{"id":1833,"date":"2011-03-17T17:00:50","date_gmt":"2011-03-17T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1833"},"modified":"2016-04-22T12:12:33","modified_gmt":"2016-04-22T12:12:33","slug":"2-u-1207-walzgeruest","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1833","title":{"rendered":"2 U 12\/07 &#8211; Walzger\u00fcst"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1542<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2011, Az. 2 U 12\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. gegen das am 23. Januar 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten, die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Kl\u00e4gerin zu 91 % und die Beklagte zu 1. zu 9 %. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 2.200.000,&#8211; \u20ac festgesetzt, wobei auf die Berufung der Kl\u00e4gerin ein Teilbetrag von 2.000.000,&#8211; \u20ac und auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. ein Teilbetrag von 200.000,&#8211; \u20ac entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 22.02.2006 eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 597 XXX, das eine Priorit\u00e4t vom 15.10.1992 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 20.12.1995 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent, dessen vormalige Inhaberin die SMS A AG (eine Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin) war, steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Eine von der Beklagten zu 2. erhobene Nichtigkeitsklage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.09.2010 (GRUR 2011, 37 \u2013 Walzger\u00fcst) abgewiesen. Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>Walzger\u00fcst mit in zwei zueinander parallelen Walzenst\u00e4ndern (3, 4), von denen der bedienungsseitige Walzenst\u00e4nder (4) von dem anderen Walzenst\u00e4nde (3) wegbewegbar ist, anstellbar gelagerten Walzen, insbesondere Universal-Walzger\u00fcst (1) mit Horizontalwalzen (5, 6) und in Kassetten (7) angeordneten vertikalen Walzen (7),<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass ein mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder (3) wegbewegbarer Wechselrahmen (13) die Walzen (5, 6; 7) aufnimmt.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 die im Walzbetrieb gegebene Anordnung zeigt, bei der sich das Walzger\u00fcst in der Walzstra\u00dfe befindet und der Wechselrahmen zwischen den beiden Walzenst\u00e4ndern eingespannt ist.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt eine Anordnung nach Beginn des Walzenwechsels, bei der der bedienungsseitige Walzenst\u00e4nder zusammen mit dem Wechselrahmen seitlich aus der Walzstra\u00dfe herausgefahren ist,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend Figur 3 eine Anordnung verdeutlicht, bei der sich im weiteren Verlauf des Walzenwechsels auch der bedienungsseitige Walzenst\u00e4nder vom Wechselrahmen entfernt hat, um den Wechselrahmen mittels eines Krans beiseite zu schaffen.<\/p>\n<p>Am 09.06.2005 fand in B eine vom Verein Deutscher D e.V. organisierte Seminarveranstaltung statt, an der u.a. Mitarbeiter der Unternehmen E, Salzgitter F, G Spundwand, H Krefeld, I + J und K teilnahmen. Referent bei dem besagten Seminar war ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1., der im Rahmen seiner Ausf\u00fchrungen eine mehr als 40 Slides umfassende Powerpoint-Pr\u00e4sentation vortrug, die in Papierform als Anlage K 7 vorliegt. Auf dem Eingangsslide der Pr\u00e4sentation, welche in gedruckter Form an die Teilnehmer verteilt wurde, befindet sich in kleiner Schrift der Hinweis: \u201eThis document containes proprietary information of Danieli &amp; C..S.p.A., not disclosable, not reproducible. All Rights Reserved.\u201c In der Unterlage ist das Walzger\u00fcst \u201eStand Core L\u201c mit verschiedenen Abbildungen beschrieben.<\/p>\n<p>Aufbau und Funktionsweise des genannten Walzger\u00fcsts zeichnen sich \u2013 wie die nachfolgende Einblendung verdeutlicht \u2013<\/p>\n<p>dadurch aus,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Walzenst\u00e4nder zum Walzenwechsel mit dem zwischen ihnen sandwichartig eingespannten Wechselrahmen seitlich aus der Walzlinie auf eine Austragstra\u00dfe bewegt werden,<\/p>\n<p>&#8211; dass, nachdem das Walzger\u00fcst seine Position jenseits der Walzstra\u00dfe erreicht hat, sich der antriebsseitige und der bedienungsseitige Walzenst\u00e4nder in jeweils entgegengesetzte Richtungen von dem Wechselrahmen entfernen, so dass der Wechselrahmen von den Walzenst\u00e4ndern frei kommt,<\/p>\n<p>&#8211; dass der Wechselrahmen infolge dessen mit Hilfe eines Krans oder dergleichen gegen einen anderen Wechselrahmen (mit abweichend dimensionierten Walzen) ausgetauscht werden kann,<\/p>\n<p>&#8211; woraufhin die beiden Walzenst\u00e4nder wieder an den Wechselrahmen heran fahren und<\/p>\n<p>&#8211; das Walzger\u00fcst (mit seinem neuen Wechselrahmen) sich alsdann erneut geschlossen in die Walzstra\u00dfe bewegt, die daraufhin ihren Betrieb fortsetzen kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das Walzger\u00fcst \u201eStand Core L\u201c wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Sie nimmt deshalb die Beklagten \u2013 die Beklagte zu 2. als angebliche Herstellerin des angegriffenen Walzger\u00fcstes \u2013 wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht hat die Beklagte zu 1. die internationale Zust\u00e4ndigkeit ebenso bestritten wie ihre Passivlegitimation. Sie \u2013 die Beklagte zu 2. &#8211; habe die Pr\u00e4sentation w\u00e4hrend der Seminarveranstaltung weder veranlasst noch von ihr gewusst. Ohnehin habe es sich um einen rein wissenschaftlichen Meinungsaustausch gehandelt, der \u2013 auch f\u00fcr die Beklagte zu 1. \u2013 keine patentrechtlich relevante Benutzungshandlung begr\u00fcnden k\u00f6nne. Das gezeigte Walzger\u00fcst \u201eStand Core L\u201c unterfalle auch nicht dem Schutzbereich des Klagepatents, welches verlange, dass der antriebseitige Walzenst\u00e4nder ortsfest in der Walzstra\u00dfe verbleibe und sich der Wechselrahmen nur mit dem bedienungsseitigen Walzernst\u00e4nder entferne.<\/p>\n<p>In Bezug auf die zum Nachweis des Verletzungsvorwurfs von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 vorgelegte Powerpoint-Pr\u00e4sentation der Seminarveranstaltung vom 09.06.2005 hat die Beklagte zu 1. Widerklage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass es sich um ein urheberrechtsf\u00e4higes Werk handele, welches die Kl\u00e4gerin rechtswidrig vervielf\u00e4ltigt und durch Einreichung bei Gericht verbreitet habe. Au\u00dferdem liege ein Wettbewerbsversto\u00df vor, weil sie \u2013 die Beklagte zu 1. \u2013 durch die Einleitung des offensichtlich unbegr\u00fcndeten Verletzungsverfahrens als Mitbewerberin der Kl\u00e4gerin behindert werde. Von der Kl\u00e4gerin begehrt sie deshalb, es zu unterlassen, die grafischen Darstellungen gem\u00e4\u00df Anlage K 7 zu vervielf\u00e4ltigen, zu verbreiten oder diese Handlungen durch Dritte ausf\u00fchren zu lassen, s\u00e4mtliche Originaldokumente und\/oder Kopien der Anlage K 7 herauszugeben, Auskunft \u00fcber die bereits begangenen Vervielf\u00e4ltigungs- und Verbreitungshandlungen zu erteilen, die Schadenersatzverpflichtung der Kl\u00e4gerin festzustellen sowie auszusprechen, dass die Anlage K 7 im vorliegenden Verletzungsprozess einem Verwertungsverbot unterliegt.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Es hat in Bezug auf die Beklagte zu 2. zwar seine internationale Zust\u00e4ndigkeit gem\u00e4\u00df Art. 5 Nr. 3 EuGVVO angenommen, eine Benutzung des Klagepatents jedoch verneint, weil dessen technische Lehre dahin gehe, den Wechselrahmen zusammen mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder von dem ortsfest in der Walzstra\u00dfe verbleibenden antriebseitigen Walzenst\u00e4nder zu l\u00f6sen. Derartiges finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht statt. Mangels Gleichwirkung komme auch keine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents in Betracht. Die zul\u00e4ssige Widerklage der Beklagten zu 1. sei gleichfalls unbegr\u00fcndet. Urheberrechtliche Anspr\u00fcche k\u00e4men schon deshalb nicht in Betracht, weil als Urheber nur eine nat\u00fcrliche Person in Frage komme, die Beklagte zu 1. jedoch nicht dargetan habe, wer Urheber der Powerpoint-Pr\u00e4sentation sei. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin auf \u00a7 45 Abs. 1 UrhG berufen, der es ausdr\u00fccklich gestatte, einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken herzustellen, wenn dies zur Verwendung in einem Gerichtsverfahren geschehe, was vorliegend der Fall sei. Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche k\u00e4men gleichfalls nicht zum Tragen. Es fehle bereits an einer Wettbewerbshandlung. W\u00e4hrend eines schwebenden Gerichtsverfahrens k\u00f6nne ein Mitbewerber nicht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts davon abgehalten werden, dasjenige vorzutragen und vorzulegen, was er f\u00fcr die Zwecke seiner Rechtsverfolgung f\u00fcr erheblich halte. F\u00fcr die Anordnung eines Verwertungsverbotes im Hinblick auf Anlage K 7 fehle es an einem Feststellungsinteresse. Da die behauptete Patentverletzung nicht vorliege, stehe eine Verwertung der Pr\u00e4sentation zu Lasten der Beklagten zu 1. nicht im Raum.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Nirgends besage das Klagepatent, dass der antriebseitige Walzenst\u00e4nder ortsfest in der Walzstra\u00dfe zu verbleiben habe. Bei zutreffender Auslegung werde der Forderung nach einer Wegbewegbarkeit des bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nders von dem antriebseitigen Walzenst\u00e4nder vielmehr bereits dadurch entsprochen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine derartige Bewegung in dem Moment stattfinde, in dem beide Walzenst\u00e4nder sich in entgegengesetzter Richtung vom Wechselrahmen entfernen, um diesen freizugeben. Soweit Patentanspruch 1 verlange, dass sich der Wechselrahmen mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder wegbewegen k\u00f6nne, sei auch dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch gen\u00fcgt, dass das gesamte Walzger\u00fcst aus der Walzstra\u00dfe seitlich verfahren werde. Da zu dem Walzger\u00fcst auch der bedienungsseitige Walzenst\u00e4nder geh\u00f6re, sei ohne Weiteres die Feststellung gerechtfertigt, dass der Wechselrahmen \u2013 nicht allein, aber eben auch \u2013 mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder wegbewegbar sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 23.01.2007 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,<\/p>\n<p>Walzger\u00fcste mit in zwei zueinander parallelen Walzenst\u00e4ndern, von denen der bedienungsseitige Walzenst\u00e4nder von dem anderen Walzenst\u00e4nder wegbewegbar ist, anstellbar gelagerten Walzen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, einzuf\u00fchren oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nbei denen ein mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder wegbewegbarer Wechselrahmen die Walzen aufnimmt,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nbei denen ein Wechselrahmen die Walzen aufnimmt und mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder wegbewegbar ist und die notwendige Abst\u00fctzung des Wechselrahmens am bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder durch den von der Antriebsseite weg bewegbaren anderen Walzenst\u00e4nder erfolgt und dieser Bestandteil der wegbewegbaren Einheit von Wechselrahmen und bedienungsseitigem Walzenst\u00e4nder ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.01.1996 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der fr\u00fcheren Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 0 597 XXX durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20.01.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat au\u00dferdem Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Widerklagebegehren weiterverfolgt.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 23.01.2007 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>grafische Darstellungen gem\u00e4\u00df den Abbildungen wie in Bl. 349 bis 395 der Gerichtsakte (entspricht Anlage K 7) zu vervielf\u00e4ltigen und\/oder zu verbreiten und\/oder diese Handlungen durch Dritte ausf\u00fchren zu lassen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ns\u00e4mtliche Originaldokumente und\/oder Kopien gem\u00e4\u00df Ziff. 1. an sie (die Beklagte zu 1.) herauszugeben,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuskunft zu erteilen \u00fcber die Anzahl der hergestellten oder verbreiteten grafischen Darstellungen gem\u00e4\u00df Ziff. 1. sowie unter Angabe der Adressen von Empf\u00e4ngern dieser Darstellungen und unter Angabe des Namens und der Adresse des Vorbesitzers dieser Darstellung, von dem die Kl\u00e4gerin diese erhielt;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, ihr (der Beklagten zu 1.) allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1. entstanden ist oder k\u00fcnftig entstehen wird,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass das Dokument gem\u00e4\u00df Anlage K 7 im vorliegenden Patentverletzungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Widerklage. Mit Blick auf die urheberrechtlichen Anspr\u00fcche macht sie geltend, dass die gem\u00e4\u00df Anlage K 7 vorgelegte Powerpoint-Pr\u00e4sentation von G. M (Vizepr\u00e4sident der Danieli N) sowie J\u00f6rg O (Excecutive Manager bei der Danieli N) bearbeitet worden sei. Beide Personen h\u00e4tten aufgrund ihres Arbeitsvertrages s\u00e4mtliche Rechte auf die Beklagte zu 2. \u00fcbertragen, die dies angenommen habe. Die damit vollzogene inhaltlich unbeschr\u00e4nkte Rechts\u00fcbertragung entspreche \u00fcberdies der gesetzlichen Ausgestaltung im italienischen Rechtssystem. Die Beklagte zu 2. habe s\u00e4mtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Pr\u00e4sentation, das Eigentumsrecht, die Herausgabeanspr\u00fcche sowie Schadenersatzanspr\u00fcche, d.h. alle Rechte an, aus und im Zusammenhang mit der Anlage K 7, auf sie \u2013 die Beklagte zu 1. &#8211; \u00fcbertragen. Mit Schriftsatz vom 13.01.2011 hat die Beklagte zu 1. vorsorglich darauf hinweisen lassen, dass die beiden Urheber, sollten sie aus irgendwelchen Gr\u00fcnden noch Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte sein, \u201ediese hiermit und mit r\u00fcckwirkender Kraft inhaltlich unbeschr\u00e4nkt auf die Beklagte zu 2. \u00fcbertragen\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die Anschlussberufung f\u00fcr unzul\u00e4ssig und verteidigt dar\u00fcber hinaus das landgerichtliche Urteil, soweit es die Widerklage abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. sind zul\u00e4ssig. Sie bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Verletzungsklage abgewiesen, weil das angegriffene Walzger\u00fcst \u201eStand coree L\u201c weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Hinsichtlich der Widerklage hat es ebenfalls zutreffend urheberrechtliche, eigentumsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche der Beklagten zu 1. verneint und zu Recht keinen Anlass f\u00fcr ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Pr\u00e4sentation nach Anlage K 7 gesehen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nBerufung der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAllerdings ist die \u2013 auch im Berufungsverfahren von Amts wegen zu pr\u00fcfende \u2013 internationale Zust\u00e4ndigkeit bez\u00fcglich der in Italien ans\u00e4ssigen Beklagten zu 2. nicht zu verneinen. Sie ergibt sich jedenfalls aus Art. 24 EuGVVO. Die Vorschrift besagt, dass ein an sich unzust\u00e4ndiges Gericht zust\u00e4ndig wird, wenn die Beklagte vor ihm r\u00fcgelos verhandelt. Exakt so liegt der Fall hier. Zwar hat die Beklagte zu 2. in erster Instanz eine Zust\u00e4ndigkeitsr\u00fcge erhoben, die sie jedoch im Berufungsrechtszug nicht mehr wiederholt. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.06.2007 \u2013 X ZR 15\/05), dass von einem r\u00fcgelosen Verhandeln zur Hauptsache auszugehen ist, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zur Sache einl\u00e4sst, selbst wenn er in erster Instanz die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts bestritten hat, diese R\u00fcge im Berufungsverfahren jedoch nicht erneuert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Walzger\u00fcst mit zwei zueinander parallelen Walzenst\u00e4ndern sowie einem dazwischen angeordneten Wechselrahmen, in dem Walzen anstellbar gelagert sind.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist aus der WO-A-88\/06930 ein<br \/>\n\u2013 gattungsgem\u00e4\u00dfes \u2013 Walzger\u00fcst bekannt, bei dem die Walzen in einem Wechselrahmen gehaltert sind, der auf einem Tisch aufsitzt und in zwei verfahrbaren Walzenst\u00e4ndern angeordnet ist. Zum Walzenwechsel werden die Walzenst\u00e4nder auseinander gefahren, so dass der Wechselrahmen und die darin gehaltenen Walzen durch einen Deckenlaufkran vom Tisch abgehoben und durch einen anderen Wechselrahmen ersetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon gibt das Klagepatent als der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe an, bei einem Walzger\u00fcst den Walzenwechsel weiter zu vereinfachen und die Stillstandzeiten der Walzstra\u00dfe beim Walzenwechsel zu verringern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Das Walzger\u00fcst hat zwei zueinander parallele Walzenst\u00e4nder (3, 4).<\/p>\n<p>(2) Der bedienungsseitige Walzenst\u00e4nder (4) ist von dem anderen Walzenst\u00e4nder (3) wegbewegbar.<\/p>\n<p>(3) In den Walzenst\u00e4ndern (3, 4) sind Walzen (5, 6; 7) anstellbar gelagert.<\/p>\n<p>(4) Ein Wechselrahmen (13)<\/p>\n<p>(a) nimmt die Walzen (5, 6; 7) auf und<\/p>\n<p>(b) ist mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder (4) wegbewegbar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVon der vorbeschriebenen technischen Lehre macht das angegriffene Walzger\u00fcst keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwar ist der Senat in seinem Aussetzungsbeschluss vom 15.05.2008 aus den dort n\u00e4her dargelegten Gr\u00fcnden noch von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung ausgegangen. Daran kann jedoch angesichts des zwischenzeitlich ergangenen Nichtigkeitsberufungsurteils des BGH vom 07.09.2010 nicht mehr festgehalten werden.<br \/>\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Zulassungsgrund f\u00fcr eine Nichtzulassungsbeschwerde und ein sich daran anschlie\u00dfendes Revisionsverfahren vor, wenn der im Verletzungsprozess relevante Patentanspruch im abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren eine abweichende Auslegung erfahren hat und das dortige Verst\u00e4ndnis zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung \u00fcber die Verletzungsklage zwingt (BGH, GRUR 2010, 858 &#8211; Crimpwerkzeug III). Zulassungsgrund ist in einer solchen Konstellation die Divergenz in der Patentauslegung und die damit gebotene Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof. Wird das Nichtigkeitsverfahren erst nach Ablauf der Frist zur Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde beendet, ist der betroffenen Partei sogar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, damit sie den entsprechenden Sachverhalt nachtr\u00e4glich in das Zulassungsverfahren einf\u00fchren kann (BGH, GRUR 2010, 858 &#8211; Crimpwerkzeug III). F\u00fcr einen bei Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens noch in einer Tatsacheninstanz laufenden Verletzungsprozess bedeutet dies de facto, dass das Verletzungsgericht, um keinen Zulassungsgrund zu schaffen, gehalten ist, seiner Beurteilung diejenige Auslegung der Anspruchsmerkmale zugrunde zu legen, die das Nichtigkeitsberufungsurteil vorgibt. Zwar betont der Bundesgerichtshof, dass es auch in der geschilderten Situation Sache des Tatrichters sei, die Patentauslegung als Akt der Rechtsanwendung eigenverantwortlich vorzunehmen. Wenn jedoch die Revisionszulassung erkl\u00e4rterma\u00dfen darauf abzielt, im Verletzungsprozess demselben Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale Geltung zu verschaffen, wie sie der Nichtigkeitsentscheidung entspricht, mag es zwar rechtstheoretisch m\u00f6glich sein, erweist es sich in jedem Fall aber als im Ergebnis sinnlos, eine abweichende Patentauslegung vorzunehmen, von der absehbar ist, dass sie der Bundesgerichtshof im anschlie\u00dfenden Revisionsverfahren im Sinne seiner Auslegung verwerfen wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 &#8211; X ZR 193\/03 &#8211; Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>Das im Nichtigkeitsberufungsurteil vom 07.09.2010 zum Ausdruck kommende Verst\u00e4ndnis vom Inhalt der Merkmalsgruppe (4) l\u00e4sst keinen Raum mehr f\u00fcr die Annahme, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch. Nach den Darlegungen des BGH geht die im Patentanspruch 1 des Klagepatentes niedergelegte Erfindung n\u00e4mlich dahin, den die Walzen aufnehmenden Wechselrahmen zusammen mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder von dem antriebseitigen Walzenst\u00e4nder weg in eine Zwischenposition zu verfahren, so dass der Wechselrahmen von dem antriebseitigen Walzenst\u00e4nder gel\u00f6st ist (vgl. Rdnrn. 13, 18, 31, 34, 41, 43). Zwingende Folge dieser Auslegung ist, dass der antriebseitige Walzenst\u00e4nder \u2013 von dem sich der Wechselrahmen zusammen mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder entfernt \u2013 ortsfest in der Walzstra\u00dfe verbleibt. Wie der Durchschnittsfachmann erkennt, hat diese im Klagepatent bereitgestellte L\u00f6sung den Vorteil, dass die mit dem antriebseitigen Walzenst\u00e4nder verbundenen Versorgungsleitungen weder gel\u00f6st noch sp\u00e4ter wieder angeschlossen werden m\u00fcssen und sich auch nicht die Notwendigkeit ergibt, dass nach einem Hin- und Herverfahren des antriebseitigen Walzenst\u00e4nders dieser wieder so ausgerichtet werden muss, dass sich das Walzenlager exakt in der Sollposition befindet und eine Zentrierung der Walzen erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2010, Rdnr. 32).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird der Wechselrahmen nicht zusammen mit dem bedienungsseitigen Walzenst\u00e4nder mit dem an Ort und Stelle verbleibenden antriebseitigen Walzenst\u00e4nder abgekuppelt und verfahren; vielmehr gelangt im Zuge des Walzenwechsels auch der antriebseitige Walzenst\u00e4nder aus der Walzstra\u00dfe heraus. Dies widerspricht der Anweisung nach Merkmal 4 des Klagepatents, weswegen nicht nur eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, sondern \u2013 wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat \u2013 auch eine \u00e4quivalente Patentverletzung ausscheidet. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebene Abwandlung \u2013 Verfahren des gesamten Walzger\u00fcsts einschlie\u00dflich des antriebseitigen Walzenst\u00e4nders in eine Austragstra\u00dfe \u2013 ist bereits nicht gleichwirkend mit der in Patentanspruch 1 vorgesehenen L\u00f6sung, weil sie infolge der Bewegung des antriebseitigen Walzenst\u00e4nders nicht nur eine Demontage und Montage der Versorgungsleitungen, sondern auch eine Wiederausrichtung des antriebseitigen Walzenst\u00e4nders in der Walzstra\u00dfe erfordert, die dank der Erfindung vermieden werden kann und vermieden werden soll. Abgesehen davon fehlt es auch an einer Gleichwertigkeit der Ersatzl\u00f6sung. Die Lehre der Erfindung geht nach den Erl\u00e4uterungen im Nichtigkeitsberufungsurteil nicht allgemein dahin, den Wechselrahmen \u2013 wie auch immer \u2013 in eine Position jenseits der Walzstra\u00dfe zu verbringen. Die Lehre des Klagepatentes geht vielmehr konkret dahin, dies auf eine ganz bestimmte Weise, n\u00e4mlich dergestalt zu tun, dass der antriebseitige Walzenst\u00e4nder ortsfest in der Walzstra\u00dfe verbleibt und lediglich der bedienungsseitige Walzenst\u00e4nder zusammen mit dem Wechselrahmen seitlich verfahren wird. Diese Handlungsanweisung wird missachtet, wenn zum Walzenwechsel das Walzger\u00fcst als Ganzes aus der Walzstra\u00dfe bewegt wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nAnschlussberufung der Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1., mit der sie ihre Widerklageantr\u00e4ge verfolgt, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAllerdings ist auch die Anschlussberufung zul\u00e4ssig. Sie scheitert nicht daran, dass \u00fcber das mit der Widerklage geltend gemachte Begehren, nachdem die Beklagte zu 1. insoweit keine selbstst\u00e4ndige Berufung eingelegt hat, rechtskr\u00e4ftig entschieden war, als &#8211; au\u00dferhalb der Berufungsfrist \u2013 Anschlussberufung eingelegt wurde. Gem\u00e4\u00df \u00a7 524 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Anschlie\u00dfung auch dann statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Einlegung einer Berufung wirksam verzichtet hat, womit der Rechtsstreit an sich f\u00fcr ihn rechtskr\u00e4ftig entschieden war. Daraus ist zu folgern, dass nach Abweisung der Widerklage im erstinstanzlichen Verfahren eine Anschlie\u00dfung zur Weiterverfolgung der Widerklage innerhalb der f\u00fcr die Anschlussberufung geltenden Frist zul\u00e4ssig ist (Z\u00f6ller, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 524 ZPO Rdnr. 39).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Abgabe der Widerklage an den nach der Gesch\u00e4ftsverteilung des OLG D\u00fcsseldorf f\u00fcr urheber- und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zust\u00e4ndigen 20. Zivilsenat kommt nicht in Betracht, nachdem die Beklagte zu 1. es vers\u00e4umt hat, gegen die Abweisungsentscheidung des Landgerichts ein selbstst\u00e4ndiges Rechtsmittel einzulegen. Die statt dessen erhobene Anschlussberufung ist unselbstst\u00e4ndig und in ihrem Bestand von der kl\u00e4gerischen Berufung abh\u00e4ngig. Diese Akzessoriet\u00e4t verbietet es, die Widerklageanspr\u00fcche \u2013 durch Abtrennung und Verweisung an den 20. Zivilsenat \u2013 zum Gegenstand eines eigenen Berufungsverfahrens zu machen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie mit der Widerklage geltend gemachten Anspr\u00fcche bestehen nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUrheberrechtliche Anspr\u00fcche (\u00a7\u00a7 96, 97 UrhG) scheitern bereits daran, dass die Beklagte zu 1. auch im Berufungsverfahren nicht dargetan hat, dass und auf welche Weise ihre Aktivlegitimation begr\u00fcndet worden sein soll. Anspruchsberechtigt ist nur der Urheber oder sein Rechtsnachfolger. Dass die Pr\u00e4sentation auf eine eigene sch\u00f6pferische Leistung ihrer eigenen Mitarbeiter zur\u00fcck geht, macht die Beklagte zu 1. selbst nicht geltend. Urheber sollen vielmehr der Vizepr\u00e4sident sowie der Executive Manager der Danieli N gewesen sein. Dass die betreffenden Arbeitsergebnisse nach dem ausl\u00e4ndischen Recht, dem die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der vorgeblichen Urheber unterstehen, bereits kraft Gesetzes auf die Arbeitgeberin, die Danieli N, \u00fcbergegangen sind, macht die Beklagte zu 1. selbst nicht geltend. Sie bezieht sich vielmehr darauf, dass beide Urheber ihre Rechte \u201eaufgrund ihres Arbeitsvertrages auf die Beklagte zu 2. \u00fcbertragen\u201c haben, welche die entsprechenden Erkl\u00e4rungen angenommen habe. Dieser Vortrag ist g\u00e4nzlich pauschal und weder f\u00fcr das Gericht nachvollziehbar noch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin einlassungsf\u00e4hig. Eine rechtliche Pr\u00fcfung dahingehend, ob und mit welchen Folgen Urheber- oder Nutzungsrechte wirksam zu der Beklagten zu 2. gelangt sind, w\u00e4re \u00fcberhaupt nur dann m\u00f6glich, wenn die ma\u00dfgeblichen Anstellungsvertr\u00e4ge referiert oder vorgelegt worden w\u00e4ren, damit anhand des genauen Wortlautes der von der Beklagten zu 1. bei ihrer Argumentation in Anspruch genommenen \u00dcbertragungsklausel \u2013 unter Zugrundelegung des einschl\u00e4gigen ausl\u00e4ndischen Rechts \u2013 gekl\u00e4rt werden kann, ob sie eine taugliche Grundlage f\u00fcr den behaupteten Rechts\u00fcbergang auf die Beklagte zu 2. darstellen kann. Die nichtssagenden Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu 1. lassen eine derartige Pr\u00fcfung und Subsumtion nicht einmal ansatzweise zu. Unverst\u00e4ndlich ist der Hinweis, dass vorsorglich mit dem Schriftsatz vom 13.01.2011 eine \u00dcbertragung der Nutzungsrechte von den beiden Urhebern auf die Beklagte zu 1. vorgenommen werde. Es erschlie\u00dft sich nicht, inwiefern die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten irgendeine Handlungsvollmacht f\u00fcr die Urheber besitzen sollten, kraft der es ihnen gestattet ist, deren Rechte an dem in Anlage K 7 dokumentierten Werk auf die Beklagte zu 2. zu \u00fcbertragen. Hierzu verh\u00e4lt sich auch die Beklagte zu 1. nicht n\u00e4her. Fehl geht schlie\u00dflich auch der Hinweis der Beklagten zu 1. auf die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts. Dieses kennt weder eine gesetzliche Berechtigung des Arbeitgebers an den urheberrechtlich relevanten Werken seiner Arbeitgeber noch ein dem ArbEG vergleichbares Aneignungsrecht des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1. im Hinblick auf die Pr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K 7 eigentumsrechtliche Positionen (\u00a7\u00a7 903, 1004 BGB) anf\u00fchrt, gilt sinngem\u00e4\u00df nichts anderes. Dar\u00fcber hinaus ist nicht zu erkennen, dass der Beklagten zu 1. an den im Besitz der Kl\u00e4gerin befindlichen Pr\u00e4sentationsunterlagen irgendwelche Eigentumsrechte zustehen. Dem eigenen Vorbringen zufolge hat sich die Beklagte zu 1. bzw. deren Mitarbeiter im Rahmen der Seminarveranstaltung vom 09.06.2005 willentlich der f\u00fcr die Teilnehmer vervielf\u00e4ltigten Pr\u00e4sentationsunterlagen begeben. Rechtlich betrachtet hat hierbei eine \u00dcbereignung der Unterlagen stattgefunden, weil die Teilnehmer erkennbar auf Dauer und endg\u00fcltig im Besitz der Pr\u00e4sentationsdokumente verbleiben sollten. Selbst wenn zu den Teilnehmern der Sitzung kein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt haben sollte, sondern die Kl\u00e4gerin erst sp\u00e4ter in den Besitz der Anlage K 7 gelangt ist, \u00e4ndert dies an ihrer Eigentumsposition nichts. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4gerin die Pr\u00e4sentation freiwillig \u00fcberlassen worden ist, womit sie auch Eigentum an den ihr \u00fcberlassenen Unterlagen erlangt hat. Der Vermerk \u201enot disclosable, not reproducible\u201c auf dem Eingangsslide der Pr\u00e4sentation \u00e4ndert an dieser dinglichen Rechtslage nichts. Sie stellt nicht in Zweifel, dass der anl\u00e4sslich der Seminarveranstaltung mit dem Pr\u00e4sentationsausdruck bedachte Teilnehmer als Eigent\u00fcmer seine sachenrechtliche Position als Berechtigter einem Dritten \u2013 vorliegend der Kl\u00e4gerin \u2013 weiter vermitteln konnte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche (\u00a7 4 Nr. 10, 11, \u00a7 18 OWiG) kommen gleichfalls nicht in Betracht. Die einzige konkrete Handlung der Kl\u00e4gerin, welche die Beklagte zu 1. in Bezug auf Anlage K 7 vortragen kann, ist die, die Pr\u00e4sentation als Beweismittel im vorliegenden Patentverletzungsverfahren vorgelegt zu haben. Darin liegt \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 bereits keine Wettbewerbshandlung, die den Anwendungsbereich der UWG-Vorschriften er\u00f6ffnen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nUnter den gegebenen Umst\u00e4nden fehlt es auch an einer Grundlage f\u00fcr ein Verwertungsverbot in Bezug auf Anlage K 7. Es k\u00f6nnte allenfalls an dem Vermerk auf dem Eingangsslide der Pr\u00e4sentation ankn\u00fcpfen, bei dem es sich bei sinngem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis jedoch um nicht mehr als einen blo\u00dfen Urheberrechtsvermerk handelt, der auf die Unzul\u00e4ssigkeit einer Vervielf\u00e4ltigung und Verbreitung der Pr\u00e4sentation (als urheberrechtlich gesch\u00fctztem Werk) hinweist, dar\u00fcber hinaus aber keine generelle Geheimhaltungsverpflichtung begr\u00fcndet, der schon die freie Aush\u00e4ndigung an die Seminarteilnehmer entgegensteht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. 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