{"id":1835,"date":"2011-04-28T17:00:39","date_gmt":"2011-04-28T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1835"},"modified":"2016-06-03T14:10:48","modified_gmt":"2016-06-03T14:10:48","slug":"2-u-1210-tintenfluessigkeitsbehaelter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1835","title":{"rendered":"2 U 12\/10 &#8211; Tintenfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1664<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. April 2011, Az. 2 U 12\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3283\">4a O 229\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 15. Dezember 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 7.300.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten und auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, am 23. August 1995 angemeldeten und am 6. November 2002 ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 879 XXX (Klagepatent) betreffend einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, und zwar eine Vorrichtung f\u00fcr den Ein- und Ausbau eines derartigen Tintenbeh\u00e4lters und das Halten dieses Tintenbeh\u00e4lters in einer Halterung mit dem Tintenstrahlkopf. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat den Patentanspruch 1 mit Entscheidung vom 22. April 2005 im wesentlichen aufrechterhalten; die Technische Beschwerdekammer hat ihn mit Entscheidung vom 29. Februar 2008 (Anlage PBP 4\/4a) eingeschr\u00e4nkt. Wegen des Wortlauts des Klagepatentanspruches 1 in seiner urspr\u00fcnglichen und in seiner aufrecht erhaltenen Fassung (jeweils in deutscher \u00dcbersetzung) wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Umdruck Seiten 3\/4 und 7\/8).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 mahnte die Beklagte die Kl\u00e4gerin wegen des Vertriebs von Tintenpatronen aus dem Klagepatent ab, die gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit mit von der GmbH (A) vertriebenen Patronen aufweisen, wegen derer das Landgericht A mit Urteil vom 20. November 2003 (4b O 16\/03 (Anlage PBP 5], im wesentlichen best\u00e4tigt durch das Urteil des Senats vom 17. November 2005 [I \u2013 2 U 2\/04]), wegen Verletzung des Klagepatentes zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt hatte. Angegriffen wurden Tintenpatronen der Kl\u00e4gerin mit den im Klage- und Berufungsantrag wiedergegebenen Bezeichnungen.<\/p>\n<p>Nach R\u00fccksprache mit ihrem Zulieferer, der B GmbH aus D, gab die Kl\u00e4gerin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab, wobei sie in Absatz E den in der Abmahnung angegebenen Gegenstandwert auf 250.000,&#8211; Euro herabsetzte und in Absatz F die aufl\u00f6sende Bedingung aufnahm, dass das Klagepatent in einem relevanten Umfang widerrufen bzw. f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird. Die so ge\u00e4nderte Erkl\u00e4rung unterzeichnete die Kl\u00e4gerin am 4. Juni 2007 (Anlage K 1) und \u00fcbersandte sie an die anwaltlichen Vertreter der Beklagten. Diese erkl\u00e4rten mit Schreiben vom 9. August 2007 (Anlage K 2), sie n\u00e4hmen die Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung in den Punkten A bis D an, mit E und F bestehe jedoch kein Einverst\u00e4ndnis. Dieses Schreiben lie\u00df die Kl\u00e4gerin unbeantwortet.<\/p>\n<p>Die Auskunft und Rechnungslegung der Kl\u00e4gerin \u00fcber den mit den angegriffenen Patronen erzielten Umsatz (Anlagen PBP 2, PBP 11 und K 3) wies einen Gesamtumsatz von 7.597.088,15 Euro brutto und einen Gewinn von 494.695,04 Euro aus. Die Beklagte forderte die Kl\u00e4gerin mit Anwaltsschreiben vom 3. Januar 2008 (Anlage PBP 1) zur Erl\u00e4uterung der gewinnmindernden Positionen auf und wies darauf hin, sie werde diese im Streitfall mit Nichtwissen bestreiten. Aufgrund der Unklarheiten gehe sie \u201ezun\u00e4chst einmal bis auf weiteres von dem oben angegebenen Nettoumsatz aus\u201c und fordere, \u201eSchadenersatz in H\u00f6he von \u2013 gerundet \u2013 7.300.000,00 Euro netto zu zahlen\u201c. Am Ende des Schreibens erkl\u00e4rte sie, \u201eder Stellungnahme zum geltend gemachten Schadenersatz\u201c sehe sie bis zum 16. Januar 2008 entgegen. Die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dferte sich in ihrem Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2008 (Anlage K 4) zu den erteilten Ausk\u00fcnften und bat um Mitteilung, ob die Beklagte \u201eauf dem bislang geltend gemachten Schadenersatz in H\u00f6he von gerundet 7.300.000,00 Euro beharre\u201c. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben zun\u00e4chst nicht. Im M\u00e4rz 2008 erstattete die Kl\u00e4gerin der Beklagten Abmahnkosten in H\u00f6he von 23.240,22 Euro.<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2008 (Anlage K 5\/K 10) forderte die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 25. M\u00e4rz 2008 (Anlage PBP 12) und das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 31. Januar 2008 (Anlage K 4) \u201eKlarstellung diverser Positionen\u201c. Eine Schadenersatzforderung wurde nicht formuliert. Das Schreiben endet mit der Bemerkung: \u201eWir sehen somit zun\u00e4chst einmal Ihren weiteren Erl\u00e4uterungen und Nachweisen entgegen.\u201c<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 1. Juli 2008 (Anlage K 6) machte die Kl\u00e4gerin geltend, die Unterlassungs-\/Verpflichtungsvereinbarung vom 4. Juni 2007 sei nicht wirksam zustande gekommen; au\u00dferdem machten die angegriffenen Tintenpatronen von der Lehre des Klagepatentes in der von der Beschwerdekammer aufrecht erhaltenen Fassung keinen Gebrauch; sie gaben jedoch eine auf die ge\u00e4nderte Fassung gerichtete Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Au\u00dferdem forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16. Juli 2008 auf, auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches in H\u00f6he von 7.300.000,&#8211; Euro zu verzichten. Die Beklagte lie\u00df dieses Schreiben unbeantwortet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagten gegen sie weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Zahlungsanspruch wegen Patentverletzung zustehe. Hilfsweise habe sie jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der konkreten H\u00f6he des zu erstattenden Betrages. Dieses Interesse ergebe sich u.a. daraus, dass der Zulieferer der beanstandeten Patronen offene Kaufpreisanspr\u00fcche gegen sie geltend mache. Sie habe in diesem vor dem LG Arnsberg anh\u00e4ngigen Prozess die Aufrechnung mit Schadenersatzanspr\u00fcchen erkl\u00e4rt, die aber nur best\u00fcnden, wenn die gelieferten Tintenpatronen tats\u00e4chlich patentverletzend seien. Eine wirksame Unterlassungs-\/Verpflichtungsvereinbarung sei mangels Einigung \u00fcber die Abs\u00e4tze E und F nicht zustande gekommen; die dort von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen \u00c4nderungen seien so bedeutsam, dass die Beklagte nicht davon habe ausgehen k\u00f6nnen, die Kl\u00e4gerin werde die Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung beschr\u00e4nkt auf die Abschnitte A und D akzeptieren. Dar\u00fcber hinaus verletzten die angegriffenen Tintenpatronen das Klagepatent auch nicht, so dass eine Schadenersatzpflicht nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndass der Beklagten ein Zahlungsanspruch aus der Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 4. Juni 2007 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht zusteht;<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndass der Beklagten ein Zahlungsanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 879 XXX in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29. Februar 2008 nicht zusteht, wenn die Kl\u00e4gerin im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen mit den Produktbezeichnungen C11, C12, C13, C14, C15, C16, C19, C20, C21, C29, C30, C31, C32, C33, C34, C35, C38 und C39 herstellt, anbietet, vertreibt oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise (f\u00fcr den Fall, dass das Gericht einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus der Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 4. Juni 2007 und\/oder wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 879 XXX bejaht) festzustellen, dass der von der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 7.300.000,&#8211; \u20ac aus der Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 4. Juni 2007 bzw. wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes 0 879 XXX in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29. Februar 2008 \u00fcber einen vom Gericht festzusetzenden Zahlungsanspruch hinaus nicht besteht;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Beklagte zur Zahlung von 23.240,22 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von<br \/>\n5 %Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, die negative Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresse unzul\u00e4ssig, denn sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe zu keinem Zeitpunkt einen Schadenersatz in H\u00f6he von 7,3 Millionen Euro als rechtlich verbindliche Forderung gegen die Kl\u00e4gerin erhoben, sondern diesen Betrag lediglich in den Raum gestellt, weil die Kl\u00e4gerin die von ihr geltend gemachten Abzugskosten nicht nachvollziehbar erl\u00e4utert und belegt habe. Da mit der Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 4. Juni 2007 zwischen den Parteien jedenfalls \u00fcber die Schadenersatzpflicht der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach eine Einigung zustande gekommen sei und die angegriffenen Tintenpatronen das Klageschutzrecht verletzten, habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 gegen die Kl\u00e4gerin sowohl vertragliche als auch gesetzliche Schadenersatzanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 hat das Landgericht festgestellt,<\/p>\n<p>dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch aus der Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 4. Juni 2007 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht zusteht,<\/p>\n<p>und im \u00fcbrigen die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Es hat f\u00fcr die mit dem Hauptantrag zu Ziff. 1 erhobene Feststellungsklage das Feststellungsinteresse damit begr\u00fcndet, die Beklagte habe die Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent abgemahnt und mache auch im vorliegenden Rechtsstreit eine Patentverletzung geltend; die Kl\u00e4gerin habe infolge dessen ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Verletzungstatbestandes. Gleiches gelte f\u00fcr die Frage, ob die Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 4. Juni 2007 rechtsverbindlich sei. Die Begr\u00fcndetheit des Klageantrages zu Ziffer 1a ergebe sich daraus, dass zwischen den Parteien ein Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag \u00fcber entsprechende Schadenersatzanspr\u00fcche nicht wirksam zustande gekommen sei. Die Kl\u00e4gerin habe mit den \u00c4nderungen in den Punkten E und F das Vertragsangebot der Beklagten abgelehnt, verbunden mit einem auf den ge\u00e4nderten Inhalt gerichteten Angebot, das aber die Beklagte nicht wirksam angenommen habe. Der Klageantrag zu Ziffer 1b sei unbegr\u00fcndet, da der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin wegen der Verletzung des Klagepatents dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch zustehe.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag zu Ziffer 2 sei unzul\u00e4ssig; er sei, worauf die Kammer bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17. November 2009 hingewiesen habe, nicht hinreichend bestimmt, weil nicht angegeben sei, \u00fcber welchen Betrag hinaus die Kl\u00e4gerin das Nichtbestehen einer Schadenersatzverpflichtung festgestellt haben wolle. Im \u00fcbrigen habe die Kl\u00e4gerin auch kein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der konkreten H\u00f6he des geschuldeten Schadenersatzes. Zun\u00e4chst m\u00fcsse die Beklagte den Schadenersatz beziffern, was diese bislang mangels ausreichender Auskunft und Rechnungslegung durch die Kl\u00e4gerin nicht abschlie\u00dfend getan habe. Dass sie in dem Schreiben vom 3. Januar 2008 (Anlage PBP 2) Schadenersatz in H\u00f6he von gerundet 7.300.000,&#8211; Euro netto gefordert habe, sei keine abschlie\u00dfende Geltendmachung, was die Beklagte in der Korrespondenz immer wieder betont habe. Soweit die Kl\u00e4gerin sich auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und der Zulieferantin aus dem Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg beruft, k\u00f6nne dies kein Feststellungsinteresse begr\u00fcnden, da die Frage der wirksamen Aufrechnung mit einem Gegenanspruch der hiesigen Kl\u00e4gerin wegen einer Patentverletzung in dem dortigen Rechtsstreit gepr\u00fcft und entschieden werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Klageantrag zu Ziff. 3 sei ebenfalls unbegr\u00fcndet, da die Kl\u00e4gerin die Abmahnkosten mit Blick auf die von ihr begangene Verletzung des Klageschutzrechtes zu Recht an die Beklagte gezahlt habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung greift die Kl\u00e4gerin dieses Urteil an, soweit die Klage mit dem Hilfsantrag zu 2 als unzul\u00e4ssig abgewiesen worden ist. Sie tr\u00e4gt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begr\u00fcndung vor, das Landgericht habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht auf die fehlende Bestimmtheit hingewiesen; anderenfalls h\u00e4tte sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 wie jetzt mit dem Hilfsantrag in der Berufungsinstanz geschehen, eine Obergrenze beziffert, oberhalb derer die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch mehr habe. Im \u00fcbrigen sei sie entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verpflichtet, den nach ihrer Ansicht als gerechtfertigt in Betracht kommenden Schadenersatz konkret zu beziffern. Die im Hilfsantrag angegebene Summe \u2013 die nur rechnerisch beziffert und nicht materiell-rechtlich anerkannt werde \u2013 ergebe sich daraus, dass der auf die Schutzrechtsverletzung entfallende Anteil allenfalls 15 % des von der Kl\u00e4gerin mit dem Verkauf der angegriffenen Patronen erzielten Gewinns von 1.994.511,70 Euro (= 299.176,75 Euro) ausmache. Hinsichtlich der Begr\u00fcndetheit habe das Landgericht zu Unrecht verneint, dass die Beklagte sich eines Schadenersatzanspruches von 7,3 Millionen Euro ber\u00fchmt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil in den Ziffern II bis IV abzu\u00e4ndern und festzustellen,<\/p>\n<p>dass der von der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 7.300.000,&#8211; Euro wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 879 XXX in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 29. Februar 2008 \u00fcber einen vom Gericht festzusetzenden Zahlungsanspruch hinaus durch den Vertrieb von Tintenpatronen mit den Produktbezeichnungen C11, C12, C13, C14, C15, C16, C19, C20, C21, C29, C30, C31, C32, C33, C34, C35, C38 und C39 nicht besteht<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>dass der von der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 7.300.000,&#8211; Euro wegen Verletzung des vorbezeichneten Schutzrechtes \u00fcber einen Zahlungsanspruch von 300.000,- Euro hinaus durch den Vertrieb von Tintenpatronen mit den vorstehenden Produktbezeichnungen nicht besteht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Nach wie vor h\u00e4lt sie den Hauptantrag mangels Bestimmtheit und Feststellungsinteresses f\u00fcr unzul\u00e4ssig; sie habe zu keinem Zeitpunkt verbindlich Schadenersatz von 7,3 Millionen Euro verlangt; der Hilfsantrag sei ebenfalls unzul\u00e4ssig, da sie \u2013 die Beklagte \u2013 bisher auch keine verbindliche Schadenersatzforderung erhoben habe, welche 300.000,&#8211; Euro \u00fcbersteige. Hierzu sie sie aufgrund der mangelhaften Ausk\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin bisher auch gar nicht in der Lage. Unabh\u00e4ngig davon sei der Antrag auch unbegr\u00fcndet, da die Schadenersatzanspr\u00fcche selbst auf der Grundlage der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zahlen den Betrag von 300.000,&#8211; Euro \u00fcberstiegen, wobei die Beklagte nach wie vor keine bestimmte Schadenersatzforderung geltend mache, sondern ihre Ausf\u00fchrungen allein zur Verteidigung gegen die negative Feststellungsklage dienten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Den in erster Instanz hilfsweise gestellten Berufungsantrag festzustellen, dass der von der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch in H\u00f6he von 7,3 Millionen Euro wegen Verletzung des Klagepatents \u00fcber einen vom Gericht festzusetzenden Zahlungsanspruch hinaus durch den Vertrieb der angegriffenen Tintenpatronen nicht besteht, hat das Landgericht zu Recht sowohl wegen mangelnder Bestimmtheit als auch wegen fehlendem Rechtsschutzinteresses f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nFehlende Bestimmtheit im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat das Landgericht mit der Begr\u00fcndung angenommen, die Kl\u00e4gerin habe den Betrag nicht beziffert, \u00fcber welchen hinaus sie das Nichtbestehen einer Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt wissen wolle. Diese Angabe sei der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer negativen Feststellungsklage ebenso zuzumuten wie umgekehrt der Gl\u00e4ubiger einer Schadenersatzforderung deren H\u00f6he im Rahmen einer Leistungsklage zu beziffern habe. Das gelte auch dann, wenn und soweit das Gericht einen ersetzt verlangten Schaden nach \u00a7 287 Abs. 1 ZPO sch\u00e4tzen m\u00fcsse: Anders als etwa im Rahmen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld, dessen H\u00f6he bereits materiell-rechtlich in das Ermessen des Gerichts gestellt sei, diene \u00a7 287 Abs. 1 ZPO dem Gesch\u00e4digten lediglich zur Verfahrenserleichterung. Der Kl\u00e4gerin sei es, insbesondere nachdem sie bereits eine Gewinnberechnung vorgelegt habe, ohne weiteres zumutbar gewesen, sich auf einen Schadenersatzbetrag festzulegen, \u00fcber den hinaus sie das Nichtbestehen einer Schadenersatzverpflichtung festgestellt haben wolle. Anhand der \u2013 nicht ausreichenden \u2013 Angaben der Kl\u00e4gerin lasse sich ein gesicherter Mindestschadenersatzbetrag nicht ermitteln.<\/p>\n<p>Das h\u00e4lt den Angriffen der Berufung stand. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht, wie es im angefochtenen Urteil ausf\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin auf den Bestimmtheitsmangel hingewiesen hat. Erteilte Hinweise m\u00fcssen aktenkundig gemacht werden, was etwa durch Erlass einer entsprechenden Verf\u00fcgung, eines Hinweisbeschlusses, Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll oder einen Aktenvermerk geschehen kann (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 13). Ist die Dokumentation eines entscheidungserheblichen Hinweises versehentlich unterblieben, kann sie im Urteil entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ohne weiteres nachgeholt werden, sondern nur dann, wenn sich aus dem Urteil auch ergibt, dass die Protokollierung versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH NJW 2006, 60). Das ist im Streitfall nicht geschehen, so dass der Senat, wie sich aus \u00a7 139 Abs. 4 S. 2 ZPO ergibt, davon ausgehen muss, dass das Landgericht den Hinweis nicht erteilt hat.<\/p>\n<p>Gleichwohl hat dies auf das vorliegende Verfahren keine konkreten Auswirkungen. Eine in derartigen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich in Betracht kommende Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Landgericht nach \u00a7 538 Abs. 2 ZPO ist nicht m\u00f6glich, weil keine der beiden Parteien den hierzu erforderlichen Antrag gestellt und die Kl\u00e4gerin sogar ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, sie halte eine Zur\u00fcckverweisung f\u00fcr nicht angezeigt (Berufungsbegr\u00fcndung S. 6, Bl. 147 d.A.). Dass der fehlende Hinweis weiterhin dazu f\u00fchrt, dass im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zu diesem Punkt nicht nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sind, ist hier ebenfalls ohne Bedeutung, denn die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt im Berufungsverfahren hierzu nur Rechtsausf\u00fchrungen vor, die immer zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht den Antrag als nicht hinreichend bestimmt angesehen. Da die Kl\u00e4gerin nicht nur festgestellt haben m\u00f6chte, dass der Beklagten kein Schadenersatzanspruch \u00fcber 7,3 Millionen Euro zusteht, sondern, weil ihre Schadenersatzpflicht dem Grunde nach feststeht, nachdem das Urteil des Landgerichts rechtskr\u00e4ftig geworden ist, soweit es ihre Verpflichtung zum Schadenersatz f\u00fcr den Vertrieb patentverletzender Patronen bejaht hat, auch festgestellt haben will, dass der gegen sie gerichtete Schadenersatzanspruch der H\u00f6he nach begrenzt ist, h\u00e4tte sie diese Grenze konkret beziffern m\u00fcssen. Die von der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierten Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur besagen nichts Gegenteiliges und st\u00fctzen ihre Auffassung nicht. Sie belegen nur den anerkannten Grundsatz, dass eine Klage auf Feststellung, dass ein Schadenersatzanspruch nicht besteht, nicht insgesamt abgewiesen werden darf, wenn dem Beklagten gegen den Kl\u00e4ger ein solcher Anspruch zusteht, sondern die Feststellung auf einen bestimmten Betrag zu beschr\u00e4nken und nur der dar\u00fcber hinausgehende Feststellungsantrag abzuweisen ist. Es ist dann zu entscheiden, bis zu welchem Betrag der Anspruch tats\u00e4chlich besteht (BGH WM 1985, 901, 902; MDR 1969, 749; OLG Celle NJW 1965, 1722, 1723; OLG Koblenz FamRZ 1983, 1148, 1150; M\u00fcnchner Kommentar-ZPO\/Becker-Eberhard, 3. Aufl., \u00a7 256 Rdnr. 64). Das setzt aber neben einer \u2013 hier gegebenen \u2013 teilbaren Leistung voraus, dass der Feststellungskl\u00e4ger diesen Betrag beziffert oder jedenfalls sein Vorbringen erkennen l\u00e4sst, welche von ihm geleugneten Anspr\u00fcche gegen ihn erhoben werden bzw. bis zu welcher konkreten H\u00f6he sie nach seiner Auffassung bestehen. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht. Sie hat lediglich vorgetragen, aus dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 3. Januar 2008 (Anlage PBP 1) ergebe sich, dass die Beklagte von ihr 7,3 Millionen Euro Schadenersatz verlangt habe und dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 davon ausgeht, f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents Schadenersatz nur unterhalb dieses Betrages zu schulden. Sie hat diesen Betrag im Rahmen des Hauptantrages aber nicht n\u00e4her bestimmt. Der Hilfsantrag nennt zwar eine Summe von 300.000,&#8211; Euro, aber abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin diesen Betrag im Hauptantrag gerade nicht genannt hat, f\u00fchrt sie auch zur Begr\u00fcndung ihres Hilfsantrages aus, der Betrag sei nur eine rechnerische Gr\u00f6\u00dfe und bedeute nicht, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zum Schadenersatz in dieser H\u00f6he anerkenne. Bei dieser Sachlage mangelt es dem Hauptantrag an hinreichender Bestimmtheit, wenn der Grenzbetrag, jenseits dessen das Nichtbestehen der Schadenersatzverpflichtung festgestellt werden soll, von der Summe abh\u00e4ngig gemacht werden soll, die das Gericht der Beklagten als Schadenersatz zuerkennt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht auch das Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin verneint.<\/p>\n<p>Die Zul\u00e4ssigkeit einer negativen Feststellungsklage setzt weiterhin voraus, dass ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses gegeben ist, weil die Rechtsposition des Kl\u00e4gers an einer gegenw\u00e4rtigen Unsicherheit leidet, die ein Feststellungsurteil beseitigen kann. Diese Ungewissheit entsteht regelm\u00e4\u00dfig, wenn sich die Gegenseite eines \u00fcber den anerkannten Teil einer Forderung hinausgehenden Anspruchs ber\u00fchmt. Wer eine zul\u00e4ssige negative Feststellungsklage erhebt, hat grunds\u00e4tzlich ein berechtigtes Interesse an einer der Rechtskraft f\u00e4higen Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass die Forderung, deren sich die Gegenseite ber\u00fchmt, nicht besteht. Damit wird ausgeschlossen, dass diese Forderung zum Gegenstand eines erneuten Rechtsstreits gemacht wird. Nur so wird dem Schuldner der behaupteten Forderung ein Mittel an die Hand gegeben, das ihm schnell Klarheit \u00fcber die zu erwartenden wirtschaftlichen Lasten bringt und im Falle einer g\u00fcnstigen Entscheidung den Gl\u00e4ubiger, den Forderungspr\u00e4tendenten oder auch etwaige Rechtsnachfolger dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Restforderung hindert, ohne sich auf einen neuen Rechtsstreit in der Sache einlassen zu m\u00fcssen. Dieses Feststellungsinteresse muss noch bei Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegen (BGH NJW 2006, 2780, 2781 f., Tz. 22 bis 24). Die Ber\u00fchmung muss zwar nicht notwendig ausdr\u00fccklich geschehen, andererseits reicht ein blo\u00dfes Schweigen oder passives Verhalten im allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kl\u00e4ger darf aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endg\u00fcltig sicherstellende Erkl\u00e4rung erwarten (BGH NJW 1995, 2032, 2033 rechte Spalte; vgl. ferner BGH NJW 1977, 1637, 1639 und Senat in: GRUR 1988, 789 \u2013 Unterlassungsvertrag). Durfte der Kl\u00e4ger vom Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endg\u00fcltig sicherstellende Erkl\u00e4rung verlangen, dann gen\u00fcgt hierzu nicht schon eine einseitige Erkl\u00e4rung des Gegners, er verzichte auf die Forderung ganz oder teilweise, sofern diese Erkl\u00e4rung ohne Bindungswirkung abgegeben ist (BGH NJW 2006, 2780, 2782 Tz. 20).<\/p>\n<p>Beanstandungsfrei ist das Landgericht im Streitfall jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte sich keiner Schadenersatzforderung gegen die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 7,3 Millionen Euro ber\u00fchmt hat. Zutreffend hat es der Erkl\u00e4rung der Beklagten in deren Anwaltsschreiben vom 3. Januar 2008, aufgrund der bestehenden Unklarheiten gehe sie \u201ezun\u00e4chst einmal bis auf weiteres von dem oben angegebenen Nettoumsatz\u201c aus, entnommen, die Beklagte habe von der Kl\u00e4gerin nicht abschlie\u00dfend die Zahlung von 7,3 Millionen Euro verlangt. Best\u00e4tigt gesehen hat es sich dadurch, dass es am Ende des Schreibens hei\u00dft, \u201eder Stellungnahme zum geltend gemachten Schadenersatz\u201c werde bis zum 16. Januar 2008 entgegengesehen; damit sei hinreichend erkennbar gewesen, dass die Beklagte eine endg\u00fcltige Bezifferung ihrer Schadenersatzforderungen von den Ausk\u00fcnften der Kl\u00e4gerin habe abh\u00e4ngig machen wollen. Liest man die \u2013 bei wortgetreuem Verst\u00e4ndnis als Zahlungsaufforderung \u00fcber 7.300.000,&#8211; Euro formulierte \u2013 Erkl\u00e4rung in dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 3. Januar 2008 im Zusammenhang, so ergibt sich f\u00fcr den Empf\u00e4nger dieses Schreibens eindeutig, dass die Beklagte die von der Kl\u00e4gerin abgezogenen Kosten nicht anerkennen will, solange die Kl\u00e4gerin diese nicht n\u00e4her erl\u00e4utert hat, und bis zu dieser Erl\u00e4uterung davon ausgeht, dass der in der Auskunft angegebene Umsatz auch dem mit den Verletzungsgegenst\u00e4nden erzielten Gewinn entspricht. In der Sache ist das nichts anderes als eine \u2013 wenn auch provokante \u2013 Aufforderung der Beklagten an die Kl\u00e4gerin, die vermissten Ausk\u00fcnfte endlich nachzuholen und die Kl\u00e4gerin anzusto\u00dfen, unter dem Druck der anderenfalls m\u00f6glicherweise auf sie zukommenden Schadenersatzforderung von bis zu 7,3 Millionen Euro die einzelnen Abzugsposten zu erl\u00e4utern. Gleichzeitig hat sie damit aber auch ihre Bereitschaft zu erkennen gegeben, die noch ausstehenden Ausk\u00fcnfte bei der Berechnung des Schadenersatzanspruches zu ber\u00fccksichtigen und vor der endg\u00fcltigen Bezifferung ihrer Schadenersatzforderung den Eingang dieser Erl\u00e4uterungen und Ausk\u00fcnfte noch abwarten zu wollen. Solange sich die Beklagte noch diskussionsbereit zeigt und erkennen l\u00e4sst, sie k\u00f6nne bzw. wolle sich mit der Bezifferung ihrer Schadenersatzanspr\u00fcche noch nicht festlegen, ber\u00fchmt sie sich gerade keiner konkret bezifferten Schadenersatzforderung. Die im Anschluss an Ziffer 4. des Schreibens vom 3. Januar 2008 unter Fristsetzung bis zum 16. Januar 2008 ausgesprochene Zahlungsaufforderung bezieht sich vor diesem Hintergrund lediglich auf die Erstattung der in Ziffer 4. angemahnten Kosten f\u00fcr die Abmahnung.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht eine Ber\u00fchmung der Beklagten auch nicht darin gesehen, dass diese die Anfrage der Kl\u00e4gerin im Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2008 (Anlage K 4), ob die Beklagte \u201eauf dem bislang geltend gemachten Schadenersatz in H\u00f6he von gerundet 7.300.000,&#8211; Euro\u201c beharre, zun\u00e4chst nicht beantwortet hat. Da die Beklagte sich in dem vorerw\u00e4hnten in Bezug genommenen Anwaltsschreiben vom 3. Januar 2008 einer solchen Forderung nicht ber\u00fchmt hat, war sie auch nicht verpflichtet, die Anfrage der Kl\u00e4gerin vom 31. Januar 2008 zu beantworten und eine klarstellende Erkl\u00e4rung abzugeben. Dar\u00fcber hinaus hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, jedenfalls durch das Schreiben vom 30. Mai 2008 (Anlage K 5\/K 10), in dem die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 15. M\u00e4rz 2008 und das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 31. Januar 2008 um \u201eKlarstellung diverser Positionen\u201c bat, ohne die Frage des Schadenersatzes weiter zu erw\u00e4hnen, habe sie erneut deutlich gemacht, sie wolle noch keine bezifferte Forderung gegen die Kl\u00e4gerin geltend machen, und hat dies durch den Schlusssatz des Schreibens best\u00e4tigt gesehen, in dem ausgef\u00fchrt ist: \u201eWir sehen somit zun\u00e4chst einmal Ihren weiteren Erl\u00e4uterungen und Nachweisen entgegen.\u201c. Nachdem die Beklagte sich keiner Schadenersatzforderung in H\u00f6he von 7,3 Millionen Euro abschlie\u00dfend ber\u00fchmt hat, war sie ebenso wenig verpflichtet, entsprechend dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 1. Juli 2008 (Anlage K 6) und vom 11. August 2008 (Anlage K 7) auf eine solche Schadenersatzforderung zu verzichten. In \u00dcbereinstimmung hiermit hat die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit mehrfach erkl\u00e4rt, sie verlange von der Kl\u00e4gerin bisher keinen abschlie\u00dfend bezifferten Schadenersatz (vgl. S. 3 ihrer Klageerwiderung vom 20. Juli 2009 (Bl. 38 d.A.), S. 2 ihrer erstinstanzlichen Duplik vom 9. November 2009 (Bl. 67 d.A.), Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 11, vorletzter Absatz), S. 3 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 30. Juli 2010 (Bl. 195 d.A.), S. 4 ihrer Berufungsreplik vom 18. Februar 2011, Bl. 246 d.A.).<\/p>\n<p>Auch soweit die Kl\u00e4gerin sich in erster Instanz auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und ihrer Lieferantin der patentverletzenden Patronen vor dem Landgericht Arnsberg berufen hat, hat das Landgericht das zutreffend nicht als ein Feststellungsinteresse begr\u00fcndend anerkannt. Im dortigen Verfahren geht es darum, ob der Kl\u00e4gerin gegen die Vorlieferantin aus der Lieferung der patentverletzenden Tintenpatronen Schadenersatzanspr\u00fcche zustehen, mit denen sie gegen die Kaufpreisforderung der Lieferantin aufrechnen kann. Ob eine solche Schadenersatzforderung entstanden ist und wirksam aufgerechnet werden konnte, h\u00e4ngt nicht nur davon ab, ob die Kl\u00e4gerin der Beklagten Schadenersatz zu leisten hat, sondern auch von weiteren Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielen und in dem vor dem Landgericht Arnsberg anh\u00e4ngigen Rechtsstreit zu pr\u00fcfen und zu entscheiden sind.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuch der Hilfsantrag festzustellen, dass der von der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch in H\u00f6he von 7,3 Millionen Euro wegen Verletzung des Klagepatentes \u00fcber einen Zahlungsanspruch von 300.000,&#8211; Euro hinaus durch den Vertrieb der verletzenden Tintenpatronen nicht besteht, ist unzul\u00e4ssig. Da die Kl\u00e4gerin hier einen bestimmten Betrag angegeben hat, oberhalb dessen die Feststellung des Nichtbestehens einer Schadenersatzforderung zu Gunsten der Beklagten einsetzen soll, kann ihr zwar nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch hier fehlt jedoch das negative Feststellungsinteresse; zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen oben unter Ziff. I. 2. Bezug genommen werden, die hier sinngem\u00e4\u00df gelten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist die negative Feststellungsklage auch unbegr\u00fcndet. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin erm\u00f6glicht nicht die Feststellung, dass der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin \u00fcber den Betrag von 300.000,&#8211; Euro hinaus keine Schadenersatzanspr\u00fcche zustehen. Wenn die Kl\u00e4gerin \u2013 wie hier zu Recht \u2013 davon ausgeht, dass sie mit Blick auf die von ihr begangene Verletzung des Klagepatentes der Beklagten jedenfalls dem Grunde nach Schadenersatz schuldet und deshalb auch irgendeinen noch zu beziffernden Geldbetrag an sie zahlen muss, hat der Senat grunds\u00e4tzlich dar\u00fcber zu entscheiden, bis zu welchem Betrag ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGH MDR 1969, 749). Hat der Beklagte seinen Anspruch nicht beziffert oder stimmt der Kl\u00e4ger der vom Beklagten vorgenommenen Bezifferung des geschuldeten Schadenersatzbetrages nicht zu, muss er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 die von ihm f\u00fcr richtig gehaltene Bezifferung selbst vornehmen und auch die Grundlagen daf\u00fcr darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die die ihm nach seiner Ansicht zutreffende Berechnung erm\u00f6glichen und tragen. Bei einem auf Herausgabe des Verletzergewinns gerichteten Schadenersatz bedeutet das, dass die Kl\u00e4gerin sich zu allen relevanten Berechnungsfaktoren \u00e4u\u00dfern muss, insbesondere zum relevanten Umsatz und zur Bezugsgr\u00f6\u00dfe (ob die im jeweiligen Klagepatent unter Schutz gestellte Vorrichtung als Ganzes oder nur in Teilen und\/oder ob auch weitere Gegenst\u00e4nde einzubeziehen sind), welche Kosten gewinnmindernd vom relevanten Umsatz abgezogen werden sollen (vgl. dazu insbesondere BGH GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use; GRUR 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; Senat InstGE, 5251 \u2013 Lifter; InstGE, 7194 \u2013 Schwerlastregal II) und wie hoch der Anteil an dem nach Abzug der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten verbleibenden Gewinn ist, der kausal auf die Schutzrechtsverletzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (vgl. hierzu insbesondere BGH GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil; 2006, 419 \u2013 Noblesse; 2009, 856 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; zum Ganzen auch K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnrn. 1422 \u2013 1470).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat sich die Kl\u00e4gerin lediglich zum Kausalit\u00e4tsfaktor ge\u00e4u\u00dfert, den sie auf 15 % des erstinstanzlich von ihr errechneten Gewinns von 1.994.511,70 Euro (= 299.176,65 bzw. gerundet 300.000,&#8211; Euro) beziffert (vgl. S. 7 und 8 ihres Schriftsatzes vom 30. Oktober 2009, Bl. 60\/61 d.A. und S. 7 ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 24. M\u00e4rz 2010, Bl. 148 d.A.). Zu den Abzugsposten hat sie sich zwar in erster Instanz ge\u00e4u\u00dfert, aber auch insoweit nur Betr\u00e4ge genannt, die nicht nur rechnerisch, sondern auch hinsichtlich der Zuordenbarkeit zu den patentverletzenden Erzeugnissen nicht nachvollziehbar sind. Nachdem die Beklagte diese Zahlen zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten hat (vgl. S. 7 ff. ihrer Klageerwiderung, Bl. 42 ff. d. A.), hat die Kl\u00e4gerin keine weitere Erl\u00e4uterung geliefert, die es erm\u00f6glicht h\u00e4tte, die einzelnen Kostenpositionen nachzuvollziehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch nichts dazu vor, was es rechtfertigen k\u00f6nnte, den Kausalit\u00e4tsfaktor auf 15 % zu beziffern. Dies l\u00e4sst sich f\u00fcr Tintenpatronen nicht generell festschreiben; die von der Kl\u00e4gerin herangezogene Entscheidung des Landgerichts in InstGE 8, 257 enth\u00e4lt eine solche Aussage nicht; sie ist f\u00fcr den vorliegenden Fall in keiner Weise aussagekr\u00e4ftig, weil sie ein anderes Schutzrecht betrifft und im \u00dcbrigen auch vom Senat abge\u00e4ndert wurde. Bei der Kausalit\u00e4tsfeststellung geht es nicht um eine ad\u00e4quate Kausalit\u00e4t, sondern um eine wertende Betrachtung \u00e4hnlich derjenigen, wie sie im Rahmen der Mitverschuldensabw\u00e4gung nach \u00a7 254 BGB vorgenommen wird. Auch wenn jeder urs\u00e4chliche Zusammenhang zwischen der Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn grunds\u00e4tzlich ausreicht, m\u00fcssen hierzu Tatsachen vorgetragen werden, die die richterliche Feststellung erm\u00f6glichen, welche einzelnen Faktoren den Kaufentschluss des Abnehmers beeinflusst haben, und dar\u00fcber hinaus sind Tatsachen vorzutragen, die es erm\u00f6glichen, die ermittelten Faktoren wertend im Verh\u00e4ltnis zueinander zu gewichten. Erf\u00fcllt der Verletzungsgegenstand bestimmte ausschlie\u00dflich tats\u00e4chliche Kompatibilit\u00e4tsvoraussetzungen, die nicht Gegenstand des konkret in Rede stehenden gewerblichen Schutzrechtes sind (indem etwa eine Tintenpatrone hinsichtlich ihrer \u00e4u\u00dferen Abmessungen, ihrer Gr\u00f6\u00dfe und Lage des mit der Zufuhrnadel des Druckers zusammenwirkenden Tintenzufuhrkanals etc. den tats\u00e4chlichen Vorgaben des mit der Patrone zu best\u00fcckenden Druckers entspricht), so begr\u00fcndet diese Anpassung f\u00fcr sich allein noch keinen relevanten, den Verursachungsbeitrag des Klageschutzrechtes schm\u00e4lernden Kausalanteil, ebenso wenig wie dieser durch die Kompatibilit\u00e4t verursachte Beitrag demjenigen des Klageschutzrechtes zugerechnet werden kann. Ebenso wenig k\u00f6nnte dem Verletzer zu Gute gehalten werden, dass der Verkaufserfolg der Verletzungsprodukte im Wesentlichen dessen gegen\u00fcber dem Originalprodukt deutlich niedrigeren Verkaufspreisen zu verdanken ist. Auch der Umstand, dass der Verletzungsgegenstand gleichzeitig weitere Schutzrechte des selben oder eines anderen Inhabers benutzt, schm\u00e4lert den herauszugebenden Verletzergewinn entsprechend der Bedeutung der weiteren Schutzrechte im Verh\u00e4ltnis zum konkret in Rede stehenden Klagepatent. Sollen besondere nicht durch ein Schutzrecht abgesicherte Qualit\u00e4ten des Verletzungsproduktes als Kausalfaktoren f\u00fcr die Erzielung des Verletzergewinns eingewandt werden, bedarf es substantieller Darlegungen dazu, dass die betreffenden Umst\u00e4nde wie vorteilhafte Eigenschaften oder Verwendungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Kaufinteressenten \u00fcberhaupt ersichtlich waren, etwa dadurch, dass sie in der Werbung eigens herausgestellt wurden oder dem Produkt als solchem anzusehen waren. Alle Faktoren sind in jedem konkreten Einzelfall nach der Bedeutung des jeweils verletzten Schutzrechtes und den Marktverh\u00e4ltnissen im Verletzungszeitraum zu gewichten. Einzelheiten, die diese Gewichtung erm\u00f6glichten, enth\u00e4lt das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht. Dass die Beklagte sich in der Berufungserwiderung zu der Bedeutung der unter Schutz gestellten technischen Lehre ge\u00e4u\u00dfert hat, ersetzt ein entsprechendes Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht, denn sie geht gerade von einem geringeren Kausalit\u00e4tsfaktor aus als die Beklagte und begr\u00fcndet das gerade auch mit einer geringeren Bedeutung des Klagepatentes f\u00fcr den Kaufentschluss der Erwerber der patentverletzenden Patronen (vgl. S. 3 und 4 der Berufungsreplik vom 12. November 2010, Bl. 212\/213 d.A.). Sie hat sich das Vorbringen der Beklagten gerade nicht zu Eigen gemacht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in \u00a7 543 ZPO genannten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine Fragen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung auf, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1664 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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