischen dem antreibenden Element der ersten Kupplung und dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung (wenigstens) zwei elastische Elemente vorgesehen sind, die durch die zwischen ihnen vorgesehene \u201eL\u00fccke\u201c die reflektierende Sto\u00dfwelle abschw\u00e4chen.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verbesserte Vorrichtung zur \u00dcbertragung von Bewegung zwischen<\/p>\n<p>a. dem L\u00e4ufer (10) eines Synchronmotors mit Permanentmagneten und<\/p>\n<p>b. einer Arbeitspartie (17), die mit dem L\u00e4ufer (10) in Verbindung steht.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung umfasst<\/p>\n<p>a. eine erste Kupplung (2),<\/p>\n<p>b. eine zweite Kupplung (3) sowie<\/p>\n<p>c. zwei elastische Elemente (25, 26).<\/p>\n<p>3. Die erste Kupplung (2)<\/p>\n<p>a. befindet sich an einem Ende der L\u00e4uferwelle,<\/p>\n<p>b. ist mit einem Antriebselement (23) versehen, das in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers (10) exzentrisch ist.<\/p>\n<p>4. Die zweite Kupplung (3)<\/p>\n<p>a. ist mit einem angetriebenen Element (24) versehen,<\/p>\n<p>b. wirkt in einer kinematischen Serie mit der ersten Kupplung (2) zusammen.<\/p>\n<p>5. Das angetriebene Element (24) der zweiten Kupplung (3) ist<\/p>\n<p>a. starr mit der Arbeitspartie (17) verbunden,<\/p>\n<p>b. in Bezug auf die Drehachse des L\u00e4ufers (10) exzentrisch.<\/p>\n<p>6. Das Antriebselement (23) der ersten Kupplung (2) und das angetriebene Element (24) der zweiten Kupplung (3) sind in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen angeordnet.<\/p>\n<p>7. Die zwei elastischen Elemente (25, 26) sind winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt.<\/p>\n<p>8. Eines der beiden elastischen Elemente \u00fcberschneidet sich mit dem Antriebselement (23) der ersten Kupplung (2).<\/p>\n<p>9. Das andere elastische Element \u00fcberschneidet sich mit dem angetriebenen Element (24) der zweiten Kupplung (3).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf es n\u00e4herer Erl\u00e4uterung, wie die Vorgaben des Klagepatents f\u00fcr die elastischen Elemente 25 und 26 in den Merkmalen 7, 8 und 9 zu verstehen sind.<\/p>\n<p>Dabei ist der Kl\u00e4gerin darin zuzustimmen, dass Merkmal 7, wonach die elastischen Elemente 25 und 26 \u201ewinkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt sind\u201c, f\u00fcr sich gesehen nichts anderes bedeutet, als dass beide Elemente in Umfangsrichtung hintereinander angeordnet sind, was alleine noch nichts dar\u00fcber besagt, in welcher Axialposition dies zu geschehen hat.<\/p>\n<p>Eine diesbez\u00fcgliche Vorgabe entnimmt der Fachmann hingegen den Merkmalen 8 und 9. Selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass der Begriff des \u201e\u00dcberschneidens\u201c zweier Elemente (im Original \u201einterfering with\u201c) wortsinngem\u00e4\u00df sowohl die Deutung eines Hinausragens des einen Elements \u00fcber das andere als auch die des reinen Sich-Deckens beider Elemente zul\u00e4sst, versteht der Fachmann die Merkmale 8 und 9 vor dem Hintergrund der Gesamtoffenbarung bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung dahingehend, dass allein ersteres vom Klagepatent gemeint ist, so dass das \u00dcberragen der Elemente 23 und 24 durch die elastischen Elemente 25 und 26 dergestalt zu erfolgen hat, dass sich auch die Elemente 25 und 26 \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 gegenseitig \u00fcberlagern.<\/p>\n<p>Da das Klagepatent auf einen allgemeinen Beschreibungsteil im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung verzichtet, ist die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion der Elemente 25 und 26 der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, die insoweit naturgem\u00e4\u00df Auskunft auch \u00fcber den Erfindungsgedanken in seiner allgemeinen Form geben muss, sowie der vom Klagepatent vorgenommenen Abgrenzung der Erfindung zum Stand der Technik zu entnehmen. Wie schon der Stand der Technik geht auch das Klagepatent im Grundsatz von wenigstens zwei Bewegung \u00fcbertragenden Kupplungen aus, die in kinematischer Serie zusammenwirken. W\u00e4hrend im Stand der Technik die \u00dcbertragung der Drehbewegung zwischen beiden Kupplungen und die D\u00e4mpfung des vom L\u00e4ufer verursachten Sto\u00dfes durch ein einzelnes elastisches Element erfolgen, wird dieses eine elastische Element vom Klagepatent durch zwei elastische Elemente ersetzt. Das durch diese Ma\u00dfnahme verfolgte Ziel offenbart die Beschreibung des Klagepatents in den Abschnitten [0054] und [0055] der deutschen \u00dcbersetzung bzw. den Abschnitten [0051] und [0052] der Originalpatentschrift. Danach repr\u00e4sentieren die Elemente 25 und 26 ein elastisches System, das fortlaufend in der Lage ist, den Sto\u00df zwischen dem Zinken 22 und 24 zu d\u00e4mpfen, Abschnitt [0054] (im Original Abschnitt [0051]: \u201eThe two elements 25 and 26 represent an elastic system, which ist capable of progressively dampening the shock between teeth 22 and 24, \u2026\u201c). Die Abschw\u00e4chung der reflektierenden Sto\u00dfwelle soll dabei durch die L\u00fccke, die zwischen beiden (winkelm\u00e4\u00dfig hintereinander versetzt angeordneten) Elementen vorgesehen ist, erfolgen, Abschnitt [0055] (im Original Abschnitt [0052]: \u201e\u2026at the same time as they deaden the reflection shock wave by the gap provided therebetween\u201c). Bereits dies erfordert, dass die elastischen Elemente 25 und 26 sich \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 \u00fcberschneiden, da nur dann zwischen beiden eine L\u00fccke (\u201egap\u201c) vorhanden ist, sie sich bei Bewegung ber\u00fchren und so die D\u00e4mpfung des Sto\u00dfes herbeif\u00fchren k\u00f6nnen. Die Argumentation der Kl\u00e4gerin, dass das Klagepatent mit der Begrifflichkeit \u201eL\u00fccke \u2026zwischen\u201c bzw. \u201egap \u2026 between\u201c nur eine r\u00e4umliche Trennung der Elemente 25 und 26 beschreiben will, findet in der Klagepatentschrift keine St\u00fctze. W\u00e4ren die Elemente 25 und 26 wie das Antriebselement 23 und das angetriebene Element 24 in gesonderten und nicht \u00fcberlappenden Axialpositionen angeordnet, k\u00e4me es in der Bewegung naturgem\u00e4\u00df zu keiner Ber\u00fchrung der beiden, so dass sie auch keine D\u00e4mpfung herbeif\u00fchren k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>In dem Verst\u00e4ndnis der Notwendigkeit des gegenseitigen \u00dcberschneidens der elastischen Elemente 25 und 26 wird der Fachmann best\u00e4tigt, wenn er die Drehbewegungs\u00fcbertragung zwischen der ersten und der zweiten Kupplung betrachtet. Die Erforderlichkeit einer solchen Drehbewegungs\u00fcbertragung folgt zwingend aus dem Umstand, dass beide Kupplungen \u2013 dies \u00fcbernimmt das Klagepatent aus dem Stand der Technik \u2013 in kinematischer Serie zusammenwirken. Als einziges Element, das f\u00fcr eine solche \u00dcbertragung der Drehbewegung vom antreibenden Element 23 auf das angetriebene Element 24 in Betracht kommt, offenbart das Klagepatent das aus den elastischen Elementen 25 und 26 bestehende Element 5. Um die Funktion der Drehmoment\u00fcbertragung erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Elemente 25 und 26 sowohl am Antriebselement 23 als auch am angetriebenen Element 24 als auch \u2013 wenigstens in gewissem Umfang \u2013 aneinander anliegen. Nur mit dieser Ma\u00dfgabe wird mit den im Patentanspruch 1 genannten Bauteilen \u00fcberhaupt eine funktionsf\u00e4hige Einheit erhalten. Zus\u00e4tzliche Elemente, die in Erg\u00e4nzung der Elemente 25 und 26 zur D\u00e4mpfung und Drehbewegungs\u00fcbertragung beitragen, offenbart das Klagepatent nicht. Das von ihm im Rahmen eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels und damit nur als M\u00f6glichkeit angef\u00fchrte Element der Br\u00fccke bzw. des Diaphragmas dient blo\u00df dem erleichterten maschinellen Zusammenbau der Vorrichtung. Es hat, wie das Klagepatent ausdr\u00fccklich hervorhebt, im Betrieb der Vorrichtung keinen Effekt (Abschnitte [0052] und [0056] der deutschen \u00dcbersetzung, Abschnitte [0049] und [0053] der Originalpatentschrift).<\/p>\n<p>Zwar schlie\u00dft das Klagepatent das Vorhandensein weiterer, von ihm selbst nicht beschriebener Elemente nicht aus. Der Kl\u00e4gerin kann jedoch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, es sei nicht erforderlich, dass die klagepatentgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung auch allein mit den im Klagepatent genannten Elementen funktioniere. Das Gegenteil ist richtig. Sinn und Zweck eines jeden Patentanspruchs ist es, dem Durchschnittsfachmann eine technische Lehre an die Hand zu geben, bei deren Nacharbeitung sich der beabsichtigte Erfindungserfolg einstellt. Zwar ist es hierzu nicht unbedingt notwendig, ihm eine bis ins allerletzte detaillierte Handlungsanweisung zu geben, d.h. eine Anleitung zum technischen Handeln, die auch Selbstverst\u00e4ndlichkeiten ausdr\u00fccklich aufgreift und erw\u00e4hnt. Solche k\u00f6nnen vielmehr als pr\u00e4sentes Wissen des Fachmanns in dem Sinne vorausgesetzt werden, dass sie von ihm auch ohne besondere Erw\u00e4hnung im Patentanspruch eigenst\u00e4ndig gesehen und erg\u00e4nzt werden. F\u00fcr technische Anweisungen, die grunds\u00e4tzlicher Natur sind, weil ohne sie eine funktionsf\u00e4hige Vorrichtung erst gar nicht erhalten wird, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Merkmale in einem Patentanspruch, die keine aus dem selbstverst\u00e4ndlichen Wissen des Durchschnittsfachmanns zu schlie\u00dfenden L\u00fccken hinterlassen, sind vielmehr so zu interpretieren, dass sich aus der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale ein f\u00fcr die Zwecke der Erfindung tauglicher und vor allem funktionsf\u00e4higer Gegenstand ergibt.<\/p>\n<p>Im zuletzt genannten Sinne liegt die Sache hier. Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist nicht zu entnehmen, dass es f\u00fcr den Fachmann eine reine Selbstverst\u00e4ndlichkeit ist, einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufbau zu w\u00e4hlen, bei dem sich zwar weder das Antriebselement der ersten Kupplung mit dem angetriebenen Element der zweiten Kupplung noch die beiden elastischen Elemente zwischen den Kupplungen axial \u00fcberschneiden, aber dennoch eine \u00dcbertragung des Drehmoments von der ersten auf die zweite Kupplung stattfinden kann, bei der sich der patentgem\u00e4\u00dfe D\u00e4mpfungseffekt einstellt. Die vom Klagepatent beabsichtigte Verbesserung besteht darin, dem vorzeitigen Versagen des nach dem Stand der Technik bekannten einteiligen elastischen Elements, das den Sto\u00df vom antreibenden Element 23 empf\u00e4ngt und an das angetriebene Element 24 weitergibt, entgegen zu wirken (vgl. Abschnitt [0020] der Klagepatentbeschreibung). An dieser bekannten Wirkungsweise \u00e4ndert der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Aufbau nach den Figuren 12 und 13 der WO 99\/48189 nichts. Dort wird unter Beibehaltung der Zwischenschaltung einteiliger elastischer Elemente die Ansto\u00dfreihenfolge &#8211; hart \uf038 weich \uf038 hart &#8211; lediglich fortgesetzt, so dass sich die Ansto\u00dfreihenfolge &#8211; hart \uf038 weich \uf038 hart \uf038 weich \uf038 hart -ergibt. Dass und weshalb dies ebenfalls zu der vom Klagepatent angestrebten Verbesserung f\u00fchren soll, wird von der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Erst recht bleibt offen, weshalb eine solche Verbesserung f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegen soll.<\/p>\n<p>Nach allem kann dahinstehen, ob der Fachmann \u2013 wie es das Bundespatentgericht getan hat \u2013 schon deshalb von der zwingenden Notwendigkeit einer gegenseitigen \u00dcberschneidung der Elemente 25 und 26 ausgeht, weil er angesichts des Pendelns des Synchronmotors in der Anfangsphase der Drehbewegung eine Sto\u00dfd\u00e4mpfung bei beiden m\u00f6glichen Drehrichtungen anstrebt, die bei einer Gestaltung, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlt wurde, nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine elastischen Elemente im Sinne der Merkmale 8 und 9 auf, da sich die dort vorhandenen elastischen Elemente nur decken, aber nicht dergestalt \u00fcberschneiden, dass sie gegenseitig in Eingriff kommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Kupplungsvorrichtung verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte technische Lehre auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Eine nicht wortsinngem\u00e4\u00df mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruches \u00fcbereinstimmende Ausf\u00fchrung benutzt die unter Schutz gestellte Erfindung mit \u00e4quivalenten Mitteln nur, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (BGH GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein; BGH GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Eine Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln setzt hiernach Dreierlei voraus, n\u00e4mlich dass<\/p>\n<p>&#8211; das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte abgewandelte Mittel objektiv gleichwirkend zu dem in dem Patentanspruch genannten Mittel ist, d.h. die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrundeliegenden Problems entfaltet;<\/p>\n<p>&#8211; das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag des Schutzrechtes ohne erfinderische \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar war, und<\/p>\n<p>&#8211; diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Abwandlung, die die Kl\u00e4gerin ausweislich der Fassung ihres Hilfsantrages darin sieht, dass der axiale \u00dcberstand zwischen den elastischen Elementen durch ein zwischen ihnen angeordnetes starres Element \u00fcberbr\u00fcckt wird, erf\u00fcllt diese Voraussetzungen nicht. Zum einen hat die Kl\u00e4gerin bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform trotz ihrer Abwandlung vom Anspruchswortlaut die gleiche D\u00e4mpfung bei der Drehmoment\u00fcbertragung erreicht wie die technische Lehre des Klagepatents, die in Abweichung vom Stand der Technik ein elastisches System verwendet, das eine L\u00fccke aufweist, innerhalb derer sich die reflektierte Sto\u00dfwelle abschw\u00e4cht. Wo diese Abschw\u00e4chung der Sto\u00dfwelle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfinden soll, bleibt offen. Vielmehr r\u00e4umt auch die Kl\u00e4gerin ein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Prinzip den in den Figuren 12 und 13 der WO 99\/48189 gezeigten Aufbau verwirklicht, zu dem oben bereits Ausf\u00fchrungen gemacht wurden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die abgewandelte L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag gleichwertig war. Die Klagepatentschrift will von der im Stand der Technik bekannten Ansto\u00dfreihenfolge &#8211; hart \uf038 weich \uf038 hart &#8211; gerade wegf\u00fchren, indem es die Ansto\u00dfreihenfolge &#8211; hart \uf038 weich \uf038 weich \uf038 hart -w\u00e4hlt. Die \u00dcberlegungen, die notwendig waren, um zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlten Ansto\u00dfreihenfolge &#8211; hart \uf038 weich \uf038 hart \uf038 weich \uf038 hart &#8211; zu gelangen, k\u00f6nnen deshalb nicht am Sinngehalt der technischen Lehre des Klagepatents orientiert sein.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 14.03.2011 bleibt unber\u00fccksichtigt. Er ist versp\u00e4tet und gibt auch keine Veranlassung, die ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossene m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1573 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. M\u00e4rz 2011, Az. 2 U 120\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[38,20],"tags":[],"class_list":["post-1837","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2011-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1837","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1837"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1837\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5419,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1837\/revisions\/5419"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1837"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1837"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1837"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}