{"id":1772,"date":"2011-09-08T17:00:01","date_gmt":"2011-09-08T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1772"},"modified":"2016-04-22T11:37:44","modified_gmt":"2016-04-22T11:37:44","slug":"4b-o-5509-intravaskulaere-okklusionsvorrichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1772","title":{"rendered":"4b O 55\/09 &#8211; Intravaskul\u00e4re Okklusionsvorrichtung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1768<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. September 2011, Az. 4b O 55\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr den Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt EUR 1.000.000.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents 0 808 XXX (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 6a) mit der Bezeichnung &#8222;Verfahren zur Herstellung von medizinischen Vorrichtungen; intravaskul\u00e4re Okklusionsvorrichtung&#8220;. Der Hinweis auf die Erteilung des eine Priorit\u00e4t vom 08.07.1994 in Anspruch nehmenden Klagepatents wurde am 05.10.2005 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 16 haben \u2013 in deutscher \u00dcbersetzung (DE 695 34 XXX T2, Anlage K 7) \u2013 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKollabierbare medizinische Vorrichtung (60), umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung (60) eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten hat und eine allgemein hantelf\u00f6rmig entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser (64) hat, die durch einen zwischen ent-gegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durch-messer (62) getrennt sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>16.<br \/>\nVerfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<\/p>\n<p>(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wand-fl\u00e4che eines Formelements entspricht;<\/p>\n<p>(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelements bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<\/p>\n<p>(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement und<\/p>\n<p>(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen.<\/p>\n<p>Im September 2006 gab der Beklagte im Rahmen einer Pressemitteilung die aus Anlagen K 20a, 20b ersichtlichen Erkl\u00e4rungen im Zusammenhang mit einem damals noch in erster Instanz befindlichen Verletzungsrechtsstreit gegen die A GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er seit dem 4.2.2009 ist, ab.<\/p>\n<p>Mit Email vom 30.7.2007 (Anlagen K 21a, 21b) informierte der Beklagte Kunden \u00fcber die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist ferner Verwaltungsratsmitglied (\u201eChairman\u201c) der A International AB (Auszug aus dem schwedischen Unternehmensregister, Anlagen K 3b, 3c). Schlie\u00dflich ist der Beklagte auch Chairman des schwedischen Unternehmens B AB (D&amp;B Auszug vom 17.2.2009, Anlage K 4a), welches Inhaberin der Website <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> ist.<\/p>\n<p>Auf der genannten Website (vgl. Auszug vom 10.2.2009 im Anlagenkonvolut K 10, S. 5 \u2013 8) werden Occluder der Typen \u201eC\u201c und \u201eD\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform II\u201c) angeboten. Ferner befindet sich auf dieser Website eine Pressemitteilung vom 30.10.2008 (Anlage K 22a, 22b), mit der darauf hingewiesen wird, dass das Gericht in Den Haag im niederl\u00e4ndischen Parallelverfahren gegen die A GmbH auf eine Nichtverletzung des Klagepatents erkannte. Am 20.10.2008 gab der Beklagte ein im Schweizer Fernsehen ausgestrahltes Interview, dessen Inhalt der aus Anlage K 27 vorgelegten Abschrift zu entnehmen ist. In einer weiteren auf der Website befindlichen Pressemitteilung vom 19.3.2009 (Anlage K 23a, 23b) wird der Beklagte als einziger Ansprechpartner benannt. Die aus dem Anlagenkonvolut K 26 ersichtlichen Pressemitteilungen, welche dem Webauftritt der A International AB entstammen, erw\u00e4hnen den Beklagten als Kontaktperson.<\/p>\n<p>Am 23.2.2009 wurden auf dem Gel\u00e4nde der A GmbH Occluder sequestriert. Die zust\u00e4ndige Gerichtsvollzieherin fertigte den aus der Anlage K 17 ersichtlichen Vollstreckungsnachweis. Mit Schreiben vom 25.2.2009 (Anlage K 28) \u00fcbersandte die Gerichtvollzieherin dem Beklagten eine vorl\u00e4ufige Protokollabschrift der Herausgabevollstreckung.<\/p>\n<p>Im Juli 2009 verwendete Prof. Dr. E vom H Centrum in F die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Fachmesse G 2009 im Rahmen eines sog. \u201eLiveCases\u201c. Der \u201eLiveCase\u201c wurde im Auditorium \u201eI\u201c der F vorgef\u00fchrt. Die A GmbH war als sog. \u201eDiamond Sponsor\u201c einer der beiden Hauptsponsoren der F 2009.<\/p>\n<p>Am 11.8.2009 gab der f\u00fcr die Rechnungslegung der A GmbH verantwortliche Mitarbeiter Herr J die aus Anlage K 29 ersichtliche eidesstattliche Versicherung ab, wonach am 16.1.2009 bei der A GmbH 724 verkaufsf\u00e4hige und 4.391 halbfertige Occluder vorlagen.<\/p>\n<p>Am 19.8.2009 gaben die A Int. AB und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die aus Anlage B 8 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab. Mit Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 27.11.2009 wurden die A Int. AB und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin wegen Verletzung des hiesigen Klagepatents verurteilt (Anlage B 10). Am 13.1.2010 gaben die A Int. AB und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die aus der Anlage B 11 ersichtliche Abschlusserkl\u00e4rung ab. Zwischenzeitlich \u00e4nderte die A Int. AB ihren Webauftritt in der Weise, dass dort in englischer und deutscher Sprache darauf hingewiesen wird, dass Produkte nur au\u00dferhalb Deutschlands angeboten und vertrieben w\u00fcrden (vgl. Auszug gem. Anlage B 12).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der Beklagte habe als St\u00f6rer ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II auf der Website <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verantworten. Sie behauptet, der Beklagte lasse neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II weiterhin auch \u201eOccluder K\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) in M produzieren. Sie verweist auf die auf Seite 3 der aus der Anlagen K 11a, 11 b ersichtlichen Unternehmensbrosch\u00fcre, die unstreitig Inhalt der Website <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> ist und die &#8211; unstreitig &#8211; auch von Distributoren der A GmbH und der A Int. AB auf diversen einschl\u00e4gigen Fachmessen vertrieben wurde. Die Weiterf\u00fchrung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in M werde auch durch \u00c4u\u00dferungen des ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der A GmbH belegt (vgl. Schreiben gem. Anlage K 14a, E-Mail gem. Anlage K 15, weitere Email gem. Anlage K 16). Auch andere Vertreter der A GmbH h\u00e4tten ge\u00e4u\u00dfert, dass eine Einhaltung des entsprechenden Unterlassungstenors des OLG D\u00fcsseldorf nicht beabsichtigt sei. Schlie\u00dflich ergebe sich die Weiterproduktion auch aus einem Vergleich der Rechnungslegung der A GmbH zum Stichtag 16.1.2009 und dem Ergebnis der Beschlagnahme am 23.2.2009, wobei sie insbesondere auf die von ihr erstellte Tabelle gem\u00e4\u00df Anlage K 32 Bezug nimmt. Auch der aus Anlagen K 18a, 18b, K 19a, 19b ersichtlichen &#8211; unstreitig erfolgten &#8211; Zeugenerkl\u00e4rung der Frau Dr. L im Parallelverfahren in Gro\u00dfbritannien sei die Tatsache einer Weiterproduktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zu entnehmen. Schlie\u00dflich habe eine Mitarbeiterin der A GmbH anl\u00e4sslich der Messe \u201eF\u201c 2009 in F gesagt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I werde in M hergestellt, wobei f\u00fcr Deutschland ein Vertriebsverbot bestehe. Hinsichtlich des \u201eLiveCases\u201c auf der F 2009 falle dem Beklagten ein pflichtwidriges Unterlassen zur Last: Er habe die Vorf\u00fchrung unterbinden k\u00f6nnen und m\u00fcssen; insbesondere sei f\u00fcr ihn w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung des \u201eLiveCases\u201c erkennbar gewesen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet wurde. Ein Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei auch der Email gem\u00e4\u00df Anlage K 35, 35a zu entnehmen, mit welcher sich der Beklagte unstreitig an H\u00e4ndler- und Abnehmerkreise richtete.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, zu deren Klager\u00fccknahme vom 21.7.2011 der Beklagte seine Zustimmung verweigert hat, beantragt,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. kollabierbare medizinische Vorrichtungen umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten hat und eine allgemeine hantelf\u00f6rmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser hat, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser getrennt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen Klemmen zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>2. ein Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung nach Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<\/p>\n<p>(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelementes entspricht;<\/p>\n<p>(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelementes bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<\/p>\n<p>(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement;<\/p>\n<p>(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen zumindest hinsichtlich der Angaben zu a) \u2013 c) \u00fcber den Umfang der zu 1. und 2. bezeichneten, seit dem 5.11.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in seinem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. genannten Vorrichtungen an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf seine, des Beklagten Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. und I.2. bezeichneten und seit dem 5.11.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Wegen der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Antr\u00e4ge wird auf Seiten 2 \u2013 4 der Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, auf dem Betriebsgel\u00e4nde der A GmbH in M seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seit dem 16.1.2009 nicht mehr hergestellt worden; in diesem Zusammenhang verweist er auf das Kundenschreiben der A GmbH vom 19.1.2009 (Anlage B 6). Insbesondere habe er die Produktion nach \u00dcbernahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der A GmbH nicht mehr aufleben lassen. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Zeugenaussage der Frau Dr. L in Gro\u00dfbritannen habe auf einem Missverst\u00e4ndnis beruht, wie die aus Anlage B 7 ersichtliche eidessstattliche Versicherung der Frau Dr. L ergebe. Auch aus einem Vergleich des Ergebnisses der &#8211; unstreitigen &#8211; Beschlagnahme von Occludern am 23.2.2009 mit dem Inhalt der Rechnungslegung der A GmbH lasse sich nicht ableiten, dass noch nach dem 16.1.2009 oder gar nach dem 4.2.2009 in M weiterhin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform produziert worden sei. Er wisse insbesondere nicht, ob und zu welchem Anteil es sich dabei um funktionsf\u00e4hige Occluder gehandelt habe. F\u00fcr die Website <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> sei er ebenso wenig verantwortlich wie f\u00fcr die aus Anlage K 11a ersichtliche Unternehmensbrosch\u00fcre. Die Occutech Int. AB bediene bestimmungsgem\u00e4\u00df ausschlie\u00dflich den ausl\u00e4ndischen Markt, w\u00e4hrend den deutschen Markt allein die A GmbH beliefere. Er sei nur notgedrungen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH geworden, obwohl er selbst gar nicht operativ habe t\u00e4tig werden wollen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>Da die nach bereits durchgef\u00fchrter m\u00fcndlicher Verhandlung erfolgte Klager\u00fccknahme mangels Zustimmung des Beklagten wirkungslos blieb (\u00a7 269 Abs. 1 ZPO), ist durch Endurteil \u00fcber die Klage zu befinden.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Vernichtung stehen ihr mangels einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft intravaskul\u00e4re Vorrichtungen zum Behandeln bestimmter medizinischer Leiden. Als Anwendungsf\u00e4lle nennt die Klagepatentschrift beispielhaft die Notwendigkeit, das Gef\u00e4\u00df eines Patienten zu verschlie\u00dfen, um den Blutstrom an einen Tumor oder an eine andere Sch\u00e4digung zu unterbinden. Allgemein \u2013 so hei\u00dft es \u2013 werde dies durch Einf\u00fchren von vaskul\u00e4ren Verschlusspartikeln oder kurzen Abschnitten von Schraubenfedern vorgenommen, wobei sich die genannten Embolisationsagentia im Gef\u00e4\u00df festsetzen sollen. Kritisch hierbei sei jedoch, dass die Verschlusspartikel h\u00e4ufig vom Ort ihrer Einf\u00fchrung mit dem Blutstrom abw\u00e4rts flie\u00dfen, bevor sie an der vorgesehenen Stelle das Gef\u00e4\u00df verschlie\u00dfen. Mangels einer zuverl\u00e4ssig pr\u00e4zisen Positionierung seien die Embolisationsagentia daher praktisch von lediglich begrenztem Nutzen.<\/p>\n<p>Als alternative Behandlungsmittel seien bereits l\u00f6sbare Ballonkatheter vorgeschlagen worden, die in ihrem Inneren mit einem aush\u00e4rtenden Harz versehen sind. Nach ihrer Verbringung zum Einsatzort werde der Ballon dabei vom Ende des Katheters abgel\u00f6st und an der vorgesehenen Verschlussstelle zur\u00fcckgelassen. Als nachteilig beurteilt die Klagepatentschrift hieran, dass Sicherheitsprobleme auftreten k\u00f6nnen, wenn der Ballon nicht ausreichend aufgef\u00fcllt sei, weil er in diesem Fall keinen festen Sitz im Gef\u00e4\u00df finde und infolge dessen stromabw\u00e4rts an eine nicht vorgesehene Stelle des Gef\u00e4\u00dfes treiben k\u00f6nne. Um diese Problemlage zu vermeiden, k\u00f6nne es vorkommen, dass der Arzt den Ballon \u00fcberm\u00e4\u00dfig f\u00fclle, was wiederum die Gefahr mit sich bringe, dass der Ballon rei\u00dfe und das Harz in den Blutstrom des Patienten entlassen werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befasst sich die Klagepatentschrift mit mechanischen Embolisationsvor-richtungen, Filtern und Fallen, die jedoch als vergleichsweise kostspielig kritisiert werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, &#8222;eine zuverl\u00e4ssig wirkende Embolisationsvorrichtung zu schaffen, die sowohl ohne Schwierigkeiten entfaltet als auch pr\u00e4zise in einem Gef\u00e4\u00df eingesetzt werden kann&#8220;.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sehen die nebengeordneten Patentanspr\u00fcche 1 und 16 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>S a c h a n s p r u c h 1:<\/p>\n<p>(1) Kollabierbare medizinische Vorrichtung (60), die ein Metallgewebe umfasst.<\/p>\n<p>(2) Das Metallgewebe ist aus geflochtenen Metalllitzen gebildet.<\/p>\n<p>(3) Die Vorrichtung (60) hat<\/p>\n<p>(a) eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten;<\/p>\n<p>(b) eine allgemeine hantelf\u00f6rmige entfaltete Konfiguration.<\/p>\n<p>(4) Die allgemeine hantelf\u00f6rmige (entfaltete) Konfiguration hat<\/p>\n<p>(a) zwei Teile mit erweitertem Durchmesser (64),<\/p>\n<p>(b) die durch einen Teil mit reduziertem Durchmesser (62) getrennt sind, der zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildet ist.<\/p>\n<p>(5) Es sind Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung (60) ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>V e r f a h r e n s a n s p r u c h 1 6:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung mit den Merkmalen (1) bis (5) von Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<\/p>\n<p>(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelementes (20) entspricht;<\/p>\n<p>(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelements (20) bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<\/p>\n<p>(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement (20);<\/p>\n<p>(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung (60) mit Klemmen (15).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verwirklichung der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 16 des Klagepatents dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs in dem den Parteien hinl\u00e4nglich bekannten Urteil \u201eOkklusionsvorrichtug\u201c (BGH, GRUR 2011, 701), welches die Kl\u00e4gerin auch veranlasste, die hiesige Klage zur\u00fccknehmen zu wollen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1768 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. September 2011, Az. 4b O 55\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1772","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1772","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1772"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1772\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1773,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1772\/revisions\/1773"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1772"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1772"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1772"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}