{"id":1827,"date":"2011-12-22T17:00:15","date_gmt":"2011-12-22T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1827"},"modified":"2016-06-03T14:03:25","modified_gmt":"2016-06-03T14:03:25","slug":"2-u-10610-keiltrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1827","title":{"rendered":"2 U 106\/10 &#8211; Keiltrieb"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1826<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2011, Az. I- 2 U 106\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=517\">4a O 107\/09<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 10.08.2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,- \u20ac abzuwenden, sofern nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 450.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 11.09.2008 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem europ\u00e4ischen Patent 1 197 XXX (Klagepatent), das am 13.10.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 23.08.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Es steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Auf den u.a. von der Beklagten eingelegten Einspruch erlie\u00df das Europ\u00e4ische Patentamt am 28.01.2010 eine Zwischenentscheidung (Anlage K 8), mit welcher das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wurde. Danach lautet der vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatentanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKeiltrieb mit einem oberen F\u00fchrungsteil, enthaltend ein Schieberelement (20) und ein Schieberf\u00fchrungselement (10) umfasst mit einem unteren F\u00fchrungsteil, enthaltend ein Treiberelement (40),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder obere F\u00fchrungsteil (10, 20) durch zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) zusammenhaltbar und\/oder zusammengehalten ist, wobei die zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) das Schieberelement (20) und das Schieberf\u00fchrungselement (10) miteinander verbindet, wobei die F\u00fchrungsklammer (30) formschl\u00fcssig in das Schieberf\u00fchrungselement (10) und das Schieberelement (20) eingreift, wobei der Keiltrieb so ausgebildet ist, dass die zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) Haltevorspr\u00fcnge (31) aufweist, mittels derer sie in einen Teil (11) des Schieberf\u00fchrungselements (10) eingreift, wobei die Haltevorspr\u00fcnge eine Anschr\u00e4gung (32) aufweisen und die Anschr\u00e4gung eine geringe Anschr\u00e4gung ist und die F\u00fchrungsklammern eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels erm\u00f6glichen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten, der Klagepatentschrift entnommenen Figuren verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrungsform, einmal in Form einer Draufsicht auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Keiltrieb mit zwei F\u00fchrungsklammern (Figur 1) und einmal in Form einer Schnittansicht durch den Keiltrieb nach Figur 1 (Figur 2), wobei das Schieberelement auf dem Treiberelement in die Arbeitsposition verfahren ist:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt einen mit der Bezeichnung \u201eA Werkzeugschieber\u201c versehenen Keiltrieb (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), den sie mit unterschiedlichen Nennbreiten zwischen 400 und 1000 Millimetern anbietet. Sie bewirbt ihn im Internet mit dem als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereichten Prospekt, aus dem die nachfolgend eingeblendete Abbildung stammt:<\/p>\n<p>Diese Abbildung verdeutlicht, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen dem Schieberf\u00fchrungselement (oben) und dem Schieberelement (darunter) eine F\u00fchrungsklammer befindet (siehe rechte Seite). Diese ist, was in der Zeichnung nicht zu erkennen ist, u-f\u00f6rmig gestaltet. Ihr unterer Haltevorsprung greift in eine Nut des Schieberelements ein, deren untere Fl\u00e4che parallel zur Gleitfl\u00e4che verl\u00e4uft und deren obere Fl\u00e4che in einem Winkel von 2\u00b0 zur Gleitplatte geneigt ist. Eine entsprechende Neigung weist der untere Haltevorsprung der F\u00fchrungsklammer auf. Der obere Haltevorsprung der F\u00fchrungsklammer umfasst das mit einer Gleitleiste versehene Schieberf\u00fchrungselement.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, aufgrund dieses Aufbaus mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Die Anschr\u00e4gung des unteren Haltevorsprungs der F\u00fchrungsklammer diene der linearen Verstellung des F\u00fchrungsspiels zwischen dem Schieberf\u00fchrungselement und dem Schieberelement. Unter Bezugnahme auf die nachfolgend eingeblendete Skizze, die den \u201eAllgemeinen Informationen\u201c der Beklagten zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage B 13) entnommen ist, hat die Kl\u00e4gerin insoweit vorgetragen:<\/p>\n<p>Zur Verstellung w\u00fcrden zun\u00e4chst die beiden Sicherungsschrauben gel\u00f6st und sodann der Abstimmungskeil herausgenommen. Anschlie\u00dfend werde die Spannschraube kontrolliert eingedreht, wodurch die F\u00fchrungsklammer so weit nach links verschoben werde, bis das F\u00fchrungsspiel das gew\u00fcnschte Ma\u00df erreicht habe. Danach werde ein neuer, auf den verbliebenen Zwischenraum angepasster Abstimmkeil eingesetzt. Hierf\u00fcr k\u00f6nne auch der alte Abstimmkeil verwandt und entsprechend abgeschliffen werden. Zum Schluss w\u00fcrden die Sicherungsschrauben wieder eingesetzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent zu verletzen. Die F\u00fchrungsklammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform greife weder in das Schieberf\u00fchrungselement noch in das Schieberelement ein, sondern umgreife beide blo\u00df und auch das nicht in formschl\u00fcssiger Weise. Sie verf\u00fcge zudem nicht \u00fcber erfindungsgem\u00e4\u00dfe Haltevorspr\u00fcnge, sondern nur orthogonal abragende Schenkel. Es reiche auch nicht aus, wenn nur ein Schenkel angeschr\u00e4gt sei, da das Klagepatent verlange, dass \u201edie Haltevorspr\u00fcnge\u201c eine Anschr\u00e4gung aufwiesen. Nach der einmaligen Einstellung des F\u00fchrungsspiels sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verstellung der F\u00fchrungsklammer nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage \u2013 soweit sie nicht im Hinblick auf urspr\u00fcnglich auch f\u00fcr die Zeit vor dem 23.09.2006 geltend gemachte Anspr\u00fcche zur\u00fcckgenommen worden war \u2013 in vollem Umfang entsprochen und wie folgt tenoriert:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Keiltrieb mit einem oberen F\u00fchrungsteil, welcher ein Schieberelement und ein Schieberf\u00fchrungselement umfasst, und einen unteren F\u00fchrungsteil, der ein Treiberelement umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern der obere F\u00fchrungsteil des Keiltriebs durch zwei F\u00fchrungsklammern zusammengehalten ist und die F\u00fchrungsklammern das Schieberelement und das Schieberf\u00fchrungselement miteinander verbinden, wobei die F\u00fchrungsklammern formschl\u00fcssig in das Schieberf\u00fchrungselement und in das Schieberelement eingreifen und wobei der Keiltrieb so ausgebildet ist, dass die F\u00fchrungsklammern Haltevorspr\u00fcnge aufweisen, mittels derer sie in einen Teil des Schieberelements eingreifen, wobei die Haltevorspr\u00fcnge eine Anschr\u00e4gung aufweisen und die Anschr\u00e4gung eine geringe Anschr\u00e4gung ist und die F\u00fchrungsklammern eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels erm\u00f6glichen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I begangenen Handlungen seit dem 11.09.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nund dabei die entsprechenden Ein-und Verkaufsbelege, n\u00e4mlich Lieferscheine oder Rechnungen, vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bez\u00fcglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<br \/>\nwobei<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I bezeichneten und seit dem 11.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Ihre F\u00fchrungsklammer greife formschl\u00fcssig in das Schieberf\u00fchrungselement und das Schieberelement ein. Hierf\u00fcr gen\u00fcge erfindungsgem\u00e4\u00df, dass das Schieberelement \u00fcber den Eingriff so an dem Schieberf\u00fchrungselement Halt finde, dass es nicht mehr notwendig sei, Schrauben vorzusehen. Seien solche zus\u00e4tzlich vorhanden, stehe dies der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents jedoch nicht entgegen. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfindende Eingriff sei der in der Figur 1 des Klagepatents gezeigte. Es seien Nuten vorhanden, die den dort mit den Bezugsziffern (11) und (21) versehenen Nuten entspr\u00e4chen. In diese griffen die Forts\u00e4tze der F\u00fchrungsklammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein. Mehr sei f\u00fcr eine formschl\u00fcssige Verbindung im Sinne des Klagepatents nicht zu verlangen, insbesondere m\u00fcsse eine solche nicht \u201efest\u201c sein. Eine nasenf\u00f6rmige Ausbildung der Haltevorspr\u00fcnge gen\u00fcge, wie die Figur 1 des Klagepatents zeige. Diese belege auch, dass \u2013 dem Wortlaut des streitbefangenen Anspruchs entsprechend \u2013 nicht jeder der Haltevorspr\u00fcnge eine Anschr\u00e4gung aufweisen m\u00fcsse. Auch zum Erreichen des beabsichtigten Zwecks der linearen Verstellung des F\u00fchrungsspiels durch die Anschr\u00e4gung sei nicht das Vorhandensein mehrerer F\u00fchrungsklammeranschr\u00e4gungen erforderlich. Soweit der mit der Anschr\u00e4gung versehene Haltevorsprung der F\u00fchrungsklammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in einen Teil des Schieberf\u00fchrungselements, sondern in das Schieberelement eingreife, f\u00fchre das aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Denn insoweit liege eine \u00e4quivalente Verwirklichung der entsprechenden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vor. Den angeschr\u00e4gten Haltevorsprung nicht in das Schieberf\u00fchrungselement, sondern das Schieberelement eingreifen zu lassen, stelle einen Fall der kinematischen Umkehr dar. Eine Verkleinerung des F\u00fchrungsspiels durch Verschieben der F\u00fchrungsklammer entlang der Abschr\u00e4gung finde unabh\u00e4ngig davon statt, ob die Abschr\u00e4gung im Schieberf\u00fchrungselement oder im Schieberelement vorgesehen sei. Diese Abwandlung als gleichwirkend aufzufinden, sei f\u00fcr den Fachmann bei Orientierung an der Klagepatentschrift auch naheliegend und gleichwertig gewesen, da die Klagepatentbeschreibung es als bevorzugt herausstelle, die Anschr\u00e4gung nur auf einer Seite der Haltevorspr\u00fcnge vorzusehen, ohne diese Seite konkret zu benennen. Schlie\u00dflich erm\u00f6gliche die F\u00fchrungsklammer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels. Dabei gehe es nicht um eine selbstt\u00e4tige, lineare Verstellbarkeit im laufenden Betrieb. F\u00fcr die Eignung der Verstellbarkeit komme es auch nicht darauf an, ob die F\u00fchrungsklammer im Haltevorsprung verklemmt und sodann individuell zugeschliffene Gleitleisten verwendet w\u00fcrden. Welche Teile beim Ersatz der notwendigerweise im Laufe der Zeit verschlei\u00dfenden Gleitleisten zum Einsatz k\u00e4men, ob geschliffene oder ungeschliffene Ersatzleisten, sei dem Betreiber \u00fcberlassen. Seien die Ersatzgleitleisten nicht konkret zugeschliffen, bed\u00fcrfe es einer feinf\u00fchligen Verschiebung der F\u00fchrungsklammer entlang der Anschr\u00e4gung, um dem Spiel die gew\u00fcnschte Gr\u00f6\u00dfe zu geben. Die Behauptung der Beklagen, nur dann, wenn sich die F\u00fchrungsklammer mechanisch verklemme, passten die Schrauben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die entsprechenden Gewinde, \u00fcberzeuge nicht, da es bei der Einstellung des Spiels um einen 100stel-Millimeterbereich gehe, das Spiel der Schrauben hingegen einen 10tel-Millimeterbereich aufweise. Die Verstellbarkeit des F\u00fchrungsspiels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde zudem auch beim Ausbau der F\u00fchrungsklammer genutzt. Zu diesem Zweck werde das F\u00fchrungsspiel mittels Verschieben der F\u00fchrungsklammer vergr\u00f6\u00dfert, was ebenfalls ein Verstellen darstelle.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe den streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatentanspruch in mehrfacher Weise zu weit ausgelegt und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform falsch analysiert. Bei der Aufgabenstellung des Klagepatents m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass es nur in eingeschr\u00e4nkter Weise aufrechterhalten worden sei. Das lasse die Lehre des Klagepatents in einem anderen Licht erscheinen. Diese sei unter Ber\u00fccksichtigung des entgegengehaltenen Stands der Technik darin zu sehen, den bekannten, \u00fcber keine Ma\u00dfnahmen zur Beeinflussung des Spiels verf\u00fcgenden Keiltrieb so zu gestalten, dass es bei auftretendem Verschlei\u00df und sich deshalb vergr\u00f6\u00dferndem Spiel nicht erforderlich ist, den Keiltrieb durch Wartungs-\/Reparaturarbeiten au\u00dfer Betrieb zu setzen und obendrein eine komplette Demontage des Keiltriebs zum Austausch oder zur Nacharbeitung von Teilen vornehmen zu m\u00fcssen. Auch Abschnitt [0019] der Beschreibung verdeutliche, dass es um eine ganz besondere Verstellung des F\u00fchrungsspiels gehe, bei der die F\u00fchrungsklammern auf dem Schieberf\u00fchrungselement und dem Schieberelement, beide Teile umklammernd, verschoben werden, um das F\u00fchrungsspiel einzustellen. Erst dies erm\u00f6gliche eine Neueinstellung des Spiels ohne Austausch von Gleitleisten oder anderer Verschlei\u00dfteile. Die Einstellung des Spiels erfordere, dass die F\u00fchrungsklammer fest mit dem Schieberf\u00fchrungselement verbunden werde, um die eingestellte Position und damit das eingestellte Spiel zu halten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6gliche bei einem Verschlei\u00df der Gleitleiste keine Einstellm\u00f6glichkeit, vielmehr m\u00fcsse die F\u00fchrungsklammer komplett entfernt werden. Die dortige Anschr\u00e4gung von F\u00fchrungsklammer und Schieberelement diene nur dazu, eine Klemmwirkung herbeizuf\u00fchren und so die Position der F\u00fchrungsklammer festzulegen, die neben der Klemmung durch den Anschlag und die Spannschraube bestimmt werde. Eine Verstellung des Spiels durch Verschieben der F\u00fchrungsklammer sei nur in Form der Vergr\u00f6\u00dferung des Spiels m\u00f6glich, was zum einen kontraproduktiv sei. Zum anderen fehle dann die Klemmwirkung und m\u00fcsse der vorhandene Anschlag durch einen gr\u00f6\u00dferen ausgetauscht werden. Eine Verkleinerung des Anschlags sei nicht m\u00f6glich, da man dazu die F\u00fchrungsklammer gegen die Keilwirkung verschieben m\u00fcsse. Die Verstellbarkeit der F\u00fchrungsklammer sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewusst ausgeschlossen worden, da sie die Gefahr einer unsachgem\u00e4\u00dfen Handhabung, n\u00e4mlich einer zu engen Spieleinstellung und einer hierdurch verursachten Bauteilzerst\u00f6rung berge. Bei der werkseitigen Montage des klagebefangenen Keiltriebs werde ein F\u00fchrungsspiel vorgegeben, das der Betreiber weder einstellen noch verstellen k\u00f6nne. Der vom Klagepatent beanspruchte formschl\u00fcssige Eingriff der F\u00fchrungsklammer in Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement m\u00fcsse auf beiden Seiten identisch sein. Zudem m\u00fcsse die F\u00fchrungsklammer mit ihren Haltevorspr\u00fcngen, d.h. mit mindestens zweien in einen Teil des Schieberf\u00fchrungselements eingreifen und diese Haltevorspr\u00fcnge m\u00fcssten nach dem Anspruch beide eine Anschr\u00e4gung aufweisen. Alle diese Voraussetzungen verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht. Zu Unrecht sei das Landgericht auch von einer Gleichwertigkeit der Austauschmittel ausgegangen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.08.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise im Wege der Anschlussberufung,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft beim jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Keiltrieb mit einem oberen F\u00fchrungsteil, welcher ein Schieberelement und ein Schieberf\u00fchrungselement umfasst, und einem unteren F\u00fchrungsteil, der ein Treiberelement umfasst,<\/p>\n<p>zur Benutzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>sofern der obere F\u00fchrungskeil des Keiltriebs durch zwei F\u00fchrungsklammern zusammengehalten ist und die F\u00fchrungsklammern des Schieberelements und des Schieberf\u00fchrungselements miteinander verbinden, wobei die F\u00fchrungsklammern formschl\u00fcssig in das Schieberf\u00fchrungselement und in das Schieberelement eingreifen und wobei der Keiltrieb so ausgebildet ist, dass die F\u00fchrungsklammern Haltevorspr\u00fcnge aufweisen, mittels derer sie in einen Teil des Schieberelements eingreifen, wobei die Haltevorspr\u00fcnge eine Anschr\u00e4gung aufweisen und die Anschr\u00e4gung eine geringe Anschr\u00e4gung ist und die F\u00fchrungsklammern dazu geeignet sind, eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels zu erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>ohne schon beim Angebot des Keiltriebes deutlich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Anschr\u00e4gung der F\u00fchrungsklammern nicht nach der Lehre des Patents EP 1 197 XXX zur linearen Verstellung des F\u00fchrungsspiels benutzt werden darf;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 begangenen Handlungen seit dem 11.09.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die entsprechenden Ein-und Verkaufsbelege, n\u00e4mlich Lieferscheine oder Rechnungen, vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bez\u00fcglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<br \/>\nwobei<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 11.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>dazu hilfsweise:<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Keiltrieb mit einem oberen F\u00fchrungsteil, welcher ein Schieberelement 20 und ein Schieberf\u00fchrungselement 10 umfasst, und einem unteren F\u00fchrungsteil, der ein Treiberelement 40 umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern der obere F\u00fchrungsteil des Keiltriebs durch zumindest eine F\u00fchrungsklammer zusammengehalten ist;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 begangenen Handlungen seit dem 11.09.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die entsprechenden Ein-und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bez\u00fcglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<br \/>\nwobei<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 11.09.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht insbesondere geltend, eine Verstellbarkeit des F\u00fchrungsspiels durch Verschieben der F\u00fchrungsklammer sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits nach dem Vortrag der Beklagten zur Montage gegeben, der allerdings insoweit unzutreffend sei, als dass die Gleitleisten tats\u00e4chlich vormontiert seien. Die von der Beklagten verlangte Identit\u00e4t der formschl\u00fcssigen Eingriffe der F\u00fchrungsklammer in Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement f\u00fchre zu einem funktionsunt\u00fcchtigen Treiber, da sich das Schieberelement dann nicht gegen\u00fcber dem Schieberf\u00fchrungselement bewegen k\u00f6nne. Auch eine Halteklammer, die auf beiden Seiten Anschr\u00e4gungen aufweise, sei in der Praxis unbrauchbar, da sich das Spiel hier schon bei der kleinsten Bewegung des Schieberelements relativ zum Schieberf\u00fchrungselement von selbst verschiebe. Die Verwendung des Plurals im streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch komme daher, dass der Keiltrieb offensichtlich die Verwendung mehrerer F\u00fchrungsklammern erfordere, um nicht auseinander zu fallen. So lege der Fachmann den Wortlaut aus und werde darin durch die Beschreibung und die Figuren des Klagepatents best\u00e4rkt. Hilfsweise st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin im Wege der Anschlussberufung auf eine mittelbare Patentverletzung.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent in der Beschwerdeinstanz anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sieht auch eine mittelbare Patentverletzung nicht als gegeben an.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen einschlie\u00dflich des von der Beklagten vorgelegten Privatgutachtens von Prof. Dr.-Ing. B vom 24.10.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht eine unmittelbare Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln bejaht.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Keiltrieb mit einem oberen und einem unteren F\u00fchrungsteil. Der obere F\u00fchrungsteil enth\u00e4lt ein Schieberf\u00fchrungselement und ein Schieberelement. Der untere F\u00fchrungsteil besteht aus einem Treiberelement.<\/p>\n<p>Solche Keiltriebe waren im Stand der Technik bekannt. Sie werden in Werkzeugen der metallverarbeitenden Industrie verwandt. Die Bewegung des Keiltriebes erfolgt \u00fcber das Schieberf\u00fchrungselement durch einen Antrieb, der eine im Allgemeinen vertikale Presskraft aufbringt. Diese ist in der nachfolgend eingeblendeten, dem Privatgutachten der Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 24.10.2011) entnommenen Prinzipskizze durch den vertikalen Pfeil darstellt. Senkt sich das obere F\u00fchrungsteil ab, erfolgt zun\u00e4chst eine Ber\u00fchrung von Schieberelement und unterem F\u00fchrungsteil (Treiberelement). Dann wird das Schieberelement in einem bestimmten, von der Anordnung der F\u00fchrungsfl\u00e4che abh\u00e4ngigen Winkel quer zur Hauptbewegungsrichtung der Presse (siehe zweiter Pfeil) verschoben. Hierdurch k\u00f6nnen Umform- und\/oder Schneidprozesse vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik bezieht sich das Klagepatent zun\u00e4chst auf die DE 197 53 XXY C2, die einen Keiltrieb zur Umlenkung einer vertikalen Presskraft mit einem Schieberelement offenbart, das \u00fcber Winkelleisten und Halteschrauben an dem Schieberf\u00fchrungselement befestigt ist und entlang der Winkelleisten gegen\u00fcber dem Schieberf\u00fchrungselement bewegt werden kann. Sodann nimmt die Klagepatentschrift auf die US 5,101,XXZ Bezug, die einen Keiltrieb zum Gegenstand hat, bei dem das Schieberelement ebenfalls an Winkelleisten h\u00e4ngt bzw. mittels der Winkelleisten an dem Schieberf\u00fchrungselement befestigt ist. Diese Verbindung von Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement durch Winkelleisten und Schrauben bezeichnet das Klagepatent als nachteilig, da alle Zugkr\u00e4fte in die Schrauben eingeleitet werden, was eine Beeintr\u00e4chtigung des Laufspiels der sich gegeneinander bewegenden Schieberf\u00fchrungselemente und Schieberelemente zur Folge hat und aufgrund des Verspannens des Werkzeugs in diesem Bereich einen erh\u00f6hten Verschlei\u00df bedingt.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der durch die JP 7-290XYX und die US 5,904,XYY offenbarten Keiltriebe, bei denen Schieber und Treiber miteinander durch zwei Klammern verbunden sind, hat sich das Klagepatent daher zur Aufgabe gemacht, einen Keiltrieb vorzusehen, dessen Standzeit erheblich h\u00f6her ist als bei den Keiltrieben des Standes der Technik und bei dem m\u00f6glichst keine Beeintr\u00e4chtigung des Laufspiels auftreten kann. Es hat deshalb in der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung vorgesehen, den oberen, aus Schieberelement und Schieberf\u00fchrungselement bestehenden Teil durch zumindest eine F\u00fchrungsklammer zusammenzuhalten. Dies war allerdings, wie im Einspruchsverfahren entgegen gehalten wurde, durch die Schriften JP 1 080 XYZ und EP 1 136 XZX ebenfalls bereits Stand der Technik, weshalb das Klagepatent in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung nunmehr nicht mehr die bekannte F\u00fchrungsklammer mit geraden Haltevorspr\u00fcngen vorsieht, sondern eine solche, die geringe Anschr\u00e4gungen aufweist, was in Verbindung mit einer entsprechenden Anschr\u00e4gung der Anlagefl\u00e4che des Haltevorsprungs eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Klagepatentanspruch 1 in der nunmehr ma\u00dfgeblichen Fassung kombiniert daher die folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Keiltrieb (1) umfassend<br \/>\na. einen oberen F\u00fchrungsteil und<br \/>\nb. einen unteren F\u00fchrungsteil.<\/p>\n<p>2. Der obere F\u00fchrungsteil umfasst<br \/>\na. ein Schieberelement (20) und<br \/>\nb. ein Schieberf\u00fchrungselement (10).<\/p>\n<p>3. Der untere F\u00fchrungsteil enth\u00e4lt ein Treibelement (40).<\/p>\n<p>4. Der obere F\u00fchrungsteil (10, 20) ist durch zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) zusammenhaltbar und\/oder zusammengehalten.<\/p>\n<p>5. Die zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) verbindet das Schieberelement (20) und das Schieberf\u00fchrungselement (10) miteinander.<\/p>\n<p>6. Die F\u00fchrungsklammer (30) greift formschl\u00fcssig in das Schieberf\u00fchrungselement (10) und das Schieberelement (20) ein.<\/p>\n<p>7. Die zumindest eine F\u00fchrungsklammer (30) weist Haltevorspr\u00fcnge (31) auf,<br \/>\na. mittels derer sie in einen Teil (11) des Schieberf\u00fchrungselements (10) eingreift<br \/>\nb. und die eine geringe Anschr\u00e4gung (32) aufweisen.<\/p>\n<p>8. Die F\u00fchrungsklammern (30) erm\u00f6glichen eine lineare Verstellung des F\u00fchrungsspiels.<\/p>\n<p>Das Prinzip der linearen Verstellbarkeit des F\u00fchrungsspiels bei angeschr\u00e4gtem Eingriff der F\u00fchrungsklammer in das Schieberf\u00fchrungselement zeigt die nachfolgend eingeblendete, dem landgerichtlichen Urteil entnommene Skizze:<\/p>\n<p>Verschiebt man die F\u00fchrungsklammer (30) mit den Haltevorspr\u00fcngen (31) entlang der Anschr\u00e4gung (32) nach rechts, hebt sich die F\u00fchrungsklammer entsprechend der Steigung der Anschr\u00e4gung innerhalb der sich im Schieberf\u00fchrungselement (20) befindenden Nut (21). Damit hebt sich auch der unterhalb des Schieberelements (19) positionierte Haltevorsprung (31) der F\u00fchrungsklammer (30). Damit einhergehend verkleinert sich das Spiel zwischen Schieberf\u00fchrungselement (20) und Schieberelement (10). Dementsprechend vergr\u00f6\u00dfert sich das Spiel zwischen beiden Bauteilen, wenn man die F\u00fchrungsklammer (30) entlang der Anschr\u00e4gung nach links verschiebt und sie hierdurch absenkt.<\/p>\n<p>Zur Auslegung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmale ist folgendes zu sagen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Merkmale 1 bis 5 entsprechen dem Stand der Technik und bed\u00fcrfen daher vorliegend keiner weiteren Diskussion.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWas das Klagepatent unter einem formschl\u00fcssigen Eingriff der F\u00fchrungsklammer in Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement versteht (Merkmal 6), erschlie\u00dft sich dem Fachmann, der die verschiedenen M\u00f6glichkeiten des Formschlusses kennt, anhand der Beschreibung und der Figuren des Klagepatents. Allgemein kann ein Formschluss unterschiedliche Ausma\u00dfe haben. Diese sind in dem von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Privatgutachten in den Bildern 4.1 und 4.2 gezeigt, welche zur Verdeutlichung nachfolgend eingeblendet werden (die Einf\u00e4rbung wurde hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>Aufgabe der erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrungsklammer ist es, Schieberelement und Schieberf\u00fchrungselement zusammenzuhalten (siehe Abschnitt [0007] Satz 1 der Klagepatentbeschreibung). Die F\u00fchrungsklammer muss jedoch auch ein ausreichendes Spiel zulassen, da erst ein solches eine Relativbewegung zwischen Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement und damit die angestrebte Verschiebung des Schieberelements quer zur Hauptbewegungsrichtung der Presse erm\u00f6glicht. Diese Vorgaben erf\u00fcllt nur der Formschluss nach Variante a) des Bildes 4.2, was dem Fachmann die Figur 1 des Klagepatents best\u00e4tigt, die &#8211; zum Vergleich ebenfalls teilweise eingef\u00e4rbt &#8211; nachfolgend eingeblendet wird und in der die Anschr\u00e4gung im Bereich des Schieberf\u00fchrungselements mit der Bezugsziffer 32 gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>F\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00df formschl\u00fcssigen Eingriff nach Merkmal 6 gen\u00fcgt daher ein 1-facher\/1-achsiger Formschluss. Ob das allgemeine Verst\u00e4ndnis des Eingriffs von einem mindestens 2-fachen\/1-achsigen Formschluss ausgeht &#8211; so die Beklagten unter Berufung auf die Ausf\u00fchrungen ihres Privatgutachters, kann dahinstehen, da das Patent insoweit sein eigenes Lexikon bildet (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Aus dem Gesagten folgt weiterhin, dass die Ansicht der Beklagten, der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Formschluss m\u00fcsse an den in das Schieberf\u00fchrungselement und das Schieberelement eingreifenden Haltevorspr\u00fcngen identisch und damit \u201efest\u201c sein, unzutreffend ist. W\u00e4re er dies, w\u00e4re das notwendige Spiel ausgeschlossen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch zur Auslegung des Merkmals 7 zieht der Fachmann Figuren und Beschreibung der Klagepatentschrift hinzu. Denn bei der Betrachtung des Wortlauts von Merkmal 7a dr\u00e4ngt sich ihm die Frage auf, ob hiermit wirklich das Eingreifen mindestens zweier Haltevorspr\u00fcnge einer F\u00fchrungsklammer in das Schieberf\u00fchrungselement gemeint ist oder ob insofern nicht eine versehentliche, sprachliche Ungenauigkeit unterlaufen ist, die dem Umstand geschuldet ist, dass in der Praxis die Verwendung zweier F\u00fchrungsklammern \u2013 die dann auch zusammen zwei Haltevorspr\u00fcnge aufweisen \u2013 erforderlich ist, um den notwendigen Halt von Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement zu gew\u00e4hrleisten. Denn auch Merkmal 8 spricht im Plural von \u201eF\u00fchrungsklammern\u201c. Die Funktion, die die Merkmalsgruppe 7 den Haltevorspr\u00fcngen zuweist, n\u00e4mlich in einen Teil des Schieberf\u00fchrungselements einzugreifen und mit Hilfe der Anschr\u00e4gung eine Korrektur des Spiels zwischen Schieberf\u00fchrungs- und Schieberelement zu erm\u00f6glichen, verlangt nicht mehrere Haltevorspr\u00fcnge der F\u00fchrungsklammer, sondern l\u00e4sst sich auch erf\u00fcllen, wenn in der F\u00fchrungsklammer nur ein einziger Haltevorsprung vorhanden ist. Auch die \u2013 gerade eben nochmals eingeblendete \u2013 Figur 1 des Klagepatents best\u00e4rkt den Fachmann in der Einsch\u00e4tzung, dass jede F\u00fchrungsklammer nur einen Haltevorsprung aufweisen muss. Die dort gezeigte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Keiltriebes verf\u00fcgt ebenfalls \u00fcber zwei F\u00fchrungsklammern, die mit jeweils nur einem Haltevorsprung in das Schieberf\u00fchrungselement eingreifen. Daraus folgt, dass bei einer F\u00fchrungsklammer die Anschr\u00e4gung des einen Haltevorsprungs ausreicht (Merkmal 7b), wie es auch in Abschnitt [0019] des Klagepatents beschrieben wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie in Merkmal 8 geforderte lineare Verstellbarkeit des F\u00fchrungsspiels besagt nichts anderes, als dass die beiden bei der Verstellung zusammenwirkenden Gegenfl\u00e4chen von F\u00fchrungsklammer und Schieberf\u00fchrungselement im Sinne einer schiefen Ebene angeschr\u00e4gt sein m\u00fcssen, so dass eine vollfl\u00e4chige Anlage beider Fl\u00e4chen aneinander gew\u00e4hrleist wird, welche angesichts der wirkenden hohen Kr\u00e4fte notwendig ist.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie Merkmale 1 bis 6, 7b und 8 verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df, Merkmal 7a in \u00e4quivalenter Weise und das alles in dem bereits bei Auslieferung vorhanden Zustand.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Merkmale 1 bis 5 ist dies unstreitig.<\/p>\n<p>Aber auch die Voraussetzungen von Merkmal 6 werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt, da hierf\u00fcr \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt wurde \u2013 ein 1-facher\/1-achsiger Eingriff ausreicht. Ein solcher liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor, was die Beklagte nicht bestreitet.<\/p>\n<p>Merkmal 7 wird zwar nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, da der angeschr\u00e4gte Haltevorsprung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in das Schieberf\u00fchrungselement, sondern das Schieberelement eingreift. Zutreffend ist das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass dies ein Gebrauchmachen von der technischen Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln darstellt. Auf seine diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die vom Landgericht angenommene Gleichwirkung ist auch unter Ber\u00fccksichtigung des von der Beklagten in der Berufung vorgelegten Privatgutachtens nicht zu verneinen. Der Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. B sieht zwar signifikante Unterschiede zwischen einem abgeschr\u00e4gten Eingriff in das Schieberf\u00fchrungselement und einem solchen in das Schieberelement. Diese Beurteilung geht jedoch von unzutreffenden Grundlagen aus, was den Rahmen des im Fokus der Betrachtung stehenden F\u00fchrungsspiels anbelangt. Dieses F\u00fchrungsspiel soll eine Relativbewegung zwischen Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement und damit eine Verschieblichkeit des Schieberelements in dem Moment erm\u00f6glichen, in dem das Schieberelement mit dem Treiberelement in Kontakt kommt, wie in der nachfolgend eingeblendeten, dem Privatgutachten der Beklagten entnommenen Skizze nochmals verdeutlicht wird:<\/p>\n<p>Das F\u00fchrungsspiel muss daher zwischen Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement bestehen. Zu diesem Zweck ist es unerheblich, ob das Spiel zwischen F\u00fchrungsklammer und Schieberf\u00fchrungselement, F\u00fchrungsklammer und Schieberelement oder an beiden Stellen vorliegt. Die Annahme des Privatgutachters, dass dann, wenn durch eine Verschiebung der F\u00fchrungsklammer im Schieberf\u00fchrungselement das Spiel der F\u00fchrung zum Schieberelement verstellt wird, eine Gleichwirkung nur vorliegt, wenn bei einer Verschiebung der F\u00fchrungsklammer im Schieberelement eine Verstellung der F\u00fchrung zum Schieberf\u00fchrungselement stattfindet (siehe S. 26 des Privatgutachtens), greift deshalb zu kurz. Wird die F\u00fchrungsklammer im Schieberelement verschoben, wird die F\u00fchrung zum Schieberelement verstellt, was im Ergebnis auch eine Verstellung des Spiels der F\u00fchrung zwischen Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement bedeutet. Geht man im Hinblick auf die Beschreibungsstelle Abschnitt [0008] des Klagepatents davon aus, dass die Ausnutzung der Schwerkraft bei der Verbindung von Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement erfindungsgem\u00e4\u00df von Bedeutung ist, erkennt der Fachmann gleichwohl, dass es insoweit keinen Unterschied macht, ob der angeschr\u00e4gte Haltevorsprung der F\u00fchrungsklammer in das Schieberf\u00fchrungselement oder das Schieberelement eingreift. In beiden F\u00e4llen h\u00e4ngt das Schieberelement \u00fcber einen angeschr\u00e4gten und einen geraden Haltevorsprung am Schieberf\u00fchrungselement. Den Eingriff des angeschr\u00e4gten Haltevorsprungs in das Schieberelement und nicht in das Schieberf\u00fchrungselement stattfinden zu lassen, ist daher nicht nur gleichwirkend, sondern auch durch das Klagepatent nahegelegt und gleichwertig. Dass der Fachmann unter diesen Voraussetzungen keine \u00dcberlegungen von erfinderischem Rang aufbringen musste und sich am Klagepatentanspruch orientieren konnte, wird von der Beklagten nicht bestritten.<\/p>\n<p>Durch den Eingriff des angeschr\u00e4gten Haltevorsprungs in das Schieberelement wird auch eine lineare Verstellbarkeit des F\u00fchrungsspiels erm\u00f6glicht (Merkmal 8). Bei dieser Feststellung bedarf es nicht einmal des R\u00fcckgriffs auf den Zeitpunkt des Ein- und Ausbaus der F\u00fchrungsklammer. Auch dann, wenn diese im Keiltrieb eingebaut ist, kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das F\u00fchrungsspiel aufgrund der Anschr\u00e4gung der F\u00fchrungsklammer linear verstellt werden. Soweit die Beklagte dies unter Hinweis auf die Positionierung der Sicherungsschrauben bestreitet, ist das unerheblich. Die Beklagte hat die Feststellung des Landgerichts, die Justierung des F\u00fchrungsspiels finde im 100stel-Millimeterbereich statt, w\u00e4hrend das Spiel der Sicherungsschrauben 10tel-Millimeter betrage, nicht angegriffen. Letzteres wird auch durch das von ihr vorgelegte Privatgutachten Prof. B (Seite 28 Abbildung 8.1) best\u00e4tigt. Dort ist eine mittig im Langloch positionierte Sicherungsschraube abgebildet. Diese kann, ohne dass es die Festigkeit ihres Sitzes beeintr\u00e4chtigt, geringf\u00fcgig nach rechts und links verschoben werden. Erst in der Extremsituation, wie sie Abbildung 8.2 (Seite 29 des Privatgutachtens) unter der Voraussetzung der Verwendung einer vollst\u00e4ndig unbearbeiteten Gleitleiste zeigt, ist die Schraubenauflage unzureichend. Daraus folgt, dass dem Betreiber des Keiltriebes auch bei Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer vorgeschliffenen Gleitleiste und einem damit (mehr oder minder) vorgegebenen F\u00fchrungsspiel die M\u00f6glichkeit einer Feinabstimmung im 100stel-Millimeterbereich durch Verschieben der F\u00fchrungsklammer verbleibt. Ob er hierzu den Abstimmkeil geringf\u00fcgig ver\u00e4ndern muss oder nicht, ist ohne Bedeutung, da das Klagepatent eine solche Ma\u00dfnahme nicht ausschlie\u00dft. Der dargelegten Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine hohen Kr\u00e4ften standhaltende Fixierung der F\u00fchrungsklammer erfordert. Gleiches gilt f\u00fcr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrungsklammer, die \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt wurde \u2013 die Aufgabe hat, Schieberf\u00fchrungselement und Schieberelement zusammen zu halten.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nWegen der sich aus der dargelegten unmittelbaren Klagepatentverletzung ergebenden Rechtsfolgen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil verwiesen, die als solche von der Beklagten nicht angegriffen werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1826 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 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