{"id":1821,"date":"2011-02-24T17:00:58","date_gmt":"2011-02-24T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1821"},"modified":"2016-06-03T13:31:02","modified_gmt":"2016-06-03T13:31:02","slug":"2-u-10209-aufbausystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1821","title":{"rendered":"2 U 102\/09 &#8211; Aufbausystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1572<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Februar 2011, Az. 2 U 102\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3904\">4b O 57\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 21.07.2009 verk\u00fcndete und durch Erg\u00e4nzungsurteil vom 10.12.2009 erg\u00e4nzte Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents 0 976 XXX (Klagepatent), das ein Aufbausystem betrifft. Es nimmt zwei deutsche Priorit\u00e4ten vom 30.07.1998 und 27.11.1998 in Anspruch und wurde am 14.07.1999 angemeldet. Seine Offenlegung wurde am 02.02.2000 ver\u00f6ffentlicht, seine Erteilung am 13.10.2004. Am 30.12.2009 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben.<\/p>\n<p>Dessen allein streitgegenst\u00e4ndlicher Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- oder Ladenbau, mit einem Tragprofil (1), das au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngs verlaufenden Nuten (2) und in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer (7, 48) versehen ist, sowie mit wenigstens einem Spannschloss (9, 51), das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient, in die Aufnahmekammer (7, 48) einsetzbar ist, deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses (9, 51) angepasst ist und zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken (17) zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die wenigstens eine Aufnahmekammer (7, 48) f\u00fcr das wenigstens eine Spannschloss (9, 51) in einem Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) integriert ist, das in zum Inneren des Tragprofiles weisende F\u00fchrungen (30, 45) eingesetzt ist,<br \/>\ndass die F\u00fchrungen (30, 45) durchsetzende Bohrungen (12) zum Einsetzen von Sicherungsmitteln (11) vorgesehen sind, die die Axialsicherung des Adapterst\u00fcckes in den F\u00fchrungen (30, 45) \u00fcbernehmen,<br \/>\nund dass das Adapterst\u00fcck (6, 36) mit seitlichen \u00d6ffnungen (14) zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern (15) des oder der Spannschl\u00f6sser (9) versehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, und zwar einmal in Form einer Ansicht eines Bauteils f\u00fcr ein Tragprofil in perspektivischer Explosionsdarstellung (Figur 1) und einmal in Form eines Querschnitts des Tragprofils nach Figur 1 in zusammengebautem Zustand (Figur 2):<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein in der Volksrepublik China ans\u00e4ssiges Unternehmen, das \u2013 wie die Kl\u00e4gerin \u2013 Aufbausysteme u.a. f\u00fcr den Messebau herstellt und anbietet. Sie stellte auf den Messen A 2004, 2005 und 2008 aus. Ein Auszug des von der Beklagten auf der A 2004 verteilten Katalogs liegt als Anlage K 9 vor. Mit der Anlage K 8 wurde von der Kl\u00e4gerin eine Fotografie zur Gerichtsakte gereicht, die das von der Beklagten auf der A 2005 ausgestellte Aufbausystem in der Aufbauphase des Standes der Beklagten zeigt. Der von der Beklagten auf der A 2008 verteilte Katalog liegt auszugsweise in Form der Anlagen K 4, K 11 und K 13 vor.<br \/>\nDie Anlage K 4 zeigt auf den Seiten 2 \u2013 16 Tragprofile nebst plattenf\u00f6rmigen Adaptern (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), n\u00e4mlich das Tragprofil LT-M512 mit Spannschloss und Adapter LT-EM114 sowie das Tragprofil LT-M513 mit Spannschloss und Adapter LT-M331. Vergr\u00f6\u00dfert dargestellt und von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehen (Anlage K 6) werden diese nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Anlage K 13 zeigt auf den Seiten 2-02 und 2-03 Tragprofile mit H-f\u00f6rmigem Adapter (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), n\u00e4mlich die Tragprofile LT-M607 und LT-M611. Das Tragprofil LT-M611 wird vergr\u00f6\u00dfert dargestellt und von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehen (Anlage K 16) nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>Ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Tragprofile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 mit Bohrungen versehen von der Beklagten ausgeliefert werden, ist streitig. Jedenfalls werden sie zusammen mit Bohrschablonen und\/oder Einbauanleitungen sowie unter Beif\u00fcgung von Schrauben geliefert. Die als Meterware gelieferten Tragprofile werden dann durch den Messebauer auf das jeweils passende Ma\u00df gebracht und entsprechend mit Bohrungen versehen. So ist auch die Beklagte bei der Erstellung ihres Standes auf der Messe A 2005 verfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist deshalb der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen, in jedem Fall aber \u00e4quivalenten Gebrauch machen und dass das Anbieten und Liefern der plattenf\u00f6rmigen und H-f\u00f6rmigen Adapter eine mittelbare Patentverletzung darstellt. Die Ausgestaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrung lasse das Klagepatent offen. Ausreichend sei, dass konstruktionsgem\u00e4\u00df ein Verrutschen und Verkippen des Adapters im Tragprofil verhindert werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in Abrede gestellt, die genannten Adapter anzubieten, und bestritten, dass die Tragprofile mit plattenf\u00f6rmigem Adapter Bohrungen aufweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tragprofile mit H-f\u00f6rmigem Adapter verf\u00fcgten \u00fcber keine patentgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrung, da es hierzu eines separaten Bauteils bed\u00fcrfe. Das Klagepatent selber hat sie f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig erachtet, ohne jedoch die in der Klageerwiderung angek\u00fcndigte Nichtigkeitsklage w\u00e4hrend der ersten Instanz zu erheben.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat durch Urteil vom 21.07.2009 und Erg\u00e4nzungsurteil vom 10.12.2009 auf den Hauptantrag der Kl\u00e4gerin wie folgt tenoriert:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil, das au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngs verlaufenden Nuten und in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer versehen ist, sowie mit wenigstens einem Spannschloss, das zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dient, in die Aufnahmekammer einsetzbar ist, deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist und zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu diesen Zwecken zu besitzen und\/oder sie dorthin zu exportieren und\/oder derartige Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,<\/p>\n<p>wobei die wenigstens eine Aufnahmekammer f\u00fcr das wenigstens eine Spannschloss in einem Adapterst\u00fcck integriert ist, das in zum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen eingesetzt ist, wobei die F\u00fchrungen durchsetzende Bohrungen zum Einsetzen von Sicherungsmitteln vorgesehen sind, die die Axialsicherung des Adapterst\u00fccks in den F\u00fchrungen \u00fcbernehmen und wobei das Adapterst\u00fcck mit seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des oder der Spannschl\u00f6sser versehen ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>2. f\u00fcr ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil mit au\u00dfenseitig l\u00e4ngs verlaufenden Nuten und F\u00fchrungen im Inneren zum Einsetzen eines Adapterst\u00fccks,<\/p>\n<p>(plattenf\u00f6rmige) Adapterst\u00fccke,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>wenn in diese Adapterst\u00fccke eine Aufnahmekammer f\u00fcr wenigstens ein Spannschloss integriert ist, das Adapterst\u00fcck in die zum Inneren des Tragprofils weisenden F\u00fchrungen eingesetzt werden kann, wenn es durch in die F\u00fchrungen des Tragprofils durchsetzende Bohrungen eingesetzte Sicherungsmittel axial in den F\u00fchrungen gesichert werden kann, wobei das Adapterst\u00fcck mit seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des oder der Spannschl\u00f6sser versehen ist, und wenn in die mindestens eine Aufnahmekammer des Adapters Spannschl\u00f6sser eingesetzt werden k\u00f6nnen, die zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dienen und deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist und die zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinander spreizbare Klemmhaken zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils ausweisen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>3. f\u00fcr ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- und Ladenbau, mit einem Tragprofil mit au\u00dfenseitig l\u00e4ngs verlaufenden Nuten und F\u00fchrungen im Inneren zum Einsetzen eines Adapterst\u00fccks,<\/p>\n<p>(H-f\u00f6rmige) Adapterst\u00fccke,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>wenn in diese Adapterst\u00fccke eine Aufnahmekammer f\u00fcr wenigstens ein Spannschloss integriert ist, das Adapterst\u00fcck in die zum Inneren des Tragprofils weisenden F\u00fchrungen eingesetzt werden kann, wenn es durch in die F\u00fchrungen des Tragprofils durchsetzende Bohrungen eingesetzte Sicherungsmittel axial in den F\u00fchrungen gesichert werden kann, wobei das Adapterst\u00fcck mit seitlichen \u00d6ffnungen zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern des oder der Spannschl\u00f6sser versehen ist, und wenn in die mindestens eine Aufnahmekammer des Adapters Spannschl\u00f6sser eingesetzt werden k\u00f6nnen, die zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems dienen und deren Querschnitt dem Querschnitt des Spannschlosses angepasst ist und die zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinander spreizbare Klemmhaken zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils ausweisen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die In Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.03.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage von Rechnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger unter Vorlage der Angebote,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13.11.2004 zu machen sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 02.03.2000 bis zum 13.11.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 13.11.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird \u2013 unter Abweisung im \u00dcbrigen \u2013 verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.560,40 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2008 zu zahlen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des von der Kl\u00e4gerin gestellten Hilfsantrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Verurteilung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nDie angegriffenen Tragprofile machten sowohl mit plattenf\u00f6rmigen als auch mit H-f\u00f6rmigen Adaptern von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<br \/>\nIn der Kataloggestaltung der Beklagten sei aus der Sicht eines objektiven Betrachters ein Anbieten von Tragprofilen und Adaptern zu sehen. Beides habe die Beklagte auch auf der A 2005 ausgestellt.<br \/>\nBzgl. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 (Tragprofile mit plattenf\u00f6rmigem Adapter) sei zwischen den Parteien nur streitig, ob die Tragprofile Bohrungen aufweisen, die die F\u00fchrungen durchsetzen und zum Einsetzen von Sicherungsmitteln vorgesehen sind, welche die Axialsicherung des Adapterst\u00fccks in den F\u00fchrungen \u00fcbernehmen. \u00dcber die \u00fcbrigen Anspruchsmerkmale werde zu Recht nicht gestritten. Das Vorhandensein entsprechender Bohrungen habe die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt und werde von der Beklagten nicht ausreichend bestritten. Nur Tragprofile mit Bohrungen seien f\u00fcr den wiederholten Auf- und Abbau geeignet. Die von der Beklagten als m\u00f6glich in den Raum gestellten Verbindungen durch Verkleben, Verstemmen oder Verschwei\u00dfen erlaubten dies hingegen nicht. Im Rahmen ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast sei die Beklagte gehalten gewesen, die Art der Befestigung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorzutragen, was sie trotz gerichtlichen Hinweises nicht getan habe. Nicht von der Beklagten in Abrede gestellt sei zudem die Behauptung der Kl\u00e4gerin, in der Anlage K 6 werde ein Adapter mit Spannschl\u00f6ssern gezeigt, die durch Schrauben befestigt werden.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (Tragprofile mit H-f\u00f6rmigem Adapter) sei patentverletzend, da die F\u00fchrung erfindungsgem\u00e4\u00df nicht durch ein separates Bauteil erfolgen m\u00fcsse. Eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausbildung der F\u00fchrung sehe das Klagepatent nicht vor, so dass der Fachmann erkenne, dass der Begriff der F\u00fchrung rein funktional zu verstehen sei und die F\u00fchrung mithin auch durch die ausgebildete L\u00e4ngsnut erfolgen k\u00f6nne. Dies geschehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Sie sei zudem durch die Fl\u00e4che des Tragprofils gehalten und gef\u00fchrt, die mit entsprechenden Bohrungen f\u00fcr die Axialsicherung \u00fcbernehmende Sicherungsmittel durchsetzt sei.<br \/>\nDas Anbieten und Liefern der plattenf\u00f6rmigen und der H-f\u00f6rmigen Adapter stelle jeweils eine mittelbare Patentverletzung dar.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe, was die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 anbelangt, ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Darlegungslast \u00fcberspannt. Da die Kl\u00e4gerin das Vorhandensein von Bohrungen nicht schl\u00fcssig behauptet habe, habe es ihr \u2013 der Beklagten \u2013 nicht oblegen, konkret zur Befestigung der Adapter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 vorzutragen. Die Axialsicherung bei solchen Tr\u00e4gern k\u00f6nne durch eine ganze Reihe nicht patentgem\u00e4\u00dfer L\u00f6sungen erfolgen. Sie sei im \u00dcbrigen nicht \u00fcberall notwendig. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 dort verwandt werde, wo eine Axialsicherung vorgenommen werden m\u00fcsse, sei von der Kl\u00e4gerin, die nur Vermutungen anstelle, nicht schl\u00fcssig behauptet. Die Kl\u00e4gerin habe auch nicht belegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber ein Spannschloss mit zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbaren Klemmhaken verf\u00fcge. Ein solches Spannschloss sei bei dem vermeintlichen Verletzungsgegenstand nicht zu erkennen. Die rein funktionale Auslegung des Merkmals der F\u00fchrung durch das Landgericht sei unzutreffend. Ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Merkmal d\u00fcrfe nicht auf seine Funktion reduziert werden. Sowohl aus dem Anspruchswortlaut (\u201ezum Inneren des Tragprofils weisende F\u00fchrungen\u201c) als auch aus der Beschreibung in Abschnitt [0006] des Klagepatents ergebe sich, dass es sich bei der F\u00fchrung um ein zus\u00e4tzliches Element zum vorhandenen Tragprofilquerschnitt handeln m\u00fcsse. Bereits die nach innen gerichteten Ausbuchtungen im Bereich der Au\u00dfennuten sehe der Fachmann daher nicht als erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrung an. Noch weniger sei dies bei den Wandabschnitten des Tragprofils der Fall, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 allein mit Bohrungen versehen sind. Im \u00dcbrigen werde die nunmehr von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage Erfolg haben, da das Klagepatent sowohl wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung als auch wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.07.2009 (Az.: 4b O 57\/08) \u2013 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.08.2009 und erg\u00e4nzt durch Erg\u00e4nzungsurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.12.2009 \u2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens f\u00fcr zutreffend und macht insbesondere geltend, die hilfsweise beantragte Aussetzung komme schon deshalb nicht in Betracht, da die Nichtigkeitsklage erst in der zweiten Instanz erhoben worden sei. Es handele sich daher um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von \u00a7 531 Abs. 2 ZPO. Zudem sei eine Vernichtung des Klagepatents nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDie Klage ist im erstinstanzlich ausgeurteilten Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als patentverletzend angesehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft nach seiner einleitenden Erl\u00e4uterung ein Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- oder Ladenbau.<\/p>\n<p>Solche Aufbausysteme waren im Stand der Technik bekannt. Sie bestanden, wie aus dem vom Klagepatent konkret benannten europ\u00e4ischen Patent 0 144 030 ersichtlich ist, aus achteckigen Rohren, deren L\u00e4ngsseiten mit hinterschnittenen L\u00e4ngsnuten versehen sind, in die Klemmriegel von Spannschl\u00f6ssern eingeschoben werden, die exzenterbet\u00e4tigt Haken gegen die Wand der hinterschnittenen Nut dr\u00fccken. Das Spannschloss wird in dem an die l\u00e4ngs verlaufenden Kammern angrenzenden Innenraum in Ausspaarungspaare in Form von dreieckigen Nuten geschoben. Diese sind so auf Abstand gesetzt, dass ein Spannschloss, dessen Querschnitt den Abmessungen der Nuten entspricht, in die von diesen gebildete Aussparung stirnseitig geschoben werden kann. Will man bei dieser Konstruktion bekannte Spannschl\u00f6sser auch in Tragprofile mit anderem Querschnitt und gro\u00dfen Abmessungen einbringen, ist ein zus\u00e4tzlicher Materialaufwand notwendig, der au\u00dferdem zu einer Gewichtserh\u00f6hung des Trageprofils f\u00fchrt.<br \/>\nDiesem Nachteil will das Klagepatent abhelfen und betrachtet es daher als seine Aufgabe, ein Aufbausystem der bekannten Art zu schaffen, bei dem das Tragprofil auch beim Vorsehen von gr\u00f6\u00dferen Querschnitten insbesondere mit Hilfe der bekannten Spannschl\u00f6sser in die L\u00e4ngsnuten anderer Profile eingesetzt und dort befestigt werden kann. Dieses Ziel wird seitens der Erfindung dadurch erreicht, dass<br \/>\n\u2022 das bekannte Spannschloss in ein Adapterst\u00fcck integriert wird,<br \/>\n\u2022 dieses innerhalb des Innenraums des Tragprofils in F\u00fchrungen eingesetzt wird und<br \/>\n\u2022 letztere mit Bohrungen durchsetzt sind,<br \/>\n\u2022 in die Sicherungsmittel zur Axialsicherung des Adapterst\u00fccks eingebracht werden.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Aufbausystem zur Erstellung von Aufbauten, insbesondere f\u00fcr den Messe- oder Ladenbau.<\/p>\n<p>2. Das Aufbausystem hat<br \/>\na. ein Tragprofil (1) und<br \/>\nb. wenigstens ein Spannschloss (9, 51).<\/p>\n<p>3. Das Tragprofil (1) ist<br \/>\na. au\u00dfenseitig mit l\u00e4ngs verlaufenden Nuten (2) und<br \/>\nb. in seinem Kernbereich mit mindestens einer Aufnahmekammer (7, 48) versehen.<\/p>\n<p>4. Das Spannschloss (9, 51)<br \/>\na. dient zum Anschluss weiterer Tragprofile oder Aufbauteile des Aufbausystems,<br \/>\nb. besitzt zwei exzenterbet\u00e4tigt auseinanderspreizbare Klemmhaken (17) zum Verhaken in einer hinterschnittenen Nut eines weiteren Tragprofils,<br \/>\nc. ist in die Aufnahmekammer (7, 48) des Tragprofils (1) einsetzbar.<\/p>\n<p>5. Die Aufnahmekammer (7, 48) des Tragprofils (1)<br \/>\na. weist einen Querschnitt auf, der dem Querschnitt des Spannschlosses (9, 51) angepasst ist,<br \/>\nb. ist in einem Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57) integriert.<\/p>\n<p>6. Das Adapterst\u00fcck (6, 36, 46, 57)<br \/>\na. ist in F\u00fchrungen (30, 45) eingesetzt, die zum Inneren des Tragprofils weisen, und<br \/>\nb. mit seitlichen \u00d6ffnungen (14) zur Aufnahme von Bet\u00e4tigungsexzentern (15) des oder der Spannschl\u00f6sser (9) versehen.<\/p>\n<p>7. Es sind Bohrungen (12) vorgesehen, die<br \/>\na. die F\u00fchrungen (30, 45) durchsetzen,<br \/>\nb. dem Einsetzen von Sicherungsmitteln (11) dienen, die die Axialsicherung des Adapterst\u00fcckes (6, 36) in den F\u00fchrungen (30, 45) \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien ist zu er\u00f6rtern, was das Klagepatent unter einer F\u00fchrung im Sinne der Merkmale 6 und 7 versteht.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df kann der Begriff der F\u00fchrung sowohl als T\u00e4tigkeit im Sinne des \u201eF\u00fchrens\u201c als auch als Bezeichnung des eine F\u00fchrung bewirkenden Elements verstanden werden. Im zuletzt genannten Sinn wird der Begriff vom Klagepatent verwandt, in dem es in Anspruch 1 hei\u00dft, dass in das Innere des Tragprofils F\u00fchrungen \u201eeingesetzt\u201c sind. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass es sich bei diesen F\u00fchrungen um separate, von den \u00fcbrigen im Klagepatent genannten Elementen k\u00f6rperlich getrennte Bauteile handeln muss. Zur konkreten Ausgestaltung der F\u00fchrungen macht das Klagepatent weder im Anspruch noch in der Beschreibung Vorgaben. Die in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents gew\u00e4hlten F\u00fchrungsarten zeigen M\u00f6glichkeiten, auf die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrung jedoch nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Der Fachmann erkennt daher, dass es nur darauf ankommt, ein oder mehrere Bauteile zur Verf\u00fcgung zu stellen, die die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion der F\u00fchrung erf\u00fcllen, dass die konkrete Ausgestaltung dieser Bauteile aber ihm \u00fcberlassen bleibt.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Funktion der F\u00fchrung entnimmt er zum einen dem Wortlaut des Patentanspruchs, wonach es sich um ein \u201eElement zum F\u00fchren\u201c handeln muss. Gef\u00fchrt wird in der Bewegung, so dass dem Fachmann ersichtlich ist, dass die F\u00fchrung \u2013 jedenfalls auch \u2013 dem Einf\u00fchren des Adapterst\u00fccks in das Tragprofil dient. Dies best\u00e4tigt ihm die Beschreibung auch in Abschnitt [0006] (Anlage K 1, Sp. 2 Z. 5), wo von F\u00fchrungen \u201ezum Einsetzen\u201c eines Adapterst\u00fcckes die Rede ist.<br \/>\nZum anderen hei\u00dft es in Patentanspruch 1, dass das Adapterst\u00fcck in den F\u00fchrungen gesichert werden soll, weshalb Bohrungen f\u00fcr Sicherungsmittel vorgesehen werden. Die F\u00fchrung hat danach auch Haltezwecken zu dienen, wenn das Adapterst\u00fcck eingesetzt ist. Denn durch die Bohrungen sollen patentgem\u00e4\u00df keine Haltemittel eingef\u00fchrt werden, sondern Mittel, die das gehaltene Adapterst\u00fcck sichern. Gehalten wird das Adapterst\u00fcck vor Einbringen der Sicherungsmittel und danach demgem\u00e4\u00df durch die F\u00fchrung. Letztere muss also sowohl \u2013 bezogen auf die Anlage B 7 \u2013 eine Bewegung des Adapterst\u00fccks in den Richtungen (e) und (f) unterbinden als auch eine Bewegung in L\u00e4ngsrichtung zulassen, weil das Adapterst\u00fcck in axialer Richtung erst durch die Sicherungsmittel festgelegt werden soll. Eine solche Doppelfunktion der F\u00fchrung ist f\u00fcr den Fachmann nicht \u00fcberraschend. Sie wird \u2013 wie das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Beispiel der Schubladenf\u00fchrung zeigt \u2013 allt\u00e4glich angewandt.<br \/>\nDass die F\u00fchrungen zum Inneren des Tragprofils weisen, gibt nur eine generelle Orientierung dahingehend vor, dass sich die F\u00fchrungen im Inneren \u2013 und nicht au\u00dfen am Tragprofil \u2013 befinden. Diese Vorgabe ist konsequent im Hinblick darauf, dass das Tragprofil in seinem Kernbereich eine Aufnahmekammer besitzen soll. Weil die Aufnahmekammer erfindungsgem\u00e4\u00df integraler Teil des Adapterst\u00fccks sein soll, besteht kein Zweifel, dass sich auch das Adapterst\u00fcck im inneren Hohlraum des Tragprofils befindet.<br \/>\nGehalten wird das Adapterst\u00fcck im inneren Hohlraum des Tragprofils \u00fcberall dort, wo es in k\u00f6rperlichen Kontakt kommt. Bereits daraus ergibt sich, dass auch die nach innen gerichteten Ausbuchtungen im Bereich der Au\u00dfennuten Haltefunktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Ausdr\u00fccklich gezeigt wird dies durch das Klagepatent in den Figuren 8, 9 und 10. Auch dort st\u00fctzt sich das Adapterst\u00fcck nicht nur an den auf die Ausbuchtungen gesetzten Stegen (einer in den Figuren 8 und 9, drei in der Figur 10) ab, sondern auch an der Ausbuchtung selber. Die Stege erleichtern lediglich das Einf\u00fchren und Halten des Adapters, sind aber nicht zwingend erforderlich. L\u00e4sst man sie entfallen, ohne die in den Figuren 8, 9 und 10 gezeigten Konstruktionen ansonsten zu ver\u00e4ndern, ist weiterhin ein innerhalb des Tragprofils gelenktes Einf\u00fchren des Adapters m\u00f6glich, der immer noch \u2013 wenn auch nicht mehr so sicher wie bei Anbringung eines zus\u00e4tzlichen Steges \u2013 durch die nach innen gerichtete Ausbuchtung selber gehalten wird. Daraus folgt gleichzeitig, dass es keines separaten Bauteils bedarf, um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrung auszubilden. Kein separates Bauteil vorzusehen, hat mehrere \u2013 f\u00fcr den Fachmann offensichtliche \u2013 Vorteile. Zum einen wird die Herstellung des Tragprofils vereinfacht. Zum anderen wird Material gespart, was den weiteren Vorteil eines geringeren Gewichts des Tragprofils hat. Dass eine Gewichtseinsparung erstrebenswert ist, teilt das Klagepatent in Abschnitt [0003] (Anlage K 1, Sp. 1 Z. 37 -38) ausdr\u00fccklich mit.<br \/>\nDieser Auslegung steht nicht entgegen, dass das Klagepatent in Abschnitt [0006] (Anlage K 1, Sp. 2 Z. 2 \u2013 6) davon spricht, es sei f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung lediglich notwendig, die vorhandenen oder bekannten Tragprofilquerschnitte auf ihrer Innenseite \u201emit entsprechenden F\u00fchrungen zum Einsetzen eines Adapterst\u00fcckes zu versehen\u201c. Da es im Stand der Technik nicht bekannt war, die Spannschl\u00f6sser in Adapterst\u00fccken in das Tragprofil einzuf\u00fchren, waren die bekannten Tragprofile naturgem\u00e4\u00df nicht mit F\u00fchrungen f\u00fcr Adapterst\u00fccke, sondern mit F\u00fchrungen f\u00fcr Spannschl\u00f6sser ausgestattet. So dienen auch die in dem vom Klagepatent ausdr\u00fccklich aufgegriffenen EP 0 144 030 vorgesehenen nutenf\u00f6rmigen Aussparungen (Anlage D 3, Bezugszeichen 7a, 7b, 7c, 7d und 8a, 8b, 8c, 8d) im Inneren der Profilrohre dem Einf\u00fchren und Halten der Spannglieder.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dessen machen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>aa) angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (Tragprofil mit H-f\u00f6rmigem Adapter)<\/p>\n<p>(a) Welche Form das Adapterst\u00fcck im Querschnitt hat, legt Patentanspruch 1 nicht einschr\u00e4nkend fest. M\u00f6glich ist daher ohne weiteres auch eine Ausf\u00fchrung mit H-Form dergestalt, dass an jedem Ende zwei rechteckige Profilkammern vorliegen, die voneinander beabstandet sind. Bei einer solchen Ausgestaltung geschieht die \u201eF\u00fchrung\u201c \u2013 im Sinne einer Festlegung in (e)- und (f)-Richtung \u2013 durch die vertikal aufragenden Seitenw\u00e4nde der die au\u00dfenseitige Nut hervorbringenden Einbuchtung (in der nachfolgenden, der Berufungsbegr\u00fcndung entnommenen Skizze gelb gekennzeichnet) und durch diejenigen Teile der der Nut benachbarten Wand des Tragprofils, an denen die endseitigen Profilkammern des Adapterst\u00fccks anliegen (in der nachfolgenden Skizze rot gekennzeichnet).<\/p>\n<p>Beide Fl\u00e4chen sind zum Inneren des Tragprofils gerichtet. Dass zur F\u00fchrung auch Teile des Tragprofils beitragen, ist unerheblich, weil dies bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents nicht anders ist. Auch sie zeigen, wie bereits dargelegt wurde, dass Teile des Profilk\u00f6rpers zugleich F\u00fchrungsfunktion \u00fcbernehmen k\u00f6nnen und dann, wenn und weil sie dies tun, als \u201eF\u00fchrungen\u201c anzusehen sind.<br \/>\nGeh\u00f6ren die Fl\u00e4chen jenseits der Nut damit ebenfalls zur \u201eF\u00fchrung\u201c, ist gleichzeitig problemlos festzustellen, dass die aus der obigen Skizze ersichtlichen, mit den Bezugszeichen 12 versehenen Bohrungen die \u201eF\u00fchrungen\u201c durchsetzen.<\/p>\n<p>bb) angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (Tragprofil mit plattenf\u00f6rmigem Adapter)<\/p>\n<p>(a) Dass die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen keine auseinanderspreizbaren Klemmhaken zeigen, mag sein. Die Kl\u00e4gerin hat in der ersten Instanz jedoch schl\u00fcssig behauptet, dass solche tats\u00e4chlich vorhanden sind, ohne dass die Beklagte diesen Umstand bestritten hat. Ihr Vorbringen in der Berufungsbegr\u00fcndung, die Kl\u00e4gerin habe das Vorhandensein entsprechender Spannschl\u00f6sser \u201enicht belegt\u201c, stellt ebenfalls kein Bestreiten, erst recht kein ausreichendes im Sinne der ZPO dar. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, w\u00fcrde es sich jedenfalls um ein neues Verteidigungsmittel handeln, das weder unstreitig noch zulassungsf\u00e4hig ist, da die Voraussetzungen des \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.<\/p>\n<p>(b) Dass die Beklagte selbst Bohrungen und Schrauben an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 angebracht hat, ist f\u00fcr ihren eigenen Messestand auf der A 2005 unstreitig geblieben. Es ist ebenso unstreitig, dass die Beklagte dem Publikum ihre Produktpalette auch an ihrem eigenen Messestand erl\u00e4utert hat. Darin liegt ein Anbieten mit Bohrungen versehener Tragprofile mit plattenf\u00f6rmigen Adaptern im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>(c) Desweiteren liegt auch in der von der Kl\u00e4gerin nachgewiesenen Katalogpr\u00e4sentation der Beklagten ein entsprechendes Anbieten.<br \/>\nEs mag Einzelf\u00e4lle geben, in denen es keiner axialen Fixierung des Adapterst\u00fccks im Tragprofil bedarf. Die Regel ist dies aber nicht. Zudem sind die streitgegenst\u00e4ndlichen Tragprofile Teile, die vielseitig einsetzbar und wiederholt verwendbar sein m\u00fcssen. Das verlangt ihre l\u00f6sbare Verbindung miteinander und eine l\u00f6sbare Anbringung des Adapterst\u00fccks im Tragprofil. Vor diesem Hintergrund f\u00fchrt der Umstand, dass diverse plattenf\u00f6rmige Adapter im Katalogauszug Anlage K 13 mit Schraubverbindungen dargestellt sind (LT-M607, LT-M611, LT-M610, LT-EM920, LT-EM921, LT-EM922, LT-EM923), den Fachmann zu der sicheren Annahme, dass die zu den plattenf\u00f6rmigen Adaptern passenden Tragprofile gleichfalls mit zu den Schrauben passenden Bohrungen versehen sind, die skizzenm\u00e4\u00dfig manchmal sogar punktf\u00f6rmig angedeutet und im \u00fcbrigen nur deshalb nicht zu erkennen sind, weil die entsprechenden Seiten der Tragprofile vom Betrachter abgewandt gezeichnet sind.<\/p>\n<p>d) Selbst wenn die Beklagte die Tragprofile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zum Teil ohne Bohrungen liefert, liegt auch darin eine unmittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 9 Nr.1 PatG durch Anbieten und Vertreiben patentverletzender Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>aa) In dem Bestreben, dem Patentinhaber einen ausreichenden Patentschutz als Ausgleich f\u00fcr die der Allgemeinheit zur Verf\u00fcgung gestellte Bereicherung der Technik zu gew\u00e4hrleisten und ihn gegen offensichtliche Umgehungsversuche zu sichern, hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Patentgesetz 1968 bei einem Kombinationspatent angenommen, dass sich das Verbot der Herstellung patentgesch\u00fctzter Gegenst\u00e4nde nicht nur auf den letzten, die Herstellung unmittelbar herbeif\u00fchrenden T\u00e4tigkeitsakt bezieht und dass daher unter bestimmten Voraussetzungen schon die Herstellung von Teilen einer gesch\u00fctzten Vorrichtung patentverletzend sei (vgl. BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V; GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil, jeweils m. w. Nachw.). Unter diesen Voraussetzungen hat er folgerichtig neben der Herstellung dieser Teile auch deren Feilhalten und Vertreiben als patentverletzend angesehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der letzte Herstellungsakt im Einzelfall ebenfalls als patentverletzend zu beurteilen ist oder nicht (BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang von \u201eerfindungsfunktionell individualisierten\u201c Teilen gesprochen, worunter verstanden worden ist, dass es sich um Teile einer Kombination handelt, die einerseits zumindest nicht ohne weiteres auch au\u00dferhalb der gesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung verwendet werden k\u00f6nnen und andererseits eine solche Ausgestaltung erhalten haben, die sie durch ihre erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anpassung an die gesch\u00fctzte Gesamtvorrichtung aus der Zahl anderer vergleichbarer Einzelteile heraushebt und durch eine solche Individualisierung in unmittelbare Beziehung zu dem Erfindungsgedanken setzt (BGH, GRUR 1971, 78, 80 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen V, m. w. Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat sp\u00e4ter zwar deutlich gemacht, dass die Feststellung, dass es sich um ein der Gesamtkombination angepasstes (\u201eerfindungsfunktionell individualisiertes&#8220;) Teil handelt, noch nicht die rechtliche Folgerung tr\u00e4gt, dass dessen Herstellung und Vertrieb ein auf die Kombination erteilte Patent unmittelbar verletzt. Eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents sei grunds\u00e4tzlich nur zu bejahen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Gesamtheit der Kombinationsmerkmale Gebrauch mache (BGH, GRUR 1982, 165, 166 \u2013 Rigg). In seiner Rechtsprechung zum Patentgesetz 1968 hat er bei einem Kombinationspatent eine unmittelbare \u2013 statt einer nur mittelbaren \u2013 Patentverletzung aber dennoch f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, wenn das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf (BGH, GRUR 1977, 250, 252 \u2013 Kunststoffhohlprofil; GRUR 1982, 165, 166 \u2013 Rigg, jew. m. w. Nachw.). So hat er in der Entscheidung \u201eKunststoffhohlprofil\u201c (GRUR 1977, 250, 252) betont, dass es ein in der Rechtsprechung \u2013 zum PatG 1986 \u2013 gefestigter Grundsatz ist, dass auch bei Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung vorliegt, wenn in dem benutzten Teil der in der gesch\u00fctzten Raumform zum Ausdruck gekommene Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche und wirtschaftlich sinnvolle Erg\u00e4nzungen verwirklicht wird. Ferner hat er auch in der Entscheidung \u201eRigg\u201c (GRUR 1982, 165, 166) angenommen, dass eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents zu bejahen sein kann, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bedarf. Wesentlich ist, dass diese Rechtsprechung nur f\u00fcr solche fehlenden Zutaten anwendbar war, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend waren, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat.<br \/>\nIn Rechtsprechung und Literatur wird davon ausgegangen, dass diese Rechtsprechung auch f\u00fcr das Patentgesetz 1981 heranzuziehen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen der 4. Zivilkammer [Entsch.] 1999, 75, 77 \u2013 Verglasungsklotz; InstGE 1, 4, 30 f. \u2013 Cam-Carpet; Mes, PatG\/GebrMG, 2. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 25 ff.; vgl. a. R\u00fcbel, GRUR 2002, 561, 564). Dies wird zum Teil zwar kritisch gesehen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34), wobei betont wird, f\u00fcr das Patentgesetz 1981 m\u00fcsse der Grundsatz gelten, dass Benutzungshandlungen, die sich auf Teile eines patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses einschlie\u00dflich eines insoweit unfertigen Erzeugnisses beschr\u00e4nkten, nicht nach \u00a7 9 PatG dem Patentinhaber vorbehalten seien (Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34). Gleichwohl wird aber angenommen, dass dann, wenn solchen Handlungen die Herstellung des ganzen patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses mit allen seinen Merkmalen nachfolgt oder mit Sicherheit zu erwarten ist und nach den Umst\u00e4nden des Falles, insbesondere den getroffenen oder verabredeten Vorkehrungen, dem Handelnden insgesamt zuzurechnen ist, dieser als Hersteller (auch) des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses angesehen werden kann (Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34; Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 6. Aufl., Seite 755). Was die nach altem Recht entschiedenen Sachverhalte anbelange, k\u00f6nne deshalb z. B. weiterhin in dem Fall (BGH, GRUR 1971, 78\u2013 Dia-R\u00e4hmchen V) auf unmittelbare Patentverletzung erkannt werden, indem das Patent ein verglastes Diar\u00e4hmchen betreffe, als nachgebautes Erzeugnis jedoch lediglich R\u00e4hmchen ohne Glas hergestellt w\u00fcrden, weil bei Diarahmen eine Benutzung in verglaster Form vorgegeben sei (vgl. Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34; vgl. a. Kra\u00dfer, a.a.O., Seite 756). Von einer unmittelbaren Patentverletzung k\u00f6nne insbesondere dann gesprochen werden, wenn von den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen der patentierten Vorrichtung nur noch ein allenthalben im Handel erh\u00e4ltlicher, von jedem Nutzer leicht einf\u00fcgbarer Bestandteil fehle und diese Einf\u00fcgung mit Sicherheit zu erwarten ist (Kra\u00dfer, a.a.O., Seite 756).<br \/>\nAuch nach Auffassung des erkennenden Senats kommt nach neuem Recht bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung weiterhin in Betracht, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten, bereits verwirklicht ist. Zu bedenken ist zun\u00e4chst, dass das Patentgesetz 1981 ausdr\u00fccklich zwischen der (in \u00a7 9 PatG geregelten) unmittelbaren und der (in \u00a7 10 PatG normierten) mittelbaren Patentverletzung unterscheidet, wobei \u00a7 14 PatG und \u2013 der vorliegend einschl\u00e4gige \u2013 Art. 69 EP\u00dc den Schutzbereich strikt an die Patentanspr\u00fcche (mit der Gesamtheit seiner Merkmale) kn\u00fcpfen (vgl. a. Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34). Wer nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann grunds\u00e4tzlich nur wegen mittelbarer Patentverletzung \u2013 unter den hierf\u00fcr aufgestellten besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 10 PatG \u2013 haftbar sein. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2007, 1059, 1062 f. \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine) den Schutz einer Unterkombination ablehnt (vgl. a. Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34) und in seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Verletzung BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler) betont, dass alles das, was Aufnahme in den Patentanspruch gefunden hat, regelm\u00e4\u00dfig schon deshalb ein wesentliches Erfindungselement darstellt. Diese Konsequenz darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass trotz Fehlens eines Anspruchsmerkmals auf eine unmittelbare Patentverletzung erkannt wird. Andererseits l\u00e4ge ein klarer Fall unmittelbarer Verletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat \u2013 vorher, gleichzeitig oder hinterher \u2013 von einem Dritten geliefert worden w\u00e4re. Unter solchen Umst\u00e4nden l\u00e4ge eine arbeitsteilige (je nach der Willenslage) mit- oder nebent\u00e4terschaftliche Verwirklichung aller Anspruchsmerkmale vor, was zur Feststellung einer durch beide Akteure gemeinsam begangenen unmittelbaren Patentverletzung f\u00fchren w\u00fcrde. Ist der Belieferte bereits im Besitz der fehlenden Zutat oder wird er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren, liegt ein wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbarer Zurechnungssachverhalt vor. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist (so dass ihre abermalige Bereitstellung sinnlos ist) oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert. Das gleiche gilt erst Recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm z. B. entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt.<\/p>\n<p>bb) Unter Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze liegt im Streitfall eine unmittelbare Patentverletzung und nicht blo\u00df eine mittelbare Patentverletzung vor. Dass die Tragprofile von der Beklagten dann, wenn sie nicht vorgebohrt sind, als System mit Schrauben und Bohrschablonen und\/oder entsprechenden Anleitungen ausgeliefert werden und der jeweilige Messe-\/Ladenbauer hiernach die jeweiligen Bohrungen vornimmt, wie von der Kl\u00e4gerin dargelegt, hat die Beklagte nicht, auch nicht ansatzweise bestritten. In diesem gelieferten System spiegelt sich der Erfindungsgedanke im Hinblick auf die eingangs dargelegten Merkmale vollumf\u00e4nglich wieder. Da die Tragprofile der Beklagten \u00fcberhaupt nicht anders sinnvoll genutzt werden k\u00f6nnen als mittels l\u00f6sbarer Verbindungen und der Abnehmer die hierf\u00fcr notwendigen Bohrungen jedenfalls aufgrund der mitgelieferten Installationshinweise und -hilfen unschwer und problemlos vornehmen kann und wird, folgt die Herstellung der vollst\u00e4ndigen patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung beim Abnehmer zwingend nach.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nAus der genannten Patentverletzung folgen die vom Landgericht zutreffend ausgeurteilten Rechtsfolgen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>b) Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen.<\/p>\n<p>(aa) Mit dem Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung beanstandet die Beklagte die Aufnahme der im angemeldeten Anspruch nicht enthaltenen Merkmale (5a) und (4b). Sie sind der Beschreibung entnommen, was grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist. Der Beklagten kann auch nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, beide Merkmale seien im Beschreibungstext nur im Verbund mit anderen speziellen Merkmalen offenbart, weswegen diese ebenfalls mit in den Anspruch h\u00e4tten aufgenommen werden m\u00fcssen. Jeder Fachmann geht als selbstverst\u00e4ndlich davon aus, dass die Sinnhaftigkeit einer geometrischen Anpassung von Aufnahmekammer und Spannschloss f\u00fcr jeden einzelnen Aufnahmeraum gegeben ist und mit einer Mehrzahl von Aufnahmekammern nichts zu tun hat. Dass auch der Einsatz nur eines Spannschlosses erfindungsgem\u00e4\u00df ist, ist in der Anmeldung (Anlage D 5) schon dadurch offenbart, dass es in der Beschreibung der beanspruchten Erfindung in Abschnitt [0001] hei\u00dft:<br \/>\n\u201e\u2026mit mindestens einer Aufnahmekammer zum Einsetzen wenigstens eines Spannschlosses versehen ist, \u2026\u201c<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Klemmhaken. Jeder Fachmann erkennt, dass die konkretisierenden Angaben in der Beschreibung nur beispielhaften Charakter haben, zumal sich die Erfindung nicht auf die Gestaltung des Spannschlosses bezieht, sondern gerade das Einsetzen bekannter Spannschl\u00f6sser in diverse Tragprofile erm\u00f6glichen soll.<\/p>\n<p>(bb) Die von der Beklagten geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungshandlungen (vgl. Anlage D 8) sind von der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise bestritten. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen reichen nicht, um die Wahrscheinlichkeit zu begr\u00fcnden, die Behauptung der Beklagten werde sich im Nichtigkeitsverfahren als zutreffend erweisen. Es bedarf damit vorliegend keiner Beurteilung, ob durch die behaupteten Vorbenutzungshandlungen \u00fcberhaupt alle klagepatentgem\u00e4\u00dfen Merkmale verwirklicht werden.<\/p>\n<p>(cc) Schlie\u00dflich kann auch keine Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder Erfindungsh\u00f6he festgestellt werden. Die Entgegenhaltungen D 1 (US 3,945,742) und D 2 (EP 0 144 030) sind beide im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt worden, wie aus dem Deckblatt der Klagepatentschrift hervorgeht. Zudem liegt die Entgegenhaltung D 1 (US 3,945,742) entgegen dem Hinweis in der Ladungsverf\u00fcgung nur im englischen Original und nicht in deutscher \u00dcbersetzung vor, so dass die Behauptung der Beklagten, dort sei das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Tragprofil offenbart, nicht nachvollzogen werden kann. Dass die Entgegenhaltung D 2 f\u00fcr sich gesehen alle Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung beinhaltet, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr sieht sie eine Offenbarung in einer \u2013 aus ihrer Sicht naheliegenden \u2013 Kombination der Entgegenhaltungen D 1 und D 2. Das kann aus den gerade genannten Gr\u00fcnden nicht nachvollzogen werden.<\/p>\n<p>Damit kommt eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zum Abschluss des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens nicht in Betracht. Das gilt umso mehr, als die Beklagte das Klagepatent erst nach Erlass des angefochtenen Urteils in seinem Bestand angegriffen hat. Im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Aussetzungsentscheidung kommt es nicht blo\u00df auf die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage an. Vielmehr ist auch ein z\u00f6gerliches Verhalten des Verletzers bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54, 58 f. \u2013 Sportschuhsohle; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 107; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 140 PatG Rdnr. 11). Derjenige, der z\u00f6gerlich handelt, verdient grunds\u00e4tzlich nicht den \u201eSchutz\u201c einer Aussetzung (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54, 59 \u2013 Sportschuhsohle). Bei der Ermessensaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df 148 ZPO ist in einem solchen Fall regelm\u00e4\u00dfig die Wertung gerechtfertigt, dass eine Aussetzung nicht veranlasst ist, weil der Verletzter es infolge seines z\u00f6gerlichen Angriffs gegen das Klageschutzrecht vereitelt hat, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine \u2013 sonst bereits vorliegende fachkundige \u2013 Nichtigkeitsentscheidung Klarheit schafft (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 1040).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1572 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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