{"id":1780,"date":"2011-05-10T17:00:13","date_gmt":"2011-05-10T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1780"},"modified":"2016-04-22T11:40:51","modified_gmt":"2016-04-22T11:40:51","slug":"4b-o-6511-waermedaemmung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1780","title":{"rendered":"4b O 65\/11 &#8211; W\u00e4rmed\u00e4mmung III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1638<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2011, Az. 4b O 65\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, letztere zu vollstrecken an einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, untersagt,<\/p>\n<p>Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit integrierten metallischen Bewehrungsst\u00e4ben, die sich quer zum Isolierk\u00f6rper durch diesen hindurch erstrecken und beidseits vorstehen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/p>\n<p>der Isolierk\u00f6rper zumindest eine ihm fest verbundene Leiste aufweist, die aus einem h\u00e4rteren Material als der Isolierk\u00f6rper besteht und die an ihren den zu betonierenden Bauteilen zugewandten Seiten Ausnehmungen aufweist, wobei in diesen Ausnehmungen die Zug-und\/oder die Druckst\u00e4be fixiert sind.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagten tragen die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n<p>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Verf\u00fcgungsbeklagten (als Mitgl\u00e4ubigern) zuvor eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 600.000 erbringt.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert betr\u00e4gt EUR 300.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige Inhaberin des deutschen Patents DE 43 00 XXX C2 (Anlage AST16, nachfolgend: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c), das am 7.1.1993 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 29.11.2001 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eBauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit integrierten metallischen Bewehrungsst\u00e4ben, die sich quer zum Isolierk\u00f6rper durch diesen hindurch erstrecken und beidseits vorstehen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Isolierk\u00f6rper zumindest eine ihm fest verbundene Leiste aufweist, die aus einem h\u00e4rteren Material als der Isolierk\u00f6rper besteht und die an ihren den zu betonierenden Bauteilen zugewandten Seiten Ausnehmungen aufweist, und dass in diesen Ausnehmungen die Zug- und\/oder die Druckst\u00e4be fixiert sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 zeigt beispielhaft einen patentgem\u00e4\u00dfen Isolierk\u00f6rper mit Bewehrungsst\u00e4ben im Querschnitt.<\/p>\n<p>Mit nicht rechtskr\u00e4ftigem Urteil der Kammer vom 17.1.2011 (Az.: 4b O XXX\/10, Anlage AST1) wurde die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auf der Basis des EP 1 225 XXX B1, dessen Inhaberin ebenfalls die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist, zur Unterlassung verurteilt, wobei die Kammer zur Auffassung gelangt war, dass die Produkte \u201eA \/ B\u201c gem\u00e4\u00df der von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) erwirkten bauaufsichtlichen Zulassung vom 7.9.2010 (\u201efr\u00fchere Ausf\u00fchrungsform\u201c) vom Anspruch 1 jenes Patents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macEn.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin leistete noch am Tag der Urteilsverk\u00fcndung die von der Kammer festgesetzte Sicherheit und vollstreckte das Urteil (vgl. Anlage AST4). Am 18.2.2011 bemerkte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die aus Anlage AST5 ersichtliche Gestaltung des Internetauftritts der Verf\u00fcgungsbeklagten. Auf Anfrage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nahm die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) am 24.2.2011 dazu Stellung (Anlage AST6). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragte bei der Kammer die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) (Az.: 4b O XXX\/10 ZV). Im Rahmen dieses Vollstreckungsverfahrens nahm die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) u.a. mit dem aus Anlagenkonvolut AST7 ersichtlichen Schriftsatz Stellung; dort beschreibt die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), wie sie die fr\u00fchere Ausf\u00fchrungsform abge\u00e4ndert hat. Im Kern besteht die Ver\u00e4nderung darin, dass der Schalk\u00f6rper vom Druckelement entfernt wird und durch einen fast identischen Formk\u00f6rper ersetzt wird, der an den Seiten Schlitze hat (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, vgl. die nachfolgende Ablichtung).<\/p>\n<p>In der Zeit vom 15.3. bis 14.4.2011 veranstalteten die Verf\u00fcgungsbeklagten eine \u201eRoad-Show\u201c (vgl. Anlage AST21), deren zentrales Thema die angegriffene Ausf\u00fchrungsform war. Die Road-Show ricEte sich an Tragwerksplaner potentieller Kunden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist eine 100%ige TocEr der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1); der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt \u00fcber die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber einen patentgem\u00e4\u00dfen Isolierk\u00f6rper. Zudem verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Leiste, die fest mit dem Isolierk\u00f6rper verbunden sei. Von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe sie erstmals am 18.3.2011 Kenntnis erhalten. Mit dem verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Produkt C erziele sie 57 % ihres Gesamtumsatzes. Aufgrund der dreimal so gro\u00dfen Marktmacht der Verf\u00fcgungsbeklagten drohe ihr ein gro\u00dfer Schaden durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es sei ein \u201ePreiskampf\u201c mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu bef\u00fcrcEn.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. wie erkannt,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, wie vorstehend, indes mit der Ma\u00dfgabe, dass noch das Wort \u201elediglich\u201c eingef\u00fcgt wird (vgl. Antragsschrift Seite 4, Ziffer I. a.E.).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, die Beibringung einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens EUR 1.000.000 zur Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung anzuordnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen mit folgender Argumentation: Es fehle an einem separaten Isolierk\u00f6rper im Sinne des Verf\u00fcgungspatents, weil ein solcher &#8211; was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform indes nicht gew\u00e4hrleistet sei &#8211; aus f\u00fcr eine feste Umgrenzung sorgendem Isoliermaterial bestehen m\u00fcsse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalte das an sich lose D\u00e4mmmaterial indes erst durch die Zugstabbox aus Hartplastik seine Form. Ein Einklemmen des D\u00e4mmmaterials in die Zugstabbox k\u00f6nne nicht als eine feste Verbindung angesehen werden. In Bezug auf den erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund sei eine besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht ersichtlich, zumal sie selbst geltend mache, mit ihrem Produkt C unumstrittene Marktf\u00fchrerin im Bereich Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zu sein.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sowohl die Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsanspruchs aus \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG als auch eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Verf\u00fcgungspatents, welches keine bestimmten Druckschriften pp. als Stand der Technik hervorhebt, gestatten derartige Bauelemente es, vorkragende Betonteile, insbesondere Balkonplatten, mit der entsprechenden Zwischendecke eines Geb\u00e4udes zu verbinden, wobei die sonst \u00fcblichen K\u00e4ltebr\u00fccken weitestgehend eliminiert werden. Derartige Bauelemente setzten sich daher in der Praxis immer st\u00e4rker durch und seien inzwischen in zahlreichen Ausf\u00fchrungsformen bekannt. Im Allgemeinen sei jeder Isolierk\u00f6rper mit mehreren horizontal durchlaufenden Zug- und Druckst\u00e4ben und gegebenenfalls noch mit Querkraftst\u00e4ben best\u00fcckt, wobei die Anzahl der Bewehrungsst\u00e4be von der L\u00e4nge des lsolierk\u00f6rpers und von den zwischen den anschlie\u00dfenden Betonbauteilen zu \u00fcbertragenden Kr\u00e4ften abh\u00e4ngig sei. Dabei st\u00fcnden insbesondere die Zugst\u00e4be relativ weit aus dem Isolierk\u00f6rper vor, damit eine ausreichende \u00dcberdeckung mit der Anschlussbewehrung der beidseits zu betonierenden Bauteile gew\u00e4hrleistet sei. An ihren Enden seien die Zugst\u00e4be meist mit einem gemeinsamen Querstab verschwei\u00dft, um ihre Position relativ zueinander und relativ zum Isolierk\u00f6rper zu fixieren.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent es als seine Aufgabe, einen derartigen Isolierk\u00f6rper hinsichtlich seiner Gebrauchseigenschaften und seiner Herstellungskosten weiter zu optimieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 ein Bauelement mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil bestehend aus<\/p>\n<p>2. einem Isolierk\u00f6rper (1),<\/p>\n<p>2.1 der zwischen dem Geb\u00e4ude und dem vorkragenden Au\u00dfenteil zu verlegen ist,<\/p>\n<p>2.2 in dem metallische Bewehrungsst\u00e4be (2, 3) integriert sind;<\/p>\n<p>3. Bewehrungsst\u00e4ben (2, 3),<\/p>\n<p>3.1 die sich quer zum Isolierk\u00f6rper (1) durch diesen hindurch erstrecken und<\/p>\n<p>3.2 beidseits vorstehen;<\/p>\n<p>4. zumindest einer Leiste (4, 5),<\/p>\n<p>4.1 die fest mit dem Isolierk\u00f6rper (1) verbunden ist,<\/p>\n<p>4.2 die aus einem h\u00e4rteren Material als der Isolierk\u00f6rper (1) besteht,<\/p>\n<p>4.3 die an ihren den zu betonierenden zugewandten Seiten Ausnehmungen aufweist,<\/p>\n<p>4.4 wobei in diesen Ausnehmungen die Zug- und\/oder die Druckst\u00e4be fixiert sind.<\/p>\n<p>Als Vorteile der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hebt das Verf\u00fcgungspatent hervor: Das Bauelement nehme selbst die Lagefixierung der Bewehrungsst\u00e4be vor und auf das bisher notwendige Anschwei\u00dfen oder Verr\u00f6deln von Querst\u00e4ben k\u00f6nne verzicEt werden. Dadurch verringere sich nicht nur der Herstellungsaufwand, sondern es werde auch die Verlegung auf der Baustelle erleicErt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Merkmale 2 und 4.1, deren wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung die Verf\u00fcgungsbeklagten in Abrede stellen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber einen verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Isolierk\u00f6rper, wie er unter anderem im Merkmal 2 erw\u00e4hnt ist.<\/p>\n<p>Ein Isolierk\u00f6rper im Sinne des Verf\u00fcgungspatents setzt nicht zwingend voraus, dass er aus einst\u00fcckig ausgebildetem Isoliermaterial besteht, welches f\u00fcr sich genommen eine fest umgrenzte Form aufweist. Die Merkmalsgruppe 2 stellt in Bezug auf den Isolierk\u00f6rper keine besonderen Anforderungen hinsichtlich seiner Form, des Materials und der Frage der Ein- oder Mehrteiligkeit. Der Anspruch macht lediglich Vorgaben im Hinblick auf den Verlegeort (zwischen Geb\u00e4ude und vorkragendem Au\u00dfenteil) und auf das Verh\u00e4ltnis zu den anderen Bestandteilen des Bauelements (Integration metallischer Bewehrungsst\u00e4be).<\/p>\n<p>Auch aus dem systematischen Zusammenhang der Merkmalsgruppe 2 mit dem Merkmal 4.2 ergeben sich keine absoluten Anforderungen an die Materialwahl f\u00fcr den Isolierk\u00f6rper. Soweit das Merkmal 4.2 lehrt, die Leiste bestehe aus h\u00e4rterem Material als der Isolierk\u00f6rper, ist damit lediglich eine relative Materialangabe f\u00fcr den Isolierk\u00f6rper verbunden, so dass auch hier keine Festlegung auf einen bestimmten Materialtypus erfolgt. Selbst wenn der Isolierk\u00f6rper aus einem relativ harten Material besteht, kann f\u00fcr die Leiste theoretisch immer noch ein h\u00e4rteres Material vorgesehen werden.<\/p>\n<p>Jenseits dieser wenigen anspruchsgem\u00e4\u00dfen technischen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Isolierk\u00f6rpers damit in das Belieben des Fachmanns gestellt. Er erkennt, dass der technische Sinn und Zweck des Isolierk\u00f6rpers darin liegt, einen W\u00e4rmeschutz zu gew\u00e4hrleisten. Dass dieses Anliegen nur mit einem einst\u00fcckigen, seine bestimmte Form selbst erhaltenden Bauteil zu erzielen w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Insofern wird der Fachmann in funktionaler Hinsicht nicht nur feste, einteilige Stoffe als K\u00f6rper ansehen, sondern jedes Element gen\u00fcgen lassen, welches die gew\u00fcnscE W\u00e4rmeisolierung herbeif\u00fchrt. Zwar mag eine gewisse \u201eFestigkeit\u201c des Isolierk\u00f6rpers eine feste Verbindung mit der Leiste ebenso erleicErn wie eine einfache Verlegung auf der Baustelle. Indes schlie\u00dft dies mehrteilige Ausgestaltungen nicht von vornherein aus und der Anspruch l\u00e4sst es offen, ob die Formgebung ggf. durch ein anderes Bauteil erfolgt.<\/p>\n<p>Auch in Verbindung mit dem Beschreibungstext ergibt sich kein im Sinne der Verf\u00fcgungsbeklagten eingeschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatents von einem Isolierk\u00f6rper, und zwar weder in Bezug auf das Material noch in Bezug auf eine ein- oder mehrteilige Ausgestaltung. Insbesondere wird im Absatz [0002] des Verf\u00fcgungspatents kein spezifischer Stand der Technik erw\u00e4hnt, aus dem sich entsprechende Einschr\u00e4nkungen ableiten lie\u00dfen. Das Verf\u00fcgungspatent gibt in sehr allgemeiner Form wieder, dass sich \u201ederartige Bauelemente\u201c in der Praxis immer st\u00e4rker durchsetzten und \u201ein zahlreichen Ausf\u00fchrungsformen bekannt\u201c (Hervorhebung durch die Kammer) seien. Soweit besondere Ausf\u00fchrungen hinsichtlich des Isolierk\u00f6rpers erfolgen, verhalten sich diese ausschlie\u00dflich zu dessen Verh\u00e4ltnis zu Zug-\/Druck- und ggf. Querst\u00e4ben. Sodann l\u00e4sst sich der Aufgabenstellung gem\u00e4\u00df Absatz [0003] keine einengende Vorgabe f\u00fcr den zu w\u00e4hlenden Isolierk\u00f6rper entnehmen, da dieser nur allgemein mit der Formulierung \u201ederartiger Isolierk\u00f6rper\u201c in Bezug genommen wird. Die Zusammenfassung des Kerns der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung im Absatz [0004] wiederum beschreibt das Material des Isolierk\u00f6rpers allein in Relation zu jenem der Leiste, indem die im Merkmal 4.2 enthaltene Lehre wiedergegeben wird. Hinsichtlich der Konstruktion des Isolierk\u00f6rpers wird im Absatz [0004] des Verf\u00fcgungspatents die im Merkmal 4.3 festgehaltene Lehre, wonach der Isolierk\u00f6rper Ausnehmungen aufweist, hervorgehoben. Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch dem Absatz [0006] des Verf\u00fcgungspatents kein zwingender Hinweis auf das eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten von einem Isolierk\u00f6rper entnehmen: Auch im Falle von nicht formsteifen K\u00f6rpern, deren Material nicht von sich aus die Form h\u00e4lt, sondern andere Elemente dies gew\u00e4hrleisten, ist es m\u00f6glich, den Isolierk\u00f6rper erst nachtr\u00e4glich einzusetzen.<\/p>\n<p>Der Absatz [0010] des Verf\u00fcgungspatents stellt eine Ausf\u00fchrungsvariante unter Schutz, bei der \u201eder obere und\/oder der untere Bereich des Isolierk\u00f6rpers durch eine entsprechende Leiste gebildet wird\u201c. Eine derartige Ausf\u00fchrungsvariante ist zudem Schutzgegenstand des Unteranspruchs 4. Dies versteht der Fachmann als Hinweis darauf, dass der dortige Isolierk\u00f6rper allgemein eben nicht nur als einst\u00fcckig aus einem Block gebildetes Isoliermaterial zu verstehen ist, sondern dass ein Teil\/ein Bereich des Isolierk\u00f6rpers durchaus aus einem anderen Material bestehen kann.<\/p>\n<p>Die Angaben in Absatz [0011], wo von einem \u201eaus Polyeterol oder einem \u00e4hnlichen Kunststoff hergestellten Isolierk\u00f6rper\u201c die Rede ist, sind lediglich Gegenstand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Der Fachmann sieht, dass die allgemeine L\u00f6sung sich nicht auf diese Ausf\u00fchrungsvariante beschr\u00e4nkt, weshalb daraus keine zwingenden R\u00fcckschl\u00fcsse auf die allgemeine technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents gezogen werden d\u00fcrfen (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Ebenso wenig verf\u00e4ngt der Hinweis der Verf\u00fcgungsbeklagten auf die Ausf\u00fchrungen im Absatz [0016]. Auch dabei handelt es sich erkennbar um Angaben betreffend ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, dessen gezeigte L\u00f6sung nicht die einzig denkbare ist. Der Isolierk\u00f6rper muss daher nicht zwingend aus gesch\u00e4umtem Kunststoffmaterial bestehen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents, die als Isolierk\u00f6rper einen zusammenh\u00e4ngenden Block zeigt.<\/p>\n<p>Einen diesen Anforderungen gen\u00fcgenden Isolierk\u00f6rper weist auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf. Dieser besteht aus der Mineral- bzw. Glaswolle als solcher, die zugeschnitten und passgenau in die Zugstabbox eingelegt werden kann. Unstreitig hat diese Wolle w\u00e4rmed\u00e4mmende Eigenschaften und befindet sich in eingebautem Zustand zwischen dem Geb\u00e4ude und dem vorkragenden Au\u00dfenteil. Ebenso ist es unstreitig, dass metallische Bewehrungsst\u00e4be in die Wolle integriert sind. Nach den vorhergehenden Ausf\u00fchrungen bedarf es anspruchsgem\u00e4\u00df keines Isolierk\u00f6rpers aus Styropor. Es kann auch dahinstehen, ob die Wolle in zugeschnittener Form selbst kompakt ist. Denn es reicht jedenfalls aus, dass die Wolle nach dem Einf\u00fcllen in die Zugstabbox und dem Schlie\u00dfen des Deckels eine kompakte Form erh\u00e4lt. Unsch\u00e4dlich ist nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Begriffs \u201eIsolierk\u00f6rper\u201c, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform drei weiche Matten aus Wolle zum Einsatz kommen, wobei zwischen der mittleren Matte und jeweils der unteren und oberen Matte Bewehrungsstangen eingef\u00fcgt sind (vgl. Bildsequenz Anlage AST15): Da auch mehrteilige Isolierk\u00f6rper vom Verf\u00fcgungspatent erfasst werden, f\u00fchrte es nicht aus der Verletzung heraus, dass die betreffenden Matten nicht miteinander verbunden sind. Es gen\u00fcgt jedenfalls, dass sie durch das Einbetten in die Zugstabbox zu einer gemeinsamen Isolierwirkung beitragen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nFerner verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine fest mit dem Isolierk\u00f6rper verbundene Leiste im Sinne von Merkmal 4.1.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 schreibt keine bestimmte Verbindungsart vor. Insbesondere muss nicht zwingend ein Verkleben durchgef\u00fchrt werden, wie ein Umkehrschluss aus Unteranspruch 10 ergibt; Entsprechendes gilt f\u00fcr ein \u201eUmsch\u00e4umen\u201c, welches Gegenstand eines blo\u00df bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels ist (vgl. Absatz [0011] des Verf\u00fcgungspatents). Insofern gen\u00fcgt allgemein jede Verbindungsart, die zu einem festen Zusammenhalt zwischen Leiste und Isolierk\u00f6rper f\u00fchrt. Eine \u201enicht mehr l\u00f6sbare Verbindung\u201c setzt der Anspruch nicht voraus.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Erfordernis der \u201eFestigkeit\u201c der Verbindung erkennt der Fachmann: Entsprechend der Aufgabenstellung (Absatz [0003]) soll auf das im Stand der Technik notwendige Anschwei\u00dfen oder Verr\u00f6deln von Querst\u00e4ben an den Enden der Zugst\u00e4be (Absatz [0002]) verzicEt werden k\u00f6nnen, indem \u2013 so die L\u00f6sung des Verf\u00fcgungspatents &#8211; die Lagefixierung der Bewehrungsst\u00e4be durch das Bauelement selbst erfolgt (Absatz [0005]). Die Lagefixierung bzw. Lagesicherung der Bewehrungsst\u00e4be wird insoweit von den Leisten gew\u00e4hrleistet (Absatz [0008]). Eine Lagesicherung bedeutet, dass sich die Bewehrungsst\u00e4be, die Kr\u00e4fte aufnehmen und weiterleiten sollen, zum einen im Verh\u00e4ltnis zu dem Isolierk\u00f6rper in einer sicheren, stabilen Position befinden. Das kommt insbesondere auch in Satz 2 des Absatzes [0008], in dem es hei\u00dft, dass man durch eine durchgehende Leiste \u201eeine stabilere Verbindung zwischen den Bewehrungsst\u00e4ben und dem Isolierk\u00f6rper erh\u00e4lt.\u201c, zum Ausdruck. Zum anderen geht es, wie die Erl\u00e4uterungen zum Stand der Technik zeigen (Absatz [0002]), darum, dass die Bewehrungsst\u00e4be relativ zueinander in der richtigen Position verbleiben. Die Bewehrungsst\u00e4be sollen, wie in Absatz [0010] hervorgehoben wird, in einer \u201em\u00f6glichst starren Fixierung\u201c sein.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die stabile, starre Fixierung der Bew\u00e4hrungsst\u00e4be ist in erster Linie die Leiste. Aus Absatz [0016] des Verf\u00fcgungspatents ist ausdr\u00fccklich zu entnehmen, dass der Isolierk\u00f6rper als solcher keine ausreichend hohe Festigkeit aufweist, so dass es einer Leiste bedarf, die \u2013 wie Merkmal 4.2 fordert \u2013 aus einem h\u00e4rteren Material als der Isolierk\u00f6rper besteht. Das h\u00e4rtere Material der Leiste kann nur dann den technischen Zweck erf\u00fcllen, wenn es mit dem Isolierk\u00f6rper in einer Weise verbunden ist, der diesem Zweck entspricht. Dies bedeutet, dass die Leiste und der Isolierk\u00f6rper nicht zuein- ander verschieblich sein d\u00fcrfen. Die relative Lage der Bewehrungsst\u00e4be muss beim Verlegen stabil sein.<\/p>\n<p>Wie der Absatz [0018 a.E.] des Verf\u00fcgungspatents ausdr\u00fccklich lehrt, kann die feste Verbindung auch so erzielt werden, dass die Leiste in den Isolierk\u00f6rper integriert wird. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus f\u00fcr den Fachmann, dass grunds\u00e4tzlich eine verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Festigkeit der Verbindung auch dadurch erreicht werden kann, dass der Isolierk\u00f6rper in die Leiste integriert wird. Dies gilt gerade auch mit R\u00fccksicht auf den Absatz [0019] des Verf\u00fcgungspatents, wonach die Leisten beispielsweise als Hohlkammern ausgestaltet sein k\u00f6nnen, was auch der Unteranspruch 5 lehrt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten r\u00e4umen ein, dass die D\u00e4mmwolle in die als Hohlraum ausgestaltete Zugstabbox eingef\u00fcllt wird und alsdann von dieser komplett ummantelt wird, so dass die D\u00e4mmwolle auf diese Weise in der Zugstabbox fixiert wird. Insofern ist sichergestellt, dass sich der Isolierk\u00f6rper &#8211; also die D\u00e4mmwolle &#8211; im eingebauten Zustand nicht mehr von den Leisten entfernen kann, so dass die oben n\u00e4her erl\u00e4uterten verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile erreicht werden. Die feste Verbindung wird insoweit in einer Weise erreicht, die im Grundsatz dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Absatz [0018 a.E.] des Verf\u00fcgungspatents entspricht, mit dem &#8211; unerheblichen &#8211; Unterschied, dass hier die Leiste den Isolierk\u00f6rper umschlie\u00dft anstatt umgekehrt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung notwendigen tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsgrundes hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZun\u00e4chst ist die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht gegeben.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ging am 1.4.2011 beim LG D\u00fcsseldorf ein. Die allein ma\u00dfgebliche Kenntnisnahme der hier angegriffenen, spezifischen Ausf\u00fchrungsform erlangte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedenfalls nicht vor dem 16.3.11. Unwidersprochen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit dargetan, dass an diesem Tag eine ihrer Mitarbeiterinnen im Einverst\u00e4ndnis mit der Verf\u00fcgungsbeklagten ein Foto von der \u201eneuen\u201c angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macE, welche die Verf\u00fcgungsbeklagte auf einer \u201eRoadshow\u201c vorstellte. Es bedarf keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen, dass die Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgung binnen etwa zwei Wochen nach Kenntnisnahme von der Verletzungsform offensichtlich rechtzeitig ist.<\/p>\n<p>Eine relevante Kenntnisnahme von der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor dem 16.3.2011 ist nicht ersichtlich. Zun\u00e4chst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die seit dem 2.11.2010 vorherrschende Kenntnis der bauaufsichtlichen Zulassung f\u00fcr ein Halfen-Iso-Element unsch\u00e4dlich ist. Unstreitig wurden an der fr\u00fcheren Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chliche \u00c4nderungen vorgenommen, so dass die Herstellung\/der Vertrieb der neuen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen anderen Lebenssachverhalt und damit eine Z\u00e4sur f\u00fcr die Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit darstellt.<\/p>\n<p>Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwecks Glaubhaftmachung der Verletzung hier unter anderem auf bereits im fr\u00fcheren Verfahren 4b O XXX\/10 vorgelegte Unterlagen (vgl. Anlagen AST4 und AST5) verweisen konnte, steht dem nicht entgegen, zumal das nur f\u00fcr nicht die Gie\u00dfform betreffende Unterlagen gilt. Fehl geht der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe schon im Verfahren 4b O XXX\/10 das hiesige Verf\u00fcgungspatent als Basis f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch geltend machen k\u00f6nnen\/m\u00fcssen. Neben der Erw\u00e4gung, dass die anders konstruierte neue angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie erl\u00e4utert \u2013 einen anderen Lebenssachverhalt darstellt, missacEt der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten die gesetzgeberische Wertung des \u00a7 145 PatG, dass n\u00e4mlich der Konzentrationszwang gerade nicht f\u00fcr einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren gelten soll (vgl. auch Schulte\/K\u00fchnen, PatG, \u00a7 145 Rn 8 a.E.). Dem auf einstweiligen Rechtsschutz angewiesenen Schutzrechtsinhaber darf es nicht zugemutet werden, in der K\u00fcrze der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Zeit alle nur denkbaren SchutzrecE geltend zu machen, welche die Verletzungshandlungen m\u00f6glicherweise verbieten. In dieser Situation muss der Schutz vor der Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen Behinderung der Verteidigung durch die Mehrkosten getrennter Verfahren zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>Zwar nahm die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eigenen Bekundungen zufolge bereits im Februar 2011 den aus Anlage AST5 ersichtlichen Internetauftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Kenntnis und auf entsprechende Anfrage teilte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) am 24.2.2011 mit (Anlage AST6), eine neue Ausf\u00fchrungsform entwickelt zu haben, die nicht unter das Kammerurteil gem\u00e4\u00df AST1 falle, weil keine verlorene Gie\u00dfform eingebaut sei, sondern Endkappen aus Kunststoff aufgeklebt w\u00fcrden. Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erl\u00e4uterte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) jedoch erst mit dem aus Anlage AST7 ersichtlichen Schriftsatz im Zwangsvollstreckungsverfahren 4b O XXX\/10 ZV, welcher den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unstreitig erst am 18.3.2011 zuging.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch die gebotene umfassende allgemeine Interessenabw\u00e4gung geht aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus, ohne dass es noch auf die weiteren insoweit streitigen Punkte zwischen den Parteien ank\u00e4me:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig veranstalteten die Verf\u00fcgungsbeklagten in der Zeit vom 15.3.2011 bis zum 14.4.2011 eine \u201eRoad-show\u201c (vgl. Anlage AST21), deren zentrales Thema die angegriffene Ausf\u00fchrungsform war. Die Road-Show, welche gro\u00dfen Zulauf erfuhr, ricEte sich an Tragplaner, mithin an die technischen Mitarbeiter potentieller Kunden. Derartige Veranstaltungen sind nach Art und Umfang durchaus mit Fachmessen vergleichbar, so dass von ihnen \u2013 gerade mit R\u00fccksicht auf den Adressatenkreis \u2013 eine ganz erhebliche Werbewirkung ausgeht und ein rasches Unterbinden angezeigt ist, um zu verhindern, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in unrechtm\u00e4\u00dfiger Weise auf Dauer nicht mehr wieder gut zu machende NacEile entstehen. Auch wenn die Road-show im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung bereits beendet war, ist insoweit keine Erledigung im Rechtssinne eingetreten, da sich deren Werbeeffekt fortzusetzen droht und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Interesse daran hat, einer entsprechenden Verfestigung im Markt entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dr. D, einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, glaubhaft gemacht (Anlage Ast 15), dass sie mit ihrem Produkt C mit E-Drucklager 57 % ihres Gesamtumsatzes erzielt. Angesichts dessen hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein erhebliches schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, schon den Markteintritt mit der patentverletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu unterbinden. Insoweit gen\u00fcgt es, dass nach der Lebenserfahrung eine Gefahr eines Verlustes von Marktanteilen besteht. Letztere ist nicht ausgeschlossen, obwohl der C der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin derzeit unstreitig die gr\u00f6\u00dfte Wertsch\u00e4tzung im betreffenden Marktsegment genie\u00dft. Der Erfolg, den ein Schutzrechtsinhaber mit einem patentgem\u00e4\u00dfen Produkt erzielt, ist ohnehin kein tauglicher Grund, ihm &#8211; unter den \u00fcbrigen notwendigen Voraussetzungen &#8211; einstweiligen Rechtsschutz zu versagen und dem Verletzer mit diesem Argument weitere Benutzungshandlungen bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu erlauben. Ob eine erhebliche Preisunterbietung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform droht, kann insoweit dahinstehen. Eine erhebliche Preisunterbietung w\u00e4re lediglich ein zus\u00e4tzlicher, d.h. nicht notwendig erforderlicher Aspekt, der zu der &#8211; f\u00fcr sich betrachtet schon hinreichenden &#8211; erheblichen Werbewirkung, die von einer Road-show ausgeht, hinzutreten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Den Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten kann jedenfalls dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin &#8211; wie geschehen &#8211; die Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 921 S. 2, 936 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung gestattet wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 111\/08; vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 1120). Die festgesetzte H\u00f6he der Sicherheitsleistung orientiert sich an der Streitwertangabe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von 300.000 EUR, wobei die Kammer davon ausgeht, dass &#8211; angesichts der \u00fcblichen Abschl\u00e4ge in Bezug auf den Streitwert in einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren &#8211; das Unterlassungsinteresse tats\u00e4chlich doppelt so hoch ist. Das demnach in H\u00f6he von 600.000 EUR bestehende Unterlassungsinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin l\u00e4sst den Schluss zu, dass der potentielle Schaden der Verf\u00fcgungsbeklagten im Falle der Aufhebung dieser einstweiligen Verf\u00fcgung sich ebenfalls in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung bewegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon einem f\u00fcr die Bejahung eines Verf\u00fcgungsgrundes grunds\u00e4tzlich erforderlichen hinreichenden Rechtsbestand ist hier schon deshalb auszugehen, weil die Verf\u00fcgungsbeklagten &#8211; anders als in den Parallelverfahren 4b O XXX\/11 und 4b O XXX\/11 &#8211; den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht in einem f\u00f6rmlichen Verfahren, beispielsweise mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und auch nicht etwa behauptet haben, solches stehe unmittelbar bevor (vgl. zu diesem Erfordernis OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 147 &#8211; Kleinleistungsschalter). Insofern besteht kein Anlass f\u00fcr die Kammer, sich mit dem Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents n\u00e4her auseinanderzusetzen, weil es an den verfahrensm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen fehlt, unter denen es aufgrund des Trennungsprinzips \u00fcberhaupt erst zu einer Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents kommen k\u00f6nnte. Dies gilt hier umso mehr, als dass die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht einmal im vorliegenden Verfahren im Rahmen der ihnen obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast irgendwelche konkreten Nichtigkeitsgr\u00fcnde aufzeigen konnten und auch nicht geltend machen, die Vorbereitung einer Nichtigkeitsklage sei ihnen allein in Anbetracht der K\u00fcrze der Zeit zwischen dem Zugang des Verf\u00fcgungsantrages und dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten wurde nicht ber\u00fccksichtigt (\u00a7 296a ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1638 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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