{"id":1796,"date":"2011-09-08T17:00:26","date_gmt":"2011-09-08T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1796"},"modified":"2016-04-22T11:47:02","modified_gmt":"2016-04-22T11:47:02","slug":"4b-o-8710-textilgewebe-mit-netzstruktur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1796","title":{"rendered":"4b O 87\/10 &#8211; Textilgewebe mit Netzstruktur"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1769<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2011, Az. 4b O 87\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 22.023,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Landgerichts Krefeld entstandenen Mehrkosten tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 95 % und der Beklagte 5 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 327.889,62.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Beklagte ist seit einigen Jahren Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH &amp; Co.KG in B (nachfolgend: \u201eKG\u201c), einem in in der Textilbranche t\u00e4tigen Unternehmen. Durch Vertrag vom 30.12.2005 (Anlage K 2) verkaufte und \u00fcbertrug die KG dem Beklagten unter anderem das Europ\u00e4ische Patent \u201eTextilgewebe mit Netzstruktur\u201c (EP 00 885 XXX B1, nachfolgend: \u201eStreitpatent\u201c). Dem Vertrag stimmten auch die \u00fcbrigen Gesellschafter der KG zu. Auf das Streitpatent, welches am 24.3.1998 angemeldet und dessen Erteilung am 23.5.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde, entfiel vom Gesamtkaufpreis in H\u00f6he von EUR 208.800 ein Teilbetrag in H\u00f6he von EUR 108.800 brutto, wobei der KG im selben Vertrag ein Nutzungsrecht zu einem Lizenzsatz von 2 % einger\u00e4umt wurde. Auf den Gesamtkaufpreis entrichtete der Beklagte eine Zahlung von EUR 200.000; die \u00fcbrigen EUR 8.800 wurden mit Gegenforderungen des Beklagten (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung) verrechnet. In den Jahren 2003, 2004 und 2005 hatte die KG mit dem Streitpatent Nettoums\u00e4tze in H\u00f6he von EUR 1.200.000, EUR 800.000 bzw. EUR 1.237.319,31 erzielt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B vom 1.10.2006 zum Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG bestellt (Anlage K 1). Im M\u00e4rz 2006 brachte der Beklagte das Streitpatent als Einlage mit einem Wert von EUR 108.800 in die C GmbH &amp; Co.KG ein, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er ebenfalls ist. Mit Schreiben vom 1.12.2009 verlangte der Kl\u00e4ger vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die R\u00fcckgabe des Streitpatents.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, es seien die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes gem\u00e4\u00df \u00a7 134 InsO erf\u00fcllt. In die Wertermittlung des Streitpatents im \u00dcbertragungszeitpunkt habe dessen damalige patentrechtliche Restlaufzeit von noch 13,25 Jahren vollumf\u00e4nglich einzuflie\u00dfen. Insofern betrage der ma\u00dfgbliche Wert des Streitpatents, den der Beklagte im methodischen Ansatz zutreffend nach der Ertragswertmethode ermittele, EUR 327.889,62 (Nettoumsatz in 2005 von EUR 1.237.319,31 x Lizenzzsatz von 2 % x Restlaufzeit von 13,25 Jahren). Angesichts des \u2013 unstreitigen \u2013 Kaufpreises von EUR 108.800 liege jedenfalls eine teilweise Schenkung im Sinne von \u00a7 134 InsO vor. Irgendwelche Kosten &#8211; schon gar nicht solche in den Jahren 2006 bis 2010 &#8211; und Risiken des Patents seien nicht wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen; allenfalls seien die Nettojahresgeb\u00fchren bis 31.12.2005 abzuziehen. Beim Wertabgleich sei auf den Nettokaufpreis von EUR 93.793,10 abzustellen, da angesichts der Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer der Schuldnerin nur dieser als Gegenwert verblieben sei. Wolle man vom durchschnittlichen Jahresumsatz mit dem Streitpatent ausgehen, seien dabei EUR 1.095.773,10 zu veranschlagen, so dass sich auf dieser Basis ein Wert des Streitpatents von EUR 290.379,87 ergebe. Das Jahr 2005 habe dabei vollst\u00e4ndige Ber\u00fccksichtigung zu finden, da der erzielte Umsatz kein \u201eAusrei\u00dfer\u201c gewesen sei. Als solcher sei eher das Jahr 2004 anzusehen. Zumindest belaufe sich der durchschnittliche Jahresnettoumsatz mit dem Streitpatent auf j\u00e4hrlich EUR 912.500. Der im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung unbekannte Jahresumsatz 2006 habe au\u00dfer Betracht zu bleiben. Hilfsweise begehrt der Kl\u00e4ger Zahlung von EUR 327.889,62 nebst Zinsen ab Insolvenzer\u00f6ffnung an die Insolvenzmasse.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, an die Insolvenzschuldnerin D GmbH &amp; Co.KG das Europ\u00e4ische Patent \u201eTextilgewebe mit Netzstruktur\u201c (EP 0 885 XXX B1) vom 24.3.1998 zur\u00fcck zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass dem Beklagten eine R\u00fcck\u00fcbertragung des zu 1. genannten Patents nicht m\u00f6glich sein sollte:<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger EUR 327.889,62 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten seit dem 1.10.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte meint, der Hauptantrag sei unschl\u00fcssig, da ihm das Recht zustehe, die R\u00fcckgew\u00e4hr des Streitpatents durch anteiligen Wertersatz abzuwenden; zu letzterem erkl\u00e4rte der Beklagte sich zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.8.2011 ausdr\u00fccklich bereit. Abgesehen davon h\u00e4tten er und die \u00fcbrigen Gesellschafter seinerzeit den Kaufpreis zutreffend nach Ertragswertgrunds\u00e4tzen, insbesondere ohne \u00dcberschreitung eines ihnen zustehenden Ermessensspielraumes bestimmt. Bei der Wertermittlung sei nicht auf die verbleibende patentrechtliche Schutzdauer, sondern auf die \u00f6konomische Lebensdauer des Streitpatents abzustellen. Letztere betrage mit R\u00fccksicht auf in der B\u00fcrostuhlbranche \u00fcbliche Produktzyklen sieben Jahre ab dem 31.12.2005. Es d\u00fcrfe nicht allein auf den Jahresumsatz 2005 abgestellt werden; vielmehr seien die Gesellschafter zutreffend von einem durchschnittlichen Jahresumsatz von EUR 900.000 (bezogen auf die Jahre 2003 bis 2006) ausgegangen. Der Jahresumsatz 2005 sei aufgrund eines einmaligen, v\u00f6llig aus dem Rahmen fallenden Sonderauftrages (vgl. Anlagen B 6, 7 und 8) exorbitant hoch gewesen; der \u201egew\u00f6hnliche\u201c Jahresumsatz habe in 2005 nur ca. EUR 850.000 ausgemacht. Die Nettoums\u00e4tze in 2001 und 2002 h\u00e4tten jeweils EUR 440.000 betragen. Da der bekannte Nettoumsatz f\u00fcr das erste Halbjahr 2006 unstreitig bei EUR 397.737,44 lag, seien insoweit f\u00fcr das gesamte Jahr 2006 EUR 800.000 anzusetzen gewesen. Ausgehend von dem unstreitigen Lizenzsatz von 2 % sei daher von Jahreseinnahmen in H\u00f6he von EUR 18.000 auszugehen, wobei der um Kosten (vgl. Anlage B 3) bereinigte Erl\u00f6s EUR 15.000 j\u00e4hrlich betrage. Unter Ber\u00fccksichtigung der \u00f6konomischen Lebensdauer des Streitpatents habe der erzielbare Erl\u00f6s daher EUR 105.000 betragen (vgl. Berechnung auf Seite 13 der Klageerwiderung, Blatt 40 GA). Unabh\u00e4ngig davon habe er in die Wertermittlung die Betrachtung eines alternativen Kapitalinvestments einbeziehen d\u00fcrfen; es m\u00fcsse n\u00e4mlich ber\u00fccksichtigt werden, dass das Streitpatent allersp\u00e4testens nach Ablauf seiner Schutzdauer wertlos sei und daher bis dahin der Kaufpreis erwirtschaftet und eine angemessene Verzinsung erzielt werden m\u00fcsse. Da ein ernstzunehmendes Risiko der Vernichtung des Streitpatents gegeben sei, m\u00fcsse hierbei eine Verzinsung von 2 % bis 5 % \u00fcber der damaligen Umlaufrendite angenommen werden. Insofern sei zu beachten, dass das Streitpatent im Jahre 2009 bereits Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens gewesen sei (BPatG 2 Ni 1\/09 (EU)), das durch Klager\u00fccknahme nach Vergleichsschluss geendet habe. Daher sei ein mittlerer Gesamtzinssatz von 7 % gerechtfertigt, so dass die darauf aufbauende Berechnung eines alternativen Kapitalinvestments (vgl. zur Berechnung Seite 14 der Klageerwiderung, Blatt 41 GA) ergebe, dass der Kaufpreis von EUR 108.800 noch ca. EUR 5.000 zu hoch gewesen sei. Da er nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, sei bei alledem auf den Bruttokaufpreis abzustellen. Der Beklagte erhebt hilfsweise die Einrede der Verj\u00e4hrung. Unter Ber\u00fccksichtigung eines &#8211; unstreitigen \u2013 Verj\u00e4hrungsverzichts bis zum 31.3.2010 seien etwaige Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers mit Ablauf dieses Datums jedenfalls verj\u00e4hrt. Da der Kl\u00e4ger seine Klage beim unzust\u00e4ndigen Landgericht Krefeld anh\u00e4ngig gemacht habe, sei insbesondere keine Hemmung durch Klageerhebung im Wege einer Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c im Sinne von \u00a7 167 ZPO eingetreten.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist am 31.3.2010 beim Langericht Krefeld eingegangen. Mit Schreiben vom 7.4.2010, beim Kl\u00e4ger eingegangen am 12.4.2010, hat das Landgericht Krefeld den Gerichtskostenvorschuss eingefordert; mit Schreiben vom 16.4.2010 hat das Landgericht Krefeld dem Kl\u00e4ger den Eingang des Gerichtskostenvorschusses best\u00e4tigt. Auf Antrag des Kl\u00e4gers hat das Landgericht Krefeld den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.4.2010 an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen, bei dem die Akte am 29.4.2010 eingegangen ist. Die Klageschrift ist den fr\u00fcher mandatierten Rechtsanw\u00e4lten des Beklagten am 27.5.2010 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im \u00dcbrigen, insbesondere auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegr\u00fcndet und mit dem Hilfsantrag lediglich in geringem Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Hauptantrag hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil das Begehren des Kl\u00e4gers auf die Durchsetzung einer dem Beklagten (subjektiv) unm\u00f6glichen Leistung gerichtet ist (\u00a7 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Weil der Beklagte das Streitpatent n\u00e4mlich unstreitig zwischenzeitlich im Wege einer Gesellschaftereinlage an die C GmbH &amp; Co.KG ver\u00e4u\u00dferte, ist er nicht mehr dessen Inhaber und mangels Verf\u00fcgungsbefugnis nicht mehr in der Lage, einen etwaigen R\u00fcckgew\u00e4hranspruch aus \u00a7 143 Abs. 1 S. 1 InsO in natura zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Beklagte auf den Hilfsantrag des Kl\u00e4gers hin zur Zahlung von EUR 22.023 zu verurteilen.<\/p>\n<p>Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus \u00a7 143 Abs. 1 S. 2 InsO, 812 ff. BGB, die insoweit auf R\u00fcckgew\u00e4hr der Wertdifferenz zwischen dem entrichteten Kaufpreis und dem Wert des Streitpatents zum Verkaufszeitpunkt gerichtet sind. Alternativ folgt der Anspruch auch aus \u00a7\u00a7 283, 280 Abs. 1 BGB (gerichtet auf Schadensersatz statt der Leistung); in Bezug auf die letztgenannte Anspruchsgrundlage hat der Beklagte insbesondere keine Gesichtspunkte dargetan, die sein Vertretenm\u00fcssen in Frage stellen k\u00f6nnten (vgl. \u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB).<\/p>\n<p>1)<br \/>\nUnstreitig wurde dem Beklagten das Streitpatent von der KG mit dem aus Anlage K 2 ersichtlichen Vertrag vom 30.12.2005 (siehe \u00a7 5) aus deren Verm\u00f6gen \u00fcbertragen, so dass eine Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne von \u00a7 143 Abs. 1 InsO gegeben ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Anfechtungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers erfolgte zu Recht, weil die Voraussetzungen des Anfechtungsgrundes gem\u00e4\u00df \u00a7 134 InsO in Form einer teilweisen Unentgeltlichkeit erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Leistung ist unentgeltlich im Sinne von \u00a7 134 InsO, wenn der Erwerb des Empf\u00e4ngers in seiner Endg\u00fcltigkeit vereinbarungsgem\u00e4\u00df nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abh\u00e4ngt (M\u00fcKoInsO\/Kirchhof, 2. Auflage, 2008, \u00a7 134 Rn 17): Erforderlich ist also Einigkeit der Beteiligten dar\u00fcber, dass der Empf\u00e4nger f\u00fcr die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll; dagegen ist eine Vereinbarung \u00fcber die Unentgeltlichkeit als solche, etwa im Sinne von \u00a7 516 BGB, nicht n\u00f6tig. Nimmt auch nur einer der Beteiligten in tats\u00e4chlicher Hinsicht an, dass ein \u2013 objektiv ausgleichendes \u2013 Entgelt zu erbringen ist, entf\u00e4llt \u00a7 134 InsO. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen derjenige der Vornahme der jeweils angefochtenen Leistung (Kirchhof, a.a.O., \u00a7 134 Rn 20), der gem. \u00a7 140 InsO zu bestimmen ist. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kausalgesch\u00e4fts ist also stets ma\u00dfgebend, wenn nur dieses angefochten wird. Wird ein gegenseitig verpflichtender Vertrag bis zur Leistung nicht ver\u00e4ndert, so bleibt die darin enthaltene Bewertung von Leistung und Gegenleistung unver\u00e4ndert auch f\u00fcr das Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft ma\u00dfgebend.<br \/>\nDar\u00fcber, ob die Leistung des Schuldners bestimmungsgem\u00e4\u00df nicht \u2013 vollwertig \u2013 durch einen Vorteil ausgeglichen wird und damit unentgeltlich ist, entscheidet im Ansatz allein der objektive Vergleich der ausgetauschten Werte (Kirchhof, a.a.O., \u00a7 134 Rn 22): Ma\u00dfgeblich ist, ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu ermittelnden Wert entsprechen; subjektive Vorstellungen und Absichten von Schuldner und Empf\u00e4nger treten demgegen\u00fcber in ihrer Bedeutung zur\u00fcck. Wegen des gl\u00e4ubigersch\u00fctzenden Normzwecks des \u00a7 134 InsO k\u00f6nnen die zu \u00a7 516 BGB entwickelten subjektiven Abgrenzungsmerkmale nur eingeschr\u00e4nkt angewendet werden. Eindeutig irreale Vorstellungen der Beteiligten \u00fcber Gegenleistungen verschaffen den Insolvenzgl\u00e4ubigern kein Zugriffsobjekt. F\u00fcr den Irrtum des leistenden Schuldners selbst oder beider Teile, der den angemessenen Bewertungsspielraum zweifelsfrei \u00fcbersteigt, gilt Entsprechendes.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich entscheidet die objektive Sach- und Rechtslage dar\u00fcber, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertm\u00e4\u00dfig ausgleicht (Kirchhof, a.a.O., \u00a7 134 Rn 40). Demgegen\u00fcber ist die Willensrichtung der Beteiligten uneingeschr\u00e4nkt daf\u00fcr ma\u00dfgeblich, ob der Empf\u00e4nger f\u00fcr die Leistung des Schuldners \u00fcberhaupt einen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Zum anderen sind ihre subjektiven Vorstellungen bei der Beurteilung mit zu ber\u00fccksichtigen, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht; hinsichtlich dieser Einsch\u00e4tzung steht den Beteiligten ein angemessener Bewertungsspielraum zu, der auch objektiven Unsicherheiten bei der Bewertung von Leistung und\/oder Gegenleistung Rechnung zu tragen hat. Er darf sich freilich von den objektiven Verh\u00e4ltnissen nicht zu weit entfernen: Subjektive Bewertungen der Beteiligten k\u00f6nnen wegen des gl\u00e4ubigersch\u00fctzenden Normzwecks nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie eine reale Grundlage haben. Sogar gemeinsame irrt\u00fcmliche Wertvorstellungen der Beteiligten, die der objektiven Sachlage eindeutig nicht entsprechen, k\u00f6nnen eine Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Leistung nicht begr\u00fcnden. Haben die Beteiligten ihren Bewertungsspielraum \u00fcberschritten, k\u00f6nnen im Einzelfall die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Anfechtung teilweise unentgeltlicher Leistungen eingreifen.<\/p>\n<p>Da im Kaufvertrag unstreitig ein Kaufpreis in H\u00f6he von 108.800 EUR vereinbart und vom Beklagten auch entrichtet wurde, ist selbst f\u00fcr den Fall, dass der Kl\u00e4ger den Wert des Streitpatents zutreffend mit EUR 327.889,62 ermittelt haben sollte, lediglich eine TeilUnentgeltlichkeit m\u00f6glich. Nach dem oben Ausgef\u00fchrten unterliegt auch eine teilweise unentgeltliche Leistung der Anfechtung nur dann, wenn die Beteiligten den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum \u00fcberschritten haben (Kirchhof , a.a.O., \u00a7 134 Rn 41): Wegen des gl\u00e4ubigersch\u00fctzenden Zwecks des \u00a7 134 InsO sind die zu \u00a7 516 BGB entwickelten Grunds\u00e4tze \u00fcber gemischte Schenkungen im Anfechtungsrecht lediglich eingeschr\u00e4nkt anzuwenden. Insbesondere kann es zwar darauf ankommen, ob die Vertragspartner sich des Wertunterschieds zwischen Leistung und Gegenleistung bewusst sind und ob sie wollen, dass eine Leistung \u2013 diejenige des Insolvenzschuldners \u2013 teilweise unentgeltlich erbracht werden soll, aber nur, wenn die Beteiligten sich innerhalb ihres Bewertungsspielraums halten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm Ergebnis \u00fcberschritten die Gesellschafter der KG bei der Festlegung des Kaufpreises f\u00fcr das Streitpatent ihren Bewertungsspielraum:<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Wertes eines Patentes h\u00e4ngt insbesondere von dem Grund ab, aus dem sie durchzuf\u00fchren ist (vgl. Rings, in: GRUR 2000, 839, 840 und 842 ff.; vgl. auch DIN 77100:2011-05, S. 12 ff.). Vorliegend war die Ver\u00e4u\u00dferung des Streitpatents von der KG an den Beklagten der Bewertungsanlass. Die Kammer wendet bei der Ermittlung des Streitpatentwertes im Verkaufszeitpunkt in Ankn\u00fcpfung an den bez\u00fcglich der grunds\u00e4tzlichen Bewertungsmethodik \u00fcbereinstimmenden Parteivortrag die sog. \u201eMethode der Lizenzpreisanalogie\u201c an. Dabei wird der sog. Ertragswert bestimmt. Ausgehend von diesem Ansatz hatte das Streitpatent im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt einen Wert von EUR 130.823.<\/p>\n<p>Dieser Wert errechnet sich nach Ansicht der Kammer anhand folgender Multiplikatoren:<\/p>\n<p>&#8211; durchschnittlicher Jahresumsatz nach Ber\u00fccksichtigung anrechenbarer Kosten von EUR 817.641;<\/p>\n<p>&#8211; Lizenzsatz von 2 %;<\/p>\n<p>&#8211; \u00f6konomische Laufzeit von noch 8 Jahren.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei der Festlegung des durchschnittlichen Jahresumsatzes legt die Kammer folgende Zwischenwerte zugrunde:<\/p>\n<p>Jahr 2001 EUR 440.000<br \/>\nJahr 2002 EUR 440.000<br \/>\nJahr 2003 EUR 1.200.000<br \/>\nJahr 2004 EUR 800.000<br \/>\nJahr 2005 EUR 1.237.319,31<br \/>\nJahr 2006 EUR 800.000.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers hat nicht allein das Jahr 2005, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde, Ber\u00fccksichtigung zu finden, sondern es haben alle aus der Vergangenheit bekannte und f\u00fcr die Zukunft bereits absehbare Jahresums\u00e4tze mit dem Streitpatent einzuflie\u00dfen. Denn nach dem Prinzip des Ertragswertverfahrens ist zwar auf einen bestimmten Stichtag \u2013 hier den Tag der Ver\u00e4u\u00dferung \u2013 abzustellen und von da aus die Frage zu beantworten, welche Einnahme\u00fcbersch\u00fcsse zuk\u00fcnftig zu erwarten sind. Insoweit ist indes eine Prognose zu erstellen, die auf in der Vergangenheit erzielten Reinertr\u00e4gen und zuk\u00fcnftig planbaren Einnahme\u00fcbersch\u00fcssen beruht.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Jahre 2001 und 2002 zugrunde gelegten Betr\u00e4ge beruhen auf dem betreffenden Beklagtenvortrag, welchen der Kl\u00e4ger, der Einsicht in die Unterlagen der KG nehmen kann, nicht unter Angabe eigener Werte bestritten hat, so dass der Beklagtenvortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs.3 ZPO als zugestanden gilt. Angesichts dessen, dass in zwei Jahren solche Ums\u00e4tze anfielen, kann auch nicht von \u201eAusrei\u00dfern\u201c die Rede sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 2005 ist auf den gesamten Nettoumsatz in H\u00f6he von EUR 1.237.319,31 abzustellen. Es kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser Jahresumsatz teilweise (n\u00e4mlich soweit \u00fcber EUR 800.000 hinausgehend) auf einem ganz ungew\u00f6hnlichen Sonderauftrag beruhte. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass ein Jahresumsatz von rund EUR 1.200.000 keineswegs v\u00f6llig ungew\u00f6hnlich ist. Denn ein entsprechender Wert wurde auch schon im Jahre 2003 erzielt, ohne dass es dazu ungew\u00f6hnlicher Sonderauftr\u00e4ge bedurft h\u00e4tte. Es handelt sich daher auch insoweit nicht um einen \u201eAusrei\u00dfer\u201c, den man bei der Bewertung einfach auszublenden h\u00e4tte. Auch in diesem \u201eMehrumsatz\u201c dr\u00fcckt sich letztlich der Wert des Streitpatents aus.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des aus oben genannten Gr\u00fcnden ebenfalls zu ber\u00fccksichtigenden Jahres 2006 beruht die Annahme der Kammer auf der Angabe des Beklagten, wonach f\u00fcr das erste Halbjahr ein Umsatz von rund EUR 400.000 bekannt gewesen sei. Dem ist der Kl\u00e4ger wiederum nicht unter Angbe eines eigenen Betarges entgegen getreten, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO f\u00fcr das gesamte Jahr 2006 von einem Umsatz von gerundet EUR 800.000 auszugehen ist.<\/p>\n<p>Der Gesamtumsatz von 2001 bis 2005 zuz\u00fcglich des zu erwartenden Jahresumsatzes f\u00fcr 2006 betrug demnach EUR 4.917.319,31.<\/p>\n<p>aaa)<\/p>\n<p>Von diesem Betrag sind folgende Kosten abzuziehen:<\/p>\n<p>Rechnung gem\u00e4\u00df Blatt 1 Anlage B 3 EUR 2.785,79<br \/>\nRechnung gem\u00e4\u00df Blatt 2 Anlage B 3 EUR 1.166,03<br \/>\nRechnung gem\u00e4\u00df Blatt 3 Anlage B 3 EUR 2.256,12<br \/>\nRechnung gem\u00e4\u00df Blatt 4 Anlage B 3 EUR 999,43<br \/>\nRechnung gem\u00e4\u00df Blatt 5 Anlage B 3 EUR 935,54<br \/>\nRechnung gem\u00e4\u00df Blatt 6 Anlage B 3 EUR 2090,83<br \/>\nRechnung gem\u00e4\u00df Blatt 8 Anlage B 3 EUR 1.118,60.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Rechnungen betreffen allesamt Kosten, die im Zusammenhang mit der Einzahlung von Jahresgeb\u00fchren entstanden. Dabei handelt es sich um Schutzrechtskosten, die als wertmindernde Faktoren zu ber\u00fccksichtigen sind, weil ohne deren Aufbringung der Schutz des Streitpatenst geendet h\u00e4tte (vgl. DIN 77100:2011-05 unter 5.2.3.1; vgl. Rings, in: GRUR 2000, 839, 843). Da der Beklagte unwidersprochen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war\/ist, sind die Bruttobetr\u00e4ge ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Allerdings sind vom Endrechnungsbetrag gem\u00e4\u00df Blatt 5 der Anlage B 3 EUR 150 zzgl Mehrwertsteuer, also EUR 178,50, abzuziehen. Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge, die auf einem Fehlverhalten des Erwerbers bei der Aufrechterhaltung des Streitpatents beruhen, mindern nicht den Wert des Streitpatents.<\/p>\n<p>Die weiteren in Anlage B 3 vorgelegten Rechnunsbetr\u00e4ge sind nicht wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen. Denn Anwaltskosten, welche infolge Streitigkeiten mit dem Kl\u00e4ger oder durch Umschreibungen des Streitpatents entstehen, haben nichts mit dem Wert des Streitpatents als solchem zu tun, sondern finden ihren Ursprung au\u00dferhalb desselben. Insbesondere stellt der Wille zur Umschreibung eine autonome Entscheidung des jeweiligen Inhabers dar, die ein anderer Inhaber indes ggf. nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die anrechenbaren Kosten verringern den Gesamtumsatz 2001 \u2013 2006 auf EUR 4.905.845,47.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nDas arithmetische Mittel des Nettogesamtjahresumsatzes f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2006 betr\u00e4gt demnach EUR 817.641.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Beide Parteien gehen \u00fcbereinstimmend von einem angemessenen Lizenzsatz von 2 % aus, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer von der Kammer desweiteren angesetzte Multiplikator einer \u00f6konomischen Lebensdauer von 8 Jahren gr\u00fcndet sich auf folgende Annahmen:<\/p>\n<p>Bei jeder Wertermittlung ist die verbleibende Nutzungsdauer des Patents zu ermitteln, wobei zwischen der wirtschaftlichen und der rechtlichen (maximal m\u00f6gliche Laufzeit) zu unterscheiden ist. In der Regel betr\u00e4gt die durchschnittliche effektive Laufzeit von Patenten 11 bis 13 Jahre (vgl. Rings, in: GRUR 2000, 839, 842 m.w.N.); aus wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen werden f\u00fcr sp\u00e4tere Zeitr\u00e4ume oftmals keine Jahresgeb\u00fchren mehr entrichtet, so dass die Schutzdauer fr\u00fchzeitig endet. Regelm\u00e4\u00dfig ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer damit wesentlich k\u00fcrzer als die patentrechtliche Schutzdauer von 20 Jahren. Ausgehend von diesen allgemeinen Grunds\u00e4tzen unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles sch\u00e4tzt die Kammer die wirtschaftliche Laufzeit des Streitpatents auf 8 Jahre ab dem 31.12.2005.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger trotz Hinweises zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.8.2011 den nachfolgenden Darlegungen des Beklagten selbst keine substantiierten Angaben zu den Marktverh\u00e4ltnissen machte, sind diese gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig in die Bewertung aufzunehmen: Die meisten St\u00fchle unter Verwendung eines dem Streitpatent unterfallenden Textilgewebes wurden bereits im Jahre 2000 auf einer Messe vorgestellt. Neuere Stuhlserien wurden nicht mit dem streitpatentgem\u00e4\u00dfen Textilgewebe ausgestattet. Unter Ber\u00fccksichtigung von in der B\u00fcrostuhlbranche \u00fcblichen Produktionszyklen wird die betreffende Stuhlreihe voraussichtlich im Jahr 2012 vollst\u00e4ndig auslaufen oder allenfalls noch in geringer St\u00fcckzahl produziert werden.<\/p>\n<p>Ausgehend davon hat die Kammer in ihrer Sch\u00e4tzung noch ein weiteres Jahr in die Berechnung aufgenommen, um nicht auszuschlie\u00dfenden weiteren Anwendungsfeldern und einer nicht auszuschlie\u00dfenden l\u00e4ngeren Produktion der urspr\u00fcnglichen Stuhlreihe Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAngesichts des demnach anzunehmenden Streitpatentwertes von EUR 130.823 war der vereinbarte und entrichtete Kaufpreis von EUR 108.800 um EUR 22.023 zu niedrig.<\/p>\n<p>Weil der Kl\u00e4ger dem Hinweis des Beklagten auf die Berechtigung der KG zum zum Vorsteuerabzug nicht entgegen getreten ist, ist bei der Ermittlung der Differenz auf den Bruttokaufpreis von 108.800 EUR abzustellen.<\/p>\n<p>Die Wertdifferenz von EUR 22.203 ist auch nicht mit R\u00fccksicht auf die dem Beklagten und den \u00fcbrigen Gesellschaftern zuzugestehenden Bewertungsspielraum hinzunehmen. Es handelt sich um eine \u00dcberschreitung des objektiven Streitpatentwertes von deutlich mehr als 10 %, so dass die gebotene Toleranzspanne deshalb erheblich \u00fcbertroffen wird.<\/p>\n<p>Der Bewertungsspielraum ist auch nicht etwa deshalb eingehalten, weil \u2013 wie der Beklagte geltend macht \u2013 sich der vereinbarte Kaufpreis mit R\u00fccksicht auf \u00dcberlegungen zu einem alternativen Investment als angemessen erweise. Derartige \u00dcberlegungen mag ein K\u00e4ufer unter betriebswirtschaftlichen Erw\u00e4gungen heranziehen, um sich zu vergegenw\u00e4rtigen, ob ein verlangter Kaufpreis wirtschaftlich angemessen ist. Sie sind aber nicht geeignet, im Rahmen der Ertragswertmethode einen sich als gerechtfertigt erweisenden h\u00f6heren Kaufpreis \u201ekleinzurechnen\u201c.<\/p>\n<p>Der Bewertungsspielraum ist schlie\u00dflich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung dessen gewahrt, dass Patentrechte grunds\u00e4tzlich mit dem Risiko behaftet sind, aufgrund Angriffen auf ihren Rechstbestand nicht valide zu sein (vgl. DIN 77100:2011-05 unter 4.2.2). Der Beklagte vermochte auf Befragung im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen, dass dem Streitpatent konkret eine Vernichtung drohen k\u00f6nnte. Insbesondere ist der Kammer nicht bekannt, welche konkreten Entgegenhaltungen im &#8211; nach Behauptung des Kl\u00e4gers durch Vergleich bzw. Klager\u00fccknahme abgeschlossenen &#8211; Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespantgericht Gegenstand waren. Insofern kann die Kammer sich kein eigenes Bild von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Streitpatents machen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAuch die gem\u00e4\u00df \u00a7 129 Abs. 1 InsO erforderliche Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist gegeben. Die Benachteiligung folgt regelm\u00e4\u00dfig bereits aus der Unentgeltlichkeit, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Verf\u00fcgung das den Gl\u00e4ubigern haftende Verm\u00f6gen betrifft (Kirchhof, a.a.O., \u00a7 134 Rn 43).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nAls Rechtsfolge der Anfechtung einer gemischt unentgeltlich\/entgeltlichen Leistung ist vorrangig der Wert\u00fcberschuss der Leistung des Insolvenzschuldners an die Insolvenzmasse zur\u00fcckzuf\u00fchren (vgl. zum Folgenden: Kirchhof, a.a.O., \u00a7 134 Rn 42 m.w.N.): Ist die \u2013 h\u00f6herwertige \u2013 Leistung des Insolvenzschuldners unteilbar, richtet sich die Anfechtung auf R\u00fcckgew\u00e4hr der Leistung insgesamt, jedoch Zug um Zug gegen Erstattung der erbrachten Gegenleistung. Da die R\u00fcckgew\u00e4hr in Gestalt einer R\u00fcck\u00fcbertragung aus den oben genannten Gr\u00fcnden zum Hauptantrag hier jedoch unm\u00f6glich ist, muss der Beklagte \u201elediglich\u201c die Differenz zwischen dem tats\u00e4chlich entrichteten Kaufpreis und dem seinerzeitigen objektiven Wert des Streitpatents zahlen.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nAus dem Klagebetrag sind ab Insolvenzer\u00f6ffnung (1.10.2006) Verzugszinsen im tenorierten Umfang zu entrichten (vgl. Kirchhof, a.a.O., \u00a7 143 Rn 99).<\/p>\n<p>6)<br \/>\nDie Einrede der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 214 BGB, \u00a7 146 InsO greift nicht durch.<\/p>\n<p>Wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist, lief die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch am 31.3.2010 ab: Es gilt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren (\u00a7\u00a7 146 InsO, 195, 199 BGB). Abzustellen ist auf die Kenntnis des Kl\u00e4gers als Rechtsnachfolger der Insolvenzschuldnerin (vgl. BGHZ 155, 199, 203). Zu beachten ist, dass Insolvenzanfechtungsanspr\u00fcche erst mit Verfahrenser\u00f6ffnung, hier am 1.10.2006, entstehen, wobei es zur F\u00e4lligkeit keiner besonderen Erkl\u00e4rung des Anfechtungsberechtigten bedarf (vgl. Kirchoh, a.a.O., \u00a7 146 Rn 8 ff.). Folglich begann die Verj\u00e4hrung mit Ablauf des Jahres 2006 und h\u00e4tte eigentlich am 31.12.2009 geendet. Unstreitig verl\u00e4ngerte sie sich indes aufgrund eines vom Beklagten erkl\u00e4rten Verzichts bis zum 31.3.2010.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung wurde rechtzeitig durch durch Klageerhebung mit Schriftsatz vom 30.3.2010, den fr\u00fcheren Rechtsvertretern des Beklagten zugestellt am 27.5.2010, gehemmt (\u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB). Zwar erfolgte die Zustellung nach Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist, jedoch handelte es sich um eine Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c im Sinne von \u00a7 167 ZPO. Die Wirkungen der Rechtsh\u00e4ngigkeit im Falle der Klageerhebung bei einem vom Rechtsweg her oder \u00f6rtlich bzw. sachlich unzust\u00e4ndigen Gericht treten bereits mit dem Eingang beim unzust\u00e4ndigen Gericht ein, wenn dieses den Rechtsstreit an das zust\u00e4ndige Gericht verweist (vgl. \u00a7 17b Abs. 1 S. 2 GVG) und die Zustellung demn\u00e4chst erfolgt (vgl. Staudinger\/Peters\/Jacoby, \u00a7 204 Rn 25 m.w.N.; Palandt\/Ellenberger, \u00a7 204 Rn 7 m.w.N.).<\/p>\n<p>Ob eine Zustellung \u201edemn\u00e4chst\u201c erfolgt ist, h\u00e4ngt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab; denn die Partei ist vor Nachteilen durch Verz\u00f6gerungen zu bewahren, die ihre Ursache im gerichtlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb haben und daher nicht beeinflusst werden k\u00f6nnen. Es gibt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs folglich keine absolute zeitliche Grenze, nach deren \u00dcberschreitung eine Zustellung nicht mehr als \u201edemn\u00e4chst\u201c anzusehen w\u00e4re. Der Bundesgerichtshof stellt vielmehr darauf ab, ob die Partei alles Zumutbare f\u00fcr die alsbaldige Zustellung getan hat und der R\u00fcckwirkung schutzw\u00fcrdige Belange des Zustellungsadressaten nicht entgegenstehen (BGHZ 168, 306 = NJW 2006, 306; M\u00fcKo\/ZPO, H\u00e4ublein, 3. Auflage, 2008, \u00a7 167 Rn 9 m.w.N.). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verz\u00f6gert, \u00fcberwiegen regelm\u00e4\u00dfig seine Interessen und es k\u00f6nnen auch mehrmonatige Verz\u00f6gerungen unter \u00a7 167 ZPO fallen. Beruht die Verz\u00f6gerung hingegen auf einem Verhalten des Zustellungsveranlassers oder seines Prozessbevollm\u00e4chtigten, l\u00e4sst die Rechtsprechung nur geringf\u00fcgige Verz\u00f6gerungen zu. \u201eGeringf\u00fcgig\u201c sind jedenfalls Verz\u00f6gerungen bis zu 14 Tagen (H\u00e4ublein, a.a.O., \u00a7 167 Rn 9 m.w.N. in Fn 55). Einer Partei sind solche Verz\u00f6gerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter bei sachgerechter Prozessf\u00fchrung h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen, wobei bereits leichte Fahrl\u00e4ssigkeit ausreicht (H\u00e4ublein, a.a.O., \u00a7 167 Rn 10 m.wN.).<\/p>\n<p>Unter Beachtug dieser Grunds\u00e4tze f\u00e4llt dem Kl\u00e4ger keine schuldhafte Verz\u00f6gerung von mehr als 14 Tagen zur Last. F\u00fcr die Berechnung ist auf die seit Ende der Verj\u00e4hrung verstrichene Zeit abzustellen (BGH NJW 2005, 291 f.). Die Zeit vom 31.3.2010 bis zum Eingang der Klage beim zust\u00e4ndigen Landgericht D\u00fcsseldorf (am 29.4.2010, vgl. Blatt 12) betr\u00e4gt 29 Tage. Der danach noch verbleibende Zeitraum bis zum 27.5.2011 ist nicht dem Kl\u00e4ger anzulasten, da er ab dem 29.4. alles aus seiner Sph\u00e4re f\u00fcr die Zustellung Erforderliche veranlasst hatte. Von der bis zum 29.4.2010 verstrichenen Zeit sind dem Kl\u00e4ger allenfalls neun Tage als Verz\u00f6gerung anzulasten: Der Kl\u00e4ger hat auf die bei seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten am 12.4.2010 eingegange Kostenrechnung hin bereits am 13.4.2010 gezahlt, woraufhin die Gerichtskasse durch Schreiben vom 16.4.2010, beim LG Krefeld eingegangen am 20.4.2010, die Zahlung best\u00e4tigte. Fr\u00fchestens dann h\u00e4tte die Zustellung erfolgen k\u00f6nnen bzw. sollen (\u00a7 12 Abs. 1 S. 1 GKG). Zutreffend verweist der Kl\u00e4ger darauf, dass er die Anforderung der Einzahlung von Gerichtskosten abwarten durfte (vgl. nur BGH NJW 1993, 2811 ff.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Bei der Kostenentscheidung nach \u00a7 92 Abs. 1 ZPO ging die Kammer von einem fiktiven Streitwert von EUR 655.779,24 (Haupt- und Hilfsantrag jeweils EUR 327.889,62) aus.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage jeweils in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Bei der Streitwertbemessung ging die Kammer davon aus, dass Haupt- und Hilfsantrag der Klage bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung denselben Gegenstand im Sinne von \u00a7 45 Abs. 1, S. 2 und S. 3 GKG betreffen, so dass insoweit keine Addition der Einzelwerte zu erfolgen hat. Keiner der bei-<br \/>\nden Antr\u00e4ge hat einen h\u00f6heren Wert als EUR 327.889,62.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1769 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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