{"id":1786,"date":"2011-01-20T17:00:38","date_gmt":"2011-01-20T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1786"},"modified":"2016-04-22T11:43:15","modified_gmt":"2016-04-22T11:43:15","slug":"4b-o-7308-abwicklungsvereinbarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1786","title":{"rendered":"4b O 73\/08 &#8211; Abwicklungsvereinbarung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1537<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2011, Az. 4b O 73\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, alle nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben, die f\u00fcr die jeweilige Umschreibung der Patente bzw. Patentanmeldungen mit den Anmeldenummern<\/p>\n<p>&#8211; Brasilien PI0210XXX-4,<br \/>\n&#8211; Japan 2003-506XXX,<br \/>\n&#8211; China 02816XXX.3,<br \/>\n&#8211; Vereinigte Arabische Emirate 426\/2XXX,<\/p>\n<p>vom Beklagten auf die A GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 73XXX, abzugeben sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten vom 29.6.2006 (Anlage K 7) rechtswirksam ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, und zwar f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 80.000 und f\u00fcr den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt:<\/p>\n<p>&#8211; bis zum 30.9.2008: EUR 100.000;<br \/>\n&#8211; anschlie\u00dfend bis zum 23.6.2009: EUR 180.000;<br \/>\n&#8211; anschlie\u00dfend bis zum 29.9.2009: EUR 160.000;<br \/>\n&#8211; anschlie\u00dfend: EUR 75.000.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien waren ehemals neben Herrn B die Gr\u00fcndungsgesellschafter der Al GmbH &amp; Co.KG mit Sitz in Frankfurt am Main (nunmehr firmierend als: \u201eA GmbH, nachfolgend kurz: \u201eKG\u201c), deren Gesch\u00e4ftsgegenstand die Entwicklung, Produktion und Vertrieb des Bodenhilfsstoffes \u201eGeohumus\u201c ist. Geohumus ist ein wasserspeicherndes Granulat, das seinen Ursprung in der Superabsorbertechnologie hat. Geohumus basiert auf zwischenzeitlich patentierten bzw. zum Patent angemeldeten Entwicklungsarbeiten des Beklagten und des Herrn B, wobei diese Miterfinder mit gleichen Anteilen sind. Der Beklagte, welcher der Schwiegervater des Bruders des Kl\u00e4gers ist, und Herr B gew\u00e4hrten der KG Lizenzen an damals bereits erfolgten Patentanmeldungen und r\u00e4umten dieser auch die Rechte an der eingetragenen deutschen Wortmarke \u201eGeohumus\u201c ein (vgl. \u00a7 11 des als Anlage K 1 \u00fcberreichten Gesellschaftsvertrages). Die Parteien und Herr B waren gemeinsam auch Gesellschafter der A Verwaltungs GmbH (nachfolgend: \u201eGmbH\u201c). Der Beklagte war fr\u00fcher Abteilungsleiter des Bereichs \u201eC\u201c des Unternehmens D in E.<\/p>\n<p>Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten \u00fcber die Finanzierung der Gesellschaften und ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes schied Herr B aus den Gesellschaften aus.<\/p>\n<p>Der Beklagte, der \u2013 so die Behauptung des Kl\u00e4gers &#8211; durch einen befreundeten Anwalt insolvenzrechtlich beraten wurde, war seinerzeit wegen etwaiger Haftungsrisiken, die mit seiner Beteiligung an der KG verbunden waren, sehr beunruhigt. Er war zu weiteren Finanzierungsleistungen nicht bereit. Anl\u00e4sslich eines l\u00e4ngeren Gespr\u00e4chs zwischen den Parteien am 16.6.2006 \u00e4u\u00dferte der Beklagte den Wunsch, vollst\u00e4ndig und so schnell wie m\u00f6glich aus den Gesellschaften ausscheiden zu wollen. Der Beklagte, der sich seinerzeit bereits im Ruhestand befand, bat den Kl\u00e4ger, die notwendige notarielle Beurkundung m\u00f6glichst am n\u00e4chsten Tag in seinem \u2013 des Beklagten \u2013 Namen als Vertreter vorzunehmen zu lassen. Der Beklagte unterzeichnete hierf\u00fcr die aus Anlage K 3 ersichtliche Vollmacht. Daraufhin lie\u00df der Kl\u00e4ger am 20.6.2006 im Namen des Beklagten den in Kopie als Anlage K 4 vorgelegten Anteils- und \u00dcbertragungsvertrag \u00fcber den Gesch\u00e4ftsanteil des Beklagten an der GmbH beurkunden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies im Einzelnen von der Vollmacht gedeckt war.<\/p>\n<p>Nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der KG nahm der Kl\u00e4ger mit seinem Business Plan f\u00fcr die weitere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft an verschiedenen Wettbewerben teil. Der Kl\u00e4ger erhielt im Jahre 2006 den \u201eDeutschen Gr\u00fcnderpreis\u201c sowie in der Folgezeit noch weitere Auszeichnungen.<\/p>\n<p>Am 14.12.2006 lie\u00df der Kl\u00e4ger den Beklagten um Unterzeichnung eines Antrages auf Umschreibung der Marke \u201eGeohumus\u201c bitten. Dem kam der Beklagte vereinbarungsgem\u00e4\u00df nach. Am 18.12.2006 sendete der Beklagte den aus Anlage K 9 ersichtlichen Brief an den Kl\u00e4ger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.1.2007 (Anlage K 10) lie\u00df der Kl\u00e4ger den Beklagten zur Abgabe einer Vollmachtserkl\u00e4rung zur Umschreibung der noch auf den Beklagten lautenden Patente bzw. Anmeldungen mit Fristsetzung zum 18.1.2007 auffordern, wobei der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers geltend machte, der Beklagte sei eine entsprechende Verpflichtung im Rahmen einer am 29.6.2006 geschlossenen Abwicklungsvereinbarung eingegangen. Daraufhin bestritt der Beklagte die Existenz einer solchen Abwicklungsvereinbarung (Anlage K 11). Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 1.2.2007 lie\u00df der Beklagte \u2013 ohne Angabe von Gr\u00fcnden \u2013 die \u201eAnfechtung\u201c, hilfsweise die \u201eau\u00dferordentliche K\u00fcndigung\u201c und den \u201eR\u00fccktritt\u201c von der Abwicklungsvereinbarung erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Am 2.8.2007 nahm die KG die aus Anlage B 4 ersichtliche \u00dcbertragungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, der KG stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Abgabe der aus dem Tenor zu Ziffer I. ersichtlichen Erkl\u00e4rungen aus \u00a7 4.3 einer am 29.6.2006 zwischen den Parteien geschlossenen Abwicklungsvereinbarung zu, f\u00fcr dessen Durchsetzung er auch aktiv legitimiert sei, und zwar zumindest kraft einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft. Dieser in der Abwicklungsvereinbarung geregelte \u00dcbertragungsanspruch sei nicht Gegenstand der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 gewesen, insbesondere stelle er kein blo\u00dfes Neben- oder Vorzugsrecht im Sinne von \u00a7 401 BGB dar; vorsorglich habe &#8211; was rechtlich m\u00f6glich sei &#8211; die KG ihm s\u00e4mtliche diesbez\u00fcglichen Anspr\u00fcche (zur\u00fcck) abgetreten (Anlage K 18, Blatt 194 GA). Er behauptet: In der ersten H\u00e4lfte des Jahres 2006 habe sich deutlich abgezeichnet, dass die weitere Entwicklung des Produktes Geohumus mit extrem hohen Kosten in H\u00f6he eines siebenstelligen Betrages verbunden sein w\u00fcrde und die Erfolgschance der erforderlichen Weiterentwicklung gleichwohl unsicher gewesen sei. S\u00e4mtliche Patentanmeldungen des Beklagten und des Herrn B seien seinerzeit ma\u00dfgeblich von ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; initiiert und allein finanziert worden. Bis zum Jahr 2006 sei der auf Grundlage der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldungen hergestellte Bodenhilfsstoff noch nicht ansatzweise marktreif und der wirtschaftliche Erfolg der Erfindung noch nicht absehbar gewesen. Die KG und die GmbH h\u00e4tten allein im ersten Halbjahr 2006 einen Verlust von ca. EUR 200.000,00 angeh\u00e4uft (vgl. Anlage PBP 1). Die KG habe im gesamten Gesch\u00e4ftsjahr 2006 einen Verlust in H\u00f6he von EUR 563.486,70 erzielt, was zeige, dass die KG im Juni 2006 von einer ohne zus\u00e4tzliche Finanzierungsma\u00dfnahmen unabwendbaren Insolvenz bedroht gewesen sei. Wegen jedenfalls handelsrechtlicher \u00dcberschuldung seien die Gesellschaftsanteile und die Darlehensforderung des Beklagten im Ergebnis wertlos gewesen. Er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; habe Gesellschafterdarlehen in H\u00f6he von EUR 827.647,36 in Eigenkapital der KG umgewandelt; das zum 31.12.2006 in H\u00f6he von EUR 62.162,35 bestehende Eigenkapital der KG resultiere aus den auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 28.9.2009 ersichtlichen Konten (Blatt 185 GA). Es habe erheblicher weiterer Forschungs- und Versuchsarbeiten bedurft, um eine Wirtschaftlichkeit dieses Produkts herbeizuf\u00fchren. Hierzu seien mehrere tausend zus\u00e4tzliche Versuchsreihen und Analysen von ihm initiiert und finanziert worden. Dies habe letztlich den Durchbruch zu einem m\u00f6glicherweise marktf\u00e4higen Produkt und einer neuen Technologie, welche sich die KG unabh\u00e4ngig von den urspr\u00fcnglichen Patentanmeldungen habe patentieren lassen, gef\u00fchrt. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass der Wert der Patente geringer sei als urspr\u00fcnglich angenommen, weil sie zwingend die Verwendung von Kaliwasserglas vors\u00e4hen, nunmehr aber bekannt sei, dass eine Herstellung von wasserspeichernden Hybridmaterialien auch ohne dieses m\u00f6glich sei. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Patente bzw. Anmeldungen seien daher leicht zu umgehen; auch die KG produziere nicht mehr auf der Basis der urspr\u00fcnglichen Patentfamilie, sondern einer zweiten Patentfamilie, die &#8211; unstreitig \u2013 im Jahre 2005 unter Benennung des Beklagten als Miterfinder angemeldet wurde. Der Vollmacht gem\u00e4\u00df Anlage K 3 habe das einhellige Verst\u00e4ndnis der Parteien zugrunde gelegen, dass der Beklagte auf Basis dieser Vollmacht und zu den dort genannten Konditionen vollst\u00e4ndig aus den Gesellschaften ausscheiden sollte und er weder weiter Leistungen an die KG erbringen oder f\u00fcr Haftungsrisiken aufkommen musste, jedoch im Gegenzug keine Anspr\u00fcche mehr gegen die KG haben sollte. Der gesch\u00e4ftlich erfahrene Beklagte habe am 29.6.2006 den auf Grundlage der Vollmacht gem\u00e4\u00df Anlage K 3 geschlossenen Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 4 im Rahmen des Beurkundungstermins beim Notar Dr. F zustimmend zur Kenntnis genommen und auf der letzten Seite handschriftlich die Worte \u201egenehmigt G\u201c hinzugef\u00fcgt. Ferner h\u00e4tten die Parteien privatschriftlich den in Kopie als Anlage K 5 eingereichten Anteils- und \u00dcbertragungsvertrag \u00fcber die Kommanditbeteiligung des Beklagten an der KG und \u00fcber die Darlehensforderung des Beklagten gegen die KG geschlossen. Da der Beklagte im Vorfeld des Beurkundungstermins vom 29.6.2006 das Bed\u00fcrfnis ge\u00e4u\u00dfert habe, noch einmal unmissverst\u00e4ndlich klarzustellen, dass er vom Kl\u00e4ger von jeglicher Haftung einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher Steuerschulden und Anspr\u00fcche von Sozialversicherungstr\u00e4gern freigestellt werde, und auch er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 noch zus\u00e4tzlichen Klarstellungsbedarf bez\u00fcglich der \u00dcbertragung der gewerblichen Schutzrechte erkannt habe, h\u00e4tten sich die Parteien darauf verst\u00e4ndigt, au\u00dferdem eine weitere Abwicklungsvereinbarung abzuschlie\u00dfen. Diese habe er schon vor dem 29.6.2006 entwerfen lassen und dem Notar Dr. F vor der Beurkundung zur Verf\u00fcgung gestellt, um diese erforderlichenfalls beurkunden zu lassen. Zum Termin habe er eine vollst\u00e4ndig ausgef\u00fcllte Fassung der Abwicklungsvereinbarung mitgebracht, diese ausgef\u00fcllte Fassung dem Notar \u00fcberreicht und von diesem pr\u00fcfen lassen. Nach Pr\u00fcfung des Notars und Er\u00f6rterung mit den Parteien habe man aber auf eine notarielle Beurkundung verzichtet und stattdessen die aus Anlage K 7 ersichtliche privatschriftliche Vereinbarung in Gegenwart des Notars unterzeichnet. Der Notar habe einen Entwurf der Abwicklungsvereinbarung zu seiner Akte genommen. Soweit sein Prozessbevollm\u00e4chtigter in Anlage B 1 hinsichtlich der Abwicklungsvereinbarung das Datum 8.9.2006 genannt habe, sei dies versehentlich geschehen und damit zu erkl\u00e4ren, dass &#8211; insoweit unstreitig &#8211; Herr B unter diesem Datum eine Abtretungserkl\u00e4rung abgegeben habe. Anlass f\u00fcr den Erg\u00e4nzungsvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 6 sei gewesen, dass sich im Anschluss an den Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 4 herausgestellt habe, dass der Beklagte seine Stammeinlagen in die Komplement\u00e4rin der Gesellschaft nicht vollst\u00e4ndig geleistet habe. Der Feststellungsantrag zu Ziffer II. des Tenors sei gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 2 ZPO zul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger meint, ihm stehe ferner ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von 2.118,44 EUR zu.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich die aus den Schrifts\u00e4tzen vom 10.3.2008 (Blatt 2 \u2013 7 GA), vom 29.9.2008 (Blatt 59 GA), vom 22.6.2009 (Blatt 129 f. GA) sowie vom 28.9.2009 (Blatt 175 f. GA) ersichtlichen Antr\u00e4ge gestellt bzw. angek\u00fcndigt hat, sich jedoch nach Klageerhebung herausgestellt hat, dass in Europa, den USA, in Hongkong, in Israel und in S\u00fcdafrika die Umschreibung ohne Mitwirkung des Beklagten erfolgt ist, beantragt er &#8211; mit vom Beklagten erteilter Zustimmung zur teilweisen Klager\u00fccknahme &#8211; zuletzt<\/p>\n<p>1. wie zu Ziffern I. und II. des Tenors erkannt,<\/p>\n<p>2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 2.118,44 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt, vorab die R\u00fcge der \u201e\u00f6rtlichen\u201c Unzust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf erhebend,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, die Abwicklungsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 nicht unterzeichnet zu haben. Diese sei ihm am 29.6.2006 weder vorgelegt noch mit ihm er\u00f6rtert worden. Dass die Unterschriftsleistung nicht in den R\u00e4umlichkeiten des Notars erfolgt sei, habe der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber seiner \u2013 des Beklagten \u2013 Tochter einger\u00e4umt. Zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Notar Dr. F best\u00fcnden enge pers\u00f6nliche Verflechtungen, welche dessen Neutralit\u00e4t erheblich in Frage stellten; letzterer habe f\u00fcr die KG \u2013 wenn auch nicht in seiner Eigenschaft als Notar &#8211; sog. \u201eTestk\u00e4ufe\u201c get\u00e4tigt. Der Kl\u00e4ger sei am 29.6.2006 ohne Unterlagen beim Notar eingetroffen und von diesem Termin auch ohne Unterlagen zur\u00fcckgekommen. Er \u2013 der Beklagte &#8211; k\u00f6nne die Unterzeichnung auch nicht anderenorts am 29.6.2006 geleistet haben. Jedenfalls sei ihm die vermeintlich von ihm unterzeichnete Seite 4 nicht zusammen mit den \u2013 unstreitig nicht paraphierten \u2013 Seiten 1 \u2013 3 der Anlage K 7 vorgelegt worden. Eine Unterzeichnung in den R\u00e4umen des Notars sei ausgeschlossen, weil dort allenfalls ein in weiten Teilen unvollst\u00e4ndiger Entwurf vorgelegen habe. Der Kl\u00e4ger habe den Notar und ihn t\u00e4uschen wollen, was sich daran zeige, dass in der vor dem Termin dem Notar \u00fcbersandten Email die entscheidenden Seiten gefehlt h\u00e4tten. Er habe jedenfalls keine auf den betreffenden Vertragsinhalt gerichtete Willenserkl\u00e4rung abgegeben, zumindest sei dem Kl\u00e4ger klar gewesen, dass die vermeintliche Willenserkl\u00e4rung nicht als Zustimmung zur Abtretung der Schutzrechte verstanden werden konnte, so dass es am Zugang fehle: Angesichts seiner damaligen Lebenssituation und \u2013planung h\u00e4tte er eine solche Erkl\u00e4rung in Kenntnis ihrer Bedeutung niemals unterzeichnet; insofern k\u00f6nne sie ihm allenfalls vom Kl\u00e4ger \u201euntergejubelt\u201c worden sein. Der Kl\u00e4ger sei urspr\u00fcnglich selbst davon ausgegangen, dass die Abwicklungsvereinbarung vom 8.9.2006 stamme (vgl. Anlage B 1). Auch belege die \u2013 unstreitige Email \u2013 des Kl\u00e4gers vom 18.12.2006 (Anlage B 6), dass der Kl\u00e4ger offenbar selbst nicht von einer vollzogenen \u00dcbertragung und erst recht nicht von einer solchen auf ihn selbst ausgegangen sei. Entsprechendes gelte f\u00fcr das \u2013 unstreitige \u2013 Schreiben des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers vom 14.12.2006 (Anlage K 8). Der Kl\u00e4ger habe offenbar mehrere \u201eSzenarien\u201c zur vermeintlichen Unterzeichnung einer derartigen angeblichen Vereinbarung entwickelt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Inhalte der angeblichen Abwicklungsvereinbarung separat und nicht gleichzeitig mit der \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile des Beklagten an der KG und der GmbH vereinbart worden seien. Die \u00dcbertragung der Schutzrechte sei ganz versteckt in der \u201eAbwicklungsvereinbarung\u201c enthalten, insbesondere weil sich die einleitenden \u00a7\u00a7 1 \u2013 3 nicht auf eine solche \u00dcbertragung beziehen. Sogar der \u00a7 4 regele in Satz 1 und Satz 2 zun\u00e4chst alles andere als eine Schutzrechts\u00fcbertragung. Auff\u00e4llig sei auch, dass die \u00e4u\u00dfere und inhaltliche Gestaltung der Anlage K 7 ganz anders sei als die \u2013 unstreitige \u2013 entsprechende Vereinbarung mit Herrn B (Anlage B 2). Auch die Koppelung des Kaufpreises f\u00fcr die Schutzrechte und den Kommanditanteil belege die Verschleierungsabsicht des Kl\u00e4gers. Die Zustimmung zur Markenumschreibung sei allein deshalb erteilt worden, weil er an dieser kein Interesse mehr gehabt habe.<br \/>\nDer Beklagte meint weiter, die Abwicklungsvereinbarung sei jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 138 BGB nichtig wegen Sittenwidrigkeit (vgl. die Gegen\u00fcberstellung von Leistung und Gegenleistung gem\u00e4\u00df Seiten 20 f. des Beklagtenschriftsatzes vom 21.9.2009, Blatt 165 f. GA): Leistung und Gegenleistung st\u00fcnden in einem groben Missverh\u00e4ltnis; der Kl\u00e4ger habe auch mit einer verwerflichen Gesinnung gehandelt, wobei eine solche aus Rechtsgr\u00fcnden hier nicht einmal erforderlich sei. Aus dem Jahresabschluss der KG zum 31.12.2006 (Anlage B 5) ergebe sich, dass der Kl\u00e4ger selbst &#8211; unstreitig &#8211; die Rechte zu einem Kaufpreis von EUR 22.184,00 an die KG ver\u00e4u\u00dfert habe. Der genannte Jahresabschluss lasse zudem zu Tage treten: Die KG habe sich Mitte 2006 keineswegs in der Krise befunden, wie die Tilgung von Gesellschafterdarlehen binnen sechs Monaten um 90 % zeige. Seine Darlehensforderung gegen die KG habe einen erheblich h\u00f6heren Wert als der vom Kl\u00e4ger daf\u00fcr &#8211; unstreitig &#8211; gezahlte Kaufpreis von EUR 30.000,00 gehabt. Keineswegs sei in der Jahresmitte 2006 eine Investition in einem siebenstelligen Bereich erforderlich gewesen oder tats\u00e4chlich get\u00e4tigt worden. Er habe seinerzeit um seine Ersparnisse f\u00fcr seine Altersvorsorge, die auch in der Innehabung der betreffenden Patente bestanden habe, gef\u00fcrchtet. Obwohl sein Beitrag f\u00fcr die KG nach dem Selbstverst\u00e4ndnis der Parteien in erster Linie in der Forschungs- und Entwicklungsarbeit sowie im Arbeits- und Organisationsaufwand bestanden habe, habe er bis Anfang 2006 erhebliche eigene finanzielle Leistungen f\u00fcr die KG erbracht. Aufgrund der famili\u00e4ren Bindungen habe er dem Kl\u00e4ger \u201eblind vertraut\u201c. Der Kl\u00e4ger habe ihn unter Ausnutzung seiner finanziellen Sorgen, der famili\u00e4ren Bindungen und seines Alters bewusst aus der KG herausdr\u00e4ngen wollen, um allein von dem f\u00fcr den Kl\u00e4ger damals schon absehbaren wirtschaftlichen Erfolg zu profitieren. Sowohl bei der Abwicklung seines Ausscheidens aus der KG als auch aus der GmbH habe der Kl\u00e4ger ihn in jeder Hinsicht \u201e\u00fcbervorteilt\u201c. Das zeige sich insbesondere an folgenden Umst\u00e4nden: Nach dem letztlich f\u00fcr ihn vom Kl\u00e4ger &#8211; nicht wirksam &#8211; abgeschlossenen Anteils- und \u00dcbertragungsvertrag (Anlage K 5) entfalle letztlich nur ein Kaufpreisanteil von EUR 3.750,00 auf den Kommanditanteil und der Rest auf den Kauf einer Darlehensforderung des Beklagten gegen die KG in H\u00f6he von EUR 126.250,00, w\u00e4hrend laut gleichfalls nicht wirksamer Vollmacht gem\u00e4\u00df Anlage K 3 der Kaufpreis f\u00fcr den KG-Anteil EUR 33.750,00 habe betragen sollen. Insoweit meint der Beklagte, der Kl\u00e4ger habe ihn vollmachtlos zu einem Forderungsverzicht in H\u00f6he von ca. EUR 100.000,00 gegen\u00fcber der KG veranlasst. Insofern habe der Kl\u00e4ger ihm den Inhalt des Vertrages gem\u00e4\u00df Anlage K 5 aus guten Gr\u00fcnden vorenthalten. Der aus Anlage K 6 ersichtliche Nachtrag zum Anteils- und \u00dcbertragungsvertrag betreffend die GmbH-Anteile sei nicht nachvollziehbar, weil er insoweit EUR 750,00 mehr gezahlt habe als die H\u00e4lfte des Nennbetrages; das k\u00f6nne keine Rechtfertigung daf\u00fcr sein, dass der Kaufpreis insoweit um EUR 5.625,00 verringert wurde. Er habe den aus Anlage K 4 ersichtlichen Vertrag auch nicht handschriftlich genehmigt. Die angebliche \u00dcbertragung der Patentrechte in Anlage K 7 sei ohne jegliche Gegenleistung erfolgt und insofern als \u201eSchenkung\u201c einzuordnen. Der dann im Verlaufe des Jahres 2006 eingetretene wirtschaftliche Erfolg sei auch allein auf die urspr\u00fcngliche Erfindung von Herrn B und ihm zur\u00fcckzuf\u00fchren, w\u00e4hrend die Testergebnisse des Kl\u00e4gers v\u00f6llig unbrauchbar gewesen seien. Auch sei das betriebswirtschaftliche Konzept des Kl\u00e4gers nicht ausschlaggebend f\u00fcr den Erhalt des \u201eDeutschen Gr\u00fcnderpreises\u201c gewesen. Die KG habe bereits vor Klageeinreichung ihre Produktion umgestellt und Hybridmaterialien ohne Kaliwasserglas hergestellt. Der Wert seiner Rechte an den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten betrage mindestens EUR 50.000,00; das indiziere erst recht die Streitwertangabe des Kl\u00e4gers im vorliegenden Prozess. Auch die \u201ej\u00fcngsten Entwicklungen\u201c betreffend den Einstieg anderer Unternehmen in die KG (vgl. Anlagen B 7, B 8, B 9, B 10) zeigten, dass seine Gesellschaftsanteile an der KG und der GmbH schon damals erheblich mehr wert gewesen seien. Er sei aus einem \u201e70 Millionen-Euro-Unternehmen\u201c mit einem Verlust von EUR 100.000 ausgestiegen. Im Hinblick auf den Handelsregisterauszug gem\u00e4\u00df Anlage B 10 sei die vom Kl\u00e4ger behauptete Eigenkapitalerh\u00f6hung mangels entsprechender Eintragung im Handelsregister unstimmig. Er \u2013 der Beklagte \u2013 habe eine Insolvenz der KG nicht zu f\u00fcrchten gehabt, da er in diesem Fall heute wirtschaftlich deutlich besser st\u00fcnde. Die Abwicklungsvereinbarung sei \u00fcberdies nichtig gem. \u00a7 125 BGB, weil diese entgegen \u00a7 518 Abs. 1 S. 1 BGB und \u00a7 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG nicht notariell beurkundet worden sei. Er h\u00e4tte bei Kenntnis des Vertragsinhalts diesen unter keinen Umst\u00e4nden unterschrieben, wie dem Kl\u00e4ger bewusst gewesen sei. Letzteres ergebe sich auch aus einer Ende 2006 gegen\u00fcber der Tochter des Beklagten getroffenen \u00c4u\u00dferung des Kl\u00e4gers. Infolge der von ihm \u2013 unstreitig \u2013 erkl\u00e4rten Anfechtung sei die vermeintlich von ihm stammende Willenserkl\u00e4rung betreffend die Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 BGB nichtig. Vorsorglich hat der Beklagte in der Klageerwiderung (Seite 26, Blatt 52 GA) einen Widerruf gem. \u00a7 530 BGB erkl\u00e4rt. Dieser ergebe sich daraus, dass der Kl\u00e4ger \u2013 unstreitig \u2013 Strafanzeige u.a. wegen Versto\u00dfes gegen ein Wettbewerbsverbot gegen ihn erstattet habe, wobei gerade auch das in Anlage K 7 vorgesehene Wettbewerbsverbot mangels Karenzentsch\u00e4digung sittenwidrig sei. Er bestreitet mit Nichtwissen, in den streitgegenst\u00e4ndlichen Registern Brasiliens, Japan, China und den Vereinigten Arabischen Emiraten als Patentinhaber bzw. Inhaber der Anmeldungen eingetragen zu sein. Im \u00dcbrigen sei seine Mitwirkung an vermeintlich noch ausstehenden Umschreibungen nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Hilfsweise erhebt der Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung: Die vermeintlichen \u00dcbertragungsanspr\u00fcche seien jedenfalls verj\u00e4hrt, weil der Kl\u00e4ger erstmals mit Schriftsatz vom 14.5.2010 offen gelegt habe, dass die Umschreibung unmittelbar zugunsten der KG erfolgen solle. Das auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Begehren des Kl\u00e4gers sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil er insoweit fiktive Anwaltsgeb\u00fchren geltend mache.<\/p>\n<p>Die Klageschrift vom 10.3.2008 ist dem Beklagten am 20.3.2008 zugestellt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Notar Dr. F gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 27.6.2009 (Blatt 135 f. GA) sowie durch Einholung eines graphologischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 4.12.2009 (Blatt 301 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweisaufnahmetermins vom 29.9.2009 (Blatt 215 ff. GA) sowie auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen H (Blatt 454 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist mit ihren zuletzt noch zur Entscheidung gestellten Antr\u00e4gen \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die (mehrfache) \u00c4nderung der Klageantr\u00e4ge des Kl\u00e4gers ist gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO zul\u00e4ssig, da sie als sachdienlich anzusehen ist. Sachdienlichkeit im Sinne von \u00a7 263 ZPO ist gegeben, wenn mit der ge\u00e4nderten Klage die (noch) bestehenden Streitpunkte miterledigt werden k\u00f6nnen und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Auflage, \u00a7 263 Rn 13 m.w.N.); sie fehlt in der Regel dann, wenn mit dem neuen Anspruch ein v\u00f6llig neuer Streitstoff eingef\u00fchrt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden k\u00f6nnten (BGH, NJW 2000, 800, 803). Hier verh\u00e4lt es sich so, dass auch im Rahmen der Pr\u00fcfung der Berechtigung des Begehrens nach Umschreibung zugunsten der KG die zuvor im Prozess gewonnenen Ergebnisse, insbesondere jene der Zeugeneinvernahme, verwertet werden k\u00f6nnen. Insofern kann ein neuer Prozess, in welchem die KG selbst die Umschreibungsanspr\u00fcche geltend machen m\u00fcsste, vermieden werden.<\/p>\n<p>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG entgegen der Rechtsansicht des Beklagten zu bejahen. Der weit auszulegende Begriff der \u201ePatentstreitsache\u201c im Sinne dieser Norm erfasst auch Klagen auf Umschreibung von Patenten oder Anmeldungen (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 143 Rn 7, Rn 9). Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ergibt sich angesichts des Wohnsitzes des Beklagten in E aus \u00a7 1 PatStrZuwVO NRW.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1)<br \/>\nDer Klageantrag zu I. ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Klageantrag zu I. ist hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 ZPO.<\/p>\n<p>Der auf Abgabe aller nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlichen Erkl\u00e4rungen, die f\u00fcr die Umschreibung der &#8211; im Antrag unter Angabe der Registernummern n\u00e4her bezeichneten &#8211; Rechte gerichtete Klageantrag bezeichnet den erhobenen Anspruch in gegenst\u00e4ndlicher Hinsicht konkret, grenzt den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (\u00a7 308 ZPO) erkennbar ab, l\u00e4sst den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen, w\u00e4lzt das Risiko des eventuellen teilweisen Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den beklagten ab und l\u00e4sst die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten (vgl. allgemein zu den Anforderungen BGH NJW, 1999, 954). Es ist insbesondere nicht notwendig im Antrag im Einzelnen auszuf\u00fchren, was nach dem jeweiligen nationalen Recht vom Beklagten gefordert ist. Die Formulierung entspricht der vertraglichen Regelung in \u00a7 4.3 gem\u00e4\u00df Anlage K 7. Indem klargestellt wird, dass der Beklagte \u201ealle\u201c notwendigen Erkl\u00e4rungen abgeben muss, bleibt insoweit keine Unklarheit \u00fcber den Umfang. Der Beklagte hat s\u00e4mtliche aus seiner Sph\u00e4re notwendigen Erkl\u00e4rungen abzugeben, die das jeweilige nationale Patentamt verlangen wird, um die Umschreibung zugunsten der KG vorzunehmen. Was darunter im Einzelnen f\u00e4llt, bedarf keiner Angabe im Antrag bzw. Tenor.<\/p>\n<p>Insbesondere m\u00fcssen entgegen der Ansicht des Beklagten die erforderlichen Erkl\u00e4rungen nicht im Wortlaut im Tenor wiedergegeben werden (vgl. zum deutschen Recht den Formulierungsvorschlag bei Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 8 Rn 15).<\/p>\n<p>Bei der Fassung des Tenors zu Ziffer I. hat die Kammer &#8211; mit Zustimmung des Kl\u00e4gervertreters im Haupttermin vom 14.12.2010 &#8211; den Zusatz \u201einsbesondere die Zustimmungserkl\u00e4rungen zu den vorgenannten Umschreibungen\u201c gestrichen, da dieser angesichts des Wortes \u201ealle\u201c redundant ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist zumindest kraft einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft befugt, die Umschreibung in den streitgegenst\u00e4ndlichen Registern zugunsten der KG im eigenen Namen geltend zu machen. S\u00e4mtliche Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft (vgl. zu diesen allgemein Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, vor \u00a7 50 Rn 44 ff.) liegen vor, so dass nicht er\u00f6rtert werden muss, ob dem Kl\u00e4ger sogar ein eigenes Recht, sei es dinglicher oder schuldrechtlicher Natur, auf Umschreibung zugunsten der KG zusteht:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist in der Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Kl\u00e4gers durch die KG zu sehen, die Umschreibungsanspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>Zwar ist dem Beklagten darin zu folgen, dass ein Anspruch auf Bewilligung einer Umschreibung im Patentregister nicht selbst\u00e4ndig \u2013 das hei\u00dft ohne gleichzeitige Abtretung des Schutzrechtes bzw. des Rechts aus der Anmeldung \u2013 abtretbar ist. Jedoch spricht die nicht m\u00f6gliche selbst\u00e4ndige Abtretbarkeit des Umschreibungsbewilligungsanspruchs nicht dagegen, dass ein anderer als der Schutzrechtsinhaber die Umschreibung zugunsten des Schutzrechtsinhabers im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft geltend macht. Derartiges ist f\u00fcr den Herausgabeanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 985 BGB und den Grundberichtigungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 894 BGB anerkannt (vgl. Palandt\/Bassenge, BGB, 70. Auflage, \u00a7 985 Rn 1; derselbe, \u00a7 894 Rn 5). Da die patentrechtliche Vindikation durchaus Parallelen zu diesen Anspr\u00fcchen aufweist (vgl. Kra\u00dfer, \u00a7 20 I c) 1., spricht nichts dagegen, diesen Grundsatz auf die hier gegebene Situation entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>Die an sich \u2013 mangels selbst\u00e4ndiger Abtretbarkeit dieser Anspr\u00fcche &#8211; unwirksame Abtretung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 ist, selbst wenn man mit dem Beklagten in dieser kein minus, sondern ein aliud gegen\u00fcber einer Erm\u00e4chtigung erblicken wollte, jedenfalls nach \u00a7 140 BGB in eine Erm\u00e4chtigung umzudeuten (vgl. BGH, GRUR 2007, 978, 980; vgl. Palandt\/Bassenge, a.a.O., \u00a7 985 Rn 1).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet der Beklagte sich gegen eine solche Umdeutung mit dem Argument, dass Ziffer 2. der Anlage K 18 eine solche Auslegung verbiete. Die betreffende Passage belegt vielmehr, dass es dem Willen der Vertragsparteien entsprach, dem Kl\u00e4ger die Durchsetzung der Umschreibungsanspr\u00fcche in jedem Falle zu erm\u00f6glichen. Sofern dies nicht durch Abtretung herbeigef\u00fchrt werden konnte, sollte der Kl\u00e4ger jedenfalls im eigenen Namen Anspr\u00fcche der Gesellschaft geltend machen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der vorgenommenen Umdeutung steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht die Ziffer 3. der Abtretungsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 entgegen. Soweit dort f\u00fcr den Fall der Unwirksamkeit oder Undurchf\u00fchrbarkeit eine Verpflichtung der Parteien bestimmt wird, die betreffende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck in rechtlich zul\u00e4ssiger Weise am n\u00e4chsten kommt, steht dies einer gerichtlichen Umdeutung gem. \u00a7 140 BGB nicht entgegen. Der gegenteilige Rechtsvortrag des Beklagten verkennt, dass die Umdeutung nach \u00a7 140 BGB von der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung zu unterscheiden ist: W\u00e4hrend erstere ein nichtiges Rechtsgesch\u00e4ft erfordert, geht es bei letzterer um die Ausf\u00fcllung einer Regelungsl\u00fccke. Unabh\u00e4ngig von der Streitfrage, ob die Umdeutung kraft Gesetzes eintritt oder einen richterlichen Gestaltungsakt darstellt (vgl. Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 140 Rn 1), hindert die Ziffer 3. keine Umdeutung nach \u00a7 140 BGB. Es bedarf insbesondere keiner ausdr\u00fccklichen Neuregelung durch die Vertragsparteien selbst. Im \u00dcbrigen ist zur Abtretung keine andere Alternative als die Erm\u00e4chtigung ersichtlich, um dem Willen der Vertragsparteien gerecht zu werden. Es entspricht \u2013 was auch in Ziffer 1. der Anlage K 18 zum Ausdruck kommt \u2013 dem ausdr\u00fccklichen Interesse der GmbH, dass der Kl\u00e4ger den Umschreibungsantrag gerichtlich (weiterhin) durchsetzt.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Zedentin gem\u00e4\u00df Anlage K 18 im Zeitpunkt der Abtretung Berechtigte war und jetzt noch ist, erfolgt das erkennbar \u201eins Blaue hinein\u201c. Zumindest legt der Beklagte nicht im Ansatz dar, dass die KG die Rechte an Dritte weiter \u00fcbertrug. Soweit er ohnehin der Ansicht ist, der Kl\u00e4ger habe die Rechte bereits nicht von ihm erworben (und deshalb nicht an die KG abtreten konnte), handelt es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache, so dass f\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Klage die \u00dcbertragung von ihm auf den Kl\u00e4ger zu unterstellen ist.<\/p>\n<p>Widerspr\u00fcchlich ist das Vorbringen des Beklagten, der Kl\u00e4ger sei nicht zu einem In-Sich-Gesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7 181 BGB berechtigt gewesen. W\u00e4re dem so, dann h\u00e4tte er \u2013 wie der Beklagte zu \u00fcbersehen scheint &#8211; auch nicht den Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 21 abschlie\u00dfen k\u00f6nnen: Dann aber w\u00e4re der Kl\u00e4ger Rechteinhaber geblieben und damit ohne Weiteres prozessf\u00fchrungsbefugt, ohne dass es auf die Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft \u00fcberhaupt ank\u00e4me.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich setzt die gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft zwar die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts, nicht jedoch auch die \u00dcbertragbarkeit der Forderung voraus \u2013 insoweit gen\u00fcgt die \u00dcberlassungsf\u00e4higkeit der Rechtsaus\u00fcbung. Solches ist beispielsweise f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus \u00a7 985 BGB und \u00a7 894 BGB anerkannt (siehe Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., vor \u00a7 50 Rn 46). Dieser Rechtsgedanke ist wiederum auf den Anspruch auf Bewilligung der Umschreibung in einem Patentregister entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Geltendmachung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche im Namen der KG. Solches ist dann zu bejahen, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessf\u00fchrungsbefugten hat (BGH, NJW-RR 1998, 127; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., vor \u00a7 50 Rn 44). Davon abgesehen hat der Kl\u00e4ger sogar ein rechtliches Interesse: Er hat sich n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df Ziffer I. \u00a7 1, 1.2 S. 2 und S. 3 des Kaufvertrages mit der KG (Anlage K 21) dazu verpflichtet, der Umschreibung auf die GmbH nach vollst\u00e4ndiger Kaufpreiszahlung zuzustimmen und sich nach besten Kr\u00e4ften darum zu bem\u00fchen, vom Beklagten die erforderlichen Zustimmungserkl\u00e4rungen m\u00f6glichst kurzfristig einzuholen. Zudem ist der Kl\u00e4ger Mehrheitsgesellschafter der KG, so dass auch ein &#8211; allein schon ausreichendes (vgl. BGHZ 119, 242) &#8211; wirtschaftliches Interesse zu bejahen ist (vgl. zu einem Alleingesellschafter BGH, NJW-RR 1995, 360)<\/p>\n<p>Dem eigenen Interesse des Kl\u00e4gers steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegen, dass eine Umschreibung auf den Kl\u00e4ger selbst nicht mehr erfolgen darf. Das trifft an sich zwar zu, weil das Register auch nicht zeitweise unrichtig werden darf. Jedoch begehrt der Kl\u00e4ger nunmehr konsequent allein noch die Umschreibung zugunsten der KG.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nIm Prozess muss sich der Prozessstandschafter auf die ihm erteilte Erm\u00e4chtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (BGHZ 125, 201).<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens in seinem Schriftsatz vom 14.5.2010 (Blatt 411 GA) hat der Kl\u00e4ger die Prozessstandschaft ausdr\u00fccklich offen gelegt, so dass diese Voraussetzung nunmehr jedenfalls erf\u00fcllt ist, wobei die nachtr\u00e4gliche Offenlegung der Prozessstandschaft mit entsprechender Antragsanpassung nicht einmal eine \u00c4nderung des Streitgegenstandes darstellt (BGH NJW 1999, 2110; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., vor \u00a7 50 Rn 53).<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Beklagten wird er durch das Vorgehen in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft auch nicht unzumutbar beeintr\u00e4chtigt. Sein einziges hierzu vorgebrachtes Argument, das Vorgehen in Prozessstandschaft sei rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil so der falsche Vortrag zum Vorgang der Unterschriftsleistung betreffend die Anlage K 7 \u201erelativiert\u201c werden solle, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, wie durch die Umstellung des Klageantrages insoweit irgendetwas verschleiert werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch das notwendige Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr den Klageantrag zu I. ist vorhanden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat substantiiert dargetan, dass in den Staaten, f\u00fcr welche er nun noch die Umschreibungsbewilligung begehrt, durch Vorlage der Abwicklungsvereinbarung und der Abtretung gem\u00e4\u00df K 21 die Berechtigung der KG nicht hinreichend nachgewiesen werden kann, so dass die betreffenden Patent\u00e4mter ohne Erkl\u00e4rungen des Beklagten nicht zu einer Umschreibung bereit sind. Zudem ber\u00fccksichtigt die zuletzt gestellte Antragsfassung, dass sogleich eine Bewilligung zur Umschreibung auf die KG erfolgen muss.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEbenso ist der Klageantrag zu II. zul\u00e4ssig. Es handelt sich um eine Zwischenfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt, da durch Angabe des Datums, unter dem die Vereinbarung geschlossen worden sein soll, sowie durch Bezugnahme auf die Anlage K 7 klar ist, hinsichtlich welchen konkreten Rechtsgesch\u00e4fts der Kl\u00e4ger die Rechtswirksamkeit best\u00e4tigt wissen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 256 ZPO ist unter anderem die Beziehung einer Person zu einer anderen Person, die ein subjektives Recht enth\u00e4lt oder aus der solche Rechte entspringen k\u00f6nnen (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn 3). Richtig ist, dass blo\u00dfe Tatfragen oder reine Rechtsfragen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein k\u00f6nnen. Anerkannterma\u00dfen kann jedoch die Frage der Wirksamkeit eines Vertrages ein Rechtsverh\u00e4ltnis darstellen (BGH, MDR 1982, 928; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn 4). Insofern sind die entsprechenden Bedenken des Beklagten im Ergebnis haltlos. Der Kl\u00e4ger begehrt gerade nicht isoliert die Kl\u00e4rung abstrakter Rechtsfragen wie z.B., dass der Vertrag nicht sittenwidrig sei, sondern m\u00f6chte insgesamt best\u00e4tigt wissen, dass die Abwicklungsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 wirksam ist. Unverst\u00e4ndlich ist auch, dass der Beklagte die Fassung des Klageantrages unter Verwendung des Begriffs \u201erechtswirksam\u201c r\u00fcgt (vgl. nur den Formulierungsvorschlag bei Tempel\/Theimer, Mustertexte zum Zivilprozess, Band I, 5. Auflage, Muster 87, S. 351 unter 2a).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch das Feststellungsinteresse unterliegt ersichtlich keinen Bedenken. Bei der Zwischenfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 2 ZPO wird das Feststellungsinteresse als gegeben unterstellt (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn 7). Abgesehen davon reicht schon ein au\u00dferprozessuales Bestreiten des festzustellenden Rechtsverh\u00e4ltnisses aus (Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn 7). Der Beklagte bestreitet sogar selbst jetzt noch die Wirksamkeit der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 7, unter anderem mit der Mutma\u00dfung, ihm seien mehrere, nicht paraphierte Seiten zur Unterschrift \u201euntergejubelt\u201c worden.<\/p>\n<p>Ebenso wenig verf\u00e4ngt der vom Beklagten vorgebrachte Einwand des \u201eVorrangs der Leistungsklage\u201c. Er verkennt insoweit die Bedeutung des \u00a7 256 Abs. 2 ZPO: Da gem\u00e4\u00df \u00a7 322 Abs. 1 ZPO bei der Leistungsklage nur der Ausspruch \u00fcber den Klageanspruch in materielle Rechtskraft erw\u00e4chst (hier also nur die Verpflichtungen zur Abgabe von Erkl\u00e4rungen gem\u00e4\u00df Klageantrag zu I.), nicht aber die den Leistungsbefehl tragenden tats\u00e4chlichen Feststellungen und die Beurteilung vorgreiflicher Rechtsverh\u00e4ltnisse (hier: Wirksamkeit der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 7), k\u00f6nnten letztere in einem potentiellen anderen Prozess abweichend beurteilt werden. Die sog. Zwischenfeststellungsklage erm\u00f6glicht es dem Kl\u00e4ger, einen rechtskr\u00e4ftigen Ausspruch auch \u00fcber alle vorgreiflichen Rechtsverh\u00e4ltnisse herbeizuf\u00fchren. Die Wirksamkeit der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 ist auch vorgreiflich f\u00fcr den Hauptantrag zu Ziffer I., da ohne die \u00dcbertragung der Rechte vom Beklagten an den Kl\u00e4ger KG keine Umschreibungsbewilligungsanspr\u00fcche h\u00e4tte. Allein die Entscheidung \u00fcber den Antrag zu I. w\u00fcrde die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht ersch\u00f6pfend regeln. Insoweit reicht bereits die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, dass aus dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis weitere Anspr\u00fcche zwischen den Parteien erwachsen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 256 Rn 26). Das ist hier zu bejahen: Weil der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, ist es zumindest denkbar, dass er sp\u00e4ter von der KG seinerseits \u201eR\u00fcckumschreibung\u201c in den Staaten begehrt, die jetzt nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Klage sind, nachdem eine Umschreibung zugunsten der KG dort ohne Mitwirkung des Beklagten erfolgen konnte.<\/p>\n<p>Auch soweit der Beklagte meint, die kumulative Stellung der Antr\u00e4ge zu Ziffer I. und II. stelle eine doppelte Rechtsh\u00e4ngigkeit i.S.v. \u00a7 261 Abs.3 Nr. 1 ZPO dar, \u00fcbersieht er den oben erl\u00e4uterten Sinn des \u00a7 256 Abs. 2 ZPO. Abgesehen davon ist der Streitgegenstand beider Antr\u00e4ge schon deshalb nicht identisch, weil die Antragsfassungen nicht gleichlautend sind (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. dazu Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn 60 ff.). Richtig ist allein, dass das Ergebnis des Klageantrages zu Ziffer II. vorgreiflich ist f\u00fcr denjenigen zu Ziffer I. Das aber ist &#8211; siehe oben &#8211; gerade Voraussetzung des \u00a7 256 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte das vermeintlich fehlende Feststellungsinteresse damit begr\u00fcndet, dass die Anspr\u00fcche auf Bewilligung der Umschreibung verj\u00e4hrt seien, vermengt er \u2013 unzul\u00e4ssig \u2013 Fragen der Begr\u00fcndetheit der Klage mit solchen der Zul\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klageantr\u00e4ge zu Ziffer I. und II. sind begr\u00fcndet, w\u00e4hrend der Klageantrag zu Ziffer III. unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Bewilligung zur Umschreibung in den Registern der noch verbliebenen Staaten ergeben sich aus \u00a7 4.3 S. 3 der Abwicklungsvereinbarung vom 29.6.2006 (Anlage K 7).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs steht zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer fest (\u00a7 286 ZPO), dass der Beklagte die Abwicklungsvereinbarung vom 29.6.2006 unterzeichnete.<\/p>\n<p>Aufgrund der eingehenden und nachvollziehbaren Erl\u00e4uterungen des Sachverst\u00e4ndigen H bestehen keine vern\u00fcnftigen Zweifel an der Unterschriftsleistung des Beklagten. Der Sachverst\u00e4ndige h\u00e4lt auf Seite 11 seines Gutachtens fest, dass die fragliche Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit die habituelle Zeichnungsweise des Beklagten ist und dass die Zur\u00fcckhaltung in seiner Schlussfolgerung rein prinzipieller Natur ist. Da der Beklagte \u2013 zu Recht \u2013 an den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht ansatzweise Kritik ge\u00fcbt hat, sind insoweit keine weitergehenden Ausf\u00fchrungen der Kammer geboten.<\/p>\n<p>Damit ist erwiesen, dass die betreffende Unterschrift des Beklagten \u201eecht\u201c im Sinne von \u00a7 440 ZPO ist und er diese jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt geleistet hat. Unsch\u00e4dlich ist daher, dass der als Zeuge vernommene Notar Dr. F den vom Kl\u00e4ger im Einzelnen behaupteten Hergang der Unterzeichnung am 29.6.2006 nicht vollst\u00e4ndig best\u00e4tigte. Es kommt nicht darauf an, ob die Unterschrift unter die privatschriftliche Vereinbarung in Gegenwart des Notars erfolgte oder ob der Beklagte die Unterschrift \u00fcberhaupt in den R\u00e4umlichkeiten des Notars leistete. Wesentlich ist in Bezug auf die Echtheit im Sinne von \u00a7 440 ZPO allein, dass es sich tats\u00e4chlich um die eigene Unterschrift des Beklagten handelte. Insofern irrt der Beklagte, wenn er meint, der Kl\u00e4ger habe es verabs\u00e4umt, einen neuen Lebenssachverhalt in den Rechtsstreit einzuf\u00fchren, aus dem sich im Detail ergebe, wann und wo es zur Unterschriftsleistung gekommen sei. Dies gilt umso mehr, als dass der Zeuge Notar Dr. F zumindest best\u00e4tigte, dass eine der Parteien ihm am 29.6.2006 eine Abwicklungsvereinbarung im Wesentlichen mit dem Inhalt gem\u00e4\u00df Anlage K 7 vorlegte, in der lediglich die Parteibezeichnungen fehlten, welche er in Anwesenheit beider Parteien sichtete und diesen mitteilte, dass der Abschluss dieser Vereinbarung nicht seiner Mitwirkung bed\u00fcrfe. Insoweit erweist sich jedenfalls das Vorbringen des Beklagten, wonach er erstmals im Jahre 2007 von einer angeblichen Abwicklungsvereinbarung etwas geh\u00f6rt habe, als haltlos und wahrheitswidrig.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte nunmehr unter Zeugenbeweisantritt vorbringt, der Kl\u00e4ger habe sich gegen\u00fcber Dritten in der Weise ge\u00e4u\u00dfert, dass er &#8211; der Beklagte &#8211; die Abwicklungsvereinbarung nicht in den R\u00e4umen des Notars unterschrieben habe, ist das unerheblich, weil es auf den genauen Ort der Unterzeichnung f\u00fcr die Frage der Echtheit der Unterschrift eben nicht ankommt. Aus entsprechenden Gr\u00fcnden ist gleichfalls unerheblich, ob \u2013 wie der Beklagte ebenfalls unter Zeugenbeweisantritt behauptet \u2013 der Kl\u00e4ger am 29.6.2006 ohne Unterlagen beim Notar Dr. F erschienen und dessen R\u00e4umlichkeiten auch wieder ohne Unterlagen verlassen habe. Abgesehen davon wird die letztgenannte Behauptung des Beklagten nicht durch die von ihm vorgelegte Anlage B 12 best\u00e4tigt; aus dieser ergibt sich keineswegs, dass Herr I den Beklagten den ganzen Tag begleitet habe.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAufgrund der Echtheit der Unterschrift hat gem\u00e4\u00df \u00a7 440 Abs. 2 ZPO auch der dar\u00fcber befindliche Text die Vermutung der Echtheit f\u00fcr sich. Daraus folgt, dass der Beklagte die Last des Gegenbeweises gegen vermutete \u00dcbereinstimmung des Urkundentextes mit seinem Willen tr\u00e4gt (\u00a7 292 ZPO): Er muss Inhaltsm\u00e4ngel dartun\/beweisen (u.a. den Ausstellerwillen in Frage stellende Begebungsm\u00e4ngel) sowie Willensm\u00e4ngel im Sinne von \u00a7\u00a7 104 ff. BGB (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, a.a.O., \u00a7 440 Rn 3).<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte geltend macht, dem Kl\u00e4ger sei eine wirksame Willenserkl\u00e4rung jedenfalls nicht zugegangen, weil der Kl\u00e4ger nicht davon habe ausgehen d\u00fcrfen, dass er \u2013 der Beklagte \u2013 solches erkl\u00e4ren wollte, ist dem zu widersprechen. Indem der Beklagte nach Er\u00f6rterung der Formbed\u00fcrftigkeit seine Unterschrift leistete, handelte er mit Handlungs- und Erkl\u00e4rungswillen, was f\u00fcr den Tatbestand einer Willenserkl\u00e4rung gen\u00fcgt (vgl. Palandt\/Ellenberger, a.a.O. vor \u00a7 116 Rn 1 m.w.N.). Ob der Beklagte auch einen entsprechenden Gesch\u00e4ftswillen hatte, ist keine Frage des Zugangs nach \u00a7 130 BGB, sondern betrifft die Frage der Anfechtbarkeit gem. \u00a7\u00a7 119 ff. BGB. Mit der rein tats\u00e4chlichen Frage des Zugangs, der &#8211; wie hier &#8211; bei verk\u00f6rperten Erkl\u00e4rungen unter Anwesenden durch \u00dcbergabe eintritt, hat dies nichts zu tun.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Seiten 1 \u2013 3 der Anlage K 7 nicht paraphiert sind, ihm h\u00e4tten bei Unterzeichnung alle Seiten, d.h. auch die Seiten 1 bis 3, mit dem aus Anlage K 7 ersichtlichen Inhalt vorgelegen. Diese Einwendung ist im Ergebnis unerheblich: Besteht eine Urkunde aus mehreren Bl\u00e4ttern, muss zwar deren Zusammengeh\u00f6rigkeit erkennbar gemacht werden (BGH, NJW 2003, 1248). Daf\u00fcr ist keine k\u00f6rperliche Verbindung notwendig (Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 126 Rn 4). Es reicht, dass sich &#8211; wie hier &#8211; die Einheitlichkeit der Urkunde aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Numerierung der Vorschriften, einheitlicher graphischer Gestaltung und aus seinem inhaltlichen Zusammenhang zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, NJW 1998, 58; NJW 2003, 1248). Es ist allgemein nicht einmal eine Paraphierung von Anlagen notwendig (BGH, NJW 2003, 1248), so dass ein solches Erfordernis erst recht nicht f\u00fcr Bestandteile der eigentlichen Vereinbarung gelten kann. Der notwendige inhaltliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend bereits anhand des Umstandes, dass auf Seite 4 oben eine Passage enthalten ist betreffend \u201eKosten im Zusammenhang mit der Umschreibung der Patente und der Marke\u201c, so dass der Inhalt der Seite 4 durchaus in den Kontext der weiteren Seiten passt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOhne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 sei nichtig gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Zugunsten des Beklagten mag unterstellt werden, dass die objektiven Voraussetzungen eines sog. \u201ewucher\u00e4hnlichen Gesch\u00e4fts\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 1 BGB erf\u00fcllt sind. Jedoch lassen sich die erforderlichen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auf der Basis des Beklagtenvortrages nicht feststellen. Allein ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung f\u00fchrt noch nicht zur Nichtigkeit nach \u00a7 138 Abs. 1 BGB, vielmehr m\u00fcssen noch weitere Umst\u00e4nde, etwa ein verwerfliche Gesinnung, hinzutreten (vgl. nur BGHZ 80, 156).<\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten besteht im vorliegenden Falle insbesondere keine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr ein Handeln des Kl\u00e4gers aus verwerflicher Gesinnung. Zwar wird eine solche Vermutung grunds\u00e4tzlich dann aufgestellt, wenn ein besonders grobes Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was dann eine weitere Pr\u00fcfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht und die Sittenwidrigkeit ohne Weiteres begr\u00fcndet (vgl. BGH, NJW 2001, 1127; BGH, WM 2008, 967). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall objektiv erf\u00fcllt sind, bedarf jedoch keiner abschlie\u00dfenden Feststellungen, weil der erw\u00e4hnte Vermutungstatbestand aus anderen Gr\u00fcnden nicht zum Zuge kommt: Die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung gilt n\u00e4mlich dann nicht, wenn der Benachteiligte Kaufmann ist (BGH, NJW 2003, 2230). Vielmehr spricht bei Kaufleuten gerade eine widerlegliche Vermutung gegen eine verwerfliche Gesinnung (vgl. BGH, NJW 2003, 2230; vgl. M\u00fcnchkomm\/Armbr\u00fcster, BGB, 5. Auflage, \u00a7 138 Rn 116). Als GmbH-Gesellschafter hatte der Beklagte, welcher zudem unstreitig vor seinem Ruhestand Abteilungsleiter und damit F\u00fchrungskraft in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen war, bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung jedenfalls eine einem Kaufmann gleichzustellende wirtschaftliche Erfahrung. Soweit der Beklagte meint, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung sei nur bei bestimmten Rechtsgesch\u00e4ften eines Kaufmanns ausgeschlossen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nur f\u00fcr Leasing- und Ratenkreditvertr\u00e4ge sprechen sollte \u2013 der Grundgedanke, wonach bei wirtschaftlich gleich erfahrenen Personen ein entsprechender Vermutungstatbestand nicht gegeben ist, trifft auf alle denkbaren Gesch\u00e4ftsinhalte zu. Insbesondere ergibt sich aus der vom Beklagten auf Seite 28 oben des Schriftsatzes vom 21.9.2009 (Blatt 173 GA) zitierten Rechtsprechung nicht, dass die Kaufmannseigenschaft bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Gesellschaftsanteilen der Vermutung einer verwerflichen Gesinnung nicht entgegen stehen kann.<\/p>\n<p>Ungeachtet dieser rechtlichen \u00dcberlegungen vermag die Kammer bereits aus folgendem Grunde nicht zu erkennen, dass der Kl\u00e4ger aus verwerflicher Gesinnung gehandelt habe: Unstreitig bot der Kl\u00e4ger dem Beklagten n\u00e4mlich an, Ende 2006 zu den gleichen Konditionen wieder in die Gesellschaften einzusteigen (vgl. Email gem\u00e4\u00df Anlage B 2), was der Beklagte bewusst ablehnte. Auch wenn es f\u00fcr die Beurteilung der Voraussetzungen des \u00a7 138 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Rechtsgesch\u00e4fts ankommt, indiziert dieses nachtr\u00e4gliche Verhalten des Kl\u00e4gers, dass es ihm mitnichten darum ging, den Beklagten aus der KG zu dr\u00e4ngen, um allein in den Genuss des von ihm damals allein vorhergesehenen wirtschaftlichen Erfolges zu gelangen. Vor diesem Hintergrund ist eine verwerfliche Gesinnung selbst dann zu verneinen, wenn man die vom Beklagten insoweit &#8211; \u00fcberwiegend streitigen \u2013 Indizien (vgl. die Zusammenfassung auf Seite 28 f. des Schriftsatzes vom 21.9.2009, Blatt 173 f. GA) als richtig unterstellt. Erst recht liegen nach alledem nicht die (subjektiven) Voraussetzungen des &#8211; gegen\u00fcber \u00a7 138 Abs. 1 BGB spezielleren &#8211; Wuchertatbestandes gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 BGB vor.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie auf den Abschluss der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 gerichtete Willenserkl\u00e4rung des Beklagten ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 142 Abs. 1 BGB nichtig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine Nichtigkeit aufgrund eines etwaigen Erkl\u00e4rungsirrtums oder Inhaltsirrtums (\u00a7 119 Abs. 1 BGB) scheidet bereits deshalb aus, weil der Beklagte binnen der ma\u00dfgeblichen Anfechtungsfrist keine hinreichende Anfechtungserkl\u00e4rung abgab. Gem\u00e4\u00df \u00a7 121 Abs. 1 S. 1 BGB muss im Falle des \u00a7 119 BGB die Anfechtung unverz\u00fcglich erkl\u00e4rt werden, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>Selbst wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, er habe &#8211; wie nicht (vgl. oben unter 1) &#8211; sofort nach erstmaliger Kenntnisnahme von der Vereinbarung mit Schreiben vom 1.2.2007 (Anlage K 12) die Anfechtung erkl\u00e4rt, so gen\u00fcgte diese Anfechtungserkl\u00e4rung jedenfalls nicht den ma\u00dfgeblichen inhaltlichen Anforderungen. Denn es muss zwar in der Anfechtungserkl\u00e4rung nicht der Anfechtungsgrund angegeben werden, jedoch muss f\u00fcr den Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger klar sein, auf welche Tatsachen die Anfechtung gest\u00fctzt wird (Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 143 Rn 3 m.w.N.). Nach Fristablauf k\u00f6nnen keine neuen Anfechtungsgr\u00fcnde nachgeschoben werden (BGH, NJW-RR 2004, 628). In dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 12 werden keine konkreten Tatsachen benannt, auf welche die Anfechtung gest\u00fctzt wird, lediglich wird vorgebracht, dem Beklagten sei eine solche Vereinbarung unbekannt. Dementsprechend ersch\u00f6pft sich dieses Schreiben letztlich in einem Bestreiten des Abschlusses einer solchen Vereinbarung.<\/p>\n<p>Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte sich bei Unterzeichnung der Abwicklungsvereinbarung \u00fcberhaupt in einem Erkl\u00e4rungs- oder Inhaltsirrtum befand, und ob dem Kl\u00e4ger, wie er gegen\u00fcber der Tochter des Beklagten einger\u00e4umt haben soll, dies bewusst war.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die Erkl\u00e4rung der Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung (\u00a7 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Zwar ist insoweit abweichend eine Anfechtungsfrist von einem Jahr ab Entdeckung der vermeintlichen T\u00e4uschung (\u00a7 124 Abs. 1, Abs. 2 BGB) ma\u00dfgeblich, jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte binnen eines Jahres ab dem 1.2.2007 dem Kl\u00e4ger die Tatsachen erl\u00e4uterte, auf welche er die Anfechtung st\u00fctzte. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen im vorliegenden Rechtsstreit erfolgten jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist.<\/p>\n<p>Abgesehen davon erlauben die vom Beklagten hierzu vorgetragenen Indizien nicht die tatrichterliche Feststellung, er sei vom Kl\u00e4ger arglistig get\u00e4uscht worden: Die Regelung des \u00a7 4 gem\u00e4\u00df Anlage K 7, die ausdr\u00fccklich auch die \u00dcberschrift \u201e\u00dcbertragung der gewerblichen Schutzrechte\u201c aufweist, ist f\u00fcr einen der deutschen Sprache M\u00e4chtigen durchweg verst\u00e4ndlich und hinreichend klar. Insofern verf\u00e4ngt der Hinweis des Beklagten darauf, dass die Vereinbarung v\u00f6llig unverd\u00e4chtig mit \u201eAbwicklungsvereinbarung\u201c und dass die \u00dcbertragung der Schutzrechte in \u00a7 4.3 ganz versteckt enthalten sei, nicht. Ebenso wenig l\u00e4sst sich aus dem Umstand, dass die Vereinbarung mit Herrn B (Anlage B2) insoweit deutlicher ausgestaltet gewesen sei, zwingend etwas f\u00fcr die Behauptung des Beklagten herleiten. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Inhalte der Abwicklungsvereinbarung separat festgelegt wurden und nicht etwa gleichzeitig mit der \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH und der KG erfolgten. Soweit der Beklagte schlie\u00dflich auf vermeintliche dubiose Umst\u00e4nde im Verhalten des Kl\u00e4gers im Rahmen anderer Rechtsstreitigkeiten verweist, ist das f\u00fcr den hiesigen Fall nicht von Relevanz.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Abwicklungsvereinbarung ist auch nicht wegen Formmangels gem\u00e4\u00df \u00a7 125 S. 1 BGB nichtig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZwar trifft es im Ansatz zu, wenn der Beklagte ausf\u00fchrt, dass ein eine Schenkung verschleierndes Rechtsgesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7 117, 125 Abs.1 S.1, 518 Abs.1 S.1 BGB nichtig ist. Allerdings lassen sich auch derartige Voraussetzungen hier nicht tatrichterlich feststellen. In der Abwicklungsvereinbarung kann keine (gemischte) Schenkung im Sinne von \u00a7\u00a7 516 ff. BGB erblickt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn man die Bewertung des Beklagten zum Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung zugrunde legt. Eine Schenkung setzt n\u00e4mlich in subjektiver Hinsicht die Einigung der Parteien \u00fcber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus (Palandt\/Weidenkaff, a.a.O., \u00a7 516 Rn 1, 11). Zumindest der Beklagte ging jedoch davon aus, eine vollwertige Gegenleistung f\u00fcr seine Leistung zu erhalten, so dass es an einer (konkludenten) Einigung \u00fcber eine Unentgeltlichkeit hier gerade fehlt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nOb die Abwicklungsvereinbarung formbed\u00fcrftig nach \u00a7 15 Abs.4 GmbHG war, kann offen bleiben. Denn ein etwaiger Formmangel wurde jedenfalls nach \u00a7 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG geheilt, indem &#8211; unstreitig &#8211; eine \u00dcbertragung der GmbH-Anteile erfolgt ist. Diese Heilung erfasst auch die den Vertrag \u00fcber die GmbH-Anteile erg\u00e4nzende Abwicklungsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K7.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nOhne Erfolg wendet der Beklagte ein, die Abwicklungsvereinbarung nach \u00a7 530 BGB widerrufen zu haben. Ein solcher Widerrufsgrund bestand schon deshalb nicht, weil \u2013 siehe unter 4a) &#8211; in der Abwicklungsvereinbarung schon keine Schenkung zu sehen ist.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nSoweit der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2007 (Anlage K 12) vorsorglich auch den R\u00fccktritt von der Abwicklungsvereinbarung erkl\u00e4ren lie\u00df, ging dies mangels eines R\u00fccktrittsgrundes ins Leere. Weder hat der Beklagte &#8211; sei es im betreffenden Schreiben, sei es im vorliegenden Rechtsstreit &#8211; einen R\u00fccktrittsgrund genannt noch ist ein solcher sonst wie ersichtlich.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nDer Beklagte ist passivlegitimiert.<\/p>\n<p>Die Kammer hat den Beklagten mit Beschluss vom 26.1.2010 darauf hingewiesen, dass er seine Eintragung nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten kann. Unstreitig wurde er fr\u00fcher in den noch streitgegenst\u00e4ndlichen Registern jeweils eingetragen. Der Kl\u00e4ger hat substantiiert dargetan, dass eine Umschreibung ohne Erkl\u00e4rungen des Beklagten jeweils nicht m\u00f6glich ist, weil die betreffenden Patent\u00e4mter die Vorlage der Abwicklungsvereinbarung nicht als ausreichend erachten. Insofern h\u00e4tte es dem Beklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorzubringen, dass er gleichwohl nicht mehr eingetragen sei. Mangels entsprechenden Vorbringens gilt der betreffende Kl\u00e4gervortag als zugestanden (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO).<\/p>\n<p>i)<br \/>\nDer aus \u00a7 4.3 der Abwicklungsvereinbarung resultierende schuldrechtliche Anspruch ist auch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Zutreffend verweist der Beklagte zwar darauf, dass sich die Verj\u00e4hrung dieses Anspruchs nach \u00a7\u00a7 195, 199 BGB richtet, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist am 31.12.2006 begann und an sich am 31.12.2009 ablief. Entgegen der Ansicht des Beklagten trat aber rechtzeitig eine Hemmung gem. \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB durch Klageerhebung am 20.3.2008 ein. Die nach Fristablauf erfolgte Offenlegung der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zur\u00fcck (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., vor \u00a7 50 Rn 47 a.E). Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger erst mit Schriftsatz vom 14.5.2010 offenlegte, dass er (hilfsweise) eine direkte Umschreibung auf die GmbH begehre. Richtig ist zwar, dass eine Hemmung der Verj\u00e4hrung insoweit nur bei zul\u00e4ssiger, offener Prozessstandschaft eintritt (BGHZ 108, 58), wobei Erkennbarkeit gen\u00fcgt (BGH, NJW 1999, 3707). Allerdings reicht es, wenn die Offenlegung einer bereits bei Klageerhebung erteilten Erm\u00e4chtigung sp\u00e4ter erfolgt und die Antragsstellung entsprechend angepasst wird &#8211; dann tritt Heilung ein (BGH, NJW 1999, 2111; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., vor \u00a7 50 Rn 55; a.A. OLGR Koblenz, 1999, 484). F\u00fcr den Eintritt der Heilung muss es auch gen\u00fcgen, wenn die Erm\u00e4chtigung &#8211; wie hier &#8211; zwar nicht schon bei Klageerhebung, jedoch noch vor Eintritt des (fiktiven) Verj\u00e4hrungszeitpunktes erfolgt und aktenkundig wird. Der Bundesgerichtshof schlie\u00dft das bez\u00fcglich der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 166, 12 Abs. 3 VVG nur dann aus, wenn Offenlegung und Erm\u00e4chtigung erst nach Fristablauf erfolgen (BGH, NJW 1993, 669); es ist nicht ersichtlich, warum f\u00fcr die entsprechende Verj\u00e4hrungsproblematik etwas anderes gelten sollte als f\u00fcr eine Ausschlussfrist. Ab Einreichung der \u201eAbtretung\u201c war der Beklagte insbesondere nicht mehr schutzw\u00fcrdig in einem etwaigen Vertrauen darauf, von der KG nicht in Anspruch genommen zu werden. F\u00fcr ihn war n\u00e4mlich erkennbar, dass entweder der Kl\u00e4ger oder die GmbH die Umschreibung begehren werden, so dass er in jedem Falle davon ausgehen musste, seinen betreffenden Verpflichtungen nachkommen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des OLG M\u00fcnchen (GRUR-RR 2008, 139) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Sichtweise: Anders als dort wurde die Erm\u00e4chtigung gem\u00e4\u00df Anlage K 18 n\u00e4mlich weder vor Klageerhebung noch nach Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist erteilt, sondern nach Klageergebung, aber vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDa aus den unter 1) erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden keiner der vom Beklagten vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen die Rechtswirksamkeit der Abwicklungsvereinbarung durchgreift, ist auch der Feststellungsantrag des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte meint, der Kl\u00e4ger sei insoweit vollumf\u00e4nglich darlegungs- und beweisbelastet, verkennt er, dass dies ebenso wie im Rahmen einer Leistungsklage selbstverst\u00e4ndlich nur f\u00fcr die anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde gilt, nicht aber f\u00fcr rechtshindernde bzw. \u2013 vernichtende Einwendungen wie solche aus \u00a7\u00a7 125, 138, 142 BGB.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist jedoch der Klageantrag zu III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten aus \u00a7\u00a7 286, 280 Abs. 2 BGB. Mit dem Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 21 vom 1.9.2006 hatte er bereits die Rechte an den Patenten bzw. Anmeldungen an die GmbH verkauft und zugleich abgetreten. Bei Absendung des anwaltlichen Schreibens am 9.1.2007 (Anlage K 10) war der Kl\u00e4ger also nicht mehr Berechtigter, so dass sein Begehren auf Bewilligung der Umschreibungen zu seinen Gunsten ins Leere ging.<\/p>\n<p>Der GmbH selbst entstand wiederum kein Schaden, da diese keinem Anspruch des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers, der ausdr\u00fccklich (allein) in dessen Namen und Auftrag handelte, ausgesetzt ist. Abgesehen davon verlangt der Kl\u00e4ger insoweit ausdr\u00fccklich Zahlung an sich selbst.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit der Kl\u00e4ger nunmehr allein noch die Bewilligung zur Umschreibung betreffend vier Rechten begehrt, stellt dies eine teilweise Klager\u00fccknahme dar, nachdem er zwischenzeitlich Abtretung und Bewilligung der Umschreibung bez\u00fcglich neun Rechten begehrt hatte.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage jeweils in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Bei der Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer f\u00fcr jedes eingetragene Recht einen Wert von EUR 20.000 angesetzt, soweit auch Abtretung begehrt wurde, und EUR 15.000, soweit nur noch die Bewilligung zur Umschreibung begehrt wurde. Bei Einleitung des Rechtsstreites waren zun\u00e4chst 5 Eintragungen streitgegenst\u00e4ndlich, wof\u00fcr der Kl\u00e4ger selbst insgesamt EUR 100.000 in Ansatz brachte. Da zwischenzeitlich 9 Eintragungen und zuletzt nur noch 4 Eintragungen streitgegenst\u00e4ndlich waren, erh\u00f6hte bzw. verringerte sich der Streitwert entsprechend. Die Zwischenfeststellungsklage wurde im Umfang von EUR 15.000 streitwerterh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt (vgl. dazu Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 3 Rn 16 unter \u201eZwischenfeststellungsklage\u201c). Die vorgerichtlichen Kosten blieben als blo\u00dfe Nebenforderungen bei der Bemessung des Geb\u00fchrenstreitwertes unber\u00fccksichtigt (\u00a7 43 GKG, vgl. BGH, NJW 2007, 3289).<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1537 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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