{"id":1829,"date":"2011-01-13T17:00:09","date_gmt":"2011-01-13T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1829"},"modified":"2016-06-03T13:37:26","modified_gmt":"2016-06-03T13:37:26","slug":"2-u-11109-bohrfutter-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1829","title":{"rendered":"2 U 111\/09 &#8211; Bohrfutter III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1569<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nVers\u00e4umnisurteil vom 13. Januar 2011, Az. 2 U 111\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3397\">4b O 133\/07<\/a><br \/>\nRechtsmittelinstanz 2: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1870\">2 U 2\/10<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.08.2009 wird teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorst\u00e4nden\/Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren, mit einem an eine Bohrspindel anschlie\u00dfbaren Futterk\u00f6rper, mit zwischen sich eine Aufnahme f\u00fcr das Bohrwerkzeug bildenden, im Futterk\u00f6rper gef\u00fchrten Spannbacken, die zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Bohrfutters durch einen am Futterk\u00f6rper drehbar und axial unverschiebbar gef\u00fchrten Spannring mit einem an den Spannbacken in Eingriff stehenden Spanngewinde verstellbar sind, ferner mit einer mittels mindestens eines mit einer Sperrfeder zusammenwirkenden Sperrgliedes unerw\u00fcnschte Verstellungen der Spannbacken verhindernden Sperreinrichtung zur Fixierung der Drehstellung des Spannrings gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper, weiter mit einem zwischen Anschl\u00e4gen begrenzt verdrehbaren koaxialen Stellring, durch dessen Verdrehen das Sperrglied verstellbar ist, und mit einer selbstt\u00e4tige und unerw\u00fcnschte Drehungen des Stellrings gegen\u00fcber dem Spannring verhindernden Rasteinrichtung mit einem von der Kraft einer Rastfeder beaufschlagten Rastglied,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen axial vor dem Stellring ein Anschlagring am Futterk\u00f6rper drehbar gelagert ist.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.) bezeichneten Handlungen seit dem 21.10.2004 begangen hat,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls der Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nDie Beklagte wird au\u00dferdem verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 30.000,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>4.)<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<br \/>\na) Frau Anna Lise A, geb. B, durch die vorstehend unter Ziffer 1.) bezeichneten, in der Zeit vom 21.10.2004 bis zum 04.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird,<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 05.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin zu 12\/13 und die Beklagte zu 1\/13 zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 05.12.2005 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 055 XXX (Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 31.10.1994 am 10.04.1995 angemeldet und dessen Erteilung am 12.09.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Urspr\u00fcnglicher Inhaber des Klagepatents war Herr G\u00fcnter Horst A, der am 10.04.2005 verstarb und von seiner Ehefrau Anna Lise A allein beerbt wurde. Diese \u00fcbertrug das Klagepatent durch Vereinbarung vom 10.08.2005 \u201emit allen Rechten und Pflichten\u201c mit Wirkung zum Umschreibungstag auf die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Bohrfutter. Sein vorliegend streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet in Form einer Merkmalsanalyse wie folgt:<\/p>\n<p>Bohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren,<br \/>\n1. mit einem Futterk\u00f6rper, der an eine Bohrspindel anschlie\u00dfbar ist;<br \/>\n2. mit Spannbacken (5),<br \/>\na. die zwischen sich eine Aufnahme (4) f\u00fcr das Bohrwerkzeug bilden,<br \/>\nb. die am Futterk\u00f6rper (1) gef\u00fchrt sind,<br \/>\nc. die zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Bohrfutters verstellbar sind<br \/>\n(1) durch einen Spannring (8), der am Futterk\u00f6rper (1) drehbar und axial unverschiebbar gef\u00fchrt ist;<br \/>\n(2) mit einem Spanngewinde (7`), das an den Spannbacken (5) im Eingriff steht;<br \/>\n3. ferner mit einer Sperreinrichtung (11),<br \/>\na. die mittels mindestens eines Sperrgliedes (12), das mit einer Sperrfeder zusammenwirkt, unerw\u00fcnschte Verstellungen der Spannbacken (5) verhindert,<br \/>\nb. die die Drehstellung des Spannrings (8) gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper (1) fixiert;<br \/>\n4. weiter mit einem koaxialen Stellring (9),<br \/>\na. der zwischen Anschl\u00e4gen (16`, 16&#8222;) begrenzt verdrehbar ist,<br \/>\nb. durch dessen Verdrehen das Sperrglied (12) verstellbar ist, und<br \/>\n5. mit einer Rasteinrichtung (17)<br \/>\na. die selbst\u00e4ndige und unerw\u00fcnschte Drehungen des Stellrings (9) gegen\u00fcber dem Spannring (8) verhindert,<br \/>\nb. die ein Rastglied (38&#8222;) aufweist, welches mit der Kraft einer Rastfeder beaufschlagt ist;<br \/>\n6. axial vor dem Stellring (9) ist ein Anschlagring (50) am Futterk\u00f6rper drehbar gelagert.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das Bohrfutter herstellt. Auf der Internationalen Eisenwarenmesse, legte sie die als Anlage K 7 vorgelegte Werbebrosch\u00fcre aus. Das von der Beklagten hergestellte Bohrfutter gem\u00e4\u00df Anlage K 9 konnte die Kl\u00e4gerin auf dem deutschen Markt erwerben. Die in der Anlage B 8 bezeichneten Bohrfutter lieferte die Beklagte im August 2006 an die Firma C, die in der Anlage B 9 bezeichneten im Juni 2005 und Juli 2007 an die Firma D. \u00dcber die Firma E Trading Ltd. lieferte die Beklagte am 1.10.2007 Bohrfutter wie in der Anlage K 15 abgebildet an die Firma F-elektrik GmbH &amp; Co. Elektromotorenfabrik. Am 26.10.2007 unterhielt die Beklagte eine englisch-sprachige Internetseite <a title=\"www.D.com\" href=\"http:\/\/www.D.com\">www.D.com<\/a>, deren Inhalt in der Anlage K 12 wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz die Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df den Anlagen K 9, K 15, B 8, B 9 und K 7 Seiten 25 bis 40 als patentverletzend angegriffen und die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung sowie sodann auch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 30.000,- \u20ac in Anspruch genommen. Au\u00dferdem hat sie begehrt, die Beklagte zur Vorlage der Bohrfutter gem\u00e4\u00df der Anlage K 12 zu verpflichten, da diese m\u00f6glicherweise ebenfalls das Klagepatent verletzten.<br \/>\nVor der mit Schriftsatz vom 06.11.2007 (zugestellt am 06.11.2007) erfolgten Klageerweiterung in Bezug auf die Vertragsstrafe hatte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 17.07.2007 (Anlage K 11) f\u00fcr die Beklagte eine Erkl\u00e4rung abgegeben, in der er sich zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung des begehrten Schadensersatzes verpflichtete sowie eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgab, wonach f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung eine an die Kl\u00e4gerin zahlbare und von ihr zu bestimmende, im Einzelfall nicht unter 15.000,- \u20ac liegende Vertragsstrafe f\u00e4llig wurde. Nachdem sie mit Schriftsatz vom 21.09.2007 angek\u00fcndigt hatte, den Rechtsstreit im Termin in Bezug auf den Unterlassungsanspruch und den Schadensersatzanspruch teilweise f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren, hatte die Kl\u00e4gerin von diesem Vorhaben nach Kenntniserlangung von der Lieferung an die Firma F-elektrik GmbH &amp; Co. Elektromotorenfabrik und der Internetseite K 12 Abstand genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die \u201eLagerung am Futterk\u00f6rper\u201c im Sinne von Merkmal 6 erfordere, dass der Anschlagring derart am Futterk\u00f6rper anliege, dass er sich gegen diesen und nicht gegen den Stellring abst\u00fctzt, wenn axiale Kr\u00e4fte auf ihn wirken. Nur dann k\u00f6nne der Anschlagring seine (Teil-)Aufgabe, den Stellring gegen gr\u00f6\u00dfere axiale Belastung nach vorn zu sch\u00fctzen, erf\u00fcllen. In diesem Verst\u00e4ndnis werde der Fachmann durch den allgemeinen technischen Wortsinn des Begriffs der Lagerung best\u00e4tigt. Danach sei ein Lager ein Element zum Tragen oder F\u00fchren relativ zueinander beweglicher Maschinenteile, wobei dieses Element die jeweils auftretenden Kr\u00e4fte aufnehme und auf ein anderes Bauteil ableite. Eine solche Ableitung von Kr\u00e4ften vom Anschlagring auf den Futterk\u00f6rper finde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht statt. Dem Antrag der Kl\u00e4gerin, der Beklagten die Vorlage der Originale der auf ihrer Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K 12 beworbenen Bohrfutter vorzulegen, sei mangels konkreten Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht nachzugehen.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der von ihr im Einzelnen begr\u00fcndeten Berufung. Diese hat sie im Termin am 11.11.2010 im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df den Anlagen B 8, B 9, K 7 S. 25 \u2013 26, S. 28 \u2013 30 und S. 35 \u2013 40, K 12 \u2013 mit Ausnahme der auf Bl. 4 mit den Modellbezeichnungen J 1713 E und J 1713 F \u2013 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten erster Instanz haben in der Berufung mitgeteilt, dass sie die Kl\u00e4gerin nicht mehr vertreten. Andere Rechtsanw\u00e4lte haben sich nicht bestellt. Im Termin am 11.11.2010 ist f\u00fcr die Beklagten niemand aufgetreten.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat, soweit sie von der Kl\u00e4gerin noch weiter verfolgt wird, in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDie Beklagte war im Termin am 11.11.2010 s\u00e4umig. Sie war \u00fcber ihre erstinstanzlichen Prozessbevollm\u00e4chtigen zu diesem Termin ordnungsgem\u00e4\u00df geladen. Deren Bevollm\u00e4chtigung gilt gem\u00e4\u00df Paragraph (\u00a7) 87 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) fort, da die K\u00fcndigung des Vollmachtsvertrages in Anwaltsprozessen wie dem vorliegenden erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit entfaltet.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie aufgrund der S\u00e4umigkeit der Beklagten allein vorzunehmende Schl\u00fcssigkeitspr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 331 Absatz 1 ZPO auf der Grundlage des als zugestanden anzusehenden Vorbringens der Kl\u00e4gerin ergibt, dass die Beklagte mit der allein noch streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent verletzt.<\/p>\n<p>Dies ist in erster Instanz bez\u00fcglich der Merkmale 1 bis 5 der obigen Merkmalsanalyse von der Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung des vom Landgericht nach streitiger Verhandlung verneinten Merkmals 6 ist auf der Grundlage des nunmehr allein ma\u00dfgeblichen Kl\u00e4gervorbringens ebenfalls zu bejahen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht im Hinblick auf die Argumentation des Landgerichts schl\u00fcssig geltend, der Fachmann verstehe den Begriff der Lagerung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 anders, n\u00e4mlich dahingehend, dass der Futterk\u00f6rper die Drehachse des Anschlagrings sei. Das Klagepatent sehe in seiner Beschreibung nicht vor, dass der Stellring gegen alle axiale Belastung von vorn gesch\u00fctzt werden solle, sondern nur gegen \u201egr\u00f6\u00dfere axiale Belastung\u201c (Abschnitt [0006] Spalte 1 Zeile 55 der Klagepatentschrift). Eine gewisse axiale Belastung werde dem Stellring also zugemutet. Dies stehe in \u00dcbereinstimmung mit der Aufgabe der Erfindung, nicht jedes Festziehen des Bohrfutters, sondern nur ein solches zu verhindern, bei dem das Bohrfutter nur noch mit M\u00fche ge\u00f6ffnet werden kann (Abschnitt [0004]). Gleiches gelte in Bezug auf den Spannring, der durch den Anschlagring nur vor \u201ebesonders hohen Verschlei\u00dfbeanspruchungen\u201c gesch\u00fctzt werden solle (Abschnitt [0006] Spalte 2 Zeilen 2 \u2013 3), bei dem also ein gewisser Verschlei\u00df weiter als \u2013 offenbar unvermeidbar \u2013 hingenommen werde. Die vom Landgericht angenommene Lagerung des Anschlagrings mit abst\u00fctzender Wirkung allein am Futterk\u00f6rper sei zwar dann vorstellbar, wenn der \u2013 drehbare \u2013 Anschlagring unverschieblich am Futterk\u00f6rper fixiert sei. Das sehe aber erst Unteranspruch 2, wonach der Anschlagring axial unverschiebbar vor dem Stellring am Futterk\u00f6rper gelagert ist. Es handele sich um eine vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform, die mithin nicht bereits Gegenstand des Hauptanspruchs 1 sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Legt man dieses als zugestanden anzusehende Verst\u00e4ndnis des Fachmanns der Beurteilung des Begriffs \u201eLagerung\u201c zugrunde, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Anschlagring auf, der axial vor dem Stellring am Futterk\u00f6rper drehbar gelagert ist.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nAus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 Nr. 1 Patentgesetz (PatG) eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin sie nach Artikel 64 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach Artikel 64 EP\u00dc im Verbindung mit \u00a7 139 Absatz 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit ihrer Eintragung durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. F\u00fcr die Zeit vom 10.04.2005 bis zu ihrer Eintragung steht der Kl\u00e4gerin der entsprechende Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Frau Anna Lise A zu, \u00a7 398 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Absatz 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte sie als einschl\u00e4gig t\u00e4tige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Bohrfutter von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch machen und dass ihr kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Absatz 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ihr und Frau Anna Lise A Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr \u00fcber den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuer-kannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht ver-f\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 30.000,- \u20ac nebst der begehrten Zinsen verpflichtet.<br \/>\nZwischen den Parteien ist eine wirksame Vereinbarung \u00fcber eine von der Beklagten f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtung zu zahlende Vertragsstrafe von mindestens 15.000,- \u20ac zustande gekommen. Das entsprechende Angebot der Beklagten mit Schreiben vom 17.07.2007 hat die Kl\u00e4gerin aus Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers mit den Kenntnissen der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.09.2007 angenommen. Zu diesem Zeitpunkt war das Angebot der Beklagten noch annahmef\u00e4hig.<br \/>\nSowohl mit der Lieferung an die Firma F-elektrik GmbH &amp; Co. Elektromotorenfabrik am 01.10.2007 als auch mit ihrer Bewerbung auf S. 4 der Anlage K 12 hat die Beklagte anschlie\u00dfend schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung versto\u00dfen, da die jeweiligen Bohrfutter patentverletzend waren.<br \/>\nDie damit in H\u00f6he von 2 mal 15.000,- \u20ac verwirkte Vertragsstrafe ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 291, 288 Absatz 1 BGB wie beantragt zu verzinsen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Absatz 1 und 516 Absatz 3 ZPO. Die erhebliche Kostenquote zu Lasten der Kl\u00e4gerin beruht auf dem Umstand, dass der aufgrund der Berufungsr\u00fccknahme rechtskr\u00e4ftig abgewiesene Teil der Klage den weiterverfolgten Teil aufgrund der jeweiligen Anzahl der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weit \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nummer 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.030.000.- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1569 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Vers\u00e4umnisurteil vom 13. 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