{"id":1794,"date":"2011-05-27T17:00:36","date_gmt":"2011-05-27T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1794"},"modified":"2016-06-03T10:41:41","modified_gmt":"2016-06-03T10:41:41","slug":"4b-o-8411-kreissaegeblatt-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1794","title":{"rendered":"4b O 84\/11 &#8211; Kreiss\u00e4geblatt II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1587<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2011, Az. 4b O 84\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1931\">2 U 55\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter mit radial nach au\u00dfen in Stufen abnehmender Dicke, wobei um die Mittenbohrung des S\u00e4geblattes ein konzentrischer Absatz exakt gleicher Dicke vorgesehen ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen au\u00dferhalb des konzentrischen Absatzes die Dicken\u00e4nderung maximal 1,2 mm betr\u00e4gt, wobei au\u00dfen im Bereich der Z\u00e4hne eine S\u00e4gendicke einer Zahnverdickung vorhanden ist, wobei diese S\u00e4gendicke der Zahnverdickung mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des S\u00e4geblattes eine Ebene bildet.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Lizenznehmerin des f\u00fcr Herrn A, ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, eingetragenen deutschen Patentes 195 19 XXX (nachfolgend &#8222;Verf\u00fcgungspatent&#8220;), das am 2. M\u00e4rz 1995 angemeldet worden ist. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 5. September 1996, die Patenterteilung am 8. M\u00e4rz 2007. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Kreiss\u00e4geblatt mit nach au\u00dfen in Stufen abnehmender Dicke. Der f\u00fcr das vorliegende Verfahren ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eKreiss\u00e4geblatt mit radial nach au\u00dfen in Stufen abnehmender Dicke, wobei um die Mittenbohrung des S\u00e4geblattes (3) ein konzentrischer Absatz (d4) exakt gleicher Dicke (s1) vorgesehen ist, wobei au\u00dferhalb des konzentrischen Absatzes (d4) die Dicken\u00e4nderung maximal 1,2 mm betr\u00e4gt, wobei au\u00dfen im Bereich der Z\u00e4hne eine S\u00e4gendicke einer Zahnverdickung (s4) vorhanden ist, wobei diese S\u00e4gendicke der Zahnverdickung (s4) mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des S\u00e4geblattes (3) eine Ebene bildet.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift welche in schematischer Darstellung eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung wiedergeben. Figur 1 zeigt h\u00e4lftig in Draufsicht das mehrfach abgesetzte S\u00e4geblatt (1) und Figur 2 den Schnitt I-I der Figur 1.<\/p>\n<p>Mit Datum vom 21. Dezember 2007 erhob der eingetragene Patentinhaber Klage wegen Patentverletzung gegen die B GmbH sowie deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin vor der angerufenen Kammer. Der Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen 4b O XXX\/07 gef\u00fchrt. Mit Urteil vom 10. Februar 2009 (Anlage Ast 2) wurden die damaligen Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Die Beklagten legten gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ein (Aktenzeichen I-2 U XXX\/09) und erhoben im Berufungsrechtszug Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht. Die hiesige Verf\u00fcgungsbeklagte trat der Nichtigkeitsklage als Nebenintervenientin bei. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erkl\u00e4rte sich, wobei die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr zwischen den Parteien streitig sind, mit einer Aussetzung des Rechtsstreits einverstanden. Die Nichtigkeitsklage wurde, nachdem die B GmbH insolvent wurde, von dem Insolvenzverwalter zur\u00fcckgenommen. Nach der Insolvenz der B GmbH \u00fcbernahm die C GmbH den Verkauf der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter. Gesellschafter dieses Unternehmens waren einerseits der Ehemann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der B GmbH und die gemeinsame Tochter. Gegen dieses Unternehmen erhob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 Klage vor der angerufenen Kammer. Der Rechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen 4b O XXX\/10 gef\u00fchrt; der Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung findet am 8. September 2011 statt. Mittlerweile hat die Verf\u00fcgungsbeklagte, bei welcher der Sohn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der B GmbH Prokurist ist, die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter \u00fcbernommen. Diese \u00fcbernahm auch die Werbung f\u00fcr die angegriffenen Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter, wie die Werbung der Verf\u00fcgungsbeklagten auf ihrer Homepage (Anlage Ast 3) unter der Domain <a title=\"www.D.de\" href=\"http:\/\/www.D.de\">www.D.de<\/a> und der ehemaligen B GmbH unter <a title=\"www.B.de\" href=\"http:\/\/www.B.de\">www.B.de<\/a> zeigen. Das angegriffene Kreiss\u00e4geblatt und die Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter der B GmbH und der C GmbH weisen die gleiche Ausgestaltung auf.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte stellt her und vertreibt Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter. Am 6. April 2011 erhielt der Vater des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von einem Kunden ein Kreiss\u00e4geblatt, welches in Anlage Ast 9 photographisch wiedergegeben ist und die Bezeichnung D tr\u00e4gt (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am gleichen Tag \u00fcbergeben und vermessen. Das Ergebnis der Vermessung kann der als Anlage Ast 10 \u00fcberreichten schematischen Zeichnung entnommen werden. Mit Schreiben vom 11. April 2011 (Anlage Ast 5) wurde die Verf\u00fcgungsbeklagte unter Fristsetzung bis zum 20. April 2011 abgemahnt. Eine Reaktion erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Unter dem 13. Mai 2011 erhob die Verf\u00fcgungsbeklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Vermessung habe ergeben, dass sich die Zahnverdickung und ein radial weiter innen liegender Bereich auf einer Ebene befinden. Die Angelegenheit sei \u00fcberdies dringlich. In der Zeit vom bis finde unstreitig in E die Messe \u201eF\u201c statt, eine Messe f\u00fcr die Forst- und Holzwirtschaft, wo die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform voraussichtlich m\u00f6glicherweise pr\u00e4sentieren werde. Das Verf\u00fcgungspatent sei zudem in seinem Rechtsbestand hinreichend gesichert. Die Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent habe keine Aussicht auf Erfolg. Es liege weder eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor noch sei die Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht ausreichend offenbart. \u00dcberdies st\u00fcnden die Offenbarungen der US 4 979 XXX (Anlage 1 der Anlage AG 2) und der US 334 XXX (Anlage 2 der Anlage AG 2) der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt einen Verf\u00fcgungsanspruch in Abrede, eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes liege nicht vor. Messungen mit einem Laser an einem Kreiss\u00e4geblatt aus der laufenden Produktion, welche schon im Nichtigkeitsverfahren der C GmbH von der Verf\u00fcgungsbeklagten als Nebenintervenientin vorgelegt worden seien, h\u00e4tten ergeben, dass sich die Zahnverdickung nicht mit einem radial weiter innen liegenden Bereich auf einer Ebene befinde. Denn die blaue Linie, welche die innere Verdickung wiedergebe, die rote Linie, welche der Zahnverdickung entspreche und die gestrichelte Linie, die das Optimum wiedergebe, w\u00fcrden nicht an einem Punkt zusammenfallen. Dies m\u00fcssten sie jedoch, wenn alle Fl\u00e4chen sich in einer Ebene befinden w\u00fcrden. Mit einem Richtlineal, wie es die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gemacht hat, k\u00f6nne nicht festgestellt werden, ob eine Ebene vorhanden sei oder nicht.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehle ein Verf\u00fcgungsgrund. Das Verf\u00fcgungspatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere nehme die US 4 979 XXX den Gegenstand der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass der begehrten Unterlassungsverf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung im beantragten Umfang verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft vorgetragen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der Erfindung nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Kreiss\u00e4geblatt mit nach au\u00dfen in Stufen abnehmender Dicke.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik nimmt das Verf\u00fcgungspatent Bezug auf die DE 87 03 XXX, welche ein Kreiss\u00e4geblatt mit einer Stufe zeigt, wobei au\u00dfen im Bereich der Z\u00e4hne keine Verdickung des S\u00e4geblattes vorhanden ist. Als hieran nachteilig sieht das Verf\u00fcgungspatent es an dass hierdurch Probleme beim Richten und Kontrollieren des S\u00e4geblattes sowie dessen Herstellung entstehen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe gemacht, ein Kreiss\u00e4geblatt bereitzustellen, welches einfach und exakt bez\u00fcglich seiner Planheit kontrolliert werden kann. Entsprechend schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Patentanspruch 1 ein Kreiss\u00e4geblatt mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kreiss\u00e4geblatt (1) mit radial nach au\u00dfen in Stufen abnehmender Dicke;<\/p>\n<p>2. um die Mittenbohrung des S\u00e4geblattes (1) ist ein konzentrischer Absatz (d4) exakt gleicher Dicke (s1) vorgesehen;<\/p>\n<p>3. au\u00dferhalb des konzentrischen Absatzes (d4) betr\u00e4gt die Dicken\u00e4nderung maximal 1,2 mm;<\/p>\n<p>4. au\u00dfen im Bereich der Z\u00e4hne (2) ist eine S\u00e4gendicke einer Zahnverdickung (S4) vorgesehen,<\/p>\n<p>4.1 die mindestens auf einer Seite<\/p>\n<p>4.2 mit einem radial weiter innenliegenden Dickenbereich des S\u00e4geblattes (1) eine Ebene bildet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Merkmale 1 bis 4. ist dies unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen. Dar\u00fcber hinaus liegt jedoch auch eine Verwirklichung der Teilmerkmale 4.1 und 4.2 vor.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes schl\u00fcssig vorgetragen und glaubhaft gemacht. Die Photographie in Anlage Ast 9 unten zeigt, dass bei der Auflage eines Richtlineals auf einen radial innen liegenden Bereich in Richtung der Zahnverdickung ein Spalt zwischen der Zahnverdickung und dem radial tiefer liegenden Bereich vorhanden ist. Diesen Spalt im Bereich S3 mit einer H\u00f6he von 0,2 mm geben die Dickenmessungen wieder, welche als schematische Zeichnung in Anlage Ast 10 gezeigt werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten kann mittels eines Richtlineals das Vorhandensein einer solchen Ebene nachgewiesen werden. Denn dem Verf\u00fcgungspatent kommt es nicht auf das Vorliegen einer mathematischen Ebene an, bei der kein einziger Punkt Abweichungen von der Ebene aufweisen darf, sondern auf die einfache Kontrolle der Planheit des S\u00e4geblattes bei der Herstellung desselben sowie dessen Gebrauch. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt die (\u00dcber-)Pr\u00fcfung der Fl\u00e4chen mit einem Richtlineal. Dies folgt zum einen aus der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatentes zum Stand der Technik. In Bezug auf die DE 87 03 XXX wird ausgef\u00fchrt, dass sich dieser Stand der Technik als problematisch erweise, da im Bereich der Z\u00e4hne keine Verdickung des S\u00e4geblattes vorhanden ist, woraus sich Probleme beim Richten und Kontrollieren des S\u00e4geblattes und dessen Herstellung ergeben (vgl. Abschnitt [0002]). Die Bezugnahme sowohl auf die einfache und exakte Kontrolle der Planheit eines Kreiss\u00e4geblattes im Rahmen der Aufgabenstellung des Verf\u00fcgungspatentes (vgl. Abschnitt [0003]) best\u00e4tigt dies. Wenn es dem Verf\u00fcgungspatent auf eine einfache Kontrolle der Planheit des Kreiss\u00e4geblattes ankommt, kann damit nicht die \u00dcberpr\u00fcfung des Vorliegens einer mathematischen Ebene gemeint sein, da eine solche nicht einfach \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Hierf\u00fcr sind Messungen notwendig, welche vermittels aufwendiger Messapparaturen wie mit einem Laser vorgenommen werden. Eine einfache Kontrolle wird hierdurch nicht erm\u00f6glicht. Entsprechend zeigen die Messungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mittels eines Richtlineals, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Zahnverdickung auf einer Ebene mit einem radial weiter innen liegenden Bereich liegt, so dass die Teilmerkmale 4.1 und 4.2 verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind die Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen das Vorliegen einer Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes nicht erheblich. Zum einen kommt es, wie vorstehend ausgef\u00fchrt, dem Verf\u00fcgungspatent nicht auf das Vorliegen einer mathematischen Ebene an. Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer solchen mathematischen Ebene wollte die Verf\u00fcgungsbeklagte jedoch durch die Messungen mittels eines Lasers nachweisen. Zum anderen kann die Kammer nicht ohne Weiteres nachvollziehen, an welchem Kreiss\u00e4geblatt die Verf\u00fcgungsbeklagte die Messungen, welche zum Gegenstand der Nichtigkeitsklage gemacht wurden, vollzogen hat. Die Messungen, deren Protokolle als Anlagen 4 und 5 zur Anlage AG 2 vorgelegt wurden, zeigen das Datum 13.07.2010, also ein Datum, welches vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin liegt. Nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten soll ein Kreiss\u00e4geblatt aus der \u201elaufenden Produktion\u201c untersucht worden sein. Welche Produktion hiermit gemeint ist, wird nicht klar und wurde von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht vorgetragen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform denjenigen Kreiss\u00e4gebl\u00e4ttern entspricht, welche urspr\u00fcnglich von der B GmbH und sp\u00e4ter der C GmbH hergestellt und vertrieben wurde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist jedoch wie der Photographie oben links der Anlage Ast 9 entnommen werden kann, in einem innen liegenden Bereich vier R\u00e4umschneiden auf. Diese m\u00fcssten bei einer 360\u00b0-Messung, welche von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgetragen wurde, als Unterbrechungen zu sehen sein, was hingegen nicht der Fall ist. Das Messprotokoll der Anlage 4 zur Anlage AG 2 zeigt nur zwei Unterbrechungen (blaue Linie). Entsprechend fehlen auch s\u00e4mtliche Unterbrechungen bei den Messungen der Zahnverdickung (rote Linie), so dass zum einen nicht zu erkennen ist, in welchem Bereich des Kreiss\u00e4geblattes die Messungen vorgenommen wurden und zum anderen, welches Kreiss\u00e4geblatt untersucht wurde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zudem einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht. Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 114 &#8211; Harnkatheterset, GRUR-RR 2008. 329 \u2013 Olanzapin, GRUR-RR 2011 81 &#8211; Gleitscheibensattelbremse II). Eine solche kontradiktorische Entscheidung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, so dass grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen sein m\u00fcsste, dass die Nichtigkeitsklage der Verf\u00fcgungsbeklagten Erfolg haben wird. Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Kenntnis von dem Verf\u00fcgungspatent bereits aus der Nebenintervention zu der Nichtigkeitsklage der B GmbH hat, so dass kein Sachverhalt gegeben ist, bei welchem die Verf\u00fcgungsbeklagte v\u00f6llig unerwartet und unvorbereitet mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung \u00fcberrascht wird und keine oder kaum Zeit zur Verf\u00fcgung steht, um auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu reagieren. Hinzukommt, dass die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bzw. deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Vergangenheit wegen Patentverletzungen verklagten Unternehmen personell mit der Verf\u00fcgungsbeklagten verflochten sind, zum Teil die gleichen anwaltlichen Vertreter zugezogen wurden und auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform identisch ist, was erst recht gegen ein \u201e\u00dcberraschungsmoment\u201c im Hinblick auf den beantragten Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung spricht. Vor diesem Hintergrund ist der Ma\u00dfstab, welcher an den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes anzulegen ist geringer anzusetzen. Danach gen\u00fcgt es nicht , \u00fcberhaupt Einwendungen gegen den Rechtsbestand eines Verf\u00fcgungspatentes zu erheben, um Zweifel an demselben zu begr\u00fcnden. Diese Einwendungen m\u00fcssen vielmehr auch in gewissem Ma\u00dfe erfolgversprechend sein, was nach Einsch\u00e4tzung der Kammer nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDurchgreifende Zweifel an der Neuheit der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent vor dem Hintergrund der Offenbarung der Entgegenhaltung US 4 979 XXX (Anlage 1 zur Anlage AG 2) bestehen nicht. Es ist nicht zu erkennen und auch nicht ausreichend vorgetragen worden, dass diese die Merkmalsgruppe 4 offenbart. Es wird nicht offenbart, dass au\u00dfen im Bereich der Z\u00e4hne eine S\u00e4gendicke einer Zahnverdickung vorgesehen ist, die mit einem radial weiter innenliegenden Dickenbereich des S\u00e4geblattes eine Ebene bildet. Denn ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Betrachtung, ob eine Zahnverdickung vorliegt, welche eine Ebene mit einem radial weiter innenliegenden Dickenbereich bildet, ist nicht, wie dies die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, der Schneidzahn selbst, d.h. die Spitze des Zahnes, sondern die Zahnverdickung. Dies kann den Figuren des Verf\u00fcgungspatentes, insbesondere der Figur 2 entnommen werden. In den farbigen Zeichnungen derselben, welche als Anlage Ast 8 vorgelegt wurden, bildet n\u00e4mlich nicht der Schneidezahn (rot) die Ebene mit einem innenliegenden Bereich, sondern die Zahnverdickung (gr\u00fcn), wie der durchgezogenen Linie entnommen werden kann. Die Zahnverdickung bildet in diesem Fall eine Ebene mit dem gr\u00fcnen Bereich. Dass das Verf\u00fcgungspatent zwischen den Schneidz\u00e4hnen und den Zahnverdickungen unterscheidet, ergibt sich desweiteren daraus, dass in Figur 1 der Schneidzahn selbst gesondert, n\u00e4mlich schraffiert, dargestellt wird. Hinzukommt, dass dann, wenn der Schneidzahn der Zahnverdickung entsprechen w\u00fcrde, die Ebene in Figur 2 nicht unterhalb des Schneidzahnes eingezeichnet werden m\u00fcsste, sondern entlang des Schneidzahnes, was aber nicht der Fall ist. Auch war ein Schneidzahn schon aus dem in Bezug genommenen Stand der Technik bekannt, n\u00e4mlich aus der DE 87 03 XXX (Anlage Ast 5). Diese zeigt in Figur 2 einen Schneidzahn. An diesem Stand der Technik sieht es das Verf\u00fcgungspatent als nachteilig an, dass au\u00dfen im Bereich der Z\u00e4hne keine Verdickung des S\u00e4geblattes vorhanden ist. Das Verf\u00fcgungspatent sieht mithin den Schneidzahn selbst nicht als Verdickung an.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund offenbart die Figur 3B der Entgegenhaltung nicht die Merkmalsgruppe 4, da nicht zu erkennen ist, dass das offenbarte S\u00e4geblatt eine Zahnverdickung aufweist. Die gezeigte Ebene zwischen Spitze des S\u00e4geblattes und einem innenliegenden Bereich betrifft offensichtlich den Schneidzahn, d.h. den Bereich, welcher den Schneidvorgang ausl\u00f6st und nicht eine etwaige Zahnverdickung. Dass eine solche offenbart wird, hat weder die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgetragen noch ergibt sich dieses anhand des Inhalts der Entgegenhaltung. Selbst wenn man den Schneidzahn als Zahnverdickung im Sinne des Verf\u00fcgungspatentes ansehen w\u00fcrde, w\u00fcrde dieser nicht auf einer Ebene mit einem radial weiter innen liegenden Bereich liegen. Denn die Schneidz\u00e4hne bilden auf Grund ihres Schliffs keine Fl\u00e4che oder Kante, die mit einem innenliegenden Dickenbereich eine Ebene bilden k\u00f6nnen. Dies folgt daraus, dass die Z\u00e4hne in ihrem Frontbereich, mit dem sie in das Holz eintreten, am breitesten sind und von da aus in alle Richtungen schmaler werden. Ein Richtlineal, das auf einem innenliegenden Dickenbereich aufliegt, k\u00f6nnte h\u00f6chstens auf einem Punkt des Schneidzahnes an seiner \u00e4u\u00dfersten Kante aufliegen. Eine Ebene, also eine Fl\u00e4che, auf der ein Richtlineal aufgelegt werden kann, kann ein einzelner Punkt mit einem innenliegenden Dickenbereich nicht bilden.<\/p>\n<p>Auch die US 334 XXX (Anlage 2 zur Anlage AG 2) nimmt den Gegenstand der Erfindung dem Verf\u00fcgungspatent nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDiese mag zwar in den Figuren 1 und 2 sowie auf Seite 1 der \u00dcbersetzung die Merkmalsgruppe 4 offenbaren. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat jedoch weder in der Antragserwiderung noch in der Nichtigkeitsklage die Offenbarung der weiteren Merkmale, insbesondere des Merkmals 3 vorgetragen, so dass eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme nicht ersichtlich ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Verf\u00fcgungspatentes gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung DE 195 19 XXX A 1 (Anlage Ast 19) ist nicht zu erkennen. Insoweit macht die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend, dass der erteilte Anspruch 1 gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anlage Ast 19) unzul\u00e4ssig erweitert w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zur Feststellung der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem gesamten Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Nur der Gegenstand des Patentes wird durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Der Inhalt der Anmeldung ist hingegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patentanspr\u00fcchen hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entscheidend ist, ob die urspr\u00fcngliche Offenbarung f\u00fcr den Fachmann erkennen lie\u00df, dass der ge\u00e4nderte L\u00f6sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegehren mit umfasst werden sollte (BGH GRUR 2010, 509 \u2013 Hubgliedtor I; Mitt. 1996, 204, 206 \u2013 Unzul\u00e4ssige Erweiterung).<\/p>\n<p>Die Offenlegungsschrift befasst sich mit einem Kreiss\u00e4geblatt, bei dem die Fliehdehnungen im S\u00e4geblatt etwa gleich sind. Hiervon unabh\u00e4ngig wird jedoch auch die vom Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Lehre offenbart, wie Sp. 1 Zeilen 68 ff. bis Spalte 2 Zeile 7 entnommen werden kann. Dort ist von Verdickungen die Rede, die auf einer Ebene mit einem innenliegenden Bereich liegen und zwar unabh\u00e4ngig von Fliehkr\u00e4ften definiert. Hierf\u00fcr sprechen auch die Figuren 2 und 3, die eine stufenweise Ver\u00e4nderung der Dicke der Ebenen zeigen. Die stufenweise Dickenver\u00e4nderung ergibt sich auch aus dem Patentanspruch 1, wo von \u201ein Stufen abnehmender Dicke\u201c die Rede ist. Die Offenlegungsschrift offenbart daher zwei Lehren, einmal Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter deren Ausgestaltung \u00fcber Fliehkr\u00e4fte definiert wird und einmal ohne, wobei letztere vom Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzt wird. Es wurde mithin lediglich eine Alternative im Verf\u00fcgungspatent unter Schutz gestellt, was nicht den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch der Einwand der unzureichenden Offenbarung bleibt ohne Erfolg. Hierauf ist die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht mehr eingegangen. Im \u00dcbrigen wurde schrifts\u00e4tzlich nicht ausreichend dargetan, dass die S\u00e4gebl\u00e4tter, welche Grundlage der Messprotokolle 4 und 5 der Anlage AG 2 sind, entsprechend der Lehre nach dem Verf\u00fcgungspatent hergestellt wurden. Es wird bereits nicht klar, welche S\u00e4gebl\u00e4tter vermessen wurden. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes verwiesen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr die erforderliche Dringlichkeit liegen vor. Die Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wirkt sich nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wirtschaftlich nachteilig aus. Am beginnt die Messe \u201eF\u201c in E und es steht zu bef\u00fcrchten, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausstellen wird. Jedenfalls ist die Verf\u00fcgungsbeklagte dem Hinweis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf diese M\u00f6glichkeit nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch die zeitliche Dringlichkeit des Erlasses der einstweiligen Verf\u00fcgung ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Sie hat erstmals am 6. April durch den Vater des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalten und vermessen. Mit Schreiben am 11. April 2001 wurde die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Fristsetzung bis zum 20. April 2011 abgemahnt. Am 12. Mai 2011 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht ein.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 100.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1587 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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