{"id":1784,"date":"2011-01-18T17:00:50","date_gmt":"2011-01-18T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1784"},"modified":"2016-04-22T11:42:30","modified_gmt":"2016-04-22T11:42:30","slug":"4b-o-710-genveraenderung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1784","title":{"rendered":"4b O 7\/10 &#8211; Genver\u00e4nderung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1536<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Januar 2011, Az. 4b O 7\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4149\">2 U 15\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Auskunft zu erteilen,<\/p>\n<p>&#8211; welche Zahlungen die A GmbH, Bstra\u00dfe 22, XXX C auf der Grundlage des Lizenzvertrages Nr. 1540XXX mit der Beklagten f\u00fcr die Verwertung der Erfindung der Kl\u00e4gerin und insbesondere f\u00fcr die Anmeldung des Patentes mit Schutz in Deutschland zu Az. 103 07 XXX.8 \u00fcber die Identifizierung und Validierung klinisch relevanter Genver\u00e4nderungen (single nucleotide polymorphisms, SNPs) im humanen GNAS 1 Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverl\u00e4ufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien f\u00fcr Patentanwaltskosten und Patentgeb\u00fchren geleistet hat;<\/p>\n<p>&#8211; welche Zahlungen die A GmbH, Bstra\u00dfe 22, XXX C auf der Grundlage des Lizenzvertrages Nr. 047XXX-Lx1-25092XXX mit der Beklagten f\u00fcr die Verwertung der Erfindung der Kl\u00e4ger und insbesondere f\u00fcr die Anmeldung des Patentes mit Schutz in Deutschland zu Az. DE 10 2004 XXX 330.2 sowie PCT-Anmeldung PCT\/EP 2005\/005XXX \u00fcber die Identifizierung und Validierung klinisch relevanter SNP\u2019s im humanen GNAQ Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverl\u00e4ufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien f\u00fcr Patentanwaltskosten und Patentgeb\u00fchren geleistet hat.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind bei der Beklagten, einer Hochschule, besch\u00e4ftigt. Im Rahmen ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses machten die Kl\u00e4ger zwei Erfindungen, die die Beklagte als Diensterfindungen unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nahm. Dabei handelt es sich um die Erfindungen \u201eVerwendung einer Genver\u00e4nderung im humanen GNAS1-Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverl\u00e4ufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien\u201c, die zu der Offenlegungsschrift DE 103 48 XXX A1 f\u00fchrte, sowie die Erfindung \u201eVerwendung einer Genver\u00e4nderung im humanen GNAQ-Gen zur Vorhersage von Erkrankungsrisiken, Krankheitsverl\u00e4ufen und zur Vorhersage des Ansprechens auf Krankheitstherapien\u201c, die zu den Offenlegungsschriften DE 10 2004 XXX 330 A1, WO 2005\/118XXX A2 (PCT\/EP 2005\/005XXX) bzw. EP 1751XXX A2 und US 2XXX 0147XXX A1 f\u00fchrte. Die Kl\u00e4ger waren zu je 50% an der Erfindung beteiligt. Die Erfindungen wurden durch die Beklagte am 19. Februar 2003 bzw. am 26. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent angemeldet.<br \/>\nUnter der Vertragsnummer 1540XXX schloss die Beklagte am 12. Februar 2004 \u00fcber die Erfindung DE 103 48 XXX A1, die dort mit dem Aktenzeichen des Deutschen Patent- und Markenamtes 103 07 XXX.8 bezeichnet ist, einen Lizenzvertrag mit der A GmbH und r\u00e4umte dieser eine ausschlie\u00dfliche Lizenz ein.<br \/>\nIn \u00a7 5 des Vertrages verpflichtete sich die A GmbH die dort aufgef\u00fchrten Lizenzgeb\u00fchren und sog. Meilensteinzahlungen, d.h Zahlungen, die nach Erreichen eines bestimmten Ziels f\u00e4llig werden, zu zahlen. In \u00a7 6 des Vertrages vom 12. Februar 2004 ist bestimmt, dass die A GmbH die Anmelde-, Erteilungs- und Aufrechterhaltungsgeb\u00fchren sowie die hierf\u00fcr erforderlichen Patentanwaltsgeb\u00fchren zu zahlen hat. Auch die Kosten der Internationalisierung der Schutzrechte sollen von der A GmbH \u00fcbernommen werden. Die hiermit beauftragte Patentanwaltssoziet\u00e4t sollte die Kosten direkt der A GmbH in Rechnung stellen. Ferner ist f\u00fcr den Fall der vorzeitigen Beendigung des Lizenzvertrages vorgesehen, dass die Beklagte 50 % dieser Kosten der A GmbH zu erstatten hat.<\/p>\n<p>Einen weiteren Lizenzvertrag unter der Vertragsnummer 047XXX-LX1-25092XXX \u00fcber eine ausschlie\u00dfliche Lizenz mit entsprechenden Regelungen schloss die Beklagte mit der A GmbH am 30. Oktober 2006 \u00fcber die DE 10 2004 XXX 330 A1.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern wurde ein Arbeitnehmererfinderanteil in H\u00f6he der Bruttolizenzeinnahmen x 30 % x Miterfinderanteil in H\u00f6he von 50 % ausgezahlt. Die Bruttolizenzeinnahmen wurden auf der Basis des \u00a7 5 des Vertrages vom 12. Februar 2004 bzw. \u00a7 4 des Vertrages vom 30. Oktober 2006 berechnet.<\/p>\n<p>Am 28. Juli 2007 forderten die Kl\u00e4ger die Beklagte auf, Auskunft \u00fcber die von der A GmbH geleisteten Zahlungen an die Patentanwaltssoziet\u00e4t zu leisten und die Erfinderverg\u00fctung um 30% von diesem Betrag zu erh\u00f6hen. Mit Schreiben vom 17. April 2008 machten die Kl\u00e4ger die Anspr\u00fcche schriftlich geltend. Diese Anspr\u00fcche wies die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2008 zur\u00fcck. Daraufhin stellten die Kl\u00e4ger am 11. September 2008 den Antrag auf Durchf\u00fchrung des Schiedsverfahrens bei der Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt. Am 24. September 2009 unterbreitete die Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen einen Einigungsvorschlag, durch den sich die Beklagte verpflichten sollte, die geforderte Auskunft zu erteilen und den entsprechenden Betrag zu zahlen. Gegen diesen Einigungsvorschlag legte die Beklagte Widerspruch ein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, dass auch die von der A GmbH \u00fcbernommenen Kosten der Patentgeb\u00fchren und der Patentanwaltskosten bei der Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu ber\u00fccksichtigten seien. Hierzu behaupten sie, dass die Beklagte sich im Gegenzug zur \u00dcbernahme der Patentierungskosten durch die A GmbH zu einer sp\u00e4teren F\u00e4lligkeit der sog. Meilensteinzahlungen bereit erkl\u00e4rt habe. Auch die R\u00fcckerstattungsklausel f\u00fcr den Fall der vorzeitigen Aufl\u00f6sung der Lizenzvertr\u00e4ge mache deutlich, dass die Patentierungskosten als Teil der vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren zu verstehen sei. Im \u00dcbrigen meinen sie, dass es unerheblich sei, ob die \u00dcbernahme der Patentierungskosten einen Einfluss auf die Lizenzgeb\u00fchren habe, da diese Verpflichtung die Beklagte von einer Verbindlichkeit befreie und somit einen geldwerten Vorteil habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen im Wege der Stufenklage,<\/p>\n<p>1. wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass allein die tats\u00e4chlich erzielten Einnahmen, d.h. die gezahlten Lizenzgeb\u00fchren Grundlage f\u00fcr die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung seien. Hierzu behauptet sie, dass im Rahmen der Lizenzverhandlungen die \u00dcbernahme der Patentierungskosten nicht thematisiert worden sei. Insoweit handele es sich um eine standardm\u00e4\u00dfige Regelung. Das Hinausz\u00f6gern der sog. Meilensteinzahlungen beruhe lediglich auf einem gewissen Entgegenkommen der Beklagten, da die A GmbH zu Beginn mit Produktentwicklungskosten und auch den Patentkosten belastet gewesen sei. Auf die H\u00f6he der Zahlungen habe diese Abrede keine Auswirkungen gehabt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und in der ersten \u2013 allein zur Entscheidung stehenden \u2013 Stufe begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbnErfG i.V.m. \u00a7 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft \u00fcber die H\u00f6he der Patentgeb\u00fchren und der Patentanwaltskosten, die die A GmbH nach \u00a7 6 des Lizenzvertrages vom 12. Februar 2004 bzw. \u00a7 5 des Lizenzvertrages vom 30. Oktober 2006 an die Patentanwaltssoziet\u00e4t entrichtet hat.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 9, 12 ArbnErfG i.V.m. \u00a7 242 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Ausk\u00fcnfte zu erteilen, die dieser ben\u00f6tigt, um den Umfang und die H\u00f6he der ihm zustehenden Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu berechnen, wenn er einen Anspruch auf Verg\u00fctung hat und die Auskunftserteilung erforderlich und zumutbar ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben jeweils einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitnehmerfinderverg\u00fctung nach \u00a7 42 Nr. 4 ArbnErfG in H\u00f6he von 50 % von 30 % der genannten Kosten, da die Beklagte die Erfindungen unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat und der Verg\u00fctungsanspruch auch die Kosten umfasst.<\/p>\n<p>Der \u00a7 42 Nr. 4 ArbnErfG ist in seiner geltenden Fassung, die am 7. Februar 2002 in Kraft getreten ist, anwendbar. Nach \u00a7 43 Abs. 1 ArbnErfG findet die Vorschrift nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden, d.h. fertig gestellt worden sind. Hierzu haben die Parteien keine Angaben gemacht. Wie aber die Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen zu Recht ausf\u00fchrt, kann hier davon ausgegangen werden, dass die Erfindungen erst nach dem Stichtag fertig gestellt wurden, da die Beklagte die Erfindungen am 18. M\u00e4rz 2003 (DE 103 48 XXX A1) bzw. am 27. April 2004 (DE 10 2004 XXX 330 A1) in Anspruch genommen hat und am 19. Februar 2009 bzw. am 26. Mai 2004 zum Patent angemeldet hat. Hier sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur unverz\u00fcglichen Schutzrechtsanmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 ArbnErfG nicht nachgekommen ist, sodass davon auszugehen ist, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Verg\u00fctungsanspruchs richtet sich hier nach der Spezialnorm des \u00a7 42 Nr. 4 ArbnErfG, der den \u00a7 9 ArbnErfG als lex specialis verdr\u00e4ngt (Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage, \u00a7 42 ArbnErfG, Rn. 18; Bartenbach\/Volz, GRUR 2002, 743 (754)), da es sich bei den Kl\u00e4gern um Hochschulbesch\u00e4ftigte handelt. Danach betr\u00e4gt die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung pauschal 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. Dementsprechend hat die Beklagte auch bereits nach der in \u00a7 42 Nr. 4 ArbnErfG vorgegebenen pauschalierten Verg\u00fctung an die Kl\u00e4ger jeweils eine Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ausgezahlt in H\u00f6he von jeweils 50 % von 30% der Lizenzeinnahmen nach \u00a7 5 des Lizenzvertrages vom 12. Februar 2004 und \u00a7 4 des Lizenzvertrages vom 30. Oktober 2006.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben dar\u00fcber hinaus auch jeweils einen Anspruch auf weitere Verg\u00fctung in H\u00f6he der Patenterteilungs- und Aufrechterhaltungskosten im Sinne der \u00a7 6 bzw. \u00a7 5 der Lizenzvertr\u00e4ge. Auch diese Kosten stellen durch die Verwertung erzielte Einnahmen im Sinne des \u00a7 42 Nr. 4 ArbnErfG dar.<\/p>\n<p>Der Begriff der Einnahmen in \u00a7 42 Nr. 4 ArbnErfG ist ebenso wie der Verwertungsbegriff, der sich nicht von dem in \u00a7 9 Abs. 2 ArbnErfG unterscheidet, in einem weiten Sinne zu verstehen. Umfasst sind alle Verm\u00f6genswerte, die dem Dienstherrn aus der Verwertung der Erfindung zuflie\u00dfen, mithin kausal auf die Verwertung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht dem allgemeinen Verg\u00fctungsgrundsatz und umfasst beispielsweise alle Lizenzeinnahmen, Einmalzahlungen und die \u00dcbernahme von Entwicklungskosten (Bartenbach\/Volz, GRUR 2002, 743 (755 f.); Reimer\/Schade\/Schippel-Leuze, ArbEG, 8. Auflage, \u00a7 42 n.F., 41). Dabei handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT Drks. 14\/5975, S. 7) um die Bruttoeinnahmen. Ein Abzug der Schutzrechtserwirkungs-, aufrechterhaltungs-, -verteidigungs- und \u2013verwertungskosten findet dabei nicht statt. Einem \u00c4nderungsvorschlag des Bundesrates, der die Einnahmen auf die Nettoeinnahmen begrenzen wollte, um das Risiko f\u00fcr die Hochschule zu vermeiden, gegebenenfalls einen Verlust zu erwirtschaften, wenn die Schutzrechtskosten, die Einnahmen gerade decken oder nur geringf\u00fcgig \u00fcberschreiten, ist nicht gefolgt worden.<br \/>\nVor diesem Hintergrund z\u00e4hlen auch die hier in Streit stehenden von der A GmbH \u00fcbernommenen Schutzrechtserteilungs- und aufrechterhaltungskosten zu den Einnahmen. Wenn die Beklagte die Patentanmeldung selbst vorgenommen h\u00e4tte, w\u00e4ren diese Kosten gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern f\u00fcr die Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nicht in Abzug zu bringen. Insoweit ist die Gesetzesbegr\u00fcndung eindeutig. Dies gilt sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die \u00dcbernahme dieser Kosten durch den Lizenznehmer, wobei hier die Patentierungskosten zu den Einnahmen hinzuzurechnen sind. Die Beklagte wird hierdurch von einer ihr obliegenden Verbindlichkeit befreit und erh\u00e4lt somit einen verm\u00f6genswerten Vorteil. Nach dem Gesetz w\u00e4re die Beklagte zur Anmeldung und zur \u00dcbernahme der Kosten verpflichtet gewesen. \u00a7 13 Abs. 1 ArbnErfG verpflichtet den Dienstherrn, der die Diensterfindung in Anspruch nimmt, zur Anmeldung eines entsprechenden Schutzrechts. Kostenschuldner ist grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 PatGKostG derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat bzw. zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Hier hat die Beklagte die Anmeldungen der Erfindungen selbst veranlasst. Als Inhaberin der Schutzrechte erfolgte die Anmeldung auch zu ihren Gunsten. Von der Kostenpflicht hat die A GmbH die Beklagte befreit, sodass sie einen unmittelbaren verm\u00f6genswerten Vorteil erlangt hat. Hierbei handelt es sich, wie die Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen zutreffend auff\u00fchrt (Anlage 5, S. 8), um die Leistung durch einen Dritten gem\u00e4\u00df \u00a7 267 Abs. 1 BGB. Dies gilt unmittelbar zumindest hinsichtlich der Patentanwaltskosten. Bez\u00fcglich der Patentgeb\u00fchren gilt das Vorgesagte aber sinngem\u00e4\u00df, auch wenn die Zahlung der Geb\u00fchren keine schuldrechtliche, sondern eine \u00f6ffentlich-rechtliche Verpflichtung ist. Die \u00dcbernahme der Kosten stellt mithin einen verm\u00f6genswerten Vorteil dar und nicht nur \u2013 wie die Beklagte ausf\u00fchrt \u2013 eine reine Risiko\u00fcbernahme durch die A GmbH. Dies gilt auch f\u00fcr die Kosten der Aufrechterhaltung der Schutzrechte. Diese Kosten stellen ebenfalls einen verm\u00f6genswerten Vorteil dar, da die Aufrechterhaltung der Schutzrechte Grundlage f\u00fcr den Fortbestand des Lizenzvertrages und der hieraus zu erzielenden Einnahmen ist und der Dienstherr als Patentinhaber von seiner Kostentragungspflicht nach \u00a7 4 Abs. 2 PatKostG befreit wird.<\/p>\n<p>Dieser geldwerte wirtschaftliche Vorteil der Beklagten ist kausal auf die Verwertung der Diensterfindung durch die Vergabe von Lizenzen an die A GmbH zur\u00fcckzuf\u00fchren. Im Sinne der \u00c4quivalenztheorie ist die Erfindungsverwertung f\u00fcr die Verm\u00f6genswerte dann kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konrete Einnahmeerfolg entfiele (Stallberg, GRUR 2007, 1035 (1037)). Ohne die Lizenzvertr\u00e4ge (=Verwertung) w\u00e4re die Beklagte nach den obigen Ausf\u00fchrungen selbst zur Schutzrechtsanmeldung auf eigene Kosten verpflichtet gewesen. Eine \u00dcbernahme der Kosten (=Einnahmen) h\u00e4tte es nicht gegeben.<br \/>\nDer von Heerma\/Maierh\u00f6fer (GRUR 2010, 682 (686)) vorgeschlagenen Differenzierung zwischen Kosten, die vor Abschluss des Lizenzvertrages anfallen und denen, die erst danach entstehen, ist im Ergebnis nicht zu folgen. Heerma\/Maierhofer meinen, dass Kosten, die erst nach Abschluss des Lizenzvertrages anfallen w\u00fcrden, keine Kosten sind, die kausal auf die Verwertung zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, sondern erst aufgrund der Verwertung. Die Verwertung sei allein im Abschluss des Lizenzvertrages zu sehen.<br \/>\nDiese Argumente \u00fcberzeugen aber nicht. Zum einen ist die Verwertung der Erfindung nicht nur in dem Abschluss des Lizenzvertrages zu sehen, sondern vielmehr auch in der Durchf\u00fchrung des Lizenzvertrages w\u00e4hrend seiner G\u00fcltigkeit. Dies tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei einem Lizenzvertrag um ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis handelt. Vor dem Hintergrund sind die Kosten der Aufrechterhaltung des Schutzrechts nicht nur Kosten, die als Folge der Verwertung anfallen, sondern auch solche, die die Verwertung \u2013 d.h. den Fortbestand des Lizenzvertrages \u2013 aufrechterhalten und dauerhaft erm\u00f6glichen. Ohne die Aufrechterhaltung der Schutzrechte w\u00e4re dem Lizenzvertrag und damit der Verwertung die Grundlage entzogen. Aus dem Grund sind die Aufrechterhaltungsgeb\u00fchren nicht als Folgekosten der Verwertung, sondern als Verwertungskosten einzuordnen.<br \/>\nDasselbe gilt auch f\u00fcr die Internationalisierung der Schutzrechte.<br \/>\nAuch ist der von Heerma\/Maierh\u00f6fer angestellte Vergleich zum Patentkauf nicht angezeigt. Beim Kaufvertrag handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis, sodass sich die Verwertung im Abschluss des Kaufvertrages ersch\u00f6pft und auch die formale Stellung des Patentinhabers und damit auch die gesetzliche Pflicht nach \u00a7 4 PatKostG wechselt.<br \/>\nDas grunds\u00e4tzliche Recht des Dienstherrn, das Schutzrecht an der Arbeitnehmererfindung aufzugeben, gilt nur eingeschr\u00e4nkt, wenn der Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers noch nicht erf\u00fcllt ist. Hier gebietet \u00a7 16 Abs. 1 ArbnErfG, dass die beabsichtigte Aufgabe dem Arbeitnehmer mitgeteilt und ihm das Recht einger\u00e4umt wird, das Schutzrecht vor deren Aufgabe zu \u00fcbernehmen. Dieses Recht kann er innerhalb von drei Monaten aus\u00fcben. Solange die Mitteilung noch nicht erfolgt ist und die Dreimonatsfrist noch l\u00e4uft, ist der Dienstherr auch gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer zur Aufrechterhaltung verpflichtet (\u00a7 16 Abs. 2 ArbnErfG). Wenn der Dienstherr die Erfindung mittels eines Lizenzvertrages verwertet und die Verg\u00fctung des Arbeitnehmers in der Partizipation an den laufenden Lizenzeinnahmen liegt, ist der Verg\u00fctungsanspruch so lange nicht erf\u00fcllt, als noch Lizenzeinnahmen zu erwarten sind (Reimer\/Schade\/Schippel-Leuze, ArbEG, 8. Auflage, \u00a7 16, Rn. 6). Dies hat zur Folge, dass in der Zeit das Patent auch nicht ohne Weiteres vom Dienstherrn aufgegeben werden kann.<br \/>\nHier sieht der Lizenzvertrag zumindest auch eine Teilnahme an den laufenden Einnahmen mit der Erfindung vor, an der die Kl\u00e4ger mit ihrem Arbeitnehmererfinderanteil beteiligt werden. Solange der Lizenzvertrag l\u00e4uft und Einnahmen zu erwarten sind, ist die Arbeitnehmererfindung nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt, sodass auch hier die Beklagte nicht ohne Mitteilung und Ablauf der Dreimonatsfrist das Schutzrecht aufgeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Einbeziehung der Patentierungskosten in die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung l\u00e4uft auch nicht dem Zweck der Regelung des \u00a7 42 ArbnErfG zuwider, die die Innovationsbereitschaft an Hochschulen f\u00f6rdern will. Zwar tr\u00e4gt die Hochschule, wie bereits angesprochen, ein gewisses Risiko, dass die Einnahmen nicht die Patentierungskosten erreichen oder diese nur geringf\u00fcgig \u00fcberschreiten, was die Hochschule davon abhalten k\u00f6nnte, Erfindungen zu verwerten. Dann k\u00f6nnte es dazu kommen, dass der Erfinder eine entsprechend h\u00f6here Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung erh\u00e4lt. Dieses Risiko ist im Rahmen von Lizenzvertr\u00e4gen ebenfalls gegeben, wenn die Lizenzgeb\u00fchr die vom Lizenznehmer \u00fcbernommenen und aus den obigen Erw\u00e4gungen hinzuzurechnenden Patentierungskosten nicht erreicht oder nur geringf\u00fcgig \u00fcberschreitet. Insoweit ist die Risikosituation f\u00fcr die Hochschule dieselbe, als wenn sie selbst das Schutzrecht angemeldet h\u00e4tte. Dieses Risiko war dem Gesetzgeber angesichts der Bundesratsinitiative bewusst. Dennoch hat er sich ausdr\u00fccklich daf\u00fcr entschieden, dass die Patentierungskosten nicht auf den Arbeitnehmererfinder durchschlagen, sodass eine andere Beurteilung dem ausdr\u00fccklichen Gesetzeswillen widerspr\u00e4che.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung w\u00e4re allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch die hier vertretene L\u00f6sung besser gestellt werden w\u00fcrde, als bei einer Anmeldung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte durch den Dienstherrn. Das w\u00e4re dann der Fall, wenn die \u00dcbernahme der Patentierungskosten keinen Einfluss auf die Lizenzgeb\u00fchren gehabt h\u00e4tte. Im Falle der Kostentragung der Patentierungskosten durch den Dienstherrn w\u00e4re es ihm verwehrt gewesen, die Einnahmen durch die Lizenzgeb\u00fchren um diese Kosten zu reduzieren, so dass 30 % der Lizenzgeb\u00fchren an den Arbeitnehmer abzuf\u00fchren gewesen w\u00e4ren. Wenn dieselben Lizenzgeb\u00fchren auch bei einer Kosten\u00fcbernahme durch den Lizenznehmer erzielt worden w\u00e4ren, dann w\u00fcrde der Arbeitnehmer besser gestellt, wenn die Patentierungskosten ber\u00fccksichtigt werden w\u00fcrden, da diese dann zus\u00e4tzlich zu den Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung herangezogen werden w\u00fcrden.<br \/>\nEin solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Zwar ist davon auszugehen, dass bei den Vertragsverhandlungen die Patentierungskosten nicht thematisiert worden sind. Dies hei\u00dft aber nicht, dass sie f\u00fcr die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren keine Rolle gespielt haben. Vielmehr bestand \u00fcber die \u00dcbernahme der Patentierungskosten durch die A GmbH von vornherein Einigkeit, sodass sich weitergehende Verhandlungen hier\u00fcber er\u00fcbrigt haben. Dies gilt umso mehr, als dass eine solche Regelung \u00fcblich war. Auf der Grundlage dieser Regelung sind die Lizenzgeb\u00fchren ausgehandelt worden. Das war auch dann der Fall, wenn nicht ausdr\u00fccklich \u00fcber den Zusammenhang zwischen Patentierungskosten und Lizenzgeb\u00fchren gesprochen worden ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist zu davon auszugehen, dass beide Vertragsparteien unter wirtschaftlichen Erw\u00e4gungen die Vertragsbedingungen ausgehandelt und die jeweiligen Kosten abgewogen haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die A GmbH aus Kulanz oder \u00e4hnlichem der Kosten\u00fcbernahme zugestimmt hat. Eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung diesbez\u00fcglich gab es nicht. Der Kammer ist bekannt, dass die Kosten f\u00fcr ein Patent und f\u00fcr dessen Aufrechterhaltung, insbesondere f\u00fcr eine Internationalisierung des Patentschutzes, einen erheblichen Umfang annehmen k\u00f6nnen. Hinzu kommen Patentanwaltskosten. Angesichts der vereinbarten Meilensteinzahlungen im Vertrag vom 12. Februar 2004, die im Bereich zwischen 10.000,00 \u20ac und 30.000,00 \u20ac liegen, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Patentierungskosten, die eine vergleichbare H\u00f6he haben k\u00f6nnen, keine Rolle gespielt haben. Dies w\u00e4re allenfalls dann denkbar, wenn in Relation zu den Lizenzgeb\u00fchren die Patentierungskosten einen nur sehr geringen Anteil ausmachen und insgesamt kaum ins Gewicht fallen w\u00fcrden. Dies ist hier nicht ersichtlich. Hierf\u00fcr spricht auch die vertragliche Regelung, dass bei einer vorzeitigen Beendigung der Lizenzvertr\u00e4ge die Beklagte einen Teil der Kosten der A GmbH zu erstatten hat.<\/p>\n<p>Nach alledem k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger die erforderliche Auskunft verlangen, da ohne Kenntnis der H\u00f6he der Kosten der Patentgeb\u00fchren und Patentanwaltskosten eine auf dieser Grundlage berechnete Verg\u00fctung nicht festgestellt werden kann. Sie ist der Beklagten auch zumutbar. Die entsprechenden Informationen sind, wie die Schiedsstelle Arbeitnehmererfindungen in ihrem Einigungsvorschlag vom 24. September 2009 ausf\u00fchrt, ohne weiteres von der A GmbH zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1536 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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