{"id":1788,"date":"2011-06-09T17:00:20","date_gmt":"2011-06-09T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1788"},"modified":"2016-04-22T11:43:58","modified_gmt":"2016-04-22T11:43:58","slug":"4b-o-7411-handgelenkorthese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1788","title":{"rendered":"4b O 74\/11 &#8211; Handgelenkorthese"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1712<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nAnerkenntnisurteil vom 9. Juni 2011, Az. 4b O 74\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Handgelenkorthesen mit einer Manschette, die f\u00fcr den Durchtritt des Daumens ge\u00f6ffnet sind und die mit Stabilisierungsst\u00e4ben sowie mit mindestens einem Spannband zur Fixierung der Orthese am Handgelenk versehen sind, und die zwei nebeneinander liegende Daumen\u00f6ffnungen zur Aufnahme entweder des linken oder rechten Daumens aufweisen, wobei sich ein mittlerer Stabilisierungsstab zwischen den Daumen\u00f6ffnungen und jeweils an deren jeweiligen Au\u00dfenseiten ein seitlicher Stabilisierungsstab erstreckt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zubringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Daumen\u00f6ffnungen jeweils zwischen dem mittleren Stabilisierungsstab und dem jeweiligen seitlichen Stabilisierungsstab angeordnet sind, und die Stabilisierungsst\u00e4be im Bereich ihrer Erstreckung neben den Daumen\u00f6ffnungen diesen folgend dreidimensional gew\u00f6lbt ausgebildet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1) bezeichneten Handlungen seit dem 9. April 2011 begangenen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie bezahlter Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben vorstehend lit. a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend unter Ziffer 1) bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I. 1) bezeichneten, seit dem 9. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist sowie zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 061 XXX (nachfolgend: Klagepatent). Das u.a. f\u00fcr Deutschland und Spanien eingetragene Klagepatent, welches Handgelenkorthesen betrifft, wurde am 28. August 2007 angemeldet. Der Tag der Ver\u00f6ffentlichung und der Bekanntmachung ist der 09. M\u00e4rz 2011.<\/p>\n<p>Mit Klageschrift vom 20. April 2011, der Beklagten im schriftlichen Vorverfahren am 05. Mai 2011 mit Erkl\u00e4rungsfrist bis zum 19. Mai 2011 zugestellt, nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen rechtswidriger Benutzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadenersatzfeststellung in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, bei Gericht eingegangen am 19. Mai 2011, erkannte die Beklagte unter Verwahrung gegen die Kostenlast die geltend gemachten Anspr\u00fcche vollumf\u00e4nglich an. Sie f\u00fchrte zudem u.a. aus, seit dem 9. April 2011 die Handgelenkorthesen in der Bundesrepublik Deutschland nicht angeboten, in den Verkehr gebracht oder eingef\u00fchrt zu haben. Auch habe sie die Ware seit dem 9. April 2011 nicht erhalten oder bestellt. Sofern die streitgegenst\u00e4ndlichen Erzeugnisse bereits seit bzw. vor dem 9. April 2011 ausgeliefert worden seien, werde sie diese zur\u00fcckrufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt den Erlass eines Anerkenntnisurteils, wobei die Kosten der Beklagten aufzuerlegen seien. Sie ist der Ansicht, die Kostenlast treffe die Beklagte. Diese habe durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben, denn sie habe in zugestandener Weise die Verletzungsgegenst\u00e4nde vor dem 9. April 2011 in Deutschland benutzt, obwohl sie die Klagepatentanmeldung gekannt habe oder jedenfalls h\u00e4tte kennen m\u00fcssen. Durch das unbefugte Gebrauchen der technischen Lehre des Klagepatents habe die Beklagte eine Wiederholungsgefahr dahingehend begr\u00fcndet, ihr Handeln auch am und nach dem 9. April 2011 fortzusetzen. Durch das blo\u00dfe \u2013 von der Beklagten \u2013 behauptete stillschweigende Einstellen der klagepatentverletzenden Handlungen vor dem Ablauf der Karenzzeit sei die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden. Eine Abmahnung ihrerseits sei nicht erforderlich gewesen. Mit einer Abmahnung h\u00e4tte sie, die Kl\u00e4gerin, zu ihrem eigenen Nachteil eine \u2013 rechtsmissbr\u00e4uchliche \u2013 Torpedoklage riskiert. Wegen der Belieferung mit den klagepatentverletzenden Handgelenkorthesen d\u00fcrften der Beklagten vermutlich kaufrechtliche Regressanspr\u00fcche gegen den Hersteller und Lieferanten, die in Spanien ans\u00e4ssige A S.L., zustehen. Dementsprechend habe sie davon ausgehen m\u00fcssen, dass die Beklagte jene insofern im Fall einer au\u00dfergerichtlichen Abmahnung in Anspruch nehmen w\u00fcrde. Eine solche Inanspruchnahme h\u00e4tte aus Sicht der Kl\u00e4gerin die auf der Hand liegende Gefahr begr\u00fcndet, dass \u2013 wenn schon die Beklagte selbst von sich aus nicht eine Torpedoklage erw\u00e4gt \u2013 jedenfalls die A S.L. eine Torpedoklage favorisiere und \u2013 zur Bek\u00e4mpfung der kaufrechtlichen Regressanspr\u00fcche \u2013 versuchen werde, die Beklagte davon zu \u00fcberzeugen, sich daran zu beteiligen, m\u00f6glicherweise unter Kosten\u00fcbernahmezusage.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist demgegen\u00fcber der Ansicht, keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben; eine Abmahnung sei \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nicht erfolgt.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nAufgrund des mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 erkl\u00e4rten vollumf\u00e4nglichen Anerkenntnisses der Beklagten ist gem. \u00a7 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu erlassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens sind gem. \u00a7 93 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, da die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Anerkenntnis der Beklagten erfolgte \u201esofort\u201c im Sinne des \u00a7 93 ZPO. Die Beklagte hat im schriftlichen Vorverfahren mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, eingegangen am 19. Mai 2011, innerhalb der laufenden Erkl\u00e4rungsfrist gem. \u00a7 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) die geltend gemachten Anspr\u00fcche vollumf\u00e4nglich anerkannt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Veranlassung zur Klageerhebung seitens der Beklagten ist nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Anlass zur Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen Patentverletzung ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 93 Rn. 3). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Die Patentverletzung als solche, auch wenn sie sich aus Sicht des Kl\u00e4gers als vors\u00e4tzlich begangene darstellt, ist keine Tatsache im ausgef\u00fchrten Sinne (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163). Aus ihr allein l\u00e4sst sich nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, ein Verletzer werde sich allein in einem gerichtlichen Verfahren bzw. einem gerichtlichen Titel beugen. In Anbetracht dessen verfangen die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zu den Handlungen der Beklagten vor dem 9. April 2011 sowie einer ihrer Ansicht nach daraus folgenden Wiederholungsgefahr bereits dem Ansatz nach nicht.<\/p>\n<p>Es bedurfte vielmehr einer Abmahnung. Eine solche hat die Kl\u00e4gerin jedoch unterlassen.<\/p>\n<p>Eine Abmahnung ist, will ein Kl\u00e4ger im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen, die Regel. Auf sie kann nur dann verzichtet werden, wenn die Abmahnung unzumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn (a) die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden vom Kl\u00e4ger abzuwenden, oder (b) sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten, 4. Aufl., Rn. 448 ff.).<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Konstellation (b) hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass die Beklagte in der genannten Art und Weise auf die grunds\u00e4tzlich bestehende Pflicht zur Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin gebaut hat.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist ebenso wenig von einer Konstellation gem\u00e4\u00df (a) auszugehen. Zwar k\u00f6nnte die Gefahr einer negativen Feststellungsklage wegen angeblicher Nichtverletzung in einem anderen Mitgliedstaat, der bekannterma\u00dfen langsamer Rechtsschutz gew\u00e4hrt (sog. Torpedo), grunds\u00e4tzlich zu einem au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrfnis f\u00fchren, wenn einem Kl\u00e4ger hierdurch ein besonderer Schaden entsteht (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 163). Indes hat die Kl\u00e4gerin weder Tatsachen vorgetragen, die die Gefahr eines Torpedos begr\u00fcnden, noch solche, die erkennen lassen, dass bei der Kl\u00e4gerin ein besonderer Schaden droht.<br \/>\nZum letztgenannten Gesichtspunkt schweigt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nHinsichtlich der Gefahr eines Torpedos bel\u00e4sst sie es bei Vermutungen, ohne Tatsachen vorzutragen, die bei objektiver Betrachtung den Schluss zulie\u00dfen, die Beklagte z\u00f6ge ein solches Vorgehen in Erw\u00e4gung. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt selbst aus, die Beklagte habe \u201evermutlich kaufrechtliche Regressanspr\u00fcche\u201c gegen den in Spanien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Hersteller und Lieferanten der Handgelenkorthesen. Dass tats\u00e4chlich derartige Regressanspr\u00fcche bestehen, wei\u00df die Kl\u00e4gerin mithin nicht. Woher sie ihre Vermutung nimmt, erl\u00e4utert sie nicht weiter. Selbst wenn derartige Regressanspr\u00fcche best\u00fcnden, l\u00e4sst ihr Vortrag Tatsachen vermissen, aus denen folgt, dass die Beklagte etwaige Regressanspr\u00fcche zum Anlass nehmen w\u00fcrde, in Spanien eine negative Feststellungsklage gegen die Kl\u00e4gerin zu erheben. Denkbar w\u00e4re ebenso wenig lediglich ein (gerichtliches) Vorgehen nur gegen ihren Vertragspartner, die A S.L.. Die von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Vermutungen zu den \u00dcberlegungen der An S.L. und einer etwaigen Beeinflussung der Beklagten durch diese sind spekulativ. \u00dcberdies ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte nicht wenigstens mit einer so kurzen Frist h\u00e4tte abmahnen k\u00f6nnen, dass dieser die Erhebung einer (vermuteten) negativen Feststellungsklage unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 237 \u2013 Turbolader II). Abschlie\u00dfend ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent im Zeitpunkt der Klageerhebung erst seit ca. einem Monat in Kraft stand.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1712 Landgericht D\u00fcsseldorf Anerkenntnisurteil vom 9. 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