{"id":1782,"date":"2011-11-03T17:00:00","date_gmt":"2011-11-03T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1782"},"modified":"2016-04-22T11:41:38","modified_gmt":"2016-04-22T11:41:38","slug":"4b-o-6710-festplattenspeicher-lesekopf-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1782","title":{"rendered":"4b O 67\/10 &#8211; Festplattenspeicher-Lesekopf II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1757<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. November 2011, Az. 4b O 67\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Magnetowiderstands-Sensoren mit einem Schichtsystem, das wenigstens eine Messschicht, die in der Schichtebene eine Magnetisierung (MM) aufweist, die wenigstens in einer Richtung reversibel von einem anliegenden Magnetfeld (H) abh\u00e4ngt und bei fehlendem Magnetfeld (H) einer vorgegebenen Grundzustandsmagnetisierung (MMO) entspricht, und auf wenigstens einer Seite der Messschicht eine Biasschicht mit einer im Messbereich des Magnetfeldes (H) wenigstens ann\u00e4hernd konstanten Magnetisierung (MB) in der Schichtebene enth\u00e4lt, wobei die Biasschicht von der Messschicht durch eine Zwischenschicht wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt ist, und mit Messkontakten an dem Schichtsystem zum Erfassen eines Widerstandssignals, das ein Ma\u00df f\u00fcr das anliegende Magnetfeld (H) ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an wenigstens eine Biasschicht \u00fcber eine Kopplungsschicht eine Magnetschicht antiferromagnetisch angekoppelt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.1998 Sensoren gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 und\/oder Festplatten mit Sensoren gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der nach Deutschland importierten\/exportierten Erzeugnisse, einschlie\u00dflich der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) jeweils in Kopie Rechnungen oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferscheine vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. (nur die Beklagte zu 1) die unter Ziff. I.1 beschriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse, die seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gelangt sind, zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 674 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. einer sonstigen \u00c4quivalenz f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. (nur die Beklagte zu 1) die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen unter Ziffer I.1 beschriebenen Erzeugnisse, die seit dem 17.04.2000 in Verkehr gelangt sind, an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.01.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich des Tenors zu I.1. nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 4.000.000,- \u20ac, hinsichtlich des Tenors zu I.2. nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 350.000,- \u20ac, hinsichtlich des Tenors zu I.3. und I.4. nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von insgesamt 150.000,- \u20ac und hinsichtlich des Tenors zu IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 674 XXX (Anlage K 1, im folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent nimmt eine deutsche Priorit\u00e4t vom 21.12.1992 in Anspruch. Es wurde am 16.12.1993 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 04.10.1995, seine Erteilung am 08.05.1996 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eine unter dem Az. 4 Ni 70\/05 (EU) gef\u00fchrte Nichtigkeitsklage dritter Parteien wies das Bundespatentgericht ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung nahmen die dortigen Berufungskl\u00e4ger nach Abschluss eines Vergleichs zur\u00fcck. Den Antrag der hiesigen Beklagten zu 2), die dem Nichtigkeitsberufungsverfahren als Streithelferin der Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen beigetreten war, auf Fortf\u00fchrung des Berufungsverfahrens durch die Streithelferin wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 16.12.2010, der hiesigen Beklagten zu 2) zugestellt am 29.12.2010, zur\u00fcck. Unter dem 07.01.2011 erhob die hiesige Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage (Anlage B 27) gegen den deutschen Teil des Klagepatents, die unter dem Aktenzeichen 4 Ni 10\/11 gef\u00fchrt wird. Zu dem US-amerikanischen Pendant des Klagepatents ergingen die aus den Anlagen B 2 a\/b und B 6 a\/b ersichtlichen Entscheidungen. Mit Urteil vom 04.07.2011 befasste sich der High Court of Justice of Northern Ireland (Chancery Division) mit dem im Vereinigten K\u00f6nigreich geltenden Teil des Klagepatents. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird auf die als Anlage B 38 zur Akte gereichte Entscheidung (\u00dcbersetzung als Anlage B 38a) verwiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Magnetowiderstands-Sensor mit k\u00fcnstlichem Antiferromagneten und ein Verfahren zu seiner Herstellung. Der Vorrichtungsanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMagnetowiderstands-Sensor mit<br \/>\na) einem Schichtsystem, das<br \/>\na1) wenigstens eine Messschicht (2), die in der Schichtebene eine Magnetisierung (MM) aufweist, die wenigstens in einer Richtung reversibel von einem anliegenden Magnetfeld (H) abh\u00e4ngt und bei fehlendem Magnetfeld (H) einer vorgegebenen Grundzustandsmagnetisierung (MMo) entspricht, und<br \/>\na2) auf wenigstens einer Seite der Me\u00dfschicht (2) eine Biasschicht (6) mit einer im Me\u00dfbereich des Magnetfeldes (H) wenigstens ann\u00e4hernd konstanten Magnetisierung (MB) in der Schichtebene enth\u00e4lt, wobei<br \/>\na3) die Biasschicht (6) von der Me\u00dfschicht (2) durch eine Zwischenschicht (4) wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt ist,<br \/>\nund mit<br \/>\nb) Me\u00dfkontakten (11A und 11B) an dem Schichtsystem zum Erfassen eines Widerstandssignales, das ein Ma\u00df f\u00fcr das anliegende Magnetfeld (H) ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nc) wenigstens eine Biasschicht (6) \u00fcber eine Kopplungsschicht (8) an eine Magnetschicht (10) antiferromagnetisch angekoppelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 dient zur Erl\u00e4uterung der technischen Lehre des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform eines Magnetowiderstands-Sensors im Querschnitt. Die Bezugsziffer (2) bezeichnet eine Messschicht, die Bezugsziffer (4) eine Zwischenschicht, die Bezugsziffer (6) eine Biasschicht, die Bezugsziffer (8) eine Kopplungsschicht und die Bezugsziffer (10) eine Magnetschicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren dem A-Konzern an, der zu den f\u00fchrenden Festplattenherstellern weltweit geh\u00f6rt. Die Beklagten zu 1) und zu 2) vertreiben seit dem Jahr 1998 Festplatten mit magnetoresistiven Sensoren in Deutschland. Diese Sensoren messen Widerstands\u00e4nderungen, wobei einige Sensoren (GMR-Sensoren) den sog. Giant-magnetoresistiven Effekt (GMR-Effekt) nutzen, w\u00e4hrend andere Sensoren (TMR-Sensoren) den sog. Tunnel-magnetoresistiven Effekt (TMR-Effekt) nutzen. Der GMR-Effekt resultiert aus einer spinabh\u00e4ngigen Streuung von Elektronen an den Grenzfl\u00e4chen und innerhalb der Schichten eines metallischen Mehrschichtsystems. Der TMR-Effekt basiert auf einem quantenmechanischen Effekt, der eine elektrisch isolierende Schicht, die sog. Tunnelbarriere, voraussetzt.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der angegriffenen GMR-Sensoren (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) nimmt die Kl\u00e4gerin Bezug auf die Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage K 14. Der grunds\u00e4tzliche Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ergibt sich aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist die als \u201espacer\u201c bezeichnete Kupferschicht bei von der Kl\u00e4gerin ausgemessenen Sensorentypen zwischen 21 und 28 Angstr\u00f6m (= 2,1 bis 2,8 nm) dick.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der TMR-Sensoren der Beklagten (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) geht die Kl\u00e4gerin gegen s\u00e4mtliche in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Sensoren vor. Diese haben unter anderem den aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlichen Aufbau:<\/p>\n<p>Die als \u201ebarrier\u201c bezeichnete \u201eBarriere\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 besteht aus einer oder mehreren Lagen nicht-metallischer Materialien, etwa Titanoxid.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4) beliefert weltweit Hersteller von Endger\u00e4ten mit elektronischen Datenverarbeitungsvorrichtungen, die u.a. Sensoren und Festplatten enthalten und von diesen Herstellern u.a. in Deutschland vertrieben werden. Die Beklagte zu 3) ist in der Datenschutzerkl\u00e4rung (Anlage K 21) bzw. den rechtlichen Hinweisen (Anlage K 22) der Homepage des A-Konzerns (<a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a>) als \u201eEigent\u00fcmerin\u201c des Internetauftritts bzw. als f\u00fcr den Internetauftritt verantwortlich angegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Fachmann sei im Priorit\u00e4tszeitpunkt aufgrund der Offenbarung der Klagepatentschrift in Kombination mit seinem allgemeinen Fachwissen bef\u00e4higt gewesen, auch auf TMR-Basis (bei Raumtemperatur) Widerstands\u00e4nderungen zu messen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Anspruch 1 des Klagepatents lehre ein Basissystem aus Messschicht, Zwischenschicht und k\u00fcnstlichem Antiferromagneten. Die Lehre beziehe sich allgemein auf sog. austauschentkoppelte Sensoren. Dazu geh\u00f6rten auch TMR-Sensoren. Nach der Lehre des Klagepatents m\u00fcsse die Zwischenschicht nicht notwendigerweise metallisch sein; sie k\u00f6nne auch aus einem elektrisch isolierenden Material bestehen. Der Fachmann verstehe die Formulierung \u201ewenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt\u201c dahingehend, dass eine verbleibende Austauschkopplung praktisch bedeutungslos sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ihre urspr\u00fcnglich gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 01.04.2011 gegen die Beklagte zu 4) erweitert. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2011 hat sie die urspr\u00fcnglich ebenfalls gestellten Antr\u00e4ge auf Entfernung sowie auf R\u00fcckruf bezogen auf Gegenst\u00e4nde, die vor dem 30.04.2006 in Verkehr gelangt sind, ebenso zur\u00fcckgenommen, wie den \u00fcber die Vorlage von Kopien hinausgehenden Antrag auf Belegvorlage. Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. wie erkannt,<\/p>\n<p>II. zus\u00e4tzlich, die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>a. die im Rahmen des auf die Lieferungen und Bestellungen bezogenen Auskunftsantrages geforderten Angaben auch f\u00fcr Lieferungen von Sensoren und\/oder Festplatten an Abnehmer im Ausland zu machen, soweit die Abnehmer die Festplatten oder Produkte mit diesen Festplatten bestimmungsgem\u00e4\u00df direkt oder indirekt auch in Deutschland vertreiben,<br \/>\nb. (nur die Beklagte zu 1)) auch die vor dem 17.04.2000 in Verkehr gelangten, im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die bei dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 4 Ni 10\/11 anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 folge dies daraus, dass TMR-Sensoren vom Klagepatent nicht erfasst seien. Der Fachmann habe im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents unter Zwischenschicht eine nicht-magnetische metallische Schicht verstanden. Die TMR-Technologie, bei der \u2013 unstreitig \u2013 eine elektrisch isolierende \u201eZwischenschicht\u201c erforderlich ist, falle daher nicht unter das Klagepatent.<\/p>\n<p>Dazu behaupten die Beklagten, der Durchbruch der Anwendung der TMR-Technologie auf Sensoren habe erst 1995 stattgefunden; im Priorit\u00e4tszeitpunkt sei es dem Fachmann unm\u00f6glich gewesen, zuverl\u00e4ssig einen TMR-Effekt herbeizuf\u00fchren und mit im wesentlichen gleichbleibendem Erfolg beliebig oft einen TMR-Sensor herzustellen; eine zuverl\u00e4ssige Messung von TMR-Effekten bei Raumtemperatur sei nicht m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dar\u00fcber hinaus der Auffassung, der Fachmann verstehe unter der Formulierung \u201ewenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt\u201c, dass die Zwischenschicht eine Beeinflussung des Magnetfeldes der Messschicht durch das Magnetfeld der Biasschicht infolge Austauschkopplung so weit wie m\u00f6glich unterbinden m\u00fcsse; die RKKY-Kurve m\u00fcsse ann\u00e4hernd den Wert \u201e0\u201c annehmen. Die Vorgabe des Anspruchs bedeute, dass der Fachmann alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel zur Vermeidung einer Austauschkopplung zwischen Mess- und Biasschicht verwenden solle. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 nehme hingegen zur Verbesserung des Signal-Rausch-Verh\u00e4ltnisses ein gewisses Ma\u00df an Austauschkopplung in Kauf, so dass sie keinen Gebrauch von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents mache.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, Anspruch 1 des Klagepatents werde mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vernichtet werden. Er weise keine erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber einer Kombination der Druckschrift EP 0 346 XXX (Anlage K 4, im folgenden: D) und der Anlage B 22a (im folgenden: E) auf. F\u00fcr den Fall, dass auch die TMR-Technologie von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzt sein sollte, sei die Lehre des Klagepatents insoweit nicht ausf\u00fchrbar und zugleich unzureichend offenbart.<\/p>\n<p>Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 17.04.2010, der Beklagten zu 2) am 30.07.2010, der Beklagten zu 3) am 28.02.2011 und der Beklagten zu 4) am 12.04.2011 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2011 (Bl. 363 ff. GA) Bezug genommen. Die Akte des Landgerichts D\u00fcsseldorf, 4b O 459\/05, lag vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg. Sie ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in dem zugesprochenen Umfang zu. Ein Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Magnetowiderstands-Sensor, der insbesondere auch als Bauteil f\u00fcr Lesek\u00f6pfe in Festplatten eingesetzt wird und mit dessen Hilfe die auf dem Speichermedium der Festplatte magnetisch gespeicherten Informationen ausgelesen werden. Dieses Auslesen basiert auf der Erkenntnis, dass ein \u00e4u\u00dferes Magnetfeld \u00c4nderungen des elektrischen Widerstands eines ferromagnetischen Materials verursacht. Tastet ein mit ferromagnetischem Material best\u00fcckter Sensor ein Speichermedium, z. B. eine Harddisk, ab, aus dem lokale Magnetfelder austreten, bewirken diese eine \u00c4nderung der Magnetisierungsausrichtung in den magnetischen Schichten des Sensors und damit (auch) eine Ver\u00e4nderung des elektrischen Widerstands des Sensors. Mittels von an dem Sensor angeordneten Messkontakten kann das Widerstandssignal, welches ein Ma\u00df f\u00fcr das anliegende Magnetfeld des Speichermediums ist, erfasst werden.<\/p>\n<p>Den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents zufolge ist im Stand der Technik der mit dieser Erkenntnis zusammenh\u00e4ngende anisotrope Magnetowiderstandseffekt bzw. der anisotrope magnetoresistive Effekt bekannt, wonach in ferromagnetischen \u00dcbergangsmetallen der elektrische Widerstand von der Gr\u00f6\u00dfe und der Richtung eines das Material durchdringenden Magnetfeldes abh\u00e4ngt. Die Widerstands\u00e4nderung bei Drehung der Magnetisierung bez\u00fcglich der Stromrichtung kann einige Prozent des normalen isotropen Widerstands betragen.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent sodann fortf\u00fchrend erl\u00e4utert, sind im Stand der Technik dar\u00fcber hinaus Mehrschichtsysteme bekannt, bei denen zu einem Stapel angeordnete ferromagnetische Schichten durch eine metallische Zwischenschicht voneinander getrennt sind, und deren Magnetisierung jeweils in der Schichtebene liegt. In diesen Mehrschichtsystemen tritt zus\u00e4tzlich zu dem anisotropen magnetoresistiven Effekt in den einzelnen Schichten der so genannte Giant-magnetoresistive Effekt oder Giant-Magnetowiderstand (Giant-MR bzw. GMR) auf. Dieser beruht auf der unterschiedlich starken Streuung von Majorit\u00e4ts- und Minorit\u00e4tsleitungselektronen im Volumen der Schichten sowie an den Grenzfl\u00e4chen zwischen ferromagnetischen Schichten und den Zwischenschichten. Dieser Giant-MR ist ein isotKer Effekt und kann erheblich gr\u00f6\u00dfer sein als der anisotrope Magnetowiderstand mit Werten bis zu 70% des normalen isotropen Widerstandes. Die Sensitivit\u00e4t eines den Giant-magnetoresistiven Effekt nutzenden Sensors ist angesichts dessen deutlich erh\u00f6ht mit der Folge, dass die Speicherdichte von Informationen auf dem Speichermedium der Festplatte erh\u00f6ht werden kann.<\/p>\n<p>Giant-MR-Mehrschichtsysteme sind im Stand der Technik in zwei Grundtypen bekannt:<\/p>\n<p>Bei dem ersten Typ sind die ferromagnetischen Schichten \u00fcber die Zwischenschichten antiferromagnetisch aneinander gekoppelt, so dass sich die in den Schichtebenen liegenden Magnetisierungen von zwei benachbarten ferromagnetischen Schichten ohne \u00e4u\u00dferes Magnetfeld antiparallel ausrichten. Durch ein \u00e4u\u00dferes Magnetfeld werden sodann die Magnetisierungen von benachbarten Schichten gegen die antiferromagnetischen Kopplungskr\u00e4fte gedreht und parallel ausgerichtet.<\/p>\n<p>Bei dem zweiten Typ sind die ferromagnetischen Schichten durch eine zwischen ihnen liegende nicht magnetische Schicht aus Metall getrennt, wobei die Zwischenschicht so dick gew\u00e4hlt ist, dass die magnetische Austauschkopplung zwischen den Magnetisierungen der ferromagnetischen Schichten m\u00f6glichst gering ist. Die ferromagnetischen Schichten, welche eine parallele oder antiparallele Magnetisierungsausrichtung inne haben k\u00f6nnen, weisen unterschiedliche Koerzitivfeldst\u00e4rken auf, wobei die eine ferromagnetische Schicht, die Messschicht, aus weichmagnetischerem Material und die andere ferromagnetische Schicht, die Biasschicht, aus magnetisch h\u00e4rterem Material besteht. Bei Anlegen eines \u00e4u\u00dferen Magnetfeldes werden die Schichten \u2013 infolge unterschiedlicher Hysteresekurven und unterschiedlicher Koerzitivfeldst\u00e4rken \u2013 unterschiedlich stark gedreht und es stellt sich ein vom Magnetfeld abh\u00e4ngiger Winkel zwischen den Mittelwerten der Magnetisierung der beiden ferromagnetischen Schichten ein.<\/p>\n<p>Als nachteilig an diesen bekannten Mehrschichtsystemen erachtet es das Klagepatent, dass das Magnetowiderstands-Signal von der Vorgeschichte der Schichtsysteme abh\u00e4ngt, d.h. auf welchem Weg und zwischen welchen Werten f\u00fcr das Magnetfeld sowie in welcher Richtung die Hysteresekurven durchlaufen werden. Mit derartigen Schichtsystemen l\u00e4sst sich deshalb dem Klagepatent zufolge kein Magnetowiderstands-Sensor mit einer eindeutigen Kennlinie realisieren. Das bedeute, dass der Sensor m\u00f6glicherweise eine unterschiedliche Magnetisierung der Messschicht annehme, obwohl das gleiche zu messende \u00e4u\u00dfere Magnetfeld anliege, so dass sich einer Magnetisierung kein bestimmter Wert mehr zuordnen lasse. Au\u00dferdem schlie\u00dfe sich bei den bekannten Schichtsystemen ein Teil des Magnetflusses der h\u00e4rteren Biasschicht \u00fcber den weicheren Messschichten. Dieses magnetische St\u00f6rfeld verringere die Messempfindlichkeit des Sensors und habe eine unerw\u00fcnschte Verschiebung der Sensorkennlinie zur Folge. Der zur Verf\u00fcgung stehende Messbereich werde dann nicht mehr vollst\u00e4ndig ausgesch\u00f6pft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent w\u00fcrdigt sodann, ohne ausdr\u00fcckliche Kritik zu \u00fcben, den aus dem EP 0 346 XXX (Anlage K 4) bekannten Magnetowiderstands-Sensor. Dieser \u2013 da austauschentkoppelt, dem zweiten Typ zuzurechnende \u2013 Sensor besteht aus einem Schichtsystem mit einer ferromagnetischen Messschicht und einer ferromagnetischen Biasschicht, die durch eine nichtmagnetische Zwischenschicht voneinander austauschentkoppelt sind, und der mit Messkontakten an dem Schichtsystem zum Anlegen eines elektrischen Stroms und Abgreifen der Messpannung versehen ist. In einer ersten Ausf\u00fchrungsvariante dieses Magnetowiderstands-Sensors weist die Messschicht eine kleinere Koerzitivfeldst\u00e4rke als die Biasschicht auf. In einer zweiten Ausf\u00fchrungsvariante liegt an der Biasschicht eine antiferromagnetische Schicht an, wodurch die Messschicht eine im Messbereich des Magnetfeldes reversibel vom Magnetfeld abh\u00e4ngende, drehbare Magnetisierung in der Schichtebene aufweist, w\u00e4hrend die Biasschicht eine in diesem Messbereich konstante Magnetisierung in ihrer Schichtebene hat. Die Biasschicht wird durch die anliegende antiferromagnetische Schicht \u201efestgehalten\u201c bzw. \u201egepinnt\u201c. Hierdurch wird eine erw\u00fcnschte antiparallele, weil einen gr\u00f6\u00dferen Widerstand erzeugende Ausrichtung der Magnetisierungen der ferromagnetischen Schichten unter Einsatz eines \u00e4u\u00dferen Magnetfeldes erreicht.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung des Schichtaufbaus dieser zweiten Ausf\u00fchrungsvariante wird nachfolgend die Figur 4 des EP 0 346 XXX (Anlage K 4) eingeblendet, wobei (A) die ferromagnetische Messchicht, (B) die ferromagnetische Biasschicht, (C) die nichtmagnetische Zwischenschicht und (D) die zus\u00e4tzliche Schicht aus antiferromagnetischem Material bezeichnet.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Magnetowiderstands-Sensor mit einem Schichtsystem aus wenigstens einer Messschicht und wenigstens einer durch eine Zwischenschicht von der Messchicht austauschentkoppelten Biasschicht anzugeben, der eine eindeutige Kennlinie aufweist und bei dem St\u00f6rfelder der Biasschicht in der Messschicht weitgehend unterdr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Magnetowiderstands-Sensor<\/p>\n<p>2. Der Magnetowiderstands-Sensor besteht aus<br \/>\na) einem Schichtsystem und<br \/>\nb) Messkontakten (11A und 11B).<\/p>\n<p>3. Das Schichtsystem enth\u00e4lt<br \/>\na) wenigstens eine Messschicht (2) und<br \/>\nb) auf wenigstens einer Seite der Messschicht (2) eine Biasschicht (6)<br \/>\nc) wobei an wenigstens eine Biasschicht (6) \u00fcber eine Kopplungsschicht (8) eine Magnetschicht (10) antiferromagnetisch angekoppelt ist.<\/p>\n<p>4. Die Messschicht (2) weist in der Schichtebene eine Magnetisierung (MM) auf, die<br \/>\na) wenigstens in einer Richtung reversibel von einem anliegenden Magnetfeld (H) abh\u00e4ngt und<br \/>\nb) bei fehlendem Magnetfeld (H) einer vorgegebenen Grundzustandsmagnetisierung (MMo) entspricht.<\/p>\n<p>5. Die Biasschicht<br \/>\na) hat in der Schichtebene eine im Messbereich des Magnetfeldes (H) wenigstens ann\u00e4hernd konstante Magnetisierung (MB) und<br \/>\nb) ist von der Messschicht durch eine Zwischenschicht (4) wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt.<\/p>\n<p>6. Die Messkontakte (11A und 11B)<br \/>\na) befinden sich an dem Schichtsystem<br \/>\nb) und dienen zum Erfassen eines Widerstandssignales, das ein Ma\u00df f\u00fcr das anliegende Magnetfeld (H) ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1. bis 5.a) sowie der Merkmalsgruppe 6 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Punkten er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht auch von Merkmal 5.b) wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Danach ist die Biasschicht von der Messschicht durch eine Zwischenschicht wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt.<\/p>\n<p>Eine wenigstens ann\u00e4hernde magnetische Austauschentkopplung liegt vor, wenn sich aufgrund der in dem Teilschichtsystem Messschicht, Zwischenschicht und Biasschicht vorhandenen Zwischenschicht die Magnetisierung der Messschicht bei Einwirkung eines \u00e4u\u00dferen Magnetfeldes dreht, ohne dass sich die Magnetisierung der Biasschicht mit dreht. Mit dieser Problematik hat sich die Kammer bereits in dem Urteil des Parallelverfahrens, Az. 4b O 459\/05, vom 08.10.2009 befasst. Es besteht keine Veranlassung, von den dortigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung der (wenigstens) ann\u00e4hernd magnetischen Austauschentkopplung abzuweichen. Im einzelnen gilt folgendes:<\/p>\n<p>Der Fachmann folgert das vorgeschilderte Verst\u00e4ndnis zun\u00e4chst aus dem Anspruchswortlaut selbst, in dem eine Austauschentkopplung verlangt wird. Bereits hierdurch wird deutlich, dass eine an sich bestehende magnetische Kopplung bzw. Beeinflussung der beiden ferromagnetischen Schichten aufgehoben werden soll. In dieser Sichtweise wird der Fachmann bei zu Rate ziehen der Beschreibung des Klagepatents best\u00e4rkt, auch wenn diese keine ausdr\u00fcckliche Definition des Begriffes \u201eaustauschentkoppelt\u201c bereit h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Fachmann zieht zun\u00e4chst aus dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik, nach dem zwei Grundtypen von GMR-Mehrschichtsystemen bekannt waren, den Schluss, dass das Klagepatent insoweit zwischen dem Typ (Typ 1), in dem die ferromagnetischen Schichten \u00fcber die Zwischenschichten antiferromagnetisch aneinander gekoppelt sind (Sp. 1, Z. 40 \u2013 44), und dem Typ (Typ 2), in dem die ferromagnetischen Schichten durch nichtmagnetische Zwischenschichten aus Metall voneinander getrennt sind und die magnetische Austauschkopplung zwischen ihnen m\u00f6glichst gering ist (Sp. 2, Z. 24 \u2013 28), unterscheidet. Fordert das Klagepatent vor diesem Hintergrund eine Biasschicht, die von der Messschicht durch eine Zwischenschicht wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt ist, entscheidet es sich offensichtlich f\u00fcr einen austauschentkoppelten Sensor, wie er auch Gegenstand des Typs 2 ist. Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents ist vor diesem Hintergrund die Fortentwicklung eines austauschentkoppelten Sensors.<\/p>\n<p>Die gew\u00e4hlte Austauschentkopplung dient, wie der Fachmann erkennt, dem aufgabengem\u00e4\u00dfen Ziel, in Abgrenzung zum Stand der Technik bei dem Sensor ein Widerstandssignal zu erhalten, das eindeutig vom Magnetfeld abh\u00e4ngt und so zu einer eindeutigen Kennlinie des Sensors f\u00fchrt (Sp. 3, Z. 5 \u2013 7, Z. 45 \u2013 52). Indem die magnetische Austauschkopplung zwischen Messschicht und Biasschicht ann\u00e4hernd aufgehoben wird, sind beide Schichten magnetisch weitestgehend voneinander unabh\u00e4ngig. Der Einfluss der Magnetisierung der Biasschicht auf die Magnetisierung der Messschicht wird ann\u00e4hernd beseitigt. Die Magnetisierung der Messschicht ist frei drehbar und allein von dem tats\u00e4chlich anliegenden \u00e4u\u00dferen Magnetfeld abh\u00e4ngig, nicht hingegen von der Magnetisierung der Biasschicht. Dadurch, dass der Anspruch zudem keine vollst\u00e4ndige, sondern eine wenigstens ann\u00e4hernde magnetische Austauschentkopplung fordert, wird sichtbar, dass es f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob eine Austauschentkopplung vorliegt, entscheidend darauf ankommt, ob die Kennlinie eindeutig und die Messzuverl\u00e4ssigkeit des Sensors im Messbereich ist. Daf\u00fcr spricht auch der Vortrag der Beklagten, dass bei GMR-Sensoren eine vollst\u00e4ndige Austauschentkopplung technisch nicht m\u00f6glich sei. Den Schluss, der Fachmann verstehe das Klagepatent dahingehend, dass eine Beeinflussung des Magnetfeldes der Messschicht durch das Magnetfeld der Biasschicht infolge Austauschkopplung so weit wie m\u00f6glich zu unterbinden sei, die RKKY-Kurve also (ann\u00e4hernd) \u201e0\u201c sein solle, vermag die Kammer nicht zu teilen. Der technische Sinn und Zweck des Merkmals liegt darin, eine eindeutige Kennlinie zu erhalten und die Messzuverl\u00e4ssigkeit zu steigern. Dieser Sinn und Zweck ist jedoch erf\u00fcllt, wenn die Zwischenschicht so ausgestaltet ist, dass die Magnetisierung der Messschicht wenigstens in einer Richtung reversibel und damit eindeutig vom zu messenden Magnetfeld abh\u00e4ngt und die Biasschicht mit einer im Messbereich wenigstens ann\u00e4hernd konstanten Magnetisierung versehen ist. Dies entnimmt der Fachmann den Ausf\u00fchrungen in Spalte 3, Zeilen 46-52 des Klagepatents. Danach f\u00fchrt die vorgeschilderte Ausgestaltung zu einem Widerstandssignal, das eindeutig von dem \u00e4u\u00dferen Magnetfeld abh\u00e4ngt. Der Fachmann hat nach Erreichen dieses technischen Sinns und Zwecks der wenigstens ann\u00e4hernden Austauschentkopplung keinen Anlass, die verbliebene \u2013 wie auch die Beklagten einr\u00e4umen \u2013 \u201epraktisch bedeutungslose\u201c Austauschkopplung, weiter zu minimieren. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass bei funktionierenden GMR-Sensoren eine vollst\u00e4ndige Austauschentkopplung der Magnetisierungen der beiden Schichten technisch unm\u00f6glich ist. Der Fachmann, der dies wei\u00df, wird ohne konkreten Anlass nicht eine Vielzahl von Versuchen durchf\u00fchren, um herauszufinden, wie weit er die \u2013 praktisch bedeutungslose \u2013 Austauschkopplung noch minimieren kann, ohne die Funktionsf\u00e4higkeit des Sensors zu verlieren. Auch die Formulierung \u201ewenigstens ann\u00e4hernd austauschentkoppelt\u201c veranlasst den Fachmann nicht zu einem solchen Vorgehen. Selbst wenn, wie die Beklagten meinen, der Fachmann \u201ewenigstens\u201c als Synonym f\u00fcr \u201emindestens\u201c verstehen w\u00fcrde, sieht er doch, dass eine ann\u00e4hernde Austauschentkopplung auch nach dem Wortlaut des Merkmals ausreicht. Denn ma\u00dfgeblich ist die ann\u00e4hernde Austauschentkopplung, die \u201ewenigstens\u201c \u2013 nach Auffassung der Beklagten gleichbedeutend mit \u201emindestens\u201c \u2013 erreicht werden muss. Wie bereits dargelegt, erkennt der Fachmann, dass eine ann\u00e4hernde Austauschentkopplung bereits dann gegeben ist, wenn die Magnetisierung der Messschicht frei drehbar und allein von dem tats\u00e4chlich anliegenden \u00e4u\u00dferen Magnetfeld, nicht hingegen von der Magnetisierung der Biasschicht, abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Als Mittel zur Austauschentkopplung bestimmt das Klagepatent eine Zwischenschicht zwischen Messschicht und Biasschicht. Zwingende Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung dieser Zwischenschicht enth\u00e4lt das Klagepatent nur insoweit, als dass die Schicht die besagte wenigstens ann\u00e4hernde Austauschentkopplung herbeif\u00fchren muss. Erfolgt eine solche Austauschentkopplung, sind die konkrete Ausgestaltung der Zwischenschicht und insbesondere die Frage, wie dick die Zwischenschicht ist, ohne entscheidende Relevanz. Auf eine bestimmte Dicke der Schicht oder das Vorhandensein eines bestimmten Austauschkopplungskraftwertes J legt sich das Klagepatent nicht fest. Soweit Angaben hierzu vorhanden sind, betreffen diese nicht schutzbereichsbeschr\u00e4nkende, bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Das Klagepatent enth\u00e4lt f\u00fcr den Fachmann allerdings den Hinweis, dass die Dicke der ausgew\u00e4hlten Schicht einen oder den entscheidenden Beitrag zur Austauschentkopplung bieten kann. In der Beschreibung des Standes der Technik zum Typ 2 des bekannten GMR-Sensors hei\u00dft es ausdr\u00fccklich: \u201eDie Zwischenschichten sind so dick gew\u00e4hlt, dass die magnetische Austauschentkopplung zwischen den Magnetisierungen der ferromagnetischen Schichten m\u00f6glichst gering ist\u201c (Sp. 2, Z. 24 \u2013 28). \u00c4hnliches ist dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik, dem EP 0 346 XXX, zu entnehmen, in dem f\u00fcr n\u00e4her definierte Zwischenschichten aus Vanadium (V), Ruthenium (Ru), Chrom (Cr) oder Gold (Au) im Rahmen von Ausf\u00fchrungsbeispielen Schichtdickenbereiche genannt werden (Anlage K 4, Sp. 4, Z. 22 ff.). Wenn das Klagepatent dem Fachmann nun als bevorzugte Materialien f\u00fcr die Zwischenschicht Kupfer (Cu), Gold (Au), Silber (Ag) und Chrom (Cr) (Sp. 13, Z. 21 \u2013 22) benennt, gibt es ihm das Wissen an die Hand, dass es auch bei der Wahl eines dieser Materialien auf die Dicke der Zwischenschicht ankommen kann. Er wird deshalb f\u00fcr das jeweilige Material jedenfalls eine solche Dicke w\u00e4hlen, mit der die Austauschentkopplung gew\u00e4hrleistet werden kann. So wird er auch deshalb vorgehen, weil das Klagepatent einen weiteren Hinweis auf eine m\u00f6gliche oszillierende Austauschkopplungskraft bereit h\u00e4lt, die im Zusammenhang mit der Dicke der gew\u00e4hlten Zwischenschicht steht, wobei hier lediglich als bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Austauschkopplungskraft J gleich Null beschrieben wird (Sp. 4, Z. 57 &#8211; Sp. 5, Z. 4).<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal 5.b) wortsinngem\u00e4\u00df. Unstreitig besteht die Zwischenschicht der ausgemessenen Sensorentypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 aus Kupfer, wobei ihre Dicke zwischen 21 und 28 Angstr\u00f6m liegt. Unstreitig wusste der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt, dass bei einer aus Kupfer bestehenden Zwischenschicht ab einer Dicke von 16 Angstr\u00f6m von einer Entkopplung ausgegangen werden konnte. Die Dicke der Zwischenschichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcberschreitet diesen Wert. Dass die Zwischenschichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, wie die Beklagten \u2013 ohne die ausgemessene Dicke in Abrede zu stellen \u2013 vortragen, zur Verbesserung des Signal-Rausch-Verh\u00e4ltnisses relativ d\u00fcnn gestaltet sind und ein gewisses Ma\u00df an Austauschkopplung in Kauf nehmen, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus. Denn ein gewisses Ma\u00df an Austauschkopplung ist nach dem vorgeschilderten Verst\u00e4ndnis des Fachmanns nicht ausgeschlossen, solange die verbleibende Austauschkopplungskraft nicht verhindert, dass sich die Magnetisierung der Messschicht frei dreht. Auch eine etwaig andere subjektive Zielsetzung der Beklagten, die Optimierung des Signal-Rausch-Verh\u00e4ltnisses, steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung, f\u00fcr die die objektive Sachlage entscheidend ist, nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2006, 399 (401) \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwirklicht die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nInsoweit ist die Verwirklichung der Merkmale 2 bis 5.a) sowie der Merkmalsgruppe 6 zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer zu diesen Merkmalen nicht veranlasst sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 macht dar\u00fcber hinaus von Merkmal 5.b) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Danach ist die Biasschicht von der Messschicht durch eine Zwischenschicht wenigstens ann\u00e4hernd magnetisch austauschentkoppelt.<\/p>\n<p>Wie bereits im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 dargelegt, versteht der Fachmann unter einer Zwischenschicht eine Schicht, die eine (wenigstens) ann\u00e4hernde magnetische Austauschentkopplung zwischen Messschicht und Biasschicht bewirkt, die also dazu f\u00fchrt, dass die Magnetisierung der Messschicht sich in Abh\u00e4ngigkeit von einem \u00e4u\u00dferen Magnetfeld dreht, w\u00e4hrend die Magnetisierung der Biasschicht wenigstens ann\u00e4hernd konstant ist. Weitere Vorgaben betreffend die Ausgestaltung oder Eigenschaften der Zwischenschicht macht der Anspruch nicht. Die Zwischenschicht wird rein funktional beschrieben. Der Fachmann erkennt, dass ein bestimmtes Material der Zwischenschicht nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 nicht erforderlich ist. Insbesondere ist der Anspruch nicht auf GMR-Sensoren, bei denen eine Zwischenschicht metallisch \/ elektrisch leitend sein muss, beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine solche Beschr\u00e4nkung folgt insbesondere nicht aus den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zum Stand der Technik. Zwar k\u00f6nnen sich grunds\u00e4tzlich Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals aus dem Stand der Technik ergeben; dieser kann jedoch niemals Anhaltspunkte f\u00fcr eine Auslegung gegen die auf die technische Funktion des Merkmals gest\u00fctzte Auslegung bieten (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 36).<\/p>\n<p>Die Verwertbarkeit des Standes der Technik bei der Auslegung bedeutet nicht, dass jede konstruktive Einzelheit in den Patentanspruch hineininterpretiert werden d\u00fcrfte, die beim (vor allem gattungsbildenden) Stand der Technik verwirklicht ist. Von Belang sind von vornherein nur solche Gestaltungsdetails, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre Bedeutung haben und dementsprechend in einem Merkmal des Patentanspruchs aufscheinen. Innerhalb dieses \u2013 allein relevanten \u2013 Rahmens sind wiederum unterschiedliche Konstellationen denkbar. Es kann sein, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will. In einem solchen Fall wird im Zweifel die Annahme berechtigt sein, dass sich das Patent \u2013 in diesem Punkt \u2013 den Stand der Technik zu eigen macht, weshalb es zul\u00e4ssig und geboten ist, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals auf den betreffenden Stand der Technik und eine hier etwa gegebene Legaldefinition oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen. Andererseits kann es ebenso gut sein, dass das Patent einen bestimmten Stand der Technik nur \u00bbformal\u00ab zum Ausgangspunkt f\u00fcr die Darstellung der Erfindung nimmt, ohne dass der Schluss gerechtfertigt w\u00e4re, dass sich das Patent damit auf eine spezielle, bei diesem Stand der Technik gegebene Ausgestaltung festlegen wollte. Von der zuletzt genannten Situation wird im allgemeinen dann auszugehen sein, wenn die vorbekannte Konstruktion im Hinblick auf den Erfindungsgedanken des Patents beliebig und keineswegs zwingend ist und f\u00fcr die Verwirklichung der Erfindung ersichtlich auch andere Konstruktionen infrage kommen. Inhalt und Bedeutung eines jeden Merkmals des Patentanspruchs sind unter Ber\u00fccksichtigung der im Klagepatent gesch\u00fctzten Gesamterfindung zu bestimmen und deswegen so auszulegen, wie es die ihm im Rahmen der patentierten Erfindung (und nicht im Stand der Technik) zugedachte technische Funktion verlangt (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 37).<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist die Lehre des Anspruchs 1 nicht durch die Ausf\u00fchrungen des Klagepatents zum Stand der Technik auf austauschentkoppelte GMR-Sensoren beschr\u00e4nkt. Zwar benennt das Klagepatent als Stand der Technik zun\u00e4chst den anisotropen Magnetowiderstand (AMR-Effekt) und geht anschlie\u00dfend auf den GMR-Effekt ein, von dem es zwei Grundtypen auff\u00fchrt. Bei Typ 1 sind ferromagnetische Schichten \u00fcber Zwischenschichten antiferromagnetisch aneinander gekoppelt. Bei Typ 2 sind ferromagnetische Schichten durch ausreichend dicke (nicht-magnetische) Zwischenschichten aus Metall so voneinander getrennt, dass die magnetische Austauschkopplung m\u00f6glichst gering ist, was das Klagepatent im Zusammenhang mit der EP 0 346 XXX als Austauschentkopplung bezeichnet. Das Klagepatent kritisiert den Stand der Technik bez\u00fcglich des GMR-Sensors (Typ 2) dahingehend, dass eine eindeutige Sensorkennlinie nicht vorhanden sei und sich ein Teil des Magnetflusses der Biasschicht \u00fcber der Messchicht schlie\u00dfe, was zu St\u00f6rfeldern f\u00fchre. Sowohl aus dieser Kritik am Stand der Technik als auch aus der formulierten Aufgabe des Klagepatents, wonach bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Sensor durch eine Zwischenschicht die Biasschicht von der Messschicht austauschentkoppelt sein soll, folgt, dass sich die Lehre des Klagepatents auf austauschentkoppelte Sensoren bezieht. Eine Beschr\u00e4nkung auf austauschentkoppelte GMR-Sensoren ist hingegen nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt austauschentkoppelte Sensoren zwar anhand des zweiten Typs des aus dem Stand der Technik bekannten GMR-Sensors. Daraus folgt aber nicht, dass die Lehre des Klagepatents sich nur auf diesen Typ eines GMR-Sensors beziehen w\u00fcrde. Die Klagepatentschrift nennt keine Vorteile der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung gegen\u00fcber dem Stand der Technik, die speziell mit dem GMR-Effekt zusammenh\u00e4ngen. Sofern in Spalte 1, Zeilen 37 ff. in Zusammenhang mit GMR gr\u00f6\u00dfere Widerstands\u00e4nderungen genannt werden, handelt es sich um einen Vergleich von GMR mit AMR, der nicht den Schluss zul\u00e4sst, dass das Klagepatent sich allein auf GMR bezieht. Daraus ergibt sich nur, dass gro\u00dfe Widerstands\u00e4nderungen als vorteilhaft angesehen werden, nicht dass diese ausschlie\u00dflich \u00fcber den GMR-Effekt erreicht werden sollen. Die Klagepatentschrift stellt dann allgemein die Vorteile heraus, die dadurch erzielt werden, dass die Magnetisierung der Messschicht weitgehend unabh\u00e4ngig von der Magnetisierung der Biasschicht ist. Auch der Patentanspruch ist offen formuliert. Ihm ist gerade keine Beschr\u00e4nkung auf Sensoren zu entnehmen, die den GMR-Effekt nutzen. Soweit die Beklagten meinen, der Begriff \u201eaustauschentkoppelt\u201c beinhalte bereits, dass nur GMR-Sensoren von der Lehre des Anspruchs erfasst seien, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Das Klagepatent versteht unter Austauschentkopplung, dass die Magnetisierung der Messschicht weitgehend unabh\u00e4ngig von der Magnetisierung der Biasschicht ist. Die Magnetisierung der Messschicht soll sich in Abh\u00e4ngigkeit von einem \u00e4u\u00dferen Magnetfeld drehen, w\u00e4hrend die Magnetisierung der Biasschicht festgehalten wird. Vorgaben dazu, wie diese Wirkung physikalisch erzielt wird, macht das Klagepatent weder im Anspruch, noch in der Beschreibung. Soweit die Klagepatentschrift in Spalte 8, Zeilen 25 ff. angibt, alle Schichten best\u00fcnden aus einem elektrisch leitenden Material und ihre Dicken seien wesentlich kleiner als die mittlere freie Wegl\u00e4nge der Leitungselektronen, beziehen sich diese Ausf\u00fchrungen zwar auf GMR-Sensoren. Daraus folgt aber keine Beschr\u00e4nkung der allgemeinen Lehre des Anspruchs 1, denn es handelt sich um die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Auch die weiteren Stellen, an denen die Klagepatentschrift davon spricht, dass Zwischenschichten aus Metall seien (so etwa in Sp. 2, Z. 20 ff.), oder einen Zusammenhang zwischen der Dicke der Zwischenschicht und der Austauschentkopplung herstellt (s. Sp. 2, Z. 24 ff.; Sp. 4 Z. 57 ff.), finden sich entweder in der Beschreibung des Standes der Technik oder in der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Beides f\u00fchrt aus den zuvor dargelegten Gr\u00fcnden nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des offen formulierten Anspruchs. Im allgemeinen Beschreibungsteil enth\u00e4lt das Klagepatent gerade keine Hinweise darauf, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Austauschentkopplung im zwingenden Zusammenhang mit einem Schichtsystem, das den GMR-Effekt nutzt, steht. Auch wenn \u2013 was die Kl\u00e4gerin bestreitet \u2013 der Begriff der Austauschentkopplung im Priorit\u00e4tszeitpunkt mit GMR-Schichtsystemen verkn\u00fcpft gewesen sein sollte, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klagepatentschrift stellt ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 909 (912) \u2013 Spannschraube). Danach ist aber \u2013 wie dargestellt \u2013 der Begriff der Austauschentkopplung nicht zwingend mit GMR-Schichtsystemen verkn\u00fcpft. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, bei TMR-Aufbauten k\u00e4me es nicht auf eine Austauschentkopplung an, da ein TMR-Sensor ohnehin nur funktioniere, wenn in der d\u00fcnnen elektrisch isolierenden Schicht keine relevanten Pin-Holes vorhanden seien, verf\u00e4ngt nicht. Gerade durch eine solche Ausgestaltung der elektrisch isolierenden Schicht, die den Tunneleffekt zul\u00e4sst, kommt es zur Austauschentkopplung im Sinne des Klagepatents. Denn die zwischen der Biasschicht und der Messschicht liegende elektrisch isolierende Schicht f\u00fchrt dazu, dass die Magnetisierung der Messschicht sich in Abh\u00e4ngigkeit von einem \u00e4u\u00dferen Magnetfeld dreht, w\u00e4hrend die Magnetisierung der Biasschicht weitgehend konstant bleibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas weitere seitens der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, schon aus der Verwendung des Begriffs Zwischenschicht ergebe sich, dass diese die gleiche Grundstruktur wie die anderen Schichten haben, also elektrisch leitend sein m\u00fcsse, greift nicht durch. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis finden sich keine Anhaltspunkte im Anspruch oder in der Beschreibung. Der Fachmann, der das Merkmal 5.b) rein funktional versteht, sieht, dass die Zwischenschicht eine (wenigstens ann\u00e4hernde) Austauschentkopplung bewirken muss, wobei es ihm nach der Lehre des Klagepatents freisteht, durch welche konkrete Ausgestaltung der Schicht oder welchen physikalischen Effekt er die Austauschentkopplung erzielt.<\/p>\n<p>Dadurch, dass das Klagepatent in Kenntnis der GMR-spezifischen Besonderheiten des Schichtaufbaus den Anspruch offen formuliert und eine Beschr\u00e4nkung auf GMR-Sensoren, wie sie etwa in der EP 0 346 XXX zu finden ist, nicht aufnimmt, wird der Fachmann in dem zuvor dargestellten Verst\u00e4ndnis des Merkmals 5.b) best\u00e4rkt. Das gilt umso mehr, als dass die Aufgabe (siehe Sp. 3, Z. 33 ff.) allgemein auf Magnetowiderstands-Sensoren bezogen ist. Die Anmerkungen der Beklagten im Schriftsatz vom 27.09.2011 veranlassen nicht zu einer abweichenden Sichtweise. Die in Bezug genommene BGH-Entscheidung vom 17.05.2011 (Az.: X ZR 131\/08, Anlage B 39) l\u00e4sst sich nicht in der Weise auf den vorliegenden Fall lesen, dass der Anspruch vor dem Hintergrund, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele nicht explizit TMR-Sensoren, sondern GMR-Sensoren betreffen, TMR-Sensoren nicht umfasse. In der betreffenden Entscheidung werden Ausf\u00fchrungsbeispiele als Argument f\u00fcr eine weite Auslegung des Anspruchs herangezogen. Es ist nicht ersichtlich, dass der BGH hier von dem Grundsatz abweichen wollte, dass Ausf\u00fchrungsbeispiele grunds\u00e4tzlich nicht geeignet sind, einen weiter gefassten Anspruch einzuschr\u00e4nken (vgl. nur BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Es bedarf daher angesichts der rein funktionalen Fassung des Merkmals 5.b) auch keines Hinweises in den Ausf\u00fchrungsbeispielen darauf, dass die Zwischenschicht als elektrischer Isolator ausgebildet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOb der TMR-Effekt im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits zuverl\u00e4ssig reproduzierbar war \u2013 was zwischen den Parteien in Streit steht \u2013 ist f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von Merkmal 5.b) nicht entscheidend. Denn es handelt sich insoweit um ein rein funktional abgefasstes Merkmal. Entscheidend ist, dass die Zwischenschicht eine Austauschentkopplung bewirkt, nicht wie sie eine solche bewirkt. Ein rein funktional abgefasstes Merkmal erfasst \u2013 und zwar entgegen der von den Beklagten im Haupttermin vertretenen Ansicht auch im Bereich der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung \u2013 Konstruktionen, die dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag noch nicht zur Verf\u00fcgung standen, sondern erst durch die sp\u00e4tere technische Entwicklung m\u00f6glich wurden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 61 m.w.N.; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Auflage 2008, \u00a7 14 Rn 54).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAus der Angabe von Kupfer (Cu), Gold (Au), Silber (Ag) oder Chrom (Cr) als bevorzugte Materialien f\u00fcr die Zwischenschicht in Spalte 13, Zeilen 21 f., folgt keine Beschr\u00e4nkung der Lehre des Klagepatents auf (austauschentkoppelte) GMR-Sensoren bzw. auf ein elektrisch leitendes \/ metallisches Material f\u00fcr die Zwischenschicht. Zwar handelt es sich bei den vorgenannten Materialien jeweils um (nicht-magnetische) elektrisch leitende Metalle. Eine Beschr\u00e4nkung der Materialien f\u00fcr die Zwischenschicht auf solche Metalle folgt aus dieser Textstelle aber erneut nicht. Denn auch insoweit handelt es sich um die Schilderung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, die nicht schutzbereichsbeschr\u00e4nkend wirken. Das Klagepatent weist den Fachmann nicht allgemein darauf hin, dass er, wenn er von den angegebenen bevorzugten Materialien abweichen m\u00f6chte, jedenfalls ein elektrisch leitendes Metall als Zwischenschicht vorsehen muss. Der genannten Passage ist auch nicht unter Hinweis darauf, dass der Fachmann dann einen entsprechend formulierten Unteranspruch erwartet h\u00e4tte, die von den Beklagten gesehene Einschr\u00e4nkung zu entnehmen. Es ist nicht notwendig, dass ein Anmelder sich den Schutz eines breit formulierten Hauptanspruchs durch zahlreiche Unteranspr\u00fcche sichert; solches stellt eine reine Obliegenheit dar.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDass das Klagepatent in Spalte 4, Zeilen 10 ff. f\u00fcr die Anbringung der Messkontakte zun\u00e4chst den sog. cip-Aufbau als bevorzugt auff\u00fchrt und anschlie\u00dfend auch den cpp-Aufbau als m\u00f6gliche Anordnung benennt, f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar funktioniert bei Sensoren, die den TMR-Effekt nutzen, nur eine Anordnung der Messkontakte nach dem cpp-Aufbau. Das Klagepatent l\u00e4sst eine solche Anordnung jedoch ausdr\u00fccklich zu. Dass es nur Sensoren sch\u00fctzen m\u00f6chte, bei denen theoretisch beide genannten Anordnungen der Messkontakte m\u00f6glich sind, ergibt sich aus der vorgenannten Textstelle nicht, und zwar auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung, dass die Erw\u00e4hnung von \u201ecpp\u201c unter Verweis auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage B 18a erfolgt. Denn es ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass das Klagepatent sich dadurch von einem cpp-Aufbau abgrenzen wollte.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nAuch die seitens der Beklagten angef\u00fchrte Textstelle aus dem Urteil der Kammer vom 08.10.2009 im Parallelverfahren 4b O 459\/05, wonach Gegenstand der Lehre des Klagepatents die Weiterentwicklung des GMR-Sensors Typ 2 ist, bei dem die ferromagnetischen Schichten durch nichtmagnetische Zwischenschichten aus Metall voneinander getrennt sind, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Auslegung des Merkmals 5.b) im vorliegenden Verfahren. Zum einen sind die Entscheidungsgr\u00fcnde eines in einem parallelen Verletzungsverfahren ergangenen Urteils keine zul\u00e4ssige Auslegungsgrundlage, zum anderen war die vorliegende Problematik, ob TMR-Sensoren von der Lehre des Klagepatents erfasst sind, nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nSoweit die Beklagten sich auf Angaben der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Patentanmeldung GB 2 333 XXX sowie auf \u00c4u\u00dferungen des Erfinders vor einem US-amerikanischen Gericht beziehen, stellen auch diese keine tauglichen Auslegungsmaterialien dar. Das Klagepatent ist, wie bereits dargestellt, sein eigenes Lexikon (BGH GRUR 1999, 909 (912) \u2013 Spannschraube). Dar\u00fcber hinaus verf\u00e4ngt die Argumentation, die abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 8 und 15 des Klagepatents bez\u00f6gen sich auf GMR-Sensoren, nicht. Diese Anspr\u00fcche sind als abh\u00e4ngige Unteranspr\u00fcche nicht geeignet, die Lehre des Hauptanspruchs einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nAuch die Verweise auf Urteile des High Court of Justice of Northern Ireland (Chancery Division) zu dem im Vereinigten K\u00f6nigreich geltenden Teil des Klagepatents bzw. US-amerikanischer Gerichte zu dem US-amerikanischen Pendant des Klagepatents f\u00fchren zu keiner anderen Auslegung des Merkmals 5.b). Zum einen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2010, 950 &#8211; Walzenformgebungsmaschine) bei der Auslegung zwingend lediglich Entscheidungen der Gerichte anderer Vertragsstaaten des EP\u00dc bzw. der Instanzen des EPA zu ber\u00fccksichtigen. Zum anderen finden sich weder in der Entscheidung des nordirischen Gerichts (\u00dcbersetzung in Anlage B 38a), noch in den vorgelegten Entscheidungen der US-amerikanischen Gerichte (\u00dcbersetzungen in Anlagen B 2b und B 6b) relevante neue Aspekte, die die Kammer bei der Auslegung nicht bereits ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>Das nordirische Gericht bezieht sich zun\u00e4chst auf gutachterliche Ausf\u00fchrungen, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind und deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus sucht das nordirische Gericht nach konkreten Hinweisen im dort geltenden Teil des Klagepatents darauf, dass TMR-Sensoren unter den Anspruch fallen sollen. Dies ist aus Sicht der Kammer nicht erforderlich. Denn der Anspruch ist offen formuliert. Insoweit ist aus diesseitiger Sicht nicht ma\u00dfgeblich, ob das Klagepatent einen konkreten Hinweis darauf enth\u00e4lt, dass TMR-Sensoren von der Lehre des Klagepatents erfasst werden sollen, sondern, ob die Lehre des Klagepatents auf (austauschentkoppelte) GMR-Sensoren beschr\u00e4nkt sein soll. Dies ist aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.<\/p>\n<p>Ebenso stellt der US-amerikanische District Court (Central District of California) in seiner Entscheidung vom 09.05.2008 (\u00dcbersetzung in Anlage B 2b) im wesentlichen darauf ab, dass TMR in dem dort streitgegenst\u00e4ndlichen Patent nicht erw\u00e4hnt sei und einige der dort geschilderten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele mit TMR-Sensoren unvereinbar seien. Auch darin vermag die Kammer angesichts der obigen Ausf\u00fchrungen aber kein taugliches Argument f\u00fcr die Annahme einer Beschr\u00e4nkung des offen formulierten Anspruchs auf (austauschentkoppelte) GMR-Sensoren zu erkennen. Die Berufungsentscheidung des Court of Appeal (\u00dcbersetzung in Anlage B 6b) befasst sich nicht mit der Auslegung des hier streitigen Merkmals, sondern hat Fragen des Rechtsbestandes zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Auf Grundlage des vorgeschilderten Verst\u00e4ndnisses macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 von der Lehre des Merkmals 5.b) wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt zwischen der Biasschicht und der Messschicht eine (elektrisch isolierende) Schicht, die bewirkt, dass die Magnetisierung der Messschicht davon abh\u00e4ngt, ob ein \u00e4u\u00dferes Magnetfeld anliegt, w\u00e4hrend die Magnetisierung der Biasschicht im Messbereich weitgehend konstant bleibt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2011 er\u00f6rtert, besteht zwischen den Parteien auch Streit \u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 1 des Klagepatents. Dieses Merkmal fordert einen Magnetowiderstands-Sensor. Die Beklagten meinen insoweit, wie sich aus ihren Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit Merkmal 5.b) ergibt, dass das Klagepatent auf GMR-Sensoren, also Giant-Magnetowiderstands-Sensoren, beschr\u00e4nkt sei.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht Merkmal 1 dahingehend, dass es um Sensoren geht, die von einem magnetoresistiven Effekt Gebrauch machen. Dass es sich dabei um den sog. GMR-Effekt handelt, ist hingegen nicht erforderlich. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Merkmal 5.b) Bezug genommen, wonach die Lehre des Klagepatents nicht auf (austauschentkoppelte) GMR-Sensoren beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Merkmal 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 macht von dem TMR-Effekt, also dem Tunnel-magnetoresitiven Effekt, Gebrauch. Es handelt sich um Magnetowiderstands-Sensoren im Sinne von Merkmal 1.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuch die Beklagte zu 3) ist passivlegitimiert. Nach den nunmehr vorgelegten Anlagen K 21 und K 22 ist die Beklagte zu 3) f\u00fcr den deutschen Internetauftritt des A-Konzerns verantwortlich, \u00fcber den die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland angeboten werden. Auch die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.09.2011 die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) nicht mehr in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents unerlaubt nutzen. Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Er ist nicht nach \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 5 BGB verj\u00e4hrt. Denn die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Unterlassungsanspruch beginnt mit jeder Zuwiderhandlung erneut zu laufen (Palandt\/Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, \u00a7 199 Rn 23).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 das Klagepatent verletzen. Die auf Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG beruhenden Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten sind jedoch teilweise nicht durchsetzbar, da die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben haben und die Verj\u00e4hrungsfrist teilweise \u2013 wie nachfolgend aufgef\u00fchrt \u2013 abgelaufen ist. Die vorgenannten Anspr\u00fcche verj\u00e4hren grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 141 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen, bzw. ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Dass die Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen w\u00e4re, ist nicht feststellbar, da die Parteien zur Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis im Sinne von \u00a7 195 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorgetragen haben. Die Schadensersatzanspr\u00fcche nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG sind allerdings nur durchsetzbar (\u00a7 214 BGB), soweit sie innerhalb von zehn Jahren vor Zustellung der Klage an die jeweilige Beklagte entstanden sind, \u00a7 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB. Denn durch die Klagezustellung wird die Verj\u00e4hrung gehemmt, \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Schadensersatzanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG ist ohne Einschr\u00e4nkungen durchsetzbar, soweit Handlungen seit dem 17.04.2000 betroffen sind, denn die Klage wurde der Beklagten zu 1) am 17.04.2010 zugestellt (s. Bl. 31 GA). Entsprechend ist der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Anspruch durchsetzbar, soweit er sich auf Handlungen seit dem 30.07.2000 bezieht, da die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2) am 30.07.2010 erfolgte (Bl. 105a GA). Gegen die Beklagte zu 3) ist der Anspruch bez\u00fcglich Handlungen ab dem 28.02.2001 durchsetzbar, denn ihr wurde die Klage am 28.02.2011 zugestellt (Bl. 304 GA). Der gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Anspruch ist schlie\u00dflich durchsetzbar, soweit Verletzungshandlungen seit dem 12.04.2001 betroffen sind. Denn die Zustellung der Klageerweiterung an die Beklagte zu 4) fand am 12.04.2011 statt (Bl. 302 GA).<\/p>\n<p>F\u00fcr die vor den jeweils genannten Zeitpunkten liegenden Zeitr\u00e4ume haben die Beklagten lediglich Restschadensersatz nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 141 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7 852 BGB zu leisten. Denn insoweit sind die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz jeweils nach \u00a7 141 S. 1 PatG i.V.m. \u00a7 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB mit Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Entstehung verj\u00e4hrt. Die auf Leistung von Restschadensersatz gerichteten Anspr\u00fcche sind indes nicht verj\u00e4hrt, denn insoweit beginnt eine neue Verj\u00e4hrungsfrist.<\/p>\n<p>Da hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr im zuerkannten Umfang zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten, soweit die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Zahlung von Schadensersatz verj\u00e4hrt sind, nur zur Zahlung von Restschadensersatz verpflichtet sind, f\u00fchrt nicht zu einer Beschr\u00e4nkung der Auskunftspflicht. Nach Ansicht der Kammer ist der Verletzte in der Berechnung des Restschadensersatzanspruches nicht auf die Methode der Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt 2000, 458 (461) \u2013 D\u00e4mmstoffbahn; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 33 (37) \u2013 Mehrfachkontaktanordnung, LG Mannheim, Urt. v. 16.01.2004, Az. 7 O 403\/03, Tz. 117 \u2013 zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Erteilung der Auskunft \u00fcber die Lieferungen von Sensoren und\/oder Festplatten an Abnehmer im Ausland, soweit die Abnehmer die Festplatten oder Produkte mit diesen Festplatten bestimmungsgem\u00e4\u00df direkt oder indirekt auch in Deutschland vertreiben, steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten hingegen nicht zu. Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, dass sie nicht w\u00fcssten, welchen Gegenstand ihre jeweiligen Abnehmer wohin lieferten. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht im einzelnen entgegengetreten. Sie hat lediglich ausgef\u00fchrt, es gen\u00fcge, wenn bekannt sei, dass der ausl\u00e4ndische Abnehmer grunds\u00e4tzlich Festplatten nach Deutschland liefere. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Die Beklagten sind nicht verpflichtet, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber alle Lieferungen an Abnehmer offenzulegen, die grunds\u00e4tzlich Waren nach Deutschland liefern. Vielmehr m\u00fcssen die Beklagten Auskunft nur \u00fcber ihre eigenen Lieferungen nach Deutschland \u2013 gegebenenfalls unter Mitteilung der Lieferkette \u2013 erteilen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) ein R\u00fcckrufanspruch in dem geltend gemachten Umfang zu. F\u00fcr die Zeit ab dem 01.09.2008 beruht der Anspruch auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. F\u00fcr den Zeitraum vom 30.04.2006 bis zum 31.08.2008 folgt der Anspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse vor. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG bestehen nicht.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch ist nicht verj\u00e4hrt. Die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB sind nicht dargelegt, da die Parteien zur Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis nicht vorgetragen haben. Die zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7 199 Abs. 4 BGB ist noch nicht abgelaufen, da der R\u00fcckrufanspruch sich a priori nur auf Gegenst\u00e4nde bezieht, die seit dem 30.04.2006 in Verkehr gelangt sind.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Vernichtungsanspruch im tenorierten Umfang zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a PatG. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist von der Beklagten zu 1) nicht geltend gemacht worden. Der Vernichtungsanspruch ist nur durchsetzbar, soweit er sich auf Gegenst\u00e4nde bezieht, die seit dem 17.04.2000 in Verkehr gelangt sind. Soweit der Vernichtungsanspruch sich auf Gegenst\u00e4nde bezieht, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gelangt sind, ist der Anspruch verj\u00e4hrt, \u00a7 141 S. 1 PatG, \u00a7\u00a7 199 Abs. 4, 214 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Veranlassung, den Rechtsstreit gem. \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents vernichten wird, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) macht in ihrer Nichtigkeitsklage den Nichtigkeitsgrund der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit geltend. Sie argumentiert, die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents sei durch eine Kombination der EP 0 346 XXX A2 (Anlage K 4, im folgenden: \u201eD\u201c) mit der Ver\u00f6ffentlichung von J u.a. \u201eE (im folgenden: E) nahegelegt. Das diesen Entgegenhaltungen zu entnehmende Wissen entspreche zudem dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt.<\/p>\n<p>Dass das BPatG den Anspruch 1 auf Grundlage dieser Argumentation vernichten wird, ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Das BPatG hat sich in dem ebenfalls das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 70\/05 (EU) bereits mit diesen Entgegenhaltungen auseinandergesetzt und den Anspruch 1 des Klagepatents aufrechterhalten. Es hat ausgef\u00fchrt, D offenbare alle Merkmale des Patentanspruchs 1 mit Ausnahme des Merkmals 3.c), wonach an wenigstens eine Biasschicht \u00fcber eine Kopplungsschicht eine Magnetschicht antiferromagnetisch angekoppelt ist. Dies deckt sich mit der Einsch\u00e4tzung der Parteien im vorliegenden Verletzungsverfahren.<\/p>\n<p>Das BPatG hat weiter ausgef\u00fchrt, der Fachmann gelange auch unter Einbeziehung weiterer Entgegenhaltungen &#8211; unter anderem der Entgegenhaltung E &#8211; nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents. Zu E hat es angegeben, zwar finde sich dort ein Hinweis, dass f\u00fcr den Messaufbau eine der Magnetschichten direkt an eine antiferromagnetische Fe-Mn-Schicht austauschgekoppelt sein k\u00f6nne oder auch indirekt \u00fcber eine ultrad\u00fcnne Ru-Schicht an eine weitere Magnetschicht gekoppelt sein k\u00f6nne, ein konkreter Hinweis auf die Verwendung in einem Magnetowiderstandssensor finde sich jedoch nicht. Dass diese Argumentation offensichtlich fehlerhaft w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheinen die seitens der hiesigen Kl\u00e4gerin in das Nichtigkeitsverfahren f\u00fcr eine erfinderische T\u00e4tigkeit eingef\u00fchrten Argumente jedenfalls nachvollziehbar. Warum der Fachmann von der gelehrten Sensorstruktur abweichen sollte, erschlie\u00dft sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht. Vielmehr erscheint die Argumentation der hiesigen Kl\u00e4gerin, der Fachmann habe auch aus der US 5 159 XXX (im folgenden: K) keinen Anlass gehabt, das aus D bekannte Schichtsystem zu ver\u00e4ndern, vern\u00fcnftig. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt insoweit an, der Fachmann entnehme K zwar einen Hinweis auf das Problem der Oxidation eines nat\u00fcrlichen Antiferromagneten aus FeMn. Dieses Problem sei aber in K selbst bereits dadurch gel\u00f6st, dass eine zus\u00e4tzliche Kupferschicht vorgesehen werde. Ebenso ist das weitere Argument nachvollziehbar, wonach der Fachmann, wenn er das Problem der Oxidation dadurch f\u00fcr nicht gel\u00f6st halte, nach einem anderen Material f\u00fcr die Schicht suche; einen Anlass, den sensiblen Schichtaufbau zu \u00e4ndern, biete ihm das Problem der Oxidation des nat\u00fcrlichen Antiferromagneten nicht.<\/p>\n<p>Auch dem Vortrag der Beklagten zu 1), E beschreibe den Austausch eines nat\u00fcrlichen Antiferromagneten mit einer antiferromagnetisch (indirekt) angekoppelten Magnetschicht als gleichwertig zum Pinnen einer Biasschicht, ist die Kl\u00e4gerin mit vern\u00fcnftigen Argumenten entgegengetreten. Sie hat dazu u.a. ausgef\u00fchrt, dass die Angabe in E, eine der Magnetschichten sei in dem Sandwich festgelegt bzw. gepinnt, und zwar entweder durch direkte Austauschkopplung mit einer n\u00e4her bezeichneten antiferromagnetischen Schicht oder durch indirekte Austauschkopplung durch eine ultrad\u00fcnne Ru-Schicht mit einer zus\u00e4tzlichen Magnetschicht, sich auf eine zum damaligen Zeitpunkt unver\u00f6ffentlichte Fundstelle beziehe, die andere Untersuchungen zum Gegenstand hatte und sich nicht auf Sensoren bezog. Diese Argumentation wird durch die entsprechende Fu\u00dfnote in E best\u00e4tigt. Auch sei das in E erw\u00e4hnte \u201ePinnen\u201c nicht gleichbedeutend mit dem \u201ePinnen\u201c nach der Lehre des Klagepatents. \u201ePinnen\u201c im Sinne des Klagepatents beinhalte, dass die Biasschicht eine im Messbereich des Magnetfeldes wenigstens ann\u00e4hernd konstante Magnetisierung aufweise, w\u00e4hrend f\u00fcr die Ermittlung der Austauschkopplungskr\u00e4fte nach E (und der weiteren Entgegenhaltung E) nicht erforderlich sei, dass die Magnetisierung einer der beiden gekoppelten Schichten konstant gehalten werde (s. insoweit S. 39 f. der Klageerwiderung im Nichtigkeitsverfahren, Anlage K 24).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1) im Nichtigkeitsverfahren eine mangelnde erfinderische T\u00e4tigkeit zus\u00e4tzlich auf eine Kombination von K und E st\u00fctzt, gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend. Im \u00fcbrigen hat sich das BPatG in seinem Urteil im Verfahren 4 Ni 70\/05 (EU) mit der Kombination dieser Schriften ausf\u00fchrlich auseinandergesetzt. Dass die Ausf\u00fchrungen offensichtlich fehlerhaft w\u00e4ren, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Auch die Entscheidung des High Court of Justice in Northern Ireland (Chancery Division) f\u00fchrt nicht zu einem anderen Ergebnis. Bez\u00fcglich der Frage, ob die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents einen erfinderischen Schritt aufweist, bezieht sich die Entscheidung auf von den dortigen Parteien vorgelegte Gutachten, die keinen Eingang in das hiesige Verfahren gefunden haben. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich, wie die Entscheidung ausdr\u00fccklich klarstellt, lediglich um eine vorl\u00e4ufige Meinung (Anlage B 38a, Rz. 114). Hinzu kommt, dass die Entscheidung sich nicht detailliert mit den im vorliegenden Verfahren relevanten Entgegenhaltungen auseinandersetzt. Es hei\u00dft dort sinngem\u00e4\u00df, dass der Fachmann sich wohl schon etwas habe anstrengen m\u00fcssen, um die Lehre zu finden; diese sei f\u00fcr ihn hingegen offensichtlich, wenn er auf sie aufmerksam gemacht werde; es handele sich um \u201eden n\u00e4chsten Schritt\u201c f\u00fcr den relevanten Fachmann (vgl. Anlage B 38a, Rz. 119, 120). Dies l\u00e4sst diese Entscheidung ausreichen, da nur ein \u201eNaheliegen\u201c, kein \u201eunmittelbares Naheliegen\u201c erforderlich sei. Diese Argumentation entkr\u00e4ftet nach Auffassung der Kammer weder die Entscheidung des BPatG in dem Verfahren 4 Ni 70\/05 (EU), noch l\u00e4sst sie die Argumentation der hiesigen Kl\u00e4gerin zum Vorliegen erfinderischer T\u00e4tigkeit unvern\u00fcnftig oder nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch in den Entscheidungen der US-amerikanischen Gerichte finden sich keine neuen, relevanten Argumente gegen das Vorliegen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus macht die Beklagte zu 1) ohne Erfolg geltend, wenn TMR-Sensoren unter die Lehre des Anspruchs 1 fallen sollten, sei die Lehre unzureichend bzw. nicht ausf\u00fchrbar offenbart.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer ist nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht Anspruch 1 des Klagepatents wegen des Fehlens einer hinreichenden \/ ausf\u00fchrbaren Offenbarung vernichten wird. Eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Hierf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass der Patentanspruch alle zur Ausf\u00fchrung der Erfindung erforderlichen Angaben enth\u00e4lt. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn dem Fachmann mit dem Patentanspruch ein generelles L\u00f6sungsschema an die Hand gegeben wird und er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urt. v. 08.06.2010, Az. X ZR 71\/08, Tz. 39 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Vielmehr gen\u00fcgt es regelm\u00e4\u00dfig, wenn hierzu zumindest ein gangbarer Weg offenbart ist (BGH, Urt. v. 08.06.2010, Az. X ZR 71\/08, Tz. 44).<\/p>\n<p>Es sprechen vern\u00fcnftige Erw\u00e4gungen daf\u00fcr, dass es sich vorliegend so verh\u00e4lt. Anspruch 1 des Klagepatents lehrt eine allgemeine technische L\u00f6sung. Diese ist hinreichend und ausf\u00fchrbar offenbart. Der Fachmann konnte, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt die Lehre des Klagepatents bei GMR-Sensoren umsetzen. Die Anwendung der Lehre auf Sensoren, die auf TMR-Basis arbeiten, erweitert nicht die Lehre selbst, sondern nur ihr Anwendungsgebiet. F\u00fcr eine hinreichende und ausf\u00fchrbare Offenbarung ist aber nicht erforderlich, dass alle m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsbeispiele einer allgemeinen technischen Lehre bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt umgesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2010, Az. X ZR 71\/08, Tz. 44). Die vorliegende Konstellation ist derjenigen, die der Entscheidung Thermoplastische Zusammensetzung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2010, 414) zu Grunde lag, nicht vergleichbar. In der dortigen Entscheidung wird das Fehlen einer ausf\u00fchrbaren Offenbarung damit begr\u00fcndet, dass der in Rede stehende Anspruch zwei einseitig offene Bereiche sch\u00fctzt, das Klagepatent dem Fachmann jedoch keinen Weg an die Hand gibt, mit dem er diese Bereiche voll aussch\u00f6pfen k\u00f6nnte (BGH GRUR 2010, 414 (415) \u2013 Thermoplastische Zusammensetzung). Das Klagepatent stellt aber keine nicht ausf\u00fchrbar offenbarten, konkreten Bereiche unter Schutz, sondern eine allgemeine technische Lehre, die unter Ausnutzung des GMR-Effekts \u2013 unstreitig \u2013 bereits am Priorit\u00e4tstag umgesetzt werden konnte. Im \u00fcbrigen w\u00e4re es inkonsistent, solche Ma\u00dfnahmen, die dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag noch nicht bekannt waren, sondern erst durch sp\u00e4tere technische Entwicklungen m\u00f6glich wurden, im Falle rein funktional abgefasster Merkmale als tauglichen Gegenstand des Vorwurfs einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung anzusehen, wenn man dieselben Ma\u00dfnahmen alsdann als nicht hinreichend offenbart ans\u00e4he und deshalb den Patentschutz verweigern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 27.09.2011 bietet keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a S. 2, 156 ZPO).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Bei der Anordnung der Teilsicherheiten hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass aufgrund des mit der Auskunftserteilung verbundenen Aufwandes insoweit eine h\u00f6here Sicherheitsleistung angemessen erscheint als bez\u00fcglich der Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung.<\/p>\n<p>Streitwert: 5.000.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1757 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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