{"id":1812,"date":"2011-09-15T17:00:17","date_gmt":"2011-09-15T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1812"},"modified":"2016-04-22T11:54:03","modified_gmt":"2016-04-22T11:54:03","slug":"4b-o-9911-tintenpatrone-3-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1812","title":{"rendered":"4b O 99\/11 &#8211; Tintenpatrone (3) III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1763<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. September 2011, Az. 4b O 99\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.09.2010, Aktenzeichen I-2 U 24\/10, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Aufhebungskl\u00e4gerinnen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Aufhebungsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 021 XXX.9 (nachfolgend: \u201eVerf\u00fcgungsgebrauchsmuster\u201c), welches eine Tintenpatrone betrifft, die in einem Tintenstrahldrucker verwendet werden kann.<br \/>\nWegen Verletzung von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die Aufhebungskl\u00e4gerin zu 1) und die A AG, deren Rechtsnachfolgerin die Aufhebungskl\u00e4gerin zu 2) ist, begehrte die Aufhebungsbeklagte beim Landgericht D\u00fcsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Mit Urteil vom 02.02.2010, Aktenzeichen 4b O 250\/09 (Anlage LS 1), wies die Kammer den Antrag mangels hinreichend sicherer Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zur\u00fcck. Auf die Berufung der Aufhebungsbeklagten hin gab das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf dem Antrag der Aufhebungsbeklagten mit Urteil vom 02.09.2010, Aktenzeichen I-2 U 24\/10 (Anlage LS 2), statt und untersagte der Aufhebungskl\u00e4gerin zu 1) und der A AG, Tintenpatronen gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters anzubieten und zu vertreiben.<\/p>\n<p>Die Aufhebungskl\u00e4gerinnen beantragten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter dem Aktenzeichen L\u00d6 I 2\/10 die Teill\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im Umfang der Anspr\u00fcche 1 und 2. Aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung vom 30.05.2011 beschloss die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA mit Beschluss vom 12.07.2011 (Anlagen LS 3, B 4) die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im Umfang der genannten Anspr\u00fcche. Diese Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig; die Aufhebungsbeklagte legte unter dem 03.06.2011 (Anlage B 1) Beschwerde ein.<\/p>\n<p>Die Aufhebungskl\u00e4gerinnen begehren die Aufhebung der vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung. Sie sind der Ansicht, die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung stelle einen ver\u00e4nderten Umstand im Sinne des \u00a7 927 ZPO dar. Die zu Recht von Technikern ausgesprochene vollst\u00e4ndige Teill\u00f6schung der Anspr\u00fcche 1 und 2 lasse jedenfalls den Verf\u00fcgungsgrund entfallen. Anerkannterma\u00dfen k\u00f6nne eine einstweilige Verf\u00fcgung nur dann erlassen werden, wenn (auch) die Schutzf\u00e4higkeit des geltend gemachten Schutzrechtes so eindeutig zu Gunsten des Inhabers zu bejahen sei, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten sei. Hierf\u00fcr gen\u00fcge es nicht, dass lediglich eine Chance f\u00fcr den Rechtsbestand des Schutzrechts bestehe, vielmehr m\u00fcsse dieser zweifelsfrei feststehen. Wenn eine den Rechtsbestand verneinende erstinstanzliche Entscheidung vorliege, sei in der Regel ein Verf\u00fcgungsgrund, insbesondere bei einem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, nicht anzuerkennen. Nichts anderes k\u00f6nne f\u00fcr das Aufhebungsverfahren gelten. Ohne Belang sei, dass die (Teil-)L\u00f6schungsentscheidung des DPMA noch nicht rechtskr\u00e4ftig sei. Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit best\u00fcnden nicht erst bei Rechtskraft einer L\u00f6schungsentscheidung, sondern bereits mit deren Erlass. Besonderer Ber\u00fccksichtigung bed\u00fcrfe der Umstand, dass im L\u00f6schungsverfahren erstmals eine Pr\u00fcfung des schlicht durch Eintragung entstandenen Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters stattgefunden habe. Die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung sei \u00fcberdies vorrangig gegen\u00fcber der nur auf summarischer Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage beruhenden Eilentscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf. Das Verletzungsgericht entscheide nicht \u00fcber den Rechtsbestand des Schutzrechts; die Feststellung zur Schutzf\u00e4higkeit wirke einzig und allein zwischen den Parteien. Die Kompetenz einer inter omnes &#8211; Entscheidung habe der Gesetzgeber also der Gebrauchsmusterabteilung zugesprochen. Letztlich sei zu bedenken, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung lediglich der vorl\u00e4ufigen Sicherung dienen solle bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen sei. Die Aufhebungsbeklagte habe bislang jedoch keine Klage in der Hauptsache erhoben. Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse der Aufhebungsbeklagten allein auf der Grundlage der einstweiligen Verf\u00fcgung, die auf einem ungepr\u00fcften Schutzrecht beruhe, ihnen weiterhin den Vertrieb zu untersagen, sei nicht zu erkennen, zumal sie einen erheblichen finanziellen Schaden durch das Vertriebsverbot erlitten..<\/p>\n<p>Die Aufhebungskl\u00e4gerinnen beantragen,<br \/>\ndie einstweilige Urteilsverf\u00fcgung des OLG D\u00fcsseldorf vom 02.09.2010, in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen I-2 U 24\/10, aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Aufhebungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung des OLG D\u00fcsseldorf vom 02.09.2010, Aktenzeichen I-2 U 24\/10, zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Aufhebungsbeklagte ist der Ansicht, die nicht rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des DPMA stelle weder einen tats\u00e4chlichen noch einen rechtlichen ver\u00e4nderten Umstand dar. Dieser Entscheidung l\u00e4gen unstreitig dieselben Entgegenhaltungen und Argumente, die bereits Gegenstand des Verf\u00fcgungsverfahrens waren, zugrunde. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung sei deshalb lediglich eine andere rechtliche Einsch\u00e4tzung, die gegen\u00fcber der bereits beim Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf vorgenommenen Bewertung keinen Vorrang habe. \u00dcberdies sei die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung offensichtlich falsch und werde in der Beschwerdeinstanz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit widerrufen. W\u00fcrde die einstweilige Verf\u00fcgung nun aufgehoben, trete ein erheblicher Marktverwirrungsschaden ein.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.09.2010, I-2 U 24\/10, ist zul\u00e4ssig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die begehrte Aufhebungsentscheidung zust\u00e4ndig, da das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die einstweilige Verf\u00fcgung als Rechtsmittelgericht und nicht als Gericht der Hauptsache erlassen hat (OLG Hamm, OLGZ 1997, 492; OLG D\u00fcsseldorf, MDR 1984, 324; Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 284; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 927 Rn. 10).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Aufhebungsantrag ist jedoch unbegr\u00fcndet. Ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 927 ZPO liegen derzeit nicht vor.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Aufhebung einer einstweiligen Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7 927 Abs. 1 ZPO wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde erfolgt, wenn der Fortbestand der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht gerechtfertigt ist, weil die Voraussetzungen f\u00fcr die Eilma\u00dfnahme nachtr\u00e4glich entfallen sind. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der urspr\u00fcnglichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der einstweiligen Verf\u00fcgung steht demgegen\u00fcber nicht an.<br \/>\nAls ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde, die den Verf\u00fcgungsgrund oder den Verf\u00fcgungsanspruch betreffen k\u00f6nnen, sind zum einen Tatsachen anzusehen, die nach dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung entstanden sind, oder solche Tatsachen, die zwar schon gegeben, dem Aufhebungskl\u00e4ger jedoch unbekannt waren, und zum anderen neue Glaubhaftmachungsmittel, die dem Aufhebungskl\u00e4ger vor Erlass der Eilma\u00dfnahme nicht bekannt oder nicht zur Verf\u00fcgung standen (Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 275; Musielak, ZPO, 8. Aufl., \u00a7 927 Rn. 6; M\u00fcKo\/Drescher, ZPO, 3. Aufl., \u00a7 927, Rn. 4; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 927 Rn. 1). Anerkannt ist dar\u00fcber hinaus, dass bestimmte rechtliche Ver\u00e4nderungen ver\u00e4nderte Umstand darstellen, wie z. B. die \u00c4nderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung, die \u00c4nderung h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (KG WRP 1990, 330), die Nichtigerkl\u00e4rung der dem Eilverfahren zugrunde liegende Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BGH NJW 1989, 106; KG GRUR 1985, 236), das rechtskr\u00e4ftige Obsiegen des Gl\u00e4ubigers im Hauptsacheprozess (Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rn. 280; Musielak, ZPO, 8. Aufl., \u00a7 927 Rn. 6), ein vorl\u00e4ufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, dessen Ab\u00e4nderung im Rechtsmittelverfahren unwahrscheinlich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 143; OLG D\u00fcsseldorf NJW-RR 1987, 993) oder die rechtskr\u00e4ftige Abweisung der Hauptsacheklage (BGH NJW 1993, 2685; BGH NJW 1988, 2157).<br \/>\nEine neue rechtliche Beurteilung (durch den Schuldner) gen\u00fcgt indes ebenso wenig wie der \u201eInstanzenfortschritt\u201c in einem Parallelverfahren (OLGR Bremen 2006, 26) oder einem (markenrechtlichen) L\u00f6schungsverfahren (OLG K\u00f6ln, GRUR 2005, 1070 \u2013 Instanzenfortschritt).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAusgehend hiervon ist im Streitfall kein ver\u00e4nderter Umstand festzustellen, der (derzeit) zur Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf, I-2 U 24\/10, f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Neue Tatsachen oder neue Glaubhaftmachungsmittel im oben ausgef\u00fchrten Sinne sind nicht vorhanden; hiervon gehen auch die Aufhebungskl\u00e4gerinnen nicht aus. Ebenso wenig ist eine der anderen genannten Situationen eingetreten. Es ist insbesondere weder eine (rechtskr\u00e4ftige) Entscheidung in der Hauptsache ergangen noch ist eine \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu konstatieren. Es liegt nunmehr lediglich ein nicht rechtskr\u00e4ftiger L\u00f6schungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung vor, der im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf noch nicht ergangen war.<\/p>\n<p>Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 12.07.2011 rechtfertigt indes keine Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung, auch wenn den Aufhebungskl\u00e4gerinnen zuzugeben ist, dass sie die Anforderungen, die an die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters zu stellen sind, um hierauf gest\u00fctzt eine einstweilige Verf\u00fcgung zu erlangen, zutreffend wiedergeben. Ebenso richtig ist ihr Verweis, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht handelt und im L\u00f6schungsverfahren erstmals eine \u00dcberpr\u00fcfung der unter Schutz gestellten Lehre durch Techniker erfolgt ist.<\/p>\n<p>Gleichwohl ist zu beachten, dass es zu den Aufgaben eines Verletzungsgerichts geh\u00f6rt, in einem Verfahren wegen Gebrauchsmusterverletzung die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters festzustellen. Das Verletzungsgericht muss hierzu eine eigenst\u00e4ndige Einsch\u00e4tzung vornehmen und selbstverantwortlich Feststellungen treffen. Hierbei sind Entscheidungen der L\u00f6schungsabteilung des DPMA zwar als gewichtige sachkundige \u00c4u\u00dferungen zur Kenntnis zu nehmen und zu w\u00fcrdigen. Es besteht jedoch aufgrund des Trennungsprinzips keine Bindungs- oder Vorrangwirkung einer nicht rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung. Eine solche Wirkung l\u00e4sst sich weder aus der \u201eReichweite\u201c der Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung im Vergleich zu einer Entscheidung des Verletzungsgerichts entnehmen noch aus den Regeln zur Aussetzung des Verletzungsstreits. \u00a7 19 Satz 1 und 2 GebrMG sehen keinen Aussetzungsautomatismus vor, sondern fordern stets eine eigene Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat in der einstweiligen Verf\u00fcgung Feststellungen zur Schutzf\u00e4higkeit getroffen. Es hat sich mit den von den Parteien aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt und seine Einsch\u00e4tzung, weshalb es von einem hinreichend sicheren Rechtsbestand ausgeht, ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet. Die in dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren im Hinblick auf die Schutzf\u00e4higkeit streitigen Punkte und ausgetauschten Argumente entsprechen denjenigen, mit denen sich die L\u00f6schungsabteilung des DPMA auseinander gesetzt hat. Sowohl in dem einen wie in dem anderen Verfahren wurden insbesondere die wirksame Abzweigung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters und die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster diskutiert. In beiden Verfahren standen dieselben Entgegenhaltungen, dieselben Dokumente und dieselben Argumente zur Entscheidung an. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf und die L\u00f6schungsabteilung des DPMA sind auf derselben Tatsachengrundlage zu unterschiedlichen rechtlichen Wertungen gelangt. Es handelt sich bei dem von dem Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf abweichenden Beschluss der L\u00f6schungsabteilung mithin nur um eine andere Rechtsansicht, welche keinen Vorrang genie\u00dft.<\/p>\n<p>Da ein nichtrechtskr\u00e4ftiger L\u00f6schungsbeschluss des DPMA nicht mit der Konstellation vergleichbar ist, dass ein vorl\u00e4ufig vollstreckbarer Unterlassungstitel erlassen worden ist, ist zweifelhaft, ob es vorliegend \u00fcberhaupt auf die Erfolgsaussichten der gegen den L\u00f6schungsbeschluss eingelegten Beschwerde ankommt. Aber selbst wenn dem so w\u00e4re, kann im Streitfall keine eindeutige Prognose zugunsten der Entscheidung des DPMA getroffen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdekammer die Ansicht der L\u00f6schungsabteilung teilt, ist ebenso hoch wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Ansicht des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf von der Beschwerdekammer aufgegriffen wird.<\/p>\n<p>Soweit die Aufhebungskl\u00e4gerinnen auf den vorl\u00e4ufigen Sicherungscharakter einer einstweiligen Verf\u00fcgung verweisen und bem\u00e4ngeln, die Aufhebungsbeklagte habe bislang keine Hauptsacheklage eingereicht, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein Schuldner hat die M\u00f6glichkeit, einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht auf Dauer unterworfen zu sein, indem er gem\u00e4\u00df \u00a7 926 ZPO die Durchf\u00fchrung des Hauptsacheverfahrens erzwingt oder eine Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Nichterhebung der Hauptsacheklage erwirkt. \u00dcberdies ist die Hauptsache bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 4b O 281\/10 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hilft auch der Einwand der Aufhebungskl\u00e4gerinnen, sie erlitten durch das Vertriebsverbot einen \u201eerheblichen finanziellen Schaden\u201c nicht weiter. Neue Tatsachen und\/oder neue Glaubhaftmachungsmittel werden in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht, so dass der \u201eerhebliche finanzielle Schaden\u201c nicht als ver\u00e4nderter Umstand angesehen werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1,2 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert des Verfahrens wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1763 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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