{"id":1778,"date":"2011-05-10T17:00:25","date_gmt":"2011-05-10T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1778"},"modified":"2016-04-22T11:40:09","modified_gmt":"2016-04-22T11:40:09","slug":"4b-o-6411-waermedaemmung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1778","title":{"rendered":"4b O 64\/11 &#8211; W\u00e4rmed\u00e4mmung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1637<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2011, Az. 4b O 64\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert betr\u00e4gt 300.000,- EUR.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 892 XXX B1 (Anlage AST11, nachfolgend: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c), das am 11.5.1998 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 19.7.1997 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 5.4.2006 ver\u00f6ffentlicht. Am 15.7.2004 war der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom DPMA das Patent DE 197 XXX 93 B4, dem der identische Anspruchswortlaut zugrundeliegt, erteilt worden (Anlage AST B25).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) legte am 19.4.2011 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents ein (Anlage AG B6).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eBauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben, die sich quer zum Isolierk\u00f6rper durch diesen hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen, wobei das Bauelement zumindest an seiner Ober- und\/oder Unterseite einen in L\u00e4ngsrichtung des Isolierk\u00f6rpers laufenden Hohlraum aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Hohlraum zumindest teilweise mit Brandschutzmaterial gef\u00fcllt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Unteranspr\u00fcche 4 und 9 des Verf\u00fcgungspatents lauten ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eBauelement nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Hohlraum durch eine Profilleiste gebildet ist, die mit dem Isolierk\u00f6rper verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201eBauelement nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das Brandschutzmaterial durch eine Wand vom Isolierk\u00f6rper getrennt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 zeigt beispielhaft den Querschnitt eines verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Bauelements.<\/p>\n<p>Mit nicht rechtskr\u00e4ftigem Urteil der Kammer vom 17.1.2011 (Az.: 4b O XXX\/10, Anlage AST1) wurde die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auf der Basis des EP 1 225 XXX B1, dessen Inhaberin ebenfalls die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist, zur Unterlassung verurteilt, wobei die Kammer zur Auffassung gelangt war, dass die Produkte \u201eA \/ B\u201c gem\u00e4\u00df der von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) erwirkten bauaufsichtlichen Zulassung vom 7.9.2010 (\u201efr\u00fchere Ausf\u00fchrungsform\u201c) vom Anspruch 1 jenes Patents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin leistete noch am Tag der Urteilsverk\u00fcndung die von der Kammer festgesetzte Sicherheit und vollstreckte das Urteil (vgl. Anlage AST4). Am 18.2.2011 bemerkte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die aus Anlage AST5 ersichtliche Gestaltung des Internetauftritts der Verf\u00fcgungsbeklagten. Auf Anfrage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nahm die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) am 24.2.2011 dazu Stellung (Anlage AST6). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragte bei der Kammer die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) (Az.: 4b O XXX\/10 ZV). Im Rahmen dieses Vollstreckungsverfahrens nahm die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) u.a. mit dem aus Anlagenkonvolut AST7 ersichtlichen Schriftsatz Stellung; dort beschreibt die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), wie sie die fr\u00fchere Ausf\u00fchrungsform abge\u00e4ndert hat. Im Kern besteht die Ver\u00e4nderung darin, dass der Schalk\u00f6rper vom Druckelement entfernt wird und durch einen fast identischen Formk\u00f6rper ersetzt wird, der an den Seiten Schlitze hat (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, vgl. die nachfolgende Ablichtung).<\/p>\n<p>In der Zeit vom 15.3. bis 14.4.2011 veranstalteten die Verf\u00fcgungsbeklagten eine \u201eRoad-Show\u201c (vgl. Anlage AST21), deren zentrales Thema die angegriffene Ausf\u00fchrungsform war. Die Road-Show richtete sich an Tragwerksplaner potentieller Kunden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist eine 100%ige Tochter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1); der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt \u00fcber die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 in Kombination mit jener der Unteranspr\u00fcche 4 und 9 Gebrauch: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber einen patentgem\u00e4\u00dfen Isolierk\u00f6rper, in den Bewehrungsst\u00e4be integriert seien. Zudem sei auch ein patentgem\u00e4\u00dfer Hohlraum vorhanden. Schlie\u00dflich sei das Brandschutzmaterial auch durch eine Wand vom Isolierk\u00f6rper getrennt. Die notwendige Dringlichkeit sei gegeben. Von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe sie erstmals am 18.3.2011 Kenntnis erhalten. Mit dem verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Produkt C erziele sie 57 % ihres Gesamtumsatzes. Aufgrund der dreimal so gro\u00dfen Marktmacht der Verf\u00fcgungsbeklagten drohe ihr ein gro\u00dfer Schaden durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es sei ein \u201ePreiskampf\u201c mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu bef\u00fcrchten. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents sei gesichert: In der langen Zeit seit Erteilung des Verf\u00fcgungspatents habe &#8211; unstreitig &#8211; bis zuletzt kein Wett-bewerber dessen Rechtsbestand angegriffen, obwohl sie &#8211; ebenfalls unstreitig &#8211; mit ihrem C gro\u00dfen wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe. Die Nich-tigkeitsklage der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) sei aussichtslos.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie urspr\u00fcnglich den Antrag zu Ziffer I.2. aus der Antragsschrift vom 31.3.2011 (Blatt 3 GA) angek\u00fcndigt hat, &#8211; nach Aufnahme auch der Lehre des Unteranspruchs 9 in den Antrag &#8211; zuletzt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Verf\u00fcgungsbeklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit integrierten Bewehrungsst\u00e4ben, die sich quer zum Isolierk\u00f6rper durch diesen hindurch erstrecken und in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen, wobei das Bauelement zumindest an seiner Ober- und\/oder Unterseite einen in L\u00e4ngsrichtung des Isolierk\u00f6rpers laufenden Hohlraum aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/p>\n<p>der Hohlraum zumindest teilweise mit Brandschutzmaterial, das durch eine Wand vom Isolierk\u00f6rper getrennt ist, gef\u00fcllt ist und durch eine Profilleiste gebildet ist, die mit dem Isolierk\u00f6rper verbunden ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. wie erkannt,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, die Beibringung einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens EUR 1.000.000 zur Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung anzuordnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten bestreiten eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen mit folgender Argumentation: Es fehle an einem Isolierk\u00f6rper im Sinne des Verf\u00fcgungspatents, weil ein solcher &#8211; was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform indes nicht gew\u00e4hrleistet sei &#8211; einen separaten, stabilen Block aus Isoliermaterial erfordere. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien unter Zugrundelegung der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Bewehrungsst\u00e4be nicht im vermeintlichen Isolierk\u00f6rper, sondern im vermeintlichen Hohlraum integriert. Es fehle an einem separaten Hohlraum, da die Zugstabbox und der untere Verwahrkasten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen einheitlichen Isolierk\u00f6rper bildeten. In Bezug auf den erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund sei eine besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht ersichtlich, zumal sie selbst geltend mache, mit ihrem Produkt C unumstrittene Marktf\u00fchrerin im Bereich Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zu sein. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei keineswegs gesichert; insoweit nehmen die Beklagten auf ihre Ausf\u00fchrungen in ihrer Nichtigkeitsklage Bezug, wobei die Beklagtenvertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung versichert haben, auch den Unteranspruch 9 zu deren Gegenstand zu machen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht glaubhaft zu machen vermocht, da jedenfalls der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in dem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Umfang gesichert ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nennt das Verf\u00fcgungspatent zun\u00e4chst die DE 43 00 XXX A1. Deren technische Lehre schl\u00e4gt Hohlkammern vor, die aus einem h\u00e4rteren Wandmaterial als der Isolierk\u00f6rper bestehen und von Bewehrungsst\u00e4ben durchquert werden. Dadurch werden die Bewehrungsst\u00e4be stabil am Isolierk\u00f6rper fixiert. Dieses Bauelement habe sich \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent \u2013 zwischenzeitlich erfolgreich bew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Unter bestimmten Umst\u00e4nden kann es f\u00fcr derartige Bauelemente notwendig sein, Brandschutzvorkehrungen zu treffen. Insoweit wird in dem EP 658 XXX A1 vorgeschlagen, den Isolierk\u00f6per durch oberhalb und unterhalb des Isolierk\u00f6rpers montierte Brandschutzplatten zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die DE 195 08 XXX A1, welche ein \u00e4hnliches Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung betrifft, bei dem nicht brennbares Material eingesetzt wird. Dabei besteht das Druckelement aus zwei Komponenten, und zwar einem mineralischen glasfaserverst\u00e4rkten Druckkern einerseits, der Druckkr\u00e4fte aufnimmt, und aus Polyurethanformschaum andererseits, der den Druckkern oben und unten umgibt und zur W\u00e4rmed\u00e4mmung dient.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert das Verf\u00fcgungspatent &#8211; ohne spezifische Kritik zu \u00fcben &#8211; es als seine Aufgabe, ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem sich die Vorteile der oben erw\u00e4hnten Konstruktion (z.B. erh\u00f6hter Schutz des Isolierk\u00f6rpers gegen Korrosion) mit einem hohen Brandschutzstandard verbinden lassen. Zudem soll das Bauelement kosteng\u00fcnstig in der Herstellung und auf der Baustelle einfach einzubauen sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in der hier von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachten Kombination seiner Anspr\u00fcche 1, 4 und 9 ein Bauelement mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Bauelement (1) zur W\u00e4rmed\u00e4mmung bestehend aus einem Isolierk\u00f6rper (2) und einem Hohlraum (6, 7).<\/p>\n<p>2. Der Isolierk\u00f6rper (2) ist zwischen einem Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil zu verlegen.<\/p>\n<p>2.1. In den Isolierk\u00f6rper (2) sind Bewehrungsst\u00e4be (3, 4, 5 ) integriert, die<\/p>\n<p>2.1.1. sich quer zum Isolierk\u00f6rper (2) durch diesen hindurch erstrecken und<\/p>\n<p>2.1.2. in eingebautem Zustand seitlich mit den angrenzenden Bauteilen in Wirkverbindung stehen.<\/p>\n<p>3. Ein Hohlraum (6, 7)<\/p>\n<p>3.1. verl\u00e4uft zumindest an der Ober- und\/oder Unterseite des Bauelements (1) in L\u00e4ngsrichtung des Isolierk\u00f6rpers (2),<\/p>\n<p>3.2. ist zumindest teilweise mit einem Brandschutzmaterial (6a, 7a) gef\u00fcllt,<\/p>\n<p>3.3. ist durch eine Profilleiste (8, 9) gebildet, die mit dem Isolierk\u00f6rper (2) verbunden ist.<br \/>\n4. Das Brandschutzmaterial (6a, 7a) ist durch eine Wand (8b, 9b) vom Isolierk\u00f6rper (2) getrennt.<\/p>\n<p>Als Vorteile der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hebt das Verf\u00fcgungspatent hervor: Durch die spezielle Positionierung des Brandschutzmaterials im Hohlraum des Bauelements sei es optimal gegen Besch\u00e4digungen im Baustellenbetrieb gesch\u00fctzt, insbesondere sei ein lokales Ausbrechen oder Abrei\u00dfen der Brandschutzelemente ausgeschlossen. Desweiteren sei es optisch durch das Bauelement kaschiert, so dass das Aussehen nicht beeintr\u00e4chtigt werde. Nicht zuletzt entfielen auch belastungstechnische Inhomogenit\u00e4ten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es bedarf keiner Entscheidung \u00fcber die Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Verf\u00fcgungspatent verletzt. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung scheitert jedenfalls daran, dass es am daf\u00fcr unter anderem erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>Von einem f\u00fcr die Bejahung eines Verf\u00fcgungsgrundes grunds\u00e4tzlich erforderlichen hinreichenden Rechtsbestand ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 29.4.2010, I-2 U 126\/09 &#8211; Harnkatheterset) grunds\u00e4tzlich nur dann auszugehen, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat. Denn es ist nicht Aufgabe der Verletzungsgerichte, im Rahmen eines vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes inzident ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchzuf\u00fchren. Um ein Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es vielmehr einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Sie k\u00f6nnen \u2013 ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit \u2013 vorliegen, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Verf\u00fcgungspatent allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder wenn (z.B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Voraussetzungen vermochte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin allesamt nicht glaubhaft zu machen:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nAn einer im Sinne der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin positiven Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand in einem kontradiktorischen Verfahren fehlt es unstreitig.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEin Ausnahmefall, der es rechtfertigen w\u00fcrde, gleichwohl eine auf das Verf\u00fcgungspatent gest\u00fctzte einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen, ist im Ergebnis nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsbesondere erweisen sich die von den Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebrachten Bedenken gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents im Rahmen der im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vorzunehmenden summarischen Pr\u00fcfung nicht als g\u00e4nzlich haltlos. Es ist &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der Erteilung der parallelen DE 197 XXX 93 B4 durch das DPMA &#8211; nach Aktenlage nicht in jeder Hinsicht ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens zu dem Ergebnis gelangen wird, dass es der hier geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1, 4 und 9 des Verf\u00fcgungspatents an der notwendigen Erfindungsh\u00f6he fehlt. Diese Annahme gr\u00fcndet sich auf folgende Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens, welche sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzt und vertieft hat:<\/p>\n<p>Die im Verf\u00fcgungspatent bereits als Stand der Technik erw\u00e4hnte DE 43 00 XXX A1 (Anlage AG B1) d\u00fcrfte &#8211; vgl. deren Figur 1 (kolorierte Fassung auf Seite 3 des Schriftsatzes der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 19.4.2011) &#8211; bereits einen Gro\u00dfteil der Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 vorwegnehmen (n\u00e4mlich die Merkmale 1, 2, 2.1 \u2013 2.3 gem\u00e4\u00df der obigen Merkmalsgliederung). Auch die Merkmale 3 und 3.1 d\u00fcrften bereits in der DE `XXX offenbart sein. Der Absatz [0002] des Verf\u00fcgungspatents beschreibt die in der DE`XXX offenbarten Hohlkammern, die nach Absatz [0006] des Verf\u00fcgungspatents zwecks L\u00f6sung der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe dazu genutzt werden sollen, um sie mit Brandschutzmaterial zu f\u00fcllen. Zwar ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin &#8211; was die Verf\u00fcgungsbeklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auch einger\u00e4umt haben \u2013 zuzugestehen, dass ein derartiger Hohlraum nicht in Sp. 3, Z. 8 \u2013 12 der DE `XXX beschrieben ist: Denn bei der in jener Textstelle beschriebenen Ausf\u00fchrungsform ist nicht der Isolierk\u00f6rper, sondern der Hohlraum von Bewehrungsst\u00e4ben durchquert, so dass dieser nicht die Merkmale 2.1, 2.2 und 3.2 entnommen werden k\u00f6nnen. Allerdings haben die Verf\u00fcgungsbeklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass ihr Hinweis auf vorgenannte Textstelle ein \u201eredaktionelles Versehen\u201c gewesen sei, und dass ein verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfer Hohlraum vielmehr in der Sp. 2, Z. 16 der DE `XXX offenbart sei. In dieser Passage hei\u00dft es n\u00e4mlich:<\/p>\n<p>\u201eBesonders zweckm\u00e4\u00dfig ist es aber, wenn die Leisten als Hohlprofile ausgebildet sind, die den oberen und\/oder unteren Bereich des Isolierk\u00f6rpers umfassen.\u201c<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einwendet, die Figur 1 der DE `XXX zeige keinen Hohlraum, ist das unerheblich. Jedenfalls die vorzitierte Passage spricht von \u201eHohlprofilen\u201c. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Fachmann diese als R\u00e4ume begreift, die zur Aufnahme eines Materials geeignet sind. Wie der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst geltend gemachte Unteranspruch 4 zeigt, kann ein verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfer Hohlraum auch durch (Profil-)Leisten gebildet werden.<\/p>\n<p>Es erscheint sodann nicht ausgeschlossen, dass der Fachmann ohne \u00dcberlegungen von erfinderischem Rang zwecks L\u00f6sung des verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfem Problems &#8211; ausgehend von der DE `XXX als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik \u2013 unter Hinzunahme der als Anlagen AG B4 und B5 vorgelegten Druckschriften EP 0 150 XXX A1 und EP 0 119 XXX A2 zur L\u00f6sung des Merkmals 3.2 gelangt. Beide betreffen unstreitig Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen einem Geb\u00e4udeteil und einem vorkragenden Au\u00dfenteil. Als Material f\u00fcr den Isolationsk\u00f6rper sieht das EP `XXX Steinwolle vor (Seite 2, Zeilen 36 f.), wodurch dieser brandsicher wird (vgl. Seite 5, Zeilen 7 \u2013 11). Der Isolationsk\u00f6rper des EP `XXX besteht beispielsweise aus Glas- oder Steinwolle (Seite 2, Z. 35, 36). Das ist &#8211; wie die Verf\u00fcgungsbeklagten unwidersprochen dargetan haben &#8211; ein Werkstoff, der im Bauwesen sehr umfassend als Brandschutzmaterial zum Einsatz kommt. Nach S. 2, letzte Zeile des EP `XXX kann eine Kunststoffh\u00fclle mit Glas- oder Steinwolle gef\u00fcllt sein &#8211; eine derartige Ausf\u00fchrung d\u00fcrfte der Fachmann so verstehen, dass die Kunststoffh\u00fclle einen mit Brandschutzmaterial gef\u00fcllten Hohlraum umgibt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es nicht evident ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht zu der Ansicht gelangen wird, es sei sehr naheliegend, den bereits aus der DE `XXX bekannten Hohlraum mit eben solchem Brandschutzmaterial zu f\u00fcllen. Die Notwendigkeit f\u00fcr Brandschutzma\u00dfnahmen an Geb\u00e4udefugen und Zwischenr\u00e4umen d\u00fcrfte dem Fachmann durchaus bekannt gewesen sein und entsprechende Anregungen d\u00fcrften sich dar\u00fcber hinaus aus der in Absatz [0003] und [0004] des Verf\u00fcgungspatents erw\u00e4hnten EP 658 XXX A1 und der DE 195 08 XXX A1 ergeben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich vermag die erstmals im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rte Aufnahme der technischen Lehre des Unteranspruchs 9 (vgl. Merkmal 4) in den Unterlassungsantrag nicht zur Annahme eines gesicherten Rechtsbestandes des Verf\u00fcgungspatents zu verhelfen. Wie die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten glaubhaft versichert haben, wird auch der Unteranspruch 9 zum Gegenstand ihrer bereits eingereichten Nichtigkeitsklage gemacht werden. Ihnen ist zuzugestehen, dass mit R\u00fccksicht auf den vor der m\u00fcndlichen Verhandlung angek\u00fcndigten Unterlassungsantrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, welcher sich allein auf die Anspr\u00fcche 1 und 4 des Verf\u00fcgungspatents bezog, und angesichts der ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden sehr kurzen Vorbereitungszeit bislang weder ein Anlass noch eine hinreichende Gelegenheit bestand, etwaigen Stand der Technik zu ermitteln, der auch die Lehre des Unteranspruchs 9 und ggf. weiterer Unteranspr\u00fcche vorwegnehmen k\u00f6nnte. Es h\u00e4tte vielmehr der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angesichts der einleitend beschriebenen Darlegungs-\/Glaubhaftmachungslasten oblegen, alle ihrerseits erwogenen Kombinationen von (Unter-)Anspr\u00fcchen des Verf\u00fcgungspatents vorzutragen bzw. zumindest so rechtzeitig anzuk\u00fcndigen, dass den Verf\u00fcgungsbeklagten bis zum &#8211; im Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin m\u00f6glichst zeitnah anberaumten &#8211; Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung eine angemessene Vorbereitungszeit zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dem nicht nachkam, sind insoweit &#8211; d.h. in Bezug auf den erweiternd geltend gemachten Unteranspruch 9 &#8211; noch einmal erh\u00f6hte Anforderungen an die Annahme des gesicherten Rechtsbestandes zu stellen. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben in Bezug auf den Unteranspruch 9 vorgebracht, dass der Ausbildung einer Wand keine sinnvolle technische Funktion zukomme und es sich jedenfalls um eine rein handwerkliche Ma\u00dfnahme zwecks Ausbildung eines Hohlraumes handele. Diese Einwendungen sch\u00fcren jedenfalls in einem solchen Umfang Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, dass dieses im Ergebnis keine ausreichende Basis f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung darstellen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass das Verf\u00fcgungspatent seit seiner &#8211; relativ lange zur\u00fcckliegenden &#8211; Erteilung trotz gro\u00dfen wirtschaftlichen Erfolges der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit ihrem patentgem\u00e4\u00dfen Produkt C bislang nie angegriffen wurde, gen\u00fcgt nicht, um von einem gesicherten Rechtsbestand auszugehen. Dieser Umstand allein reicht nicht aus f\u00fcr die Annahme, das Verf\u00fcgungspatent werde allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt. Dass namhafte Wettbewerber eine Lizenz am Verf\u00fcgungspatent erworben h\u00e4tten, behauptet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit selbst nicht.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEs liegen auch keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vor, die es als der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unzumutbar erscheinen lassen, den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich durch technische Spezialisierung einen Vorsprung gegen\u00fcber ihrer Konkurrenz erarbeitet hat und eine unlautere \u00dcbernahme der betreffenden Technologie sie besonders hart treffen k\u00f6nnte. Indes gilt es zu beachten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass der Inhaber eines oder mehrerer Patente \u00fcber eine technologische \u00dcberlegenheit gegen\u00fcber seinen Wettbewerbern verf\u00fcgt. Die allgemeine Bedrohung durch (vermeintliche) Verletzungshandlungen gen\u00fcgt jedoch nicht, um vom Erfordernis eines gesicherten Rechtsbestandes abzusehen bzw. insoweit geringere Anforderungen zu stellen. Es m\u00fcssen vielmehr besondere Umst\u00e4nde hinzukommen, die den Einzelfall von \u201eallgemeinen\u201c Verletzungsrechtsstreitigkeiten, die in einem Hauptsacheverfahren zu kl\u00e4ren sind, abzuheben verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Als eine derartige Besonderheit kommt hier allein der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ins Feld gef\u00fchrte \u201edrohende Preiskampf\u201c in Betracht. Derartige tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Bezug auf die konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform indes nicht glaubhaft zu machen vermocht. Dass ein Vorg\u00e4ngerprodukt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einzelfall zu 70 % unter der Preisliste der Verf\u00fcgungsbeklagten angeboten wurde (vgl. Anlage AST B 23), l\u00e4sst nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass die Preispolitik der Verf\u00fcgungsbeklagten betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allgemein so aussehen wird und ihre Preislisten generell nur \u201eMakulatur\u201c seien. Erst recht gilt das, soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf ein Verhalten eines anderen Wettbewerbers im Jahre 2001 im Zusammenhang mit Bauprodukten f\u00fcr den Keller verweist (vgl. Anlage AST B24) und deshalb nun auch hier einen Preiskampf f\u00fcrchtet. Einen irgendwie gearteten, spezifischen Zusammenhang zum vorliegenden Einzelfall l\u00e4sst das n\u00e4mlich nicht erkennen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 04.05.2011 fand keine Ber\u00fccksichtigung (\u00a7 296a ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1637 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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