{"id":1831,"date":"2011-02-24T17:00:02","date_gmt":"2011-02-24T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1831"},"modified":"2016-04-22T12:11:43","modified_gmt":"2016-04-22T12:11:43","slug":"2-u-11609-abtastungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1831","title":{"rendered":"2 U 116\/09 &#8211; Abtastungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1575<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 2 U 116\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 24. September 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. .<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro<br \/>\n\u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nautomatische Systeme zum Bearbeiten eines Nahrungsmittelprodukts auf der Basis der Erfassung seines Oberfl\u00e4chenprofils umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; eine F\u00f6rderlinie, entlang derer das Produkt der Reihe nach gef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>&#8211; ein Abtastungsger\u00e4t mit<\/p>\n<p>&#8211; mindestens zwei oberen Zeilen-Lasern oberhalb des Produkts zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produkts,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die oberen Zeilen-Laser ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produkts \u00fcber eine fixe Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produkts auszuleuchten,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die oberen Zeilen-Laser an entgegengesetzten Seiten des Produkts angeordnet sind und ihre \u00fcberlappenden Strahlen auf und \u00fcber das Produkt projizieren,<\/p>\n<p>&#8211; mindestens zwei unteren Zeilen-Lasern unterhalb des Produkts zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produkts,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die unteren Zeilen-Laser ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produkts \u00fcber eine fixe Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produkts auszuleuchten,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die unteren Zeilen-Laser an entgegengesetzten Seiten des Produkts angeordnet sind und ihre \u00fcberlappenden Strahlen auf und \u00fcber das Produkt projizieren,<\/p>\n<p>&#8211; wobei das Abtastungsger\u00e4t weiterhin aufweist eine oberhalb des Produkts angeordnete obere Kamera zur Erfassung des durch die oberen Zeilen-Laser ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils und<\/p>\n<p>&#8211; eine unterhalb des Produkts angeordnete untere Kamera zur Erfassung des durch die unteren Zeilen-Laser ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils,<\/p>\n<p>&#8211; eine digitale Waage, um das Produkt zu wiegen und die Gewichtsinformation bereitzustellen, wobei die Waage in dem Abtastungsger\u00e4t inkludiert ist,<\/p>\n<p>&#8211; eine Steuereinrichtung,<\/p>\n<p>&#8211; die mit den Kameras verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Steuereinrichtung angepasst ist, das Volumen des Produkts zu bestimmen,<\/p>\n<p>&#8211; durch Erfassen und Verarbeiten mehrerer visueller Bilder, die von den Kameras entlang der L\u00e4nge des Produkts w\u00e4hrend des Durchgangs des Produkts durch das Abtastungsger\u00e4t erfasst werden,<\/p>\n<p>&#8211; und die so angeordnet ist, dass sie die Verarbeitung dieser visuellen Bilder durchgef\u00fchrt hat, bevor das Produkt in einer Schneidemaschine bearbeitet wird,<\/p>\n<p>&#8211; und eine Schneidemaschine,<\/p>\n<p>&#8211; die angepasst ist, um Scheiben eines bestimmten Gewichts abzuschneiden,<\/p>\n<p>&#8211; und die ein Steuersystem aufweist, um ihre Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt auf der Basis des Volumens des Produkts und der Gewichtsinformation, die durch die Waage bereitgestellt wird, zu variieren,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die F\u00f6rderlinie das Produkt der Reihe nach zwischen dem Abtastungsger\u00e4t und der Schneidemaschine f\u00fchrt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAbtastungsautomaten umfassend<\/p>\n<p>&#8211; eine F\u00f6rderlinie, entlang derer das Produkt der Reihe nach gef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>&#8211; ein Abtastungsger\u00e4t mit<\/p>\n<p>&#8211; mindestens zwei oberen Zeilen-Lasern oberhalb des Produkts zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produkts,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die oberen Zeilen-Laser ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produkts \u00fcber eine fixe Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produkts auszuleuchten,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die oberen Zeilen-Laser an entgegengesetzten Seiten des Produkts angeordnet sind und ihre \u00fcberlappenden Strahlen auf und \u00fcber das Produkt projizieren,<\/p>\n<p>&#8211; mindestens zwei unteren Zeilen-Lasern unterhalb des Produkts zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produkts,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die unteren Zeilen-Laser ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produkts \u00fcber eine fixe Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produkts auszuleuchten,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die unteren Zeilen-Laser an entgegengesetzten Seiten des Produkts angeordnet sind und ihre \u00fcberlappenden Strahlen auf und \u00fcber das Produkt projizieren,<\/p>\n<p>&#8211; wobei das Abtastungsger\u00e4t weiterhin aufweist eine oberhalb des Produkts angeordnete obere Kamera zur Erfassung des durch die oberen Zeilen-Laser ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils und<\/p>\n<p>&#8211; eine unterhalb des Produkts angeordnete untere Kamera zur Erfassung des durch die unteren Zeilen-Laser ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils,<\/p>\n<p>&#8211; eine digitale Waage, um das Produkt zu wiegen und die Gewichtsinformation bereitzustellen, wobei die Waage in dem Abtastungsger\u00e4t inkludiert ist,<\/p>\n<p>zum Betrieb in einem automatischen System zum Bearbeiten eines Nahrungsmittelprodukts auf der Basis der Erfassung seines Oberfl\u00e4chenprofils<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>sofern das automatische System umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; eine Steuereinrichtung,<\/p>\n<p>&#8211; die mit den Kameras verbunden ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Steuereinrichtung angepasst ist, das Volumen des Produkts zu bestimmen,<\/p>\n<p>&#8211; durch Erfassen und Verarbeiten mehrerer visueller Bilder, die von den Kameras entlang der L\u00e4nge des Produkts w\u00e4hrend des Durchgangs des Produkts durch das Abtastungsger\u00e4t erfasst werden,<\/p>\n<p>&#8211; und die so angeordnet ist, dass sie die Verarbeitung dieser visuellen Bilder durchgef\u00fchrt hat, bevor das Produkt in einer Schneidemaschine bearbeitet wird,<\/p>\n<p>&#8211; und eine Schneidemaschine,<\/p>\n<p>&#8211; die angepasst ist, um Scheiben eines bestimmten Gewichts abzuschneiden,<\/p>\n<p>&#8211; und die ein Steuersystem aufweist, um ihre Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt auf der Basis des Volumens des Produkts und der Gewichtsinformation, die durch die Waage bereitgestellt wird, zu variieren,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die F\u00f6rderlinie das Produkt der Reihe nach zwischen dem Abtastungsger\u00e4t und der Schneidemaschine f\u00fchrt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 15. Januar 2006 und die zu Ziffer 1b) bezeichneten Handlungen seit dem 11. Mai 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (nur bez\u00fcglich der Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1a)<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zu 1. die Angaben zu e) und der Beklagte zu 2. alle Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. Mai 2007 zu machen haben,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie aus den in unmittelbarem und mittelbaren Besitz und Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1a) beschriebenen Erzeugnisse die<br \/>\nLaser-Rahmen einschlie\u00dflich der durch sie getragenen Zeilen-Laser zu entfernen und zu vernichten, wobei dies nur f\u00fcr die Beklagte zu 1. gilt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer I.1a) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 178 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten unbenommen bleibt, sich gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern bereit zu erkl\u00e4ren, anstelle die Erzeugnisse zur\u00fcckzunehmen, die Laser-Rahmen einschlie\u00dflich der darauf montierten Zeilen-Laser bei dem jeweiligen Besitzer aus den Erzeugnissen zu entfernen und diese Vorrichtungsteile an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1a) bezeichneten, in der Zeit vom 15. Januar 2006 bis zum 11. Mai .2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.05.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 4.000.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 4.000.000,&#8211; Euro festgesetzt.<br \/>\nG r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 178 XXX (Klagepatent; Anlage rop 1, deutsche \u00dcbersetzung [DE 600 34 YYY T2] Anlage rop 3). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde, R\u00fcckruf\/Entfernung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20. April 2000 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 20. April 1999 eingereicht und am<br \/>\n13. Februar 2002 ver\u00f6ffentlicht. Eine deutsche \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche (Anlage rop 2, DE 00 928 ZZZ T1) wurde am 15. Dezember 2005 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 11. April 2007. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 600 34 YYY gef\u00fchrt (vgl. Anlage rop 3).<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Ger\u00e4t zur automatischen Abtastung eines Produkts. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cAn automated system (10) for processing a product based on the acquisition of its surface profile, comprising a conveyor line (40, 95) along which the product is conducted, in sequence, between a profiling apparatus(15) and a product processor (20), the profiling apparatus having line lasers (75, 85) above and below the product for illuminating the surface profile of the product, and cameras (80, 90) for imaging the surface profile iIIuminated by the line lasers:<br \/>\nCHARACTERIZED IN THAT<br \/>\neach line laser is adapted to illuminate the surface profile of the product across a plane transverse to the conveyance direction of the product; a controller (150) is connected to the cameras (80, 90) for determining the volume at the product by acquiring and processing multiple visual images acquired by the cameras along the length of the product as the product is moved through the profiling apparatus, and is arranged a complete its processing of such visual images before processing of the product in the product processor; and the product processor (20) has a control system (180) for varying us processing operation on the product based in part upon the volume of the product.\u201d<\/p>\n<p>In der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage rop 3) lautet dieser Anspruch wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAutomatisches System (10) zum Bearbeiten eines Produkts auf der Basis der Erfassung seines Oberfl\u00e4chenprofils mit einem Flie\u00dfband (40, 95), auf dem das Produkt der Reihe nach zwischen einem Abtastungsger\u00e4t (15) und einer Produkt-Bearbeitungseinrichtung (20) entlang gef\u00fchrt wird, wobei das Abtastungsger\u00e4t Zeilen-Laser (75, 85) \u00fcber und unter dem Produkt zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produkts und Kameras (80, 90) zum Abbilden des von den Zeilen-Lasern ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils hat; dadurch gekennzeichnet, dass jeder Zeilen-Laser angepasst ist, das Oberfl\u00e4chenprofil des Produkts \u00fcber eine Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produkts auszuleuchten; eine Steuereinrichtung (150) mit den Kameras (80, 90) verbunden ist, um durch Erfassen und Verarbeiten mehrerer visueller Bilder, die von den Kameras entlang der L\u00e4nge des Produkts w\u00e4hrend des Durchgangs des Produkts durch das Abtastger\u00e4t erfasst werden, das Volumen des Produkts zu bestimmen, und so angeordnet ist, dass sie die Verarbeitung dieser visuellen Bilder durchgef\u00fchrt hat, bevor das Produkt in der Produkt-Bearbeitungseinrichtung bearbeitet wird; und die Produkt-Bearbeitungseinrichtung ein Steuersystem (180) hat, um ihre Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt teilweise auf der Basis des Volumens des Produkts zu variieren.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2008 (Anlage B 2) Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt. Im Einspruchsverfahren hat die Kl\u00e4gerin das Klagepatent hilfsweise im eingeschr\u00e4nkten Umfang gem\u00e4\u00df einem Hilfsantrag 2 mit folgendem Patentanspruch 1 verteidigt (vgl. Anlage B 3):<\/p>\n<p>\u201cAn automated System (10) for processing a food product (45) based on the acquisition of its surface profile, comprising:<br \/>\na) a conveyor line (40, 95) along which the product (45) is conducted in sequence;<br \/>\nb) a profiling apparatus (15) having<br \/>\nb1) at least two upper line lasers (75) disposed above the conveyor line (40, 95) for illuminating the surface profile of the product (45),<br \/>\nb2) wherein the upper line lasers (75) are adapted to illuminate the surface profile of the product (45) across a fixed plane transverse to the conveyance direction of the product (45),<br \/>\nb3) wherein the upper liner lasers (75) are disposed on opposite sides of the product (45) projecting their beams onto and across the product (45);<br \/>\nb4) at least two lower line laser (85) disposed below the conveyor line (40, 95) for illuminating the surface profile of the product (45),<br \/>\nb5) wherein the lower line lasers (85) are adapted to illuminate the surface profile of the product (45) across a fixed plane transverse at the conveyance direction of the product (45),<br \/>\nb6) wherein the lower liner lasers (85) are disposed an opposite sides of the product (45) projecting their beams onto and across the product (45);<br \/>\nb7) said profiling apparatus (15) further having an upper camera (80) located above the conveyor line (40, 95) for imaging the surface profile illuminated by the upper line lasers (75), and<br \/>\nb8) a lower camera (90) located below the conveyor line (40, 95) for imaging the surface profile illuminated by the lower line lasers (85); and<br \/>\nc) a scale for weighing the product (45) and for providing weight information, said scale being included in the profiling apparatus (1 5),<br \/>\nd) a controller (150)<br \/>\nd1) being connected to the cameras (80. 90),<br \/>\nd2) said controller (150) being adapted for determining the volume of the product (45)<br \/>\nd3) by acquiring and processing multiple visual images acquired by the cameras (80, 90) along the length of the product (45) as the product (45) is moved through the profiling apparatus (15),<br \/>\nd4) and is arranged to complete its processing of such visual images before processing of the product (45) in a product processor (20);<br \/>\ne) further comprising the product processor (20),<br \/>\ne1) wherein the product processor (20) is a slicer adapted to cut slices of a particular weight,<br \/>\ne2) said product processor (20) comprising a control system (180) for varying its processing operation on the product (45) based upon the volume of the product (45) and the weight information provided by the scale,<br \/>\ne3) wherein the conveyor line (40, 95) conducts the product (45) in sequence between the profiling apparatus (15) and the product processor (20).\u201d<\/p>\n<p>Mit diesem eingeschr\u00e4nkten Patentanspruch 1, wegen dessen deutscher \u00dcbersetzung auf die von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichte Anlage rop 8 Bezug genommen wird, hat die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit in erster Instanz geltend gemacht.<\/p>\n<p>Durch Entscheidung vom 5. Februar 2009 (Entscheidungsgr\u00fcnde v. 07.04.2009, Anlage B 7a, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 7b) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beklagten zu 1. hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes durch \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 ergangene Entscheidung vom 16. September 2010 (Anlage rop 16, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 17) die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Sache an die Einspruchsabteilung zur\u00fcckgewiesen mit der Anweisung, das Klagepatent mit Anspr\u00fcchen 1 bis 11 gem\u00e4\u00df einem von der Kl\u00e4gerin im Haupttermin des Beschwerdeverfahrens eingereichten Hauptantrag, einer von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin eingereichten erg\u00e4nzten Beschreibung sowie den Figuren 1 bis 7 des erteilten Patents aufrechtzuerhalten. Der von der Technischen Beschwerdekammer f\u00fcr patentf\u00e4hig befundene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cAn automated system (10) for processing a food product (45) based on the acquisition of its surface profile, comprising:<br \/>\na) a conveyor line (40, 95) along which the product (45) is conducted in sequence;<br \/>\nb) a profiling apparatus (15) having<br \/>\nb1) at least two upper line lasers (75) disposed above the product (45) for illuminating the surface profile of the product (45),<br \/>\nb2) wherein the upper line lasers (75) are adapted to illuminate the surface profile of the product (45) across a fixed plane transverse to the conveyance direction of the product (45),<br \/>\nb3) wherein the upper liner lasers (75) are disposed on opposite sides of the product (45) projecting their overlapping beams onto and across the product (45);<br \/>\nb4) at least two lower line lasers (85) disposed below the product (45) for illuminating the surface profile of the product (45),<br \/>\nb5) wherein the lower line lasers (85) are adapted to illuminate the surface profile of the product (45) across a fixed plane transverse to the conveyance direction of the product (45),<br \/>\nb6) wherein the lower line lasers (85) are disposed on opposite sides of the product (45) projecting their overlapping beams onto and across the product (45);<br \/>\nb7) said profiling apparatus (15) further having an upper camera (80) located above the product (45) for imaging the surface profile illuminated by the upper line lasers (75), and<br \/>\nb8) a lower camera (90) located below the product (45) for imaging the surface profile illuminated by the lower line lasers (85); and<br \/>\nc) a digital scale for weighing the product (45) and for providing weight information, said scale being included in the profiling apparatus (15),<br \/>\nd) a controller (150)<br \/>\nd1) being connected to the cameras (80, 90),<br \/>\nd2) said controller (150) being adapted for determining the volume of the product (45)<br \/>\nd3) by acquiring and processing multiple visual images acquired by the cameras (80, 90) along the length of the product (45) as the product (45) is moved through the profiling apparatus (15),<br \/>\nd4) and is arranged to complete its processing of such visual images before processing of the product (45) in a product processor (20);<br \/>\ne) further comprising the product processor (20),<br \/>\ne1) wherein the product processor (20) is a slicer adapted to cut slices of a particular weight,<br \/>\ne2) said product processor (20) comprising a control system (180) for varying its processing operation on the product (45) based upon the volume of the product (45) and the weight Information provided by the scale,<br \/>\ne3) wherein the conveyor line (40, 95) conducts the product (45) in sequence between the profiling apparatus (15) and the product processor (20).\u201d<\/p>\n<p>Dieser Patentanspruch l\u00e4sst sich gem\u00e4\u00df der von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlage rop 14 wie folgt ins Deutsche \u00fcbersetzen (Bezugszeichen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eAutomatisches System (10) zum Bearbeiten eines Nahrungsmittelprodukts (45) auf der Basis der Erfassung seines Oberfl\u00e4chenprofils umfassend:<br \/>\na) eine F\u00f6rderlinie (40, 95), entlang derer das Produkt (45) der Reihe nach gef\u00fchrt wird,<br \/>\nb) ein Abtastungsger\u00e4t (15) mit<br \/>\nb1) mindestens zwei oberen Zeilen-Lasern (75) oberhalb des Produkts (45) zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produkts (45),<br \/>\nb2) wobei die oberen Zeilen-Laser (75) ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produkts (45) \u00fcber eine fixe Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produkts (45) auszuleuchten,<br \/>\nb3) wobei die oberen Zeilen-Laser (75) an entgegengesetzten Seiten des Produkts (45) angeordnet sind und ihre \u00fcberlappenden Strahlen auf und \u00fcber das Produkt (45) projizieren,<br \/>\nb4) mindestens zwei unteren Zeilen-Lasern (85) unterhalb des Produkts (45) zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produkts (45),<br \/>\nb5) wobei die unteren Zeilen-Laser (85) ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produkts (45) \u00fcber eine fixe Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produkts (45) auszuleuchten,<br \/>\nb6) wobei die unteren Zeilen-Laser (85) an entgegengesetzten Seiten des Produkts (45) angeordnet sind und ihre \u00fcberlappenden Strahlen auf und \u00fcber das Produkt (45) projizieren,<br \/>\nb7) wobei das Abtastungsger\u00e4t (15) weiterhin aufweist eine oberhalb des Produkts (45) angeordnete obere Kamera (80) zur Erfassung des durch die oberen Zeilen-Laser (75) ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils und<br \/>\nb8) eine unterhalb des Produkts (45) angeordnete untere Kamera (90) zur Erfassung des durch die unteren Zeilen-Laser (85) ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils,<br \/>\nc) eine digitale Waage, um das Produkt (45) zu wiegen und die Gewichtsinformation bereitzustellen, wobei die Waage in dem Abtastungsger\u00e4t (15) inkludiert ist,<br \/>\nd) eine Steuereinrichtung (150),<br \/>\nd1) die mit den Kameras (80, 90) verbunden ist,<br \/>\nd2) wobei die Steuereinrichtung (150) angepasst ist, das Volumen des Produkts (45) zu bestimmen,<br \/>\nd3) durch Erfassen und Verarbeiten mehrerer visueller Bilder, die von den Kameras (80, 90) entlang der L\u00e4nge des Produkts (45) w\u00e4hrend des Durchgangs des Produkts (45) durch das Abtastungsger\u00e4t (15) erfasst werden,<br \/>\nd4) und die so angeordnet ist, dass sie die Verarbeitung dieser visuellen Bilder durchgef\u00fchrt hat, bevor das Produkt (20) in einer Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20) bearbeitet wird,<br \/>\ne) und die Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20),<br \/>\ne1) wobei die Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20) eine Schneidemaschine ist, die angepasst ist, um Scheiben eines bestimmten Gewichts abzuschneiden,<br \/>\ne2) und die Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20) ein Steuersystem (180) aufweist, um ihre Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt (45) auf der Basis des Volumens des Produkts (45) und der Gewichtsinformation, die durch die Waage bereitgestellt wird, zu variieren,<br \/>\ne3) wobei die F\u00f6rderlinie (40, 95) das Produkt der Reihe nach zwischen dem Abtastungsger\u00e4t (15) und der Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20) f\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine perspektivische Darstellung eines Produktverarbeitungssystems, welches nach der Fassung, die Patentanspruch 1 im Einspruchsbeschwerdeverfahren erlangt hat, nicht mehr unter Patentanspruch 1 f\u00e4llt (vgl. Anlage GKSS 1, Blatt 2), weil bei dieser Ausf\u00fchrungsform jeweils nur ein oberer und ein unterer Zeilen-Laser vorhanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, stellt her und vertreibt Produktvolumen-Scanner mit Wiegeband und Schneidemaschinen. Als Anlage rop 5 hat die Kl\u00e4gerin eine Wartungsanleitung zum Produktvolumen-Scanner CPS mit Wiegeband CWB der Beklagten zu 1. vorgelegt. Au\u00dferdem hat sie eine Konstruktionszeichnung (Anlage rop 6) zu den Akten gereicht, aus der sich die Anordnung der im Produktvolumen-Scanner vorgesehenen Linien-Laser ergibt. Die Produktvolumen-Scanner werden bestimmungsgem\u00e4\u00df mit einer Schneidemaschine (\u201eSlicer\u201c) betrieben, insbesondere mit einem WEBER-Slicer 602, 902 oder 903 mit Touchscreen-Steuerung.<\/p>\n<p>In dem System der Beklagten ist sowohl im Scanner als auch im Slicer eine \u201espeicherprogrammierbare Steuerung\u201c (SPS) vorgesehen. Die erste \u2013 im Scanner angeordnete \u2013 SPS ist mit den Kameras verbunden und wertet die von diesen gemachten Bilder aus, wobei sie eine \u201eFl\u00e4chenwertetabelle\u201c (FWT) ermittelt. Diese enth\u00e4lt Fl\u00e4chenwerte in mm2. Die Fl\u00e4chenwerttabelle wird an die zweite<br \/>\n\u2013 im Slicer angeordnete \u2013 SPS \u00fcbermittelt, die anhand der Fl\u00e4chenwerttabelle u.a. das Volumen des Produkts berechnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in der Herstellung und im Vertrieb der Produktvolumen-Scanner mit Wiegeband und Schneidemaschine (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Nach ihrem Vortrag vertreibt die Beklagte zu 1. die Produktvolumen-Scanner mit Wiegeeinrichtung auch ohne Schneidemaschine (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), worin die Kl\u00e4gerin ferner eine mittelbare Verletzung des Klagepatents sieht.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten zu 1. gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch gebeten haben, haben eingewandt, dass das Klagepatent wegen unvollst\u00e4ndiger \u00dcbersetzung unwirksam sei, und au\u00dferdem eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Ihr System verf\u00fcge schon nicht \u00fcber ein \u201eF\u00f6rderband\u201c im Sinne des Klagepatents. Die Bestimmung des Produktvolumens erfolge bei ihrem System auch nicht entsprechend den Vorgaben des Klagepatents durch eine mit den Kameras verbundene \u201eSteuereinrichtung\u201c. Die erste \u2013 im Scanner angeordnete \u2013 SPS sei zwar mit den Kameras verbunden und werte die Bilder aus, sie bestimme aber nicht das Produktvolumen, sondern ermittle aufgrund der Bilder nur die Fl\u00e4chenwertetabelle. Erst die zweite \u2013 im Slicer angeordnete \u2013 SPS errechne das Volumen anhand der FWT.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 24. September 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen \u00fcberwiegend entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden unter Klageabweisung im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1. .<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nautomatische Systeme zum Bearbeiten eines Nahrungsmittelprodukts auf der Basis der Erfassung seines Oberfl\u00e4chenprofils umfassend:<\/p>\n<p>&#8211; eine F\u00f6rderlinie, entlang derer das Produkt der Reihe nach zwischen einem Abtastungsger\u00e4t und einer Schneidemaschine gef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>&#8211; ein Abtastungsger\u00e4t mit<\/p>\n<p>mindestens zwei Zeilen-Lasern oberhalb der F\u00f6rderlinie zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produktes \u00fcber eine Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produktes auszuleuchten,<\/p>\n<p>wobei mindestens zwei obere Zeilen-Laser an entgegen gesetzten Seiten des Produkts angeordnet sind und ihre Strahlen auf und \u00fcber das Produkt projizieren,<\/p>\n<p>und mindestens zwei Zeilen-Lasern unterhalb der F\u00f6rderlinie zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produktes,<\/p>\n<p>wobei die unteren Zeilen-Laser ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produktes \u00fcber eine Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produktes auszuleuchten,<\/p>\n<p>wobei mindestens zwei untere Zeilen-Laser an entgegen gesetzten Seiten des Produktes angeordnet sind und ihre Strahlen auf und \u00fcber das Produkt projizieren,<\/p>\n<p>und bei denen das Abtastungsger\u00e4t weiterhin eine oberhalb der F\u00f6rderlinie angeordnete obere Kamera aufweist zur Erfassung des durch die oberen Zeilen-Laser ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils<\/p>\n<p>und eine unterhalb der F\u00f6rderlinie angeordnete untere Kamera zur Erfassung des durch die unteren Zeilen-Laser ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils,<\/p>\n<p>&#8211; eine Waage, um das Produkt zu wiegen und die Gewichtsinformation bereitzustellen, wobei die Waage in dem Abtastungsger\u00e4t inkludiert ist,<\/p>\n<p>&#8211; eine Steuereinrichtung,<\/p>\n<p>die mit den Kameras verbunden ist,<\/p>\n<p>wobei die Steuereinrichtung ausgebildet ist, das Volumen des Produktes zu bestimmen,<\/p>\n<p>durch Erfassen und Verarbeiten mehrerer visueller Bilder, die von den Kameras entlang der L\u00e4nge des Produktes durch das Abtastungsger\u00e4t erfasst werden,<\/p>\n<p>und die so angeordnet ist, dass sie die Verarbeitung dieser visuellen Bilder durchgef\u00fchrt hat, bevor das Produkt in der Schneidemaschine bearbeitet wird,<\/p>\n<p>&#8211; und eine Schneidemaschine,<\/p>\n<p>die angepasst ist, um Scheiben eines bestimmten Gewichts abzuschneiden,<\/p>\n<p>und die ein Steuersystem aufweist, um ihre Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt auf der Basis des Volumens und der Gewichtsinformation, die durch die Waage bereitgestellt wird, zu variieren,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAbtastungsautomaten mit<\/p>\n<p>&#8211; eine F\u00f6rderlinie, entlang derer das Produkt der Reihe nach zwischen einem Abtastungsger\u00e4t und einer Schneidemaschine gef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>&#8211; einem Abtastungsger\u00e4t<\/p>\n<p>mit mindestens zwei Zeilen-Lasern oberhalb der F\u00f6rderlinie zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produktes,<\/p>\n<p>wobei die oberen Zeilen-Laser ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produktes \u00fcber eine Ebene quer Bef\u00f6rderungsrichtung des Produktes auszuleuchten,<\/p>\n<p>wobei mindestens zwei obere Zeilen-Laser an entgegen gesetzten Seiten des Produktes angeordnet sind und ihre Strahlen auf und \u00fcber das Produkt projizieren,<\/p>\n<p>und mit mindestens zwei Zeilen-Lasern unterhalb der F\u00f6rderlinie zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produktes,<\/p>\n<p>wobei die unteren Zeilen-Laser ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produktes \u00fcber eine Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produktes auszuleuchten,<\/p>\n<p>wobei mindestens zwei untere Zeilen-Laser an entgegen gesetzten Seiten des Produktes angeordnet sind und ihre Strahlen auf und \u00fcber das Produkt projizieren,<\/p>\n<p>das weiterhin eine oberhalb der F\u00f6rderlinie angeordnete obere Kamera aufweist zur Erfassung des durch die oberen Zeilen-Laser ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils<\/p>\n<p>und eine unterhalb der F\u00f6rderlinie angeordnete untere Kamera zur Erfassung des durch die unteren Zeilen-Laser ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils,<\/p>\n<p>&#8211; und einer Waage, um das Produkt zu wiegen und die Gewichtsinformation bereitzustellen, wobei die Waage in dem Abtastungsger\u00e4t inkludiert ist,<\/p>\n<p>zum Betrieb in einem automatischen System zum Bearbeiten eines Nahrungsmittelprodukts auf der Basis der Erfassung seines Oberfl\u00e4chenprofils<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>sofern das automatische System umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; eine Steuereinrichtung,<\/p>\n<p>die mit den Kameras verbunden ist,<\/p>\n<p>wobei die Steuereinrichtung ausgebildet ist, das Volumen des Produktes zu bestimmen,<\/p>\n<p>durch Erfassen und Verarbeiten mehrerer visueller Bilder, die von den Kameras entlang der L\u00e4nge des Produktes durch das Abtastungsger\u00e4t erfasst werden,<\/p>\n<p>und die so angeordnet ist, dass sie die Verarbeitung dieser visuellen Bilder durchgef\u00fchrt hat, bevor das Produkt in der Schneidemaschine bearbeitet wird,<\/p>\n<p>&#8211; und eine Schneidemaschine,<\/p>\n<p>die angepasst ist, um Scheiben eines bestimmten Gewichts abzuschneiden,<\/p>\n<p>und die ein Steuersystem aufweist, um ihre Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt auf der Basis des Volumens und der Gewichtsinformation, die durch die Waage bereitgestellt wird, zu variieren;<\/p>\n<p>2. . .<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 15.01.2006 und die zu Ziffer 1b) bezeichneten Handlungen seit dem 11.05.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (nur bez\u00fcglich der Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1a)<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der; Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,<br \/>\n&#8211; die Beklagte zu 1. die Angaben zu e) und der Beklagte zu 2. alle Angaben nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11.05.2007 zu machen haben,<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie aus den in unmittelbarem und mittelbaren Besitz und Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1a) beschriebenen Erzeugnisse die Laser-Rahmen einschlie\u00dflich der durch sie getragenen Zeilen-Laser zu entfernen und zu vernichten, wobei dies nur f\u00fcr die Beklagte zu 1. gilt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer I.1a) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 178 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder die Laser-Rahmen einschlie\u00dflich der darauf montierten Zeilen-Laser beim jeweiligen Besitzer aus den Erzeugnissen entfernen und vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1a) bezeichneten, in der Zeit vom 15.01.2006 bis zum 11.05.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.05.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Das Klagepatent stehe in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft; es sei nicht gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 1 IntPat\u00dcG unwirksam. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, wobei hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eine unmittelbare und bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eine mittelbare Patentverletzung gegeben sei.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 in der geltend gemachten Fassung. Sie weise insbesondere eine \u201eF\u00f6rderlinie\u201c im Sinne des Klagepatents auf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 weise ferner eine Waage auf, die unstreitig im Abtastungsger\u00e4t inkludiert sei. Patentanspruch 1 in der geltend gemachten Fassung verlange nicht, dass die Gewichtsinformation durch die Inkludierung einer Waage in dem Abtastungsger\u00e4t zwingend \u201ean dessen Steuereinrichtung\u201c bereitzustellen sei.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sei auch dasjenige Merkmal, wonach die Steuereinrichtung so ausgebildet sei, das Volumen des Produkts zu bestimmen. Der Fachmann erkenne, dass die \u201eSteuereinrichtung\u201c von dem im Patentanspruch ebenfalls angesprochenen \u201eSteuersystem\u201c zu unterscheiden sei. Letzteres diene dazu, Bearbeitungsvorg\u00e4nge der Schneidemaschine an dem Produkt auf der Basis des Volumens und der Gewichtsinformation zu variieren. Das bedeute jedoch nicht, dass die Berechnung des Produktvolumens auch abschlie\u00dfend durch die Steuereinrichtung zu erfolgen habe. Der Patentanspruch verlange zwar, dass die Steuereinrichtung ausgebildet sei, das Produktvolumen zu bestimmen. Das bedeute jedoch nicht, dass dies ausschlie\u00dflich und abschlie\u00dfend mittels der Steuereinrichtung erfolgen m\u00fcsse. Insbesondere erfordere die \u201eVerarbeitung der visuellen Bilder\u201c nicht, dass bereits eine abschlie\u00dfende Volumenberechnung im engeren Sinne von der Steuereinrichtung selbst durchgef\u00fchrt worden sei. Es sei daher zum einen m\u00f6glich, dass ein anderes, sp\u00e4ter zum Einsatz kommendes Vorrichtungsteil die Volumenberechnung durchf\u00fchre. Zum anderen sei zu beachten, dass die Steuereinrichtung ein dem System als Ganzem \u2013 und nicht etwa der Abtastvorrichtung oder der Schneidemaschine \u2013 zugeordneter Bestandteil sei. Der Anspruch lasse offen, wo die Steuereinrichtung positioniert werde. Dass die Steuereinrichtung nicht notwendig selbst die gesamte Produktvolumenberechnung leisten m\u00fcsse, ergebe sich auch aus der Klagepatentbeschreibung. Hiervon ausgehend verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber eine das Volumen des Produktes bestimmende Steuereinrichtung im Sinne des Klagepatents. Bei ihr werde anhand der ermittelten Daten das Volumen berechnet und das erfasste Volumen sowie das gemessene Gewicht des Produktes vom Produktvolumen-Scanner an die Slicer-Steuerung \u00fcbermittelt. Diese Steuereinrichtung sei mit den Kameras verbunden und mittels ihr werde auch das Produktvolumen bestimmt. Die Steuereinrichtung sei so angeordnet, dass sie die Verarbeitung der visuellen Bilder durchgef\u00fchrt habe, bevor das Produkt in der Schneidemaschine bearbeitet werde. Das bei dem System der Beklagten stattfindende \u201earbeitsteilige Zusammenwirken\u201c zwischen der ersten und der zweiten SPS entspreche dem in Absatz [0023] der Klagepatentbeschreibung beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel. Die erste SPS berechne die Profilinformationen, w\u00e4hrend die zweite SPS das Produktvolumen berechne, und zwar bevor der Schneidevorgang ausgel\u00f6st werde. Im Hinblick darauf, dass Patentanspruch 1 keine Ortsvorgabe f\u00fcr die Steuereinrichtung mache, sehe es der Fachmann auch als patentgem\u00e4\u00df an, wenn die Steuereinrichtung auf zwei Recheneinheiten aufgeteilt sei und eine von ihnen als Softwaremodul in das Steuersystem integriert werde.<\/p>\n<p>Durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 verletzten die Beklagten das Klagepatent au\u00dferdem mittelbar. Dass die Beklagten auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 angeboten bzw. vertrieben h\u00e4tten, gelte als zugestanden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:<\/p>\n<p>Schon nach der von der Kl\u00e4gerin in erster Instanz geltend gemachten Fassung von Patentanspruch 1 sei die Bestimmung des Volumens dem \u201eController\u201c (150) zugewiesen. Die \u201eBestimmung\u201c umfasse anspruchsgem\u00e4\u00df die rechnerische Ermittlung des Volumens auf der Grundlage der visuellen Bilder der Kameras. Sowohl im Patentanspruch als auch in der Klagepatentbeschreibung werde zwischen dem \u201eController\u201c (150) und der Systemsteuerung (180) der Schneidemaschine unterschieden. Dies stehe nicht im Gegensatz zu der in Absatz [0031] der Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnten Variante, in der die Volumenbestimmung nicht durch den \u201eController\u201c erfolge, sondern durch die Systemsteuerung der Schneidemaschine. Es handele sich hierbei offensichtlich um \u201ekein wirkliches Ausf\u00fchrungsbeispiel\u201c der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre, weil diese Variante keinerlei Niederschlag im Patentanspruch gefunden habe. Zudem d\u00fcrfe auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel ohnehin nicht zum Zwecke der Auslegung zur\u00fcckgegriffen werden, weil es sich um ein an sich unzul\u00e4ssiges Relikt nach Streichung bestimmter Anspr\u00fcche handele. Der im Einspruchsbeschwerdeverfahren ge\u00e4nderte Patentanspruch 1 bringe nunmehr zudem noch klarer und eindeutiger zum Ausdruck, dass die Steuereinrichtung (150) so gestaltet sein m\u00fcsse, dass sie das Volumen und damit das gesamte Volumen des Produktes bestimme. Die ge\u00e4nderte Beschreibung betreffe im \u00dcbrigen eine Ausf\u00fchrungsform, die nach der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents nicht unter Patentanspruch 1 falle.<\/p>\n<p>Von diesem Hintergrund machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspreche die im Scanner vorgesehene erste SPS dem zentralen Controller (150) und die im Slicer angeordnete zweite SPS dem Steuersystem (180) gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents. Eine rein funktionale Betrachtung sei f\u00fcr die Qualifikation als \u201eController\u201c jedoch fehl am Platze. Als \u201eController\u201c im Sinne des Klagepatents sei nur der Teil zu qualifizieren, der mit den Kameras verbunden sei und die visuellen Bilder erfasse. Diese Kriterien erf\u00fcllten gleicherma\u00dfen weder die zweite SPS ihres Systems noch die \u201eSystemsteuerung 180\u201c des Ausf\u00fchrungsbeispiels des Klagepatents, weshalb letztere Steuerung dort auch nicht als Teil des zentralen Controllers angesehen, sondern von diesem unterschieden werde. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei es allerdings eben nicht der \u201eController\u201c (erste SPS), der das Volumen des Produktes bestimme, sondern das davon zu unterscheidende Steuersystem der Schneidemaschine (zweite SPS). Am Ende des Erfassung und Verarbeitung der ersten SPS st\u00fcnden blo\u00dfe Fl\u00e4chendaten (mm2), nicht jedoch das Volumen des Produkts (mm3) zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Ger\u00fcgt w\u00fcrden vorsorglich auch die vom Landgericht zuerkannten Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf\/Entfernung. Die vom Landgericht ausgeurteilte, eingeschr\u00e4nkte Vernichtung habe die Kl\u00e4gerin niemals formell beantragt. Au\u00dferdem sei auch der der Kl\u00e4gerin zuerkannte Teil-Vernichtungsanspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit schlage auch auf den zuerkannten R\u00fcckruf- und Entfernungsanspruch durch.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 1) lit a) und b) des landgerichtlichen Urteils \u2013 wie geschehen \u2013 an den Patentanspruch 1 in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes angepasst werden soll.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil mit der Ma\u00dfgabe, dass sie nunmehr den Anspruch 1 des Klagepatents in der Fassung geltend macht, die dieser durch das Einspruchsbeschwerdeverfahren erlangt hat. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von der Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens Gebrauch machten. Das landgerichtliche Urteil erweise sich auch unter Ber\u00fccksichtigung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung als richtig. Die im Einspruchsbeschwerdeverfahren neu hinzugekommenen Merkmale bzw. Teil-Merkmale w\u00fcrden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber im Wesentlichen unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, zum R\u00fcckruf sowie zum Schadensersatz und Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verurteilt. Das aus Produktvolumen-Scanner mit Wiegeband und Schneidemaschine bestehende System der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem nunmehr geltend gemachten Umfang, unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ferner verletzen die Beklagten das Klagepatent durch das Anbieten und die Lieferung der in Rede stehenden Produktvolumen-Scanner mit Wiegeeinrichtung (ohne Schneidemaschine) auch mittelbar. Die vorgenommene Neufassung des Tenors zu I. 1. a) und b) tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die Kl\u00e4gerin nunmehr Patentanspruch 1 in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes geltend macht. Keinen Erfolg hat die Klage lediglich hinsichtlich des auch geltend gemachten Entfernungsanspruchs; insoweit ist das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern gewesen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung des Profils eines Nahrungsmittelprodukts, welches nachfolgend in einer Schneidemaschine in einzelne Scheiben geschnitten werden soll.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, beinhalten bekannte Schneidemaschinen ein rotierendes Schneidemesser und eine Produktzuf\u00fchrung, welche das Produkt in Richtung auf das Schneidmesser vortreibt, so dass hintereinander Scheiben von einer Fl\u00e4che des Produkts getrennt werden. Die Distanz, um welche das Produkt zwischen aufeinander folgenden Schnitten des Schneidmessers vorgetrieben wird, bestimmt die Dicke der Scheiben. Bei einer einheitlichen Form und Dichte des Produkts kann es ausreichend sein, eine einzelne vorbestimmte Scheibendicke zu verwenden, um einer Gruppe von Scheiben ein gefordertes Gewicht zu geben. Zudem kann es dann ausreichen, eine Ausgangswaage nahe der Ausgangsseite des Schneidmessers bereitzustellen, um das aktuelle Gewicht der zu produzierenden Scheibe zu messen und die Dicke der nachfolgenden Scheibe(n) einzustellen, um das geforderte Einheitsgewicht zu erzielen. Die Klagepatentschrift nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die DE 196 04 254, die nach ihren Angaben ein System beschreibt, in dem ein Computer mit einem Regelkreis gekoppelt ist, der den Vortrieb von Produkt zu F\u00fchrungsmitteln in Abh\u00e4ngigkeit von Abweichungen von einem geforderten Gewicht steuert (vgl. Anlage rop 3, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert, k\u00f6nnen \u00c4nderungen der Form und der Dichte des Produkts allerdings zu Variationen des Gewichts einer Scheibe einer gegebenen<br \/>\nDicke f\u00fchren. Als Ansatz, mit einer solchen Schwankung umzugehen, verweist die Klagepatentschrift auf die US 4 428 263, die gem\u00e4\u00df ihren Angaben ein Verfahren beschreibt, bei dem eine automatische Schneidemaschine programmiert wird, um die Dicke der Scheiben entsprechend einer typischen Gewichtsverteilung eines Produkts zu ver\u00e4ndern (Anlage rop 3, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ferner ausf\u00fchrt, ist auch vorgeschlagen worden, eine Bestimmung des Querschnittprofils vorzunehmen, wenn es geschnitten ist. Ein solches System ist nach ihren Angaben andeutungsweise aus der US 5 136 906 bekannt. Danach umfasse eine Schneidemaschine eine Kamera zur Betrachtung einer Schnittfl\u00e4che des Produktes, eine Randerkennungsvorrichtung zur Verarbeitung von Bildsignalen der Kamera, um einen Rand der Schnittfl\u00e4che zu bestimmen, eine Rechenvorrichtung, um einen Parameter, der charakteristisch f\u00fcr die Schnittfl\u00e4che sei, aus Bilddaten, die zur Region der Schnittfl\u00e4che innerhalb des Randes geh\u00f6ren, zu berechnen, und eine Vorrichtung zur Erzeugung von Steuersignalen, um die Funktion des Schneidwerkes entsprechend des bestimmten Parameters zu steuern (Anlage rop 3, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Diesen Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift in mehrerer Hinsicht als nachteilig (Anlage rop 3, Abs. [0004]). Im Einzelnen bem\u00e4ngelt sie, dass<\/p>\n<p>1. dieses System zwar f\u00fcr Schneidemaschinen mit geringem Durchsatz geeignet sein k\u00f6nne, es jedoch in signifikanter Weise weniger geeignet sei f\u00fcr Hochgeschwindigkeitsschneidemaschinen, weil durch die Berechnung des Produktprofiles an der Schnittfl\u00e4che nur eine sehr begrenzte Prozesszeit zur Verf\u00fcgung stehe, um die Berechnungen auszuf\u00fchren, die notwendig seien, um die richtige Dicke jeder Scheibe zu sichern, bevor die Schnittfl\u00e4che f\u00fcr die Einstellung der Dicke der n\u00e4chsten Scheibe erneut aufgenommen werden m\u00fcsse;<\/p>\n<p>2. dass durch Abschattungseffekte, die aus den relativen Positionen der Beleuchtungsquelle, der Schnittfl\u00e4che und Komponenten der Schneidemaschine resultieren k\u00f6nnten, substanzielle Messungenauigkeiten resultierten;<\/p>\n<p>3. dass weitere Messungenauigkeiten durch die offensichtliche Voraussetzung eingef\u00fchrt w\u00fcrden, dass die Profile auf der Unterseite und einer Seite des Produktes linear seien;<\/p>\n<p>4. dass bei dem Versuch, das Produktprofil an der Schnittfl\u00e4che zu messen, erhebliche Ungenauigkeiten durch das Auftreten von Verschnitt entstehen k\u00f6nnten, wobei, um dieses Problem an der Schnittfl\u00e4che anzugehen, das vorbenannte System eine weitere Ebene und einen h\u00f6heren Grad der Bildverarbeitung einf\u00fchren m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Wie der Durchschnittsfachmann der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik sowie den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Anlage rop 3, Abs\u00e4tze [0019], [0033] und [0034]) entnimmt, hat es sich das Klagepatent in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, ein automatisches System zum Bearbeiten eines Nahrungsmittelprodukts auf der Basis der Erfassung seines Oberfl\u00e4chenprofils bereitzustellen, das nicht mit den erw\u00e4hnten Nachteilen behaftet ist und das insbesondere ein verbessertes Profilabtastungsger\u00e4t umfasst, welches so beschaffen ist, dass das Oberfl\u00e4chenprofil in einer h\u00f6heren Qualit\u00e4t abgebildet werden kann (vgl. zu letzterem Aspekt: Technische Beschwerdekammer, Anlage rop 17, Seite 13 Rz. 2.4.1 und Seiten 13 bis 14<br \/>\nRz. 2.5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anlage rop 16, deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 17) die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Automatisches System (10) zum Bearbeiten eines Nahrungsmittelprodukts (45) auf der Basis der Erfassung seines Oberfl\u00e4chenprofils umfassend:<\/p>\n<p>(1.1) eine F\u00f6rderlinie [\u201econveyor line\u201c] (40, 95), entlang derer das Produkt (45) der Reihe nach gef\u00fchrt wird,<br \/>\n(1.2) ein Abtastungsger\u00e4t (15),<br \/>\n(1.3) eine digitale Waage,<br \/>\n(1.4) eine Steuereinrichtung [\u201econtroller\u201c] (150) und<br \/>\n(1.5) eine Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20),<\/p>\n<p>(2) Das Abtastungsger\u00e4t (15) weist auf<\/p>\n<p>(2.1) mindestens zwei obere Zeilen-Laser (75) oberhalb des Produkts (45) zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produkts (45), wobei die oberen Zeilen-Laser (75)<br \/>\n(2.1.1) ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produktes (45) \u00fcber eine fixe Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produkts (45) auszuleuchten,<br \/>\n(2.1.2) an entgegengesetzten Seiten des Produkts (45) angeordnet sind und ihre \u00fcberlappenden Strahlen auf und \u00fcber das Produkt (45) projizieren;<br \/>\n(2.2) mindestens zwei untere Zeilen-Laser (85) unterhalb des Produkts (45) zum Ausleuchten des Oberfl\u00e4chenprofils des Produkts (45), wobei die unteren Zeilen-Laser (85)<br \/>\n(2.2.1) ausgebildet sind, um die Oberfl\u00e4che des Produkts (45) \u00fcber eine fixe Ebene quer zur Bef\u00f6rderungsrichtung des Produkts (45) auszuleuchten,<br \/>\n(2.2.2) an entgegengesetzten Seiten des Produkts (45) angeordnet sind und ihre \u00fcberlappenden Strahlen auf und \u00fcber das Produkt (45) projizieren;<br \/>\n(2.3) eine oberhalb des Produkts (45) angeordnete obere Kamera (80) zur Erfassung des durch die oberen Zeilen-Laser (75) ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils und<br \/>\n(2.4) eine unterhalb des Produkts (45) angeordnete untere Kamera (90) zur Erfassung des durch die unteren Zeilen-Laser (85) ausgeleuchteten Oberfl\u00e4chenprofils.<\/p>\n<p>(3) Die digitale Waage,<\/p>\n<p>(3.1) ist vorgesehen, um das Produkt (45) zu wiegen und die Gewichtsinformation bereitzustellen,<br \/>\n(3.2) ist in dem Abtastungsger\u00e4t (15) inkludiert.<\/p>\n<p>(4) Die Steuereinrichtung [\u201econtroller\u201c] (150)<\/p>\n<p>(4.1) ist mit den Kameras (80, 90) verbunden,<br \/>\n(4.2) ist angepasst [\u201ebeing adapted\u201c], das Volumen des Produkts (45) zu bestimmen,<br \/>\n(4.2.1) durch Erfassen und Verarbeiten [\u201eby acquiring and processing\u201c] mehrerer visueller Bilder, die von den Kameras (80, 90) entlang der L\u00e4nge des Produkts (45) w\u00e4hrend des Durchgangs des Produkts (45) durch das Abtastungsger\u00e4t (15) erfasst werden,<br \/>\n(4.3) und ist so angeordnet, dass sie die Verarbeitung dieser visuellen Bilder durchgef\u00fchrt hat, bevor das Produkt (20) in der Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20) bearbeitet wird.<\/p>\n<p>(5) Die Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20)<\/p>\n<p>(5.1) ist eine Schneidemaschine, die angepasst ist, um Scheiben eines bestimmten Gewichts abzuschneiden,<br \/>\n(5.2) weist ein Steuersystem [\u201econtrol system\u201c] (180) auf, um ihre Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt (45) auf der Basis des Volumens des Produkts (45) und der Gewichtsinformation, die durch die Waage bereitgestellt wird, zu variieren.<\/p>\n<p>(6) Die F\u00f6rderlinie (40, 95) f\u00fchrt das Produkt der Reihe nach zwischen dem Abtastungsger\u00e4t (15) und der Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20).<\/p>\n<p>Die Merkmale (2.1) bis (2.4) der vorstehenden Merkmalsgliederung, die die Struktur des Abtastungsger\u00e4tes (15) betreffen, f\u00fchren dazu, dass mehr Daten \u00fcber das Profil geliefert werden und dass das Kamerabild eine h\u00f6here Aufl\u00f6sung aufweist (vgl. Anlage rop 3, Abs\u00e4tze [0019], [0033] und [0034] sowie Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer, Anlage rop 17, Seite 13 Rz. 2.4.1 und Seiten 13 bis 14 Rz. 2.5).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDas Klagepatent ist \u2013 wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland wirksam in Kraft getreten. Hat der Patentinhaber fristgerecht eine \u00dcbersetzung des nicht in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents eingereicht, findet, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Urteil vom 18. M\u00e4rz 2010 (Xa ZR 74\/09; GRUR 2010, 708 = GRUR Int. 2010, 753 \u2013 Nabenschaltung II) entschieden hat, Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG keine Anwendung und bleibt es auch dann beim Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, wenn die \u00dcbersetzung Auslassungen aufweist. Solche Auslassungen sind grunds\u00e4tzlich als Fehler der \u00dcbersetzung anzusehen, deren Rechtsfolgen sich allein nach Art. II \u00a7 3 Abs. 4 und 5 IntPat\u00dcG bestimmen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das aus Produktvolumen-Scanner mit Wiegeband und Schneidemaschine bestehende System der Beklagten (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 entspricht den Vorgaben des Merkmals (1) der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1) um ein automatisches System zum Bearbeiten eines Nahrungsmittelprodukts auf der Basis der Erfassung seines Oberfl\u00e4chenprofils handelt, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch das Merkmal (1.1), welches besagt, dass das System eine \u201eF\u00f6rderlinie\u201c (\u201econveyor line\u201c) umfasst, entlang derer das Produkt der Reihe nach gef\u00fchrt wird. Denn die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eF\u00f6rderlinie\u201c kann durchaus auch aus mehreren F\u00f6rderb\u00e4ndern bestehen. Auch macht Patentanspruch 1 keine n\u00e4heren Vorgaben zur konstruktiven Ausgestaltung der F\u00f6rderlinie. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen, die die Berufung nicht angreift.<\/p>\n<p>In wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1.2) weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in Gestalt ihres Scanners ferner ein Abtastungsger\u00e4t im Sinne des Klagepatents auf, wor\u00fcber zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 ebenfalls kein Streit besteht.<\/p>\n<p>Merkmal (1.3) ist gleichfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig eine Waage auf. Hierzu hei\u00dft es auf Seite 17 der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Wartungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage rop 5, dass das Wiegeband mit drei Wiegezellen ausgestaltet ist, mit deren Hilfe die Produkte gewogen werden. Das von der Waage ermittelte Gewicht wird an die Slicer-Steuerung weitergeleitet. Dass es sich bei der angesprochenen Waage um eine digitale Waage handelt, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber eben eine solche Waage verf\u00fcgt, hat im \u00dcbrigen auch bereits das Landgericht unangegriffen festgestellt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 umfasst in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1.5) in Gestalt ihrer Schneidemaschine (Slicer) des Weiteren unstreitig eine Produkt-Bearbeitungsvorrichtung im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch das Merkmal (1.4) wortsinngem\u00e4\u00df, wonach das System eine \u201eSteuereinrichtung\u201c (\u201econtroller\u201c) umfasst. Denn die erste, im Scanner angeordnete SPS, welche mit den Kameras verbunden ist und die visuellen Bilder erfasst und bearbeitet, stellt unzweifelhaft eine \u201eSteuereinrichtung\u201c dar. Im \u00dcbrigen wird auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal (4) verwiesen (siehe unten).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 entspricht ferner unstreitig den Vorgaben der Merkmalsgruppe (2). Gegen\u00fcber der von der Kl\u00e4gerin in erster Instanz geltend gemachten Anspruchsfassung weist Anspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes zwar insoweit neue (Teil-)Merkmale auf. So verlangt der neugefasste Patentanspruch 1 nunmehr, dass sich die Strahlen der oberen Zeilen-Laser \u00fcberlappen und das Oberfl\u00e4chenprofil des Produktes \u00fcber eine fixe Ebene ausleuchten. Entsprechendes gilt f\u00fcr die unteren Zeilen-Laser. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 die neu hinzugekommenen Merkmale verwirklichen, stellen die Beklagten jedoch nicht in Abrede. Weder machen sie geltend, dass sich bei ihrem System entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die Strahlen der jeweiligen Zeilen-Laser nicht \u00fcberlappen, noch stellen sie in Abrede, dass es sich bei der Messeebene um eine fixe Ebene handelt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht auch das Merkmal (3) wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die in ihrem Scanner vorgesehene (digitale) Waage dient dazu, das Produkt zu wiegen und die Gewichtsinformation bereitzustellen, indem das ermittelte Gewicht an die Slicer-Steuerung weitergeleitet wird. Auch ist die Waage unstreitig im Scanner (Abtastungsger\u00e4t) angeordnet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals (4).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe System (10) besteht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 aus f\u00fcnf Hauptkomponenten, n\u00e4mlich aus<\/p>\n<p>\u2022 einer F\u00f6rderlinie,<br \/>\n\u2022 einem Abtastungsger\u00e4t,<br \/>\n\u2022 einer digitale Waage,<br \/>\n\u2022 einer Steuereinrichtung (150) und<br \/>\n\u2022 einer Produkt-Bearbeitungsvorrichtung (20) in Gestalt einer Schneidemaschine, welche ein Steuersystem (180) aufweist.<\/p>\n<p>Merkmal (4) befasst sich mit der \u201eSteuereinrichtung\u201c (150), welche in dem in englischer Verfahrenssprache abgefassten Patentanspruch als \u201econtroller\u201c (150) bezeichnet wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDiesbez\u00fcglich gibt Merkmal (4.1) zun\u00e4chst vor, dass die Steuereinrichtung mit den Kameras des Abtastungsger\u00e4tes verbunden ist. Wie der Fachmann den Merkmalen (4.2) und (4.2.1) entnimmt, ist die Steuereinrichtung deshalb mit den im Abtastungsger\u00e4t vorgesehenen Kameras verbunden, damit die Steuereinrichtung die von den Kameras eingefangenen visuellen Bilder zum Zwecke der Volumenbestimmung erfassen und verarbeiten kann. Merkmal (4.1) l\u00e4sst es \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 dagegen ebenso wie Merkmal (4.2) offen, wo die Steuereinrichtung (150) positioniert ist. Diese kann nach dem Anspruchswortlaut im Abtastungsger\u00e4t (15) angeordnet sein, sie muss es aber nicht.<\/p>\n<p>Aus Merkmal (4.2.1) ergibt sich nichts anderes. Diese Merkmal lautet in der nach Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache: \u201eby acquiring and processing multiple visual images acquired by the cameras (80, 90) along the length of the product (45) as the product (45) is moved through the profiling apparatus (15)\u201c. In der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung ist dieses Merkmal zutreffend ins Deutsche \u00fcbersetzt mit: \u201edurch Erfassen und Verarbeiten mehrerer visueller Bilder, die von den Kameras (80, 90) entlang der L\u00e4nge des Produkts (45) w\u00e4hrend des Durchgangs des Produkts (45) durch das Abtastungsger\u00e4t (15) erfasst werden\u201c. Das so lautende Merkmal besagt, dass die Bestimmung des Volumens durch Erfassen und Verarbeiten mehrerer visueller Bilder erfolgt, die von den Kameras entlang der L\u00e4nge des Produkts w\u00e4hrend des Durchgangs des Produkts durch das Abtastungsger\u00e4t (15) erfasst werden. Die Formulierung \u201evisual images acquired by the cameras (80, 90) along the length of the product (45) as the product (45) is moved through the profiling apparatus (15)\u201d bezieht sich entgegen der Auffassung der Beklagten nur auf die Anordnung und Funktion der Kameras, nicht aber auf die Steuereinrichtung. Sie bringt nur zum Ausdruck, dass es sich bei den von der Steuereinrichtung zu erfassenden und zu verarbeitenden visuellen Bildern, um solche Bilder handelt, die von den Kameras entlang der L\u00e4nge des Produkts erfasst werden, w\u00e4hrend das Produkt durch das Abtastungsger\u00e4t gef\u00f6rdert wird. Hingegen ist hiermit nicht gemeint, dass die Bildverarbeitung zwingend bereits w\u00e4hrend des Durchgangs des Produkts durch das Abtastungsger\u00e4t zu erfolgen hat und aufgrund einer entsprechenden Anordnung der Steuereinrichtung noch im Abtastungsger\u00e4t abgeschlossen sein muss.<\/p>\n<p>Auch Merkmal (4.3), welches besagt, dass die Steuereinrichtung so angeordnet ist, dass sie die Verarbeitung dieser visuellen Bilder durchgef\u00fchrt hat, bevor das Produkt in der Produkt-Bearbeitungsvorrichtung bearbeitet wird, ist eine (mittelbare) Orts- bzw. Positionierungsvorgabe in Bezug auf die Steuereinrichtung nicht zu entnehmen. Die Angabe \u201ebevor\u201c stellt \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 eine rein zeitliche Vorgabe in dem Sinne dar, dass die von der Steuereinrichtung durchzuf\u00fchrende Verarbeitung der visuellen Bilder vor dem Bearbeiten des Produkts abgeschlossen sein muss, so dass die Volumeninformation vor dem Start des Schneidevorganges zur Verf\u00fcgung steht. Allein auf diese zeitliche Komponente kommt es dem Klagepatent an. Ob die Steuereinrichtung (150) in dem Abtastungsger\u00e4t angeordnet ist oder nicht, ist insoweit unerheblich.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Steuersystem (180) gem\u00e4\u00df Merkmal (5.2) in der Schneidemaschine angeordnet ist (dazu sogleich), ist Patentanspruch 1 eine Vorgabe betreffend die r\u00e4umliche Anordnung der Steuereinrichtung (150) nicht zu entnehmen. Nach der Anspruchssystematik ist die Steuereinrichtung (150) eine eigenst\u00e4ndige Komponente des unter Schutz gestellten automatischen Systems, deren Anordnungsort der Anspruch offen l\u00e4sst. Ihre Anordnung innerhalb des Systems kann demgem\u00e4\u00df frei gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Die Beschreibungsstelle in Absatz [0016] der Klagepatentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung, Anlage rop 3; nachfolgende Bezugnahmen beziehen sich auf die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift) steht diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Soweit es dort eingangs hei\u00dft, dass in der dargestellten Ausf\u00fchrungsform die Gewinnung der Informationen \u00fcber das Produktprofil abgeschlossen ist, bevor das einzelne Produkt in der Produktverarbeitungseinheit einem physikalischen Prozess unterzogen wird, bezieht sich dies zum einen lediglich auf das in den Figuren dargestellte \u201eAusf\u00fchrungsbeispiel\u201c. Zum anderen bringt auch diese Beschreibungsstelle nur zum Ausdruck, dass die Profilinformation vorliegt, bevor die Bearbeitung des Produkts beginnt. Soweit es in der betreffenden Beschreibungsstelle ferner hei\u00dft, dass die Profilaufnahmevorrichtung, wenn sie als separate Vorrichtung ausgef\u00fchrt ist, zus\u00e4tzlich genutzt werden kann, um Produktprofilinformationen an eine Vielzahl von unterschiedlichen Produktverarbeitungseinheiten, die entweder nacheinander oder in konkurrierender Weise arbeiten, zu liefern, gibt auch dies zu einer anderweitigen Auslegung keinen Anlass. Denn diese Passage bezieht sich lediglich auf Ausf\u00fchrungsformen, bei denen das Abtastungsger\u00e4t als \u201eseparate Vorrichtung\u201c ausgef\u00fchrt ist. Eine solche (bevorzugte) Ausf\u00fchrung wird von Patentanspruch 1 aber nicht verlangt.<\/p>\n<p>Der vorstehenden Beurteilung stehen auch die von den Beklagten in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren nicht entgegen. In ihrer Einspruchserwiderung vom 13. Juni 2009 (Anlage B 3\/rop 9) hat die Kl\u00e4gerin zwar ausgef\u00fchrt (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eZu dem Gegenstand des Streitpatentes wurde bereits vorstehend die technische Bedeutung der Merkmale i) und m) durch Auslegung ermittelt. Danach erfolgt die Produktvolumenberechnung durch die Steuereinrichtung 150 (\u201econtroller 150\u201c) in der Abtasteinrichtung 15, wohingegen die Variierung der Produktbearbeitung durch das Steuersystem 180 (\u201econtrol system 180) in der Produktbearbeitungseinrichtung 20 erfolgt. Bei dem Streitpatent sind die Funktionen der Produktvolumenberechnung einerseits und der Bearbeitungssteuerung andererseits also auf die Abtasteinrichtung und die Produktbearbeitungsvorrichtungen verteilt.\u201c<\/p>\n<p>Ausweislich des von den Beklagten vorgelegten Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung (Anlage B 6a; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 6b) hat die Kl\u00e4gerin die Zuordnung der Steuereinrichtung zum Abtastungsger\u00e4t auch dort nochmals betont. F\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs 1 sind diese \u00c4u\u00dferungen jedoch ohne Relevanz. \u00c4u\u00dferungen im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren haben nur in einer Sonderkonstellation Bedeutung, n\u00e4mlich dann, wenn der Patentinhaber (z. B. in Bezug auf eine bestimmte m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung) schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rungen abgegeben hat, die Beschr\u00e4nkung Grundlage f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Patents war und der sp\u00e4tere Verletzungsbeklagte bereits am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren teilgenommen hat (BGH, GRUR 1993, 886 \u2013 Weichvorrichtung I; BGH, NJW 1997, 3377 = Mitt. 1997, 364 \u2013 Weichvorrichtung II). Unter derartigen Umst\u00e4nden stellt die sp\u00e4tere Erhebung einer Verletzungsklage gegen denjenigen, der am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beteiligt war, wegen einer von der schutzbereichsbeschr\u00e4nkenden Erkl\u00e4rung erfassten Ausf\u00fchrungsform ein treuwidriges Verhalten (\u00a7 242 BGB) dar. Ein derartiger Ausnahmesachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Es fehlt bereits an einer \u201eschutzbereichsbeschr\u00e4nkenden Erkl\u00e4rung\u201c der Kl\u00e4gerin. Denn nicht jede \u00c4u\u00dferung des Patentinhabers zum Stand der Technik, der dem Streitpatent entgegengesetzt wird, bzw. zur Abgrenzung des Streitpatents gegen\u00fcber dem Stand der Technik dient, stellt eine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung dar. Vielfach und in aller Regel wird es sich blo\u00df um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung handeln, die keinen Einwand aus Treu und Glauben hervorbringen kann. Erforderlich ist vielmehr eine Erkl\u00e4rung, die nach den gesamten Umst\u00e4nden f\u00fcr den Adressaten den hinreichenden Willen des Schutzrechtsinhabers erkennen l\u00e4sst, die Reichweite seines Patents in Abgrenzung zu einer bestimmten Ausf\u00fchrungsform abzugrenzen. Dass l\u00e4sst sich hier nicht feststellen. Dar\u00fcber hinaus waren die angesprochenen \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren auch nicht Grundlage f\u00fcr die (eingeschr\u00e4nkte) Aufrechterhaltung des Klagepatents im Einspruchsbeschwerdeverfahren. Die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat sich \u2013 ebenso wie zuvor die Einspruchsabteilung \u2013 die in Rede stehenden Argumente der Kl\u00e4gerin nicht zu eigen gemacht und bei seiner Entscheidung nicht hierauf abgestellt. Die angesprochenen \u00c4u\u00dferungen haben f\u00fcr die (eingeschr\u00e4nkte) Aufrechterhaltung des Klagepatents keine Rolle gespielt. Ausweislich der Ausf\u00fchrungen in den Abschnitten 2.3 bis 2.7 der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer (Anlage rop 16\/17) war die die Struktur des Abtastungsger\u00e4tes betreffende \u201eerste Gruppe von Unterscheidungsmerkmalen\u201c (Merkmale b1) bis b8) des aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Klagepatents ausschlaggebend. Angesichts des Wortlauts des Patentanspruchs 1, der offen l\u00e4sst, wo die Steuereinrichtung zu positionieren ist, kann der betreffenden Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gern auch keine indizielle Bedeutung (vgl. hierzu BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung II) daf\u00fcr beigemessen werden, wie der Fachmann den Gegenstand des Klagepatents versteht. Das gilt umso mehr, als die ebenfalls fachkundige Beklagte zu 1. im Einspruchsverfahren darauf hingewiesen hat, dass die von der Kl\u00e4gerin angenommene Trennung nicht klar dargestellt sei (vgl. Anlage B 6a\/6b).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nW\u00e4hrend das Merkmal (4.1) damit nur festlegt, dass die Steuereinrichtung (150) mit den Kameras verbunden ist, befassen sich die weiteren Merkmale der Merkmalsgruppe (4) mit der technischen Funktion der Steuereinrichtung und der Art und Weise der Volumenbestimmung.<\/p>\n<p>Merkmal (4.2) besagt, dass die Steuereinrichtung (150) angepasst ist, das Volumen des Produkts zu bestimmen. Das Volumen wird ben\u00f6tigt, um zusammen mit dem Gewicht die Dichte des Produkts zu ermitteln. Hierzu hei\u00dft es in Absatz [0031] der Klagepatentbeschreibung, dass der zentrale Controller (150) programmiert sein kann, um auf der Grundlage der Profilmessungen das Gesamtvolumen des Produktes zu berechnen, wobei der zentrale Controller dann den Gesamtwert des Produktes und das von der digitalen Waage ermittelte Gewicht nutzen kann, um die durchschnittliche Dichte des Produkts zu berechnen. Anhand der Dichte kann sodann in Verbindung mit der Information \u00fcber das Produktprofil wiederum ermittelt werden, mit welcher Dicke die jeweilige Scheibe abzuschneiden ist, um ein bestimmtes Gewicht aufzuweisen (vgl. Anlage rop 3, Absatz [0031]). Anspruchsgem\u00e4\u00df soll die Steuereinrichtung (150) angepasst sein, das Volumen des Produkts zu bestimmen. Der Fachmann entnimmt dem, dass die Bestimmung des Volumens durch die Steuereinrichtung durchgef\u00fchrt werden soll, die hierzu entsprechend ausgebildet sein muss. Die Volumenbestimmung soll dabei gem\u00e4\u00df Merkmal (4.2.1) durch Erfassen und Verarbeiten mehrerer von den Kameras gelieferter visueller Bilder erfolgen. Von der Steuereinrichtung (150) zu unterscheiden ist nach dem Anspruchswortlaut das in Merkmal (5.2) angesprochene Steuersystem (180) der Schneidemaschine. Dieses dient anspruchsgem\u00e4\u00df dazu, die Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt auf der Basis des Volumens des Produkts und der Gewichtsinformation, die durch die Waage bereitgestellt wird, zu variieren. Auf der Basis des Volumens und der Gewichtsinformation kann das Steuersystem (180) die Dichte errechnen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDadurch, dass erfindungsgem\u00e4\u00df neben dem Steuersystem (180) der Schneidemaschine eine Steuereinrichtung (150) zur Bestimmung des Volumens vorgesehen ist, wird das Steuersystem der Schneidemaschine von zus\u00e4tzlicher Rechenarbeit entlastet, die mit der Bestimmung des Volumens verbunden ist. Wie der Fachmann dem Merkmal (4.2.1) entnimmt, geht es im Rahmen der Volumenbestimmung um das Erfassen und Verarbeiten der von den Kameras gelieferten visuellen Bilder. Eine Entlastung des Steuersystems von der mit der Volumenbestimmung verbundenen Rechenarbeit wird bereits dann erreicht, wenn die Kamerabilder von der Steuereinrichtung erfasst und die erfassten Bilder soweit von der Steuereinrichtung verarbeitet werden, dass zwar die Volumeninformation (in mm3) als mathematisches Resultat noch nicht vorliegt, jedoch die notwendigen Rechenschritte soweit ausgef\u00fchrt sind, dass aus den von der Steuereinrichtung durch Erfassen und Verarbeiten der Kamerabilder ermittelten Werten in einer nachfolgenden einfachen, keinen nennenswerten Aufwand mehr erfordernden Rechenoperation das Volumen von dem Steuersystem ermittelt werden kann. Soweit Patentanspruch 1 davon spricht, dass die Steuereinrichtung dazu angepasst ist, \u201edas Volumen zu bestimmen\u201c, wird der Fachmann dies bei nicht nur philologischem, sondern technisch sinnvollem Verst\u00e4ndnis nicht mathematisch streng in dem Sinne verstehen, dass als Ergebnis der von der Steuereinrichtung durchzuf\u00fchrenden Verarbeitung der Kamerabilder bereits das Volumen des Produkts als mathematischer Wert vorliegen und diese Volumeninformation an das Steuersystem weitergeleitet werden muss. Das gilt um so mehr, als Patentanspruch 1 in Bezug auf die Steuereinrichtung (150) nur von Volumenbestimmung (\u201e&#8230; das Volumen zu bestimmen\u201c), nicht aber von Volumenberechnung spricht (Merkmal (4.2)), und er in Bezug auf das Steuersystem (180) der Schneidemaschine nur vorgibt, dass diese vorgesehen ist, um die Bearbeitungsvorg\u00e4nge der Schneidemaschine an dem Produkt auf der Basis des Volumens des Produkts und der Gewichtsinformation, die durch die Waage bereitgestellt wird, zu variieren (Merkmal (5.2)). W\u00e4hrend die Gewichtsinformation hiernach \u201edurch die Waage bereitgestellt wird\u201c, hei\u00dft es in Merkmal (5.2) nicht, dass die Volumeninformation durch die Steuereinrichtung bereitgestellt wird. Es wird vielmehr nur gesagt, dass das Steuersystem in der Lage ist, die Bearbeitungsvorg\u00e4nge \u201eauf der Basis des Volumens des Produkts\u201c zu variieren, was nicht ausschlie\u00dft, dass noch eine abschlie\u00dfende Berechnung des Volumens aus den von der Steuereinrichtung (150) zum Zwecke der Volumenbestimmung ermittelten Werte ausgef\u00fchrt wird. Bereits hierdurch wird das Steuersystem von viel mit der Volumenbestimmung verbundener Rechenarbeit entlastet.<\/p>\n<p>In seinem Verst\u00e4ndnis, dass Patentanspruch 1 nicht streng in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Steuereinrichtung (150) das Volumen des Produkts abschlie\u00dfend berechnen muss, wird der Fachmann jedenfalls auch durch die Beschreibungsstelle in Absatz [0031] der Klagepatentbeschreibung (= Abs. [0025] der Anlage rop 1) best\u00e4rkt, welche sich explizit mit der Ermittlung des Gesamtvolumens des Produkts befasst. Nachdem dort zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt wird, dass der zentrale Controller (150) programmiert sein kann, um auf der Grundlage der Profilmessungen das Gesamtvolumen des Produkts zu berechnen, und der zentrale Controller dann den Gesamtwert des Produkts und das von der digitalen Waage ermittelte Gewicht nutzen kann, um die durchschnittliche Dichte des Produktes zu berechnen, hei\u00dft es in dieser Beschreibungsstelle am Ende ausdr\u00fccklich (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eAlternativ k\u00f6nnen eine oder mehrere Berechnungen der durchschnittlichen Dichte, des Gesamtvolumens oder Produktprofilmessungen oder -berechnungen durch das Steuersystem 180 der Schneidmaschine ausgef\u00fchrt werden.\u201c<\/p>\n<p>Auch wenn diese Beschreibungsstelle keine Auslegung des Patentanspruchs 1 rechtfertigen kann, wonach auch das Steuersystem die Volumenbestimmung vollst\u00e4ndig oder auch nur zu einem wesentlichen Teil ausf\u00fchren kann, weil gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, der Inhalt der Patentanspr\u00fcche ist, wird der Fachmann ihr doch entnehmen, dass dem Steuersystem eine abschlie\u00dfende Berechnung des Volumens aus den von der Steuereinrichtung zum Zwecke der Volumenbestimmung durch Erfassen und Verarbeiten der Kamerabilder ermittelten Werten durch Ausf\u00fchrung eines letzten, simplen Rechenschrittes \u00fcberlassen werden kann.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Bezug genommene Beschreibungsstelle nicht mehr relevant ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten insoweit geltend machen, die Klagepatentbeschreibung betreffe nunmehr in Absatz [0008] eine Ausf\u00fchrungsform, die nach der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents nicht unter den Patentanspruch 1 falle, ist zutreffend, dass Absatz [0008] der Klagepatentbeschreibung durch die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer ge\u00e4ndert worden ist. Dort hei\u00dft es nunmehr, dass in der folgenden Beschreibung eine Ausgestaltung mit Bezug zu den zugeh\u00f6rigen Zeichnungen beispielhaft beschrieben ist, die nicht in den Schutzbereich von Anspruch 1 f\u00e4llt (\u201e\u2026 not filling in the scope of claim 1 \u2026\u201c). Daraus l\u00e4sst sich allerdings nicht der Schluss ziehen, dass damit die weitere Klagepatentbeschreibung f\u00fcr die Auslegung von Patentanspruch 1 insgesamt nicht mehr von Bedeutung ist. Der Hinweis darauf, dass die gezeigte Ausf\u00fchrungsform nicht von Patentanspruch 1 erfasst wird, bezieht sich offensichtlich blo\u00df darauf, dass bei dieser Ausf\u00fchrungsform jeweils nur ein oberer und ein unterer Zeilen-Laser vorhanden ist (vgl. Figur 1), wohingegen der aufrechterhaltene Anspruch 1 des Klagepatents verlangt, dass mindestens zwei obere Zeilenlaser und mindestens zwei untere Zeilenlaser vorgesehen sind. Hierf\u00fcr spricht bereits, dass ausweislich der Anlage GKSS 1 nicht etwa die gesamte nachfolgende Klagepatentbeschreibung gestrichen, sondern diese nur an einigen Stellen ge\u00e4ndert bzw. angepasst worden ist (vgl. Anlage GKSS 1, Abs\u00e4tze [0013], [0027], [0028] und [0032]). Eine Streichung der weiteren Beschreibung h\u00e4tte jedoch nahe gelegen, wenn diese nunmehr insgesamt \u00fcberholt w\u00e4re. Die hier insbesondere interessierende Beschreibungsstelle in Absatz [0031] ist weder gestrichen noch ge\u00e4ndert worden. Au\u00dferdem ist ausweislich der Anlage GKSS 1 in Absatz [0013] der englischen Klagepatentschrift (Absatz [0013] der Anlage rop 3) eingef\u00fcgt worden, dass das anhand der Figuren erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel erfindungsgem\u00e4\u00df ist, wenn jedes der Geh\u00e4use der Bilderkennungssysteme zwei entgegengesetzte Linienlaser enth\u00e4lt, um das Produkt jeweils abw\u00e4rts und transversal von entgegengesetzten Seiten des Produktes zu beleuchten. Die Figuren und die zugeh\u00f6rige Patentbeschreibung dienen damit ersichtlich nach wie vor der Erl\u00e4uterung der Erfindung. Aus den schriftlichen Gr\u00fcnden der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes ergibt sich nichts Gegenteiliges.<\/p>\n<p>Fehl geht auch der Einwand der Beklagten, die Beschreibungsstelle in Absatz [0031] sei schon deshalb nicht mehr relevant und d\u00fcrfe schon deshalb zur Ermittlung des technischen Sinngehaltes der unter Schutz gestellten Lehre nicht mehr herangezogen werden, weil sie infolge der Streichung der urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspr\u00fcche 21 bis 33 \u00fcberholt sei. Absatz [0031] ist nach wie vor Bestandteil der Beschreibung. Die Erteilungsakten eines Patentes bilden, weil sie in Artikel 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, grunds\u00e4tzlich kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Umst\u00e4nde, die in den Akten, aber nicht in der Patentschrift Niederschlag gefunden haben, wie etwa der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen, k\u00f6nnen deshalb zur Auslegung nicht mit herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 1982, 291 \u2013 Polyesteramide; Schulte\/A, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Aufl., \u00a7 14, Rdnrn. 43, 46; Benkard\/Scharen, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz,<br \/>\n10. Aufl., \u00a714 PatG Rdnrn. 69, 70; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz,<br \/>\n6. Aufl., \u00a7 14 Rdnr. 71, 74). Dem Fachmann steht zur Erfassung der gesch\u00fctzten technischen Lehre nur die Klagepatentschrift in der ver\u00f6ffentlichten Fassung zur Verf\u00fcgung; bei seiner Suche nach Verst\u00e4ndnishilfen wird er s\u00e4mtliche Teile der Beschreibung heranziehen und hierbei grunds\u00e4tzlich auch die Abschnitte nicht ausblenden, die nach Ansicht der Beklagten infolge der im Erteilungsverfahren vorgenommenen Streichung von Anspr\u00fcchen aus der Beschreibung h\u00e4tten entfernt werden m\u00fcssen. Da sich ihm dieser Hintergrund aus dem Inhalt der Patentschrift nicht erschlie\u00dft, liest er diese so, wie sie sich ihm darstellen, und er wird deshalb die betreffenden Textpassagen auch als Erl\u00e4uterung des im Anspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstandes verstehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird diese Beurteilung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Vergleich der Klagepatentschrift mit der \u2013 ebenfalls \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen \u2013 Patentanmeldung erkennen l\u00e4sst, dass urspr\u00fcnglich weitere Anspr\u00fcche angemeldet worden sind, die in der Patentschrift nicht mehr enthalten sind und die damit w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens gestrichen worden sein m\u00fcssen. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung der Frage, ob Abweichungen zwischen der Patentschrift und der ver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung bei der Auslegung eines Patents \u00fcberhaupt Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen (offen gelassen von BGH, GRUR 2010, 602, 605\/606 \u2013 Gelenkanordnung), was fraglich erscheint, weil auch die ver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung in Artikel 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt ist. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die ver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung als Mittel zur Auslegung der sp\u00e4ter erteilten und ver\u00f6ffentlichten technischen Lehre zugelassen werden muss, f\u00fchrt das hier zu keinem f\u00fcr sie g\u00fcnstigeren Ergebnis. Der Vergleich beider Schriften zeigt dem Fachmann zwar, dass die urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspr\u00fcche 21 bis 33 fehlen. Die in Rede stehende Beschreibungsstelle in Absatz [0031] l\u00e4sst jedoch keinen eindeutigen Bezug zu den urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspr\u00fcche 21 bis 33 erkennen.<\/p>\n<p>Letztlich kommt es auf die in Bezug genommene Beschreibungsstelle allerdings nicht einmal entscheidend an. Wie ausgef\u00fchrt, versteht der Fachmann Patentanspruch 1 unabh\u00e4ngig von der Klagepatentbeschreibung nicht streng in dem Sinne, dass die Steuereinrichtung (150) in der Lage sein muss, das Volumen des Produkts als mathematischen Wert selbst aus den von ihr durch Erfassen und Verarbeiten der Kamerabilder ermittelten Werten abschlie\u00dfend zu berechnen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von den vorstehenden Erw\u00e4gungen folgt daraus, dass anspruchsgem\u00e4\u00df die Steuereinrichtung (150) dazu ausgebildet ist, das Volumen des Produkts zu bestimmen, nicht, dass es sich bei der Steuereinrichtung (150) und dem Steuersystem (180) der Schneidemaschine um diskrete, voneinander getrennte Bauteile handeln muss. Der Begriff \u201eSteuereinrichtung\u201c ist denkbar weit gefasst. Dazu, wie die \u201eSteuereinrichtung\u201c konstruktiv auszuf\u00fchren ist, macht Patentanspruch 1 keine Vorgaben. Die \u201eSteuereinrichtung\u201c wird im Patentanspruch vielmehr funktional im Hinblick auf die ihr zugedachte technische Funktion beschrieben, n\u00e4mlich das Volumen des Produkts nach Ma\u00dfgabe des Merkmals (4.2.1) zu bestimmen, und zwar so, dass die Verarbeitung der Kamerabilder abgeschlossen ist, bevor das Produkt in der Schneidemaschine bearbeitet wird (Merkmal (4.3)). Insgesamt macht Patentanspruch 1 hinsichtlich der Steuereinrichtung (150) lediglich folgende Vorgaben:<\/p>\n<p>&#8211; die Steuereinrichtung muss mit den Kameras verbunden sein,<br \/>\n&#8211; die Steuereinrichtung muss angepasst sein, dass Volumen zu bestimmen,<br \/>\n&#8211; die der Steuereinrichtung obliegende Volumenbestimmung muss durch Erfassen und Verarbeiten der von den Kameras gemachten visuellen Bilder erfolgen<br \/>\n&#8211; und die Steuereinrichtung muss so angeordnet sein, dass sie die Verarbeitung der Bilder durchgef\u00fchrt hat, bevor das Produkt in der Schneidemaschine bearbeitet wird.<\/p>\n<p>Das schlie\u00dft es nicht aus, dass die Steuereinrichtung \u2013 insgesamt oder zum Teil \u2013 in der Schneidemaschine angeordnet ist. Es trifft nicht zu, dass das Klagepatent eine Anordnung der Steuereinheit in der Schneidemaschine ablehnt; die Anordnung der Steuereinheit innerhalb des automatischen Systems kann \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 vielmehr frei gew\u00e4hlt werden. Ebenso wird durch die vorstehend angef\u00fchrten Vorgaben nicht ausgeschlossen, dass die Steuereinrichtung z. B. in Form von zwei EDV-Bausteinen realisiert wird, welche zusammen eine Steuereinrichtung zur Volumenbestimmung bilden. Dass es in Patentanspruch 1 \u201eeine Steuereinheit (150)\u201c hei\u00dft, steht dem nicht entgegen. Bei dem Wort \u201eein\u201c handelt es sich um einen unbestimmten Artikel und kein Zahlwort. Ob die Steuereinrichtung in einem Baustein realisiert oder in mehrere Einheiten aufgeteilt wird, ist ohne Belang.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiervon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch das Merkmal (4).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie \u2013 im Abtastungsger\u00e4t (Scanner) angeordnete \u2013 erste SPS des Systems der Beklagten stellt eine Steuereinrichtung dar, die unstreitig mit den Kameras des Abtastungsger\u00e4tes verbunden ist (Merkmal (4.1)).<\/p>\n<p>Die erste SPS ist auch im Sinne des Merkmals (4.2) angepasst, das Volumen des Produkts zu bestimmen, und zwar entsprechend den Vorgaben des Merkmals (4.2.1) durch Erfassen und Verarbeiten mehrerer visueller Bilder, die von den Kameras entlang der L\u00e4nge des Produkts erfasst werden, w\u00e4hrend das Produkts durch das Abtastungsger\u00e4t durchgef\u00fchrt wird. Unstreitig ermittelt die erste SPS eine Fl\u00e4chenwerttabelle (FWT), die (Querschnitts)Fl\u00e4chenwerte in mm2 enth\u00e4lt. Diese Fl\u00e4chenwerttabelle wird durch Erfassen und Verarbeiten der von den Kameras gemachten visuellen Bilder erstellt. Zwar berechnet die erste SPS aus den von ihr ermittelten Fl\u00e4chenwerten nicht schon das Volumen (anzugeben in mm3). Die Fl\u00e4chenwerttabelle wird vielmehr an die zweite \u2013 im Slicer angeordnete \u2013 SPS \u00fcbermittelt, die dann anhand der Fl\u00e4chenwerttabelle das Volumen des Produkts berechnet. Das steht der Verwirklichung des Merkmals (4) jedoch nicht entgegen, weil die erste SPS bis auf einen abschlie\u00dfenden, simplen Rechenschritt alles leistet, was f\u00fcr die Volumenbestimmung erforderlich ist, so dass die zweite SPS von viel zus\u00e4tzlicher Rechenarbeit entlastet wird. Wie die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin erl\u00e4utert hat, besteht die wichtigste und umfangreichste Arbeit bei der Bestimmung des Volumens des Produkts darin, aus den vagen Kamerabildern ein konkretes Profil zu ermitteln. Anhand der von den Kameras zur Verf\u00fcgung gestellten Pixelbildern muss mittels eines geeigneten Algorithmus das Profil identifiziert und mittels der durch das Profil abgegrenzten Pixel das Profil des Produkts an dem durch die Zeilenlaser angezeigten Querschnitt quantifiziert werden. Gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin muss in diesem Zusammenhang das fragmentarische Datengebilde des Bildes sauber aufgearbeitet werden. Vorhandene L\u00fccken \u2013 z. B. schlecht reflektierende Fettbereiche \u2013 m\u00fcssen vervollst\u00e4ndigt bzw. ausgef\u00fcllt werden. Es m\u00fcssen digitale Bilddateien bearbeitet werden. Au\u00dferdem m\u00fcssen die oberen und unteren Bilddaten zusammengef\u00fchrt werden. Schlie\u00dflich m\u00fcssen die Querschnitte in der Fl\u00e4chenwerttabelle gespeichert werden. Das alles wird unstreitig von der ersten SPS geleistet. Dem entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Ob \u00fcber die vorgenannten Ma\u00dfnahmen hinaus zu Beginn noch die Winkelstellung der Kameras eliminiert werden muss, wor\u00fcber die Parteien im Verhandlungstermin gestritten haben, bedarf keiner Aufkl\u00e4rung. Entscheidend ist, dass die Profilermittlung durch die erste SPS eindeutig die Hauptarbeit im Rahmen der Volumenbestimmung ausmacht. Das Volumen ist \u2013 was die auszuf\u00fchrenden Arbeitsschritte anbelangt \u2013 praktisch bereits bestimmt; anschlie\u00dfend wird unter Zusammenf\u00fchrung der von der ersten SPS ermittelten Daten nur noch durch eine simple Rechenoperation das Volumen ausgerechnet, was keine nennenswerte Rechenarbeit mehr erfordert.<\/p>\n<p>Die vorstehende Beurteilung wird durch die eigenen Angaben der Beklagten in ihrer Wartungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage der rop 5 best\u00e4tigt. Dort hei\u00dft es n\u00e4mlich auf Seite 22 unter Punkt 5.1 (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDer Produktvolumenscanner (CBS) mit der Band (CWB) dient dazu, das Volumen und das Gewicht des Produktes zu ermitteln und der Slicer-Steuerung f\u00fcr die Portiongewichts-Berechnungen zur Verf\u00fcgung zu stellen.\u201c<\/p>\n<p>Die Volumenermittlung erfolgt danach praktisch bereits durch die im Scanner angeordnete erste SPS.<\/p>\n<p>Zwar findet nach dem Vorbringen der Beklagten bei ihrem System dar\u00fcber hinaus ein Interpolieren des Querschnittsprofils von Querschnittsebene zu Querschnittsebene durch die zweite SPS statt, was zus\u00e4tzliche Rechenarbeit erfordert, die nicht unerheblich sein mag. Es ist jedoch unstreitig, dass bei der Volumenberechnung des gesamten Produktes keine solche Interpolation stattfinden muss, sondern nur bei der Volumenberechnung des einzelnen St\u00fcckes, und sie auch nicht \u00fcblich ist. Dem entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Sie haben vielmehr selbst darauf hingewiesen, dass die Querschnittsebenen, f\u00fcr die Querschnittsfl\u00e4chenwerte ermittelt werden, \u00e4u\u00dferst eng beieinander liegen, so dass in Bezug auf ein in seinem Volumen zu bestimmendes Produkt mehr als hundert Querschnittsebenen vorliegen, die fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig erfasst werden. Ist eine Interpolation bei der Volumenberechnung des gesamten Produktes, wie sie vom Klagepatent angestrebt wird, aber nicht erforderlich und nicht gebr\u00e4uchlich, so stellt die bei dem System der Beklagten stattfindende Interpolation nur ein besonderes Extra bzw. einen Zusatz dar, der au\u00dferhalb des Klagepatents liegt und deshalb einer Verwirklichung des Merkmals (4) nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nJedenfalls wird bei dem System der Beklagten die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuereinrichtung von der im Scanner angeordneten ersten SPS und einer Rechen- bzw. Funktionseinheit der im Slicer angeordneten zweiten SPS gebildet. Patentanspruch 1 verlangt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht, dass es sich bei der Steuereinrichtung und dem Steuersystem um diskrete, voneinander getrennte Bauteile handelt. Auch schlie\u00dft das Klagepatent eine Realisierung der Steuereinrichtung in zwei EDV-Bausteinen nicht aus. Demgem\u00e4\u00df kann z. B. der eine Baustein im Abtastungsger\u00e4t und der andere Baustein in der Schneidmaschine angeordnet sein, wobei es sich bei dem letzteren Baustein auch nicht um ein diskretes, von der Systemsteuerung getrennten Bauteil handeln muss. Erforderlich ist insoweit nur, dass es eine individualisierbare Einheit gibt, die funktionell von der gem\u00e4\u00df Merkmal (5.2) f\u00fcr die Variierung der Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt zust\u00e4ndigen Systemsteuerung getrennt werden kann. Gem\u00e4\u00df dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin ist genau dies bei dem System der Beklagten der Fall. Denn danach sind in der zweiten SPS f\u00fcr die abschlie\u00dfende Volumenberechnung ganz andere Algorithmen hinterlegt als f\u00fcr die weiteren Steueraufgaben. Die Systemsteuerung muss insoweit \u00fcber eine Recheneinheit verf\u00fcgen, die nur f\u00fcr die abschlie\u00dfende Berechnung des Volumens zust\u00e4ndig und funktionell von dem restlichen Steuersystem, das andere Aufgaben erf\u00fcllt, unterschieden werden kann. Zusammen mit der mit den Kameras verbundenen ersten SPS bildet diese individualisierbare Einheit der zweiten SPS eine Steuereinrichtung im Sinne des Klagepatents, die dazu ausgelegt ist, das Volumen des Produkts zu bestimmen. Die Merkmale (4.2) und (4.2.1) sind deshalb auch aus diesem Grunde wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob die erste SPS alleine oder zusammen mit einer Einheit der zweiten SPS bei dem System der Beklagten die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuereinrichtung bildet, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch das Merkmal (4.3) wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die Steuereinrichtung ist, ob sie nun ein- oder zweiteilig ausgef\u00fchrt ist, nach den unangegriffenen und auch zutreffenden Feststellungen des Landgerichts so angeordnet, dass die Verarbeitung der visuellen Bilder abgeschlossen ist, bevor das Produkt in der Schneidemaschine bearbeitet wird. Bevor das Produkt in einzelne Scheiben geschnitten wird, ist das Volumen berechnet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 entspricht des Weiteren den Vorgaben des Merkmals (5).<\/p>\n<p>Sie umfasst \u2013 wie zwischen den Parteien zur Recht unstreitig ist \u2013 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (5.1) in Gestalt ihres \u201eSlicers\u201c eine Produkt-Bearbeitungsvorrichtung, bei der es sich um eine Schneidemaschine handelt. Diese kann von dem Produkt Scheiben eines bestimmten Gewichts abschneiden.<\/p>\n<p>Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch das Merkmal (5.2) wortsinngem\u00e4\u00df, welches besagt, dass die Schneidemaschine ein Steuersystem aufweist, um ihre Bearbeitungsvorg\u00e4nge an dem Produkt auf der Basis des Volumens des Produkts und der Gewichtsinformation, die durch die Waage bereitgestellt wird, zu variieren. Das \u201eSteuersystem\u201c wird bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von der in der Schneidemaschine angeordneten zweiten SPS, jedenfalls aber von derjenigen Steuereinheit der zweiten SPS, welche nicht f\u00fcr die Volumenberechnung zust\u00e4ndig ist, gebildet. Dieses Steuersystem steuert die Bearbeitungsvorg\u00e4nge der Schneidemaschine an dem Produkt auf der Basis des Volumens und der von der Waage bereitgestellten Gewichtsinformation.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nIn wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (6) f\u00fchrt \u2013 wie zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht \u2013 die F\u00f6rderlinie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 das zu bearbeitende Produkt schlie\u00dflich auch der Reihe nach zwischen dem Abtastungsger\u00e4t (Scanner) und der Schneidemaschine (Slicer).<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDamit macht das System der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagten durch das Anbieten und die Lieferung der Produktvolumen-Scanner mit Wiegeeinrichtung ohne Slicer (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) das Klagepatent auch mittelbar verletzen (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG), hat das Landgericht unter Ziffer III. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat. Auf die dortigen \u2013 von der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung gegen die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte (unmittelbare und mittelbare) Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zustehen und dabei u. a. zu Recht auf Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 10, 139 Abs. 1 und 2 PatG sowie auf die \u00a7\u00a7 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG und auf \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verwiesen. Auf diese Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird verwiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Kl\u00e4gerin vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen nach<br \/>\n\u00a7 140b Abs. 3 PatG entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Landgericht hat die Beklagten auch dazu verurteilt, die im Tenor zu Ziffer I. 1 a) beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen patentverletzenden Erzeugnisse \u201eaus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder die Laser-Rahmen einschlie\u00dflich der darauf montierten Zeilen-Laser beim jeweiligen Besitzer aus den Erzeugnissen entfernen und vernichten.\u201c Diesem Ausspruch und dem ihm zugrundeliegenden Klageantrag ist schon nicht zu entnehmen, welche konkrete Entfernungsma\u00dfnahme von den Beklagten verlangt wird. Einem Ausspruch, der blo\u00df allgemein darauf gerichtet ist, dass der Beklagte das patentverletzende Erzeugnis endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen entfernt, fehlt die erforderliche Bestimmtheit, weil es dem Vollstreckungsverfahren \u00fcberlassen bliebe zu bestimmen, welche Ma\u00dfnahmen der Beklagte schuldet und welche nicht. Das gleiche gilt f\u00fcr einen Antrag dahingehend, dass der Beklagte die Vernichtung der rechtsverletzenden Ware beim gewerblichen Abnehmer veranlasst. Ohne n\u00e4here Konkretisierung dazu, welche Ma\u00dfnahme genau verlangt wird, ist das Begehren nichtssagend und deswegen prozessual unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im \u00dcbrigen auch nicht dargetan, dass die Beklagten die rechtliche und tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit haben, die im Besitz ihrer gewerblichen Abnehmer befindlichen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen (z. B. aufgrund fortbestehenden Eigentums) oder deren Teil-Vernichtung zu veranlassen. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.<\/p>\n<p>Soweit der Klageantrag der Kl\u00e4gerin, was die Inbesitznahme der patentverletzenden Erzeugnisse anbelangt, dahin zu verstehen sein sollte, dass die Beklagten die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen patentverletzenden Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen haben, ist diese Verpflichtung bereits Teil ihrer R\u00fcckrufverpflichtung (vgl. Senat, Urt. v. 06.05.2010 \u2013 I-2 U 98\/\/09, Umdr. Seite 27). Zur Klarstellung hat der Senat dies in den neugefassten Tenor zu A. I. 4. aufgenommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie weiteren Berufungsangriffe bleiben jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOhne Erfolg wendet sich die Berufung gegen den der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte<br \/>\nzu 1. zugesprochenen Vernichtungsanspruch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Landgericht hat die Beklagte zu 1. nicht zur Vernichtung der gesamten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, sondern nur dazu verurteilt, aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 die Laser-Rahmen einschlie\u00dflich der durch sie getragenen Zeilen-Laser zu entfernen und zu vernichten. Ohne Erfolg r\u00fcgen die Beklagten mit der Berufung, dass die Kl\u00e4gerin keinen hierauf gerichteten \u201eformellen\u201c Antrag gestellt habe. Der von der Kl\u00e4gerin gestellte Vernichtungsantrag zielte auf eine Vernichtung der gesamten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ab. Er umfasste als Minus die vom Landgericht aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) ausgeurteilte Vernichtung eines Teils dieser Vorrichtung. Der Stellung eines entsprechenden Hilfsantrages bedurfte es nicht. Denn die Stellung eines Hilfsantrages ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn es sich bei den \u2013 aufgrund des Vorbringens der Parteien \u2013 konkret in Betracht kommenden Ma\u00dfnahmen (z. B. Teilvernichtung) um ein ohne weiteres vom Hauptantrag umfasstes Minus handelt (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 140a PatG Rdnr. 6; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 140b PatG Rdnr. 21). So verh\u00e4lt es sich hier. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin haben die Beklagten im Verhandlungstermin vor dem Landgericht die Vernichtung der Zeilen-Laser als m\u00f6gliche mildere Ma\u00dfnahme gegen\u00fcber der von der Kl\u00e4gerin begehrten Vollvernichtung selbst ins Spiel gebracht (vgl. Schriftsatz der Kl\u00e4gerin v. 21.08.2009, Seite 3 [Bl. 199 GA] und Berufungserwiderung v. 25.05.2010, Seite 9 [Bl. 411 GA]) und die Kl\u00e4gerin hat daraufhin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. August 2009 (Seite 3, [Bl. 199 GA]) zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den zuerkannten Teil-Vernichtungsanspruch als Minus gegen\u00fcber der vorrangig angestrebten vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 betrachtet.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer IV. 5) der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aus welchen Gr\u00fcnden der Kl\u00e4gerin ein (eingeschr\u00e4nkter) Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG zusteht. Es hat sich hierbei im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung auch mit der Frage befasst, ob die Kl\u00e4gerin \u2013 wie von den Beklagten angestrebt \u2013 lediglich eine Umprogrammierung beanspruchen kann. Es hat dies verneint, weil eine solche keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr biete, dass das System \u2013 und sei es nur durch Dritte \u2013 wieder so ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnte, dass es das Klagepatent verletzt. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ber\u00fccksichtigt, dass eine Vernichtung dann nicht verlangt werden kann, wenn sie im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (\u00a7 140a Abs. 4 PatG). Solches ist dann der Fall, wenn der rechtswidrige Zustand des Ger\u00e4tes auf andere Weise als durch die vollst\u00e4ndige Vernichtung beseitigt werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der patentverletzende Gegenstand unschwer zu einem patentfreien Erzeugnis umgestalten l\u00e4sst oder wenn der patentverletzende Zustand durch die Vernichtung lediglich eines Teils der patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung eliminiert werden kann. Allerdings ist \u2013 umgekehrt \u2013 stets die Gefahr zu bedenken, dass der schutzrechtsverletzende Gegenstand bei einer blo\u00dfen Teilvernichtung von dritter Seite wieder in einen patentverletzenden Zustand versetzt wird (vgl. Senat, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; Schulte\/A, a.a.O., \u00a7 140a PatG Rdnr. 13). Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht eine blo\u00dfe Umprogrammierung der relevanten Software als nicht so zuverl\u00e4ssig angesehen hat, wie eine Teilvernichtung der Vorrichtung. Soweit die Beklagten r\u00fcgen, es sei auch ohne weiteres m\u00f6glich, die zu vernichtenden Laser-Rahmen einschlie\u00dflich der durch sie getragenen Zeilen-Laser einfach neu herstellen zu lassen, mag dies daf\u00fcr sprechen, dass hier doch ein Anspruch auf Vollvernichtung bestanden h\u00e4tte. Eine Verurteilung zu einer anderweitigen \u201eeingeschr\u00e4nkten\u201c Vernichtung kann dieser Umstand nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntsprechendes gilt hinsichtlich des der Kl\u00e4gerin zugesprochenen R\u00fcckrufanspruchs. Insoweit bleibt es \u2013 wie der Senat im Tenor klargestellt hat \u2013 den Beklagten unbenommen, sich gegen\u00fcber den Abnehmern bereit zu erkl\u00e4ren, statt die (unmittelbar) patentverletzenden Vorrichtungen zur\u00fcckzunehmen, die Laser-Rahmen einschlie\u00dflich der darauf montierten Zeilen-Laser bei dem jeweiligen Besitzer aus den Vorrichtungen zu entfernen und diese Teile an sich zu nehmen, womit diese Teile dann der Vernichtungsverpflichtung der Beklagten zu 1. unterfallen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Berufung geltend, ein Anspruch auf R\u00fcckruf k\u00f6nne nur f\u00fcr ab dem 1. September 2008 vertriebene Ger\u00e4te bestehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 1. September 2008 ergibt sich der zuerkannte Anspruch auf R\u00fcckruf unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin ein entsprechender Anspruch f\u00fcr vor diesem Zeitraum liegende, ab dem 11. April 2007 begangene Handlungen zu. Mangels besonderer \u00dcberleitungsbestimmungen gilt die Neufassung des \u00a7 140a Abs. 3 PatG zwar nur f\u00fcr solche Entstehungstatbest\u00e4nde, die nach Inkrafttreten der Bestimmung am 1. September 2008 verwirklicht worden sind (BGH, GRUR 2009, 515, 517 \u2013 Motorradreiniger; A\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 678). F\u00fcr die Zeit vor dem 1. September 2008 ab Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (11.04.2007), welche nach dem Zeitpunkt erfolgt ist, bis zu dem die Enforcement-Richtlinie sp\u00e4testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, folgt der R\u00fcckrufanspruch jedoch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 823 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie. F\u00fcr Normen, die in Vollzug einer EG-Richtlinie erlassen worden sind, aber auch f\u00fcr fr\u00fcher erlassenes Recht, gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung (vgl. nur Palandt\/Sprau, BGB, 69. Aufl., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Die nationalen Gerichte haben unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung seiner Auslegungsmethoden alles zu tun, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gew\u00e4hrleisten und in diesem Rahmen auch das nationale Recht richtlinienkonform fortzubilden (Palandt\/Sprau, a.a.O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Die Pflicht zur richtlinienkonform Auslegung beginnt mit Ablauf der Umsetzungsfrist (Palandt\/Sprau, a.a.O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). H\u00e4lt der Gesetzgeber die Frist f\u00fcr die Umsetzung einer Richtlinie nicht ein, m\u00fcssen die Gerichte pr\u00fcfen, ob die Richtlinie, etwa auf der Grundlage von Generalklauseln des nationalen Rechts, durch richtlinienkonforme Auslegung umgesetzt werden kann (Palandt\/Sprau, a.a.O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29. April 2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen. Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware aus den Vertriebswegen subsumieren (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.02.208 \u2013 4b 220\/08; ebenso LG Mannheim, InstGE 12, 207\/208 \u2013 Stickstoffmonoxid-Nachweis). Entsprechend sieht Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Er-zeugnisse aus den Vertriebswegen vor.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u201eMotorradreiniger\u201c des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 515) steht dem nicht entgegen. Mit der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung bislang bereits geltender Vorschriften des nationalen Rechts hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht befasst und musste er sich auch nicht befassen. Denn das dortige Verfahren hatte \u2013 worauf der Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich hingewiesen hat (GRUR 2009, 515, 517 Tz. 22) \u2013 in der Revisionsinstanz nur rechtsverletzende Handlungen zum Gegenstand, die einen Zeitraum betrafen, der sowohl vor dem Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April 2006 lag, bis zu dem die Durchsetzungsrichtlinie nach ihrem Art. 20 Satz 1 sp\u00e4testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1575 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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