{"id":1823,"date":"2011-04-14T17:00:25","date_gmt":"2011-04-14T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1823"},"modified":"2016-06-03T13:26:21","modified_gmt":"2016-06-03T13:26:21","slug":"2-u-10210-nachsendeantrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1823","title":{"rendered":"2 U 102\/10 &#8211; Nachsendeantrag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1577<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. April 2011, Az. 2 U 102\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=627\">4a O 255\/09<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) gegen das am 27.07.2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Auf die Berufung des Restitutionskl\u00e4gers zu 2) wird das genannte Urteil dahingehend teilweise abge\u00e4ndert, dass die Klage des Restitutionsbeklagten gegen den Restitutionskl\u00e4ger zu 2) unter entsprechender teilweiser Aufhebung des am 09.05.2006 verk\u00fcndeten Urteils der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 Az.: 4a O 484\/05 \u2013 abgewiesen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nHinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits 4a O 484\/05 LG D\u00fcsseldorf einschlie\u00dflich der Kosten des dortigen Berufungsverfahrens und der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits gilt:<\/p>\n<p>Die jeweiligen au\u00dfergerichtlichen Kosten des Restitutionsbeklagten und die jeweiligen gerichtlichen Kosten werden der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) und dem Restitutionsbeklagten je zur H\u00e4lfte auferlegt. Die jeweiligen au\u00dfergerichtlichen Kosten des Restitutionskl\u00e4gers zu 2) hat der Restitutionsbeklagte zu tragen. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Auf die Schuld des Restitutionsbeklagten gegen\u00fcber den Restitutionskl\u00e4gern anzurechnen sind die von ihm an die Restitutionskl\u00e4ger am 18.12.2009 gezahlten 3.000,- \u20ac.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) und dem Restitutionsbeklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gegners wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nStreitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 50.000,- \u20ac<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger sind auf Antrag des Restitutionsbeklagten durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.05.2006 \u2013 Az.: 4a O 484\/05 \u2013 wegen Verletzung des deutschen Patents 199 45 XXX unter Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung sowie Tragung der Kosten des Verletzungsrechtsstreits verurteilt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 27.09.2006 \u2013 Az.: I-2 U 60\/06 \u2013 als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 08.01.2008 \u2013 rechtskr\u00e4ftig seit dem 17.11.2009 \u2013 ist das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden. Hiervon erfuhr der auch im Nichtigkeitsberufungsverfahren t\u00e4tige Prozessbevollm\u00e4chtigte der Restitutionskl\u00e4ger am 18.11.2009 durch telefonische Nachfrage bei der Gesch\u00e4ftsstelle des BGH.<\/p>\n<p>Mit am 08.12.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhoben die Restitutionskl\u00e4ger Restitutionsklage. Am 18.12.2009 zahlte der Restitutionsbeklagte an die Restitutionskl\u00e4ger 3.000,- \u20ac zum Ausgleich der von diesen im Vorprozess zu tragenden erstinstanzlichen Kosten, nachdem er mit Schriftsatz vom 04.12.2009, dessen Zugangsdatum streitig ist, den Restitutionskl\u00e4gern eine entwertete vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils vom 09.05.2006 \u2013 Az.: 4a O 484\/05 \u2013 \u00fcbersandt hatte. Die unter dem 14.12.2009 an die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) unter der in der Restitutionsklage angegebenen Anschrift versandte Gerichtskostenrechnung f\u00fchrte zu einem am 21.12.2009 bei Gericht eingegangenen R\u00fcckbrief mit neuer Adressenangabe. An diese neue Anschrift wurde die Gerichtskostenrechnung am 28.01.2010 versandt. Nach Eingang des angeforderten Gerichtskostenvorschusses am 12.02.2010 erfolgte am 05.03.2010 die Zustellung der Restitutionsklage beim Restitutionsbeklagten.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger haben behauptet, die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) sei wenige Tage nach Klageeinreichung verzogen und habe einen Postnachsendeantrag gestellt. Post habe sie deshalb in der Folgezeit ohne oder nur mit geringer Verz\u00f6gerung erreicht. Die Gerichtskostenrechnung, deren Zugangstag nicht mehr nachvollzogen werden k\u00f6nne, sei wie jede wichtige Rechnung sp\u00e4testens innerhalb einer Frist von maximal 3 Tagen bezahlt worden. Auf die Wichtigkeit dieser Rechnung seien sie zuvor von ihrem Prozessvertreter hingewiesen worden. Zudem \u2013 so meinen sie \u2013 habe die Zustellung der Restitutionsklage nicht von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abh\u00e4ngig gemacht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der Restitutionsbeklagte hat die Restitutionsklage wegen Vers\u00e4umung der Notfrist des \u00a7 586 ZPO bereits f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten und im \u00dcbrigen geltend gemacht, f\u00fcr eine Abweisung der Klage des Vorprozesses unter Aufhebung des entsprechenden landgerichtlichen Urteils fehle aufgrund der R\u00fccksendung des entwerteten landgerichtlichen Urteils das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Ein Anspruch auf einen Kostentitel sei ebenfalls nicht gegeben, da er den Restitutionskl\u00e4gern die Kosten des Vorprozesses vor dem Landgericht erstattet habe. Die Kosten des diesbez\u00fcglichen Berufungsverfahrens habe er nicht zu tragen, da die Verwerfung der Berufung auf das verschuldete Fristvers\u00e4umnis der Restitutionskl\u00e4ger zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Restitutionsklage als unzul\u00e4ssig verworfen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die Notfrist zu ihrer Erhebung (\u00a7 586 Abs. 1 ZPO) sei am 17.12.2009 abgelaufen. Bis dahin sei die Restitutionsklage nur bei Gericht eingereicht, aber nicht dem Restitutionsbeklagten zugestellt gewesen, was gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 ZPO Voraussetzung f\u00fcr eine wirksame Erhebung sei. Die Zustellung nach Fristablauf sei auch nicht nach \u00a7 167 ZPO unsch\u00e4dlich, da sie nicht \u201edemn\u00e4chst\u201c im Sinne dieser Norm erfolgt sei. Neben der zeitlichen Komponente habe das besagte Erfordernis eine wertende Komponente, indem darauf abgestellt werde, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan habe und der R\u00fcckwirkung keine schutzw\u00fcrdigen Belange des Zustellungsempf\u00e4ngers entgegenstehen. Die Zustellung der Restitutionsklage sei gem\u00e4\u00df \u00a7 12 GKG, der vorliegend anwendbar sei, von der Zahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses abh\u00e4ngig gewesen. Die Zahlung sei jedoch erst ca. sieben Wochen nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Restitutionsklage eingezahlt worden. Die Verz\u00f6gerung beruhe auch auf Umst\u00e4nden, die in den Verantwortungsbereich der Restitutionskl\u00e4ger fielen. Sie h\u00e4tten auf den unmittelbar bevorstehenden Umzug der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) weder in der Klageschrift noch unverz\u00fcglich danach hingewiesen. Obwohl sie mit dem Zugang einer Gerichtskostenrechnung h\u00e4tten rechnen m\u00fcssen, h\u00e4tten die Restitutionskl\u00e4ger auch nicht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung nachgefragt. Auf einen etwaigen Nachsendeauftrag h\u00e4tten sie sich nicht verlassen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Restitutionskl\u00e4ger mit der Berufung. Sie machen geltend, die Ansicht des Landgerichts, \u00a7 12 GKG sei auch auf Restitutionsklagen anzuwenden, sei unzutreffend. Im \u00dcbrigen sei die Gerichtskostenrechnung unverz\u00fcglich beglichen worden.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des am 27.07.2010 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 Az.: 4a O 255\/09 \u2013 das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.05.2006 \u2013 Az.: 4a O 484\/05 \u2013 aufzuheben und die Klage des Restitutionsbeklagten und Kl\u00e4gers des Vorprozesses abzuweisen sowie dem Restitutionsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Der Restitutionsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Restitutionskl\u00e4gers zu 2) hat in der Sache Erfolg, die der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) hingegen nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Restitutionsklage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) ist verfristet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 586 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage binnen einer Notfrist von einem Monat zu erheben. Die Frist beginnt nach \u00a7 586 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Dies war vorliegend der 18.11.2009. An diesem Tag hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Restitutionskl\u00e4ger von dem am 17.11.2009 verk\u00fcndeten Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser die Berufung des Restitutionsbeklagten gegen das das Klagepatent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rende Urteil des Bundespatentgerichts vom 08.01.2008 zur\u00fcckgewiesen hat, Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ist den Restitutionskl\u00e4gern zuzurechnen. Eine solche Wissenszurechnung ist vom Bundesgerichtshof bereits f\u00fcr den Fall bejaht worden, dass die Partei einen zur Erhebung der Restitutionsklage postulationsf\u00e4higen, wenn auch hiermit noch nicht mandatierten Rechtsanwalt beauftragt hat, Strafanzeige zu erstatten, und dieser Auftrag der Vorbereitung des angestrebten Restitutionsverfahrens nach \u00a7 580 Nr. 3 ZPO diente (vgl. BGH MDR 1978, 1015). Zur Begr\u00fcndung hat der Bundesgerichthof ausgef\u00fchrt, dass der Restitutionsgrund des \u00a7 580 Nr. 3 ZPO, wie sich aus \u00a7 581 ZPO ergibt, nur dann eine Wiederaufnahme gestattet, wenn wegen der Straftat eine rechtskr\u00e4ftige Verurteilung des Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen ergangen ist oder wenn die Einleitung und Durchf\u00fchrung eines Strafverfahrens aus anderen Gr\u00fcnden als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. In Anbetracht der engen Verkn\u00fcpfung zwischen dem \u201eVorschaltverfahren\u201c des \u00a7 581 ZPO einerseits und der Klagefrist des \u00a7 586 ZPO andererseits sei es geradezu eine der wichtigsten Pflichten des mit der Erstattung der Strafanzeige beauftragten Rechtsanwaltes, sich mit der Klagefrist zu befassen, seinen Mandanten rechtzeitig vom Ergebnis des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens zu unterrichten und notfalls die in dessen Interesse erforderlichen Schritte zu unternehmen. Eine hiermit unmittelbar vergleichbare Sachlage ist bei rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung des Verletzungsbeklagten gegeben, wenn das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent noch andauert und der im Rechtsbestandsverfahren t\u00e4tige Anwalt um die Verurteilung im Verletzungsprozess wei\u00df. Mit R\u00fccksicht auf die bestehende Bindung des Verletzungsgerichts an den Erteilungsakt h\u00e4ngt die M\u00f6glichkeit, das Verletzungsurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 580 Nr.6 ZPO zu beseitigen, n\u00e4mlich genauso von der bestandskr\u00e4ftigen Vernichtung des Klagepatents im parallelen Rechtsbestandsverfahren ab wie die auf \u00a7 580 Nr. 3 ZPO gest\u00fctzte Restitutionsklage davon abh\u00e4ngt, dass die Verantwortlichkeit des Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen in einem strafrechtlichen Verfahren rechtskr\u00e4ftig festgestellt wird. Nicht anders als dort ist es deshalb auch hier die selbstverst\u00e4ndliche Pflicht des im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren mitwirkende Rechts- oder Patentanwaltes, den Verletzungsbeklagten unverz\u00fcglich \u00fcber einen Ausgang des Rechtsbestandsverfahrens zu unterrichten, der die Restitutionsklage er\u00f6ffnet, was es wiederum erlaubt, dem Verletzungsbeklagten die Kenntnis seines Anwaltes von der Vernichtungsentscheidung zuzurechnen. Unerheblich ist, ob der Verletzungsbeklagte seinen Willen zur Restitutionsklage gegen\u00fcber seinem anwaltlichen Vertreter besonders artikuliert hatte. Auch wenn es daran fehlen sollte, versteht es sich in aller Regel von selbst, dass das kostspielige Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vom Verletzungsbeklagten nicht uneigenn\u00fctzig im Allgemeininteresse gef\u00fchrt, sondern im eigenen gesch\u00e4ftlichen Interesse zu dem Zweck betrieben wird, den Vorwurf der Patentverletzung auszur\u00e4umen und die damit zusammenh\u00e4ngenden Anspr\u00fcche zu Fall zu bringen (vgl. auch K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 1203).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorliegende Klage h\u00e4tte daher sp\u00e4testens am 18.12.2009 erhoben werden m\u00fcssen. Die Erhebung der Restitutionsklage erfolgt &#8211; wie bei jeder anderen Klage auch &#8211; durch Zustellung der Klageschrift (\u00a7\u00a7 585, 253 Abs. 1 ZPO). Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung gem\u00e4\u00df \u00a7 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrages ein, wenn die Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c erfolgt. Da die Restitutionsklage zwar erst am 05.03.2010 dem Restitutionsbeklagten zugestellt wurde, aber bereits vor dem 19.12.2009, n\u00e4mlich am 08.12.2009 bei Gericht eingegangen war, w\u00e4re die Notfrist des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO mithin gewahrt gewesen, wenn eine demn\u00e4chstige Zustellung im Sinne von \u00a7 167 ZPO erfolgt w\u00e4re. Das ist hinsichtlich der Restitutionsklage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>\u00a7 167 ZPO tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass das Zustellungsverfahren dem Einfluss der Verfahrensbeteiligten weitgehend entzogen ist, so dass sie durch Verz\u00f6gerungen dieses Verfahrens nicht unzumutbar belastet werden d\u00fcrfen. Andererseits ist die Fristwahrung aber auch eine Obliegenheit des Kl\u00e4gers. Dies bedingt, dass \u00a7 167 ZPO nicht nur eine rein zeitliche, sondern auch eine wertende Komponente dergestalt beigelegt wird, dass der Zustellungsbetreiber, der die Frist zu wahren hat, seinerseits alles ihm Zumutbare f\u00fcr eine alsbaldige Zustellung getan haben muss. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter durch nachl\u00e4ssiges, wenn auch ggf. nur leicht fahrl\u00e4ssiges Verhalten zu einer nicht blo\u00df geringf\u00fcgigen Zustellungsverz\u00f6gerung beigetragen haben; als geringf\u00fcgig sind dabei in der Regel Zustellungsverz\u00f6gerungen von bis zu 14 Tagen anzusehen (vom Bundesgerichtshof zuletzt best\u00e4tigt durch Urteil vom 10.02.2011 \u2013 Az.: VII ZR 185\/07 \u2013 <a title=\"www.iww.de:\" href=\"http:\/\/www.iww.de:\">www.iww.de:<\/a> Abrufnummer 110923).<\/p>\n<p>Eine nicht mehr geringf\u00fcgige, von der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) zu verantwortende Verz\u00f6gerung ist vorliegend gegeben.<\/p>\n<p>Zwar ist ihr nicht vorzuwerfen, die ihr zugegangene Gerichtskostenrechnung versp\u00e4tet beglichen zu haben. Da letztere erst im \u201e2. Anlauf\u201c vom 28.01.2010 (einem Donnerstag) datiert und der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) mithin fr\u00fchestens am 01.02.2010 (dem darauffolgenden Montag) zugegangen sein kann, war die genannte 14-Tages-Frist, die die Rechtsprechung dem Kostenschuldner im Rahmen des \u00a7 167 ZPO auch f\u00fcr die Einzahlung des Vorschusses zubilligt (BGH, NJW 2009, 999), bei Eingang der Zahlung am 12.02.2010 noch nicht abgelaufen.<\/p>\n<p>Allerdings h\u00e4tte die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1), weil die Vorschusspflicht des Kl\u00e4gers einer Restitutionsklage \u2013 wie sogleich dargelegt werden wird &#8211; streitig ist, mit einer entsprechenden Anforderung des Gerichts rechnen und jedenfalls deshalb vorbereitend schon in der Klageschrift oder unmittelbar nach dem Umzug ihre neue Anschrift zur Gerichtsakte mitteilen m\u00fcssen. Die durch dieses Unterlassen verursachte Verz\u00f6gerung ist jedoch geringf\u00fcgig und damit unerheblich. Sie betr\u00e4gt nur wenige Tage, da die von der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) getroffene Vorkehrung des Nachsendeantrages jedenfalls dazu gef\u00fchrt hat, dass das Landgericht durch einen R\u00fcckbrief der Post bereits am 21.12.2009, also nur 3 Tage nach Fristablauf, in den Besitz der neuen Anschrift der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) kam, wobei in diesen 3-Tages-Zeitraum au\u00dferdem noch ein Wochenende f\u00e4llt. Die nach dem 21.12.2009 aufgetretene Verz\u00f6gerung bis zur Versendung der neuen Gerichtskostenrechnung am 28.01.2010 liegt in der Verantwortung des Gerichts und ist als solche der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) nicht anzulasten.<\/p>\n<p>Zum Vorwurf zu machen ist der Restitutionskl\u00e4gerin hingegen ihre wochenlange Unt\u00e4tigkeit bis zum Erhalt der Gerichtskostenrechnung. Zwar konnte sie, weil das Bestehen einer Vorschusspflicht bei Erhebung der Restitutionsklage streitig ist, in Betracht ziehen, dass das Landgericht eine solche Vorschusspflicht verneint und deshalb unt\u00e4tig bleibt. Ebenso gut war es aber m\u00f6glich, dass das Gericht eine Vorschusspflicht bejaht und sonstige gerichtsinterne Verz\u00f6gerungen eingetreten waren. F\u00fcr letztere ist im Rahmen des \u00a7 167 ZPO anerkannt, dass sie vom Kl\u00e4ger durch Nachfrage beseitigt werden m\u00fcssen, wenn sie zu lange dauern. Denn die Zustellung ist, weil sie die Bedingung der Fristwahrung ist, auch eine Angelegenheit des Kl\u00e4gers. Bleibt die Gerichtskostenanforderung aus, ist eine Nachfrage binnen 3 Wochen nach Fristablauf in der Regel noch rechtzeitig (vgl. BGH VersR 1992, 433). Vorliegend umfasst die Zeitspanne zwischen Fristablauf (18.12.2009) und Absendung der Gerichtskostenrechnung (28.01.2010) insgesamt 6 Wochen. Dies ist auch in Anbetracht der in diese Zeit fallenden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel zu lang.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOb ein der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) zuzurechnendes Verschulden entfallen w\u00fcrde, wenn die vom Landgericht vertretene Rechtsansicht, auch von einem Restitutionskl\u00e4ger sei ein Gerichtskostenvorschuss einzuholen, falsch w\u00e4re, kann dahinstehen. Denn die Auffassung des Landgerichts ist zutreffend. \u00a7 12 GKG ist auf die Restitutionsklage anwendbar.<\/p>\n<p>Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll &#8211; von den Ausnahmen in \u00a7 12 Abs. 2 GKG abgesehen, zu denen die Restitutionsklage nicht geh\u00f6rt &#8211; in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten \u201edie Klage\u201c erst nach Zahlung der Geb\u00fchr f\u00fcr das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Die (erfolgreiche) Restitutionsklage f\u00fchrt zwar dazu, dass &#8211; unter Durchbrechung eingetretener Rechtskraft &#8211; ein bestehendes gerichtliches Erkenntnis nachtr\u00e4glich beseitigt oder ge\u00e4ndert wird. Insoweit hat das Restitutionsverfahren zweifellos \u00c4hnlichkeiten zu einem Rechtsmittelverfahren. Andererseits macht bereits ihre gesetzliche Bezeichnung (Restitutionsklage\u201c) deutlich, dass es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um eine \u201eKlage\u201c handelt. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Form und das Verfahren (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2010, Az: 4 W 34\/10, zitiert nach JURIS; Grunsky in: Stein\/Jonas, ZPO, 21.Aufl., \u00a7 585 Rdnr. 1). Gem\u00e4\u00df \u00a7 585 ZPO gelten f\u00fcr ihre Erhebung und das weitere Verfahren, soweit nichts anderes ausdr\u00fccklich bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften &#8211; und folglich nicht die besonderen Vorschriften \u00fcber die Einlegung eines Rechtsmittels &#8211; entsprechend. Zu diesen anzuwendenden allgemeinen Vorschriften geh\u00f6rt nach der \u00fcberwiegenden, zum Teil ausdr\u00fccklich, zum Teil stillschweigend vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschlie\u00dft, auch die Vorauszahlungspflicht des \u00a7 12 GKG (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 25.11.2009, Az.: 3 U 1317\/09, BeckRS 2010, 02220 \u2013 beck-online; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.01.2004, Az.: 4a O 321\/02, BeckRS 2008, 18123 \u2013 beck-online; Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 27.Aufl., \u00a7 585 Rdnr.16; Musielak, ZPO, 7.Aufl., \u00a7 586 Ziff. III; Meller-Hannich\/Schneider in: Pr\u00fctting\/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., \u00a7 586 Rdnr.15, Binz\/Petzold\/B\u00f6rndorfer\/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, Justizverg\u00fctungs- und \u2013entsch\u00e4digungsgesetz, \u00a7 12 GKG; a.A.: Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., \u00a7 12 GKG Rdnr. 4; Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl., \u00a7 12 GKG Rdnr. 7).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Restitutionsklage des Restitutionskl\u00e4gers zu 2) ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIhm ist die Zustellung der Restitutionsklage weit au\u00dferhalb der Frist des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO nicht anzulasten. Zwar w\u00e4re der Restitutionskl\u00e4ger zu 2), soweit keine gesamtschuldnerische Haftung mit der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) besteht, objektiv ebenfalls vorschusspflichtig gewesen. Ihm kann aber nicht vorgeworfen werden, nicht ebenfalls an die Vorschussanforderung erinnert zu haben. Selbst wenn er bzw. seine Prozessbevollm\u00e4chtigten entsprechend verfahren w\u00e4ren, ist nach dem tats\u00e4chlichen Verlauf der Dinge nicht davon auszugehen, dass das Landgericht gegen\u00fcber dem Restitutionskl\u00e4ger zu 2) t\u00e4tig geworden w\u00e4re. Dort war offensichtlich die nur zum Teil gesamtschuldnerische Haftung der Restitutionskl\u00e4ger \u00fcbersehen worden und deshalb der Gerichtskostenvorschuss in gesamter H\u00f6he nur von der Gesellschaft eingefordert worden. \u00dcber eine Erinnerung an die Gerichtskostenvorschussanforderung hinaus war es nicht Sache des Restitutionskl\u00e4gers zu 2), dem Landgericht eine rechtliche Belehrung \u00fcber die richtige, n\u00e4mlich quotenm\u00e4\u00dfige Vorschussanforderung zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Klage des Restitutionskl\u00e4gers zu 2) ist auch nicht mangels ausreichender Bestimmtheit unzul\u00e4ssig. Die insoweit vom Restitutionsbeklagten erhobenen Bedenken liegen neben der Sache. Als zwingenden Inhalt sieht \u00a7 587 ZPO nur zweierlei vor, n\u00e4mlich zum einen die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage erhoben werden soll, und zum anderen die Erkl\u00e4rung, welche der beiden Klagearten verfolgt wird. \u00a7 588 ZPO stellt lediglich eine Soll-Vorschrift dar, so dass kein Zwang zu bestimmten Antr\u00e4gen besteht (vgl. Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 28.Aufl., \u00a7 587 Rdnr. 3).<\/p>\n<p>Dem Begehren des Restitutionskl\u00e4gers zu 2) fehlt schlie\u00dflich nicht das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Der Restitutionsbeklagte leitet das Fehlen des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses daraus ab, dass er den landgerichtlichen Titel entwertet zur\u00fcckgegeben und die Kosten der ersten Instanz des Verletzungsverfahrens erstattet hat. Selbst wenn letzteres zutreffen w\u00fcrde, was im Hinblick auf die Gesamtheit der Kosten streitig ist, w\u00fcrde dies das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Restitutionsklage nicht entfallen lassen. \u00a7 580 Nr. 3 ZPO geht n\u00e4mlich weit \u00fcber diese Ma\u00dfnahmen hinaus, indem das Urteil im Restitutionsverfahren dem Restitutionskl\u00e4ger einen Titel verschafft, der den Rechtsgrund daf\u00fcr bildet, dass er die ggf. schon erstatteten Kosten behalten darf. Dar\u00fcber hinaus schuldet der Restitutionsbeklagte auch die von ihm nach eigenem Bekunden nicht erstatteten Kosten des Berufungsrechtszuges im Verletzungsprozess. Dass die Berufung der Restitutionskl\u00e4ger seinerzeit als unzul\u00e4ssig verworfen wurde, ist unerheblich. Bei einer zul\u00e4ssigen, aber unbegr\u00fcndeten Berufung h\u00e4tte der Restitutionsbeklagte sogar noch h\u00f6here Kosten zu tragen gehabt. Denn bei Neuverhandlung der Sache wird \u00fcber die gesamten Kosten des Vorprozesses und des Wiederaufnahmeverfahrens entschieden (vgl. Z\u00f6ller-Greger, a.a.O., \u00a7 590 Rdnr. 17).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Restitutionsklage des Restitutionskl\u00e4gers zu 2) ist auch begr\u00fcndet, da die Voraussetzungen des analog anzuwendenden \u00a7 580 Nr. 6 ZPO vorliegen. Der das Klagepatent des Verletzungsprozesses betreffende Erteilungsakt, an den das Verletzungsgericht gebunden war, ist durch die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren endg\u00fcltig weggefallen, wodurch gleichzeitig die Entscheidungsgrundlage des Verletzungsprozesses vernichtet worden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1577 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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