{"id":1819,"date":"2011-05-05T17:00:38","date_gmt":"2011-05-05T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1819"},"modified":"2016-06-03T11:50:57","modified_gmt":"2016-06-03T11:50:57","slug":"2-u-1010-klammerdrahtbogenpaket","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1819","title":{"rendered":"2 U 10\/10 &#8211; Klammerdrahtbogenpaket"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1661<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Mai 2011, Az. 2 U 10\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4182\">4b O 49\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils nach erfolgter Teil-Klager\u00fccknahme wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 0 608 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30. April 2006 vertriebene Erzeugnisse gilt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 192.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 192.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 608 XXX (Klagepatent, Anlage K 6; deutsche \u00dcbersetzung [DE 694 02 YYY T2] Anlage K 6a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, R\u00fcckruf der als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisse sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 18. Januar 1994 unter Inanspruchnahme dreier japanischer Priorit\u00e4ten vom 18., 19. und 21. Januar 1993 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am<br \/>\n2. April 1997. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 694 02 YYYgef\u00fchrt (vgl. Anlage K 6a). Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Klammermagazin und ein Klammerdrahtbogenpaket. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 10 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201c1.<br \/>\nA staple cartridge employable for a motor driven stapler comprising:<br \/>\na means for receiving a plurality of staple sheets (2) in the laminated state, each said staple sheet (2) including a number of straight staples (1) successively connected to each other in the side-by-side relationship,<br \/>\nwherein the laminated structure of said staple sheets (2) is bundled by a band member (14, 35, 124, 213), and<br \/>\nwherein said staple cartridge is detached from said motor driven stapler when said bundled staple sheets (2) are inserted into said receiving means.\u201d<\/p>\n<p>\u201c10.<br \/>\nA staple sheet pack usable fo a staple cartridge comprising:<br \/>\na band member for bundling a predetermined number of staple sheets (2) which are laminated one above another,<br \/>\nwherein said laminated staple sheets (2) are bundled by said band member when said staple sheets are charged into said staple cartridge, and said band member is detached from said laminated staple sheets (2) after completing the charging operation of said laminated staple sheets.\u201d<\/p>\n<p>In der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K 6a) lauten diese Anspruch wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nKlammerdrahtkassette zur Verwendung f\u00fcr ein motorisch angetriebenes Klammerger\u00e4t mit:<br \/>\neinem Mittel zur Aufnahme mehrere Klammerdrahtb\u00f6gen (2) in geschichtetem Zustand, wobei jeder Klammerdrahtbogen (2) eine Anzahl gerader Klammerdr\u00e4hte (1) umfasst, die aufeinanderfolgend \u2013 Seite an Seite \u2013 miteinander verbunden sind,<br \/>\nwobei die geschichtete Anordnung an Klammerdrahtb\u00f6gen (2) mit Hilfe eines B\u00fcndelelements (14, 45, 124, 213) geb\u00fcndelt ist, und<br \/>\nwobei die Klammerdrahtkassette von dem motorisch angetriebenen Klammerger\u00e4t gel\u00f6st wird, wenn die geb\u00fcndelten Klammerdrahtb\u00f6gen (2) in das Aufnahmeelement eingef\u00fchrt sind.\u201c<\/p>\n<p>\u201e10.<br \/>\nKlammerdrahtbogenpaket zur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette mit:<br \/>\neinem Bandelement zum B\u00fcndeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtb\u00f6gen, die einer \u00fcber dem anderen geschichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen gel\u00f6st wird, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht einer Klammerdrahtkassette und eines Klammerdrahtbogenpaketes nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, Figur 3 zeigt eine perspektivische Ansicht der Klammerdrahtkassette mit einem darin geladenen Klammerdrahtbogenpaket und Figur 4 zeigt eine perspektivische Ansicht des Klammerdrahtbogenpaketes, insbesondere in Darstellung der Bodenfl\u00e4che des Klammerdrahtbogenpaketes.<\/p>\n<p>Die in \u00d6sterreich gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, ist auf dem Gebiet des Vertriebs von B\u00fcromaschinen und Verbrauchsmaterialien t\u00e4tig. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren u. a. Klammerdrahtbogenpakete mit den Typenbezeichnungen \u201eE 1\u201c (Artikelnummer 50310ZZZ), \u201eL 1\u201c (Artikelnummer 50310YXZ), \u201eG 1\u201c (Artikelnummer 50310YYZ) und \u201eJ 1\u201c (Artikelnummer 50311XXZ) (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Als Anlagen K 9 bis K 12 hat die Kl\u00e4gerin Muster dieser Klammerdrahtbogenpakete vorgelegt. Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die sich lediglich in ihrer Gr\u00f6\u00dfe unterscheiden, ergibt sich ferner aus dem nachfolgend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 11F \u00fcberreichten Lichtbild:<\/p>\n<p>Als Anlagen K 9a bis K 12a hat die Kl\u00e4gerin ferner Muster von eigenen Klammerdrahtkassetten vorgelegt, in welche die Klammerdrahtbogenpakete der Beklagten jeweils passen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezog die von ihr vorgelegten Muster der angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete von einer Firma A. Sie behauptet, dass diese die Ware \u00fcber das Internet bei der B GmbH erworben habe, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Unstreitig ist, dass die B GmbH die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete von der Beklagten zu 1. bezog, wobei zwischen den Parteien allerdings streitig ist, wo die \u00dcbergabe der Ware stattfand und ob die Beklagte zu 1. wusste bzw. ob f\u00fcr sie erkennbar war, dass die Krampenbogenkassetten in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt gebracht werden sollten.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung des Anspruchs 1 sowie wegen unmittelbarer Verletzung des Anspruchs 10 des Klagepatents in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Sie hat vor dem Landgericht behauptet, die Beklagten h\u00e4tten die B GmbH mit allen angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketen beliefert. Die Beklagte zu 1. habe die Spedition C damit beauftragt, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur B GmbH in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern. Aufgrund der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit diesem Unternehmen sei der Beklagten zu 1. bekannt gewesen, dass die B GmbH die Ware in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe. Zudem habe die Beklagte zu 1. der B GmbH am 11. August 2006 per Email ein die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete betreffendes Angebot gemacht. Aus dem von ihr als Anlage K 17a vorgelegten Angebot, in dem die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete E 1, G 1 und L 1 aufgef\u00fchrt seien, ergebe sich, dass die Beklagte zu 1. die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen direkt in Deutschland angeboten und dorthin geliefert habe. Mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die nur gemeinsam mit den von ihr stammenden Klammerdrahtkassetten gem\u00e4\u00df Anlagen K 9a bis K 12a verwandt werden k\u00f6nnten, h\u00e4tten die Beklagten Patentanspruch 1 mittelbar und Patentanspruch 10 unmittelbar verletzt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vorab die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ger\u00fcgt und um Klageabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, dass sie die angegriffenen Produkte nicht in Deutschland angeboten und auch nicht nach Deutschland geliefert oder hier in Verkehr gebracht h\u00e4tten. Die B GmbH habe die Beklagte zu 1. kontaktiert und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, insbesondere nach Tschechien, geordert. Die Bestellerin habe die Ware durch die in \u00d6sterreich ans\u00e4ssige Spedition C im Lager der Beklagten zu 1. in \u00d6sterreich abholen lassen. Das von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Angebot (Anlage K 17a) betreffe andere Produkte. Au\u00dferdem lasse sich diesem Angebot nicht entnehmen, dass die Ware nach Deutschland habe gesendet werden sollen. Vor diesem Hintergrund seien die deutschen Gerichte international nicht zust\u00e4ndig. Auch seien sie \u2013 die Beklagten \u2013 nicht passivlegitimiert. Dar\u00fcber hinaus verletzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder Patentanspruch 1 mittelbar noch Patentanspruch 10 unmittelbar. Was die geltend gemachte unmittelbare Patentverletzung anbelange, seien in den angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketen zwar mehrere Klammerdrahtb\u00f6gen \u00fcbereinander geschichtet und mit einem Bandelement geb\u00fcndelt. Allerdings sei an Hand der angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete nicht ersichtlich, dass diese geb\u00fcndelt seien, wenn sie in die Klammerdrahtkassette geladen w\u00fcrden, und dass bei diesen das Bandelement gel\u00f6st werde, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen sei. Vielmehr werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Band vor dem Beladen der Klammerdrahtkassette entfernt; eine Entfernung des Bandes nach dem Beladen der Klammerdrahtkassette sei nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 15. Dezember 2009 hat das Landgericht dem auf Patentanspruch 10 gest\u00fctzten Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Klammerdrahtbogenpakete zur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette mit einem Bandelement zum B\u00fcndeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtb\u00f6gen, die einer \u00fcber dem anderen geschichtet sind, wobei die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen werden und das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen gel\u00f6st wird, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.05.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Produktnummer)<\/p>\n<p>a) der Herkunft und des Vertriebsweges der bezeichneten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer der bezeichneten Produkte sowie der bezahlten Preise, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der jeweiligen Domain, Schaltungszeitr\u00e4ume, Zugriffszahlen, sowie bei Auftritten auf Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind und die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 0 608 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02.05.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei zul\u00e4ssig. Denn die Kammer sei nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO international zust\u00e4ndig. Die Klage sei auch im zuerkannten Umfang begr\u00fcndet. Zwar verletzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Patentanspruch 1 nicht mittelbar. Sie machten aber unmittelbar von der Lehre des Patentanspruchs 10 Gebrauch. Verwirklicht seien insbesondere auch diejenigen Merkmale von Patentanspruch 10, wonach die Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt seien, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen w\u00fcrden, und das Bandelement gel\u00f6st werde, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen sei. Die betreffenden Merkmale beinhalteten lediglich eine Funktionsbeschreibung f\u00fcr das Klammerdrahtbogenpaket; sie seien hingegen nicht dahingehend zu verstehen, dass sie das Verfahren des Einsetzens des Klammerdrahtbogenpakets in die Klammerdrahtkassette beschrieben. Der Fachmann gehe davon aus, dass Patentanspruch 10 insgesamt ein Sachanspruch sei, bei dem das Klammerdrahtbogenpaket lediglich f\u00fcr eine bestimmte Funktionsweise, n\u00e4mlich f\u00fcr ein Einsetzen im geb\u00fcndelten Zustand und f\u00fcr ein Abziehen des Bandelements im eingesetzten Zustand, geeignet sein m\u00fcsse. Die so auszulegenden Merkmale w\u00fcrden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin habe im Verhandlungstermin demonstriert, dass das Bandelement des Klammerdrahtbogenpaketes auch dann noch von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen l\u00f6sbar sei, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen bereits in die Klammerdrahtkassette geladen worden seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten seien passivlegitimiert. Aus dem Angebot gem\u00e4\u00df Anlage K 17a ergebe sich, dass die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E 1, L 1 und G 1 an die B GmbH geliefert h\u00e4tten. Dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform J 1 an die B GmbH geliefert worden sei, gehe aus der vorgelegten Bescheinigung der Spedition C hervor. Aus dem als Anlage K 21 vorgelegten Lieferschein ergebe sich ebenfalls, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E 1, J 1 und L 1 an die B GmbH nach Deutschland versandt worden seien. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen k\u00f6nne auch davon ausgegangen werden, dass die B GmbH die Ware innerhalb Deutschlands an die Firma A weitervertrieben habe und dass den Beklagten bewusst gewesen sei, dass ein solcher Weitervertrieb innerhalb Deutschlands geplant gewesen sei. Angesichts der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit dem in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen k\u00f6nnten die Beklagten nicht pauschal behaupten, sie h\u00e4tten nicht gewusst, dass die B GmbH innerhalb Deutschlands weitervertreibe. Soweit die Beklagten behaupteten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien von der B GmbH \u201ezum Zwecke des Weitervertriebs nach Osteuropa, namentlich Tschechien geordert worden\u201c, sei ihr Vorbringen unsubstanziiert.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin den Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung teilweise zur\u00fcckgenommen (vgl. Bl. 331 \u2013 332 GA).<\/p>\n<p>Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen die Beklagten geltend:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien bei der Beklagten zu 1. nur zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, namentlich Tschechien, geordert worden. Der Weitervertrieb der Produkte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sei ihnen nicht bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Rechtlich unzutreffend habe das Landgericht ferner eine Verletzung des Patentanspruchs 10 bejaht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die streitigen Merkmale allenfalls insoweit, als die Klammerdrahtbogenpakete durch eine bestimmte Anzahl an Klammerdrahtb\u00f6gen gebildet seien, welche durch ein Bandelement geb\u00fcndelt seien. Bestritten werde, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die in Anspruch 10 angegebene Verwendung \u2013 L\u00f6sen des Bandelementes nach dem Einf\u00fchren des Klammerdrahtbogenpaketes in die Klammerdrahtkassette \u2013 geeignet seien. Wenn \u00fcberhaupt, sei es nur mit viel Geschick und Vorsicht m\u00f6glich, das Klammerdrahtbogenpaket darauffolgend bestimmungsgem\u00e4\u00df zu verwenden, weil das Paket auseinanderbreche. Das Bandelement m\u00fcsse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor dem Ladevorgang entfernt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei den in Rede stehenden Merkmalen auch eindeutig um Verfahrensmerkmale; es werde ein Verfahren beansprucht, was auch durch die Patentbeschreibung best\u00e4tigt werde. Eine unmittelbare Patentverletzung scheide daher aus; eine mittelbare Patentverletzung liege ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft. Zumindest scheide ein Schadensersatzanspruch mangels Verschuldens aus, weil sie davon ausgegangen seien, dass die von der B GmbH georderten Waren f\u00fcr Osteuropa bestimmt seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen, mit der Ma\u00dfgabe,<br \/>\n\u2022 dass die Verpflichtung der Beklagten zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse gem\u00e4\u00df dem Tenor zu Ziff. I. 3. des landgerichtlichen Urteils nur f\u00fcr ab dem 30. April 2006 vertriebene Erzeugnisse gelten soll,<br \/>\n\u2022 dass im Tenor zu Ziff. I. 3. des landgerichtlichen Urteils die Formulierung \u201esowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst\u201c entfallen und es stattdessen dort hei\u00dfen soll: \u201ewobei die Beklagten die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen patentverletzenden Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen haben\u201c.<\/p>\n<p>hilfsweise unter Zur\u00fcckweisung der Berufung zu erkennen wie erstinstanzlich, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass in Ziffer I 1 die letzten drei Zeilen ersetzt werden durch \u201ein der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern\u201c, und mit der weiteren Ma\u00dfgabe, dass Ziffer I 2 entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen, wobei sie hilfsweise eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 10 geltend macht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht seine internationale Zust\u00e4ndigkeit bejaht und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 10 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nOhne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte bejaht. Zwar kann die Berufung darauf gest\u00fctzt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine internationale Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht angenommen hat. Denn die Vorschrift des \u00a7 513 Abs. 2 ZPO bezieht sich nicht auf die internationale Zust\u00e4ndigkeit (BGH, NJW 2004, 1456; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 27. Aufl. \u00a7 513 ZPO Rdnr. 8 m. w. Nachw.) Die R\u00fcge der Beklagten, es fehle an der internationalen Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte, ist jedoch unbegr\u00fcndet. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, folgt die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 EG der EG-Verordnung Nr. 44\/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Die EuGVVO ist hier anwendbar, weil Patentverletzungsprozesse zu den Zivil- und Handelssachen nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO geh\u00f6ren und weil die Beklagten ihren Sitz innerhalb eines der Mitgliedstaaten haben (Art. 2 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 EuGVVO).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen Klagen, die Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Patentverletzung zum Gegenstand haben. Der Ort des sch\u00e4digenden Ereignisses im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgsort (EuGH, GRUR Int. 1998, 298 Rdnr. 20 \u2013 Shevill; BGH, GRUR 2006, 513, 514 f. \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet). Demgem\u00e4\u00df gelten bei Distanzdelikten, bei denen der Ort der Handlung und der des Erfolgseintritts verschieden sind, beide alternativ als Tatort. Der an erster Stelle als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die internationale Gerichtszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Deliktsklagen genannte Handlungsort ist \u00fcberall da gegeben, wo der T\u00e4ter gehandelt, d. h. eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete T\u00e4tigkeit vorgenommen hat. Das kann bei \u00dcbermittlung der Willenserkl\u00e4rung im Rahmen einer Telekommunikation auch an dem Ort der Fall sein, an dem eine Kundgabehandlung optisch oder akustisch wahrgenommen werden kann (OLG Koblenz, NJW-RR 2008, 148, 149). In den F\u00e4llen des Angebotes liegt der Handlungsort daher grunds\u00e4tzlich nicht nur am Absende-, sondern auch am Empfangsort. Der ferner als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die internationale Gerichtszust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Deliktsklagen in Betracht kommende Erfolgsort ist der Ort, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist (EuGH, GRUR Int. 1998, 298 Rdnr. 20 \u2013 Shevill; BGH, GRUR 2006, 513, 514 f. \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet). Dies ist der Ort, an dem die (behauptete) Verletzung des gesch\u00fctzten Rechtsguts eingetreten ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 \u2013 HOTEL MARITIME). Bei einer Patentverletzung befindet sich der Erfolgsort immer dort, wo der mutma\u00dflich verletzte nationale Schutzrechtsteil belegen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 491).<\/p>\n<p>Nicht anders als bei der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit gen\u00fcgt es auch f\u00fcr die Bejahung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit, dass eine zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndende Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger behauptet wird (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 491). Sie ist vom Gericht f\u00fcr die Zwecke der Zul\u00e4ssigkeit in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht aufzukl\u00e4ren (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das dem Beklagten vorgeworfene Tun tats\u00e4chlich eine Schutzrechtsverletzung ergibt (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495). Es reicht vielmehr aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 \u2013 HOTEL MARITIME; GRUR 2006, 513, 515 \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495). Zu versagen ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit nur dann, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das behauptete Verhalten des Beklagten einen Schutzrechtseingriff darstellt (BGH, GRUR 2005, 431, 432 \u2013 Hotel Maritime; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495) oder wenn der vorgetragene Sachverhalt im Hinblick auf den Auslandsbezug aus Rechtsgr\u00fcnden Anspr\u00fcche nicht begr\u00fcnden kann (vgl. LG Mannheim, InstGE 5, 179 \u2013 Luftdruck-Kontrollvorrichtung; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 495).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Entscheidungsfall liegt nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort in Bezug auf die den Beklagten vorgeworfene Patentverletzung in Deutschland.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wirft den Beklagten eine unmittelbare Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents vor, die dadurch begangen worden sei, dass die Beklagte zu 1. die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete der in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen B GmbH angeboten und diese \u2013 unter Einschaltung eines Dritten \u2013 auch nach Deutschland an die B GmbH geliefert habe.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zu 1. jedenfalls die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E 1, G 1 und L 1 der B GmbH im Inland angeboten. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu als Anlage K 17a ein an die B GmbH gerichtetes Angebot der Beklagten zu 1. vom 11. August 2006 vorgelegt, welches der B GmbH unstreitig als Email von der Beklagten zu 1. \u00fcbermittelt worden ist und welches nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die vorbezeichneten Ausf\u00fchrungsformen betrifft. In der \u00dcbermittlung dieses Angebots liegt ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland, weil die betreffende Email der B GmbH bestimmungsgem\u00e4\u00df hier zugegangen ist.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin dargetan, dass s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, also auch die von dem Angebot gem\u00e4\u00df Anlage K 17a nicht umfasste angegriffene Ausf\u00fchrungsform J 1, von der Beklagten zu 1. \u2013 unter Einschaltung der Spedition C \u2013 an die B GmbH geliefert worden sind und dass die B GmbH die Ware in der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben hat. Insoweit liegt der Erfolgsort der behaupteten Patentverletzung in Deutschland. Dabei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 1. die mit der Lieferung nach Deutschland betraute Spedition selbst beauftragt hat und\/oder bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 1. nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung der in Deutschland ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der Ware gewesen ist. Zumindest kommt nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, nach welchem die B GmbH die als patentverletzend beanstandeten, von der Beklagten zu 1. bezogenen Klammerdrahtbogenpakete in Deutschland weitervertrieben hat, eine Verantwortlichkeit der Beklagten f\u00fcr von der B GmbH in Deutschland begangene Verletzungshandlungen in Betracht. Als Verletzer verantwortlich ist n\u00e4mlich nicht nur derjenige, der die gesch\u00fctzte Erfindung selbst rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich an der patentverletzenden Handlung beteiligt bzw. an dieser mitgewirkt hat, sei es als Nebent\u00e4ter, Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfe. In grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen ist daher auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 509 \u2013 Funkuhr). F\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung kommt es hierbei nicht darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der ausl\u00e4ndische Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der in Deutschland ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der Ware gewesen ist (BGH, GRUR 2002, 509 \u2013 Funkuhr). Da jeder Beteiligte bereits f\u00fcr eine fahrl\u00e4ssige Verletzung des Klagepatents, f\u00fcr die jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe gen\u00fcgen kann, einzustehen hat \u2013 gegebenenfalls neben anderen als Nebent\u00e4ter im Sinne des \u00a7 840 Abs. 1 BGB \u2013, ist in derartigen F\u00e4llen auch unerheblich, ob der im Ausland ans\u00e4ssige Lieferant vors\u00e4tzlich mit einem inl\u00e4ndischen Hauptt\u00e4ter, Mitt\u00e4ter oder Gehilfen zusammengewirkt hat (BGH, GRUR 2002, 509 \u2013 Funkuhr). Den ausl\u00e4ndischen Hersteller oder H\u00e4ndler patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung schon dann, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung; InstGE 3, 174, 175 \u2013 Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 11). Es reicht aus, wenn der ausl\u00e4ndische Lieferant wei\u00df, dass das Inland Bestimmungsland ist, weil er bereits dadurch den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 174; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rdnr. 11). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher auch gegen\u00fcber einem ausl\u00e4ndischen Hersteller oder H\u00e4ndler patentverletzender Vorrichtungen gegeben, der seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung \u2013 zu \u00a7 32 ZPO).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten behaupten, die B GmbH habe die in Rede stehenden Klammerdrahtbogenpakete nur zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, namentlich Tschechien, geordert, kommt dem im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung keine Bedeutung zu. Nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Auffassung kommt es im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung allein auf den Kl\u00e4gervortrag an. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit als auch f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit der Klage erheblich sind. Von der Klagepartei behauptete doppelrelevante Tatsachen werden im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung als gegeben unterstellt. Ob sie tats\u00e4chlich gegeben sind, ist allein eine Frage der Begr\u00fcndetheit (so genannte doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, VersR 2008, 1129, 1130 = NJW-RR 2008, 516; BGHZ 124, 237, 240 f. = NJW 1994, 1413; BGHZ 132, 105, 110 = NJW 1996, 1411; BGH, NJW-RR 2010, 1554). Ma\u00dfgeblich ist somit allein der Vortrag der Kl\u00e4gerin. Nach diesem hat die von der Beklagten zu 1. belieferte B GmbH gegen\u00fcber den Beklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet oder zum Ausdruck gebracht, dass die bei der Beklagten zu 1. Bezogene Ware f\u00fcr den Weitervertrieb in Osteuropa bestimmt sei. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist im \u00dcbrigen \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 auch ohne Substanz.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit dem im Berufungsverfahren allein noch interessierenden Anspruch 10 ein Klammerdrahtbogenpaket.<\/p>\n<p>Klammerdrahtkassetten werden in motorisch betriebenen Klammerger\u00e4ten verwendet, mit denen beispielsweise mehrere bedruckte Papiere geklammert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik ist es bekannt, in einem solchen Klammerger\u00e4t umgekehrt<br \/>\nU-f\u00f6rmige Klammern zu verwenden, die in das Papier eingetrieben und deren freie Enden anschlie\u00dfend umgebogen werden (vgl. Anlage K 6a, Seite 1, Zeilen 17 bis 20). Ebenfalls bekannt ist es im Stand der Technik, ungebogene, also gerade Klammerdr\u00e4hte (1) vorzusehen, die Seite an Seite miteinander verbunden sind, so dass sie einen Klammerdrahtbogen (2) bilden, wie dies die nachfolgend eingeblendeten Figuren 16 (a), und 16 (b) der Klagepatentschrift verdeutlichen (vgl. Anlage K 6a, Seite 1, Zeilen 20 bis 24).<\/p>\n<p>Mehrere solcher Klammerdrahtb\u00f6gen (2) k\u00f6nnen \u2013 wie die nachfolgend eingeblendete Figur 17 der Klagepatentschrift zeigt \u2013 in geschichtetem Zustand in einer Klammerdrahtkassette (3) aufgenommen werden. Die Klammerdrahb\u00f6gen (2) werden in der Klammerdrahtkassette (3) mittels der elastischen Kraft einer Kompressionsspiralfeder (4), die \u00fcber eine Druckplatte (5) nach unten wirkt, nach unten gedr\u00fcckt bzw. vorgespannt (vgl. Anlage K 6a, Seite 1, Zeilen 24 bis 35).<\/p>\n<p>Die Klammerdrahtkassette (3) wird in ein motorisch angetriebenes Klammerger\u00e4t (7) geladen (vgl. Figur 19 der Klagepatentschrift). Mit Hilfe eines Riemens oder einer Walze werden die Klammerdrahtb\u00f6gen (2) nacheinander in Vorw\u00e4rtsrichtung bef\u00f6rdert. Dort gelangen sie in einen Formgebungsmechanismus, von dem sie zun\u00e4chst umgekehrt U-f\u00f6rmig gebogen und dann in dem Papier zusammengeklammert werden (vgl. Anlage K 6a, Seite 2, Zeilen 1 bis 19).<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem eingangs erw\u00e4hnten Stand der Technik, bei dem eine Reihe zuvor verformter Klammerdr\u00e4hte verwendet wird, von denen jeder eine im Wesentlichen umgekehrt U-f\u00f6rmige Kontur aufweist, besteht bei einem solchen Klammerger\u00e4t, das eine Klammerdrahtkassette aufweist, die eine Mehrzahl von zu diesem Zweck in geschichtetem Zustand angeordnete Klammerdrahtb\u00f6gen beinhaltet, nicht die Notwendigkeit, h\u00e4ufig Klammerdraht nachzuladen, weil in der Klammerdrahtkassette eine gro\u00dfe Anzahl an Klammerdr\u00e4hten aufgenommen werden kann (Anlage K 6a, Seite 2, Zeilen 21 bis 31). Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik jedoch als nachteilig, dass die gesamte Klammerdrahtkassette ausgetauscht werden muss, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen verbraucht sind. In der Praxis ist eine Entsorgung der Klammerdrahtkassetten aus Kunstharz schwierig und nicht umweltfreundlich. Auch ein Recyclingvorgang ist aufw\u00e4ndig, da die verwendeten Materialien getrennt werden m\u00fcssen. Dadurch wird die Klammerdrahtkassette unerw\u00fcnscht teuer (Anlage K 6a, Seite 2, Zeile 33, bis Seite 3, Zeile 12).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Klammerdrahtkassette vorzusehen, die wiederholt verwendet werden kann, ohne ein spezielles Problem mit der Behandlung der gebrauchten Klammerdrahtkassette bei der Entsorgung aufzuwerfen (Anlage K 6a, Seite 3, Zeilen 14 bis 19). Soweit Patentanspruch 10 betroffen ist, welcher nicht auf eine Klammerdrahtkassette gerichtet ist, geht es pr\u00e4ziser formuliert darum, ein Klammerdrahtbogenpaket f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette bereitzustellen, die wiederholt verwendet werden kann, ohne dass sich ein spezielles Problem bei der Entsorgung stellt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 10 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Klammerdrahtbogenpaket zur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette<\/p>\n<p>(2) mit einem Bandelement zum B\u00fcndeln einer vorbestimmten Anzahl von Klammerdrahtb\u00f6gen (2), die einer \u00fcber dem anderen geschichtet sind.<\/p>\n<p>(3) Die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen (2) sind durch das Bandelement geb\u00fcndelt, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen (2) in die Klammerdrahtkassette geladen werden.<\/p>\n<p>(4) Das Bandelement wird von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen (2) gel\u00f6st, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen (2) abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Der nebengeordnete Patentanspruch 10 ist ein Sachanspruch, der auf ein Klammerdrahtbogenpaket gerichtet ist.<\/p>\n<p>Soweit es in Patentanspruch 10 einleitend hei\u00dft, dass es sich bei dem gesch\u00fctzten Gegenstand um ein \u201eKlammerdrahtbogenpaket zur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette\u201c handelt, stellt die in dieser Formulierung enthaltene Angabe \u201ezur Verwendung f\u00fcr eine Klammerdrahtkassette\u201c kein unmittelbares Merkmal der unter Schutz gestellten Vorrichtung, sondern lediglich eine den Patentanspruch einleitende Zweckbestimmung des Gegenstandes der Erfindung dar. Es handelt sich damit um eine Zweckangabe. Zweck- oder Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Rdnr. 21 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Rdnr. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Die Zweckangabe ist damit nicht etwa bedeutungslos. Sie hat vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Rdnr. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 \u2013 X ZR 115\/07, Umdr. S. 10 f. Tz. 14)). Dies bedeutet im Streitfall, dass das Klammerdrahtbogenpaket so ausgebildet sein muss, dass es in eine Klammerdrahtkassette eingesetzt werden kann. Hingegen folgt aus der in Rede stehenden Angabe nicht, dass es sich bei Patentanspruch 10 um einen Verwendungsanspruch oder sogar um einen Verfahrensanspruch handelt.<\/p>\n<p>Die Merkmale (3) und (4), wonach die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen werden, und wonach das Bandelement von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen gel\u00f6st wird, nachdem der Ladevorgang f\u00fcr die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abgeschlossen ist, beschreiben die Funktionsweise des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klammerdrahtbogenpaketes im Zusammenwirken mit der Klammerdrahtkassette, f\u00fcr das der Gegenstand der Erfindung bestimmt ist, n\u00e4her. Der Fachmann entnimmt diesen Merkmalen, dass die \u00fcbereinander zu einem Klammerdrahtbogenpaket geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement (Merkmal (2)) derart geb\u00fcndelt sind, dass sie (1) in ihrer durch das Bandelement geb\u00fcndelten Form in die Klammerdrahtkassette geladen werden k\u00f6nnen, und dass (2) das Bandelement nach dem Laden von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen gel\u00f6st werden kann. Hingegen versteht der Fachmann \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 diese Merkmale, obgleich sie auch den Ladevorgang und das L\u00f6sen des Bandelements im Anschluss an den Ladevorgang beschreiben, nicht dahin, dass sie ein Verfahren beschreiben, n\u00e4mlich das Verfahren des Einsetzens des Klammerdrahtbogenpakets in die Klammerdrahtkassette, bei dem in einem ersten Verfahrensschritt das Klammerdrahtbogenpaket in geb\u00fcndelter Form in die Kassette eingesetzt und bei dem in einem zweiten Verfahrensschritt das Bandelement nach Abschluss des Ladevorgangs von dem Klammerdrahtbogenpaket gel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, w\u00fcrde letztere Auslegung zu dem ungew\u00f6hnlichen Ergebnis f\u00fchren, dass innerhalb ein- und desselben Patentanspruchs Merkmale eines Erzeugnisses und Merkmale eines Verfahrens miteinander vermischt w\u00e4ren. Eine solche Mischung von Patentkategorien innerhalb eines Patentanspruchs ist jedoch im Erteilungsverfahren tunlichst zu vermeiden, weil durch solche Mischformen die Gefahr besteht, dass unklar ist, welcher Kategorie der Anspruch letztlich angeh\u00f6rt und damit auch der Schutzbereich zweifelhaft ist (Schulte\/Moufang, PatG, 8. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 197; Benkard\/Bacher\/Mellulis, a.a.O., \u00a7 1 PatG Rdnr. 6 m. w. Nachw.). Zwar schlie\u00dft dies die Erteilung eines entsprechenden Patentanspruchs nicht aus. Sie wird jedoch im Zweifel nicht gewollt sein.<\/p>\n<p>Von einer solchen Mischform wird der Fachmann vorliegend auch nicht ausgehen. Im Hinblick auf den Wortlaut der Merkmale (3) und (4) wird der Fachmann die zutreffende Kategorie des Patentanspruchs 10 im Wege der Auslegung anhand der Patentschrift ermitteln (vgl. hierzu Benkard\/Bacher\/Mellulis, a.a.O., \u00a7 1 PatG Rdnr. 6). Er wird hierbei ma\u00dfgeblich darauf abstellen, wie der Anspruchswortlaut eingeleitet wird, ob also im Oberbegriff ein Erzeugnis genannt ist oder aber ob dort von einem Verfahren die Rede ist. Der Einleitung des Patentanspruchs 10 entnimmt der angesprochene Fachmann, dass dieser Anspruch nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut ein \u201eKlammerdrahtbogenpaket\u201c betrifft, was daf\u00fcr spricht, dass es sich bei Patentanspruch 10 um einen Sachanspruch handelt. Hiermit im Einklang steht, dass das Klagepatent die Bezeichnung \u201estaple cartridge and staple sheet pack\u201c (\u201eKlammermagazin und Klammerpaket\u201c) tr\u00e4gt. Zudem erkennt der Fachmann, dass es sich bei Merkmal (2) eindeutig um ein Sachmerkmal handelt.<\/p>\n<p>In dem Verst\u00e4ndnis, dass Patentanspruch 10 ein Sachanspruch ist, wird der Fachmann durch die Klagepatentbeschreibung best\u00e4rkt. Denn in dieser hei\u00dft es einleitend ausdr\u00fccklich, dass die Erfindung eine Klammerdrahtkassette und zudem \u201eein Klammerdrahtbogenpaket zur Verwendung f\u00fcr die Klammerdrahtkassette\u201c betrifft (Anlage K 6a, Seite 1, Zeilen 7 bis 12).<\/p>\n<p>In der weiteren allgemeinen Klagepatentbeschreibung wird, soweit sich diese mit dem Klammerdrahtbogenpaket befasst, ebenfalls auf das Erzeugnis abgestellt. So hei\u00dft es zun\u00e4chst auf Seite 4, Zeilen 11 bis 22, der Klagepatentbeschreibung (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eZus\u00e4tzlich wird gem\u00e4\u00df einem dritten Aspekt der vorliegenden Erfindung ein Klammerdrahtbogenpaket zur Verwendung f\u00fcr die gem\u00e4\u00df dem vorhergehenden Aspekt der vorliegenden Erfindung konstruierte Klammerdrahtkassette vorgesehen, bei dem das Klammerdrahtbogenpaket aus einem Material, wie beispielsweise Papier, Kunstharz oder \u00e4hnlichem hergestellt ist, die jeweils bei der Entsorgung als verbrennbares Abfallmaterial behandelt werden k\u00f6nnen mit geringerer Umweltverschmutzung, mehrere Klammerdrahtb\u00f6gen in dem Klammerdrahtbogenhalter in geschichtetem Zustand aufgenommen und die Klammerdrahtb\u00f6gen und der Klammerdrahtbogenhalter unter Verwendung eines Bandes zusammen geb\u00fcndelt sind.<\/p>\n<p>Im daran anschlie\u00dfenden Absatz hei\u00dft es auf Seite 4, Zeilen 24 bis 31, der Klagepatentbeschreibung (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eMit der Klammerdrahtkassette gem\u00e4\u00df dem zweiten Aspekt der vorliegenden Erfindung kann das Klammerdrahtbogenpaket, bestehend aus dem Klammerdrahtbogenhalter und mehreren Klammerdrahtb\u00f6gen l\u00f6sbar bzw. abnehmbar in die Klammerdrahtkassette eingepasst bzw. in diese aufgenommen werden. Dadurch kann die Klammerdrahtkassette selbst wiederholt verwendet werden, indem jedes leere Klammerdrahtbogenpaket durch ein neues ausgetauscht wird.\u201c<\/p>\n<p>Daran anschlie\u00dfend hei\u00dft es auf Seite 4, Zeile 33, bis Seite 5, Zeile 7, der allgemeinen Klagepatentbeschreibung (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDas Klammerdrahtbogenpaket gem\u00e4\u00df dem dritten Aspekt der vorliegenden Erfindung ist die Art konstruiert, dass eine vorbestimmte Anzahl an Klammerdrahtb\u00f6gen in dem Klammerdrahtbogenhalter aufgenommen wird, der bez\u00fcglich der Entsorgung als brennbarer Abfall behandelt werden kann, und sie werden unter Verwendung eines Bandes zusammengeb\u00fcndelt. Wird die die geb\u00fcndelte Anordnung aufgel\u00f6st, indem die Verbindung durch das Band gel\u00f6st oder dieses durchrissen wird, nachdem das Klammerdrahtbogenpaket in die Klammerdrahtbogenkassette geladen wurde, ist dadurch ein Klammerdrahtzufuhrvorgang beendet. Der leere Klammerdrahtbogenhalter wird als brennbarer Abfall weggeworfen.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hei\u00dft es auf Seite 6, Zeilen 9 bis 18, der Klagepatentbeschreibung (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eMit dem Klammerdrahtbogenpaket gem\u00e4\u00df dem f\u00fcnften Aspekt der vorliegenden Erfindung kann eine vorbestimmte Anzahl an Klammerdrahtb\u00f6gen, die in dem Klammerdrahtbogenhalter aufgenommen sein k\u00f6nnen, unter Verwendung eines Bandes zusammen geb\u00fcndelt werden, um ein einzelnes Klammerdrahtbogenpaket auszubilden, das wiederum in den Klammerdrahtbogenhalter geladen wird. Folglich wird eine vorbestimmte Anzahl an Klammerdrahtb\u00f6gen in dem Klammerdrahtbogenhalter zugef\u00fchrt, wenn der geb\u00fcndelte Zustand des Klammerdrahtbogenpaketes aufgel\u00f6st ist.\u201c<\/p>\n<p>In den zitierten Beschreibungsstellen wird jeweils das Klammerdrahtbogenpaket als solches angesprochen, dessen Konstruktion und Funktionsweise beschrieben wird. Ein Hinweis darauf, dass nicht Schutz f\u00fcr dieses Erzeugnis, sondern ein Verfahren beansprucht wird, ist der allgemeinen Patentbeschreibung nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Auch die besondere Klagepatentbeschreibung spricht daf\u00fcr, dass Patentanspruch 10 (insgesamt) als Sachanspruch zu verstehen ist. Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, befasst sich diese damit, wie das Bandelement zum Zusammenb\u00fcndeln der Klammerdrahtb\u00f6gen k\u00f6rperlich auszugestalten ist, damit es nach dem Laden des Klammerdrahtbogenpaketes in die Klammerdrahtkassette noch abziehbar ist. So wird auf Seite 13, Zeilen 13 bis 30, der Patentbeschreibung beschrieben, dass \u00fcberlappende Enden des Bandes aneinander haftend miteinander verbunden werden sollen und dar\u00fcber hinaus eine Lasche vorgesehen sein soll, die nicht mit Haftmittel versehen ist und an der man ziehen kann, um die Verhaftung aufzubrechen. Die Ausgestaltung ist auch in den Figuren 4 und 5 des Klagepatents gezeigt, wobei es zuvor in der die Figur 5 betreffenden Kurzbeschreibung hei\u00dft, dass diese \u201eeine perspektivische Ansicht einer Klammerdrahtkassette und eines Klammerdrahtbogenpaketes, konstruiert gem\u00e4\u00df einem zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel der vorliegenden Erfindung\u201c ist (Anlage K 6a, Seite 8, Zeilen 4 bis 8). Ebenso hei\u00dft es in der Kurzbeschreibung zu Figur 1, dass diese Figur \u201eeine perspektivische Ansicht einer Klammerdrahtkassette und eines Klammerdrahtbogenpaketes, konstruiert gem\u00e4\u00df einem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel der vorliegenden Erfindung\u201c zeigt (Anlage K 6a, Seite 7, Zeilen 27 bis 30). Der Fachmann entnimmt dem, dass es um die Ausgestaltung des Klammerdrahtbogenpaketes bzw. des Bandelementes geht, welche ein Abl\u00f6sen des Bandes von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen nach dem Ladevorgang erm\u00f6glichen soll. Zwar wird in der oben angesprochenen Beschreibungsstelle auch beschrieben, dass das Band von dem Klammerdrahtbogenpaket gel\u00f6st wird, nachdem dieses in die Klammerdrahtkassette geladen wurde (Anlage K 6a, Seite 13, Zeilen 25 f.). Dies versteht der Fachmann aber nicht als Beschreibung eines bestimmten Verfahrens, sondern als Beschreibung der Funktionsweise des Klammerdrahtbogenpaketes, welche Funktionsweise sich aus der konstruktiven Ausgestaltung des zuvor im Einzelnen beschriebenen Bandes ergibt.<\/p>\n<p>Da schlie\u00dflich auch weder der W\u00fcrdigung des Standes der Technik durch die Klagepatentschrift noch der in der Klagepatentschrift formulierten Aufgabenstellung ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass Gegenstand des Klagepatents auch ein Verfahren sein k\u00f6nnte, wird der Fachmann vor diesem Hintergrund annehmen, dass Patentanspruch 10 ein reiner Sachanspruch ist und es sich demgem\u00e4\u00df bei den Merkmalen (3) und (4) nicht um Verfahrensmerkmale handelt. Der Fachmann wird diese Merkmale vielmehr dahin verstehen, dass sie die Funktionsweise bzw. den Verwendungszweck des Gegenstands der Erfindung n\u00e4her beschreiben und zum Ausdruck bringen, dass die \u00fcbereinander zu einem Klammerdrahtbogenpaket geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement nicht beliebig, sondern in bestimmter Weise, n\u00e4mlich derart geb\u00fcndelt sind, dass sie in dieser geb\u00fcndelten Form in die Klammerdrahtkassette geladen werden k\u00f6nnen, und dass das Bandelement nach dem Laden im geladenen Zustand gel\u00f6st werden kann. Die Merkmale (3) und (4) sind damit nicht bedeutungslos. Denn sie verdeutlichen dem Fachmann, dass das Klammerdrahtbogenpaket bzw. sein Bandelement so ausgebildet sein muss, dass es im geb\u00fcndelten Zustand in eine Klammerdrahtkassette eingesetzt und dass das Bandelement hiernach im eingesetzten Zustand von dem Klammerdrahtbogenpaket gel\u00f6st werden kann. Die Merkmale (3) und (4) umschreiben insoweit bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche bzw. funktionale Anforderungen an den gesch\u00fctzten Gegenstand, die sich aus den \u00fcbrigen Merkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Patentanspruchs 10 wortsinngem\u00e4\u00df entsprechen.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete die Merkmale (1) und (2) der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Streit besteht allein dar\u00fcber, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Merkmale (3) und (4) verwirklichen. Diesbez\u00fcglich kommt es aus den vorstehenden Gr\u00fcnden lediglich darauf an, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so ausgestaltet sind, dass sie in ihrer durch das Bandelement geb\u00fcndelten Form in eine entsprechende Klammerdrahtkassette eingesetzt werden k\u00f6nnen, und dass nach dem Ladevorgang das Bandelement von dem Klammerdrahtbogenpaket im geladenen Zustand gel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in dem Zustand, in dem die geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen durch das Bandelement geb\u00fcndelt sind, in eine passende Klammerdrahtkassette eingesetzt werden k\u00f6nnen, ziehen die Beklagten nicht in Zweifel und dies hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin auch anhand eines Musters einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform demonstriert. Merkmal (3) wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deshalb wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal (4). Denn sie sind so ausgestaltet, dass das Bandelement nach dem Ladevorgang von dem Klammerdrahtbogenpaket gel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat hierzu auf der Grundlage einer von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Landgericht an Hand von zwei Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchgef\u00fchrten Demonstration festgestellt, dass das Bandelement des Klammerdrahtbogenpaketes auch dann noch von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen l\u00f6sbar ist, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen in die Klammerdrahtkassette geladen worden sind. Um das Bandelement zu l\u00f6sen, wird an der freiliegenden Lasche gezogen, wodurch der kurze Bereich, in dem das Bandelement mit seinem anderen Ende verklebt ist, aufgebrochen wird und das lose Bandelement entfernt werden kann. Zwar sind nach den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts bei der ersten Demonstration die Klammerdrahtb\u00f6gen aus der Klammerdrahtkassette herausgefallen, als Zug auf das Bandelement ausge\u00fcbt worden ist. Bei der zweiten Demonstration sind \u2013 bei Aus\u00fcbung eines behutsameren Zugs auf das Bandelement \u2013 die Klammerdrahtb\u00f6gen jedoch in der Klammerdrahtkassette verblieben, so dass sich das Bandelement ohne weiteres im geladenen Zustand hat abl\u00f6sen lassen.<\/p>\n<p>Davon, dass sich das Bandelement des Klammerdrahtbogenpaketes auch dann noch von den geschichteten Klammerdrahtb\u00f6gen abl\u00f6sen l\u00e4sst, wenn die Klammerdrahtb\u00f6gen bereits in die Klammerdrahtkassette geladen worden sind, hat sich der Senat auch selbst \u00fcberzeugt. Im Verhandlungstermin hat ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin die Handhabung eines der angegriffenen Klammerdrahtbogenpakete mit einer Klammerdrahtkassette der Kl\u00e4gerin demonstriert. Das Bandelement konnte hierbei im geladenen Zustand wiederum ohne Weiteres von dem Klammerdrahtbogenpaket gel\u00f6st werden, ohne dass auch nur ein einziger Klammerdrahtbogen aus der Klammerdrahtkassette herausgefallen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin mit Nichtwissen bestritten haben, dass es sich bei dem zur Demonstration verwandten Klammerdrahtbogenpaket um ein solches Klammerdrahtbogenpaket handelt, wie es bei der erstinstanzlichen Demonstration verwandt worden ist, kommt es hierauf nicht an. Entscheidend ist, dass es sich bei dem verwandten Klammerdrahtbogenpaket um ein Muster einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt, welche sich unstreitig nur in ihrer Gr\u00f6\u00dfe unterscheiden. Ausweislich des an der Kassette angebrachten Farbbandes handelt es sich um die Ausf\u00fchrungsform G 1. Dass es sich bei dem zur Demonstration verwandten Muster um ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt, haben die Beklagten nicht in Abrede. Sofern sie auch dies bestreiten wollten, w\u00e4re ihr blo\u00dfes Bestreiten mit Nichtwissen auch unerheblich. Denn sie h\u00e4tten im Einzelnen aufzeigen m\u00fcssen, ob und inwiefern sich das betreffende Muster von den von ihnen vertriebenen Klammerdrahtbogenpaketen unterscheidet.<\/p>\n<p>Selbst wenn man annimmt, dass sich das Bandelement bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im geladenen Zustand nicht immer so einfach abl\u00f6sen l\u00e4sst, wie dies bei dem im Verhandlungstermin benutzten Muster der Fall gewesen ist, etwa bei kleineren Gr\u00f6\u00dfen eine behutsamere Handhabung erforderlich ist, entsprechen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Vorgaben des Merkmals (4). Denn es reicht jedenfalls aus, dass das Bandelement im geladenen Zustand von dem Klammerdrahtbogenpaket von einem durchschnittlich geschickten Benutzer von dem Klammerdrahtbogenpaket abgel\u00f6st werden kann, was zweifelsfrei der Fall ist.<\/p>\n<p>Es gibt keinen Rechtssatz, wonach eine planm\u00e4\u00dfige, nur zuf\u00e4llige Verwirklichung eines erteilten Patentanspruchs nicht verletzend sei (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 88). Entscheidend ist, ob die Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet sind, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 88). Allenfalls kann mangels objektiver erfindungsgem\u00e4\u00dfer Geeignetheit der verwendeten Mittel eine Patentverletzung zu verneinen sein, wenn infolge einer \u201eFehlkonstruktion\u201c nur in Einzelf\u00e4llen oder nur unter Schwierigkeiten und nur gelegentlich die Wirkung der gesch\u00fctzten Merkmale erreicht wird (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 88). Ein Patent ist nicht nur gegen quantitativ erhebliche Eingriffe zu sch\u00fctzen; auch zahlenm\u00e4\u00dfig unerhebliche Eingriffe in ein Patent sind als Verletzung des Rechts des Patentinhabers zu werten (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 88). Wenn eine Vorrichtung so hergerichtet ist, dass sie in patentverletzender Weise bedient werden kann, sind deren Herstellung und Vertrieb grunds\u00e4tzlich eine Patentverletzung (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 88). Demgem\u00e4\u00df hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine Patentverletzung jedenfalls vorliegt, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze; vgl. a. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 88). Einer Patentverletzung steht es nicht einmal entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entf\u00e4llt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn \u2013 was hier nicht einmal der Fall ist \u2013 der Hersteller ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399, 401 \u2013 Rangierkatze; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 88). Eine solche Nutzung ist vorliegend ohne weiteres m\u00f6glich.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nMit Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagten passivlegitimiert sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie die Kl\u00e4gerin dargetan und belegt hat, hat die Beklagte zu 1. die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E 1, G 1 und L 1 der B GmbH im Inland angeboten. Das hierzu von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 17a vorgelegte Angebot der Beklagten zu 1. vom 11. August 2006 ist der B GmbH unstreitig als Email \u00fcbermittelt worden. Dieses Angebot betrifft u. a. das Produkt \u201eE 1\u201c mit der Artikelnummer GR 50310ZZZ, das Produkt \u201eG 1\u201c mit der Artikelnummer GR 50310YYZ und das Produkt \u201eL 1\u201c mit der Artikelnummer GR 50310YXZ. Soweit die Beklagten in erster Instanz geltend gemacht haben, die Anlage K 17a betreffe \u201eandere Produkte\u201c, ist das darin liegende Bestreiten v\u00f6llig unzureichend und daher unerheblich. Denn die Beklagten tragen nicht ansatzweise vor, um welche anderen Produkte es sich bei den angebotenen Produkten \u201eE 1 mit der Artikelnummer GR 50310ZZZ, \u201eG 1\u201c mit der Artikelnummer GR 50310YYZ und \u201eL 1\u201c mit der Artikelnummer GR 50310YXZ handeln soll. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts bietet die Beklagte zu 1. die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen E 1, G 1 und L 1 unter diesen Typenbezeichnungen und mit diesen Artikelnummern an. Eben diese Produkte hat die Beklagte zu 1. der B GmbH ausweislich der Anlage K 17a angeboten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind die Beklagten auch deshalb passivlegitimiert, weil sie f\u00fcr von ihrer deutschen Abnehmerin im Inland begangene Verletzungshandlungen mitverantwortlich sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben unter A. 1.), trifft den ausl\u00e4ndischen Hersteller oder H\u00e4ndler patentverletzender Vorrichtungen eine Mitverantwortung schon dann, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weitervertreibt. Es reicht aus, wenn der ausl\u00e4ndische Lieferant wei\u00df, dass das Inland Bestimmungsland ist, weil er bereits dadurch den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSo verh\u00e4lt es sich auch hier.<\/p>\n<p>Alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind an die B GmbH geliefert worden. Dass der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E 1, G 1 und L 1 betreffende Auftrag gem\u00e4\u00df dem Angebot vom 11. August 2006 (Anlage K 17a) tats\u00e4chlich zur Auslieferung gekommen ist, wird von den Beklagten \u2013 auch in der Berufungsinstanz \u2013 nicht bestritten. Dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform J 1 an die B GmbH geliefert worden ist, ergibt sich nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts aus der Bescheinigung LS 1 der Spedition C. Dar\u00fcber hinaus geht aus dem als Anlage K 21 vorgelegten Lieferschein hervor, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen E 1, J 1 und L 1 an die B GmbH nach Deutschland versandt worden sind. Dass die Lieferungen an die in Deutschland ans\u00e4ssige B GmbH gegangen sind, stellen die Beklagten letztlich auch gar nicht in Abrede. Sie behaupten nur, dass die Spedition C nicht von der Beklagten zu 1., sondern von der B GmbH beauftragt worden sei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Es reicht aus, dass die Beklagte zu 1. \u2013 wovon aufgrund der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der B GmbH und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist \u2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Kenntnis ihrer Versendung und ihres Importes nach Deutschland an den Spediteur \u00fcbergeben haben.<\/p>\n<p>Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts hat die B GmbH die an sie gelieferte Ware in der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben, und zwar an die Firma A.<\/p>\n<p>Dass die Ware von der B GmbH in Deutschland in den Verkehr gebracht wird, haben die Beklagten \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 zumindest billigend in Kauf genommen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind an einen in Deutschland ans\u00e4ssigen H\u00e4ndler geliefert worden, zu dem die Beklagte zu 1. \u2013 was durch die vorliegenden Unterlagen belegt ist \u2013 eine langj\u00e4hrige Gesch\u00e4ftsbeziehung unterhalten hat. Damit, dass dieser die Ware (auch) in der Bundesrepublik Deutschland weitervertreibt, mussten die Beklagten rechnen und dies haben sie zumindest billigend in Kauf genommen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang behaupten, die B GmbH habe die in Rede stehenden Produkte nur zum Zwecke des Weitervertriebs in Osteuropa, namentlich Tschechien, geordert, ist ihr Vorbringen ohne Substanz. Denn es fehlt an n\u00e4heren, \u00fcberpr\u00fcfbaren und einlassungsf\u00e4higen Angaben dazu, was in diesem Zusammenhang wann und wo zwischen welchen Personen konkret besprochen worden sein soll. \u00dcberhaupt ist nach dem Vorbringen der Beklagten v\u00f6llig unklar, ob es \u00fcberhaupt diesbez\u00fcgliche Gespr\u00e4che gegeben hat. Die Beklagten f\u00fchren n\u00e4mlich auch aus, dass der Beklagten zu 1. (blo\u00df) \u201eder Eindruck vermittelt\u201c worden sei, die bestellten Waren seien f\u00fcr den Vertrieb nach Osteuropa bestimmt. Konkreter Sachvortrag dazu, woraus die Beklagte zu 1. dies geschlossen hat, fehlt. Zwar haben die Beklagten auf den in dem Parallelverfahren (4 O 268\/08) ergangenen Hinweisbeschluss des Landgerichts, mit dem die Kammer darauf hingewiesen hat, dass das betreffende Vorbringen der Beklagten unsubstanziiert ist, noch vorgetragen, der vormalige Mitarbeiter Meise der B GmbH habe in einem \u2013 nicht n\u00e4her bezeichneten \u2013 Rechtsstreit zwischen der B GmbH und der Beklagten zu 1. vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Zeuge bekundet, dass bei den Kontakten zwischen der B GmbH und der Beklagten zu 1., insbesondere bei der erstmaligen Pr\u00e4sentation der B GmbH gegen\u00fcber der Beklagten zu 1., auf den Export nach Osteuropa hingewiesen worden sei. Auch dies haben sie jedoch nicht n\u00e4her konkretisiert. Insbesondere l\u00e4sst sich dem vagen Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, dass eine derartige Aussage seitens der B GmbH auch im Hinblick auf die hier angegriffenen Produkte erfolgt sein soll. Daraus, dass die B GmbH anl\u00e4sslich einer ersten Vorstellung ihres Unternehmens bei der Beklagten zu 1. m\u00f6glicherweise (auch) auf Exporte nach Osteuropa hingewiesen hat, konnten und durften die Beklagten nicht darauf schlie\u00dfen, dass s\u00e4mtliche in der Folgezeit im Rahmen der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehung mit der B GmbH von dieser bei ihnen georderten Waren f\u00fcr einen Export nach Osteuropa bestimmt sind. Ihr Vorbringen haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht weiter konkretisiert; dieses ist weiterhin v\u00f6llig vage. Der fehlende substantiierte Sachvortrag kann auch nicht durch einen auf einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis gerichteten Beweisantritt ersetzt werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen tr\u00e4fe die Beklagen eine Mitverantwortung f\u00fcr von der B GmbH in Deutschland begangene Verletzungshandlungen selbst dann, wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der B GmbH vom Inland aus an in Osteuropa ans\u00e4ssige Abnehmer ver\u00e4u\u00dfert worden w\u00e4ren. Denn die Lieferung eines Erzeugnisses, das Gegenstand eines Patent ist, vom Inland in das Ausland stellt eine Patentbenutzung im Inland dar (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 11 m. w. Nachw.), und zwar selbst dann, wenn diese Gegenst\u00e4nde zuvor zur Weiterbef\u00f6rderung in das Inland eingef\u00fchrt worden waren (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 11 m. w. Nachw.). Ebenso stellt das Anbieten eines Erzeugnisses, das Gegenstand eines Patents ist, eine inl\u00e4ndische Patentbenutzung auch dann dar, wenn das Erzeugnis vom Anbieter ins Ausland geliefert werden soll. Eine inl\u00e4ndische Benutzungshandlung liegt beim Anbieten im Inland selbst dann vor, wenn der Verkauf im Ausland erfolgt (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 11 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent sind nicht ersch\u00f6pft. Ersch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand der Ersch\u00f6pfung ist begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis in einem der Vertragsstaaten der Europ\u00e4ischen Union in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; BGH, GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; Benkard\/Scharen, PatG GebrMG, \u00a7 9 PatG Rdnr. 16 m. w. Nachw.). Dazu fehlt es in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an jedwedem Vorbringen der Beklagten.<\/p>\n<p>Soweit das Vorbringen der Beklagten so zu verstehen sein sollte, dass sie geltend machen wollen, die (End-)Abnehmer seien zum Beladen der Klammerdrahtkassetten der Kl\u00e4gerin mit den angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketen als Verbrauchsmaterialien befugt, k\u00f6nnen die Beklagten hieraus von vornherein nichts f\u00fcr sich herleiten, weil sie selbst keine von der Kl\u00e4gerin stammenden Klammerdrahtkassetten mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen best\u00fccken. Abgesehen davon, k\u00f6nnen die Abnehmer den die Klammerdrahtkassette betreffenden Anspruch 1 des Klagepatents durch das Beladen der von der Kl\u00e4gerin stammenden Klammerdrahtkassetten mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohnehin nicht verletzen, weil Patentanspruch 1 nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts das Vorhandensein von Klammerdrahtbogen bzw. eines Klammerddrahtbogenpaketes nicht voraussetzt. Die Abnehmer bed\u00fcrfen daher, was den Patentanspruch 1 anbelangt, keiner Erlaubnis der Kl\u00e4gerin. Daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin den Erwerbern ihrer Klammerdrahtkassetten und\/oder Hefter eine stillschweigende Erlaubnis hinsichtlich der Benutzung des Patentanspruchs 10 betreffend Klammerdrahtbogenpakete aus dritter Quelle erteilt, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich die Klammerdrahtkassetten der Kl\u00e4gerin auch mit Klammerdrahtbogenpaketen best\u00fccken lassen, die nicht von der technischen Lehre des Patentanspruchs 10 Gebrauch machen, so dass die Klammerdrahtkassetten der Kl\u00e4gerin nicht nur mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klammerdrahtbogenpaketen benutzt werden k\u00f6nnen. Den angemessenen Lohn f\u00fcr das Bereitstellen der neuen technischen Lehre des Patentanspruchs 10 erh\u00e4lt der Erfinder im vorliegenden Fall \u00fcberdies erst, wenn er am Vertrieb der patentgem\u00e4\u00dfen Klammerdrahtbogenpakete partizipiert. Das in der Verwertung der Erfindung nach Anspruch 10 des Klagepatents liegende wirtschaftliche Potential ist ersichtlich mit dem Kaufpreis f\u00fcr eine wiederbeladbare Klammerdrahtkassette nicht ausgesch\u00f6pft. Entscheidend kommt es hierauf im Streitfall allerdings nicht an, weil die Beklagten keine von der Kl\u00e4gerin stammenden Klammerdrahtkassetten zu deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch mit den angegriffenen Klammerdrahtbogenpaketen best\u00fccken.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die festgestellte Schutzrechtsverletzung bzw.<br \/>\n\u2013benutzung zur Unterlassung und zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse sowie, weil sie das Klagepatent, schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Schadensersatzanspruches zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen mit folgenden Ma\u00dfgaben Bezug genommen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse besteht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin nunmehr auch nur noch beantragt \u2013 hinsichtlich ab dem 30. April 2006 vertriebener Erzeugnisse.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 1. September 2008 ergibt sich der zuerkannte Anspruch auf R\u00fcckruf unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin ein entsprechender Anspruch auch f\u00fcr vor diesem Zeitraum liegende, ab dem 30. April 2006 begangene Handlungen zu. Mangels besonderer \u00dcberleitungsbestimmungen gilt die Neufassung des \u00a7 140a Abs. 3 PatG nur f\u00fcr solche Entstehungstatbest\u00e4nde, die nach Inkrafttreten der Bestimmung am 1. September 2008 verwirklicht worden sind (BGH, GRUR 2009, 515, 517 \u2013 Motorradreiniger). F\u00fcr die Zeit nach dem<br \/>\n29. April 2006, bis zu welchem Zeitpunkt die Enforcement-Richtlinie sp\u00e4testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, folgt der R\u00fcckrufanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 823 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie (vgl. Senat, Urt. v 27.1.2011 \u2013 I-2 U 18\/09, \u2013 Faktor VIII-Konzentrat). F\u00fcr Normen, die in Vollzug einer EG-Richtlinie erlassen worden sind, aber auch f\u00fcr fr\u00fcher erlassenes Recht, gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung (vgl. nur Palandt\/Sprau, BGB, 69. Aufl., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Die nationalen Gerichte haben unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung seiner Auslegungsmethoden alles zu tun, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gew\u00e4hrleisten und in diesem Rahmen auch das nationale Recht richtlinienkonform fortzubilden (Palandt\/Sprau, a.a.O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Die Pflicht zur richtlinienkonform Auslegung beginnt mit Ablauf der Umsetzungsfrist (Palandt\/Sprau, a.a.O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). H\u00e4lt der Gesetzgeber die Frist f\u00fcr die Umsetzung einer Richtlinie nicht ein, m\u00fcssen die Gerichte pr\u00fcfen, ob die Richtlinie, etwa auf der Grundlage von Generalklauseln des nationalen Rechts, durch richtlinienkonforme Auslegung umgesetzt werden kann (Palandt\/Sprau, a.a.O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29. April 2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen. Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware aus den Vertriebswegen subsumieren (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12.02.208 \u2013 4b 220\/08; ebenso LG Mannheim, InstGE 12, 207\/208 \u2013 Stickstoffmonoxid-Nachweis). Entsprechend sieht Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor. Die Entscheidung \u201eMotorradreiniger\u201c des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 515) steht dem nicht entgegen. Mit der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung bislang bereits geltender Vorschriften des nationalen Rechts hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht befasst und musste dies auch nicht tun. Denn das dortige Verfahren hatte \u2013 worauf der Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich hingewiesen hat (GRUR 2009, 515, 517 Tz. 22) \u2013 in der Revisionsinstanz nur rechtsverletzende Handlungen zum Gegenstand, die einen Zeitraum betrafen, der sowohl vor dem Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April 2006 lag, bis zu dem die Durchsetzungsrichtlinie nach ihrem Art. 20 Satz 1 sp\u00e4testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. ist auch verpflichtet, die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen. Diese Verpflichtung ist bereits Teil der R\u00fcckrufverpflichtung der Beklagten (vgl. Senat, Urt. v. 06.05.2010 \u2013 I-2 U 98\/\/09, Umdr. Seite 27). Den geltend gemachten weitergehenden Entfernungsanspruch hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Senat zur\u00fcckgenommen. Zur Klarstellung und im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz vorgenommene zeitliche Beschr\u00e4nkung des R\u00fcckrufanspruchs hat der Senat den betreffenden Ausspruch im landgerichtlichen Urteil neu gefasst.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1661 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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