{"id":1774,"date":"2011-05-10T17:00:50","date_gmt":"2011-05-10T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1774"},"modified":"2016-04-22T11:38:30","modified_gmt":"2016-04-22T11:38:30","slug":"4b-o-5911-waermedaemmung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1774","title":{"rendered":"4b O 59\/11 &#8211; W\u00e4rmed\u00e4mmung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1636<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2011, Az. 4b O 59\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert betr\u00e4gt 300.000,- EUR.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 225 XXX B1 (Anlage AST2, nachfolgend: \u201eVerf\u00fcgungspatent\u201c), das am 4.1.2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 23.1.2001 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 12.7.2006 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) legte am 20.3.2007 Einspruch gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents ein. Die Einspruchsabteilung hielt das Verf\u00fcgungspatent mit Entscheidung vom 28.5.2009 unver\u00e4ndert aufrecht (Anlage AST9), gegen welche die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) Beschwerde einlegte. Am 31.1.2011 erlie\u00df die Technische Beschwerdekammer einen Zwischenbescheid (Anlage AG A14).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet ohne Bezugszeichen:<\/p>\n<p>\u201eBauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit zumindest integrierten Druckelementen, die im eingebauten Zustand des Bauelementes im wesentlichen horizontal und quer zur im wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurch verlaufen und jeweils an beide Bauteile anschlie\u00dfbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Druckelemente jeweils aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform hergestellt sind, und dass die verlorene Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 5 des Verf\u00fcgungspatents zeigt beispielhaft eine Ausf\u00fchrungsform eines Bauelementes zur W\u00e4rmed\u00e4mmung mit verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfem Druckelement in geschnittener Draufsicht.<\/p>\n<p>Mit nicht rechtskr\u00e4ftigem Urteil der Kammer vom 17.1.2011 (Az.: 4b O XXX\/10, Anlage AST1) wurde die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) zur Unterlassung verurteilt, wobei die Kammer zur Auffassung gelangt war, dass die Produkte \u201eA \/ B\u201c gem\u00e4\u00df der von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) erwirkten bauaufsichtlichen Zulassung vom 7.9.2010 (\u201efr\u00fchere Ausf\u00fchrungsform\u201c) vom Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin leistete noch am Tag der Urteilsverk\u00fcndung die von der Kammer festgesetzte Sicherheit und vollstreckte das Urteil (vgl. Anlage AST4). Am 18.2.2011 bemerkte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die aus Anlage AST5 ersichtliche Gestaltung des Internetauftritts der Verf\u00fcgungsbeklagten. Auf Anfrage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nahm die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) am 24.2.2011 dazu Stellung (Anlage AST6). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragte bei der Kammer die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) (Az.: 4b O XXX\/10 ZV). Im Rahmen dieses Vollstreckungsverfahrens nahm die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) u.a. mit dem aus Anlagenkonvolut AST7 ersichtlichen Schriftsatz Stellung; dort beschreibt die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1), wie sie die fr\u00fchere Ausf\u00fchrungsform abge\u00e4ndert hat. Im Kern besteht die Ver\u00e4nderung darin, dass der Schalk\u00f6rper vom Druckelement entfernt wird und durch einen fast identischen Formk\u00f6rper ersetzt wird, der an den Seiten Schlitze hat (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, vgl. die nachfolgende Ablichtung).<\/p>\n<p>In der Zeit vom 15.3. bis 14.4.2011 veranstalteten die Verf\u00fcgungsbeklagten eine \u201eRoad-Show\u201c (vgl. Anlage AST21), deren zentrales Thema die angegriffene Ausf\u00fchrungsform war. Die Road-Show richtete sich an Tragwerksplaner potentieller Kunden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist eine 100%ige Tochter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1); der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt \u00fcber die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle als \u201eplatte Umgehungsl\u00f6sung\u201c einen \u201eganz glatten Fall der \u00c4quivalenz\u201c dar. Hierzu tr\u00e4gt sie im Wesentlichen vor: Das in der oben wiedergegebenen Ab\u00e4nderung zu sehende Austauschmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei objektiv gleichwirkend, da es keine Rolle spiele, ob das Betondruckelement in der Gie\u00dfform verbleibe oder ob die Gie\u00dfform durch eine neue Umh\u00fcllung gleicher Form und gleichen Materials ersetzt werde; in den Kontaktbereichen werde auch so eine Gleitschicht gebildet. Eine \u201everlorene Gie\u00dfform\u201c sei schon immer dann anzunehmen, wenn sie nicht wiederverwendet werden k\u00f6nne; es sei also nicht zwingend, dass sie in ein Bauteil mit eingesetzt werde. Die Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten die Schlitze bewusst an Stellen angebracht, die f\u00fcr die Erzielung der patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile ohne Bedeutung seien. Das Austauschmittel sei auch naheliegend, weil f\u00fcr den Fachmann deutlich sei, dass es nur darauf ankomme, das Betondruckelement mit einer Form einzubauen, die die Schmalseiten des Betondruckelements bedecke, und somit die Gleitschicht zum angrenzenden Betonteil zu bilden. Schlie\u00dflich sei die notwendige Gleichwertigkeit gegeben: Durchg\u00e4ngig beschreibe das Verf\u00fcgungspatent, dass die L\u00f6sung der Probleme des Standes der Technik darin bestehe, das Betondruckelement nicht \u201enackt\u201c in das Bauelement einzusetzen, sondern es zur Ausbildung einer Gleitfl\u00e4che mit einer Form, vorzugsweise aus Kunststoff zu ummanteln. Werde eine Gie\u00dfform beim Gie\u00dfen besch\u00e4digt, so dass sie entfernt werden m\u00fcsse, werde der Fachmann in Orientierung an der Lehre des Verf\u00fcgungspatents genauso verfahren wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Zudem sehe der Fachmann, dass anl\u00e4sslich der Durchf\u00fchrung von Qualit\u00e4tskontrollen die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung umgesetzt werden m\u00fcsse. Die notwendige Dringlichkeit sei gegeben. Von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe sie erstmals am 18.3.2011 Kenntnis erhalten. Mit dem verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Produkt C erziele sie 57 % ihres Gesamtumsatzes. Aufgrund der dreimal so gro\u00dfen Marktmacht der Verf\u00fcgungsbeklagten drohe ihr ein gro\u00dfer Schaden durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es sei ein \u201ePreiskampf\u201c mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu bef\u00fcrchten. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents sei im Hinblick auf die \u2013 unstreitige und oben erw\u00e4hnte \u2013 Entscheidung der Einspruchsabteilung gesichert. Das Verf\u00fcgungspatent werde zumindest im Umfang ihres Hilfsantrags B1 (vgl. Seite 6, vorletzter Abs., Nr. 7.2. der Anlage AG 14) von der Einspruchsbeschwerdekammer aufrecht erhalten werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie urspr\u00fcnglich den Antrag zu Ziffer I.1. aus der Antragsschrift vom 31.3.2011 (Blatt 2 f. GA) angek\u00fcndigt hat, zuletzt<\/p>\n<p>die Verf\u00fcgungsbeklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude und einem vorkragenden Au\u00dfenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit zumindest integrierten Druckelementen, die im eingebauten Zustand des Bauelements im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers durch diesen hindurch verlaufen und jeweils an beide Bauteile anschlie\u00dfbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/p>\n<p>die Druckelemente jeweils aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer Gie\u00dfform aus Kunststoff hergestellt sind, die Gie\u00dfform von den Druckelementen entfernt wird und durch einen neue Kunststoffform ersetzt wird, die zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. wie erkannt,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, die Beibringung einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von mindestens EUR 1.000.000 zur Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung anzuordnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen mit folgender Argumentation: F\u00fcr die Herstellung der Druckschublager der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde &#8211; unstreitig &#8211; ein Spezialm\u00f6rtel mit einem Korndurchmesser unter 2mm verwandt. Ein solcher Spezialm\u00f6rtel sei kein Beton im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache (auch) nicht in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch: An der Gleichwirkung fehle es im Hinblick darauf, dass zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei separate Teile eingesetzt werden (Gie\u00dfform einerseits und Endkappen andererseits). Jedenfalls sei die L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder naheliegend noch gleichwertig, da in der Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform gerade der \u201eWitz\u201c der Lehre des Verf\u00fcgungspatents liege. Hilfsweise verweisen die Verf\u00fcgungsbeklagten auf den sog. Formstein-Einwand: Die Austauschmittel seien im Priorit\u00e4tszeitpunkt weder neu noch erfinderisch gewesen. In Bezug auf den erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund sei eine besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht ersichtlich, zumal sie selbst geltend mache, mit ihrem Produkt C unumstrittene Marktf\u00fchrerin im Bereich Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zu sein. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents sei angesichts des Zwischenbescheids der Beschwerdekammer gerade nicht gesichert.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents betrifft ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei zu betonierenden Bauteilen, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper mit zumindest integrierten Druckelementen.<\/p>\n<p>Derartige Bauelemente werden &#8211; so die einleitenden Ausf\u00fchrungen des Verf\u00fcgungspatents zum Stand der Technik &#8211; zwischen einem Balkon und der zugeh\u00f6rigen Geschossdecke eingebaut, um eine K\u00e4ltebr\u00fccke in diesem Bereich weitestgehend zu vermeiden. Dabei werden Bewehrungsst\u00e4be an beide Bauteile unter Durchquerung des Isolierk\u00f6rpers angeschlossen, die f\u00fcr die n\u00f6tige \u00dcbertragung der auftretenden Zug-Quer- und Druckkr\u00e4fte sorgen. Im Regelfall (vgl. EP A 0 831 XXX) bestehen die Bewehrungselemente im Fugenbereich aus Edelstahl, der ausreichenden Schutz vor Korrosion bietet und auf der anderen Seite auch gute W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaften besitzt. An der Verwendung von Edelstahl-Bewehrungsst\u00e4ben kritisiert das Verf\u00fcgungspatent jedoch den hohen Kostenaufwand, insbesondere wenn zur Erzielung einer ausreichenden Tragf\u00e4higkeit Bewehrungselemente mit relativ gro\u00dfen Querschnitten verwendet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die Umgehung des Einsatzes von Edelstahl-Druckelementen im Wege der Verwendung von Ortbeton (DE 34 26 XXX; DE A 31 16 XXX), bei der sich die Betondruckelemente sowohl durch einen g\u00fcnstigen Preis als auch durch g\u00fcnstige Korrosionsbest\u00e4ndigkeit auszeichnen. Nachteilig daran sei aber &#8211; so das Verf\u00fcgungspatent \u2013 die vergleichsweise schlechte W\u00e4rmed\u00e4mmeigenschaft von Beton, welche indes gerade durch die Verwendung des Bauelementes zur W\u00e4rmed\u00e4mmung im Fugenbereich umgangen werden sollte.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe, ein Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung der eingangs genannten Art zur Verf\u00fcgung zu stellen, das einfacher und vor allem deutlich g\u00fcnstiger herzustellen ist und zus\u00e4tzlich verbesserte Gebrauchseigenschaften aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 (in Gestalt des Hilfsantrages B1 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Beschwerdeverfahren) ein Bauelement mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Bauelement (1) zur W\u00e4rmed\u00e4mmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Geb\u00e4ude (A) und einem vorkragenden Au\u00dfenteil (B).<\/p>\n<p>2. Das Bauelement (1) besteht aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierk\u00f6rper (2) mit zumindest integrierten Druckelementen (3).<\/p>\n<p>3. Die Druckelemente (3)<\/p>\n<p>3.1 verlaufen im eingebauten Zustand des Bauelements (1) im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen L\u00e4ngserstreckung des Isolierk\u00f6rpers (2) durch diesen hindurch,<\/p>\n<p>3.2 sind jeweils an beide Bauteile anschlie\u00dfbar und<\/p>\n<p>3.3 sind jeweils aus Beton durch Gie\u00dfen unter Verwendung einer verlorenen Gie\u00dfform aus Kunststoff hergestellt.<\/p>\n<p>4. Die verlorene Gie\u00dfform ist zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement (1) eingesetzt und Bestandteil des Bauelements (21).<\/p>\n<p>Als Vorteile der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hebt das Verf\u00fcgungspatent hervor: Gegossene Betondruckelemente lie\u00dfen sich in nahezu beliebige Formen mit noch gr\u00f6\u00dferer Variantenvielfalt bringen, so dass das Betondruckelement wirklich an alle Anforderungen angepasst werden k\u00f6nne, wobei diese Anforderungen vor allem in einer relativ gro\u00dfen Krafteinleitungsfl\u00e4che und einer relativ kleinen Querschnittsfl\u00e4che im Bereich innerhalb des Isolierk\u00f6rpers l\u00e4gen (Absatz [0006] des Verf\u00fcgungspatents). Die Betondruckelemente seien zusammen mit der Gie\u00dfform in das Bauelement einzubauen, so dass man gleich eine allseitige Gleitschicht f\u00fcr das Betondruckelement mitliefere, die daf\u00fcr sorge, dass das Betondruckelement etwaigen Relativbewegungen der beiden angrenzenden Betonbauteile problemlos und \u201egleitend\u201c folgen k\u00f6nne, wodurch solche Relativbewegungen nicht mehr mit erheblichen Ger\u00e4uschentwicklungen verbunden seien, die im Stand der Technik wegen der Haftreibung zwischen dem Druckelement und dem angrenzenden Betonbauteil nicht zu verhindern gewesen seien (Absatz [0008] des Verf\u00fcgungspatents).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Verf\u00fcgungspatent nicht, so dass kein Verf\u00fcgungsanspruch aus \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art 64 Abs. 1 EP\u00dc besteht.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZu Recht r\u00e4umt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht. Denn es fehlt hierf\u00fcr jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 4, wonach die verlorene Gie\u00dfform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist. Demgegen\u00fcber wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Druckelement unstreitig vor dem Einsetzen in das Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung aus der Gie\u00dfform herausgesch\u00e4lt, so dass die Gie\u00dfform an sich gerade nicht Bestandteil des Bauelements wird.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt dar\u00fcber hinaus auch keine Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln dar.<\/p>\n<p>Zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mag insoweit unterstellt werden, dass das von ihr angegriffene Austauschmittel objektiv gleichwirkend im Vergleich mit der dem Wortsinn des Verf\u00fcgungspatents entsprechenden L\u00f6sung ist und dass das Austauschmittel zudem f\u00fcr den Fachmann nahelag. Es fehlt indes jedenfalls am dritten f\u00fcr die Bejahung einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz notwendigen Kriterium der Gleichwertigkeit. Bei einer vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichenden Ausf\u00fchrung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Es gen\u00fcgt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit f\u00fcr die Bejahung der \u00c4quivalenz gerade nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik \u00fcberhaupt in der Lage war, das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gesehene Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Vielmehr ist es notwendig, dass er zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden L\u00f6sungsgedanken orientiert. Demzufolge l\u00e4sst sich die Gleichwertigkeit nicht unter Verweis darauf bejahen, dass der Fachmann erkenne, im Falle der Zerst\u00f6rung der Gie\u00dfform &#8211; beispielsweise zwecks Durchf\u00fchrung von Qualit\u00e4tskontrollen &#8211; sei es zwangsl\u00e4ufig so, dass die Gie\u00dfform ersetzt werden m\u00fcsse, wenn man das Betonelement gleichwohl noch verwenden wolle. Mit dieser Argumentation lie\u00dfe sich gegebenenfalls das Erfordernis des Naheliegens bejahen. Indes hat das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 einen ganz bestimmten Weg vorgegeben, wie es die von ihm intendierten Vorteile erzielen m\u00f6chte. Anspruchsgem\u00e4\u00df legt es sich insoweit darauf fest, dass die verlorene Gie\u00dfform als solche Bestandteil des Bauelements zur W\u00e4rmed\u00e4mmung werden soll. Mit dieser anspruchsgem\u00e4\u00dfen Einschr\u00e4nkung werden s\u00e4mtliche L\u00f6sungen, nach denen nicht die verlorene Gie\u00dfform, sondern stattdessen ein anderes Bauteil in das Bauelement zur W\u00e4rmed\u00e4mmung eingesetzt wird, verworfen. Jedwedes Bauelement, in welches nicht die verlorene Gie\u00dfform inkorporiert ist, stellt a priori keine Orientierung am Sinngehalt des Verf\u00fcgungspatents dar. Von dementsprechenden \u00dcberlegungen &#8211; und m\u00f6gen sie auch noch so geeignet sein, die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile zu erzielen &#8211; wird der Fachmann, der sich an der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre orientiert, deshalb schon im Ansatz abgehalten. Insofern kann es dahinstehen, ob &#8211; worauf die Verf\u00fcgungsbeklagten entscheidend abstellen &#8211; der \u201eWitz\u201c der Erfindung in einer Doppelfunktionalit\u00e4t der verlorenen Gie\u00dfform besteht, und ob dieser bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielt wird. Der Sinngehalt des Verf\u00fcgungspatents ersch\u00f6pft sich jedenfalls nicht in dem Gedanken, das Betondruckelement nicht \u201enackt\u201c in das Bauelement einzusetzen, sondern es gibt dar\u00fcber hinaus explizit vor, mit welcher Umkleidung &#8211; n\u00e4mlich gerade derjenigen der verlorenen Gie\u00dfform &#8211; es Bestandteil des Bauelements werden soll. Vor diesem Hintergrund ist auch das in der m\u00fcndlichen Verhandlung angebrachte Argument der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wonach die Endkappen mit demselben Werkzeug wie die Gie\u00dfform hergestellt werden, unerheblich.<\/p>\n<p>Weder in den Unteranspr\u00fcchen noch in irgendeiner Passage der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents erh\u00e4lt der Fachmann auch nur den geringsten Anhalt daf\u00fcr, dass dem Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatents auch eine L\u00f6sung immanent sein k\u00f6nnte, bei der die verlorene Gie\u00dfform selbst nicht Bestandteil des Bauelements zur W\u00e4rmed\u00e4mmung ist. Entsprechende Quellen vermochte dementsprechend auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zu benennen. Deshalb muss sie sich an einem entsprechend engen Verst\u00e4ndnis, wie es in den Anspr\u00fcchen des Verf\u00fcgungspatents zum Ausdruck kommt und das sie mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik mit Bedacht gew\u00e4hlt haben d\u00fcrfte, festhalten lassen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin d\u00fcrfen ihre Wettbewerber vor diesem Hintergrund darauf vertrauen, dass L\u00f6sungen, denen zufolge die (verlorene) Gie\u00dfform nicht Bestandteil des Bauelementes zur W\u00e4rmed\u00e4mmung wird, nicht der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents unterfallen. Von diesem Vertrauensschutz sind auch die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht ausgenommen. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich argumentiert, die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) habe eine simple Umgehungsl\u00f6sung zur fr\u00fcheren, von der Kammer als patentverletzend eingestuften Ausf\u00fchrungsform entwickeln wollen, verf\u00e4ngt dieser Hinweis nicht. Es ist vielmehr legitim, technische L\u00f6sungen zu entwickeln, mittels derer in nicht patentverletzender, das hei\u00dft nicht einmal \u00e4quivalenter Weise Bauelemente zur W\u00e4rmed\u00e4mmung hergestellt werden, welche im Wesentlichen die mit dem Verf\u00fcgungspatent intendierten Vorteile verwirklichen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1636 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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