{"id":1753,"date":"2011-06-21T17:00:46","date_gmt":"2011-06-21T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1753"},"modified":"2016-04-22T11:30:32","modified_gmt":"2016-04-22T11:30:32","slug":"4b-o-4409-waschturm-fuer-rauchgaseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1753","title":{"rendered":"4b O 44\/09 &#8211; Waschturm f\u00fcr Rauchgaseinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1698<\/strong><\/div>\n<div class=\"field-label-inline-first\">Landgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 21. Juni 2011, Az. 4b O 44\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Vindikationsanspr\u00fcche hinsichtlich der europ\u00e4ischen Patentanmeldung Nr. 07023XXX.2 (Ver\u00f6ffentlichungsnummer EP 1 970 XXX A1, Anlage K 1, im Folgenden: Streitanmeldung 1) sowie hinsichtlich der internationalen Patentanmeldung PCT \/ EP2007 \/ 010XXX (Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2008 \/ 110XXX A1, Anlage K 2, im Folgenden: Streitanmeldung 2) geltend, deren alleinige Anmelderin jeweils die Beklagte ist. Beide Anmeldungen erfolgten am 28.11.2007 und nehmen eine Priorit\u00e4t vom 09.03.2007 in Anspruch. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (Anlage K 3) reichte die Beklagte f\u00fcr die Streitanmeldung 1 ge\u00e4nderte Anspr\u00fcche ein; auch f\u00fcr die Streitanmeldung 2 reichte die Beklagte ge\u00e4nderte Anspr\u00fcche ein, so dass die angemeldeten Schutzanspr\u00fcche beider Streitanmeldungen nunmehr \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Die voneinander unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 und 15 der in deutscher Sprache ver-fassten Streitanmeldungen lauten nach \u00c4nderung der Anspruchsfassung jeweils:<\/p>\n<p>\u201e1. Rauchgasreinigungsanlage (10) mit einem Waschturm (12), aufweisend einen Rauchgaseinlass (14), einen Rauchgasauslass (16), sowie einen Reaktionsbereich (18) zur Reaktion eines den Reaktionsbereich (18) durchstr\u00f6menden Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Waschturm (12) oberhalb eines seewasser-durchstr\u00f6mten Kanals (20) angeordnet ist und das seewasserbasierte Agens aus dem Reaktionsbereich (18) in den seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal (20) f\u00e4llt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e15. Verfahren zum Betrieb einer Rauchgasreinigungsvorrichtung (10), wobei einem Reaktionsbereich (18) eines Waschturms (12) der Rauchgasreinigungs-vorrichtung (10) ein seewasserbasiertes Agens zugef\u00fchrt und in das die Rauchgasreinigungsvorrichtung (10) durchstr\u00f6mendes Rauchgas eingetragen wird, wobei das Agens nach dem Verlassen des Reaktionsbereichs (18) in einen unterhalb des Waschturms (12) angeordneten seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal (20) eingetragen wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehende Zeichnung ist den Streitanmeldungen entnommen und erl\u00e4utert deren technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Diese Figur 1 zeigt in schematischer Darstellung eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abgasreinigungsanlage.<\/p>\n<p>Ab Februar 2006 entwickelte die Kl\u00e4gerin ein Angebot f\u00fcr eine Seewasser-Rauch-gasentschwefelungsanlage f\u00fcr die Fa. A f\u00fcr deren Projekt eines Kraftwerkbaus im saudi-arabischen Shuqaiq. Zu der Gruppe von Mitarbeitern, die bei der Kl\u00e4gerin an diesem \u201eProjekt Shuqaiq\u201c arbeiteten, geh\u00f6rten die Zeugen B, C, Dr. D, sowie \u2013 f\u00fcr die Konstruktion und Aufstellungsplanung sowie f\u00fcr die Erstellung von CAD-Zeichnungen \u2013 E. Unter dem Datum des 3. November 2006 unterbreitete die Kl\u00e4gerin der Fa. A ein schriftliches Angebot einschlie\u00dflich der revidierten Fassung von Konstruktionszeichnungen (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 12). Zu diesem Zeitpunkt waren die als Erfinder der Streitanmeldungen Benannten, Herr F sowie die Zeugen G und H, Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin. Die Arbeitsverh\u00e4ltnisse dieser Arbeitnehmer bei der Kl\u00e4gerin endeten zum 30. November 2006.<\/p>\n<p>Am 17. bzw. 19. Februar 2009 schloss die Kl\u00e4gerin mit ihrem Arbeitnehmer, dem Zeugen E, eine \u201e\u00dcbertragungsvereinbarung\u201c (Anlage K 14), in der die Kl\u00e4gerin und der Zeuge die \u00dcbertragung aller Rechte aus einem f\u00fcr das Projekt Shuqaiq entwickelten Konzept eines durchgehenden seewasserdurchstr\u00f6mten Kanals vor, unter und nach dem Waschturm einer Rauchgasentschwefelungsanlage auf die Kl\u00e4gerin sowie deren Berechtigung vereinbarten, die Vindikation der Streitanmeldungen klageweise geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, wahrer Alleinerfinder der Streitanmeldungen sei der Zeuge E. Dieser sei bei der Konstruktion einer Seewasser-Rauchgasentschwefe-lungsanlage f\u00fcr das Projekt Shuqaiq von einer Anordnung ausgegangen, bei welcher frisches Seewasser in eine D\u00fcsenanordnung im Waschturm geleitet und dann in einem Absorber-Sumpf gesammelt werde, in den gegebenenfalls zus\u00e4tzlich frisches Seewasser gepumpt werde, ehe das gesamte Wasser aus dem Pumpensumpf in ein Neutralisierungsbecken weitergef\u00fchrt werde. Dieses Konzept sei Gegenstand eines von der Fa. I im August 2006 erstellten Untersuchungsberichts (Anlage K 8) gewesen. Dieser Bericht offenbare in seinen Abbildungen 2.6 und 2.7 bereits eine Anordnung, bei der f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von Wasser in den Absorber-Sumpf und das Ableiten aus dem Absorber-Sumpf heraus keine Pumpen mehr erforderlich seien. Da das Wasser nach diesen Zeichnungen aber durch Rohre zugef\u00fchrt werde, habe sich eine nicht optimale Verteilung des Wassers im Bel\u00fcftungsbecken ergeben. Der Zeuge E habe hiervon ausgehend die Idee gehabt, auf eine rohrf\u00f6rmige Zuf\u00fchrung des Seewassers in das Bel\u00fcftungsbecken zu verzichten und stattdessen eine kanalartige Verbindung mit dem Absorber-Sumpf zu schaffen. Dies gehe auch aus einer Zeichnung hervor (Anlage K 9), die der Zeuge E am 30.08.2006 erstellt habe, und die unter der Bezeichnung \u201eAlternative # 2\u201c die von ihm entwickelte Konstruktion zeige. Ferner habe der Zeuge E diese Konstruktion dann in einer Konstruktionszeichnung dargestellt (Anlage K 10), welche er am 1. September 2006 erstellt habe. Am 6. und 7. September 2006 schlie\u00dflich habe der Zeuge E dreidimensionale Zeichnungen (Anlage K 11) erstellt, die eine kanalartige Ausbildung des Seewasser-Str\u00f6mungsweges unterhalb eines Waschturms zeigten.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe auch Kenntnis von der Erfindung des Zeugen E erlangt. In-soweit m\u00fcsse sich die Beklagte die Kenntnis der als Miterfinder benannten Zeugen G und H hinsichtlich der Tatsachen zurechnen lassen, von denen diese w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin Kenntnis erlangt h\u00e4tten. So habe der Zeuge H gemeinsam mit der Zeugin Dr. D f\u00fcr das Projekt Shuqaiq Wasserbilanzen berechnet sowie in der Zeit vom 29. bis zum 31. August 2006 an Besprechungen betreffend das Projekt Shuqaiq mit der Auftraggeberin, der Fa. A teilgenommen, bei denen die als Anlage K 9 zur Gerichtsakte gereichte, unter dem Dateinamen \u201eJ\u201c gespeicherte Zeichnung durch den Zeugen E erstellt und erl\u00e4utert worden sei. Ferner habe der Zeuge G f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Projekts Shuqaiq computergest\u00fctzte Str\u00f6mungsmodelle (sog. Computational Fluid Dynamics, CFD) berechnet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die f\u00fcr die Streitanmeldungen priorit\u00e4tsgebende EP 1 967 XXX (Anlage K 4) bereits am 9. M\u00e4rz 2007 angemeldet wurde, also kurze Zeit nachdem die als Miterfinder benannten Zeugen H und G sowie Herr F als Arbeitnehmer bei der Kl\u00e4gerin ausgeschieden waren, ein Beleg daf\u00fcr, dass die Streitanmeldungen auf einer Erfindung beruhten, die im Betrieb der Kl\u00e4gerin gemacht worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 nach Umstellung der urspr\u00fcnglich auf \u00dcbertragung der Streitanmeldung 2 sowie Erkl\u00e4rung der Einwilligung in die Umschreibung der Streitanmeldung 2 gegen\u00fcber der Weltorganisation f\u00fcr Geistiges Eigentum, und \/ oder den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der nationalen und \/ oder regionalen Bestimmungsstaaten gerichteten Antr\u00e4ge zu 2. a) und 2. b) \u2013 nunmehr,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. a) den Anspruch auf Erteilung eines Patents auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 07023XXX.2 (Ver\u00f6ffentlichungsnummer der Europ\u00e4i-schen Patentanmeldung: EP 1 970 XXX A1) einschlie\u00dflich des damit verbundenen Priorit\u00e4tsanspruchs vom 9. M\u00e4rz 2007 (EP 07004XXX.2) an die Kl\u00e4gerin abzutreten;<\/p>\n<p>b) gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt die Einwilligung zu erkl\u00e4ren, dass die Kl\u00e4gerin als Inhaberin der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung 07023XXX.2 in das Register eingetragen wird;<\/p>\n<p>2. a) der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, inwieweit parallele ausl\u00e4ndi-sche Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zur Anmeldung EP 07023XXX.2 bzw. PCT \/ EP2007 \/ 010XXX bestehen, und zwar, so-fern solche existieren, unter Angabe der entsprechenden L\u00e4nder, amtli-chen Aktenzeichen, Anmelder bzw. Inhaber sowie zugeh\u00f6rigen anwaltlichen Vertretern;<\/p>\n<p>b) gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechte und \/ oder Schutzrechtsanmeldungen die notwendigen Einwilligungserkl\u00e4rungen in die Umschreibung auf die Kl\u00e4gerin zu erkl\u00e4ren sowie diese parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechte und \/ oder Schutzrechtsanmeldungen auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet einen Besitz an der Erfindung der Streitanmeldungen durch den Zeugen E. Die von der Kl\u00e4gerin zum Beleg eines angeblichen Erfindungsbesit-zes in Bezug genommenen Zeichnungen zeigten schon keine Vorrichtungen gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents. Ferner h\u00e4tten die als Erfinder der Streitanmeldungen Benannten, Herr F sowie die Zeugen G und H keine Kenntnis von Einzelheiten des Projekts Shuqaiq gehabt. Bereits ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen K\u00fcndigung, also jeweils seit August 2006, seien sie von allen Projekten abgezogen worden. Sie h\u00e4tten keine relevanten Kenntnisse \u00fcber das Projekt Shuqaiq mehr erlangt und insbesondere die von der Kl\u00e4gerin zum Beleg des Erfin-dungsbesitzes des Zeugen E vorgelegten Zeichnungen nicht gekannt.<\/p>\n<p>Die Kammer hat durch den beauftragten Richter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, C, D, E, H und G gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 10.06.2010 (Bl. 113 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2010 (Bl. 142 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vindikationsanspruchs bez\u00fcglich der Streitanmeldung 1 ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur vollen \u00dcberzeugung (\u00a7 286 ZPO) der Kammer festzustellen. Auch die bez\u00fcglich der Streitanmeldung 2 im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und \u00dcbertragung stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie \u2013 inhaltsgleichen \u2013 Streitanmeldungen betreffen jeweils einen Waschturm f\u00fcr eine Rauchgasreinigungsanlage.<\/p>\n<p>Wie die Streitanmeldungen in ihren einleitenden Passagen ausf\u00fchren, fallen bei der Nutzung fossiler Brennstoffe \u2013 insbesondere bei der Energiegewinnung \u2013 Abgase mit toxischen Stoffen und insbesondere Rauchgase an, die namentlich sch\u00e4dliche St\u00e4ube, Schwefeloxide und Stickoxide enthalten, deren Emission gesetzlich beschr\u00e4nkt ist. Die anfallenden Rauchgase werden deshalb einer Reinigung unterzogen, ehe sie freigesetzt werden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, hierf\u00fcr zur Gattung der Streitanmeldun-gen geh\u00f6rende Wascht\u00fcrme zu verwenden, die einen wesentlichen Teil einer Rauchgasreinigungsanlage ausmachen, und in die das Rauchgas in einem unteren Bereich eingeleitet wird, so dass es den Waschturm nach oben durchstr\u00f6mt und ihn durch eine im oberen Bereich angeordnete Auslass\u00f6ffnung verl\u00e4sst. Zwischen den beiden \u00d6ffnungen des Waschturms ist ein Reaktionsbereich vorgesehen, in dem das Abgas mit einem regelm\u00e4\u00dfig fl\u00fcssigen Agens eingespr\u00fcht wird, so dass es mit dem Abgas reagiert und giftige Stoffe gel\u00f6st oder neutralisiert und mit dem Agens mitgef\u00fchrt werden. Dabei ist vorbekannt, dass das Agens entgegen der Str\u00f6mungsrichtung des Rauchgases in einen unterhalb der Einf\u00fchr\u00f6ffnung vorgesehenen Sumpf f\u00e4llt, von wo aus es teilweise wiederverwendet und teilweise entsorgt wird. Vorbekannt sind auch Vorrichtungen, bei denen das Rauchgas im Wesentlichen horizontal durch eine Reinigungsvorrichtung gef\u00fchrt wird und dort in derselben Weise reagiert und abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist es bekannt, in gattungsgem\u00e4\u00dfen Wascht\u00fcrmen als Agens im Wesent-lichen oder ausschlie\u00dflich Seewasser zu verwenden. Da Seewasser signifikante Anteile an alkalischen oder erdalkalischen Stoffen enth\u00e4lt, eignet es sich besonders f\u00fcr die Rauchgrasreinigung. Bei der Verwendung von Seewasser ist es allerdings bei den vorbekannten Anordnungen erforderlich, verbrauchtes Seewasser aus dem Sumpf zu entfernen und durch frisches zu ersetzen. Bevor das verbrauchte Seewasser wieder freigesetzt werden kann, muss es in Neutralisierungsbecken entsprechend behandelt werden, etwa mit Chemikalien oder durch die Mischung mit frischem Seewasser.<\/p>\n<p>Hieran kritisieren es die Streitanmeldungen als nachteilig, dass aufw\u00e4ndige Einrichtungen zur Behandlung des Seewassers \u2013 insbesondere vor seiner Freisetzung \u2013 notwendig sind, was den Wartungsaufwand erh\u00f6ht und den Einsatz von Rauchgasreinigungsanlagen dort erschwert, wo hohe Anforderungen an die Zuverl\u00e4ssigkeit des Betriebs und die einzuhaltenden Grenzwerte gestellt werden.<\/p>\n<p>Die Streitanmeldungen stellen sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Rauchgasreinigungsvorrichtung derart weiterzubilden, dass eine Verbesserung bez\u00fcglich der vorgenannten Nachteile erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schlagen die Streitanmeldungen zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df An-spruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Waschturm (12) f\u00fcr eine Rauchgasreinigungsanlage (10) mit<\/p>\n<p>1. einem Rauchgaseinlass (14),<\/p>\n<p>2. einem Rauchgasauslass (16) sowie<\/p>\n<p>3. einem Reaktionsbereich (18) zur Reaktion eines den Reaktionsbereich (18) durchstr\u00f6menden Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens.<\/p>\n<p>4. Der Waschturm (12) ist oberhalb eines seewasserdurchstr\u00f6mten Kanals (20) angeordnet.<\/p>\n<p>5. Das seewasserbasierte Agens f\u00e4llt aus dem Reaktionsbereich (18) in den seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal (20).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus schlagen die Streitanmeldungen in Anspruch 15 ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Betrieb einer Rauchgasreinigungsvorrichtung (10), wobei<br \/>\n1.1 einem Reaktionsbereich (18) eines Waschturms (12) der Rauchgasreinigungsvorrichtung ein seewasserbasiertes Agens zuge-f\u00fchrt und<br \/>\n1.2 in das die Rauchgasreinigungsvorrichtung (10) durchstr\u00f6mendes Rauchgas eingetragen wird.<\/p>\n<p>2. Das Agens wird nach dem Verlassen des Reaktionsbereichs (18) in einen unterhalb des Waschturms (12) angeordneten seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal (20) eingetragen.<\/p>\n<p>Die technische Aufgabe wird \u2013 so die Streitanmeldungen \u2013 erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st, dass, in Abgrenzung zum Stand der Technik, der Waschturm oberhalb eines seewasserdurchstr\u00f6mten Kanals angeordnet ist. Hierdurch k\u00f6nnen s\u00e4mtliche mit dem Sumpf in Verbindungen stehenden Einheiten wie Umw\u00e4lzpumpen, Abscheidevorrichtungen und dergleichen aus der Rauchgasreinigungsvorrichtung und insbesondere aus dem Waschturm entfernt werden. Bereits dies f\u00fchrt zu einer Verbesserung der Zuverl\u00e4ssigkeit und einer Reduktion des anlagentechnischen Aufwands.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Vindikationsanspruch bez\u00fcglich der Streitanmeldung 1 nicht zu. Ein solcher Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents abgetreten wird.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nVoraussetzung des genannten Anspruchs ist zum einen, dass die Kl\u00e4gerin Berechtigte, also Inhaberin des Rechts auf Schutz ist. Dies ist der Fall, wenn der Zeuge E, aus dessen unstreitig wirksam abgetretenem Recht die Kl\u00e4gerin vorgeht, eine fertige Erfindung besessen hat, die wesensgleich mit dem Gegenstand der Streitanmeldung ist (Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 8 Rn 8).<\/p>\n<p>Zum anderen ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Anmelder, also die Beklagte, im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin Nichtberechtigter ist. Nichtberechtigte ist die Beklagte, wenn der Inhalt der Anmeldung von demselben Erfindungsakt herr\u00fchrt, wie das Recht, auf das die \u00dcbertragungsklage gest\u00fctzt wird (vgl. BGH GRUR 1979, 145 (147) \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, 3. Abschnitt, \u00a7 20, I. a) unter 2.).<\/p>\n<p>b.<br \/>\nIm Streitfall kann zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass sie Berechtigte, also Inhaberin des Rechts auf Schutz, ist. Angesichts dessen ist unerheblich, dass mit Ausnahme der Anspr\u00fcche 1 und 15 substantiierter Kl\u00e4gervortrag zu der Berechtigung der Kl\u00e4gerin an den weiteren Lehren der Streitanmeldung 1 fehlt.<\/p>\n<p>Denn das Vorliegen der weiteren Voraussetzung, dass der Inhalt der Anmeldung von demselben Erfindungsakt herr\u00fchrt, wie das Recht, auf das die \u00dcbertragungsklage gest\u00fctzt wird, ist hier nicht feststellbar. Dies geht zu Lasten der Kl\u00e4gerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt. Danach muss die Kl\u00e4gerin darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Anmeldung auf die erfinderische Leistung zur\u00fcckgeht, auf die sie sich beruft (vgl. Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 8 Rn 16). Sie muss ferner darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Anmelder nicht auch (Doppel-) Erfinder ist (vgl. BGH GRUR 1979, 145 (147) \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 8 Rn 16a). Dabei gen\u00fcgt es, wenn sie darlegt und beweist, dass sie dem Anmelder vor Anmeldung Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. Wenn dies feststeht, muss sich der Anmelder substantiiert dazu erkl\u00e4ren, auf welche konkreten Tatsachen er seine unabh\u00e4ngige Erfinderschaft st\u00fctzt (vgl. BGH GRUR 1979, 145 (147) \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 8 Rn 16a).<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon \u00fcberzeugt, dass Mitarbeitern der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt worden ist, wobei wiederum unterstellt werden kann, dass der Gegenstand der Erfindung sich aus der Zeichnung gem\u00e4\u00df Alternative #2 der Anlage K 9 sowie jeweils aus den weiteren Zeichnungen gem\u00e4\u00df der Anlagen K 10 und K 11 ergibt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist nicht bewiesen, dass der Zeuge H anl\u00e4sslich des Treffens vom 29.-31.08.2006 Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung erlangt hat. Selbst wenn, was erneut zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden kann, w\u00e4hrend des Treffens mit dem Kunden A vom 29.-31.08.2006 die Alternative #2 gem\u00e4\u00df Anlage K 9 vorgestellt und er\u00f6rtert worden ist, folgt daraus nicht, dass der Zeuge H bei dieser Gelegenheit Kenntnis vom Inhalt der Zeichnung gem\u00e4\u00df Alternative #2 der Anlage K 9 erlangt hat. Denn dass der Zeuge H zum Zeitpunkt einer etwaigen Vorstellung und Er\u00f6rterung der o.g. Zeichnung bei dem Treffen zugegen war, steht nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest.<\/p>\n<p>Der Zeuge B hat angegeben, er selbst sei nur am ersten Tag des Treffens, also am 29.08.2006 bis etwa 12:30 Uhr anwesend gewesen. Auch k\u00f6nne er sich nicht daran erinnern, dass der Zeuge H mit am Tisch gesessen habe, dies m\u00fcsse aber so gewesen sein, da das gesamte Team h\u00e4tte vorgestellt werden sollen.<\/p>\n<p>Der Zeuge C hat bekundet, er habe sich zun\u00e4chst daran erinnert, dass der Zeuge H die ganze Zeit bei dem Treffen anwesend gewesen sei. Dann habe sich aber herausgestellt, dass dieser wohl nur am ersten Tag des Treffens teilgenommen habe; dies wisse er aber, da der Zeuge H nach der Einf\u00fchrung durch den Zeugen B eine Pr\u00e4sentation gehalten habe, mit der dieser gezeigt habe, wie die Anlage konkret ausgelegt werden solle. Mit eMail vom 04.09.2006 habe der Zeuge H ihm diese Pr\u00e4sentation noch auszugsweise \u00fcbersandt.<\/p>\n<p>Die Zeugin D hat ausgesagt, w\u00e4hrend der Dauer des Meetings vom 29.-31.08.2006 seien mehrere Kollegen auf Reisen gegangen. Deshalb sei die Vorstellung des Designs der Anlage vorgezogen worden. Der Zeuge H sei wohl am ersten Tag mittags gegangen.<\/p>\n<p>Der Zeuge E hat angegeben, der Zeuge H sei bei dem Meeting teilweise anwesend gewesen. Genaue Zeiten k\u00f6nne er nicht nennen.<\/p>\n<p>Der Zeuge H selbst hat bekundet, am Vormittag des 29.08.2006 an dem Meeting teilgenommen und sich dann auf eine Dienstreise begeben zu haben. Daraus k\u00f6nne er herleiten, dass er die Anlagen K 9 und K 10 in dieser Form nicht kenne. Es k\u00f6nne sein, dass er die Alternative #1 gem\u00e4\u00df Anlage K 9 schon einmal gesehen habe; dort werde der Sumpf \u00fcber eine Rohrleitung gespeist, eine weitere Rohrleitung finde sich zwischen dem Sumpf und dem Bel\u00fcftungsbecken. Dies halte er f\u00fcr den Stand der Technik. Ob er am 29.08.2006 eine Pr\u00e4sentation gehalten habe, wisse er nicht mehr, ebenso wenig k\u00f6nne er sich daran erinnern, dem Zeugen C nach dem Meeting eine Pr\u00e4sentation per eMail geschickt zu haben.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieser Zeugenaussagen steht nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge H w\u00e4hrend der gesamten Dauer des Meetings oder w\u00e4hrend der Vorstellung und Er\u00f6rterung der Alternative #2 gem\u00e4\u00df Anlage K 9 anwesend war. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass er nur am Vormittag des 29.08.2006 zugegen war. Denn dies entspricht seinen eigenen Angaben, die best\u00e4tigt werden durch die Angaben der Zeugin D. Objektive Anhaltspunkte, die geeignet w\u00e4ren, diese Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen, bestehen nicht. Denn der Zeuge B war selbst nur am Vormittag des ersten Besprechungstages anwesend und spekuliert lediglich \u00fcber die Anwesenheit des Zeugen H. Auch bei den Angaben des Zeugen C zur Anwesenheit des Zeugen H handelt es sich ersichtlich um Mutma\u00dfungen, was sich schon daraus ergibt, dass der Zeuge einr\u00e4umt, sich erst erinnert zu haben, dass der Zeuge H die ganze Zeit anwesend gewesen w\u00e4re, was sich sp\u00e4ter aber als falsch herausgestellt habe.<\/p>\n<p>Dass der Zeuge H w\u00e4hrend der Vorstellung und Er\u00f6rterung der Zeichnung gem\u00e4\u00df der Alternative #2 der Anlage K 9 zugegen gewesen w\u00e4re, konnte keiner der Zeugen aus eigener Erinnerung schildern. Dagegen spricht, dass wahrscheinlich ist, dass er das Meeting bereits am Mittag des ersten Tages, also des 29.08.2006, verlassen hat, wohingegen die Zeichnung gem\u00e4\u00df der Alternative #2 der Anlage K 9 allenfalls im weiteren Verlauf des Treffens vorgestellt worden sein d\u00fcrfte. Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst das seitens der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der in Anlage K 9 gezeigten Alternative #2 genannte Erstellungsdatum \u201e30.08.2006\u201c, das die Zeugen B, C und E sowie die Zeugin D jeweils f\u00fcr plausibel gehalten haben. Soweit der Zeuge C angegeben hat, der Zeuge H habe bei dem Meeting eine Pr\u00e4sentation gehalten, f\u00fchrt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Angabe konnte keiner der weiteren Zeugen aus eigener Erinnerung best\u00e4tigen. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Anlage K 9 in der zur Akte gereichten Version Gegenstand dieser Pr\u00e4sentation gewesen w\u00e4re, haben sich nicht ergeben. Dagegen spricht schon, dass die Pr\u00e4sentation zu Beginn des Meetings am 29.08.2006 gehalten worden sein soll, w\u00e4hrend die Alternative #2 gem\u00e4\u00df Anlage K 9 erst im Laufe des Meetings, n\u00e4mlich am 30.08.2006 erstellt worden sein soll.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDass der Zeuge H aufgrund seiner weiteren T\u00e4tigkeit im Rahmen des Projekts Shuqaiq Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung eines Waschturms \u00fcber einem seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal erlangt h\u00e4tte, steht nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest. Der Zeuge E hat angegeben, zu diesem Punkt nichts sagen zu k\u00f6nnen; dar\u00fcber hinaus hat er bekundet, der Zeuge H habe zusammen mit dem Zeugen G etwas zur Gasstr\u00f6mung berechnet; die Berechnungen zur Wasserstr\u00f6mung seien au\u00dfer Haus bei der Fa. I beauftragt worden. Auch nach den Aussagen der Zeugen B und C sowie der Zeugin D, die angegeben haben, der Zeuge H sei in das Projekt eingebunden gewesen und habe mit der Zeugin D zusammengearbeitet bzw. habe \u00fcber besondere Kenntnisse insbesondere zur Wasserchemie verf\u00fcgt bzw. habe die Wasserseite rechnen sollen, steht nicht fest, dass dieser von der konkreten Ausgestaltung der anmeldungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung Kenntnis erlangt hat. Soweit die Zeugin D angegeben hat, dass f\u00fcr die seitens des Zeugen H durchgef\u00fchrten Berechnungen Kenntnisse der konkreten Dimensionierung der Anlage erforderlich seien, folgt daraus nicht zwingend, dass er Kenntnis von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Rauchgasreinigungsanlage erlangt hat. Details dazu, welche konstruktiven Einzelheiten der im Rahmen des Projekts Shuqaiq entwickelten Rauchgasreinigungsanlage der Zeuge bei welcher Gelegenheit erfahren haben soll, ergeben sich aus den Zeugenaussagen nicht. Es steht danach schon nicht fest, dass der Zeuge etwaige Berechnungen auf Grundlage der anmeldungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Anlage vorgenommen hat; denkbar ist auch, dass Grundlage seiner Berechnungen eine andere \u2013 in einem fr\u00fcheren Stadium vorgesehene \u2013 Ausgestaltung der Anlage war. Daf\u00fcr spricht, dass nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin auch die Berechnungen der Firma I noch auf einer fr\u00fcher vorgesehenen Ausgestaltung der Anlage beruhten. Dar\u00fcber hinaus hat die Zeugin D angegeben, dass sie nicht sagen k\u00f6nne, ob der Zeuge H die Berechnungen auf Grundlage der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Alternative #1 oder #2 der Anlage K 9 vorgenommen habe. Vor diesem Hintergrund ist eine Kenntniserlangung des Zeugen H von einer Ausgestaltung, wie sie in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Alternative #2 der Anlage K 9 bzw. den Zeichnungen der Anlagen K 10 und \/ oder K 11 dargestellt ist, vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Streitanmeldung 1 nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Gegen eine Kenntniserlangung von der konkreten Ausgestaltung der Vorrichtung gem\u00e4\u00df der aus Alternative #2 der Anlage K 9, Anlage K 10 und \/ oder K 11 ersichtlichen Zeichnungen spricht auch, dass der Zeuge H selbst einger\u00e4umt hat, Berechnungen bez\u00fcglich der Wasserseite angestellt zu haben. Er habe der Zeugin D betreffend die Wasserseite zugearbeitet, und zwar dergestalt, dass er ihr eine Zahl f\u00fcr die Massenbilanzierung geliefert habe. Dabei sei es darum gegangen, abzusch\u00e4tzen, welche Menge von Seewasser f\u00fcr den Betrieb der Anlage erforderlich sei, was wiederum von den Rauchgasdaten abh\u00e4ngig sei. Diese Zahl habe er aufgrund von Erfahrungswerten aus bestehenden Anlagen sowie mit Hilfe von Parametern, die er von Dritten, wahrscheinlich von der Zeugin D, der er zugearbeitet habe, erhalten habe, ermittelt. Die Kenntnis von Konstruktionszeichnungen der Anlage sei f\u00fcr die Berechnung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Diese Angaben werden auch nicht widerlegt durch die Aussage der Zeugin D. Die Zeugin D hat zwar bekundet, dass f\u00fcr die von dem Zeugen H angestellten Berechnungen Zugriff auf Layout-Zeichnungen der Anlage etc. erforderlich sei. Bei dieser Angabe handelt es sich jedoch ersichtlich nicht um eine eigene Wahrnehmung der Zeugin, sondern um eine Schlussfolgerung. Denn zur Erl\u00e4uterung hat sie ausgef\u00fchrt, f\u00fcr die Berechnungen seien Kenntnisse der konkreten Dimensionierung der Anlage erforderlich. Dass der Zeuge H zur Erlangung entsprechender Kenntnisse zwingend auf Konstruktionszeichnungen angewiesen gewesen w\u00e4re, ist aber nicht ersichtlich. Es ist auch m\u00f6glich, dass dem Zeugen von einem Dritten Parameter mitgeteilt wurden, auf deren Grundlage er die Berechnungen durchf\u00fchren konnte. Eine positive Kenntnis des Zeugen von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Anlage ist auch vor diesem Hintergrund nicht sicher feststellbar. Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin die Untersuchung betreffend das Str\u00f6mungsverhalten und die Druckverluste der Rauchgasentschwefelungsanlage in Shuqaiq extern an die Firma I vergeben hat (s. Anlage K 8). Auch dies spricht f\u00fcr die Version des Zeugen H, wonach er lediglich berechnet habe, welche Menge von Seewasser f\u00fcr den Betrieb der Anlage erforderlich sei. Dass daf\u00fcr genaue Kenntnisse bez\u00fcglich der konkreten Ausgestaltung des Kanals, insbesondere der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der Anlagen K 9 Alternative #2, K 10 und \/ oder K 11 erforderlich gewesen w\u00e4ren, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat auch der Zeuge E angegeben, die Berechnungen hinsichtlich der Wasserstr\u00f6mung seien au\u00dfer Haus an die Fa. L vergeben worden.<\/p>\n<p>Soweit die Zeugin D bekundet hat, die Zeugen H und E sowie Herr F seien immer sehr gut informiert gewesen, was sich aus Gespr\u00e4chen, die im Verlauf des Projekts stattgefunden h\u00e4tten, ergeben habe, ist diese Angabe ohne Substanz. Daraus folgt nicht, dass der Zeuge H (oder Herr F) von der konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung, die im Laufe des Projekts entwickelt worden ist, Kenntnis gehabt h\u00e4tte(n).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch dass der Zeuge G von der konkreten Ausgestaltung der Rauchgasreinigungsanlage vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt Kenntnis erlangt h\u00e4tte, steht nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest.<\/p>\n<p>Soweit der Zeuge B angegeben hat, der Zeuge G sei dem Projekt zugeteilt gewesen und habe sich mit CFDs ausgekannt, trifft dies ebenso wenig eine Aussage \u00fcber konkrete Kenntnisse des Zeugen G wie die Angaben des Zeugen C, an die Rolle des Zeugen G habe er nur eine schwache Erinnerung; dieser sei nicht so eng in das Projekt einbezogen gewesen, habe aber alle Unterlagen gehabt, um CFD-Berechnungen durchzuf\u00fchren. Auch die Ausf\u00fchrungen der Zeugin D \u2013 der Zeuge G sei Spezialist f\u00fcr sog. CFDs und habe solche auch bei dem Projekt Shuqaiq erstellt; dabei sei es insbesondere um den Druckverlust im Hinblick auf das Design der Spr\u00fchd\u00fcsen gegangen; die Berechnungen des Zeugen G seien aber nicht in einen Abschlussbericht gem\u00fcndet \u2013 beinhalten keine Aussage \u00fcber die konkreten Kenntnisse des Zeugen G. Ebenso sind die Angaben des Zeugen E bez\u00fcglich der konkreten Kenntnisse des Zeugen G nicht ergiebig. Dieser hat bekundet, die Berechnungen hinsichtlich der Wasserstr\u00f6mung seien au\u00dfer Haus vergeben worden, CFDs seien von der Fa. I erstellt worden; der Zeuge G habe zusammen mit dem Zeugen H Gasstr\u00f6mungen berechnet.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage ist die Kammer nicht davon \u00fcberzeugt, dass der Zeuge G die konkrete Ausgestaltung der im Rahmen des Projekts Shuqaiq entwickelten Anlage vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Streitanmeldung 1 kannte. Gegen eine solche Kenntnis sprechen auch die Angaben des Zeugen G selbst, der bekundet hat, nur die Gasstr\u00f6mung berechnet zu haben, und zwar zur Optimierung der D\u00fcsenanordnung im Absorber. Dass dazu Kenntnisse bez\u00fcglich der konkreten Ausgestaltung des Sumpfes bzw. Kanals erforderlich gewesen w\u00e4ren, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist eine auf die (unterstellte) Erfindung des Zeugen E zur\u00fcckgehende Kenntnis des Herrn F von der Ausgestaltung der Rauchgasreinigungsanlage gem\u00e4\u00df des Projekts Shuqaiq nicht feststellbar. Insoweit sind keine konkreten Umst\u00e4nde, aus denen sich eine entsprechende Kenntniserlangung des Herrn F ergeben k\u00f6nnte, vorgetragen.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nF\u00fcr die Kl\u00e4gerin streitet auch nicht der Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher k\u00e4me dann in Betracht, wenn feststehen w\u00fcrde, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt hat. In einer derartigen Konstellation muss dann der Beklagte, der sich auf eine eigene Erfindung beruft, Einzelheiten dazu vortragen, wie es zu der eigenen Erfindung gekommen ist (vgl. BGH GRUR 1979, 145 (147) \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 8 Rn 16a). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Denn nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist gerade nicht feststellbar, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt h\u00e4tte. Dass die ehemaligen Mitarbeiter H, G und F in der einige Monate nach ihrem Ausscheiden bei der Kl\u00e4gerin erfolgten Streitanmeldung 1 als Erfinder benannt sind, erlaubt weder die Feststellung, dass sie ihre Kenntnisse im Rahmen der T\u00e4tigkeit bei der Kl\u00e4gerin erlangt h\u00e4tten, noch kann dies allein einen entsprechenden Anscheinsbeweis begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nOb die Zeugen G und H bzw. Herr F w\u00e4hrend der Dauer ihrer T\u00e4tigkeit Zugriff auf die Laufwerke hatten, auf denen die Daten zum Projekt Shuqaiq bei der Kl\u00e4gerin gespeichert waren, ist nicht erheblich. Zum einen folgt &#8211; selbst, wenn die vorgenannten Personen \u00fcber entsprechende Zugriffsrechte verf\u00fcgt haben sollten &#8211; daraus nicht zwingend, dass sie diese auch genutzt h\u00e4tten, um genau die Dateien anzusehen, die die (unterstellte) Erfindung des Zeugen E offenbaren. Zum anderen w\u00e4re, selbst wenn die genannten Personen Zugriff auf die Projektlaufwerke der Kl\u00e4gerin gehabt haben sollten, kein f\u00fcr die Kl\u00e4gerin streitender Anscheinsbeweis gegeben. Denn im Gegensatz zu den Grunds\u00e4tzen aus der Entscheidung BGH GRUR 1981, 128 \u2013 Flaschengreifer waren die genannten Personen nicht mit der L\u00f6sung des von der Streitanmeldung 1 betroffenen technischen Problems befasst. Die genaue Ausgestaltung des Sumpfes als seewasserdurchstr\u00f6mter Kanal fiel nicht in das T\u00e4tigkeitsfeld der Zeugen in dem Projekt Shuqaiq. Insbesondere war Herr F an dem Projekt gar nicht mit eigenem T\u00e4tigkeitsbereich beteiligt. Dass die genannten Personen etwaige Zugriffsrechte genutzt haben sollten, um sich genaue Kenntnisse von der au\u00dferhalb ihres T\u00e4tigkeitsbereichs liegenden Ausgestaltung des Sumpfes als seewasserdurchstr\u00f6mter Kanal zu verschaffen, liegt weder nahe noch steht ein solches Verhalten in \u00dcbereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ergibt sich auch nicht aus den seitens der Kl\u00e4gerin zitierten eMails.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nAuch im Hinblick auf etwaige weitere in den abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen 2 bis 14 sowie 16 bis 29 enthaltene Lehren scheitert der Vindikationsanspruch daran, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Inhalt des Vorrichtungsanspruchs 1 bzw. des Verfahrensanspruchs 15, auf die die Unteranspr\u00fcche r\u00fcckbezogen sind, auf den (unterstellten) Erfindungsakt des Zeugen E zur\u00fcckgeht, auf den die Kl\u00e4gerin sich beruft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 1 geltend gemachten Anspr\u00fcche ergeben sich auch nicht aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Denn auch nach dieser Anspruchsgrundlage ist erforderlich, dass die Streitanmeldung von demselben Erfindungsakt herr\u00fchrt, wie das Recht, auf das sich die Kl\u00e4gerin als Vindikationsgl\u00e4ubigerin beruft. Davon ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht \u00fcberzeugt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte auch die im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 2 geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorab ist klarzustellen, dass die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber diese Antr\u00e4ge gegeben ist. Denn die geltend gemachten Vindikationsanspr\u00fcche fallen nicht unter die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit nach Art. 22 Nr. 4 EuGVVO (vgl. M\u00fcKo\/Gottwald, 3. Auflage 2008, EuGVVO Rn 34 unter Verweis auf EuGH, Urteil v. 15.11.1983, Az. C-288\/82, s. dort Rn 25 f. \u2013 zitiert nach juris). Daher ist jedenfalls \u00a7 39 ZPO, der die Zust\u00e4ndigkeit infolge r\u00fcgeloser Einlassung vorsieht, analog anwendbar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage ist nicht begr\u00fcndet. Die im Zusammenhang mit der Streitanmeldung 2 geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte nicht zu.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEin Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus \u00a7 242 BGB. Voraussetzung eines Anspruchs nach \u00a7 242 BGB ist das Bestehen eines Rechtverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, \u00a7 242 Rn 3). Aus diesem Rechtsverh\u00e4ltnis k\u00f6nnen sich dann Treuepflichten nach \u00a7 242 BGB ergeben. Vorliegend fehlt es an dem Bestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien. Ein solches w\u00e4re gegeben, wenn in der (inhaltsgleichen) Streitanmeldung 1 eine Rechtsverletzung durch die Beklagte liegen w\u00fcrde, wenn also die Anmeldung auf den Erfindungsakt, auf den die Kl\u00e4gerin sich beruft \u2013 hier auf den (unterstellten) Erfindungsakt des Zeugen E \u2013 zur\u00fcckgehen w\u00fcrde (s. dazu OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.02.2003, Az. 2 U 42\/00 Rn 224 f. \u2013 zitiert nach juris, vorangehend LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.02.2000, Az. 4 O 415\/98 \u2013 nicht ver\u00f6ffentlicht). Dies ist nach den obigen Ausf\u00fchrungen jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch sofern die Kl\u00e4gerin \u2013 im Wege der Stufenklage \u2013 zus\u00e4tzlich einen Anspruch auf \u00dcbertragung ausl\u00e4ndischer Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen geltend macht, bleibt der Klage der Erfolg versagt, da bereits der auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1698 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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