{"id":1790,"date":"2011-04-12T17:00:03","date_gmt":"2011-04-12T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1790"},"modified":"2016-04-22T11:44:43","modified_gmt":"2016-04-22T11:44:43","slug":"4b-o-7510-fahrradkurbel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1790","title":{"rendered":"4b O 75\/10 &#8211; Fahrradkurbel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1634<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. April 2011, Az. 4b O 75\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4818\">2 U 39\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Fahrradkurbelvorrichtung aufweisend:<\/p>\n<p>eine Achse, die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenk\u00f6rper mit einem ersten Endabschnitt und einem zweiten Endabschnitt aufweist, und der zweite Endabschnitt eine Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che aufweist;<\/p>\n<p>einen Achsbolzen, der eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che des zweiten Endabschnitts der Achse eingeschraubt ist;<\/p>\n<p>einen Kurbelarm, welcher ein Achsenbefestigungsauge aufweist, das eine \u00d6ffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse beinhaltet; und<\/p>\n<p>wobei das Achsenbefestigungsauge axial innerhalb des Achsenbolzens positioniert ist,<\/p>\n<p>in der BundesrepuKik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Fahrradkurbelvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Achse weiter einen Flansch aufweist, der sich radial au\u00dferhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Flansch so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich au\u00dferhalb der Tretlageraufnahme befindet, so dass er gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarmes zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Rechnungen vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.07.2005 begangen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Anzahl der von der Beklagten erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den Typenbezeichnungen sowie den Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>f. der Beklagten vorbehalten Keibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerKichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der BundesrepuKik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind,<\/p>\n<p>g. Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. die Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1, die seit dem 30.04.2006 in der BundesrepuKik Deutschland in Verkehr gebracht wurden, gegen\u00fcber gewerKichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 1 342 XXX erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte oder sonstige \u00c4quivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen, zur\u00fcckzurufen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 29. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 342 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), dessen deutsche \u00dcbersetzung die DE 603 00 XXX T2 (Anlage K 2) darstellt. Das Klagepatent wurde am 07.03.2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 08.03.2002 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 10.09.2003, die Erteilung des Klagepatents am 29.06.2005 ver\u00f6ffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 12.07.2010 Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents. Das Klagepatent betrifft eine Fahrradkurbelbaugruppe sowie deren Bauelemente und Werkzeuge, die zur Montage der Fahrradkurbelbaugruppe verwendet werden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eFahrradkurbelvorrichtung aufweisend:<br \/>\neine Achse (59), die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenk\u00f6rper (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endabschnitt (354) aufweist, und der zweite Endabschnitt eine Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che aufweist;<\/p>\n<p>einen Achsbolzen (380), der eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che des zweiten Endabschnitts der Achse (59) eingeschraubt ist;<\/p>\n<p>einen Kurbelarm (60b), welcher ein Achsenbefestigungsauge (332) aufweist, das eine \u00d6ffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes (354) der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge (332) eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarmbefestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse (59) beinhaltet; und<\/p>\n<p>wobei das Achsenbefestigungsauge (332) axial innerhalb des Achsenbolzens (380) positioniert ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Achse (59) weiter einen Vorsprung aufweist, der sich radial au\u00dferhalb entweder vom ersten oder von zweiten Endabschnitt (350, 354) des Achsenk\u00f6rpers (348) in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, wobei der Vorsprung so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich au\u00dferhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet, so dass er gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figur 2 ist eine Querschnittansicht von hinten einer speziellen Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kurbelbaugruppe, Figur 3 zeigt eine explodierte Ansicht der in Figur 2 dargestellten Kurbelbaugruppe, Figur 6 ist eine Schr\u00e4gansicht einer speziellen Ausf\u00fchrungsform eines linken Kurbelarms gem\u00e4\u00df der Erfindung, Figur 7 ist eine Ansicht von au\u00dfen des in Figur 6 dargestellten Kurbelarms.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die europ\u00e4ische Zentrale des US-amerikanischen Herstellers von Fahrradkomponenten \u201cA\u201c (A). Sie bietet die Fahrradkurbeleinheiten<br \/>\nB (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1),<br \/>\nC (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2),<br \/>\nD (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3),<br \/>\nE (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4),<br \/>\nF (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5),<br \/>\nG (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6),<br \/>\nH (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 7) und<br \/>\nI (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 8)<br \/>\nin Deutschland in Zeitschriften, auf Messen sowie auf ihrem deutschsprachigen Internetauftritt an und vertreibt diese, wobei die Lieferung zur Selbstmontage erfolgt.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 4b O XXX\/06 ein weiterer Rechtsstreit anh\u00e4ngig. In dem genannten Verfahren hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte zun\u00e4chst wegen Verletzung insgesamt dreier, vom hiesigen Klagepatent abweichender, Schutzrechte, n\u00e4mlich der Gebrauchsmuster DE 203 21 XXX und DE 203 21 XXX.2 sowie des EP 1 426 XXX unter anderem durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 07.02.2008 (K. 115 GA) hat die Kammer das dortige Verfahren nach \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der bez\u00fcglich der dortigen Schutzrechte anh\u00e4ngigen L\u00f6schungs- bzw. Einspruchsverfahren ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2009 hat die Kl\u00e4gerin die urspr\u00fcngliche Klage um weitere Klageantr\u00e4ge \u2013 einschlie\u00dflich eines zwischenzeitlich zur\u00fcckgenommenen Antrags auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung \u2013 erweitert, mit denen sie eine Verletzung des hiesigen Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 des Ausgangsverfahrens sowie durch die weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 4 bis 8 geltend macht. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 17.03.2010 (K. 176 GA) insoweit abgetrennt. Die Beklagte hat eine Genehmigung der Klageerweiterung ausdr\u00fccklich verweigert und der Abtrennung widersprochen. Diese R\u00fcgen hat sie vor Antragstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung wiederholt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Klageerweiterung sei wirksam erfolgt; prozessual sei es mit Blick auf \u00a7 145 PatG geboten gewesen, das hiesige Klagepatent im Wege der Klageerweiterung des ausgesetzten Verfahrens geltend zu machen; Zustellung des Erweiterungsschriftsatzes sowie Abtrennung des das vorliegende Klagepatent betreffenden Verfahrens seien mit Kick auf \u00a7 150 ZPO wirksam.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit der vorliegenden Klage eine Verletzung des Patentanspruchs 1 geltend, mit der im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Einschr\u00e4nkung, dass es statt \u201eVorsprung\u201c \u201eFlansch\u201c hei\u00dft. Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten insoweit von der Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Das Achsenbefestigungsauge sei Teil des Kurbelarms und befinde sich nur dort, wo es nach Befestigung des Kurbelarms am Achsenendabschnitt mit dem Achsenendabschnitt in Kontakt komme; nur dieser Teil m\u00fcsse sich in axialer Richtung innerhalb des Achsbolzens befinden. Um die Funktion des Achsbolzens, n\u00e4mlich die axiale Fixierung der Vorrichtung bei deren Montage, zu erf\u00fcllen, sei lediglich entscheidend, dass der Bolzen axial au\u00dferhalb des Auges zum Anschlag komme. Weiter ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Flansch sei der Achsenk\u00f6rper, nicht gegebenenfalls an seinem Endabschnitt angebrachte Keilz\u00e4hne. Funktion des Flansches sei zu verhindern, dass der Kurbelarm sich axial nach au\u00dfen bewege; vor diesem Hintergrund sei ausreichend, dass der Flansch gegen eine beliebige Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms, die axial gesehen nach au\u00dfen zeige, anliege. Ein Anliegen an der Seitenfl\u00e4che gegebenenfalls am Kurbelarm vorgesehener Keilz\u00e4hne gen\u00fcge. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am \u00e4u\u00dferen Ende zwischen den Keilz\u00e4hnen vorhandenen Rampen seien Teil des patentgem\u00e4\u00dfen Flansches.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den urspr\u00fcnglich auf Unterlassung der Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents gerichteten Antrag dahingehend modifiziert, dass das Wort \u201eVorsprung\u201c durch \u201eFlansch\u201c ersetzt wird. Zus\u00e4tzlich hat sie urspr\u00fcnglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die in Ziffer I.1. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis 28. Juli 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 20.10.2010 hat die Kl\u00e4gerin den auf die Entsch\u00e4digungspflicht bezogenen Antrag zur\u00fcckgenommen. Entsprechend hat sie den urspr\u00fcnglich auch auf den Zeitraum vom 10.10.2003 bis 28.07.2005 gerichteten Auskunftsantrag zur\u00fcckgenommen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin den Rechnungslegungsantrag, mit dem sie urspr\u00fcnglich die Vorlage der entsprechenden Belege, wie Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere gefordert hat, auf Vorlage der Rechnungen beschr\u00e4nkt. Die Beklagte hat der teilweisen Klager\u00fccknahme zugestimmt. Den urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten R\u00fcckrufantrag hat die Kl\u00e4gerin dahingehend klargestellt, dass eine Erl\u00e4uterung der rechtlichen Folgen des Weitervertriebs unterbleiben kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt,<\/p>\n<p>sowie zus\u00e4tzlich die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die Erzeugnisse entsprechend des Tenors zu I.1, die vor dem 30.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gelangt sind, gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte oder sonstige \u00c4quivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen, zur\u00fcckzurufen;<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend Tenor zu I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>3. ihr zu gestatten, das Urteil oder \u2013 nach Wahl der Kl\u00e4gerin \u2013 Teile davon auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Financial Times Deutschland, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) und Handelsblatt erscheinende halbseitige Anzeige \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 342 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Klageerweiterung des Ursprungsverfahrens bliebe w\u00e4hrend der Aussetzung ohne rechtliche Wirkung; die Klageerweiterung stelle eine Prozesshandlung der Kl\u00e4gerin in Ansehung der Hauptsache dar, die genehmigungsbed\u00fcrftig sei. Auch die Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 16.12.2009 h\u00e4lt sie f\u00fcr unwirksam.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie meint, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei das Achsenbefestigungsauge nicht axial innerhalb des Achsbolzens positioniert. Dazu tr\u00e4gt sie vor, das Achsenbefestigungsauge umfasse die gesamte Aussparung des Kurbelarms. Da bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in montiertem Zustand der Bolzen b\u00fcndig mit der Seitenfl\u00e4che des Kurbelarmes fluchte, sei er komplett in das Achsenbefestigungsauge eingeschraubt und befinde sich nicht axial au\u00dferhalb des Auges. Die Beklagte ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, Bezugspunkt f\u00fcr den Flansch, unter dem der Fachmann einen umlaufenden Rand verstehe, seien gegebenenfalls am Endabschnitt der Achse angeordnete Keilz\u00e4hne. \u00dcber die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Keilz\u00e4hne reiche ein etwaiger Flansch jedenfalls nicht so weit in radialer Richtung nach au\u00dfen, dass er die technische Funktion des patentgem\u00e4\u00dfen Flanschs, n\u00e4mlich zu verhindern, dass der Kurbelarm sich in axialer Richtung nach au\u00dfen bewege, erf\u00fcllen k\u00f6nne. Im \u00fcbrigen stelle auch die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am \u00e4u\u00dferen Ende zwischen den Keilz\u00e4hnen vorhandene Rampe keinen patentgem\u00e4\u00dfen Flansch dar, weil sie nicht umlaufend sei. Der weiter au\u00dfen vorhandene umlaufende Ring sei zwar umlaufend, verhindere aber nicht das axiale Auswandern des Kurbelarmes, da die Keilz\u00e4hne nicht mit diesem Ring in Ber\u00fchrung k\u00e4men, sondern ausschlie\u00dflich an der Rampe anl\u00e4gen. Sie behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verhinderten eine axiale Ausw\u00e4rtsbewegung des Kurbelarms nur durch Verkanten der am Endabschnitt der Achse liegenden Keilzahnanordnung mit dem Keilzahnprofil im Aufnahmeelement des Kurbelarms. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, unter \u00e4u\u00dferer Seitenfl\u00e4che des Kurbelarmes sei nur eine Fl\u00e4che zu verstehen, die die \u00e4u\u00dfere Periphere des Kurbelarmes bilde; die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Seitenfl\u00e4chen der Keilz\u00e4hne bef\u00e4nden sich aber innerhalb des Achsenbefestigungsauges und stellten daher keine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che, sondern eine Innenfl\u00e4che des Kurbelarmes dar.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 15.03.2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig und im Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf R\u00fcckruf der seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zu. Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Gestattung der Urteilsver\u00f6ffentlichung sowie auf R\u00fcckruf der vor dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse begehrt, war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Sie ist rechtsh\u00e4ngig geworden. Die Zustellung der Klageerweiterung war wirksam.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Voraussetzungen des \u00a7 249 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Danach sind Prozesshandlungen der einen Partei in Ansehung der Hauptsache gegen\u00fcber der anderen Partei relativ unwirksam. Auch Prozesshandlungen des Gerichts wie Ladungen oder Zustellungen, die die Hauptsache betreffen, sind w\u00e4hrend der Aussetzung gegen\u00fcber beiden Parteien wirkungslos (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 249 Rn 7 m.w.N.). Bei der Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes durch das Gericht handelt es sich, ebenso wie bei dem Abtrennungsbeschluss und den Ladungen zum Termin betreffend das hiesige Verfahren, jedoch nicht um Prozesshandlungen in Ansehung der Hauptsache. Unter Hauptsache ist der prozessuale Anspruch zu verstehen (M\u00fcKo\/Gerhlein, ZPO, 3. Auflage 2008, \u00a7 249 Rn 19). Prozessualer Anspruch ist der Streitgegenstand, also der Klageantrag und der Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kl\u00e4ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, 3. Auflage 2008, Vorb. zu \u00a7\u00a7 253 ff. Rn 33 m.w.N).<\/p>\n<p>Streitgegenstand des Ursprungsverfahrens 4b O XXX\/06 sind die \u2013 von der abgetrennten Klageerweiterung verschiedenen \u2013 dortigen Antr\u00e4ge gem\u00e4\u00df der Klageschrift vom 22.12.2006 (K. 2-5 GA), gest\u00fctzt auf die Benutzung der Schutzrechte EP 1 426 XXX B1, DE 203 21 XXX.2 und DE 203 21 XXX durch mehrere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen (Klagegrund). Die Klageerweiterung vom 16.12.2009 bezog sich nicht auf den vorgenannten Streitgegenstand. Es handelt sich insoweit um eine objektive Klageh\u00e4ufung, die einen anderen, neuen Streitgegenstand betrifft. Der Streitgegenstand der Klageerweiterung setzt sich zusammen aus den neu eingef\u00fchrten (zwischenzeitlich ge\u00e4nderten) Antr\u00e4gen sowie einer Benutzung des (neu eingef\u00fchrten) Klagepatents durch insgesamt acht angegriffene Ausf\u00fchrungsformen. Dass drei dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits Gegenstand des Ursprungsverfahrens waren, f\u00fchrt nicht dazu, dass es sich bei der Klageerweiterung um eine Prozesshandlung in Ansehung der Hauptsache handeln w\u00fcrde. Denn es geht um die Verletzung eines gegen\u00fcber dem Ursprungsverfahren neuen Schutzrechtes. Bez\u00fcglich dieses mit der Klageerweiterung eingef\u00fchrten, neuen Streitgegenstandes ist eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung sowohl hinsichtlich der Verletzungsfrage als auch hinsichtlich der Frage des Rechtsbestandes durchzuf\u00fchren. Diese ist von der im Hinblick auf den Streitgegenstand des Ursprungsverfahrens vorzunehmenden Pr\u00fcfung der Verletzung und des Rechtsbestandes unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Ratio des \u00a7 249 Abs. 2 ZPO steht der Wirksamkeit der Zustellung der Klageerweiterung sowie des Abtrennungsbeschlusses und der Ladungen gegen\u00fcber den Parteien nicht entgegen. Zwar gilt \u00a7 249 Abs. 2 ZPO nicht nur f\u00fcr Unterbrechung und Aussetzung nach \u00a7\u00a7 239 ff. ZPO, sondern auch f\u00fcr die Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, \u00a7 249 Rn 1). Aus dem systematischen Zusammenhang mit \u00a7\u00a7 239 ff. ZPO ergibt sich jedoch, dass \u00a7 249 Abs. 2 ZPO die Partei(en) vor sie \u00fcberraschenden nachteiligen Folgen bewahren m\u00f6chte. Denn die \u00a7\u00a7 239 ff. ZPO haben allesamt Situationen im Blick, in denen eine f\u00fcr eine \/ beide Parteien aufgrund tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Umst\u00e4nde besonders nachteilhafte Lage gegeben ist (z.B. durch Tod einer Partei oder ihres Anwalts, Insolvenz einer Partei, Prozessunf\u00e4higkeit, Stillstand der Rechtspflege). In der f\u00fcr sie nachteilhaften Situation soll die Partei darauf vertrauen k\u00f6nnen, dass ihr daraus keine prozessualen Nachteile erwachsen. Eine vergleichbare Lage ist hier nicht gegeben. Denn der Beklagten erwachsen aus der Klageerweiterung keine Nachteile im Zusammenhang mit dem Ursprungsverfahren. Dieses bleibt ausgesetzt. Dar\u00fcber hinaus ist die in dem hiesigen Verfahren ergehende Entscheidung f\u00fcr das Ursprungsverfahren in keiner Weise bindend. Insoweit ist ein Schutzbed\u00fcrfnis der Beklagten, wie es von \u00a7 249 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt wird, hier nicht gegeben. Das in der m\u00fcndlichen Verhandlung angef\u00fchrte Argument der Beklagten, die Zulassung von auf die Verletzung anderer Schutzrechte gest\u00fctzter Klageerweiterungen w\u00e4hrend der Dauer der Aussetzung k\u00f6nne zu einem perpetuum mobile in der Form f\u00fchren, dass die Kl\u00e4gerin immer neue Schutzrechte \u00fcber das ausgesetzte Verfahren geltend mache und die Beklagte sich einer Vielzahl von Prozessen ausgesetzt sehe, verf\u00e4ngt nicht. Die gleiche Gefahr besteht bei nicht ausgesetztem Ursprungsverfahren. Das Risiko, dass die Beklagte wegen Verletzung mehrerer Schutzrechte in Anspruch genommen wird, wird durch die Zulassung der Klageerweiterung w\u00e4hrend der Dauer der Aussetzung des Ursprungsverfahrens nicht erh\u00f6ht. Es wird ma\u00dfgeblich dadurch bestimmt, wie viele Schutzrechte der Kl\u00e4gerin zustehen. Ob ein Verfahren auszusetzen ist, ist ohnehin f\u00fcr jedes der geltend gemachten Schutzrechte einzeln zu pr\u00fcfen. Dass die Beklagte allein aus dem Umstand, dass das Ursprungsverfahren ausgesetzt ist, ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Aussetzung des vorliegenden Verfahrens h\u00e4tte, ist auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Vorschrift des \u00a7 148 ZPO, wonach es sich bei der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit um eine Ermessensentscheidung handelt. Nach \u00a7 150 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, eine solche Aussetzung wieder aufzuheben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist in der vorliegenden Konstellation die Besonderheit des \u00a7 145 PatG zu ber\u00fccksichtigen, der zur Klagekonzentration zwingt. Danach m\u00fcssen bei Verletzung mehrerer Patente wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung s\u00e4mtliche Verletzungen in einer Klage geltend gemacht werden. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Bei den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Verletzungen handelt es sich um gleichartige Handlungen, denn das (neu eingef\u00fchrte) Klagepatent stellt das Mutterpatent der mit der urspr\u00fcnglichen Klage verfolgten Schutzrechte dar, w\u00e4hrend die konkrete Ausgestaltung aller mit der Klageerweiterung angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bez\u00fcglich der in Streit stehenden Punkte sich mit derjenigen der drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen deckt, die schon Gegenstand des Ursprungsverfahrens waren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie von den Parteien angef\u00fchrte Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Teilurteil vom 03.09.2009, Az. I-2 U XXX\/07) steht der Wirksamkeit der Zustellung der Klageerweiterung, der Abtrennung und der Ladungen nicht entgegen. Das OLG D\u00fcsseldorf hat sich in dem genannten Urteil nicht ausdr\u00fccklich mit der Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Klageerweiterung w\u00e4hrend der Dauer der Aussetzung besch\u00e4ftigt, sondern die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz diskutiert. Wann das weitere Schutzrecht erteilt wurde, mag f\u00fcr die Beurteilung der Sachdienlichkeit in der Berufungsinstanz eine Rolle spielen, ist im Rahmen des \u00a7 145 PatG aber ohne Belang.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Klageerweiterung ist auch sachdienlich, da die Voraussetzungen des \u00a7 145 PatG vorliegen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Fahrradkurbelbaugruppe sowie deren Bauelemente und Werkzeuge, die zur Montage der Fahrradkurbelbaugruppe verwendet werden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik \u2013 so das Klagepatent \u2013 ist bekannt, dass eine Fahrradtretlageraufnahme ein zylindrischer Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens ist, der verwendet wird, um die Pedalbaugruppe drehbar am Fahrrad zu montieren. Eine Pedalbaugruppe f\u00fcr Fahrr\u00e4der weist f\u00fcr gew\u00f6hnlich rechte und linke Kurbelarme auf, wobei jeder von diesen ein an einem Ende befestigtes Pedal aufweist. Das andere Ende eines jeden Kurbelarms ist an einer Achse befestigt, die sich durch die Tretlageraufnahme hindurch erstreckt. Eine Lagerbaugruppe ist zwischen der Achse und der Tretlageraufnahme an jeder Seite der Tretlageraufnahme angeordnet, um die Achse drehbar zu lagern, und eines oder mehrere vordere Kettenr\u00e4der sind f\u00fcr gew\u00f6hnlich am rechten Kurbelarm befestigt, um die Fahrradkette anzutreiben (Klagepatent, Absatz [0003]). Im Allgemeinen m\u00fcssen das vordere Kettenrad \/ die vorderen Kettenr\u00e4der mit dem hinteren Kettenrad \/ den hinteren Kettenr\u00e4dern, das \/ die am Hinterrad befestigt ist \/ sind, fluchten, damit das Fahrrad korrekt funktioniert. Daher muss die Achse in der Tretlageraufnahme seitlich korrekt positioniert sein. Bei einem bekannten Verfahren zur Justierung der seitlichen Position der Achse ist die Achse innerhalb eines rohrf\u00f6rmigen Elementes drehbar zentriert und in seitlicher Richtung befestigt, und zwar durch Lagerbaugruppen, die an den gegen\u00fcberliegenden Enden des rohrf\u00f6rmigen Elementes installiert sind. Die Achse und das rohrf\u00f6rmige Element werden dann in die Tretlageraufnahme eingesetzt. Adapterelemente, welche mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4chen aufweisen, werden in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che der Tretlageraufnahme auf gegen\u00fcberliegenden Seiten des rohrf\u00f6rmigen Elementes eingeschraubt, so dass die seitliche Position der Achse dadurch bestimmt wird, wie weit jeder Adapter in die Tretlageraufnahme eingeschraubt wird (Klagepatent, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt aus dem Stand der Technik die GB 549 XXX, aus der eine Fahrradkurbelarmvorrichtung gem\u00e4\u00df des Obergriffs des Patentanspruchs 1 bekannt ist (Klagepatent, Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass f\u00fcr gew\u00f6hnlich ein Abschnitt der mit einem Gewinde versehenen Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che eines jeden Adapterelementes freiliege, da die Adapterelemente lang genug sein m\u00fcssten, um vielen verschiedenen seitlichen Positionen der Achse Rechnung zu tragen. Dies f\u00fchre h\u00e4ufig zu einem Verrosten und Verschmutzen der Gewinde. Auch m\u00fcssten die Achse, das rohrf\u00f6rmige Element und die Lagerbaugruppen f\u00fcr gew\u00f6hnlich als Einheit ausgetauscht werden, da die Achse am rohrf\u00f6rmigen Element mittels Lagerbaugruppen befestigt sei (Klagepatent, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Ohne ausdr\u00fccklich eine Aufgabe zu benennen, schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem eingeschr\u00e4nkten Anspruch 1 eine Fahrradkurbelvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fahrradkurbelvorrichtung aufweisend:<\/p>\n<p>2. Eine Achse (59),<br \/>\n2.1 die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden,<br \/>\n2.2 wobei die Achse einen Achsenk\u00f6rper (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endabschnitt (354) aufweist,<br \/>\n2.3 und der zweite Endabschnitt eine Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che<br \/>\n2.4 und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>3. Einen Achsbolzen (380),<br \/>\n3.1 der eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist,<br \/>\n3.2 die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che des zweiten Endabschnitts der Achse (59) eingeschraubt ist.<\/p>\n<p>4. Einen Kurbelarm (60B),<br \/>\n4.1 welcher ein Achsenbefestigungsauge (332) aufweist,<br \/>\n4.2 das eine \u00d6ffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes (354) der Achse begrenzt,<br \/>\n4.3 wobei das Achsenbefestigungsauge (332) eine erste Befestigungseinrichtung<br \/>\n4.4 zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse (59) beinhaltet.<\/p>\n<p>5. Das Achsenbefestigungsauge (332) ist axial innerhalb des Achsenbolzens (380) positioniert.<\/p>\n<p>6. Die Achse (59) weist weiter einen Flansch auf,<br \/>\n6.1 der sich radial au\u00dferhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt (350, 354) des Achsenk\u00f6rpers (348) in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt,<br \/>\n6.2 wobei der Flansch so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich au\u00dferhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet,<br \/>\n6.3 so dass er gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt,<br \/>\n6.4 um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1, 6, 6.2 und 6.4 sowie der Merkmalsgruppen 2, 3 und 4 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal 5 der Merkmalsgliederung in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Nach diesem Merkmal ist das Achsenbefestigungsauge eines Kurbelarms axial innerhalb des Achsbolzens positioniert.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht Merkmal 5 dahingehend, dass der Achsbolzen entlang der Achse weiter au\u00dfen angeordnet ist als das Achsenbefestigungsauge, wobei er unter Achsenbefestigungsauge nur den Teil der die \u00d6ffnung des Kurbelarmes umgebenden Fl\u00e4che versteht, der der Befestigung des Kurbelarms am Achsenendabschnitt dient. Er erkennt, dass es ausreichend ist, wenn der Achsbolzen axial au\u00dferhalb des Teils der \u00d6ffnung des Kurbelarms liegt, in dem der Endabschnitt der Achse tats\u00e4chlich befestigt ist.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst dem Wortlaut des Patentanspruchs 1. Danach ist das Achsenbefestigungsauge Teil des Kurbelarms (Merkmal 4.1) und begrenzt eine \u00d6ffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnitts der Achse (Merkmal 4.2). Daraus ergibt sich, dass das Achsenbefestigungsauge in dem Bereich des Kurbelarms angeordnet ist, der die \u00d6ffnung zur Aufnahme des Endabschnitts der Achse umgibt. Dies entspricht dem unstreitigen allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis, nach dem ein Auge eine Lastaufnahmeeinrichtung ist, die eine \u00d6ffnung umschlie\u00dft, durch welche wiederum ein anderes Lastaufnahmemittel gesteckt werden kann. Eine einschr\u00e4nkende Vorgabe dazu, ob das Achsenbefestigungsauge nur dort verortet ist, wo es nach Befestigung des Kurbelarms am Achsenendabschnitt mit dem Achsenendabschnitt in Kontakt kommt oder ob es die gesamte Aussparung im Kurbelarm umfasst, macht der Wortlaut des Patentanspruchs nicht.<\/p>\n<p>Der Fachmann greift insoweit auf den technischen Sinn und Zweck der Anordnung nach Merkmal 5 der Merkmalsgliederung zur\u00fcck. Sinn und Zweck des Achsbolzens ist es, die Kurbelarmvorrichtung bei deren Montage axial zu fixieren. Dies entnimmt der Fachmann dem Absatz [0032] des Klagepatents, in dem die Montage der Achse in der Tretlageraufnahme des Fahrradrahmens beschrieben wird. Danach wird der Achsbolzen so weit in die Innenumfangsfl\u00e4che der Achse eingeschraubt, bis das gew\u00fcnschte Ausma\u00df an Spiel zwischen den Kurbelarmen und den Abstandsst\u00fccken vorhanden ist. Anschlie\u00dfend werden die Bolzen der Befestigungsvorrichtung festgezogen, w\u00e4hrend sich das Achsenbefestigungsauge des Kurbelarms in Anlage gegen den \u2013 bei einer speziellen Ausf\u00fchrungsform einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung vorhandenen \u2013 Flansch des Achsbolzens befindet, um die Endposition des Kurbelarms und dadurch das Spiel zwischen den Kurbelarmen und den Abstandsst\u00fccken einzustellen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt weiter, dass der Achsbolzen diesen technischen Sinn und Zweck auch dann erf\u00fcllt, wenn er in einer Vertiefung des Kurbelarms zur Anlage kommt und mit diesem b\u00fcndig fluchtet. Insoweit ist nicht erforderlich, dass der Achsbolzen eine Fl\u00e4che des Kurbelarms von der Au\u00dfenseite her umschlie\u00dft, also ein Teil des Bolzens gegen\u00fcber dem Kurbelarm in axialer Richtung nach au\u00dfen vorsteht. In seinem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt wird der Fachmann durch Figur 2 des Klagepatents. Diese Figur zeigt, wie in Absatz [0008] der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, eine hintere Querschnittansicht einer speziellen Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kurbelbaugruppe. Auch in dieser Figur ist der Achsenbefestigungsbolzen (380) vollst\u00e4ndig in einer \u00d6ffnung des Kurbelarms angeordnet und fluchtet b\u00fcndig mit dem Kurbelarm (60B).<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 5 in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Denn auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befindet sich der Achsbolzen zwar jeweils vollst\u00e4ndig innerhalb der \u00d6ffnung des Kurbelarmes aber axial au\u00dferhalb des Achsenbefestigungsauges, also des Teils der \u00d6ffnung des Kurbelarms, der den Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers umschlie\u00dft. Von diesem aus gesehen sind die Achsbolzen \u2013 unstreitig \u2013 in axialer Richtung au\u00dfen angeordnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Merkmal 6.1 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach ist erforderlich, dass ein Flansch sich radial au\u00dferhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von Merkmal 6.1 handelt es sich bei dem Flansch um einen umlaufenden Vorsprung, der sich an einem Endabschnitt der Achse befindet und sich von diesem aus in radialer Richtung so weit nach au\u00dfen erstreckt, dass er ein axiales Auswandern des Kurbelarmes nach au\u00dfen verhindert.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis eines patentgem\u00e4\u00dfen Flansches entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst dem Wortlaut des eingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1. Merkmal 6.1 konkretisiert den Flansch dahingehend, dass er radial au\u00dferhalb des ersten oder zweiten Endabschnitts des Achsenk\u00f6rpers liegt und sich in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt. Der Fachmann sieht, dass der (erste oder zweite) Endabschnitt die \u00f6rtliche Lage des Flansches an einem der beiden Enden der Achse bezeichnet. Er erkennt, dass der Flansch sich radial vom Endabschnitt so weit nach au\u00dfen erstreckt, dass er ein axiales Auswandern des Kurbelarms verhindert. Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann aufgrund des technischen Sinns und Zwecks des patentgem\u00e4\u00dfen Flansches. Sinn und Zweck des Flansches ist \u2013 wovon auch die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 zu verhindern, dass der Kurbelarm sich in axialer Richtung nach au\u00dfen bewegt. Dieses Verst\u00e4ndnis wird best\u00e4tigt durch die entsprechende Zweckangabe in Merkmal 6.4.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt weiter, dass die konkrete Ausgestaltung des Flansches von der konkreten Ausgestaltung des Endabschnitts abh\u00e4ngt, d.h. dass gegebenenfalls am Endabschnitt vorhandene Keilz\u00e4hne bei Ausgestaltung des Flansches zu ber\u00fccksichtigen sind. Denn er sieht, dass der Flansch seine Funktion dadurch erf\u00fcllt, dass er \u2013 entsprechend Merkmal 6.3 \u2013 gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms zur Anlage kommt. Dies muss auch dann gew\u00e4hrleistet sein, wenn am Endabschnitt Keilz\u00e4hne angeordnet sind. Dar\u00fcber hinaus stellt der Fachmann fest, dass der Endabschnitt, wenn dort Keilz\u00e4hne vorhanden sind, zwei verschiedene Radien hat, n\u00e4mlich den Innenradius (T\u00e4ler der Keilzahnanordnung) und den Au\u00dfenradius (Spitzen der Keilzahnanordnung). Weiter sieht er, dass der Flansch bei einer solchen Anordnung seine Funktion bereits dann erf\u00fcllt, wenn er sich weit genug \u00fcber den Innenradius der Keilzahnanordnung in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt. Denn schon dann kommt es zu einer Anlage des Flansches gegen die in die T\u00e4ler der Keilzahnanordnung eintauchenden Spitzen der am Kurbelarm angeordneten gegen\u00fcberliegenden Keilz\u00e4hne, so dass in axialer Richtung auf den Kurbelarm einwirkende Kr\u00e4fte durch den Flansch aufgenommen werden. Dadurch ist gew\u00e4hrleistet, dass der Kurbelarm sich nicht weiter nach au\u00dfen bewegen kann. Diesem Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass in Figur 2 der Klagepatentschrift ein Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt ist, bei dem im betreffenden Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers Keilz\u00e4hne vorhanden sind und der Flansch sich in radialer Richtung \u00fcber die Keilz\u00e4hne hinaus nach au\u00dfen erstreckt. Denn diese Figur zeigt lediglich die Ausgestaltung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. Eine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs des Patentanspruchs 1 auf diese bestimmte Ausf\u00fchrungsform ist der Beschreibung nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Ausgestaltung des Flansches als umlaufender Vorsprung betroffen ist, ist dieses Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zwischen den Parteien unstreitig und stimmt mit dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis \u00fcberein. Der Fachmann erkennt weiter, dass auch die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Keilz\u00e4hnen liegenden Rampen Teil des Flansches sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent enth\u00e4lt keine Vorgaben bez\u00fcglich der weiteren Ausgestaltung des Flansches. Im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung sieht der Fachmann, dass f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Funktion des Flansches, das axiale Auswandern des Kurbelarms zu verhindern, nicht entscheidend ist, dass alle Seitenfl\u00e4chen des Flansches gleich ausgestaltet sind. Er erkennt, dass die Rampen Teil des Flansches sind, wenn sie dessen Funktion erf\u00fcllen. Entsprechend Merkmal 6.3 erf\u00fcllt der Flansch seine Funktion dadurch, dass er gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms zur Anlage kommt. Der Fachmann sieht, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Anlage der \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che der in die Keilzahnanordnung der Achse eintauchenden Spitzen der Keilzahnanordnung des Kurbelarms an den dortigen Rampen erfolgt. Denn die Rampen ragen weit genug \u00fcber den Innenradius der am Achsenendabschnitt vorgesehenen Keilzahnanordnung hinaus, wodurch sie die Funktion des Flansches, ein axiales Auswandern des Kurbelarms zu verhindern, erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Best\u00e4rkt wird der Fachmann in seiner Einordnung der Rampen als Teil des Flansches dadurch, dass die Rampen fertigungsbedingt bei Schaffung des umlaufenden Vorsprungs entstehen. Die Rampen werden \u2013 insoweit zwischen den Parteien unstreitig \u2013 dadurch hervorgerufen, dass das Werkzeug, mit dem die Keilz\u00e4hne gefertigt werden, in radialer Richtung nach au\u00dfen aus der geschaffenen Keilzahnanordnung herausgef\u00fchrt wird. Gerade dieses Herausf\u00fchren in radialer Richtung nach au\u00dfen f\u00fchrt dazu, dass am \u00e4u\u00dferen Ende der Achse ein umlaufender Vorsprung erhalten bleibt. Der Fachmann wei\u00df, dass es technisch ohne weiteres m\u00f6glich w\u00e4re, das Werkzeug dadurch herauszuf\u00fchren, dass es in axialer Richtung bis zum Ende der Achse nach au\u00dfen gef\u00fchrt wird, mit der Folge, dass das \u00e4u\u00dfere Ende der Keilzahnanordnung gleichzeitig das \u00e4u\u00dfere Ende der Achse bilden w\u00fcrde, ohne dass \u00fcberhaupt ein Vorsprung erhalten bliebe. Eine solche L\u00f6sung w\u00fcrde er bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch w\u00e4hlen, wenn die dortigen Rampen ohne Funktion w\u00e4ren. Denn der Fachmann sieht keine \u00fcberfl\u00fcssigen, funktionslosen Ma\u00dfnahmen vor.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 6.1 der Merkmalsgliederung in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Denn sie weisen jeweils einen umlaufenden Vorsprung auf, der sich am Endabschnitt des Achsenk\u00f6rpers befindet und sich in radialer Richtung von dem Innenradius der Keilzahnanordnung \u2013 der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in etwa dem Radius des Achsenk\u00f6rpers entspricht \u2013 aus gesehen so weit nach au\u00dfen erstreckt, dass die in die Keilzahnanordnung am Endabschnitt eintauchenden Keilz\u00e4hne des Kurbelarms sich in radialer Richtung mit dem umlaufenden Vorsprung \u00fcberschneiden und gegen seine fertigungsbedingten Rampen zur Anlage kommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von Merkmal 6.3 der Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach kommt der Flansch gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che eines Fahrradkurbelarmes zur Anlage.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht unter einer \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms jede Fl\u00e4che des Kurbelarms, die in axialer Richtung gesehen nach au\u00dfen, also vom Fahrrad weg, zeigt.<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 (Merkmalsgruppe 4) entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent das Achsenbefestigungsauge als Teil des Kurbelarmes ansieht (Merkmale 4, 4.1). Er erkennt, dass dies f\u00fcr beide Kurbelarme gilt, auch wenn im Patentanspruch in Merkmal 4, 4.1 f\u00fcr den Kurbelarm die Bezugsziffer 60B enthalten ist. Denn auch der Kurbelarm 60A kann \u2013 wie sich aus der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele in Abs\u00e4tzen [0027] und [0029] sowie den Figuren 2 und 3 ergibt \u2013 ein Achsenbefestigungsauge aufweisen. Ist die \u00d6ffnung des Kurbelarms bzw. die Innenumfangsfl\u00e4che des Achsenbefestigungsauges des Kurbelarms mit Keilz\u00e4hnen versehen, so sind auch diese Teil des Kurbelarms, wie sich aus Abs\u00e4tzen [0027] und [0029] der Klagepatentschrift ergibt. In Absatz [0027] hei\u00dft es bei Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels ausdr\u00fccklich, dass der (rechte) Kurbelarm (60A) unter anderem aufweist: einen Kurbelarmk\u00f6rper und ein Achsenbefestigungsauge, welches eine Achsenbefestigungs\u00f6ffnung mit einer mit Keilz\u00e4hnen versehenen Innenumfangsfl\u00e4che aufweist.<\/p>\n<p>Eine n\u00e4here Vorgabe dazu, was unter einer \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che zu verstehen ist, enth\u00e4lt der Wortlaut des Klagepatents nicht. Dass eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che jede Fl\u00e4che ist, die in axialer Richtung gesehen nach au\u00dfen zeigt, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der technischen Funktion, die das Klagepatent der Anlage des Flansches gegen die \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che zuordnet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Fachmann \u2013 best\u00e4rkt durch Merkmal 6.4 \u2013 den technischen Sinn und Zweck des Flansches darin sieht, das axiale Auswandern des Kurbelarms zu verhindern. Dies wird nach der Merkmalsgruppe 6 dadurch bewirkt, dass der Flansch gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms zur Anlage kommt (Merkmal 6.3). Der Fachmann erkennt, wie bereits dargelegt weiter, dass es beim Vorhandensein von Keilzahnanordnungen zur Erf\u00fcllung dieser Funktion ausreicht, wenn der Flansch sich in radialer Richtung so weit nach au\u00dfen erstreckt, dass die \u00dcberschneidung mit den in die Keilzahnanordnung des Endabschnitts eintauchenden Keilzahnspitzen des Kurbelarms \u2013 also der Bereich, in dem die Anlage erfolgt \u2013 gro\u00df genug ist, um den Kr\u00e4ften, die in axialer Richtung nach au\u00dfen auf den Kurbelarm einwirken, entgegenzuwirken. Denn dann werden etwaige Ausw\u00e4rtsbewegungen des Kurbelarmes durch den Flansch gestoppt; wird der Kurbelarm in axialer Richtung nach au\u00dfen gedr\u00fcckt, wird er gegen den Flansch gepresst. Zur Erf\u00fcllung dieser technischen Funktion ist weder erforderlich, dass der Flansch in axialer Richtung \u00fcber den Kurbelarm hinaus vorsteht, noch, dass sein Radius gr\u00f6\u00dfer ist als der Au\u00dfenradius einer am Achsenendabschnitt vorhandenen Keilzahnanordnung. Denn eine Ausw\u00e4rtsbewegung des Kurbelarmes wird auch dann verhindert, wenn der Flansch gegen die Seitenfl\u00e4che eines gegebenenfalls in der \u00d6ffnung des Kurbelarms vorhandenen Keilzahnprofils anliegt. Die Keilz\u00e4hne versteht der Fachmann \u2013 wie oben dargestellt \u2013 als Teil des Kurbelarms, so dass ihre \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che zugleich eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms ist.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Merkmal 6.3 des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Denn bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kommt der Flansch gegen die in axialer Richtung nach au\u00dfen zeigende Fl\u00e4che der Keilzahnanordnung des Kurbelarms und damit gegen eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Kurbelarmes zur Anlage. Insoweit ist \u2013 wie unter Ziffer 2. zu Merkmal 6.1 dargestellt \u2013 ausreichend, dass die Seitenfl\u00e4che der Keilzahnanordnung gegen die zwischen den Keilz\u00e4hnen vorhandenen Rampen des Flansches zur Anlage kommt. Soweit die Beklagte behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verhinderten eine axiale Ausw\u00e4rtsbewegung des Kurbelarms allein durch Verkanten der Keilzahnanordnungen, f\u00fchrt dies nicht aus der Verletzung heraus. Denn unstreitig kommt es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Anlage zwischen \u00e4u\u00dferer Seitenfl\u00e4che der Keilz\u00e4hne des Kurbelarms und den zwischen den Keilz\u00e4hnen am Endabschnitt der Achse vorhandenen Rampen, die Teil des Flansches sind. Diese Anlage ist jedenfalls geeignet, ein axiales Auswandern des Kurbelarmes zu verhindern.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht.<br \/>\nDie Feststellungsklage ist begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht \u2013 wie oben festgestellt \u2013 auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen Patentverletzer zwar grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist jedoch im Ausland ans\u00e4ssig. Bei ausl\u00e4ndischen Beklagten bezieht sich der Anspruch aber nur auf solche verletzenden Gegenst\u00e4nde, die der ausl\u00e4ndische Beklagte im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Inland noch im Besitz\/Eigentum hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vorliegend nicht feststellbar. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sie davon ausgehe, dass die Beklagte ihre Ware \u00fcber Handelsvertreter in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe und diesen unter Beibehaltung ihrer Eigent\u00fcmerstellung Besitz an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einr\u00e4ume, gen\u00fcgt dies nicht. Es handelt sich um Vermutungen, die nicht auf konkreten Tatsachen beruhen. Insoweit ist der Vortrag auch nicht geeignet, eine sekund\u00e4re Darlegungslast der Beklagten auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEin R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ist im tenorierten Umfang nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Der Anspruch bezieht sich auf die Gegenst\u00e4nde, die seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gelangt sind. Vor diesem Zeitpunkt bestand f\u00fcr einen Anspruch auf R\u00fcckruf keine Rechtsgrundlage. Zwar trat auch \u00a7 140a Abs. 3 PatG erst am 01.09.2008 in Kraft. F\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch jedoch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse vor.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Gegenst\u00e4nde, die vor dem 30.04.2006 in Verkehr gebracht wurden, war die Klage abzuweisen. Insoweit besteht nach dem Vorgesagten kein R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin beantragt, ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen, war die Klage abzuweisen. Ein solcher Anspruch steht der Kl\u00e4gerin auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht zu.<\/p>\n<p>\u00a7 140e PatG verfolgt den Zweck, mittels der Ver\u00f6ffentlichung eines Urteils k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und eine breite \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu sensibilisieren. Gleichwohl ist die Urteilsver\u00f6ffentlichung nicht die automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, vielmehr bedarf es im konkreten Einzelfall eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Ver\u00f6ffentlichung. Dabei ist zu beachten, dass es nicht um eine Bestrafung des Verletzers durch eine \u00f6ffentliche Ko\u00dfstellung geht, sondern um die geeignete Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information. Das berechtigte Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung setzt daher voraus, dass die Bekanntmachung des Urteils objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis des Verurteilten unter Ber\u00fccksichtigung eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der Allgemeinheit notwendig ist (vgl. hierzu insgesamt Urteil der Kammer vom 9. Juni 2009, 4b O 61\/09 \u2013 Olanzapin III, Seite 25; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 140e Rn 9; vgl. auch BGH GRUR 1954, 327 \u2013 Radschutz-Entscheidung).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen einer Ver\u00f6ffentlichungsbefugnis sind vorliegend von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin nicht hinreichend konkret vorgebracht. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich nicht schon daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bundesweit an Endkunden vertrieben wurden. Zur St\u00e4rke der Beeintr\u00e4chtigung oder zu einem Aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrfnis der \u00d6ffentlichkeit hat die Kl\u00e4gerin keine konkreten Angaben gemacht. Dass die Kl\u00e4gerin als Zubeh\u00f6rlieferant \u2013 wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen \u2013 keine andere M\u00f6glichkeit habe, selbst direkt an den Endkunden heranzutreten, entbindet nicht von der konkreten Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen des Anspruchs auf Urteilsbekanntmachung. Inwieweit eine Information des Endkunden zur Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes geeignet w\u00e4re, erschlie\u00dft sich auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrags nicht. Daraus, dass die Kl\u00e4gerin h\u00e4ufiger mit Patentverletzungen verschiedener Hersteller von Fahrradkomponenten konfrontiert ist, ergibt sich kein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin an der Urteilsver\u00f6ffentlichung auf Kosten der Beklagten. Denn Verletzungen durch andere Hersteller rechtfertigen nicht den von der Kl\u00e4gerin begehrten Eingriff in den Rechtskreis der Beklagten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZu einer Aussetzung des Verfahrens nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; KPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die Frage der Aussetzung ist der Patentanspruch 1 in seiner beschr\u00e4nkten Fassung. Auch bez\u00fcglich der Schutzf\u00e4higkeit dieser beschr\u00e4nkten Fassung beh\u00e4lt der Erteilungsakt tendenziell seine Aussagekraft. Denn die vorgenommene Beschr\u00e4nkung schr\u00e4nkt lediglich den kennzeichnenden Teil des Anspruchs weiter ein (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, in Rn 1050 am Ende).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des eingeschr\u00e4nkten Hauptanspruchs 1 des deutschen Teils des Klagepatents vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, dem (eingeschr\u00e4nkten) Hauptanspruch 1 des Klagepatents liege keine erfinderische T\u00e4tigkeit zu Grunde.<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der eingeschr\u00e4nkte Hauptanspruch 1 des Klagepatents angesichts einer Kombination der US 4,201,XXX (D 3) und der DE 23 59 XXX (D 2) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten als n\u00e4chstliegender Stand der Technik angegebene D 3 offenbart unstreitig nicht die Merkmale 4.3 und 4.4 der Merkmalsgliederung. Dass der Fachmann der D 3 eine Anregung entnimmt, in Richtung der Merkmale 4.3 und 4.4 der Merkmalsgliederung weiterzudenken und nach einer patentgem\u00e4\u00dfen Befestigungsvorrichtung zu suchen, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Soweit die D 3 ein minimales Spiel zwischen den konkaven und konvexen Abschnitten bzw. Vertiefungen und Vorspr\u00fcngen von Kurbelarm und Kurbelwelle offenbart (deutsche \u00dcbersetzung, Anlage B 7, dort S. 4 f.), gibt dies dem Fachmann keine Veranlassung, in Richtung einer patentgem\u00e4\u00dfen Befestigungsvorrichtung weiter zu denken. Denn das Problem der optimalen Kraft\u00fcbertragung ist f\u00fcr den Fachmann nach der D 3 durch die dort offenbarte Anordnung mit minimalem Spiel gel\u00f6st.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar ist, dass bei Kombination der D 3 und D 2 ein patentgem\u00e4\u00dfer Flansch im Sinne der Merkmalsgruppe 6 des eingeschr\u00e4nkten Hauptanspruchs 1 des Klagepatents offenbart oder nahegelegt w\u00e4re. Die D 3 offenbart in ihren Figuren 1 und 2 eine Kurbelarmvorrichtung, bei der die Kurbelarme mittels in axialer Richtung au\u00dfen liegender Schrauben durch \u00d6ffnungen im Kurbelarm an der Achse befestigt werden. Die Schraubenk\u00f6pfe (15) nach der D 3 stellen jedoch keinen patentgem\u00e4\u00dfen Flansch der Achse dar. Denn sie befinden sich an einem von der Achse verschiedenen Bauteil. Merkmal 6 des Klagepatents beinhaltet insoweit aber eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe. Denn nach dem Wortlaut weist die Achse den Flansch auf. Au\u00dferdem trennt das Klagepatent zwischen dem Flansch der Achse (Merkmalsgruppe 6) und dem ein separates Bauteil darstellenden Achsbolzen (Merkmalsgruppe 3). Gegen\u00fcber der Befestigung beider Kurbelarme an der Achse mittels Schrauben hat das Klagepatent den Vorteil, dass die seitliche Positionierung der Achse in der Tretlageraufnahme einfacher und genauer ist. Denn bei der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung ist der Flansch der Achse immer an der gleichen Stelle. Gegen diesen feststehenden Flansch wird einer der Kurbelarme in axialer Richtung befestigt. Die Befestigung eines Kurbelarmes mittels eines separaten Bauteils (Schraube, Achsbolzen, etc.), dessen axiale Lage im Verh\u00e4ltnis zur Achse ver\u00e4nderlich ist, ist bei der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung nur auf einer Seite erforderlich. Dies vereinfacht die Montage sowie die Einstellung der exakten Positionen der Kettenlaufr\u00e4der.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der eingeschr\u00e4nkte Anspruch 1 des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren angesichts einer Kombination der DE 100 32 XXX A1 (D 1) mit der D 3 und \/ oder der D 2 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird, ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Die D 1 sieht weder einen Achsbolzen, noch die klemmende Befestigung eines Kurbelarms vor, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Merkmale 2.4, 3, 3.1, 3.2, 5, 4.3 und 4.4 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents offenbart sind. Der Erfindung liegt angesichts dessen ausgehend von der D 1 die Aufgabe zu Grunde, eine alternative Befestigung eines der Kurbelarme aufzuzeigen. Daf\u00fcr, dass der Fachmann auf der Suche nach einer L\u00f6sung f\u00fcr diese Aufgabe sowohl die D 3 als auch \u2013 wie die Beklagte in ihrer Nichtigkeitsklage ausf\u00fchrt \u2013 die D 2 heranziehen w\u00fcrde, und der D 3 eine von dieser offenbarte Schraube sowie der D 2 eine klemmende Befestigung eines Kurbelarmes entnehmen w\u00fcrde, ist auf Grundlage des vorgebrachten Sach- und Streitstand nichts ersichtlich. Dar\u00fcber hinaus ist auch in der D 1 ein patentgem\u00e4\u00dfer Flansch im Sinne der Merkmalsgruppe 6 nicht hinreichend offenbart. Allein der als Anlage A 9 vorgelegten kolorierten Zeichnung entnimmt der Fachmann keinen patentgem\u00e4\u00dfen Flansch, der die Merkmale der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatents aufweist. Aus der Zeichnung ergibt sich auch nicht eindeutig, ob das von der Beklagten als Flansch angesehene Bauteil tats\u00e4chlich Bestandteil der Achse ist; ebenso kann es sich um einen Achsbolzen handeln. Dar\u00fcber hinaus ist dieses Bauteil f\u00fcr die Lehre der D 1 offensichtlich ohne Bedeutung. Es ist weder in der Druckschrift selbst erw\u00e4hnt, noch in den Figuren mit einem Bezugszeichen versehen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie beantragte Schriftsatzfrist war der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung gehindert gewesen w\u00e4re, umfassend dazu vorzutragen, ob bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils ein Flansch im Sinne des ge\u00e4nderten Klageantrages vorhanden ist. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte ihre Auffassung zu diesem Punkt in der m\u00fcndlichen dargelegt, insbesondere indem sie ausgef\u00fchrt hat, die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Keilz\u00e4hnen am Endabschnitt der Achse vorhandenen Rampen seien weder ein Flansch, noch Teil eines Flansches, da sie schr\u00e4g zuliefen und nicht umlaufend seien.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht f\u00fcr die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin auf \u00a7 709 S. 1 ZPO, f\u00fcr die Vollstreckung durch die Beklagte auf \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1634 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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