{"id":1766,"date":"2011-08-04T17:00:47","date_gmt":"2011-08-04T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1766"},"modified":"2016-04-22T11:35:27","modified_gmt":"2016-04-22T11:35:27","slug":"4b-o-5210-mpeg2-standard-xxi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1766","title":{"rendered":"4b O 52\/10 &#8211; MPEG2-Standard XXI"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1688<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. August 2011, Az. 4b O 52\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) in der Zeit vom 03.10.1997 bis 03.06.2011<\/p>\n<p>Decoderanordnungen zum Empfangen eines \u00fcbertragenen Audio- und\/oder Video-Signals<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen aufeinanderfolgende Signalteile in Codebl\u00f6cken codiert werden, und zwar mittels eines Codierungsalgorithmus, wobei das Signal an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks einen Parameter aufweist, der die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock codiert werden muss, nachdem dieser empfangen worden ist, wobei die Decoderanordnung den genannten Parameter ausliest, wenn der genannte Codeblock empfangen wird und den Codeblock mit einer durch den Parameter bestimmten Zeitverz\u00f6gerung decodiert,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nder Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten vom 03.10.1997 bis 03.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t aus dem Jahre 1990 am 03.06.1991 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 460 XXX B 1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage B1-K 1), dessen Erteilung am 03.09.1997 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Als Vertragsstaat ist unter anderem die Bundesrepublik Deutschland benannt. Das Klagepatent ist zwischenzeitlich durch Zeitablauf (03.06.2011) erloschen.<br \/>\nDas in englischer Verfahrenssprache gefasste Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zum \u00dcbertragen von Bild- und\/oder Tonsignalen&#8220;. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 10 lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDecoderanordnung zum Empfangen eines \u00fcbertragenen Audio- und\/oder Video-Signals, wobei aufeinanderfolgende Signalteile in Codebl\u00f6cken codiert werden, und zwar mittels eines Codierungsalgorithmus, wobei das Signal an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks einen Parameter aufweist, der die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock codiert werden muss, nachdem dieser empfangen worden ist, wobei die Decoderanordnung den genannten Parameter ausliest, wenn der genannte Codeblock empfangen wird und den Codeblock mit einer durch den Parameter bestimmten Zeitverz\u00f6gerung decodiert.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent in einen \u201ePatentpool\u201c eingebracht, der auf einer Vereinbarung aus dem Jahr 1997 beruht und die Erteilung von Lizenzen f\u00fcr Patente betrifft, die \u2013 nach Ansicht der Patentinhaber \u2013 f\u00fcr die Realisierung des sogenannten MPEG-2-Standard notwendig sind. Der MPEG-2-Standard wurde von der Internationalen Organisation for Standardization (ISO) als internationaler Standard unter ISO\/IEC 13818-1 \u201eSYSTEMS\u201c betreffend das Kombinieren eines oder mehrerer Datenstr\u00f6me (zum Beispiel Video- und Audio-Daten) zum Zwecke der Speicherung und \u00dcbertragung, ISO\/EC 13818-2 \u201eVIDEO\u201c (Anlage K-Replik-1), als Video-Teil f\u00fcr die Bildkomprimierung und \u2013dekomprimierung standardisiert. Zurzeit haben mindestens 20 Patentinhaber mehrere hundert Patente, die in dutzenden L\u00e4ndern in Kraft stehen, in den Patentpool eingebracht. Die Verwaltung des Pools obliegt der A, LLC, B, C, USA (nachfolgend: A), einer amerikanischen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung nach dem Recht des Staates D. Der A wurde eine nicht-ausschlie\u00dfliche Lizenz mit einer Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen erteilt. A hat sich ihrerseits verpflichtet, jedem Unternehmen, das den MPEG-2-Standard nutzen m\u00f6chte, eine einfache (Unter-)Lizenz zu Standardbedingungen zu erteilen. Die aktuelle Fassung des hierzu von A verwendeten MPEG-2-Standardlizenzvertrages, mit dem eine weltweite Lizenz f\u00fcr s\u00e4mtliche Poolpatente erteilt wird, ergibt sich aus Anlage B 20. Zurzeit sind mehr als 1.500 Lizenznehmer lizenziert. Es besteht daneben die Bereitschaft der Kl\u00e4gerin, eine Einzellizenz betreffend das Klagepatent zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die zentrale Dienstleistungs- und Einkaufsgesellschaft der Unternehmensgruppe E in Deutschland (nachfolgend: E (Deutschland)). E (Deutschland) besteht aus 31 Regionalgesellschaften, deren Tochtergesellschaft die Beklagte ist. Am Kapital der Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe E (Deutschland) sind vier Stiftungen beteiligt, u.a. die F-Stiftung mit 74,25 %. Die Unternehmensgruppe E (Deutschland) vertreibt unter der Marke \u201eG\u201c digitale Fernsehger\u00e4te, Set-Top-Boxen zum Empfangen von digitalen Fernsehsignalen, DVD-Player bzw. \u2013Recorder und Blue-Ray-Player sowie Personalcomputer (PCs) und Notebooks, die von dem MPEG-2-Standard sowie dem Klagepatent Gebrauch machen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden insbesondere im Wege des klassischen Aktionsgesch\u00e4ftes vertrieben, welches den Absatz hoher St\u00fcckzahlen innerhalb kurzer Zeitr\u00e4ume zum Ziel hat.<br \/>\nUnternehmen der Unternehmensgruppe E sind au\u00dferhalb Deutschlands in der Schweiz (E Suisse AG), \u00d6sterreich (H KG), Ungarn, Slowenien, Gro\u00dfbritannien (E Stores Limited), Irland (E Stores), den USA (E Inc.) und Australien (E Stores) gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig. Diese vertreiben unter der Marke \u201eG\u201c Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik und PCs sowie Notebooks. Diese werden wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Fernost f\u00fcr E hergestellt und vollst\u00e4ndig konfektioniert geliefert.<\/p>\n<p>Im Rahmen von au\u00dfergerichtlichen Vergleichsverhandlungen (Anlage K-Replik 3 des Verfahrens 4b O 54\/10, Anlagen B 10 bis B 19) machte die Kl\u00e4gerin der Beklagten Ende 2010 den Vorschlag, den MPEG-2-Standardlizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage B 20 zu unterzeichnen, f\u00fcr die lizenzpflichtigen Ums\u00e4tze in der Vergangenheit Auskunft zu erteilen und die sich daraus ergebenden Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Vergangenheit an die A abzuf\u00fchren. Dieser M\u00f6glichkeit au\u00dfergerichtlicher Streitbeilegung stimmte die Beklagte grunds\u00e4tzlich zu und erteilte sodann Auskunft \u00fcber die in der Vergangenheit in Deutschland get\u00e4tigten lizenzpflichtigen Abs\u00e4tze. Auf Grundlage dieser Ausk\u00fcnfte teilte die Kl\u00e4gerin Ende Mai 2011 mit, dass sich die Gesamtlizenzschuld auf 6.970.659,00 US-$ beliefe. Mit Schreiben vom 01.06.2011 (Anlage B 14) \u00fcbersandte die Beklagte die \u00dcberarbeitung eines \u201eSettlement Agreement\u201c, welches seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegt worden war, aus dem hervorging, dass E den MPEG-2-Standardlizenzvertrag f\u00fcr sich und die deutschen Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe E unterzeichnen will. Die Parteien tauschten sich zudem \u00fcber steuerrechtliche Fragen aus. Mit Schreiben vom 14.06.2011 (Anlage K-Replik-3 des Verfahrens 4b O 54\/10, 18) lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte wissen, dass mit dem MPEG-2-Standardlizenzvertrag nur die M\u00f6glichkeit einer weltweiten Lizenz bestehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt \u2013 ebenso wie andere Patentinhaber, die ihr Patent in den Patentpool eingebracht haben \u2013 die Beklagte wegen Patentverletzung auf Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Sie tr\u00e4gt insbesondere vor, zur Geltendmachung s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aktiv legitimiert zu sein. Sie habe bis Mai 1994 als \u201eI\u201c, von da an bis zum April 1998 als \u201eJ\u201c und sodann wie im Rubrum angegeben firmiert. Es handele sich lediglich um die Rechtsidentit\u00e4t nicht tangierende Namens\u00e4nderungen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagte urspr\u00fcnglich auch auf Unterlassung sowie zeitlich unbegrenzt auf Auskunft und Schadenersatzfeststellung in Anspruch genommen hat, und die Parteien den Rechtsstreit in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.07.2011 in der Hauptsache nach Erl\u00f6schen des Patents (03.06.2011) insoweit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nder Beklagten, sofern sie Sicherheit zu leisten hat, nachzulassen, die Sicherheit durch Bankb\u00fcrgschaft zu erbringen,<br \/>\nf\u00fcr den Fall einer f\u00fcr die Beklagten ung\u00fcnstigen Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (hilfsweise: gegen Sicherheitsleistung, die mindestens auf einen Produktvertrieb der Beklagten absichernden Betrag [Angaben hierzu ermittelt die Beklagte noch] festzusetzen w\u00e4re) einzustellen, bis \u00fcber ein etwaiges Rechtsmittel der Beklagten entschieden ist,<br \/>\nden Rechtsstreit an die Kartellkammer zu verweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die Zust\u00e4ndigkeit der Kammer, da die zu entscheidenden Fragen nicht mehr \u201enur\u201c lizenzvertraglicher Natur und damit von einer Annexkompetenz der Kammer erfasst seien, sondern grunds\u00e4tzliche Fragen der Anwendung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots durch die Zivilgerichte betroffen seien.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, jegliche Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent seien ersch\u00f6pft. Sie gehe davon aus, dass ihre Lieferantinnen die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebauten Chips ihrerseits von Lizenznehmern der Kl\u00e4gerin bzw. der A erworben h\u00e4tten. Die Lieferantinnen wiederum seien berechtigt, ihre Produkte weltweit zu vertreiben. Die Decodierungs-Chips und\/oder weitere zur Codierung oder Decodierung verwendete Soft- oder Hardware k\u00e4men mithin mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin auf den europ\u00e4ischen Markt. Die Einzelheiten der Vertr\u00e4ge zwischen den jeweiligen Chip-Herstellern und\/oder weiterer Zulieferer und der A seien ihr jedoch nicht bekannt. Die Beklagte begehrt deshalb die Anordnung, dass die Kl\u00e4gerin (bzw. die A) die Lizenzvertr\u00e4ge mit ihren Chip-Herstellern und\/oder sonstigen Hard- oder Software-Lieferanten vorlegt. Sie, die Beklagte, werde auf entsprechenden Hinweis und nach Anordnung geeigneter Vertraulichkeitsbedingungen ihre Lieferanten und \u2013 wenn m\u00f6glich \u2013 deren Zulieferer benennen.<br \/>\nDie Beklagte erhebt ferner den sogenannten kartellrechtlichen \u201eZwangslizenzeinwand\u201c. Hierzu f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus: Sie k\u00f6nne sich mit Erfolg auf diesen Einwand berufen, da die Lizenzbedingungen im MPEG-2-Standardlizenzvertrag nicht fair im Sinne der FRAND-Bedingungen seien. Dies gelte insbesondere bez\u00fcglich des Umstandes, dass der MPEG-2-Standardlizenzvertrag nur eine weltweite Lizenzierung vorsehe und die Kl\u00e4gerin auf einer solchen bestehe. Da die Beklagte und\/oder andere Unternehmen der Unternehmensgruppe E (Deutschland) \u2013 wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.06.2011 au\u00dferhalb der Duplikfrist vortr\u00e4gt \u2013 keinerlei rechtlichen und\/oder wirtschaftlichen Einfluss auf die gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeiten der ausl\u00e4ndischen Unternehmen der Unternehmensgruppe E h\u00e4tten und die ausl\u00e4ndischen Unternehmen Inhaberinnen der jeweiligen Markenrechte seien, sei die Verkn\u00fcpfung zwischen einer Lizenzgew\u00e4hrung an die Beklagte und die deutschen Vertriebsgesellschaften und einer Lizenzbereitschaft der Auslandsgesellschaften unangemessen. Ob bei den unabh\u00e4ngigen Auslandsgesellschaften der Unternehmensgruppe E eine Bereitschaft zur Lizenzierung bestehe, wisse sie nicht. Angesichts dessen sei sie, die Beklagte, nach wie vor nur bereit, f\u00fcr die Unternehmen der Unternehmensgruppe E in Deutschland den MPEG-2-Standardlizenzvertrag zu unterzeichnen und entsprechend der bislang erteilten und von der Kl\u00e4gerin akzeptierten Auskunft Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Vertrieb in der Vergangenheit in Deutschland an die A in der errechneten H\u00f6he zu zahlen, sofern die noch offenen steuerlichen Fragen gekl\u00e4rt w\u00fcrden. Ein dahingehendes Angebot sei in ihrem Schreiben vom 01.06.2011 zu sehen. Der Abschluss einer Einzellizenz mit der Kl\u00e4gerin \u2013 und weiteren mindestens 25 Patentinhabern \u2013 sei ihr, der Beklagten, im \u00dcbrigen nicht zumutbar und faktisch unm\u00f6glich.<br \/>\nDer kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greife auch unabh\u00e4ngig von den vom BGH in der \u201eOrange-Book-Standard\u201c-Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen durch. Bei den vom BGH aufgestellten Kriterien handele es nicht um durch die Entscheidungspraxis des EuGH gest\u00fctzte Einschr\u00e4nkungen des Anwendungsbereiches von Art. 102 AEUV. Entsprechend sei der Rechtsstreit dem EuGH auch zur Vorabentscheidung vorzulegen. Solange die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung missbrauche, indem sie es der Beklagten verwehre, ihr zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz zu erteilen, sei es der Kl\u00e4gerin untersagt, das Klagepatent durchzusetzen. Denn etwaigen Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden gleichwertige Anspr\u00fcche ihrerseits gegen\u00fcber. Sie habe einen rechtlichen Anspruch darauf, dass die Kl\u00e4gerin ihr eine Lizenz zu angemessenen Bedingungen erteile. Sie, die Beklagte, sei nicht zum Schadensersatz verpflichtet, sondern lediglich zur Zahlung einer angemessenen Lizenz.<br \/>\nMit Blick auf Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung aus Verletzungshandlungen bis einschlie\u00dflich 2002 erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Anspr\u00fcche seien sp\u00e4testens mit Ablauf des Jahres 2005 verj\u00e4hrt. Eine umfassende Verletzungsanalyse sei auf der Grundlage des kl\u00e4gerischen Vortrages nicht in jedem Einzelfall erforderlich gewesen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte sich \u00fcber die jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Kenntnis verschaffen und etwaige Anspr\u00fcche umgehend geltend machen m\u00fcssen. Zudem stelle sich die Frage der Verwirkung. Die in diesem oder den 16 parallelen Verfahren geltend gemachten Patente seien \u00fcberwiegend \u201ealt\u201c und teilweise bereits abgelaufen. Die Beklagte habe Grund zu der Annahme gehabt, dass diese Patente nicht (mehr) geltend gemacht w\u00fcrden. Dies habe die Kl\u00e4gerin offenbar auch nie beabsichtigt. Erst durch die Einbringung in den Standard habe sich die Kl\u00e4gerin offenbar veranlasst gesehen, das Klagepatent im Klagewege, und zwar im Wege einer konzertierten Klagewelle, durchzusetzen. Dies diene dem Ziel, durch den damit f\u00fcr ein Handelsunternehmen verbundenen Druck, es gar nicht erst zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung kommen zu lassen.<br \/>\nHinsichtlich des \u2013 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten \u2013 Unterlassungsanspruchs erhebt die Beklagte nicht nur den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, sondern vertritt zudem die Auffassung, ein solcher Anspruch habe der Kl\u00e4gerin auch schon deshalb nicht zugestanden, weil sich die Kl\u00e4gerin dieses Anspruchs begeben habe, indem sie das Klagepatent in den Patentpool eingebracht hat. Mit der Einbringung des Klagepatents in den Patentpool sowie der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung habe sich die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich mit der Benutzung des Klagepatents durch Dritte einverstanden erkl\u00e4rt. Die Nutzung der Erfindung sei deswegen gerade keine Handlung mehr, die allein der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin vorbehalten sei, vielmehr sei die Nutzung der Erfindung prinzipiell jedem gestattet. Der Ausgleich von Benutzungshandlungen zwischen der Kl\u00e4gerin und dritten Benutzern habe auf finanzieller Ebene zu erfolgen, nicht jedoch durch Ausschluss des Benutzers von der Benutzung der Technologie. Da die Kl\u00e4gerin folglich mit ihrem urspr\u00fcnglichen Klagebegehren darauf abgezielt habe, der Beklagten ein Verhalten zu untersagen, das sie zu gestatten gehabt habe, sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbr\u00e4uchlich gewesen. Der patentrechtliche Unterlassungsanspruch d\u00fcrfe \u00fcberdies keinesfalls f\u00fcr die Durchsetzung von \u00fcberh\u00f6hten, kartellrechtswidrigen Lizenzgeb\u00fchren instrumentalisiert werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist mit Blick auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand der Ansicht, die Beklagte habe allein die Wahl zwischen einer Einzellizenz am Klagepatent, die auf Deutschland eingegrenzt werden k\u00f6nne, oder dem MPEG-2-Standardlizenzvertrag, mit dem eine weltweite Lizenz an allen Poolpatenten erteilt werde. Letztere sei vor allem deshalb geboten, weil \u2013 unstreitig \u2013 den Ger\u00e4ten, die alle unter der Marke \u201eG\u201c vertrieben werden, nicht anzusehen ist, aus welchem Land sie stammen. Hinzu trete, dass hinter allen gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten der inl\u00e4ndischen wie ausl\u00e4ndischen Unternehmen der Unternehmensgruppe E die F-Stiftung als \u201eSpinne im Netz\u201c stehe. Abgesehen davon scheitere der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand an der fehlenden Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schrifts\u00e4tze und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nNachdem die Parteien wegen Zeitablaufs des Klagepatents den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Blick auf den Unterlassungsanspruch sowie den Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsanspruch ab dem 03.06.2011 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, standen in der Sache allein Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsanspr\u00fcche f\u00fcr Handlungen der Beklagten in der Zeit vom 03.10.1997 bis zum 03.06.2011 noch zur Entscheidung. Die insoweit von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche sind gerechtfertigt; die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Dem Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit an die \u201eKartellkammer\u201c zu verweisen, ist nicht zu entsprechen.<\/p>\n<p>Die Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichts richtet sich nach Art und Umfang des Streitgegenstandes. Diesen bestimmt der Kl\u00e4ger mit Klageantrag und Klagegrund, \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unerheblich f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung sind hingegen grunds\u00e4tzlich Einw\u00e4nde oder Einreden des Beklagten (M\u00fcnchener Kommentar\/Rauscher\/Wax\/Wenzel, ZPO, 3. Aufl., \u00a7 1 Rn. 24; Musielak, ZPO, 8. Aufl., \u00a7 1 Rn. 16; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 1 Rn. 18).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre geltend gemachten Antr\u00e4ge auf Auskunft sowie Schadenersatzfeststellung mit einer Verletzung des Klagepatents, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 143 PatG eine Patentstreitsache vorliegt. F\u00fcr diese sind nach Absatz 1 der genannten Vorschrift sachlich die Landgerichte ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig. In Anwendung des \u00a7 143 Abs. 2 PatG in Verbindung mit der Verordnung NRW \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998 ist des Weiteren die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf anzunehmen, da die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bundesweit und damit auch im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf angeboten und vertrieben hat. Die 4b Zivilkammer ist laut Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Landgerichts D\u00fcsseldorf Patentstreitkammer.<br \/>\nDass sich die Beklagte gegen\u00fcber den Klageanspr\u00fcchen u. a. mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand verteidigt, ist wie ausgef\u00fchrt bei der Pr\u00fcfung der Zust\u00e4ndigkeit grunds\u00e4tzlich unerheblich. Ein \u201edolo-petit\u201c \u2013 Einwand vermag an der bestehenden ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeit der Kammer nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist die angerufene Kammer \u201eKartellrechtskammer\u201c im Sinne des Gesetzes.<br \/>\nDie sachliche Zust\u00e4ndigkeit betrifft die Abgrenzung der Zust\u00e4ndigkeit 1. Instanz nach der Art des Streitgegenstandes. Ergibt sich hiernach die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts, ist nach dem Gesetz jede Kammer des zust\u00e4ndigen Landgerichts zur Entscheidung berufen. Eine davon zu unterscheidende Frage ist die Spruchk\u00f6rperzust\u00e4ndigkeit, die aus dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Gerichts folgt (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 1 Rn. 4 f.).<br \/>\n\u00a7 87 GWB regelt eine ausschlie\u00dfliche sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Landgerichte f\u00fcr b\u00fcrgerliche Streitigkeiten, die die Anwendung des GWB, des Art. 81 oder Art. 82 AEUV oder des Art. 53 oder 54 EWR-Abkommen betreffen. Infolge dessen sowie der Konzentrationserm\u00e4chtigung nach \u00a7 89 GWB ist das Landgericht D\u00fcsseldorf sachlich und \u00f6rtlich f\u00fcr Kartellrechtsstreitigkeiten zust\u00e4ndig. Auch die 4b Zivilkammer ist als Spruchk\u00f6rper des Landgerichts D\u00fcsseldorf aus der angesprochenen Erw\u00e4gung heraus zur Entscheidung berufen. Dies greift der Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des Landgerichts D\u00fcsseldorf auch insoweit ausdr\u00fccklich auf, als in diesem bestimmt ist, dass die 4b Zivilkammer auch f\u00fcr Kartellstreitsachen (\u00a7 87 GWB) zust\u00e4ndig ist, soweit sie sich aus Lizenzvertr\u00e4gen (u.a.) \u00fcber Patente, Gebrauchsmuster oder einem Kennzeichenlizenzvertrag ergeben. Selbst wenn also dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand der Beklagten, der letztlich auf den Abschluss eines Lizenzvertrages gerichtet ist, eine Relevanz f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeitsfrage zuzubilligen w\u00e4re, w\u00fcrde dies nicht zu einer Verweisung an eine andere Kammer des Landgerichts f\u00fchren. Dass nach der internen Gesch\u00e4ftsverteilung des Landgerichts D\u00fcsseldorf daneben auch die 14c. Zivilkammer und die 7. Kammer f\u00fcr Handelssachen f\u00fcr Kartellstreitsachen zust\u00e4ndig sind, wobei die Zust\u00e4ndigkeit der 14c. Zivilkammer ausdr\u00fccklich im Hinblick auf eine Zust\u00e4ndigkeit der Patentstreitkammern eingeschr\u00e4nkt ist, steht dem von Gesetzes wegen nicht entgegen.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit der Kammer die von der Beklagten aufgeworfene Unterscheidung zwischen \u201egrunds\u00e4tzlichen\u201c Fragen der Anwendung des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots durch die Zivilgerichte und Fragen \u201enur\u201c lizenzvertraglicher Natur eine Rolle spielen, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die Aktivlegitimation ist die Eintragung in der Patentrolle. Der eingetragene Patentinhaber ist gem. \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG berechtigt, Anspr\u00fcche im Verletzungsprozess geltend zu machen, ohne dass eine \u00dcberpr\u00fcfung der materiellen Rechtslage erforderlich w\u00e4re. Dieses gilt auch insoweit, als dass Schadenersatzanspr\u00fcche geltend gemacht werden und w\u00e4hrend der Laufzeit des Patents eine \u00dcbertragung des Schutzrechtes stattgefunden hat. Der in der Rolle als Patentinhaber Eingetragene ist daher aufgrund seiner Registereintragung befugt, Ersatz seines Schadens zu verlangen, der durch Benutzungshandlungen eingetreten ist, welche seit seiner Rolleneintragung vorgefallen sind. Ersatz desjenigen Schadens, der durch Benutzungshandlungen w\u00e4hrend der Rolleneintragung des Voreingetragenen entstanden sind, kann der Voreingetragene oder bei Abtretung der nunmehr eingetragene Patentinhaber geltend machen (OLG D\u00fcsseldorf, I- 2 U 26\/19, Urteil vom 24.06.2011).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sowie des Schadenersatzfeststellungsanspruch folgt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin mithin aus ihrer Eintragung im Register (Anlage K-Triplik-11) im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung. Die \u00c4nderung der Firmenbezeichnung der Kl\u00e4gerin von I\u201c in \u201eJ\u201c (Anlage K-Triplik-10) und sodann wie im Rubrum angegeben, hat keine Auswirkungen auf die Patentinhaberschaft; es handelt sich stets um dieselbe Rechtspers\u00f6nlichkeit. Soweit die Beklagte dieses Vorbringen mit Nichtwissen bestreitet, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Kl\u00e4gerin hat ihr Vorbringen mit den Anlagen K-Triplik-10 und K-Triplik-11 belegt. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft das \u00dcbertragen von codierten Audio- und\/oder Videosignalen, wobei es sich insbesondere mit der Frage besch\u00e4ftigt, wie ein Verfahren zur \u00dcbertragung von codierten Audio- und \/oder Videosignalen gestaltet werden kann, bei dem eine fortlaufende Anzeige von decodierten Bildern garantiert wird und bei dem gleichzeitig ein \u00dcberlaufen oder ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Entleeren des Puffers der Decodiervorrichtung verhindert wird.<br \/>\nEs kann beispielsweise bei bekannten I-, P- und\/oder B-Bildern zu unterschiedlich langen Codebl\u00f6cken eines Videosignals (= Videobl\u00f6cken) kommen. Dann besteht allgemein die Schwierigkeit, dass dann, wenn man die den Videobl\u00f6cken entsprechenden Bilder mit einer konstanten Frequenz von beispielsweise 25 Bildern in der Sekunde abspielen m\u00f6chte, der Zeitpunkt, an dem ein Videoblock (beispielsweise einer Bildplatte) ausgelesen wird, nur selten genau mit dem Zeitpunkt \u00fcbereinstimmt, wo das entsprechende Bild der Videoszene wiedergegeben werden soll. Hier setzt der Pufferspeicher ein, in den die Videobl\u00f6cke mit einer bestimmten Frequenz eingelesen und sodann mit einer zur Wiedergabe erforderlichen Bildfrequenz aus dem Puffer ausgelesen werden m\u00fcssen. Es ist notwendig, dass die den jeweils n\u00e4chsten wiederzugebenden Bildern entsprechenden Videobl\u00f6cke immer vollst\u00e4ndig in dem Puffer gespeichert sind. Insbesondere gewinnen der Puffer und die in ihm enthaltenen Videobl\u00f6cke Bedeutung bei der Aufhebung einer \u201eEchtzeit\u00fcbertragung\u201c. Dabei geh\u00f6rt es insbesondere auch zum MPEG-2-Standard, dass sogenannte B-Bilder auf von ihnen zeitlich nachfolgenden P- und\/oder I-Bildern referenziert werden.<br \/>\nTr\u00e4gt man nicht ausreichend Sorge daf\u00fcr, dass der Puffer entweder nicht \u00fcberl\u00e4uft (es sollen nicht zu viele Videobl\u00f6cke im Puffer gespeichert werden) oder dass er gar nicht ausreichend gef\u00fcllt ist (sog. \u201eUnterlauf\u201c), so stockt die Wiedergabe der Videoszene und von einem geschmeidigen Bildlauf kann nicht die Rede sein.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt als relevanten Stand der Technik ein Verfahren, bei dem ein Steuersignal zu dem Zeitpunkt \u00fcbertragen wird, zu dem die Decodierung des gegenw\u00e4rtig empfangenen Vollbildes beginnen muss. Ein solches Steuersignal ist zwingend ein immer gleichartiger Code, der insbesondere auch nicht an einer anderen Stelle in dem codierten Signal auftreten darf. Das bekannte Verfahren beh\u00e4lt eine Verz\u00f6gerung entsprechend einem Bild zwischen der Codierung und der Decodierung jedes Bildes bei. Eine Verz\u00f6gerung von mehr als nur einem Bild erfordert, dass das Steuersignal ebenfalls angibt, welches Bild von dem Empf\u00e4nger decodiert werden soll.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum \u00dcbertragen von Audio- und\/oder Video-Signalen zu schaffen, wobei das Auftreten von \u00dcberlauf und Unterlauf des Puffers vermieden wird, so dass die Wiedergabe von Bildern auf ungest\u00f6rte Weise erfolgen kann, und eine Decoderanordnung vorzusehen, mit der dieses Verfahren durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Als L\u00f6sung sieht das Klagepatent ein Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 und eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 10 vor, wobei die Vorrichtung aus der Kombination folgender Merkmale besteht:<\/p>\n<p>Decoderanordnung<\/p>\n<p>(1) zum Empfangen eines \u00fcbertragenen Audio- und\/oder Video-Signals,<\/p>\n<p>(2) wobei aufeinanderfolgende Signalteile in Codebl\u00f6cke codiert werden, und zwar mittels eines Codierungsalgorithmus,<\/p>\n<p>(3) das Signal weist an einer vorbestimmten Stelle eines Codeblocks einen Parameter auf, der die Gr\u00f6\u00dfe der Verz\u00f6gerung angibt, um die der Codeblock decodiert werden muss, nachdem dieser empfangen worden ist,<\/p>\n<p>(4) wobei die Decoderanordnung den genannten Parameter ausliest, wenn der genannte Codeblock empfangen wird,<\/p>\n<p>(5) und den Codeblock mit einer durch den Parameter bestimmten Zeitverz\u00f6gerung decodiert.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte hat die technische Lehre des Klagepatents in der Zeit vom 03.10.1997 bis 03.06.2011 widerrechtlich benutzt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben den MPEG-2-Standard genutzt und unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df die technische Lehre des Anspruchs 10 des Klagepatents verwirklicht. Die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Anspruchs durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, das Klagepatent sei ersch\u00f6pft, greift nicht durch.<br \/>\nErsch\u00f6pfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist begr\u00fcndet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schl\u00fcssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der Europ\u00e4ischen Union in Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter; BGH, GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10,129 \u2013 Druckerpatrone II; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70 \u2013 Videosignal-Codierung I). Dem Vortrag der Beklagten ist derartiges nicht zu entnehmen.<br \/>\nDie Beklagte verweist auf \u201eihre Lieferantinnen\u201c und f\u00fchrt aus, \u201esie gehe davon aus\u201c, dass diese die in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingebauten Chips ihrerseits von Lizenznehmern der Kl\u00e4gerin bzw. der A erworben h\u00e4tten. Dies gen\u00fcgt nicht; der Vortrag ist \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat \u2013 pauschal und unsubstantiiert. Der Beklagten h\u00e4tte es wenigstens oblegen, ihre Lieferantinnen namentlich zu benennen \u2013 weshalb insoweit ein Geheimhaltungsbed\u00fcrfnis bestehen sollte, ist nicht dargetan oder sonst wie ersichtlich \u2013 und konkret darzulegen, von wem diese welche lizenzierten Chips erhalten haben sollen. Weder die Kl\u00e4gerin noch die A stellen Chips her oder handeln mit diesen. Des Weiteren w\u00e4re die Darlegung erforderlich gewesen, dass gerade die in Bezug genommenen Chips als patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung anzusehen sind. Zudem erh\u00e4lt die Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 keine Chips, die sie sodann in Deutschland oder einem anderen Staat der Europ\u00e4ischen Union in die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einbaut oder einbauen l\u00e4sst, sondern die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden f\u00fcr die Unternehmensgruppe E in Fernost hergestellt und vollst\u00e4ndig konfektioniert geliefert. Schlie\u00dflich belegt der Vortrag der Beklagten, dass sie tats\u00e4chlich nicht wei\u00df, ob \u00fcberhaupt Lizenzen bestehen, sie \u201egeht lediglich davon aus\u201c. Aufgrund welcher Umst\u00e4nde sie diese Vermutung hegt, erl\u00e4utert die Beklagte nicht.<br \/>\nDie von der Beklagten begehrte Vorlageanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO, mit welcher der Kl\u00e4gerin bzw. der A aufgegeben werden soll, Lizenzvertr\u00e4ge mit ihren Chip-Herstellern und\/oder sonstigen Hard- oder Software-Lieferanten vorzulegen, ist nicht zu treffen. Abgesehen davon, dass der Antrag der Beklagten eine Identifizierung der vorzulegenden Urkunden nicht erm\u00f6glicht und die Beklagte nichts zum Besitz etwaiger Urkunden bei der Kl\u00e4gerin oder der A vorgetragen hat, erweist sich der Antrag auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten als Ausforschung. Eine solche ist indes auch gest\u00fctzt auf \u00a7 142 ZPO unzul\u00e4ssig (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 70 \u2013 Videosignal-Codierung I). Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus welchen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben k\u00f6nnte, dass ihre namentlich nicht benannten Lieferantinnen \u00fcber eine Lizenz verf\u00fcgen, welche sie zur Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen berechtigen k\u00f6nnte. Ebenso mangelt es an einem konkreten Tatsachenvortrag, der die Wahrscheinlichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnte, dass die Kl\u00e4gerin oder A mit Chipherstellern und\/oder Hard- oder Softwarelieferanten Lizenzen vereinbart hat. Es ist bereits v\u00f6llig offen, um wen es sich dabei handeln soll.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAngesichts des Angebots und des Vertriebs der von dem Klagepatent Gebrauch machenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung f\u00fcr Handlungen, die in der Zeit vom 03.10.1997 (1 Monat nach Patenterteilung) bis 03.06.2011 (Zeitablauf des Klagepatents) begangen worden sind, zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Eine Begrenzung des Schadenersatzanspruchs auf eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorzunehmen. Eine Beschr\u00e4nkung hierauf w\u00e4re nur dann festzustellen, wenn der von der Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand, der auch gegen\u00fcber einem Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden kann, durchgreifen w\u00fcrde mit der Folge, dass der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin wegen deren kartellrechtswidriger Weigerung, einen angemessenen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, ein Schadenersatzanspruch gem. \u00a7 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 102 AEUV bzw. \u00a7\u00a7 33, 19, 20 GWB zust\u00fcnde (BGH GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass). Dies ist indes nicht der Fall. Die vom BGH in der \u201eOrange-Book\u201c-Entscheidung (GRUR 2009, 694) aufgestellten Anforderungen f\u00fcr den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand sind nicht erf\u00fcllt.<br \/>\na)<br \/>\nNach den Grunds\u00e4tzen der genannten Entscheidung gilt Folgendes:<br \/>\nDiskriminiert ein marktbeherrschendes Unternehmen mit der Weigerung, einen ihm angebotenen Patentlizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, das um die Lizenz nachsuchende Unternehmen in einem gleichartigen Unternehmen \u00fcblicherweise zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsverkehr oder behindert es den Lizenzsucher damit unbillig, stellt auch die Durchsetzung des patentrechtlichen (Unterlassungs-)Anspruchs einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung dar. Denn das marktbeherrschende Unternehmen hindert damit das andere Unternehmen an dem Marktzutritt, den es durch den Abschluss des Lizenzvertrags zu er\u00f6ffnen verpflichtet ist. Die Durchsetzung insbesondere des Unterlassungsanspruchs ist damit ebenso verboten wie die Weigerung, den Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, der den Unterlassungsanspruch erl\u00f6schen lie\u00dfe. Ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten darf jedoch nicht von den staatlichen Gerichten angeordnet werden.<br \/>\nDer Patentinhaber, der einen (Unterlassungs-)Anspruch aus seinem Patent geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz am Klagepatent zusteht, missbraucht jedoch nur dann seine marktbeherrschende Stellung und handelt nur dann treuwidrig, wenn insbesondere die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<br \/>\nDer Lizenzsucher muss ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags gemacht haben, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, ohne den Lizenzsucher unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto\u00dfen, und sich an dieses Angebot gebunden halten. Auch der marktbeherrschende Patentinhaber ist nicht verpflichtet, selbst die Gestattung der Benutzung der Erfindung anzubieten; nur wenn er ein Angebot zum Vertragsabschluss zu nicht behindernden oder diskriminierenden Bedingungen ablehnt, missbraucht er seine marktbeherrschende Stellung. Die Benutzung seines Patents durch ein Unternehmen, das nicht bereit ist, einen Lizenzvertrag zu solchen Bedingungen abzuschlie\u00dfen, muss er nicht dulden.<br \/>\nDas annahmef\u00e4hige unbedingte Vertragsangebot reicht allerdings allein nicht aus, um den \u201eZwangslizenzeinwand\u201d gegen\u00fcber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers durchgreifen zu lassen. Die Einr\u00e4umung einer jeden Lizenz wirkt grunds\u00e4tzlich nur in die Zukunft. Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenzvertrags zu benutzen; zugleich entsteht mit jedem Benutzungstatbestand (sofern und soweit keine benutzungsunabh\u00e4ngige Gegenleistung vereinbart ist) der Anspruch des Lizenzgebers auf die vertragliche Gegenleistung, typischerweise in Gestalt einer St\u00fcck- oder umsatzbezogenen Lizenzgeb\u00fchr. Der Lizenzsucher, der im Vorgriff auf die ihm zu erteilende Lizenz die Benutzung des Klagepatents aufnimmt, darf nicht nur seinen vertraglichen Rechten, sondern muss auch seinen vertraglichen Pflichten \u201evorgreifen\u201d. Er kann den Anspr\u00fcchen aus dem Patent nur dann den dolo-petit-Einwand entgegenhalten, wenn er dem Patentinhaber nicht nur ein Angebot gemacht hat, das der Patentinhaber nicht ablehnen darf, sondern sich auch so verh\u00e4lt, als ob der Patentinhaber sein Angebot bereits angenommen h\u00e4tte. In diesem Fall w\u00e4re er nicht nur berechtigt, den Gegenstand des Patents zu benutzen, sondern insbesondere auch verpflichtet, \u00fcber die Benutzung regelm\u00e4\u00dfig abzurechnen und an den Patentinhaber die sich aus der Abrechnung ergebenden Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Auf der anderen Seite handelt der Patentinhaber weder missbr\u00e4uchlich noch treuwidrig, wenn er Anspr\u00fcche aus dem Patent gegen\u00fcber demjenigen geltend macht, der zwar die Benutzungsbefugnis eines Lizenznehmers f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, aber die Gegenleistung nicht erbringt, die der Lizenznehmer nach einem nicht diskriminierenden oder behindernden Lizenzvertrag zu erbringen verpflichtet w\u00e4re.<br \/>\nEbenso wenig wie es dem Lizenzsucher versagt werden k\u00f6nnte, sich in erster Linie gegen den Verletzungsvorwurf zu verteidigen mit der Folge, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf nicht best\u00e4tigt, kann es dem Patentinhaber versagt werden, seine Anspr\u00fcche aus dem Patent geltend zu machen mit der Folge, dass dieser Anspruch zuzusprechen ist, wenn sich der Verletzungsvorwurf best\u00e4tigt und das Gericht eine marktbeherrschende Stellung oder einen Missbrauch derselben verneint. Dann rechtfertigt aber der blo\u00dfe Umstand, dass der Patentinhaber den Abschluss des ihm angebotenen Lizenzvertrags verweigert, weil er sich hierzu berechtigt glaubt, es nicht, den Lizenzsucher gegen\u00fcber dem Lizenznehmer dadurch zu privilegieren, dass jener im Ergebnis von der Beachtung des Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnisses von vertraglicher Leistung und Gegenleistung dispensiert wird. Ebenso wie sich der Patentinhaber so behandeln lassen muss, als habe er die geschuldete Lizenz erteilt, muss sich auch der Lizenzsucher so verhalten, als sei ihm die Lizenz einger\u00e4umt worden.<br \/>\nDies bedeutet zum einen, dass der Lizenzsucher zu den Bedingungen eines nicht diskriminierenden Vertrags \u00fcber den Umfang seiner Benutzungshandlungen abzurechnen hat, zum anderen, dass er seinen sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungspflichten nachkommen muss. Dabei muss der Lizenzsucher allerdings nicht an den Patentinhaber zahlen, sondern kann nach \u00a7 372 S. 1 BGB die Lizenzgeb\u00fchren unter Verzicht auf das Recht zur R\u00fccknahme hinterlegen. Denn die Weigerung des Patentinhabers, den Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen, rechtfertigt die entsprechende Heranziehung der Vorschriften \u00fcber den Gl\u00e4ubigerverzug, sei es, weil der Patentinhaber auch die angebotene Zahlung nicht anzunehmen bereit ist (\u00a7 293 BGB), sei es, weil er zwar die Zahlung anzunehmen willens, jedoch nicht bereit ist, die Gegenleistung in Gestalt der Lizenzgew\u00e4hrung zu erbringen (\u00a7 298 BGB). Damit wird dem Interesse des Lizenzsuchers Rechnung getragen, seinen Anspruch auf R\u00fcckzahlung gezahlter Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr den Fall zu sichern, dass die Klage mangels Verletzung abgewiesen wird.<br \/>\nDer H\u00f6he nach sind die Lizenzgeb\u00fchr und damit auch die Leistungsverpflichtung des Lizenzsuchers auf denjenigen Betrag begrenzt, der sich aus den Bedingungen eines kartellrechtlich unbedenklichen Vertrags ergibt. Dass dieser Betrag auch f\u00fcr den Lizenzsucher nicht ohne Weiteres feststellbar ist, belastet ihn nicht unbillig, denn ihn trifft f\u00fcr die Voraussetzungen des Lizenzierungsanspruchs grunds\u00e4tzlich ohnehin die Darlegungs- und Beweislast. Wenn der Lizenzsucher die Lizenzgeb\u00fchrenforderung des Patentinhabers f\u00fcr missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht h\u00e4lt oder der Patentinhaber es ablehnt, die Lizenzgeb\u00fchr zu beziffern, etwa weil er sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, die Lizenzierung des Klagepatents in jedem Fall zu verweigern, ist dem Lizenzsucher allerdings das Recht zuzubilligen, das Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags hinsichtlich des Entgelts nicht auf die Vereinbarung eines bestimmten Lizenzgeb\u00fchrensatzes, sondern auf eine vom Patentinhaber nach billigem Ermessen zu bestimmende Lizenzgeb\u00fchr zu richten. Andernfalls k\u00f6nnte die Hinterlegung eines h\u00f6heren als des vom Lizenzsucher selbst f\u00fcr angemessen gehaltenen Betrags seine Verurteilung nicht hindern, wenn sie nicht von einem Lizenzangebot in gleicher H\u00f6he begleitet w\u00e4re. Ein \u201esicherheitshalber\u201d erh\u00f6htes Angebot w\u00fcrde dem Patentinhaber indessen die M\u00f6glichkeit verschaffen, sich durch Annahme dieses Angebots gegebenenfalls auch eine \u00fcberh\u00f6hte Lizenzgeb\u00fchr zu sichern. Dies w\u00e4re nicht nur unbillig, sondern belastete den Patentverletzungsprozess auch in einem vermeidbaren Umfang mit der Aufgabe, die genaue H\u00f6he einer nicht behindernden oder diskriminierenden Lizenzgeb\u00fchr festzustellen. Denn der Lizenzsucher wird eher bereit sein, eine h\u00f6here, \u00fcber dem aus seiner Sicht kartellrechtlich angemessenen Betrag liegende Summe zu hinterlegen, wenn ihm der \u2013 grunds\u00e4tzlich weiterhin zu seiner Darlegungs- und Beweislast stehende \u2013 Einwand nicht abgeschnitten ist, eine Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr durch den Patentinhaber in dieser H\u00f6he sei unbillig. Der Patentinhaber bleibt auf der anderen Seite bei der Bestimmung der Lizenzgeb\u00fchr vollst\u00e4ndig frei; seine Bestimmung ist nur dann unbillig, wenn sie sich nicht an die ihm kartellrechtlich ohnehin gesetzten Schranken h\u00e4lt und den Lizenznehmer unbillig behindert oder gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern diskriminiert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Grunds\u00e4tze der \u201eOrange-Book\u201c-Entscheidung sind auch f\u00fcr den vorliegenden Fall ma\u00dfgeblich: Soweit die Beklagte meint, bei den vom BGH aufgestellten Kriterien handele es nicht um durch die Entscheidungspraxis des EuGH gest\u00fctzte Einschr\u00e4nkungen des Anwendungsbereiches von Art. 102 AEUV (vormals Art. 82 EG), vermag die Kammer sich dem nicht anzuschlie\u00dfen. Insbesondere das vom BGH entwickelte Hinterlegungsmodell ist mit dem vom EuGH entwickelten Effektivit\u00e4tsgrundsatz (vgl. EUGH, Slg. 2006, I-6641 \u2013 Manfredi) vereinbar, da der BGH den Lizenzsuchenden sogar letztlich privilegiert, indem er diesem nicht die vorherige Erf\u00fcllung i.S.v. \u00a7 362 BGB aufb\u00fcrdet, sondern auch eine seinen Interessen entgegen kommende Hinterlegung erlaubt. Insoweit missachtet die BGH-Entscheidung nicht den Vorrang des Gemeinschaftsrechts; es ist gew\u00e4hrleistet, dass interessierte Dritte eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen erhalten k\u00f6nnen. Der BGH hat zudem europarechtliche Aspekte erkennbar auch ber\u00fccksichtigt, was darin zum Ausdruck kommt, dass in der Entscheidung Artt. 101, 102 AEUV ausdr\u00fccklich zitiert sind. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer &#8211; zumindest f\u00fcr diese Instanz &#8211; auch keinen Anlass f\u00fcr die von der Beklagten angeregte Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Die Grunds\u00e4tze der genannten Entscheidung sind \u00fcberdies nicht nur f\u00fcr den Fall, dass ein Patentinhaber (nur) einen Unterlassungsanspruch geltend macht, zu beachten. Sie sind vielmehr dem Kern nach bei s\u00e4mtlichen m\u00f6glichen Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Benutzung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei Anwendung der in der \u201eOrange-Book\u201c-Entscheidung aufgestellten Grunds\u00e4tze kann zun\u00e4chst dahinstehen, ob die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2011 nebst Anlagen (Anlage B 14) der Kl\u00e4gerin ein annahmef\u00e4higes unbedingtes Lizenzangebot (BGH GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 129 \u2013 Druckerpatrone II) unterbreitet hat, woran Zweifel bestehen k\u00f6nnten, weil die Beklagte ihrem Vorbringen zufolge, den Abschluss eines Lizenzvertrages auf dieser Grundlage von der Kl\u00e4rung steuerrechtlicher Aspekte abh\u00e4ngig macht.<br \/>\nEbenso bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung der rechtlichen Strukturen sowie der wirtschaftlichen Verflechtungen der Unternehmen der Unternehmensgruppe E im In- und im Ausland und insbesondere die Frage, ob die F-Stiftung als \u201eSpinne im Netz\u201c die gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeiten aller Unternehmen steuert, beherrscht und von diesen wirtschaftlich profitiert, kann letztlich offenbleiben. Auch dann, wenn dies zu verneinen und keine Situation festzustellen w\u00e4re, die derjenigen entspricht, welche der Entscheidung der Kammer \u201eVideosignal-Codierung III\u201c (InstGE 10, 66) zugrundelag und die dazu f\u00fchrte, es gen\u00fcgen zu lassen, wenn entweder die M\u00f6glichkeit einer Einzellizenzierung oder die M\u00f6glichkeit einer weltweiten Lizenz an allen in den MPEG-2-Standard aufgenommenen Schutzrechten mittels des MPEG-2-Standardlizenzvertrages besteht, kann die Beklagte sich im Ergebnis nicht darauf berufen, dass sie bereit sei, den MPEG-2-Standardlizenzvertrag f\u00fcr sich und die deutschen Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe E abschlie\u00dfen. Diese Bereitschaft allein gen\u00fcgt aus den unter aa) ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen nicht. Erforderlich ist, dass die Beklagte nicht nur ihren Rechten, sondern auch ihren Pflichten aus einem Lizenzvertrag \u201evorgreift\u201c. Diese Obliegenheit trifft die Beklagte unabh\u00e4ngig davon, dass die Parteien \u00fcber den territorialen Umfang einer Lizenz bzw. die Einbeziehung gesch\u00e4ftlicher T\u00e4tigkeiten im Ausland von ausl\u00e4ndischen Unternehmen der Unternehmensgruppe E uneins sind. Die Beklagte hat deshalb, will sie sich auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen, &#8211; jedenfalls auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens &#8211; insbesondere Lizenzgeb\u00fchren (in H\u00f6he von 6.970.659,00 US-$) zu zahlen oder zu hinterlegen. Dies ist, worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat, unstreitig nicht geschehen.<br \/>\nIn Anbetracht dessen ist der Tatsachenvortrag der Beklagten zur Unternehmensstruktur der Unternehmensgruppe E im Schriftsatz vom 30.06.2011 nicht als versp\u00e4tet im Sinne von \u00a7\u00a7 296 Abs. 2, 282 ZPO anzusehen. Eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits ist auch bez\u00fcglich der in diesem Zusammenhang streitigen Tatsachen nicht zu konstatieren. Dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand ist die Basis aus den dargelegten Gr\u00fcnden entzogen, welche unabh\u00e4ngig von der Unternehmensstruktur der Unternehmensgruppe E ist.<br \/>\nAuf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Lizenzeinwand kommt es mangels Zahlung oder Hinterlegung von Lizenzgeb\u00fchren gleichfalls nicht mehr an.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Einrede der Verj\u00e4hrung wird von der Beklagten erfolglos erhoben.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 141 Satz 1 PatG, \u00a7 199 BGB setzt die Verj\u00e4hrung eines Anspruchs wegen Patentverletzung voraus, dass der Patentinhaber in rechtsverj\u00e4hrter Zeit positive Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden sowie der Person des Schuldners erlangt hat oder eine solche Kenntnis ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Derartiges l\u00e4sst sich vorliegend nicht feststellen. Dem Vortrag der Beklagten kann weder entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt die Kl\u00e4gerin positive Kenntnis von der Patentverletzung und dem Patentverletzer erlangt haben soll noch wann ihr eine solche Kenntnis infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit zukommen sollte. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte vers\u00e4umt schon vorzutragen, dass und wenn ja, ab wann die Kl\u00e4gerin positive Kenntnis von den jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hatte und\/oder zu welchem Zeitpunkt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland in den Verkehr gelangt sind bzw. vertrieben wurden, so dass die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte Kenntnis nehmen k\u00f6nnen. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht im \u00dcbrigen nicht.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Einwand der Verwirkung als allgemeiner Einwand aus Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) geht ins Leere.<br \/>\nEin Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Unt\u00e4tigkeit seines Gl\u00e4ubigers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft (Umstandsmoment) (BGH, GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter, m. w. Nachw.).<br \/>\nDer Verwirkungseinwand kann auch in Patenverletzungsf\u00e4llen erhoben werden. Beim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn der Rechtsinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum unt\u00e4tig geblieben ist, obwohl er den Versto\u00df gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen musste, so dass der Verletzer mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat (BGH, GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter, m. w. Nachw.). Demgegen\u00fcber setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs keinen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand voraus, sondern nur, dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzanspr\u00fcchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstands im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis f\u00fcr die k\u00fcnftige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung des Verletzers, wie er f\u00fcr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, gen\u00fcgt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gl\u00e4ubiger (mehr) leisten zu m\u00fcssen (BGH, GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter, m. w. Nachw.).<br \/>\nDem Vorbringen der Beklagten k\u00f6nnen keine Tatsachen entnommen werden, die ausgehend von den vorstehenden Erw\u00e4gungen das Vorhandensein des Umstandsmoments und\/oder des Zeitmoments begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Das \u201eAlter\u201c geltend gemachter Schutzrechte ist hierf\u00fcr irrelevant. Es kommt zudem nur auf das konkrete Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Kl\u00e4gerin und Beklagter an. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber anderen vermeintlichen Verletzern keine Rechte geltend machen w\u00fcrde, b\u00f6te dies f\u00fcr sich allein genommen keine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr die Annahme, auch der Beklagte werde wegen rechtswidriger Benutzung des Klagepatents nicht (mehr) in Anspruch genommen. Gleichfalls ohne Belang w\u00e4re das Verhalten anderer Patentinhaber, wobei die Beklagte es insoweit bei blo\u00dfen Mutma\u00dfungen bel\u00e4sst. Ab wann die Kl\u00e4gerin von der Benutzung des Klagepatents wusste oder wissen musste, welchen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand sich die Beklagte infolge der behaupteten Duldung geschaffen und welche Dispositionen sie im Vertrauen hierauf getroffen hat, erl\u00e4utert die Beklagte im \u00dcbrigen nicht.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\n1)<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nicht erledigten Teils auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils auf \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Die Beklagte h\u00e4tte den Rechtsstreit insoweit unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich verloren. Die Beklagte war weder berechtigt, der Kl\u00e4gerin das Einbringen des Klagepatentes in den Patentpool verbunden mit der Abgabe einer Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung noch den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand im Wege des \u201edolo-petit\u201c-Einwandes (\u00a7 242 BGB) entgegen zu halten.<\/p>\n<p>Mit der Einbringung des Klagepatentes in den Patentpool und der Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin hatte die Kl\u00e4gerin ihren \u2013 bis zum Zeitablauf des Klagepatents bestehenden \u2013 Unterlassungsanspruch nicht (per se) aufgegeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat sich zwar verpflichtet, jedem Interessenten eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden (FRAND) Bedingungen zu erteilen. Dies kann, wozu die Kl\u00e4gerin bereit ist, die Erteilung einer Einzellizenz oder den Abschluss des MPEG-2-Standardlizenzvertrages zur Folge haben. Einer FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung kommt jedoch weder die Wirkung eines \u201edinglichen Verzichts\u201c auf das Patentrecht noch die Wirkung eines Vertrages zugunsten Dritter zu.<br \/>\nDas deutsche Recht bestimmt in \u00a7\u00a7 15, 20, 23 PatG abschlie\u00dfend, welche Verf\u00fcgungen betreffend ein Patent m\u00f6glich sind, n\u00e4mlich: \u00dcbertragung; Bestellung eines Nie\u00dfbrauchs oder Pfandrechts; Verzicht auf das Patent gegen\u00fcber Patentamt; Belastung durch Lizenzerteilung i. S. v. \u00a7 15 Abs. 2 PatG. Damit kennt unsere Rechtsordnung keinen \u00fcber ein schuldrechtlich wirkendes \u201epactum de non petendo\u201c hinausgehenden (teilweisen) dinglichen Verzicht (LG Mannheim, InstGE 11, 9, 12 \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 31\/10, Urteil vom 07.06.2011).<br \/>\nAus der FRAND-Verpflichtungserkl\u00e4rung ergibt sich auch kein Vertrag zugunsten Dritter (\u00a7 328 BGB; LG D\u00fcsseldorf, 4b O 31\/10, Urteil vom 07.06.2011; offen gelassen in LG D\u00fcsseldorf, 4a O 224\/05, Urteil vom 13.02.2007). Einer Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung gegen\u00fcber einer Standardisierungsorganisation kommt n\u00e4mlich lediglich die Wirkung einer \u201einvitatio ad offerendum\u201c zu, weil eine Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung in der Regel lediglich eine Lizenzierungspflicht, die ohnehin auf kartellgesetzlicher Grundlage besteht, deklariert (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 976). Die Mitglieder geben eine derartige Verpflichtungserkl\u00e4rung ab, weil ihr Schutzrecht ansonsten keine Aufnahme in den jeweiligen technischen Standard f\u00e4nde. Sie beinhaltet insbesondere \u2013 siehe oben \u2013 keinen dinglichen Verzicht auf die Verbietungsrechte aus dem Patent; denkbar w\u00e4re allenfalls ein Verzicht auf die Aus\u00fcbung des Unterlassungsanspruchs. Aber auch ein Verzicht im letztgenannten Sinne widerspricht ersichtlich der Interessenlage: Das gesetzliche Kartellrecht verlangt nicht die Abgabe einer zus\u00e4tzlichen, eigenst\u00e4ndigen vertraglichen Lizenzierungsverpflichtung. Aus einer allgemeinen FRAND-Erkl\u00e4rung kann sich nach deutschem Recht kein Nutzungsrecht im Sinne einer positiven Lizenz ergeben. Ein Patentinhaber will mit einer solchen Erkl\u00e4rung nicht gegen\u00fcber einer Vielzahl von Dritten ohne Sicherung seines Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs ein Nutzungsrecht erteilen und zus\u00e4tzlich die Pflichten eines Lizenzgebers \u00fcbernehmen (z.B. Patentaufrechterhaltung, Verteidigung pp.), so dass nicht von einem verbindlichen Angebot \u201ead incertas personas\u201c ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand w\u00e4re aus den dargelegten Gr\u00fcnden auch gegen\u00fcber dem Unterlassungsanspruch und dem zun\u00e4chst zeitlich unbegrenzt begehrten Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsbegehren ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDem Antrag der Beklagten, f\u00fcr den Fall einer ung\u00fcnstigen Entscheidung, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, einzustellen, bis \u00fcber ein etwaiges Rechtsmittel entschieden ist, ist nicht zu entsprechen. Auf welche rechtliche Grundlage die Beklagte (derzeit) diesen Antrag st\u00fctzt, ist nicht zu erkennen. \u00a7\u00a7 719, 707 ZPO setzen u.a. voraus, dass gegen ein f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rtes Urteil Berufung eingelegt wird. Diese Voraussetzung ist derzeit nicht gegeben. Zudem bedarf es eines unersetzlichen Vollstreckungsnachteils f\u00fcr den Schuldner, der glaubhaft zu machen ist. Hierzu fehlen jegliche Ausf\u00fchrungen. Sollte ein Schutzantrag im Sinne des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO gemeint gewesen sein, w\u00fcrde auch dieser jedenfalls an der fehlenden Darlegung und Glaubhaftmachung (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO) des Eintritts eines f\u00fcr die Beklagte unersetzlichen Nachteils bei Durchf\u00fchrung der Vollstreckung fehlen.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.500.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1688 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. August 2011, Az. 4b O 52\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[25,2],"tags":[],"class_list":["post-1766","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-25","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1766","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1766"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1766\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1767,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1766\/revisions\/1767"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1766"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1766"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1766"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}